Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Dez. 2009 - 3 K 1756/09

bei uns veröffentlicht am14.12.2009

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.05.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.07.2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern einen Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2008/2009 in Höhe von jeweils 55 EUR zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Gewährung eines Zuschusses zu ihren Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2008/2009.
Die Kläger sind wohnhaft in ... und besuchen das in Trägerschaft der Beklagten stehende ...-Gymnasium in .... Den Schulweg bestreiten sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie sind im Besitz eines Fahrausweises in Form eines sog. ScoolCard-Jahresabonnements des .... Hierfür gewährt die Beklagte auf Grundlage ihrer Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten den in ihrem Stadtgebiet wohnhaften Schülern einen Zuschuss in Höhe von 55 EUR pro Schuljahr.
Die Kläger wandten sich mit Schreiben vom 19.12.2008 und 15.05.2009 an die Beklagte und begehrten die Gewährung eines solchen Zuschusses. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten die Schule in ... u.a. deshalb gewählt, weil sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln besser zu erreichen sei als etwa Schulen in .... Ihr Wohnort ... verfüge über kein eigenes Gymnasium. Für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten seien grundsätzlich die Stadt- oder Landkreise des Schulortes zuständig und nicht derjenige des Wohnortes. Daher würden beispielsweise auch Schülern, die auf dem Gebiet der Beklagten wohnten, durch den Landkreis ... die notwendigen Kosten in Form des Zuschusses zur ScoolCard erstattet, wenn diese Schüler eine Schule im Landkreis besuchten. Der Beklagten stehe zwar das Recht zu, die Schüler zu den Kosten ihrer Beförderung heranzuziehen und lediglich einen Zuschuss zu gewähren. Hierbei sei jedoch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot zu berücksichtigen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für Schüler aus dem Landkreis, die Schulen im Stadtgebiet der Beklagten besuchten, gem. § 6 Abs. 1 b) der Satzung nur Monatsfahrkarten bezuschusst würden, nicht aber die ScoolCard. Die Beantragung eines Zuschusses für Monatsfahrkarten für die erforderliche Wabenanzahl lohne sich wirtschaftlich nicht. Eine Rechtfertigung dafür, dass § 6 Abs. 1 c) der Satzung an den Wohnort... anknüpfe, sei nicht ersichtlich, zumal die Beklagte nach § 6 Abs. 1 b) der Satzung grundsätzlich bereit sei, auch an die Schüler 55 EUR im Jahr zu zahlen, die außerhalb ihres Stadtgebietes wohnten.
Mit Bescheid vom 28.05.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses für die ScoolCard der Kläger in Höhe von jeweils 55 EUR mit der Begründung ab, nach der Satzung über die Erstattung der Schülerbeförderungskosten sei dieser Zuschuss lediglich für die in ... wohnenden Schüler vorgesehen. Die Kläger gehörten als Nichteinwohner nicht zum Kreis der Zuschussberechtigten. Die Stadt- und Landkreise könnten diesen aufgrund ihrer Satzungsautonomie selbst bestimmen. Daher stehe es ihr als Schulträgerin frei, ... Familien besser zu stellen als auswärtige.
Hiergegen legten die Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, der von der Beklagten mit Bescheid vom 22.07.2009 zurückgewiesen wurde.
