Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Apr. 2014 - 4 K 3205/12

published on 16.04.2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Apr. 2014 - 4 K 3205/12
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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren ein baubehördliches Einschreiten gegen einen Anbau eines Wohnhauses an ihr Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... Weg 9 in ... Die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks ... Weg 7. Im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens zeigte sie die Errichtung des Neubaus einer Doppelhaushälfte an, das an das der Kläger angebaut werden soll. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, der am 19.04.2007 in Kraft trat. Dieser setzt für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise innerhalb der festgelegten Baugrenzen fest. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser.
Das Grundstück der Kläger ist an der Grenze zu dem der Beigeladenen mit einer ca. 11,10 m langen
und ca. 5 m breiten zweigeschossigen Doppelhaushälfte bebaut. Daran soll das geplante Vorhaben auf
einer Länge von ca. 7,10 m angebaut werden, vorne um 3,00 m versetzt, hinten ragt es ca. 3,80 m über
das Wohnhaus der Kläger hinaus. Dem Hauptgebäude schließt sich entlang der gemeinsamen Grenze eine
Doppelgarage mit einem Walmdach in einer Breite von ca. 8,20 m und einer Wandhöhe von 3 m an.
Darin ist ein ca. 2 m breites Verbindungselement integriert, von dem eine Treppe in den Keller und
ein Eingang zur Garage und zum Wohnhaus führt. Die Ansicht von ... Weg sieht folgendermaßen aus:
Zugang und Zufahrt zum Vorhaben der Beigeladenen sind zum ... Ring hin ausgerichtet.
Im Rahmen der Angrenzer-Beteiligung wendeten die Kläger ein, das Bauvorhaben stelle keine Doppelhaushälfte, sondern ein Einzelhaus dar und verstoße gegen die vorgeschriebene offene Bauweise sowie gegen Abstandsflächenvorschriften (siehe Schreiben vom 28.02.2012 und vom 13.03.2012). Zugleich beantragten sie gegen das Bauvorhaben einzuschreiten und eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen.
Mit Bescheid vom 05.04.2012 erteilte das Landratsamt Karlsruhe auf Antrag der Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ bezüglich der Überschreitung der Baugrenze durch ein untergeordnetes Bauteil in dem beantragten Umfang. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Landratsamt Karlsruhe dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden könne und dass dies nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde zu erfolgen habe. Im Übrigen sei kein Verstoß gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften feststellbar.
Mit Bescheid vom 04.06.2012 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag auf baubehördliches Einschreiten ab. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 05.04.2012 ausgeführt, die Voraussetzungen für das begehrte Einschreiten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 LBO seien nicht gegeben. Dagegen legten die Kläger per Fax am 10.07.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie erneut vortrugen, das Vorhaben verstoße gegen die offene Bauweise und sei kein Doppelhaus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen die im Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO liege nicht vor. Bei einem Eckgrundstück hänge die offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO nicht davon ab, in welcher Richtung der Eingang ausgerichtet sei. Denn auch im vorliegenden Fall liege ein aneinander gebautes Bauwerk vor, das zusammengefasst, d.h. wenn man gedanklich beide Grundstücke als ein großes Grundstück sehen würde, „offen“ i. S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO errichtet sei. Es halte ringsum Abstandsflächen zu der übrigen Bebauung ein. Hierauf komme es an. Im Übrigen halte das zusammengefasste künftige Doppelhaus auch im Verhältnis zu der übrigen Bebauung gerade die seitlichen Grenzabstände ein, sodass die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BauNVO auch ihrem Wortlaut nach erfüllt sei. Die atypische „palazzoartige“ Gestaltung des Bauvorhabens ändere daran nichts. Fragen der äußeren Gestaltung spielten beim Begriff des Doppelhauses und einer Doppelhaushälfte keine Rolle. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2000 (4 C 12/98) werde verwiesen. Auch der weitere, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandene Doppelgaragenanbau inklusive des zwischen Doppelgarage und Wohnhaus liegenden Zwischenelements mit gemeinsamer Eingangstür und Treppe in den Keller ändere hieran nichts, weil insoweit die Voraussetzungen eines privilegierten Grenzbaus nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO und § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erfüllt seien. Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 02.11.2012 zugestellt.
Am 28.11.2012 haben die Kläger Klage erhoben; sie beantragen,
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die Entscheidung des Landratsamtes Karlsruhe vom 04.06.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, gegen den geplanten Neubau einer sog. Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Baugrundstück Flst.Nr. ..., ... Weg 7 in ... baupolizeilich einzuschreiten.
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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Durch die Ablehnung, baupolizeilich einzuschreiten, seien sie in ihren Rechten, insbesondere in Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG verletzt. Der direkte Anbau des Bauvorhabens sei planungsrechtlich unzulässig, weil es sich nicht um eine Doppelhaushälfte handele. Ob das Doppelhaus über eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze gebaut sei, müsse von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus beurteilt werden. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (VBLBW 2008, 272) werde verwiesen. Die das Grundstück der Beigeladenen erschließende öffentliche Verkehrsfläche sei nicht der ... Weg, sondern der ... Ring. Denn sowohl der Hauseingang als auch die Einfahrten zu der Doppelgarage seien dem ... Ring zugeordnet. Tatsächlich werde das Grundstück überhaupt nicht vom ... Weg her erschlossen. Lediglich die Hausnummer für das künftige Wohngebäude werde mit ... Weg 7 angegeben. Die Argumentation im Widerspruchsbescheid gehe am Kern der rechtlich maßgeblichen Argumentation vorbei. Maßgebend für das wechselseitige Abgestimmtsein der Doppelhaushälften seien regelmäßig Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform, die einem Haus seine maßgebliche Gestalt geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten könnten mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein könne. Ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus verlange, dass die andere Doppelhaushälfte einzelne der diesen Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreife. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Nordrhein-Westfalens werde verwiesen. Letztere stehe nicht im Widerspruch zu der des Bundesverwaltungsgerichts. Das Vorhaben der Beigeladenen erwecke den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus. Schon die Kubatur des geplanten Hauses falle weitaus größer aus als diejenige der vorhandenen Doppelhaushälfte. Auch die äußere Gestalt beider Bauvorhaben weiche auffällig voneinander ab. Der „palazzoartige“ Charakter des Bauvorhabens mit seinem portikusartigen Eingang, der von dem Erker im Obergeschoss gebildet werde, in Verbindung mit der Tatsache, dass sämtliche Öffnungen des Gebäudes einschließlich der Garagentore, des Hauseinganges in dem „Zwischenelement“ sowie der von den beiden Säulen gebildeten Öffnung unterhalb des Erkers zum Odenwald hin ausgerichtet sowie sämtliche Fenster durch halbrunde Fensterstürze gekennzeichnet seien, sprenge das zu fordernde Mindestmaß an Übereinstimmung. Im Übrigen verstoße das geplante Bauvorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Durch die durchgängige Grenzbebauung des geplanten Bauvorhabens bis an das nördliche Ende des Grundstücks der Beigeladenen entstehe für die Freifläche hinter ihrem Wohnhaus eine unzumutbare Beeinträchtigung. Das Bauvorhaben sei im Verhältnis zu dem schlichten und einfachen Stil der nachbarlichen Doppelhaushälfte „wie die Faust aufs Auge“.
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Schließlich sei das sog Zwischenelement unzulässig. Der Anbau müsse den Grenzabstand einhalten. Nahezu die gesamte westliche Grenze solle verbaut werden. Sie hätten von Westen keinen Lichteinfall mehr und müssten nur noch Mauern anstarren.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Es ist der Ansicht. Das Bauvorhaben sei planungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Die zulässige Doppelhaushälfte der Beigeladenen sei überdies niedriger als die der Kläger, weshalb es weniger Licht wegnehme als eine gleich hohe Doppelhaushälfte wie die der Kläger.
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Mit Beschluss vom 30.11.2012 hat das Gericht die Bauherrin zu dem Rechtsstreit beigeladen. Sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des beklagten Landes (1 Heft), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Bebauungsplanakten zu Bebauungsplan „...“ vom 07.05.2007 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
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Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 04.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern steht kein Anspruch darauf zu, das beklagte Land zu verpflichten, gegen den geplanten Neubau einer sog. Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Nachbargrundstück, ... Weg 7 in ..., baupolizeilich einzuschreiten (§ 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO).
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Rechtsgrundlage für das begehrte Einschreiten der Kläger gegenüber der Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 59 Abs. 4 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde, falls wie hier mit dem Bau noch nicht begonnen wurde, den Baubeginn eines Bauvorhaben untersagen, wenn die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung von Anlagen nicht eingehalten werden. Wie im Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 02.08.2012 zu Recht ausgeführt worden ist, erwächst dem Nachbarn hieraus regelmäßig nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und zwar nur dann, wenn das strittige Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - m.w.N.; zustimmend Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 3. Aufl., § 51 Rn. 50 ff., 53 m.w.N.). Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich als Doppelhaushälfte zulässig und bauordnungs- sowie bauordnungsrechtlich sind keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Kläger gegeben.
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Das Vorhaben der Beigeladenen beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ vom 07.05.2007. Dieser setzt für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise innerhalb der festgelegten Baugrenzen fest. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise "die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand" als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Gebäude im Sinne dieser Vorschrift ist das Doppelhaus als bauliche Einheit; denn nur als Gesamtgebäude wird es "mit seitlichem Grenzabstand", d.h. mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden errichtet. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12/98 - unter Hinweis auf König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1. Aufl. 1999, Rn. 13, 16 zu § 22 ) deshalb nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Dies bestätigt § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, der das Doppelhaus als "Hausform" bezeichnet. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).
22 
Im Urteil vom 24. Februar 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Höhe und Breite von Gebäuden, die traufen- oder giebelständige Anordnung, First-, Sockel- oder Traufhöhen, Farbe und Gliederung von Fassaden, der Drempel, Dächer und Dachaufbauten, die der Abwehr von Verunstaltungen oder der positiven Baugestaltungspflege dienen, nicht geeignet seien, den bauplanungsrechtlichen Gehalt des "Doppelhauses" als eine der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen zu erfassen. In diesem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteile sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes verfolgt werde (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).
23 
Unter Bezugnahme auf diese grundlegenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. April 2012 (- 4 B 42/11 - ) ausgeführt, dass allein dadurch, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der bauordnungsrechtliche Begriff des Doppelhauses noch nicht erfüllt ist. Er verlangt ferner, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO). Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann nicht nur entstehen, wenn - wie in dem durch Urteil vom 24. Februar 2000 entschiedenen Fall - ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, sondern auch, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (vgl. BVerwG, Beschl. V. 17.08. 2011 - 4 B 25.11 - Rn. 5). Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der im Verhältnis zur bisherigen Kubatur massive Anbau grenznah errichtet wird und - in seiner Wirkung einem grenzständigen Anbau vergleichbar - die Freiflächen auf dem Grundstück der anderen Doppelhaushälfte abriegelt. Ob ein nicht grenzständiger Anbau die bisherige bauliche Einheit zweier Doppelhaushälften aufhebt, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urt. v. 10.04.2012, aaO).
24 
Klarstellend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.04.2012 (aaO) ausgeführt, dass es im Urteil vom 24.02.2000 (aaO) nicht entschieden hat, dass die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus allein davon abhänge, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. In dem im Urteil vom 24.02.2000 zu entscheidenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die beiden Gebäude nicht als Doppelhaus qualifiziert, weil sie an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stark gegeneinander versetzt waren. Dass zwei Gebäude, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vollständig aneinander gebaut sind, stets ein Doppelhaus bilden, also auch dann, wenn sie mit Blick auf den Baukörper im Übrigen nicht als bauliche Einheit erscheinen, kann daraus nicht abgeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 10.04.2012, aaO).
25 
Ein geplantes Haus erfährt jedoch durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO, Rn. 25).
26 
Der Begriff des Doppelhauses darf zwar nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit bauordnungsrechtlichen Merkmalen ausgefüllt werden. Die Frage, ob eine bauliche Einheit vorliegt, ist aber mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes zu prüfen und dabei darf auf „Aspekte der Kubatur der Gebäude“ abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.04.2012, aaO) hat damit die Erwägungen des seiner Entscheidung vorausgegangenen Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen (v. 04.06.1998 - 10 A 1318/97 - ) für zulässig gehalten, wonach Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus regelmäßig seine maßgebliche Gestalt geben und dass diese Kriterien daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben können. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann.
27 
Aus der vom Kläger-Vertreter zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007 - 8 S 1447/07 - ) ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist, dass die Frage, ob eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze vorliegt, von der das Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.2007 , aaO, m.w.N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 22 Rn. 23). Vordere Grundstücksgrenze können bei einem Eckgrundstück beide angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sein. Das Eckgrundstück der Beigeladenen ist sowohl vom ... Weg aus als auch vom ... Ring aus erschlossen. Im Hinblick auf die bestehende Doppelhaushälfte der Kläger auf dem Nachbargrundstück, die zum ... Weg hin ausgerichtet ist, ist die vordere Grundstücksgrenze am ... Weg. Der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007, aaO) lag die hier nicht gegebene Situation zugrunde, dass die Grundstücke von verschiedenen Straßen aus erschlossen und beide Gebäude rückwärtig (nicht seitlich) aneinander gebaut und deshalb nicht Doppelhäuser i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO waren. So liegt es hier aber nicht, die Hauptgebäude sollen von der vorderen Grundstücksgrenze aus betrachtet - vom ... Weg aus - nebeneinander errichtet werden.
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Für die Qualifizierung eines Doppelhauses ist nur auf das (Haupt-)Gebäude bzw. das „Haus“ abzustellen, nicht hinzuzurechnen sind nicht zum Gebäude bzw. „Haus“ zählende daran angebaute Nebengebäude oder -anlagen, mithin nicht die in den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (§§ 5, 6 LBO) zulässigen baulichen Anlagen und Garagen. Denn im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) gilt die städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden, wie sie in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 5 BauNVO; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 274/05 - Rn. 33). Umgekehrt können Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (BVerwG, Urt. v. 14.02.1994 - 4 B 18/94 - ). Deshalb darf für die Annahme einer Doppelhaushälfte bzw. für ein Doppelhaus nicht die im Kenntnisgabeverfahren angezeigte Doppelgarage nebst Verbindungselement in die Betrachtung der Kubatur des geplanten Wohnhauses mit einbezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Doppelgarage mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO in der ab 01.03.2010 gültigen Fassung vom 05.03.2010 (GBL. S. 357) in Einklang steht.
29 
Das geplante Vorhaben der Beigeladenen vermittelt nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus, sondern hält sich im Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Maßgebend ist, ob die Gebäude bzw. Häuser ein Doppelhaus bilden. Dies ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Wohnhaus der Beigeladenen nicht wie die Doppelhaushälfte der Kläger seine Zufahrt und seinen Zugang vom ... Weg hin nimmt, sondern über den ... Ring und mit seinen Fenstern und Türen dorthin ausgerichtet ist. Denn dabei handelt es sich neben Gesichtspunkten der Erschließung und der Frage der vorderen Grundstücksgrenze um gestalterische Aspekte, die nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Haushälfte der Kläger und die der Beigeladenen werden nach der Realisierung des Vorhabens nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. Zwar tritt die Haushälfte der Beigeladenen über die gesamte Breite um ca. 3,00 m am ... Weg zurück und ragt im hinteren Grundstücksbereich über die - nach den Abmessungen bei Einnahme des Augenscheins 11,10 m lange - Doppelhaushälfte der Kläger um 3,80 m hinaus. Beide Gebäude decken sich damit auf einer Länge von etwa 7,10 m, indem die Rückwand des Vorhabens der Beigeladenen an die Giebelwand des Hauses der Kläger angebaut wird. Trotz ihrer versetzten Anordnung werden die Haushälften zum weitaus größten Teil - einer Länge von ca. 7,10 m - mit ihren Wänden auf miteinander verbunden sein. Im rückwärtigen Grundstücksbereich entsteht für die Kläger zusammen mit der Doppelgaragenbebauung zwar eine riegelartige Bebauung über die gesamte rückwärtige Grundstückslänge, diese ist aber nicht allein darauf zurückzuführen, dass das geplante Haus im rückwärtigen Bereich 3,80 m länger ist als das der Kläger. Die Bebauung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Doppelgarage darf, wie bereits ausgeführt, bei dieser Beurteilung nicht mit einbezogen werden. In der Breite weichen beide Haushälften mit ihrer Front zum ... Weg hin nicht wesentlich voneinander ab, die Doppelhaushälfte der Kläger ist etwa 6,40 m breit, das geplante Vorhaben am ... Weg ca. 8,71 m. Nur in Höhe des von der Ansicht am ... Weg aus zwar sichtbaren, aber erst nach etwa 4,50 m beginnenden ca. 1,10 m tiefen vorspringenden Erkers (in Höhe des ersten Oberschosses) ist das geplante Vorhaben insgesamt ca. 10 m breit, was sich aber nicht beachtlich auswirkt, weil der Erker durch den kleinen Dachansatz (sog. „Mini-Walmdach“) die Kubatur des Hauses wiederum auflockert. Eine vollständige Deckungsgleichheit ist - wie dargelegt - nicht erforderlich. Außerdem wird das Haus der Beigeladenen um ca. 1 m niedriger ausgeführt als das der Kläger, weshalb es weder die vordere noch die rückwärtige Gebäudefront dominiert, sondern sich insgesamt in seinen Dimensionen dem Gesamtbaukörper von der Ansicht vom ... Weg aus gesehen unterordnet, mit der Folge, dass von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Wohnhauses der Beigeladenen mit dem der Kläger auszugehen ist, mithin von einem Doppelhaus
30 
Die im Bescheid vom 05.04.2012 zugelassene Überschreitung der westlichen Baugrenze durch ein untergeordnetes Bauteil, dem Erker, ist rechtsfehlerfrei. Abgesehen davon würden durch eine fehlerhafte Zulassung des Erkers gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Rechte der Kläger nicht verletzt, weil die seitliche Baugrenze zum... Ring hin nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger ist, was im Rahmen des Ermessens des bauaufsichtlichen Einschreitens bedeutsam ist. Denn seitliche und hintere Baugrenzen entfalten regelmäßig eine drittschützende Wirkung (nur) zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - ). Ob für die zur Nutzung als Stellplatz vorgesehenen Rasengittersteine vor der Doppelgarage eine Ausnahme von der Überschreitung der seitlichen Baugrenze nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erteilt worden ist, was im Widerspruchsbescheid (S. 7, zweiter Absatz) konkludent geschehen sein könnte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.
31 
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften zugunsten der Kläger. Die Doppelgarage und die in diesem Gebäude integrierte zu der Garage und zum Keller führende Treppe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO i.d.F. vom 05.03.2010, gültig ab 01.03.2010, in der Abstandsfläche zulässig, weil es ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum (Sauter, aaO, § 6 Rn. 15) ist und die Doppelgarage einschließlich dieses Raums die Maße des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO einhält.
32 
Selbst wenn kein Doppelhaus vorläge, wäre ein Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten nur gegeben, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Kläger anzunehmen wäre. Dies wäre hier selbst dann zur verneinen, wenn gegen die Festsetzung der offenen Bauweise verstoßen worden wäre. Denn das geplante Vorhaben der Beigeladenen ist nicht derart rücksichtslos, dass nur eine Entscheidung zugunsten der Kläger rechtsfehlerfrei wäre. Maßgebend dafür ist, dass das geplante Wohnhaus der Beigeladenen weniger Licht aus Westen wegnimmt als es eine gleich hohe Haushälfte wie die der Kläger bewirken würde. Hinzu kommt, dass von einem die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhaltenden Vorhaben i.d.R. keine erdrückende, abriegelnde oder „optisch bedrängende“ Wirkung ausgeht, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots und eine Ermessensreduzierung auf Null gebieten kann. So liegt es hier. Selbst eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezüglich des Erkers würde nicht zu einer Ermessensreduzierung zugunsten des Begehrens der Kläger auf ein bauaufsichtliches Einschreiten führen, weil die seitliche Baugrenze auf der vom Grundstück der Kläger abgewandten Grundstücksseite (zum... Ring) nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger ist. Die gleiche Bewertung gilt für die Zulassung einer Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für Stellplätze vor der Doppelgarage.
