Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 31. Aug. 2009 - 1 K 1055/09

published on 31.08.2009 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 31. Aug. 2009 - 1 K 1055/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um den Sofortvollzug einer straßenrechtlichen Teileinziehung. Der Antragsteller ist seit 1.7.2009 Inhaber der Fa. ... e.K. und Rechtsnachfolger des früheren Antragstellers, seines Vaters .... Das Firmengrundstück grenzt im Westen an die ... Straße, die im Bereich zwischen Marktplatz und Stadttor bislang zusammen mit einem Teil der ... Straße als verkehrsberuhigte Stadtdurchfahrt gedient hat. Die nunmehr erfolgte Teileinziehung dieser Stadtdurchfahrt geht auf folgenden Sachverhalt zurück:
Am 27.2.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Stufen- und Finanzierungsplan zur Umgestaltung und Verkehrsberuhigung der Innenstadt sowie Erweiterung der Fußgängerzone. Als Rahmenbedingungen der beiden Optionen „verkehrsberuhigter Bereich“ oder „Fußgängerzone“ wurde die bauliche Umgestaltung des Bereichs zwischen Marktplatz und Stadttor, die Änderung der Vorfahrtsregelungen am Stadttor und im Bereich ... Straße/... Straße (jeweils abknickende Vorfahrt), die Überarbeitung und Anpassung bzw. Erneuerung des Park- und Verkehrsleitsystems, das Herrichten zusätzlicher öffentlicher Parkflächen im Bereich .../..., die Verbesserung und Aktivierung des Knotens „...“ / „...“ sowie die Herstellung einer bedingten Durchlässigkeit im Bereich der Stellplätze auf dem Güterbahngelände zur ... Straße hin beschlossen. Am 23.10.2007 folgte der Beschluss, das Teileinziehungsverfahren für Verkehrsflächen zwischen dem großen Marktplatz und dem Stadttor einzuleiten. Nach einer vorherigen Bürgerinformation am 11.2.2008 wurde die Teileinziehungsabsicht am 20.2.2008 öffentlich bekanntgemacht. Eine Offenlage der Planentwürfe fand vom 21.2.-31.3.2008 statt. In diesem Zeitraum gingen 27 Stellungnahmen mit Bedenken und Einwendungen ein, so u. a. des früheren Antragstellers, ..., im eigenen Namen sowie zugleich im Namen des Arbeitskreises Innenstadt der Werbegemeinschaft ... e.V., ferner Stellungnahmen der IHK und des Einzelhandelsverbands Südbaden e.V. sowie von Einzelhändlern und Anwohnern. Hierbei wurde im wesentlichen geltend gemacht, es bestünden bereits im Bereich ..., ..., ... Straße und ...-...-Straße/Marktplatz genügend andere Fußgängerzonen in der Innenstadt. In den 1990er-Jahren habe sich der Gemeinderat im Anschluss an Probesperrungen für ein Offenhalten der Stadtdurchfahrt entschieden. Die Probesperrungen hätten ferner zu erheblichen Umsatzrückgängen in der Innenstadt geführt. Die erschwerte Erreichbarkeit der Innenstadt nach einer Erweiterung der Fußgängerzone führe dazu, dass die peripheren Einkaufsmärkte zu „Gewinnern“ würden. Eine Aufrechterhaltung der Stadtdurchfahrt in verkehrsberuhigter Form, flankiert durch Verkehrsleit- und Parkierungsmaßnahmen, sei das mildere Mittel. Passantenzählungen der Werbegemeinschaft hätten ergeben, dass die für Fußgängerzonen erforderliche Kundenfrequenz von 1200 bis 1500 Personen in der Stunde in ... nicht existiere. Ferner sei kein „Magnetbetrieb“ bzw. „Frequenzbringer“ vorhanden. An den „Polen“ einer künftigen Fußgängerzone fehlten genügend Parkplätze. Auch der Gesundheits- und Umweltschutz seien schließlich betroffen, weil der künftige Verkehr über ...-, ...-, ...- und ... Straße ausweichen müsse, was zu einem Mehrverbrauch an Treibstoff und zu einer Mehrbelastung der dortigen Wohnviertel führe.
In seiner Sitzung vom 3.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Würdigung der Einwendungen, den Gemeingebrauch der betroffenen Verkehrsflächen nach Durchführung von geplanten Umbaumaßnahmen dem allgemeinen Verkehr zu entziehen und künftig nur noch Fußgänger- und Radfahrverkehr zuzulassen. Ferner wurde die Straßenverkehrsbehörde beauftragt, Ausnahmeregelungen für Straßenanlieger, Zulieferer und den ÖPNV zu treffen. Die Stadträte Dr. ..., ... und ... hatten sich zuvor für befangen erklärt und an Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen. Die Stadträtin ... hielt sich nicht für befangen, nahm jedoch gleichwohl nicht an Beratungen und Beschlussfassung teil. Am 25.6.2008 erfolgte, verbunden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über den Widerspruch, die öffentliche Bekanntmachung der Teileinziehung unter Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss vom 3.6.2008 und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit.
Gegen die Teileinziehung erhoben am 24.7.2008 zahlreiche Einzelhändler einen gleichlautend begründeten Widerspruch, der noch einmal vertieft auf wirtschaftliche Aspekte und die befürchtete Abwanderung von Kunden einging. Unter diesen Widersprechern befand sich auch mit der Angabe „ Firma: ...haus “ eine Frau ... ... . Der frühere Antragsteller ... ... selbst erhob mit eigenem Namen am 31.7.2008 Widerspruch, den er später am 25.11.2008 wieder mit dem Hinweis zurücknahm, der fristgerecht unter „...-... ... Straße “ eingegangene Widerspruch werde aufrechterhalten.
Am 21.10.2008 beschloss der Gemeinderat nach Befassung mit dem Widerspruchsvorbringen die Zurückweisung sämtlicher Widersprüche als unzulässig bzw. unbegründet. Das Erfordernis der Teileinziehung wurde nunmehr in der Verwaltungsvorlage eingehender damit begründet, eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt über das bisherige Maß hinaus diene der Entlastung von Durchgangsverkehr, der Schaffung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität sowohl tagsüber zu Geschäftszeiten, als auch nach Geschäftsschluss, um ein ungestörtes Flanieren und Bummeln - auch im Umfeld - zu ermöglichen. Darüber hinaus diene die Teileinziehung der Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, der Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen zur dauerhaften Sicherstellung des Erhalts dieser urbanen Wohnform, der Vermeidung von Lärm und Abgasen durch Parksuchverkehr und „Schaufahren“, der Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder. Auch diene die Einziehung der Erhaltung und Schaffung von Freiflächen und der Förderung des geschäftlichen kulturellen und geselligen Lebens in der Innenstadt. Es solle ein Lebensraum für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation geschaffen werden. Die Stadträte Dr. ..., ..., ... und ... hatten sich zuvor für befangen erklärt und an Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.
Mit Beschluss vom 16.12.2008 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung, die Teileinziehung nach Fertigstellung der Bauarbeiten, spätestens jedoch zum 30.6.2009, zu vollziehen und die Fußgängerzone einzurichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.2009, zugestellt am 2.2.2009, wurde der Widerspruch des früheren Antragstellers ... ... unter gleichzeitiger Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 80,-- EUR zurückgewiesen. Unter dem 17.6.2009 ordnete der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Sofortvollzug der Teileinziehung vom 25.6.2008 an. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 25.6.2009.
Nachdem der frühere Antragsteller bereits am 2.3.2009 Klage (1 K 298/09) erhoben hatte, hat er am 1.7.2009 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gestellt. Auf den Einwand der Antragsgegnerin hin, seit 1.7.2009 sei der Sohn des früheren Antragstellers alleiniger Inhaber des Handelsgeschäfts, sowie ferner im Anschluss an einen gerichtlichen Hinweis vom 27.7.2009, haben ... und ... am 3.8.2009 erklärt, ... ... trete nunmehr in das anhängige Eilverfahren als Antragsteller ein. Zur Begründung der Rechtsschutzanträge wird ergänzend vorgetragen, die Problematik der Befangenheit sei bei den Gemeinderatsbeschlüssen vom 3.6.2008 und 21.10.2008 mit Blick auf die Stadträtinnen ... und ... sowie den Stadtrat ... nicht korrekt behandelt worden. Ferner wird in Vertiefung der bisherigen Gründe ausgeführt, für die gesamte Innenstadt gebe es einen Vertrauensschutz bezogen auf frühere Gemeinderatsbeschlüsse. Mit der Einziehung des Teilstücks werde der Lebensnerv der gesamten Innenstadt getroffen. Zählungen und Befragungen zu Ziel- und Quellverkehr fehlten, auch offizielle Frequenzzählungen zu Fußgängern (ausgenommen die vom Handel selbst veranlassten Zählungen, die deutliche Hinweise auf Schwäche zeigten) seien nicht bekannt. Insbesondere die fachlichen Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands Südbaden und der IHK Südlicher Oberrhein würden ignoriert. Danach sei die Stadtdurchfahrt für private Kfz-Nutzer keinesfalls entbehrlich. Gewerbliche Anbieter müssten für private Konsumenten erreichbar bleiben, sonst trete ein Funktionsverlust des Versorgungskerns der Stadt ein, welcher wiederum die peripheren Handelsbetriebe mit ihrer uneingeschränkten Fahrzeugerreichbarkeit stärke. Zu einer vollständigen Kompensation der Nachteile führten selbst die weitergehenden Rahmenmaßnahmen bei Realisierung der Teileinziehung nicht, vielmehr bestehe dann die Gefahr eines Abbröckelns von Handels- und Gewerbestrukturen. Alternative sei folglich die Beibehaltung des jetzt geltenden Zweirichtungsverkehrs bei 20 km/h, allenfalls aber eine Einbahnstraßenlösung (Fahrtrichtung: vom Tor zum Marktplatz).
Der Antragsteller beantragt sachdienlich,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs seines Rechtsvorgängers vom 24.7.2008 gegen die Teileinziehung vom 25.6.2008 wiederherzustellen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Sie entgegnet ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid: Fast alle Geschäftsniederlassungen des Antragstellers befänden sich bereits seit Jahren in den vorhandenen Fußgängerzonen, sodass er allenfalls mittelbar betroffen sei. Im Übrigen vermöchten pauschale Hinweise auf Stellungnahmen Dritter keine individuelle Betroffenheit bzw. Rechtsverletzung zu begründen. Bei der Gemeinderatssitzung vom 3.6.2008 hätten u.a. die Stadträtinnen ... und ... freiwillig auf Mitwirkung verzichtet, was zulässig sei.
II.
13 
1.) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Der Antragsteller konnte anstelle seines Vaters, des früheren Antragstellers, in das Verfahren eintreten. Beide haben am 3.8.2009 eine entsprechende Erklärung abgegeben; ferner ist diese Verfahrensübernahme entsprechend § 91 VwGO sachdienlich, weil der neue Antragsteller seit 1.7.2009 Inhaber des Handelsgeschäfts und Anlieger an der teileingezogenen Straße ist. Der mithin in subjektiver Hinsicht zulässig geänderte Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (Klage- bzw. Antragsbefugnis aus § 7 Abs. 1 StrG und der Anliegereigenschaft an einer Straße mit Erschließungscharakter ableitend: Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 236; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 25; Schnebelt, Die Rechtsstellung des Straßenanliegers, VBlBW 2001, 213 [216]; Klage-/Antragsbefugnis noch direkt aus Art. 14 Abs. 1 GG ableitend: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387; Urt. v. 23.9.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314).
14 
Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht schließlich. Die aufschiebende Wirkung des vom früheren Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die als Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2, 2. Alternative LVwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVf, 7. Auflage 2008, § 35 Rdnrn. 308, 320, 321) zu qualifizierende Teileinziehung vom 25.6.2008 ist mit der Anordnung des Sofortvollzugs weggefallen. Wie die Beteiligten, geht auch die Kammer davon aus, dass der Widerspruch des früheren Antragstellers weiterhin existent ist. Zwar hat dieser seinen mit persönlichem Namen am 31.7.2008 (und mithin verspätet) erhobenen Widerspruch am 25.11.2008 wieder zurückgenommen. Dies beruhte jedoch ausdrücklich auf dem Umstand, dass bereits am 24.7.2008 - und mithin rechtzeitig - die Angestellte Frau .... .... unter der Angabe „...haus“ (also der unselbstständigen Zweigstelle des Modehauses des früheren bzw. neuen Antragstellers in der ... Straße) Widerspruch erhoben hatte. Es ist davon auszugehen und wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten, dass dies mit Vollmacht des früheren Antragstellers erfolgt war.
15 
2.) Der Antrag ist jedoch unbegründet.
16 
a.) In formell-rechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs vom 17.6.2009. Diese auf den Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2008 (Auftrag an die Verwaltung, die Teileinziehung nach Fertigstellung der Bauarbeiten, spätestens jedoch zum 30.6.2009, zu vollziehen und die Fußgängerzone einzurichten) zurückgehende Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO fiel in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach § 43 Abs 1 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1990 - 9 S 1716/90 - NVwZ-RR 1991, 73; Gern, Kommunalrecht, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 210). Auch wenn zwischen dem Erlass des Grundverwaltungsakts (Teileinziehung vom 25.6.2008) und seiner Vollzugsanordnung fast ein Jahr lag, bedurfte es für letztere keiner vorherigen Anhörung bzw. Bekanntmachung einer entsprechenden Absicht. Der Kreis der formell-rechtlichen Anforderungen für die Anordnung des Sofortvollzugs ist in § 80 VwGO abschließend abgesteckt. Mit diesem Rechtsschutz ist dem Anspruch des Betroffenen, vor einem unberechtigten Sofortvollzug bewahrt zu bleiben und seine Einwendungen wirksam vorzubringen, in ausreichendem Maße Genüge getan (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.6.1990 - 10 S 797/90 - NVwZ-RR 1990, 561; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 80 Rdnr. 182).
