Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Jan. 2012 - 3 A 507/09

bei uns veröffentlicht am26.01.2012

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über eine Vorauszahlung auf den zu erwartenden Sanierungsausgleichsbetrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes G1 mit einer Größe von 2.503 m². Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 03.03.1997 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 7 „Neue Straße/Mühlenweg“.

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Am 22.08.1991 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Stadt F. den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen der Sanierung. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung erfolgte mit Beschluss vom 04.12.1997 und wurde am 09.04.1998 bekannt gemacht. In den Jahren 2003 bis 2006 erfolgte im Zuge der Sanierung der Innenstadt u.a. der Ausbau der Prenzlauer Straße, Bahnhofsstraße/Fürstenberger Straße, wobei die Baumaßnahmen die Neugestaltung der gesamten Verkehrsanlage umfassten (Straßenbau der Landstraße L 34, Gehwege und alle öffentlichen Flächen außerhalb der L 34 einschließlich der Erneuerung der Straßenbeleuchtung). Das auf dem klägerischen Grundstück aufstehende Gebäude wurde durch die Klägerin im Zuge der Sanierung mit Städtebaufördermitteln modernisiert.

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Mit Bescheid vom 01.08.2008 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Vorauszahlung auf den zu erwartenden Ausgleichsbetrag - Sanierungsgebiet F. „Innenstadt“ - in Höhe von 25.376,00 Euro (80 v.H. des Ausgleichsbetrages) heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2009, zugestellt am 26.03.2009, zurück.

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Die Klägerin hat am 27.04.2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass die Bodenwertermittlung im Hinblick auf den Anfangs- und Endwert ihres Grundstückes unzutreffend sei. Die Gemeinde habe – wie aus dem Wertermittlungsgutachten für das klägerische Grundstück Nr. 1, Tabelle 3 „Art und Maß der baulichen Nutzung“ hervorgehe – den Bebauungsplan Nr. 7 als werterhöhende Maßnahme im Rahmen der Sanierung angesehen und sei so zu einer Erhöhung des Grundstückswertes gelangt. Dies sei fehlerhaft. Die Erstellung eines Bebauungsplanes sei eine Maßnahme der Bauleitplanung und nicht der städtebaulichen Sanierung. Die Berücksichtigung der Werterhöhung eines Grundstückes nach Erlass eines Bebauungsplanes im Rahmen des Sanierungsausgleichsbetrages sei darüber hinaus auch nicht mit den Vorschriften über die Sanierung gemäß §§ 136 ff. BauGB vereinbar. Denn erst durch den Bebauungsplan sei die Möglichkeit der Bebauung für eine Teilfläche des klägerischen Grundstückes geschaffen wurden, so dass dadurch auch erst die Voraussetzungen gegeben wurden seien, die Sanierungsmaßnahmen über Ausgleichsbeträge vollständig abzuschöpfen.

6

Weiterhin sei im Vergleich mit Nachbargrundstücken aufgefallen, dass im Hinblick auf die jeweils ermittelten Anfangs- und Endwertfaktoren wesentliche Diskrepanzen aufgetreten seien, die zu einer ungleichen Festsetzung geführt haben. Nachbargrundstücke seien beispielsweise mit höheren bzw. niedrigeren Anfangswerten bzw. Endwerten bewertet worden. Schon wegen dieser sachlich nicht begründeten Ungleichbehandlung verletzte der Bescheid die Klägerin in ihren Rechten.

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Darüber hinaus entstehe durch die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Seite 3, letzter Absatz der Eindruck, als ob die Gemeinde die der Klägerin gewährten Städtebaufördermittel durch die Erhebung des Sanierungsbeitrages wieder abschöpfen wolle. Dies stelle eine sachwidrige Erwägung dar.

