Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 24. Sept. 2018 - 6 K 4519/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Lebensmittelfachmarkt.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. 5/7 (Flurstück ... der Gemarkung Fuhlsbüttel). Das Grundstück ist im Norden parallel zur Straße mit einem zweigeschossigen Wohngebäude und im südlichen Teil entlang der Grundstücksgrenze über die komplette Grundstücksbreite mit einer eingeschossigen Garage bebaut. Das Wohngebäude hält einen Abstand von ca. 17 m zur südlichen Grundstücksgrenze ein. Die Beigeladene plant auf den südlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Grundstücken B. 539-545 (Flurstücke ...... der Gemarkung Fuhlsbüttel – zusammen „Vorhabengrundstück“) einen Lebensmittelfachmarkt mit Back-Shop und 56 Stellplätzen sowie zwei voneinander unabhängigen Spielhallen.
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Alle vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Fuhlsbüttel 8 vom 11. Dezember 1968. Dieser setzt hier „MK III g“, Baugrenzen parallel zur Straßenfläche, eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 fest.
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Am 30. September 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Marktes mit Backshop und 56 PKW-Stellplätzen im Erdgeschoss sowie zwei voneinander unabhängigen Spielhallen im Obergeschoss. Das Gebäude soll auf einer Länge von 63,80 m direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks (Nordgrenze des Flurstücks ...) errichtet werden und schließt somit unmittelbar an die vorhandene Garage auf dem Grundstück der Klägerin an. Zur B. hin weist das Gebäude eine Breite von 33,52 m auf und hält einen Abstand zur Straße von ca. 7 m ein. Im Westen schließt das geplante Gebäude auf einer Breite von 16,26 m mit der Grundstücksgrenze ab, südlich anschließend befindet sich hier eine Anlieferrampe für die Anlieferung von Waren. An der Grenze zum Grundstück der Klägerin ist das geplante Gebäude 6,21 m hoch und steigt dann ab einem Abstand von ca. 2,50 m auf 9 m an. Die Stellplätze sind südlich des Gebäudes auf den Flurstücken ... und ... angeordnet. In der Baugenehmigung wurden eine bauordnungsrechtliche Abweichung hinsichtlich der erforderlichen inneren Brandwände sowie eine planungsrechtliche Befreiung für die Gehwegüberfahrt zur B. erteilt. Weiterhin wurden immissionsschutzrechtliche Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen. Nach Nr. 18.3 ist die Anlage so zu betreiben, dass gemäß § 22 BImSchG Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Hinsichtlich des Lärmschutzes bestimmt Nr. 18.4, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten sind. Hierzu wird auf die lärmtechnische Untersuchung vom 1. Juni 2011, ergänzt am 29. Juli und 30. August 2011, verwiesen und die Umsetzung der dort vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen angeordnet. Insbesondere ist der Anliefer- und Kundenverkehr bis maximal 22 Uhr abzuwickeln. Das Lärmgutachten hat für den Immissionsort 4 an der südwestlichen Ecke des Wohngebäudes der Klägerin folgende Beurteilungspegel und Geräuschspitzen jeweils in dB(A) ergeben:
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Beurteilungspegel (tags)
Beurteilungspegel (nachts)
Geräuschspitzen (tags)
Geräuschspitzen (nachts)
EG
45
43
57
57
1. OG
48
45
58
58
2. OG
50
47
58
58
- 6
Durch Umsetzung der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich laut Gutachten folgende Werte jeweils in dB(A):
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Beurteilungspegel (tags)
Beurteilungspegel (nachts)
Geräuschspitzen (tags)
Geräuschspitzen (nachts)
EG
36
23
47
35
1. OG
39
26
47
37
2. OG
41
29
54
48
- 8
Am 27. März 2012 sowie am 5. April 2012 erließ die Beklagte je einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung zu Fragen der Abwasserbeseitigung.
