Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 03. Juli 2017 - 6 B 429/17
Gericht
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragsteller,
- 2
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) vorläufig zum Schuljahr 2017/ 2018 in die Klassenstufe 5 der Kooperativen Gesamtschule "Ulrich von Hutten" in Halle aufzunehmen,
- 3
bleibt ohne Erfolg, weil der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist.
- 4
Durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO darf grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen werden. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es indes ausnahmsweise zulässig, durch die Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegzunehmen, wenn - wie hier - Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Im Hinblick auf den von den Antragstellern verfolgten materiell-rechtlichen Anspruch auf Schulaufnahme zum Schuljahr 2017/18 ist mit einer Entscheidung in der Hauptsache frühestens im Verlauf des im August beginnenden Schuljahrs zu rechnen. Die Anspruchsberechtigung der Antragsteller unterstellt, begründet dies eine Rechtsverletzung, die hinzunehmen ihnen nicht zuzumuten ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 3 M 313/09 - juris Rn. 2).
- 5
Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage haben die Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) in die Klassenstufe 5 der Kooperativen Gesamtschule "Ulrich von Hutten" in Halle beanspruchen können.
- 6
Es kann dahinstehen, ob das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller schon deshalb scheitern muss, weil das umstrittene Auswahlverfahren, bei dem die Antragstellerin zu 1) aufgrund der ihr zugeteilten hohen Rangziffer nicht zum Zuge gekommen und auf eine Warte- bzw. Nachrückliste gesetzt worden ist, bereits stattgefunden hat und die verfügbaren Schulplätze unter Erschöpfung der festgesetzten Kapazitätsgrenze vergeben worden sind. Die Aufnahme der Antragstellerin innerhalb der Kapazität setzt daher die Aufhebung der Auswahlentscheidungen zu Lasten der durchgeführten verfahrensbegünstigten Schülerinnen und Schüler voraus (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 3 M 352/10 –BA S. 2 f.). Ob dies im Hinblick auf das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot zulässig ist, kann jedoch auf sich beruhen, weil dem Antrag in der Sache der Erfolg zu versagen ist.
- 7
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA haben die Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Regelungen des Bildungswegs die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Weiter bestimmt § 34 Abs. 2 SchulG LSA, dass nach dem 4. Schuljahrgang die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang wählen. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt geklärt, dass das elterliche Wahlrecht auf die zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgänge beschränkt ist und sich folglich weder auf die Wahl einer bestimmten Schule noch - soweit es die Gesamtschulen betrifft - auf die Wahl zwischen einer Gesamtschule in integrativer Form und einer Gesamtschule in kooperativer Form oder auf die Wahl zwischen dem Sekundarschulzweig und dem Gymnasialzweig an der Gesamtschule in kooperativer Form erstreckt (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 - 2 M 337/00 - juris Rn. 20, vom 20. August 2003 - 2 M 386/03 - juris Rn. 8, vom 19. August 2013 a.a.O. BA S. 4 und vom 23. August 2013 - 3 M 268/13 - juris Rn. 5). Insbesondere ergibt sich aus § 5 a Abs. 4 und 5 SchulG LSA, dass es sich bei der kooperativen und der integrativen Gesamtschule nicht um eigenständige Schulformen, sondern bloß um unselbstständige Ausprägungen der Schulform Gesamtschule im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SchulG LSA bzw. des Bildungsgangs Gesamtschule im Sinne des § 34 Abs. 2 SchulG LSA handelt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19. August 2013 a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat die Antragsgegnerin daher mit dem ihr durch Schreiben vom 21. April 2017 unterbreiteten Angebot eines Platzes am Gymnasialzweig der Kooperativen Gesamtschule „Wilhelm von Humboldt“ dem gesetzlichen Wahlrecht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA ausreichend Rechnung getragen. Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin halte angesichts der Nachfrage nicht genügend Schulplätze der betreffenden Schulform vor, geht daher fehl.
