Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. März 2018 - 9 A 7382/16

bei uns veröffentlicht am20.03.2018

Tenor

Der Bescheid vom 22. November 2016 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland.

2

Der am ... Januar 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Klägers, die beim Bundesamt ein Asylverfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt haben, wurden bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Am 17. März 2016 stellten die Eltern des Klägers für diesen einen Asylantrag.

3

Mit Bescheid vom 22. November 2016, dem Kläger am 28. November 2016 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu einer Rückübernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme von Syrien, angedroht (Nr. 3). Zur Begründung führte sie unter Bezug auf Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO und § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 AsylG aus, der Asylantrag sei unzulässig, da den Eltern des Klägers bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers sei untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen in Bezug auf Griechenland weder allgemein noch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG zu erlassen gewesen, die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.

4

Der Kläger hat dagegen – vertreten durch seine Eltern – am 5. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass das griechische Asylsystem an systemischen Mängeln leide.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid vom 22. November 2016 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

10

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. August 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen vom 27. Juni 2017 für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamts vor der Zustellung des Bescheids eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde – was hier nicht der Fall ist –, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

11

Dem Gericht haben die von der Beklagten geführte Sachakte und die Ausländerakte hinsichtlich des Klägers vorgelegen. Auf deren Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

12

Im Einverständnis der Beteiligten durfte die Kammer im schriftlichen Verfahren entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

II.

13

Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

14

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft(vgl.: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 17). Der Kläger hat auch die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. Gegen den ihm am 28. November 2016 zugestellten Bescheid hat er am 5. Dezember 2016 Klage erhoben.

15

2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

a) Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig weder gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in direkter [aa)] oder analoger [bb)] Anwendung noch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG [cc)] vorliegen.

17

aa) Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, da dem Antragsteller in Griechenland kein internationaler Schutz gewährt wurde und es keine Norm im Asylgesetz gibt, die in Deutschland geborene Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben – wie den Kläger –, in Bezug auf die Unzulässigkeit ihres Asylantrags international Schutzberechtigten gleichstellt.

18

bb) Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 3der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.6.2013, S. 31 – Dublin III-VO) kommt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG [s.o. aa)] nicht in Betracht (VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 16;VG Berlin, Beschl. v. 9.3.2017, 23 L 116.17 A, juris Rn. 7; a.A.: VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.5.2017, 16 A 808/15, juris Rn. 18 ff.). Gegen eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht außerdem, dass an das Zurückweisen eines Asylantrags als unzulässig angesichts des hohen Schutzes des Grundrechts auf Asyl sehr hohe Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 17. Juni 2016 zum Entwurf des Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8829, S. 24). Vor diesem Hintergrund und als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Asylantrag inhaltlich zu prüfen ist, sind die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich restriktiv auszulegen.

19

cc) Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnungfür die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

20

(1) Die Zuständigkeit Griechenlands folgt nicht aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin III-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller eingereisten Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies gilt gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auch bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden.

21

Bereits nach seinem Wortlaut ist Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht unmittelbar anwendbar (VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017, 22 L 1290/17.A, juris Rn. 20; VG Lüneburg, Urt. v. 24.5.2016, 5 A 194/14, juris Rn. 18; a.A.: VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 30;VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 12 ff.). Die Eltern des Klägers als dessen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO sind keine „Antragsteller" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach der Legaldefinition des Art. 2 c) Dublin III-VO ist „Antragsteller" derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. „Begünstigter internationalen Schutzes" hingegen ist nach der Legaldefinition des Art. 2 f) Dublin III-VO derjenige, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Eltern des Klägers zählen zum letztgenannten Personenkreis. Ihnen wurde in Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung gewährt, so dass über ihren Asylantrag bereits endgültig entschieden wurde.

22

Soweit die Gegenauffassung davon ausgeht, die Definition des „Antragstellers“ i.S.d. Art. 2 c) Dublin-III-VO stelle auf den jeweils streitgegenständlichen Antrag, also den in Deutschland gestellten Antrag der Eltern des Klägers ab (VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 28; VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 13 ff.)bzw. für die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO reiche es aus, dass die Eltern des Klägers vor der Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland „Antragsteller“ i.S.d. Dublin III-Verordnung waren (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 18; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me, juris, S. 5), ist dem nicht zu folgen. Denn eine solche Auslegung ist mit dem System der Dublin III-Verordnung und des Asylgesetzes seit der Änderung durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) nicht vereinbar.

23

Die Dublin III-VO findet nach ihrer Systematik auf international Schutzberechtigte keine Anwendung mehr. Dies zeigt sich exemplarisch an den Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO. Dieser zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Antragsteller, über deren Asylanträge noch nicht entschieden wurde [Art. 18 Abs. 1 a)-c) Dublin III-VO] oder deren Asylantrag abgelehnt wurde [Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO], aufzunehmen bzw. wiederaufzunehmen. In Bezug auf international Schutzberechtigte besteht eine solche Aufnahmeverpflichtung gerade nicht. Dementsprechend ergibt sich aus der Dublin III-VO auch keine Pflicht Griechenlands, die Eltern des Klägers wieder aufzunehmen (hierzu und zum Folgenden: VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017, 22 L 1290/17.A, juris Rn. 21). Denn das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO wird (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer – wie hier die Eltern des Klägers – bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Diese Systematik der Dublin III-VO zeigt sich auch daran, dass die Dublin III-VO kein Verfahren zur Rücküberstellung von international Schutzberechtigten enthält, sondern insoweit die zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen herangezogen werden (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, AsylG, § 29 Rn. 9).

24

Diese Systematik ist durch die Änderungen des Integrationsgesetzes in das Asylgesetz aufgenommen worden. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Dublin III-Verordnung [§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG] einerseits und der Unzulässigkeit wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) andererseits. Beides sind Entscheidungskategorien mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen (z.B. Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung). Die Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen der Dublin III-Verordnung ist keine Auffangkategorie, die eingreift, wenn die Voraussetzungen der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser Änderung des Integrationsgesetzes überzeugt es nicht, die Rechtsprechung des VG Cottbus(Beschl. v. 11.7.2014, a.a.O. Rn. 12 ff.), des VG Meiningen (Beschl. v. 4.12.2014, a.a.O.) und des VG Ansbach (Urt. v. 29.7.2016, AN 14 K 15.50534, juris Rn. 21), auf die die aktuelleren Entscheidungen verweisen, die die Gegenauffassung vertreten (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 28), zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG heranzuziehen. Denn diese Rechtsprechung ist vor Inkrafttreten des neuen § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG am 6. August 2016 ergangen. Erst durch die Neureglung der Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG wurde die klare Trennung zwischen der Unzulässigkeit wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin III-VO (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in das Asylgesetz eingefügt. Gründe dafür, die Rechtsprechung, die zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ergangen ist, trotz der grundlegend geänderten Systematik der Unzulässigkeitstatbestände im Asylgesetz weiterhin heranzuziehen, geben die aktuelleren Entscheidungen nicht an.

25

Auch der Beschluss des VGH München vom 17. August 2015 (11 B 15.50110, juris Rn. 14) gibt nichts für die Beantwortung der Frage, ob Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, her (a.A.: VG München, Beschl. v. 17.10.2017, M 21 S 17.44597, juris Rn. 17). Denn diese Entscheidung bezog sich auf einen Fall der direkten Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO, weil die Eltern des Kindes in diesem Fall keinen internationalen Schutz erhalten haben, sondern noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung [gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO] fielen.

26

Das weitere Argument der Gegenauffassung (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 13 ff.), dass auch die Folge- und Zweitanträge von der Dublin III-Verordnung erfasst würden und dies nur möglich sei, wenn der Begriff des „Antragstellers“i.S.d. Art. 2 c) Dublin-III-VO auf den jeweils streitgegenständlichen Antrag bezogen würde, überzeugt ebenfalls nicht. Denn der Vergleich mit den Folge- und Zweitanträgen ist unzutreffend. Insoweit handelt es sich um Fälle, in denen der erste Asylantrag abgelehnt wurde, so dass die Betroffenen nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fallen. Dies ist bei international Schutzberechtigten, deren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stattgegeben wurde, nicht der Fall (s.o.).

27

Schließlich folgt nichts anderes aus dem Verweis der Gegenauffassung (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 18) auf die Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). Die Asylverfahrensrichtlinie, insbesondere Art. 33 Abs. 2, regelt die zusätzlichen Fälle, in denen der Asylantrag bei der Prüfung im nationalen Verfahren als unzulässig angesehen werden kann, ohne dass die Dublin III-VO zur Anwendung kommt. Gemäß Art. 33 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie können Asylanträge entweder nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung oder gemäß Art. 33 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie als unzulässig abgelehnt werden. Nach Art. 33 Abs. 2 a) Asylverfahrensrichtlinie ist dies der Fall, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Anders als von der Gegenauffassung angenommen zeigt sich in der Systematik des Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie exemplarisch die Differenzierung des europäischen Rechts (Dublin III-VO für noch nicht entschiedene Asylanträge und Art. 33 Abs. 2 a) Asylverfahrensrichtlinie für international Schutzberechtigte), so dass „Antragsteller“ i.S.d. Dublin III-VO kein international Schutzberechtigter sein kann.

28

(2) Griechenland ist auch nicht nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO analog zuständig geworden (a.A.: VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.5.2017, 16 A 808/15, juris Rn. 19 ff.; im Rahmen eines obiter dictums: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.3.2018, A 4 S 544/18, juris Rn. 9). Zwar spricht der 15. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung für eine einheitliche Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung der Asylanträge aller Mitglieder einer Familie, inklusive der in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben. Jedoch haben die Mitgliedstaaten diese Fallgruppe bei Erlass der Dublin III-Verordnung nicht geregelt und die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO liegen aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen nicht vor.

29

Zum einen fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Die Regelung der Zuständigkeit in der Dublin III-VO ist abschließend. Dies zeigt sich an Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Auffangregel greift immer dann ein, wenn die sonstigen Zuständigkeitskriterien einen Sachverhalt nicht erfassen.

30

Die Analogiefeindlichkeit der Regelungen zur Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen der Dublin III-Verordnung folgt auch aus dem Sinn und Zweck dieser Verordnung. Gemäß dem 4. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung soll das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. Nach dem 5. Erwägungsgrund sollte eine solche Formel auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Eine klare und praktikable Formel zur raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist grundsätzlich analogiefeindlich, da eine analoge Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung eine umfangreiche, von grundlegenden Wertungsfragen abhängige, häufig wenig praktikable und zeitaufwendige Auslegung durch die Behörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten voraussetzt. Dass die Analogiebildung im Rahmen der Zuständigkeitskriterien häufig wenig praktikabel und zeitaufwendig ist, beruht auch darauf, dass eine für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindliche Regelung insoweit nicht durch die Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats möglich ist, denn diese sind nur für die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bindend. Eine analoge Anwendung kann für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich nur vom EuGH ausgesprochen werden. Das Herbeiführen einer Grundsatzentscheidung durch den EuGH ist jedoch in der Regel mit erheblichem Zeitaufwand verbunden.

31

Zum anderen kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nicht in Betracht, weil es insoweit an einer für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO findet bei Kindern, die nach der Ankunft eines Antragstellers – der noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fällt, der also noch keinen internationalen Schutz erhalten hat [s.o. (1)] – im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, kein neues Zuständigkeitsverfahren statt. Dies beruht darauf, dass für die Eltern dieses Kindes zwingend schon ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO stattgefunden hat. Das neugeborene Kind kann in dieses Verfahren der Eltern einbezogen werden. Dies ist im Fall von in Deutschland geborenen Kindern von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht der Fall. Denn diese international Schutzberechtigten unterfallen nicht mehr der Dublin III-VO. Damit fehlt es an einem laufenden Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren hinsichtlich der Eltern, in das das neugeborene Kind einbezogen werden könnte und das ein eigenständiges Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren für das neugeborene Kind entbehrlich machen könnte.

32

Dies hat auch praktische Relevanz, denn nur wenn ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO durchgeführt wird, ist sichergestellt, dass der andere Mitgliedstaat auch das neugeborene Kind aufnimmt und dieses als noch nicht international schutzberechtigt identifiziert, so dass das Asylverfahren für dieses Kind im anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann.

