Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Nov. 2004 - 10 K 891/03

29.11.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ...1982 in ... geborene Kläger, ein Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros, wendet sich gegen seine Ausweisung.
Der Kläger wuchs im Kosovo auf. Er reiste erstmals am 01.08.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.10.1992 wurde die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde weiterhin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.12.1994 abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 14.02.1995 rechtskräftig.
Am 18.06.1999 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.12.1999 ebenso wie die Änderung der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt wurde. Der Kläger wurde weiterhin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland (Kosovo) angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.02.2000 abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 08.05.2000 rechtskräftig.
Der Kläger ist während seines Aufenthalts mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 18.11.1998, rechtskräftig seit dem 26.11.1998: Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub und Körperverletzung, gemeinschaftliche, räuberische Erpressung tateinheitlich in zwei Fällen und wegen Diebstahls in 2 Fällen, davon in einem Fall von geringwertigen Sachen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Die Entscheidung über die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde bis zum 01.06.1999 ausgesetzt. Mit Beschluss vom 22.07.1999 wurde die Vollstreckung der Jugendstrafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Schreiben vom 22.08.2000 wurde der Kläger aufgrund dieser Verurteilung ausländerrechtlich verwarnt.
Mit Beschluss vom 15.11.2001 wurde die bewilligte Strafaussetzung widerrufen.
2. Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 19.12.2001, rechtskräftig seit dem 27.03.2002: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 18.11.1998 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Der Kläger befindet sich seit dem 18.09.2001 in Haft.
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Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.09.2001 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ausweisung angehört.
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Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.01.2003, dem Kläger ausgehändigt am 10.02.2003, wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Ausweisung wurde damit begründet, dass der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorliege. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Kläger nicht, so dass die Ausweisung zwingend zu erfolgen habe.
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Der Kläger hat am 07.03.2003 Klage erhoben. Im wesentlichen macht er geltend, die einheitliche Jugendstrafe werde begründet mit der erzieherischen Wirkung der Strafe. Die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe sei im Jugendstrafrecht eine Maßnahme zugunsten des Jugendlichen, die im Ausländerrecht dazu führe, dass er einen Ausweisungstatbestand des § 47 AuslG verwirkliche. Dies sei zu berücksichtigen. Die Höhe der Strafe sei lediglich auf die Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe aus dem Jahre 1998, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt gewesen sei, zurückzuführen. Im Falle eines Erwachsenen wäre sicher eine Strafe ausgesprochen worden, die noch im bewährungsfähigen Rahmen gelegen hätte. Hierfür sprächen die Ausführungen des Gerichts zu der in der Zwischenzeit eingetretenen Stabilisierung und der wesentlichen Bedeutung des Alkoholeinflusses für die erneute Straffälligkeit. Zudem habe der Kläger die im alkoholisierten Zustand begangene Tat bereut und sich beim Opfer entschuldigt. Es sei daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass dieser als Erwachsener zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden wäre, so dass lediglich eine Ermessens- und keine Ist-Ausweisung in Betracht gekommen wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung könne jedoch eine Ungleichbehandlung nicht hingenommen werden, die dadurch hervorgerufen werde, dass eine in einem Regelungsbereich zugunsten eines Betroffenen vorgesehene Maßnahme zu seiner Benachteiligung im Bereich einer anderen Teilrechtsordnung führe. Es könne deshalb auch auf den Kläger lediglich die Ermessensausweisung angewandt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund der Anwendung des § 21 StGB um einen Ausnahmefall handele, so dass es keinen Raum für den generalpräventiven Ausweisungszweck gebe. Die Ausweisung sei deswegen unverhältnismäßig, weil als milderes Mittel eine vergleichsweise Regelung in Betracht komme. Sie stehe auch außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg, da sie nicht der Abschreckung anderer von der Begehung von Straftaten dienen könne. Die Ausweisung sei auch im Hinblick auf die persönliche Situation des Klägers unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 2 EMRK unangemessen. Der Kläger habe die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht. Seine gesamte Familie sei im Bundesgebiet. Im Kosovo lebten keine Verwandten mehr, die ihn unterstützen könnten. Er wäre völlig auf sich gestellt, wobei erschwerend hinzukomme, dass er seine Muttersprache nicht einmal mehr in Grundzügen verstehe bzw. spreche. Durch seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland habe er sich in die deutsche Gemeinschaft eingeordnet, nicht in die jugoslawische. Eine Ausweisung stelle sich als Eingriff in sein in Deutschland entfaltetes Privatleben dar, welches das Recht eines Individuums, mit anderen Menschen Beziehungen aufzubauen und zu entwickeln, umfasse. Die Ausweisung des Klägers sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, denn sie entspreche nicht einem dringenden sozialen Bedürfnis und stehe somit insbesondere nicht in einem angemessen Verhältnis zum verfolgten Ziel.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.01.2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Verfügung.
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Durch Beschluss der Kammer vom 12.11.2004 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die auch ohne Vorverfahren (s. § 6 a AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 2 Ziff.  1 VwGO) zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat sachlich keinen Erfolg, weil die Ausweisungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Formell-rechtliche Bedenken stehen der Verfügung nicht entgegen, insbesondere ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zum Erlass dieser Verfügung zuständig (s. § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AAZuVO i.d.F. v. 23.03.1998, GBl. S. 187). Der Kläger ist auch vor dem Erlass im Sinn von § 28 LVwVfG angehört worden.
23 
Auch materiell-rechtlich liegen die Voraussetzungen für die verfügte Ausweisung vor.
24 
Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.01.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.06.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 und vom 18.09.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1996 - 11 S 2511/96 -, vom 28.07.1999 - 11 S 2387/98 - und v. 19.04.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschl. v. 05.05.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; v. 27.06.1997 - 1 B 132.97 - und v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288).
25 
1. Nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; er wird nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgewiesen, wenn er u.a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben, da der Kläger durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 19.12.2001 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 18.11.1998 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.
26 
