Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 29. Apr. 2014 - 4 A 93/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt für ihren Sohn H. die Übernahme der Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 2010/2011 vom Wohnort der Familie zur Integrierten Gesamtschule Grünthal in der Hansestadt B-Stadt.
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Den mit Schreiben der Klägerin vom 7.5.2010 gestellten Antrag lehnte der Landrat des Landkreises Nordvorpommern mit Bescheid vom 30.6.2010 ab. Nach § 113 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28.1.2009 sei die öffentliche Schülerbeförderung nur noch zur örtlich zuständigen Schule durchzuführen oder die Kosten dafür zu tragen. Bei der Integrierten Gesamtschule Grünthal handele es sich nicht um die für den Sohn der Klägerin örtlich zuständige Schule. Dies ergebe sich aus der Schuleinzugsbereichssatzung des Landkreises Nordvorpommern in der Fassung vom 26.4.2006. Örtlich zuständig sei die Regionale Schule Reinberg.
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In den vorhergehenden Schuljahren war den Anträgen auf Übernahme der Schülertransportkosten entsprochen worden.
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Die Klägerin legte am 28.7.2010 Widerspruch ein. Ihr Sohn besuche bereits seit mehreren Jahren die Integrierte Gesamtschule Grünthal, bei der es sich um eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe handele. An dieser lernten die Schülerinnen und Schüler von der fünften bis zur zwölften Klasse gemeinsam und könnten die an einer solchen Schule möglichen Schulabschlüsse erwerben. Es handele sich um eine Ganztagsschule, die neben dem Unterricht auch zahlreiche ergänzende Angebote biete. Im Rahmen der Wahlpflichtdifferenzierung könnten die Schüler neben kreativen und naturwissenschaftlichen Angeboten zwischen den Sprachen Französisch, Russisch und Schwedisch als zweite Fremdsprache wählen. Bei der Integrierten Gesamtschule handele es sich um eine besondere Schulart der allgemeinbildenden Schulen gemäß § 18 SchulG M-V. Darüber hinaus biete keine andere Schule für die zweite Fremdsprache drei zusätzliche Sprachen, nämlich Französisch, Russisch und Schwedisch. Vor dem Hintergrund der gesetzlich garantierten Schulwahlfreiheit müsse durch den Träger der Schülerbeförderung gewährleistet werden, dass jedes Kind ohne Einschränkung die Möglichkeit habe, eine Schule außerhalb des Landkreises Nordvorpommern zu suchen, die ein besonderes schulisches Angebot bereitstelle. Letztlich werde die Schulwahlfreiheit über die Schülerbeförderung wieder eingeschränkt und sei damit allein von den finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Familie abhängig. Kinder aus sozial schwachen Familien seien benachteiligt. Darin liege eine Diskriminierung. Zudem liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der verschiedenen Schulen vor. Allein staatliche Schulen kämen als örtlich zuständige Schulen in Betracht. Schulen in freier Trägerschaft seien davon gänzlich ausgeschlossen, selbst dann, wenn sie eine bessere Erreichbarkeit und kürzere Schulwege für die Schülerinnen und Schüler und damit geringere Kosten gewährleisten würden. Zudem werde durch diese Regelungen das Konzept der Selbstständigen Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung unterlaufen, wenn mit dem Mittel der Kürzung der Schülerbeförderung einseitig Schulen in staatlicher Trägerschaft berücksichtigt würden und sich diese damit gerade nicht dem Wettbewerb mit anderen Schulen stellen müssten.
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Die gesetzlichen Ausnahmeregelungen in § 113 SchulG M-V begründeten eine einseitige Berücksichtigung hochbegabter, musisch oder sportlich besonders begabter Schüler, für die ohne Einschränkung ein durchgehender Schulbesuch bis zur zehnten bzw. zwölften Klasse ermöglicht werde, während dies anderen Kindern versperrt bleibe. Zudem würden Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf nicht berücksichtigt. Auch dies stelle eine Ungleichbehandlung dar, die nicht gerechtfertigt sei.