33

b) Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 22. November 2016 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist aufzuheben, weil diese Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 21).

34

c) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 35 AsylG nicht vorliegen. Es ist kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben.

II.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tatbestand 1 Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. März 2018 - 9 A 7382/16.

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 11. Sept. 2018 - RN 14 K 17.33302

bei uns veröffentlicht am 11.09.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.5.2017 (Az. A...-232) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, im nationalen Verfahren über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. II. Im Übrig

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren.

2

Sie reisten im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von Eurodac-Treffern stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass die Kläger zuvor bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten, und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 bestätigten die ungarischen Behörden, dass der Kläger zu 1 zusammen mit seiner Familie im April 2012 dort Asyl beantragt habe. Wegen des Verschwindens der Familie sei das Asylverfahren beendet worden. Es werde zugestimmt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über ihre Asylanträge zu entscheiden.

3

Nachdem eine Überstellung der Kläger nach Ungarn nicht erfolgt war, stellte das Bundesamt Ende Januar 2013 fest, dass wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren zu entscheiden sei.

4

Mit Bescheiden vom 13. und 17. Juni 2014 lehnte das Bundesamt hinsichtlich aller Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab (Nr. 1), stellte aber jeweils fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, es handele sich bei dem Asylantrag nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn jeweils um einen Zweitantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Die humanitären Bedingungen in Afghanistan führten jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

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Mit ihrer zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass der Klägerin zu 3 in Afghanistan die Zwangsverheiratung drohe. Von einem Zweitantrag sei nicht auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Kläger ihre Verpflichtungsanträge auf richterlichen Hinweis zurück und beantragten nur noch, jeweils die Nr. 1 der Bescheide vom 13. und 17. Juni 2014 aufzuheben.

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Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, wenn - wie vorliegend - Streit darüber bestehe, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylG gegeben sei. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG seien hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und müsse deshalb zunächst die Verfahrenssituation ermittelt, also festgestellt werden, ob überhaupt eine "Zweitantragssituation" vorliege. Insoweit sei den Klägern das Recht einzuräumen, zunächst isoliert die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen und damit den Weg freizumachen für ein vom Bundesamt durchzuführendes Asylverfahren.

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Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Ein "erfolgloser Abschluss" (§ 71a AsylG) des in Ungarn eingeleiteten Asylverfahrens liege nicht vor, weil das Erstverfahren in Ungarn noch nicht endgültig beendet sei. Ungarn habe sich damit einverstanden erklärt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über deren Asylbegehren zu entscheiden. Dies entspreche den Auskünften des Auswärtigen Amtes zum ungarischen Asylverfahrensrecht. Danach sei ein endgültiger Verfahrensabschluss mit der Folge, dass ein neuerliches Asylbegehren als Folgeantrag gewertet werde, nur anzunehmen, wenn ein vorheriges Asylverfahren in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt worden sei. Sei ein Asylverfahren hingegen ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden, könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Ausgehend davon liege auch in Deutschland keine "Zweitantragssituation" vor, sondern müsse über das Asylbegehren erstmals entschieden werden. Denn die Dublin II-VO enthalte keine Regelung, nach der der Zuständigkeitsübergang auch zu einem formellen oder materiellen Rechtsverlust führen könnte.

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Die Beklagte macht mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anwendungsbereich von § 71a AsylG fehlerhaft zu eng bestimmt. Im Unterschied zu der das Folgeantragsverfahren betreffenden Regelung des § 71 AsylG beziehe sich § 71a AsylG nicht nur auf die in jener Vorschrift angeführten Konstellationen der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags, sondern richte sich mit der Formulierung vom "erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens" auf einen potentiell weitergehenden Kreis von Fallgestaltungen. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens liege immer auch dann vor, wenn ein in dem Mitgliedstaat vorausgegangenes behördliches Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung einen formellen Abschluss gefunden habe. Dabei sei unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im sicheren Drittstaat die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder einer anderweitigen Fortführung bzw. Prüfung der bis zum Verfahrensabschluss bestehenden Schutzgründe bestehe. Nicht zuletzt die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 17. März 2016 (Rs. C-695/15) belege, dass Unionsrecht gerade nicht fordere, auf die zur Wiederaufnahme bzw. Verfahrensfortführung im sicheren Drittstaat bestehende Rechtslage abzustellen. Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. stelle es den Mitgliedstaaten frei, ob sie die Wiedereröffnung eines eingestellten Verfahrens ermöglichten. Dieser dem innerstaatlichen Normgeber unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielraum würde erheblich beeinträchtigt, wenn dem Berufungsgericht zu folgen wäre. Sei die Prüfung des Asylantrags in Deutschland durchzuführen, müssten auch die hier geltenden Gesetze Anwendung finden.

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Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.

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Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren in Ziffer 1 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. und 17. Juni 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.). Sie ist auch begründet, denn die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, liegen nicht vor (2.). Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (3.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (4.).

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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

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1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.

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Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der - materiellrechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

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Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).

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Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.

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Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).

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Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.

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Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

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Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).

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2. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, nicht vorliegen.

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Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

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Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

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Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.

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Der Senat kann offenlassen, ob gegen die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n.F.) grundsätzliche unionsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.). Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG bereits mit der Asylverfahrensrichtlinie a.F. - ihre Anwendbarkeit unterstellt - vereinbar war und ob und in welcher Weise Art. 25 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" zusätzlich begrenzt.

27

Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Asylanträge der Kläger keine Zweitanträge im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihren Anträgen ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) vorausgegangen.

28

Zwar ist Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten: Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO, weil Asylantrag und Wiederaufnahmegesuch vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt worden sind (vgl. die Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags auf internationalen Schutz - Dublin III-VO).

29

Es fehlt indes an einem "erfolglosen Abschluss" der von den Klägern in Ungarn eingeleiteten Asylverfahren. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann (a). Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (b). Nach diesen Maßstäben ist das von den Klägern in Ungarn betriebene und dort eingestellte Asylverfahren vorliegend nicht erfolglos abgeschlossen (c).

30

a) Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 AsylG inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).

31

Der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 AsylG erfasst nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage uneingeschränkt auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Dies macht nicht zuletzt § 32 Abs. 2 AsylG deutlich. Anders stellt sich dies nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen grundlegenden Neufassung des § 33 AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) dar: Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 bis 6 AsylG kann nunmehr ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Infolge dieser - erkennbar vorrangigen - Spezialregelung ist der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nunmehr bereits nach nationalem Recht dahin einschränkend auszulegen, dass er die Fälle der fiktiven Rücknahme nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG nur noch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG umfasst, wenn also die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden war.

32

Steht die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit somit nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (Umkehrschluss aus § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG) der Behandlung als Folgeantrag entgegen, muss dies - wegen der bezweckten Gleichstellung - auch für den Zweitantrag gelten. Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a AsylG: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der "rechtskräftigen" bzw. "bestandskräftigen" Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 2 Buchst. e Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden Varianten des erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens, die jeweils dieselbe Rechtsfolge bewirken, insoweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten.

33

b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.

34

Die hier noch anwendbare Dublin II-VO beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit; ihr lässt sich indes keine Grundlage für eine Handhabung entnehmen, nach der der Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat mit einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung verbunden wäre. Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36).

35

Dem steht der Hinweis der Beklagten, bei Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags müsse diese Prüfung auch nach deutschen Gesetzen erfolgen, nicht entgegen. Er trifft zwar insoweit zu, als nicht jede rechtliche Schlechterstellung durch einen Zuständigkeitsübergang ausgeschlossen ist. So darf ein durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig gewordener Staat einen Asylantrag nach Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (vergleichbar: Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO) auch dann ablehnen, wenn der ursprünglich zuständige Staat vom Drittstaatskonzept keinen Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 [ECLI:EU:C:2016:188], PPU - NVwZ 2016, 753). Von dieser Fallkonstellation unterscheidet sich die hier relevante Regelung zum Zweitantrag aber dadurch, dass der deutsche Gesetzgeber darin den Prüfungsumfang vom Abschluss eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahrens abhängig macht. Damit knüpft die gesetzliche Regelung selbst an einen nach der ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Tatbestand an.

36

Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere Aussage des EuGH in der vorgenannten Entscheidung, Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichte die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nicht, das Verfahren zur Prüfung seines Antrags in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es von diesen Behörden eingestellt worden war. In diesem Zusammenhang weist der EuGH auch auf Art. 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz Asylverfahrensrichtlinie n.F. hin, wonach die Mitgliedstaaten der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, gestatten können, aber nicht müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/12 - Rn. 67; ebenso Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 4 Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Daraus kann etwa folgen, dass eine bereits erfolgte Anhörung nicht zwingend wiederholt werden muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Verfahrenskonstellation rechtfertigen diese Bemerkungen aber nicht den Schluss, dass ein Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte Antragsprüfung durch bloßen Zuständigkeitsübergang mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Die Begriffe "Verfahrensabschnitt" bzw. "Stadium" beziehen sich nach dem Verständnis des EuGH zweifelsfrei nicht auf die Frage, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgeverfahren handelt. Denn der EuGH betont ausdrücklich, dass die Prüfung des Antrags den für Erstanträge vorgesehenen Anforderungen entsprechen muss.

37

Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, bei Anwendung ungarischen Rechts werde der dem innerstaatlichen Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum beeinträchtigt, den die Asylverfahrensrichtlinie a.F. den Mitgliedstaaten im vorliegenden Kontext einräume. Es trifft zwar zu, dass Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen, die wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden sind, sondern wahlweise auch die Behandlung eines hiernach gestellten Antrags als Folgeantrag akzeptiert. Dieses Wahlrecht steht allerdings bei der hier in Rede stehenden mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Folgeantragskonzepts - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht unterstellt - dem Staat zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist, hier mithin Ungarn. Aus der Verwendung des Plurals in Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. ("Die Mitgliedstaaten stellen sicher ...") kann nichts anderes geschlossen werden. Wenn in dieser Regelung von einem Asylbewerber die Rede ist, "der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, so beschreibt dies einen Vorgang innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates und keine länderübergreifende Situation.

38

c) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das von den Klägern in Ungarn eingeleitete Asylverfahren als nicht erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterbetreiben können. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 (an das VG Freiburg) und vom 19. November 2014 (an das VG Düsseldorf) zur Ausgestaltung des ungarischen Asylverfahrens werde in Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden sei ("discontinuation"), ein erneutes Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, insbesondere könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Dies werde bestätigt durch die Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden, die sich damit einverstanden erklärt hätten, die Kläger wieder aufzunehmen und über das Asylbegehren zu entscheiden. Im Ergebnis würde somit das Verfahren fortgeführt bzw. wiederaufgenommen, wenn die Kläger nach Ungarn zurückkehren würden.

39

An diese nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des ungarischen Rechts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zur Tatsachenfeststellung zählen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <302 f.>).

40

Keiner Entscheidung bedarf, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage abzustellen ist, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist. Insoweit kommen in erster Linie der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs in Betracht. Diese Frage kann hier dahinstehen, da die Kläger auch zu dem späteren Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs noch die Möglichkeit hatten, die Asylverfahren in Ungarn weiter zu betreiben. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum ungarischen Asylverfahrensrecht ergibt sich nicht, dass das Recht, ein wegen Fortzugs eingestelltes Asylverfahren wieder aufzunehmen, nur befristet bestanden hätte (zur Möglichkeit einer Befristung auf mindestens neun Monate vgl. nunmehr Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Hierfür liegen bezogen auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende Januar 2013 auch keine Anhaltspunkte vor.

41

3. Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil Deutschland für die Durchführung der hier in Rede stehenden Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel.

42

Diese Regelung nimmt § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit in Bezug: Mit der Aufnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in den Katalog der Unzulässigkeitsgründe sollte die zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag nach § 26a AsylG abzulehnen, inhaltlich nicht verändert werden. In § 31 Abs. 4 AsylG ist weiterhin von einer Ablehnung "nach § 26a" - jetzt - als unzulässig die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung zudem betont, durch den expliziten Verweis im künftigen § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf § 26a AsylG komme zum Ausdruck, dass die dort geregelten Anforderungen auch weiterhin - im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags - zu beachten sind. Wie im geltenden Recht setze der künftige § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG daher voraus, dass der Drittstaat die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen des § 26a AsylG erfülle und durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sei (BT-Drs. 18/8883 S. 10). Ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist, bedarf hier mithin keiner Entscheidung.