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Am 5. Juni 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 30. September 2011 sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben ergangenen weiteren Genehmigungen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Bebauung an der Grundstücksgrenze sei unzulässig. Da auf ihrem Grundstück bereits ein Gebäude mit Grenzabstand bestehe, sei die Einhaltung von Abstandsflächen trotz der im Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bauweise sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich erforderlich. Das Vorhaben überschreite die zulässige Grundflächenzahl von 0,6. Denn die Vorhabengrundstücke seien als einzelne Grundstücke zu bewerten und die Grundflächenzahl sei auf jedem einzelnen Grundstück einzuhalten, was auf den beiden nördlichen Grundstücken nicht der Fall sei. In diesem Zusammenhang liege außerdem ein Verstoß gegen § 28 HBauO hinsichtlich der vorzusehenden Brandwände vor. Darüber hinaus führe das Bauvorhaben zu einer starken Verschattung des klägerischen Grundstücks, die Nutzer des Gebäudes würden auf eine hohe Wand blicken, wo zuvor ein freier Blick gegeben gewesen sei. Außerdem seien Lärmbelästigungen durch den Liefer- und Kundenverkehr zu befürchten. Das Vorhaben sei daher insgesamt rücksichtslos.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hinsichtlich der Grundflächenzahl sowie der geschlossenen Bauweise entfalteten die Festsetzungen des Bebauungsplans schon keine drittschützende Wirkung. Unabhängig davon sei ein Abweichen von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO auch nicht erforderlich. Denn das Gebäude der Klägerin, das einen Grenzabstand einhalte, sei bereits im Bebauungsplan als Bestand eingezeichnet, sodass davon auszugehen sei, dass der Plangeber diese Situation umgestalten wollte. Die Einhaltung von Abstandsflächen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO könne ebenfalls nicht verlangt werden, da sich die genehmigte Grenzbebauung aufgrund der bereits vorhandenen Grenzbebauung mit einer Garage auf dem Grundstück der Klägerin in die vorhandene Bebauung einfüge. Was die Vorschriften über Brandwände anbelange, so sei die erteilte Abweichung rechtsfehlerfrei, da der Brandschutz durch die ausreichenden Fluchtwege insgesamt gesichert sei. Zuletzt liege auch ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht vor. Insbesondere seien durch die Nutzungsintensivierung durch den Lebensmittelmarkt keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu befürchten, da durch die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt sei, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten würden, und darüber hinaus die lärmträchtigen Nutzungen auf der dem Grundstück der Klägerin abgewandten Seite des Vorhabens stattfänden. Durch den ausreichenden Abstand zwischen Neubauvorhaben und Wohnbebauung von ca. 17 m seien eine ausreichende Belichtung und Belüftung weiterhin sichergestellt.
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Die Klägerin hat am 24. Oktober 2013 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Das Rücksichtnahmegebot sei insbesondere auch deswegen verletzt, weil das Vorhaben der Beigeladenen spiegelverkehrt hätte geplant werden können, was zu deutlich geringeren Beeinträchtigungen der Klägerin führen würde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Baugenehmigung vom 30. September 2011 in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 27. März 2012 und 5. April 2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 19
Sie begründet ihren Antrag damit, dass durch die Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt seien. Die Einhaltung von Grenzabständen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO i.V.m. § 22 Abs. 3 BauNVO könne nur gefordert werden, wenn dies zwingend notwendig sei, was im vorliegenden Fall erkennbar nicht der Fall sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Insbesondere Belüftung und Belichtung seien wegen des erheblichen Abstands zwischen Bestandsgebäude der Klägerin und Neubauvorhaben der Beigeladenen offensichtlich nicht beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen. Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen keine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist; ein Anspruch auf Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung steht dem Nachbarn nicht zu (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1994, 4 B 94/97, juris Rn 6). Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die den jeweiligen Antragsteller schützen sollen. Im vorliegenden Fall sind weder drittschützende Normen des Bauordnungsrechts (1.) noch des Bauplanungsrechts (2.) verletzt.
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1. Weder aus einem Verstoß gegen Vorschriften über die Abstandsflächen [a)], noch aus einem Verstoß gegen Vorschriften über Brandwände [b)] ergibt sich vorliegend eine Rechtsverletzung der Klägerin.
