Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 28. Aug. 2012 - 3 A 94/10
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 17.09.2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.
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Die Klägerin ist Wohnungs- und Teileigentümerin des mit einer Ferienwohnanlage bebauten Grundstücks Flurstücke G1, G2, G3, G4, G5, G6 in einer Größe von 5.765 m².
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Das Grundstück der Klägerin grenzt nördlich an die S.-Straße. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, die auf einer Länge von ca. 750 m zwischen den Einmündungen in die H.-Straße und in die K.-Straße verläuft. Die Klägerin hat das Grundstück auf Grundlage des mit der Stadt A-Stadt (künftig: Stadt) geschlossenen „Ausbauvertrages“ vom 05.02.1997 erschlossen. Gegenstand des Vertrages ist der Ausbau der Verlängerung der Victoriastraße südlich der S.-Straße. Nach § 3 Abs. 1 3. Anstrich des Vertrages umfasst die Erschließung auch die Wiederherstellung des Gehweges auf der Südseite der S.-Straße im Bereich des Baugrundstücks. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages erfolgt die Übergabe der Anlagen ohne Kostenforderung an die Stadt. In den Sätzen 2 und 3 der Vereinbarung heißt es weiter:
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„Nach Durchführung der Erschließungsmaßnahme und Übernahme der Erschließungsanlagen durch die Stadt gilt für das im beigefügten Lageplan gelb umrandete Grundstück die Erschießungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch als endgültig abgegolten.
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Mit der Erfüllung dieses Vertrages entfallen Ansprüche der Stadt auf Erhebung eines Ausbaubeitrages gegen den Erschließungsträger für die Anlagen, die im Rahmen dieses Vertrages hergestellt wurden“
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In den Jahren 2005 bis 2009 ließ die Stadt die S.-Straße in mehreren Bauabschnitten ausbauen. Die Baumaßnahme betrifft auch den Gehweg im Bereich des klägerischen Grundstücks. Insoweit wurde der Ausbauvertrag nach dem Vortrag des Beklagten modifiziert, da die von der Klägerin beauftragte Firma nur bereit gewesen wäre, Gewährleistungsansprüche zu übernehmen, wenn sie die Gesamtmaßnahme hätte durchführen können. Nicht ausgebaut ist gegenwärtig der Streckenabschnitt von der Einmündung in die H.-Straße bis zum Knoten St.-Straße in einer Länge von ca. 140 m.
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Mit Bescheid vom 17.09.2009 zog der Beklagte die Klägerin entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 446,63 EUR heran. In dem Bescheid ist das Grundstück mit seiner katasteramtlichen Bezeichnung benannt. Eine Benennung der Wohnung fehlt. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2010 zurück.
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Am 04.02.2010 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Der Beitrag gelte nach § 8 Abs. 3 des Ausbauvertrages als abgegolten. Dies sei Konsens mit dem Beklagten gewesen. Andernfalls hätte sie die rechtlich selbstständigen Grundstücke nicht zu einem Grundstück vereinigt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 17.09.2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.01.2010 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 02.04.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Er ist nicht hinreichend bestimmt. Nach § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 119 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) muss ein Verwaltungsakt eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lassen, wem gegenüber die Behörde was feststellt und von wem was verlangt wird. Ergänzend fordert § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, dass schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird. Denn nur so erfährt der Adressat, für welchen beitragsfähigen Tatbestand er zur Zahlung herangezogen wird und welcher „Einzelfall“ im Sinne des § 118 AO geregelt werden soll. Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid nicht.
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Zwar werden Baumaßnahme, Schuldner und Grundstück in dem Bescheid hinreichend deutlich benannt. Die Benennung des beitragspflichtigen Grundstücks – hier nach der katasteramtlichen Bezeichnung – ist jedoch nicht ausreichend, wenn an dem Grundstück – wie hier – Wohnungseigentum bzw. Teileigentum i.S.d. § 1 Abs. 2, 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Zwar ist der einzelne Wohnungs- bzw. Teileigentümer Miteigentümer des Grundstücks und damit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V beitragspflichtig. Dennoch scheidet eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Wohnungs- und Teileigentümer nach § 7 Abs. 2 Satz 5 erste Var. KAG M-V aus, denn nach der zweiten Variante der Vorschrift sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Haftungsgrundlage ist nicht das Eigentum an dem Grundstück, sondern das Wohnungs- bzw. Teileigentum an einer Wohnung bzw. einem nicht zu Wohnzwecken dienenden Raum. Demgemäß ruht der Beitrag gemäß § 7 Abs. 6 vierte Var. KAG M-V als öffentliche Last auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
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Die öffentliche Last ist ein Grundpfandrecht. Sie bewirkt eine dingliche Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers mit der Konsequenz, dass er wegen der Beitragsforderung die Zwangsvollstreckung dulden muss (§ 191 Abs. 1 Satz 1 zweite Var. AO). Dies aber erfordert, dass der Umfang der auf dem jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentum ruhenden öffentlichen Last aus dem Bescheid heraus bestimmt werden kann. Hieran fehlt es, wenn das betreffende Wohnungseigentum nicht zweifelsfrei – etwa durch seine Bezeichnung im Wohnungsgrundbuch – ausgewiesen ist. Als Folge davon scheidet der Bescheid als Grundlage für den Erlass eines Duldungsbescheides aus.