Dass das Strafgericht die maßgebliche Freiheitsstrafe als Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG festgesetzt hat, ändert an der Erfüllung des Tatbestands des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nichts. Zur Anwendung des § 47 Abs. 1 AuslG auf gem. §§ 54, 55 StGB verhängte Gesamtstrafen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass es keinen Unterschied bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Ausländers machen könne, ob er - erstens - in einer Hauptverhandlung wegen mehrerer tatmehrheitlich begangener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wird, ob - zweitens - eine solche Verurteilung erst im Wege einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgen kann, weil zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung die Begehung der weiteren (früheren) Tat (noch) nicht bekannt war oder ob gar - drittens - zwei Verurteilungen erfolgen müssen, weil nach der ersten Verurteilung und Verbüßung der Strafe zeitlich nachgehend eine weitere Tat begangen wird, danach also die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe nach dem Strafgesetzbuch nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.2003 - 11 S 525/03 -).
27 
Dies gilt entsprechend auch für die nach § 31 Abs. 1 und 2 JGG zu verhängende einheitliche Jugendstrafe. Auch bei der einheitlichen Jugendstrafe ist nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der vom Gesetzgeber aufgrund der Höhe der Jugendstrafe angenommenen Gefährlichkeit einen Unterschied machen könnte, ob diese aufgrund einer Tat oder aufgrund mehrerer Taten gem. § 31 Abs. 1 JGG als einheitliche Strafe verhängt worden ist. Ebenso wenig macht es auch hier einen Unterschied, ob die einheitliche Jugendstrafe gem. § 31 Abs. 2 JGG nachträglich gebildet wurde, weil zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung die Begehung der weiteren (früheren) Tat (noch) nicht bekannt war.
28 
Zwar trifft es zu, dass eine Jugendstrafe über zwei Jahre nach § 21 Abs. 2 JGG nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Jedoch kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht darauf an, ob die Vollstreckung der maßgeblichen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unabhängig davon, dass die typisierende Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG für eine solche hypothetische Betrachtung wohl keinen Raum lässt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2000 - 11 S 304/00 -), ist auch nicht ersichtlich, dass der Vollzug einer Gesamtstrafe im Falle eines Erwachsenen, der, wie der Kläger, weitere Straftaten unter Bewährungsbruch verübt hat, erneut zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Außerdem ist auch die einheitliche Jugendstrafe ebenso wie jede einzelne Strafe nach dem Jugendgerichtsgesetz gem. § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, und eine rein rechnerische Einbeziehung der „Strafen“ im Jugendstrafrecht unzulässig ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 15.08.1989 - 4 StR 360/89 -). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem das Strafgericht im zweiten Urteil von einer Einbeziehung des Urteils vom 18. November 1998 und damit von der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe abgesehen hätte (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 JGG), der Ist-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ebenfalls erfüllt gewesen wäre. Zwar wäre dann nicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AuslG verwirklicht worden, weil wohl keine der beiden Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mehr als drei Jahre geführt hätte. Zusammen hätten die innerhalb von fünf Jahren erfolgten Verurteilungen jedoch dieses Maß überschritten, so dass § 47 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. AuslG erfüllt gewesen wäre.
29 
Die danach gebotene „Ist-Ausweisung“ wird auch nicht durch eine ausländerrechtliche Spezialregelung zu einer sog. Soll-Ausweisung oder auch „Regelausweisung“ herabgestuft. Eine derartige Herabstufung sieht § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG für die Fälle des § 48 Abs. 1 AuslG vor; eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben. Der Kläger besitzt nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung weder eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn von § 48 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG (s. § 27 AuslG) noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (s. § 48 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG). Auch die sonstigen Fallgestaltungen des § 48 Abs. 1 AuslG sind nicht gegeben.
30 
Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass bei ihm im Zeitpunkt der Ausweisung die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 2 AuslG vorlagen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1999 - 11 S 22312/98 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 2-3), hindert diese Ausweisungsschranke die Ausweisung des Klägers nicht, da er - wie dargelegt - nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auszuweisen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.1997 - 11 S 3271/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beil. 5, B 6).
31 
2. Der danach zwingend erforderlichen Ausweisung des Klägers steht auch kein Grundsatz des höherrangigen Rechts (s. dazu etwa BVerwG, B. v. 10.12.1993, NVwZ 1994, S. 505 u. Kemper, NVwZ 1995, S. 1077) entgegen; weder eine Norm des Grundgesetzes (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324 m.w.N.) noch eine sonstige im Rang über der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 47 Abs. 1 AuslG stehende Vorschrift kommt insofern in Betracht. Dies gilt auch für die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686, 953/1954 II S. 14) - EMRK -, die keine (den Bundesgesetzen vorgehende) „allgemeine Regel des Völkerrechts“ im Sinn von Art. 25 GG darstellt, sondern in der Bundesrepublik Deutschland lediglich im Rahmen eines einfachen Bundesgesetzes gilt (s. BVerfG, Beschl, v. 26.03.1987, BVerfGE 74, S. 370 m.w.N.). Abgesehen davon, dass die Kammer nicht befugt wäre, selbst eine derartige allgemeine Regel des Völkerrechts anzunehmen (s. Art. 100 Abs. 2 GG), hat sie sich der Auffassung angeschlossen, dass die Regelungen der Menschenrechtskonvention einer Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung in Fällen der hier vorliegenden Art nicht den Rechtsstatus des Ausländers im Bundesgebiet selbst regelt, sondern vielmehr seine Abschiebung in den Heimatstaat betrifft (vgl. Urt. d. Kammer vom 28.03.2001 - 10 K 2364/00 -; ausführlich hierzu Sennekamp, Ist-Ausweisung menschenrechtswidrig?, ZAR 2002, S. 136ff.). An dieser Rechtsauffassung der Kammer hält auch die Einzelrichterin weiterhin fest (a). Aber auch wenn die Ausweisung ein Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK wäre, bliebe es bei der zwingenden Rechtsfolge des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (b).
32 
a) Nach Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Privat- und Familienlebens.
33 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass Art. 8 EMRK die Trennung von Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben - lediglich an die Voraussetzungen knüpft, dass dies nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ordnung, die Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit notwendig ist, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (BVerwGE 94, 35 [49]).
34 
Mit seinem differenzierten Regelungswerk entspricht das deutsche Ausländergesetz grundsätzlich den Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit auch Art. 8 Abs. 2 EMRK (BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, DokBer A 1998, 151). Dies gilt nicht nur für die Nachzugsvorschriften, sondern auch für die Ausweisungsvorschriften (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 58; BVerwG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 B 185/93 -, NVwZ 1994, 584f. für den Fall einer Ist-Ausweisung).
35 
