Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Feb. 2010 - 3 M 313/09

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0211.3M313.09.0A
published on 11/02/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 11. Feb. 2010 - 3 M 313/09
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Tenor

Dem Antragsgegner wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller im Schuljahr 2009/2010 schultäglich unter zumutbaren Bedingungen von seinem Wohnort in A-Stadt an die Montessori-Grundschule in W. und zurück zu befördern oder seinen Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die zulässige Beschwerde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

2

Zwar darf durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen werden. Indes ist es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise zulässig, durch die Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegzunehmen, wenn – wie hier – Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen. Wegen des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Beförderung zur Montessorischule W. für das Schuljahr 2009/2010 ist bis zum Ablauf des Schuljahres nicht mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen. Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers unterstellt, führt dies schultäglich zu einer Rechtsverletzung, die hinzunehmen ihm nicht zuzumuten ist.

3

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Beförderung des Antragstellers von dem Wohnort in A-Stadt bis zur Montessori-Grundschule in W. ist § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. August 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 684 <689>). Danach hat der Antragsgegner als Träger der Schülerbeförderung (vgl. § 71 Abs. 1 SchulG LSA) die in seinem Gebiet wohnenden Schüler der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Zwar besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule der vom ihm gewählten Schulform. Besucht indes der Schüler – wie hier – eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA).

4

Bei der Montessori-Grundschule in W. handelt es sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung i. S. d. § 71 Abs. 2 SchulG LSA. Eine besondere pädagogische Bedeutung kommt Ersatzschulen dann zu, wenn sie nach ihrem betätigten Schulkonzept Aufgaben wahrnehmen, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können, oder wenn sie sich in organisatorischer oder methodisch und didaktischer Hinsicht signifikant von öffentlichen Schulen unterscheiden (vgl. HessVGH, Beschl. v. 31.05.1999 – 7 UE 2961/95 –, Rdnr. 48 ). Das kann hinsichtlich der Montessori-Grundschule nach deren Schulkonzept (vgl. www.montessorischule-weissenfels.de ) angenommen werden. Dabei mag dahinstehen, ob die für die Montessori-Pädagogik prägende Betonung einer integrativen Beschulung bereits die Annahme rechtfertigt, dass diese Ersatzschule Aufgaben wahrnimmt, die öffentliche Schulen im Regelfall nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen können. Immerhin lässt das Schulgesetz erkennen, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und solche ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in Schulen und damit auch in öffentlichen Schulen gemeinsam unterrichtet werden sollen (sofern die Eltern der Schüler mit Förderbedarf dies wünschen, die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können; vgl. § 1 Abs. 3 a SchulG LSA). Nach dem Erkenntnisstand im vorliegenden Eilverfahren jedenfalls unterscheidet sich die Montessori-Grundschule in W. von öffentlichen Schulen in methodisch-didaktischer Hinsicht. So liegt ein Schwerpunkt bei der Unterrichtsgestaltung im Einsatz didaktischer Materialien, die nicht als Demonstrationsmaterial der Lehrer, sondern als Arbeitsmittel für die Schüler konzipiert sind. Ferner lernen die Schüler in der sog. Freiarbeit, in der die Lerninhalte der Fächer Deutsch, Mathematik, Sachkunde und teilweise der Fächer Gestalten, Musik und Englisch vermittelt werden, nicht in Klassenverbänden, sondern gemeinsam in einer Jahrgangsmischung der Klassen 1 – 4. Jedenfalls letzteres unterscheidet die Montessori-Grundschule in W. signifikant von dem Typus einer öffentlichen Grundschule oder dem einer als Ersatzschule betriebenen Bekenntnisschule, der sich in der Unterrichtsgestaltung nicht wesentlich von einer staatlichen Schule der entsprechenden Schulform unterscheidet.

5

Davon geht wohl auch der Antragsgegner aus, der jedenfalls im angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2009 selbst noch ausführt, dass es sich bei der Montessori-Grundschule in W. „um eine Ersatzschule mit besonderer pädagogischer Bedeutung“ handele.