17 
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist vom Oberbürgermeister auch sonst formgerecht vorgenommen worden. Wie die ihr zu Grunde liegende Teileinziehung, ist sie gemäß § 41 Abs. 4 LVwVfG i.V.m. § 1 DVO GemO öffentlich bekanntgemacht worden. In der Bekanntmachung vom 25.6.2008 findet sich insbesondere auch der Hinweis, dass und wo die Begründung der Vollzugsanordnung eingesehen werden kann (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG). Diese Begründung ist schließlich auch ausreichend i.S.v. § 80 Abs. 3 VwGO. Daraus geht hervor, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung bewusst ist, und warum sie dennoch dem Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Betroffenen einräumt.
18 
b.) In materiell-rechtlicher Hinsicht überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse dasjenige des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben. Denn die zulässige Klage wird sehr wahrscheinlich in der Sache erfolglos bleiben und das von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene besondere Vollzugsinteresse liegt tatsächlich auch vor.
19 
aa.) Aller Voraussicht nach ist die ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 StrG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 StrG findende Teileinziehung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller als Kläger des Verfahrens 1 K 298/09 nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
In formell-rechtlicher Hinsicht fiel die Teileinziehung bzw. Widmungsbeschränkung in die Verbandszuständigkeit der Antragsgegnerin als Straßenbaubehörde (§ 5 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 3 Nr. 3 StrG). Dort wiederum lag die Organzuständigkeit beim Gemeinderat (§ 24 Abs. 1 GemO). Dessen mit Beschluss vom 23.10.2007 gefasste Absicht der Teileinziehung ist, wie es § 7 Abs. 3 StrG i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2 StrG vorschreibt, am 20.2.2008 mit der anschließenden Möglichkeit, Bedenken und Einwendungen vorzubringen, öffentlich bekanntgemacht worden. Der Vortrag des Antragstellers, das Verfahren über Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats sei am 3.6.2008 (Beschluss der Teileinziehung) und am 21.10.2008 (Beschluss, die Widersprüche zurückzuweisen) im Zusammenhang mit der Behandlung einer möglichen Befangenheit der Stadträtinnen G. und N. bzw. des Stadtrats M. rechtsfehlerhaft, ist aller Voraussicht nach unbegründet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls, selbst aber auch bei Berücksichtigung der Sachverhaltsdarstellung des Antragstellers, muss davon ausgegangen werden, dass die Stadträtinnen G. und N. freiwillig auf eine Mitwirkung bei Beratung und Beschlussfassung verzichtet haben. Verlässt aber ein Mitglied des Gemeinderats die Sitzung - selbst wenn in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein - so führt dies allein nicht zur Rechtswidrigkeit eines in Abwesenheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses. Rechtswidrig ist ein Beschluss nur, wenn der Gemeinderat gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung trifft, oder das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu Unrecht verneint und der Befangene an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103; Gern, a.a.O., Rdnr. 283). Für den Stadtrat M., dessen mögliche Befangenheit erstmals vom Antragsteller thematisiert wird, ergibt sich nichts für einen Ausschlussgrund gemäß § 18 Abs. 1 GemO. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die Frage der Teileinziehung (zur Maßgeblichkeit nicht des Inhalts der schließlich getroffenen Entscheidung, sondern der in Betracht zu ziehenden Entscheidungsmöglichkeiten: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.7.1985 - 5 S 61/85 - VBlBW 1986, 270) für Herrn M. keinen individuellen Sondervorteil oder -nachteil mit der Folge einer Interessenkollision (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.3.1993 - 1 S 570/92 - NVwZ-RR 1993, 504) begründen konnte. Seine Anwaltspraxis in der ... wird nämlich, anders als das Fotogeschäft in der ... Straße, zu dem die Stadträtinnen G. und N. einen besonderen (sachlichen bzw. persönlichen) Bezug haben, von einer Teileinziehung der Stadtdurchfahrt oder deren Unterbleiben weder positiv noch negativ betroffen.
21 
Das ordnungsgemäße Verfahren ist schließlich mit einer öffentlichen Bekanntmachung (vgl. 7 Abs. 4 Satz 1 StrG i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2 StrG sowie §§ 41 Abs. 4 LVwVfG, 1 DVO GemO) der Teileinziehung am 25.6.2008 auch in förmlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler abgeschlossen worden. Mit dem Vollzug durch den Oberbürgermeister hat der Teileinziehungsbeschluss des Gemeinderats vom 3.6.2008 Außenwirkung als Verwaltungsakt bzw. Allgemeinverfügung erlangt. Aufgrund dieses Charakters bedurfte es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG keiner weitergehenden Begründung und auch keines Hinweises auf eine Einsehensmöglichkeit i.S.v. § 41 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG.
22 
Materiell-rechtlich sind schließlich im summarischen Verfahren ebenfalls keine Rechtsfehler bei der Teileinziehung erkennbar. Die Einschränkung der Widmung des bisher als (verkehrsberuhigte) Stadtdurchfahrt genutzten Teils der ... Straße und der ... Straße auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr erfolgt als Allgemeinverfügung nach Maßgabe der Bestimmungen über die Einziehung einer Straße, § 5 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 StrG. Wenn danach überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erforderlich machen, kann die Widmung einer Straße (auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise) beschränkt werden. Aller Voraussicht nach zu Recht hat die Antragsgegnerin hier angenommen, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die teilweise Einziehung erforderlich machen. Der gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare unbestimmte Gesetzesbegriff „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit" verlangt ein Übergewicht der für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belange über die einer solchen Maßnahme etwa entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.7.1990 - 5 S 1039/90 - NVwZ 1991, 387; Lorenz/Will, a.a.O., § 7 Rdnr. 16; Schnebelt/Sigel, a.a.O., Rdnr. 99).
23 
Aus den Gemeinderatsbeschlüssen vom 3.6.2008 (Teileinziehung) und vom 21.10.2008 (Zurückweisung der zahlreichen Widersprüche) bzw. den diesen zu Grunde liegenden Verwaltungsvorlagen ergibt sich ein beachtlicher und zulässigerweise mit dem Instrument der Widmungsbeschränkung/Teileinziehung zu verfolgender öffentlicher Belang. Danach soll eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt über das bisherige Maß hinaus der Entlastung von Durchgangsverkehr, der Schaffung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität sowohl tagsüber zu Geschäftszeiten, als auch nach Geschäftsschluss zwecks ungestörten Flanierens und Bummelns - auch im Umfeld - dienen. Darüber soll die Teileinziehung die urbanen Funktion der Innenstadtlage stärken und der Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen zur dauerhaften Sicherstellung des Erhalts dieser urbanen Wohnform, der Vermeidung von Lärm und Abgasen durch Parksuchverkehr und „Schaufahren“, sowie Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, dienen. Zugleich ist mit der Einziehung die Erhaltung und Schaffung von Freiflächen und die Förderung des geschäftlichen kulturellen und geselligen Lebens in der Innenstadt bezweckt. Es soll ein Lebensraum für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation geschaffen werden (in diesem Sinne auch für nahezu identische Gründe in ...: VG Karlsruhe, Urteile v. 18.7.2008 - 1 K 478/07 und 1 K 432/07 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.9.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314: berechtigte Belange der Wohnumfeldverbesserung, insbesondere die Vermeidung von unzumutbaren Lärm- und Abgasbelästigungen, wie überhaupt das Ziel einer Verkehrsberuhigung der Altstadt). Verstärkt wird das öffentliche Interesse an der Einrichtung einer Fußgängerzone vorliegend noch dadurch, dass die bisherige Stadtdurchfahrt zwei bereits vorhandene Fußgängerzonen trennte und die Antragsgegnerin nunmehr einheitlich für den gesamten Bereich der Innenstadt ihre Ziele der Qualitätsverbesserung und Attraktivitätssteigerung umsetzen will.
24 
Dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung für diese Belange insbesondere die Interessen des Antragstellers am Erhalt einer Stadtdurchfahrt zurückgestellt hat, ist bei der sich im summarischen Verfahren bislang bietenden Sachlage aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG hat ein Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen zu erfolgen, da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anlieger, sondern auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen (z.B. Fußgängerverkehr, Fahrzeugverkehr, Ziel- und Durchgangsverkehr, kommunikativer Verkehr) dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358). Demgegenüber ist die Rechtsstellung des Antragstellers als Anlieger nicht unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Umsatzrückgangs für sein Handelsgeschäft geschützt. Aus der mit §§ 13 Abs. 2, 15, 7 Abs. 1 StrG verfassungskonform erfolgten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.9.1990, a.a.O.; vgl. ferner jüngst Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris) Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich eine (einfach-rechtliche) Rechtsposition dergestalt, dass die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur geschützt ist, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist. Es ist folglich nicht geboten, dass die Kunden eines Gewerbebetriebs diesen unmittelbar mit einem Pkw oder einem Bus ansteuern können. Dabei ist die Vorbelastung der Grundstücke durch die Situation, in die sie hineingestellt sind - hier die Innenstadt mit zahlreichen, für eine Fußgängerzone bedeutsamen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben sowie Gaststätten -, zu beachten. Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind durch Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin nicht geschützt, ebenso wenig folgt daraus eine allgemeine Wertgarantie (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009, a.a.O.; Beschl. v. 11.9.1990, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.2.2002 - 5 S 1121/00 - ESVGH 52, 149; VG Karlsruhe, a.a.O.; in diesem Sinne für § 8a FStrG: BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 VR 7/99 - NVwZ 1999, 1341).
25 
Das Handelsgeschäft des Antragstellers ist sowohl für ihn als auch für seine Lieferanten und insbesondere Kunden weiterhin jederzeit erreichbar. Hierbei ist zu beachten, dass der Antragsteller mit seinem Betrieb an der bereits seit Jahren vorhandenen Fußgängerzone im Bereich des Marktplatzes und der ...-...-Straße liegt. Lediglich die westliche Seite seines Verkaufsgebäudes grenzt an die bisher verkehrsberuhigte Stadtdurchfahrt an. Eine hinreichende Erreichbarkeit ist offensichtlich schon auf Grund der bisherigen Situation gewährleistet gewesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, durch Wegfall nunmehr auch der Stadtdurchfahrt verschärfte sich diese Situation in relevanter Weise. Insbesondere bleibt der Handelsbetrieb des Antragstellers auch weiterhin von Westen - also der neuen Fußgängerzone her - problemlos zugänglich. Das gilt vor allem auch unter Beachtung der für den eingezogenen Bereich künftig geltenden Verkehrsregelung (Lieferzeiten von 6:00 - 10:00 Uhr und von 13:00 - 14:30 Uhr; Anwohner und Geschäftsinhaber erhalten eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone auch außerhalb der Lieferzeiten zwecks Erreichen des eigenen Stellplatzes sowie zum Be- und Entladen; Andienung der Geschäfte kann auch außerhalb der Lieferzeiten mit einer Ausnahmegenehmigung erlaubt werden). Dass Kunden des Antragstellers bislang über die Stadtdurchfahrt auch mit Fahrzeugen bis zu seinem Handelsgeschäft fahren konnten, stellte eine bloße, durch Art. 14 GG nicht geschützte tatsächliche Gegebenheit dar. Dass der Antragsteller mithin durch die Teileinziehung der Stadtdurchfahrt im Kern seiner gewerblichen Tätigkeit betroffen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kammer kann angesichts der mit der Teileinziehung einhergehenden, auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 27.2.2007 beruhenden Begleitmaßnahmen (u. a. Erneuerung des Park- und Verkehrsleitsystems, Herrichten zusätzlicher Parkflächen) nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre oder unzulässige Prognosen angestellt hätte, was einen (von Seite des Einzelhandels befürchteten) Umsatzrückgang bei Ausweitung der Fußgängerzone angeht. Die - auch vom Antragsteller letztlich nicht substantiiert belegte - Befürchtung des Rückgangs von Kundenzahlen wäre auch deshalb nicht geeignet, im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG einen der Einziehung entgegenstehenden Belang zu begründen. Umweltschutzgründe sowie solche des Immissionsschutzes zugunsten der Bewohner der durch Wegfall der Stadtdurchfahrt verkehrsmäßig betroffenen Umgebungsstraßen kann der Antragsteller schließlich ohnehin nicht geltend machen.
26 
Die Teileinziehung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Sinne von § 7 Abs. 1 StrG erforderlich. Die von Seite des Einzelhandels als milderes Mittel erwogenen weiter als bisher gehenden Verkehrsregelungen bis hin zu verkehrsberuhigtem Geschäftsbereich und Einrichtung einer Einbahnstraße (vgl. §§ 42 Abs. 4a, 45 Abs. 1d StVO) hätten keine vergleichbare Wirksamkeit, weil sie den Durchgangsverkehr nur verlangsamten, ihn hingegen nicht von der Stadtdurchfahrt fernhalten könnten. Der Einwand des Antragstellers, eine solche Entlastung schlage deshalb fehl, weil weiterhin Ausnahmeregelungen getroffen würden, so vor allem zu Gunsten von ÖPNV-Linien- und Taxiverkehr, kann nicht überzeugen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der mit Einrichtung einer Fußgängerzone aus der Innenstadt verbannte Individualverkehr demgegenüber nur einen unwesentlichen Anteil ausmachte. Wie bereits zuvor dargelegt, ist schließlich nichts dafür erkennbar, die Antragsgegnerin verkenne bei Verfolgung ihrer Ziele, dass sie dadurch den „Lebensnerv der gesamten Innenstadt“ treffe und einen „Funktionsverlust des Versorgungskerns“ bewirke sowie die „Gefahr eines Abbröckelns von Handels- und Gewerbestrukturen“ begründe.
