Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 11. Nov. 2010 - 1 M 136/10
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 3.226,69 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Straßenbaubeiträgen durch den Antragsgegner für den Ausbau der Lindenstraße in Peenemünde.
- 2
Der Antragsgegner zog den Antragsteller mit Bescheid vom 16. November 2009 zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Lindenstraße für das in der Gemarkung Peenemünde, Flur 2 gelegene und mit der denkmalgeschützten Ruine einer ehemaligen Sauerstofffabrik bebaute Grundstück (Flurstücke 110/35 und 110/40) in Höhe von 13.981,39 Euro heran. Die Lindenstraße verläuft vom Peeneplatz ausgehend an mehreren Einfamilienhausgrundstücken und der Rückseite des Grundstückes des Antragstellers entlang und endet etwa in Höhe von dessen nordöstlicher Grundstücksgrenze als Sackgasse. Dem Grundstück gegenüber auf der anderen Seite der Lindenstraße befindet sich ein mit Garagen bebautes Grundstück. Das Grundstück des Antragstellers hat von der Lindenstraße her keine Zufahrt oder Zuwegung, sondern ist tatsächlich von der vor dem Grundstück parallel zur Lindenstraße verlaufenden Hauptstraße erschlossen. Das Garagengrundstück ist allein durch die Lindenstraße erschlossen. Der Antragsgegner hat von dem Beginn der Lindenstraße am Peeneplatz bis zu ihrem Ende am Grundstück des Klägers deren Fahrbahn, die Straßenentwässerung und die Beleuchtungseinrichtung ausgebaut.
- 3
Den gegen den Beitragsbescheid erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner unter dem 29. Januar 2010 im Wesentlichen zurück. Den geforderten Straßenbaubeitrag reduzierte er auf 12.906,78 Euro. Der Antragsgegner hat am 25. Februar 2010 Klage erhoben (VG Greifswald 3 A 164/10) und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt.
- 4
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18. Mai 2010 – dem Antragsteller zugestellt am 20. Mai 2010 – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller werde mit seinem Einwand, der Ausbau der Lindenstraße auf ganzer Länge sei nicht erforderlich gewesen, nicht durchdringen. Die Gemeinde habe zur Beurteilung des Kriteriums der anlagenbezogenen Erforderlichkeit des Straßenausbaus einen weiten Ermessensspielraum. Dieser sei vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und erst dann überschritten, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar sei. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Die Gemeinde könne sich entschließen, eine einheitliche Anlage vollständig auszubauen. Hinzukomme, dass das dem Sauerstoffwerksgrundstück gegenüberliegende Garagengrundstück (Flurstück 124/41) ausschließlich über die Lindenstraße erschlossen sei und sich dessen Erschließungssituation durch den Ausbau der Lindenstraße verbessere. Dem Grundstück des Antragstellers werde von der Lindenstraße die erforderliche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit eröffnet, da es an die Anlage angrenze. Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller selbst nicht beabsichtige, das Grundstück jetzt oder in Zukunft zu bebauen. Denn die derzeitigen Nutzungsabsichten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern könnten, seien nicht maßgeblich. Einen Fehler des Antragsgegners in der Ermittlung der Grundstücksgröße habe der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Einfaches Bestreiten genüge nicht.
- 5
Der Antragsteller hat am 2. Juni 2010 Beschwerde erhoben und diese mit am Montag, dem 21. Juni 2010, eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Antragsgegner ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.
- 6
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
- 7
Die Beschwerde ist §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 VwGO entsprechend fristgemäß erhoben und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie enthält zwar entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag. Dem Beschwerdevorbringen ist aber eindeutig zu entnehmen, dass es dem Antragsteller um die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses mit dem Ziel der uneingeschränkten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Beitragsbescheid vom 16. November 2009 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2010) gerichteten Klage geht.
- 8
Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
- 9
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.
- 10
Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen vermag die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ausbaubeitragsbescheides nicht in Frage zu stellen.
