Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 22. Juli 2013 - 9 B 150/13
Gericht
Tenor
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Antragsgegners zur Erhebung von Starkverschmutzergebühren.
- 2
Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Grundstück in C-Stadt, OT A-Stadt, ... ein Unternehmen für Tankreinigung. Wegen der in der Vergangenheit angefallenen Starkverschmutzergebühren betreibt sie seit 2008 auf dem Grundstück eine Abwasseranlage zur Vorklärung des von ihr in die öffentliche Abwassereinrichtung eingeleiteten Abwassers. Die durchschnittlichen CSB- Werte betrugen im Jahre 2009 1.480 mg/l, im Jahre 2010 1.502 mg/l und 2011 731 mg/l.
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Die im hier maßgeblichen Erhebungszeitraum 2012 erfolgten Beprobungen des Abwassers ergaben folgende CSB-Werte:
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14.03.2012: 1.314 mg/l,
26.06.2012: 8.1600 mg/l,
12.09.2012: 5.290 mg/l und
17.09.2012: 2.830 mg/l.
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Über die vorstehend bezeichneten Untersuchungsergebnisse setzte der Antragsgegner die Antragstellerin jeweils unverzüglich in Kenntnis. Mit Schreiben vom 06.11.2012 wies er sie auf die Möglichkeit hin, weitere Proben zu beantragen; davon machte die Antragstellerin keinen Gebrauch.
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Mit Bescheid vom 07.02.2013 setzte der Antragsgegner unter Berücksichtigung einer Abwassermenge von 12.333 m³ und eines aus einem aus einem Mittelwert-CSB von 4.399 mg/l resultierenden Starkverschmutzergebührensatzes von 3,78 € (Allgemeiner Schmutzwassergebührensatz: 1,78 €/m³; Starkverschmutzerzuschlag: 2,00 €/m³) sowie einer Grundgebühr in Höhe von 49,08 € einen Schmutzwassergebühr in Höhe von insgesamt 46.667,82 € fest. Über den dagegen von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch vom 07.03.2013 ist noch nicht entschieden; den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 18.04.2013 ab.
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Am 25.04.2013 hat die Antragsgegnerin beim Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie macht unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn ... geltend, der der Ermittlung der Gebühr zugrunde gelegte Mittelwert CSB von 4.399 mg/l sei nicht repräsentativ. Denn die Messwerte vom 26.06., 12.09. und 17.09.2013 seien „Ausreißer“, da sie infolge besonderer Umstände hervorgerufen worden seien. So sei am 25.06.2012 ein Defekt an der Druckrohrleitung zur Prozesspumpe festgestellt worden, was aus technischen Gründen Einfluss auf den Vorklärprozess habe. Darüber sei der Antragsgegner telefonisch in Kenntnis gesetzt worden; die Reparatur sei sodann am 27.06.2012 erfolgt. Am 10. bzw. 11.09.2012 sei ein Defekt an der Pumpe für die Filterpresse ebenfalls mit Folgen für die Vorklärung festgestellt worden. Einige Tage nach der Reparatur am 14.09.2012 habe dann die Vorklärung wieder die volle Leistung erzielt. Der Mittelwert für das Jahr 2012 sei anders als es der Antragsgegner meint, auch nicht auf eine Änderung der Produktionsvielfalt zurückzuführen. Jedenfalls gehe nicht zwangsläufig mit dem unstreitig gestiegenen Frischwasserverbrauch auch eine erhöhte CSB-Belastung des Abwassers einher. Eine Anpassung der Vorkläranlage sei deshalb nicht erforderlich.
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Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 07.03.2013 gegen den Abwassergebührenbescheid des Antragsgegners vom 07.02.2013 insoweit anzuordnen, als Schmutzwassergebühren als Starkverschmutzerzuschläge in Höhe von 24.666,00 € festgesetzt sind.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 12
Sie verteidigt den Bescheid unter Bezugnahme auf die Rechtswirksamkeit ihrer Regelungen zur Bestimmung des Starkverschmutzerzuschlages sowie die Ergebnisse der Beprobungen des vorgeklärten Abwassers auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die stark voneinander abweichenden Messwerte ließen sich auch mit der Produktionsvielfalt und mit den gestiegenen Bezugsmengen für Frischwasser erklären. In Anbetracht der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin habe am 04.04.2013 erneut eine Beprobung stattgefunden, bei der ein CSB-Wert von 3.470 mg/l festgestellt worden sei. Die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages sei deshalb vor dem Hintergrund des in der Abwasserbeseitigungssatzung festgesetzten CSB-Grenzwertes von 1.000 mg/l rechtmäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen, die bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden haben.