8

Im Übrigen werde auf die Ausführungen in dem Widerspruch Bezug genommen und nochmals darauf hingewiesen, dass die Sanierungsmaßnahme schon einen unangemessenen Zeitraum in Anspruch genommen habe, obwohl keine Bau- und Sanierungsmaßnahmen mehr wahrzunehmen seien und dies zu einer ungebührlichen Einschränkung des Eigentumsrechtes der Klägerin führe. Schließlich sei der Bescheid auch formell fehlerhaft, da er keine hinreichende Begründung aufweise.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2008 – Bescheidnummer 32 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2009 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt auf ihre Ausführungen in den Bescheiden Bezug. Ergänzend führt sie an, dass sie grundsätzlich berechtigt sei, den Ausgleichsbetrag in der Höhe festzusetzen. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin subjektiv meine, durch die Sanierungsmaßnahme irgendwelche Vorteile erlangt zu haben. Entscheidend sei allein die gesamte Bodenwerterhöhung, soweit sie sanierungsbedingt sei. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die Gemeinde sich entschlossen habe, ihre Sanierungsziele neben der Sanierungssatzung auch über einen Bebauungsplan abzusichern. Die entsprechende Bodenwerterhöhung finde ihre Grundlage neben dem Bebauungsplan eben auch in der Sanierung und sei durch diese bedingt. Von der Rechtsordnung werde keinesfalls verlangt, dass die durch den Bebauungsplan verursachte Werterhöhung in Abzug zu bringen sei. Zum einen finde der Bebauungsplan im Ergebnis seine Grundlage im wesentlichen in der Sanierungssatzung und sei daher durch diese bedingt. Zum andere ergebe sich aus § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB, dass die auf Grund eines Bebauungsplanes durchgeführten Erschließungsmaßnahmen nicht über das Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden könnten, sondern nur über die Sanierungsumlage. Der Gesetzgeber habe also ausdrücklich vorgesehen, dass Erschließungsleistungen, die nur auf Grundlage eines Bebauungsplanes durchgeführt werden dürfen, im Rahmen der Sanierungsumlage zu erstatten seien. Aus dieser gesetzlichen Konzeption ergebe sich, dass Bodenwerterhöhungen, die durch einen im Rahmen einer Sanierung aufgestellten Bebauungsplan verursacht worden, ebenfalls Bestandteil der sanierungsbedingten Werterhöhungen seien. Im Rahmen der Sanierungsumlage seien sie daher zu berücksichtigen.

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Im Übrigen habe die Gutachterin bei der Ermittlung der Anfangs- und Endwerte den eingetretenen tatsächlichen Änderungen auf dem klägerischen Grundstück Rechnung getragen. Die hintere Teilfläche des klägerischen Grundstückes sei auf Grund des Bebauungsplanes Nr. 7 nunmehr als Bauland anzusehen. Daher sei es nicht fehlerhaft, dass die Gutachterin den Anfangswert bezogen auf das Gesamtgrundstück und den Endwert bezogen auf zwei Teilflächen ermittelt habe. Diese Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden, da bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich das Gesamtgrundstück zu bewerten sei, wobei bei der Bestimmung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung das Gesamtgrundstück zu Grunde zu legen sei. Bei Innenbereichsgrundstücken sei kein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung festgesetzt, dies ergebe sich allein aus der Voraussetzung des § 34 Abs. 1 BauGB. Eine unterschiedliche Bewertung von Teilflächen eines Grundstückes hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sei dagegen dann möglich und auch geboten, wenn auf Grund der Festsetzungen eines Bebauungsplanes eine genaue Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung für Teilflächen möglich sei. Dies sei auch die sachgerechteste Lösung, um unterschiedlich festgesetzte Maße der baulichen Nutzung von Teilflächen Rechnung zu tragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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1. Die am 27.04.2009 erhobene Klage wahrt die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 26.03.2009 zugestellt. Die Frist begann damit gemäß § 57 Abs. 1 VwGO am 26.03.2009 zu laufen und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am Sonntag, dem 26.04.2009. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO), d.h. vorliegend am 27.04.2009.

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2. Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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a. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist er hinreichend begründet gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 121 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Nach diesen Normen müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ein Bescheid über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird. Denn nur so erfährt der Adressat, für welchen abgabefähigen Tatbestand er zur Zahlung herangezogen wird und welcher „Einzelfall“ im Sinne des § 118 AO35 VwVfG) geregelt werden soll. Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Bescheid. Mit ihm wird eine Vorauszahlung auf den zu erwartenden Ausgleichsbetrag gemäß §§ 154, 155 Baugesetzbuch (BauGB) erhoben. Die Klägerin wird weiterhin als Abgabenschuldnerin über das Beitragsschuldverhältnis und den der Veranlagung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht im Unklaren gelassen. Vielmehr führt die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigenbüros Dipl. Ing. (FH) Heike Weigend vom 28.05.2003 aus, wie sich die festgesetzte Vorauszahlung konkret errechnet.

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b. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides ist § 154 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 BauGB. Danach hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebietes gelegenen Grundstückes zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstückes entspricht. Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist.

21

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere liegt das klägerische Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet F. "Innenstadt". Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen Sanierungssatzung vom 04.12.1997, an deren Wirksamkeit nach derzeitiger Kenntnis des Gerichtes keine Zweifel bestehen (vgl. VG Greifswald, Beschluss v. 17.03.2009 - 3 B 129/09, Seite 3 ff. des Entscheidungsumdruckes).

