Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger, armenische Staatsangehörige, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit wenden sich gegen eine ihnen gegenüber ergangene sog. Passverfügung.

2

Ihren Angaben zufolge reisten die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. am 17. Oktober 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. Dezember 2016 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei dem Kläger zu 3. handelt es sich um das am 29. April 2017 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kind der Kläger zu 1. und 2.

3

Mit Bescheid vom 6. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Kläger zu 1., 2., 4. und 5. (Ziffer 2 des Bescheids), die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie die Anträge auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids).

4

Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers zu 3. (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids).

5

Die gegen den Bescheid vom 6. April 2017 gerichtete Klage der Kläger zu 1., 2., 4. und 5. wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Juli 2017 abgewiesen (Az.: 6 A 917/17 As HGW); der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 2018 abgelehnt (Az.: 1 LZ 10/18 OVG). Die gegen den Bescheid vom 30. Juni 2017 gerichtete Klage des Klägers zu 3. wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Juli 2017 abgewiesen (Az.: 6 A 1540/17 As HGW).

6

Mit Bescheiden vom 6. Oktober 2017, zugestellt forderte der Beklagte die Kläger auf, für sich bzw. ihre Kinder einen zur Rückkehr in ihr Heimatland berechtigenden Pass / Passersatz bzw. einen Nachweis über die Uneinbringbarkeit dieser Dokumente beim Migrationsamt A-Stadt vorzulegen (Ziffer 1 der Bescheide). Sollten die Kläger nicht im Besitz eines zur Rückkehr in ihr Heimatland berechtigenden Passes / Passersatzes sein, forderte der Beklagte sie auf, bei der armenischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin persönlich vorzusprechen und einen Antrag auf Ausstellung der Dokumente zu stellen (Ziffer 2 der Bescheide). Für den Fall, dass die Kläger den Aufforderungen nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Bescheide nachkämen, drohte der Beklagte an, die Kläger zwangsweise bei der armenischen Auslandsvertretung in Berlin vorzuführen (Ziffer 3 der Bescheide).

7

Am 13. April 2017 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung führen die Kläger aus, es sei rechtswidrig, dass sich der Beklagte zur Begründung seines Bescheides auf § 15 des Asylgesetzes (AsylG) beziehe und wegen dieser Begründung dann auch Rechtsbehelfe der Kläger auf die eingeschränkten asylprozessualen Möglichkeiten beschränke. Die Aufenthaltsbeendigung unterfalle nicht den allgemeinen Mitwirkungspflichten für Verfahren im Sinne des AsylG, sondern könne sich ausschließlich nach Vorschriften des AufenthG richten.

8

Die Kläger beantragen,

9

die fünf Bescheide des Beklagten vom 6. Oktober 2017 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylG solche seien, die ihre rechtliche Grundlage im AsylG fänden. Ob dies der Fall sei, richte sich allein danach, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahmen – ob zu Recht oder zu Unrecht – gestützt hätte. Die Kläger seien vollziehbar ausreisepflichtig. Sie seien gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapieres umfassend mitzuwirken, wozu auch die persönliche Vorsprache bei der armenischen Auslandsvertretung in Berlin gehöre.

13

Die mit der Klage beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 3. April 2018 (Az.: 6 B 2242/17 As HGW), auf den Bezug genommen wird, abgelehnt.

14

Mit Beschluss vom 20. Juli 2018 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Oktober 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, denn es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben. Ob dies so ist, richtet sich allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche des Asylgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. März 1992 – 9 C 155.90; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12. Oktober 2012 – A 9 K 2409/12). Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind die Bescheide des Oberbürgermeisters der Hansestadt A-Stadt vom 6. Oktober 2017, mit denen den Klägern die Vorlage eines Passes / Passersatzes bzw. die Vorsprache und Antragstellung auf Ausstellung eines Passes / Passersatzes bei der armenischen Auslandsvertretung auferlegt wird und ihnen für den Fall, dass sie dieser Anordnung nicht innerhalb eines Monats Folge leisten, die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde. Diese Bescheide hat der Beklagte ausdrücklich auf § 15 AsylG gestützt. Die angefochtenen Bescheide stellen sich also nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als eine Konkretisierung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten der Kläger dar, was auch aus ihrer Begründung deutlich wird. Was speziell die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der armenischen Auslandsvertretung betrifft, verweist der Beklagte in den Gründen seines Bescheides zwar auch auf § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG als hierfür gegebene Rechtsgrundlage. Wegen des § 15 AsylG hier ersichtlich lediglich ergänzenden Charakters des § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG ändert dies aber nichts an der Einstufung des vorliegenden Verfahrens als Streitigkeit nach dem Asylgesetz (GK-AufenthG, § 82 Rn. 63 m. w. N.).

17

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

18

Die Klage ist zulässig, denn die Kläger haben nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Aufhebung des angegriffenen Bescheides der Beklagten. Zwar ist den Klägern in den Bescheiden vom 6. Oktober 2017 eine Frist gesetzt, bis zu der sie die ihnen auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen haben, die bereits im November 2017 abgelaufen ist. Die den Klägern in den Bescheiden auferlegten Pflichten gelten jedoch nach wie vor fort, sodass die Kläger die jederzeitige Vollstreckung der Bescheide erwarten können.

19

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide des beklagten vom 6. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

20

Rechtsgrundlage für Ziffer 1 und 2 der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. Dezember 2000 – 11 S 1592/00). Die Vorschrift des § 15 AsylG, hier § 15 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 AsylG, ist auf die Kläger, deren Asylanträge nunmehr rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30. Januar 2013 – 3 L 158/07; Sächsisches OVG, Urt. v. 29. November 2011 – A 2 A 272/11; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24. Januar 2007 – 6 E 11489/06; VGH Baden-Württemberg., a. a. O.) worden ist, auch anwendbar, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn bei Erlass der Verfügung die Asylanträge der Kläger bereits abgelehnt waren und dem dagegen beschrittenen Rechtsweg keine aufschiebende Wirkung gegen die ablehnenden Bescheide entfaltet (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 29. September 2014 – 2 So 76/14; VG Karlsruhe, Urt. v. 11. Januar 2017 – A 4 K 2343/16). Denn eine sog. Passverfügung, die – wie hier – der Durchsetzung der vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerbern obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48 Abs. 3 S. 1, 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG (vgl. Hamburgisches OVG, a. a. O., Rn. 10; VG Stuttgart, Beschl. v. 4. Oktober 2012 – A 7 K 3156/12 m. w. N.). Zutreffend führt das Hamburgische OVG, a. a. O., Rn. 10, dem sich das erkennende Gericht anschließt, dazu folgendermaßen aus:

21

Bei der streitgegenständlichen Mitwirkungspflicht des Klägers handelt es sich materiell um eine dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheit. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Gegenstand der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sind alle Rechts- oder tatsächlichen Handlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten des Klägers materiell um dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheiten handelt, verdeutlicht insbesondere § 15 Abs. 5 AsylVfG, demzufolge die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten des Ausländers, d.h. die in § 15 AsylVfG normierten und damit asylverfahrensrechtlichen Pflichten, durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden. Wenn aber schon die Rücknahme eines Asylantrags nicht zum Wegfall der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers führt, so kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein Asylverfahren, wie hier, zuungunsten des Ausländers rechtskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ergebende Mitwirkungspflicht bei einer Passbeschaffung durchgesetzt werden soll. Würde § 15 AsylVfG nur während des Asylverfahrens Anwendung finden, wären im Übrigen Asylbewerber in laufenden Verfahren trotz ihres durch die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG legalisierten Aufenthalts in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten durch die §§ 74 ff. AsylVfG stärker beschränkt als dies für abgelehnte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber der Fall wäre. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hat, ist nicht ersichtlich (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2007, AuAS 2007, 43 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 5.3.2004, NVwZ-RR 2004, 690 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.12.2000, VBlBW 2001, 329 f.; Hailbronner, a.a.O., § 15 AsylVfG Rn. 71 und § 74 AsylVfG Rn. 8; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.2.2005, InfAuslR 2005, 227; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.5.2011, AuAS 2011, 226, 227).

22

Die den Klägern mit den Bescheiden im Einzelnen auferlegten Pflichten können auch auf § 15 Abs. 2 AsylG gestützt werden.

23

Dies gilt zunächst für die Verpflichtung, jeweils „einen zur Rückkehr in Ihr Heimatland berechtigenden Pass/Passersatz bzw. einen Nachweis über die Uneinbringbarkeit dieser Dokumente“ vorzulegen (Ziffer 1 der Bescheide), die auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG beruht. Die Kläger haben bislang keinen gültigen Pass, Passersatz oder den genannten Nachweis vorgelegt.

24

Grundlage für die unter Ziffer 2 der angegriffenen Bescheide ausgesprochenen Verpflichtung der Kläger, für den Fall, dass sie keine zur Rückkehr in ihr Heimatland berechtigenden Pässe bzw. Passersatzdokumente besäßen, innerhalb eines Monates nach Zustellung der Verfügung bei der armenischen Auslandsvertretung in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin persönlich vorzusprechen und einen Antrag auf Ausstellung der Dokumente zu stellen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG i. V. m. § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG begründet dabei nicht nur besondere Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern ermächtigt die zuständige Behörde auch zum Erlass von Verwaltungsakten, mit denen diese Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert – dazu gehören insbesondere Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können – und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27. Dezember 2000 – 11 S 1592/00; Urt. v. 6. Oktober 1998 – A 9 S 856/98). Hierunter fällt auch die Vorsprache bei einer diplomatischen Vertretung des Heimatstaates zum Zweck der Beantragung eines Reisedokuments. Im vorliegenden Fall stellt sich auch nicht die Problematik, inwieweit während eines laufenden Asylverfahrens, in welchem Schutz vor Verfolgung in dem Heimatstaat geltend gemacht wird, einem Ausländer zugemutet werden kann, sich zur Passerlangung an die Behörden seines Heimatstaats zu wenden (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6. Oktober 1998 – A 9 S 856/98), da die Asylverfahren der Kläger ja gerade bereits rechtskräftig abgeschlossen sind.

25

Die angeordnete begleitete Vorsprache ist zur Erreichung des Verwaltungszwecks – für die Kläger Reisepapiere zu beschaffen und so die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht zu ermöglichen – geeignet und erforderlich. Schließlich steht das den Klägern angesonnene Verhalten auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Belange.