27 
Ermessensfehler der Antragsgegnerin kann die Kammer schließlich nicht feststellen. Selbst bei überwiegenden öffentlichen Belangen sieht § 7 Abs. 1 StrG allerdings vor, dass die Entscheidung über die Teileinziehung gleichwohl im Ermessen der Straßenbaubehörde verbleibt. Allerdings handelt es sich bei § 7 Abs. 1 StrG um eine sog. Koppelungsvorschrift; die auf der Tatbestandseite für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe maßgeblichen Kriterien sind folglich zugleich für die Ermessensausübung bestimmend. Tatbestand und Rechtsfolge sind mithin nicht strikt zu trennen, sondern miteinander verschränkt (Schnebelt/Sigel, a.a.O., Rdnr. 90). Angesichts dieser Besonderheit ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin sich aufgrund überwiegender Belange für die Teileinziehung entschieden und keine weitergehenden Ermessenserwägungen angestellt hat. Ein, wie vom Antragsteller geltend gemacht, Vertrauensschutz in frühere Gemeinderatsbeschlüsse musste hierbei nicht erwogen werden. Wenn die Anlieger der Stadtdurchfahrt darauf vertraut haben sollten, dass die Antragsgegnerin das Thema Fußgängerzone nicht weiterverfolgt, so wäre ein solches Vertrauen nicht schützenswert. Vielmehr musste klar sein, dass sich - wie im politischen Raum auch sonst - die Beschlusslage im Gemeinderat im Lauf der Zeit bei einer veränderten Einschätzung der kommunalpolitischen Machbarkeit und der bürgerschaftlichen Akzeptanz ändern konnte (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O.).
28 
Schließlich ist auch das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Teileinziehung gegeben. Allerdings markiert die (hier: sehr wahrscheinliche) materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine notwendige, aber noch nicht die hinreichende Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, begründet als solche grundsätzlich kein derartiges Vollziehungsinteresse (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.3.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390; Schoch, a.a.O. Rdnrn. 146 - 148 sowie 152). Zwar behauptet auch die Antragsgegnerin nicht, in der Vergangenheit seien mit der verkehrsberuhigten Stadtdurchfahrt unzumutbare Verkehrsverhältnisse verbunden gewesen (für ein Vollzugsinteresse bei straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen allenfalls bei ganz ungewöhnlichen, unzumutbaren Belastungen auf den bisherigen Verkehrswegen: BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974 - IV C 21/74 - NJW 1974, 1294; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 19.6.1991 - 4 M 43/91 - NVwZ 1992, 688). Die Gründe für einen Sofortvollzug liegen hier hingegen nach Auffassung der Kammer in den zahlreichen von der Antragsgegnerin mit der Teileinziehung bezweckten Verbesserungen der Innenstadt (Entlastung von Durchgangsverkehr, Schaffung und Verbesserung der Aufenthaltsqualität tagsüber zu Geschäftszeiten und nach Geschäftsschluss; Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, der Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen; Vermeidung von Lärm und Abgasen durch Parksuchverkehr und „Schaufahren“; Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder; Erhaltung und Schaffung von Freiflächen und Förderung des geschäftlichen kulturellen und geselligen Lebens in der Innenstadt). In ihrer Kumulation sind sie geeignet, die - wie oben dargelegt - nur schwach ausgestaltete Rechtsposition des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Anlieger zurückzudrängen (ähnlich für ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse bei einer „angemaßten Rechtsposition“: Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 80 Rdnr. 91). Bedenkt man, dass durch den Sofortvollzug keine irreparablen Verhältnisse zu Lasten des Antragstellers geschaffen werden, bevor unanfechtbar über seine Klage entschieden ist, misst die Kammer tatsächlich dem von der Antragsgegnerin ins Feld geführten Interesse an einer baldigen Attraktivitätssteigerung bzw. Einrichtung der Fußgängerzone ein eigenständiges qualitatives und Eilbedürftigkeit begründendes Gewicht zu.
III.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Einbeziehung des früheren Antragstellers unterbleibt, obwohl er zugleich mit dem gemeinsam erklärten Eintritt des neuen Antragstellers seinen Antrag zurückgenommen hat. Dies ist ausnahmsweise gerechtfertigt, weil der neue Antragsteller zum 1.7.2009 den gesamten Handelsbetrieb übernommen hat und damit wirtschaftlich vollständig an die Stelle des früheren Antragstellers getreten ist. Schließlich ist auch nichts dahin zu befürchten, der neue Antragsteller sei gegenüber der Antragsgegnerin und der Staatskasse ein relevant schlechterer Kostenschuldner als sein Vorgänger.
30 
Die Streitwertfestsetzung (halbierter Wert der Hauptsache) folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs 2004. Rechtsmittel hiergegen richten sich nach § 68 Abs. 1 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18.07.2008 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerinnen tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die Umwidmung eines Teilbereichs der Mannheim
published on 18.07.2008 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Je 1/27 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kläger zu 4) und 5), die Kläger zu 6) und 7), die Kläger zu 8) und 9), die
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Umwidmung eines Teilbereichs der Mannheimer Strasse in eine Fußgängerzone.
Am 06.04.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Absicht, den verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Strasse zwischen der Carl-Theodor-Strasse und der Wildemannstraße in eine Fußgängerzone umzuwidmen. Dieser Beschluss wurde am 29.04.2006 ortsüblich bekanntgemacht.
In der Zeit vom 08.05. - 07.06.2006 fand die Offenlage der entsprechenden Entwürfe statt. Die Klägerinnen erhoben gegen diese Absicht Einwendungen und bezogen sich dabei auch auf die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden. Sie legten weiterhin zahlreiche Unterschriftenlisten gegen die Umwidmungsabsicht vor.
Am 27.07.2006 stimmte der Gemeinderat der Beklagten den Abwägungsvorschlägen gegen die Teileinziehungsabsicht der Mannheimer Strasse gemäß der von der Verwaltung vorgelegten Zusammenstellung zu, widmete den verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Strasse zwischen der Carl-Theodor-Strasse und der Dreikönigstraße/Heidelberger Strasse mit Wirkung zum 01.09.2006 und den Bereich zwischen der Dreikönigstraße/Heidelberger Strasse und der Wildemannstraße mit Wirkung zum 01.04.2007 zur Fußgängerzone um und beschloss die Satzung zu den verkehrsrechtlichen Regelungen zur Fußgängerzone Mannheimer Strasse.
Am 29.07.2006 wurden die Teileinziehung und die Satzung über Sondernutzungen in der Fußgängerzone Mannheimer Strasse öffentlich bekanntgemacht. Zur Begründung der Teileinziehung wurde ausgeführt, überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit machten die Teileinziehung erforderlich. Dabei seien insbesondere folgende Gründe anzuführen: Eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt sei - über das bisherige Maß hinaus - dringend erforderlich. So solle die Innenstadt insbesondere vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Die Aufenthaltsqualität im Bereich der Mannheimer Strasse solle sowohl tagsüber zu den Geschäftszeiten als auch nach Geschäftsschluss erheblich verbessert werden. Auch gelte es, die urbane Funktion der Innenstadtlage zu stärken und zu erhalten, insbesondere durch die Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen. Vermieden werden sollten Lärm und Abgase durch Parksuchverkehr und sog. Schaufahren. Auch gelte es, die Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, zu verbessern. Darüber hinaus werde mit der Schaffung und Erhaltung von Freiflächen nicht nur die Aufenthaltsqualität erheblich verbessert, sondern auch das geschäftliche und kulturelle Leben in der Innenstadt gefördert. Schließlich gelte es, einen Lebensraum für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation zu schaffen bzw. zu verbessern.
Gegen die Teileinziehung legten die Klägerinnen Widersprüche ein, zu deren Begründung sie ihre Einwendungen wiederholten und vertieften sowie geltend machten, zumindest bei Teilen der Gemeinderatsmitglieder habe zum Zeitpunkt der Abstimmung die Vorstellung geherrscht, der Kläger zu 23) im Verfahren 1 K 432/07 wolle seine Firma auslagern. Den Gemeinderatsmitgliedern sei nicht bekannt gewesen, dass er diese Investition nicht leisten könne, was der Stadtverwaltung rechtzeitig mitgeteilt worden sei.
In seiner Sitzung vom 14.12.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Widersprüche zurückzuweisen, sowie eine klarstellende Änderung der Sondernutzungssatzung. Die jeweiligen Widerspruchsbescheide wurden den Klägerinnen am 18.12.2006 zugestellt.
Am 16.01.2007 haben die Klägerinnen Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten auf den Beschluss des Gemeinderats vom 23.03.2000, welcher zum Inhalt habe, das Thema Fußgängerzone nicht mehr weiter zu verfolgen, vertraut und viele von ihnen hätten deshalb erhebliche Investitionen getätigt. Überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls, die eine Teileinziehung erforderlich machen könnten, lägen nicht vor, jedenfalls gingen sie nicht den Interessen der Anlieger vor. Die Ziele, die die Beklagte verfolge, hätten auch durch Umsetzung ihres unter dem 06.06.2006 unterbreiteten Vorschlags verwirklicht werden können. Die Beklagte habe des Weiteren die Einwendungen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden nicht ernst genommen. Auch seien einzelne Mitglieder des Gemeinderats der Beklagten irrigerweise bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, dass ein Befahren der Fußgängerzone durch Kunden weiterhin möglich sei. Ein Gemeinderatsmitglied habe die Endgültigkeit und die Folgen der Entscheidung nicht korrekt erkannt, ein weiteres sei irrigerweise davon ausgegangen, dass Kundenverkehr im verkehrsberuhigten Bereich nicht zulässig sei. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass die Beklagte über die Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid entschieden, sondern hinsichtlich jedes Klägers in diesen und dem Verfahren 1 K 432/07 einen Widerspruchsbescheid erlassen habe.
Sie beantragen,
10 
die Teileinziehungsverfügung - Abschnitt 2 - der Beklagten vom 27.07.2006 und die sie betreffenden Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 18.12.2006 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Sie hält die Teileinziehung für rechtmäßig. Der Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 2000 habe nur das damalige Verfahren betroffen, darüber hinaus sei kein schutzwürdiges Vertrauen seitens der Beklagten begründet worden. Überwiegende Gründe, die die Teileinziehung rechtfertigten, lägen vor. Die Schaffung einer Fußgängerzone sei das einzige Mittel zur Zielerreichung. Die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden seien berücksichtigt worden, das öffentliche Interesse, das mit der Schaffung der Fußgängerzone verfolgt werden, gehe über das wirtschaftliche Interesse der Einzelhändler hinaus. An der derzeitigen Situation ändere sich für Kunden, die zu den Geschäften fahren wollten, nichts, da ein Befahren straßenverkehrsrechtlich nicht zulässig sei. Die Klägerinnen seien in ihrem Recht auf Anliegergebrauch nicht verletzt. Soweit sie Mängel bei der Beschlussfassung geltend machen, sei darauf hinzuweisen, dass Willensmängel einzelner Mitglieder des Gemeinderats bei der Beschlussfassung nach anerkannter Auffassung unbeachtlich seien. Die Unbeachtlichkeit ergebe sich auch aus § 46 LVwVfG. Zudem betreffe der geltend gemachte Irrtum nicht die Einziehung, sondern die Sondernutzungssatzung. Vor allem aber seien die Behauptungen der Klägerinnen unzutreffend, da die Gemeinderäte in der Sitzung durch Oberbürgermeister und Beigeordneten zutreffend informiert worden seien. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass, wie auch sonst, jeder Widerspruch einzeln beschieden worden sei.
14 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (drei Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet, da die Teileinziehung rechtmäßig ist und daher die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 7 Abs. 1 StrG. Nach dieser Bestimmung kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative liegen vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314 = BWGZ 1994, 682 m. w. Nw.) geht die Kammer davon aus, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird. Auch im vorliegenden Falle ist ein Überwiegen von Gründen des Wohls der Allgemeinheit festzustellen. In der Teileinziehungsverfügung werden eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt über das bisherige Maß hinaus, insbesondere durch Entlastung vom Durchgangsverkehr, eine erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Bereich der Mannheimer Strasse sowohl tagsüber zu Geschäftszeiten als auch nach Geschäftsschluss, die Stärkung und Erhaltung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, insbesondere durch die Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen, die Vermeidung von Lärm und Abgasen infolge Parksuchverkehr und sog. Schaufahren, die Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, die erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens in der Innenstadt durch Schaffung und Erhaltung von Freiflächen sowie die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation genannt. Diese Erwägungen, die in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden nochmals im Einzelnen ausgeführt sind und um den Gesichtspunkt, dass die bisherigen Verkehrsverhältnisse mit der Stärkung der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt nicht in Einklang zu bringen sind, ergänzt werden, sind nicht zu beanstanden; sie belegen das Vorliegen der - gerichtlich voll überprüfbaren - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG. Demgegenüber sind die Interessen der Klägerinnen untergeordnet. Ihr Recht auf Anliegergebrauch ist nicht betroffen (s. u.). Ihr Interesse, dass ihre Geschäfte und Gebäude durch Kraftfahrzeuge angefahren werden können, wiegt nur gering. Denn die Beklagte hatte bereits vor Erlass der Teileinziehung auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage den Fahrzeugverkehr zu den Geschäften und Gebäuden in der Mannheimer Strasse erheblich beschränkt. Denn auch bisher bestand bis auf den Lieferverkehr werktags von 6:00 bis 18:00 Uhr ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Als weitere Ausnahme gestattete die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde mit einem Zusatzschild den Bewohner und ihren Besuchern ein Befahren der Mannheimer Strasse. Ob sie dabei - im Gegensatz zu dem eindeutigen Zusatzschild „Bewohner frei“ - mit dem Schild „Anwohner frei“, das an einigen, aber nicht an allen Stellen (vgl. die Lichtbilder auf Seite 247, 369 der Gerichtsakte) seine Verwendung fand, dem Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Verkehrszeichen Rechnung getragen hat, mag zweifelhaft erscheinen (vgl.: BayObLG, Beschluss vom 08.10.1980 - 2 Ob OWi 327/80; Janker in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, Rn 19 f.), ändert jedoch nichts daran, dass aus den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur ein Befahren der Mannheimer Strasse durch die Bewohner und ihre Besucher zugelassen werden konnte, ein darüber hinausgehender Anliegerverkehr, insbesondere durch Kunden der Geschäfte in der Mannheimer Strasse, jedoch den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs widersprach und widerspricht und daher nicht zugelassen werden konnte und kann. Diese straßenverkehrsrechtliche Rechtslage verkennen die Klägerinnen, wenn sie bei ihrem Vortrag davon ausgehen, bislang sei ein Befahren mit Kraftfahrzeugen der Mannheimer Strasse durch Inhaber und Kunden der dort ansässigen Geschäfte durch die Beklagte zugelassen worden. Es kann allenfalls davon gesprochen werden, dass die Beklagte ihre straßenverkehrsrechtlichen Vorstellungen durch ungeeignete Beschilderung teilweise unzureichend umgesetzt hat, hieraus erwächst jedoch keine schützenswerte Position der Klägerinnen.
