Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Aug. 2016 - 4 A 148/15

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2016:0818.4A148.15.0A
18.08.2016

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten angekündigte Zwangsvollstreckung aus einem Abwasserbeitragsbescheid.

2

Mit Bescheid vom 26. Juni 2000 zog der Abwasserzweckverband A-Stadt, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, die Kläger zu einem Schmutzwasserherstellungsbeitrag in Höhe von 19.900,51 DM (entspricht 10.174,97 Euro) heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2004 zurück und forderte die Zahlung nunmehr bis zum 08. April 2004.

3

Mit an die Kläger gerichtetem Schreiben vom 29. April 2004, dessen Erhalt sie bestreiten, teilte der Abwasserzweckverband A-Stadt mit, dass er sich zur Klärung der Sachlage der Beitragsveranlagung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans entschlossen habe, die Beiträge widerruflich zinslos zu stunden. Diese Stundung werde mit dem Schreiben ausdrücklich zugesichert.

4

Die Kläger zahlten auf den festgesetzten Beitrag am 19. April 2004 1.000 Euro, am 03. Mai 2004 2.000 Euro und am 28. Mai 2004 1.000 Euro.

5

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 wandte sich der Beklagte an die Kläger und widerrief die Stundung aus dem Schreiben des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 29. April 2004. Zugleich teilte er ihnen mit, dass auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 28. Juni 2004 die ursprünglich festgesetzte Beitragsforderung nur zur Hälfte verlangt werde und forderte die Zahlung eines Betrags von 1.087,49 Euro bis zum 28. November 2014.

6

Mit am 12. November 2014 beim Beklagten eingegangenem Schreiben teilten die Kläger mit, dass sie ein Schreiben vom 29. April 2004 nicht erhalten hätten und verwiesen auf den Eintritt der Zahlungsverjährung.

7

Unter dem 15. April 2015 erließ der Beklagte eine Mahnung und kündigte sodann mit Schreiben vom 16. Juni 2015 die Vollstreckung der Beitragsforderung in Höhe von 1.087,49 Euro an, falls die Kläger diese nicht bis zum 26. Juni 2015 beglichen.

8

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 erhoben die Kläger vorsorglich Widerspruch gegen den Widerruf der Stundung, über den noch nicht entschieden ist.

9

Die Kläger haben am 24. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid sei unzulässig, weil der Anspruch verjährt sei. Eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Stundung liege nicht vor, weil sie ein Stundungsschreiben vom 29. April 2004 nicht erhalten hätten. Dies belege schon der Umstand, dass sie bis zum 28. Mai 2004 Zahlungen geleistet hätten. Dass die Zahlungen sodann eingestellt worden seien, könne auf in Umlauf befindlichen Gerüchten, Zahlungsschwierigkeiten, Aussitzungserwartungen oder sonstigen Erwägungen beruht haben.

10

Die Kläger beantragen,

11

festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Abwasserbeitragsbescheid des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 26. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2004 in Höhe von 1.087,49 Euro unzulässig ist.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Klage sei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, weil die Kläger ihre Rechte im Wege einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Stundung geltend machen könnten. Darüber hinaus sei der Vortrag der Kläger nicht glaubhaft, das Stundungsschreiben nicht erhalten zu haben. Ausweislich des Postausgangsbuchs sei das Schreiben am 29. April 2004 versandt worden. Gleichlautende Schreiben seien auch an sämtliche Nachbarn der Kläger ergangen. Es sei unglaubhaft, dass sich die Kläger nicht beim Zweckverband gemeldet und darauf bestanden hätten, dass auch die gegen sie gerichtete Beitragsforderung zunächst gestundet werde. Für den Erhalt des Stundungsschreibens spreche auch, dass die Kläger die Beitragsforderung andernfalls ausgeglichen hätten. Sie beglichen die sonstigen Forderungen stets pünktlich bzw. beantragten von sich aus Ratenzahlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage hat Erfolg.

16

1. Sie ist als Feststellungsklage zulässig. Zum einen liegt ein konkretes, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor, denn zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt ist, den im Abwasserbeitragsbescheid des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 26. Juni 2000 festgesetzten Beitrag in Höhe des noch geforderten Betrags von 1.087,49 Euro zu vollstrecken. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung, weil der Beklagte sich des Rechts zur Vollstreckung berühmt und bereits die Vollstreckung angekündigt hat. Den Klägern ist es nicht zuzumuten, die Zwangsvollstreckung zunächst zu dulden und sich auf eine nachträgliche Rechtmäßigkeitsprüfung bzw. einen etwaigen Rückzahlungsanspruch verweisen zu lassen, so dass sie vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Schließlich steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch einem nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird und eine Umgehung der insbesondere für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen nicht zu besorgen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 – OVG 10 B 7.10 – Juris Rn. 15 m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 03. April 2007 – 2 M 53/07 – Juris Rn. 4). Mit der vom Beklagten angesprochenen Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Stundung lässt sich zudem das Rechtsschutzziel – Verhinderung der Zwangsvollstreckung – nicht erreichen.