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a) Ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften über Abstandsflächen nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO i.V.m. § 6 Abs. 5 HBauO liegt nicht vor.
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aa) Zwar ist § 6 Abs. 5 HBauO insoweit drittschützend, soweit der Mindestabstand von 2,50 m betroffen ist, was sich aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO sowie aus dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers (Bü-Drs. 18/2549, S. 68) ergibt. Da das Vorhaben der Beigeladenen an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll, ist der Mindestabstand auch nicht eingehalten.
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bb) Jedoch folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO, dass im vorliegenden Fall keine Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin eingehalten werden müssen. Danach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
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(1) Da der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 8 für das Grundstück der Beigeladenen – im Übrigen auch für das der Klägerin – die geschlossene Bauweise vorsieht, werden Gebäude nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1962 ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Die in Betracht kommenden seitlichen Grundstücksgrenzen sind von der öffentlichen Verkehrsfläche her zu ermitteln, an der das Grundstück liegt (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2012, 2 Bs 245/11, juris Rn 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.10.2007, 8 S 1447/07, juris Rn 5). Das Vorhaben der Beigeladenen soll an der seitlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen zur Klägerin errichtet werden, so dass insoweit kein Abstand zum Grundstück der Klägerin einzuhalten ist. Dass dagegen dieselbe Grenze aus Sicht der Klägerin deren rückwärtige Grundstücksgrenze darstellt, ist unerheblich (vgl. zum Abstellen auf das Vorhabengrundstück zur Beurteilung der seitlichen Grenze: Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 6 Rn 40; BeckOK Bauordnungsrecht Bayern/Schönfeld, 8. EL Juli 2018, Art. 6 Rn 46; BeckOK Bauordnungsrecht Niedersachsen, 9. EL September 2017, § 5 Rn 61).
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Die Kammer folgt dabei nicht der gegenteiligen Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dass aus dem Umstand, dass die Bauweise sich nur auf die seitlichen Nachbargrenzen beziehe, folge, dass eine geschlossene Bauweise von vornherein nur soweit reichen könne, als es um die gemeinsame seitliche Grenze zweier Grundstücke gehe. Andernfalls wäre der Nachbar nicht – wie es für die geschlossene Bauweise gerade kennzeichnend sei – aus demselben Rechtsgrund berechtigt und verpflichtet, ebenfalls an der Grenze zu bauen. Die geordnete städtebauliche Entwicklung, der die Bauweise dienen solle, werde vielmehr in Frage gestellt (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2012, 2 Bs 245/11, juris Rn 12).
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Die Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts würde im Ergebnis dazu führen, dass der Begriff des „seitlichen Grenzabstandes“ in § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO 1962 nicht einheitlich sondern unterschiedlich zu verstehen wäre, je nachdem, ob er sich auf die offene oder geschlossene Bauweise bezieht, was sich dieser Vorschrift aber nicht entnehmen lässt. Die genannte Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verzichtet im Gegensatz zur geschlossenen Bauweise bei der offenen Bauweise implizit auf das Erfordernis der gemeinsamen seitlichen Grenze. Denn sonst müsste sie dazu gelangen, dass im Fall des Zusammentreffens einer seitlichen mit einer rückwärtigen Grundstücksgrenze (auch) bei Festsetzung einer offenen Bauweise keine Regelung zur Bauweise vorhanden wäre. Daran würde im Übrigen auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 nichts ändern, wonach in dem Fall, in dem die Bauweise nicht festgesetzt ist, die Vorschriften über die offene Bauweise anzuwenden sind, da diese (ebenfalls) auf den seitlichen Grenzabstand Bezug nehmen. Wäre aber keine Regelung zur Bauweise vorhanden, „dürfte“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO „nach planungsrechtlichen Vorschriften“ an die Grenze gebaut werden und somit wäre keine Mindesttiefe der Abstandsfläche erforderlich. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht geht aber in der genannten Entscheidung davon aus, dass diese Mindesttiefe einzuhalten ist. Dies ist aber nur möglich, wenn unterstellt wird, dass die offene Bauweise Anwendung findet, was wiederum nur möglich ist, wenn der Begriff des „seitlichen Grenzabstandes“ in § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 (offene Bauweise) einerseits und § 22 Abs. 3 BauNVO 1962 (geschlossene Bauweise) andererseits unterschiedlich verstanden wird. Für eine solche Differenzierung des Begriffs „seitlicher Grenzabstand“ gibt es aber weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik der Vorschrift einen Anhaltspunkt.
