Verwaltungsgericht Halle Urteil, 09. Apr. 2015 - 7 A 117/14


Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten veranlasste Eintragung des Verzichts auf die Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister.
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Am 13. September 2012 sprach der Kläger beim Beklagten vor. In diesem Rahmen erklärte er, seinen Führerschein abgeben zu wollen. Dazu kam es aber nicht. Der Beklagte händigte dem Kläger ein Formular zur Abgabe einer Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis aus. Damit verließ der Kläger die Besprechung und stellte in Aussicht, seinen Führerschein später abzugeben.
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Der Beklagte fertigte hierüber einen Aktenvermerk. Danach habe der Kläger die Unterzeichnung der vom Beklagten hierzu gewünschten formularmäßigen, unmissverständlichen Verzichtserklärung zunächst deshalb abgelehnt, weil er mit dem Auto da sei und dieses heute noch fahren müsse. Er habe angekündigt, die Verzichtserklärung mit seinem Führerschein am kommenden Montag beim Beklagten abzugeben.
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Tatsächlich gab der Kläger seinen Führerschein zusammen mit einer eigenständig formulierten Erklärung noch am selben Tag bei der Information des Beklagten ab. Sie lautete: „A., – natürliche Person, freier Souverän […] Rückgabe des Führerscheins der Bundesrepublik Deutschland / Auflösung des Vertrages [–] Hiermit wird vom Landkreis Wittenberg bestätigt, dass Herr A., den Führerschein der Bundesrepublik Deutschland mit dem heutigen Datum zurückgab und die Vertraglichkeit, die durch Antragstellung bestand, damit aufgelöst ist.“
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Im Mai 2013 meldete sich der anwaltlich vertretene Kläger beim Beklagten, weil ihm durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau aus Anlass eines Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Az. 394 Js 6771/13) bekannt geworden sei, dass der Beklagte die Rückgabe des Führerscheins als Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet habe. Eine derartige Erklärung habe er aber nicht abgegeben. Vorsorglich lege er gegen eine mögliche Entziehung oder Rücknahme seiner Fahrerlaubnis Widerspruch ein.
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Mit Schreiben vom 04. Juni 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er keine Veranlassung sehe, die Eintragungen im Verkehrszentralregister ändern zu lassen und dass er den Widerspruch für unstatthaft halte. Die Entgegennahme einer Verzichtserklärung stelle keinen Verwaltungsakt dar und sei deshalb nicht rechtsbehelfsfähig.
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Mit weiterem Schreiben vom 19. Februar 2014 vertrat der Beklagte unter anderem die Auffassung, dass sein vorangegangenes Schreiben hinsichtlich des Erlöschens der Fahrerlaubnis nach Verzicht eine Feststellung zur Rechtslage enthalte, und bat um Mitteilung, ob der Kläger seinen Widerspruch als gegen den feststellenden Bescheid gerichtet aufrecht erhalten wolle.
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Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 04. Juni 2014 (erneut) Widerspruch gegen den feststellenden Bescheid des Beklagten vom 04. Juni 2013 ein, weil es an einer eindeutigen Verzichtserklärung fehle.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt beide Widersprüche zurück. Der Widerspruch des Klägers vom Mai 2013 sei unstatthaft, weil der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt keinen (feststellenden) Verwaltungsakt erlassen habe. Der weitere Widerspruch vom 04. Juni 2014 sei unbegründet, weil der Verwaltungsakt des Beklagten vom 04. Juni 2013, mit dem dieser festgestellt habe, dass die Fahrerlaubnis des Klägers infolge seines Verzichts hierauf erloschen sei, rechtmäßig sei.