43

4. Die Ablehnung der Durchführung von (weiteren) Asylverfahren verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der EU ist verletzt, wenn das Bundesamt - wie hier - als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 (Gesch-Z. …-232) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die in einem Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien.

Der am ... 2015 in Deutschland geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er hält sich derzeit mit seinen Eltern ... und ... in Deutschland auf. Die Asylanträge der Eltern des Antragstellers wurden mit Bescheiden des Bundesamts vom 25.4.2017 hinsichtlich des Vaters (Gz.: …-232) und vom 26.4.2017 hinsichtlich der Mutter (Gz.: …-232) bestandskräftig als unzulässig abgelehnt, da diesen bereits in Italien internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei.

Am 9.3.2015 wurde – aufgrund der Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylG – ein Asylantrag des Antragstellers mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde vom 9.3.2015 als gestellt erachtet. Eine gesonderte Begründung des Antrags erfolgte nicht. Von einer persönlichen Anhörung im Asylverfahren wurde abgesehen, weil der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren als gestellt erachtet wurde und der Sachverhalt aufgrund der Verfahrensakten der Eltern, die beigezogen wurden, für ausreichend geklärt erachtet wurde. Mit dem Asylantrag wurde sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) als auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.

Mit Bescheid vom 22.5.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Unter Androhung seiner Abschiebung nach Italien oder einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat forderte das Bundesamt den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3). Eine Abschiebung nach Nigeria wurde ausgeschlossen. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 AsylG unzulässig. Für ein in Deutschland geborenes Kind, dessen Eltern bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten habe, sei in Deutschland kein Asylverfahren durchzuführen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom 22.05.2017, zugestellt am 24.5.2017 ließ der Antragsteller gesetzlich vertreten durch seine Mutter mit Schreiben vom 31.5.2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, Klage erheben, die unter dem Az. RN 14 K 17.33302 geführt wird. Im Hinblick auf die Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hat das Gericht den Schriftsatz der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers nach einem entsprechenden Hinweis so ausgelegt, dass auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt sein soll. Dem diesbezüglich erteilten richterlichen Hinweis wurde nicht widersprochen. Eine Begründung wurde bisher nicht vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.5.2017 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Akten des Bundesamtes Bezug genommen. Die Akten des Bundesamtes in den Asylverfahren der Eltern des Antragstellers ( Gesch-Z. …-232 und …-232) wurden beigezogen.

II.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung, die gemäß §§ 35, 34 a Abs. 1 Satz 4, 36 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) erlassen worden ist. Da der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, wurde nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, was zur Folge hat, dass die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage nach § 77 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Im Falle einer Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Wochenfrist darf das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung liegen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) vor. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts verfügten Abschiebungsandrohung nach Italien unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche.

Zweifel bestehen hier bereits daran, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 4 AsylG vorlagen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt dies nur in Betracht, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht erlassen werden konnte. Die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat ist anzuordnen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Bescheid enthält keinerlei Ausführungen oder Begründungen dazu, warum die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht vorliegen. Offensichtlich ist dies im Hinblick auf das Alter des Antragstellers unterblieben. Ob diese Entscheidung im Hinblick auf die bestandskräftigen Bescheide der Eltern des Antragstellers und den Hinweis der Antragsgegnerin an die Ausländerbehörde, dass der Vollzug der Abschiebungsandrohung nur bei Sicherstellung und Dokumentation einer gemeinsamen Unterbringung der Familie in Italien richtig ist, kann hier dahingestellt bleiben, nachdem die Abschiebungsandrohung jedenfalls mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung rechtswidrig ist.

Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Wochenfrist, welche die Antragsgegnerin auf die §§ 35, 34 a Abs. 1 Satz 4, 36 Abs. 1 AsylG gestützt hat, sind allerdings hier nach Auffassung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin nicht gegeben, da die Unzulässigkeit des Asylantrags in Deutschland nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG folgt. § 36 Abs. 1 AsylG sieht eine Ausreisefrist von einer Woche nur in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vor. Eine andere Rechtsgrundlage, auf die eine Abschiebungsandrohung mit eine Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Ausländer internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt gem. § 35 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er von Verfolgung sicher war. Dabei beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG).

Im Rahmen der Asylverfahren der Eltern des Antragstellers wurde davon ausgegangen, dass diesen in Italien internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Die Bescheide der Eltern des Antragstellers vom 25.4.2017 bzw. 26.4.2017 sind bestandskräftig. Die Eltern des Antragstellers hielten sich von 2011 bis 2014 nach ihren eigenen Angaben in Italien auf und sind Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang des Jahres 2015 nach Deutschland eingereist. Der Antragsteller ist hingegen erst am 19.2.2015, also offensichtlich nach der durch das Bundesamt angenommenen Schutzgewährung durch Italien in Deutschland geboren worden. Der Antragsteller kann daher schon denknotwendigerweise nicht von der seinerzeitigen Schutzfeststellung durch Italien erfasst sein (so auch VG Ansbach, U. v. 27.7.2016 – AN 14 K 15.50534 – juris, VG Bayreuth, B. v. 4.4.2017 – B 3 S. 17.50316 – juris). Die Ablehnung eines Asylantrages auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt aber nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut voraus, dass eine anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist kann für den Antragsteller nicht der Fall gewesen sein. Die vom Verwaltungsgericht Hamburg vertretene Auffassung, wonach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG analog auch auf minderjährige in Deutschland geborene Antragsteller Anwendung fände, deren Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden sei (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 – 16 A 808/15 - juris), überzeugt die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin nicht. Zum einen dürfte eine Analogie schon im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlauf ausscheiden, zum anderen besteht auch im Hinblick auf die vom VG Hamburg angemahnte Konformität des nationalen Asylgesetzes mit der europarechtlichen Regelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO kein Erfordernis zur analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in diesem Fall. Bei Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO handelt es sich um eine Zuständigkeitsregelung zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags eines minderjährigen Kindes zuständigen Mitgliedsstaatesauch ohne eine Analogie ist im vorliegenden Fall sichergestellt, dass das minderjährige Kind untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden ist und der gleiche Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylbegehrens des Kindes zuständig ist wie für die Eltern.

Auch nach Auffassung des Gerichts ist der Asylantrag des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig abzuweisen, für die Durchführung des Asylverfahrens ist vielmehr Italien zuständig. Die Unzulässigkeit ergibt sich vorliegend allerdings aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers begründet sich aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern.

Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die – wie vorliegend - nach Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Umstand, dass die Eltern des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller im Dublin-Verfahren (mehr) sind bzw. sie wegen des angenommenen ihnen in Italien zuerkannten internationalen Schutzes aktuell nicht mehr von der Dublin III-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, ob Italien nach den Kriterien der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern zuständig war und infolge dessen zur Wahrung der Familieneinheit Italien auch für das Verfahren des Antragstellers zuständig ist. Das steht auch im Einklang mit Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), wonach die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Der Antragsteller hat daher in Italien Anspruch auf die in Art. 24 bis 35 der genannten Qualifikationsrichtlinie genannten Leistungen wie etwa Aufenthaltstitel, Sozialhilfe, medizinische Versorgung, Wohnraum und Integrationsmaßnahmen (VG Ansbach, U. v. 29.07.2016 - AN 14 K 15.50534 - juris; VG Meiningen, B. v. 10.12.2014 5 E 20238/14 Me – juris; VG Cottbus, B.v. 11.07.2014 – VG 5 L 190/14.A – juris).

Die erlassene Abschiebungsandrohung ist aber mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung rechtswidrig. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AsylG führt zwingend – da § 36 Abs. 1 AsylG nicht für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a gilt und eine andere Rechtsgrundlage für eine Ausreisefrist von einer Woche nicht ersichtlich ist – zur Anwendbarkeit von § 38 Abs. 1 AsylG, wonach „in sonstigen Fällen“ die Ausreisefrist 30 Tage beträgt (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 14.11.2016 – 22 L 2936/16.A – juris, VG Bayreuth, B. v. 4.4.2017 – B 3 S. 17.50316 – juris). Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist daher rechtswidrig, was voraussichtlich zur Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids im Hauptsacheverfahren führen wird.

Nachdem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung bestehen, war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Gericht weist explizit darauf hin, dass die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Fall einer Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Auch wenn die Bescheide der Eltern des Antragstellers mit den darin enthaltenen Ausreiseverpflichtungen bestandskräftig geworden sind, sind das Wohl des Kindes und die Aufrechterhaltung der Familieneinheit bei dieser Entscheidung vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen der Rücküberstellung nach Italien wird die zuständige Ausländerbehörde darauf zu achten haben, dass die Familieneinheit aufrecht erhalten bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

Ziffer 2. des Bescheides vom 2. Februar 2015 (Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass ihm in Deutschland kein Asylrecht zustehe und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.

2

Der Kläger ist am 29. September 2014 in Hamburg geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Eltern – gleichfalls syrische Staatsangehörige – reisten im Juli 2013 von Syrien in die Türkei und von dort zunächst weiter nach Bulgarien, wo ihre Fingerabdrücke genommen wurden und wo sie Asylanträge stellten. Daraufhin erhielten sie am 9. Dezember 2013 den Status als subsidiär Schutzberechtigte. Einige Monate später reisten sie weiter und kamen am 19. März 2014 nach Deutschland, wo sie am 25. März 2014 wiederum Asylanträge stellten. Nach einem Eurodac-Treffer für Bulgarien richtete die Beklagte am 7. Mai 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Antwort, dass der Status als subsidiär Schutzberechtigte zugesprochen worden sei, weshalb eine Aufnahme nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und hierfür ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Daraufhin lehnte die Beklagte den erneuten Asylantrag der Eltern mit Bescheid vom 20. Mai 2014 ab. Unter Ziffer 1. stellte sie fest, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Klägers am 28. Mai 2014 Klage.

3

Nach der Geburt des Klägers zeigte die Ausländerbehörde dies der Beklagten am 29. Januar 2015 unter Übersendung der Geburtsurkunde an und bat um Einleitung eines Asylverfahrens im Wege eines fiktiven Asylantrages wegen der Familieneinheit mit seinen Eltern. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2015 gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG ab und stellte – wie bei den Eltern - unter Ziffer 1. des Bescheides fest, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. seine Abschiebung nach Bulgarien an. Die Prüfung des Asylantrages obliege gem. § 20 Abs. 3 Dublin III-VO Bulgarien. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

4

Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig. Bei dem Kläger handele es sich um ein neugeborenes Kind und damit um eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU, die nach einer Einzelfallprüfung entsprechend einzustufen sei. Die Lage für nach Bulgarien zurückgeführte Flüchtlinge werde schon im Allgemeinen als prekär eingeschätzt. Da diese Einschätzung auf einer Betrachtung der Situation für „durchschnittliche“ Flüchtlinge beruhe, stelle sich die Lage insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen, wie dem Kläger, als absolut nicht mehr hinnehmbar dar. Damit die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zum Schutz der Asylbewerber nachkomme, obliege es ihnen, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Staat“ zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein könne, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat bestünden, also ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu sein. In Bulgarien sei nach der Auskunftslage die faire, effektive und menschenwürdige Aufnahme von Flüchtlingen derzeit nicht möglich. Bulgarien sei als ärmstes Land der Europäischen Union mit der Aufnahme von Flüchtlingen völlig überfordert. Darauf habe unter anderem der UNHCR hingewiesen und die Eltern des Klägers hätten dies bei ihrem Aufenthalt in dem dortigen „Flüchtlingszentrum“ auch selbst erlebt. So hätten u.a. untragbare hygienische Zustände geherrscht und die Unterbringung in Räumen mit mehr als 40 Personen habe ihnen keine Intimsphäre geboten; sie hätten weder finanzielle noch materielle Hilfe erhalten und hätten keinen ausreichenden Zugang zu Lebensmitteln und Medikamenten gehabt. Eine ausreichende Gesundheitsversorgung sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Hinzu seien erhebliche Probleme mit rechtsradikalen und ausländerfeindlichen Gruppierungen gekommen. Schließlich sei auch die Rückführungsfrist nach Bulgarien abgelaufen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2015 die Beklagte zu verpflichten,

7

festzustellen, dass - der Kläger Asylberechtigter ist - und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4 AsylVfG);

8

hilfsweise festzustellen,

9

dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13

Dem parallel zu dieser Klage gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 18. März 2015 (Az. 8 AE 809/15) stattgegeben. Mit weiterem Beschluss vom 13. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom selben Tag hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ihren Vortrag zu ergänzen.