II.
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Der statthafte Antrag hat Erfolg.
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a) Bei dem angefochtenen Benutzungsgebührenbescheid handelt es sich um eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiergegen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel bestehen nicht schon dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; sie liegen erst dann vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die von der Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassungen und Tatsachen müssen mithin als derart erschüttert angesehen werden, dass sich ihre Bestätigung als eher fern liegende Möglichkeit darstellt (dazu OVG LSA, B. v. 21.01.2009, 4 M 355/08).
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Grundsätzlich sind im Rahmen eines Eilverfahrens lediglich die Einwände zu berücksichtigen, die von dem Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen. Diese können sich dabei im Einzelfall auch aus Mängeln der zugrunde liegenden Abgabensatzung ergeben, die jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein müssen, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (OVG LSA, Beschluss vom 03.02.2000, 1 M 20/00). Gleiches gilt in Bezug auf die Überprüfung einer Beitragskalkulation. Diese muss in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann nicht Gegenstand der nur summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sein. Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller solche Einwendungen geltend macht, die ohne Weiteres geeignet sind, daraus einen Verstoß des Beitragssatzes gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot herzuleiten (zur sog. Ergebnisrechtsprechung vgl. OVG LSA, U. v. 27.07.2006, 4 K 253/05 m. w. N.).
- 17
Die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides hat aus diesen Gründen im Wesentlichen zum Gegenstand, ob der mit einem Rechtsbehelf angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob eine gebührenpflichtige Handlung vorliegt, die Gebühr (noch) gefordert werden kann und ob sich die Höhe des geforderten Betrages nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in etwa der Größenordnung bewegt, die auch bei einer näheren und abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann.
- 18
b) In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 07.02.2013 im streitgegenständlichen und tenorierten Umfang ernstlichen Zweifeln.
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Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „B...“ (ZGS) vom 18.01.2011. Danach wird für Einleitungen von Abwässern, die einen CSB-Wert höher 1.000 mg/l aufweisen, neben der Mengengebühr nach § 4 Abs. 1 ZGS ein Starkverschmutzerzuschlag nach der darin bestimmten Formel erhoben. Die Formel lässt sich wie folgt beschreiben:
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Mengengebühr x ([Schmutzfrachtabhängiger Gebührenanteil x Verhältnis des festgestellten CSB-Wertes zu 1.000] + mengenabhängiger Gebührenanteil) – Mengengebühr.
- 21
Diese Formel auf die Antragsstellerin angewandt ergibt:
- 22
1,78 €/m³ x ([0,33 x 4.399 mg/l 1.000] + 0,67) – 1,78 €/m³ = 2,00 €/m³.
- 23
Sowohl die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages als auch die hier vorgenommene konkrete Bestimmung desselben begründen bei summarischer Prüfung jedenfalls keine ernstlichen Zweifel im oben angeführten Sinne (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 6 Rn. 760a m. w. N.).
- 24
Nach § 5 Abs. 2 ZGS werden zur Bestimmung des grundstücksbezogenen CSB-Wertes vier Proben pro Jahr aus dem Probenentnahmeschacht (Einleitstelle) als 24-Stundengemische über automatisch schöpfende Probenahmegeräte entnommen, die sodann in einem von der Oberen Wasserbehörde anerkannten chemischen Labor gemessen (Absatz 4) werden, um daraus einen Mittelwert zu bilden (Absatz 5).
- 25
Weder hat die Antragstellerin Bedenken gegen die so vorzunehmende Bestimmung des grundstücksbezogenen CSB-Wertes bzw. gegen deren Anwendung im vorliegenden Fall geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 26.09.1996, 2 S 3310/94, juris). Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der sich aus den Ergebnissen der Beprobungen ergebende Mittelwert eine hinreichende Berechnungsgrundlage für die (Starkverschmutzer-)Gebühr im Lichte von § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG LSA sein dürfte. Denn danach darf die Bemessung der Gebühr auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfolgen, dessen Anwendung nur nicht dazu führen darf, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht.