Am 28.07.2009 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen, ihnen stehe ein sekundärer Leistungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG zu. Für eine Unterscheidung der Schüler danach, ob diese im Stadtgebiet der Beklagten wohnhaft seien oder nicht, fehle ein sachlicher Grund. Daher sei der Kreis der Begünstigten zu erweitern. Die Aufgabe der Tragung der Kosten der Schülerbeförderung obliege den Stadt- und Landkreisen als Pflichtaufgabe. Diese Aufgabe sei ihnen nicht in Anknüpfung an ihre Einwohner - also an den Wohnort der Schüler - auferlegt, sondern in Anknüpfung an den Sitz der jeweiligen Schule. Welche Schulen ein Schüler besuchen dürfe oder besuchen müsse, regele das Schulrecht. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FAG könnten die Stadt- und Landkreise durch Satzung die Höhe und das Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses bestimmen, wobei ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Eine Vorschrift über den berechtigten Personenkreis und die Höhe des Zuschusses enthalte das Gesetz nicht. Jedoch sei der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot zu beachten. Durch die Satzung habe die Beklagte auswärtige Schüler faktisch von der Bezuschussung der Schülerbeförderungskosten ausgeschlossen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheids vom 28.05.2009 und deren Widerspruchsbescheids vom 22.07.2009 zu verurteilen, ihnen einen Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2008/2009 in Höhe von jeweils 55 EUR zu gewähren und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist sie auf die in dieser Sache ergangenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, die Differenzierung nach dem Wohnort der Schüler sei im Zuge der Erweiterung der ScoolCard auf das gesamte Netz des Verkehrsverbundes erfolgt und sei daher tarifrechtlich zu erklären.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgang der Beklagten, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben für das Schuljahr 2008/2009 einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für ihre ScoolCard in Höhe von jeweils 55 EUR. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.05.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.07.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Der Anspruch der Kläger ergibt sich aus den §§ 1, 6 Abs. 1 c) der Satzung der Beklagten über die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten vom 21.06.1983 (Amtsblatt vom 01.07.1983); zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2002 (Amtsblatt vom 13.09.2002) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschränkung der Gewährung des Zuschusses von 55 EUR bei Erwerb einer Jahreskarte auf die im Stadtgebiet der Beklagten wohnhaften Schüler verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Den Klägern, die die übrigen Voraussetzungen der Zuschussgewährung unstreitig erfüllen, ist daher gleichsam der in § 6 Abs. 1 c) der Satzung vorgesehene Zuschuss zu gewähren.
16 
Die Satzung über die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten findet ihre gesetzliche Grundlage in § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (- FAG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.2000 (GBl. 2000, S. 14)). Diese Vorschrift setzt zunächst stillschweigend voraus, dass die Tragung der Schülerbeförderungskosten den Schulträgern obliegt (VGH Baden-Württ., Urteil v. 20.11.2001 - 9 S 239/01 - NVwZ-RR 2002, 436 ff.). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FAG haben die Stadt- und Landkreise den Schulträgern die notwendigen Schülerbeförderungskosten zu erstatten. Soweit die Stadt- und Landkreise - wie hier - selbst Schulträger sind, tragen sie nach § 18 Abs. 1 Satz 4 FAG die ihnen entstehenden Beförderungskosten selbst. Hierfür erhalten sie gemäß § 18 Abs. 3 FAG vom Land Baden-Württemberg pauschale Zuweisungen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FAG können die Stadt- und Landkreise die Modalitäten der Erstattungen durch Satzung regeln. Insbesondere können sie die Höhe und das Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils der Schüler oder der Gewährung eines Zuschusses zu deren Beförderungskosten bestimmen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG stellt es der Beklagten frei, ob und unter welchen Voraussetzungen das „Eigenanteilsverfahren“ oder das „Zuschussverfahren“ gelten soll (VGH Baden-Württ., Beschluss v. 27.07.1999 - 9 S 2818/98 -, NVwZ-RR 2000, 631 ff.). Somit ist es der Beklagten grundsätzlich erlaubt, die Schüler bzw. deren Eltern zu den notwendigen Kosten der Schülerbeförderung durch die bloße Gewährung eines Zuschusses heranzuziehen. Die Einzelheiten der Zuschussgewährung, wie beispielsweise den berechtigten Personenkreis und die Höhe des Zuschusses, darf die Beklagte grundsätzlich nach ihrem Ermessen festlegen. Dabei wird ihr im Rahmen der Satzungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden. Insbesondere ist sie gesetzlich nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen (VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, NVwZ-RR 2002, 438 ff.). Andererseits darf sie die Tragung der Beförderungskosten auch nicht vollständig versagen.
