Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2008 - 1 K 432/07

bei uns veröffentlicht am18.07.2008

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Je 1/27 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kläger zu 4) und 5), die Kläger zu 6) und 7), die Kläger zu 8) und 9), die Kläger zu 22) und 23) sowie die Kläger zu 22), 23) und 24).

Die übrigen Kläger tragen je 1/27 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Umwidmung eines Teilbereichs der Mannheimer Strasse in eine Fußgängerzone.
Am 06.04.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Absicht, den verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Strasse zwischen der Carl-Theodor-Strasse und der Wildemannstraße in eine Fußgängerzone umzuwidmen. Dieser Beschluss wurde am 29.04.2006 ortsüblich bekanntgemacht.
In der Zeit vom 08.05. - 07.06.2006 fand die Offenlage der entsprechenden Entwürfe statt. Die Kläger erhoben gegen diese Absicht Einwendungen und bezogen sich dabei auch auf die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden. Sie legten weiterhin zahlreiche Unterschriftenlisten gegen die Umwidmungsabsicht vor.
Am 27.07.2006 stimmte der Gemeinderat der Beklagten den Abwägungsvorschlägen gegen die Teileinziehungsabsicht der Mannheimer Strasse gemäß der von der Verwaltung vorgelegten Zusammenstellung zu, widmete den verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Strasse zwischen der Carl-Theodor-Strasse und der Dreikönigstraße/Heidelberger Strasse mit Wirkung zum 01.09.2006 und den Bereich zwischen der Dreikönigstraße/Heidelberger Strasse und der Wildemannstraße mit Wirkung zum 01.04.2007 zur Fußgängerzone um und beschloss die Satzung zu den verkehrsrechtlichen Regelungen zur Fußgängerzone Mannheimer Strasse.
Am 29.07.2006 wurden die Teileinziehung und die Satzung über Sondernutzungen in der Fußgängerzone Mannheimer Strasse öffentlich bekanntgemacht. Zur Begründung der Teileinziehung wurde ausgeführt, überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit machten die Teileinziehung erforderlich. Dabei seien insbesondere folgende Gründe anzuführen: Eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt sei - über das bisherige Maß hinaus - dringend erforderlich. So solle die Innenstadt insbesondere vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Die Aufenthaltsqualität im Bereich der Mannheimer Strasse solle sowohl tagsüber zu den Geschäftszeiten als auch nach Geschäftsschluss erheblich verbessert werden. Auch gelte es, die urbane Funktion der Innenstadtlage zu stärken und zu erhalten, insbesondere durch die Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen. Vermieden werden sollten Lärm und Abgase durch Parksuchverkehr und sog. Schaufahren. Auch gelte es, die Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, zu verbessern. Darüber hinaus werde mit der Schaffung und Erhaltung von Freiflächen nicht nur die Aufenthaltsqualität erheblich verbessert, sondern auch das geschäftliche und kulturelle Leben in der Innenstadt gefördert. Schließlich gelte es, einen Lebensraum für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation zu schaffen bzw. zu verbessern.
Gegen die Teileinziehung legten die Kläger Widersprüche ein, zu deren Begründung sie ihre Einwendungen wiederholten und vertieften sowie geltend machten, zumindest bei Teilen der Gemeinderatsmitglieder habe zum Zeitpunkt der Abstimmung die Vorstellung geherrscht, der Kläger zu 23) wolle seine Firma auslagern. Den Gemeinderatsmitgliedern sei nicht bekannt gewesen, dass er diese Investition nicht leisten könne, was der Stadtverwaltung rechtzeitig mitgeteilt worden sei.
In seiner Sitzung vom 14.12.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Widersprüche zurückzuweisen, sowie eine klarstellende Änderung der Sondernutzungssatzung. Die jeweiligen Widerspruchsbescheide wurden den Klägern am 18.12.2006 zugestellt.
Am 15.01.2007 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten auf den Beschluss des Gemeinderats vom 23.03.2000, welcher zum Inhalt habe, das Thema Fußgängerzone nicht mehr weiter zu verfolgen, vertraut und viele von ihnen hätten deshalb erhebliche Investitionen getätigt. Überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls, die eine Teileinziehung erforderlich machen könnten, lägen nicht vor, jedenfalls gingen sie nicht den Interessen der Anlieger vor. Die Ziele, die die Beklagte verfolge, hätten auch durch Umsetzung ihres unter dem 06.06.2006 unterbreiteten Vorschlags verwirklicht werden können. Die Beklagte habe des Weiteren die Einwendungen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden nicht ernst genommen. Auch seien einzelne Mitglieder des Gemeinderats der Beklagten irrigerweise bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, dass ein Befahren der Fußgängerzone durch Kunden weiterhin möglich sei. Ein Gemeinderatsmitglied habe die Endgültigkeit und die Folgen der Entscheidung nicht korrekt erkannt, ein weiteres sei irrigerweise davon ausgegangen, dass Kundenverkehr im verkehrsberuhigten Bereich nicht zulässig sei. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass die Beklagte über die Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid entschieden, sondern hinsichtlich jedes Klägers einen Widerspruchsbescheid erlassen habe.