- 26
Ist die vom Antragsgegner angewandte Methode und auch das Verfahren grundsätzlich geeignet, die Schadstofffracht für den maßgeblichen Erhebungszeitraum zu dokumentieren und damit als Berechnungsgrundlage für die Gebühr zu dienen, so ist jedoch für den Einzelfall nicht auszuschließen, dass es bereits auf der Heranziehungsebene eines notwendigen Korrektivs bedarf, um Vorstehendem Rechnung zu tragen. Denn auch die gebührenrechtliche Belastung von Starkverschmutzern muss im Vergleich zu den „Normal“verschmutzern zur Gewährleistung des Äquivalenzprinzips verhältnismäßig sein (vgl. Köhler/ Meyer, Abwasserabgabenrecht, Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rn 275 ff.).
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Dies vorausgesetzt, ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die bei den jeweiligen Beprobungen festgestellte Schmutzfracht der Berechnung des Mittelwertes mit der Folge zugrunde gelegt werden darf, dass zeitlich nachfolgende Einwendungen dagegen ohne Erfolg bleiben dürften. Dem Ergebnis aus den Beprobungen kommt in aller Regel damit ein hoher Beweiswert für die Ermittlung der Schmutzfracht zu. Lediglich besondere Umstände können deshalb im Einzelfall geeignet sein, diesen Beweiswert zu entkräften, wobei es bei dem Grundsatz verbleibt, dass der Abgabengläubiger auch für das Vorliegen der Berechnungsgrundlagen für den Starkverschmutzerzuschlag nachweispflichtig ist (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 28.06.2012, 9 A 116/11 MD sowie VG Halle Urt. v. 28.10.211, 4 A 93/11 [Wasserzähler]).
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Vorliegend sieht das Gericht jedoch derartig gewichtige Umstände des Einzelfalles als gegeben an. Aus der Sicht der hier allein gebotenen summarischen Prüfung dürfte von der Verwertbarkeit der vom Antragsgegner der Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages zugrunde gelegten Ergebnisse der Beprobungen für die Mittelwertbildung eher nicht auszugehen sein. Zwar ist nicht allein der Verweis der Antragstellerin auf die Mittelwerte der Jahre 2009 bis 2011 hinreichender Grund, um die aus den Beprobungen gewonnenen Ergebnisse hinreichend in Zweifel zu ziehen, da aufgrund der Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit der Tankreinigung auf dem Grundstück der Antragstellerin derartige Schmutzfrachten ohne Weiteres auftreten können. So reinigt sie Tankfahrzeuge von Biodiesel, Granulat, Parafin, Zucker u. ä., die zweifelfrei zu so solchen CSB-Werten führen können, was die Antragstellerin auch nicht in Abrede stellt. Insbesondere aber das Ergebnis der Beprobung vom 26.06.2012 weicht nicht nur überaus beachtlich von den Vorjahreswerten ab, sondern ist nach den glaubhaft gemachten Tatsachen auf Umstände zurückzuführen, die die daraus gewonnenen Ergebnisse als nicht repräsentativ für die jährlichen CSB-Werte des Abwassers auf dem Grundstück der Antragsteller erscheinen lassen. Denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er am 26.06.2012 ein Schaden an der Rohrleitung zur Prozesspumpe festgestellt hat. Dieses Ereignis hat nach dem glaubhaft gemachten und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unwidersprochen gebliebenen Erklärungen der Antragstellerin Einfluss auf die Qualität der Vorklärung, woraus sich mithin ein Ursache-Wirkung-Zusammenhang ergibt. Vergleichbares gilt für den am 10. bzw. 11.09.2012 festgestellten Defekt an der Pumpe für die Filterpresse.
- 29
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die - glaubhaft gemachten - Defekte an der Vorklärung (lediglich) zum Zeitpunkt der Beprobungen festgestellt wurden, was Rückschlüsse auf ihre Dauer in keiner Weise zulässt. Ob diese Defekte ggf. ein Indiz für die Instabilität der Vorklärung oder für andere als die zum Zeitpunkt der Beprobung festgestellte CSB-Belastungen sind, ist für die Frage der Verwertbarkeit der Beprobungsergebnisse jedoch unbeachtlich.