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Es ist auch nicht nach Sinn und Zweck von § 22 Abs. 3 BauNVO erforderlich, die geschlossene Bauweise nur bei einergemeinsamen seitlichen Grenze zur Anwendung zu bringen. Denn die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht angenommene Wechselbezüglichkeit der Berechtigung und Verpflichtung zum Bauen an der Grenze liegt bauplanungsrechtlich gar nicht vor. Aus Sicht des klägerischen Grundstücks handelt es sich um die rückwärtige Grenze. Hierfür sieht § 22 BauNVO 1962 weder mit der Festsetzung einer offenen noch einer geschlossenen Bauweise eine Regelung vor. Das Bauplanungsrecht verhält sich nicht zu rückwärtigen Grundstücksgrenzen, so dass insoweit auch die städtebauliche Entwicklung nicht durch die Festsetzung der Bauweise gesteuert werden kann. Bauplanungsrechtlich steht es dem Nachbarn frei, ob er mit oder ohne Abstand zur rückwärtigen Grenze baut. Soweit sich für den Nachbarn Beschränkungen zum Bauen ohne Abstand zur rückwärtigen Grenze ergeben, sind diese nur bauordnungsrechtlich in § 6 HBauO begründet. Mögliche Spannungen beim Zusammentreffen einer seitlichen Grenze des Vorhabengrundstücks mit der rückwärtigen Grenze des Nachbarn lassen sich bauordnungsrechtlich mittels § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO durch Einhaltung eines Abstands im Einzelfall bewältigen.
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Zudem berücksichtigt die Forderung nach einer gemeinsamen Grenze nicht, dass für benachbarte Grundstücke grundsätzlich auch eine unterschiedliche Bauweise festgesetzt werden kann (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 24.7.2013, 1 B 118/13, juris Rn 6).
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Auch wäre die Konsequenz, die geschlossene Bauweise nur bei gemeinsamen seitlichen Grenzen zur Anwendung zu bringen, dass es den Grundstückseigentümern über Grundstücksteilungen oder -vereinigungen ermöglicht wäre, über die Geltung der bauplanerischen Festsetzung der geschlossenen Bauweise zu befinden. Insoweit könnte beispielsweise durch Teilung eines Eckgrundstücks eine beachtliche rückwärtige Grundstücksgrenze geschaffen werden. Dies wäre schwerlich mit der Festsetzung als solches vereinbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach einhelliger Auffassung ein Eckgrundstück bei straßenbegleitender Bebauung i.d.R. zwei vordere und zwei seitliche – jedoch keine rückwärtigen – Grundstücksgrenzen hat (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.4.2014, 4 K 3205/12, juris Rn 27; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 129. EL Mai 2018, § 22 BauNVO Rn 8 m.w.N.; Brügelmann/Ziegler, BauGB, 45. EL Juli 2000, § 22 BauNVO Rn 2).
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Daneben wäre es – wie im vorliegenden Fall – ebenfalls schwer verständlich, dass ein und dieselbe Grundstücksgrenze teilweise der geschlossenen Bauweise zugeordnet und teilweise nicht zugeordnet würde, je nach dem in Bezug genommenen Nachbargrundstück.
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(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Bebauungsplan die mit der Baugenehmigung zugelassene Tiefe der geschlossenen Bauweise per se nicht zuließe (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris Rn 34 ff.).