Sie beantragen,
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die Teileinziehungsverfügung - Abschnitt 1 - der Beklagten vom 27.07.2006 und die sie betreffenden Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 18.12.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Sie hält die Teileinziehung für rechtmäßig. Der Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 2000 habe nur das damalige Verfahren betroffen, darüber hinaus sei kein schutzwürdiges Vertrauen seitens der Beklagten begründet worden. Überwiegende Gründe, die die Teileinziehung rechtfertigten, lägen vor. Die Schaffung einer Fußgängerzone sei das einzige Mittel zur Zielerreichung. Die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden seien berücksichtigt worden, das öffentliche Interesse, das mit der Schaffung der Fußgängerzone verfolgt werden, gehe über das wirtschaftliche Interesse der Einzelhändler hinaus. An der derzeitigen Situation ändere sich für Kunden, die zu den Geschäften fahren wollten, nichts, da ein Befahren straßenverkehrsrechtlich nicht zulässig sei. Die Kläger seien in ihrem Recht auf Anliegergebrauch nicht verletzt. Soweit sie Mängel bei der Beschlussfassung geltend machen, sei darauf hinzuweisen, dass Willensmängel einzelner Mitglieder des Gemeinderats bei der Beschlussfassung nach anerkannter Auffassung unbeachtlich seien. Die Unbeachtlichkeit ergebe sich auch aus § 46 LVwVfG. Zudem betreffe der geltend gemachte Irrtum nicht die Einziehung, sondern die Sondernutzungssatzung. Vor allem aber seien die Behauptungen der Kläger unzutreffend, da die Gemeinderäte in der Sitzung durch Oberbürgermeister und Beigeordneten zutreffend informiert worden seien. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass, wie auch sonst, jeder Widerspruch einzeln beschieden worden sei.
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Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (drei Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässigen Klagen sind nicht begründet, da die Teileinziehung rechtmäßig ist und daher die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 7 Abs. 1 StrG. Nach dieser Bestimmung kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative liegen vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314 = BWGZ 1994, 682 m. w. Nw.) geht die Kammer davon aus, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird. Auch im vorliegenden Falle ist ein Überwiegen von Gründen des Wohls der Allgemeinheit festzustellen. In der Teileinziehungsverfügung werden eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt über das bisherige Maß hinaus, insbesondere durch Entlastung vom Durchgangsverkehr, eine erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Bereich der Mannheimer Strasse sowohl tagsüber zu Geschäftszeiten als auch nach Geschäftsschluss, die Stärkung und Erhaltung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, insbesondere durch die Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen, die Vermeidung von Lärm und Abgasen infolge Parksuchverkehr und sog. Schaufahren, die Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, die erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens in der Innenstadt durch Schaffung und Erhaltung von Freiflächen sowie die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation genannt. Diese Erwägungen, die in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden nochmals im Einzelnen ausgeführt sind und um den Gesichtspunkt, dass die bisherigen Verkehrsverhältnisse mit der Stärkung der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt nicht in Einklang zu bringen sind, ergänzt werden, sind nicht zu beanstanden; sie belegen das Vorliegen der - gerichtlich voll überprüfbaren - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG. Demgegenüber sind die Interessen der Kläger untergeordnet. Ihr Recht auf Anliegergebrauch ist nicht betroffen (s. u.). Ihr Interesse, dass ihre Geschäfte und Gebäude durch Kraftfahrzeuge angefahren werden können, wiegt nur gering. Denn die Beklagte hatte bereits vor Erlass der Teileinziehung auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage den Fahrzeugverkehr zu den Geschäften und Gebäuden in der Mannheimer Strasse erheblich beschränkt. Denn auch bisher bestand bis auf den Lieferverkehr werktags von 6:00 bis 18:00 Uhr ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Als weitere Ausnahme gestattete die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde mit einem Zusatzschild den Bewohner und ihren Besuchern ein Befahren der Mannheimer Strasse. Ob sie dabei - im Gegensatz zu dem eindeutigen Zusatzschild „Bewohner frei“ - mit dem Schild „Anwohner frei“, das an einigen, aber nicht an allen Stellen (vgl. die Lichtbilder auf Seite 253, 447 der Gerichtsakte) seine Verwendung fand, dem Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Verkehrszeichen Rechnung getragen hat, mag zweifelhaft erscheinen (vgl.: BayObLG, Beschluss vom 08.10.1980 - 2 Ob OWi 327/80; Janker in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, Rn 19 f.), ändert jedoch nichts daran, dass aus den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur ein Befahren der Mannheimer Strasse durch die Bewohner und ihre Besucher zugelassen werden konnte, ein darüber hinausgehender Anliegerverkehr, insbesondere durch Kunden der Geschäfte in der Mannheimer Strasse, jedoch den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs widersprach und widerspricht und daher nicht zugelassen werden konnte und kann. Diese straßenverkehrsrechtliche Rechtslage verkennen die Kläger, wenn sie bei ihrem Vortrag davon ausgehen, bislang sei ein Befahren mit Kraftfahrzeugen der Mannheimer Strasse durch Inhaber und Kunden der dort ansässigen Geschäfte durch die Beklagte zugelassen worden. Es kann allenfalls davon gesprochen werden, dass die Beklagte ihre straßenverkehrsrechtlichen Vorstellungen durch ungeeignete Beschilderung teilweise unzureichend umgesetzt hat, hieraus erwächst jedoch keine schützenswerte Position der Kläger.