Danach kommt insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn (Angemessenheit, Zweck-Mittel-Relation) in vielfacher Weise auf der Ebene sowohl der Ausweisung (aufenthaltsbeendende Grundverfügung) als auch der Abschiebung (Vollstreckung) effektiv zur Geltung. Auf der Ausweisungsebene geschieht dies durch das - nach Schwere und Gefahr der Straftaten einerseits sowie besonderer aufenthalts- oder grundrechtlicher Schutzpositionen der Ausländer andererseits - abgestufte System der Ist-, Regel- und Ermessensausweisungstatbestände (§§ 45 - 48 AuslG). Ferner ist § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in die Beurteilung mit einzubeziehen, wonach die Wirkungen der Ausweisung in der Regel - unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen öffentlichen und persönlichen Belange (Zweckerreichung, Verhalten nach der Ausweisung, Vorliegen eines aktuellen Aufenthaltsrechts etc) - zu befristen sind (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -). Zusätzlich sind auf der Vollstreckungsebene weitere Feinsteuerungen möglich bzw. rechtlich geboten. Im Falle einer aus rechtlichen, tatsächlichen oder humanitären Gründen im Inland (Trennung von Angehörigen) oder wegen Gefahren im Abschiebezielstaat rechtlich unzulässigen oder unzumutbaren Abschiebung kann bzw. muss gegebenenfalls die Abschiebung ausgesetzt werden (Duldung, vgl. §§ 55 Abs. 2 - 4, 56 sowie § 53 AuslG); diese Duldung kann nach bestimmter Zeit - ungeachtet der Ausweisung - wieder zu einem Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsbefugnis, ja sogar einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erstarken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 a.a.O.).
36 
Die Ausweisung führt nach diesem System immer dann, wenn ein rechtliches Abschiebungshindernis besteht, nicht zu einem Eingriff in das Familienleben oder Privatleben durch Trennung, sondern beendet bzw. sperrt den rechtmäßigen Aufenthalt und steht nach erfolgter Ausreise einer erneuten Einreise entgegen. Es ist damit aber sowohl bei der Frage eines weitergehenden Ausweisungsschutzes als auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zumindest zu berücksichtigen, dass die deutsche Rechtsordnung zwischen der Ausweisung und einer nachfolgenden Abschiebung unterscheidet und die Folgen einer Ausweisung auch dann gerechtfertigt (insbesondere eignet, erforderlich und verhältnismäßig) sein können, wenn - wie z.B. im Falle der Ausweisung von Asylberechtigten, aber auch im Falle der Unzumutbarkeit einer auch nur kurzfristigen Trennung von Familienangehörigen - der Vollzug einer Abschiebung nicht in Betracht kommt.
37 
Das dargestellte abgestufte und abschließende System, mit dem der Gesetzgeber sowohl den Grundrechten als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung getragen hat, gewährleistet die Beachtung der Regelungen der EMRK und stellt sie durch §§ 53 Abs. 4 und 55 Abs. 2 AuslG auch im jeweiligen Einzelfall sicher.
38 
Etwas anderes lässt sich auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnehmen. Den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entschiedenen Fällen (EGMR, Urt. v. 26.03.1992, - 55/1990/246/317 - Beldjoudi, InfAuslR 1994, 86, Urt. v. 13.07.1995 - 18/1994/465/564 - Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urt. v. 24.04.1996 - 15/1995/522/608 - Boughanemi; Urt. v. 29.01.1997 - 112/1995/618/708 - Bouchelkia; Urt. v. 26.09.1997 – 85/1996/704/896 - Mehemi, InfAuslR 1997, 430; Urt. v. 26.09.1997 - 123/1996/742/941 - El Boujaidi; Urt. v. 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Urt. v. 30.11.1999 - 34374/97 - Baghli, NVwZ 2000, S. 1401) lag weitgehend eine andere, dem deutschen Ausländerrecht nicht vergleichbare Rechtslage zugrunde. Auch neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Zulässigkeitsentscheidung v. 04.10.2001 - 43359/98 - Adam, EuGRZ 2001, S. 582; Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 – Fall Yilmaz) zu Art. 8 EMRK lässt sich, obwohl sich die Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland richteten, nicht eindeutig entnehmen, ob der Gerichtshof die Regelungen des Ausländergesetzes in ihrer Differenzierung zwischen Ausweisung, Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Befristung und Duldung berücksichtigt hat. Die Entscheidungen enthalten insbesondere keine Ausführungen dazu, ob allein die Ausweisung als solche gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, wenn von einer Abschiebung abgesehen würde.
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b) Aber auch wenn Art. 8 EMRK die Ausweisung und nicht ausschließlich den tatsächlichen Aufenthalt betreffen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis.
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aa) Dies hätte zunächst nicht zur Folge, dass die Vereinbarkeit von § 47 Abs. 1 AuslG (§ 53 AufenthG) mit Art. 6 GG einer erneuten Prüfung und ggf. einer Vorlage an das Bundesverfassungsgerichts bedürfte. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts wird auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - der Schutzbereich der Grundrechte nicht durch die auf der Ebene des Bundesrechts in die deutsche Rechtsordnung inkorporierte Europäische Menschenrechtskonvention bestimmt. Die insoweit bestehende Normenhierarchie lässt sich nicht durch den Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung umkehren (vgl. auch Bernhardt, Verfassungsrecht und völkerrechtliche Verträge, in: HStR VII, § 174 Rn. 29; Tomuschat, Die Entscheidung für die internationale Offenheit, in: HStR VII, § 172 Rn. 29). Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, weshalb Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, über die das Parlament lediglich in Form eines Zustimmungsgesetzes entscheiden konnte, Einfluss auf den Inhalt der Grundrechte als den in erster Linie im innerstaatlichen Grundrechtsverständnis zum Ausdruck kommenden Willen der verfassunggebenden Gewalt haben könnte. Die Auslegung der Grundrechte ist vielmehr Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, das hierfür die Legitimation der verfassunggebenden Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Verantwortlichkeit dieser gegenüber hat. Der Grundsatz völkerrechtsfreundlichen Verhaltens fordert nicht den Verfassungsrang völkervertraglicher Regelungen, ihm kann durch Gestaltung des einfachen Rechts und dessen Auslegung Genüge getan werden.
41 
bb) Geht man davon aus, dass Art. 8 EMRK auch die Ausweisung betrifft, würde dies allerdings bedeuten, dass die Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG, die keine einzelfallbezogene Differenzierung zulässt, mit Art. 8 EMRK, der wie dargelegt, ebenfalls auf der Ebene des Bundesrechts Geltung entfaltet, nicht vereinbar wäre. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass von der zwingenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 AuslG abgewichen werden könnte. Denn der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt gegenüber sonstigem Bundesrecht kein Anwendungsvorrang zu (1.). Das Ausländer- und Aufenthaltsgesetz lassen diese nicht ausdrücklich unberührt (2.). Auch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG scheidet aus (3.), so dass Art. 8 EMRK als die ältere und generelle Regelung dieser gegenüber zurücktritt (4.).
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(1.) Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der durch Zustimmungsgesetz vom 07.08.1952 (BGBl. II, S. 685, 953) gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht transponiert worden ist. Seither ist sie Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.1987 - 2 BvR 740/81 -, BVerfGE 74, 358; Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 -, Rn. 31) und gilt mit unmittelbarer Wirkung. Ein automatischer Anwendungsvorrang kommt ihr anders als unmittelbar geltendem Europäischen Gemeinschaftsrecht ebenfalls nicht zu (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 31, 32, 62; vgl. auch Bernhardt, Verfassungsrecht und völkerrechtliche Verträge, in: HStR VII, § 174 Rn. 29; Frowein, Übernationale Menschenrechtsgewährleistungen, in: HStR VII, § 180 Rn. 7). Sie nimmt jedoch am Vorrang des Gesetzes teil (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 53) und es besteht die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 62; Beschl. v. 26.03.1987 a.a.O., BVerfGE 74, 370).