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cc) Demgegenüber kann offen bleiben, ob sich die Klägerin darüber hinaus aufgrund einer unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Verletzung der Mindesttiefe der Abstandsflächen stützen kann. Nach dem auch im öffentlichen Recht beachtlichen Grundsatz von Treu und Glauben stellte das Berufen der Klägerin auf einen Abstandsflächenverstoß der Beigeladenen eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sie auch mit ihren Garagen die Mindestabstandsfläche zum Grundstück der Beigeladenen in gleichwertiger Weise unterschritte. Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob sie aufgrund einer Baugenehmigung Bestandsschutz genießt, und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung ihr subjektiv vorwerfbar ist (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 4.4.2017, OVG 2 B 4.16, juris Rn 27 f.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.11.2016, 2 L 124/15, juris Rn 13; VGH München, Beschl. v. 1.9.2016, 2 ZB 14.2605, juris Rn 10; OVG Münster, Urt. v. 26.6.2014, 7 A 2057/12, juris Rn 39; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.7.2005, 3 M 69/05, juris Rn 34; jeweils m.w.N.). Für die Vergleichbarkeit der die Nachbarn in diesem Sinne wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße ist jeweils neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange von wesentlicher Bedeutung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.11.2016, 2 L 124/15, juris Rn 13; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.7.2005, 3 M 69/05, juris Rn 34). Eine vergleichbare oder gleichwertige Unterschreitung des Mindestabstands durch die Garagen auf dem Grundstück der Klägerin könnte sich daraus ergeben, dass diese sich über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze zur Beigeladenen, d.h. etwa 30 m, erstrecken. Demgegenüber dürfte nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass die Garagen niedriger als das geplante Gebäude der Beigeladenen sind, da die Klägerin durch den Höhenunterschied nicht unzumutbar beeinträchtigt sein dürfte. So liegt die errechnete Abstandsfläche von 2,486 m (6,215 x 0,4 H) bzw. die Mindestabstandsfläche von 2,50 m, die von dem Gebäude der Beigeladenen einzuhalten ist, vollständig im Bereich der Garagenanlage, wo sie keine Beeinträchtigungen verursachen dürfte. Insbesondere die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin dürften nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
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dd) Die Klägerin kann die Einhaltung von Abstandsflächen auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO einfordern. Danach kann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden darf oder muss, zugelassen oder verlangt werden, dass ein Abstand eingehalten wird, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Jedoch entfaltet diese Vorschrift schon keinen Drittschutz; das bedeutet, dass ein Nachbar keinen Anspruch darauf hat, die Baugenehmigung daraufhin überprüfen zu lassen, ob die Baugenehmigungsbehörde die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO zutreffend angewandt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris Rn 32; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2010, 2 Bs 127/10, juris Rn 4 m.w.N.; Alexejew/Niere, HBauO, Stand 2012, § 7 Rn 17b). Im Übrigen liegt auch die Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschrift nicht vor, da sich die Garagen der Klägerin an der Grundstücksgrenze befinden und auch nicht nach § 6 Abs. 7 HBauO abstandsflächenrechtlich privilegiert sind.
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b) Soweit die Baugenehmigung eine Abweichung von den Vorschriften über innere Brandwände nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 HBauO erteilt, liegt eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften ebenfalls nicht vor. Weder § 28 HBauO noch § 69 HBauO haben nachbarschützende Wirkung (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2015, 2 Bs 97/15; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2010, 2 Bs 127/10, juris Rn 5).
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2. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Soweit die Klägerin Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans rügt, sind diese nicht drittschützend [a)]. Eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor [b)].