17 
Entgegen der Auffassung der Kläger war die teilweise Einziehung der Mannheimer Strasse auch erforderlich. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG setzt zum einen die Eignung der Einziehung für die Erreichung des angestrebten Ziels voraus, zum anderen darf keine mildere, ebenso wirksame Maßnahme zu Gebote stehen (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 45 m. w. Nw.).
18 
Die Eignung der teilweisen Einziehung der Mannheimer Strasse zur Erreichung der oben genannten Ziele liegt auf der Hand.
19 
Zu ihrer Erreichung stand der Beklagten auch kein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Verfügung. Die Umsetzung des von den Klägern der Beklagten unter dem 06.06.2006 unterbreiteten Vorschlags stellt entgegen ihrem Vortrag kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Denn durch die Zulassung des gesamten Liefer- und Anliegerverkehrs hätte die Innenstadt der Beklagten keine Verkehrsberuhigung erfahren, sondern zusätzlichen Verkehr aufnehmen müssen. Darüber hinaus wird außer Acht gelassen, dass mit der Teileinziehung der Mannheimer Strasse seitens der Beklagten nicht nur verkehrliche Belange, sondern auch andere Belange, etwa die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Verbesserung der Wohnqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt und die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation verfolgt wurden. Daneben sollte mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden. Zur Erreichung all dieser Ziele wäre die Umsetzung des Vorschlags der Kläger nicht nur ungeeignet, sondern geradezu kontraproduktiv gewesen.
20 
Auch bei ihrer sonstigen Argumentation, mit der die Kläger die Erforderlichkeit der Teileinziehung in Frage stellen, und bei den ersten beiden Beweisanträgen, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, nehmen sie nicht das ganze Zielbündel, das die Beklagte mit der Schaffung der Fußgängerzone verfolgt, in den Blick, sondern reduzieren ihn auf den Ausgleich verkehrlicher Belange. Die Erreichung des Zielbündels lässt sich beispielsweise nicht allein durch die Unterbindung des Radverkehrs sowie eine verbesserte und stärkere Kontrolle des Pkw-Verkehrs durch die zuständige Ordnungsbehörde verwirklichen; dies trägt zwar zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs bei, schafft aber nicht die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die mit einer Fußgängerzone einhergeht. Zur Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt, zur Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation tragen diese Mittel nicht in gleicher Weise bei wie die Schaffung einer Fußgängerzone. Völlig außer Acht gelassen wird bei der Argumentation der Kläger auch, dass mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden soll. Hier macht es einen bedeutenden Unterschied, ob ein Mittelzentrum oder eine Einkaufsstadt über eine Fußgängerzone verfügen oder nicht, da mit dem Vorhandensein einer solchen die Attraktivität der Beklagten steigt und Besucherströme angezogen und erhalten werden. Dies lässt sich auch nicht mit der Argumentation der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung, der Tourismus habe keine Bedeutung für die Geschäfte, beiseite schieben. Die Attraktivität der Beklagten ist nicht allein in den Geschäften der Innenstadt, sondern auch im Schwetzinger Schloss und Park sowie dem vielfältigen kulturellen Angebot begründet, die mindestens in gleicher Weise wie die Geschäfte in der Innenstadt Besucher anziehen.
21 
Von dem ihm eröffneten Ermessen hat die Beklagte in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Abs. 1 VwGO) Gebrauch gemacht. Soweit die Kläger im Widerspruchsverfahren gerügt hatten, dem Gemeinderat sei zumindest in Teilen nicht bekannt gewesen, dass der Kläger zu 23) sein Geschäft nicht in das Gewerbegebiet auslagern wolle, ist ein eventuelles Ermessensdefizit durch die erneute Beschlussfassung im Widerspruchsverfahren in Kenntnis dieses Umstandes geheilt worden. Ein Ermessensdefizit kann entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht darin gesehen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten sich für die Teileinziehung der Mannheimer Strasse entschieden und daher die Argumente der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden nicht ernst genommen habe. Ausweislich der Sitzungsvorlage, die dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 27.07.2006 vorlag, wurden die in den diesbezüglichen Stellungnahmen vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen. Dass der Gemeinderat ihnen nicht gefolgt ist, sondern sich die gegenteilige Auffassung der Verwaltung zu eigen gemacht hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer und des Einzelhandelsverbandes aus der speziellen Sicht dieser Institutionen verfasst wurden und primär die Interessen des Handels im Blick hatten. Zutreffend ist in der Sitzungsvorlage darauf abgehoben, dass die sonstigen öffentlichen Interessen in diesen Stellungnahmen keine Berücksichtigung fanden. Dass die Beklage bei ihrer Ermessensausübung den für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belangen den Vorrang vor den privaten Interessen der Kläger und den gegen die Einziehung sprechenden öffentlichen Interessen gegeben hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; dem Gericht ist es verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der der Beklagten zu setzen.