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Bereits am 05. Juni 2014 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe weder am 13. September 2012 noch zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent auf seine Fahrerlaubnis verzichtet. Er habe am 13. September 2012 den Fachbereichsleiter des Beklagten, Herrn C., aufgesucht, um die von ihm vorbereitete Erklärung zusammen mit dem Führerschein der Bundesrepublik Deutschland abzugeben. In diesem Rahmen habe er erklärt, dass er beabsichtige, in den nächsten Tagen einen Staat zu gründen und deshalb „keine bestehende Vertraglichkeit mehr mit der Bundesrepublik in Deutschland“ wünsche. Auf die Frage wie er reagieren würde, wenn er seinen Führerschein auf dem Tisch liegen lassen würde, habe der Mitarbeiter des Beklagten angekündigt, dem Kläger den Führerschein voraussichtlich zurückzusenden. Hierzu habe er – der Kläger – darauf verwiesen, dass er über keine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland verfüge. Die im Anschluss daran hinzugezogene Mitarbeiterin des Beklagten, Frau D., habe auf das Formular über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis aufmerksam gemacht. Die Unterzeichnung einer solchen Erklärung habe er abgelehnt, weil er auf die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht habe unwiderruflich verzichten wollen, zumal er den Beklagten mit seinem Auto aufgesucht habe. Er habe wiederholt erklärt, dass er lediglich „das Vertragsverhältnis mit der Bundesrepublik in Deutschland beenden“ wolle. Da ihm Herr C. den Eindruck vermittelt habe, den Führerschein nur zusammen mit einer formularmäßigen Verzichtserklärung annehmen zu wollen, dessen Annahme mit der vorbereiteten Erklärung aber ablehne, habe er seine Unterlagen zunächst behalten. Im Anschluss daran habe er seine vorbereitete Erklärung zusammen mit seinem Führerschein der Bundesrepublik Deutschland an der Informationsstelle des Beklagten abgegeben. Dies habe der Beklagte nicht als Verzicht werten dürfen. Mit der Wertung der Erklärung als Verzicht habe der Beklagte ihm seine Fahrerlaubnis ohne Rechtsgrund entzogen. Zu diesem Verwaltungsakt sei er weder angehört noch sei ihm dieser bekanntgegeben worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 04. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass seine Fahrerlaubnis nicht infolge Verzichts erloschen ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint, der Kläger habe von seiner Berechtigung, auf ein ihm gewährtes subjektives Recht zu verzichten, Gebrauch gemacht. Bei der Auslegung der klägerischen Erklärung vom 13. September 2012 sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich selbst als Souverän bezeichnet habe. Damit bringe er zum Ausdruck, dass er sich der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht unterworfen sehe. Vor diesem Hintergrund mache die Erklärung sein Bestreben deutlich, die übliche Terminologie zur Formulierung eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis durch eine andere Ausdrucksweise zu ersetzen. Die von ihm gewählte Formulierung erhalte hierdurch aber keinen anderen Inhalt. Vielmehr ergebe sich bei verständiger Würdigung auch aus dem Begehren, die durch Antragstellung begründete Vertraglichkeit aufzulösen, dass der Kläger das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis in Gestalt der ihm auf seinen Antrag hin erteilten Fahrerlaubnis beseitigen möchte. Zudem sei im Hinblick auf vorangegangene Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis in den Jahren 1997 und 2008 sowie deren Neuerteilung in den Jahren 2003 und 2009 davon auszugehen, dass dem Kläger der Unterschied zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein bekannt sei.
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Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 20. Mai 2014 abgelehnt (Az. 7 B 48/14 HAL). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 01. Juli 2014 verworfen (Az. 3 M 408/14). Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger zurückgenommen (Az. 3 M 429/14).
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In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Mitarbeiter des Beklagten, Frau D. und Herrn C., informatorisch befragt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig. Denn der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 04. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2014 getroffene negative Feststellung über das Erlöschen seiner Fahrerlaubnis und begehrt die gegenteilige Feststellung.
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Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist Gegenstand der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Eine Gestaltänderung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 – 9 C 2/11 –, juris).
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So liegt der Fall auch hier. Denn ursprünglich handelte es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 04. Juni 2013 lediglich um die Mitteilung, dass er die Abgabe des Führerscheins unter Beifügung der schriftlichen Erklärung des Klägers zu einem früheren Zeitpunkt als Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet und diesen Sachverhalt zur Eintragung ins Verkehrszentralregister gebracht habe. Das klägerische Vorbringen vom Mai 2013 gebe ihm keinen Anlass, die Eintragungen im Verkehrszentralregister über das Erlöschen der Fahrerlaubnis ändern zu lassen. Das Schreiben war formlos abgefasst und enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
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Im Gegensatz dazu ist die Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 04. Juni 2013 um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, und hat den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 04. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Klage ist aber unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit der für ihn positiven Feststellung des Fortbestehens seiner Fahrerlaubnis, denn der streitbefangene Bescheid, der die Feststellung des Erlöschens der Fahrerlaubnis infolge Verzichts enthält, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bedarf es jedenfalls dann einer gesetzlichen Grundlage, wenn sein Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält. Eine Ermächtigungsgrundlage muss nicht ausdrücklich vorliegen. Es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 – 6 C 23.02 –, juris, Rdnr. 14).