26

Nach alledem ist auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Anordnung der persönlichen Vorsprache in Ziffer 3 der Bescheide vom 6. Oktober 2017 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im Landesvollstreckungsrecht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 84 Rn. 9). Nach § 110 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) gelten für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf Vornahme einer Handlung gerichtet sind, die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V). Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V werden Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung – wie hier die Vorsprache bei einer Auslandsvertretung – gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Grundlage des Verwaltungszwanges zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung muss damit ein Verwaltungsakt sein (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30. Januar 2013 – 3 L 158/07, juris-Ran. 30 m.w.N.). Ein solcher liegt mit den Bescheiden vom 6. Oktober 2017 vor. Auch liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln vor; insbesondere ist die zu vollziehende Grundverfügung in Ziffer 2 der Bescheide kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 75 Abs. 1 AsylG. Auch gegen das angedrohte Zwangsmittel bestehen keine Bedenken. Da Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft unzweckmäßig sind und die Ersatzvornahme bei einer unvertretbaren Handlung ausscheidet, kommt allein der unmittelbare Zwang in Betracht, § 90 SOG M-V.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter berufen; denn es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben. Ob dies so ist, richtet sich, wenn es sich - wie hier - um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Verwaltungsakt gegenüber einem Ausländer handelt, allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche des Asylverfahrensgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vor (BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276). Gegenstand des vorliegenden Eilantrags ist der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.09.2012, mit dem die begleitete, persönliche Vorsprache des Antragstellers bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft am 16.10.2012 in Karlsruhe angeordnet und ihm für den Fall, dass er dieser Anordnung nicht freiwillig Folge leiste, die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde. Diesen Bescheid hat das Regierungspräsidium ausdrücklich auf § 15 AsylVfG gestützt („aufgrund von § 15 AsylVfG ergeht folgende Verfügung“). Der angefochtene Bescheid stellt sich also nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als eine Konkretisierung der in § 15 AsylVfG normierten Mitwirkungspflichten des Antragstellers dar, was auch aus seiner Begründung deutlich wird. Was speziell die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der nigerianischen Auslandsvertretung betrifft, verweist die Behörde in den Gründen ihres Bescheids zwar auch auf § 82 Abs. 4 AufenthG als hierfür gegebene Rechtsgrundlage. Wegen des § 15 AsylVfG hier ersichtlich lediglich ergänzenden Charakters des § 82 Abs. 4 AufenthG ändert dies aber nichts an der Einstufung des vorliegenden Verfahrens als Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (GK-AufenthG, § 82 Rdnr. 63 m.w.N.). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist somit gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG, § 12 Satz 1 LVwVG statthaft und sachdienlich darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 17.09.2012 fristgerecht erhobenen Klage - A 9 K 2408/12 - anzuordnen.
Der auch sonst zulässige Antrag ist aber nicht begründet; denn an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen keine ernstlichen Zweifel, sodass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieses Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegt.
Die Anordnung der begleiteten, persönlichen Vorsprache bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen sowie im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache stellt sich als eine von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG erfasste Mitwirkungshandlung dar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, InfAuslR 1999, 287); eines Rückgriffs auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht. § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG begründen nicht nur besondere Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern ermächtigen die zuständige Behörde auch zum Erlass von Verwaltungsakten, mit denen diese Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, a.a.O., Beschluss vom 02.11.1995 - A 13 S 3017/95 -, juris).
Eine Anordnung der persönlichen Vorsprache vor einer Auslandsvertretung insbesondere zur Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit darf allerdings, dies wendet der Antragsteller im Ansatz zu Recht ein, nicht ins Blaue hinein erfolgen, in der Hoffnung, es werde vielleicht - zufällig - zu einer Klärung kommen (GK-AsylVfG § 15 Rdnr. 35). Es bestehen keine Bedenken, in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG die Rechtmäßigkeit einer derartigen Anordnung daran zu knüpfen, dass der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dessen Vertretung er aufsuchen soll. „Vermutlich“ besitzt der Ausländer die in Rede stehende Staatsangehörigkeit, wenn sie in Betracht kommt (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.11.2009 - 4 MB 111/09 -, juris). Zu verlangen, dass eindeutig mehr für als gegen die entsprechende Annahme spricht (so GK-AsylVfG § 15 Rdnr. 35; ähnlich GK-AufenthG § 82 Rdnr. 68), trägt dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber jedenfalls in den Fällen nicht hinreichend Rechnung, in denen der Ausländer in der Vergangenheit nicht hinreichend kooperiert hat oder gar durch falsche Angaben seine Identität verschleiert und sich einer Aufenthaltsbeendigung dadurch entzogen hat. Je mehr das Verhalten des Ausländers so zu bewerten ist, desto geringer sind die Anforderungen an das 'vermutliche' Innehaben einer Staatsangehörigkeit, die eine Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Auslandsvertretung dieses Staates rechtfertigt.
Nach Aktenlage hat der Antragsteller seine Identität und seine Herkunft verschleiert. Nach seiner Einreise im Juni 1991 gab er sich als südafrikanischer Staatsangehöriger aus und betrieb unter seinem jetzigen Namen erfolglos ein Asylverfahren. Nach Abweisung seiner Asylklage durch das Verwaltungsgericht Stuttgart im März 1993 stellte er unter anderen Personalien erneut Asylantrag. Dabei gab er sich erneut als südafrikanischer Staatsangehöriger aus und berief sich wiederum auf ihm in Südafrika drohende Gefahren. Am 07.06.1994 sollte er nach Südafrika abgeschoben werden, was misslang, da er bei der Einreise angab, Somalier zu sein. Im Rahmen eines im November 1994 eingeleiteten weiteren Asylverfahrens behauptete er erstmals, Südafrika bereits im Alter von 4 Jahren verlassen zu haben. Er habe dann in Liberia gelebt und dieses Land erst verlassen, nachdem dort der Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Anlässlich einer Vorsprache beim Ausländeramt des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis gab er am 14.11.1995 an, er habe sich mit seiner Mutter eine Zeitlang in Amerika aufgehalten und sei ca. 1982/1983 nach Liberia gereist, wo er sich bis ca. 1991 aufgehalten habe. Bei einer Befragung zur Klärung seiner Identität am 25.07.2011 räumte der Antragsteller ein, dass seine Angaben im Asylverfahren nicht der Wahrheit entsprachen. Bis zu seiner Ausreise in die USA habe er zusammen mit seinen Eltern in Liberia gelebt. Er sei aber nie liberianischer Staatsangehöriger gewesen. Am 23.08.2011 versicherte der Antragsteller an Eides statt, er sei in Südafrika geboren und staatenlos. Nach seiner Geburt sei er mit seinen Eltern nach Liberia gelangt. Bei einer Anhörung durch eine liberianische Delegation gab der Antragsteller an, Südafrikaner zu sein. Die Angehörigen der Delegation kamen nach der
Anhörung zu dem einstimmigen Ergebnis, dass der Antragsteller kein liberianischer Staatsangehöriger sei. Einstimmig äußerten die Delegationsmitglieder darüber hinaus den Verdacht, dass er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nigerianischer Staatsangehöriger sein könnte.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist es jedenfalls in Betracht zu ziehen, dass der Antragsteller nigerianischer Staatsangehöriger ist. Sein bisheriges Agieren im Asylverfahren und in dem sich daran anschließenden Zeitraum rechtfertigt die Annahme, dass ihm daran gelegen ist, seine wahre Herkunft zu verschleiern. Diese Defizite seiner Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 15 AsylVfG) rechtfertigen es, ihn zur Vorsprache bei der nigerianischen Auslandsvertretung zu verpflichten, auch wenn die Faktenlage den Schluss auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nigerianische Staatsangehörigkeit wohl nicht rechtfertigt. Die von der liberianischen Auslandsvertretung dezidiert geäußerte Vermutung, der Antragsteller sei nigerianischer Staatsangehöriger, gibt für eine persönliche Vorsprache bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft jedenfalls hinreichenden Anlass. Von einer Vorführung „ins Blaue hinein“ kann bei dieser Sachlage keine Rede sein, erst recht nicht von einem „Wanderzirkus“, wie es der Antragsteller bezeichnet. Seine eidesstattliche Versicherung vom 23.08.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Ausländerbehörde diese Erklärung als Mitwirkungshandlung nicht genügen lässt, liegt auf der Hand. Eines ausdrücklichen Bestreitens, wie der Antragsteller offenbar meint, bedarf es nicht.
Nach alledem ist auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Anordnung der persönlichen Vorsprache rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 3, 26 Abs. 2 LVwVG (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers bezieht sich die Zwangsmittelandrohung in Ziff. 2 des Bescheids bei sachgerechter Auslegung nicht auf Ziff. 1 Satz 2 des Bescheids, wonach er gehalten ist, wahre und vollständige Angaben bei der Vorsprache zu machen. Dass die Wahrhaftigkeit der vom Antragsteller bei der Vorsprache zu erwartenden Angaben nicht selbständiger Gegenstand der Verwaltungsvollstreckung sein kann, liegt auf der Hand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 geändert.

Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides des Beklagten vom 02.10.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden; wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen eine Androhung des Beklagten zur zwangsweisen Vorführung vor Botschaften zur Passbeschaffung.

2

Die am 20.08.1998 in Armenien geborene Klägerin zu 1. ist armenische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit yezidischem Glauben. Sie reiste nach eigenen Angaben im August 2006 mit ihrem Lebenspartner aus Armenien aus und über Russland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.08.2006 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.08.2006 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin zu 1. wurde unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise aufgefordert. Der dagegen gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30.08.2006 im Verfahren 11 B 591/06 As abgelehnt und die Klage mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 18.12.2006 im Verfahren 11 A 1515/06 As abgewiesen.

3

Für die am 17.09.2006 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 2. wurde unter dem 27.09.2006 ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleitet. Nachdem der Klägerbevollmächtigte auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet hatte, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 17.10.2006 ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin zu 2. unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise auf. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12.04.2007 im Verfahren 5 A 2050/06 As abgewiesen.

4

Der Beklagte forderte die Klägerinnen mit Bescheid vom 02.10.2006 auf, einen Pass oder Passersatz vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht im Besitz eines Dokuments sind, wurden sie zur unverzüglichen Antragstellung bei der Konsularabteilung der „Botschaft Armenien“ und Aushändigung nach Ausstellung aufgefordert (Ziff.1). Die Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ sollte bis zum 16.10.2006 schriftlich nachgewiesen und ein ausgestellter Passersatz zu diesem Termin dem Beklagten übergeben werden (Ziff.2). Für den Fall, dass die Klägerinnen der Aufforderung nicht nachkommen, wurde die Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Sofern die „Botschaft Armenien“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt, wurde die Durchsetzung der Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die Mitwirkungspflicht der Klägerinnen bei der Passbeschaffung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie (zur Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Botschaft) auf § 84 Abs. 4 AufenthG. Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wurde auf §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 87 und 90 SOG M-V gestützt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass gegen die Maßnahme gem. § 11 AsylVfG ein Widerspruch nicht stattfindet.

5

Unter dem 09.10.2006 haben die Klägerinnen Klage gegen Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides erhoben, zu deren Begründung angeführt wurde, es handele sich insoweit um eine Vollstreckungsmaßnahme, für die es an einer Ausgangsverfügung fehle. Die angedrohte Vollstreckung sei unbestimmt und könne nicht zur Grundlage einer Vollstreckung werden.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

7

die Verfügung des Beklagten vom 02.10.2006 insoweit aufzuheben, als mit der Verfügung zu Nr. 3 Satz 2 die Vorsprache bei „weiteren in Frage kommenden Botschaften“ durchgesetzt werden soll.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Im Fall einer sog. Negativbescheinigung der armenischen Botschaft habe er keinen Nachweis, dass es sich bei den Klägerinnen um armenische Staatsangehörige handele. Die Ausländerbehörde würde Vorführungen nicht „bis ins Uferlose“ betreiben; es sei die aserbaidschanische und russische Vertretung aufzusuchen. Sollten sich bei der Vorführung zur armenischen Botschaft Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit ergeben, werde die zwangsweise Vorführung zur „entsprechenden“ Botschaft rechtzeitig vorher angekündigt.

11

Mit Urteil vom 15.06.2007, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25.06.2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liege bezüglich der angefochtenen Regelung nicht vor, da es sich lediglich um einen den gesetzlichen Bestimmungen über die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG entsprechenden Hinweis handele. Es dürften die Maßstäbe gelten, die im Rahmen des § 59 Abs. 2 AufenthG für die Entbehrlichkeit der konkreten Nennung weiterer möglicher Zielstaaten anerkannt seien. Der Hinweis nach § 59 Abs. 2 AsylVfG habe keinen Regelungscharakter. Danach sei vor einer zwangsweisen Vorführung bei einer (später konkretisierten) weiteren Botschaft eine entsprechende Benennung und vorherige Ankündigung der betreffenden Botschaft nachzuholen. Hierauf habe der Beklagte (im Klageverfahren) hingewiesen.

12

Auf den Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 28.06.2007 hat der Senat mit Beschluss vom 14.02.2012 die Berufung zugelassen.

13

Zur Begründung wird der erstinstanzliche Vortrag wiederholt und vertieft. Die angefochtenen Anordnung sei nicht mit einer Abschiebungsandrohung vergleichbar. Letztere diene der Durchsetzung einer Verlassenspflicht, die mit Verlassen des Bundesgebietes (Grenzübertritt) erfüllt sei. Bei der Vollstreckung einer Passverfügung komme es auf das (persönliche) Erscheinen und die zielgerichtete Antragstellung bei einer bestimmten Botschaft an. Um die Umsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, müssten die Klägerinnen erkennen können, in welche Richtung die Ausländerbehörde ihre Bemühungen fortsetzen möchte, damit sie die Maßnahmen selbst vornehmen können. Es handele sich nicht um einen bloßen Hinweis. Der Beklagte gehe offenbar selbst davon aus, aus der Anordnung unmittelbar vollstreckungsweise vorgehen zu können.