33 
Eine im Verpflichtungsantrag enthaltenen Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Unterlegenen nach dem Maß seines Unterliegens, d.h. den Klägern aufzuerlegen, auch dann, wenn er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.10.1994 - 5 S 2545/94 -; Beschl. v. 06.08.1996 - 5 S 1502/96 -). Da die Kläger unterlegen sind, war ihnen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens insgesamt einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
35 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob ein Gebäude, das an eine Doppelhaushälfte angebaut wird und auf der rückwärtigen Seite ca. 3,80 m über die bestehende Doppelhaushälfte hinausragt mit diesem zusammen ein Doppelhaus bildet, und zwar auch dann, wenn im Anschluss an das Haus eine Doppelgarage entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbarn angebaut wird.
36 
BESCHLUSS
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
19 
Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 04.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern steht kein Anspruch darauf zu, das beklagte Land zu verpflichten, gegen den geplanten Neubau einer sog. Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Nachbargrundstück, ... Weg 7 in ..., baupolizeilich einzuschreiten (§ 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO).
20 
Rechtsgrundlage für das begehrte Einschreiten der Kläger gegenüber der Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 59 Abs. 4 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde, falls wie hier mit dem Bau noch nicht begonnen wurde, den Baubeginn eines Bauvorhaben untersagen, wenn die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung von Anlagen nicht eingehalten werden. Wie im Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 02.08.2012 zu Recht ausgeführt worden ist, erwächst dem Nachbarn hieraus regelmäßig nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und zwar nur dann, wenn das strittige Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - m.w.N.; zustimmend Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 3. Aufl., § 51 Rn. 50 ff., 53 m.w.N.). Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich als Doppelhaushälfte zulässig und bauordnungs- sowie bauordnungsrechtlich sind keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Kläger gegeben.
21 
Das Vorhaben der Beigeladenen beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ vom 07.05.2007. Dieser setzt für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise innerhalb der festgelegten Baugrenzen fest. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise "die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand" als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Gebäude im Sinne dieser Vorschrift ist das Doppelhaus als bauliche Einheit; denn nur als Gesamtgebäude wird es "mit seitlichem Grenzabstand", d.h. mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden errichtet. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12/98 - unter Hinweis auf König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1. Aufl. 1999, Rn. 13, 16 zu § 22 ) deshalb nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Dies bestätigt § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, der das Doppelhaus als "Hausform" bezeichnet. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).
22 
Im Urteil vom 24. Februar 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Höhe und Breite von Gebäuden, die traufen- oder giebelständige Anordnung, First-, Sockel- oder Traufhöhen, Farbe und Gliederung von Fassaden, der Drempel, Dächer und Dachaufbauten, die der Abwehr von Verunstaltungen oder der positiven Baugestaltungspflege dienen, nicht geeignet seien, den bauplanungsrechtlichen Gehalt des "Doppelhauses" als eine der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen zu erfassen. In diesem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteile sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes verfolgt werde (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).
23 
Unter Bezugnahme auf diese grundlegenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. April 2012 (- 4 B 42/11 - ) ausgeführt, dass allein dadurch, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der bauordnungsrechtliche Begriff des Doppelhauses noch nicht erfüllt ist. Er verlangt ferner, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO). Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann nicht nur entstehen, wenn - wie in dem durch Urteil vom 24. Februar 2000 entschiedenen Fall - ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, sondern auch, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (vgl. BVerwG, Beschl. V. 17.08. 2011 - 4 B 25.11 - Rn. 5). Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der im Verhältnis zur bisherigen Kubatur massive Anbau grenznah errichtet wird und - in seiner Wirkung einem grenzständigen Anbau vergleichbar - die Freiflächen auf dem Grundstück der anderen Doppelhaushälfte abriegelt. Ob ein nicht grenzständiger Anbau die bisherige bauliche Einheit zweier Doppelhaushälften aufhebt, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urt. v. 10.04.2012, aaO).
24 
Klarstellend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.04.2012 (aaO) ausgeführt, dass es im Urteil vom 24.02.2000 (aaO) nicht entschieden hat, dass die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus allein davon abhänge, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. In dem im Urteil vom 24.02.2000 zu entscheidenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die beiden Gebäude nicht als Doppelhaus qualifiziert, weil sie an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stark gegeneinander versetzt waren. Dass zwei Gebäude, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vollständig aneinander gebaut sind, stets ein Doppelhaus bilden, also auch dann, wenn sie mit Blick auf den Baukörper im Übrigen nicht als bauliche Einheit erscheinen, kann daraus nicht abgeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 10.04.2012, aaO).
25 
Ein geplantes Haus erfährt jedoch durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO, Rn. 25).
26 
Der Begriff des Doppelhauses darf zwar nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit bauordnungsrechtlichen Merkmalen ausgefüllt werden. Die Frage, ob eine bauliche Einheit vorliegt, ist aber mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes zu prüfen und dabei darf auf „Aspekte der Kubatur der Gebäude“ abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.04.2012, aaO) hat damit die Erwägungen des seiner Entscheidung vorausgegangenen Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen (v. 04.06.1998 - 10 A 1318/97 - ) für zulässig gehalten, wonach Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus regelmäßig seine maßgebliche Gestalt geben und dass diese Kriterien daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben können. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann.
27 
Aus der vom Kläger-Vertreter zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007 - 8 S 1447/07 - ) ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist, dass die Frage, ob eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze vorliegt, von der das Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.2007 , aaO, m.w.N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 22 Rn. 23). Vordere Grundstücksgrenze können bei einem Eckgrundstück beide angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sein. Das Eckgrundstück der Beigeladenen ist sowohl vom ... Weg aus als auch vom ... Ring aus erschlossen. Im Hinblick auf die bestehende Doppelhaushälfte der Kläger auf dem Nachbargrundstück, die zum ... Weg hin ausgerichtet ist, ist die vordere Grundstücksgrenze am ... Weg. Der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007, aaO) lag die hier nicht gegebene Situation zugrunde, dass die Grundstücke von verschiedenen Straßen aus erschlossen und beide Gebäude rückwärtig (nicht seitlich) aneinander gebaut und deshalb nicht Doppelhäuser i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO waren. So liegt es hier aber nicht, die Hauptgebäude sollen von der vorderen Grundstücksgrenze aus betrachtet - vom ... Weg aus - nebeneinander errichtet werden.
28 
Für die Qualifizierung eines Doppelhauses ist nur auf das (Haupt-)Gebäude bzw. das „Haus“ abzustellen, nicht hinzuzurechnen sind nicht zum Gebäude bzw. „Haus“ zählende daran angebaute Nebengebäude oder -anlagen, mithin nicht die in den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (§§ 5, 6 LBO) zulässigen baulichen Anlagen und Garagen. Denn im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) gilt die städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden, wie sie in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 5 BauNVO; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 274/05 - Rn. 33). Umgekehrt können Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (BVerwG, Urt. v. 14.02.1994 - 4 B 18/94 - ). Deshalb darf für die Annahme einer Doppelhaushälfte bzw. für ein Doppelhaus nicht die im Kenntnisgabeverfahren angezeigte Doppelgarage nebst Verbindungselement in die Betrachtung der Kubatur des geplanten Wohnhauses mit einbezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Doppelgarage mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO in der ab 01.03.2010 gültigen Fassung vom 05.03.2010 (GBL. S. 357) in Einklang steht.
29 
Das geplante Vorhaben der Beigeladenen vermittelt nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus, sondern hält sich im Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Maßgebend ist, ob die Gebäude bzw. Häuser ein Doppelhaus bilden. Dies ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Wohnhaus der Beigeladenen nicht wie die Doppelhaushälfte der Kläger seine Zufahrt und seinen Zugang vom ... Weg hin nimmt, sondern über den ... Ring und mit seinen Fenstern und Türen dorthin ausgerichtet ist. Denn dabei handelt es sich neben Gesichtspunkten der Erschließung und der Frage der vorderen Grundstücksgrenze um gestalterische Aspekte, die nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Haushälfte der Kläger und die der Beigeladenen werden nach der Realisierung des Vorhabens nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. Zwar tritt die Haushälfte der Beigeladenen über die gesamte Breite um ca. 3,00 m am ... Weg zurück und ragt im hinteren Grundstücksbereich über die - nach den Abmessungen bei Einnahme des Augenscheins 11,10 m lange - Doppelhaushälfte der Kläger um 3,80 m hinaus. Beide Gebäude decken sich damit auf einer Länge von etwa 7,10 m, indem die Rückwand des Vorhabens der Beigeladenen an die Giebelwand des Hauses der Kläger angebaut wird. Trotz ihrer versetzten Anordnung werden die Haushälften zum weitaus größten Teil - einer Länge von ca. 7,10 m - mit ihren Wänden auf miteinander verbunden sein. Im rückwärtigen Grundstücksbereich entsteht für die Kläger zusammen mit der Doppelgaragenbebauung zwar eine riegelartige Bebauung über die gesamte rückwärtige Grundstückslänge, diese ist aber nicht allein darauf zurückzuführen, dass das geplante Haus im rückwärtigen Bereich 3,80 m länger ist als das der Kläger. Die Bebauung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Doppelgarage darf, wie bereits ausgeführt, bei dieser Beurteilung nicht mit einbezogen werden. In der Breite weichen beide Haushälften mit ihrer Front zum ... Weg hin nicht wesentlich voneinander ab, die Doppelhaushälfte der Kläger ist etwa 6,40 m breit, das geplante Vorhaben am ... Weg ca. 8,71 m. Nur in Höhe des von der Ansicht am ... Weg aus zwar sichtbaren, aber erst nach etwa 4,50 m beginnenden ca. 1,10 m tiefen vorspringenden Erkers (in Höhe des ersten Oberschosses) ist das geplante Vorhaben insgesamt ca. 10 m breit, was sich aber nicht beachtlich auswirkt, weil der Erker durch den kleinen Dachansatz (sog. „Mini-Walmdach“) die Kubatur des Hauses wiederum auflockert. Eine vollständige Deckungsgleichheit ist - wie dargelegt - nicht erforderlich. Außerdem wird das Haus der Beigeladenen um ca. 1 m niedriger ausgeführt als das der Kläger, weshalb es weder die vordere noch die rückwärtige Gebäudefront dominiert, sondern sich insgesamt in seinen Dimensionen dem Gesamtbaukörper von der Ansicht vom ... Weg aus gesehen unterordnet, mit der Folge, dass von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Wohnhauses der Beigeladenen mit dem der Kläger auszugehen ist, mithin von einem Doppelhaus
30 
Die im Bescheid vom 05.04.2012 zugelassene Überschreitung der westlichen Baugrenze durch ein untergeordnetes Bauteil, dem Erker, ist rechtsfehlerfrei. Abgesehen davon würden durch eine fehlerhafte Zulassung des Erkers gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Rechte der Kläger nicht verletzt, weil die seitliche Baugrenze zum... Ring hin nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger ist, was im Rahmen des Ermessens des bauaufsichtlichen Einschreitens bedeutsam ist. Denn seitliche und hintere Baugrenzen entfalten regelmäßig eine drittschützende Wirkung (nur) zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - ). Ob für die zur Nutzung als Stellplatz vorgesehenen Rasengittersteine vor der Doppelgarage eine Ausnahme von der Überschreitung der seitlichen Baugrenze nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erteilt worden ist, was im Widerspruchsbescheid (S. 7, zweiter Absatz) konkludent geschehen sein könnte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.
31 
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften zugunsten der Kläger. Die Doppelgarage und die in diesem Gebäude integrierte zu der Garage und zum Keller führende Treppe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO i.d.F. vom 05.03.2010, gültig ab 01.03.2010, in der Abstandsfläche zulässig, weil es ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum (Sauter, aaO, § 6 Rn. 15) ist und die Doppelgarage einschließlich dieses Raums die Maße des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO einhält.
32 
Selbst wenn kein Doppelhaus vorläge, wäre ein Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten nur gegeben, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Kläger anzunehmen wäre. Dies wäre hier selbst dann zur verneinen, wenn gegen die Festsetzung der offenen Bauweise verstoßen worden wäre. Denn das geplante Vorhaben der Beigeladenen ist nicht derart rücksichtslos, dass nur eine Entscheidung zugunsten der Kläger rechtsfehlerfrei wäre. Maßgebend dafür ist, dass das geplante Wohnhaus der Beigeladenen weniger Licht aus Westen wegnimmt als es eine gleich hohe Haushälfte wie die der Kläger bewirken würde. Hinzu kommt, dass von einem die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhaltenden Vorhaben i.d.R. keine erdrückende, abriegelnde oder „optisch bedrängende“ Wirkung ausgeht, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots und eine Ermessensreduzierung auf Null gebieten kann. So liegt es hier. Selbst eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezüglich des Erkers würde nicht zu einer Ermessensreduzierung zugunsten des Begehrens der Kläger auf ein bauaufsichtliches Einschreiten führen, weil die seitliche Baugrenze auf der vom Grundstück der Kläger abgewandten Grundstücksseite (zum... Ring) nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger ist. Die gleiche Bewertung gilt für die Zulassung einer Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für Stellplätze vor der Doppelgarage.
33 
Eine im Verpflichtungsantrag enthaltenen Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Unterlegenen nach dem Maß seines Unterliegens, d.h. den Klägern aufzuerlegen, auch dann, wenn er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.10.1994 - 5 S 2545/94 -; Beschl. v. 06.08.1996 - 5 S 1502/96 -). Da die Kläger unterlegen sind, war ihnen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens insgesamt einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
35 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob ein Gebäude, das an eine Doppelhaushälfte angebaut wird und auf der rückwärtigen Seite ca. 3,80 m über die bestehende Doppelhaushälfte hinausragt mit diesem zusammen ein Doppelhaus bildet, und zwar auch dann, wenn im Anschluss an das Haus eine Doppelgarage entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbarn angebaut wird.
36 
BESCHLUSS
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27.11.2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der
published on 09.12.2005 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2004 - 9 K 4297/02 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einsc
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published on 08.09.2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A
published on 24.09.2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsle
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Annotations

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2004 - 9 K 4297/02 - geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes.
Der Kläger ist Eigentümer der aneinander grenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen. Der Bebauungsplan „L. - Schelmenäcker“ vom 17.07.2000 setzt für die Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet und jeweils ein Baufenster mit Einzelhausbebauung fest. In Nr. 3 der textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im allgemeinen Wohngebiet ist die abweichende Bauweise festgesetzt. In der abweichenden Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten, wobei Gebäudelängen bis 14 m zulässig sind.
Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist nur durch untergeordnete Gebäudeteile bis zu einer Tiefe von 1,50 m zulässig, wenn die Gesamtlänge der vorspringenden Gebäudeteile höchstens ein Drittel der jeweils zugehörigen Hauptgebäudelänge beträgt.“
Am 19.09.2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohngebäudes auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... In der Voranfrage wird die „konkrete Fragestellung“ wie folgt umschrieben:
„…Beide Grundstücke sollen gemeinsam genutzt werden. Geplant ist eine hauptsächliche Nutzung im Erdgeschoss, gegliedert in zwei Hauptbaukörper, einen Eingangsbereich zwischen den beiden Baukörpern und eine Grenzdoppelgarage zum Flst.Nr. .... Die Hauptbaukörper werden jeweils innerhalb der festgesetzten Baugrenzen eingefügt und beide Baufenster werden sowohl in der Überbauung als auch der Höhenentwicklung nicht voll ausgenutzt. Alle Festsetzungen des Bebauungsplans werden auch für beide Baukörper eingehalten. Auch die Garage ist im Rahmen der Festsetzungen geplant. Lediglich für das Bindeglied, den geplanten Eingangsbereich zwischen den beiden Hauptbaukörpern, beantragt die Familie R. hiermit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. In Größe und Umfang entspricht der geplante Eingangsbereich jeweils einer an die Baukörper angebauten Grenzgarage, welche laut Bebauungsplan ohne Weiteres zulässig wäre. Da es sich um zwei Wohnbaukörper mit Bindeglied Eingangsbereich handelt, sind die laut Bebauungsplan vorgegebenen 14 m als Gebäudelänge überschritten. Sollte dieses Verbindungsglied der Gebäudelänge zugeordnet werden müssen, so bitten wir auch hier um Befreiung.“
Mit Bescheid vom 23.01.2002 lehnte das Landratsamts Enzkreis die Erteilung des Bauvorbescheids unter Hinweis auf die nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans und die Verweigerung des Einvernehmens der Beigeladenen zu der beantragten Befreiung ab.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Trotz des vorgesehenen Verbindungstrakts unterschreite das Vorhaben die nach den beiden Baufenstern mögliche Überbauung von insgesamt 336 m² um 42 m² (= 12,5 %). Der Verbindungstrakt habe nur eine Tiefe von vergleichbaren Garagen, die nach dem Bebauungsplan ohne weiteres zulässig wären. Angesichts der geringen Bautiefe des zurückgesetzten Verbindungstrakts würden die beiden äußeren Baukörper (links und rechts) optisch getrennt und aufgelockert. Da die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke in seinem Eigentum stünden, würden fremde Angrenzer nicht betroffen. Öffentliche Belange seien ebenfalls nicht verletzt. Da die Abweichungen vom Bebauungsplan nur geringfügig seien, bedeutete die Ablehnung der Genehmigung für ihn eine offenbar nicht beabsichtigte Härte.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 11.11.2002 unter Hinweis auf die (aufrecht erhaltene) Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene zurück.