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Darüber hinaus sei der Ablehnung des Antrages auch entgegenzuhalten, dass nach der Satzung des Landkreises Nordvorpommern über die Schülerbeförderung vom 22.6.2010 auch Schüler auf Antrag einen Schülerfahrausweis für bestehende Linien der Verkehrsgesellschaft Nordvorpommern erhielten, die nicht die örtlich zuständige Schule besuchten, allerdings nur dann, wenn sie eine Schule auf dem Gebiet des Landkreises besuchten. Damit sei eine nicht zu rechtfertigende Sonderregelung geschaffen worden, während Kinder von einer derartigen Bevorzugung ausgeschlossen sein sollten, nur weil sie eine Schule mit besonderem Angebot außerhalb des Landkreises besuchten. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die Bildung des neuen Landkreises unter Einbeziehung der Hansestadt B-Stadt unmittelbar bevorstehe. Zumindest müsse dann ein Anspruch auf Ausstellung eines Schülerfahrausweises für die vorhandene Busverbindung bis zur Hansestadt B-Stadt gegeben sein.
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Die satzungsrechtliche Regelung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie keine Übergangsregelungen für die Fälle enthalte, in denen bis zum Schuljahr 2009/2010 anders Verfahren worden sei, wie dies im Falle ihres Sohnes gewesen sei. So enthalte beispielsweise die Satzung des Landkreises Müritz vom 17.6.2010 eine Bestandsschutzregelung, wonach für Schüler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung mit Genehmigung des Trägers der örtlich zuständigen Schule eine örtlich nicht zuständige Schule besuchten, der Anspruch auf öffentliche Schülerbeförderung oder Erstattung von notwendigen Aufwendungen bis zum Ende des Bildungsganges erhalten bleibe. Vorgenannte Satzung des Landkreises Müritz lasse zudem Ausnahmen zu, wenn die Kosten, die bei dem Besuch der örtlich unzuständigen Schule entstünden, für den Landkreis nicht höher seien als die Kosten für den Besuch der örtlich zuständigen Schule.
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In jedem Falle sei der Beklagte aber verpflichtet, die Aufwendungen zu erstatten, die für die Beförderung des Kindes bis zur Landkreisgrenze entstünden, zumindest aber derjenigen Kosten, die entstehen würden, wenn die örtlich zuständige Schule besucht würde, denn der gänzliche Entfall von Schülerbeförderungskosten stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
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Der Landrat des Landkreises Nordvorpommern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2010, zugestellt am 4.1.2011, zurück. Die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Dies beruhe auf der Änderung der Regelungen zur Schülerbeförderung in § 113 SchulG M-V, die ab dem Schuljahr 2010/2011 Geltung erlangt hätten. Danach sei eine Beförderung bzw. Kostenerstattungspflicht nur noch für die Fälle vorgesehen, in denen die Schüler außerhalb des Landkreises ein Sport- oder Musikgymnasium oder eine überregionale Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten besuchten oder ein besonderes schulisches Angebot im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 SchulG M-V wahrnähmen. Ein besonderes schulisches Angebot im Sinne der vorgenannten Vorschrift liege nur dann vor, wenn eine Verbindung von Abschlüssen der Sekundarstufe I mit wirtschaftsnahen Praxisteilen vorliege. Ein solches Angebot unterbreitete die Integrierte Gesamtschule Grünthal nicht. Das Argument, dass es im Landkreis Nordvorpommern keine integrierte Gesamtschule gebe, greife nicht. Bei der Beurteilung der örtlich zuständigen Schule sei die Schule des entsprechenden Bildungsgangs gemeint und nicht die Schulart. An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Landkreis Nordvorpommern könnten die Schulabschlüsse der Mittleren Reife und die allgemeine Hochschulreife erworben werden. Die allgemeine Hochschulreife könne der Sohn der Klägerin am Gymnasium in Grimmen und die Mittlere Reife an der örtlich zuständigen Schule in Reinberg erwerben.