14

Die Klägerinnen beantragen,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 insoweit aufzuheben, als mit der Verfügung zu Nr. 3 Satz 2 die Vorsprache bei „weiteren infrage kommenden Botschaften“ durchgesetzt werden soll.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Wie die Weigerung der Klägerinnen zur Durchführung einer von Experten angeregten Sprach- und Textanalyse belege, könne im Ausgangsbescheid nur ein allgemein gehaltener Verfügungstext abgefasst werden, der die Behörde legitimiere, weitere Schritte bei ausbleibender oder nicht genügender Mitwirkung der Kläger einleiten zu können. Der Bescheid sei gleichzeitig die Ausgangsverfügung für weitere zwingend notwendige Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Passersatzbeschaffung. Aufgrund weiterer Angaben der Klägerin zu 1., wonach sie aus der Stadt Kras in der Türkei komme, reduzierten sich die Möglichkeiten der Vorführung vermutlich auf zwei Staaten (Armenien und Türkei). Die Klägerinnen, die seit 2006 „erfolgreich“ ihre Identität vor deutschen Behörden verschleierten, hätten sich die Maßnahmen selbst zuzuschreiben. Der bestandskräftige Bescheid des Bundesamtes stelle die rechtliche Grundlage für die Abschiebung der Klägerinnen dar und benenne den Zielstaat Armenien. Sollte sich durch eine weitere Vorführung ein anderer Zielstaat für die Abschiebung ergeben, bedürfe es einer entsprechenden Bezeichnung. Die Zuständigkeit hierfür liege beim Bundesamt, gegen dessen Ergänzungsbescheid erneut Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Über die Berufung entscheidet der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

21

I. Die Berufung ist zulässig.

22

Sie wurde insbesondere nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses an den Klägerbevollmächtigten am 22.02.2012 durch den am 14.03.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet, der auch für die vorliegende Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz gilt (vgl. BVerwG, B. v. 03.12.2002 – 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868; U. v. 30.06.1998 – 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117).

23

II. Die Berufung ist begründet.

24

Die ursprüngliche Klage ist zulässig. Den Klägerinnen fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit der angefochtenen Verfügung, die Regelungscharakter hat (vgl. unten), wird ihnen nach dem ausdrücklichen Willen des Beklagten eine Handlungs- bzw. Duldungspflicht in Form der zwangsweisen Vorführung vor eine Botschaft auferlegt, so dass insoweit eine Rechtsverletzung möglich erscheint.

25

Die ursprüngliche Klage ist auch begründet. Die angefochtene Androhung der Vorsprache bei „weiteren infrage kommenden Botschaften“ erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der angefochtenen Regelung in Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides nicht um einen bloßen Hinweis.

27

Bereits aufgrund der Stellung im Tenor des Bescheides und des Zusammenhanges mit Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides ergibt der objektive Sinngehalt, dass die streitgegenständliche Passage auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist und damit eine Regelungswirkung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG entfaltet. Die Regelung knüpft an Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides an, der – offensichtlich und wohl unstreitig – eine Regelung in Form der Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ enthält. Durch Satz 2 wird die Androhung auf die „Vorsprache bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ erstreckt für den Fall, dass die „Botschaft Armenien“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt. Ein andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides, die auf die angefochtene (Teil-)Regelung nicht eingeht.

28

Der Beklagte selbst geht in der Berufungserwiderung vom 05.04.2012 davon aus, dass die im Bescheid getroffenen Festlegungen in Form von Handlungs- und Duldungspflichten (auch) der zwangsweisen Durchsetzung bei Nichtbefolgung und damit der Durchführung von Vollzugsmaßnahmen nach dem SOG M-V dienen, der Bescheid gleichzeitig die Ausgangsverfügung für weitere zwingend notwendige Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Passersatzbeschaffung sei, und hält ausdrücklich an der Verfügung fest.

29

2. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ erweist sich als rechtswidrig, weil es für diese Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt.

30

Die Vollstreckung einer Anordnung nach § 82 AufenthG richtet sich nach Landesvollstreckungsrecht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 84 Rn. 9). Nach § 110 VwVfG M-V gelten für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind, die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V). Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V werden Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung – wie hier die Vorsprache bei einer Botschaft - gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Grundlage des Verwaltungszwanges zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung muss damit ein Verwaltungsakt (oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag) sein. Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 oder § 81 SOG M-V angewendet werden, dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen und auf den sich der Beklagte auch nicht beruft.

31

An dem somit erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt es hier. Die Grundverfügung in Ziff. 2 des Bescheides fordert nur zur Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ auf. Eine Aufforderung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“, die gem. der Androhung in Ziff. 3 Satz 2 gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden soll, enthält die Anordnung nicht.

32

Der Androhung des Verwaltungszwangs fehlt es auch an der nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V 13 Abs. 1 VwVG erforderlichen Fristsetzung. Da den Klägerinnen eine konkrete Handlung in Form der Vorsprache bei der Botschaft auferlegt werden soll, liegt auch kein Fall des § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vor, bei dem von der Fristsetzung abgesehen werden kann.

33

3. Die angefochtene Regelung erweist sich, selbst wenn man sie als Fall des sofortigen Vollzuges oder der unmittelbaren Ausführung verstehen sollte, wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG als materiell rechtswidrig.

34

Der Beklagte hat die Anordnung auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt. Hiernach ist der Ausländer im Rahmen der nach Abs. 1 bestehenden Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts insbesondere verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist jedenfalls die –im vorliegenden Verfahren nicht angefochtene – Verfügung unter Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 des Bescheides vom 02.10.2006 erfasst. Die Vorschrift gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 5 AsylVfG auch für abgelehnte Asylbewerber. Werden die Mitwirkungspflichten schon durch die Rücknahme des Asylantrages nicht beendet, gilt dies erst recht für den Fall der Ablehnung (OVG Koblenz, B. v. 24.01.2007 – 6 E 11489/06.OVG -, AuAS 2007, 43, vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Oktober 2009, § 82 Rn. 69 m.w.N. zur Rspr.). Ob damit § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG für die Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft die speziellere Vorschrift gegenüber § 82 Abs. 4 AufenthG darstellt (verneinend Marx, AsylVfG, 6. Aufl. § 15, Rn. 39, wonach die Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der Auslandsvertretung nur auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestützt werden kann; dagegen VG Stuttgart, B. v. 04.10.2012 – A 7 K 3156/12 -, AuAS 2013, 22, wonach sich die Anordnung der Vorsprache eines abgelehnten Asylbebwerbers allein nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG richtet), kann offen bleiben, da der Beklagte die Verfügung auch hierauf gestützt hat. Jedenfalls handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Funke-Kaiser, a.a.O.), wovon auch der Beklagte mit dem Hinweis auf den Ausschluss des Widerspruchs nach § 11 AsylVfG ausgeht.

35

Gegenstand der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist keine abstrakte allgemeine Passbeschaffungspflicht (OVG Münster, B. v. 09.02.2004 – 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689). Sie zielt vielmehr auf eine einzelne, zu konkretisierende Mitwirkungshandlung, die erforderlich ist, um die Ausstellung des Dokuments herbeizuführen. Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens vor einer Auslandsvertretung zur Klärung der Identität oder der Staatsangehörigkeit bzw. zur Stellung eines Passantrages ist aber nur zulässig, wenn der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Vorausgesetzt wird somit zwar keine Gewissheit, andererseits können bloße Spekulationen nicht ausreichen. Erforderlich sind vielmehr greifbare und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen der fraglichen Staatsangehörigkeit, so dass eindeutig mehr als gegen die entsprechende Annahme spricht. Können die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden, so ist es nicht zulässig, die gesetzlichen Voraussetzungen dadurch zu unterlaufen, dass eine Androhung ergeht, nach der der Betroffene sich bei der Botschaft einzufinden hat, die nach der tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit zuständig ist. Eine solche Anordnung ist nicht ausreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG und kann nicht Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung sein (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 35 und Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 15 Rn. 37). Wenn schon die Aufforderung zur Passbeschaffung bei der Botschaft der „tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit“ unbestimmt ist, gilt dies erst recht für die Aufforderung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“.

36

Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 59 Abs. 2 AufenthG geht – ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Zielrichtung der Vorschrift – schon deshalb fehl, weil auch die Androhung der Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ keine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung darstellt (vgl. zu § 50 Abs. 2 AuslG 1990: BVerwG, U.v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343), und eine Passbeschaffungsanordnung, welche die Frage des bestimmten Staates offen lässt, dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (Marx, a.a.O., Rn. 48). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Betroffenen die Möglichkeit der eigenständigen Passbeschaffung bestehen muss, bevor diese zwangsweise durch Vorführung bei der Botschaft durchgeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass dem Ausländer bekannt sein muss, welche Form der Mitwirkung die Behörde von ihm verlangt und bei welcher konkreten Botschaft er die Passausstellung nach Auffassung der Behörde beantragen soll. Daran fehlt es hier.

37

4. Die angefochtene Regelung erweist sich – letztlich infolge der Unbestimmtheit - darüber hinaus auch nicht als verhältnismäßig.

38

Geht man für die streitgegenständliche Anordnung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ von der vom Beklagten auch genannten Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG aus, ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, für das gem. § 40 VwVfG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt. Hierbei muss die Maßnahme (auch) zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein. Mangels Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist bereits fraglich, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hat und damit ein Ermessensfehler in Form des Ermessenausfalls bestehen würde. Jedenfalls kann der vom Beklagten angestrebte Zweck der zwangsweisen Vorführung an andere Botschaften schon nach seinem eigenen Vortrag nicht erreicht werden. Er selbst geht davon aus, dass es vor einer zwangsweisen Vorführung der Bezeichnung einer konkreten Botschaft bedarf.

39

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Juli 2014 geändert:

Dem Kläger wird für das Klageverfahren 17 K 2812/14 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwältin ... zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, die sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten richtet, mit der er aufgefordert wird, sich eine Personenstandsurkunde zu beschaffen und diese unverzüglich bei der Ausländerbehörde vorzulegen.

2

Der Kläger gibt an, als aserbaidschanischer Staatsangehöriger derselben Volkszugehörigkeit in Armenien geboren worden zu sein. Die Republik Armenien stelle ihm kein Identitätspapier aus, weil er aserbaidschanischer Volkszugehöriger sei. Die Republik Aserbaidschan stelle ihm ebenfalls ein solches Papier nicht aus, weil er in Armenien geboren worden sei. Die Beklagte hält die Identität des Klägers für ungeklärt, seinen Mitwirkungspflichten habe er nur unzureichend entsprochen. Mit Ordnungsverfügung vom 13. März 2014 forderte die Beklagte ihn gemäß §§ 46 Abs. 1, 82 Abs. 3 AufenthG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auf, bis zum 23. Juni 2014 einen gültigen Reisepass bzw. Passersatz oder einen Personalausweis (Identitätskarte) oder eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder eine Bescheinigung der Botschaft über deren beantragte Zweitschrift zu beschaffen und diese bei der Ausländerbehörde unverzüglich vorzulegen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 16. April 2014 wies die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2014 zurück.

3

Am 3. Juni 2014 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2014 abgelehnt hat, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Einwand des Klägers, in Aserbaidschan würde ihm mit Sicherheit keine Personenstandsurkunde ausgestellt, überzeuge nicht, weil er im Asylverfahren selbst angegeben habe, im September 1992 eine Einberufung zum aserbaidschanischen Militär erhalten und dort zwei oder drei Monate lang Dienst geleistet zu haben. Außerdem habe er geltend gemacht, dass ihm der Inlandspass abgenommen worden sei, der Auslandspass aber nicht, der Pass sei in Baku ausgestellt worden und er sei in Aserbaidschan gemeldet gewesen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 habe die Botschaft der Republik Aserbaidschan mitgeteilt, das Verfahren zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit des Klägers habe zu keinem Ergebnis führen können, weil die von ihm in den Anträgen angegebenen Informationen unvollständig gewesen seien.

II.

4

1. Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Hieran könnten insoweit Zweifel bestehen, als die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten zutreffend auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG zu stützen sein dürfte, da der Kläger ein abgelehnter früherer Asylbewerber ist und die Vorschrift des § 15 AsylVfG nicht nur für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern auch für die Ausländerbehörden gilt (siehe Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand 5/2014, § 15 Rn. 9 f.). Mithin könnte eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vorliegen und deswegen der Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylVfG Platz greifen.

5

Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben. Ob dies so ist, richtet sich, wenn es sich - wie hier - um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber einem Ausländer handelt, allerdings allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche des Asylverfahrensgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vor. Ist die Maßnahme hingegen auf eine andere Rechtsvorschrift gestützt, liegt eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz selbst dann nicht vor, wenn sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung in dieser keine Stütze findet, sondern nur nach Maßgabe der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes hätte erlassen werden dürfen. Letzteres ist allein eine Frage der Begründetheit der von dem Ausländer gegen die Maßnahme erhobenen Anfechtungsklage (so BVerwG, Urt. v. 31.3.1992, Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4; zustimmend Funke-Kaiser, a.a.O., § 80 Rn. 27 m.w.N.). Da die Beklagte ihre Ordnungsverfügung ausdrücklich nur auf Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gestützt hat, ist nicht von einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz auszugehen, so dass die Beschwerde des Klägers gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft ist.