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Unter Anlegung dieses Maßstabes lässt sich der streitbefangene Bescheid auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) stützen. Danach bedarf, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt; sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen (§ 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVG). Aus dieser Regelung ergibt sich zugleich die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, eine verbindliche Feststellung über das Bestehen der erforderlichen Berechtigung zu treffen. Denn die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs hängt davon ab, dass der Betroffene im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Steht die Existenz dieser Berechtigung im Streit, besteht nicht nur auf Seiten des Betroffenen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Im Hinblick darauf, dass im Zusammenhang mit einer Fahrerlaubnis stehende, wesentliche Daten im Verkehrszentralregister gespeichert (vgl. unter anderem § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG) und von verschiedenen Behörden genutzt werden, besteht auch insofern ein Bedürfnis, diese Daten zutreffend und rechtssicher zu ermitteln.
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Auf dieser Grundlage ist der Beklagte bei der Beantwortung der Frage, ob der Kläger über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, zutreffend davon ausgegangen, dass sie infolge seines Verzichts hierauf erloschen ist.
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Der Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist zwar gesetzlich nicht geregelt, nach allgemeinen Grundsätzen aber möglich und wird in § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG vorausgesetzt. Bei der Verzichtserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zugeht. Der Verzicht muss zwar nicht ausdrücklich, aber eindeutig und unmissverständlich erklärt werden und darauf gerichtet sein, das Erlöschen der Fahrerlaubnis herbeizuführen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, 1 § 2 Rdnr. 25).
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Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Bereich des revisiblen Rechts öffentlich-rechtliche Willenserklärungen entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen. Danach ist bei der Auslegung nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 8 B 100/13 –, Rn. 13, juris). Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. Palandt, BGB, Kommentar, 73. Auflage 2014, § 133 Rdnr. 7, 9, m.w.N.).
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Unter Anlegung dieses Maßstabes durfte der Beklagte die Abgabe des Führerscheins zusammen mit der vom Kläger verfassten Erklärung als Verzicht des Klägers auf seine Fahrerlaubnis werten.
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Mit der Erklärung, dass „die durch Antragstellung begründete Vertraglichkeit“ aufgelöst sein soll, und der gleichzeitigen Abgabe des Führerscheins hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Rechtsverhältnis, das durch die Beantragung der Fahrerlaubnis entstanden ist, zum Erlöschen bringen will. Das entstandene Rechtsverhältnis besteht in einer entsprechenden Berechtigung des Klägers, nämlich der ihm erteilten Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis). Dass der Kläger dieses Rechtsverhältnis als Vertragsverhältnis bezeichnet, liegt offenkundig am Selbstverständnis des Klägers, der sich als Souverän betrachtet und wohl deshalb eine Terminologie meidet, die ein Unterworfensein ausdrücken könnte. Dass er den Begriff des Verzichts nicht verwendet, ist unschädlich. Denn der Sache nach bringt er mit der Abgabe des Führerscheins und seiner beigefügten Erklärung eindeutig zum Ausdruck, dass die mit dem Führerschein dokumentierte, auf seinen Antrag hin erteilte Berechtigung zum Erlöschen gebracht werden soll.