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Asylakte des Klägers, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen hat, sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf ihn übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

II.

16

Die gegen den Asylbescheid vom 2. Februar 2015 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, nicht aber als Verpflichtungsklage zulässig (BVerwG, Urt. vom 14.12.2016, 1 C 4/16, und vom 27.10.2015, 1 C 32/14; VGH München, Urt. v. 20.10.2016, 20 B 14.30320, jeweils juris). Soweit sich der Kläger gegen die in dem Asylbescheid getroffene Feststellung wendet, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit seinem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt er hingegen durch (dazu 2.).

17

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe, ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Die Beklagte hat dem Asylantrag des Klägers zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung in analoger Anwendung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dem minderjährigen Kläger, der in Deutschland geboren ist, ist zwar nicht selbst internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden, aber seinen Eltern.

19

a) Diese in Bulgarien erfolgte Schutzgewährung ist nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für den Kläger maßgeblich. Denn nach dieser Vorschrift ist die Situation eines Minderjährigen zum Zweck des Asylverfahrens untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen – hier seiner Eltern - verbunden, wenn dies seinem Wohle entspricht, was angesichts des sich noch im Kleinkindalter befindlichen Klägers außer Frage steht. Selbst wenn ein Kind erst in Deutschland geboren ist – wie hier der Kläger – wird Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zur Wahrung der Familieneinheit bei vorheriger sekundärer Migration der Eltern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet herangezogen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.6.2016, 2 LB 399/15, n.V.; VG Cottbus, Beschl. v. 11.8.2014, 5 L 190/14.A; VG Gießen, Beschl. v. 3.6.2014, 8 L 1624/14.Gl.A; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me; jeweils Juris). Dem ist zu folgen, denn die Verfahrenssituation der minderjährigen Kinder an die seiner Eltern zu koppeln - so wie es in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehen ist – wird auch durch den Erwägungsgrund in Nr. 15 Dublin III-VO unterfüttert. Danach kann mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die diesbezüglichen Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.

20

Ein anderes Verständnis des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO dahin, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes, welches nach einer sekundären Migration seiner schutzberechtigter Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat geboren worden ist, gelöst von denen seiner Eltern zu beurteilen wäre, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit für nach der Sekundärmigration von den Eltern erneut gestellten Asylanträgen nach dem EU-Mitgliedstaat richten würde, in dem das Kind geboren worden ist, womit sich insgesamt die Zuständigkeit für die Familie auf den gewählten Zielstaat der Sekundärmigration – hier Deutschland – verlagern würde, lässt sich mit dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes nach der seiner Eltern auszurichten hat (und nicht umgekehrt), nicht vereinbaren. Ein solches Verständnis würde auch dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2016 – 1 C 10/15 -, Juris Rn. 26, und vom 09.09.2016 – 1 C 6/16 -, Juris Rn. 23). Die normative Zuständigkeitsordnung kann deshalb auch nicht durch die Weiterwanderung von bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als international schutzberechtigt anerkannten Ausländern in einen anderen EU-Mitgliedstaat, der sog. sekundären Migration, und anschließende Geburt eines Kindes außer Kraft gesetzt werden mit der Folge, dass an dessen Stelle den binnenmigrierenden Ausländern durch die Wahl ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes im Gebiet der Europäischen Union die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten überlassen wird.

21

b) Ist die Situation der Eltern – wie hier - dadurch kennzeichnet, dass sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, ist zur Wahrung des in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO angelegten Prinzips, die Situation eines minderjährigen Kindes für die Zwecke des Asylverfahrens an die Situation seiner Eltern zu koppeln, eine analoge Anwendung der nationalen Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geboten. Denn anders als im Wege einer Analogie lässt sich eine Konformität des nationalen Asylgesetzes mit der europarechtlichen Regelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht herstellen. Das Asylgesetz enthält nämlich keine ausdrückliche Vorschrift bezogen auf die Behandlung von Asylanträgen minderjähriger Kinder, die sich nach einer Sekundärmigration bzw. einer EU-Binnenmigration mit ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt international schutzberechtigten Eltern in Deutschland aufhalten. Bezogen auf die verfahrensmäßige Behandlung von minderjährigen Antragstellern in einer solchen Situation liegt im Asylgesetz eine planwidrige Lücke vor. Es fehlt an einer Vorschrift, die - so wie in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgegeben - eine verfahrensmäßige Akzessorietät zwischen dem Minderjährigen und seinen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt schutzberechtigten Familienangehörigen regelt. Insofern setzt diese europarechtliche Vorschrift auch den Maßstab für die Schließung dieser - nach ihr festgestellten - Regelungslücke im nationalen Asylrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, Juris).

22

In Betracht kommt zwar auch eine Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (so bisher VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2017, 16 A 7528/16, n.V.), wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für den Asylantrag zuständig ist. Diese Vorschrift führt aber nur dann zu einem Gleichklang der Situation der Eltern mit denen des minderjährigen Kindes, wenn ihr Asylverfahren in dem für sie zuständigen EU-Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen ist, nicht aber - wie hier -, wenn ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde.

23

2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 2. Februar 2015 ausgesprochen worden ist, erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Dies hat das Gericht ausführlich in dem zwischen den Eltern und der Beklagten ergangenen Gerichtsbescheid vom heutigen Tag (Az. 16 A 2755/14) dargelegt, auf den Bezug genommen wird. Anzumerken bleibt, dass es angesichts der Aufhebung der Abschiebungsanordnung keiner weiteren Entscheidung des Gerichts darüber bedarf, ob wegen der Lebensbedingungen für Flüchtlinge im Zielstaat Bulgarien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2016, 5 Bf 197/15.AZ, n.V.). Darüber wird vielmehr die Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu befinden haben, sobald sie erneut einen Verwaltungsakt zur Aufenthaltsbeendigung erlassen will.

III.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 (Gesch-Z. …-232) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die in einem Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien.

Der am ... 2015 in Deutschland geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er hält sich derzeit mit seinen Eltern ... und ... in Deutschland auf. Die Asylanträge der Eltern des Antragstellers wurden mit Bescheiden des Bundesamts vom 25.4.2017 hinsichtlich des Vaters (Gz.: …-232) und vom 26.4.2017 hinsichtlich der Mutter (Gz.: …-232) bestandskräftig als unzulässig abgelehnt, da diesen bereits in Italien internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei.

Am 9.3.2015 wurde – aufgrund der Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylG – ein Asylantrag des Antragstellers mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde vom 9.3.2015 als gestellt erachtet. Eine gesonderte Begründung des Antrags erfolgte nicht. Von einer persönlichen Anhörung im Asylverfahren wurde abgesehen, weil der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren als gestellt erachtet wurde und der Sachverhalt aufgrund der Verfahrensakten der Eltern, die beigezogen wurden, für ausreichend geklärt erachtet wurde. Mit dem Asylantrag wurde sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) als auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.

Mit Bescheid vom 22.5.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Unter Androhung seiner Abschiebung nach Italien oder einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat forderte das Bundesamt den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3). Eine Abschiebung nach Nigeria wurde ausgeschlossen. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 AsylG unzulässig. Für ein in Deutschland geborenes Kind, dessen Eltern bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten habe, sei in Deutschland kein Asylverfahren durchzuführen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom 22.05.2017, zugestellt am 24.5.2017 ließ der Antragsteller gesetzlich vertreten durch seine Mutter mit Schreiben vom 31.5.2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, Klage erheben, die unter dem Az. RN 14 K 17.33302 geführt wird. Im Hinblick auf die Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hat das Gericht den Schriftsatz der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers nach einem entsprechenden Hinweis so ausgelegt, dass auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt sein soll. Dem diesbezüglich erteilten richterlichen Hinweis wurde nicht widersprochen. Eine Begründung wurde bisher nicht vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.5.2017 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Akten des Bundesamtes Bezug genommen. Die Akten des Bundesamtes in den Asylverfahren der Eltern des Antragstellers ( Gesch-Z. …-232 und …-232) wurden beigezogen.

II.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung, die gemäß §§ 35, 34 a Abs. 1 Satz 4, 36 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) erlassen worden ist. Da der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, wurde nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, was zur Folge hat, dass die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage nach § 77 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Im Falle einer Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Wochenfrist darf das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung liegen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) vor. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts verfügten Abschiebungsandrohung nach Italien unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche.

Zweifel bestehen hier bereits daran, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 4 AsylG vorlagen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt dies nur in Betracht, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht erlassen werden konnte. Die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat ist anzuordnen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Bescheid enthält keinerlei Ausführungen oder Begründungen dazu, warum die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht vorliegen. Offensichtlich ist dies im Hinblick auf das Alter des Antragstellers unterblieben. Ob diese Entscheidung im Hinblick auf die bestandskräftigen Bescheide der Eltern des Antragstellers und den Hinweis der Antragsgegnerin an die Ausländerbehörde, dass der Vollzug der Abschiebungsandrohung nur bei Sicherstellung und Dokumentation einer gemeinsamen Unterbringung der Familie in Italien richtig ist, kann hier dahingestellt bleiben, nachdem die Abschiebungsandrohung jedenfalls mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung rechtswidrig ist.

Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Wochenfrist, welche die Antragsgegnerin auf die §§ 35, 34 a Abs. 1 Satz 4, 36 Abs. 1 AsylG gestützt hat, sind allerdings hier nach Auffassung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin nicht gegeben, da die Unzulässigkeit des Asylantrags in Deutschland nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG folgt. § 36 Abs. 1 AsylG sieht eine Ausreisefrist von einer Woche nur in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vor. Eine andere Rechtsgrundlage, auf die eine Abschiebungsandrohung mit eine Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Ausländer internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt gem. § 35 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er von Verfolgung sicher war. Dabei beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG).

Im Rahmen der Asylverfahren der Eltern des Antragstellers wurde davon ausgegangen, dass diesen in Italien internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Die Bescheide der Eltern des Antragstellers vom 25.4.2017 bzw. 26.4.2017 sind bestandskräftig. Die Eltern des Antragstellers hielten sich von 2011 bis 2014 nach ihren eigenen Angaben in Italien auf und sind Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang des Jahres 2015 nach Deutschland eingereist. Der Antragsteller ist hingegen erst am 19.2.2015, also offensichtlich nach der durch das Bundesamt angenommenen Schutzgewährung durch Italien in Deutschland geboren worden. Der Antragsteller kann daher schon denknotwendigerweise nicht von der seinerzeitigen Schutzfeststellung durch Italien erfasst sein (so auch VG Ansbach, U. v. 27.7.2016 – AN 14 K 15.50534 – juris, VG Bayreuth, B. v. 4.4.2017 – B 3 S. 17.50316 – juris). Die Ablehnung eines Asylantrages auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt aber nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut voraus, dass eine anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist kann für den Antragsteller nicht der Fall gewesen sein. Die vom Verwaltungsgericht Hamburg vertretene Auffassung, wonach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG analog auch auf minderjährige in Deutschland geborene Antragsteller Anwendung fände, deren Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden sei (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 – 16 A 808/15 - juris), überzeugt die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin nicht. Zum einen dürfte eine Analogie schon im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlauf ausscheiden, zum anderen besteht auch im Hinblick auf die vom VG Hamburg angemahnte Konformität des nationalen Asylgesetzes mit der europarechtlichen Regelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO kein Erfordernis zur analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in diesem Fall. Bei Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO handelt es sich um eine Zuständigkeitsregelung zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags eines minderjährigen Kindes zuständigen Mitgliedsstaatesauch ohne eine Analogie ist im vorliegenden Fall sichergestellt, dass das minderjährige Kind untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden ist und der gleiche Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylbegehrens des Kindes zuständig ist wie für die Eltern.

Auch nach Auffassung des Gerichts ist der Asylantrag des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig abzuweisen, für die Durchführung des Asylverfahrens ist vielmehr Italien zuständig. Die Unzulässigkeit ergibt sich vorliegend allerdings aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers begründet sich aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern.

Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die – wie vorliegend - nach Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Umstand, dass die Eltern des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller im Dublin-Verfahren (mehr) sind bzw. sie wegen des angenommenen ihnen in Italien zuerkannten internationalen Schutzes aktuell nicht mehr von der Dublin III-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, ob Italien nach den Kriterien der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern zuständig war und infolge dessen zur Wahrung der Familieneinheit Italien auch für das Verfahren des Antragstellers zuständig ist. Das steht auch im Einklang mit Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), wonach die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Der Antragsteller hat daher in Italien Anspruch auf die in Art. 24 bis 35 der genannten Qualifikationsrichtlinie genannten Leistungen wie etwa Aufenthaltstitel, Sozialhilfe, medizinische Versorgung, Wohnraum und Integrationsmaßnahmen (VG Ansbach, U. v. 29.07.2016 - AN 14 K 15.50534 - juris; VG Meiningen, B. v. 10.12.2014 5 E 20238/14 Me – juris; VG Cottbus, B.v. 11.07.2014 – VG 5 L 190/14.A – juris).

Die erlassene Abschiebungsandrohung ist aber mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung rechtswidrig. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AsylG führt zwingend – da § 36 Abs. 1 AsylG nicht für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a gilt und eine andere Rechtsgrundlage für eine Ausreisefrist von einer Woche nicht ersichtlich ist – zur Anwendbarkeit von § 38 Abs. 1 AsylG, wonach „in sonstigen Fällen“ die Ausreisefrist 30 Tage beträgt (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 14.11.2016 – 22 L 2936/16.A – juris, VG Bayreuth, B. v. 4.4.2017 – B 3 S. 17.50316 – juris). Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist daher rechtswidrig, was voraussichtlich zur Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids im Hauptsacheverfahren führen wird.

Nachdem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung bestehen, war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Gericht weist explizit darauf hin, dass die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Fall einer Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Auch wenn die Bescheide der Eltern des Antragstellers mit den darin enthaltenen Ausreiseverpflichtungen bestandskräftig geworden sind, sind das Wohl des Kindes und die Aufrechterhaltung der Familieneinheit bei dieser Entscheidung vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen der Rücküberstellung nach Italien wird die zuständige Ausländerbehörde darauf zu achten haben, dass die Familieneinheit aufrecht erhalten bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2015 wird hinsichtlich der Ziffern 2) und 3) aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

Die Klägerin, geb. am ... 2015 in ..., ist äthiopische Staatsangehörige und zugehörig dem Volke der Oromo. Sie ist das Kind von Herrn ... (Az. AN 14 S 15.50036 und AN 14 K 15.50037) und Frau ... (Az. AN 14 K 15.50064).

Für die Klägerin gilt der Antrag gemäß § 14a Abs. 2 2. Alternative AsylG als am 30. April 2015 gestellt, da sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und ihre Geburt dem Bundesamt unverzüglich durch ihre Eltern angezeigt wurde. Ein Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens für das Kind liegt durch die Vertreter der Klägerin nicht vor.

Die Eltern der Klägerin haben bereits in Italien ein Asylverfahren durchgeführt und erhielten beide in diesem die Anerkennung eines Flüchtlingsstatus.

Entsprechend dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 11. November 2015 wurde dem Vater und gesetzlichen Vertreter der Klägerin am 9. November 2015 rechtliches Gehör zu einem gegebenenfalls auszusprechenden Einreise- und Aufenthaltsverbot gewährt. Hierbei hat die Gelegenheit bestanden, auch Gründe hinsichtlich der Klägerin als seiner Tochter vorzutragen.

In diesem Rahmen hat der Vater für die Klägerin vorgetragen, dass er mit seiner Familie bereits seit fast 2 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebe und die Familie dabei sei, sich eine Zukunft aufzubauen. Seine Tochter, die Klägerin, sei in Deutschland geboren worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2015 wurde der Asylantrag der Klägerin in der Ziffer 1 als unzulässig abgelehnt, in der Ziffer 2 wurde die Abschiebung nach Italien angedroht und in der Ziffer 3 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 12. November 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 12. November 2015 wurde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2015 Klage eingereicht. Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2016 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2015, eingegangen am 12.

November 2015, mit der Maßgabe aufzuheben, dass der gesamte Bescheid mit Ausnahme des in Nummer 2 am Ende ausgesprochenen Abschiebungsverbots

hinsichtlich Äthiopien aufgehoben wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2015.

Hinsichtlich des Termins zur mündlichen Verhandlung am 29. Juli 2016 wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Behörden- und Gerichtsakten verwiesen, insbesondere auch hinsichtlich der gerichtlichen Verfahren der Eltern der Klägerin mit den Aktenzeichen AN 14 S 15.50036, AN 14 K 15.50037 und AN 14 K 15.50064.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2015 ist hinsichtlich der Ziffern 2) und 3) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Ziffer 1) des Bescheides vom 11. November 2015 ist dagegen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. November 2015 erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) in der Ziffer 1) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2014 als auch mit Beschluss vom 30. September 2015 darauf hingewiesen, dass im Falle der Anerkennung des Asylbewerbers als Flüchtling nach § 3 AsylG durch einen Drittstaat kein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik Deutschland besteht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Über § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt dies auch in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U. v. 11.6.2014 - 10 C 7.13 - juris; B. v. 30.9.2015 - 1 B 51.15 - juris). Eine ausländische Flüchtlingsanerkennung entfaltet Bindungswirkung in Deutschland dahin, dass kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ein Anspruch auf eine erneute Anerkennungsentscheidung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland ergibt sich daraus nicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt (BVerwG, a. a. O.).

Die Eltern als gesetzliche Vertreter der Klägerin, Frau ... und Herr ..., haben beide in Italien die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG erhalten. Da die Klägerin in Deutschland geboren wurde, kann sie selbstverständlich nicht selbst die Anerkennung als Flüchtling in Italien erhalten haben. Allerdings ist für minderjährige Kinder wie die Klägerin, die in einem Mitgliedstaat geboren werden, die Frage der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation ihrer Familienangehörigen, im vorliegenden Fall mit ihren Eltern, verbunden.

Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO). Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss (Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO).

Beide Elternteile der Klägerin fallen unter die Definition des Familienangehörigen nach Art. 2 Buchst. g, Spiegelstrich 3 Dublin III-VO.

Ist nach alledem vorliegend Art. 20 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschlägig, folgt daraus, dass die Republik Italien für das Asylverfahren der minderjährigen, im Bundesgebiet geborenen Klägerin zuständig und zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist (so auch VG Cottbus, B. v. 11.07.2014 - VG 5 L 190/14.A - juris; VG Meiningen, B. v. 04.12.2014, 5 E 20238/14 Me - juris).

Die Vorschrift ordnet für das minderjährige Kind eine zuständigkeits- und verfahrensrechtliche Akzessorietät zum Hauptverfahren der Familienangehörigen (ihrer Eltern) an. Ein gesondertes Ersuchen für das Kind ist entbehrlich (Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-Verordnung), weil schon kein gesondertes Zuständigkeitsverfahren eingeleitet wird.

Dass die Wahrung des Familienverbandes mit ihren Eltern dem Kindeswohl der Klägerin abträglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr drängt sich maßgeblich angesichts ihres Alters nur das Gegenteil auf.

Dies steht auch im Einklang mit weiteren europäischen Rechtsvorschriften. Nach Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EO (Qualifikationsrichtlinie) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Die Klägerin hat in Italien Anspruch auf die in Art. 24-35 der genannten Qualifikationsrichtlinie genannten Leistungen wie etwa Aufenthaltstitel, Sozialhilfe, medizinische Versorgung, Wohnraum und Integrationsmaßnahmen.

2.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erweist sich der streitgegenständliche Bescheid in der Ziffer 2 (Sätze 1-3) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die in Ziffer 2 (Sätze 1-3) des Bescheides vom 11. November 2015 angeordnete Abschiebungsandrohung nach Italien entbehrt einer Rechtsgrundlage. Sie lässt sich weder auf § 34a AsylG noch auf § 34 AsylG stützen.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Aus-länder in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asyl-verfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG die Klägerin zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B. v. 23.10.2015, 1 B 41/15 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 - juris; VG Ansbach, U. v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U. v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris; VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A - juris; VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A -, juris).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris; VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14.A -

juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Ansbach, U. v. 14.3.2016 - AN 14 K 15.50509 -, juris; U. v. 5.2.2016 - AN 14 K 15.50478 - juris). Dagegen spricht neben dem klaren Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68

Rn. 16).

§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U. v. 4.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris). Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG - abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht - das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1.12.2012 - 2 S 6.12 - juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bis 223/10 - juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten der Klägerin, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris, Ran. 38). Für die minderjährige Klägerin besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie zum Beispiel eine Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht.

Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde der Klägerin aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach - U. v. 26.2.2016 - AN 14 K 15.50261 -, juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39; VG Gelsenkirchen, U. v. 19.2.2016 - 2a K 2466/15.A -, juris).

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

§ 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG "zusammen" - das heißt zeitgleich - mit "der Abschiebungsanordnung nach § 34a" zu treffen und dann "dem Ausländer selbst zuzustellen". Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 - 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U. v. 30.9.1996 - 25 A 790/96 A - juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung - anders als der einer Abschiebungsanordnung - nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem "gewöhnlichen Entscheidungsprogramm" über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A -, juris).

Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in der Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 11. November 2015 wird die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da - wie bereits festgestellt - ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. dazu VG Ans-bach, U. v. 26.2.2016 - AN 14 K 15.50261 und AN 14 K 15.50262; U. v. 7.10.2015 - 11 K 15.50067 - juris; U. v. 17.7.2015 - AN 14 K 15.50046; VG Düsseldorf, U. v. 29.6.2015 - 13 K 3215/15.A - juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 - 23 K 906.14 A - juris).

3.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist in der Folge auch das in der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 11. November 2015 festgesetzte Einreise-und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 (Gesch-Z. …-232) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die in einem Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien.

Der am ... 2015 in Deutschland geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er hält sich derzeit mit seinen Eltern ... und ... in Deutschland auf. Die Asylanträge der Eltern des Antragstellers wurden mit Bescheiden des Bundesamts vom 25.4.2017 hinsichtlich des Vaters (Gz.: …-232) und vom 26.4.2017 hinsichtlich der Mutter (Gz.: …-232) bestandskräftig als unzulässig abgelehnt, da diesen bereits in Italien internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei.

Am 9.3.2015 wurde – aufgrund der Antragsfiktion des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylG – ein Asylantrag des Antragstellers mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde vom 9.3.2015 als gestellt erachtet. Eine gesonderte Begründung des Antrags erfolgte nicht. Von einer persönlichen Anhörung im Asylverfahren wurde abgesehen, weil der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren als gestellt erachtet wurde und der Sachverhalt aufgrund der Verfahrensakten der Eltern, die beigezogen wurden, für ausreichend geklärt erachtet wurde. Mit dem Asylantrag wurde sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) als auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.

Mit Bescheid vom 22.5.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Unter Androhung seiner Abschiebung nach Italien oder einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat forderte das Bundesamt den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3). Eine Abschiebung nach Nigeria wurde ausgeschlossen. Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 AsylG unzulässig. Für ein in Deutschland geborenes Kind, dessen Eltern bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten habe, sei in Deutschland kein Asylverfahren durchzuführen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom 22.05.2017, zugestellt am 24.5.2017 ließ der Antragsteller gesetzlich vertreten durch seine Mutter mit Schreiben vom 31.5.2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, Klage erheben, die unter dem Az. RN 14 K 17.33302 geführt wird. Im Hinblick auf die Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hat das Gericht den Schriftsatz der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers nach einem entsprechenden Hinweis so ausgelegt, dass auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt sein soll. Dem diesbezüglich erteilten richterlichen Hinweis wurde nicht widersprochen. Eine Begründung wurde bisher nicht vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.5.2017 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Akten des Bundesamtes Bezug genommen. Die Akten des Bundesamtes in den Asylverfahren der Eltern des Antragstellers ( Gesch-Z. …-232 und …-232) wurden beigezogen.