22 
Auch der Vortrag der Kläger, ein Teil der Gemeinderäte sei bei der Abstimmung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, vermag ihren Klagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Rechtlich entscheidend ist, ob das Gesamtgremium Gemeinderat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Dies war ausweislich der Sitzungsvorlagen zu den Gemeinderatssitzungen am 27.07.2006 und 14.12.2006 der Fall. Willensmängel einzelner Gemeinderäte bei der Beschlussfassung sind, soweit die Beschlüsse nicht durch strafbare Handlungen erwirkt wurden, unbeachtlich, die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willensmängel (§§ 119 ff. BGB) sind unanwendbar (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Auflage, Rn 271, Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 37 Rn 29). Doch selbst dann, wenn man von einer Anwendbarkeit ausgehen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Soweit ein Gemeinderat davon ausging, er habe auch bisher mit seinem Auto keine Farbeimer bei der dort ansässigen Firma abholen dürfen, hat er sich nicht geirrt, sondern die vom Oberbürgermeister und vom Vorsitzenden der SPD-Fraktion in der Sitzung vom 27.07.2006 geschilderte straßenverkehrsrechtliche Situation zutreffend erfasst. Von den fünf Gemeinderäten, die der Meinung gewesen sein sollen, auch nach der Teileinziehung sei Kundenverkehr zu den in der Mannheimer Strasse ansässigen Geschäften zulässig, haben drei nicht für die Teileinziehung gestimmt, so dass es schon an einer Kausalität von etwaigem Irrtum und Abstimmungsergebnis fehlt. Auch wenn er sich gegenüber dem Kläger zu 23) so geäußert haben sollte, unterlag der Vorsitzende der SPD-Fraktion nicht dem von den Klägern geschilderten Irrtum, vielmehr ging er, wie der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ausweislich der von ihm am 27.07.2006 gehaltenen Rede davon aus, dass Kundenverkehr bislang und künftig nicht zulässig sei. Ob sich die weitere Stadträtin angesichts dieser Rede und den Ausführungen des Oberbürgermeisters in dieser Sitzung tatsächlich in einem Irrtum befunden haben kann, erscheint der Kammer zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde es sich um einen auch nach bürgerlichem Recht unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Einen solchen stellt auch der behauptete Irrtum eines weiteren Gemeinderates dar, man könne die Fußgängerzone einfach wieder aufmachen, wenn sie nicht funktioniere.
23 
Schließlich hat die Beklagte auch nicht die rechtlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten.Der von der Einziehung oder Teileinziehung (Widmungseinschränkung) einer Straße betroffene Anlieger hat nach Straßenrecht keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 2 StrG) und auch nicht auf Aufrechterhaltung eines Zugangs oder einer Zufahrt des Grundstücks über die jeweilige Straße (§ 15 Abs. 1 StrG).
24 
Entgegen ihrer Auffassung wird auch in keine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition der Kläger eingegriffen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 11.05.1999 – 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr 11 = NVwZ 1999, 1341 = DVBl 1999, 1513 = UPR 1999, 354 und vom 19.09.2007 – 9 B 22.06 – juris), der die Kammer folgt, vermittelt der Anliegergebrauch, auf den sich die Kläger zur Abwehr der Teileinziehung berufen, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der Einziehung und Änderung von Straßen zum Tragen kommt. Mit § 15 StrG markiert er einen Punkt, der der Ermessensausübung im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG Grenzen setzt; §§ 7, 15 StrG sind verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl.: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats , Beschlusse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 – NVwZ 1991, 358). Die in diesen Bestimmungen gezogenen Ermessensgrenzen sind nicht überschritten, da die Grundstücke der Kläger weiterhin einen Zugang oder eine Zufahrt zur Mannheimer Straße haben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG).