6

Dem kann nicht entgegengehalten werden, aus § 2 Abs. 7 der Ersatzschulverordnung (Esch-VO) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 463), wonach freie Waldorfschulen und berufsbildende Schulen an vom zuständigen Bundesministerium anerkannten Berufsbildungswerken, denen eine Genehmigung als Ersatzschule erteilt wurde, Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung sind, folge im Umkehrschluss, dass die dort nicht genannte Montessorischule keine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung ist. Aus diesen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Regelungen der Rechtsverordnung kann nicht abgeleitet werden, wie die Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA, dem höherrangigen formellen Gesetzesrecht, auszulegen ist.

7

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfällt die Beförderungspflicht nicht deshalb, weil es sich bei der Montessori-Grundschule in W. nicht um eine Ersatzschule von besonderer pädagogische Bedeutung i. S. d. § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG handelt. Das Verwaltungsgericht hat seine, der Auffassung des Antragsgegners entsprechende Entscheidung auf den Wortlaut des § 71 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: SchulG LSA a. F.) gestützt, der eine Beförderungspflicht für Schüler von „Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nach § 18 Abs. 2 Satz 1“ SchulG LSA begründete. Es kann für die Entscheidung in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Verweisung auf § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA nicht lediglich um eine eingeschränkte Tatbestandsverweisung handelt, der nur die Funktion zukam, zu verdeutlichen, dass die inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich der „besonderen pädagogischen Bedeutung“ der Ersatzschule in § 71 Abs. 2 SchulG LSA a. F. mit denen in § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA übereinstimmen. Diese Regelung in § 71 Abs. 2 SchulG LSA a. F. ist jedenfalls durch § 1 Nr. 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: 12.SchulGÄndG LSA) vom 14. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 358) in der Weise geändert worden, dass die Beförderungspflicht bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung nunmehr nach § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA unabhängig davon besteht, ob die Ersatzschule Finanzhilfe auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA in Anspruch nimmt oder nehmen kann, sofern es sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung handelt.

8

Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Neufassung des § 71 Abs. 2 SchulG LSA durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes ändere nichts daran, dass eine Beförderungspflicht nur für den Besuch von Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung bestehe, die Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA erhalten. Denn nach dem Wortlaut der Neufassung des § 71 Abs. 2 SchulG LSA hängt die Beförderungspflicht von Schülern, die Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung besuchen, jedenfalls seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01. August 2009 (vgl. § 2 des 12.SchulGÄndG LSA) nicht mehr davon ab, dass die Ersatzschule als Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA erhält oder erhalten kann.