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Völlig frei von rechtlichen Bedenken dürfte auch die Berücksichtigung der Beprobung vom 17.09.2012 für die Berechnung des Mittelwertes nicht sein. Zwar schreibt § 5 Abs. 2 ZSG nicht vor, wann und in welchen Abständen die Proben zu nehmen sind. Es sind jedoch keine Gründe dafür ersichtlich, warum die ersten drei Proben jeweils in etwa zum Quartalsende erfolgt sind, die Probe am 17.09.2012 jedoch nur fünf Tage nach der dritten Probe (12.09.2012). Sollte sich der Antragsgegner dazu durch den wiederum hohen CSB-Wert am 12.09.2012 veranlasst gesehen haben, hätte er jedoch zumindest in Erwägung ziehen müssen, dass die Antragstellerin am 12.09.2012 einen Defekt an der Vorklärung angezeigt hatte. Dies hätte jedenfalls Veranlassung zur Klärung der Frage geben können, ob die volle Funktionsfähigkeit der Vorklärung unverzüglich gewährleistet ist.
- 31
Dagegen überzeugt der Einwand des Antragsgegners, die Produktionsvielfalt habe sich 2012 erheblich geändert, nicht. Ungeachtet des Umstandes, ob der vorgelegte Auszug über die Reinigungsleistungen der Antragstellerin vom 21.08. und 15.09.2008 für den hier maßgeblichen Erhebungszeitraum überhaupt repräsentiv ist, lässt auch die Tatsache, dass die Antragstellerin im Jahre 2012 5.300 m³ Frischwasser mehr als 2008 bezogen hat, insbesondere deshalb zwingende Rückschlüsse weder auf eine Änderung der Produktionsvielfalt noch auf erhöhte Schmutzfrachten mit der Folge zu, die Vorklärung genüge nicht mehr den durch das Produktionsprofil gestellten Anforderungen, weil die Vorklärung in den Jahren 2009 bis 2011 offensichtlich zu deutlich geringeren CSB-Werten geführt hat.
- 32
Aus der Sicht des Gerichts wäre der Antragsgegner jedenfalls bei derart festgestellten Abweichungen von Vorjahreswerten gehalten, weitere Beprobungen des Abwassers durchzuführen (vgl. §§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KAG LSA, 88 AO). Dies ungeachtet der in § 5 Abs. 2 ZSG vorgesehenen vier Proben pro Jahr. Denn dabei handelt es sich nur um die „Mindestanzahl“ von Proben, die keine Rechtfertigung dafür ist, von weiteren Ermittlungen im Einzelfall abzusehen. Dass die Antragstellerin die mit Schreiben des Antragsgegners vom 06.11.2012 angebotenen Beprobungen nicht wahrgenommen hat, ist unbeachtlich, da sie weder an der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung des Antragsgegnerin etwas ändert noch geeignet ist, die Ergebnisse der vorausgegangenen Erprobungen zu revidieren bzw. in ein anderes Licht treten zu lassen.
- 33
Lassen die vom Antragsgegner der Festsetzung der Gebühr zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen auch für das Hauptsacheverfahren ihre Annahme eher nicht erwarten, ist die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages rechtswidrig, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 07.03.2013 gegen den Bescheid vom 07.02.2013 in dem beantragten Umfang deshalb anzuordnen ist, weil in der Hauptsache der Bescheid insoweit aufzuheben wäre. Der Bescheid kann vom Gericht auch nicht in einem „gewissen“ Umfang aufrechterhalten, die aufschiebende Wirkung mithin nur teilweise angeordnet werden, wenn und weil es davon ausgehen darf, die CSB-Werte liegen jedenfalls über dem satzungsrechtlichen Grenzwert von 1.000 mg/l. Denn welcher Grenzwert der Gebühr zugrunde zu legen ist, hat der Antragsgegner nunmehr zu schätzen (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG LSA, 162 AO); das Gericht ist hingegen zur Schätzung nicht befugt. Im Rahmen der Schätzung der Berechnungsgrundlagen dürfte dann auch die vorstehend bezeichneten Umstände Berücksichtigung finden können.
III.
- 34
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).
- 35
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) war von einem Viertel des festgesetzten Starkverschmutzerzuschlages auszugehen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung sowie Förderung des Selbstschutzes der Behörden und Betriebe gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden.
(2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung sowie in den sonstigen Angelegenheiten des Selbstschutzes können die Gemeinden sich der nach § 26 mitwirkenden Organisationen bedienen.
(3) Die Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden werden durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt.
(4) Im Verteidigungsfall können die Gemeinden allgemeine Anordnungen über das selbstschutzmäßige Verhalten der Bevölkerung bei Angriffen treffen. Die Anordnungen bedürfen keiner besonderen Form.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.