22

Die Gemeinde hat in ihrer Sitzung am 31.01.2008 die Erhebung von Vorausleistungen für das Sanierungsgebiet F. „Innenstadt“ beschlossen. Die Beklagte konnte daher Vorauszahlungen nach § 154 Abs. 6 BauGB verlangen, obwohl die Sanierung rechtlich noch nicht abgeschlossen und der Ausgleichsbetrag in sachlicher Hinsicht noch nicht entstanden ist. Die Erhebung von Vorauszahlungen ist nach § 154 Abs. 6 BauGB bereits dann zulässig, wenn auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; d.h. wenn der Eigentümer die wirtschaftlichen Vorteile der Sanierung tatsächlich nutzen kann, ihm also gegenüber dem Zustand vor der Sanierung zum Beispiel höhere Erträge zufließen können (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflg., § 154 Rn. 26; BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6/01 -, NVwZ 2003 S. 211). Dies ist vorliegend der Fall. Wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid unwidersprochen vorgetragen hat, wurden in den Jahren 2003 bis 2006 im Zuge der Sanierung der Innenstadt u.a. der Ausbau der Prenzlauer Straße, Bahnhofstraße/Fürstenberger Straße in vier Bauabschnitten durchgeführt. Schon allein dadurch erfolgte in dem festgesetzten Sanierungsgebiet insgesamt eine Verbesserung der Erschließungsanlagen sowie eine Verbesserung des Umfeldes bzgl. der Verkehrssituation (Rad- und Fußwege, ruhender Verkehr). Das Sanierungsgebiet hat damit eine Aufwertung erfahren, welche sich auch mittelbar wertsteigernd auf alle Grundstücke im Sanierungsgebiet auswirkt.

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Nichts zu erinnern gibt es gegen die Höhe der Vorausleistung in Höhe von 80 v.H. Dem Gesetz ist keine Regelung über die Höhe der Vorausleistung zu entnehmen. Jedoch darf diese den voraussichtlich zu erhebenden Ausgleichsbetrag nicht überschreiten und der endgültig zu entrichtende Ausgleichsbetrag soll Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung sein (Fislake: in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, § 154, Rn. 47). An diese Vorgaben hat sich die Beklagte erkennbar gehalten. Sie hat durch Einholung eines Gutachtens den endgültig zu entrichtenden Ausgleichsbetrag zutreffend bestimmt und von diesem 80 v.H. in dem angefochtenen Bescheid festgesetzt.

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Gemäß § 154 Abs. 2 BauGB besteht die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes eines Grundstückes aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert). Diese Werte sind unter Beachtung von § 28 Wertermittlungsverordnung (WertV) nach bestimmten Wertermittlungsverfahren zu ermitteln, wobei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Wertermittlungsspielraum der Gemeinde besteht. Dies beruht darauf, dass die Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann, die Erfahrung und Sachkunde voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.09.2004 – 6 A 10530/04, zit. nach juris). Dieser Spielraum erstreckt sich indes nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung; ob eine Bewertung auf zutreffenden Voraussetzungen beruht, dürfen und müssen die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang prüfen. So müssen die allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung ebenso beachtet werden wie der der Bewertung zugrunde liegende Sachverhalt vollständig zu ermitteln ist; geschätzte Wertsteigerungen sind zu plausibilisieren.

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Die konkrete Wertermittlung für das klägerische Grundstück entspricht diesen Vorgaben. Die Ermittlung des Sanierungsausgleichsbetrages beruht auf einem Teilgutachten zur Feststellung des grundstücksbezogenen Sanierungswertes vom 28.05.2003, welches im Rahmen eines umfassenden Gutachtens über die Ermittlung von grundstücksbezogenen Anfangs- und Endwerten im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet F. "Innenstadt" als Grundlage zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen von Dipl.-Ing. (FH) W. erstellt wurde. Für die Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung von Grundstücken und Grundstücksteilen wurde das Verfahren der "Methodik der multiplikativen Faktoren" nach Prof. S vorrangig herangezogen und das "Modell Niedersachsen" lediglich stützend gewählt. Beide Verfahren werden von der Gutachterin in ihrem Gutachten ausführlich erläutert und die Vorgehensweise dargestellt. Es handelt sich jeweils um zulässige und anerkannte Wertermittlungsmethoden, da mit diesen der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002, a.a.O.).

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Die Ermittlung des Anfangswertes ist rechtfehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin den Anfangswert unter Rückgriff auf die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis Mecklenburg-Strelitz ermittelten Bodenrichtwerte bestimmt hat, wobei durch die Gutachterin eine Umrechnung auf die allgemeinen Wertverhältnisse zum Wertermittlungsstichtag erfolgte (vgl. Seite 10 des Gutachtens) und in dem Teilgutachten dann die Zustandsmerkmale des klägerischen Grundstückes Berücksichtigung fanden. Ausgehend von einem Bodenrichtwert in der Zone 8 der Bodenrichtwertkarte von 36,00 Euro/m² ergibt sich unter Heranziehung der Qualitätsfaktoren Lage, Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften des Grundstücks, Art und Maß der baulichen Nutzung und wertbeeinflussende Rechte und Belastungen ein Anfangswert von 21,44 Euro/ m² für das klägerische Grundstück.

