Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 18 Berichts- und Auskunftspflichten
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Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern Inhaltsverzeichnis
(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.
(2) Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Zur ergänzenden Deck
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/01/2017 00:00
Tenor
§ 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 473)
published on 16/04/2010 00:00
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. März 2009 - 11 K 1174/08 - für wirkungslos
published on 15/12/2009 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2007 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006 verur
published on 14/12/2009 00:00
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28.05.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.07.2009 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern einen Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten für das Schulj
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Annotations
(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Zur ergänzenden Deckung ihres...