43 
(2.) Das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz enthalten keine "Unberührtklausel" für abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen (vgl. früher § 55 Abs. 3 AuslG 1965) mehr. Eine solche lässt sich auch aus § 1 Abs. 1 AuslG und § 1 Abs. 1 S. 3 AufenthG) nicht herleiten (zu § 1 Abs. 1 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, DVBl. 2001, S. 1011; zu § 1 Abs. 1 AufenthG vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 63 und BR-Drucks. 22/03, S. 149: „Entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 AuslG genießen speziellere Vorschriften in anderen Gesetzes [z.B. Freizügigkeitsgesetz/EU, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, Streitkräfteaufenthaltsgesetz] Vorrang“).
44 
(3.) Eine völkerrechtsfreundliche Auslegung scheidet aus, weil sie methodisch nicht vertretbar wäre.
45 
Zwar geht im vorliegenden Fall der Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Anwendung des Grundsatzes des lex posterior vor (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001 a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in einer Entscheidung vom 26.03.1987 (BVerfGE 74, 358 [370]) ausgeführt, dass auch Gesetze im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden sind, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet habe, nicht von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen wolle. Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2004 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nun klargestellt, dass auch die völkerrechtsfreundliche Auslegung ihre Grenze in der methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung findet.
46 
Die damit zunächst geforderte völkerrechtsfreundliche Auslegung des § 47 Abs. 1 AuslG (§ 53 AufenthG) scheitert hier aber daran, dass sie methodisch nicht vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 47, 62). Der Tatbestand der Regelung enthält weder offene Rechtsbegriffe noch sonstige sprachlich bedingte Auslegungsspielräume. Sie lässt auch auf der Rechtsfolgenseite keinen Zweifel daran, dass die gesetzesgebundene Verwaltung verpflichtet ist, die Ausweisung zu verfügen, wenn rechtskräftige Verurteilungen in der genannten Höhe vorliegen. Weiterhin ist diese Regelung, wie dargelegt, Teil eines geschlossenen und abschließenden Regelungssystem. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich bei Erlass des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes der Zusammenhänge mit den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bewusst gewesen sein dürfte und diese im Willen und der Überzeugung seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gerecht zu werden, berücksichtigt haben dürfte. Hierfür spricht insbesondere die Regelung des § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG), der es nicht bedurft hätte, wenn der Gesetzgeber die parallele Anwendung der Menschenrechtskonvention hätte neben dem neueren Recht zulassen wollen. Schließlich hat der Gesetzgeber auch keine dem § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG) entsprechende Regelung hinsichtlich der Ausweisung eingeführt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Ausweisungsregelungen auch im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention abschließend sein sollten und der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass bereits die Ausweisung und nicht erst die Abschiebung gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen könne.
47 
(4.) Sollte die Ist-Ausweisung daher, entgegen den obigen Darlegungen, Art. 8 EMRK in seiner heutigen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte widersprechen, würde dies bedeuten, dass eine Kollision zwischen den entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen vorläge, die kollisionsrechtlich gelöst werden müsste.
48 
(a) Grundsätzlich ist auch im Verhältnis zwischen der in die deutsche Rechtsordnung inkorporierten Europäischen Menschenrechtskonvention und sonstigem Bundesrecht das Prinzip der lex posterior anzuwenden (vgl. Tomuschat, Die Entscheidung für die internationale Offenheit, in: HStR VII, § 172 Rn. 35; Bernhardt, a.a.O., Rn. 29). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der aus dem rechtsstaatlichen Postulat der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung abgeleitete ungeschriebene, aber gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz "lex posterior derogat legi priori" im Verhältnis von einfachem Bundesgesetzesrecht zu völkerrechtlichem Vertragsrecht gilt, das nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht mit dem Range einfachen Bundesrechts transformiert worden ist (BVerwG, Urt. v. 18.05.2000 - 5 C 29/98 -, BVerwGE 111, 200 m.w.N.).
49 
Im vorliegenden Fall ordnet die jüngere Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG, die, wie dargelegt, Teil eines abgestuften und abschließenden Regelungssystem ist, zwingend die Ausweisung an. Eine Prüfung des Einzelfalls, wie sie Art. 8 Abs. 2 EMRK für Eingriffe in das Familien- und Privatleben vorsieht, scheidet damit aus. Die Tatbestände des § 47 Abs. 1 AuslG des § 8 EMRK sind allerdings nicht deckungsgleich. Während Art. 8 EMRK allgemein das Familien- und Privatleben unter Schutz stellt und Eingriffe in diesen Schutzbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, regelt § 47 Abs. 1 AuslG, soweit die Ausweisung als ein Eingriff in diesem Sinne zu werten sein sollte, nur diesen besonderen Eingriff und ordnet ihn unter eng bestimmten Voraussetzungen gegenüber Straftätern an. Die Regelung der Ist-Ausweisung ist damit aber auch die speziellere, so dass der Grundsatz lex posterior generalis non derogat legi specialis zu keinem anderen Ergebnis führt.
50 
Die Anwendung des lex-posterior-Grundsatzes ist im Ergebnis auch sachgerecht, da es in erster Linie Aufgabe des Parlaments ist, innerstaatliche Gesetze völkervertraglichen Verpflichtungen anzupassen. Bleibt der Gesetzgeber trotz des - hier unterstellten - Widerspruchs bestehender Gesetze zu Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in der heutigen Auslegung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof untätig, mag dies - von diesem beabsichtigt oder unbeabsichtigt - völkervertragswidrig sein; es entlässt jedoch die Verwaltung und die Rechtsprechung nicht aus ihrer Gesetzesbindung. Weder die Verwaltung noch die Gerichte können auf die Europäische Menschenrechtskonvention als das ältere und vom Gesetzgeber bereits berücksichtigte Recht zurückgreifen und sich damit dem Gesetzesbefehl der spezielleren Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG entziehen.
51 
Eine gesonderte Prüfung des Art. 8 EMRK scheidet damit beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 AuslG aus (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, InfAuslR 2001, 286, Urt. v. 26.07.2001 a.a.O.; für extreme Ausnahmefälle auch VGH Bad.-Württ, Beschl. v. v. 25.09.2002 a.a.O.). Insoweit lässt die Anwendung des Ausländergesetzes auch auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Spielraum für einen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa zu entnehmenden weitergehender Ausweisungsschutz oder einer „Ergebniskorrektur“.
52 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Berufung war zuzulassen, da sich die Frage der parallelen Prüfung der Europäischen Menschenrechtskonvention neben dem Ausländer- bzw. Aufenthaltsgesetz erneut stellt, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - klargestellt hat, dass auch die völkerrechtsfreundliche Auslegung die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, einzubeziehen hat und ihre Grenzen dort findet, wo sie methodisch nicht vertretbar ist.