27

Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen die Ermittlung des Endwertes für die Teilfläche 1 von 31,59 Euro/m² und für die Teilfläche 2 von 36,56 Euro/m² für das klägerische Grundstück. Die Qualitätsfaktoren bei dem Merkmal Tabelle 3 „Art und Maß der baulichen Nutzung“ sind entgegen der Ansicht der Klägerin für den Anfangs- und Endwert nicht gleich zu bestimmen. Denn wie die Beklagte zutreffend angeführt hat, hat sich das Maß der baulichen Nutzung durch den Erlass des Bebauungsplanes Nr. 7 für das klägerische Grundstück erhöht. Nunmehr ist auch eine Bebauung in der zweiten Reihe zulässig und damit die Bebauung der hinteren Grundstückfläche des klägerischen Grundstückes. Dies war zuvor nicht der Fall. Das Grundstück der Klägerin lag zwar insgesamt im unbeplanten Innenbereich, eine nicht lediglich untergeordnete Bebauung auf der hinteren Teilfläche hätte sich jedoch nicht eingefügt im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.

28

Soweit die Klägerin meint, der Bebauungsplan Nr. 7 und die damit verbundene Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung sei nicht als werterhöhende Maßnahme im Rahmen der Sanierung anzusehen und diese Vorgehensweise sei auch mit den Vorschriften über die Sanierung gemäß § 136 ff. BauGB nicht vereinbar, verfängt dieser Einwand nicht. Zwar ist es zutreffend, dass „externe Effekte“ und allgemeine Städtebauliche Maßnahmen bei der Bemessung des Neuordnungswertes grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben, da die Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen auf solche bodenwerterhöhende Maßnahmen beschränkt sind, die ursächlich aus der Sanierung resultieren (Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenber, BauGB WertV, § 28 Rn. 31). Vorliegend diente die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 nach Ansicht der Kammer jedoch der Realisierung der Sanierungsziele, so dass die Veränderung maßnahmebedingt und bei der Ermittlung des Endwertes zu berücksichtigen ist.

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Die städtebauliche Sanierung dient, wie aus den §§ 136 ff. BauGB hervorgeht, u.a. auch der städtebaulichen (Neu-)Ordnung. Eine solche kann oft nur durch städtebauliche Planung, insbesondere Bauleitplanung erreicht werden, vgl. § 140 Nr. 4 BauGB. Der Gemeinde obliegt somit die Entscheidung, ob entsprechend der städtebaulichen Situation und den Sanierungszielen ein Erfordernis zur Aufstellung von Bebauungsplänen besteht (sog. Sanierungsbebauungsplan), sei es etwa um eine Bodenordnung durchzuführen oder Erschließungsanlagen herzustellen oder um in dem Gebiet Art und Maß der baulichen Nutzung zu ändern, (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 140 Rn. 7). Regelmäßig werden daher Festsetzungen eines nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes aufgestellten Bebauungsplanes maßnahmebedingt und insoweit der Ermittlung des Endwertes zu Grunde zu legen sein. Umgekehrt heißt dies jedoch nicht, dass Bodenwerterhöhungen, die auf Grund von Bebauungsplänen eingetreten sind, die vor der förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes aufgestellt wurden (wie vorliegend der Fall), nicht bei dem Endwert, sondern bei der Ermittlung des Anfangswertes zu berücksichtigen sind. Allein entscheidend ist vielmehr, ob der Bebauungsplan ursächlich aus der anstehenden Sanierung resultiert und damit der Realisierung der Sanierungsziele dient.