10 
Am 20.11.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zur Neubescheidung zur verpflichten: Er wolle planungsrechtlich die Frage des Standorts des Baukörpers und der überbaubaren Grundstücksfläche geklärt haben. Mit 294 m² bleibe die vorgesehene Bebauung hinter der zulässigen Überbauung beider Grundstücke (insgesamt 336 m²) zurück. Wegen der geringen Bautiefe sei der Verbindungstrakt kein separates Gebäude und in der Höhe mit einer Garage vergleichbar. Der Verbindungstrakt verlängere die beiden Gebäudeeinheiten optisch nicht, da er um ca. 3 m nach hinten versetzt sei und die Anordnung der Gebäude auflockere. Aus diesen Gründen sei eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung würden nicht berührt, da die Nutzungsmöglichkeiten nicht vergrößert würden. Optisch mache es keinen Unterschied, ob man die Einzelhäuser durch Garagen oder durch einen Eingangsbereich verbinde. Da dies ohne weiteres möglich sei und er zwei nebeneinander gelegene Grundstücke bebauen wolle, liege auch eine unbillige Härte vor. Nachbarinteressen würden nicht beeinträchtigt. Rückwärtig grenze kein Baugebiet an, im vorderen Bereich verlaufe die öffentliche Straße und die rechts und links angrenzenden Grundstücke stünden ebenfalls in seinem Eigentum. Sein Vorhaben sei landschaftsverträglicher als alternativ mögliche Einzelhäuser mit beidseitig zulässigen Garagen. Auf den in der Nähe befindlichen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sei ein Gebäude errichtet worden, das bebauungsplankonform sei und seinem Bauvorhaben optisch stark ähnele; dass der Bebauungsplan für diese Grundstücke eine höhere Grundflächenzahl und eine höhere Geschossflächenzahl sowie eine Doppelhausbebauung vorsehe, bedeute ihm gegenüber eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
11 
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
12 
Die Beigeladene ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der geplante Baukörper weder die Baugrenzen noch den seitlichen Grenzabstand einhalte, da er nach außen als Einheit erscheine. Da der Eingangsbereich den Zugang zum Anwesen ermögliche, sei er keine Nebenanlage (von untergeordneter Bedeutung). Der Bebauungsplan sehe für den Bereich der Grundstücke des Klägers eine geringere bauliche Verdichtung vor, was in der niedrigeren Grundflächenzahl und in der Festsetzung von Einzelhäusern zum Ausdruck komme. Damit hätten eine möglichst landschaftsverträgliche Anpassung des Baugebiets und ein angemessener Übergang zum umgebenden Naturraum geschaffen werden sollen. Hieran habe der Satzungsgeber bei Änderung des Bebauungsplans im März 2002 in Kenntnis des Baugesuchs des Klägers festgehalten. Bei Erteilung einer Befreiung würden die Grundzüge der Planung unterlaufen. Falls der Kläger die ihm gehörenden benachbarten Grundstück veräußere, sei nicht gewährleistet, dass Nachbarinteressen nicht beeinträchtigt würden. Eine sinnvolle Bebauung der Grundstücke sei unter Einhaltung der planerischen Vorgaben zwanglos möglich, so dass keine unbeabsichtigte Härte vorliege.
13 
Mit Urteil vom 25.03.2004 hat das Verwaltungsgericht - unter Abweisung der Klage im Übrigen - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Enzkreis vom 23.01.2002 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2002 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Gegenstand der Voranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wohnbauvorhabens des Klägers hinsichtlich des Standorts und der überbaubaren Grundstücksfläche. Einschlägig sei der Bebauungsplan „L.-Schelmenäcker“ der Beigeladenen, dem das Vorhaben in zweierlei Hinsicht widerspreche. Zum einen überschreite es mit dem geplanten Verbindungstrakt teilweise die in Form von Baufenstern festgesetzten Baugrenzen. Ob dieser Gebäudeteil untergeordnet im Sinne von Nr. 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen sei, könne offen bleiben, denn jedenfalls halte der Teil des Verbindungstrakts, der die beiden Baufenster überschreite, das Maß von 1,50 m nicht ein. Bei dem Verbindungstrakt handele es sich auch nicht um eine Nebenanlage i. S. von § 14 Abs. 1 BauNVO, die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden könne. Der Verbindungstrakt sei auch keine in den Abstandsflächen zulässige Anlage gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO, da es sich nicht um einen Nebenraum im Sinne dieser Regelung handele. Zum anderen widerspreche das Vorhaben Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn die Länge des geplanten Wohngebäudes einschließlich des Verbindungstrakts, der Teil der Wohnnutzung sei, betrage über 20 m, selbst wenn die Garage außer Betracht bleibe. Es lägen jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor. Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Beigeladene berufe sich insoweit zu Unrecht auf die in Nr. 7.1 der Planbegründung niedergelegte städtebauliche Konzeption, wonach eine (weitere) Zielsetzung in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil bestehe. Denn nach den Planungsvorstellungen der Beigeladenen sollten durch die abweichende Bauweise und die Festsetzung von Einzelhäusern mit seitlichem Grenzabstand Vorhaben in Dimensionen, wie sie das Vorhaben des Klägers aufweise, nicht generell unterbunden werden. So seien auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... Doppelhäuser genehmigt worden, die zusammen einen Gebäudekomplex von über 14 m Länge ergäben. Zudem sei es (unbestritten) möglich und zulässig, zwei Einzelhäuser durch zwei außerhalb der Baugrenzen errichtete Garagen zu einem Gebäudekomplex zu verbinden, der die in Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen bestimmte Gebäudelänge überschreite. Derartige Vorhaben unterschieden sich zwar hinsichtlich der beabsichtigten Funktion der verbindenden Elemente, die in Form der Garagen in gewissem Umfang privilegiert seien, von dem Vorhaben des Klägers. Für die Frage der angestrebten „Kleinteiligkeit“ komme es aber weniger auf die Funktion als auf den äußeren Umriss der Gebäude an. Insoweit ergebe sich zu dem Vorhaben des Klägers, dessen Verbindungstrakt durch die Zurücksetzung und Eingeschossigkeit äußerlich nicht über die Dimension zweier verbindender Garagen hinausgehe, kein relevanter Unterschied. Auch die Lage der Baugrundstücke am westlichen Rand des Plangebiets schließe die Möglichkeit einer Befreiung nicht aus. Das planerische Ziel, das Baugebiet möglichst landschaftsverträglich anzupassen und einen angemessenen Übergang zum umgebenden Naturraum zu schaffen, werde durch das Vorhaben des Klägers nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. So seien auf den ebenfalls am westlichen Rand gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... und am östlichen Rand u. a. auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... ausdrücklich Doppelhäuser vorgesehen, die ohne Weiteres Ausmaße erreichen könnten, die dem umstrittenen Vorhaben gleich kämen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB lägen ebenfalls vor; die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Dies gelte unabhängig davon, dass das nördlich und das südlich angrenzende Grundstück ebenfalls im Eigentum des Klägers stünden. Für die Überschreitung der Baugrenze mit der Grenzgarage auf dem Grundstück Flst.Nr. ... komme - was unstreitig sei - eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO in Betracht. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung lägen nicht vor. Die Baurechtsbehörde habe bei der zu treffenden Ermessensentscheidung unter Beachtung der Grundsätze der Einzelfallgerechtigkeit, der städtebaulichen Flexibilität und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob einer Befreiung gewichtige Interessen entgegenstünden.
14 
Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 01.02.2005 - 5 S 1803/04 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist der Beigeladenen am 09.02.2005 zugestellt worden. Diese hat am 09.03.2005 die Begründungsschrift eingereicht.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2004 - 9 K 4297/02 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
17 
Sie trägt vor: Der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB stehe entgegen, dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Die planerische Konzeption ziele auf eine Öffnung des geschlossenen Bebauungszusammenhangs aus der Ortsmitte zur freien Landschaft hin. Dem dienten die Festsetzungen über die Errichtung der Gebäude mit seitlichem Grenzabstand, über die maximale Gebäudelänge von 14 m und über die überbaubaren Grundstücksflächen, die allesamt mit dem Vorhaben nicht eingehalten würden. Die in den festgesetzten Baufenstern niedergelegte Plankonzeption führe zwingend dazu, dass der jeweilige Hauptbaukörper nicht auf die Grundstücksgrenze gebaut werden könne und ausschließlich Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulassungsfähig seien. Diese Plankonzeption werde mit der Sichtweise des Verwaltungsgerichts verlassen. Die Grundkonzeption der Kleinteiligkeit werde auch nicht deshalb einer Befreiung zugänglich, weil im Plangebiet vereinzelt Doppelhäuser zulässig seien; einer Gemeinde müsse es möglich sein, differenziert zu planen. Vor allem die Doppelhausbebauung auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sei wegen der unterschiedlichen Lage gegenüber den Grundstücken des Klägers, die unmittelbar an den südwestlichen Naturraum angrenzten, nicht vergleichbar. Soweit in diesem Bereich auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässig sei, liege dies darin begründet, dass sonst eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern auf diesen deutlich schmaleren Grundstücken nicht sinnvoll gewesen wäre und im Übrigen die Grundstücke Flst.Nr. ... und ... auch von einer lockernden öffentlichen Grünfläche flankiert würden. Demgegenüber entstehe durch das umstrittene Vorhaben auf den Grundstücken des Klägers der Eindruck einer nahezu geschlossenen Bauweise, was der planerisch angestrebten Kleinteiligkeit in dem an den freien Naturraum angrenzenden Bereich im besonderen Maße zuwiderlaufe. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts spiele es sehr wohl eine Rolle, ob zwei Einzelhäuser durch außerhalb der Baugrenzen errichtete Garagen verbunden würden oder ob ein Verbindungstrakt errichtet werden solle, der zugleich den einzigen Eingangsbereich darstelle. Beim umstrittenen Vorhaben bestehe die (konkrete) Gefahr, dass zusätzlich zum Verbindungstrakt an jede Hausseite eine Doppelgarage als Grenzgarage angebaut werde, wie dies auf der östlichen Seite des Baukörpers 2 bereits vorgesehen sei. Der Bau einer weiteren (westlichen) Garage wäre nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig, so dass schlussendlich eine sich über die gesamte Breite der beiden Grundstücke erstreckende Bebauung entstehen könnte. Dies könnte nur durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauVNO verhindert werden, was belege, wie grundlegend die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer maximalen Gebäudelänge von 14 m für das Plangebiet gewesen sei. Würden anstelle des Verbindungstrakts jeweils Grenzgaragen errichtet, so bliebe zumindest die jeweils andere Hausseite von einer Nebenbebauung (mit Garagen) frei. Zudem übersehe das Verwaltungsgericht, dass nach der planerischen Grundkonzeption die Errichtung von Hauptgebäuden außerhalb der Baugrenzen generell unzulässig sei. Der geplante Verbindungstrakt solle jedoch als Eingangsbereich für die beiden Hauptgebäude dienen und sei damit selbst deren Bestandteil. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen solle nicht jede Art von Bebauung ermöglichen, wenn sie sich nur äußerlich und im räumlichen Umfang nicht von entsprechenden Nebenanlagen unterscheide. Das Prinzip der Kleinteiligkeit solle nur im Hinblick auf „wirkliche Nebenanlagen“, die im Einzelfall zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich seien, einer gewissen Einschränkung unterliegen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die vorgesehene Bebauung einschließlich des Verbindungstrakts eine Fläche von 294 m² umfasse, während nach dem Bebauungsplan die zulässige Überbauung beider Grundstücke bei 336 m² liege. Das planerische Ziel, eine landschaftsverträgliche Einpassung des Baugebiets in den umgebenden Naturraum (bei hohem Frei- und Grünflächenanteil) zu schaffen, werde durch das Vorhaben nicht unterlaufen. Hierfür komme es weniger auf die Funktion der errichteten Gebäude als auf deren äußeren Umfang an. Durch den zurückgesetzten Eingangsbereich werde der Eindruck einer nahezu geschlossenen Bauweise gerade nicht hervorgerufen. Die von der Beigeladenen betonte Grundkonzeption der Kleinteiligkeit in dem unmittelbar an den Naturraum angrenzenden Bereich werde durch die hier zulässige Doppelhausbebauung auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... selbst in Frage gestellt. Die Gefahr, dass zusätzlich zum Verbindungstrakt an jeder Hausseite eine Doppelgarage als Grenzgarage angebaut werde, bestehe nicht, da das Anwesen ausschließlich für ihn und seine Familie genutzt werde. Auch bei einer Verbindung von zwei Einzelhäusern durch Garagen bestünde die Möglichkeit, zusätzlich an den Seiten jeweils eine Doppelgarage zu errichten. Im Übrigen seien mittlerweile die (östlich angrenzenden) Grundstücke Flst.Nr. ... und ... geteilt und auf Grund der Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 mit jeweils einem Doppelhaus (jede Hälfte bestehend aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung) bebaut worden, wobei für das Grundstück Flst.Nr. ... die Grundflächenzahl um 12,6 % und die Geschossflächenzahl um 1,3 % überschritten worden seien. Mit der Zustimmung zur Grundstücksteilung und zur Bebauung mit Doppelhaushälften habe die Beigeladene ihrer Argumentation hinsichtlich der beschworenen Kleinteiligkeit der Bebauung selbst den Boden entzogen.
21 
Der Beklagte hält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach wie vor für vertretbar und sieht sich an der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids lediglich durch das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen gehindert.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten einschließlich der Bebauungsplanakten vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem Kläger steht ein dahingehender Anspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu.
24 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das umstrittene Wohnbauvorhaben in zweierlei Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „L. - Schelmenäcker“ der Beigeladenen vom 17.07.2000 - die spätere Änderung ist unerheblich - widerspricht. Zum einen überschreitet das Vorhaben des Klägers mit dem Verbindungstrakt zwischen den (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... durch Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“, ohne dass insoweit die Voraussetzungen von Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorlägen oder dass insoweit eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO in Betracht käme. Zum anderen widerspricht das Vorhaben wegen seiner Gesamtlänge von ca. 25 m - im Gegensatz zur an den Baukörper 2 angebauten Doppelgarage ist der Verbindungstrakt als „gemeinsamer“ Eingangsbereich insoweit hinzuzurechnen - der nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen maximalen Gebäudelänge von 14 m. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nichts erinnert.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können die danach erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - in Betracht käme der Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit (Nr. 2) - aber nicht erteilt werden, weil dadurch ein Grundzug der gemeindlichen Planung berührt würde. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = BauR 1999, 1280 und Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35.04 - Juris):
26 
Ein Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 2 bis 4b BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden.
27 
Ob die Grundzüge einer Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Eine Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
28 
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die in Nr. 7.1 der Planbegründung formulierten „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ einen Grundzug der Planung darstellen. Darin heißt es:
29 
„Die Besonderheiten der landschaftlichen und topografischen Situation sind wesentliche Kriterien für das vorliegende Konzept. Ziel ist die landschaftsverträgliche Anpassung des zukünftigen Baugebiets und die Ausbildung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum. Von hoher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Sicherung der ökologisch hochwertigen Flächen im Bereich „L.“.
30 
Eine weitere Zielsetzung besteht in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil. Gleichzeitig gilt der Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, welcher insbesondere in der vorliegenden Situation zu einer angemessenen verdichteten Bebauung mit maßvollen Grundstücksgrößen führen muss.“
31 
Diesen „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ - als Grundzug der Planung - dienen die Ausweisung von „Baufenstern“ (mit jeweils seitlichem Grenzabstand) sowie die Festlegung einer maximalen Gebäudelänge von 14 m unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Flankiert werden diese normativen Vorgaben durch die Festsetzung einer Einzelhausbebauung in dem zur freien Landschaft hin gelegenen Bereich des Plangebiets, in dem auch die beiden Grundstücke des Klägers liegen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht insoweit nicht entgegen, dass der Bebauungsplan auf den in diesem „Streifen“ des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässt. Die Beigeladene hat hierzu plausibel auf den deutlich schmaleren Zuschnitt dieser Grundstücke hingewiesen, der eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als nicht sinnvoll erscheinen lässt; bei den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... kommt hinzu, dass diese an eine (auflockernde) öffentliche Grünfläche angrenzen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht auch der Hinweis des Klägers nicht entgegen, dass planwidrig auf den benachbarten Grundstücken Flst.Nr. ... und ... - nach deren jeweiliger Teilung - innerhalb der dort festgesetzten „Baufenster“ mit Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 jeweils ein Doppelhaus zugelassen worden ist. Denn die hierfür mit Einvernehmen der Beigeladenen erteilten Befreiungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachneigung, zur Traufhöhe und zur Einzelhausbebauung. Demgegenüber halten beide Doppelhäuser die festgesetzten Baugrenzen und die maximal zulässige Gebäudelänge von 14 m ein, so dass hinsichtlich dieser planerischer Festsetzungen, denen das Vorhaben des Klägers widerspricht, auch keine Befreiung - im Einvernehmen mit der Beigeladenen - erteilt worden ist, aus der auf ein widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen oder gar auf eine Preisgabe ihrer Planungsvorstellungen zu schließen wäre.
32 
Die zur Schaffung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur (in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil) hätte allerdings durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 BauNVO noch stärker unterstützt werden können. Auch deren Fehlen steht der Annahme eines - normativ hinreichend umgesetzten - Grundzugs der Planung jedoch nicht entgegen. Zwar können danach gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO bzw. Garagen und Nebenräume i. S. des § 6 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 LBO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wodurch bei Errichtung solcher baulicher Anlagen bis an die jeweilige seitliche Grundstücksgrenze in Verbindung mit den innerhalb der „Baufenster“ errichteten Hauptgebäuden (Wohngebäuden) eine „durchgehende“ Bebauung entstehen könnte. Zum einen durfte die Beigeladene jedoch bei ihrer Planung davon ausgehen, dass es bei einer typischerweise zu erwartenden Planrealisierung nicht zu dieser (theoretisch) denkbaren „Riegelbebauung“ kommen wird. Zum anderen bleibt es immer noch bei der städtebaulich bedeutsamen Unterscheidung und Vorgabe, dass die Hauptgebäude (Wohngebäude) nur - mit seitlichem Grenzabstand - innerhalb der durch die Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“ und damit gerade nicht bis an die jeweilige Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen und dass nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen - bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen heran - nur die in dieser Regelung genannten baulichen Anlagen, die den Hauptgebäuden (Wohngebäuden) funktional und/oder räumlich unter- bzw. zugeordnet, also gerade nicht deren Bestandteil sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v 13.06.2005 - 4 B 27.05 - BauR 2005, 1755), zugelassen werden können. Die Zulässigkeit des Hervortretens von (Bestand-)Teilen des Hauptgebäudes über eine Baugrenze regelt § 23 Abs. 3 BauNVO, vorliegend ergänzt durch Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die nach der Planbegründung angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur bezieht sich ersichtlich (nur) auf die im Plangebiet zu errichtenden Hauptgebäude.
33 
Ausgehend von dem dargelegten und normativ (noch) hinreichend umgesetzten Grundzug der Planung ergibt sich, dass dieser durch das Wohnbauvorhaben des Klägers bei Erteilung der beantragten Befreiung(en) berührt würde (vgl. auch Senatsurt. v. 16.09.2005 - 5 S 754/05 -). Dies kann nach Überzeugung des Senats nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass anstelle des planabweichenden, weil außerhalb der festgesetzten „Baufenster“ vorgesehenen (zurückversetzten und eingeschossigen) Verbindungstrakts zwischen den beiden (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 auch zwei jeweils bis an die gemeinsame Grenze der Baugrundstücke heranreichende Garagen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) errichtet werden könnten, so dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das maßgebend abzustellen sei, kein relevanter Unterschied zum Vorhaben des Klägers bestehe. Mit dieser rein „optischen“ Betrachtungsweise würde jedoch die im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) - wie dargelegt - städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden aufgegeben. Mit dem Vorhaben des Klägers entstünde infolge des Verbindungstrakts ein durchgehendes, sich über zwei Baugrundstücke mit jeweils zugehörigem „Baufenster“ erstreckendes Hauptgebäude mit einer Gesamtlänge von ca. 25 m; insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst von einem geplanten „Wohnen auf einer Ebene“ gesprochen. Obwohl die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht (mehr) auf den „Einzelfall“ beschränkt ist, kommt sie doch nicht aus Gründen in Betracht, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von den in Rede stehenden planerischen Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - a. a. O.). So liegt es hier. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich der Kläger den Umstand zu eigen machen kann, dass er Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Plangebiet ist, was ihm die geplante Bebauung mit einem einheitlich zu nutzenden Wohngebäude ermöglicht. Jeder Eigentümer nur eines einzelnen Grundstücks im Plangebiet könnte mit einem Wohngebäude gleichermaßen das „Baufenster“ in Richtung auf eine oder beide seitliche Baugrenzen überschreiten und dabei ein Hauptgebäude mit mehr als 14 m Gesamtlänge errichten, wenn sich das Vorhaben insoweit nur dem äußeren Erscheinungsbild und Umfang nach im Rahmen einer nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder 2 BauNVO möglichen Bebauung mit darin genannten baulichen (Neben-)Anlagen hält.