6

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zusteht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die - wie der Kläger - nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 22.5.2012, NVwZ 2012, 1390; v. 13.3. 1990, BVerfGE 81, 347, 356 f.; st. Rspr.).

7

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage nach diesem Maßstab eine realistische Erfolgschance zu, so dass ihm ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusteht.

8

a) Zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung der Beklagten - der Kläger solle sich einen gültigen Reisepass bzw. Passersatz oder einen Personalausweis (Identitätskarte) oder eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder eine Bescheinigung der Botschaft über deren beantragte Zweitschrift beschaffen und diese der Ausländerbehörde unverzüglich vorlegen - dürfte § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sein, weil der Kläger ein abgelehnter früherer Asylbewerber ist.

9

Die Beklagte hat ihre Ordnungsverfügung auf §§ 46 Abs. 1, 82 Abs. 3 AufenthG gestützt. Dies ist allenfalls insoweit zutreffend, als man in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung sieht und deshalb § 46 Abs. 1 AufenthG ergänzend heranzieht (siehe dazu Grünewald, GK-AufenthG, Stand 2/2013, § 48 Rn. 48 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 4/2014, § 46 AufenthG Rn. 4). Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen). Identitätspapiere im Sinne dieser Vorschrift sind alle für die Rückreise benötigten Papiere (vgl. Grünewald, a.a.O., § 48 Rn. 43).

10

Eine sog. Passverfügung, die - wie hier - der Durchsetzung der einem vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage aber nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48 Abs. 3 Satz 1, 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG. Bei der streitgegenständlichen Mitwirkungspflicht des Klägers handelt es sich materiell um eine dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheit. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Gegenstand der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sind alle Rechts- oder tatsächlichen Handlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Dass es sich bei den hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten des Klägers materiell um dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheiten handelt, verdeutlicht insbesondere § 15 Abs. 5 AsylVfG, demzufolge die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten des Ausländers, d.h. die in § 15 AsylVfG normierten und damit asylverfahrensrechtlichen Pflichten, durch die Rücknahme des Asylantrags nicht beendet werden. Wenn aber schon die Rücknahme eines Asylantrags nicht zum Wegfall der asylrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Ausländers führt, so kann erst recht nichts anderes gelten, wenn ein Asylverfahren, wie hier, zuungunsten des Ausländers rechtskräftig abgeschlossen ist und nunmehr die sich aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ergebende Mitwirkungspflicht bei einer Passbeschaffung durchgesetzt werden soll. Würde § 15 AsylVfG nur während des Asylverfahrens Anwendung finden, wären im Übrigen Asylbewerber in laufenden Verfahren trotz ihres durch die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG legalisierten Aufenthalts in ihren Rechtsschutzmöglichkeiten durch die §§ 74 ff. AsylVfG stärker beschränkt als dies für abgelehnte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber der Fall wäre. Dass der Gesetzgeber dies gewollt hat, ist nicht ersichtlich (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 24.1.2007, AuAS 2007, 43 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 5.3.2004, NVwZ-RR 2004, 690 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 27.12.2000, VBlBW 2001, 329 f.; Hailbronner, a.a.O., § 15 AsylVfG Rn. 71 und § 74 AsylVfG Rn. 8; a.A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.2.2005, InfAuslR 2005, 227; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.5.2011, AuAS 2011, 226, 227).

11

b) Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG dürfte die Beklagte aber nicht dazu ermächtigen, vom Kläger abstrakt zu verlangen, sich einen Pass oder Passersatz bzw. ein Identitätspapier zu beschaffen.

12

Der Ausländer ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht konkretisiert § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG dahingehend, dass er insbesondere verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Mitwirken im Sinne dieser Vorschrift erfordert, alle Rechts- und tatsächlichen Handlungen vorzunehmen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur vom Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Mit der Passverfügung soll die Mitwirkungspflicht im Einzelfall konkretisiert werden, um im Falle ihrer Nichterfüllung eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu schaffen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 AsylVfG begründet daher keine abstrakte Verpflichtung des Asylbewerbers, sich einen gültigen Pass bzw. andere Identitätspapiere zu beschaffen (so bereits OVG Münster, Beschl. v. 9.2.2004, NVwZ-RR 2004, 689 f.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 15 Rn. 34; dies gilt im Übrigen auch für die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: siehe Grünewald, a.a.O., § 48 Rn. 20). Eine derartige Verpflichtung wäre auch nicht vollstreckbar, weil der Asylbewerber sich ein Identitätspapier nicht selbst ausstellen kann.

13

c) Soweit die Beklagte verlangt, der Kläger solle sich eine „Bescheinigung der Botschaft“ über eine beantragte Zweitschrift einer Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde beschaffen, geht aus der Begründung der Ordnungsverfügung nicht hervor, bei welcher Botschaft dieser Antrag mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg angebracht werden soll. Die Beklagte bezieht sich in der Begründung der Ordnungsverfügung zwar allgemein auf die aserbaidschanische Botschaft, jedoch wirft dies bezogen auf die Zweitschrift einer Heiratsurkunde oder Geburtsurkunde die Frage auf, ob eine solche Mitwirkungshandlung geeignet wäre, die Identität des Klägers aufzuklären, da er als Geburtsland Armenien angegeben hat und die Beklagte keine tatsächlichen Anhaltspunkte ermittelt hat, die auf ein anderes Geburtsland des Klägers hindeuteten. Abgesehen davon hat der Kläger angegeben, ledig zu sein.