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Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei keine Übernahme von Schülerbeförderungskosten geboten. Soweit im Landkreis Nordvorpommern aufgrund der Satzung vom 22.6.2010 eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten für solche Schüler erfolge, die eine örtlich nicht zuständige Schule auf dem Kreisgebiet besuchten, stelle dies eine freiwillige Leistung dar, die zum Erhalt der Schulstandorte im Landkreis beitragen solle.
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Die Klägerin hat am 4.2.2011 Klage erhoben. Sie bezieht sich dabei auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Die geltend gemachten Beförderungskosten betrügen 797,20 Euro. Ihr Sohn hätte, wenn er nicht die Integrierte Gesamtschule Grünthal besucht hätte, das Gymnasium in Grimmen besucht.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des Landkreises Nordvorpommern vom 30.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2010 zu verpflichten, der Klägerin die entstehenden Kosten und Aufwendungen in Höhe von 797,20 € für die Beförderung ihres Kindes H. A. für das Schuljahr 2010/2011 zur Integrierten Gesamtschule Grünthal in B-Stadt zu erstatten,
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hilfsweise,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Landkreises Nordvorpommern vom 30.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2010 zu verpflichten, der Klägerin die entstehenden Kosten und Aufwendungen für die Beförderung ihres Kindes H. A. für das Schuljahr 2010/2011 zu Integrierten Gesamtschule Grünthal in B-Stadt vom gewöhnlichen Wohnort bis zur Kreisgrenze des ehemaligen Landkreises Nordvorpommern zu erstatten,
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weiter hilfsweise,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates des Landkreises Nordvorpommern vom 30.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2010 zu verpflichten, der Klägerin die fiktiven Kosten und Aufwendungen für die Beförderung ihres Kindes H. A. für das Schuljahr 2010/2011 zum örtlich zuständigen Gymnasium zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie begehre eine Besserstellung gegenüber der Mehrzahl der anderen Schüler. Dies könne nicht mit einer Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz begründet werden. An den Schulen des Landkreises Nordvorpommern könnten alle nach dem Schulgesetz möglichen Abschlüsse erworben werden. Erforderlichenfalls werde dafür auch zu den jeweiligen Schulen befördert. Schon diese Beförderung stelle eine Besserstellung gegenüber denjenigen Schülern dar, die in den kreisfreien Städten wohnen würden, da es hier keine Schülerbeförderung gebe. Aus der Schulwahlfreiheit folge nicht, dass es auch einen Beförderungs- oder Kostenerstattungspflicht für den Besuch der gewählten Schule geben müsse. Der Landesgesetzgeber habe mit der Neufassung der Schülerbeförderungsregelungen im Schulgesetz bewusst die Ansprüche auf Schülerbeförderung gekürzt, um die für die Landkreise als Träger der Schülerbeförderung entstehenden Kosten zu verringern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte des Landrates des Landkreises Nordvorpommern Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der jetzige Beklagte ist nunmehr für die Schülerbeförderung sachlich und örtlich zuständig. Nach § 10 Abs. 1 ist der Landkreis Vorpommern-Rügen nach Maßgabe des Abs. 2 Landkreisneuordnungsgesetz M-V – LNOG M-V – vom 12.07.2010 (GVOBl S. 366) Rechtsnachfolger des Landkreises Nordvorpommern.
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Der Bescheid des Landrates des Landkreises Nordvorpommern vom 30.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Beförderung ihres Sohnes H. im Schuljahr 2010/2011 zur Integrierten Gesamtschule Grünthal in B-Stadt. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Kostenerstattung bis zur Kreisgrenze zur Hansestadt B-Stadt oder auf Erstattung der fiktiven Kosten zum örtlich zuständigen Gymnasium in Grimmen bestehen nicht. Die Ansprüche ergeben sich weder aus dem Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern oder aus der Satzung des Landkreises Nordvorpommern über die Schülerbeförderung und Erstattung von Aufwendungen vom 22.6.2010 noch aus Verfassungsrecht.