- 8
Ist der streitige Aufnahmeanspruch in Bezug auf die KGS "Ulrich von Hutten" damit prinzipiell von vornherein auf das Recht reduziert, dass unter den Schulbewerbern eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung getroffen wird (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin zu 1) unter Verletzung dieses Rechts der gleichberechtigte Zugang zu der besagten Schule verwehrt worden ist.
- 9
In § 41 Abs. 2a SchulG LSA hat der Landesgesetzgeber den Schulträgern, die keine Schulbezirke oder Schuleinzugsbereiche festlegen, die Möglichkeit eröffnet, unter Zugrundelegung der Vorgaben der Schulentwicklungsplanung, des jeweiligen Schulentwicklungsplans und der Notwendigkeiten der Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Zustimmung der Schulbehörde für die einzelnen allgemeinbildenden Schulen Kapazitätsgrenzen festzulegen. Nach § 41 Abs. 6 Nr. 1 SchulG LSA kann die oberste Schulbehörde durch Verordnung die Festlegungen und das Verfahren gemäß § 41 Abs. 2a SchulG LSA regeln. Daneben wird die oberste Schulbehörde in § 35 Abs. 1 Nr. 1 SchulG LSA ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule zu regeln. Mit der am 27. März 2014 in Kraft getretenen Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen - Aufnahmeverordnung/AufnVO - vom 19. März 2014 (GVBl LSA S. 92), geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (GVBl. LSA S. 568), hat das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Schulbehörde (§ 82 Abs. 2 SchulG LSA) auf der Grundlage dieser Ermächtigungen Regelungen über die Festlegung von Kapazitätsgrenzen und das Auswahlverfahren erlassen (vgl. zum gleichzeitigen Außerkrafttreten der insoweit weitgehend identischen Vorgängerverordnung § 5 Satz 2 AufnVO). Nach § 4 Abs. 1 AufnVO kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule vom Schulträger abgelehnt werden, wenn deren Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazitäten und ein Auswahlverfahren sind gemäß § 4 Abs. 2 AufnVO durch den Schulträger zu regeln. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufnVO wird die Aufnahmekapazität als Zügigkeit angegeben und muss so bemessen sein, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung gesichert ist. Ein Auswahlverfahren durch den Schulträger wird nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AufnVO notwendig, wenn sich an der Schule mehr Schülerinnen und Schüler angemeldet haben, als im Rahmen der festgelegten Kapazität aufgenommen werden können. Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler, die an der Schule aufgenommen werden, kann in einem Losverfahren erfolgen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 AufnVO).
- 10
Das von der Antragsgegnerin durchgeführte Verfahren zur Auswahl der Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2017/2018 in die 5. Jahrgangsstufe der KGS "Ulrich von Hutten" in Halle aufgenommen werden, entspricht diesen Vorgaben. Der festgesetzten Aufnahmekapazität von 2 Klassen im Sekundarschulzweig mit jeweils 28 Plätzen und zwei Klassen im Gymnasialzweig mit jeweils 28 Plätzen (112 Schülerinnen und Schülern ) standen 157 Anmeldungen gegenüber, wobei von den 76 Anmeldungen für den Sekundarzweig 5 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt angerechnet wurden. Hinzu kamen 48 Kinder, die als Erstwunsch den Gymnasialzweig der "Ulrich von Hutten" – Schule angegeben hatten und weitere 33 Kinder, die dies als Zweitwunsch wählten. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Bestimmung der Kapazitätsgrenze durch die Antragsgegnerin den materiell-rechtlichen Maßstäben der AufnVO nicht gerecht wird, bestehen nicht. Die grundsätzlich vorgenommene Verteilung mittels Losentscheid, also nach dem Zufallsprinzip, ist durch § 4 Abs. 5 Satz 3 AufnVO ausdrücklich für zulässig erklärt.
- 11
Ein Mangel des Auswahlverfahrens wird auch nicht dadurch begründet, dass die Antragsgegnerin unabhängig von der Verlosung im Wege der Vorabvergabe Geschwisterkinder bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt hat; denn das Auswahlkriterium „Geschwisterkind“ genügt im Hinblick auf die mit ihm bezweckte Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG an das Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Differenzierungsgrunds (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2013 a.a.O. Rn. 9 m.w.N).