9

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird dies durch die Entstehungsgeschichte der Regelung gestützt. Grundlage für die Beratungen im Landtag, die zur Gesetzesänderung führten, war der Gesetzentwurf der Landesregierung eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, der vorsah, die Beförderungspflicht auf Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA auszudehnen und hinsichtlich der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung den Zusatz „gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1“ SchulG LSA unverändert aus der bisherigen Gesetzesfassung übernahm (LT-Drs. 5/1938, S. 3). Aufgrund der Beratungen im federführenden Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur sah die Beschlussempfehlung des Ausschusses an das Plenum indes gegenüber dem Entwurf der Landesregierung eine geänderte Neufassung des § 71 Abs. 2 SchulG LSA vor, indem nunmehr bei den Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung der Zusatz „nach § 18 Abs. 2 Satz 1“ SchulG LSA gestrichen wurde. Der Berichterstatter des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Abgeordnete Dr. Schellenberger, führte hierzu anlässlich der 2. Lesung aus, die Beschlussempfehlung beruhe (insoweit) auf Änderungsvorschlägen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages (Plenarprot. 5/61 v. 19.06.2009, S. 3984). Das lässt indes noch nicht den Schluss zu, es handele sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, die den Inhalt der Regelung unberührt ließe. Dagegen spricht, dass der Abgeordnete Dr. Schellenberger in seinem Redebeitrag ausführte, durch „eine Änderung von § 71 Abs. 2 sollenkünftig zudem Schülerinnen und Schüler von Sekundarschulen und Gymnasien mit einem inhaltlichen Schwerpunkt sowie Schülerinnen und Schüler, die Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung besuchen, von den Fahrtkosten zwischen Schule und Wohnung befreit werden“ (Hervorhebungen durch den Senat). Selbst wenn man aus dem Umstand, dass die Regelung über die Kostenbeteiligung des Landes in ihrer Höhe unverändert übernommen worden ist (vgl. LT-Drs. 5/2025, S. 7 f.), den Schluss ziehen wollte, dass neben der Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises um Schüler von Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkte weitere zusätzliche Ansprüche nicht begründet werden sollten, so kann aus der vom Landtag vorgenommenen Streichung des Zusatzes „nach § 18 Abs. 2 Satz 1“ in § 71 Abs. 2 SchulG LSA nur gefolgert werden, dass nach dem Verständnis der Abgeordneten dem bisher für Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung angehängten Zusatz „nach § 18 Abs. 2 Satz 1“ SchulG LSA keine eigenständige anspruchsbegrenzende Funktion zukam. Ob das für die Vergangenheit zutreffend gewesen ist, kann dahinstehen. Mit der zum 01. August 2009 in Kraft getretenen Neufassung des § 71 Abs. 2 SchulG LSA jedenfalls hat der Gesetzgeber dieses Verständnis in seinen Willen aufgenommen und mit der Streichung des Zusatzes „nach § 18 Abs. 2 Satz 1“ SchulG LSA Ausdruck verliehen.

10

Letztlich sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen dafür, die Anspruchsberechtigung des Schülers einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung nach der Neufassung des § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA nicht zudem davon abhängig zu machen, dass die Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung eine solche nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA ist. Ein solches Verständnis wäre, jedenfalls bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber ist danach gehalten wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hinsichtlich der Wahl von Unterscheidungskriterien steht dem Gesetzgeber zwar ein weites Ermessen zu. Indes muss die Differenzierung auf sachlichen Gründen beruhen.

11

Die Begrenzung des ungeminderten Anspruchs auf Schülerbeförderung auf die Schüler, die Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung besuchen, beruht erkennbar darauf, dass die Entscheidung, eine Ersatzschule anstelle einer staatlichen Schule zu besuchen, für sich besehen noch nicht genügen soll, um eine Abweichung von dem Grundsatz zu rechtfertigen, dass eine Beförderung nur bis zur nächstgelegenen Schule derselben Schulform zu gewährleisten ist. Nur der Besuch einer Ersatzschule, die ein von ein von staatlichen Schulen signifikant abweichendes pädagogisches Konzept verfolgt, soll Anlass sein, die Beförderung(-skosten) nicht nur bis zur nächstgelegenen Schule, sondern in Gänze zu übernehmen.

12

Besucht indes ein Schüler – wie hier – eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung, so ist kein sachlicher Grund ersichtlich, hinsichtlich der Beförderungspflicht zudem danach zu Differenzierung, ob diese Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung als staatlich anerkannte Ersatzschule (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA) einen Anspruch auf Finanzhilfen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA hat. § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA sieht vor, dass staatlich anerkannte Ersatzschulen i. S. d. § 17 SchulG LSA ein Anspruch auf Finanzhilfe haben. Fehlt es an der staatlichen Anerkennung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA, so erhält eine Ersatzschule Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA nur, wenn es sich bei der Ersatzschule um eine solche von besonderer pädagogischer Bedeutung handelt. Aus dieser Ausdehnung der Finanzhilfen auf Ersatzschulen, denen die staatliche Anerkennung fehlt, kann indes nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass staatlich anerkannten Ersatzschulen, die Finanzhilfen nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA erhalten, eine besondere pädagogische Bedeutung stets fehlt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Senat folgt.

14

Der Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.