II.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung, die gemäß §§ 35, 34 a Abs. 1 Satz 4, 36 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) erlassen worden ist. Da der Asylantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, wurde nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, was zur Folge hat, dass die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage nach § 77 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Im Falle einer Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Wochenfrist darf das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen.

Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung liegen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) vor. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts verfügten Abschiebungsandrohung nach Italien unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche.

Zweifel bestehen hier bereits daran, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 4 AsylG vorlagen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt dies nur in Betracht, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 AsylG nicht erlassen werden konnte. Die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat ist anzuordnen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Bescheid enthält keinerlei Ausführungen oder Begründungen dazu, warum die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht vorliegen. Offensichtlich ist dies im Hinblick auf das Alter des Antragstellers unterblieben. Ob diese Entscheidung im Hinblick auf die bestandskräftigen Bescheide der Eltern des Antragstellers und den Hinweis der Antragsgegnerin an die Ausländerbehörde, dass der Vollzug der Abschiebungsandrohung nur bei Sicherstellung und Dokumentation einer gemeinsamen Unterbringung der Familie in Italien richtig ist, kann hier dahingestellt bleiben, nachdem die Abschiebungsandrohung jedenfalls mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung rechtswidrig ist.

Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Wochenfrist, welche die Antragsgegnerin auf die §§ 35, 34 a Abs. 1 Satz 4, 36 Abs. 1 AsylG gestützt hat, sind allerdings hier nach Auffassung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin nicht gegeben, da die Unzulässigkeit des Asylantrags in Deutschland nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG folgt. § 36 Abs. 1 AsylG sieht eine Ausreisefrist von einer Woche nur in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG vor. Eine andere Rechtsgrundlage, auf die eine Abschiebungsandrohung mit eine Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Ausländer internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt gem. § 35 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er von Verfolgung sicher war. Dabei beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG).

Im Rahmen der Asylverfahren der Eltern des Antragstellers wurde davon ausgegangen, dass diesen in Italien internationaler Schutz i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Die Bescheide der Eltern des Antragstellers vom 25.4.2017 bzw. 26.4.2017 sind bestandskräftig. Die Eltern des Antragstellers hielten sich von 2011 bis 2014 nach ihren eigenen Angaben in Italien auf und sind Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang des Jahres 2015 nach Deutschland eingereist. Der Antragsteller ist hingegen erst am 19.2.2015, also offensichtlich nach der durch das Bundesamt angenommenen Schutzgewährung durch Italien in Deutschland geboren worden. Der Antragsteller kann daher schon denknotwendigerweise nicht von der seinerzeitigen Schutzfeststellung durch Italien erfasst sein (so auch VG Ansbach, U. v. 27.7.2016 – AN 14 K 15.50534 – juris, VG Bayreuth, B. v. 4.4.2017 – B 3 S. 17.50316 – juris). Die Ablehnung eines Asylantrages auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt aber nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut voraus, dass eine anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist kann für den Antragsteller nicht der Fall gewesen sein. Die vom Verwaltungsgericht Hamburg vertretene Auffassung, wonach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG analog auch auf minderjährige in Deutschland geborene Antragsteller Anwendung fände, deren Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt worden sei (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 – 16 A 808/15 - juris), überzeugt die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin nicht. Zum einen dürfte eine Analogie schon im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlauf ausscheiden, zum anderen besteht auch im Hinblick auf die vom VG Hamburg angemahnte Konformität des nationalen Asylgesetzes mit der europarechtlichen Regelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO kein Erfordernis zur analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in diesem Fall. Bei Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO handelt es sich um eine Zuständigkeitsregelung zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags eines minderjährigen Kindes zuständigen Mitgliedsstaatesauch ohne eine Analogie ist im vorliegenden Fall sichergestellt, dass das minderjährige Kind untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden ist und der gleiche Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylbegehrens des Kindes zuständig ist wie für die Eltern.

Auch nach Auffassung des Gerichts ist der Asylantrag des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig abzuweisen, für die Durchführung des Asylverfahrens ist vielmehr Italien zuständig. Die Unzulässigkeit ergibt sich vorliegend allerdings aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers begründet sich aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern.

Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die – wie vorliegend - nach Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Umstand, dass die Eltern des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller im Dublin-Verfahren (mehr) sind bzw. sie wegen des angenommenen ihnen in Italien zuerkannten internationalen Schutzes aktuell nicht mehr von der Dublin III-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, ob Italien nach den Kriterien der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern zuständig war und infolge dessen zur Wahrung der Familieneinheit Italien auch für das Verfahren des Antragstellers zuständig ist. Das steht auch im Einklang mit Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), wonach die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Der Antragsteller hat daher in Italien Anspruch auf die in Art. 24 bis 35 der genannten Qualifikationsrichtlinie genannten Leistungen wie etwa Aufenthaltstitel, Sozialhilfe, medizinische Versorgung, Wohnraum und Integrationsmaßnahmen (VG Ansbach, U. v. 29.07.2016 - AN 14 K 15.50534 - juris; VG Meiningen, B. v. 10.12.2014 5 E 20238/14 Me – juris; VG Cottbus, B.v. 11.07.2014 – VG 5 L 190/14.A – juris).

Die erlassene Abschiebungsandrohung ist aber mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung rechtswidrig. Eine Abschiebungsandrohung nach § 34 a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AsylG führt zwingend – da § 36 Abs. 1 AsylG nicht für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 1 a gilt und eine andere Rechtsgrundlage für eine Ausreisefrist von einer Woche nicht ersichtlich ist – zur Anwendbarkeit von § 38 Abs. 1 AsylG, wonach „in sonstigen Fällen“ die Ausreisefrist 30 Tage beträgt (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 14.11.2016 – 22 L 2936/16.A – juris, VG Bayreuth, B. v. 4.4.2017 – B 3 S. 17.50316 – juris). Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist daher rechtswidrig, was voraussichtlich zur Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheids im Hauptsacheverfahren führen wird.

Nachdem ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung bestehen, war die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Gericht weist explizit darauf hin, dass die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Fall einer Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Auch wenn die Bescheide der Eltern des Antragstellers mit den darin enthaltenen Ausreiseverpflichtungen bestandskräftig geworden sind, sind das Wohl des Kindes und die Aufrechterhaltung der Familieneinheit bei dieser Entscheidung vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen der Rücküberstellung nach Italien wird die zuständige Ausländerbehörde darauf zu achten haben, dass die Familieneinheit aufrecht erhalten bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die im Bundesgebiet geborene Tochter der Kläger zu 1 und 2 im Verfahren 11 B 15.10111. Diese sind ukrainische Staatsangehörige und reisten am 24. Februar 2013 mit dem im Jahr 2002 geborenen gemeinsamen Sohn von der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 25. Februar 2013 Asylanträge und gaben bei ihrer Anhörung an, in der Tschechischen Republik ein Asylverfahren mit negativem Ausgang betrieben zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anträge der Eltern der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2014 ab. Die dagegen erhobene Klage war vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tag aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 abgewiesen (Az. 11 B 15.10111).

Mit Schreiben vom 12. August 2014 zeigte die Regierung von Mittelfranken die Geburt der Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Asylantragstellung nach § 14a AsylVfG an. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an. Die Zustimmung der tschechischen Behörde gelte nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für das nachgeborene Kind.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Az. W 7 S 14.50154) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2014 erhobenen Klage an.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 16. Oktober 2014 auf. Das Gericht habe im Verfahren der Eltern der Klägerin den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO sei bei nach Ankunft der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats geborenen Kindern deren Situation untrennbar mit der Situation der Familienangehörigen verbunden.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört und die Erkenntnisquellen zur Situation in der Tschechischen Republik gemäß der Liste vom 16. Juli 2015 in das Verfahren eingeführt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch im Verfahren 11 B 15.50111, und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Über die Berufung konnte das Gericht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden, da die Beteiligten dazu angehört wurden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 16. Oktober 2014 rechtmäßig und die Klage deshalb unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2014 abzuweisen.

Zutreffend hat die Beklagte in Nr. 1 des Bescheids festgestellt, dass der gestellte Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig sind. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit kann sich z. B. aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 S. 31, Dublin III-VO), ergeben.

Hier ist das Verfahren der Klägerin nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO untrennbar mit dem Verfahren ihrer Eltern verbunden. Zutreffend hat die Beklagte daher den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt, da die Tschechische Republik für die Bearbeitung zuständig ist.

Es liegen auch keine systemischen Mängel im Asylsystem der Tschechischen Republik vor. Es wird hierzu auf die Entscheidung im Verfahren 11 B 15.10111 vom heutigen Tag verwiesen.

Auch die Überstellungsfrist ist hinsichtlich der Klägerin nicht abgelaufen, denn das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Az. W 7 S 14.50154) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Auch die Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids ist nach § 34a AsylVfG rechtmäßig, denn die Klägerin soll in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat abgeschoben werden und der Abschiebung stehen keine Hindernisse entgegen.

Die Kosten beider Instanzen sind nach § 154 Abs. 1 VwGO von der Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2017 aufschiebende Wirkung zukommt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der am ... 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Die Kindsmutter, die beim Bundesamt ein Asylverfahren unter dem Aktenzeichen 5897466 geführt hat, erhielt bereits in Italien internationalen Schutz.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 stellte die Mutter des Antragstellers für diesen einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu einer Rückübernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme von Nigeria, angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise– und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde unter Bezug auf Artikel 20 Abs. 3 EUV 604/2013 (im Folgenden: Dublin– III –VO) und § 29 Abs. 1 Nrn. 1 a und 2 AsylG ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da der Mutter des Antragstellers bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden wäre und die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags untrennbar mit der Situation der Eltern verbunden sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen in Bezug auf Italien weder allgemein noch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG zu erlassen gewesen, die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.

Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung: beigefügt, wonach gegen den Bescheid innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage zu erheben sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, die Klage gegen die Abschiebungsandrohung habe keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage könne innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt werden.

Die Bevollmächtigte hat für den Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, am 12. Juni 2017 Klage erhoben (M 21 K 17. 44593), mit der sie sinngemäß beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 1. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 bis7 AufenthG vorliegen.

Zugleich beantragt sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung verweist sie auf das Klage- und Antragsverfahren der Mutter des Antragstellers (M 21 K 17.44593 und M 21 S. 17.44595).

Die Antragsgegnerin übersandte die Akten mit Schreiben vom 27. Juni 2017. Eine Äußerung zum Verfahren erfolgte nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der nach seinem Wortlaut auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist im Rahmen der möglichen und gebotenen Auslegung gemäß § 88 VwGO auch auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gerichtet und mit diesem Inhalt statthaft. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde leer laufen, wenn der Klage bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Verkennt die Behörde die aufschiebende Wirkung bzw. respektiert sie sie aus sonstigen Gründen nicht, liegt ein sogenannter faktischer Vollzug vor. In derartigen Konstellationen ist der gebotene Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren (vgl. allgemein zum faktischen Vollzug Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 80 Rn. 352 ff.; zur vergleichbaren Problematik bei Verzicht auf ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 3 AsylG VG Osnabrück, B.v. 25.11.2009 – 5 B 105/09 – juris Rn. 1 ff.). In der Sache zielt ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung darauf ab, eine Abschiebung des Antragstellers vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern und ist daher so auszulegen, dass im Falle eines faktischen Vollzugs die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt werden soll.

Die Fallkonstellation eines faktischen Vollzugs liegt vor. Das Bundesamt geht im Hinblick auf die gesetzte Ausreisefrist und entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Bescheids davon aus, dass der Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz – neben den hier nicht einschlägigen Fälle nach §§ 73, 73b und 73c AsylG – nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Die Regelung erfasst alle Maßnahmen nach dem Asylgesetz einschließlich des Erlasses einer Abschiebungsandrohung und sichert in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG das Bleiberecht für die Dauer des Klageverfahrens (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AsylG, § 75 Rn. 4; BT– Drs. 12/2062, S. 40). Maßgeblich für die aufschiebende Wirkung ist im Hinblick auf § 75 Abs. 1 i.Vm. § 38 Abs. 1 AsylG die zu setzende Ausreisefrist, nicht die vom Bundesamt tatsächlich gesetzte Ausreisefrist. Geht das Bundesamt im Hinblick auf eine unzutreffend festgesetzte Ausreisefrist von der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung aus bzw. ist die entsprechende Auffassung strittig, ist zur Verhinderung einer Abschiebung des Ausländers vor der Entscheidung über die Hauptsache in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft.