17 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen war die teilweise Einziehung der Mannheimer Strasse auch erforderlich. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG setzt zum einen die Eignung der Einziehung für die Erreichung des angestrebten Ziels voraus, zum anderen darf keine mildere, ebenso wirksame Maßnahme zu Gebote stehen (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 45 m. w. Nw.).
18 
Die Eignung der teilweisen Einziehung der Mannheimer Strasse zur Erreichung der oben genannten Ziele liegt auf der Hand.
19 
Zu ihrer Erreichung stand der Beklagten auch kein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Verfügung. Die Umsetzung des von den Klägerinnen der Beklagten unter dem 06.06.2006 unterbreiteten Vorschlags stellt entgegen ihrem Vortrag kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Denn durch die Zulassung des gesamten Liefer- und Anliegerverkehrs hätte die Innenstadt der Beklagten keine Verkehrsberuhigung erfahren, sondern zusätzlichen Verkehr aufnehmen müssen. Darüber hinaus wird außer Acht gelassen, dass mit der Teileinziehung der Mannheimer Strasse seitens der Beklagten nicht nur verkehrliche Belange, sondern auch andere Belange, etwa die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Verbesserung der Wohnqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt und die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation verfolgt wurden. Daneben sollte mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden. Zur Erreichung all dieser Ziele wäre die Umsetzung des Vorschlags der Klägerinnen nicht nur ungeeignet, sondern geradezu kontraproduktiv gewesen.
20 
Auch bei ihrer sonstigen Argumentation, mit der die Klägerinnen die Erforderlichkeit der Teileinziehung in Frage stellen, und bei den ersten beiden Beweisanträgen, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, nehmen sie nicht das ganze Zielbündel, das die Beklagte mit der Schaffung der Fußgängerzone verfolgt, in den Blick, sondern reduzieren ihn auf den Ausgleich verkehrliche Belange. Die Erreichung des Zielbündels lässt sich beispielsweise nicht allein durch die Unterbindung des Radverkehrs sowie eine verbesserte und stärkere Kontrolle des Pkw-Verkehrs durch die zuständige Ordnungsbehörde verwirklichen; dies trägt zwar zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs bei, schafft aber nicht die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die mit einer Fußgängerzone einhergeht. Zur Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt, zur Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation tragen diese Mittel nicht in gleicher Weise bei wie die Schaffung einer Fußgängerzone. Völlig außer Acht gelassen wird bei der Argumentation der Klägerinnen auch, dass mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden soll. Hier macht es einen bedeutenden Unterschied, ob ein Mittelzentrum oder eine Einkaufsstadt über eine Fußgängerzone verfügen oder nicht, da mit dem Vorhandensein einer solchen die Attraktivität der Beklagten steigt und Besucherströme angezogen und erhalten werden. Dies lässt sich auch nicht mit der Argumentation der Klägerinnenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, der Tourismus habe keine Bedeutung für die Geschäfte, beiseite schieben. Die Attraktivität der Beklagten ist nicht allein in den Geschäften der Innenstadt, sondern auch im Schwetzinger Schloss und Park sowie dem vielfältigen kulturellen Angebot begründet, die mindestens in gleicher Weise wie die Geschäfte in der Innenstadt Besucher anziehen.
21 
Von dem ihm eröffneten Ermessen hat die Beklagte in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Abs. 1 VwGO) Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerinnen im Widerspruchsverfahren gerügt hatten, dem Gemeinderat sei zumindest in Teilen nicht bekannt gewesen, dass der Kläger zu 23) im Verfahren 1 K 432/07 sein Geschäft nicht in das Gewerbegebiet auslagern wolle, ist ein eventuelles Ermessensdefizit durch die erneute Beschlussfassung im Widerspruchsverfahren in Kenntnis dieses Umstandes geheilt worden. Ein Ermessensdefizit kann entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht darin gesehen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten sich für die Teileinziehung der Mannheimer Strasse entschieden und daher die Argumente der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden nicht ernst genommen habe. Ausweislich der Sitzungsvorlage, die dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 27.07.2006 vorlag, wurden die in den diesbezüglichen Stellungnahmen vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen. Dass der Gemeinderat ihnen nicht gefolgt ist, sondern sich die gegenteilige Auffassung der Verwaltung zu eigen gemacht hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer und des Einzelhandelsverbandes aus der speziellen Sicht dieser Institutionen verfasst wurden und primär die Interessen des Handels im Blick hatten. Zutreffend ist in der Sitzungsvorlage darauf abgehoben, dass die sonstigen öffentlichen Interessen in diesen Stellungnahmen keine Berücksichtigung fanden. Dass die Beklage bei ihrer Ermessensausübung den für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belangen den Vorrang vor den privaten Interessen der Klägerinnen und den gegen die Einziehung sprechenden öffentlichen Interessen gegeben hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; dem Gericht ist es verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der der Beklagten zu setzen.
22 
Auch der Vortrag der Klägerinnen, ein Teil der Gemeinderäte sei bei der Abstimmung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, vermag ihren Klagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Rechtlich entscheidend ist, ob das Gesamtgremium Gemeinderat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Dies war ausweislich der Sitzungsvorlagen zu den Gemeinderatssitzungen am 27.07.2006 und 14.12.2006 der Fall. Willensmängel einzelner Gemeinderäte bei der Beschlussfassung sind, soweit die Beschlüsse nicht durch strafbare Handlungen erwirkt wurden, unbeachtlich, die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willensmängel (§§ 119 ff. BGB) sind unanwendbar (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Auflage, Rn 271, Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 37 Rn 29). Doch selbst dann, wenn man von einer Anwendbarkeit ausgehen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Soweit ein Gemeinderat davon ausging, er habe auch bisher mit seinem Auto keine Farbeimer bei der dort ansässigen Firma abholen dürfen, hat er sich nicht geirrt, sondern die vom Oberbürgermeister und vom Vorsitzenden der SPD-Fraktion in der Sitzung vom 27.07.2006 geschilderte straßenverkehrsrechtliche Situation zutreffend erfasst. Von den fünf Gemeinderäten, die der Meinung gewesen sein sollen, auch nach der Teileinziehung sei Kundenverkehr zu den in der Mannheimer Strasse ansässigen Geschäften zulässig, haben drei nicht für die Teileinziehung gestimmt, so dass es schon an einer Kausalität von etwaigem Irrtum und Abstimmungsergebnis fehlt. Auch wenn er sich gegenüber dem Kläger zu 23) im Verfahren 1 K 432/07 so geäußert haben sollte, unterlag der Vorsitzende der SPD-Fraktion nicht dem von den Klägerinnen geschilderten Irrtum, vielmehr ging er, wie der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ausweislich der von ihm am 27.07.2006 gehaltenen Rede davon aus, dass Kundenverkehr bislang und künftig nicht zulässig sei. Ob sich die weitere Stadträtin angesichts dieser Rede und den Ausführungen des Oberbürgermeisters in dieser Sitzung tatsächlich in einem Irrtum befunden haben kann, erscheint der Kammer zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde es sich um einen auch nach bürgerlichem Recht unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Einen solchen stellt auch der behauptete Irrtum eines weiteren Gemeinderates dar, man könne die Fußgängerzone einfach wieder aufmachen, wenn sie nicht funktioniere.
23 
Schließlich hat die Beklagte auch nicht die rechtlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten.Der von der Einziehung oder Teileinziehung (Widmungseinschränkung) einer Straße betroffene Anlieger hat nach Straßenrecht keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 2 StrG) und auch nicht auf Aufrechterhaltung eines Zugangs oder einer Zufahrt des Grundstücks über die jeweilige Straße (§ 15 Abs. 1 StrG).
24 
Entgegen ihrer Auffassung wird auch in keine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition der Klägerinnen eingegriffen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 11.05.1999 – 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr 11 = NVwZ 1999, 1341 = DVBl 1999, 1513 = UPR 1999, 354 und vom 19.09.2007 – 9 B 22.06 – juris), der die Kammer folgt, vermittelt der Anliegergebrauch, auf den sich die Klägerinnen zur Abwehr der Teileinziehung berufen, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der Einziehung und Änderung von Straßen zum Tragen kommt. Mit § 15 StrG markiert er einen Punkt, der der Ermessensausübung im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG Grenzen setzt; §§ 7, 15 StrG sind verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl.: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats , Beschluss vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 – NVwZ 1991, 358). Die in diesen Bestimmungen gezogenen Ermessensgrenzen sind nicht überschritten, da die Grundstücke der Klägerinnen weiterhin einen Zugang oder eine Zufahrt zur Mannheimer Straße haben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG).
25 
Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung der älteren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.09.1993, a.a.O.), auf die sich die Klägerinnen beziehen und nach der sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Einziehung oder Teileinziehung einer Straße auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen kann, eine Rechtsverletzung der Klägerinnen nicht festzustellen. Denn dieser Schutz reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht. Insbesondere für Grundstücke mit Gewerbebetrieben - wie hier - umfasst der Anliegergebrauch daher den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, darüber hinaus auch solche Nutzungsmöglichkeiten der Straße, die im Sinne des sogenannten "Kontaktes nach außen" dem besonderen Verhältnis zwischen dem Gewerbebetrieb und der Straße Rechnung tragen. Gegen diese Grundsätze wird nicht verstoßen: Der Zugang von den Grundstücken der Klägerinnen zum öffentlichen Verkehrsraum der Mannheimer Straße bleibt ebenso erhalten wie die Zugänglichkeit der Grundstücke von der Straße aus. Dies gilt im Rahmen der gleichzeitig beschlossenen Sondernutzungsatzung für den erlaubnisfreien Lieferverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) als auch für den Verkehr von Bewohnern zum Be- und Entladen und der für den Verkehr berechtigten Benutzern rechtmäßig hergestellter privater Stellplätze und Garagen, für den eine Dauererlaubnis erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Damit wird – seine Betroffenheit unterstellt - Art. 14 Abs. 1 GG Genüge getan. Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - ESVGH 41, 45 = NVwZ 1991, 387).
26 
Auch der Beschluss des Gemeinderats vom 23.03.2000 stand der Teilentziehung der Mannheimer Straße nicht entgegen. Dieser Beschluss bezog sich auf das damalige Verfahren zur Umwandlung der Straße in eine Fußgängerzone; mit einer erneuten Befassung des Themas mussten die Klägerinnen schon angesichts der kommunalrechtlichen Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO rechnen. Die Mitteilung des Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten im Schreiben des Oberbürgermeisters vom 06.04.2000 stellt ersichtlich keine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar; es hat rein informatorischen Charakter. Aus ihm konnten sie keinen Vertrauenstatbestand herleiten, wenn sie dennoch aus ihm ein Vertrauen dahin abgeleitet hätten, dass die Beklagte das Thema Fußgängerzone nicht weiterverfolgt, wäre ein solches Vertrauen unberechtigt gewesen und daher nicht schützenswert. Vielmehr musste den Klägerinnen klar sein, dass sich - wie im politischen Raum auch sonst - die Beschlusslage im Gemeinderat im Lauf der Zeit bei einer veränderten Einschätzung der kommunalpolitischen Machbarkeit und der bürgerschaftlichen Akzeptanz ändern kann.