17 
Dem Gestaltungsspielraum der Beklagten sind durch Art. 3 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Welche Sachverhaltselemente „wesentlich“ sind, so dass ihre Übereinstimmung eine Gleichbehandlung oder ihrer Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig der Entscheidung des jeweiligen Normgebers. Sein Spielraum endet jedoch dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 < 89 f.>; Beschluss vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, DVBl 2001, 191; im Anschluss hieran VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.; Urteil v. 20.11.2001, a.a.O., m.w.N.; Beschluss v. 27.07.1999, a.a.O.).
18 
Die Nichteinbeziehung der nicht im Stadtgebiet der Beklagten wohnhaften Schüler in den Kreis der Zuschussberechtigten nach § 6 Abs. 1c) der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten verstößt gegen diese Grundsätze der Gleichbehandlung. Die Eigenschaft als Einwohner bzw. Nichteinwohner ist für die Schülerbeförderung und die Frage der Kostentragung kein sachgerechtes Differenzierungskriterium (bereits anklingend im obiter dictum des VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001., a.a.O.). Zwar sind die Gemeinden bei den Verwaltungsleistungen, die sie im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung erbringen, darin frei, die eigenen Einwohner stärker zu fördern als Nichteinwohner. Die notwendigen Schülerbeförderungskosten ihrer eigenen Schulen zu tragen bzw. den Trägern der in ihrem Gebiet gelegenen Schulen die Kosten zu erstatten, obliegt den Stadt- und Landkreisen jedoch als Pflichtaufgabe (§ 18 Abs. 1 FAG; st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.; Urteil v. 20.11.2001, a.a.O., m.w.N.). Diese Aufgabe ist ihnen nicht in Anknüpfung an ihre Einwohner - also an den Wohnort der Schüler - auferlegt, sondern in Anknüpfung an den Sitz der jeweiligen Schule. Dies zeigt sich nicht zuletzt aus § 18 Abs. 1 Satz 3 FAG, nach dem für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis der Schulort maßgebend ist. Eine Anknüpfung an den Wohnort findet sich nur für solche Schüler, die Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FAG). Auch die pauschale Zuweisung des Landes nach § 18 Abs. 3 FAG bezweckt die Finanzierung der von den Schulträgern zu tragenden Beförderungskosten. Eine Stadt, die gleichzeitig Schulträger ist, erhält diese Mittel im Hinblick auf die ihre Schulen besuchenden Schüler, unabhängig davon, ob diese in ihrem Stadtgebiet leben oder nicht. Welche Schule ein Schüler besuchen darf oder besuchen muss, insbesondere an welchem Schulort diese Schule liegt, regelt das Schulrecht. Die Wahlfreiheit der Schüler und Eltern findet ihre Grenzen in den Bestimmungen des Schulgesetzes sowie in den Entscheidungen der staatlichen Schulverwaltung. Ein Stadt- oder Landkreis darf den Zustrom zu den Schulen in seiner kommunalen Trägerschaft nicht mittelbar dadurch steuern, dass die Schülerbeförderungskosten unterschiedlich hoch subventioniert werden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.). Nach alledem hat die Beklagte sämtliche Schüler unabhängig von ihrem Wohnort selbst dann in gleicher Art und Weise zu bezuschussen, wenn sie sich nicht nur darauf beschränkt, den auf sie entfallenden Anteil der staatlichen Zuweisung nach § 18 Abs. 3 FAG an die Schüler weiterzugeben (zweifelnd, ob eine solche bloße Weitergabe zulässig wäre: VGH Baden-Württ., Beschluss v. 27.07.1999, a.a.O.; Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.), sondern der Zuschuss auch aus eigenen Mitteln der Stadt stammt.