34 
Wird danach ein Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB berührt, so fehlt es schon an einer der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine im Ermessenswege zu treffende Entscheidung über die Erteilung der erforderlichen Befreiung(en). Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage des Klägers kann danach keinen Bestand haben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO: Es erscheint billig, die außergerichtlichen Kosten der berufungsführenden Beigeladenen, die auch im erstinstanzlichen Verfahren einen Klagabweisungsantrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt (orientiert an Nr. 9.1.1 i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, DVBl. 2004, 1525).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem Kläger steht ein dahingehender Anspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu.
24 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das umstrittene Wohnbauvorhaben in zweierlei Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „L. - Schelmenäcker“ der Beigeladenen vom 17.07.2000 - die spätere Änderung ist unerheblich - widerspricht. Zum einen überschreitet das Vorhaben des Klägers mit dem Verbindungstrakt zwischen den (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... durch Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“, ohne dass insoweit die Voraussetzungen von Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorlägen oder dass insoweit eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO in Betracht käme. Zum anderen widerspricht das Vorhaben wegen seiner Gesamtlänge von ca. 25 m - im Gegensatz zur an den Baukörper 2 angebauten Doppelgarage ist der Verbindungstrakt als „gemeinsamer“ Eingangsbereich insoweit hinzuzurechnen - der nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen maximalen Gebäudelänge von 14 m. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nichts erinnert.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können die danach erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - in Betracht käme der Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit (Nr. 2) - aber nicht erteilt werden, weil dadurch ein Grundzug der gemeindlichen Planung berührt würde. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = BauR 1999, 1280 und Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35.04 - Juris):
26 
Ein Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 2 bis 4b BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden.
27 
Ob die Grundzüge einer Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Eine Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
28 
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die in Nr. 7.1 der Planbegründung formulierten „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ einen Grundzug der Planung darstellen. Darin heißt es:
29 
„Die Besonderheiten der landschaftlichen und topografischen Situation sind wesentliche Kriterien für das vorliegende Konzept. Ziel ist die landschaftsverträgliche Anpassung des zukünftigen Baugebiets und die Ausbildung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum. Von hoher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Sicherung der ökologisch hochwertigen Flächen im Bereich „L.“.
30 
Eine weitere Zielsetzung besteht in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil. Gleichzeitig gilt der Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, welcher insbesondere in der vorliegenden Situation zu einer angemessenen verdichteten Bebauung mit maßvollen Grundstücksgrößen führen muss.“
31 
Diesen „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ - als Grundzug der Planung - dienen die Ausweisung von „Baufenstern“ (mit jeweils seitlichem Grenzabstand) sowie die Festlegung einer maximalen Gebäudelänge von 14 m unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Flankiert werden diese normativen Vorgaben durch die Festsetzung einer Einzelhausbebauung in dem zur freien Landschaft hin gelegenen Bereich des Plangebiets, in dem auch die beiden Grundstücke des Klägers liegen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht insoweit nicht entgegen, dass der Bebauungsplan auf den in diesem „Streifen“ des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässt. Die Beigeladene hat hierzu plausibel auf den deutlich schmaleren Zuschnitt dieser Grundstücke hingewiesen, der eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als nicht sinnvoll erscheinen lässt; bei den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... kommt hinzu, dass diese an eine (auflockernde) öffentliche Grünfläche angrenzen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht auch der Hinweis des Klägers nicht entgegen, dass planwidrig auf den benachbarten Grundstücken Flst.Nr. ... und ... - nach deren jeweiliger Teilung - innerhalb der dort festgesetzten „Baufenster“ mit Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 jeweils ein Doppelhaus zugelassen worden ist. Denn die hierfür mit Einvernehmen der Beigeladenen erteilten Befreiungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachneigung, zur Traufhöhe und zur Einzelhausbebauung. Demgegenüber halten beide Doppelhäuser die festgesetzten Baugrenzen und die maximal zulässige Gebäudelänge von 14 m ein, so dass hinsichtlich dieser planerischer Festsetzungen, denen das Vorhaben des Klägers widerspricht, auch keine Befreiung - im Einvernehmen mit der Beigeladenen - erteilt worden ist, aus der auf ein widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen oder gar auf eine Preisgabe ihrer Planungsvorstellungen zu schließen wäre.
32 
Die zur Schaffung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur (in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil) hätte allerdings durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 BauNVO noch stärker unterstützt werden können. Auch deren Fehlen steht der Annahme eines - normativ hinreichend umgesetzten - Grundzugs der Planung jedoch nicht entgegen. Zwar können danach gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO bzw. Garagen und Nebenräume i. S. des § 6 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 LBO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wodurch bei Errichtung solcher baulicher Anlagen bis an die jeweilige seitliche Grundstücksgrenze in Verbindung mit den innerhalb der „Baufenster“ errichteten Hauptgebäuden (Wohngebäuden) eine „durchgehende“ Bebauung entstehen könnte. Zum einen durfte die Beigeladene jedoch bei ihrer Planung davon ausgehen, dass es bei einer typischerweise zu erwartenden Planrealisierung nicht zu dieser (theoretisch) denkbaren „Riegelbebauung“ kommen wird. Zum anderen bleibt es immer noch bei der städtebaulich bedeutsamen Unterscheidung und Vorgabe, dass die Hauptgebäude (Wohngebäude) nur - mit seitlichem Grenzabstand - innerhalb der durch die Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“ und damit gerade nicht bis an die jeweilige Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen und dass nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen - bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen heran - nur die in dieser Regelung genannten baulichen Anlagen, die den Hauptgebäuden (Wohngebäuden) funktional und/oder räumlich unter- bzw. zugeordnet, also gerade nicht deren Bestandteil sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v 13.06.2005 - 4 B 27.05 - BauR 2005, 1755), zugelassen werden können. Die Zulässigkeit des Hervortretens von (Bestand-)Teilen des Hauptgebäudes über eine Baugrenze regelt § 23 Abs. 3 BauNVO, vorliegend ergänzt durch Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die nach der Planbegründung angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur bezieht sich ersichtlich (nur) auf die im Plangebiet zu errichtenden Hauptgebäude.
33 
Ausgehend von dem dargelegten und normativ (noch) hinreichend umgesetzten Grundzug der Planung ergibt sich, dass dieser durch das Wohnbauvorhaben des Klägers bei Erteilung der beantragten Befreiung(en) berührt würde (vgl. auch Senatsurt. v. 16.09.2005 - 5 S 754/05 -). Dies kann nach Überzeugung des Senats nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass anstelle des planabweichenden, weil außerhalb der festgesetzten „Baufenster“ vorgesehenen (zurückversetzten und eingeschossigen) Verbindungstrakts zwischen den beiden (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 auch zwei jeweils bis an die gemeinsame Grenze der Baugrundstücke heranreichende Garagen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) errichtet werden könnten, so dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das maßgebend abzustellen sei, kein relevanter Unterschied zum Vorhaben des Klägers bestehe. Mit dieser rein „optischen“ Betrachtungsweise würde jedoch die im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) - wie dargelegt - städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden aufgegeben. Mit dem Vorhaben des Klägers entstünde infolge des Verbindungstrakts ein durchgehendes, sich über zwei Baugrundstücke mit jeweils zugehörigem „Baufenster“ erstreckendes Hauptgebäude mit einer Gesamtlänge von ca. 25 m; insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst von einem geplanten „Wohnen auf einer Ebene“ gesprochen. Obwohl die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht (mehr) auf den „Einzelfall“ beschränkt ist, kommt sie doch nicht aus Gründen in Betracht, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von den in Rede stehenden planerischen Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - a. a. O.). So liegt es hier. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich der Kläger den Umstand zu eigen machen kann, dass er Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Plangebiet ist, was ihm die geplante Bebauung mit einem einheitlich zu nutzenden Wohngebäude ermöglicht. Jeder Eigentümer nur eines einzelnen Grundstücks im Plangebiet könnte mit einem Wohngebäude gleichermaßen das „Baufenster“ in Richtung auf eine oder beide seitliche Baugrenzen überschreiten und dabei ein Hauptgebäude mit mehr als 14 m Gesamtlänge errichten, wenn sich das Vorhaben insoweit nur dem äußeren Erscheinungsbild und Umfang nach im Rahmen einer nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder 2 BauNVO möglichen Bebauung mit darin genannten baulichen (Neben-)Anlagen hält.
34 
Wird danach ein Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB berührt, so fehlt es schon an einer der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine im Ermessenswege zu treffende Entscheidung über die Erteilung der erforderlichen Befreiung(en). Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage des Klägers kann danach keinen Bestand haben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO: Es erscheint billig, die außergerichtlichen Kosten der berufungsführenden Beigeladenen, die auch im erstinstanzlichen Verfahren einen Klagabweisungsantrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt (orientiert an Nr. 9.1.1 i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, DVBl. 2004, 1525).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Grundstück ..., Flst. Nr. 5528 in Stuttgart - Bad Cannstatt erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 -zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner, die Antragstellerin zu 3 und die Antragsteller zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsteller zu 6 und 7 tragen als Gesamtschuldner ein Achtel der Gerichtskosten sowie ein Sechzehntel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je ein Sechzehntel der Gerichtskosten sowie je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6 und 7 in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2013 - Umbau, Anbau und Modernisierung, Nutzungsänderung; Kindertagesstätte und Wohnung für eine Wohngruppe, ... ... - sowie gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 - Aufstockung, Umbau und Änderung der Nutzung - Einrichtung einer Kindertagesstätte und einer Wohnung, ...-..., soweit diese die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks 5528 (ca. 500 m2) betrifft sowie die Nutzung des Gebäudes ...
Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Vorhaben in der... Anlass. Im Übrigen haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bezieht sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch das Beschwerdeverfahren nicht allein auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Baugrundstück ...-... Sowohl die Sachanträge im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 18.06.2013 als auch die Anträge im Beschwerdeverfahren - Schriftsatz vom 26.08.2013 - beziehen sich auch auf die Baugenehmigung vom 22.10.2012 und die Nutzung des Gebäudes ...; lediglich die Umbaumaßnahmen haben die Antragsteller mit dem Eilrechtsschutzgesuch nicht angegriffen, was sich aus Seite 12 ihrer Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren ergibt. Das Verwaltungsgericht hat auch beide Anträge beschieden und sich zu den Bauvorhaben und ihrer Nutzung als Kindertagesstätten verhalten (Beschlussumdruck S. 4), so dass auch kein „Prozessrest“ in der ersten Instanz verblieben ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2009 - 13 S 19/09 - NVwZ-RR 2009, 584).
II.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben ... richtet. Das Vorbringen erschüttert die tragende - abstandsflächenrechtliche - Begründung des angegriffenen Beschlusses (II. 1. c) aa)). Die daher gebotene umfassende Prüfung des Eilrechtsschutzantrags führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dieser Antragsteller durch den Senat (II. 1. c) bb)).
1. a) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ... u.a. entschieden, dass die Abstände gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 mit dem in der Traufhöhe erhöhten Teil des Altbaus und insoweit, als der Altbau mit einer Wärmedämmung in einer Breite von 19 cm versehen werden solle, nicht eingehalten seien. Die Erhöhung des Altbaus sei zwar abstandsflächenrelevant, weil dieser nicht auf der Grenze errichtet worden sei und deshalb mit dem erhöhten Teil eigentlich den gesamten Grenzabstand einhalten müsste. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO seien jedoch geringere Abstandsflächen zuzulassen, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung handele. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO gelte dies auch, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Zwar sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliege, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche unterschritten werde. Nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtliche Besonderheiten gekennzeichnet sei, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich minderten, gelte anderes. Solche Besonderheiten lägen hier vor. Was die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus anbelange, liege die Besonderheit darin begründet, dass das nördlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 liegende Altgebäude mit seinem lediglich 30 cm betragenden Abstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe. Die ursprüngliche Firsthöhe werde beibehalten. Dadurch, dass lediglich die Giebelfläche des nördlich liegenden Gebäudes geringfügig erweitert werde, dürfte keine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargebäudes erfolgen.
Weiter liege eine Besonderheit darin, dass weder das Altgebäude der Beigeladenen noch dasjenige der Antragsteller zu 6 und 7 grenzständig errichtet worden seien noch die von der Landesbauordnung vorgesehenen Grenzabstände einhielten. Dies sei zwar keinem der Beteiligten vorwerfbar, weil die Gebäude noch unter Geltung des Ortsbaustatuts der Stadt Cannstatt errichtet worden seien und dieses ein Heranrücken bis auf 0,3 m an eine der Nachbargrenzen gestatte, wenn zwischen den Häusern ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m entstanden sei. Die historisch bedingte besondere Situation müsse grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange mit berücksichtigt werden.
b) Insoweit macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei dem Bauvorhaben in der Qualität um ein neues Vorhaben handele, das keinen Bestandsschutz genieße. Es sei nicht allein auf den eingeschossigen Anbau und die Erhöhung der Traufhöhe beim Altbau abzustellen. Von den Umbaumaßnahmen sei die Statik des Gebäudes insgesamt berührt. Es würden zahlreiche Wände und Zwischendecken abgebrochen und neu errichtet sowie ein Erweiterungsbau angebaut. Daher fordere die Antragsgegnerin als Nebenbestimmung den Nachweis der Standsicherheit für die Gesamtkonstruktion. Für das Neubauvorhaben seien die Grenzabstände eindeutig nicht eingehalten. Es seien hier auch alle in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Belange beeinträchtigt. Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht vor, da es hier um eine Neubebauung gehe.
c) aa) Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die die Ablehnung des Antrags der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Baugenehmigung für das Grundstück N... Str. 43 tragen.
10 
(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Abstandsflächen müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO - vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmebestimmung in Satz 2 dieser Vorschrift - auf dem Grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche ist hingegen nicht erforderlich von Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bemisst sich nach § 5 Abs. 7 LBO.
11 
(a) Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht, wonach hinsichtlich des Altbaus allein die Wärmedämmung und die Erhöhung in der Traufhöhe abstandsflächenrelevant seien.
12 
Die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388); vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - juris Rn. 10 (zum Recht des Landes Berlin); Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 (2009) Nr. 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 - 25 ZB 02.75 - juris Rn. 2; siehe auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 14 ff.). Eine Unterscheidung in einen abstandsflächenrelevanten geänderten Gebäudeteil und einen insoweit nicht abstandsflächenrelevanten unveränderten Altbestand ist im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht angelegt. Sie ist auch sachlich nicht angezeigt (a.A. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 24). Hinsichtlich der erforderlichen Gesamtbetrachtung gilt insoweit nichts anderes als beim bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB, aus dem folgt, dass im Fall der Änderung einer baulichen Anlage nicht allein diese Änderung isoliert auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen ist, sondern die gesamte, geänderte bauliche Anlage hinsichtlich des Bauplanungsrechts zur Überprüfung steht (BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 13 und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 (295)). Denn die baden-württembergische Landesbauordnung kennt im Unterschied etwa zur Brandenburgischen Bauordnung in deren § 6 Abs. 12 (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2006 - 10 S 7.05 - LKV 2006, 469 (470)) oder zur Rechtslage in Niedersachsen (§ 85 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 03.04.2012 (Nds GVBl. S. 46)), siehe zur Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung und seiner Auswirkung auf das Grenzabstandsregime insbesondere: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 ME 183/02 - BauR 2003, 77) keine Privilegierung von Änderungen baulicher Anlagen im Abstandsflächenrecht.
13 
(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass nicht allein die baulichen Änderungen des so genannten Altbaus ..., sondern das gesamte Gebäude ... in seiner geänderten Gestalt an den §§ 5 f. LBO zu messen ist. Da sich die Außenwand des Altbaus nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO befindet - insbesondere handelt es sich bei der historischen Bebauungssituation im Plangebiet nicht um eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO (vgl. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 38 ff.) -ist vor der dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 zugewandten Außenwand dieses Gebäudes eine Abstandsfläche erforderlich.
14 
Weiter ausgehend von den oben dargestellten, vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Grundsätzen ergibt sich für den so genannten Altbau unstreitig, dass aufgrund der Änderung der Traufhöhe eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung der gesamten baulichen Anlagen notwendig wird. Die Änderung der Traufhöhe allein wirkt sich bereits auf abstandsflächenrelevante Merkmale, nämlich die nach § 5 Abs. 4 und 5 LBO zu berechnende Wandhöhe, aus. Ebenso unstreitig und offensichtlich liegen die sich ergebenden Abstandsflächen entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO weit überwiegend nicht auf dem Baugrundstück selbst. Dies ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan als Teil der Bauvorlagen.
15 
(2) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb bezogen auf den Altbau geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen seien, sind mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls erschüttert.
16 
(a) Eine geringe Tiefe der Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -VBlBW 2009, 65).
17 
(b) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Besonderheit hinsichtlich des Altbaus darin begründet liege, dass das bestehende Gebäude der Beigeladenen mit seinem lediglich 30 cm betragenden Grenzabstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe, ebenso wenig gefolgt werden wie der Überlegung, dass aufgrund der historisch bedingten Bausituation, die auf das Ortsbaustatut der Stadt Cannstatt aus dem Jahr 1888 zurückzuführen ist, eine solche, eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Sondersituation gegeben sei.
18 
Denn ein Abstellen allein auf die Gesamthöhe des bestandsgeschützten Gebäudes der Beigeladenen im Rahmen des Tatbestands des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO wird bereits der gesetzlichen Wertung, wonach die Wand- und nicht die Firsthöhe zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächentiefe ist, nicht gerecht. Diese Wertung aus § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO kann bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 LBO nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen vermag die gleichbleibende Firsthöhe für sich keine Sondersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 - nur darauf kommt es an - zu begründen. Damit unterscheidet sich die hier zur Prüfung stehende Konstellation von dem durch den Senat im Urteil vom 27.11.2000 (a.a.O.) entschiedenen Fall. Dort war eine alte Außenmauer im Rahmen eines Wiederaufbaus eines zerstörten Gebäudes verwendet worden, die hinzutretende Aufstockung hielt einen deutlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein.
19 
Ebenso wenig besagt der bisher bereits geringe Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen etwas über eine abstandsflächenrechtliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück für den Fall einer Änderung dieser baulichen Anlage. Schließlich lässt sich auch aus der historischen Bausituation nicht per se schließen, dass eine geringere Abstandsflächentiefe nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigte. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber dadurch, dass er Änderungen an baulichen Anlagen, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können, nicht privilegiert, diese den im Zeitpunkt der Änderung jeweils gültigen Abstandsflächenregelungen unterworfen. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, aus einer historisch begründeten Bausituation allein eine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 3 LBO herzuleiten.
20 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bezogen auf den Altbau auch keine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des Senats aufgrund eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück vor (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92). Grenznahe im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Gebäude, die in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet worden sind. Denn nur in diesen Fällen lässt sich ohne nähere Prüfung sonstiger Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange verneinen. Die erforderliche unmittelbare Nähe zur Grenze ist bei einem Abstand von 2,3 m zur Grundstücksgrenze, wie er vom Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 eingehalten wird, eindeutig zu verneinen. Dies schließt allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO noch nicht aus (siehe II. 1. c) bb) (2)).
21 
bb) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - wie hier -, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - hier bezogen auf den Antrag der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich der Vollziehbarkeit für die Baugenehmigung für das Bauvorhaben... - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.)