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Nach § 113 Abs. 2 SchulG M-V in der Fassung vom 16.02.2009, in Kraft getreten am 1.8.2010, haben die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende … eine öffentliche Beförderung der Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen. Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt. Damit wird der geltend gemachte Anspruch ausdrücklich durch das Gesetz ausgeschlossen, denn die Integrierte Gesamtschule Grünthal in B-Stadt ist nicht die für den Kläger örtliche Schule. Dies ist nach der Schuleinzugsbereichssatzung des Landkreises Nordvorpommern aus dem Jahr 2006, wenn das Gymnasium besucht werden soll, das Gymnasium in Grimmen.
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Der Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der Schülerbeförderungskosten bzw. Aufwandserstattung auf den Besuch der örtlich zuständigen Schule die Landkreise entlasten. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierauf im allgemeinen Teil unter „Kosten“ hingewiesen: „Mit der Schulgesetznovelle werden Vorschriften geändert, die zu einer Entlastung der Kommunen führen. Diese beziehen sich auf die Gestaltung der Beförderungspflichten bei Ausübung der Schulwahl (§ 113 Abs. 2 Satz 2 der aktuellen Fassung LT-Drs. 5/1770, Seite 4). In der Begründung zu § 113 Abs. 2 heißt es: „Die Beförderungskosten für Schüler, die infolge der Schulwahlfreiheit bei Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule oder einer Ersatzschule anfallen, sind von den Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten zu tragen.“ Die Einwände gegen die Beschränkungen in § 113 Abs. 2 SchulG M-V bezüglich der Benachteiligung von Schulen in privater Trägerschaft und der faktischen Beeinträchtigung der Schulfreiheit waren dem Gesetzgeber bei seiner Beschlussfassung bekannt. Denn bereits in den Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren wurden die Einwände mehrfach vorgetragen (z.B. Stellungnahme des Verbandes Deutscher Privatschulen vom 19.08.2008; Stellungnahme der Evangelischen Kirchen vom 11.11.2008; Landesschülerrat und Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschulen, vgl. LT-DRs. 2164, S. 95). Schon im Rahmen der 1. Lesung auf der Sitzung vom 24.09.2008 wurde darauf hingewiesen, dass wegen der Einschränkungen der Schülerbeförderung Geringverdienende keine wirkliche Wahl hätten und ihre Kinder an die örtlich zuständige Schule bringen müssten (Plenarprotokoll zur 48. Sitzung, S. 63). Schließlich lag im Rahmen der 2. Lesung am 28.01.2009 ein Änderungsantrag vor, der die Beschränkungen auf die örtlich zuständige Schule entfallen lassen wollte (vgl. Plenarprotokoll der 60. Sitzung, S. 60).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer vergleichbaren Regelung, § 114 Abs. 3 SchulG Nds, entschieden, dass die durch die Norm vorgenommene Ausrichtung der Leistungsgewährung am Grundsatz der Nächstgelegenheit das Ziel verfolge, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu begrenzen. Insofern erscheine es tragfähig und in einem hinreichenden innerem Zusammenhang zum Regelungszweck stehend, diejenigen, die sich nur um Aufnahme in eine weiter entfernt liegende Schule bemüht hätten – und sich damit dem Anliegen der Kostenbegrenzung von Vornherein verweigert hätten -, darauf zu verweisen, die Beförderungskosten selbst zu tragen.
