Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 23. Jan. 2014 - 3 A 1372/12

bei uns veröffentlicht am23.01.2014

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 (Steuernummer A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 und des Änderungsbescheides vom 29. August 2012 (Steuernummer A) wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde Bugewitz. Die Gemeinde Bugewitz ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband „Untere Peene“.

3

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 (Steuernummer A) setzte der Beklagte gegen den Kläger für die Erhebungsjahre 2008 bis 2011 hinsichtlich der Flächen Flurstücke G1, G2, G3, G4 und G5 für die Bewirtschaftung des Schöpfwerkes B-Stadt und die Pflege des Deiches B-Stadt Wasser- und Bodenverbandsgebühren in Höhe von 919,80 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 Widerspruch ein. Das Flurstück G5 sei nicht mehr in seinem Eigentum, das Flurstück G4 zwischen ihm und der Stiftung Umwelt- und Naturschutz strittig. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012, zugestellt am 30. August 2012, zurück. Mit einem Änderungsbescheid vom 29. August 2012 (Steuernummer A) setzte er die Gebühren für die Erhebungsjahre 2008 bis 2011 auf 815,91 Euro (919,80 Euro abzüglich 103,89 Euro) und für das Erhebungsjahr 2012 auf 629,79 Euro fest. Dabei blieben die Flurstücke G4 und G5 außer Ansatz.

4

Am 28. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Gebühren seien zu hoch. Die Wiedervernässung des Polders B-Stadt sei damit begründet worden, dass die Unterhaltungskosten zu hoch seien. Trotzdem seien nach Durchführung der Maßnahme die Gebühren gestiegen. Dafür gebe es drei Gründe. Die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes an die Gemeinde seien seit 2007 unrichtig und dort unbeanstandet geblieben. Der 2008 fertiggestellte Ringdeich und die Verschlüsse der alten Gräben seien aus durchlässigem Sand hergestellt worden. Das sei technisch fehlerhaft. Aus dem Restpolder mit 15 Hektar werde genauso viel Wasser gepumpt wie aus dem alten Polder mit 340 Hektar. Der Restpolder sei nicht wirtschaftlich zu unterhalten, das stelle einen Planungsfehler dar.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 (Steuernummer A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 und des Änderungsbescheides vom 29. August 2012 (Steuernummer A) aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Verbandsbeiträge seien satzungsgemäß auf die bevorteilten Grundstückseigentümer umgelegt worden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

1. Die Klage ist zulässig. Der Änderungsbescheid vom 29. August 2012 ist Bestandteil des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012, der zur Umsetzung auf ihn Bezug nimmt. Eines weiteren Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Änderungsbescheid vom 29. August 2012 bedurfte es deshalb nicht.

12

2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) auferlegen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung ist die Satzung der Gemeinde Bugewitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände „Untere Peene“ und „Uecker-Haffküste“ vom 24. Januar 2000 in der Gestalt der ersten Änderungssatzung vom 11. März 2002 (Gebührensatzung 2002), soweit die Gebührenerhebung für den Zeitraum 2008 bis 2010 in Rede steht, und in Gestalt der zweiten Änderungssatzung vom 25. November 2010 (Gebührensatzung 2011), die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und die Gebührenerhebung ab dem Jahr 2011 regelt. Diese Satzungen sind unwirksam, soweit sie Gebühren für die Bewirtschaftung des Schöpfwerks B-Stadt und für die Pflege des Deiches B-Stadt regeln. Die Kalkulation dieser Gebührensätze weist einen methodischen Fehler auf, der zur Nichtigkeit der betreffenden Gebührensätze führt. Als Folge davon ist die Satzung insoweit unvollständig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) und nichtig.

14

aa) Hinsichtlich der Gebührensatzung 2002 fehlt es schon an einer Kalkulation der Gebührensätze für die Deckung der Kosten für Schöpfwerk und Deich B-Stadt. Diese waren seit 1999 unverändert auf jeweils 31 DM (entspricht 15,85 Euro) je Hektar festgesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, woraus sich diese Beträge ergeben haben.

15

bb) Hinsichtlich der Gebührensatzung 2011 ist die Kalkulation der Gebührensätze methodisch fehlerhaft. Bei einer antizipierten Benutzungsgebühr (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Februar 2000 – 1 L 50/98 –, juris), die wie hier zum 1. Januar des jeweiligen Jahres entsteht (§ 5 Abs. 1 Gebührensatzung 2011) muss die Gebührenkalkulation eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der umzulegenden Beiträge enthalten, die die Gemeinde für das Erhebungsjahr an den Wasser- und Bodenverband zahlen wird, wenn diese, wie es in der Regel der Fall ist, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr noch nicht feststehen. Für diese Prognose wird grundsätzlich von den Beitragsbescheiden des Wasser- und Bodenverbands des Vorjahres auszugehen sein (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2011 – 4 A 543/06 –, juris), sofern es keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entwicklung der Beitragshöhe gibt.

16

Diesen Maßstäben wird die Kalkulation der Gebührensätze für die Deckung der Kosten für Schöpfwerk und Deich B-Stadt für die Jahre 2011 bis 2013 nicht gerecht. Die prognostizierten Kosten erscheinen zwar angesichts der Beitragsfestsetzungen gegen die Gemeinde aus den beiden Vorjahren im Ansatz vertretbar. Das Gericht musste der Frage, ob diese Beiträge vom Wasser- und Bodenverband rechtmäßig erhoben worden sind, nicht weiter nachgehen. Zwar schlägt ein Fehler bei der Beitragserhebung auf die Gebührenerhebung durch und kann der Gebührenschuldner gegen die Gebührenerhebung auch noch Einwendungen gegen die Höhe der umgelegten Beiträge vorbringen (VG Greifswald, Urteil vom 25. August 2010 – 3 A 666/07 –, juris). Auf diese Fragen kommt es entscheidungserheblich jedoch nicht an.