Der Antrag ist nach Maßgabe der summarischen Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auch begründet, da das Bundesamt voraussichtlich eine Ausreisefrist von 30 Tagen gemäß § 38 Abs. 1 AsylG festsetzen hätte müssen und der der erhobenen Klage daher nach § 75 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt.

Nach § 38 Abs. 1 AsylG beträgt die Ausreisefrist in den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, einen Monat.

Die Voraussetzungen für die vom Bundesamt herangezogene Ausreisefrist von einer Woche gemäß § 36 Abs. 1 AsylG lagen nach dessen Wortlaut nicht vor. § 36 Abs. 1 AsylG knüpft an die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG an. Das Bundesamt hat zwar im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist. Dies ergibt sich jedoch entgegen der Begründung des Bescheids ausschließlich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG und nicht auch aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin –III– VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III – VO ist das Verfahren des minderjährigen Antragstellers untrennbar mit dem Verfahren seiner Eltern verbunden und daher – auch nach Abschluss des Asylverfahrens der Eltern in Italien – wegen der Zuständigkeit Italiens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG unzulässig (BayVGH, B.v. 17.8.2015 – 11 B 15.50110 – juris Rn. 14; VG Ansbach, U.v. 27.6.2014 – AN 14 K 15.50289 – juris Rn. 16 ff.).

Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Die Regelung setzt voraus, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU gewährt hat. Anders als der Mutter des Antragstellers ist diesem in Italien aber bisher nicht internationaler Schutz gewährt worden. Der Umstand, dass Italien nach der Dublin –III–VO auf Grund der Untrennbarkeit der Asylverfahren des Antragstellers und seiner Mutter für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist und der Antragsteller voraussichtlich die Voraussetzungen für internationalen Schutz bzw. die damit verbundenen Leistungen nach Maßgabe von Art. 23 RL 2011/95/EU erfüllt, genügt im Hinblick auf Wortlaut und Systematik von § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG und die daran anknüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht (vergleiche zur analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylG: VG München, B. v. 29.12.2016 - M 21 S. 16.35313 – juris).

Im Zusammenhang mit der vom Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsandrohung ebenfalls in Bezug genommenen Regelung nach § 26a AsylG ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass – unabhängig davon, ob § 26a AsylG und die korrespondierende Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zur Unzulässigkeit eines Asylantrags bei Rücknahmebereitschaft eines sicheren Drittstaats einschlägig sind – auch diese Vorschriften die verkürzte Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG nicht tragen.

Der am 12. Juni 2017 erhobenen Klage des Antragstellers kommt damit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

Ziffer 2. des Bescheides vom 2. Februar 2015 (Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass ihm in Deutschland kein Asylrecht zustehe und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.

2

Der Kläger ist am 29. September 2014 in Hamburg geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Eltern – gleichfalls syrische Staatsangehörige – reisten im Juli 2013 von Syrien in die Türkei und von dort zunächst weiter nach Bulgarien, wo ihre Fingerabdrücke genommen wurden und wo sie Asylanträge stellten. Daraufhin erhielten sie am 9. Dezember 2013 den Status als subsidiär Schutzberechtigte. Einige Monate später reisten sie weiter und kamen am 19. März 2014 nach Deutschland, wo sie am 25. März 2014 wiederum Asylanträge stellten. Nach einem Eurodac-Treffer für Bulgarien richtete die Beklagte am 7. Mai 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Antwort, dass der Status als subsidiär Schutzberechtigte zugesprochen worden sei, weshalb eine Aufnahme nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und hierfür ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Daraufhin lehnte die Beklagte den erneuten Asylantrag der Eltern mit Bescheid vom 20. Mai 2014 ab. Unter Ziffer 1. stellte sie fest, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Klägers am 28. Mai 2014 Klage.

3

Nach der Geburt des Klägers zeigte die Ausländerbehörde dies der Beklagten am 29. Januar 2015 unter Übersendung der Geburtsurkunde an und bat um Einleitung eines Asylverfahrens im Wege eines fiktiven Asylantrages wegen der Familieneinheit mit seinen Eltern. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2015 gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG ab und stellte – wie bei den Eltern - unter Ziffer 1. des Bescheides fest, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. seine Abschiebung nach Bulgarien an. Die Prüfung des Asylantrages obliege gem. § 20 Abs. 3 Dublin III-VO Bulgarien. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

4

Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig. Bei dem Kläger handele es sich um ein neugeborenes Kind und damit um eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU, die nach einer Einzelfallprüfung entsprechend einzustufen sei. Die Lage für nach Bulgarien zurückgeführte Flüchtlinge werde schon im Allgemeinen als prekär eingeschätzt. Da diese Einschätzung auf einer Betrachtung der Situation für „durchschnittliche“ Flüchtlinge beruhe, stelle sich die Lage insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen, wie dem Kläger, als absolut nicht mehr hinnehmbar dar. Damit die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zum Schutz der Asylbewerber nachkomme, obliege es ihnen, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Staat“ zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein könne, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat bestünden, also ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu sein. In Bulgarien sei nach der Auskunftslage die faire, effektive und menschenwürdige Aufnahme von Flüchtlingen derzeit nicht möglich. Bulgarien sei als ärmstes Land der Europäischen Union mit der Aufnahme von Flüchtlingen völlig überfordert. Darauf habe unter anderem der UNHCR hingewiesen und die Eltern des Klägers hätten dies bei ihrem Aufenthalt in dem dortigen „Flüchtlingszentrum“ auch selbst erlebt. So hätten u.a. untragbare hygienische Zustände geherrscht und die Unterbringung in Räumen mit mehr als 40 Personen habe ihnen keine Intimsphäre geboten; sie hätten weder finanzielle noch materielle Hilfe erhalten und hätten keinen ausreichenden Zugang zu Lebensmitteln und Medikamenten gehabt. Eine ausreichende Gesundheitsversorgung sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Hinzu seien erhebliche Probleme mit rechtsradikalen und ausländerfeindlichen Gruppierungen gekommen. Schließlich sei auch die Rückführungsfrist nach Bulgarien abgelaufen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2015 die Beklagte zu verpflichten,

7

festzustellen, dass - der Kläger Asylberechtigter ist - und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4 AsylVfG);

8

hilfsweise festzustellen,

9

dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13

Dem parallel zu dieser Klage gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 18. März 2015 (Az. 8 AE 809/15) stattgegeben. Mit weiterem Beschluss vom 13. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom selben Tag hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ihren Vortrag zu ergänzen.

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Asylakte des Klägers, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen hat, sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf ihn übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

II.

16

Die gegen den Asylbescheid vom 2. Februar 2015 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, nicht aber als Verpflichtungsklage zulässig (BVerwG, Urt. vom 14.12.2016, 1 C 4/16, und vom 27.10.2015, 1 C 32/14; VGH München, Urt. v. 20.10.2016, 20 B 14.30320, jeweils juris). Soweit sich der Kläger gegen die in dem Asylbescheid getroffene Feststellung wendet, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit seinem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt er hingegen durch (dazu 2.).

17

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe, ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Die Beklagte hat dem Asylantrag des Klägers zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung in analoger Anwendung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dem minderjährigen Kläger, der in Deutschland geboren ist, ist zwar nicht selbst internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden, aber seinen Eltern.

19

a) Diese in Bulgarien erfolgte Schutzgewährung ist nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für den Kläger maßgeblich. Denn nach dieser Vorschrift ist die Situation eines Minderjährigen zum Zweck des Asylverfahrens untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen – hier seiner Eltern - verbunden, wenn dies seinem Wohle entspricht, was angesichts des sich noch im Kleinkindalter befindlichen Klägers außer Frage steht. Selbst wenn ein Kind erst in Deutschland geboren ist – wie hier der Kläger – wird Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zur Wahrung der Familieneinheit bei vorheriger sekundärer Migration der Eltern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet herangezogen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.6.2016, 2 LB 399/15, n.V.; VG Cottbus, Beschl. v. 11.8.2014, 5 L 190/14.A; VG Gießen, Beschl. v. 3.6.2014, 8 L 1624/14.Gl.A; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me; jeweils Juris). Dem ist zu folgen, denn die Verfahrenssituation der minderjährigen Kinder an die seiner Eltern zu koppeln - so wie es in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehen ist – wird auch durch den Erwägungsgrund in Nr. 15 Dublin III-VO unterfüttert. Danach kann mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die diesbezüglichen Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.

20

Ein anderes Verständnis des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO dahin, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes, welches nach einer sekundären Migration seiner schutzberechtigter Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat geboren worden ist, gelöst von denen seiner Eltern zu beurteilen wäre, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit für nach der Sekundärmigration von den Eltern erneut gestellten Asylanträgen nach dem EU-Mitgliedstaat richten würde, in dem das Kind geboren worden ist, womit sich insgesamt die Zuständigkeit für die Familie auf den gewählten Zielstaat der Sekundärmigration – hier Deutschland – verlagern würde, lässt sich mit dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes nach der seiner Eltern auszurichten hat (und nicht umgekehrt), nicht vereinbaren. Ein solches Verständnis würde auch dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2016 – 1 C 10/15 -, Juris Rn. 26, und vom 09.09.2016 – 1 C 6/16 -, Juris Rn. 23). Die normative Zuständigkeitsordnung kann deshalb auch nicht durch die Weiterwanderung von bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als international schutzberechtigt anerkannten Ausländern in einen anderen EU-Mitgliedstaat, der sog. sekundären Migration, und anschließende Geburt eines Kindes außer Kraft gesetzt werden mit der Folge, dass an dessen Stelle den binnenmigrierenden Ausländern durch die Wahl ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes im Gebiet der Europäischen Union die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten überlassen wird.

21

b) Ist die Situation der Eltern – wie hier - dadurch kennzeichnet, dass sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, ist zur Wahrung des in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO angelegten Prinzips, die Situation eines minderjährigen Kindes für die Zwecke des Asylverfahrens an die Situation seiner Eltern zu koppeln, eine analoge Anwendung der nationalen Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geboten. Denn anders als im Wege einer Analogie lässt sich eine Konformität des nationalen Asylgesetzes mit der europarechtlichen Regelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht herstellen. Das Asylgesetz enthält nämlich keine ausdrückliche Vorschrift bezogen auf die Behandlung von Asylanträgen minderjähriger Kinder, die sich nach einer Sekundärmigration bzw. einer EU-Binnenmigration mit ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt international schutzberechtigten Eltern in Deutschland aufhalten. Bezogen auf die verfahrensmäßige Behandlung von minderjährigen Antragstellern in einer solchen Situation liegt im Asylgesetz eine planwidrige Lücke vor. Es fehlt an einer Vorschrift, die - so wie in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgegeben - eine verfahrensmäßige Akzessorietät zwischen dem Minderjährigen und seinen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt schutzberechtigten Familienangehörigen regelt. Insofern setzt diese europarechtliche Vorschrift auch den Maßstab für die Schließung dieser - nach ihr festgestellten - Regelungslücke im nationalen Asylrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, Juris).

22

In Betracht kommt zwar auch eine Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (so bisher VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2017, 16 A 7528/16, n.V.), wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für den Asylantrag zuständig ist. Diese Vorschrift führt aber nur dann zu einem Gleichklang der Situation der Eltern mit denen des minderjährigen Kindes, wenn ihr Asylverfahren in dem für sie zuständigen EU-Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen ist, nicht aber - wie hier -, wenn ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde.

23

2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 2. Februar 2015 ausgesprochen worden ist, erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Dies hat das Gericht ausführlich in dem zwischen den Eltern und der Beklagten ergangenen Gerichtsbescheid vom heutigen Tag (Az. 16 A 2755/14) dargelegt, auf den Bezug genommen wird. Anzumerken bleibt, dass es angesichts der Aufhebung der Abschiebungsanordnung keiner weiteren Entscheidung des Gerichts darüber bedarf, ob wegen der Lebensbedingungen für Flüchtlinge im Zielstaat Bulgarien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2016, 5 Bf 197/15.AZ, n.V.). Darüber wird vielmehr die Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu befinden haben, sobald sie erneut einen Verwaltungsakt zur Aufenthaltsbeendigung erlassen will.