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Auch aus der Ausnahmeregelung des § 113 Abs. 4 SchulG M-V folgt der geltend gemachte Anspruch nicht. Zwischen den an der Integrierten Gesamtschule Grünthal wählbaren Fremdsprachen Französisch, Russisch und Schwedisch und dem in der genannten Norm aufgeführten „besonderen schulischen Angebot“ besteht keine Übereinstimmung. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, ist mit „in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen“ nur das formal eingerichtete besondere schulische Angebot im Sinne des § 69 Nr. 12 SchulG M-V gemeint, welches sich auf das besondere Angebot nach der Jahrgangsstufe 7 an einer Regionalen Schule gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 SchulG M-V bezieht (vgl. LT-Drs. 5/1770 S. 67). In der Begründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass Angebote einzelner Schulen im Rahmen der eigenen Schwerpunktsetzung außerhalb dieser formal ausgestalteten Angebote von der Regelung nicht erfasst werden.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht darin zu sehen, dass den Schülern, die nicht die örtlich zuständige Schule besuchen, eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen nicht gewährt wird, wenn ihre Teilnahme an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule nicht in Betracht kommt, weil sie nicht durchgeführt wird. Hingegen werden die notwendigen Aufwendungen der Schülerbeförderung denjenigen Schülern gewährt für den Schulweg zur zuständigen Schule, wenn zu dieser eine Schülerbeförderung nicht durchgeführt wird.
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz unter anderem einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss verbietet, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 E 124, 199, 218). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche rechtliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, a.a.O. S. 19).
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Wird – wie hier – durch die Anwendung gesetzlicher Vorschriften eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, so ist zu prüfen, ob zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass die Ungleichbehandlung auf ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal gestützt werden kann. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelungen bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (BVerfG, a.a.O.,S. 220).
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Vorliegend ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der aufgezeigten Ungleichbehandlung der Personengruppen, die die örtlich zuständige Schule gegenüber denjenigen, die eine Schule in freier Trägerschaft oder eine örtlich unzuständige öffentliche Schule besuchen, nicht gegeben. Hierin liegt ein geeignetes Unterscheidungsmerkmal für die Ungleichbehandlung. Auch für das Maß der Differenzierungen besteht ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt, wie es das Bundesverfassungsgericht a.a.O. fordert.
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Der Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der Schülerbeförderungskosten bzw. Aufwandserstattung auf den Bereich der örtlich zuständigen Schule die Landkreise entlasten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Schüler, die nicht die örtlich zuständige Schule besuchen, nach der gesetzlichen Regelung nicht gänzlich von der Schülerbeförderung ausgeschlossen werden.
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Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet auch nicht die Übernahme der Beförderungskosten für den Sohn der Klägerin zur Integrierten Gesamtschule Grünthal, also zu einer Schule außerhalb des Kreisgebietes der Landkreises Nordvorpommern, oder die Übernahme der Beförderungskosten, weil das Schulgesetz in bestimmten Fällen eine Beförderung über das Kreisgebiet hinaus vorsieht und der hier vorliegende Fall damit vergleichbar wäre. Zwar besteht nach § 113 Abs. 4 Nr. 1 SchulG M-V in Abweichung von Abs. 2 bei Schülern, die ein Sport- oder Musikgymnasium im Sinne des § 19 Abs. 2 SchulG M-V oder ein Gymnasium mit überregionaler Förderklasse für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten im Sinne des § 19 Abs. 3 SchulG M-V besuchen, eine Beförderungspflicht oder Kostenerstattungspflicht auch über das Kreisgebiet hinaus, jedoch ist der Besuch einer Integrierten Gesamtschule dem Besuch dieser besonderen Gymnasien nicht gleich zu setzen, weshalb eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Gymnasien mit Klassen für Hochbegabte sind in den vier Schulamtsbezirken des Landes Mecklenburg-Vorpommern jeweils nur einmal einzurichten. Sport- und Musikgymnasien in öffentlicher Trägerschaft bestehen ebenfalls nicht in jedem Landkreis oder jeder kreisfreien Stadt. Aufgrund ihres besonderen Profils werden sie von Schülern aus dem gesamten Land Mecklenburg-Vorpommern besucht. Anders verhält es sich bei Integrierten Gesamtschulen. Sie genießen auch dann keine Sonderstellung, wenn sich ihr schulisches Angebot, zum Beispiel im Bereich der angebotenen Fremdsprachen, von den Schulen in der näheren Umgebung, die die gleichen Abschlüsse vermitteln können, unterscheidet. Insofern ist darauf abzustellen, dass an Integrierten Gesamtschulen keine anderen Abschlüsse vermittelt werden, als dies an Regionalen Schulen oder Gymnasien, je nach Bildungsgang, der Fall ist. Insofern würde auch dann, wenn im Landkreis Nordvorpommern keine Integrierte Gesamtschule in öffentlicher Trägerschaft bestanden hätte, die als örtlich zuständige Schule in Betracht hätte kommen können, eine Beförderungspflicht zu einer Integrierten Gesamtschule außerhalb des Kreisgebietes nicht bestanden haben. Der Schulabschluss der Mittleren Reife konnte an der Regionalen Schule in Reinberg erworben werden und die allgemeine Hochschulreife am Gymnasium in Grimmen.