17

2. Die Klage ist auch begründet.

18

Die beabsichtigte Vollstreckung der Beitragsforderung aus dem Bescheid des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 26. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2004 ist unzulässig, weil die Forderung durch Zahlungsverjährung erloschen ist und daher die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 VwVG LSA bzw. des § 13 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG LSA i.V.m. § 254 Abs. 1 AO, die die Fälligkeit der Forderung voraussetzen, nicht erfüllt sind.

19

Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 228 AO unterliegen die Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis einer besonderen fünfjährigen Zahlungsverjährung. Die Verjährung beginnt gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung des Anspruchs aus dem Abgabenschuldverhältnis wirksam geworden ist. Sie wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO).Der Eintritt der Verjährung bewirkt das Erlöschen der Forderung (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 232 AO).

20

Danach begann der Lauf der Zahlungsverjährung zunächst mit Ablauf des Jahres 2000, in dem der Beitrag festgesetzt und fällig gestellt wurde. Die Frist wurde sodann durch die Zahlungsaufforderung im Widerspruchsbescheid des Abwasserzweckverbands A-Stadt vom 17. März 2004 unterbrochen, begann mit Ablauf des Jahres 2004 erneut zu laufen (§ 231 Abs. 3 AO) und endete mit Ablauf des Jahres 2009.

21

Eine Verjährungsunterbrechung durch Stundung während der Jahre 2004 bis 2014 liegt nicht vor. Zwar hat der Abwasserzweckverband A-Stadt mit Schreiben vom 29. April 2004 die Beitragsforderung gegenüber den Klägern widerruflich gestundet. Das Wirksamwerden der Stundung kann jedoch nicht festgestellt werden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO wird ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

23

Bestreitet ein Abgabenpflichtiger, einen Verwaltungsakt überhaupt bekommen zu haben, obliegt der Behörde der volle Beweis über den Zugang. Ein Anscheinsbeweis kommt ihr hierbei nicht zugute; vielmehr gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises. Anders als im Falle der Behauptung eines verspäteten Zugangs des Verwaltungsakts kann von dem Adressaten des Verwaltungsakts, wenn dieser dessen Zugang bestreitet, auch nicht verlangt werden, er müsse dies substantiiert darlegen, weil er hierzu nicht in der Lage ist (BFH, Urteil vom 29. April 2009 – X R 35/08 – Juris Rn. 20). Den Nachweis des Zugangs des Stundungsschreibens vom 29. April 2004, der dem Beklagten aufgrund des Bestreitens des Zugangs durch die Kläger obliegt, hat der Beklagte nicht geführt.

24

Die Kammer ist im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht davon überzeugt, dass den Klägern das vorgenannte Stundungsschreiben entgegen ihrem Vorbringen zugegangen ist. Zwar hat der Rechtsvorgänger des Beklagten das Schreiben ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Auszugs aus dem Postausgangsbuch am 29. April 2004 zur Post gegeben, ohne dass dieses als unzustellbar zurückgesandt worden ist. Allein daraus lässt sich jedoch nichts dafür gewinnen, dass das Schreiben den Klägern zugegangen ist, da auch Briefsendungen auf dem Beförderungswege verloren gehen. Im Jahr 2004 schätzte der Verband für Post und Telekommunikation (DVPT) den täglichen Verlust auf bis zu 70.000 Briefe (http://www.rp-online.de/wirtschaft/unternehmen/post-verliert-taeglich-tausende-briefe-und-pakete-aid-1.1618825).

25

Gegen den Zugang des Stundungsschreibens spricht zudem, dass die Kläger auch nach dessen Versendung am 29. April 2004 weitere Zahlungen auf den Beitragsbescheid an den Abwasserzweckverband A-Stadt leisteten, nämlich am 03. Mai 2004 2.000 Euro und am 28. Mai 2004 1.000 Euro, und nie an den Zweckverband herangetreten sind und um Erstattung der Forderung im Hinblick auf deren Stundung nachgesucht haben. Dass weitere Zahlungen auf den Beitrag in der Folge ausblieben, kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein, etwa darauf, dass die Kläger von der Praxis des Zweckverbands durch Dritte – etwa die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene, bei ihm beschäftigte Schwiegertochter der Kläger – Kenntnis erlangt und die Zahlungen deshalb eingestellt haben. Die Kläger haben sich diesbezüglich zwar nicht eingelassen. Die Kammer vermag aus diesem Umstand jedoch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass das Bestreiten des Zugangs des Stundungsschreibens vom 29. April 2004 unglaubhaft ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 18. Aug. 2016 - 4 A 148/15 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 231 Unterbrechung der Verjährung


(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch1.Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,2.Sicherheitsleistung,3.eine Vollst

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 3 Vollstreckungsanordnung


(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. (2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind: a) der Leistungsbescheid, durch d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 229 Beginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Ä

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 232 Wirkung der Verjährung


Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.