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Die ist vorliegend der Fall. Anlass für den Erlass des Bebauungsplanes war, wie sich aus seiner Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ergibt, die anstehende Neuordnung des Gebietes im Rahmen der Sanierung „F. Innenstadt“, die mit diesem Bebauungsplan planungsrechtlich umgesetzt werden sollte. In der Begründung heißt es zudem: „Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen überwiegend bebauten, untergenutzten städtischen Innenbereich in unmittelbarer Zentrumsnähe der Stadt F.. Geprägt wird dieser Bereich durch eine Gemengelage im Inneren, welche nur unzureichend erschlossen ist und erhebliche Nutzungskonflikte aufweist, die bereinigt werden sollen. Anderseits bietet sich die Möglichkeit an, ergänzenden Wohnraum zu schaffen und innerhalb des bauten Stadtbereichs nachzuverdichten“. Mit diesen Ausführungen wird ersichtlich auf die in dem Bericht der Vorbereitenden Untersuchungen zur Sanierung festgestellten städtebaulichen Missstände Bezug genommen (vgl. BA II, Gutachten zur Vorbereitenden Untersuchung 2.1). Dementsprechend wird dann auch in der Begründung zur Sanierungssatzung angeführt, dass der Gegensatz von teilweiser großer räumlicher Enge unmittelbar neben unzureichend genutzten Siedlungsboden auf das Erfordernis bodenordnerischer Maßnahmen hindeutet. Nur durch Erlass eines Bebauungsplanes sah die Gemeinde daher die Möglichkeit ihre Sanierungsziele, wie etwa Attraktivitätssteigerung des Ortsbildes als Fremdenverkehrsort, geordnete Ergänzung des jetzigen Bauvolumens, Vermeidung von Bauflächen im Weichbild der Stadt durch Baulückenschließung und Beseitigung von unästhetisch wirkenden, vielen kleinen An- und Nebenbauten; unpassende Kleinsiedlungsbaukörper aus dem Stadtbild zurückdrängen (vgl. BA II, Gutachten zur Vorbereitenden Untersuchung 2.2.) zu verwirklichen. Der Ansicht der Klägerin, Sanierungsziel sei allein die Verbesserung der Erschließungsanlagen wie etwa Straßen gewesen und daher sei die durch den Bebauungsplan bewirkte Bodenwerterhöhung nicht zu berücksichtigen, kann demnach nicht gefolgt werden.

31

Ist die durch den Bebauungsplan bewirkte Bodenwerterhöhung demnach bei dem Maß der baulichen Nutzung zu berücksichtigen, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin bei der Ermittlung des Anfangswertes sowohl bei der Grundstücksgröße (Tabelle 2) als auch bei Art und Maß der baulichen Nutzung (Tabelle 3) auf das gesamte Grundstück abgestellt hat, wohingegen die Ermittlung des Endwertes bezogen auf zwei Teilflächen erfolgte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Gutachterin damit bei der Anfangs- und Endwertermittlung jeweils verschiedene Bezugspunkte – einmal das gesamte Grundstück, zum anderen zwei Teilflächen des Gesamtgrundstückes – gewählt hat. Dies ist jedoch methodisch nicht fehlerhaft, sondern auf Grund der eingetretenen Änderungen des Maßes der baulichen Nutzung bezogen auf das klägerische Grundstück durch den Bebauungsplan Nr. 7 sachgerecht und nachvollziehbar.

32

Denn grundsätzlich ist bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich das Gesamtgrundstück zu bewerten; so dass auch Art und Maß der baulichen Nutzung an dem gesamten Grundstück zu messen sind. Wie die Beklagte zutreffend angeführt hat, gibt es bei unbeplanten Innenbereichsgrundstücken kein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung. Dieses wird allein durch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB, insbesondere des „Sich-Einfügens“ bestimmt. Vorliegend war das Grundstück vor der Sanierung nur im vorderen Bereich baulich nutzbar. Nur in diesem Bereich hat sich eine Hauptbebauung im Sinne von § 34 BauGB „eingefügt“. Dem Umstand, dass die hintere Fläche nicht baulich nutzbar war, hat die Gutachterin bei der Anfangswertermittlung bei der Grundflächenzahl Rechnung getragen. Nach dem Abschluss der Sanierung liegt das klägerische Grundstück nunmehr im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7, der sowohl für den vorderen Bereich (Teilfläche 1) als auch für den hinteren Bereich (Teilfläche 2) gesonderte Baufelder mit unterschiedlichen Maßen der baulichen Nutzung vorsieht: Bei der Teilfläche 1 beträgt die Grundflächenzahl 0,6 und die Geschossflächenzahl 1,0, wohingegen bei der Teilfläche 2 die Grundflächenzahl 0,4 und die Geschossflächenzahl 0,7 beträgt. Diesen unterschiedlichen Maßen der baulichen Nutzung ist im Rahmen der Ermittlung des Endwertes Rechnung zu tragen. Dies hat die Gutachterin durch die Bildung von Teilflächen in nicht zu beanstandender Weise getan. Dass die Klägerin auf der hinteren Grundstücksfläche keine Bebauung beabsichtigt, ist unerheblich. Entscheidend ist nicht, ob die Klägerin dies subjektiv als Werterhöhung empfindet, sondern ob objektiv eine Werterhöhung des Grundstückes eingetreten ist, die auf der Sanierung beruht, so dass für einen wirtschaftlich denkenden Grundstückseigentümer die Möglichkeit der Ausnutzbarkeit dieses geschaffenen Vorteils besteht.