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Auf die vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektiv-rechtlicher Anspruch noch eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Landes als Gesetzgeber oder der Landkreise als Satzungsgeber (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.3.1996, DVBl. 1996, 999). Im Bereich der gewährenden Verwaltung hat der Normengeber einen weiten Gestaltungsspielraum (Bley, Schulrecht in M-V § 113 Anmerkung m.w.N.). Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip, wenn eine kostenlose Schülerbeförderung lediglich im Rahmen einer schulischen Grundversorgung geboten wird, und beim Besuch weiterführender Schulen oder von Jahrgangsstufen nach Ende der Vollzeitschulpflicht Kostenbeiträge der Eltern oder der Schüler erhoben werden (BVerwG DVBl. 1991, 59 ff). Soweit nach den vorgenannten Entscheidungen weitergehende Ansprüche bejaht wurden, lagen dem jeweils Regelungen des Landesschulgesetz zugrunde, die die Träger der Schülerbeförderung grundsätzlich verpflichteten, die notwendigen Beförderungskosten für den Besuch öffentlich-rechtlicher und staatlich genehmigter Ersatzschulen freier Träger zu erstatten, wie nach § 113 Abs. 2 SchulG M-V alter Fassung. Das neue Schulgesetz schließt gerade ausdrücklich weitergehende Beförderungs- und Erstattungsansprüche außer für den Weg zur örtlich zuständigen Schule aus.
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Übergangsfristen für die Umsetzung der neuen Regelungen zur Schülerbeförderung waren weder im Schulgesetz noch in den Schülerbeförderungssatzungen der Landkreise als Träger der Schülerbeförderung vorzusehen. Die Klägerin konnte sich auf die geänderte für sie ungünstigere Fassung des § 113 Abs. 2 SchulG M-V hinreichend einstellen. Die geänderte Fassung des Schulgesetzes ist seit dem 16.02.2009 gültig. Die Änderung ist aber erst mit Wirkung vom 01.08.2010 in Kraft gesetzt worden. Die Änderungen sind von den Schulen bekannt gemacht worden und auch Gegenstand von Presseveröffentlichungen gewesen. Eine Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung für vergangene Zeiträume liegt nicht vor.
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Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beförderung bis zur Kreisgrenze scheitert schon daran, dass sich die Regelungen der Schülerbeförderung in § 113 SchulG M-V in der ab dem 1.8.2010 geltenden Fassung gegenüber der Vorgängerregelung geändert haben. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, dass bei Schülern, die eine örtlich unzuständige öffentliche Schule oder eine Schule in privater Trägerschaft außerhalb des Landkreises besuchen, die Beförderung der Schüler durch den Träger der Schülerbeförderung bis zur Kreisgrenze durchzuführen ist oder dass dieser die Kosten dafür zu tragen hat, ist wegen der geänderten Gesetzeslage nicht mehr anwendbar. Da sich ein Anspruch auf Kostenerstattung nach dem Besuch der tatsächlich besuchten Schule richtet, besteht auch der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der fiktiven Kosten, die bei dem Besuch des örtlich zuständigen Gymnasiums in Grimmen angefallen wären, nicht.