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a) Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen die im Bebauungsplan Fuhlsbüttel 8 festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 und gegen § 22 Abs. 3 BauNVO 1962 wegen der ausnahmsweisen Erforderlichkeit eines Grenzabstands verhelfen der Klage nicht zum Erfolg, da die jeweiligen Festsetzungen keinen Drittschutz entfalten (vgl. zu § 22 Abs. 3 BauNVO OVG Hamburg, Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, juris Rn 32, OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.1995, Bs II 42/95, juris Rn 34). Von der Ausweisung von Baugebieten, d.h. einer Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung, abgesehen, die kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151), dient ein Bebauungsplan mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für ein Plangebiet regelmäßig zunächst lediglich öffentlichen Interessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn 6). Ob einzelnen Festsetzungen darüber hinaus ein nachbarschützender Charakter zukommt, muss im Einzelfall für die jeweilige Festsetzung durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn 6; Urt. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, juris Rn 46 m.w.N.). Denn dem Plangeber steht es – mit Ausnahme der Ausweisung von Baugebieten – grundsätzlich frei, eine Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen oder auch zum Schutze Dritter zu treffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.1994, Bs II 18/94, juris Rn 8). Entscheidend ist dabei die Zweckbestimmung der Festsetzung im Regelungszusammenhang des jeweiligen Bebauungsplanes in Zusammenschau mit der Planbegründung und den Umständen der Entstehung des Plans (vgl. für die Festsetzung von Baugrenzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.1994, Bs II 18/94, juris Rn 9). Gemessen an diesem Maßstab kann weder hinsichtlich der Bauweise noch hinsichtlich der festgesetzten Grundflächenzahl festgestellt werden, dass der Plangeber diesen Festsetzungen nachbarschützende Wirkung beimessen wollte. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus dem Plan selbst noch aus der Begründung, die hierzu keine Ausführungen enthält.
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b) Das Vorhaben der Beigeladenen ist gegenüber der Klägerin auch nicht rücksichtslos. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet in seiner hier allein maßgeblichen subjektiv-rechtlichen Ausprägung nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem konkret genehmigten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, 4 C 96/79, juris Rn 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris Rn 10; OVG Hamburg Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn 7).
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aa) Die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen folgt insbesondere nicht aus der Tatsache, dass dieses ohne Grenzabstand zum klägerischen Grundstück errichtet wird.
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Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Zulassung einer Grenzbebauung aus, wenn nach § 22 Abs. 3 BauNVO die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bebauung planungsrechtlich nicht „erfordert“, sondern eine Abweichung allenfalls zulassen oder rechtfertigen würde. Rein städtebauliche Erwägungen zur Gestaltung der Bebauung, die in Frage stehen könnten, finden hierbei in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot keine Berücksichtigung. Maßgeblich sind für zu berücksichtigende, rechtlich geschützte Interessen des Nachbarn nur die Schutzgüter, die durch eine über die vorhandene Nachbarbebauung hinausgreifende Grenzbebauung auf dessen Grundstück beeinträchtigt wären (zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris Rn 41).
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Eine planungsrechtliche Abweichung nach § 22 Abs. 3 BauNVO ist nicht aufgrund einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen erforderlich. Eine erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 30.8.2013, 7 B 252/13, juris Rn. 15 f.; Urt. v. 19.7.2010, 7 A 3199/08, juris Rn 58 f.). Eine erdrückende Wirkung kann insbesondere bei einer Riegelwirkung oder einem Einmauerungseffekt gegeben sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, 2 Es 2/09.N, juris Rn 38). Erst bei gravierenden Höhen- und Breitenunterschieden kann eine erdrückende Wirkung angenommen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2017, 2 Bs 114/17, n.v.; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2014, 2 Bs 18/14, n.v.; VGH München, Beschl. v. 20.5.2015, 2 ZB 13.2565, BeckRS 2015, 46417). Bezugspunkt der Beurteilung sind nicht der beschränkte Ausblick durch die Fenster einzelner Räumlichkeiten oder die hauptsächlichen oder bevorzugten Aufenthaltsorte der Bewohner, vielmehr ist das gesamte Grundstück, das planungs- und bauordnungsrechtlich als das Wohngrundstück anzusehen ist, in die Betrachtung einzubeziehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2014, 2 Bs 18/14, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2002, 7 B 558/02, juris Rn 12). Das geplante Gebäude soll einen Abstand von ca. 17 m zu dem Wohngebäude auf dem Grundstück der Klägerin einhalten. Unter Berücksichtigung dieses Abstands und der Höhe des geplanten Gebäudes kann ausgeschlossen werden, dass dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung zukommt. Vielmehr stellt sich der Blick vom Wohngebäude der Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen so dar, dass im Vordergrund die auf dem klägerischen Grundstück grenzständig errichtete eingeschossige Garage liegt, sich daran das Vorhaben der Beigeladenen anschließt, das an der Grundstücksgrenze eine Höhe von 6,215 m und in einem Rücksprung von 2,50 m eine Höhe von 9 m aufweist. Insofern schließt sich die 9 m hohe Wand nicht unmittelbar an eine Freifläche an, sondern es ergibt sich vielmehr ein stufenweises Ansteigen der Bauwerkshöhe im Grenzbereich der Grundstücke.
