Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter berufen; denn es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz haben. Ob dies so ist, richtet sich, wenn es sich - wie hier - um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen belastenden Verwaltungsakt gegenüber einem Ausländer handelt, allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche des Asylverfahrensgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vor (BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276). Gegenstand des vorliegenden Eilantrags ist der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.09.2012, mit dem die begleitete, persönliche Vorsprache des Antragstellers bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft am 16.10.2012 in Karlsruhe angeordnet und ihm für den Fall, dass er dieser Anordnung nicht freiwillig Folge leiste, die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde. Diesen Bescheid hat das Regierungspräsidium ausdrücklich auf § 15 AsylVfG gestützt („aufgrund von § 15 AsylVfG ergeht folgende Verfügung“). Der angefochtene Bescheid stellt sich also nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als eine Konkretisierung der in § 15 AsylVfG normierten Mitwirkungspflichten des Antragstellers dar, was auch aus seiner Begründung deutlich wird. Was speziell die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der nigerianischen Auslandsvertretung betrifft, verweist die Behörde in den Gründen ihres Bescheids zwar auch auf § 82 Abs. 4 AufenthG als hierfür gegebene Rechtsgrundlage. Wegen des § 15 AsylVfG hier ersichtlich lediglich ergänzenden Charakters des § 82 Abs. 4 AufenthG ändert dies aber nichts an der Einstufung des vorliegenden Verfahrens als Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (GK-AufenthG, § 82 Rdnr. 63 m.w.N.). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist somit gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG, § 12 Satz 1 LVwVG statthaft und sachdienlich darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 17.09.2012 fristgerecht erhobenen Klage - A 9 K 2408/12 - anzuordnen.
Der auch sonst zulässige Antrag ist aber nicht begründet; denn an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen keine ernstlichen Zweifel, sodass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieses Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung überwiegt.
Die Anordnung der begleiteten, persönlichen Vorsprache bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen sowie im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache stellt sich als eine von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG erfasste Mitwirkungshandlung dar (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, InfAuslR 1999, 287); eines Rückgriffs auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bedarf es nicht. § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG begründen nicht nur besondere Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern ermächtigen die zuständige Behörde auch zum Erlass von Verwaltungsakten, mit denen diese Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, a.a.O., Beschluss vom 02.11.1995 - A 13 S 3017/95 -, juris).
Eine Anordnung der persönlichen Vorsprache vor einer Auslandsvertretung insbesondere zur Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit darf allerdings, dies wendet der Antragsteller im Ansatz zu Recht ein, nicht ins Blaue hinein erfolgen, in der Hoffnung, es werde vielleicht - zufällig - zu einer Klärung kommen (GK-AsylVfG § 15 Rdnr. 35). Es bestehen keine Bedenken, in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG die Rechtmäßigkeit einer derartigen Anordnung daran zu knüpfen, dass der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dessen Vertretung er aufsuchen soll. „Vermutlich“ besitzt der Ausländer die in Rede stehende Staatsangehörigkeit, wenn sie in Betracht kommt (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.11.2009 - 4 MB 111/09 -, juris). Zu verlangen, dass eindeutig mehr für als gegen die entsprechende Annahme spricht (so GK-AsylVfG § 15 Rdnr. 35; ähnlich GK-AufenthG § 82 Rdnr. 68), trägt dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber jedenfalls in den Fällen nicht hinreichend Rechnung, in denen der Ausländer in der Vergangenheit nicht hinreichend kooperiert hat oder gar durch falsche Angaben seine Identität verschleiert und sich einer Aufenthaltsbeendigung dadurch entzogen hat. Je mehr das Verhalten des Ausländers so zu bewerten ist, desto geringer sind die Anforderungen an das 'vermutliche' Innehaben einer Staatsangehörigkeit, die eine Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Auslandsvertretung dieses Staates rechtfertigt.