27 
Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid zurückgewiesen hat. Ob eine Vielzahl von Widersprüchen in einem einzigen Bescheid beschieden wird oder ob für jeden Widerspruchsführer ein gesonderter Bescheid ergeht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und daher gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob gegen das Willkürverbot verstoßen wurde. Die Erwägung der Beklagten, für die Inhaber eines jeden Geschäfts und die (Mit)eigentümer eines jeden Grundstücks einen gesonderten Widerspruchsbescheid zu erlassen, ist ersichtlich nicht willkürlich, sondern im Gegenteil durchaus sachgerecht. Auf die Gebührenhöhe hat die Verfahrensweise ohnehin keinen Einfluss, da für jeden Widerspruch eine gesonderte Gebühr festzusetzen ist. Die in den Widerspruchsbescheiden festgesetzte Gebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ist nicht zu beanstanden, sondern hält sich im Rahmen des der Beklagten durch § 4 Abs. 2 ihrer Verwaltungsgebührensatzung eröffneten Ermessens. Angesichts des Verwaltungsaufwands und vor allem angesichts des geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses für die Widerspruchsführer ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einem Gebührenrahmen von 5,00 bis 300,00 EUR die Widerspruchsgebühr auf 150,00 EUR festgesetzt hat.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 15.000,00 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet, da die Teileinziehung rechtmäßig ist und daher die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 7 Abs. 1 StrG. Nach dieser Bestimmung kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative liegen vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314 = BWGZ 1994, 682 m. w. Nw.) geht die Kammer davon aus, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird. Auch im vorliegenden Falle ist ein Überwiegen von Gründen des Wohls der Allgemeinheit festzustellen. In der Teileinziehungsverfügung werden eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt über das bisherige Maß hinaus, insbesondere durch Entlastung vom Durchgangsverkehr, eine erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Bereich der Mannheimer Strasse sowohl tagsüber zu Geschäftszeiten als auch nach Geschäftsschluss, die Stärkung und Erhaltung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, insbesondere durch die Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen, die Vermeidung von Lärm und Abgasen infolge Parksuchverkehr und sog. Schaufahren, die Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, die erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens in der Innenstadt durch Schaffung und Erhaltung von Freiflächen sowie die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation genannt. Diese Erwägungen, die in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden nochmals im Einzelnen ausgeführt sind und um den Gesichtspunkt, dass die bisherigen Verkehrsverhältnisse mit der Stärkung der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt nicht in Einklang zu bringen sind, ergänzt werden, sind nicht zu beanstanden; sie belegen das Vorliegen der - gerichtlich voll überprüfbaren - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG. Demgegenüber sind die Interessen der Klägerinnen untergeordnet. Ihr Recht auf Anliegergebrauch ist nicht betroffen (s. u.). Ihr Interesse, dass ihre Geschäfte und Gebäude durch Kraftfahrzeuge angefahren werden können, wiegt nur gering. Denn die Beklagte hatte bereits vor Erlass der Teileinziehung auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage den Fahrzeugverkehr zu den Geschäften und Gebäuden in der Mannheimer Strasse erheblich beschränkt. Denn auch bisher bestand bis auf den Lieferverkehr werktags von 6:00 bis 18:00 Uhr ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Als weitere Ausnahme gestattete die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde mit einem Zusatzschild den Bewohner und ihren Besuchern ein Befahren der Mannheimer Strasse. Ob sie dabei - im Gegensatz zu dem eindeutigen Zusatzschild „Bewohner frei“ - mit dem Schild „Anwohner frei“, das an einigen, aber nicht an allen Stellen (vgl. die Lichtbilder auf Seite 247, 369 der Gerichtsakte) seine Verwendung fand, dem Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Verkehrszeichen Rechnung getragen hat, mag zweifelhaft erscheinen (vgl.: BayObLG, Beschluss vom 08.10.1980 - 2 Ob OWi 327/80; Janker in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, Rn 19 f.), ändert jedoch nichts daran, dass aus den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur ein Befahren der Mannheimer Strasse durch die Bewohner und ihre Besucher zugelassen werden konnte, ein darüber hinausgehender Anliegerverkehr, insbesondere durch Kunden der Geschäfte in der Mannheimer Strasse, jedoch den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs widersprach und widerspricht und daher nicht zugelassen werden konnte und kann. Diese straßenverkehrsrechtliche Rechtslage verkennen die Klägerinnen, wenn sie bei ihrem Vortrag davon ausgehen, bislang sei ein Befahren mit Kraftfahrzeugen der Mannheimer Strasse durch Inhaber und Kunden der dort ansässigen Geschäfte durch die Beklagte zugelassen worden. Es kann allenfalls davon gesprochen werden, dass die Beklagte ihre straßenverkehrsrechtlichen Vorstellungen durch ungeeignete Beschilderung teilweise unzureichend umgesetzt hat, hieraus erwächst jedoch keine schützenswerte Position der Klägerinnen.
17 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen war die teilweise Einziehung der Mannheimer Strasse auch erforderlich. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG setzt zum einen die Eignung der Einziehung für die Erreichung des angestrebten Ziels voraus, zum anderen darf keine mildere, ebenso wirksame Maßnahme zu Gebote stehen (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 45 m. w. Nw.).
18 
Die Eignung der teilweisen Einziehung der Mannheimer Strasse zur Erreichung der oben genannten Ziele liegt auf der Hand.
19 
Zu ihrer Erreichung stand der Beklagten auch kein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Verfügung. Die Umsetzung des von den Klägerinnen der Beklagten unter dem 06.06.2006 unterbreiteten Vorschlags stellt entgegen ihrem Vortrag kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Denn durch die Zulassung des gesamten Liefer- und Anliegerverkehrs hätte die Innenstadt der Beklagten keine Verkehrsberuhigung erfahren, sondern zusätzlichen Verkehr aufnehmen müssen. Darüber hinaus wird außer Acht gelassen, dass mit der Teileinziehung der Mannheimer Strasse seitens der Beklagten nicht nur verkehrliche Belange, sondern auch andere Belange, etwa die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Verbesserung der Wohnqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt und die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation verfolgt wurden. Daneben sollte mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden. Zur Erreichung all dieser Ziele wäre die Umsetzung des Vorschlags der Klägerinnen nicht nur ungeeignet, sondern geradezu kontraproduktiv gewesen.
20 
Auch bei ihrer sonstigen Argumentation, mit der die Klägerinnen die Erforderlichkeit der Teileinziehung in Frage stellen, und bei den ersten beiden Beweisanträgen, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, nehmen sie nicht das ganze Zielbündel, das die Beklagte mit der Schaffung der Fußgängerzone verfolgt, in den Blick, sondern reduzieren ihn auf den Ausgleich verkehrliche Belange. Die Erreichung des Zielbündels lässt sich beispielsweise nicht allein durch die Unterbindung des Radverkehrs sowie eine verbesserte und stärkere Kontrolle des Pkw-Verkehrs durch die zuständige Ordnungsbehörde verwirklichen; dies trägt zwar zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs bei, schafft aber nicht die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die mit einer Fußgängerzone einhergeht. Zur Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt, zur Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation tragen diese Mittel nicht in gleicher Weise bei wie die Schaffung einer Fußgängerzone. Völlig außer Acht gelassen wird bei der Argumentation der Klägerinnen auch, dass mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden soll. Hier macht es einen bedeutenden Unterschied, ob ein Mittelzentrum oder eine Einkaufsstadt über eine Fußgängerzone verfügen oder nicht, da mit dem Vorhandensein einer solchen die Attraktivität der Beklagten steigt und Besucherströme angezogen und erhalten werden. Dies lässt sich auch nicht mit der Argumentation der Klägerinnenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, der Tourismus habe keine Bedeutung für die Geschäfte, beiseite schieben. Die Attraktivität der Beklagten ist nicht allein in den Geschäften der Innenstadt, sondern auch im Schwetzinger Schloss und Park sowie dem vielfältigen kulturellen Angebot begründet, die mindestens in gleicher Weise wie die Geschäfte in der Innenstadt Besucher anziehen.
21 
Von dem ihm eröffneten Ermessen hat die Beklagte in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Abs. 1 VwGO) Gebrauch gemacht. Soweit die Klägerinnen im Widerspruchsverfahren gerügt hatten, dem Gemeinderat sei zumindest in Teilen nicht bekannt gewesen, dass der Kläger zu 23) im Verfahren 1 K 432/07 sein Geschäft nicht in das Gewerbegebiet auslagern wolle, ist ein eventuelles Ermessensdefizit durch die erneute Beschlussfassung im Widerspruchsverfahren in Kenntnis dieses Umstandes geheilt worden. Ein Ermessensdefizit kann entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht darin gesehen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten sich für die Teileinziehung der Mannheimer Strasse entschieden und daher die Argumente der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden nicht ernst genommen habe. Ausweislich der Sitzungsvorlage, die dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 27.07.2006 vorlag, wurden die in den diesbezüglichen Stellungnahmen vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen. Dass der Gemeinderat ihnen nicht gefolgt ist, sondern sich die gegenteilige Auffassung der Verwaltung zu eigen gemacht hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer und des Einzelhandelsverbandes aus der speziellen Sicht dieser Institutionen verfasst wurden und primär die Interessen des Handels im Blick hatten. Zutreffend ist in der Sitzungsvorlage darauf abgehoben, dass die sonstigen öffentlichen Interessen in diesen Stellungnahmen keine Berücksichtigung fanden. Dass die Beklage bei ihrer Ermessensausübung den für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belangen den Vorrang vor den privaten Interessen der Klägerinnen und den gegen die Einziehung sprechenden öffentlichen Interessen gegeben hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; dem Gericht ist es verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der der Beklagten zu setzen.
22 
Auch der Vortrag der Klägerinnen, ein Teil der Gemeinderäte sei bei der Abstimmung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, vermag ihren Klagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Rechtlich entscheidend ist, ob das Gesamtgremium Gemeinderat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Dies war ausweislich der Sitzungsvorlagen zu den Gemeinderatssitzungen am 27.07.2006 und 14.12.2006 der Fall. Willensmängel einzelner Gemeinderäte bei der Beschlussfassung sind, soweit die Beschlüsse nicht durch strafbare Handlungen erwirkt wurden, unbeachtlich, die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willensmängel (§§ 119 ff. BGB) sind unanwendbar (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Auflage, Rn 271, Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 37 Rn 29). Doch selbst dann, wenn man von einer Anwendbarkeit ausgehen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Soweit ein Gemeinderat davon ausging, er habe auch bisher mit seinem Auto keine Farbeimer bei der dort ansässigen Firma abholen dürfen, hat er sich nicht geirrt, sondern die vom Oberbürgermeister und vom Vorsitzenden der SPD-Fraktion in der Sitzung vom 27.07.2006 geschilderte straßenverkehrsrechtliche Situation zutreffend erfasst. Von den fünf Gemeinderäten, die der Meinung gewesen sein sollen, auch nach der Teileinziehung sei Kundenverkehr zu den in der Mannheimer Strasse ansässigen Geschäften zulässig, haben drei nicht für die Teileinziehung gestimmt, so dass es schon an einer Kausalität von etwaigem Irrtum und Abstimmungsergebnis fehlt. Auch wenn er sich gegenüber dem Kläger zu 23) im Verfahren 1 K 432/07 so geäußert haben sollte, unterlag der Vorsitzende der SPD-Fraktion nicht dem von den Klägerinnen geschilderten Irrtum, vielmehr ging er, wie der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ausweislich der von ihm am 27.07.2006 gehaltenen Rede davon aus, dass Kundenverkehr bislang und künftig nicht zulässig sei. Ob sich die weitere Stadträtin angesichts dieser Rede und den Ausführungen des Oberbürgermeisters in dieser Sitzung tatsächlich in einem Irrtum befunden haben kann, erscheint der Kammer zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde es sich um einen auch nach bürgerlichem Recht unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Einen solchen stellt auch der behauptete Irrtum eines weiteren Gemeinderates dar, man könne die Fußgängerzone einfach wieder aufmachen, wenn sie nicht funktioniere.
23 
Schließlich hat die Beklagte auch nicht die rechtlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten.Der von der Einziehung oder Teileinziehung (Widmungseinschränkung) einer Straße betroffene Anlieger hat nach Straßenrecht keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 2 StrG) und auch nicht auf Aufrechterhaltung eines Zugangs oder einer Zufahrt des Grundstücks über die jeweilige Straße (§ 15 Abs. 1 StrG).
24 
Entgegen ihrer Auffassung wird auch in keine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition der Klägerinnen eingegriffen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 11.05.1999 – 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr 11 = NVwZ 1999, 1341 = DVBl 1999, 1513 = UPR 1999, 354 und vom 19.09.2007 – 9 B 22.06 – juris), der die Kammer folgt, vermittelt der Anliegergebrauch, auf den sich die Klägerinnen zur Abwehr der Teileinziehung berufen, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der Einziehung und Änderung von Straßen zum Tragen kommt. Mit § 15 StrG markiert er einen Punkt, der der Ermessensausübung im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG Grenzen setzt; §§ 7, 15 StrG sind verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl.: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats , Beschluss vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 – NVwZ 1991, 358). Die in diesen Bestimmungen gezogenen Ermessensgrenzen sind nicht überschritten, da die Grundstücke der Klägerinnen weiterhin einen Zugang oder eine Zufahrt zur Mannheimer Straße haben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG).
25 
Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung der älteren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.09.1993, a.a.O.), auf die sich die Klägerinnen beziehen und nach der sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Einziehung oder Teileinziehung einer Straße auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen kann, eine Rechtsverletzung der Klägerinnen nicht festzustellen. Denn dieser Schutz reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht. Insbesondere für Grundstücke mit Gewerbebetrieben - wie hier - umfasst der Anliegergebrauch daher den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, darüber hinaus auch solche Nutzungsmöglichkeiten der Straße, die im Sinne des sogenannten "Kontaktes nach außen" dem besonderen Verhältnis zwischen dem Gewerbebetrieb und der Straße Rechnung tragen. Gegen diese Grundsätze wird nicht verstoßen: Der Zugang von den Grundstücken der Klägerinnen zum öffentlichen Verkehrsraum der Mannheimer Straße bleibt ebenso erhalten wie die Zugänglichkeit der Grundstücke von der Straße aus. Dies gilt im Rahmen der gleichzeitig beschlossenen Sondernutzungsatzung für den erlaubnisfreien Lieferverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) als auch für den Verkehr von Bewohnern zum Be- und Entladen und der für den Verkehr berechtigten Benutzern rechtmäßig hergestellter privater Stellplätze und Garagen, für den eine Dauererlaubnis erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Damit wird – seine Betroffenheit unterstellt - Art. 14 Abs. 1 GG Genüge getan. Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - ESVGH 41, 45 = NVwZ 1991, 387).
26 
Auch der Beschluss des Gemeinderats vom 23.03.2000 stand der Teilentziehung der Mannheimer Straße nicht entgegen. Dieser Beschluss bezog sich auf das damalige Verfahren zur Umwandlung der Straße in eine Fußgängerzone; mit einer erneuten Befassung des Themas mussten die Klägerinnen schon angesichts der kommunalrechtlichen Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO rechnen. Die Mitteilung des Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten im Schreiben des Oberbürgermeisters vom 06.04.2000 stellt ersichtlich keine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar; es hat rein informatorischen Charakter. Aus ihm konnten sie keinen Vertrauenstatbestand herleiten, wenn sie dennoch aus ihm ein Vertrauen dahin abgeleitet hätten, dass die Beklagte das Thema Fußgängerzone nicht weiterverfolgt, wäre ein solches Vertrauen unberechtigt gewesen und daher nicht schützenswert. Vielmehr musste den Klägerinnen klar sein, dass sich - wie im politischen Raum auch sonst - die Beschlusslage im Gemeinderat im Lauf der Zeit bei einer veränderten Einschätzung der kommunalpolitischen Machbarkeit und der bürgerschaftlichen Akzeptanz ändern kann.