22 
(1) Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) -sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Bauvorhaben ...-... erteilte Baugenehmigung erweisen sich als offen. Sie hängen von tatsächlichen Feststellungen ab, die im Beschwerdeverfahren nicht getroffen werden können. Eine von den Erfolgsaussichten gelöste Interessenabwägung gebietet es hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
23 
(2) Allein deshalb, weil die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des geänderten Gebäudes ... entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht auf dem Baugrundstück selbst liegt, folgt noch nicht, dass die erteilte Baugenehmigung sich als rechtswidrig erweisen muss und die Antragsteller zu 6 und 7 dadurch in eigenen Rechten verletzt sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Zurückweisung der Nachbareinwendungen in der Baugenehmigung vom 13.05.2013 hinsichtlich des Altbaus bezogen auf das Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 allein in den Blick genommen, dass „durch das Anbringen einer Wärmedämmung [die Abstandsfläche des Altbaus] um weitere 19 cm reduziert“ wird. Sie hat bislang jedoch weder das gesamte Gebäude in seiner geänderten Gestalt entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäben in den Blick genommen noch ermittelt, ob die nachbarlichen Belange der Antragsteller aus anderen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich beeinträchtigt sein könnten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO). Ebenso wenig liegen Feststellungen vor, die eine Beurteilung eines Abweichungs- oder Befreiungsanspruchs der Beigeladenen nach § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ermöglichten. Bei der Prüfung sowohl der Zulassung geringer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ist die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 durch das bestandsgeschützte Gebäude... ... mit in Betracht zu ziehen und ungeachtet der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung ein Vergleich zwischen den derzeitigen und den zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung vorzunehmen. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bezogen auf die durch die baulichen Veränderungen weiter hervorgerufenen Beeinträchtigungen allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die erforderlichen Tatsachenermittlungen werden im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.
24 
(3) Da zulasten der Antragsteller zu 6 und 7 im Falle der Realisierung des genehmigten Bauvorhabens die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine abstandsflächenrelevante Änderung eines Gebäudes droht, die nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig zu machen sein dürfte, wiegt ihr Suspensivinteresse schwer. Ähnlich schwer wiegende öffentliche oder private - insbesondere wirtschaftliche - Interessen am Vollzug der Baugenehmigung vor der Entscheidung über den Widerspruch und gegebenenfalls über eine sich anschließende Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 13.05.2013. Sollte sich die Interessenlage auf Seiten der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen ändern oder sollte sich aufgrund der weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben, dass geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, steht den insoweit hier unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen.
25 
(4) Da die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 insoweit Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, hinsichtlich des mitgenehmigten eingeschossigen, nicht auf der Grenze stehenden Anbaus seien aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen.
26 
2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermögen die Antragsteller zu 1 bis 5 hingegen nicht aufzuzeigen, dass das Bauvorhaben ... gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt.
27 
Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass die nach der Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück ... eingehalten würden. Das ergebe sich aus dem Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros H. vom 04.03.2013 und der diesem zugrunde liegenden Abstandsflächenberechnung vom 18.02.2013. Die Beschwerden bringen hiergegen allein vor, die erforderlichen "Grenzabstände" seien auch gegenüber dem Gebäude ... nicht eingehalten. Das Gebäude der Beigeladenen rücke ausweislich der Bauvorlagen sehr viel näher an das Gebäude ... heran. Damit genügen diese Beschwerden insoweit dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Es hätte den Antragstellern zu 1 bis 5 oblegen, sich mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berechnung zur Tiefe der Abstandsfläche auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb diese oder die auf ihr beruhenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten.
28 
Offen bleiben kann daher, unter welchen Umständen sich Sondereigentümer auf eine Verletzung der §§ 5 f. LBO berufen können (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).
III.
29 
Soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 mit ihren Beschwerden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, die Bauvorhaben ... ... verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, führt dies ebenso wenig zum Erfolg wie das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf das Bauvorhaben ... Hinsichtlich des Bauvorhabens ... kommt es für die Antragsteller zu 6 und 7 nach den Ausführungen unter II. auf einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht mehr an.
30 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Vorhaben entschieden, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vorliege. Selbst wenn man die Kindertagesstätten als einheitlichen Betrieb ansähe, verstießen die Bauvorhaben weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner typischen Nutzung störend wirke. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von null bis sechs Jahren und acht Jugendlichen gebietsunverträglich sei. Die Beigeladene habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund von häufigeren Krankheiten und Teilzeitbeschäftigungen der Eltern nie alle Kinder da seien und die Kinder im Übrigen auch zeitversetzt kämen.
31 
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit ausgegangen werden. Die Außenspielfläche betrage insgesamt 860 m2. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Von einem großen Teil der Kinder werde die Außenspielfläche schon aufgrund des Alters in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Daher liege kein Verstoß gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit vor. Diese Umstände begründeten sogleich die Verneinung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich des Lärms sei dem Begrünungsplan zu entnehmen, dass die Hauptspielorte überwiegend in dem Bereich hinter den sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1 bis zu 5 befindlichen Garagen sowie im Bereich um bzw. hinter einem sich auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 befindenden Schuppens angelegt würden, so dass dadurch eine Abschottung des Lärms gegenüber den Antragsteller herbeigeführt werde. Außerdem sei eine großwüchsige Bepflanzung vorgesehen, was eine lärmmindernde Wirkung haben dürfte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in § 22 Abs. 1a BImSchG der in der Rechtsprechung geltende Grundsatz festgeschrieben worden sei, dass der unvermeidbare Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstelle, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
32 
b) Hiergegen bringen die Antragsteller vor, der geplante Außenbereich und Kinderspielplatz auf dem Flurstück Nr. 5527 umfasse eine Fläche von grob geschätzt 1.400 m2 und nicht nur 860 m2. Diese Fläche könne nach der Baugenehmigung von bis zu 88 Kindern durchgehend in Anspruch genommen werden. Die Baugenehmigungen enthielten insofern keine Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die maximale Auslastung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abschottung des Lärms durch Gebäude seien ausweislich des Lageplans unzutreffend. Die Freifläche habe einen direkten Sichtbezug zu den Wohnhäusern der Antragsteller. Im Übrigen reflektierten die Garagen den Lärm eher. Von der Bepflanzung gehe eine lärmmindernde Wirkung tatsächlich nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich auf den allgemeinen Gebietscharakter abgehoben, ohne die Besonderheiten in dem Gebiet zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan Martin-Luther-Straße von 1967 insoweit, als in der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich eine gärtnerische Nutzung sowie als Ausnahme eine Tiefgarage zulässig sei. Ziel des Bebauungsplanes sei es ausweislich seiner Begründung, eine weitere Verdichtung der Bebauung in den Hinterhof hinein auszuschließen und den inneren Bereich zu begründen. Dieser Zielsetzung widerspreche es, im inneren Bereich eine so große Außenfläche für eine Kindertagesstätte anzulegen. Dieser Verstoß sei vom Gebietserhaltungsanspruch mit umfasst. Nach den Grundzügen der Planung solle der hintere Bereich von einer anderen Nutzung freigehalten werden, so dass auch keine Befreiung in Betracht komme. Die Antragsteller verkennten nicht, dass grundsätzlich Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen sei. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Plangeber dem hinteren Bereich eine über die normale Funktion einer unüberbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende eingeschränkte Nutzungsfunktion zugewiesen habe, um gerade typische Störungen in dem inneren Areal zu verhindern. Die beabsichtige Nutzung sei in der konkreten Situation nicht mehr sozialadäquat und nicht mehr zulässig.
33 
c) Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Eine Verletzung des so genannten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24) wird mit der Beschwerde ebenso wenig dargetan wie eine Verletzung sonstigen Bauplanungsrechts.
34 
aa) Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art von Bauvorhaben in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung ist ein abstrakt-typisierender Maßstab und nicht, wie die Beschwerde meint, ein konkreter, die Besonderheiten des konkreten Plangebiets in den Blick nehmender Maßstab anzulegen.
35 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteile vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384).
36 
Gemessen hieran erweist sich eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 (BGBl. I. S. 429) - BauNVO 1962 -, deren §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans „Martin-Luther-Straße, Gemeinschaftsgarage“ vom 25.03.1965 / 06.07.1967 geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962), als gebietsverträglich und zulässig. Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 allgemein zulässige Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke (vgl. zur Abhängigkeit der Einordnung nach der Trägerschaft und Ausrichtung der Kindertagesstätte Stock, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 47). Sie widerspricht auch nicht dem Gebietszweck. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO 1962. Da sie nicht „ausschließlich“ dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten - die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 nicht der Versorgung des Gebiets dienen müssen - dem Gebietszweck nicht. Für sie besteht in allgemeinen Wohngebieten vielmehr ein unmittelbares Bedürfnis (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2010, § 4 BauNVO Rn. 96). Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen (Thüringer OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10 - LKV 2011, 427 (428 f.)).
37 
bb) Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf eine Unzulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO.
38 
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 14 Bau-NVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
39 
Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 -Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14). Entgegen der Auffassung der Beschwerden dürfte sich der Festsetzung einer unüberbaubaren Grundstücksfläche im inneren Areal des Plangebiets wohl nicht entnehmen lassen, dass damit Störungen durch immissionsträchtige, gleichwohl nach § 4 BauNVO 1962 im allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlagen weitgehend vermieden werden sollten. Wäre den Beschwerden insoweit zu folgen, könnte jedenfalls der Umfang der beabsichtigten Nutzung unzulässig sein. Jedoch lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen, dass er einer Hinterhausbebauung und der damit einhergehenden Verdichtung der Bebauung vorbeugen sollte. Ein Planungswille zu einer besonderen Beruhigung des allgemeinen Wohngebiets lässt sich anhand der Begründung des Bebauungsplans nicht nachweisen und wird durch die Beschwerden auch nicht anderweitig belegt.
40 
(2) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 (vgl. zu dessen Anwendbarkeit OVG Bremen, Urteil vom 19.11.1985 - 1 BA 110/83 - UPR 1986, 233) sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 aufgeführten baulichen und sonstigen Analgen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.
41 
Das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 nahe liegt. Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Denn nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die Vorschrift ist auch im Rahmen des baunachbarrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 verankert ist, von Bedeutung (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 45). Denn jedenfalls die Geräusche von Kindern, die in Anwendung der Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, können keine für die Umgebung unzumutbare Belästigung sein. Die Antragsteller haben mit den Beschwerden nichts dafür dargetan, dass die angegriffenen Baugenehmigungen Geräuscheinwirkungen durch Kinder zuließen, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall doch als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden könnten. Eine solche Ausnahme von der Regel, die eine Sonderprüfung gebieten würde, liegt beispielsweise vor, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten befinden. Die Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, bedarf dabei einer wertenden Gesamtschau (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8 f.) unter Zugrundelegung eines - zugunsten der Geräuscheinwirkungen durch Kinder - weiten Maßstabs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 43). Aus der Größe der beiden Vorhaben mit insgesamt 80 Kindern, die voraussichtlich nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Konflikt gerät, lässt sich ein solcher Ausnahmefall jedenfalls nicht ableiten, aus der Lage der Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht.
42 
cc) Unabhängig davon, ob die angegriffenen Genehmigungen hinsichtlich der Spielflächen den Festsetzungen des Bebauungsplans zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche widersprechen, können die Antragsteller daraus wohl keine Erfolgsaussichten für ihre Widersprüche ableiten, weil sie dadurch wohl jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Denn den möglicherweise überschrittenen Baugrenzen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
43 
Die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO 1962 mittels Baugrenzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 -; vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)). Der von einer solchen Baugrenze vermittelte Drittschutz ist allerdings auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - und vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.). Davon ausgehend können selbst dann, wenn aufgrund der Spielfläche für Kinder ein Gebäude oder Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 eine der beiden relevanten Baugrenzen auf den Baugrundstücken überschritte (vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs des Gebäudes in dieser Vorschrift BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90), Rechte der Antragsteller nicht verletzt sein.
44 
dd) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerden berührt ein Verstoß gegen die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche und zur dort lediglich zulässigen gärtnerischen Nutzung sowie zur ausnahmsweisen Nutzung als Tiefgarage in Form einer Gemeinschaftsanlage keinen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind; nur auf solche bezieht sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch. Die Festsetzung zur gärtnerischen Nutzung kann allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sein, die zwar Relevanz im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 hinsichtlich der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Nebenanlagen haben kann. Die Beschwerden machen aber nicht geltend, dass planungsrechtlich unzulässige Nebenanlagen genehmigt worden seien. Daher kann auch der Vortrag, die Außenfläche der Kindertagesstätte erforderte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen aber nicht vor, keinen Erfolg haben.
45 
ee) Offen bleiben kann daher, ob die Antragsteller zu 1 bis 5 sich als Sondereigentümer überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können oder ob dieser allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann (vgl. dazu etwa: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 CS 13.873 - juris Rn. 7 ff.).
46 
2. Selbst wenn die Bestimmung des Bebauungsplans „nicht überbaubare Grundstücksfläche mit gärtnerischer Nutzung“ - anders als oben unter III. 1. c) dd) verstanden - vom Satzungsgeber als eine eigenständige Festsetzung der Nutzungsart gemeint gewesen sein sollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn für eine Festsetzung der Grundstücksnutzung abweichend vom Katalog der Baunutzungsverordnung 1962 gab es für den Satzungsgeber allenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 eine Ermächtigungsgrundlage, von der indes offenkundig kein Gebrauch gemacht werden sollte. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Bestimmung eine Regelung für den Innenbereich des Plangebiets hätte getroffen werden können (siehe zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012 , § 9 Rn. 101), liegt es fern, dass eine solche Regelung gemeint gewesen ist. Denn im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die ursprünglich mit zitierte Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich gestrichen worden. Auch wurde „Von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ durch „Nicht überbaubare Grundstücksfläche“ ersetzt. Daher wäre eine Festsetzung der Nutzungsart „gärtnerische Nutzung“ mangels einer Festsetzung eines von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt und demzufolge unwirksam.
IV.
47 
1. Die - zur Klarstellung für beide Rechtszüge insgesamt neu zu fassende - Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten der teilweise obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 6 und 7 - teilweise unterlegen sind.
48 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzusehen. Hier handelt es sich um je vier Angriffe auf die Vollziehbarkeit von zwei Baugenehmigungen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5 befinden sich als Sondereigentümer jeweils einer Wohnung in Rechtsgemeinschaft, ebenso die Antragsteller zu 6 und 7 als Miteigentümer des Grundstücks N... Str. 45. Daher ergibt sich ein Streitwert von 60.000,-- EUR (4*2*7.500,-- EUR).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2004 - 9 K 4297/02 - geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes.
Der Kläger ist Eigentümer der aneinander grenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen. Der Bebauungsplan „L. - Schelmenäcker“ vom 17.07.2000 setzt für die Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet und jeweils ein Baufenster mit Einzelhausbebauung fest. In Nr. 3 der textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im allgemeinen Wohngebiet ist die abweichende Bauweise festgesetzt. In der abweichenden Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten, wobei Gebäudelängen bis 14 m zulässig sind.
Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist nur durch untergeordnete Gebäudeteile bis zu einer Tiefe von 1,50 m zulässig, wenn die Gesamtlänge der vorspringenden Gebäudeteile höchstens ein Drittel der jeweils zugehörigen Hauptgebäudelänge beträgt.“
Am 19.09.2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohngebäudes auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... In der Voranfrage wird die „konkrete Fragestellung“ wie folgt umschrieben:
„…Beide Grundstücke sollen gemeinsam genutzt werden. Geplant ist eine hauptsächliche Nutzung im Erdgeschoss, gegliedert in zwei Hauptbaukörper, einen Eingangsbereich zwischen den beiden Baukörpern und eine Grenzdoppelgarage zum Flst.Nr. .... Die Hauptbaukörper werden jeweils innerhalb der festgesetzten Baugrenzen eingefügt und beide Baufenster werden sowohl in der Überbauung als auch der Höhenentwicklung nicht voll ausgenutzt. Alle Festsetzungen des Bebauungsplans werden auch für beide Baukörper eingehalten. Auch die Garage ist im Rahmen der Festsetzungen geplant. Lediglich für das Bindeglied, den geplanten Eingangsbereich zwischen den beiden Hauptbaukörpern, beantragt die Familie R. hiermit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. In Größe und Umfang entspricht der geplante Eingangsbereich jeweils einer an die Baukörper angebauten Grenzgarage, welche laut Bebauungsplan ohne Weiteres zulässig wäre. Da es sich um zwei Wohnbaukörper mit Bindeglied Eingangsbereich handelt, sind die laut Bebauungsplan vorgegebenen 14 m als Gebäudelänge überschritten. Sollte dieses Verbindungsglied der Gebäudelänge zugeordnet werden müssen, so bitten wir auch hier um Befreiung.“
Mit Bescheid vom 23.01.2002 lehnte das Landratsamts Enzkreis die Erteilung des Bauvorbescheids unter Hinweis auf die nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans und die Verweigerung des Einvernehmens der Beigeladenen zu der beantragten Befreiung ab.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Trotz des vorgesehenen Verbindungstrakts unterschreite das Vorhaben die nach den beiden Baufenstern mögliche Überbauung von insgesamt 336 m² um 42 m² (= 12,5 %). Der Verbindungstrakt habe nur eine Tiefe von vergleichbaren Garagen, die nach dem Bebauungsplan ohne weiteres zulässig wären. Angesichts der geringen Bautiefe des zurückgesetzten Verbindungstrakts würden die beiden äußeren Baukörper (links und rechts) optisch getrennt und aufgelockert. Da die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke in seinem Eigentum stünden, würden fremde Angrenzer nicht betroffen. Öffentliche Belange seien ebenfalls nicht verletzt. Da die Abweichungen vom Bebauungsplan nur geringfügig seien, bedeutete die Ablehnung der Genehmigung für ihn eine offenbar nicht beabsichtigte Härte.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 11.11.2002 unter Hinweis auf die (aufrecht erhaltene) Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene zurück.
10 
Am 20.11.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zur Neubescheidung zur verpflichten: Er wolle planungsrechtlich die Frage des Standorts des Baukörpers und der überbaubaren Grundstücksfläche geklärt haben. Mit 294 m² bleibe die vorgesehene Bebauung hinter der zulässigen Überbauung beider Grundstücke (insgesamt 336 m²) zurück. Wegen der geringen Bautiefe sei der Verbindungstrakt kein separates Gebäude und in der Höhe mit einer Garage vergleichbar. Der Verbindungstrakt verlängere die beiden Gebäudeeinheiten optisch nicht, da er um ca. 3 m nach hinten versetzt sei und die Anordnung der Gebäude auflockere. Aus diesen Gründen sei eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung würden nicht berührt, da die Nutzungsmöglichkeiten nicht vergrößert würden. Optisch mache es keinen Unterschied, ob man die Einzelhäuser durch Garagen oder durch einen Eingangsbereich verbinde. Da dies ohne weiteres möglich sei und er zwei nebeneinander gelegene Grundstücke bebauen wolle, liege auch eine unbillige Härte vor. Nachbarinteressen würden nicht beeinträchtigt. Rückwärtig grenze kein Baugebiet an, im vorderen Bereich verlaufe die öffentliche Straße und die rechts und links angrenzenden Grundstücke stünden ebenfalls in seinem Eigentum. Sein Vorhaben sei landschaftsverträglicher als alternativ mögliche Einzelhäuser mit beidseitig zulässigen Garagen. Auf den in der Nähe befindlichen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sei ein Gebäude errichtet worden, das bebauungsplankonform sei und seinem Bauvorhaben optisch stark ähnele; dass der Bebauungsplan für diese Grundstücke eine höhere Grundflächenzahl und eine höhere Geschossflächenzahl sowie eine Doppelhausbebauung vorsehe, bedeute ihm gegenüber eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
11 
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
12 
Die Beigeladene ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der geplante Baukörper weder die Baugrenzen noch den seitlichen Grenzabstand einhalte, da er nach außen als Einheit erscheine. Da der Eingangsbereich den Zugang zum Anwesen ermögliche, sei er keine Nebenanlage (von untergeordneter Bedeutung). Der Bebauungsplan sehe für den Bereich der Grundstücke des Klägers eine geringere bauliche Verdichtung vor, was in der niedrigeren Grundflächenzahl und in der Festsetzung von Einzelhäusern zum Ausdruck komme. Damit hätten eine möglichst landschaftsverträgliche Anpassung des Baugebiets und ein angemessener Übergang zum umgebenden Naturraum geschaffen werden sollen. Hieran habe der Satzungsgeber bei Änderung des Bebauungsplans im März 2002 in Kenntnis des Baugesuchs des Klägers festgehalten. Bei Erteilung einer Befreiung würden die Grundzüge der Planung unterlaufen. Falls der Kläger die ihm gehörenden benachbarten Grundstück veräußere, sei nicht gewährleistet, dass Nachbarinteressen nicht beeinträchtigt würden. Eine sinnvolle Bebauung der Grundstücke sei unter Einhaltung der planerischen Vorgaben zwanglos möglich, so dass keine unbeabsichtigte Härte vorliege.