- 12
Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bevorzugung von "Chorkindern", d.h. Kindern, die bereits seit Beginn des abgelaufenen Schuljahres im Schulchor der KGS "Ulrich von Hutten" mitsingen, bei der Platzvergabe. Denn auch hierfür ist ein hinreichender sachlicher Grund gegeben. Dieser liegt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Stärkung des pädagogischen Profils der KGS "Ulrich von Hutten", dessen Schulchor überregional bekannt ist und auch das pädagogische Profil der Schule mitbestimmt. Die Bevorzugung von "Chorkindern" bei der Platzvergabe ist danach generell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht Fachgymnasien und Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vorbehalten, ein bestimmtes pädagogisches Profil zu bilden und dies auch bei der Platzvergabe zu berücksichtigen (a.A. VG Magdeburg, Beschluss vom 07. August 2014, 7 B 165/14, juris). Es kann vorliegend offen bleiben, ob die in der Verwaltungsvorschrift der Antragsgegnerin vorgesehene bevorzugte Aufnahme von Chorkindern "bis zu einer durchschnittlichen Klassenstärke des Aufnahmejahrganges" danach als sachgerecht anzusehen wäre. Jedenfalls die in dem hier in Rede stehenden Auswahlverfahren erfolgte bevorzugte Berücksichtigung von lediglich 3 Chorkindern (2 im Sekundarschulzweig/ 1 im Gymnasialzweig) bei der Platzvergabe ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden.
- 13
Soweit die Antragsteller rügen, die Antragsgegnerin habe das Auswahlverfahren für die KGS "Ulrich von Hutten" in Halle nicht rechtssatzförmig, d.h. durch Satzung, festgelegt, kann sie damit nicht durchdringen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GO LSA können kommunale Satzungen bei Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises - darum geht es im Bereich der Erfüllung der Schulpflicht - nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. In § 4 Abs. 2 AufnVO wird lediglich bestimmt, dass die Aufnahmekapazitäten und ein Auswahlverfahren durch den Schulträger zu „regeln“ sind. Aus diesem Regelungsauftrag lässt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt keine Ermächtigung der Schulträger zur Satzungsaufstellung herleiten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2013 a.a.O. Rn. 8). Hinsichtlich des Auswahlverfahrens und der Kapazitätsfestsetzung für die einzelnen Schulen in ihrer Trägerschaft ist die Antragsgegnerin danach zum Satzungserlass nicht befugt. Eine Regelung des Auswahlverfahrens ist überdies nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Erstreckt sich nämlich - wie bereits ausgeführt - das verfassungsrechtlich begründete elterliche Wahlrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GGnicht auf die Wahl einer bestimmten Schule, sondern ist dieses vielmehr auf die zur Verfügung stehenden Schulformen und Bildungsgänge beschränkt, so bedarf auch die Festlegung der Kriterien für die Aufnahme an einer bestimmten Schule keiner verbindlichen Festlegung durch Gesetz oder Satzung. Während der Besuch einer bestimmten Schulform nämlich für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG von erheblicher Bedeutung ist, ist die Aufnahme an eine bestimmte Schule für die Verwirklichung beider Rechte von deutlich geringerem Gewicht. Wegen der geringeren Bedeutung kann der Gesetz- und Verordnungsgeber die Kriterien für diese Entscheidung in das Ermessen des Schulträgers stellen, der sein Ermessen auch nicht in Form einer Satzung ausüben muss (vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 08. Dezember 2008 – 2 B 316/08 – juris Rn. 9; a.A. VG Magdeburg, Beschluss vom 07. August 2014, 7 B 165/14, juris m.w.N.).