27 
Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid zurückgewiesen hat. Ob eine Vielzahl von Widersprüchen in einem einzigen Bescheid beschieden wird oder ob für jeden Widerspruchsführer ein gesonderter Bescheid ergeht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und daher gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob gegen das Willkürverbot verstoßen wurde. Die Erwägung der Beklagten, für die Inhaber eines jeden Geschäfts und die (Mit)eigentümer eines jeden Grundstücks einen gesonderten Widerspruchsbescheid zu erlassen, ist ersichtlich nicht willkürlich, sondern im Gegenteil durchaus sachgerecht. Auf die Gebührenhöhe hat die Verfahrensweise ohnehin keinen Einfluss, da für jeden Widerspruch eine gesonderte Gebühr festzusetzen ist. Die in den Widerspruchsbescheiden festgesetzte Gebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ist nicht zu beanstanden, sondern hält sich im Rahmen des der Beklagten durch § 4 Abs. 2 ihrer Verwaltungsgebührensatzung eröffneten Ermessens. Angesichts des Verwaltungsaufwands und vor allem angesichts des geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses für die Widerspruchsführer ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einem Gebührenrahmen von 5,00 bis 300,00 EUR die Widerspruchsgebühr auf 150,00 EUR festgesetzt hat.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 15.000,00 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Je 1/27 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kläger zu 4) und 5), die Kläger zu 6) und 7), die Kläger zu 8) und 9), die Kläger zu 22) und 23) sowie die Kläger zu 22), 23) und 24).

Die übrigen Kläger tragen je 1/27 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Umwidmung eines Teilbereichs der Mannheimer Strasse in eine Fußgängerzone.
Am 06.04.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Absicht, den verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Strasse zwischen der Carl-Theodor-Strasse und der Wildemannstraße in eine Fußgängerzone umzuwidmen. Dieser Beschluss wurde am 29.04.2006 ortsüblich bekanntgemacht.
In der Zeit vom 08.05. - 07.06.2006 fand die Offenlage der entsprechenden Entwürfe statt. Die Kläger erhoben gegen diese Absicht Einwendungen und bezogen sich dabei auch auf die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden. Sie legten weiterhin zahlreiche Unterschriftenlisten gegen die Umwidmungsabsicht vor.
Am 27.07.2006 stimmte der Gemeinderat der Beklagten den Abwägungsvorschlägen gegen die Teileinziehungsabsicht der Mannheimer Strasse gemäß der von der Verwaltung vorgelegten Zusammenstellung zu, widmete den verkehrsberuhigten Bereich der Mannheimer Strasse zwischen der Carl-Theodor-Strasse und der Dreikönigstraße/Heidelberger Strasse mit Wirkung zum 01.09.2006 und den Bereich zwischen der Dreikönigstraße/Heidelberger Strasse und der Wildemannstraße mit Wirkung zum 01.04.2007 zur Fußgängerzone um und beschloss die Satzung zu den verkehrsrechtlichen Regelungen zur Fußgängerzone Mannheimer Strasse.
Am 29.07.2006 wurden die Teileinziehung und die Satzung über Sondernutzungen in der Fußgängerzone Mannheimer Strasse öffentlich bekanntgemacht. Zur Begründung der Teileinziehung wurde ausgeführt, überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit machten die Teileinziehung erforderlich. Dabei seien insbesondere folgende Gründe anzuführen: Eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt sei - über das bisherige Maß hinaus - dringend erforderlich. So solle die Innenstadt insbesondere vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Die Aufenthaltsqualität im Bereich der Mannheimer Strasse solle sowohl tagsüber zu den Geschäftszeiten als auch nach Geschäftsschluss erheblich verbessert werden. Auch gelte es, die urbane Funktion der Innenstadtlage zu stärken und zu erhalten, insbesondere durch die Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen. Vermieden werden sollten Lärm und Abgase durch Parksuchverkehr und sog. Schaufahren. Auch gelte es, die Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, zu verbessern. Darüber hinaus werde mit der Schaffung und Erhaltung von Freiflächen nicht nur die Aufenthaltsqualität erheblich verbessert, sondern auch das geschäftliche und kulturelle Leben in der Innenstadt gefördert. Schließlich gelte es, einen Lebensraum für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation zu schaffen bzw. zu verbessern.
Gegen die Teileinziehung legten die Kläger Widersprüche ein, zu deren Begründung sie ihre Einwendungen wiederholten und vertieften sowie geltend machten, zumindest bei Teilen der Gemeinderatsmitglieder habe zum Zeitpunkt der Abstimmung die Vorstellung geherrscht, der Kläger zu 23) wolle seine Firma auslagern. Den Gemeinderatsmitgliedern sei nicht bekannt gewesen, dass er diese Investition nicht leisten könne, was der Stadtverwaltung rechtzeitig mitgeteilt worden sei.
In seiner Sitzung vom 14.12.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Widersprüche zurückzuweisen, sowie eine klarstellende Änderung der Sondernutzungssatzung. Die jeweiligen Widerspruchsbescheide wurden den Klägern am 18.12.2006 zugestellt.
Am 15.01.2007 haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten auf den Beschluss des Gemeinderats vom 23.03.2000, welcher zum Inhalt habe, das Thema Fußgängerzone nicht mehr weiter zu verfolgen, vertraut und viele von ihnen hätten deshalb erhebliche Investitionen getätigt. Überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls, die eine Teileinziehung erforderlich machen könnten, lägen nicht vor, jedenfalls gingen sie nicht den Interessen der Anlieger vor. Die Ziele, die die Beklagte verfolge, hätten auch durch Umsetzung ihres unter dem 06.06.2006 unterbreiteten Vorschlags verwirklicht werden können. Die Beklagte habe des Weiteren die Einwendungen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden nicht ernst genommen. Auch seien einzelne Mitglieder des Gemeinderats der Beklagten irrigerweise bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, dass ein Befahren der Fußgängerzone durch Kunden weiterhin möglich sei. Ein Gemeinderatsmitglied habe die Endgültigkeit und die Folgen der Entscheidung nicht korrekt erkannt, ein weiteres sei irrigerweise davon ausgegangen, dass Kundenverkehr im verkehrsberuhigten Bereich nicht zulässig sei. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass die Beklagte über die Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid entschieden, sondern hinsichtlich jedes Klägers einen Widerspruchsbescheid erlassen habe.
Sie beantragen,
10 
die Teileinziehungsverfügung - Abschnitt 1 - der Beklagten vom 27.07.2006 und die sie betreffenden Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 18.12.2006 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klagen abzuweisen.
13 
Sie hält die Teileinziehung für rechtmäßig. Der Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahre 2000 habe nur das damalige Verfahren betroffen, darüber hinaus sei kein schutzwürdiges Vertrauen seitens der Beklagten begründet worden. Überwiegende Gründe, die die Teileinziehung rechtfertigten, lägen vor. Die Schaffung einer Fußgängerzone sei das einzige Mittel zur Zielerreichung. Die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden seien berücksichtigt worden, das öffentliche Interesse, das mit der Schaffung der Fußgängerzone verfolgt werden, gehe über das wirtschaftliche Interesse der Einzelhändler hinaus. An der derzeitigen Situation ändere sich für Kunden, die zu den Geschäften fahren wollten, nichts, da ein Befahren straßenverkehrsrechtlich nicht zulässig sei. Die Kläger seien in ihrem Recht auf Anliegergebrauch nicht verletzt. Soweit sie Mängel bei der Beschlussfassung geltend machen, sei darauf hinzuweisen, dass Willensmängel einzelner Mitglieder des Gemeinderats bei der Beschlussfassung nach anerkannter Auffassung unbeachtlich seien. Die Unbeachtlichkeit ergebe sich auch aus § 46 LVwVfG. Zudem betreffe der geltend gemachte Irrtum nicht die Einziehung, sondern die Sondernutzungssatzung. Vor allem aber seien die Behauptungen der Kläger unzutreffend, da die Gemeinderäte in der Sitzung durch Oberbürgermeister und Beigeordneten zutreffend informiert worden seien. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass, wie auch sonst, jeder Widerspruch einzeln beschieden worden sei.
14 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (drei Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet, da die Teileinziehung rechtmäßig ist und daher die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 7 Abs. 1 StrG. Nach dieser Bestimmung kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative liegen vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314 = BWGZ 1994, 682 m. w. Nw.) geht die Kammer davon aus, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird. Auch im vorliegenden Falle ist ein Überwiegen von Gründen des Wohls der Allgemeinheit festzustellen. In der Teileinziehungsverfügung werden eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt über das bisherige Maß hinaus, insbesondere durch Entlastung vom Durchgangsverkehr, eine erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Bereich der Mannheimer Strasse sowohl tagsüber zu Geschäftszeiten als auch nach Geschäftsschluss, die Stärkung und Erhaltung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, insbesondere durch die Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen, die Vermeidung von Lärm und Abgasen infolge Parksuchverkehr und sog. Schaufahren, die Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, die erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens in der Innenstadt durch Schaffung und Erhaltung von Freiflächen sowie die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation genannt. Diese Erwägungen, die in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden nochmals im Einzelnen ausgeführt sind und um den Gesichtspunkt, dass die bisherigen Verkehrsverhältnisse mit der Stärkung der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt nicht in Einklang zu bringen sind, ergänzt werden, sind nicht zu beanstanden; sie belegen das Vorliegen der - gerichtlich voll überprüfbaren - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG. Demgegenüber sind die Interessen der Kläger untergeordnet. Ihr Recht auf Anliegergebrauch ist nicht betroffen (s. u.). Ihr Interesse, dass ihre Geschäfte und Gebäude durch Kraftfahrzeuge angefahren werden können, wiegt nur gering. Denn die Beklagte hatte bereits vor Erlass der Teileinziehung auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage den Fahrzeugverkehr zu den Geschäften und Gebäuden in der Mannheimer Strasse erheblich beschränkt. Denn auch bisher bestand bis auf den Lieferverkehr werktags von 6:00 bis 18:00 Uhr ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Als weitere Ausnahme gestattete die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde mit einem Zusatzschild den Bewohner und ihren Besuchern ein Befahren der Mannheimer Strasse. Ob sie dabei - im Gegensatz zu dem eindeutigen Zusatzschild „Bewohner frei“ - mit dem Schild „Anwohner frei“, das an einigen, aber nicht an allen Stellen (vgl. die Lichtbilder auf Seite 253, 447 der Gerichtsakte) seine Verwendung fand, dem Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Verkehrszeichen Rechnung getragen hat, mag zweifelhaft erscheinen (vgl.: BayObLG, Beschluss vom 08.10.1980 - 2 Ob OWi 327/80; Janker in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, Rn 19 f.), ändert jedoch nichts daran, dass aus den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur ein Befahren der Mannheimer Strasse durch die Bewohner und ihre Besucher zugelassen werden konnte, ein darüber hinausgehender Anliegerverkehr, insbesondere durch Kunden der Geschäfte in der Mannheimer Strasse, jedoch den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs widersprach und widerspricht und daher nicht zugelassen werden konnte und kann. Diese straßenverkehrsrechtliche Rechtslage verkennen die Kläger, wenn sie bei ihrem Vortrag davon ausgehen, bislang sei ein Befahren mit Kraftfahrzeugen der Mannheimer Strasse durch Inhaber und Kunden der dort ansässigen Geschäfte durch die Beklagte zugelassen worden. Es kann allenfalls davon gesprochen werden, dass die Beklagte ihre straßenverkehrsrechtlichen Vorstellungen durch ungeeignete Beschilderung teilweise unzureichend umgesetzt hat, hieraus erwächst jedoch keine schützenswerte Position der Kläger.
17 
Entgegen der Auffassung der Kläger war die teilweise Einziehung der Mannheimer Strasse auch erforderlich. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG setzt zum einen die Eignung der Einziehung für die Erreichung des angestrebten Ziels voraus, zum anderen darf keine mildere, ebenso wirksame Maßnahme zu Gebote stehen (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 45 m. w. Nw.).
18 
Die Eignung der teilweisen Einziehung der Mannheimer Strasse zur Erreichung der oben genannten Ziele liegt auf der Hand.
19 
Zu ihrer Erreichung stand der Beklagten auch kein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Verfügung. Die Umsetzung des von den Klägern der Beklagten unter dem 06.06.2006 unterbreiteten Vorschlags stellt entgegen ihrem Vortrag kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Denn durch die Zulassung des gesamten Liefer- und Anliegerverkehrs hätte die Innenstadt der Beklagten keine Verkehrsberuhigung erfahren, sondern zusätzlichen Verkehr aufnehmen müssen. Darüber hinaus wird außer Acht gelassen, dass mit der Teileinziehung der Mannheimer Strasse seitens der Beklagten nicht nur verkehrliche Belange, sondern auch andere Belange, etwa die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Verbesserung der Wohnqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt und die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation verfolgt wurden. Daneben sollte mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden. Zur Erreichung all dieser Ziele wäre die Umsetzung des Vorschlags der Kläger nicht nur ungeeignet, sondern geradezu kontraproduktiv gewesen.