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Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung der älteren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.09.1993, a.a.O.), auf die sich die Kläger beziehen und nach der sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Einziehung oder Teileinziehung einer Straße auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen kann, eine Rechtsverletzung der Kläger nicht festzustellen. Denn dieser Schutz reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht. Insbesondere für Grundstücke mit Gewerbebetrieben - wie hier - umfasst der Anliegergebrauch daher den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, darüber hinaus auch solche Nutzungsmöglichkeiten der Straße, die im Sinne des sogenannten "Kontaktes nach außen" dem besonderen Verhältnis zwischen dem Gewerbebetrieb und der Straße Rechnung tragen. Gegen diese Grundsätze wird nicht verstoßen: Der Zugang von den Grundstücken der Kläger zum öffentlichen Verkehrsraum der Mannheimer Straße bleibt ebenso erhalten wie die Zugänglichkeit der Grundstücke von der Straße aus. Dies gilt im Rahmen der gleichzeitig beschlossenen Sondernutzungsatzung für den erlaubnisfreien Lieferverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) als auch für den Verkehr von Bewohnern zum Be- und Entladen und der für den Verkehr der berechtigten Benutzern rechtmäßig hergestellter privater Stellplätze und Garagen, für den eine Dauererlaubnis erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Damit wird – seine Betroffenheit unterstellt - Art. 14 Abs. 1 GG Genüge getan. Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - ESVGH 41, 45 = NVwZ 1991, 387).
26 
Auch der Beschluss des Gemeinderats vom 23.03.2000 stand der Teilentziehung der Mannheimer Straße nicht entgegen. Dieser Beschluss bezog sich auf das damalige Verfahren zur Umwandlung der Straße in eine Fußgängerzone; mit einer erneuten Befassung des Themas mussten die Kläger schon angesichts der kommunalrechtlichen Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO rechnen. Die Mitteilung des Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten im Schreiben des Oberbürgermeisters vom 06.04.2000 stellt ersichtlich keine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar; es hat rein informatorischen Charakter. Aus ihm konnten sie keinen Vertrauenstatbestand herleiten, wenn sie dennoch aus ihm ein Vertrauen dahin abgeleitet hätten, dass die Beklagte das Thema Fußgängerzone nicht weiterverfolgt, wäre ein solches Vertrauen unberechtigt gewesen und daher nicht schützenswert. Vielmehr musste den Klägern klar sein, dass sich - wie im politischen Raum auch sonst - die Beschlusslage im Gemeinderat im Lauf der Zeit bei einer veränderten Einschätzung der kommunalpolitischen Machbarkeit und der bürgerschaftlichen Akzeptanz ändern kann.
27 
Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid zurückgewiesen hat. Ob eine Vielzahl von Widersprüchen in einem einzigen Bescheid beschieden wird oder ob für jeden Widerspruchsführer ein gesonderter Bescheid ergeht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und daher gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob gegen das Willkürverbot verstoßen wurde. Die Erwägung der Beklagten, für die Inhaber eines jeden Geschäfts und die (Mit)eigentümer eines jeden Grundstücks einen gesonderten Widerspruchsbescheid zu erlassen, ist ersichtlich nicht willkürlich, sondern im Gegenteil durchaus sachgerecht. Auf die Gebührenhöhe hat die Verfahrensweise ohnehin keinen Einfluss, da für jeden Widerspruch eine gesonderte Gebühr festzusetzen ist. Die in den Widerspruchsbescheiden festgesetzte Gebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ist nicht zu beanstanden, sondern hält sich im Rahmen des der Beklagten durch § 4 Abs. 2 ihrer Verwaltungsgebührensatzung eröffneten Ermessens. Angesichts des Verwaltungsaufwands und vor allem angesichts des geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses für die Widerspruchsführer ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einem Gebührenrahmen von 5,00 bis 300,00 EUR die Widerspruchsgebühr auf 150,00 EUR festgesetzt hat.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 202.500 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet, da die Teileinziehung rechtmäßig ist und daher die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 7 Abs. 1 StrG. Nach dieser Bestimmung kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative liegen vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314 = BWGZ 1994, 682 m. w. Nw.) geht die Kammer davon aus, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird. Auch im vorliegenden Falle ist ein Überwiegen von Gründen des Wohls der Allgemeinheit festzustellen. In der Teileinziehungsverfügung werden eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt über das bisherige Maß hinaus, insbesondere durch Entlastung vom Durchgangsverkehr, eine erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Bereich der Mannheimer Strasse sowohl tagsüber zu Geschäftszeiten als auch nach Geschäftsschluss, die Stärkung und Erhaltung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, insbesondere durch die Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen, die Vermeidung von Lärm und Abgasen infolge Parksuchverkehr und sog. Schaufahren, die Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, die erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens in der Innenstadt durch Schaffung und Erhaltung von Freiflächen sowie die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation genannt. Diese Erwägungen, die in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden nochmals im Einzelnen ausgeführt sind und um den Gesichtspunkt, dass die bisherigen Verkehrsverhältnisse mit der Stärkung der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt nicht in Einklang zu bringen