13 
Mit Urteil vom 25.03.2004 hat das Verwaltungsgericht - unter Abweisung der Klage im Übrigen - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Enzkreis vom 23.01.2002 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2002 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Gegenstand der Voranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wohnbauvorhabens des Klägers hinsichtlich des Standorts und der überbaubaren Grundstücksfläche. Einschlägig sei der Bebauungsplan „L.-Schelmenäcker“ der Beigeladenen, dem das Vorhaben in zweierlei Hinsicht widerspreche. Zum einen überschreite es mit dem geplanten Verbindungstrakt teilweise die in Form von Baufenstern festgesetzten Baugrenzen. Ob dieser Gebäudeteil untergeordnet im Sinne von Nr. 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen sei, könne offen bleiben, denn jedenfalls halte der Teil des Verbindungstrakts, der die beiden Baufenster überschreite, das Maß von 1,50 m nicht ein. Bei dem Verbindungstrakt handele es sich auch nicht um eine Nebenanlage i. S. von § 14 Abs. 1 BauNVO, die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden könne. Der Verbindungstrakt sei auch keine in den Abstandsflächen zulässige Anlage gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO, da es sich nicht um einen Nebenraum im Sinne dieser Regelung handele. Zum anderen widerspreche das Vorhaben Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn die Länge des geplanten Wohngebäudes einschließlich des Verbindungstrakts, der Teil der Wohnnutzung sei, betrage über 20 m, selbst wenn die Garage außer Betracht bleibe. Es lägen jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor. Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Beigeladene berufe sich insoweit zu Unrecht auf die in Nr. 7.1 der Planbegründung niedergelegte städtebauliche Konzeption, wonach eine (weitere) Zielsetzung in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil bestehe. Denn nach den Planungsvorstellungen der Beigeladenen sollten durch die abweichende Bauweise und die Festsetzung von Einzelhäusern mit seitlichem Grenzabstand Vorhaben in Dimensionen, wie sie das Vorhaben des Klägers aufweise, nicht generell unterbunden werden. So seien auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... Doppelhäuser genehmigt worden, die zusammen einen Gebäudekomplex von über 14 m Länge ergäben. Zudem sei es (unbestritten) möglich und zulässig, zwei Einzelhäuser durch zwei außerhalb der Baugrenzen errichtete Garagen zu einem Gebäudekomplex zu verbinden, der die in Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen bestimmte Gebäudelänge überschreite. Derartige Vorhaben unterschieden sich zwar hinsichtlich der beabsichtigten Funktion der verbindenden Elemente, die in Form der Garagen in gewissem Umfang privilegiert seien, von dem Vorhaben des Klägers. Für die Frage der angestrebten „Kleinteiligkeit“ komme es aber weniger auf die Funktion als auf den äußeren Umriss der Gebäude an. Insoweit ergebe sich zu dem Vorhaben des Klägers, dessen Verbindungstrakt durch die Zurücksetzung und Eingeschossigkeit äußerlich nicht über die Dimension zweier verbindender Garagen hinausgehe, kein relevanter Unterschied. Auch die Lage der Baugrundstücke am westlichen Rand des Plangebiets schließe die Möglichkeit einer Befreiung nicht aus. Das planerische Ziel, das Baugebiet möglichst landschaftsverträglich anzupassen und einen angemessenen Übergang zum umgebenden Naturraum zu schaffen, werde durch das Vorhaben des Klägers nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. So seien auf den ebenfalls am westlichen Rand gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... und am östlichen Rand u. a. auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... ausdrücklich Doppelhäuser vorgesehen, die ohne Weiteres Ausmaße erreichen könnten, die dem umstrittenen Vorhaben gleich kämen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB lägen ebenfalls vor; die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Dies gelte unabhängig davon, dass das nördlich und das südlich angrenzende Grundstück ebenfalls im Eigentum des Klägers stünden. Für die Überschreitung der Baugrenze mit der Grenzgarage auf dem Grundstück Flst.Nr. ... komme - was unstreitig sei - eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO in Betracht. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung lägen nicht vor. Die Baurechtsbehörde habe bei der zu treffenden Ermessensentscheidung unter Beachtung der Grundsätze der Einzelfallgerechtigkeit, der städtebaulichen Flexibilität und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob einer Befreiung gewichtige Interessen entgegenstünden.
14 
Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 01.02.2005 - 5 S 1803/04 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist der Beigeladenen am 09.02.2005 zugestellt worden. Diese hat am 09.03.2005 die Begründungsschrift eingereicht.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2004 - 9 K 4297/02 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
17 
Sie trägt vor: Der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB stehe entgegen, dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Die planerische Konzeption ziele auf eine Öffnung des geschlossenen Bebauungszusammenhangs aus der Ortsmitte zur freien Landschaft hin. Dem dienten die Festsetzungen über die Errichtung der Gebäude mit seitlichem Grenzabstand, über die maximale Gebäudelänge von 14 m und über die überbaubaren Grundstücksflächen, die allesamt mit dem Vorhaben nicht eingehalten würden. Die in den festgesetzten Baufenstern niedergelegte Plankonzeption führe zwingend dazu, dass der jeweilige Hauptbaukörper nicht auf die Grundstücksgrenze gebaut werden könne und ausschließlich Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulassungsfähig seien. Diese Plankonzeption werde mit der Sichtweise des Verwaltungsgerichts verlassen. Die Grundkonzeption der Kleinteiligkeit werde auch nicht deshalb einer Befreiung zugänglich, weil im Plangebiet vereinzelt Doppelhäuser zulässig seien; einer Gemeinde müsse es möglich sein, differenziert zu planen. Vor allem die Doppelhausbebauung auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sei wegen der unterschiedlichen Lage gegenüber den Grundstücken des Klägers, die unmittelbar an den südwestlichen Naturraum angrenzten, nicht vergleichbar. Soweit in diesem Bereich auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässig sei, liege dies darin begründet, dass sonst eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern auf diesen deutlich schmaleren Grundstücken nicht sinnvoll gewesen wäre und im Übrigen die Grundstücke Flst.Nr. ... und ... auch von einer lockernden öffentlichen Grünfläche flankiert würden. Demgegenüber entstehe durch das umstrittene Vorhaben auf den Grundstücken des Klägers der Eindruck einer nahezu geschlossenen Bauweise, was der planerisch angestrebten Kleinteiligkeit in dem an den freien Naturraum angrenzenden Bereich im besonderen Maße zuwiderlaufe. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts spiele es sehr wohl eine Rolle, ob zwei Einzelhäuser durch außerhalb der Baugrenzen errichtete Garagen verbunden würden oder ob ein Verbindungstrakt errichtet werden solle, der zugleich den einzigen Eingangsbereich darstelle. Beim umstrittenen Vorhaben bestehe die (konkrete) Gefahr, dass zusätzlich zum Verbindungstrakt an jede Hausseite eine Doppelgarage als Grenzgarage angebaut werde, wie dies auf der östlichen Seite des Baukörpers 2 bereits vorgesehen sei. Der Bau einer weiteren (westlichen) Garage wäre nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig, so dass schlussendlich eine sich über die gesamte Breite der beiden Grundstücke erstreckende Bebauung entstehen könnte. Dies könnte nur durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauVNO verhindert werden, was belege, wie grundlegend die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer maximalen Gebäudelänge von 14 m für das Plangebiet gewesen sei. Würden anstelle des Verbindungstrakts jeweils Grenzgaragen errichtet, so bliebe zumindest die jeweils andere Hausseite von einer Nebenbebauung (mit Garagen) frei. Zudem übersehe das Verwaltungsgericht, dass nach der planerischen Grundkonzeption die Errichtung von Hauptgebäuden außerhalb der Baugrenzen generell unzulässig sei. Der geplante Verbindungstrakt solle jedoch als Eingangsbereich für die beiden Hauptgebäude dienen und sei damit selbst deren Bestandteil. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen solle nicht jede Art von Bebauung ermöglichen, wenn sie sich nur äußerlich und im räumlichen Umfang nicht von entsprechenden Nebenanlagen unterscheide. Das Prinzip der Kleinteiligkeit solle nur im Hinblick auf „wirkliche Nebenanlagen“, die im Einzelfall zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich seien, einer gewissen Einschränkung unterliegen.
18 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die vorgesehene Bebauung einschließlich des Verbindungstrakts eine Fläche von 294 m² umfasse, während nach dem Bebauungsplan die zulässige Überbauung beider Grundstücke bei 336 m² liege. Das planerische Ziel, eine landschaftsverträgliche Einpassung des Baugebiets in den umgebenden Naturraum (bei hohem Frei- und Grünflächenanteil) zu schaffen, werde durch das Vorhaben nicht unterlaufen. Hierfür komme es weniger auf die Funktion der errichteten Gebäude als auf deren äußeren Umfang an. Durch den zurückgesetzten Eingangsbereich werde der Eindruck einer nahezu geschlossenen Bauweise gerade nicht hervorgerufen. Die von der Beigeladenen betonte Grundkonzeption der Kleinteiligkeit in dem unmittelbar an den Naturraum angrenzenden Bereich werde durch die hier zulässige Doppelhausbebauung auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... selbst in Frage gestellt. Die Gefahr, dass zusätzlich zum Verbindungstrakt an jeder Hausseite eine Doppelgarage als Grenzgarage angebaut werde, bestehe nicht, da das Anwesen ausschließlich für ihn und seine Familie genutzt werde. Auch bei einer Verbindung von zwei Einzelhäusern durch Garagen bestünde die Möglichkeit, zusätzlich an den Seiten jeweils eine Doppelgarage zu errichten. Im Übrigen seien mittlerweile die (östlich angrenzenden) Grundstücke Flst.Nr. ... und ... geteilt und auf Grund der Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 mit jeweils einem Doppelhaus (jede Hälfte bestehend aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung) bebaut worden, wobei für das Grundstück Flst.Nr. ... die Grundflächenzahl um 12,6 % und die Geschossflächenzahl um 1,3 % überschritten worden seien. Mit der Zustimmung zur Grundstücksteilung und zur Bebauung mit Doppelhaushälften habe die Beigeladene ihrer Argumentation hinsichtlich der beschworenen Kleinteiligkeit der Bebauung selbst den Boden entzogen.
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Der Beklagte hält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach wie vor für vertretbar und sieht sich an der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids lediglich durch das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen gehindert.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten einschließlich der Bebauungsplanakten vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem Kläger steht ein dahingehender Anspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu.
24 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das umstrittene Wohnbauvorhaben in zweierlei Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „L. - Schelmenäcker“ der Beigeladenen vom 17.07.2000 - die spätere Änderung ist unerheblich - widerspricht. Zum einen überschreitet das Vorhaben des Klägers mit dem Verbindungstrakt zwischen den (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... durch Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“, ohne dass insoweit die Voraussetzungen von Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorlägen oder dass insoweit eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO in Betracht käme. Zum anderen widerspricht das Vorhaben wegen seiner Gesamtlänge von ca. 25 m - im Gegensatz zur an den Baukörper 2 angebauten Doppelgarage ist der Verbindungstrakt als „gemeinsamer“ Eingangsbereich insoweit hinzuzurechnen - der nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen maximalen Gebäudelänge von 14 m. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nichts erinnert.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können die danach erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - in Betracht käme der Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit (Nr. 2) - aber nicht erteilt werden, weil dadurch ein Grundzug der gemeindlichen Planung berührt würde. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = BauR 1999, 1280 und Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35.04 - Juris):
26 
Ein Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 2 bis 4b BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden.
27 
Ob die Grundzüge einer Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Eine Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
28 
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die in Nr. 7.1 der Planbegründung formulierten „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ einen Grundzug der Planung darstellen. Darin heißt es:
29 
„Die Besonderheiten der landschaftlichen und topografischen Situation sind wesentliche Kriterien für das vorliegende Konzept. Ziel ist die landschaftsverträgliche Anpassung des zukünftigen Baugebiets und die Ausbildung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum. Von hoher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Sicherung der ökologisch hochwertigen Flächen im Bereich „L.“.
30 
Eine weitere Zielsetzung besteht in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil. Gleichzeitig gilt der Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, welcher insbesondere in der vorliegenden Situation zu einer angemessenen verdichteten Bebauung mit maßvollen Grundstücksgrößen führen muss.“
31 
Diesen „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ - als Grundzug der Planung - dienen die Ausweisung von „Baufenstern“ (mit jeweils seitlichem Grenzabstand) sowie die Festlegung einer maximalen Gebäudelänge von 14 m unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Flankiert werden diese normativen Vorgaben durch die Festsetzung einer Einzelhausbebauung in dem zur freien Landschaft hin gelegenen Bereich des Plangebiets, in dem auch die beiden Grundstücke des Klägers liegen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht insoweit nicht entgegen, dass der Bebauungsplan auf den in diesem „Streifen“ des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässt. Die Beigeladene hat hierzu plausibel auf den deutlich schmaleren Zuschnitt dieser Grundstücke hingewiesen, der eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als nicht sinnvoll erscheinen lässt; bei den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... kommt hinzu, dass diese an eine (auflockernde) öffentliche Grünfläche angrenzen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht auch der Hinweis des Klägers nicht entgegen, dass planwidrig auf den benachbarten Grundstücken Flst.Nr. ... und ... - nach deren jeweiliger Teilung - innerhalb der dort festgesetzten „Baufenster“ mit Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 jeweils ein Doppelhaus zugelassen worden ist. Denn die hierfür mit Einvernehmen der Beigeladenen erteilten Befreiungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachneigung, zur Traufhöhe und zur Einzelhausbebauung. Demgegenüber halten beide Doppelhäuser die festgesetzten Baugrenzen und die maximal zulässige Gebäudelänge von 14 m ein, so dass hinsichtlich dieser planerischer Festsetzungen, denen das Vorhaben des Klägers widerspricht, auch keine Befreiung - im Einvernehmen mit der Beigeladenen - erteilt worden ist, aus der auf ein widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen oder gar auf eine Preisgabe ihrer Planungsvorstellungen zu schließen wäre.
32 
Die zur Schaffung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur (in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil) hätte allerdings durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 BauNVO noch stärker unterstützt werden können. Auch deren Fehlen steht der Annahme eines - normativ hinreichend umgesetzten - Grundzugs der Planung jedoch nicht entgegen. Zwar können danach gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO bzw. Garagen und Nebenräume i. S. des § 6 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 LBO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wodurch bei Errichtung solcher baulicher Anlagen bis an die jeweilige seitliche Grundstücksgrenze in Verbindung mit den innerhalb der „Baufenster“ errichteten Hauptgebäuden (Wohngebäuden) eine „durchgehende“ Bebauung entstehen könnte. Zum einen durfte die Beigeladene jedoch bei ihrer Planung davon ausgehen, dass es bei einer typischerweise zu erwartenden Planrealisierung nicht zu dieser (theoretisch) denkbaren „Riegelbebauung“ kommen wird. Zum anderen bleibt es immer noch bei der städtebaulich bedeutsamen Unterscheidung und Vorgabe, dass die Hauptgebäude (Wohngebäude) nur - mit seitlichem Grenzabstand - innerhalb der durch die Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“ und damit gerade nicht bis an die jeweilige Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen und dass nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen - bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen heran - nur die in dieser Regelung genannten baulichen Anlagen, die den Hauptgebäuden (Wohngebäuden) funktional und/oder räumlich unter- bzw. zugeordnet, also gerade nicht deren Bestandteil sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v 13.06.2005 - 4 B 27.05 - BauR 2005, 1755), zugelassen werden können. Die Zulässigkeit des Hervortretens von (Bestand-)Teilen des Hauptgebäudes über eine Baugrenze regelt § 23 Abs. 3 BauNVO, vorliegend ergänzt durch Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die nach der Planbegründung angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur bezieht sich ersichtlich (nur) auf die im Plangebiet zu errichtenden Hauptgebäude.
33 
Ausgehend von dem dargelegten und normativ (noch) hinreichend umgesetzten Grundzug der Planung ergibt sich, dass dieser durch das Wohnbauvorhaben des Klägers bei Erteilung der beantragten Befreiung(en) berührt würde (vgl. auch Senatsurt. v. 16.09.2005 - 5 S 754/05 -). Dies kann nach Überzeugung des Senats nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass anstelle des planabweichenden, weil außerhalb der festgesetzten „Baufenster“ vorgesehenen (zurückversetzten und eingeschossigen) Verbindungstrakts zwischen den beiden (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 auch zwei jeweils bis an die gemeinsame Grenze der Baugrundstücke heranreichende Garagen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) errichtet werden könnten, so dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das maßgebend abzustellen sei, kein relevanter Unterschied zum Vorhaben des Klägers bestehe. Mit dieser rein „optischen“ Betrachtungsweise würde jedoch die im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) - wie dargelegt - städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden aufgegeben. Mit dem Vorhaben des Klägers entstünde infolge des Verbindungstrakts ein durchgehendes, sich über zwei Baugrundstücke mit jeweils zugehörigem „Baufenster“ erstreckendes Hauptgebäude mit einer Gesamtlänge von ca. 25 m; insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst von einem geplanten „Wohnen auf einer Ebene“ gesprochen. Obwohl die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht (mehr) auf den „Einzelfall“ beschränkt ist, kommt sie doch nicht aus Gründen in Betracht, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von den in Rede stehenden planerischen Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - a. a. O.). So liegt es hier. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich der Kläger den Umstand zu eigen machen kann, dass er Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Plangebiet ist, was ihm die geplante Bebauung mit einem einheitlich zu nutzenden Wohngebäude ermöglicht. Jeder Eigentümer nur eines einzelnen Grundstücks im Plangebiet könnte mit einem Wohngebäude gleichermaßen das „Baufenster“ in Richtung auf eine oder beide seitliche Baugrenzen überschreiten und dabei ein Hauptgebäude mit mehr als 14 m Gesamtlänge errichten, wenn sich das Vorhaben insoweit nur dem äußeren Erscheinungsbild und Umfang nach im Rahmen einer nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder 2 BauNVO möglichen Bebauung mit darin genannten baulichen (Neben-)Anlagen hält.