33

Keine Bedenken bestehen gegen die Minderung des Ausgleichsbetrages durch Reduktion des Endwertes gegenüber dem Wert des Bodens in unbebauten Zustand für die Teilfläche 1. Dies entspricht vielmehr § 28 Abs. 3 Satz 2 WertV. Danach sind Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit, die sich aus einer bestehen bleibenden Bebauung auf dem Grundstück ergeben, zu berücksichtigen, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint, das Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen. Die Vorschrift setzt unter Berücksichtigung der Verordnungsbegründung eine Beeinträchtigung sanierungsbedingt erhöhter Nutzungsmöglichkeiten voraus. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Abschöpfung einer sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung auszuschließen, wenn die vorhandene Bebauung der Verwirklichung einer rechtlich zulässigen höheren Nutzung für einen möglicherweise längeren Zeitraum entgegensteht. So verhält es sich, wenn ein im Zuge der rechtlichen Neuordnung des Sanierungsgebiets erlassener Bebauungsplan Maß und/oder Art der baulichen Nutzung erheblich erweitert, der Eigentümer die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten jedoch wegen der bestehen bleibenden Bebauung nicht ausnutzen kann, oder wenn andere Sanierungsvorteile aufgrund der spezifischen Art, Ausgestaltung oder Ausstattung einer vorhandenen baulichen Anlage nicht realisiert werden können (vgl. Kleiber, aaO., § 28 WertV Rn. 91 ff.). Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da, um die zulässige Geschossflächenzahl von 1 auszuschöpfen (wie die Gutachterin ausführt), die gesamte vorhandene Bebauung z.B. durch Aufstockung entsprechend dem zulässig Maß erweitert werden müsste. Eine solche Investition wird jedoch niemand in absehbarer Zeit unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten tätigen.

34

Soweit die Klägerin rügt, dass auf Grund der Ausführungen der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf Seite 3 letzter Absatz der Eindruck entstehe, die Gemeinde wolle die der Klägerin gewährten Städtebaufördermittel durch die Erhebung des Sanierungsbeitrages wieder abschöpfen, was eine sachwidrige Erwägung darstelle, mag dies missverständlich von der Beklagten im Widerspruchsbescheid formuliert sein; auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides hat dies allerdings keinen Einfluss. Die Klägerin verkennt, dass zwar die Frage, ob eine Vorausleistung erhoben werden soll, im Ermessen der Gemeinde steht (welches diese ausweislich des vorliegenden Beschlussprotokolls vom 31.01.2008 ermessensfehlerfrei ausgeübt hat), auf die Veranlagung der Vorauszahlung selbst sind dann jedoch die für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden, da sich die Höhe an der voraussichtlichen Höhe des Ausgleichsbetrages zu orientieren hat. Dies setzt eine entsprechende Wertermittlung – wie oben bereits ausgeführt - voraus, Ermessenserwägungen spielen in diesem Rahmen keine Rolle.

35

Der Einwand der Klägerin, hinsichtlich der jeweils ermittelten Anfangs- und Endwertfaktoren seien im Vergleich mit den Nachbargrundstücken wesentliche Diskrepanzen aufgetreten, die zu ungleichen Festsetzungen geführt hätten, verfängt nicht. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht erkennbar, da die jeweiligen Anfangs- und Endwerte für jedes Grundstück unter Beachtung der besonderen Grundstückssituation (wie etwa Grundstücksgröße und –zuschnitt) ermittelt werden, so dass schon keine „Vergleichbarkeit“ vorliegt.

36

Auch der Umstand, dass die Sanierung nach Ansicht der Klägerin schon eine unangemessene Zeit in Anspruch nehme, obwohl keine Bau- und Sanierungsmaßnahmen mehr wahrzunehmen seien, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zwar ist allgemein anerkannt, dass Zeitablauf und unzureichende zügige Förderung der Sanierung materiell-rechtlich zu einer Überschreitung der Grenze der Sozialbindung mit der Folge führen kann, dass die Sanierungssatzung ihre Eignung als Rechtsgrund etwa der Versagung einer Genehmigung nach Maßgabe der §§ 144, 145 BauGB verliert; andererseits bewirkt dies jedoch nicht, dass die Sanierungssatzung ohne förmliche Aufhebung außer Kraft tritt. Insoweit ist maßgeblich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sanierungsrechts und der Inhaltsbestimmung beziehungsweise Schrankensetzung des von der Sanierung betroffenen Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG von der gesetzlichen Festlegung einer Höchstdauer der Sanierung abgesehen hat und dass das Regelungssystem der sanierungsrechtlichen Vorschriften keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Die Wirksamkeit einer Sanierungssatzung unterliegt daher in zeitlicher Hinsicht nur unter engen Voraussetzungen einer Begrenzung dergestalt, dass eine Sanierungssatzung - ebenso wie ein Bebauungsplan - funktionslos werden kann, wenn die Gemeinde ihre Verwirklichung nicht nur in langsamem Tempo vorantreibt, sondern endgültig aufgegeben hat (vgl. Saarländisches OVG, Urt. v. 09.12.2009 – 1 A 387/08, zit. nach juris, Rn. 47). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht vorgetragen.