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Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ergibt sich ebenfalls nicht aus § 1 der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Nordvorpommern vom 22.6.2010. Danach richtet sich der Anspruch auf Beförderung grundsätzlich nach § 113 SchulG M-V. Schüler im Sinne des § 113 Abs. 2 SchulG M-V, die nicht die örtlich zuständige Schule besuchen, erhalten auf Antrag einen Schülerfahrausweis für bestehende Linien der Verkehrsgemeinschaft Nordvorpommern, wenn sie eine Schule auf dem Gebiet des Landkreises besuchen (Satz 2). Diese Regelung in § 1 Satz 2 der Schülerbeförderungssatzung geht teilweise über die Vorgaben des Schulgesetzes in § 113 hinaus, denn das Schulgesetz sieht die Mitbenutzung der öffentlichen Schülerbeförderung durch Schüler, die eine örtlich unzuständige Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, nur für den Verkehr zur örtlich zuständigen Schule vor, während die Regelung in § 1 Satz 2 der Schülerbeförderungssatzung die Nutzung aller bestehenden Linien der Verkehrsgemeinschaft Nordvorpommern mit einem Schülerfahrausweis im gesamten Landkreisgebiet zulässt. Diese freiwillige Mehrleistung des Landkreises Nordvorpommern könnte durch § 113 Abs. 2 Satz 2 SchulG M-V ausgeschlossen sein. Bestünde dieser Ausschluss, so würde die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Nordvorpommern vom 22.6.2010, soweit sie über die Vorgaben des Schulgesetzes in § 113 hinausgeht und freiwillige Leistungen beinhaltet, gegen nunmehr gültiges höherrangiges Recht verstoßen und wäre damit unwirksam. Aber selbst dann, wenn die weitergehenden vom Landkreis Nordvorpommern zugestanden Beförderungsmöglichkeiten nicht dem Schulgesetz widersprechen würden und wirksam wären, könnte die Klägerin aus dieser Regelung keine Rechte herleiten. Die Vorgabe in der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Nordvorpommern sieht gerade keine Beförderung und auch keine Kostenerstattung für solche Schüler vor, die eine Schule außerhalb des Kreisgebietes besuchen.
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Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass in Schülerbeförderungssatzungen anderer Landkreise, konkret des Landkreises Müritz, Übergangsregelungen geschaffen wurden und weitergehende Erstattungsansprüche gewährt werden, vermag dies der Klage unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Satzungen anderer Landkreise entfalten keine Bindungswirkung für den Beklagten. Eine Gleichbehandlung mit Schülern aus dem Landkreis Müritz ist nicht geboten. Da das Schulrecht die Landkreise als Träger der Schülerbeförderung vorsieht und diesen die Befugnis zum Erlass von Satzungen zur Ausgestaltung der Schülerbeförderung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 113 SchulG M-V einräumt, nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass es in den einzelnen Landkreisen unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Ansprüche geben kann. Die Verpflichtung zu Gleichbehandlung trifft dabei nur den jeweiligen Träger der Schülerbeförderung in Bezug auf die Schüler auf seinem Gebiet anhand der Vorgaben des Schulgesetzes und der eigenen Schülerbeförderungssatzung.
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Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Schülerbeförderungsregelungen in § 113 SchulG M-V Schulen in privater Trägerschaft und deren Schüler in verfassungswidriger Weise ungleich behandele, könnte sie, selbst wenn dieser Vorwurf zutreffend wäre, daraus keine eigenen Rechte herleiten. Ihr Sohn besucht keine Schule in freier Trägerschaft sondern eine Schule in kommunaler Trägerschaft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).
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Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.