34 
Wird danach ein Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB berührt, so fehlt es schon an einer der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine im Ermessenswege zu treffende Entscheidung über die Erteilung der erforderlichen Befreiung(en). Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage des Klägers kann danach keinen Bestand haben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO: Es erscheint billig, die außergerichtlichen Kosten der berufungsführenden Beigeladenen, die auch im erstinstanzlichen Verfahren einen Klagabweisungsantrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
37 
Beschluss
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt (orientiert an Nr. 9.1.1 i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, DVBl. 2004, 1525).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem Kläger steht ein dahingehender Anspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu.
24 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das umstrittene Wohnbauvorhaben in zweierlei Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „L. - Schelmenäcker“ der Beigeladenen vom 17.07.2000 - die spätere Änderung ist unerheblich - widerspricht. Zum einen überschreitet das Vorhaben des Klägers mit dem Verbindungstrakt zwischen den (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... durch Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“, ohne dass insoweit die Voraussetzungen von Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorlägen oder dass insoweit eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO in Betracht käme. Zum anderen widerspricht das Vorhaben wegen seiner Gesamtlänge von ca. 25 m - im Gegensatz zur an den Baukörper 2 angebauten Doppelgarage ist der Verbindungstrakt als „gemeinsamer“ Eingangsbereich insoweit hinzuzurechnen - der nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen maximalen Gebäudelänge von 14 m. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nichts erinnert.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können die danach erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - in Betracht käme der Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit (Nr. 2) - aber nicht erteilt werden, weil dadurch ein Grundzug der gemeindlichen Planung berührt würde. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = BauR 1999, 1280 und Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35.04 - Juris):
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Ein Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 2 bis 4b BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden.
27 
Ob die Grundzüge einer Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Eine Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
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Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die in Nr. 7.1 der Planbegründung formulierten „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ einen Grundzug der Planung darstellen. Darin heißt es:
29 
„Die Besonderheiten der landschaftlichen und topografischen Situation sind wesentliche Kriterien für das vorliegende Konzept. Ziel ist die landschaftsverträgliche Anpassung des zukünftigen Baugebiets und die Ausbildung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum. Von hoher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Sicherung der ökologisch hochwertigen Flächen im Bereich „L.“.
30 
Eine weitere Zielsetzung besteht in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil. Gleichzeitig gilt der Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, welcher insbesondere in der vorliegenden Situation zu einer angemessenen verdichteten Bebauung mit maßvollen Grundstücksgrößen führen muss.“
31 
Diesen „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ - als Grundzug der Planung - dienen die Ausweisung von „Baufenstern“ (mit jeweils seitlichem Grenzabstand) sowie die Festlegung einer maximalen Gebäudelänge von 14 m unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Flankiert werden diese normativen Vorgaben durch die Festsetzung einer Einzelhausbebauung in dem zur freien Landschaft hin gelegenen Bereich des Plangebiets, in dem auch die beiden Grundstücke des Klägers liegen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht insoweit nicht entgegen, dass der Bebauungsplan auf den in diesem „Streifen“ des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässt. Die Beigeladene hat hierzu plausibel auf den deutlich schmaleren Zuschnitt dieser Grundstücke hingewiesen, der eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als nicht sinnvoll erscheinen lässt; bei den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... kommt hinzu, dass diese an eine (auflockernde) öffentliche Grünfläche angrenzen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht auch der Hinweis des Klägers nicht entgegen, dass planwidrig auf den benachbarten Grundstücken Flst.Nr. ... und ... - nach deren jeweiliger Teilung - innerhalb der dort festgesetzten „Baufenster“ mit Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 jeweils ein Doppelhaus zugelassen worden ist. Denn die hierfür mit Einvernehmen der Beigeladenen erteilten Befreiungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachneigung, zur Traufhöhe und zur Einzelhausbebauung. Demgegenüber halten beide Doppelhäuser die festgesetzten Baugrenzen und die maximal zulässige Gebäudelänge von 14 m ein, so dass hinsichtlich dieser planerischer Festsetzungen, denen das Vorhaben des Klägers widerspricht, auch keine Befreiung - im Einvernehmen mit der Beigeladenen - erteilt worden ist, aus der auf ein widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen oder gar auf eine Preisgabe ihrer Planungsvorstellungen zu schließen wäre.
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Die zur Schaffung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur (in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil) hätte allerdings durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 BauNVO noch stärker unterstützt werden können. Auch deren Fehlen steht der Annahme eines - normativ hinreichend umgesetzten - Grundzugs der Planung jedoch nicht entgegen. Zwar können danach gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO bzw. Garagen und Nebenräume i. S. des § 6 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 LBO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wodurch bei Errichtung solcher baulicher Anlagen bis an die jeweilige seitliche Grundstücksgrenze in Verbindung mit den innerhalb der „Baufenster“ errichteten Hauptgebäuden (Wohngebäuden) eine „durchgehende“ Bebauung entstehen könnte. Zum einen durfte die Beigeladene jedoch bei ihrer Planung davon ausgehen, dass es bei einer typischerweise zu erwartenden Planrealisierung nicht zu dieser (theoretisch) denkbaren „Riegelbebauung“ kommen wird. Zum anderen bleibt es immer noch bei der städtebaulich bedeutsamen Unterscheidung und Vorgabe, dass die Hauptgebäude (Wohngebäude) nur - mit seitlichem Grenzabstand - innerhalb der durch die Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“ und damit gerade nicht bis an die jeweilige Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen und dass nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen - bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen heran - nur die in dieser Regelung genannten baulichen Anlagen, die den Hauptgebäuden (Wohngebäuden) funktional und/oder räumlich unter- bzw. zugeordnet, also gerade nicht deren Bestandteil sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v 13.06.2005 - 4 B 27.05 - BauR 2005, 1755), zugelassen werden können. Die Zulässigkeit des Hervortretens von (Bestand-)Teilen des Hauptgebäudes über eine Baugrenze regelt § 23 Abs. 3 BauNVO, vorliegend ergänzt durch Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die nach der Planbegründung angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur bezieht sich ersichtlich (nur) auf die im Plangebiet zu errichtenden Hauptgebäude.
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Ausgehend von dem dargelegten und normativ (noch) hinreichend umgesetzten Grundzug der Planung ergibt sich, dass dieser durch das Wohnbauvorhaben des Klägers bei Erteilung der beantragten Befreiung(en) berührt würde (vgl. auch Senatsurt. v. 16.09.2005 - 5 S 754/05 -). Dies kann nach Überzeugung des Senats nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass anstelle des planabweichenden, weil außerhalb der festgesetzten „Baufenster“ vorgesehenen (zurückversetzten und eingeschossigen) Verbindungstrakts zwischen den beiden (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 auch zwei jeweils bis an die gemeinsame Grenze der Baugrundstücke heranreichende Garagen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) errichtet werden könnten, so dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das maßgebend abzustellen sei, kein relevanter Unterschied zum Vorhaben des Klägers bestehe. Mit dieser rein „optischen“ Betrachtungsweise würde jedoch die im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) - wie dargelegt - städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden aufgegeben. Mit dem Vorhaben des Klägers entstünde infolge des Verbindungstrakts ein durchgehendes, sich über zwei Baugrundstücke mit jeweils zugehörigem „Baufenster“ erstreckendes Hauptgebäude mit einer Gesamtlänge von ca. 25 m; insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst von einem geplanten „Wohnen auf einer Ebene“ gesprochen. Obwohl die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht (mehr) auf den „Einzelfall“ beschränkt ist, kommt sie doch nicht aus Gründen in Betracht, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von den in Rede stehenden planerischen Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - a. a. O.). So liegt es hier. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich der Kläger den Umstand zu eigen machen kann, dass er Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Plangebiet ist, was ihm die geplante Bebauung mit einem einheitlich zu nutzenden Wohngebäude ermöglicht. Jeder Eigentümer nur eines einzelnen Grundstücks im Plangebiet könnte mit einem Wohngebäude gleichermaßen das „Baufenster“ in Richtung auf eine oder beide seitliche Baugrenzen überschreiten und dabei ein Hauptgebäude mit mehr als 14 m Gesamtlänge errichten, wenn sich das Vorhaben insoweit nur dem äußeren Erscheinungsbild und Umfang nach im Rahmen einer nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder 2 BauNVO möglichen Bebauung mit darin genannten baulichen (Neben-)Anlagen hält.
34 
Wird danach ein Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB berührt, so fehlt es schon an einer der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine im Ermessenswege zu treffende Entscheidung über die Erteilung der erforderlichen Befreiung(en). Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage des Klägers kann danach keinen Bestand haben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO: Es erscheint billig, die außergerichtlichen Kosten der berufungsführenden Beigeladenen, die auch im erstinstanzlichen Verfahren einen Klagabweisungsantrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt (orientiert an Nr. 9.1.1 i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, DVBl. 2004, 1525).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Grundstück ..., Flst. Nr. 5528 in Stuttgart - Bad Cannstatt erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 -zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner, die Antragstellerin zu 3 und die Antragsteller zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsteller zu 6 und 7 tragen als Gesamtschuldner ein Achtel der Gerichtskosten sowie ein Sechzehntel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je ein Sechzehntel der Gerichtskosten sowie je ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6 und 7 in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 60.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 13.05.2013 - Umbau, Anbau und Modernisierung, Nutzungsänderung; Kindertagesstätte und Wohnung für eine Wohngruppe, ... ... - sowie gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 22.10.2012 - Aufstockung, Umbau und Änderung der Nutzung - Einrichtung einer Kindertagesstätte und einer Wohnung, ...-..., soweit diese die Errichtung und Nutzung der Außenbereichsfläche des Flurstücks 5528 (ca. 500 m2) betrifft sowie die Nutzung des Gebäudes ...
Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Vorhaben in der... Anlass. Im Übrigen haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg.
I.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen bezieht sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch das Beschwerdeverfahren nicht allein auf die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Baugrundstück ...-... Sowohl die Sachanträge im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 18.06.2013 als auch die Anträge im Beschwerdeverfahren - Schriftsatz vom 26.08.2013 - beziehen sich auch auf die Baugenehmigung vom 22.10.2012 und die Nutzung des Gebäudes ...; lediglich die Umbaumaßnahmen haben die Antragsteller mit dem Eilrechtsschutzgesuch nicht angegriffen, was sich aus Seite 12 ihrer Antragsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren ergibt. Das Verwaltungsgericht hat auch beide Anträge beschieden und sich zu den Bauvorhaben und ihrer Nutzung als Kindertagesstätten verhalten (Beschlussumdruck S. 4), so dass auch kein „Prozessrest“ in der ersten Instanz verblieben ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2009 - 13 S 19/09 - NVwZ-RR 2009, 584).
II.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben ... richtet. Das Vorbringen erschüttert die tragende - abstandsflächenrechtliche - Begründung des angegriffenen Beschlusses (II. 1. c) aa)). Die daher gebotene umfassende Prüfung des Eilrechtsschutzantrags führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dieser Antragsteller durch den Senat (II. 1. c) bb)).
1. a) Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens ... u.a. entschieden, dass die Abstände gegenüber dem Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 mit dem in der Traufhöhe erhöhten Teil des Altbaus und insoweit, als der Altbau mit einer Wärmedämmung in einer Breite von 19 cm versehen werden solle, nicht eingehalten seien. Die Erhöhung des Altbaus sei zwar abstandsflächenrelevant, weil dieser nicht auf der Grenze errichtet worden sei und deshalb mit dem erhöhten Teil eigentlich den gesamten Grenzabstand einhalten müsste. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO seien jedoch geringere Abstandsflächen zuzulassen, wenn es sich um nachträgliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung handele. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO gelte dies auch, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht und die Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleibe, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstünden und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt würden. Zwar sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliege, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche unterschritten werde. Nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtliche Besonderheiten gekennzeichnet sei, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandstiefe deutlich minderten, gelte anderes. Solche Besonderheiten lägen hier vor. Was die Erhöhung der Traufhöhe des Altbaus anbelange, liege die Besonderheit darin begründet, dass das nördlich des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 liegende Altgebäude mit seinem lediglich 30 cm betragenden Abstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe. Die ursprüngliche Firsthöhe werde beibehalten. Dadurch, dass lediglich die Giebelfläche des nördlich liegenden Gebäudes geringfügig erweitert werde, dürfte keine erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung des Nachbargebäudes erfolgen.
Weiter liege eine Besonderheit darin, dass weder das Altgebäude der Beigeladenen noch dasjenige der Antragsteller zu 6 und 7 grenzständig errichtet worden seien noch die von der Landesbauordnung vorgesehenen Grenzabstände einhielten. Dies sei zwar keinem der Beteiligten vorwerfbar, weil die Gebäude noch unter Geltung des Ortsbaustatuts der Stadt Cannstatt errichtet worden seien und dieses ein Heranrücken bis auf 0,3 m an eine der Nachbargrenzen gestatte, wenn zwischen den Häusern ein Gebäudeabstand von mindestens 3 m entstanden sei. Die historisch bedingte besondere Situation müsse grundsätzlich bei der Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange mit berücksichtigt werden.
b) Insoweit macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei dem Bauvorhaben in der Qualität um ein neues Vorhaben handele, das keinen Bestandsschutz genieße. Es sei nicht allein auf den eingeschossigen Anbau und die Erhöhung der Traufhöhe beim Altbau abzustellen. Von den Umbaumaßnahmen sei die Statik des Gebäudes insgesamt berührt. Es würden zahlreiche Wände und Zwischendecken abgebrochen und neu errichtet sowie ein Erweiterungsbau angebaut. Daher fordere die Antragsgegnerin als Nebenbestimmung den Nachweis der Standsicherheit für die Gesamtkonstruktion. Für das Neubauvorhaben seien die Grenzabstände eindeutig nicht eingehalten. Es seien hier auch alle in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO genannten Belange beeinträchtigt. Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LBO nicht vor, da es hier um eine Neubebauung gehe.
c) aa) Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Gründe des angegriffenen Beschlusses, die die Ablehnung des Antrags der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf die Baugenehmigung für das Grundstück N... Str. 43 tragen.
10 
(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Diese Abstandsflächen müssen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO - vorbehaltlich der hier ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmebestimmung in Satz 2 dieser Vorschrift - auf dem Grundstück selbst liegen. Eine Abstandsfläche ist hingegen nicht erforderlich von Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO). Die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsfläche bemisst sich nach § 5 Abs. 7 LBO.
11 
(a) Der Senat folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht, wonach hinsichtlich des Altbaus allein die Wärmedämmung und die Erhöhung in der Traufhöhe abstandsflächenrelevant seien.
12 
Die - der Errichtung gleichstehende (§ 2 Abs. 12 LBO) - bauliche Änderung eines Gebäudes ist abstandsflächenrechtlich relevant, wenn sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. In diesem Fall ist eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Gebäudes in seiner geänderten Gestalt erforderlich, auch wenn das Altgebäude Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 (388); vgl. auch zum jeweiligen Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - OVG 2 S 50.10 - juris Rn. 10 (zum Recht des Landes Berlin); Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.03.2009 - 1 B 250/08 - BRS 74 (2009) Nr. 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2003 - 25 ZB 02.75 - juris Rn. 2; siehe auch Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2009, Art. 6 Rn. 14 ff.). Eine Unterscheidung in einen abstandsflächenrelevanten geänderten Gebäudeteil und einen insoweit nicht abstandsflächenrelevanten unveränderten Altbestand ist im Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht angelegt. Sie ist auch sachlich nicht angezeigt (a.A. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 24). Hinsichtlich der erforderlichen Gesamtbetrachtung gilt insoweit nichts anderes als beim bundesrechtlichen Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB, aus dem folgt, dass im Fall der Änderung einer baulichen Anlage nicht allein diese Änderung isoliert auf ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen ist, sondern die gesamte, geänderte bauliche Anlage hinsichtlich des Bauplanungsrechts zur Überprüfung steht (BVerwG, Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 13 und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 (295)). Denn die baden-württembergische Landesbauordnung kennt im Unterschied etwa zur Brandenburgischen Bauordnung in deren § 6 Abs. 12 (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2006 - 10 S 7.05 - LKV 2006, 469 (470)) oder zur Rechtslage in Niedersachsen (§ 85 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung vom 03.04.2012 (Nds GVBl. S. 46)), siehe zur Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung und seiner Auswirkung auf das Grenzabstandsregime insbesondere: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 ME 183/02 - BauR 2003, 77) keine Privilegierung von Änderungen baulicher Anlagen im Abstandsflächenrecht.
13 
(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst, dass nicht allein die baulichen Änderungen des so genannten Altbaus ..., sondern das gesamte Gebäude ... in seiner geänderten Gestalt an den §§ 5 f. LBO zu messen ist. Da sich die Außenwand des Altbaus nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO befindet - insbesondere handelt es sich bei der historischen Bebauungssituation im Plangebiet nicht um eine geschlossene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 3 BauNVO (vgl. Sauter, Landesbauordnung, Stand: März 2010, § 5 Rn. 38 ff.) -ist vor der dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 zugewandten Außenwand dieses Gebäudes eine Abstandsfläche erforderlich.
14 
Weiter ausgehend von den oben dargestellten, vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Grundsätzen ergibt sich für den so genannten Altbau unstreitig, dass aufgrund der Änderung der Traufhöhe eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung der gesamten baulichen Anlagen notwendig wird. Die Änderung der Traufhöhe allein wirkt sich bereits auf abstandsflächenrelevante Merkmale, nämlich die nach § 5 Abs. 4 und 5 LBO zu berechnende Wandhöhe, aus. Ebenso unstreitig und offensichtlich liegen die sich ergebenden Abstandsflächen entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO weit überwiegend nicht auf dem Baugrundstück selbst. Dies ergibt sich aus dem Abstandsflächenplan als Teil der Bauvorlagen.
15 
(2) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb bezogen auf den Altbau geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen seien, sind mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls erschüttert.
16 
(a) Eine geringe Tiefe der Abstandsfläche ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs ist dabei von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483; Urteil des 5. Senats vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 - BauR 2003, 1201; Urteil des 3. Senats vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190). Solche Besonderheiten können sich - und werden sich zumeist - aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Senatsurteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 -VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -VBlBW 2009, 65).
17 
(b) Ausgehend von diesen Maßstäben kann den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Besonderheit hinsichtlich des Altbaus darin begründet liege, dass das bestehende Gebäude der Beigeladenen mit seinem lediglich 30 cm betragenden Grenzabstand Bestandsschutz genieße und die Erhöhung der Traufhöhe nicht zu einer Erhöhung des Gebäudes insgesamt führe, ebenso wenig gefolgt werden wie der Überlegung, dass aufgrund der historisch bedingten Bausituation, die auf das Ortsbaustatut der Stadt Cannstatt aus dem Jahr 1888 zurückzuführen ist, eine solche, eine geringere Abstandsflächentiefe rechtfertigende Sondersituation gegeben sei.
18 
Denn ein Abstellen allein auf die Gesamthöhe des bestandsgeschützten Gebäudes der Beigeladenen im Rahmen des Tatbestands des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO wird bereits der gesetzlichen Wertung, wonach die Wand- und nicht die Firsthöhe zentraler Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der erforderlichen Abstandsflächentiefe ist, nicht gerecht. Diese Wertung aus § 5 Abs. 4 und Abs. 5 LBO kann bei der Anwendung des § 6 Abs. 3 LBO nicht außer Betracht bleiben. Im Übrigen vermag die gleichbleibende Firsthöhe für sich keine Sondersituation auf dem Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 - nur darauf kommt es an - zu begründen. Damit unterscheidet sich die hier zur Prüfung stehende Konstellation von dem durch den Senat im Urteil vom 27.11.2000 (a.a.O.) entschiedenen Fall. Dort war eine alte Außenmauer im Rahmen eines Wiederaufbaus eines zerstörten Gebäudes verwendet worden, die hinzutretende Aufstockung hielt einen deutlichen Abstand zur Grundstücksgrenze ein.