sind, ergänzt werden, sind nicht zu beanstanden; sie belegen das Vorliegen der - gerichtlich voll überprüfbaren - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG. Demgegenüber sind die Interessen der Kläger untergeordnet. Ihr Recht auf Anliegergebrauch ist nicht betroffen (s. u.). Ihr Interesse, dass ihre Geschäfte und Gebäude durch Kraftfahrzeuge angefahren werden können, wiegt nur gering. Denn die Beklagte hatte bereits vor Erlass der Teileinziehung auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage den Fahrzeugverkehr zu den Geschäften und Gebäuden in der Mannheimer Strasse erheblich beschränkt. Denn auch bisher bestand bis auf den Lieferverkehr werktags von 6:00 bis 18:00 Uhr ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Als weitere Ausnahme gestattete die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde mit einem Zusatzschild den Bewohner und ihren Besuchern ein Befahren der Mannheimer Strasse. Ob sie dabei - im Gegensatz zu dem eindeutigen Zusatzschild „Bewohner frei“ - mit dem Schild „Anwohner frei“, das an einigen, aber nicht an allen Stellen (vgl. die Lichtbilder auf Seite 253, 447 der Gerichtsakte) seine Verwendung fand, dem Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Verkehrszeichen Rechnung getragen hat, mag zweifelhaft erscheinen (vgl.: BayObLG, Beschluss vom 08.10.1980 - 2 Ob OWi 327/80; Janker in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, Rn 19 f.), ändert jedoch nichts daran, dass aus den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur ein Befahren der Mannheimer Strasse durch die Bewohner und ihre Besucher zugelassen werden konnte, ein darüber hinausgehender Anliegerverkehr, insbesondere durch Kunden der Geschäfte in der Mannheimer Strasse, jedoch den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs widersprach und widerspricht und daher nicht zugelassen werden konnte und kann. Diese straßenverkehrsrechtliche Rechtslage verkennen die Kläger, wenn sie bei ihrem Vortrag davon ausgehen, bislang sei ein Befahren mit Kraftfahrzeugen der Mannheimer Strasse durch Inhaber und Kunden der dort ansässigen Geschäfte durch die Beklagte zugelassen worden. Es kann allenfalls davon gesprochen werden, dass die Beklagte ihre straßenverkehrsrechtlichen Vorstellungen durch ungeeignete Beschilderung teilweise unzureichend umgesetzt hat, hieraus erwächst jedoch keine schützenswerte Position der Kläger.
17 
Entgegen der Auffassung der Kläger war die teilweise Einziehung der Mannheimer Strasse auch erforderlich. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG setzt zum einen die Eignung der Einziehung für die Erreichung des angestrebten Ziels voraus, zum anderen darf keine mildere, ebenso wirksame Maßnahme zu Gebote stehen (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 45 m. w. Nw.).
18 
Die Eignung der teilweisen Einziehung der Mannheimer Strasse zur Erreichung der oben genannten Ziele liegt auf der Hand.
19 
Zu ihrer Erreichung stand der Beklagten auch kein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Verfügung. Die Umsetzung des von den Klägern der Beklagten unter dem 06.06.2006 unterbreiteten Vorschlags stellt entgegen ihrem Vortrag kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Denn durch die Zulassung des gesamten Liefer- und Anliegerverkehrs hätte die Innenstadt der Beklagten keine Verkehrsberuhigung erfahren, sondern zusätzlichen Verkehr aufnehmen müssen. Darüber hinaus wird außer Acht gelassen, dass mit der Teileinziehung der Mannheimer Strasse seitens der Beklagten nicht nur verkehrliche Belange, sondern auch andere Belange, etwa die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Verbesserung der Wohnqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt und die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation verfolgt wurden. Daneben sollte mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden. Zur Erreichung all dieser Ziele wäre die Umsetzung des Vorschlags der Kläger nicht nur ungeeignet, sondern geradezu kontraproduktiv gewesen.
20 
Auch bei ihrer sonstigen Argumentation, mit der die Kläger die Erforderlichkeit der Teileinziehung in Frage stellen, und bei den ersten beiden Beweisanträgen, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, nehmen sie nicht das ganze Zielbündel, das die Beklagte mit der Schaffung der Fußgängerzone verfolgt, in den Blick, sondern reduzieren ihn auf den Ausgleich verkehrlicher Belange. Die Erreichung des Zielbündels lässt sich beispielsweise nicht allein durch die Unterbindung des Radverkehrs sowie eine verbesserte und stärkere Kontrolle des Pkw-Verkehrs durch die zuständige Ordnungsbehörde verwirklichen; dies trägt zwar zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs bei, schafft aber nicht die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die mit einer Fußgängerzone einhergeht. Zur Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt, zur Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation tragen diese Mittel nicht in gleicher Weise bei wie die Schaffung einer Fußgängerzone. Völlig außer Acht gelassen wird bei der Argumentation der Kläger auch, dass mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden soll. Hier macht es einen bedeutenden Unterschied, ob ein Mittelzentrum oder eine Einkaufsstadt über eine Fußgängerzone verfügen oder nicht, da mit dem Vorhandensein einer solchen die Attraktivität der Beklagten steigt und Besucherströme angezogen und erhalten werden. Dies lässt sich auch nicht mit der Argumentation der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung, der Tourismus habe keine Bedeutung für die Geschäfte, beiseite schieben. Die Attraktivität der Beklagten ist nicht allein in den Geschäften der Innenstadt, sondern auch im Schwetzinger Schloss und Park sowie dem vielfältigen kulturellen Angebot begründet, die mindestens in gleicher Weise wie die Geschäfte in der Innenstadt Besucher anziehen.