Gründe

 
20 
Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die auch ohne Vorverfahren (s. § 6 a AGVwGO i.V.m. § 68 Abs. 2 Ziff.  1 VwGO) zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat sachlich keinen Erfolg, weil die Ausweisungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
22 
Formell-rechtliche Bedenken stehen der Verfügung nicht entgegen, insbesondere ist das Regierungspräsidium Karlsruhe zum Erlass dieser Verfügung zuständig (s. § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AAZuVO i.d.F. v. 23.03.1998, GBl. S. 187). Der Kläger ist auch vor dem Erlass im Sinn von § 28 LVwVfG angehört worden.
23 
Auch materiell-rechtlich liegen die Voraussetzungen für die verfügte Ausweisung vor.
24 
Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; vom 17.01.1996 - 1 B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137; vom 27.06.1997 - 1 B 132.97 - ; vom 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288 und vom 18.09.2001 - 1 C 17.00 -, NVwZ 2002, 339; Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296 und v. 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140; sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1996 - 11 S 2511/96 -, vom 28.07.1999 - 11 S 2387/98 - und v. 19.04.2000 - 11 S 1387/99 -, VBlBW 2001, 25). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschl. v. 05.05.1997 - 1 B 129.96 -, AuAS 1997, 218; v. 27.06.1997 - 1 B 132.97 - und v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288).
25 
1. Nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; er wird nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ausgewiesen, wenn er u.a. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben, da der Kläger durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 19.12.2001 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 18.11.1998 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.
26 
Dass das Strafgericht die maßgebliche Freiheitsstrafe als Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG festgesetzt hat, ändert an der Erfüllung des Tatbestands des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nichts. Zur Anwendung des § 47 Abs. 1 AuslG auf gem. §§ 54, 55 StGB verhängte Gesamtstrafen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausgeführt, dass es keinen Unterschied bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Ausländers machen könne, ob er - erstens - in einer Hauptverhandlung wegen mehrerer tatmehrheitlich begangener Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt wird, ob - zweitens - eine solche Verurteilung erst im Wege einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfolgen kann, weil zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung die Begehung der weiteren (früheren) Tat (noch) nicht bekannt war oder ob gar - drittens - zwei Verurteilungen erfolgen müssen, weil nach der ersten Verurteilung und Verbüßung der Strafe zeitlich nachgehend eine weitere Tat begangen wird, danach also die Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe nach dem Strafgesetzbuch nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.03.2003 - 11 S 525/03 -).
27 
Dies gilt entsprechend auch für die nach § 31 Abs. 1 und 2 JGG zu verhängende einheitliche Jugendstrafe. Auch bei der einheitlichen Jugendstrafe ist nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der vom Gesetzgeber aufgrund der Höhe der Jugendstrafe angenommenen Gefährlichkeit einen Unterschied machen könnte, ob diese aufgrund einer Tat oder aufgrund mehrerer Taten gem. § 31 Abs. 1 JGG als einheitliche Strafe verhängt worden ist. Ebenso wenig macht es auch hier einen Unterschied, ob die einheitliche Jugendstrafe gem. § 31 Abs. 2 JGG nachträglich gebildet wurde, weil zum Zeitpunkt der ersten Verurteilung die Begehung der weiteren (früheren) Tat (noch) nicht bekannt war.
28 
Zwar trifft es zu, dass eine Jugendstrafe über zwei Jahre nach § 21 Abs. 2 JGG nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Jedoch kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht darauf an, ob die Vollstreckung der maßgeblichen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unabhängig davon, dass die typisierende Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG für eine solche hypothetische Betrachtung wohl keinen Raum lässt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2000 - 11 S 304/00 -), ist auch nicht ersichtlich, dass der Vollzug einer Gesamtstrafe im Falle eines Erwachsenen, der, wie der Kläger, weitere Straftaten unter Bewährungsbruch verübt hat, erneut zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Außerdem ist auch die einheitliche Jugendstrafe ebenso wie jede einzelne Strafe nach dem Jugendgerichtsgesetz gem. § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, und eine rein rechnerische Einbeziehung der „Strafen“ im Jugendstrafrecht unzulässig ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 15.08.1989 - 4 StR 360/89 -). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem das Strafgericht im zweiten Urteil von einer Einbeziehung des Urteils vom 18. November 1998 und damit von der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe abgesehen hätte (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 JGG), der Ist-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ebenfalls erfüllt gewesen wäre. Zwar wäre dann nicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AuslG verwirklicht worden, weil wohl keine der beiden Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mehr als drei Jahre geführt hätte. Zusammen hätten die innerhalb von fünf Jahren erfolgten Verurteilungen jedoch dieses Maß überschritten, so dass § 47 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. AuslG erfüllt gewesen wäre.
29 
Die danach gebotene „Ist-Ausweisung“ wird auch nicht durch eine ausländerrechtliche Spezialregelung zu einer sog. Soll-Ausweisung oder auch „Regelausweisung“ herabgestuft. Eine derartige Herabstufung sieht § 47 Abs. 3 S. 1 AuslG für die Fälle des § 48 Abs. 1 AuslG vor; eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben. Der Kläger besitzt nämlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung weder eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn von § 48 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG (s. § 27 AuslG) noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (s. § 48 Abs. 1 Ziff. 2 AuslG). Auch die sonstigen Fallgestaltungen des § 48 Abs. 1 AuslG sind nicht gegeben.
30 
Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass bei ihm im Zeitpunkt der Ausweisung die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 2 AuslG vorlagen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1999 - 11 S 22312/98 -, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 2-3), hindert diese Ausweisungsschranke die Ausweisung des Klägers nicht, da er - wie dargelegt - nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG auszuweisen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.1997 - 11 S 3271/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beil. 5, B 6).