III.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren.

2

Sie reisten im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von Eurodac-Treffern stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass die Kläger zuvor bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten, und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 bestätigten die ungarischen Behörden, dass der Kläger zu 1 zusammen mit seiner Familie im April 2012 dort Asyl beantragt habe. Wegen des Verschwindens der Familie sei das Asylverfahren beendet worden. Es werde zugestimmt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über ihre Asylanträge zu entscheiden.

3

Nachdem eine Überstellung der Kläger nach Ungarn nicht erfolgt war, stellte das Bundesamt Ende Januar 2013 fest, dass wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren zu entscheiden sei.

4

Mit Bescheiden vom 13. und 17. Juni 2014 lehnte das Bundesamt hinsichtlich aller Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab (Nr. 1), stellte aber jeweils fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, es handele sich bei dem Asylantrag nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn jeweils um einen Zweitantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Die humanitären Bedingungen in Afghanistan führten jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

5

Mit ihrer zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass der Klägerin zu 3 in Afghanistan die Zwangsverheiratung drohe. Von einem Zweitantrag sei nicht auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Kläger ihre Verpflichtungsanträge auf richterlichen Hinweis zurück und beantragten nur noch, jeweils die Nr. 1 der Bescheide vom 13. und 17. Juni 2014 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, wenn - wie vorliegend - Streit darüber bestehe, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylG gegeben sei. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG seien hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und müsse deshalb zunächst die Verfahrenssituation ermittelt, also festgestellt werden, ob überhaupt eine "Zweitantragssituation" vorliege. Insoweit sei den Klägern das Recht einzuräumen, zunächst isoliert die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen und damit den Weg freizumachen für ein vom Bundesamt durchzuführendes Asylverfahren.

7

Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Ein "erfolgloser Abschluss" (§ 71a AsylG) des in Ungarn eingeleiteten Asylverfahrens liege nicht vor, weil das Erstverfahren in Ungarn noch nicht endgültig beendet sei. Ungarn habe sich damit einverstanden erklärt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über deren Asylbegehren zu entscheiden. Dies entspreche den Auskünften des Auswärtigen Amtes zum ungarischen Asylverfahrensrecht. Danach sei ein endgültiger Verfahrensabschluss mit der Folge, dass ein neuerliches Asylbegehren als Folgeantrag gewertet werde, nur anzunehmen, wenn ein vorheriges Asylverfahren in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt worden sei. Sei ein Asylverfahren hingegen ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden, könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Ausgehend davon liege auch in Deutschland keine "Zweitantragssituation" vor, sondern müsse über das Asylbegehren erstmals entschieden werden. Denn die Dublin II-VO enthalte keine Regelung, nach der der Zuständigkeitsübergang auch zu einem formellen oder materiellen Rechtsverlust führen könnte.

8

Die Beklagte macht mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anwendungsbereich von § 71a AsylG fehlerhaft zu eng bestimmt. Im Unterschied zu der das Folgeantragsverfahren betreffenden Regelung des § 71 AsylG beziehe sich § 71a AsylG nicht nur auf die in jener Vorschrift angeführten Konstellationen der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags, sondern richte sich mit der Formulierung vom "erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens" auf einen potentiell weitergehenden Kreis von Fallgestaltungen. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens liege immer auch dann vor, wenn ein in dem Mitgliedstaat vorausgegangenes behördliches Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung einen formellen Abschluss gefunden habe. Dabei sei unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im sicheren Drittstaat die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder einer anderweitigen Fortführung bzw. Prüfung der bis zum Verfahrensabschluss bestehenden Schutzgründe bestehe. Nicht zuletzt die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 17. März 2016 (Rs. C-695/15) belege, dass Unionsrecht gerade nicht fordere, auf die zur Wiederaufnahme bzw. Verfahrensfortführung im sicheren Drittstaat bestehende Rechtslage abzustellen. Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. stelle es den Mitgliedstaaten frei, ob sie die Wiedereröffnung eines eingestellten Verfahrens ermöglichten. Dieser dem innerstaatlichen Normgeber unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielraum würde erheblich beeinträchtigt, wenn dem Berufungsgericht zu folgen wäre. Sei die Prüfung des Asylantrags in Deutschland durchzuführen, müssten auch die hier geltenden Gesetze Anwendung finden.

9

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren in Ziffer 1 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. und 17. Juni 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.). Sie ist auch begründet, denn die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, liegen nicht vor (2.). Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (3.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (4.).

13

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

14

1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.

15

Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der - materiellrechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

16

Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).

17

Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.

18

Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).

19

Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.

20

Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

21

Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).

22

2. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, nicht vorliegen.

23

Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

24

Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

25

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.

26

Der Senat kann offenlassen, ob gegen die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n.F.) grundsätzliche unionsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.). Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG bereits mit der Asylverfahrensrichtlinie a.F. - ihre Anwendbarkeit unterstellt - vereinbar war und ob und in welcher Weise Art. 25 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" zusätzlich begrenzt.

27

Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Asylanträge der Kläger keine Zweitanträge im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihren Anträgen ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) vorausgegangen.

28

Zwar ist Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten: Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO, weil Asylantrag und Wiederaufnahmegesuch vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt worden sind (vgl. die Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags auf internationalen Schutz - Dublin III-VO).

29

Es fehlt indes an einem "erfolglosen Abschluss" der von den Klägern in Ungarn eingeleiteten Asylverfahren. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann (a). Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (b). Nach diesen Maßstäben ist das von den Klägern in Ungarn betriebene und dort eingestellte Asylverfahren vorliegend nicht erfolglos abgeschlossen (c).

30

a) Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 AsylG inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).

31

Der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 AsylG erfasst nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage uneingeschränkt auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Dies macht nicht zuletzt § 32 Abs. 2 AsylG deutlich. Anders stellt sich dies nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen grundlegenden Neufassung des § 33 AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) dar: Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 bis 6 AsylG kann nunmehr ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Infolge dieser - erkennbar vorrangigen - Spezialregelung ist der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nunmehr bereits nach nationalem Recht dahin einschränkend auszulegen, dass er die Fälle der fiktiven Rücknahme nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG nur noch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG umfasst, wenn also die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden war.

32

Steht die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit somit nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (Umkehrschluss aus § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG) der Behandlung als Folgeantrag entgegen, muss dies - wegen der bezweckten Gleichstellung - auch für den Zweitantrag gelten. Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a AsylG: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der "rechtskräftigen" bzw. "bestandskräftigen" Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 2 Buchst. e Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden Varianten des erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens, die jeweils dieselbe Rechtsfolge bewirken, insoweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten.

33

b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.

34

Die hier noch anwendbare Dublin II-VO beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit; ihr lässt sich indes keine Grundlage für eine Handhabung entnehmen, nach der der Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat mit einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung verbunden wäre. Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36).

35

Dem steht der Hinweis der Beklagten, bei Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags müsse diese Prüfung auch nach deutschen Gesetzen erfolgen, nicht entgegen. Er trifft zwar insoweit zu, als nicht jede rechtliche Schlechterstellung durch einen Zuständigkeitsübergang ausgeschlossen ist. So darf ein durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig gewordener Staat einen Asylantrag nach Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (vergleichbar: Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO) auch dann ablehnen, wenn der ursprünglich zuständige Staat vom Drittstaatskonzept keinen Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 [ECLI:EU:C:2016:188], PPU - NVwZ 2016, 753). Von dieser Fallkonstellation unterscheidet sich die hier relevante Regelung zum Zweitantrag aber dadurch, dass der deutsche Gesetzgeber darin den Prüfungsumfang vom Abschluss eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahrens abhängig macht. Damit knüpft die gesetzliche Regelung selbst an einen nach der ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Tatbestand an.

36

Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere Aussage des EuGH in der vorgenannten Entscheidung, Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichte die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nicht, das Verfahren zur Prüfung seines Antrags in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es von diesen Behörden eingestellt worden war. In diesem Zusammenhang weist der EuGH auch auf Art. 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz Asylverfahrensrichtlinie n.F. hin, wonach die Mitgliedstaaten der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, gestatten können, aber nicht müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/12 - Rn. 67; ebenso Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 4 Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Daraus kann etwa folgen, dass eine bereits erfolgte Anhörung nicht zwingend wiederholt werden muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Verfahrenskonstellation rechtfertigen diese Bemerkungen aber nicht den Schluss, dass ein Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte Antragsprüfung durch bloßen Zuständigkeitsübergang mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Die Begriffe "Verfahrensabschnitt" bzw. "Stadium" beziehen sich nach dem Verständnis des EuGH zweifelsfrei nicht auf die Frage, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgeverfahren handelt. Denn der EuGH betont ausdrücklich, dass die Prüfung des Antrags den für Erstanträge vorgesehenen Anforderungen entsprechen muss.

37

Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, bei Anwendung ungarischen Rechts werde der dem innerstaatlichen Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum beeinträchtigt, den die Asylverfahrensrichtlinie a.F. den Mitgliedstaaten im vorliegenden Kontext einräume. Es trifft zwar zu, dass Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen, die wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden sind, sondern wahlweise auch die Behandlung eines hiernach gestellten Antrags als Folgeantrag akzeptiert. Dieses Wahlrecht steht allerdings bei der hier in Rede stehenden mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Folgeantragskonzepts - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht unterstellt - dem Staat zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist, hier mithin Ungarn. Aus der Verwendung des Plurals in Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. ("Die Mitgliedstaaten stellen sicher ...") kann nichts anderes geschlossen werden. Wenn in dieser Regelung von einem Asylbewerber die Rede ist, "der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, so beschreibt dies einen Vorgang innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates und keine länderübergreifende Situation.

38

c) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das von den Klägern in Ungarn eingeleitete Asylverfahren als nicht erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterbetreiben können. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 (an das VG Freiburg) und vom 19. November 2014 (an das VG Düsseldorf) zur Ausgestaltung des ungarischen Asylverfahrens werde in Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden sei ("discontinuation"), ein erneutes Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, insbesondere könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Dies werde bestätigt durch die Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden, die sich damit einverstanden erklärt hätten, die Kläger wieder aufzunehmen und über das Asylbegehren zu entscheiden. Im Ergebnis würde somit das Verfahren fortgeführt bzw. wiederaufgenommen, wenn die Kläger nach Ungarn zurückkehren würden.

39

An diese nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des ungarischen Rechts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zur Tatsachenfeststellung zählen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <302 f.>).

40

Keiner Entscheidung bedarf, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage abzustellen ist, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist. Insoweit kommen in erster Linie der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs in Betracht. Diese Frage kann hier dahinstehen, da die Kläger auch zu dem späteren Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs noch die Möglichkeit hatten, die Asylverfahren in Ungarn weiter zu betreiben. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum ungarischen Asylverfahrensrecht ergibt sich nicht, dass das Recht, ein wegen Fortzugs eingestelltes Asylverfahren wieder aufzunehmen, nur befristet bestanden hätte (zur Möglichkeit einer Befristung auf mindestens neun Monate vgl. nunmehr Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Hierfür liegen bezogen auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende Januar 2013 auch keine Anhaltspunkte vor.

41

3. Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil Deutschland für die Durchführung der hier in Rede stehenden Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel.

42

Diese Regelung nimmt § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit in Bezug: Mit der Aufnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in den Katalog der Unzulässigkeitsgründe sollte die zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag nach § 26a AsylG abzulehnen, inhaltlich nicht verändert werden. In § 31 Abs. 4 AsylG ist weiterhin von einer Ablehnung "nach § 26a" - jetzt - als unzulässig die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung zudem betont, durch den expliziten Verweis im künftigen § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf § 26a AsylG komme zum Ausdruck, dass die dort geregelten Anforderungen auch weiterhin - im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags - zu beachten sind. Wie im geltenden Recht setze der künftige § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG daher voraus, dass der Drittstaat die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen des § 26a AsylG erfülle und durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sei (BT-Drs. 18/8883 S. 10). Ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist, bedarf hier mithin keiner Entscheidung.

43

4. Die Ablehnung der Durchführung von (weiteren) Asylverfahren verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der EU ist verletzt, wenn das Bundesamt - wie hier - als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.