14

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zugunsten des Klägers ausgeschlossen ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der nach eigenen Angaben am … 1967 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi sowie der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft.
Am 26.09.2011 stellte er seinen Asylantrag und gab an, er habe mit dem Bachelor (BA-Uni-Abschluss) abgeschlossen und sei als Personalleiter in einer Software-Firma tätig gewesen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 04.01.2013 gab er unter anderem an, er sei mit einem gefälschten Pass ausgereist. Darin habe sich ein Visum für Deutschland befunden. Sein echter Pass sei beim Schlepper geblieben. In Pakistan habe er vorsorglich eine Kopie seines Personalausweises gemacht.
Der echte und der gefälschte Pass seien beim Schlepper geblieben. Mit Bescheid vom 01.03.2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Pakistan wurde angedroht. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) wurde die dagegen gerichtete Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, abgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12.11.2014 (A 11 S 2217/14) abgelehnt.
In der Folgezeit erhielt der Kläger eine Duldung unter einer Wohnsitzauflage und der Auflage, dass eine Beschäftigung nicht gestattet ist (siehe Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.12.2015). Mit Schreiben vom 22.12.2012 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, einen gültigen Reisepass oder Passersatz den zuständigen Ausländerbehörden vorzulegen.
Laut Aktenvermerk bzw. E-Mail vom 04.03.2016 hat der Kläger behauptet, er habe den Personalausweis beim BAMF abgegeben. Nach Aktenlage befanden sich in den Akten des BAMF ein Dienstausweis sowie eine CD des Klägers. Beide Nachweise verhalfen bei der Identitätsfeststellung nicht weiter.
Am 21.04.2016 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, der während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2016 als unzulässig abgelehnt wurde. Zugleich wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Über die dagegen erhobenen Klage (A 4 K 5554/16) und den Eilantrag (A 4 K 5555/16) ist noch nicht entschieden worden.
Mit Verfügung vom 09.05.2016 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach bis spätestens 20.06.2016 gültige Passdokumente (Pass/Passersatz) vorzulegen (1.). Für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitze, wurde er aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist unter Vorlage dieses Schreibens sowie eines Dokuments zum Nachweis seiner Identität persönlich beim pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen (2.). Für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitze, wurde er außerdem aufgefordert, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere (insbesondere Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein) vorzulegen. Falls er nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren sei, wurde er aufgefordert, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen (3.). Sollte er keine Reisedokumente besitzen, wurde er darüber hinaus aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein könnten, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (4.). Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 12.05.2016 und seinem Bevollmächtigten am 23.06.2016 zugestellt.
Am 24.05.2016 hat der Kläger Klage erhoben mit der er beantragt,
die Verfügung des Beklagten vom 09.05.2016 hinsichtlich der Nr. 1 bis 4 aufzuheben.
10 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya sei eine Kontaktaufnahme bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt unzumutbar, da sie von Maßnahmen der inquisitorischen Glaubensdisziplinierung abhängig gemacht werde. Die Angabe „Muslim“ sei für ihn als Ahmadi unzumutbar. Durch eine Passbeantragung drohe ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eine asylerhebliche Gefahr. Er müsse angeben, dass er Ahmadi sei.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es ist der Ansicht, die zulässige Klage sei unbegründet. Rechtsgrundlage der Passverfügung sei § 15 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 AsylG. Ob eine entsprechende Gefährdung des Ausländers und eine daraus folgende Unzumutbarkeit bestehe, könne nur vom Bundesamt beurteilt werden (siehe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -). Auch im Hinblick auf Art. 16 a GG seien Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG dann unbedenklich, wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig sei. Stelle der Ausländer einen Folgeantrag, finde eine Suspendierung der Mitwirkungspflichten nur dann statt, wenn der Folgeantrag auf beachtliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gestützt werde. Diese Beurteilung sei wiederum Sache des Bundesamtes. Die Ausländerbehörde könne damit im Fall eines Asylfolgeantrags von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erst dann keinen Gebrauch mehr machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erlasse, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde oder wenn es aufgrund des Asylfolgeantrags über das Asylbegehren erneut sachlich entscheide. Der Kläger habe bereits im Erstverfahren vorgetragen, dass er zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya gehöre. Seine Anerkennung sei jedoch abgelehnt worden. Eine Suspendierung der Mitwirkungspflichten der Kläger finde nicht statt, da der Asylfolgeantrag vom 21.04.2016 nicht auf beachtliche Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG gestützt werden könne und mittlerweile mit Bescheid vom 12.12.2016 abgelehnt worden sei.
14 
Zur Behandlung von Passanfragen von Ahmadis werde mitgeteilt, dass für die Beantragung eines pakistanischen Reisepasses für Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht erforderlich sei, die „Declaration in Case of muslim zu unterzeichnen, sofern zuvor unter „Religion“ Ahmadiyya eingetragen werde. Dies sei mit E-Mail des pakistanischen Konsulats vom 09.05.2014 mitgeteilt und auf mündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld im Konsulat am 13.12.2016 erneut bestätigt worden.
15 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des beklagen Landes vor und die Verwaltungsgerichtsakten in den Verfahren A 4 K 5555/16 und A 4 K 5554/16. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die ordnungsgemäß zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeiten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2016 ist rechtmäßig (geworden) und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2016 nicht durch Zeitablauf erledigt.
19 
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27.03.1998 - 4C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10).
20 
Gemessen daran ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch wirksam. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 20.06.2016 in den Tenor des Bescheids bewirkt nicht, dass die in den Verfügungen enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollen (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2009 - A 11 K 1705/08 -). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 - BVerwGE 123, 292 m.w.N.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Empfängerin der Verfügungen nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2008 - A 6 K 283/08 -; Urteil vom 03.03.2009 - A 6 K 190/09 -). Damit ist der angegriffene Bescheid auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2014 - A 5 K 859/13 - juris zu § 15 AsylVfG).
2.
21 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
2.1.
22 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - VBIBW 2001, 329; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 01.04.2016, § 15 AsylG Rn. 1, 6).
23 
§ 15 AsylG ist auf den Kläger, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 - 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 - juris; VGH Bad.-Württ., aaO; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 - juris) worden ist, anwendbar, und zwar auch dann, wenn bei Erlass der Verfügung, wie hier, über dessen Folgeantrag das Bundesamt erst während des streitgegenständlichen Verfahrens mit Bescheid vom 12.12.2016 entschieden hat (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 - RO 9 S 13.627 - juris).
24 
Grundsätzlich ist die Mitwirkungspflicht durch Stellen eines Asylfolgeantrags oder eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht suspendiert. Das ist vielmehr nur dann - aber auch immer dann - anzunehmen, wenn der Folgeantrag auf beachtliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG gestützt ist und daher zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 – InfAuslR 1999, 287 zu § 15 AsylVfG unter Hinweis auf: Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71 Rn. 64 m.w.N.). Nur dann nämlich kommt ernstlich in Betracht, dass der Ausländer - trotz des bereits erfolgten negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens - dennoch von politischer Verfolgung bedroht sein könnte. Diese Prüfung ist dem Bundesamt vorbehalten (§§ 30, 34, 71 Abs. 4 AsylG). Ist ein Asylfolgeantrag gestellt, darf die zuständige Ausländerbehörde von § 15 AsylG nur dann keinen Gebrauch machen, wenn, wie hier, das Bundesamt keinen Zwischenbescheid erlässt, dass wegen Vorliegens beachtlicher Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998, aaO).
25 
Die Gegenauffassung (Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 15 Rn. 41 m.w.N.) verweist darauf, dass nach Stellung des Folgeantrags die Situation in vielen Fällen völlig mit der von Erstantragstellern vergleichbar sein kann, insbesondere wenn die betroffenen nach Abschluss des früheren Verfahrens in ihr Heimatland zurückgekehrt waren. Deshalb stellt diese Auffassung auf den Zeitpunkt einer ergangenen negativen Mitteilung ab und verweist darauf, dass auch ein erfolgloses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zwingend kumulativ verlangt werden kann, weil dieser Antrag nach § 123 VwGO - anders als der nach § 80 Abs. 5 VwGO - nicht innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) zu stellen ist und daher die Betroffenen - in der Erkenntnis, dass sie ohne Pass nicht abgeschoben werden können - die Stellung eines Antrags unterlassen könnten (Funke-Kaiser, aaO, § 15 Rn. 41 m.w.N.). Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung verlangt diese Gegenmeinung nicht ausdrücklich.
26 
Beiden Ansichten ist hier Rechnung getragen worden. Im Falle des Klägers hat das Bundesamt mit Bescheid vom 12.12.2016 eine negative Entscheidung getroffen, indem es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgewiesen (1.) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat (2.). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht (3.). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht vorlägen. Ferner seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 12.12.2016 zur Post gegeben. Die am 21.012.2016 erhobene Klage (A 4 K 5554/16) ist deshalb fristgerecht (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 2. HS AsylG), ebenso der Eilantrag (A 4 K 5555/16).
27 
Im Hinblick auf die den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnende Entscheidung des Bundesamtes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der zitierten Rechtsprechung oder der Gegenmeinung uneingeschränkt gefolgt werden kann. Nach beiden Auffassungen ist die, bei ihrem Erlass wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesene, streitgegenständliche Verfügung spätestens seit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Denn von § 15 AsylG darf jedenfalls seit Erlass des den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheids vom 12.12.2016 Gebrauch gemacht werden. Sofern mit der Gegenmeinung hinsichtlich der Anwendung des § 15 AsylG auf den Zeitpunkt der den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes abzustellen wäre, wäre die angefochtene Verfügung ebenfalls nachträglich mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Auch die weiteren Anforderungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt (s. 2.2.). Die streitgegenständliche Verfügung war demnach zwar im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, sie ist aber mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden.
28 
Dagegen ist es dem Regierungspräsidium als der für die sog. Passverfügung zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AAZuVO) verwehrt, die Erfolgsaussichten des Folgeantrags selbst zu prüfen. Die Prüfung eines Asylantrags obliegt grundsätzlich dem Bundesamt (§§ 31, 34 AsylG; s. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO), das mit bindender Wirkung (§ 42 Satz 1 AsylG) über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entscheidet. Mit Erlass der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) ist die Zuständigkeit des Bundesamtes beendet. Die Ausländerbehörden und die Gerichte sind an die unanfechtbare positive oder negative Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG bzw. jetzt nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden und Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren weder berechtigt noch verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05. - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris). Die Ausländerbehörde und die Gerichte sind deshalb, abgesehen von den Ausnahmefällen des späteren Eintritts von Abschiebungsverboten nach § 42 Satz 2 AsylG (s. § 72 Abs. 2 AufenthG), auch in Verfahren der vorliegenden Art nicht befugt, eine eigene Sachprüfung vorzunehmen.
29 
Dieser Beurteilung steht die fehlende Rechtskraft der noch anhängigen Klage (A 4 K 7554/16) gegen den Bescheid vom 12.12.2016 nicht entgegen. Ein Anspruch darauf, dass in Fällen der vorliegenden Art, die Bestandskraft des den Folgeantrag ablehnenden Bescheids abgewartet werden müsste, lässt sich weder aus dem AsylG noch aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich zwar nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – Rn. 12, juris m.w.N. und Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber - wie z. B. im Falle der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006, aaO, m.w.N.).
30 
Diesen Anforderungen lässt sich nicht entnehmen, dass in Fällen wie hier die Ausländerbehörde vor Inanspruchnahme des § 15 AsylG stets den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen einen, den Folgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheid des Bundesamtes bis zur Rechtskraft abwarten müsste. Ausreichend ist unter dem Aspekt der Rechtsschutzgarantie, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Ferner hat das allein zuständige Bundesamt über den Asylfolgeantrag (§§ 30, 71 Abs. 1 AsylG) durch Bescheid vom 12.12.2016 entschieden, der unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG begründet ist. Dabei hat das Bundesamt auch geprüft, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Frage kommt. Unter Hinweis auf diese Prüfung hat es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Prüfung des Asylbegehrens, wodurch die Anforderungen an die Wahrheitserforschung gewahrt sind.
31 
Ein Abwarten mit einer auf § 15 AsylG beruhenden Entscheidung bis zum rechtkräftigen Abschluss des den Asylfolgeantrag betreffenden Klagverfahrens ist auch im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht geboten. Denn die Kriterien einer asylerheblichen Gefahr, die sich für einen Ahmadi im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan ergeben könnten, sind im Falle des Klägers bereits durch das im Erstverfahren ergangene Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) rechtskräftig festgestellt und für seine Person verneint worden. Daraus geht hervor, dass dem Kläger nach den im Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) dargelegten Kriterien keine asylerhebliche Gefahr allein wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya droht. Daran hat sich durch den Asylfolgeantrag vom 21.04.2016 nichts geändert, weil dieser vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt worden ist.
32 
Für alle Anordnungen ist vorweg festzustellen, dass eine hinreichende Veranlassung bestand, weil der Kläger keine Identitätspapiere vorgelegt hat und auch sonst keine Unterlagen, die geeignet wären, seinen Identität aufzuklären.
2.2.
33 
Die in Nr. 1 des Tenors der Verfügung auferlegte Verpflichtung, „gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)“ vorzulegen findet ihre Grundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ist der Ausländer verpflichtet, den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ermächtigt deshalb die genannten Behörden dazu, von dem Ausländer die Vorlage, Aushändigung und Überlassung des Passes oder Passersatzes zu verlangen. Die auf Vorlage des Passes zielende Passauflage in Nr. 1 des Tenors ist zwar nicht unter der Bedingung angeordnet worden, dass der Ausländer tatsächlich im Besitz eines Passes ist, den er bisher - pflichtwidrig - nicht vorgelegt hat. Dass die Aufforderung so auszulegen ist, ergibt sich aber nach dem hierfür maßgeblichen Empfängerhorizont, weil die folgenden Aufforderungen in den Nummern 2 bis 4 diese Bedingung ausdrücklich formulieren.
34 
Die unter Nr. 2 angeordnete Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat, um dort einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist - seit Erlass des Bescheids des Bundesamtes vom 12.12.2016 - ebenfalls rechtmäßig, insbesondere zumutbar. Sie beruht ebenfalls auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG, weil sie darauf gerichtet ist, durch Vorsprache beim Generalkonsulat und Ausfüllen der Passantragsformulare einen Pass/Passersatz zu beantragen. Eine solche Aufforderung verstößt nicht gegen Art. 16 a Abs. 2 GG. Sie bedeutet keine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie und verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG.
35 
Denn der Kläger wird nach den Erkenntnissen zur Behandlung von Passanfragen nicht gezwungen, die „Declaration in Case of muslim“ zu unterzeichnen, sofern er zuvor unter „Religion“ Ahmadiyya einträgt. Gegen diese mit Schriftsatz vom 30.12.2016 mitgeteilte Erkenntnislage des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die sich auf eine E-Mail des pakistanischen Konsulats vom 09.05.2014 und auf eine mündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld im Konsulat am 13.12.2016 stützt, hat der Kläger-Vertreter keine substantiierten Einwände erhoben. Der Kläger wird durch die streitgegenständlichen Anordnungen nicht verpflichtet, in den Passantragsformularen seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu verleugnen, indem er sich als Muslim ausgeben müsste. Vielmehr hat er die Möglichkeit, in den Passantragsformularen anzukreuzen, dass er - wie er für sich in Anspruch nimmt - Ahmadi ist. Weitere Angaben zu seiner Religion und deren Ausübung sind nicht erforderlich. Die mit Nr. 2 der Anordnungen verbundene Verpflichtung, in den Passantragsformularen Angaben zur Religion zu machen, stellt es dem Kläger frei, seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft zu erklären, ohne dazu weitere Angaben machen zu müssen. Im Rahmen der Passbeantragung wird die Unterzeichnung der „Declaration in Case of muslim“ nur dann verlangt, wenn der Antragsteller unter der Rubrik „Religion“ Islam bzw. Muslim einträgt (VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 -). Hintergrund der dargestellten Regelung bzw. Verwaltungspraxis ist die Auffassung des pakistanischen Staates, dass die Lehre der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und ihres Gründers mit den Grundzügen des Islam nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Verpflichtung, einen Pass/Passersatzpapiere zu beantragen und in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ Ahmadiyya einzutragen, ist kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil vom Kläger nicht verlangt wird, dass er seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft leugnen müsste. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) ist rechtskräftig entschieden, dass der Kläger kein „seinem Glauben innerlich verbundener Ahmadi“ ist, zu dessen Glaubensinhalt es gehört, den Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben und diesen in die Öffentlichkeit zu tragen und ggf. zu werben oder zu missionieren“. An dieser Feststellung hat sein Folgeantrag nichts geändert, weil ihn das Bundesamt unter Hinweis darauf, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt, mit Bescheid vom 12.12.2016 als unzulässig abgelehnt hat. Dies schließt es aber nicht aus, dass der Kläger Zugehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ist und dies machte er in der Begründung seines Folgeantrags und in der mündlichen Verhandlung auch geltend. Falls er daran festhält, dass er Ahmadi sei, steht es ihm frei, in den Passantragsformularen unter der Frage, welcher „Religion“ er angehört, Ahmadi, statt Muslim, einzutragen. Dies verletzt ihn nicht in seiner Religionsfreiheit.
36 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 43) gehören zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des EUGH eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie darstellen und deshalb asylerheblich sein können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Klägers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit dieser weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie ist nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (Forum Internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (Forum Externum) eingreift. Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihre Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland unter anderem tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 43 f m.w.N.). Dabei hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewährten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 47).
37 
Gemessen daran ist die Verpflichtung, in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ „Ahmadi“, statt „Muslim“ einzutragen, kein Eingriff in die Religionsfreiheit im vorgenannten Sinne.
38 
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – Rn. 58, juris m.w.N. stRspr). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, aaO, Rn. 58).
39 
Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird durch die beschriebene Aufforderung in Nr. 2 der Passverfügung nicht berührt. Denn sie verlangt keinerlei inhaltlichen Angaben zur Lehre und zum Verständnis der Religion der Ahmadiyya, auch nicht zu der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Ausrichtung an der Lehre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Zur Ausübung des Glaubens werden keine Fragen gestellt. Nr. 2 der Passverfügung berührt auch nicht das Verständnis der Angehörigen der Ahmadiyya, die sich auch als Teil des Islam sehen und sich unmittelbar auf den Propheten Mohammed und seine Lehre berufen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 - UA, Seite 6). Diese Ansicht bleibt wie die gesamte Lehre und die Ausrichtung daran den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und dem Kläger unbenommen. Diese von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Bereich werden durch die auf § 15 AsylG gestützte Nr. 2 der Passverfügung nicht tangiert.
40 
Grundlage für die unter Nr. 3 der angegriffenen Verfügung ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitzt, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere (Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein) vorzulegen und die Aufforderung, falls er nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Danach ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - juris). Identitätspapiere im Sinne der Vorschrift sind daher in erster Linie die für die Rückreise benötigten Papiere (Zeitler, aaO, § 15 AsylG Rn. 1, 22 ff.), zu deren Vorlage er verpflichtet ist.
41 
Um solche Identitätspapiere handelt es sich in Nr. 3 der Verfügung, mit der der Kläger aufgefordert wird, u.a. einen Personalausweis, eine Geburts- und Staatsangehörigkeitsurkunde und Führerschein vorzulegen und, falls er nicht im Besitz solcher Papiere ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen. Auch dies ist zumutbar und verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet insoweit eine Einschränkung, als dem Betroffenen keine von vornherein objektiv aussichtslosen oder unzumutbaren Pflichten auferlegt werden dürfen. Liegt das Hindernis allein in seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, so kann regelmäßig nicht von einem unverhältnismäßigen Verlangen ausgegangen werden. Anderenfalls würde der Geltungsbereich der Vorschrift auf die Fälle einer freiwilligen Mitwirkung beschränkt, in denen es einer behördlichen Anordnung ohnehin nicht bedürfte. An der zumutbaren Mitwirkung des Klägers fehlt es hier.
42 
Ferner berühren diese Verpflichtungen nicht Art. 16 a und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, weil die angeforderten Dokumente keinen Bezug zur Religion des Ahmadiyya aufweisen.
43 
Nr. 4 der angefochtenen Verfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach hat der Ausländer alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Ein Identitätspapier kann aber auch ein Dokument eines Staates sein, das nicht zur Rückführung in diesen, aber zur Klärung der Nichtzugehörigkeit zu diesem Staat führt und deshalb letztlich der Rückführung in einen anderen Staat dient (Zeitler, aaO, § 15 AsylG, Rn. 23 m.w.N.). Dazu rechnen auch die in Nr. 4 genannten Dokumente, nämlich auch für andere Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere sowie alle Urkunden, die für die Geltendmachung der Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sein könnten.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 81 a AsylG.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die ordnungsgemäß zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeiten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2016 ist rechtmäßig (geworden) und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
18 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2016 nicht durch Zeitablauf erledigt.
19 
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, 122; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27.03.1998 - 4C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10).