- 33
Dass der Kläger die Unterzeichnung einer formularmäßigen Verzichtserklärung im persönlichen Gespräch mit den Mitarbeitern des Beklagten abgelehnt hat, steht der Annahme eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis ebenso wenig entgegen, wie die im Verlauf des Gesprächs gefallene Äußerung des Klägers, dass er lediglich den Führerschein abgeben, die Fahrerlaubnis aber behalten wolle. Denn nach den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen des Klägers und der Mitarbeiter des Beklagten, Herrn C. und Frau D., haben Letztgenannte im persönlichen Gespräch deutlich gemacht, dass eine Abgabe des Führerscheins nur bei gleichzeitigem Verzicht auf die Fahrerlaubnis sinnvoll sei, weil die Fahrerlaubnisbehörde ohne das Vorliegen eines Fahrverbots oder einer Fahrerlaubnisentziehung keine Veranlassung zur Entgegennahme eines Führerscheins habe. Dennoch hat der Kläger noch am selben Tag nicht nur seinen Führerschein, sondern zudem seine ohne Einschränkung auf das Erlöschen der „durch Antragstellung begründeten Vertraglichkeit“ gerichtete Erklärung abgegeben. Der Beklagte musste daher davon ausgehen, dass der Kläger sich schließlich doch entschieden hatte, nicht nur den Führerschein abzugeben, sondern auch auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Der Beklagte musste die Erklärung auch deswegen in diesem Sinne verstehen, weil der Kläger während des Gesprächs darauf hingewiesen hatte, mit dem Auto unterwegs zu sein, und ihm von den Mitarbeitern des Beklagten freigestellt worden war, die Verzichtserklärung später abzugeben. Dass der Kläger sich dabei dann nicht des entsprechenden Formulars der Fahrerlaubnisbehörde bediente, ließ sich – wie schon dargelegt – ohne Weiteres auf sein Selbstverständnis als Souverän zurückführen.
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Ohne Erfolg hält der Kläger einer Auslegung als Verzichtserklärung ferner entgegen, dass ihm trotz der Ausführungen der Mitarbeiter des Beklagten der Unterschied zwischen dem Führerschein als Dokument und der Fahrerlaubnis als der diesem Dokument zugrunde liegenden Berechtigung nicht klar gewesen sei. Zum einen widerspricht dieses Vorbringen dem vom Kläger selbst geschilderten Gesprächsinhalt, wonach er im persönlichen Gespräch geäußert habe, nur den Führerschein als Dokument der Bundesrepublik Deutschland abgeben, die Fahrerlaubnis aber behalten und auf dieser Grundlage (mit einem eigenen Führerschein) weiter fahren zu wollen. Zum anderen wäre die Erklärung auch dann unmissverständlich als Verzicht zu werten, wenn der Unterschied zwischen Dokument und Berechtigung dem Kläger nicht in jeder Hinsicht vollständig bewusst gewesen wäre. Denn seine mit dem Führerschein abgegebene Erklärung bezog sich mit dem Begehren auf „Auflösung der durch Antragstellung begründeten Vertraglichkeit“ der Sache nach eindeutig auf die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, also auf die ihm erteilte Fahrerlaubnis.
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Schließlich war der Beklagte auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gehindert, die vom Kläger abgegebene Erklärung als Verzicht auf die Fahrerlaubnis auszulegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger – wie von ihm behauptet – die vorbereitete Erklärung zum Gegenstand des persönlichen Gesprächs gemacht und der Mitarbeiter des Beklagten, Herr C., die Entgegennahme dieser Erklärung abgelehnt hat. Denn selbst der Kläger macht nicht geltend, dass ein Mitarbeiter des Beklagten erklärt habe, diese Erklärung nicht als Verzicht zu werten.
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Die Verzichtserklärung des Klägers hat unmittelbar zum Erlöschen seiner Fahrerlaubnis geführt.
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Die Verzichtserklärung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie der Fahrerlaubnisbehörde zugeht. Mit dem Wirksamwerden der Verzichtserklärung erlischt die Fahrerlaubnis unmittelbar. Von diesem Zeitpunkt an ist der Verzicht unwiderruflich (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., m.w.N.).
- 38
Da gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG im Verkehrszentralregister auch Daten über Verzichte auf die Fahrerlaubnis gespeichert werden, hat der Beklagte die Meldung dorthin zu Recht veranlasst.
- 39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat, - 2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat, - 3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, - 4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist, - 5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, - 6.
Erste Hilfe leisten kann und - 7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
- 1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, - 2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, - 3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und - 4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen
- 1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und - 2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn
- 1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen, - 2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss
- 1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen, - 2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und - 3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, - 2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, - 3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder - 4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, - 2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, - 3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person - b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, - c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - 5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, - 6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare - a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, - b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, - 8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, - 9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, - 10.
(weggefallen) - 11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, - 12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, - 13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, - 14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
- 1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
- 1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches, - 2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
persönlich zuverlässig ist, - 2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und - 3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, - 2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, - 3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder - 4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, - 2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, - 3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person - b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, - c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - 5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, - 6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare - a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, - b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, - 8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, - 9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, - 10.
(weggefallen) - 11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, - 12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, - 13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, - 14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.