20 
Auch bei ihrer sonstigen Argumentation, mit der die Kläger die Erforderlichkeit der Teileinziehung in Frage stellen, und bei den ersten beiden Beweisanträgen, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, nehmen sie nicht das ganze Zielbündel, das die Beklagte mit der Schaffung der Fußgängerzone verfolgt, in den Blick, sondern reduzieren ihn auf den Ausgleich verkehrlicher Belange. Die Erreichung des Zielbündels lässt sich beispielsweise nicht allein durch die Unterbindung des Radverkehrs sowie eine verbesserte und stärkere Kontrolle des Pkw-Verkehrs durch die zuständige Ordnungsbehörde verwirklichen; dies trägt zwar zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs bei, schafft aber nicht die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die mit einer Fußgängerzone einhergeht. Zur Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt, zur Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation tragen diese Mittel nicht in gleicher Weise bei wie die Schaffung einer Fußgängerzone. Völlig außer Acht gelassen wird bei der Argumentation der Kläger auch, dass mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden soll. Hier macht es einen bedeutenden Unterschied, ob ein Mittelzentrum oder eine Einkaufsstadt über eine Fußgängerzone verfügen oder nicht, da mit dem Vorhandensein einer solchen die Attraktivität der Beklagten steigt und Besucherströme angezogen und erhalten werden. Dies lässt sich auch nicht mit der Argumentation der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung, der Tourismus habe keine Bedeutung für die Geschäfte, beiseite schieben. Die Attraktivität der Beklagten ist nicht allein in den Geschäften der Innenstadt, sondern auch im Schwetzinger Schloss und Park sowie dem vielfältigen kulturellen Angebot begründet, die mindestens in gleicher Weise wie die Geschäfte in der Innenstadt Besucher anziehen.
21 
Von dem ihm eröffneten Ermessen hat die Beklagte in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Abs. 1 VwGO) Gebrauch gemacht. Soweit die Kläger im Widerspruchsverfahren gerügt hatten, dem Gemeinderat sei zumindest in Teilen nicht bekannt gewesen, dass der Kläger zu 23) sein Geschäft nicht in das Gewerbegebiet auslagern wolle, ist ein eventuelles Ermessensdefizit durch die erneute Beschlussfassung im Widerspruchsverfahren in Kenntnis dieses Umstandes geheilt worden. Ein Ermessensdefizit kann entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht darin gesehen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten sich für die Teileinziehung der Mannheimer Strasse entschieden und daher die Argumente der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden nicht ernst genommen habe. Ausweislich der Sitzungsvorlage, die dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 27.07.2006 vorlag, wurden die in den diesbezüglichen Stellungnahmen vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen. Dass der Gemeinderat ihnen nicht gefolgt ist, sondern sich die gegenteilige Auffassung der Verwaltung zu eigen gemacht hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer und des Einzelhandelsverbandes aus der speziellen Sicht dieser Institutionen verfasst wurden und primär die Interessen des Handels im Blick hatten. Zutreffend ist in der Sitzungsvorlage darauf abgehoben, dass die sonstigen öffentlichen Interessen in diesen Stellungnahmen keine Berücksichtigung fanden. Dass die Beklage bei ihrer Ermessensausübung den für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belangen den Vorrang vor den privaten Interessen der Kläger und den gegen die Einziehung sprechenden öffentlichen Interessen gegeben hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; dem Gericht ist es verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der der Beklagten zu setzen.
22 
Auch der Vortrag der Kläger, ein Teil der Gemeinderäte sei bei der Abstimmung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, vermag ihren Klagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Rechtlich entscheidend ist, ob das Gesamtgremium Gemeinderat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Dies war ausweislich der Sitzungsvorlagen zu den Gemeinderatssitzungen am 27.07.2006 und 14.12.2006 der Fall. Willensmängel einzelner Gemeinderäte bei der Beschlussfassung sind, soweit die Beschlüsse nicht durch strafbare Handlungen erwirkt wurden, unbeachtlich, die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willensmängel (§§ 119 ff. BGB) sind unanwendbar (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Auflage, Rn 271, Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 37 Rn 29). Doch selbst dann, wenn man von einer Anwendbarkeit ausgehen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Soweit ein Gemeinderat davon ausging, er habe auch bisher mit seinem Auto keine Farbeimer bei der dort ansässigen Firma abholen dürfen, hat er sich nicht geirrt, sondern die vom Oberbürgermeister und vom Vorsitzenden der SPD-Fraktion in der Sitzung vom 27.07.2006 geschilderte straßenverkehrsrechtliche Situation zutreffend erfasst. Von den fünf Gemeinderäten, die der Meinung gewesen sein sollen, auch nach der Teileinziehung sei Kundenverkehr zu den in der Mannheimer Strasse ansässigen Geschäften zulässig, haben drei nicht für die Teileinziehung gestimmt, so dass es schon an einer Kausalität von etwaigem Irrtum und Abstimmungsergebnis fehlt. Auch wenn er sich gegenüber dem Kläger zu 23) so geäußert haben sollte, unterlag der Vorsitzende der SPD-Fraktion nicht dem von den Klägern geschilderten Irrtum, vielmehr ging er, wie der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ausweislich der von ihm am 27.07.2006 gehaltenen Rede davon aus, dass Kundenverkehr bislang und künftig nicht zulässig sei. Ob sich die weitere Stadträtin angesichts dieser Rede und den Ausführungen des Oberbürgermeisters in dieser Sitzung tatsächlich in einem Irrtum befunden haben kann, erscheint der Kammer zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde es sich um einen auch nach bürgerlichem Recht unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Einen solchen stellt auch der behauptete Irrtum eines weiteren Gemeinderates dar, man könne die Fußgängerzone einfach wieder aufmachen, wenn sie nicht funktioniere.
23 
Schließlich hat die Beklagte auch nicht die rechtlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten.Der von der Einziehung oder Teileinziehung (Widmungseinschränkung) einer Straße betroffene Anlieger hat nach Straßenrecht keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 2 StrG) und auch nicht auf Aufrechterhaltung eines Zugangs oder einer Zufahrt des Grundstücks über die jeweilige Straße (§ 15 Abs. 1 StrG).
24 
Entgegen ihrer Auffassung wird auch in keine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition der Kläger eingegriffen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 11.05.1999 – 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr 11 = NVwZ 1999, 1341 = DVBl 1999, 1513 = UPR 1999, 354 und vom 19.09.2007 – 9 B 22.06 – juris), der die Kammer folgt, vermittelt der Anliegergebrauch, auf den sich die Kläger zur Abwehr der Teileinziehung berufen, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der Einziehung und Änderung von Straßen zum Tragen kommt. Mit § 15 StrG markiert er einen Punkt, der der Ermessensausübung im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG Grenzen setzt; §§ 7, 15 StrG sind verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl.: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats , Beschlusse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 – NVwZ 1991, 358). Die in diesen Bestimmungen gezogenen Ermessensgrenzen sind nicht überschritten, da die Grundstücke der Kläger weiterhin einen Zugang oder eine Zufahrt zur Mannheimer Straße haben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG).
25 
Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung der älteren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.09.1993, a.a.O.), auf die sich die Kläger beziehen und nach der sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Einziehung oder Teileinziehung einer Straße auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen kann, eine Rechtsverletzung der Kläger nicht festzustellen. Denn dieser Schutz reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht. Insbesondere für Grundstücke mit Gewerbebetrieben - wie hier - umfasst der Anliegergebrauch daher den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, darüber hinaus auch solche Nutzungsmöglichkeiten der Straße, die im Sinne des sogenannten "Kontaktes nach außen" dem besonderen Verhältnis zwischen dem Gewerbebetrieb und der Straße Rechnung tragen. Gegen diese Grundsätze wird nicht verstoßen: Der Zugang von den Grundstücken der Kläger zum öffentlichen Verkehrsraum der Mannheimer Straße bleibt ebenso erhalten wie die Zugänglichkeit der Grundstücke von der Straße aus. Dies gilt im Rahmen der gleichzeitig beschlossenen Sondernutzungsatzung für den erlaubnisfreien Lieferverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) als auch für den Verkehr von Bewohnern zum Be- und Entladen und der für den Verkehr der berechtigten Benutzern rechtmäßig hergestellter privater Stellplätze und Garagen, für den eine Dauererlaubnis erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Damit wird – seine Betroffenheit unterstellt - Art. 14 Abs. 1 GG Genüge getan. Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - ESVGH 41, 45 = NVwZ 1991, 387).
26 
Auch der Beschluss des Gemeinderats vom 23.03.2000 stand der Teilentziehung der Mannheimer Straße nicht entgegen. Dieser Beschluss bezog sich auf das damalige Verfahren zur Umwandlung der Straße in eine Fußgängerzone; mit einer erneuten Befassung des Themas mussten die Kläger schon angesichts der kommunalrechtlichen Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO rechnen. Die Mitteilung des Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten im Schreiben des Oberbürgermeisters vom 06.04.2000 stellt ersichtlich keine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar; es hat rein informatorischen Charakter. Aus ihm konnten sie keinen Vertrauenstatbestand herleiten, wenn sie dennoch aus ihm ein Vertrauen dahin abgeleitet hätten, dass die Beklagte das Thema Fußgängerzone nicht weiterverfolgt, wäre ein solches Vertrauen unberechtigt gewesen und daher nicht schützenswert. Vielmehr musste den Klägern klar sein, dass sich - wie im politischen Raum auch sonst - die Beschlusslage im Gemeinderat im Lauf der Zeit bei einer veränderten Einschätzung der kommunalpolitischen Machbarkeit und der bürgerschaftlichen Akzeptanz ändern kann.
27 
Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid zurückgewiesen hat. Ob eine Vielzahl von Widersprüchen in einem einzigen Bescheid beschieden wird oder ob für jeden Widerspruchsführer ein gesonderter Bescheid ergeht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und daher gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob gegen das Willkürverbot verstoßen wurde. Die Erwägung der Beklagten, für die Inhaber eines jeden Geschäfts und die (Mit)eigentümer eines jeden Grundstücks einen gesonderten Widerspruchsbescheid zu erlassen, ist ersichtlich nicht willkürlich, sondern im Gegenteil durchaus sachgerecht. Auf die Gebührenhöhe hat die Verfahrensweise ohnehin keinen Einfluss, da für jeden Widerspruch eine gesonderte Gebühr festzusetzen ist. Die in den Widerspruchsbescheiden festgesetzte Gebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ist nicht zu beanstanden, sondern hält sich im Rahmen des der Beklagten durch § 4 Abs. 2 ihrer Verwaltungsgebührensatzung eröffneten Ermessens. Angesichts des Verwaltungsaufwands und vor allem angesichts des geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses für die Widerspruchsführer ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einem Gebührenrahmen von 5,00 bis 300,00 EUR die Widerspruchsgebühr auf 150,00 EUR festgesetzt hat.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 202.500 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet, da die Teileinziehung rechtmäßig ist und daher die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 7 Abs. 1 StrG. Nach dieser Bestimmung kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative liegen vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 - VBlBW 1994, 314 = BWGZ 1994, 682 m. w. Nw.) geht die Kammer davon aus, dass in aller Regel bei der Einrichtung von Fußgängerzonen davon ausgegangen werden kann, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Teileinziehung "erforderlich machen", wie es in § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG im Sinne eines Überwiegens entgegenstehender öffentlicher oder privater Interessen vorausgesetzt wird. Auch im vorliegenden Falle ist ein Überwiegen von Gründen des Wohls der Allgemeinheit festzustellen. In der Teileinziehungsverfügung werden eine Verkehrsberuhigung der Innenstadt über das bisherige Maß hinaus, insbesondere durch Entlastung vom Durchgangsverkehr, eine erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Bereich der Mannheimer Strasse sowohl tagsüber zu Geschäftszeiten als auch nach Geschäftsschluss, die Stärkung und Erhaltung der urbanen Funktion der Innenstadtlage, insbesondere durch die Verbesserung des Wohnumfelds der Innenstadtwohnungen, die Vermeidung von Lärm und Abgasen infolge Parksuchverkehr und sog. Schaufahren, die Verbesserung der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere älterer Menschen und Kinder, die erhebliche Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens in der Innenstadt durch Schaffung und Erhaltung von Freiflächen sowie die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation genannt. Diese Erwägungen, die in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden nochmals im Einzelnen ausgeführt sind und um den Gesichtspunkt, dass die bisherigen Verkehrsverhältnisse mit der Stärkung der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt nicht in Einklang zu bringen sind, ergänzt werden, sind nicht zu beanstanden; sie belegen das Vorliegen der - gerichtlich voll überprüfbaren - tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 2. Altern. StrG. Demgegenüber sind die Interessen der Kläger untergeordnet. Ihr Recht auf Anliegergebrauch ist nicht betroffen (s. u.). Ihr Interesse, dass ihre Geschäfte und Gebäude durch Kraftfahrzeuge angefahren werden können, wiegt nur gering. Denn die Beklagte hatte bereits vor Erlass der Teileinziehung auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage den Fahrzeugverkehr zu den Geschäften und Gebäuden in der Mannheimer Strasse erheblich beschränkt. Denn auch bisher bestand bis auf den Lieferverkehr werktags von 6:00 bis 18:00 Uhr ein Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Als weitere Ausnahme gestattete die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde mit einem Zusatzschild den Bewohner und ihren Besuchern ein Befahren der Mannheimer Strasse. Ob sie dabei - im Gegensatz zu dem eindeutigen Zusatzschild „Bewohner frei“ - mit dem Schild „Anwohner frei“, das an einigen, aber nicht an allen Stellen (vgl. die Lichtbilder auf Seite 253, 447 der Gerichtsakte) seine Verwendung fand, dem Gebot der Bestimmtheit und Eindeutigkeit von Verkehrszeichen Rechnung getragen hat, mag zweifelhaft erscheinen (vgl.: BayObLG, Beschluss vom 08.10.1980 - 2 Ob OWi 327/80; Janker in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, Rn 19 f.), ändert jedoch nichts daran, dass aus den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur ein Befahren der Mannheimer Strasse durch die Bewohner und ihre Besucher zugelassen werden konnte, ein darüber hinausgehender Anliegerverkehr, insbesondere durch Kunden der Geschäfte in der Mannheimer Strasse, jedoch den Erfordernissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs widersprach und widerspricht und daher nicht zugelassen werden konnte und kann. Diese straßenverkehrsrechtliche Rechtslage verkennen die Kläger, wenn sie bei ihrem Vortrag davon ausgehen, bislang sei ein Befahren mit Kraftfahrzeugen der Mannheimer Strasse durch Inhaber und Kunden der dort ansässigen Geschäfte durch die Beklagte zugelassen worden. Es kann allenfalls davon gesprochen werden, dass die Beklagte ihre straßenverkehrsrechtlichen Vorstellungen durch ungeeignete Beschilderung teilweise unzureichend umgesetzt hat, hieraus erwächst jedoch keine schützenswerte Position der Kläger.