37

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 VwGO).

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(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

Abgabenordnung - AO 1977 | § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide


(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber

Abgabenordnung - AO 1977 | § 118 Begriff des Verwaltungsakts


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Baugesetzbuch - BBauG | § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Geb

Abgabenordnung - AO 1977 | § 121 Begründung des Verwaltungsakts


(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, 1. soweit die

Baugesetzbuch - BBauG | § 145 Genehmigung


(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi

Baugesetzbuch - BBauG | § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen


(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen 1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; fü

Baugesetzbuch - BBauG | § 140 Vorbereitung


Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst 1. die vorbereitenden Untersuchungen,2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,4. die städtebauliche Planung; hierzu geh

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Jan. 2012 - 3 A 507/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Jan. 2012 - 3 A 507/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Feb. 2009 - 1 A 387/08

bei uns veröffentlicht am 04.02.2009

Tenor Der Antrag der Frau G., B-Straße, A-Stadt, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. und Partner, C-Straße, A-Stadt, - 37/09KR 71-D12/27036 - - Antragstellerin - auf Beil
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. Jan. 2012 - 3 A 507/09.

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 05. Dez. 2013 - 3 A 923/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2011 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstrec

Referenzen

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen

1.
die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
2.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.

(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.

(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn

1.
eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und
2.
der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.

(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.

(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.

(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

Tenor

Der Antrag der Frau G., B-Straße, A-Stadt,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. und Partner, C-Straße, A-Stadt, - 37/09KR 71-D12/27036 -

- Antragstellerin -

auf Beiladung zu dem Berufungsverfahren 1 A 387/08 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Beiladung der Antragstellerin zu dem verfahrensgegenständlichen Berufungsverfahren 1 A 387/08 muss ohne Erfolg bleiben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der seitens der Antragstellerin als Rechtsgrundlage ihres Beiladungsbegehrens angeführten Vorschrift des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Die dem Beiladungsbegehren zugrunde liegende Fallgestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass die Antragstellerin ebenso wie die Klägerin des anhängigen Berufungsverfahrens und andere Eigentümer im Sanierungsgebiet gelegener Grundstücke durch den Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB herangezogen worden ist und ihre Heranziehung - genau wie die Klägerin und weitere Betroffene - angefochten hat. Das Verwaltungsgericht hat bislang im Verfahren der Klägerin und im Verfahren 11 K 89/06 entschieden, wobei das Urteil in letztgenanntem Verfahren rechtskräftig geworden ist. In weiteren bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren, unter anderem dem Verfahren der Antragstellerin, läuft derzeit die Anhörung der Beteiligten, ob diese im Hinblick auf das Berufungsverfahren der Klägerin mit einem Ruhen ihrer Verfahren einverstanden sind.

Unter diesen Gegebenheiten scheidet eine notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO bereits mit Blick darauf aus, dass die Antragstellerin an dem im Berufungsverfahren streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten betreffend das Bestehen einer Abgabenpflicht der Klägerin nicht beteiligt ist. So kann über das Bestehen einer Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des von ihr nach Maßgabe des § 154 BauGB angeforderten Ausgleichsbetrags wirksam entschieden werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar oder zwangsläufig in Rechte der Antragstellerin eingegriffen wird, da deren Rechte hierdurch weder gestaltet noch bestätigt oder festgestellt beziehungsweise verändert oder aufgehoben werden. (BVerwG, Beschlüsse vom 9.1.1999 - 11 C 8/97 -, NVwZ 1999, 296, vom 19.11.1998 - 11 A 50/97 -, NVwZ-RR 1999, 276 f., vom 7.2.1995 - 1 B 14/95 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 117, und vom 2.11.1994 - 1 B 70/94 -, NVwZ-RR 1995, 196 f., sowie Urteil vom 4.11.1976 - V C 73.74 -, BVerwGE 51, 268 ff.) Ausweislich ihrer allein auf § 65 Abs. 1 VwGO gestützten Antragsbegründung sieht die Antragstellerin dies offenbar ebenso, meint aber, dass die Voraussetzungen einer in der genannten Vorschrift geregelten, sogenannten einfachen Beiladung vorliegen. Die Rechtsstellung der Antragstellerin werde nämlich wegen der faktischen Präjudizialität der im Berufungsverfahren zu treffenden Entscheidung des Senats beeinträchtigt. Dem kann nicht gefolgt werden.