19 
Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt die Nichtigkeit der verfassungswidrigen Satzungsregelung. Einem Leistungsanspruch der Kläger auf Gewährung des Zuschusses fehlt es danach eigentlich weiterhin an der rechtlichen Grundlage. Wenn wie hier eine satzungsrechtliche Regelung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine Personengruppe benachteiligt, so steht es den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nicht zu, die Gleichheit im Wege der richterlichen Lückenschließung dadurch herzustellen, dass es selbst diese Gruppe in die begünstigende Regelung einbezieht. Darin läge ein Übergriff in die dem Satzungsgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit. Grundsätzlich bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen, wie die aus der Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist (BVerfG, Beschluss v. 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81 ff.; BVerwG, Urteil v. 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 ff.). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn das normative Ermessen des Satzungsgebers rechtmäßig nur in diesem Sinne ausgeübt werden könnte oder wenn sich mit Sicherheit annehmen lässt, dass er - wäre ihm die Verfassungswidrigkeit bewusst - den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots gerade in diesem Sinne Rechnung tragen würde. Dann folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Berechtigung der Verwaltungsgerichte, die begünstigende Regelung unmittelbar auf die benachteiligten Kläger anzuwenden (zur vergleichbaren Situation bei verfassungswidrigen Rechtsverordnungen BVerwG, Urteil v. 25.07.2007 - 3 C 10/06 -, BVerwGE 129, 116 ff.; Urteil v. 11.10.1996, a.a.O.).
20 
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Kläger begehren die Gewährung des Zuschusses für das bereits abgeschlossene Schuljahr 2008/2009. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, Satzungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern. Jedoch ist der Regelungsspielraum des Satzungsgebers hierbei durch den gebotenen Vertrauensschutz und das Gebot der Rechtssicherheit gegenüber denjenigen, die von der bisherigen Regelung begünstigt waren, stark eingeschränkt (BVerwG, Urteil v. 25.07.2007, a.a.O.). So ist es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schlechthin ausgeschlossen, von den durch § 6 Abs. 1 c) der Satzung begünstigten, in... wohnhaften Schülern den für das vergangene Schuljahr gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern. Die Gleichstellung der Kläger mit diesen kann daher nur dadurch erreicht werden, dass ihnen der Zuschuss für das Schuljahr 2008/2009 in gleicher Höhe gewährt wird. Für den in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt besteht daher keine andere Möglichkeit, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu beseitigen, als im Sinne der Klageforderung zu erkennen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
23 
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
24 
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu bejahen. Den Klägern war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urteil v. 26.01.1996, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36). Dass es zur Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 68 VwGO grundsätzlich keines Vorverfahrens bedarf, steht angesichts des Vorliegens des ablehnenden Bescheids vom 28.05.2009 der Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht entgegen.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3,33 Abs. 1 GKG auf 110,-- EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die allgemeine Leistungsklage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben für das Schuljahr 2008/2009 einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten für ihre ScoolCard in Höhe von jeweils 55 EUR. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.05.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.07.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Der Anspruch der Kläger ergibt sich aus den §§ 1, 6 Abs. 1 c) der Satzung der Beklagten über die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten vom 21.06.1983 (Amtsblatt vom 01.07.1983); zuletzt geändert durch Satzung vom 23.07.2002 (Amtsblatt vom 13.09.2002) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschränkung der Gewährung des Zuschusses von 55 EUR bei Erwerb einer Jahreskarte auf die im Stadtgebiet der Beklagten wohnhaften Schüler verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Den Klägern, die die übrigen Voraussetzungen der Zuschussgewährung unstreitig erfüllen, ist daher gleichsam der in § 6 Abs. 1 c) der Satzung vorgesehene Zuschuss zu gewähren.