31 
2. Der danach zwingend erforderlichen Ausweisung des Klägers steht auch kein Grundsatz des höherrangigen Rechts (s. dazu etwa BVerwG, B. v. 10.12.1993, NVwZ 1994, S. 505 u. Kemper, NVwZ 1995, S. 1077) entgegen; weder eine Norm des Grundgesetzes (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2002 - 11 S 1410/02 -, VBlBW 2003, 324 m.w.N.) noch eine sonstige im Rang über der bundesgesetzlichen Vorschrift des § 47 Abs. 1 AuslG stehende Vorschrift kommt insofern in Betracht. Dies gilt auch für die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686, 953/1954 II S. 14) - EMRK -, die keine (den Bundesgesetzen vorgehende) „allgemeine Regel des Völkerrechts“ im Sinn von Art. 25 GG darstellt, sondern in der Bundesrepublik Deutschland lediglich im Rahmen eines einfachen Bundesgesetzes gilt (s. BVerfG, Beschl, v. 26.03.1987, BVerfGE 74, S. 370 m.w.N.). Abgesehen davon, dass die Kammer nicht befugt wäre, selbst eine derartige allgemeine Regel des Völkerrechts anzunehmen (s. Art. 100 Abs. 2 GG), hat sie sich der Auffassung angeschlossen, dass die Regelungen der Menschenrechtskonvention einer Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nicht entgegengehalten werden können, weil sie nach ihrer Zweckbestimmung in Fällen der hier vorliegenden Art nicht den Rechtsstatus des Ausländers im Bundesgebiet selbst regelt, sondern vielmehr seine Abschiebung in den Heimatstaat betrifft (vgl. Urt. d. Kammer vom 28.03.2001 - 10 K 2364/00 -; ausführlich hierzu Sennekamp, Ist-Ausweisung menschenrechtswidrig?, ZAR 2002, S. 136ff.). An dieser Rechtsauffassung der Kammer hält auch die Einzelrichterin weiterhin fest (a). Aber auch wenn die Ausweisung ein Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK wäre, bliebe es bei der zwingenden Rechtsfolge des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG (b).
32 
a) Nach Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u.a. seines Privat- und Familienlebens.
33 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, dass Art. 8 EMRK die Trennung von Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben - lediglich an die Voraussetzungen knüpft, dass dies nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für die öffentliche Ordnung, die Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit notwendig ist, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und insbesondere in bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig ist (BVerwGE 94, 35 [49]).
34 
Mit seinem differenzierten Regelungswerk entspricht das deutsche Ausländergesetz grundsätzlich den Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und damit auch Art. 8 Abs. 2 EMRK (BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, DokBer A 1998, 151). Dies gilt nicht nur für die Nachzugsvorschriften, sondern auch für die Ausweisungsvorschriften (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 58; BVerwG, Beschl. v. 30.12.1993 - 1 B 185/93 -, NVwZ 1994, 584f. für den Fall einer Ist-Ausweisung).
35 
Danach kommt insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn (Angemessenheit, Zweck-Mittel-Relation) in vielfacher Weise auf der Ebene sowohl der Ausweisung (aufenthaltsbeendende Grundverfügung) als auch der Abschiebung (Vollstreckung) effektiv zur Geltung. Auf der Ausweisungsebene geschieht dies durch das - nach Schwere und Gefahr der Straftaten einerseits sowie besonderer aufenthalts- oder grundrechtlicher Schutzpositionen der Ausländer andererseits - abgestufte System der Ist-, Regel- und Ermessensausweisungstatbestände (§§ 45 - 48 AuslG). Ferner ist § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG in die Beurteilung mit einzubeziehen, wonach die Wirkungen der Ausweisung in der Regel - unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen öffentlichen und persönlichen Belange (Zweckerreichung, Verhalten nach der Ausweisung, Vorliegen eines aktuellen Aufenthaltsrechts etc) - zu befristen sind (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 - 11 S 862/02 -). Zusätzlich sind auf der Vollstreckungsebene weitere Feinsteuerungen möglich bzw. rechtlich geboten. Im Falle einer aus rechtlichen, tatsächlichen oder humanitären Gründen im Inland (Trennung von Angehörigen) oder wegen Gefahren im Abschiebezielstaat rechtlich unzulässigen oder unzumutbaren Abschiebung kann bzw. muss gegebenenfalls die Abschiebung ausgesetzt werden (Duldung, vgl. §§ 55 Abs. 2 - 4, 56 sowie § 53 AuslG); diese Duldung kann nach bestimmter Zeit - ungeachtet der Ausweisung - wieder zu einem Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsbefugnis, ja sogar einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erstarken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.09.2002 a.a.O.).
36 
Die Ausweisung führt nach diesem System immer dann, wenn ein rechtliches Abschiebungshindernis besteht, nicht zu einem Eingriff in das Familienleben oder Privatleben durch Trennung, sondern beendet bzw. sperrt den rechtmäßigen Aufenthalt und steht nach erfolgter Ausreise einer erneuten Einreise entgegen. Es ist damit aber sowohl bei der Frage eines weitergehenden Ausweisungsschutzes als auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zumindest zu berücksichtigen, dass die deutsche Rechtsordnung zwischen der Ausweisung und einer nachfolgenden Abschiebung unterscheidet und die Folgen einer Ausweisung auch dann gerechtfertigt (insbesondere eignet, erforderlich und verhältnismäßig) sein können, wenn - wie z.B. im Falle der Ausweisung von Asylberechtigten, aber auch im Falle der Unzumutbarkeit einer auch nur kurzfristigen Trennung von Familienangehörigen - der Vollzug einer Abschiebung nicht in Betracht kommt.
37 
Das dargestellte abgestufte und abschließende System, mit dem der Gesetzgeber sowohl den Grundrechten als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung getragen hat, gewährleistet die Beachtung der Regelungen der EMRK und stellt sie durch §§ 53 Abs. 4 und 55 Abs. 2 AuslG auch im jeweiligen Einzelfall sicher.
38 