- 14
Eine Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht etwa daraus herleiten, dass die Antragsgegnerin die Gesamtkapazität der in ihrer Trägerschaft stehenden Gesamtschulen nicht hinreichend bemessen, insbesondere die IGS Halle "Am Steintor" in der 5. Jahrgangsstufe nur noch vierzügig statt bislang fünfzügig vorsehe. Für das Bestehen des mit dem zugrunde liegenden Antrag verfolgten Anspruchs kommt es allein auf die rechtsfehlerfreie Ermittlung der Aufnahmekapazität an der KGS "Ulrich von Hutten" in Halle an, die als solche nicht von der Aufnahmekapazität anderer Schulen abhängt.
- 15
Die Antragsteller haben schließlich auch keine individuellen Umstände glaubhaft gemacht, deretwegen die Antragstellerin zu 1) bei der Entscheidung über die Aufnahme an die KGS "Ulrich von Hutten" in Halle besondere Berücksichtigung hätte finden müssen. Wie sich aus § 4 Abs. 1 AufnVO ergibt, können zwar im Rahmen des dort eingeräumten Ermessens bei einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität gegebenenfalls Härtefallgesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2010, a.a.O., Rdnr. 5). Für einen solchen Härtefall ist hier aber nichts ersichtlich.
- 16
Der Einwand der Antragsteller, der Antragstellerin zu 1) sei die Länge des Schulwegs zur KGS "Wilhelm v. Humboldt" nicht zumutbar, greift nicht durch. Mit dem Verzicht auf die Einrichtung von Schuleinzugsbereichen, die § 41 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA dem Schulträger ermöglicht, wird gerade die örtliche Verbindung zwischen dem Wohnort und der Schule, an der die Schulpflicht zu erfüllen ist, aufgehoben. Eventuell auftretende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem täglichen Schulweg sind danach gegebenenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Beförderungsanspruchs nach § 71 Abs. 2 SchulG LSA zu berücksichtigen, sind aber für das Auswahlverfahren ohne Bedeutung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19. August 2013 a.a.O.).
- 17
Die Antragsteller haben auch keine individuellen Umstände glaubhaft gemacht, deretwegen die Antragstellerin zu 1) bei der Entscheidung über die Aufnahme an die KGS "Ulrich von Hutten" besondere Berücksichtigung hätte finden müssen, weil sie nur an dieser und nicht an einer anderen Gesamtschule der Antragsgegnerin zumutbar beschult werden könnte. Wie sich aus § 4 Abs. 1 AufnVO ergibt, können zwar im Rahmen des dort eingeräumten Ermessens bei einer Erschöpfung der Aufnahmekapazität gegebenenfalls Härtefallgesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Mai 2010 a.a.O. Rn. 5). Ein Härtefall in diesem Sinne lässt sich hier aber nicht feststellen. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragstellerin zu 1) an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide, gebietet dies nicht ihre Beschulung an der KGS "Ulrich von Hutten". Dass die Antragstellerin zu 1) allein an der KGS "Ulrich von Hutten" die Unterstützung und Rücksichtnahme erhalten kann, auf die sie wegen ihrer Aufmerksamkeitsstörung angewiesen ist, ist durch nichts belegt. Für die Befürchtung, der Besuch der KGS "Wilhelm von Humboldt" könne sich auf die persönliche und schulische Entwicklung der Antragstellerin zu 1) negativ auswirken, gibt es keinen objektiven Anhalt. Es ist vor diesem Hintergrund nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1) an der KGS "Wilhelm von Humboldt" keine angemessene pädagogische Förderung erhalten wird.
- 18
Dies folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin nicht dem laut Schullaufbahnempfehlung empfohlenen Sekundarschulzweig, sondern dem Gymnasialzweig der KGS "Wilhelm von Humboldt" zugewiesen worden ist. So erstreckt sich das Wahlrecht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Wahl zwischen dem Sekundarschulzweig und dem Gymnasialzweig an der Gesamtschule in kooperativer Form. Eine unwiderrufliche Entscheidung über den späteren Schulabschluss ist hiermit zudem nicht verbunden.
- 19
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache bei Entscheidungen über die vorläufige Aufnahme in Schulen ist eine Reduzierung des Auffangstreitwerts nicht angezeigt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2010 - 3 M 395/10 - juris Rn. 6 m.w.N.).
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.