16 
Die Satzung über die Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten findet ihre gesetzliche Grundlage in § 18 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (- FAG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.2000 (GBl. 2000, S. 14)). Diese Vorschrift setzt zunächst stillschweigend voraus, dass die Tragung der Schülerbeförderungskosten den Schulträgern obliegt (VGH Baden-Württ., Urteil v. 20.11.2001 - 9 S 239/01 - NVwZ-RR 2002, 436 ff.). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 FAG haben die Stadt- und Landkreise den Schulträgern die notwendigen Schülerbeförderungskosten zu erstatten. Soweit die Stadt- und Landkreise - wie hier - selbst Schulträger sind, tragen sie nach § 18 Abs. 1 Satz 4 FAG die ihnen entstehenden Beförderungskosten selbst. Hierfür erhalten sie gemäß § 18 Abs. 3 FAG vom Land Baden-Württemberg pauschale Zuweisungen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FAG können die Stadt- und Landkreise die Modalitäten der Erstattungen durch Satzung regeln. Insbesondere können sie die Höhe und das Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils der Schüler oder der Gewährung eines Zuschusses zu deren Beförderungskosten bestimmen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FAG stellt es der Beklagten frei, ob und unter welchen Voraussetzungen das „Eigenanteilsverfahren“ oder das „Zuschussverfahren“ gelten soll (VGH Baden-Württ., Beschluss v. 27.07.1999 - 9 S 2818/98 -, NVwZ-RR 2000, 631 ff.). Somit ist es der Beklagten grundsätzlich erlaubt, die Schüler bzw. deren Eltern zu den notwendigen Kosten der Schülerbeförderung durch die bloße Gewährung eines Zuschusses heranzuziehen. Die Einzelheiten der Zuschussgewährung, wie beispielsweise den berechtigten Personenkreis und die Höhe des Zuschusses, darf die Beklagte grundsätzlich nach ihrem Ermessen festlegen. Dabei wird ihr im Rahmen der Satzungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden. Insbesondere ist sie gesetzlich nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen (VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, NVwZ-RR 2002, 438 ff.). Andererseits darf sie die Tragung der Beförderungskosten auch nicht vollständig versagen.
17 
Dem Gestaltungsspielraum der Beklagten sind durch Art. 3 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Verschiedenes nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln. Welche Sachverhaltselemente „wesentlich“ sind, so dass ihre Übereinstimmung eine Gleichbehandlung oder ihrer Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig der Entscheidung des jeweiligen Normgebers. Sein Spielraum endet jedoch dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79 u.a. -, BVerfGE 55, 72 < 89 f.>; Beschluss vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, DVBl 2001, 191; im Anschluss hieran VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.; Urteil v. 20.11.2001, a.a.O., m.w.N.; Beschluss v. 27.07.1999, a.a.O.).
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Die Nichteinbeziehung der nicht im Stadtgebiet der Beklagten wohnhaften Schüler in den Kreis der Zuschussberechtigten nach § 6 Abs. 1c) der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten verstößt gegen diese Grundsätze der Gleichbehandlung. Die Eigenschaft als Einwohner bzw. Nichteinwohner ist für die Schülerbeförderung und die Frage der Kostentragung kein sachgerechtes Differenzierungskriterium (bereits anklingend im obiter dictum des VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001., a.a.O.). Zwar sind die Gemeinden bei den Verwaltungsleistungen, die sie im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung erbringen, darin frei, die eigenen Einwohner stärker zu fördern als Nichteinwohner. Die notwendigen Schülerbeförderungskosten ihrer eigenen Schulen zu tragen bzw. den Trägern der in ihrem Gebiet gelegenen Schulen die Kosten zu erstatten, obliegt den Stadt- und Landkreisen jedoch als Pflichtaufgabe (§ 18 Abs. 1 FAG; st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.; Urteil v. 20.11.2001, a.a.O., m.w.N.). Diese Aufgabe ist ihnen nicht in Anknüpfung an ihre Einwohner - also an den Wohnort der Schüler - auferlegt, sondern in Anknüpfung an den Sitz der jeweiligen Schule. Dies zeigt sich nicht zuletzt aus § 18 Abs. 1 Satz 3 FAG, nach dem für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis der Schulort maßgebend ist. Eine Anknüpfung an den Wohnort findet sich nur für solche Schüler, die Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 FAG). Auch die pauschale Zuweisung des Landes nach § 18 Abs. 3 FAG bezweckt die Finanzierung der von den Schulträgern zu tragenden Beförderungskosten. Eine Stadt, die gleichzeitig Schulträger ist, erhält diese Mittel im Hinblick auf die ihre Schulen besuchenden Schüler, unabhängig davon, ob diese in ihrem Stadtgebiet leben oder nicht. Welche Schule ein Schüler besuchen darf oder besuchen muss, insbesondere an welchem Schulort diese Schule liegt, regelt das Schulrecht. Die Wahlfreiheit der Schüler und Eltern findet ihre Grenzen in den Bestimmungen des Schulgesetzes sowie in den Entscheidungen der staatlichen Schulverwaltung. Ein Stadt- oder Landkreis darf den Zustrom zu den Schulen in seiner kommunalen Trägerschaft nicht mittelbar dadurch steuern, dass die Schülerbeförderungskosten unterschiedlich hoch subventioniert werden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.). Nach alledem hat die Beklagte sämtliche Schüler unabhängig von ihrem Wohnort selbst dann in gleicher Art und Weise zu bezuschussen, wenn sie sich nicht nur darauf beschränkt, den auf sie entfallenden Anteil der staatlichen Zuweisung nach § 18 Abs. 3 FAG an die Schüler weiterzugeben (zweifelnd, ob eine solche bloße Weitergabe zulässig wäre: VGH Baden-Württ., Beschluss v. 27.07.1999, a.a.O.; Urteil v. 22.11.2001, a.a.O.), sondern der Zuschuss auch aus eigenen Mitteln der Stadt stammt.