Etwas anderes lässt sich auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnehmen. Den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entschiedenen Fällen (EGMR, Urt. v. 26.03.1992, - 55/1990/246/317 - Beldjoudi, InfAuslR 1994, 86, Urt. v. 13.07.1995 - 18/1994/465/564 - Nasri, InfAuslR 1996, S. 1; Urt. v. 24.04.1996 - 15/1995/522/608 - Boughanemi; Urt. v. 29.01.1997 - 112/1995/618/708 - Bouchelkia; Urt. v. 26.09.1997 – 85/1996/704/896 - Mehemi, InfAuslR 1997, 430; Urt. v. 26.09.1997 - 123/1996/742/941 - El Boujaidi; Urt. v. 21.10.1997 - 122/1996/741/940 - Boujlifa, InfAuslR 1998, S. 1; Urt. v. 30.11.1999 - 34374/97 - Baghli, NVwZ 2000, S. 1401) lag weitgehend eine andere, dem deutschen Ausländerrecht nicht vergleichbare Rechtslage zugrunde. Auch neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Zulässigkeitsentscheidung v. 04.10.2001 - 43359/98 - Adam, EuGRZ 2001, S. 582; Urt. v. 17.04.2003 - 52853/99 – Fall Yilmaz) zu Art. 8 EMRK lässt sich, obwohl sich die Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland richteten, nicht eindeutig entnehmen, ob der Gerichtshof die Regelungen des Ausländergesetzes in ihrer Differenzierung zwischen Ausweisung, Abschiebungsandrohung, Abschiebung, Befristung und Duldung berücksichtigt hat. Die Entscheidungen enthalten insbesondere keine Ausführungen dazu, ob allein die Ausweisung als solche gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, wenn von einer Abschiebung abgesehen würde.
39 
b) Aber auch wenn Art. 8 EMRK die Ausweisung und nicht ausschließlich den tatsächlichen Aufenthalt betreffen würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis.
40 
aa) Dies hätte zunächst nicht zur Folge, dass die Vereinbarkeit von § 47 Abs. 1 AuslG (§ 53 AufenthG) mit Art. 6 GG einer erneuten Prüfung und ggf. einer Vorlage an das Bundesverfassungsgerichts bedürfte. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts wird auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - der Schutzbereich der Grundrechte nicht durch die auf der Ebene des Bundesrechts in die deutsche Rechtsordnung inkorporierte Europäische Menschenrechtskonvention bestimmt. Die insoweit bestehende Normenhierarchie lässt sich nicht durch den Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung umkehren (vgl. auch Bernhardt, Verfassungsrecht und völkerrechtliche Verträge, in: HStR VII, § 174 Rn. 29; Tomuschat, Die Entscheidung für die internationale Offenheit, in: HStR VII, § 172 Rn. 29). Es ist letztlich auch nicht ersichtlich, weshalb Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, über die das Parlament lediglich in Form eines Zustimmungsgesetzes entscheiden konnte, Einfluss auf den Inhalt der Grundrechte als den in erster Linie im innerstaatlichen Grundrechtsverständnis zum Ausdruck kommenden Willen der verfassunggebenden Gewalt haben könnte. Die Auslegung der Grundrechte ist vielmehr Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, das hierfür die Legitimation der verfassunggebenden Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland und die Verantwortlichkeit dieser gegenüber hat. Der Grundsatz völkerrechtsfreundlichen Verhaltens fordert nicht den Verfassungsrang völkervertraglicher Regelungen, ihm kann durch Gestaltung des einfachen Rechts und dessen Auslegung Genüge getan werden.
41 
bb) Geht man davon aus, dass Art. 8 EMRK auch die Ausweisung betrifft, würde dies allerdings bedeuten, dass die Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG, die keine einzelfallbezogene Differenzierung zulässt, mit Art. 8 EMRK, der wie dargelegt, ebenfalls auf der Ebene des Bundesrechts Geltung entfaltet, nicht vereinbar wäre. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass von der zwingenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 AuslG abgewichen werden könnte. Denn der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt gegenüber sonstigem Bundesrecht kein Anwendungsvorrang zu (1.). Das Ausländer- und Aufenthaltsgesetz lassen diese nicht ausdrücklich unberührt (2.). Auch eine völkerrechtsfreundliche Auslegung von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG scheidet aus (3.), so dass Art. 8 EMRK als die ältere und generelle Regelung dieser gegenüber zurücktritt (4.).
42 
(1.) Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der durch Zustimmungsgesetz vom 07.08.1952 (BGBl. II, S. 685, 953) gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht transponiert worden ist. Seither ist sie Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.1987 - 2 BvR 740/81 -, BVerfGE 74, 358; Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 -, Rn. 31) und gilt mit unmittelbarer Wirkung. Ein automatischer Anwendungsvorrang kommt ihr anders als unmittelbar geltendem Europäischen Gemeinschaftsrecht ebenfalls nicht zu (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 31, 32, 62; vgl. auch Bernhardt, Verfassungsrecht und völkerrechtliche Verträge, in: HStR VII, § 174 Rn. 29; Frowein, Übernationale Menschenrechtsgewährleistungen, in: HStR VII, § 180 Rn. 7). Sie nimmt jedoch am Vorrang des Gesetzes teil (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 53) und es besteht die Pflicht, solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 62; Beschl. v. 26.03.1987 a.a.O., BVerfGE 74, 370).
43 
(2.) Das Ausländergesetz und das Aufenthaltsgesetz enthalten keine "Unberührtklausel" für abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen (vgl. früher § 55 Abs. 3 AuslG 1965) mehr. Eine solche lässt sich auch aus § 1 Abs. 1 AuslG und § 1 Abs. 1 S. 3 AufenthG) nicht herleiten (zu § 1 Abs. 1 AuslG vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, DVBl. 2001, S. 1011; zu § 1 Abs. 1 AufenthG vgl. BT-Drucks. 14/7387, S. 63 und BR-Drucks. 22/03, S. 149: „Entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 AuslG genießen speziellere Vorschriften in anderen Gesetzes [z.B. Freizügigkeitsgesetz/EU, Asylverfahrensgesetz, Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, Streitkräfteaufenthaltsgesetz] Vorrang“).
44 
(3.) Eine völkerrechtsfreundliche Auslegung scheidet aus, weil sie methodisch nicht vertretbar wäre.
45 
Zwar geht im vorliegenden Fall der Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Anwendung des Grundsatzes des lex posterior vor (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2001 a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in einer Entscheidung vom 26.03.1987 (BVerfGE 74, 358 [370]) ausgeführt, dass auch Gesetze im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden sind, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet habe, nicht von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen wolle. Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2004 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nun klargestellt, dass auch die völkerrechtsfreundliche Auslegung ihre Grenze in der methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung findet.
46 