19 
Ebenso wenig besagt der bisher bereits geringe Grenzabstand des Gebäudes der Beigeladenen etwas über eine abstandsflächenrechtliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück für den Fall einer Änderung dieser baulichen Anlage. Schließlich lässt sich auch aus der historischen Bausituation nicht per se schließen, dass eine geringere Abstandsflächentiefe nachbarlichen Belange nicht beeinträchtigte. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber dadurch, dass er Änderungen an baulichen Anlagen, die sich auf abstandsflächenrelevante Merkmale auswirken können, nicht privilegiert, diese den im Zeitpunkt der Änderung jeweils gültigen Abstandsflächenregelungen unterworfen. Daher ist es grundsätzlich nicht möglich, aus einer historisch begründeten Bausituation allein eine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 3 LBO herzuleiten.
20 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt bezogen auf den Altbau auch keine Sondersituation im Sinne der Rechtsprechung des Senats aufgrund eines grenznahen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück vor (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - BauR 1997, 92). Grenznahe im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Gebäude, die in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet worden sind. Denn nur in diesen Fällen lässt sich ohne nähere Prüfung sonstiger Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange verneinen. Die erforderliche unmittelbare Nähe zur Grenze ist bei einem Abstand von 2,3 m zur Grundstücksgrenze, wie er vom Gebäude der Antragsteller zu 6 und 7 eingehalten wird, eindeutig zu verneinen. Dies schließt allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO noch nicht aus (siehe II. 1. c) bb) (2)).
21 
bb) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) - wie hier -, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - hier bezogen auf den Antrag der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich der Vollziehbarkeit für die Baugenehmigung für das Bauvorhaben... - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.)
22 
(1) Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) -sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der Beigeladenen für das Bauvorhaben ...-... erteilte Baugenehmigung erweisen sich als offen. Sie hängen von tatsächlichen Feststellungen ab, die im Beschwerdeverfahren nicht getroffen werden können. Eine von den Erfolgsaussichten gelöste Interessenabwägung gebietet es hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
23 
(2) Allein deshalb, weil die Abstandsfläche vor der südlichen Außenwand des geänderten Gebäudes ... entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht auf dem Baugrundstück selbst liegt, folgt noch nicht, dass die erteilte Baugenehmigung sich als rechtswidrig erweisen muss und die Antragsteller zu 6 und 7 dadurch in eigenen Rechten verletzt sind. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Zurückweisung der Nachbareinwendungen in der Baugenehmigung vom 13.05.2013 hinsichtlich des Altbaus bezogen auf das Grundstück der Antragsteller zu 6 und 7 allein in den Blick genommen, dass „durch das Anbringen einer Wärmedämmung [die Abstandsfläche des Altbaus] um weitere 19 cm reduziert“ wird. Sie hat bislang jedoch weder das gesamte Gebäude in seiner geänderten Gestalt entsprechend den oben aufgezeigten Maßstäben in den Blick genommen noch ermittelt, ob die nachbarlichen Belange der Antragsteller aus anderen, tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich beeinträchtigt sein könnten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO). Ebenso wenig liegen Feststellungen vor, die eine Beurteilung eines Abweichungs- oder Befreiungsanspruchs der Beigeladenen nach § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ermöglichten. Bei der Prüfung sowohl der Zulassung geringer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO als auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 1 LBO ist die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 durch das bestandsgeschützte Gebäude... ... mit in Betracht zu ziehen und ungeachtet der erforderlichen abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung ein Vergleich zwischen den derzeitigen und den zu erwartenden künftigen Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung vorzunehmen. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bezogen auf die durch die baulichen Veränderungen weiter hervorgerufenen Beeinträchtigungen allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die erforderlichen Tatsachenermittlungen werden im Widerspruchsverfahren nachzuholen sein.
24 
(3) Da zulasten der Antragsteller zu 6 und 7 im Falle der Realisierung des genehmigten Bauvorhabens die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine abstandsflächenrelevante Änderung eines Gebäudes droht, die nur mit sehr hohem Aufwand rückgängig zu machen sein dürfte, wiegt ihr Suspensivinteresse schwer. Ähnlich schwer wiegende öffentliche oder private - insbesondere wirtschaftliche - Interessen am Vollzug der Baugenehmigung vor der Entscheidung über den Widerspruch und gegebenenfalls über eine sich anschließende Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 6 und 7 hinsichtlich ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 13.05.2013. Sollte sich die Interessenlage auf Seiten der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen ändern oder sollte sich aufgrund der weiterer Ermittlungen im Widerspruchsverfahren ergeben, dass geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, steht den insoweit hier unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit eines Abänderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offen.
25 
(4) Da die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 insoweit Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, hinsichtlich des mitgenehmigten eingeschossigen, nicht auf der Grenze stehenden Anbaus seien aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen.
26 
2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermögen die Antragsteller zu 1 bis 5 hingegen nicht aufzuzeigen, dass das Bauvorhaben ... gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt.
27 
Das Verwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass die nach der Landesbauordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück ... eingehalten würden. Das ergebe sich aus dem Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros H. vom 04.03.2013 und der diesem zugrunde liegenden Abstandsflächenberechnung vom 18.02.2013. Die Beschwerden bringen hiergegen allein vor, die erforderlichen "Grenzabstände" seien auch gegenüber dem Gebäude ... nicht eingehalten. Das Gebäude der Beigeladenen rücke ausweislich der Bauvorlagen sehr viel näher an das Gebäude ... heran. Damit genügen diese Beschwerden insoweit dem Darlegungsgebot (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Es hätte den Antragstellern zu 1 bis 5 oblegen, sich mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berechnung zur Tiefe der Abstandsfläche auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb diese oder die auf ihr beruhenden Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnten.
28 
Offen bleiben kann daher, unter welchen Umständen sich Sondereigentümer auf eine Verletzung der §§ 5 f. LBO berufen können (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).
III.
29 
Soweit sich die Antragsteller zu 1 bis 5 mit ihren Beschwerden gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wenden, die Bauvorhaben ... ... verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, führt dies ebenso wenig zum Erfolg wie das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller zu 6 und 7 bezogen auf das Bauvorhaben ... Hinsichtlich des Bauvorhabens ... kommt es für die Antragsteller zu 6 und 7 nach den Ausführungen unter II. auf einen möglichen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht mehr an.
30 
1. a) Das Verwaltungsgericht hat zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Vorhaben entschieden, dass ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht vorliege. Selbst wenn man die Kindertagesstätten als einheitlichen Betrieb ansähe, verstießen die Bauvorhaben weder gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährde den Gebietscharakter und sei gebietsunverträglich, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets aufgrund seiner typischen Nutzung störend wirke. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außenspielflächen aneinanderstoßenden Kindertagesstätten für 80 Kinder im Alter von null bis sechs Jahren und acht Jugendlichen gebietsunverträglich sei. Die Beigeladene habe glaubhaft gemacht, dass aufgrund von häufigeren Krankheiten und Teilzeitbeschäftigungen der Eltern nie alle Kinder da seien und die Kinder im Übrigen auch zeitversetzt kämen.
31 
Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außenspielbereichs entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebietsunverträglichkeit ausgegangen werden. Die Außenspielfläche betrage insgesamt 860 m2. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Von einem großen Teil der Kinder werde die Außenspielfläche schon aufgrund des Alters in äußerst geringem Umfang in Anspruch genommen werden. Daher liege kein Verstoß gegen das Gebot der Gebietsverträglichkeit vor. Diese Umstände begründeten sogleich die Verneinung des Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. Hinsichtlich des Lärms sei dem Begrünungsplan zu entnehmen, dass die Hauptspielorte überwiegend in dem Bereich hinter den sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 1 bis zu 5 befindlichen Garagen sowie im Bereich um bzw. hinter einem sich auf der Höhe des Grundstücks der Antragsteller zu 6 und 7 befindenden Schuppens angelegt würden, so dass dadurch eine Abschottung des Lärms gegenüber den Antragsteller herbeigeführt werde. Außerdem sei eine großwüchsige Bepflanzung vorgesehen, was eine lärmmindernde Wirkung haben dürfte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass mit der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in § 22 Abs. 1a BImSchG der in der Rechtsprechung geltende Grundsatz festgeschrieben worden sei, dass der unvermeidbare Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstelle, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinderspielplatz im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabs von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.
32 
b) Hiergegen bringen die Antragsteller vor, der geplante Außenbereich und Kinderspielplatz auf dem Flurstück Nr. 5527 umfasse eine Fläche von grob geschätzt 1.400 m2 und nicht nur 860 m2. Diese Fläche könne nach der Baugenehmigung von bis zu 88 Kindern durchgehend in Anspruch genommen werden. Die Baugenehmigungen enthielten insofern keine Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die maximale Auslastung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abschottung des Lärms durch Gebäude seien ausweislich des Lageplans unzutreffend. Die Freifläche habe einen direkten Sichtbezug zu den Wohnhäusern der Antragsteller. Im Übrigen reflektierten die Garagen den Lärm eher. Von der Bepflanzung gehe eine lärmmindernde Wirkung tatsächlich nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung lediglich auf den allgemeinen Gebietscharakter abgehoben, ohne die Besonderheiten in dem Gebiet zu berücksichtigen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan Martin-Luther-Straße von 1967 insoweit, als in der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich eine gärtnerische Nutzung sowie als Ausnahme eine Tiefgarage zulässig sei. Ziel des Bebauungsplanes sei es ausweislich seiner Begründung, eine weitere Verdichtung der Bebauung in den Hinterhof hinein auszuschließen und den inneren Bereich zu begründen. Dieser Zielsetzung widerspreche es, im inneren Bereich eine so große Außenfläche für eine Kindertagesstätte anzulegen. Dieser Verstoß sei vom Gebietserhaltungsanspruch mit umfasst. Nach den Grundzügen der Planung solle der hintere Bereich von einer anderen Nutzung freigehalten werden, so dass auch keine Befreiung in Betracht komme. Die Antragsteller verkennten nicht, dass grundsätzlich Kinderlärm als sozialadäquat hinzunehmen sei. Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Plangeber dem hinteren Bereich eine über die normale Funktion einer unüberbaubaren Grundstücksfläche hinausgehende eingeschränkte Nutzungsfunktion zugewiesen habe, um gerade typische Störungen in dem inneren Areal zu verhindern. Die beabsichtige Nutzung sei in der konkreten Situation nicht mehr sozialadäquat und nicht mehr zulässig.
33 
c) Mit diesem Vorbringen vermögen die Antragsteller die Richtigkeit der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Eine Verletzung des so genannten Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24) wird mit der Beschwerde ebenso wenig dargetan wie eine Verletzung sonstigen Bauplanungsrechts.
34 
aa) Hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit einer bestimmten Art von Bauvorhaben in einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung ist ein abstrakt-typisierender Maßstab und nicht, wie die Beschwerde meint, ein konkreter, die Besonderheiten des konkreten Plangebiets in den Blick nehmender Maßstab anzulegen.
35 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteile vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16 und vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384).
36 
Gemessen hieran erweist sich eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 (BGBl. I. S. 429) - BauNVO 1962 -, deren §§ 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans „Martin-Luther-Straße, Gemeinschaftsgarage“ vom 25.03.1965 / 06.07.1967 geworden sind (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962), als gebietsverträglich und zulässig. Bei einer Kindertagesstätte handelt es sich um eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 allgemein zulässige Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke (vgl. zur Abhängigkeit der Einordnung nach der Trägerschaft und Ausrichtung der Kindertagesstätte Stock, in: König, Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 47). Sie widerspricht auch nicht dem Gebietszweck. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, § 4 Abs. 1 BauNVO 1962. Da sie nicht „ausschließlich“ dem Wohnen dienen, widersprechen Kindergärten und Kindertagesstätten - die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 nicht der Versorgung des Gebiets dienen müssen - dem Gebietszweck nicht. Für sie besteht in allgemeinen Wohngebieten vielmehr ein unmittelbares Bedürfnis (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2010, § 4 BauNVO Rn. 96). Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat; sie können eine allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung für sich in Anspruch nehmen (Thüringer OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10 - LKV 2011, 427 (428 f.)).
37 
bb) Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf eine Unzulässigkeit der Bauvorhaben im Einzelfall aufgrund der Bestimmungen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO.
38 
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 sind die in den §§ 2 bis 14 Bau-NVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
39 
Die Eigenart eines in einem konkreten Bebauungsplan festgesetzten einzelnen Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung; sie lässt sich vielmehr abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 16.08.1989 - 4 B 242.88 -Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 14). Entgegen der Auffassung der Beschwerden dürfte sich der Festsetzung einer unüberbaubaren Grundstücksfläche im inneren Areal des Plangebiets wohl nicht entnehmen lassen, dass damit Störungen durch immissionsträchtige, gleichwohl nach § 4 BauNVO 1962 im allgemeinen Wohngebiet zulässige Anlagen weitgehend vermieden werden sollten. Wäre den Beschwerden insoweit zu folgen, könnte jedenfalls der Umfang der beabsichtigten Nutzung unzulässig sein. Jedoch lässt sich der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen, dass er einer Hinterhausbebauung und der damit einhergehenden Verdichtung der Bebauung vorbeugen sollte. Ein Planungswille zu einer besonderen Beruhigung des allgemeinen Wohngebiets lässt sich anhand der Begründung des Bebauungsplans nicht nachweisen und wird durch die Beschwerden auch nicht anderweitig belegt.
40 
(2) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 (vgl. zu dessen Anwendbarkeit OVG Bremen, Urteil vom 19.11.1985 - 1 BA 110/83 - UPR 1986, 233) sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 aufgeführten baulichen und sonstigen Analgen insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind.
41 
Das Beschwerdevorbringen vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 nahe liegt. Geräuscheinwirkungen, die von einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962. Denn nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die Vorschrift ist auch im Rahmen des baunachbarrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, wie es in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 verankert ist, von Bedeutung (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 22 Rn. 45). Denn jedenfalls die Geräusche von Kindern, die in Anwendung der Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, können keine für die Umgebung unzumutbare Belästigung sein. Die Antragsteller haben mit den Beschwerden nichts dafür dargetan, dass die angegriffenen Baugenehmigungen Geräuscheinwirkungen durch Kinder zuließen, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall doch als schädliche Umwelteinwirkungen angesehen werden könnten. Eine solche Ausnahme von der Regel, die eine Sonderprüfung gebieten würde, liegt beispielsweise vor, wenn sich in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten befinden. Die Frage, ob ein Ausnahmefall anzunehmen ist, bedarf dabei einer wertenden Gesamtschau (BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8 f.) unter Zugrundelegung eines - zugunsten der Geräuscheinwirkungen durch Kinder - weiten Maßstabs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - juris Rn. 43). Aus der Größe der beiden Vorhaben mit insgesamt 80 Kindern, die voraussichtlich nicht mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Konflikt gerät, lässt sich ein solcher Ausnahmefall jedenfalls nicht ableiten, aus der Lage der Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht.
42 
cc) Unabhängig davon, ob die angegriffenen Genehmigungen hinsichtlich der Spielflächen den Festsetzungen des Bebauungsplans zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche widersprechen, können die Antragsteller daraus wohl keine Erfolgsaussichten für ihre Widersprüche ableiten, weil sie dadurch wohl jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Denn den möglicherweise überschrittenen Baugrenzen kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
43 
Die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 b) des Bundesbaugesetzes vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - erfolgte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO 1962 mittels Baugrenzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs entfalten zwar seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig eine drittschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 -; vom 17.12.2009 - 8 S 1669/09 - VBlBW 2010, 160 und vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2012 - 5 S 2233/11 - NVwZ-RR 2012, 500 (502)). Der von einer solchen Baugrenze vermittelte Drittschutz ist allerdings auf die Fläche begrenzt, die dieser Baugrenze unmittelbar rechtwinklig vorgelagert ist (Senatsbeschlüsse vom 22.08.2011 - 8 S 2156/11 - und vom 06.03.2001 - 8 S 425/01, 8 S 575/01 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1997 - 5 S 1596/97 - BauR 1998, 521 m.w.N.). Davon ausgehend können selbst dann, wenn aufgrund der Spielfläche für Kinder ein Gebäude oder Gebäudeteil im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 eine der beiden relevanten Baugrenzen auf den Baugrundstücken überschritte (vgl. zur weiten Auslegung des Begriffs des Gebäudes in dieser Vorschrift BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90), Rechte der Antragsteller nicht verletzt sein.
44 
dd) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerden berührt ein Verstoß gegen die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche und zur dort lediglich zulässigen gärtnerischen Nutzung sowie zur ausnahmsweisen Nutzung als Tiefgarage in Form einer Gemeinschaftsanlage keinen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Festsetzungen zur unüberbaubaren Grundstücksfläche keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind; nur auf solche bezieht sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch. Die Festsetzung zur gärtnerischen Nutzung kann allenfalls eine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 sein, die zwar Relevanz im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1962 hinsichtlich der auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Nebenanlagen haben kann. Die Beschwerden machen aber nicht geltend, dass planungsrechtlich unzulässige Nebenanlagen genehmigt worden seien. Daher kann auch der Vortrag, die Außenfläche der Kindertagesstätte erforderte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, dessen Tatbestandsvoraussetzungen lägen aber nicht vor, keinen Erfolg haben.
45 
ee) Offen bleiben kann daher, ob die Antragsteller zu 1 bis 5 sich als Sondereigentümer überhaupt auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen können oder ob dieser allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden kann (vgl. dazu etwa: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 2 CS 13.873 - juris Rn. 7 ff.).
46 
2. Selbst wenn die Bestimmung des Bebauungsplans „nicht überbaubare Grundstücksfläche mit gärtnerischer Nutzung“ - anders als oben unter III. 1. c) dd) verstanden - vom Satzungsgeber als eine eigenständige Festsetzung der Nutzungsart gemeint gewesen sein sollte, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerden. Denn für eine Festsetzung der Grundstücksnutzung abweichend vom Katalog der Baunutzungsverordnung 1962 gab es für den Satzungsgeber allenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 eine Ermächtigungsgrundlage, von der indes offenkundig kein Gebrauch gemacht werden sollte. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser Bestimmung eine Regelung für den Innenbereich des Plangebiets hätte getroffen werden können (siehe zum Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012 , § 9 Rn. 101), liegt es fern, dass eine solche Regelung gemeint gewesen ist. Denn im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist die ursprünglich mit zitierte Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich gestrichen worden. Auch wurde „Von der Bebauung freizuhaltende Fläche“ durch „Nicht überbaubare Grundstücksfläche“ ersetzt. Daher wäre eine Festsetzung der Nutzungsart „gärtnerische Nutzung“ mangels einer Festsetzung eines von der Bebauung freizuhaltenden Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG 1960 ohne Ermächtigungsgrundlage erfolgt und demzufolge unwirksam.
IV.
47 
1. Die - zur Klarstellung für beide Rechtszüge insgesamt neu zu fassende - Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten der teilweise obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen die Beigeladene und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 6 und 7 - teilweise unterlegen sind.
48 
2. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Angesichts der Bedeutung der Sache für die Antragsteller ist von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzusehen. Hier handelt es sich um je vier Angriffe auf die Vollziehbarkeit von zwei Baugenehmigungen. Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 4 und 5 befinden sich als Sondereigentümer jeweils einer Wohnung in Rechtsgemeinschaft, ebenso die Antragsteller zu 6 und 7 als Miteigentümer des Grundstücks N... Str. 45. Daher ergibt sich ein Streitwert von 60.000,-- EUR (4*2*7.500,-- EUR).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.