21 
Von dem ihm eröffneten Ermessen hat die Beklagte in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Abs. 1 VwGO) Gebrauch gemacht. Soweit die Kläger im Widerspruchsverfahren gerügt hatten, dem Gemeinderat sei zumindest in Teilen nicht bekannt gewesen, dass der Kläger zu 23) sein Geschäft nicht in das Gewerbegebiet auslagern wolle, ist ein eventuelles Ermessensdefizit durch die erneute Beschlussfassung im Widerspruchsverfahren in Kenntnis dieses Umstandes geheilt worden. Ein Ermessensdefizit kann entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht darin gesehen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten sich für die Teileinziehung der Mannheimer Strasse entschieden und daher die Argumente der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden nicht ernst genommen habe. Ausweislich der Sitzungsvorlage, die dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 27.07.2006 vorlag, wurden die in den diesbezüglichen Stellungnahmen vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen. Dass der Gemeinderat ihnen nicht gefolgt ist, sondern sich die gegenteilige Auffassung der Verwaltung zu eigen gemacht hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer und des Einzelhandelsverbandes aus der speziellen Sicht dieser Institutionen verfasst wurden und primär die Interessen des Handels im Blick hatten. Zutreffend ist in der Sitzungsvorlage darauf abgehoben, dass die sonstigen öffentlichen Interessen in diesen Stellungnahmen keine Berücksichtigung fanden. Dass die Beklage bei ihrer Ermessensausübung den für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belangen den Vorrang vor den privaten Interessen der Kläger und den gegen die Einziehung sprechenden öffentlichen Interessen gegeben hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; dem Gericht ist es verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der der Beklagten zu setzen.
22 
Auch der Vortrag der Kläger, ein Teil der Gemeinderäte sei bei der Abstimmung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, vermag ihren Klagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Rechtlich entscheidend ist, ob das Gesamtgremium Gemeinderat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Dies war ausweislich der Sitzungsvorlagen zu den Gemeinderatssitzungen am 27.07.2006 und 14.12.2006 der Fall. Willensmängel einzelner Gemeinderäte bei der Beschlussfassung sind, soweit die Beschlüsse nicht durch strafbare Handlungen erwirkt wurden, unbeachtlich, die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willensmängel (§§ 119 ff. BGB) sind unanwendbar (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Auflage, Rn 271, Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 37 Rn 29). Doch selbst dann, wenn man von einer Anwendbarkeit ausgehen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Soweit ein Gemeinderat davon ausging, er habe auch bisher mit seinem Auto keine Farbeimer bei der dort ansässigen Firma abholen dürfen, hat er sich nicht geirrt, sondern die vom Oberbürgermeister und vom Vorsitzenden der SPD-Fraktion in der Sitzung vom 27.07.2006 geschilderte straßenverkehrsrechtliche Situation zutreffend erfasst. Von den fünf Gemeinderäten, die der Meinung gewesen sein sollen, auch nach der Teileinziehung sei Kundenverkehr zu den in der Mannheimer Strasse ansässigen Geschäften zulässig, haben drei nicht für die Teileinziehung gestimmt, so dass es schon an einer Kausalität von etwaigem Irrtum und Abstimmungsergebnis fehlt. Auch wenn er sich gegenüber dem Kläger zu 23) so geäußert haben sollte, unterlag der Vorsitzende der SPD-Fraktion nicht dem von den Klägern geschilderten Irrtum, vielmehr ging er, wie der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ausweislich der von ihm am 27.07.2006 gehaltenen Rede davon aus, dass Kundenverkehr bislang und künftig nicht zulässig sei. Ob sich die weitere Stadträtin angesichts dieser Rede und den Ausführungen des Oberbürgermeisters in dieser Sitzung tatsächlich in einem Irrtum befunden haben kann, erscheint der Kammer zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde es sich um einen auch nach bürgerlichem Recht unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Einen solchen stellt auch der behauptete Irrtum eines weiteren Gemeinderates dar, man könne die Fußgängerzone einfach wieder aufmachen, wenn sie nicht funktioniere.
23 
Schließlich hat die Beklagte auch nicht die rechtlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten.Der von der Einziehung oder Teileinziehung (Widmungseinschränkung) einer Straße betroffene Anlieger hat nach Straßenrecht keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 2 StrG) und auch nicht auf Aufrechterhaltung eines Zugangs oder einer Zufahrt des Grundstücks über die jeweilige Straße (§ 15 Abs. 1 StrG).