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Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bewirkt die Nichtigkeit der verfassungswidrigen Satzungsregelung. Einem Leistungsanspruch der Kläger auf Gewährung des Zuschusses fehlt es danach eigentlich weiterhin an der rechtlichen Grundlage. Wenn wie hier eine satzungsrechtliche Regelung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG eine Personengruppe benachteiligt, so steht es den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nicht zu, die Gleichheit im Wege der richterlichen Lückenschließung dadurch herzustellen, dass es selbst diese Gruppe in die begünstigende Regelung einbezieht. Darin läge ein Übergriff in die dem Satzungsgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit. Grundsätzlich bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen, wie die aus der Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist (BVerfG, Beschluss v. 17.01.2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, BVerfGE 115, 81 ff.; BVerwG, Urteil v. 11.10.1996 - 3 C 29/96 -, BVerwGE 102, 113 ff.). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn das normative Ermessen des Satzungsgebers rechtmäßig nur in diesem Sinne ausgeübt werden könnte oder wenn sich mit Sicherheit annehmen lässt, dass er - wäre ihm die Verfassungswidrigkeit bewusst - den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots gerade in diesem Sinne Rechnung tragen würde. Dann folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Berechtigung der Verwaltungsgerichte, die begünstigende Regelung unmittelbar auf die benachteiligten Kläger anzuwenden (zur vergleichbaren Situation bei verfassungswidrigen Rechtsverordnungen BVerwG, Urteil v. 25.07.2007 - 3 C 10/06 -, BVerwGE 129, 116 ff.; Urteil v. 11.10.1996, a.a.O.).
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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Kläger begehren die Gewährung des Zuschusses für das bereits abgeschlossene Schuljahr 2008/2009. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, Satzungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern. Jedoch ist der Regelungsspielraum des Satzungsgebers hierbei durch den gebotenen Vertrauensschutz und das Gebot der Rechtssicherheit gegenüber denjenigen, die von der bisherigen Regelung begünstigt waren, stark eingeschränkt (BVerwG, Urteil v. 25.07.2007, a.a.O.). So ist es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes schlechthin ausgeschlossen, von den durch § 6 Abs. 1 c) der Satzung begünstigten, in... wohnhaften Schülern den für das vergangene Schuljahr gewährten Zuschuss ganz oder teilweise zurückzufordern. Die Gleichstellung der Kläger mit diesen kann daher nur dadurch erreicht werden, dass ihnen der Zuschuss für das Schuljahr 2008/2009 in gleicher Höhe gewährt wird. Für den in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt besteht daher keine andere Möglichkeit, um die verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu beseitigen, als im Sinne der Klageforderung zu erkennen.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
23 
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.
24 
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu bejahen. Den Klägern war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urteil v. 26.01.1996, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36). Dass es zur Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 68 VwGO grundsätzlich keines Vorverfahrens bedarf, steht angesichts des Vorliegens des ablehnenden Bescheids vom 28.05.2009 der Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht entgegen.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3,33 Abs. 1 GKG auf 110,-- EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Dez. 2009 - 3 K 1756/09 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 18 Berichts- und Auskunftspflichten


(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat. (2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bunde

Referenzen

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.