20 
Gemessen daran ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch wirksam. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 20.06.2016 in den Tenor des Bescheids bewirkt nicht, dass die in den Verfügungen enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollen (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2009 - A 11 K 1705/08 -). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 - BVerwGE 123, 292 m.w.N.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Empfängerin der Verfügungen nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2008 - A 6 K 283/08 -; Urteil vom 03.03.2009 - A 6 K 190/09 -). Damit ist der angegriffene Bescheid auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2014 - A 5 K 859/13 - juris zu § 15 AsylVfG).
2.
21 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
2.1.
22 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - VBIBW 2001, 329; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 01.04.2016, § 15 AsylG Rn. 1, 6).
23 
§ 15 AsylG ist auf den Kläger, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 - 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.11.2011 - A 2 A 272/11 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 - juris; VGH Bad.-Württ., aaO; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 - juris) worden ist, anwendbar, und zwar auch dann, wenn bei Erlass der Verfügung, wie hier, über dessen Folgeantrag das Bundesamt erst während des streitgegenständlichen Verfahrens mit Bescheid vom 12.12.2016 entschieden hat (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 - RO 9 S 13.627 - juris).
24 
Grundsätzlich ist die Mitwirkungspflicht durch Stellen eines Asylfolgeantrags oder eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht suspendiert. Das ist vielmehr nur dann - aber auch immer dann - anzunehmen, wenn der Folgeantrag auf beachtliche Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG gestützt ist und daher zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 – InfAuslR 1999, 287 zu § 15 AsylVfG unter Hinweis auf: Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71 Rn. 64 m.w.N.). Nur dann nämlich kommt ernstlich in Betracht, dass der Ausländer - trotz des bereits erfolgten negativen Abschlusses seines ersten Asylverfahrens - dennoch von politischer Verfolgung bedroht sein könnte. Diese Prüfung ist dem Bundesamt vorbehalten (§§ 30, 34, 71 Abs. 4 AsylG). Ist ein Asylfolgeantrag gestellt, darf die zuständige Ausländerbehörde von § 15 AsylG nur dann keinen Gebrauch machen, wenn, wie hier, das Bundesamt keinen Zwischenbescheid erlässt, dass wegen Vorliegens beachtlicher Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998, aaO).
25 
Die Gegenauffassung (Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 15 Rn. 41 m.w.N.) verweist darauf, dass nach Stellung des Folgeantrags die Situation in vielen Fällen völlig mit der von Erstantragstellern vergleichbar sein kann, insbesondere wenn die betroffenen nach Abschluss des früheren Verfahrens in ihr Heimatland zurückgekehrt waren. Deshalb stellt diese Auffassung auf den Zeitpunkt einer ergangenen negativen Mitteilung ab und verweist darauf, dass auch ein erfolgloses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zwingend kumulativ verlangt werden kann, weil dieser Antrag nach § 123 VwGO - anders als der nach § 80 Abs. 5 VwGO - nicht innerhalb einer Ausschlussfrist (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) zu stellen ist und daher die Betroffenen - in der Erkenntnis, dass sie ohne Pass nicht abgeschoben werden können - die Stellung eines Antrags unterlassen könnten (Funke-Kaiser, aaO, § 15 Rn. 41 m.w.N.). Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung verlangt diese Gegenmeinung nicht ausdrücklich.
26 
Beiden Ansichten ist hier Rechnung getragen worden. Im Falle des Klägers hat das Bundesamt mit Bescheid vom 12.12.2016 eine negative Entscheidung getroffen, indem es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgewiesen (1.) und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt hat (2.). Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht (3.). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht vorlägen. Ferner seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gem. § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid wurde als Einschreiben am 12.12.2016 zur Post gegeben. Die am 21.012.2016 erhobene Klage (A 4 K 5554/16) ist deshalb fristgerecht (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 1 2. HS AsylG), ebenso der Eilantrag (A 4 K 5555/16).
27 
Im Hinblick auf die den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnende Entscheidung des Bundesamtes bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der zitierten Rechtsprechung oder der Gegenmeinung uneingeschränkt gefolgt werden kann. Nach beiden Auffassungen ist die, bei ihrem Erlass wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen rechtswidrig gewesene, streitgegenständliche Verfügung spätestens seit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Denn von § 15 AsylG darf jedenfalls seit Erlass des den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheids vom 12.12.2016 Gebrauch gemacht werden. Sofern mit der Gegenmeinung hinsichtlich der Anwendung des § 15 AsylG auf den Zeitpunkt der den Asylfolgeantrag als unzulässig ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes abzustellen wäre, wäre die angefochtene Verfügung ebenfalls nachträglich mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden. Auch die weiteren Anforderungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt (s. 2.2.). Die streitgegenständliche Verfügung war demnach zwar im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, sie ist aber mit Erlass des Bescheids vom 12.12.2016 rechtmäßig geworden.
28 
Dagegen ist es dem Regierungspräsidium als der für die sog. Passverfügung zuständigen Behörde (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AAZuVO) verwehrt, die Erfolgsaussichten des Folgeantrags selbst zu prüfen. Die Prüfung eines Asylantrags obliegt grundsätzlich dem Bundesamt (§§ 31, 34 AsylG; s. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO), das mit bindender Wirkung (§ 42 Satz 1 AsylG) über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entscheidet. Mit Erlass der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) ist die Zuständigkeit des Bundesamtes beendet. Die Ausländerbehörden und die Gerichte sind an die unanfechtbare positive oder negative Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG bzw. jetzt nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gebunden. Zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden und Gerichte im Aufenthaltserlaubnisverfahren weder berechtigt noch verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05. - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - juris). Die Ausländerbehörde und die Gerichte sind deshalb, abgesehen von den Ausnahmefällen des späteren Eintritts von Abschiebungsverboten nach § 42 Satz 2 AsylG (s. § 72 Abs. 2 AufenthG), auch in Verfahren der vorliegenden Art nicht befugt, eine eigene Sachprüfung vorzunehmen.
29 
Dieser Beurteilung steht die fehlende Rechtskraft der noch anhängigen Klage (A 4 K 7554/16) gegen den Bescheid vom 12.12.2016 nicht entgegen. Ein Anspruch darauf, dass in Fällen der vorliegenden Art, die Bestandskraft des den Folgeantrag ablehnenden Bescheids abgewartet werden müsste, lässt sich weder aus dem AsylG noch aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich zwar nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – Rn. 12, juris m.w.N. und Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 ff.). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber - wie z. B. im Falle der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 Abs. 1 AsylG) - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2006, aaO, m.w.N.).
30 
Diesen Anforderungen lässt sich nicht entnehmen, dass in Fällen wie hier die Ausländerbehörde vor Inanspruchnahme des § 15 AsylG stets den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen einen, den Folgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheid des Bundesamtes bis zur Rechtskraft abwarten müsste. Ausreichend ist unter dem Aspekt der Rechtsschutzgarantie, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig beendet ist. Ferner hat das allein zuständige Bundesamt über den Asylfolgeantrag (§§ 30, 71 Abs. 1 AsylG) durch Bescheid vom 12.12.2016 entschieden, der unter Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG begründet ist. Dabei hat das Bundesamt auch geprüft, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Frage kommt. Unter Hinweis auf diese Prüfung hat es den Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 01.03.2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Prüfung des Asylbegehrens, wodurch die Anforderungen an die Wahrheitserforschung gewahrt sind.
31 
Ein Abwarten mit einer auf § 15 AsylG beruhenden Entscheidung bis zum rechtkräftigen Abschluss des den Asylfolgeantrag betreffenden Klagverfahrens ist auch im Hinblick auf den Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht geboten. Denn die Kriterien einer asylerheblichen Gefahr, die sich für einen Ahmadi im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan ergeben könnten, sind im Falle des Klägers bereits durch das im Erstverfahren ergangene Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) rechtskräftig festgestellt und für seine Person verneint worden. Daraus geht hervor, dass dem Kläger nach den im Urteil des VG Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) dargelegten Kriterien keine asylerhebliche Gefahr allein wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya droht. Daran hat sich durch den Asylfolgeantrag vom 21.04.2016 nichts geändert, weil dieser vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt worden ist.
32 
Für alle Anordnungen ist vorweg festzustellen, dass eine hinreichende Veranlassung bestand, weil der Kläger keine Identitätspapiere vorgelegt hat und auch sonst keine Unterlagen, die geeignet wären, seinen Identität aufzuklären.
2.2.
33 
Die in Nr. 1 des Tenors der Verfügung auferlegte Verpflichtung, „gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)“ vorzulegen findet ihre Grundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ist der Ausländer verpflichtet, den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG ermächtigt deshalb die genannten Behörden dazu, von dem Ausländer die Vorlage, Aushändigung und Überlassung des Passes oder Passersatzes zu verlangen. Die auf Vorlage des Passes zielende Passauflage in Nr. 1 des Tenors ist zwar nicht unter der Bedingung angeordnet worden, dass der Ausländer tatsächlich im Besitz eines Passes ist, den er bisher - pflichtwidrig - nicht vorgelegt hat. Dass die Aufforderung so auszulegen ist, ergibt sich aber nach dem hierfür maßgeblichen Empfängerhorizont, weil die folgenden Aufforderungen in den Nummern 2 bis 4 diese Bedingung ausdrücklich formulieren.
34 
Die unter Nr. 2 angeordnete Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat, um dort einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist - seit Erlass des Bescheids des Bundesamtes vom 12.12.2016 - ebenfalls rechtmäßig, insbesondere zumutbar. Sie beruht ebenfalls auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG, weil sie darauf gerichtet ist, durch Vorsprache beim Generalkonsulat und Ausfüllen der Passantragsformulare einen Pass/Passersatz zu beantragen. Eine solche Aufforderung verstößt nicht gegen Art. 16 a Abs. 2 GG. Sie bedeutet keine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie und verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG.
35 
Denn der Kläger wird nach den Erkenntnissen zur Behandlung von Passanfragen nicht gezwungen, die „Declaration in Case of muslim“ zu unterzeichnen, sofern er zuvor unter „Religion“ Ahmadiyya einträgt. Gegen diese mit Schriftsatz vom 30.12.2016 mitgeteilte Erkenntnislage des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die sich auf eine E-Mail des pakistanischen Konsulats vom 09.05.2014 und auf eine mündliche Nachfrage eines Mitarbeiters der zentralen Ausländerbehörde der Stadt Bielefeld im Konsulat am 13.12.2016 stützt, hat der Kläger-Vertreter keine substantiierten Einwände erhoben. Der Kläger wird durch die streitgegenständlichen Anordnungen nicht verpflichtet, in den Passantragsformularen seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu verleugnen, indem er sich als Muslim ausgeben müsste. Vielmehr hat er die Möglichkeit, in den Passantragsformularen anzukreuzen, dass er - wie er für sich in Anspruch nimmt - Ahmadi ist. Weitere Angaben zu seiner Religion und deren Ausübung sind nicht erforderlich. Die mit Nr. 2 der Anordnungen verbundene Verpflichtung, in den Passantragsformularen Angaben zur Religion zu machen, stellt es dem Kläger frei, seine behauptete Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft zu erklären, ohne dazu weitere Angaben machen zu müssen. Im Rahmen der Passbeantragung wird die Unterzeichnung der „Declaration in Case of muslim“ nur dann verlangt, wenn der Antragsteller unter der Rubrik „Religion“ Islam bzw. Muslim einträgt (VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 -). Hintergrund der dargestellten Regelung bzw. Verwaltungspraxis ist die Auffassung des pakistanischen Staates, dass die Lehre der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und ihres Gründers mit den Grundzügen des Islam nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Verpflichtung, einen Pass/Passersatzpapiere zu beantragen und in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ Ahmadiyya einzutragen, ist kein Eingriff in die Religionsfreiheit, weil vom Kläger nicht verlangt wird, dass er seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft leugnen müsste. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2014 (A 5 K 664/13) ist rechtskräftig entschieden, dass der Kläger kein „seinem Glauben innerlich verbundener Ahmadi“ ist, zu dessen Glaubensinhalt es gehört, den Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben und diesen in die Öffentlichkeit zu tragen und ggf. zu werben oder zu missionieren“. An dieser Feststellung hat sein Folgeantrag nichts geändert, weil ihn das Bundesamt unter Hinweis darauf, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seien nicht erfüllt, mit Bescheid vom 12.12.2016 als unzulässig abgelehnt hat. Dies schließt es aber nicht aus, dass der Kläger Zugehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ist und dies machte er in der Begründung seines Folgeantrags und in der mündlichen Verhandlung auch geltend. Falls er daran festhält, dass er Ahmadi sei, steht es ihm frei, in den Passantragsformularen unter der Frage, welcher „Religion“ er angehört, Ahmadi, statt Muslim, einzutragen. Dies verletzt ihn nicht in seiner Religionsfreiheit.
36 
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 43) gehören zu den Handlungen, die nach der Rechtsprechung des EUGH eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie darstellen und deshalb asylerheblich sein können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Klägers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit dieser weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie ist nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (Forum Internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (Forum Externum) eingreift. Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihre Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 der GR-Charta garantierten Rechts eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland unter anderem tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 43 f m.w.N.). Dabei hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewährten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, aaO, Rn. 47).
37 
Gemessen daran ist die Verpflichtung, in den Passantragsformularen unter dem Betreff „Religion“ „Ahmadi“, statt „Muslim“ einzutragen, kein Eingriff in die Religionsfreiheit im vorgenannten Sinne.
38 
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – Rn. 58, juris m.w.N. stRspr). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2016, aaO, Rn. 58).
39 
Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG wird durch die beschriebene Aufforderung in Nr. 2 der Passverfügung nicht berührt. Denn sie verlangt keinerlei inhaltlichen Angaben zur Lehre und zum Verständnis der Religion der Ahmadiyya, auch nicht zu der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Ausrichtung an der Lehre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya. Zur Ausübung des Glaubens werden keine Fragen gestellt. Nr. 2 der Passverfügung berührt auch nicht das Verständnis der Angehörigen der Ahmadiyya, die sich auch als Teil des Islam sehen und sich unmittelbar auf den Propheten Mohammed und seine Lehre berufen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.01.2015 - A 4 K 1624/14 - UA, Seite 6). Diese Ansicht bleibt wie die gesamte Lehre und die Ausrichtung daran den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und dem Kläger unbenommen. Diese von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Bereich werden durch die auf § 15 AsylG gestützte Nr. 2 der Passverfügung nicht tangiert.
40 
Grundlage für die unter Nr. 3 der angegriffenen Verfügung ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, für den Fall, dass er keine Reisedokumente besitzt, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Mosbach innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere (Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein) vorzulegen und die Aufforderung, falls er nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Danach ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 - juris). Identitätspapiere im Sinne der Vorschrift sind daher in erster Linie die für die Rückreise benötigten Papiere (Zeitler, aaO, § 15 AsylG Rn. 1, 22 ff.), zu deren Vorlage er verpflichtet ist.
41 
Um solche Identitätspapiere handelt es sich in Nr. 3 der Verfügung, mit der der Kläger aufgefordert wird, u.a. einen Personalausweis, eine Geburts- und Staatsangehörigkeitsurkunde und Führerschein vorzulegen und, falls er nicht im Besitz solcher Papiere ist, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen. Auch dies ist zumutbar und verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet insoweit eine Einschränkung, als dem Betroffenen keine von vornherein objektiv aussichtslosen oder unzumutbaren Pflichten auferlegt werden dürfen. Liegt das Hindernis allein in seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, so kann regelmäßig nicht von einem unverhältnismäßigen Verlangen ausgegangen werden. Anderenfalls würde der Geltungsbereich der Vorschrift auf die Fälle einer freiwilligen Mitwirkung beschränkt, in denen es einer behördlichen Anordnung ohnehin nicht bedürfte. An der zumutbaren Mitwirkung des Klägers fehlt es hier.
42 
Ferner berühren diese Verpflichtungen nicht Art. 16 a und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, weil die angeforderten Dokumente keinen Bezug zur Religion des Ahmadiyya aufweisen.
43 
Nr. 4 der angefochtenen Verfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach hat der Ausländer alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Ein Identitätspapier kann aber auch ein Dokument eines Staates sein, das nicht zur Rückführung in diesen, aber zur Klärung der Nichtzugehörigkeit zu diesem Staat führt und deshalb letztlich der Rückführung in einen anderen Staat dient (Zeitler, aaO, § 15 AsylG, Rn. 23 m.w.N.). Dazu rechnen auch die in Nr. 4 genannten Dokumente, nämlich auch für andere Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere sowie alle Urkunden, die für die Geltendmachung der Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sein könnten.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 81 a AsylG.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.09.2012 gerichteten Klage. In dieser Verfügung hat das Regierungspräsidium die begleitete, persönliche Vorsprache des Antragstellers bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft angeordnet (Ziffer 1) und ihm für den Fall, dass er der Anordnung in Ziffer 1 nicht freiwillig Folge leiste, die Durchsetzung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 3).
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter. Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit im Sinne des Asylverfahrensgesetzes. Die Verfügung des Antragsgegners vom 06.09.2012 findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 AsylVfG, auch soweit die begleitete persönliche Vorsprache des Antragstellers bei Vertretern der nigerianischen Botschaft angeordnet wurde.
Eine sog. Passverfügung, die wie hier der Durchsetzung der einem vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerber obliegenden Verpflichtungen dient, findet ihre Rechtsgrundlage nicht in aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (§§ 48, 82 Abs. 4 AufenthG), sondern in § 15 Abs. 2 AsylVfG und ist vom Antragsgegner zutreffend hierauf gestützt worden. Bei der hier streitgegenständlichen Mitwirkungspflicht des Antragstellers handelt es sich materiell um eine dem Asylverfahrensrecht zuzuordnende Obliegenheit. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Gegenstand der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sind alle Tat- oder Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokuments erforderlich sind und nur von dem Asylbewerber persönlich vorgenommen werden können. Zur Mitwirkungspflicht gehört nicht nur das ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung des Heimatstaates (vgl. VGH BW, Urteil 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -; siehe auch VG Trier, Beschluss vom 18.11.2011 - 5 L 1478/11.TR; jeweils juris).
Der Antrag ist zulässig (§§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 75 AsylVfG bzw. §§ 80 Abs. 5 S. 1, S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG), aber nicht begründet.
Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung räumt das Gericht dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung den Vorrang ein gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
Gegen die Rechtmäßigkeit der angeordneten begleiteten Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft bestehen keine Bedenken. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.01.2012 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Seine dagegen eingereichten Eilanträge hat das Verwaltungsgericht mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 19.03.2012 (A 7 K 444/12) und vom 11.04.12 (A 7 K 1007/12) abgelehnt. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner innerhalb der mit Verfügung vom 17.07.2012 gesetzten Frist weder einen Pass noch sonstige Identitätspapiere vorgelegt. Seine persönliche, unbegleitete Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft am 28.08.2012 hat nicht dazu geführt, dass ihm ein nigerianischer Pass ausgestellt wurde. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist er daher weiterhin verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapieres umfassend mitzuwirken, wozu auch die begleitete Vorsprache bei Vertretern der nigerianischen Botschaft in Karlsruhe gehört.
Die angeordnete begleitete Vorsprache ist zur Erreichung des Verwaltungszwecks, für den Antragsteller Reisepapiere zu beschaffen und so die Durchsetzung seiner gesetzlichen Ausreisepflicht zu ermöglichen, geeignet und erforderlich. Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung darauf hingewiesen, dass die nigerianische Vertretung bei zwangsweiser Rückführung eine Vorsprache nur in Begleitung von Bediensteten der Ausländerbehörde oder der von der Ausländerbehörde beauftragten Personen zulässt. Bei einer begleitete Vorführung ist zudem besser zu kontrollieren, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, er insbesondere die nötigen Angaben im Passantragsverfahren macht.
Schließlich steht das dem Antragsteller angesonnene Verhalten auch nicht außer Verhältnis zum Gewicht der mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Belange. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner angeordnet hat, dass der Antragsteller zur Durchführung der begleiteten persönlichen Vorsprache am Morgen des Vorführtermins von Polizeibeamten in seiner Unterkunft abgeholt und von diesen nach Karlsruhe begleitet werde. Der Antragsgegner hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, dass die Vorführung vor Vertretern der nigerianischen Botschaft mit einem erheblichen organisatorischen Verwaltungsaufwand verbunden sei und in Baden-Württemberg lediglich zweimal jährlich stattfinde. Im Falle, dass der Antragsteller zum vorgegebenen Termin doch nicht freiwillig zur Vorsprache anreise, sei die Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen in der Kürze der Zeit nicht mehr möglich, so dass die unternommenen Anstrengungen vergebens seien.
Das vorgetragene private Interesse des Antragstellers, sich ohne Begleitung zu dem Vorführtermin zu begeben, hat hinter dem öffentlichen Interesse an der reibungslosen Durchführung des Sammeltermins zurückzutreten. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller noch anlässlich der Erteilung seiner Duldung schriftlich erklärt hat, er sei wegen seiner Probleme in Nigeria nicht bereit, freiwillig auszureisen.
10 
Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 3 der Verfügung vom 06.09.2012 findet ihre Grundlage in § 20, § 26 des LVwVG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsmitteln liegen vor; insbesondere ist die zu vollziehende Grundverfügung in Ziffer 1 der Verfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 75 AsylVfG; vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG).
11 
Auch gegen das angedrohte Zwangsmittel bestehen keine Bedenken. Da Zwangsgeld und Zwangshaft untunlich sind und die Ersatzvornahme bei einer unvertretbaren Handlung ausscheidet, kommt allein der unmittelbare Zwang in Betracht (§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 2 LVwVG).
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
13 
Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 geändert.

Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides des Beklagten vom 02.10.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden; wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen eine Androhung des Beklagten zur zwangsweisen Vorführung vor Botschaften zur Passbeschaffung.

2

Die am 20.08.1998 in Armenien geborene Klägerin zu 1. ist armenische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit yezidischem Glauben. Sie reiste nach eigenen Angaben im August 2006 mit ihrem Lebenspartner aus Armenien aus und über Russland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.08.2006 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.08.2006 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin zu 1. wurde unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise aufgefordert. Der dagegen gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30.08.2006 im Verfahren 11 B 591/06 As abgelehnt und die Klage mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 18.12.2006 im Verfahren 11 A 1515/06 As abgewiesen.

3

Für die am 17.09.2006 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 2. wurde unter dem 27.09.2006 ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleitet. Nachdem der Klägerbevollmächtigte auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet hatte, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 17.10.2006 ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin zu 2. unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise auf. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12.04.2007 im Verfahren 5 A 2050/06 As abgewiesen.

4

Der Beklagte forderte die Klägerinnen mit Bescheid vom 02.10.2006 auf, einen Pass oder Passersatz vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht im Besitz eines Dokuments sind, wurden sie zur unverzüglichen Antragstellung bei der Konsularabteilung der „Botschaft Armenien“ und Aushändigung nach Ausstellung aufgefordert (Ziff.1). Die Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ sollte bis zum 16.10.2006 schriftlich nachgewiesen und ein ausgestellter Passersatz zu diesem Termin dem Beklagten übergeben werden (Ziff.2). Für den Fall, dass die Klägerinnen der Aufforderung nicht nachkommen, wurde die Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Sofern die „Botschaft Armenien“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt, wurde die Durchsetzung der Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die Mitwirkungspflicht der Klägerinnen bei der Passbeschaffung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie (zur Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Botschaft) auf § 84 Abs. 4 AufenthG. Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wurde auf §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 87 und 90 SOG M-V gestützt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass gegen die Maßnahme gem. § 11 AsylVfG ein Widerspruch nicht stattfindet.