Die damit zunächst geforderte völkerrechtsfreundliche Auslegung des § 47 Abs. 1 AuslG (§ 53 AufenthG) scheitert hier aber daran, dass sie methodisch nicht vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 a.a.O., Rn. 47, 62). Der Tatbestand der Regelung enthält weder offene Rechtsbegriffe noch sonstige sprachlich bedingte Auslegungsspielräume. Sie lässt auch auf der Rechtsfolgenseite keinen Zweifel daran, dass die gesetzesgebundene Verwaltung verpflichtet ist, die Ausweisung zu verfügen, wenn rechtskräftige Verurteilungen in der genannten Höhe vorliegen. Weiterhin ist diese Regelung, wie dargelegt, Teil eines geschlossenen und abschließenden Regelungssystem. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich bei Erlass des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes der Zusammenhänge mit den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bewusst gewesen sein dürfte und diese im Willen und der Überzeugung seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gerecht zu werden, berücksichtigt haben dürfte. Hierfür spricht insbesondere die Regelung des § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG), der es nicht bedurft hätte, wenn der Gesetzgeber die parallele Anwendung der Menschenrechtskonvention hätte neben dem neueren Recht zulassen wollen. Schließlich hat der Gesetzgeber auch keine dem § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG) entsprechende Regelung hinsichtlich der Ausweisung eingeführt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Ausweisungsregelungen auch im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention abschließend sein sollten und der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass bereits die Ausweisung und nicht erst die Abschiebung gegen die Menschenrechtskonvention verstoßen könne.
47 
(4.) Sollte die Ist-Ausweisung daher, entgegen den obigen Darlegungen, Art. 8 EMRK in seiner heutigen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte widersprechen, würde dies bedeuten, dass eine Kollision zwischen den entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen vorläge, die kollisionsrechtlich gelöst werden müsste.
48 
(a) Grundsätzlich ist auch im Verhältnis zwischen der in die deutsche Rechtsordnung inkorporierten Europäischen Menschenrechtskonvention und sonstigem Bundesrecht das Prinzip der lex posterior anzuwenden (vgl. Tomuschat, Die Entscheidung für die internationale Offenheit, in: HStR VII, § 172 Rn. 35; Bernhardt, a.a.O., Rn. 29). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der aus dem rechtsstaatlichen Postulat der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung abgeleitete ungeschriebene, aber gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz "lex posterior derogat legi priori" im Verhältnis von einfachem Bundesgesetzesrecht zu völkerrechtlichem Vertragsrecht gilt, das nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in innerstaatliches Recht mit dem Range einfachen Bundesrechts transformiert worden ist (BVerwG, Urt. v. 18.05.2000 - 5 C 29/98 -, BVerwGE 111, 200 m.w.N.).
49 
Im vorliegenden Fall ordnet die jüngere Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG, die, wie dargelegt, Teil eines abgestuften und abschließenden Regelungssystem ist, zwingend die Ausweisung an. Eine Prüfung des Einzelfalls, wie sie Art. 8 Abs. 2 EMRK für Eingriffe in das Familien- und Privatleben vorsieht, scheidet damit aus. Die Tatbestände des § 47 Abs. 1 AuslG des § 8 EMRK sind allerdings nicht deckungsgleich. Während Art. 8 EMRK allgemein das Familien- und Privatleben unter Schutz stellt und Eingriffe in diesen Schutzbereich nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, regelt § 47 Abs. 1 AuslG, soweit die Ausweisung als ein Eingriff in diesem Sinne zu werten sein sollte, nur diesen besonderen Eingriff und ordnet ihn unter eng bestimmten Voraussetzungen gegenüber Straftätern an. Die Regelung der Ist-Ausweisung ist damit aber auch die speziellere, so dass der Grundsatz lex posterior generalis non derogat legi specialis zu keinem anderen Ergebnis führt.
50 
Die Anwendung des lex-posterior-Grundsatzes ist im Ergebnis auch sachgerecht, da es in erster Linie Aufgabe des Parlaments ist, innerstaatliche Gesetze völkervertraglichen Verpflichtungen anzupassen. Bleibt der Gesetzgeber trotz des - hier unterstellten - Widerspruchs bestehender Gesetze zu Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in der heutigen Auslegung durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof untätig, mag dies - von diesem beabsichtigt oder unbeabsichtigt - völkervertragswidrig sein; es entlässt jedoch die Verwaltung und die Rechtsprechung nicht aus ihrer Gesetzesbindung. Weder die Verwaltung noch die Gerichte können auf die Europäische Menschenrechtskonvention als das ältere und vom Gesetzgeber bereits berücksichtigte Recht zurückgreifen und sich damit dem Gesetzesbefehl der spezielleren Regelung des § 47 Abs. 1 AuslG entziehen.
51 
Eine gesonderte Prüfung des Art. 8 EMRK scheidet damit beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 AuslG aus (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.2001 - 13 S 2501/00 -, InfAuslR 2001, 286, Urt. v. 26.07.2001 a.a.O.; für extreme Ausnahmefälle auch VGH Bad.-Württ, Beschl. v. v. 25.09.2002 a.a.O.). Insoweit lässt die Anwendung des Ausländergesetzes auch auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinen Spielraum für einen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa zu entnehmenden weitergehender Ausweisungsschutz oder einer „Ergebniskorrektur“.
52 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Berufung war zuzulassen, da sich die Frage der parallelen Prüfung der Europäischen Menschenrechtskonvention neben dem Ausländer- bzw. Aufenthaltsgesetz erneut stellt, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - klargestellt hat, dass auch die völkerrechtsfreundliche Auslegung die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, einzubeziehen hat und ihre Grenzen dort findet, wo sie methodisch nicht vertretbar ist.

Sonstige Literatur

 
54 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
55 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
56 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
57 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
58 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
59 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
60 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
61 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
62 
BESCHLUSS:
63 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000,-- festgesetzt.
64 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i.V.m. Art. 4 Abs. 28 Nr. 3 KostRMoG verwiesen.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen


(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtm

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbei

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 59


(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. (2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich a

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 14


(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 21 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch oh

Referenzen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

(1) Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a verhängt wird.

(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.

(3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.