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Dem klägerischen Vortrag, dass Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks nicht mehr gesichert seien, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot weder eine bestimmte Dauer oder Qualität der Belichtung gewährleistet, noch die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor vorteilhaften Situation (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2014, 2 Bs 18/14, n.v.). Grundsätzlich muss in städtischen Gebieten jeder Grundstückseigentümer hinnehmen, dass sein Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude zu gewissen Tageszeiten von Gebäuden in der Nachbarschaft verschattet werden (OVG Hamburg, Urt. v. 15.6.2017, 2 Bf 91/15, m.w.N.). Das gilt umso mehr, als an die Bebauung in einem hochverdichteten innerstädtischen Kerngebiet nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden können wie in einem Wohngebiet; denn die Grundstücke im Kerngebiet sind gemäß § 7 BauNVO dazu bestimmt, Nutzungen mit einem im Vergleich zur Wohnnutzung höheren Störpotential aufzunehmen und deshalb umgekehrt auch gegenüber Störungen weniger schutzwürdig (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.3.2014, 2 Bs 14/14). Was die Belichtung anbelangt, so ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das geplante Vorhaben südlich des klägerischen Grundstücks liegt und also ein Schattenwurf überwiegend dann stattfindet, wenn die Sonne im Tagesverlauf am höchsten steht. Auch darüber hinaus sind konkrete Anhaltspunkte für unzumutbare Beeinträchtigungen weder vorgetragen noch bei einem Abstand von ca. 17 m zwischen den Bauwerken für das Gericht sonst erkennbar.
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bb) Die Belastungen durch die Nutzungsintensivierung, insbesondere durch den zu erwartenden Lärm, sind ebenfalls nicht rücksichtslos. Als Maßstab dafür, welche Belastungen ein Nachbar regelmäßig hinzunehmen hat, können die Wertungen des Immissionsschutzrechts und im Hinblick auf Geräuschimmissionen die Richtwerte der TA Lärm herangezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 20.4.2000, 4 B 25/00, juris Rn 8, OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90/07, juris Rn 91). Vorliegend ist das Gebiet, in dem das klägerische Grundstück liegt, als Kerngebiet ausgewiesen. In diesem sind nach Nr. 6.1 TA Lärm Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts vorgeschrieben. Diese Richtwerte werden bei der Umsetzung der verbindlich vorgeschriebenen Lärmschutzmaßnahmen ausweislich des Lärmschutzgutachtens für alle Stockwerke des klägerischen Wohngebäudes zum Teil deutlich unterschritten. Die Klägerin hat die Ergebnisse dieses Lärmschutzgutachtens auch nicht infrage gestellt.
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cc) Soweit die Klägerin geltend macht, dass bei einer „spiegelverkehrten“ Anordnung des Vorhabens mit geringeren Beeinträchtigungen für ihr Grundstück zu rechnen gewesen sei, so bestehen bereits Zweifel, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Zwar wären in einem solchen Fall die optischen Belastungen durch die grenzständige Wand weggefallen, andererseits wäre dann mit deutlich intensiveren Lärmauswirkungen durch Kunden- und Lieferverkehr zu rechnen. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen. Denn bei der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist die gerichtliche Überprüfung an das gegenüber dem Bauherrn konkret genehmigte Vorhaben gebunden. Der Nachbar kann eine Genehmigung deshalb nicht durch einen Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete und rechtlich mögliche Alternativstandorte des Bauwerks zu Fall bringen (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1997, 4 B 97/97, juris Rn 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, 2 Bs 332/06, juris Rn 8).
II.
- 46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
- 47
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
III.
- 48
Die Berufung wird nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs des seitlichen Grenzabstands in § 22 Abs. 3 BauNVO und die diesbezügliche Abweichung vom Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2012 (Az. 2 Bs 245/11) zugelassen.
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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.