24 
Entgegen ihrer Auffassung wird auch in keine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition der Kläger eingegriffen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 11.05.1999 – 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr 11 = NVwZ 1999, 1341 = DVBl 1999, 1513 = UPR 1999, 354 und vom 19.09.2007 – 9 B 22.06 – juris), der die Kammer folgt, vermittelt der Anliegergebrauch, auf den sich die Kläger zur Abwehr der Teileinziehung berufen, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der Einziehung und Änderung von Straßen zum Tragen kommt. Mit § 15 StrG markiert er einen Punkt, der der Ermessensausübung im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG Grenzen setzt; §§ 7, 15 StrG sind verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl.: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats , Beschlusse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 – NVwZ 1991, 358). Die in diesen Bestimmungen gezogenen Ermessensgrenzen sind nicht überschritten, da die Grundstücke der Kläger weiterhin einen Zugang oder eine Zufahrt zur Mannheimer Straße haben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG).
25 
Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung der älteren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.09.1993, a.a.O.), auf die sich die Kläger beziehen und nach der sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Einziehung oder Teileinziehung einer Straße auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen kann, eine Rechtsverletzung der Kläger nicht festzustellen. Denn dieser Schutz reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht. Insbesondere für Grundstücke mit Gewerbebetrieben - wie hier - umfasst der Anliegergebrauch daher den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, darüber hinaus auch solche Nutzungsmöglichkeiten der Straße, die im Sinne des sogenannten "Kontaktes nach außen" dem besonderen Verhältnis zwischen dem Gewerbebetrieb und der Straße Rechnung tragen. Gegen diese Grundsätze wird nicht verstoßen: Der Zugang von den Grundstücken der Kläger zum öffentlichen Verkehrsraum der Mannheimer Straße bleibt ebenso erhalten wie die Zugänglichkeit der Grundstücke von der Straße aus. Dies gilt im Rahmen der gleichzeitig beschlossenen Sondernutzungsatzung für den erlaubnisfreien Lieferverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) als auch für den Verkehr von Bewohnern zum Be- und Entladen und der für den Verkehr der berechtigten Benutzern rechtmäßig hergestellter privater Stellplätze und Garagen, für den eine Dauererlaubnis erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Damit wird – seine Betroffenheit unterstellt - Art. 14 Abs. 1 GG Genüge getan. Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - ESVGH 41, 45 = NVwZ 1991, 387).
26 
Auch der Beschluss des Gemeinderats vom 23.03.2000 stand der Teilentziehung der Mannheimer Straße nicht entgegen. Dieser Beschluss bezog sich auf das damalige Verfahren zur Umwandlung der Straße in eine Fußgängerzone; mit einer erneuten Befassung des Themas mussten die Kläger schon angesichts der kommunalrechtlichen Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO rechnen. Die Mitteilung des Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten im Schreiben des Oberbürgermeisters vom 06.04.2000 stellt ersichtlich keine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar; es hat rein informatorischen Charakter. Aus ihm konnten sie keinen Vertrauenstatbestand herleiten, wenn sie dennoch aus ihm ein Vertrauen dahin abgeleitet hätten, dass die Beklagte das Thema Fußgängerzone nicht weiterverfolgt, wäre ein solches Vertrauen unberechtigt gewesen und daher nicht schützenswert. Vielmehr musste den Klägern klar sein, dass sich - wie im politischen Raum auch sonst - die Beschlusslage im Gemeinderat im Lauf der Zeit bei einer veränderten Einschätzung der kommunalpolitischen Machbarkeit und der bürgerschaftlichen Akzeptanz ändern kann.
27 
Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid zurückgewiesen hat. Ob eine Vielzahl von Widersprüchen in einem einzigen Bescheid beschieden wird oder ob für jeden Widerspruchsführer ein gesonderter Bescheid ergeht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und daher gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob gegen das Willkürverbot verstoßen wurde. Die Erwägung der Beklagten, für die Inhaber eines jeden Geschäfts und die (Mit)eigentümer eines jeden Grundstücks einen gesonderten Widerspruchsbescheid zu erlassen, ist ersichtlich nicht willkürlich, sondern im Gegenteil durchaus sachgerecht. Auf die Gebührenhöhe hat die Verfahrensweise ohnehin keinen Einfluss, da für jeden Widerspruch eine gesonderte Gebühr festzusetzen ist. Die in den Widerspruchsbescheiden festgesetzte Gebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ist nicht zu beanstanden, sondern hält sich im Rahmen des der Beklagten durch § 4 Abs. 2 ihrer Verwaltungsgebührensatzung eröffneten Ermessens. Angesichts des Verwaltungsaufwands und vor allem angesichts des geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses für die Widerspruchsführer ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einem Gebührenrahmen von 5,00 bis 300,00 EUR die Widerspruchsgebühr auf 150,00 EUR festgesetzt hat.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 202.500 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2008 - 1 K 432/07

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2008 - 1 K 432/07 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8a Straßenanlieger


(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auc

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 31. Aug. 2009 - 1 K 1055/09

bei uns veröffentlicht am 31.08.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Juli 2008 - 1 K 478/07

bei uns veröffentlicht am 18.07.2008

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Umwidmung eines Teilbereichs der Mannheim

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.