Nach Aktenlage hat der Antragsteller seine Identität und seine Herkunft verschleiert. Nach seiner Einreise im Juni 1991 gab er sich als südafrikanischer Staatsangehöriger aus und betrieb unter seinem jetzigen Namen erfolglos ein Asylverfahren. Nach Abweisung seiner Asylklage durch das Verwaltungsgericht Stuttgart im März 1993 stellte er unter anderen Personalien erneut Asylantrag. Dabei gab er sich erneut als südafrikanischer Staatsangehöriger aus und berief sich wiederum auf ihm in Südafrika drohende Gefahren. Am 07.06.1994 sollte er nach Südafrika abgeschoben werden, was misslang, da er bei der Einreise angab, Somalier zu sein. Im Rahmen eines im November 1994 eingeleiteten weiteren Asylverfahrens behauptete er erstmals, Südafrika bereits im Alter von 4 Jahren verlassen zu haben. Er habe dann in Liberia gelebt und dieses Land erst verlassen, nachdem dort der Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Anlässlich einer Vorsprache beim Ausländeramt des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis gab er am 14.11.1995 an, er habe sich mit seiner Mutter eine Zeitlang in Amerika aufgehalten und sei ca. 1982/1983 nach Liberia gereist, wo er sich bis ca. 1991 aufgehalten habe. Bei einer Befragung zur Klärung seiner Identität am 25.07.2011 räumte der Antragsteller ein, dass seine Angaben im Asylverfahren nicht der Wahrheit entsprachen. Bis zu seiner Ausreise in die USA habe er zusammen mit seinen Eltern in Liberia gelebt. Er sei aber nie liberianischer Staatsangehöriger gewesen. Am 23.08.2011 versicherte der Antragsteller an Eides statt, er sei in Südafrika geboren und staatenlos. Nach seiner Geburt sei er mit seinen Eltern nach Liberia gelangt. Bei einer Anhörung durch eine liberianische Delegation gab der Antragsteller an, Südafrikaner zu sein. Die Angehörigen der Delegation kamen nach der
Anhörung zu dem einstimmigen Ergebnis, dass der Antragsteller kein liberianischer Staatsangehöriger sei. Einstimmig äußerten die Delegationsmitglieder darüber hinaus den Verdacht, dass er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nigerianischer Staatsangehöriger sein könnte.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist es jedenfalls in Betracht zu ziehen, dass der Antragsteller nigerianischer Staatsangehöriger ist. Sein bisheriges Agieren im Asylverfahren und in dem sich daran anschließenden Zeitraum rechtfertigt die Annahme, dass ihm daran gelegen ist, seine wahre Herkunft zu verschleiern. Diese Defizite seiner Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 15 AsylVfG) rechtfertigen es, ihn zur Vorsprache bei der nigerianischen Auslandsvertretung zu verpflichten, auch wenn die Faktenlage den Schluss auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nigerianische Staatsangehörigkeit wohl nicht rechtfertigt. Die von der liberianischen Auslandsvertretung dezidiert geäußerte Vermutung, der Antragsteller sei nigerianischer Staatsangehöriger, gibt für eine persönliche Vorsprache bei einem Vertreter der nigerianischen Botschaft jedenfalls hinreichenden Anlass. Von einer Vorführung „ins Blaue hinein“ kann bei dieser Sachlage keine Rede sein, erst recht nicht von einem „Wanderzirkus“, wie es der Antragsteller bezeichnet. Seine eidesstattliche Versicherung vom 23.08.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass die Ausländerbehörde diese Erklärung als Mitwirkungshandlung nicht genügen lässt, liegt auf der Hand. Eines ausdrücklichen Bestreitens, wie der Antragsteller offenbar meint, bedarf es nicht.
Nach alledem ist auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Anordnung der persönlichen Vorsprache rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 3, 26 Abs. 2 LVwVG (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers bezieht sich die Zwangsmittelandrohung in Ziff. 2 des Bescheids bei sachgerechter Auslegung nicht auf Ziff. 1 Satz 2 des Bescheids, wonach er gehalten ist, wahre und vollständige Angaben bei der Vorsprache zu machen. Dass die Wahrhaftigkeit der vom Antragsteller bei der Vorsprache zu erwartenden Angaben nicht selbständiger Gegenstand der Verwaltungsvollstreckung sein kann, liegt auf der Hand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Okt. 2018 - 6 A 2244/17 As HGW

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Voll-streckung durch Sicherheitslei

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(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.