5

Unter dem 09.10.2006 haben die Klägerinnen Klage gegen Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides erhoben, zu deren Begründung angeführt wurde, es handele sich insoweit um eine Vollstreckungsmaßnahme, für die es an einer Ausgangsverfügung fehle. Die angedrohte Vollstreckung sei unbestimmt und könne nicht zur Grundlage einer Vollstreckung werden.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

7

die Verfügung des Beklagten vom 02.10.2006 insoweit aufzuheben, als mit der Verfügung zu Nr. 3 Satz 2 die Vorsprache bei „weiteren in Frage kommenden Botschaften“ durchgesetzt werden soll.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Im Fall einer sog. Negativbescheinigung der armenischen Botschaft habe er keinen Nachweis, dass es sich bei den Klägerinnen um armenische Staatsangehörige handele. Die Ausländerbehörde würde Vorführungen nicht „bis ins Uferlose“ betreiben; es sei die aserbaidschanische und russische Vertretung aufzusuchen. Sollten sich bei der Vorführung zur armenischen Botschaft Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit ergeben, werde die zwangsweise Vorführung zur „entsprechenden“ Botschaft rechtzeitig vorher angekündigt.

11

Mit Urteil vom 15.06.2007, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25.06.2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liege bezüglich der angefochtenen Regelung nicht vor, da es sich lediglich um einen den gesetzlichen Bestimmungen über die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG entsprechenden Hinweis handele. Es dürften die Maßstäbe gelten, die im Rahmen des § 59 Abs. 2 AufenthG für die Entbehrlichkeit der konkreten Nennung weiterer möglicher Zielstaaten anerkannt seien. Der Hinweis nach § 59 Abs. 2 AsylVfG habe keinen Regelungscharakter. Danach sei vor einer zwangsweisen Vorführung bei einer (später konkretisierten) weiteren Botschaft eine entsprechende Benennung und vorherige Ankündigung der betreffenden Botschaft nachzuholen. Hierauf habe der Beklagte (im Klageverfahren) hingewiesen.

12

Auf den Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 28.06.2007 hat der Senat mit Beschluss vom 14.02.2012 die Berufung zugelassen.

13

Zur Begründung wird der erstinstanzliche Vortrag wiederholt und vertieft. Die angefochtenen Anordnung sei nicht mit einer Abschiebungsandrohung vergleichbar. Letztere diene der Durchsetzung einer Verlassenspflicht, die mit Verlassen des Bundesgebietes (Grenzübertritt) erfüllt sei. Bei der Vollstreckung einer Passverfügung komme es auf das (persönliche) Erscheinen und die zielgerichtete Antragstellung bei einer bestimmten Botschaft an. Um die Umsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, müssten die Klägerinnen erkennen können, in welche Richtung die Ausländerbehörde ihre Bemühungen fortsetzen möchte, damit sie die Maßnahmen selbst vornehmen können. Es handele sich nicht um einen bloßen Hinweis. Der Beklagte gehe offenbar selbst davon aus, aus der Anordnung unmittelbar vollstreckungsweise vorgehen zu können.

14

Die Klägerinnen beantragen,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 insoweit aufzuheben, als mit der Verfügung zu Nr. 3 Satz 2 die Vorsprache bei „weiteren infrage kommenden Botschaften“ durchgesetzt werden soll.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Wie die Weigerung der Klägerinnen zur Durchführung einer von Experten angeregten Sprach- und Textanalyse belege, könne im Ausgangsbescheid nur ein allgemein gehaltener Verfügungstext abgefasst werden, der die Behörde legitimiere, weitere Schritte bei ausbleibender oder nicht genügender Mitwirkung der Kläger einleiten zu können. Der Bescheid sei gleichzeitig die Ausgangsverfügung für weitere zwingend notwendige Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Passersatzbeschaffung. Aufgrund weiterer Angaben der Klägerin zu 1., wonach sie aus der Stadt Kras in der Türkei komme, reduzierten sich die Möglichkeiten der Vorführung vermutlich auf zwei Staaten (Armenien und Türkei). Die Klägerinnen, die seit 2006 „erfolgreich“ ihre Identität vor deutschen Behörden verschleierten, hätten sich die Maßnahmen selbst zuzuschreiben. Der bestandskräftige Bescheid des Bundesamtes stelle die rechtliche Grundlage für die Abschiebung der Klägerinnen dar und benenne den Zielstaat Armenien. Sollte sich durch eine weitere Vorführung ein anderer Zielstaat für die Abschiebung ergeben, bedürfe es einer entsprechenden Bezeichnung. Die Zuständigkeit hierfür liege beim Bundesamt, gegen dessen Ergänzungsbescheid erneut Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Über die Berufung entscheidet der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

21

I. Die Berufung ist zulässig.

22

Sie wurde insbesondere nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses an den Klägerbevollmächtigten am 22.02.2012 durch den am 14.03.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet, der auch für die vorliegende Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz gilt (vgl. BVerwG, B. v. 03.12.2002 – 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868; U. v. 30.06.1998 – 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117).

23

II. Die Berufung ist begründet.

24

Die ursprüngliche Klage ist zulässig. Den Klägerinnen fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit der angefochtenen Verfügung, die Regelungscharakter hat (vgl. unten), wird ihnen nach dem ausdrücklichen Willen des Beklagten eine Handlungs- bzw. Duldungspflicht in Form der zwangsweisen Vorführung vor eine Botschaft auferlegt, so dass insoweit eine Rechtsverletzung möglich erscheint.

25

Die ursprüngliche Klage ist auch begründet. Die angefochtene Androhung der Vorsprache bei „weiteren infrage kommenden Botschaften“ erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der angefochtenen Regelung in Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides nicht um einen bloßen Hinweis.

27

Bereits aufgrund der Stellung im Tenor des Bescheides und des Zusammenhanges mit Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides ergibt der objektive Sinngehalt, dass die streitgegenständliche Passage auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist und damit eine Regelungswirkung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG entfaltet. Die Regelung knüpft an Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides an, der – offensichtlich und wohl unstreitig – eine Regelung in Form der Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ enthält. Durch Satz 2 wird die Androhung auf die „Vorsprache bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ erstreckt für den Fall, dass die „Botschaft Armenien“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt. Ein andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides, die auf die angefochtene (Teil-)Regelung nicht eingeht.

28

Der Beklagte selbst geht in der Berufungserwiderung vom 05.04.2012 davon aus, dass die im Bescheid getroffenen Festlegungen in Form von Handlungs- und Duldungspflichten (auch) der zwangsweisen Durchsetzung bei Nichtbefolgung und damit der Durchführung von Vollzugsmaßnahmen nach dem SOG M-V dienen, der Bescheid gleichzeitig die Ausgangsverfügung für weitere zwingend notwendige Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Passersatzbeschaffung sei, und hält ausdrücklich an der Verfügung fest.

29

2. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ erweist sich als rechtswidrig, weil es für diese Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt.

30

Die Vollstreckung einer Anordnung nach § 82 AufenthG richtet sich nach Landesvollstreckungsrecht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 84 Rn. 9). Nach § 110 VwVfG M-V gelten für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind, die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V). Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V werden Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung – wie hier die Vorsprache bei einer Botschaft - gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Grundlage des Verwaltungszwanges zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung muss damit ein Verwaltungsakt (oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag) sein. Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 oder § 81 SOG M-V angewendet werden, dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen und auf den sich der Beklagte auch nicht beruft.

31

An dem somit erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt es hier. Die Grundverfügung in Ziff. 2 des Bescheides fordert nur zur Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ auf. Eine Aufforderung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“, die gem. der Androhung in Ziff. 3 Satz 2 gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden soll, enthält die Anordnung nicht.

32

Der Androhung des Verwaltungszwangs fehlt es auch an der nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V 13 Abs. 1 VwVG erforderlichen Fristsetzung. Da den Klägerinnen eine konkrete Handlung in Form der Vorsprache bei der Botschaft auferlegt werden soll, liegt auch kein Fall des § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vor, bei dem von der Fristsetzung abgesehen werden kann.

33

3. Die angefochtene Regelung erweist sich, selbst wenn man sie als Fall des sofortigen Vollzuges oder der unmittelbaren Ausführung verstehen sollte, wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG als materiell rechtswidrig.

34

Der Beklagte hat die Anordnung auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt. Hiernach ist der Ausländer im Rahmen der nach Abs. 1 bestehenden Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts insbesondere verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist jedenfalls die –im vorliegenden Verfahren nicht angefochtene – Verfügung unter Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 des Bescheides vom 02.10.2006 erfasst. Die Vorschrift gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 5 AsylVfG auch für abgelehnte Asylbewerber. Werden die Mitwirkungspflichten schon durch die Rücknahme des Asylantrages nicht beendet, gilt dies erst recht für den Fall der Ablehnung (OVG Koblenz, B. v. 24.01.2007 – 6 E 11489/06.OVG -, AuAS 2007, 43, vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Oktober 2009, § 82 Rn. 69 m.w.N. zur Rspr.). Ob damit § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG für die Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft die speziellere Vorschrift gegenüber § 82 Abs. 4 AufenthG darstellt (verneinend Marx, AsylVfG, 6. Aufl. § 15, Rn. 39, wonach die Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der Auslandsvertretung nur auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestützt werden kann; dagegen VG Stuttgart, B. v. 04.10.2012 – A 7 K 3156/12 -, AuAS 2013, 22, wonach sich die Anordnung der Vorsprache eines abgelehnten Asylbebwerbers allein nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG richtet), kann offen bleiben, da der Beklagte die Verfügung auch hierauf gestützt hat. Jedenfalls handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Funke-Kaiser, a.a.O.), wovon auch der Beklagte mit dem Hinweis auf den Ausschluss des Widerspruchs nach § 11 AsylVfG ausgeht.

35

Gegenstand der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist keine abstrakte allgemeine Passbeschaffungspflicht (OVG Münster, B. v. 09.02.2004 – 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689). Sie zielt vielmehr auf eine einzelne, zu konkretisierende Mitwirkungshandlung, die erforderlich ist, um die Ausstellung des Dokuments herbeizuführen. Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens vor einer Auslandsvertretung zur Klärung der Identität oder der Staatsangehörigkeit bzw. zur Stellung eines Passantrages ist aber nur zulässig, wenn der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Vorausgesetzt wird somit zwar keine Gewissheit, andererseits können bloße Spekulationen nicht ausreichen. Erforderlich sind vielmehr greifbare und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen der fraglichen Staatsangehörigkeit, so dass eindeutig mehr als gegen die entsprechende Annahme spricht. Können die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden, so ist es nicht zulässig, die gesetzlichen Voraussetzungen dadurch zu unterlaufen, dass eine Androhung ergeht, nach der der Betroffene sich bei der Botschaft einzufinden hat, die nach der tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit zuständig ist. Eine solche Anordnung ist nicht ausreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG und kann nicht Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung sein (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 35 und Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 15 Rn. 37). Wenn schon die Aufforderung zur Passbeschaffung bei der Botschaft der „tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit“ unbestimmt ist, gilt dies erst recht für die Aufforderung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“.

36

Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 59 Abs. 2 AufenthG geht – ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Zielrichtung der Vorschrift – schon deshalb fehl, weil auch die Androhung der Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ keine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung darstellt (vgl. zu § 50 Abs. 2 AuslG 1990: BVerwG, U.v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343), und eine Passbeschaffungsanordnung, welche die Frage des bestimmten Staates offen lässt, dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (Marx, a.a.O., Rn. 48). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Betroffenen die Möglichkeit der eigenständigen Passbeschaffung bestehen muss, bevor diese zwangsweise durch Vorführung bei der Botschaft durchgeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass dem Ausländer bekannt sein muss, welche Form der Mitwirkung die Behörde von ihm verlangt und bei welcher konkreten Botschaft er die Passausstellung nach Auffassung der Behörde beantragen soll. Daran fehlt es hier.

37

4. Die angefochtene Regelung erweist sich – letztlich infolge der Unbestimmtheit - darüber hinaus auch nicht als verhältnismäßig.

38

Geht man für die streitgegenständliche Anordnung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ von der vom Beklagten auch genannten Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG aus, ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, für das gem. § 40 VwVfG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt. Hierbei muss die Maßnahme (auch) zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein. Mangels Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist bereits fraglich, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hat und damit ein Ermessensfehler in Form des Ermessenausfalls bestehen würde. Jedenfalls kann der vom Beklagten angestrebte Zweck der zwangsweisen Vorführung an andere Botschaften schon nach seinem eigenen Vortrag nicht erreicht werden. Er selbst geht davon aus, dass es vor einer zwangsweisen Vorführung der Bezeichnung einer konkreten Botschaft bedarf.

39

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.