Eine wegen der Berührung rechtlicher Interessen erfolgende Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt fallbezogen voraus, dass sich die Rechtsposition der Antragstellerin durch das Unterliegen der Klägerin oder des Beklagten im Berufungsverfahren verbessern oder verschlechtern könnte. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang Sinn und Zweck der Vorschrift, die es Dritten ermöglichen soll, ihre rechtlichen Interessen in Bezug auf den Streitgegenstand zu wahren und die in § 121 normierte Rechtskraftbindung auf sie zu erstrecken. (BVerwG, Beschluss vom 19.11.1998, a.a.O.) Hinsichtlich der Antragstellerin besteht indes kein rechtliches Bedürfnis, ihre Interessen im Rahmen der zwischen anderen Beteiligten anhängigen abgabenrechtlichen Streitigkeit zu verfolgen und die Rechtskraftwirkung der in diesem - in der Berufungsinstanz anhängigen - Verfahren zu treffenden Entscheidung auch auf sie zu erstrecken. Sie ist Klägerin eines bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Parallelverfahrens und hat in diesem die Möglichkeit, ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Heranziehung vollumfänglich geltend zu machen. (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 65 Rdnrn. 2 und 12 a.E.) Ihr ist zwar zuzugeben, dass in beiden Verfahren unter anderem die Wirksamkeit der Sanierungssatzung und die Frage der fehlerfreien Ermittlung des Ausgleichsbetrags zu prüfen sind und der Ausgang des Verfahrens daher für sie rechtlich interessant ist. Allerdings werden die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Senats in der noch zu treffenden Berufungsentscheidung weder rechtlich noch tatsächlich unabweisbaren Einfluss auf die Erfolgsaussichten des von ihr angestrengten Klageverfahrens haben. Es ist dem Verwaltungsgericht vorbehalten, die Argumentation des Senats im Rahmen der Entscheidung über die Klage der Antragstellerin eigener rechtlicher Würdigung zu unterziehen und unter Berücksichtigung etwaiger Einwendungen der Antragstellerin zu entscheiden, ob es dieser Argumentation grundsätzlich bzw. einzelfallbezogen folgen wird oder nicht. Alleine die Möglichkeit, dass im Anfechtungsprozess der Antragstellerin letztendlich genauso entschieden werden könnte wie im Verfahren der Klägerin, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Rechtsposition der Antragstellerin durch die Entscheidung im Verfahren der Klägerin im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO verbessert oder verschlechtert werden könnte.

Keine der von der Antragstellerin zitierten oder sonstigen zu der Problematik ergangenen höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheidungen gibt Veranlassung, in Fällen, in denen die erste Instanz - wie vorliegend - vorab nur in ein oder zwei von mehreren anhängigen, in zentralen Punkten parallel gelagerten Verfahren entscheidet und dadurch insoweit eine obergerichtliche Klärung ermöglicht, die Kläger der übrigen anhängigen Verfahren zu dem Berufungsverfahren beizuladen. Insbesondere kann - wie ausgeführt - von einer dies rechtfertigenden faktischen Präjudizialität der obergerichtlichen Entscheidung keine Rede sein. In letzter Konsequenz würde die Auffassung der Antragstellerin zur Folge haben, dass jeder, der einen Rechtsstreit führt, in dem eine bestimmte Rechtsfrage entscheidungserheblich aufgeworfen ist, seine Beiladung zu einem beliebigen obergerichtlichen Prozess, in dem diese Frage einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden soll, beanspruchen könnte. Dies ist nicht Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Beiladung.

Erst kürzlich hat das Bundesverwaltungsgericht sich mit der Auslegung des § 65 Abs. 1 VwGO befasst und unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass für die Beiladung nach genannter Vorschrift die Möglichkeit ausreiche, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken könne. (BVerwG, Beschluss vom 4.3.2008 - 9 A 74/07 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 151) Dies zugrunde legend hat es das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der Beiladung zu einem Verfahren, in dem es unter anderem um die Feststellung der Rechtswidrigkeit und der fehlenden Vollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ging, mit Blick darauf bejaht, dass die dortige Beizuladende geltend gemacht hat, durch das Planvorhaben werde die Fortführung des von ihr betriebenen Tagebaus zumindest verzögert, was zu einer Verschlechterung ihrer sich hierauf beziehenden bergrechtlichen beziehungsweise vertraglichen Rechtspositionen führen könne. Diese Argumentation leuchtet ohne Weiteres ein, da nicht auszuschließen ist, dass sich die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegebenenfalls unmittelbar auf die Betriebsfortführung und die genannten rechtlichen Interessen der Beizuladenden auswirken könnte. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung nachhaltig dadurch, dass es der Antragstellerin unbenommen ist, ihr rechtliches, allein auf die Aufhebung des ihr gegenüber ergangenen Heranziehungsbescheids ausgerichtetes Interesse unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens im Rahmen der von ihr erhobenen Anfechtungsklage zu verfolgen, ohne hinsichtlich einzelner Einwände gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Veranlagung an deren Geltendmachung gehindert zu sein.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.