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Vorliegend ist eine zweifelsfreie Bestimmung der Haftungsgrundlage für den Beitragsbescheid nicht möglich. Weder ist die betreffende Wohnung mit ihrer grundbuchlichen Bezeichnung benannt, noch ist eine anderweitige Zuordnung möglich. Insbesondere scheidet eine Zuordnung nach dem auf die Wohnung entfallenden Miteigentumsanteil aus, denn ausweislich der Anlage B des Bescheides (Liste der Beitragsschuldner) existieren in der Ferienwohnanlage sieben Wohnungen der Klägerin, die dem im Bescheid angegebenen Miteigentumsanteil von 1.659/100.000 entsprechen.
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Hieran ändert auch die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegte Liste der Beitragsschuldner, die die betreffenden Wohnungsgrundbücher ausweist, nichts Denn auch diese Liste erlaubt die Zuordnung des streitgegenständlichen Bescheides nicht.
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2. Für den Fall einer erneuten Heranziehung der Klägerin auf Grundlage eines hinreichend bestimmten Beitragsbescheides sei auf Folgendes hingewiesen:
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a. Die Beschränkung des Abrechnungsgebiets auf die Teilstrecke der S.-Straße zwischen den Knoten Mittelstraße und Victoriastraße ist gegenwärtig unzulässig, da es an dem hierzu erforderlichen Abschnittsbildungsbeschluss i.S.d. § 8 Abs. 4 KAG M-V fehlt. Ob ein solcher Beschluss noch gefasst werden kann, hängt davon ab, ob die sachliche Beitragspflicht für die Gesamtanlage bereits entstanden ist. Dies wiederum hängt davon ab, ob der Bauzustand der bisher nicht ausgebauten Teilstrecke zwischen der Einmündung in die H.-Straße und dem Knoten St.-Straße dem Bauzustand der ausgebauten Teilstrecke (Knoten St.-Straße bis Einmündung in die K.-Straße) entspricht (sog. Teilstreckenausbau, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11.11.2010 – 1 M 136/10 – juris). Trifft dies zu, ist also die Beitragspflicht für die Gesamtanlage entstanden, so kann ein Abschnittsbildungsbeschluss nicht mehr gefasst werden. In diesem Fall sind auch die Grundstücke im Bereich zwischen der Einmündung in die H.-Straße und dem Knoten St.-Straße in den Vorteilsausgleich einzubeziehen.
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b. Der Ausbauvertrag vom 05.02.1997 begründet keinen Einwand gegen die Beitragserhebung. Der Vereinbarung in § 8 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages kommt eine rein deklaratorische Bedeutung zu. Denn es liegt auf der Hand, dass die Stadt für die Baumaßnahme an der verlängerten Victoriastraße keinen Erschließungsbeitrag erheben kann. Weil nämlich die Baumaßnahme von der Klägerin auf eigene Kosten durchgeführt wurde, ist der Stadt insoweit kein beitragsfähiger Aufwand i.S.d. § 128 Baugesetzbuch (BauGB) entstanden.
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Die Vereinbarung in § 8 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages dürfte gegenstandslos sein, da die Klägerin – so jedenfalls der Vortrag des Beklagten - den südlichen Gehweg der S.-Straße im Bereich ihres Grundstücks nicht ausgebaut hat.
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Im Übrigen ist die Vereinbarung allenfalls so auszulegen, dass die Klägerin nicht zu einem Straßenausbaubeitrag für die Teileinrichtung „südlicher Gehweg“ herangezogen werden soll, um damit ihre Aufwendungen für diese Teileinrichtung abzugelten. Keinesfalls kann die Vereinbarung so ausgelegt werden, dass damit die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für die S.-Straße insgesamt ausgeschlossen ist. Denn in diesem Fall wäre die Vereinbarung unwirksam. Zum einen wäre sie unangemessen i.S.d. § 124 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. der §§ 59 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. 56 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V), da die Anlegung einer verhältnismäßig kurzen Teilstrecke der Teileinrichtung Gehweg nicht die Freistellung von der Beitragspflicht für die S.-Straße insgesamt rechtfertigen kann. Zum anderen läge eine sachwidrige Koppelung i.S.d. genannten Vorschriften vor, da Erschließung des klägerischen Grundstücks durch den Ausbau der verlängerten Victoriastraße und die Erhebung von Ausbaubeiträgen für die S.-Straße in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Zudem verstieße die Vereinbarung gegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Beitragserhebungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993. Die Beitragserhebungspflicht begründet ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB, auf die Erhebung von Beiträgen zu verzichten (st. Rspr., zuletzt: VG Greifswald, Urt. v. 12.07.2012 – 3 A 1162/11 – S. 25 und 30 des Entscheidungsumdrucks). Als Folge davon wäre die Vereinbarung in § 8 Abs. 3 Satz 2 des Ausbauvertrages auch nach § 59 Abs. 1 VwVfG M-V unwirksam.
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c. Die Gründe für die Vereinigung der vordem rechtlich selbstständigen Grundstücke sind für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ohne Belang.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für
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den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen; - 2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung; - 3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
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ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.