- 11
Dies gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller die Notwendigkeit des Ausbaus der Lindenstraße in Frage stellt, soweit dieser auch in Höhe seines Grundstückes stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht ist in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit im Straßenbaubeitragsrecht ausgerichtet ist zum einen auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin wie auch auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und zum anderen auf die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). Durch den Begriff der Erforderlichkeit werde eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten sei, wenn die gewählte Lösung in dem Sinne unvertretbar sei, dass es mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt (vgl. OVG Magdeburg, 02.09.2008 - 4 L 642/04 -, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerwGE 59, 249 [253]).
- 12
Dem daraus gezogenen Schluss des Verwaltungsgerichts, der Ausbau der Lindenstraße bis zu ihrem Ende sei nicht zu beanstanden, zumal der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegende Garagenkomplex ausschließlich über die Lindenstraße erschlossen werde, setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Darauf, dass das Grundstück des Antragstellers durch die Besucher der denkmalgeschützten Ruine von der Hauptstraße aus betreten wird, kommt es nicht an. Allein die Möglichkeit, die Lindenstraße vom Grundstück des Antragstellers aus in Anspruch zu nehmen (qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit), reicht aus. Diese Möglichkeit besteht, auch wenn der Antragsteller derzeit eine Benutzung der Lindenstraße von seinem Grundstück aus nicht konkret beabsichtigt. Für einen im Einklang mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit stehenden Ausbau der Lindenstraße bis zu ihrem Ende spricht, worauf das Verwaltungsgericht gleichfalls zu Recht hingewiesen hat, dass das ebenfalls am Ende der Lindenstraße liegende, mit den Garagen bebaute Grundstück (Flurstück 124/41) nur durch die Lindenstraße als öffentliche Straße erschlossen wird. Kann dieses Grundstück zu dem Zweck, dort Kraftfahrzeuge abzustellen oder wegen anderer dort zulässiger Nutzungen nicht über eine andere öffentliche Straße erreicht werden, so ist es unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde entschließt, den Ausbau der Straße durchgängig bis zu ihrem Ende, also in der Weise auszuführen, dass auch dieses Garagengrundstück über die verbesserte Straße erreicht werden kann. Daran ändert auch der von dem Antragsteller angesprochene Umstand nichts, dass derzeit die Nutzer des Garagengrundstücks von der Hauptstraße aus kommend sein Ruinengrundstück auf der Grundlage eines Wegerechtes überqueren und nicht die Lindenstraße benutzen. Zum einen hat die Gemeinde keinen Einfluss auf den Fortbestand von zwischen privaten Grundstückseigentümern bestehenden Wegerechten. Zum anderen ist denkbar, dass die Nutzer des Garagengrundstückes aufgrund des nunmehrigen Ausbaus die bequemer und – zumal bei feuchter Witterung - sicherer zu befahrende Lindenstraße benutzen und nicht mehr den Weg über das Ruinengrundstück.
- 13
Dem Antragsteller ist aber vor allem auch nicht darin zu folgen, dass er nur deshalb mit seinem an der Haupt- und Lindenstraße zugleich anliegenden (Ruinen-)Grundstück straßenbaubeitragspflichtig ist, weil der Antragsgegner die Lindenstraße vollständig bis zu ihrem Ende ausgebaut hat. Beitragspflichtig für den Ausbau der Lindenstraße wäre er vielmehr wahrscheinlich auch dann, wenn die Ausbaumaßnahme in Höhe der letzten Einfamilienhäuser (Flurstücke 110/25 und 124/3) geendet hätte. Beitragspflichtig sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich alle Eigentümer der an der ausgebauten Anlage anliegenden Grundstücke und der Hinterliegergrundstücke. Die Summe dieser Grundstücke bildet das Abrechnungsgebiet, auf das der umlagefähige Ausbauaufwand nach den satzungsrechtlichen Maßstäben verteilt werden muss. Wie weit sich die Anlage erstreckt und damit, welche Grundstücke beitragspflichtige Anliegergrundstücke der Anlage sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen der natürlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu zuletzt: Senatsurteil, 23.06.2010 – 1 L 34/06 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, -länge und -ausstattung einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt. Erschiene die Lindenstraße bei einer solchen Betrachtung bis zu ihrem - nunmehr auch ausgebauten – Ende als einheitliche Verkehrsanlage, läge das Ruinengrundstück des Antragstellers ebenso daran an wie das gegenüber befindliche Garagengrundstück. Beide gehörten mithin zum Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke. Dass das Ende der Lindenstraße – im angenommenen Fall - nicht Gegenstand der Ausbaumaßnahme gewesen wäre, ändert daran nichts. Solange die von der Ausbaumaßnahme erfasste Teilstrecke in Relation zur Gesamtlänge der Verkehrsanlage als erheblich angesehen werden kann, handelt es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau, der als Ausbau nicht nur eines Anlagenteils, sondern der gesamten Anlage anzusehen ist. An der Verteilung des dafür entstandenen Aufwandes sind bei einem solchen Ausbau alle Grundstücke beteiligt, die über eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Straße verfügen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese (Anlieger-)Grundstücke unmittelbar an der ausgebauten Teilstrecke anliegen und wie weit entfernt sie sich von dieser Teilstrecke befinden (Driehaus, Beitragsfähiger Teilstreckenausbau im Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht, ZMR 2008, 849, 853). Hier umfasste der ausgebaute Teil der Lindenstraße nach dem vorliegenden Kartenmaterial schätzungsweise zwei Drittel der Gesamtstraßenlänge. Sollte die Lindenstraße bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Anlage erscheinen, wofür nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge manches spricht, so wäre damit das Grundstück des Antragstellers auch ohne die von ihm beanstandete Ausbaustrecke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen.
- 14
Den Bedenken des Antragstellers an der richtigen Bewertung der Grundstücksgrößen durch den Antragsgegner ist ebenfalls nicht zu folgen. Er meint, es sei nicht nachvollziehbar dargetan, auf welcher Berechnungsgrundlage hier 6.396 qm auf den Innen- und 7.920 qm auf den Außenbereich angerechnet worden seien. Seine gesamten Grundstücksflächen hätten eine Größenordnung von 31.639 qm.
- 15
Der Antragsgegner hat den Antragsteller für sein aus den Flurstücken 110/35 und 110/40 der Flur 2 bestehendes Grundstück zu Beiträgen herangezogen. Auf die zahlreichen weiteren Grundstücke und Flurstücke des Antragstellers, deren Daten er durch Kopien von Bestandsverzeichnis und Flurstücksnachweis dargelegt hat, kommt es nicht an. Aus den Anlagen zu dem angefochtenen Heranziehungsbescheid ergibt sich, dass von dem Flurstück 110/35 mit der Größe von 9.718 qm ein Teil von 6.396 qm dem durch gemeindliche Satzung festgelegten Innenbereich zugerechnet worden ist, die Restfläche dieses Flurstücks und die Fläche des Flurstückes 110/40 (4.598 qm), zusammen 7.920 qm, dem Außenbereich. Die Berechnung der Flächen hat der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren aufgrund von bestehenden Wegerechten zugunsten des Antragstellers geändert. Ermittelt hat sie der Antragsgegner nach dem Inhalt seiner Antragserwiderung auf der Grundlage von Luftbildern und Katasterangaben. Was an all dem nicht korrekt sein soll, erschließt sich dem Senat – jedenfalls im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht.
- 16
Wenn der Antragsteller die Straßenbaubeitragspflicht des Flurstückes 110/40 schlicht bestreitet, genügt das offensichtlich nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Im Übrigen sind für die Beitragspflicht Betrachtungsgegenstand nicht einzelne Flurstücke, sondern die Grundstücke im grundbuchrechtlichen Sinn. Das Flurstück 110/40 bildet zusammen mit dem Flurstück 110/35 ein Grundstück, das direkt an der Lindenstraße anliegt. Soweit im Schriftsatz vom 13. August 2010 nähere – und völlig neue – Ausführungen enthalten sind, wären diese mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ohnehin verspätet.
- 17
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 18
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 3 GKG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.