17 
Entgegen der Auffassung der Kläger war die teilweise Einziehung der Mannheimer Strasse auch erforderlich. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG setzt zum einen die Eignung der Einziehung für die Erreichung des angestrebten Ziels voraus, zum anderen darf keine mildere, ebenso wirksame Maßnahme zu Gebote stehen (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 45 m. w. Nw.).
18 
Die Eignung der teilweisen Einziehung der Mannheimer Strasse zur Erreichung der oben genannten Ziele liegt auf der Hand.
19 
Zu ihrer Erreichung stand der Beklagten auch kein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Verfügung. Die Umsetzung des von den Klägern der Beklagten unter dem 06.06.2006 unterbreiteten Vorschlags stellt entgegen ihrem Vortrag kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar. Denn durch die Zulassung des gesamten Liefer- und Anliegerverkehrs hätte die Innenstadt der Beklagten keine Verkehrsberuhigung erfahren, sondern zusätzlichen Verkehr aufnehmen müssen. Darüber hinaus wird außer Acht gelassen, dass mit der Teileinziehung der Mannheimer Strasse seitens der Beklagten nicht nur verkehrliche Belange, sondern auch andere Belange, etwa die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die Verbesserung der Wohnqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens, die Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt und die Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und für Kommunikation verfolgt wurden. Daneben sollte mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden. Zur Erreichung all dieser Ziele wäre die Umsetzung des Vorschlags der Kläger nicht nur ungeeignet, sondern geradezu kontraproduktiv gewesen.
20 
Auch bei ihrer sonstigen Argumentation, mit der die Kläger die Erforderlichkeit der Teileinziehung in Frage stellen, und bei den ersten beiden Beweisanträgen, die sie in der mündlichen Verhandlung gestellt haben, nehmen sie nicht das ganze Zielbündel, das die Beklagte mit der Schaffung der Fußgängerzone verfolgt, in den Blick, sondern reduzieren ihn auf den Ausgleich verkehrlicher Belange. Die Erreichung des Zielbündels lässt sich beispielsweise nicht allein durch die Unterbindung des Radverkehrs sowie eine verbesserte und stärkere Kontrolle des Pkw-Verkehrs durch die zuständige Ordnungsbehörde verwirklichen; dies trägt zwar zur Sicherheit des Fußgängerverkehrs bei, schafft aber nicht die Verbesserung der Aufenthaltsqualität, die mit einer Fußgängerzone einhergeht. Zur Stärkung der urbanen Funktion der Innenstadt, zur Schaffung und Verbesserung eines Lebensraums für ein ungestörtes Einkaufserlebnis, für Erholung und Kommunikation tragen diese Mittel nicht in gleicher Weise bei wie die Schaffung einer Fußgängerzone. Völlig außer Acht gelassen wird bei der Argumentation der Kläger auch, dass mit der Schaffung der Fußgängerzone der Funktion der Beklagten als Mittelzentrum im Bereich der Bildung, der Kultur, des Tourismus und der Attraktivität als Einkaufsstadt Rechnung getragen werden soll. Hier macht es einen bedeutenden Unterschied, ob ein Mittelzentrum oder eine Einkaufsstadt über eine Fußgängerzone verfügen oder nicht, da mit dem Vorhandensein einer solchen die Attraktivität der Beklagten steigt und Besucherströme angezogen und erhalten werden. Dies lässt sich auch nicht mit der Argumentation der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung, der Tourismus habe keine Bedeutung für die Geschäfte, beiseite schieben. Die Attraktivität der Beklagten ist nicht allein in den Geschäften der Innenstadt, sondern auch im Schwetzinger Schloss und Park sowie dem vielfältigen kulturellen Angebot begründet, die mindestens in gleicher Weise wie die Geschäfte in der Innenstadt Besucher anziehen.
21 
Von dem ihm eröffneten Ermessen hat die Beklagte in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Abs. 1 VwGO) Gebrauch gemacht. Soweit die Kläger im Widerspruchsverfahren gerügt hatten, dem Gemeinderat sei zumindest in Teilen nicht bekannt gewesen, dass der Kläger zu 23) sein Geschäft nicht in das Gewerbegebiet auslagern wolle, ist ein eventuelles Ermessensdefizit durch die erneute Beschlussfassung im Widerspruchsverfahren in Kenntnis dieses Umstandes geheilt worden. Ein Ermessensdefizit kann entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht darin gesehen werden, dass der Gemeinderat der Beklagten sich für die Teileinziehung der Mannheimer Strasse entschieden und daher die Argumente der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar und des Einzelhandelsverbandes Nordbaden nicht ernst genommen habe. Ausweislich der Sitzungsvorlage, die dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung am 27.07.2006 vorlag, wurden die in den diesbezüglichen Stellungnahmen vorgebrachten Argumente zur Kenntnis genommen. Dass der Gemeinderat ihnen nicht gefolgt ist, sondern sich die gegenteilige Auffassung der Verwaltung zu eigen gemacht hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammer und des Einzelhandelsverbandes aus der speziellen Sicht dieser Institutionen verfasst wurden und primär die Interessen des Handels im Blick hatten. Zutreffend ist in der Sitzungsvorlage darauf abgehoben, dass die sonstigen öffentlichen Interessen in diesen Stellungnahmen keine Berücksichtigung fanden. Dass die Beklage bei ihrer Ermessensausübung den für die Einziehung sprechenden öffentlichen Belangen den Vorrang vor den privaten Interessen der Kläger und den gegen die Einziehung sprechenden öffentlichen Interessen gegeben hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; dem Gericht ist es verwehrt, eine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der der Beklagten zu setzen.
22 
Auch der Vortrag der Kläger, ein Teil der Gemeinderäte sei bei der Abstimmung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, vermag ihren Klagen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Rechtlich entscheidend ist, ob das Gesamtgremium Gemeinderat von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Dies war ausweislich der Sitzungsvorlagen zu den Gemeinderatssitzungen am 27.07.2006 und 14.12.2006 der Fall. Willensmängel einzelner Gemeinderäte bei der Beschlussfassung sind, soweit die Beschlüsse nicht durch strafbare Handlungen erwirkt wurden, unbeachtlich, die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willensmängel (§§ 119 ff. BGB) sind unanwendbar (vgl. Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Auflage, Rn 271, Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 37 Rn 29). Doch selbst dann, wenn man von einer Anwendbarkeit ausgehen würde, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Soweit ein Gemeinderat davon ausging, er habe auch bisher mit seinem Auto keine Farbeimer bei der dort ansässigen Firma abholen dürfen, hat er sich nicht geirrt, sondern die vom Oberbürgermeister und vom Vorsitzenden der SPD-Fraktion in der Sitzung vom 27.07.2006 geschilderte straßenverkehrsrechtliche Situation zutreffend erfasst. Von den fünf Gemeinderäten, die der Meinung gewesen sein sollen, auch nach der Teileinziehung sei Kundenverkehr zu den in der Mannheimer Strasse ansässigen Geschäften zulässig, haben drei nicht für die Teileinziehung gestimmt, so dass es schon an einer Kausalität von etwaigem Irrtum und Abstimmungsergebnis fehlt. Auch wenn er sich gegenüber dem Kläger zu 23) so geäußert haben sollte, unterlag der Vorsitzende der SPD-Fraktion nicht dem von den Klägern geschilderten Irrtum, vielmehr ging er, wie der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, ausweislich der von ihm am 27.07.2006 gehaltenen Rede davon aus, dass Kundenverkehr bislang und künftig nicht zulässig sei. Ob sich die weitere Stadträtin angesichts dieser Rede und den Ausführungen des Oberbürgermeisters in dieser Sitzung tatsächlich in einem Irrtum befunden haben kann, erscheint der Kammer zweifelhaft, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn auch dann, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde es sich um einen auch nach bürgerlichem Recht unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Einen solchen stellt auch der behauptete Irrtum eines weiteren Gemeinderates dar, man könne die Fußgängerzone einfach wieder aufmachen, wenn sie nicht funktioniere.
23 
Schließlich hat die Beklagte auch nicht die rechtlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten.Der von der Einziehung oder Teileinziehung (Widmungseinschränkung) einer Straße betroffene Anlieger hat nach Straßenrecht keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (§ 13 Abs. 2 StrG) und auch nicht auf Aufrechterhaltung eines Zugangs oder einer Zufahrt des Grundstücks über die jeweilige Straße (§ 15 Abs. 1 StrG).
24 
Entgegen ihrer Auffassung wird auch in keine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition der Kläger eingegriffen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 11.05.1999 – 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr 11 = NVwZ 1999, 1341 = DVBl 1999, 1513 = UPR 1999, 354 und vom 19.09.2007 – 9 B 22.06 – juris), der die Kammer folgt, vermittelt der Anliegergebrauch, auf den sich die Kläger zur Abwehr der Teileinziehung berufen, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen. Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Der Gesetzgeber stellt sicher, dass dieser Gesichtspunkt bei der Einziehung und Änderung von Straßen zum Tragen kommt. Mit § 15 StrG markiert er einen Punkt, der der Ermessensausübung im Rahmen des § 7 Abs. 1 StrG Grenzen setzt; §§ 7, 15 StrG sind verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl.: BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats , Beschlusse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 – NVwZ 1991, 358). Die in diesen Bestimmungen gezogenen Ermessensgrenzen sind nicht überschritten, da die Grundstücke der Kläger weiterhin einen Zugang oder eine Zufahrt zur Mannheimer Straße haben (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG).
25 
Im Übrigen wäre auch bei Zugrundelegung der älteren Rechtsprechung (vgl. die Nachweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.09.1993, a.a.O.), auf die sich die Kläger beziehen und nach der sich der Grundstückseigentümer gegenüber der Einziehung oder Teileinziehung einer Straße auf den in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen kann, eine Rechtsverletzung der Kläger nicht festzustellen. Denn dieser Schutz reicht nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen in diesem Sinne ist nicht jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Benutzung als Bedürfnis hervorgeht. Insbesondere für Grundstücke mit Gewerbebetrieben - wie hier - umfasst der Anliegergebrauch daher den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, darüber hinaus auch solche Nutzungsmöglichkeiten der Straße, die im Sinne des sogenannten "Kontaktes nach außen" dem besonderen Verhältnis zwischen dem Gewerbebetrieb und der Straße Rechnung tragen. Gegen diese Grundsätze wird nicht verstoßen: Der Zugang von den Grundstücken der Kläger zum öffentlichen Verkehrsraum der Mannheimer Straße bleibt ebenso erhalten wie die Zugänglichkeit der Grundstücke von der Straße aus. Dies gilt im Rahmen der gleichzeitig beschlossenen Sondernutzungsatzung für den erlaubnisfreien Lieferverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) als auch für den Verkehr von Bewohnern zum Be- und Entladen und der für den Verkehr der berechtigten Benutzern rechtmäßig hergestellter privater Stellplätze und Garagen, für den eine Dauererlaubnis erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Damit wird – seine Betroffenheit unterstellt - Art. 14 Abs. 1 GG Genüge getan. Denn im Sinne dieser Vorschrift ist es nicht notwendig, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-)Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 - ESVGH 41, 45 = NVwZ 1991, 387).
26 
Auch der Beschluss des Gemeinderats vom 23.03.2000 stand der Teilentziehung der Mannheimer Straße nicht entgegen. Dieser Beschluss bezog sich auf das damalige Verfahren zur Umwandlung der Straße in eine Fußgängerzone; mit einer erneuten Befassung des Themas mussten die Kläger schon angesichts der kommunalrechtlichen Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO rechnen. Die Mitteilung des Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten im Schreiben des Oberbürgermeisters vom 06.04.2000 stellt ersichtlich keine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG dar; es hat rein informatorischen Charakter. Aus ihm konnten sie keinen Vertrauenstatbestand herleiten, wenn sie dennoch aus ihm ein Vertrauen dahin abgeleitet hätten, dass die Beklagte das Thema Fußgängerzone nicht weiterverfolgt, wäre ein solches Vertrauen unberechtigt gewesen und daher nicht schützenswert. Vielmehr musste den Klägern klar sein, dass sich - wie im politischen Raum auch sonst - die Beschlusslage im Gemeinderat im Lauf der Zeit bei einer veränderten Einschätzung der kommunalpolitischen Machbarkeit und der bürgerschaftlichen Akzeptanz ändern kann.
27 
Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Widersprüche nicht in einem einheitlichen Bescheid zurückgewiesen hat. Ob eine Vielzahl von Widersprüchen in einem einzigen Bescheid beschieden wird oder ob für jeden Widerspruchsführer ein gesonderter Bescheid ergeht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und daher gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob gegen das Willkürverbot verstoßen wurde. Die Erwägung der Beklagten, für die Inhaber eines jeden Geschäfts und die (Mit)eigentümer eines jeden Grundstücks einen gesonderten Widerspruchsbescheid zu erlassen, ist ersichtlich nicht willkürlich, sondern im Gegenteil durchaus sachgerecht. Auf die Gebührenhöhe hat die Verfahrensweise ohnehin keinen Einfluss, da für jeden Widerspruch eine gesonderte Gebühr festzusetzen ist. Die in den Widerspruchsbescheiden festgesetzte Gebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ist nicht zu beanstanden, sondern hält sich im Rahmen des der Beklagten durch § 4 Abs. 2 ihrer Verwaltungsgebührensatzung eröffneten Ermessens. Angesichts des Verwaltungsaufwands und vor allem angesichts des geltend gemachten wirtschaftlichen Interesses für die Widerspruchsführer ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei einem Gebührenrahmen von 5,00 bis 300,00 EUR die Widerspruchsgebühr auf 150,00 EUR festgesetzt hat.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V. mit § 100 Abs. 1 ZPO.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 202.500 EUR festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.