17

Dies gilt zum einen für die Frage, ob die Unterhaltung des Ringdeiches überhaupt eine Aufgabe des Wasser- und Bodenverbandes im Rahmen der Gewässerunterhaltung oder eine Aufgabe des Küstenschutzes ist. Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) erstreckt sich die Aufgabe zur Durchführung des Küstenschutzes nicht auf die Unterhaltung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. Vorliegend könnte fraglich sein, ob der Ringdeich nicht auch dem Schutz der Ortschaft B-Stadt dient und deshalb als Küstenschutzanlage zu bewerten wäre.

18

Zum anderen kann auch offen bleiben, ob und inwieweit der Aufwand für den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerkes darauf zurückzuführen ist, dass Wasser durch den Deich in den Polder dringt und dieser Teil des Aufwandes aus der Verbandsumlage und damit den gebührenfähigen Kosten auszuscheiden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Die Erhebung eines Erschwernisbeitrages kommt unter anderem in Betracht, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, § 65 Satz 1 Var. 2 LWaG M-V (VG Greifswald, Urteil vom 25. August 2011 – 3 A 547/11 –, juris). Ein Deich kann eine solche Anlage sein.

19

Der Frage der Erhebung des Erschwernisbeitrages steht im Regelfall nicht im Ermessen des Wasser- und Bodenverbandes. Mit der „Kann-Regelung“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG wird lediglich gewährleistet, dass von der Erhebung eines Erschwernisbeitrages in Bagatellfällen abgesehen werden kann. Bei einer erheblichen Erhöhung der Unterhaltungskosten infolge einer Erschwerung der Gewässerunterhaltung besteht dieser Spielraum nicht mehr.

20

Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Wasser- und Bodenverband – trotz der dargestellten Bedenken – Träger der Unterhaltungslast für den Ringdeich sein sollte. Zwar scheidet die Erhebung eines Erschwernisbeitrages dann aus, weil der Wasser- und Bodenverband nicht sein eigener Schuldner sein kann (Konfusionsgedanke). Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG führt aber dazu, dass Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser „im Kreis“ gepumpt wird, nicht im Rahmen der Verbandsumlage von den Mitgliedern des Wasser- und Bodenverbandes erhoben werden dürfen.

21

Die Gemeinde hat in ihre Kalkulation jedenfalls methodisch fehlerhaft einen Ausgleich für Kostenunterdeckungen aus den Erhebungsjahren 2008 bis 2010 eingestellt. Zwar sollen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V Kostenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeglichen werden, wenn am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten unterschreitet. Diese Vorschrift ist vorliegend aber nicht anwendbar. Eine Kostenunterdeckung im Sinne von § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V liegt vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei der (methodisch fehlerfreien) Kalkulation für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum die Kosten zu niedrig oder die Gebühreneinheiten zu hoch prognostiziert worden sind. Die Ergebnisse einer methodisch fehlerhaften Kalkulation lassen sich dagegen nicht über einen Kostenunterdeckungsausgleich korrigieren (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: September 2012, Anm. 6.2.5, m.w.N.). Die Vorschrift erlaubt nur den Ausgleich unvorhersehbarer Unterdeckungen. Periodenfremde Kosten dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Andernfalls hätte auch derjenige Gebührenschuldner Kosten zu tragen, der die kostenverursachende Leistung in der betreffenden Gebührenperiode nicht in Anspruch genommen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nur vor dem Hintergrund, dass die Gebührenkalkulation im Regelfall vor der betreffenden Leistungsperiode erstellt wird und damit Prognosen enthält, die sich im Nachhinein als unzutreffend darstellen können. Gleichermaßen sind im umgekehrten Fall auch unvorhergesehene Einsparungen in der Folgeperiode an die Gebührenschuldner im Wege des Überdeckungsausgleichs weiterzugeben (vgl. zu § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG M-V a.F.: VG Greifswald, Urteil vom 12. Juli 2004 – 3 A 1583/99 –, juris).

22

Nach alledem muss im vorliegenden Fall ein Unterdeckungsausgleich schon deshalb ausscheiden, weil die Kostenunterdeckung in den Erhebungsjahren 2008 bis 2010 nicht auf einer unvorhersehbaren Abweichung der tatsächlichen von den prognostizierten Kosten, etwa wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen oder Störungen der Anlage, beruhte, da eine Kalkulation der gebührenfähigen Kosten gar nicht stattgefunden hatte.

23

b) Auf die Rechtsanwendung im Einzelfall kommt es für diese Entscheidung deshalb nicht mehr an. Insbesondere ist es unerheblich, dass der Beklagte die Gebühren zugunsten des Klägers abweichend von den Gebührensatzungen 2002 und 2011 festgesetzt hat.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger ficht einen Gebührenbescheid zur Umlage der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband an.

2

Die Gemeinde D. liegt mit jeweiligen Flächen in den Verbandsgebieten sowohl des Wasser- und Bodenverbands „N.“ als auch des Wasser- und Bodenverbands „O. P.“.

3

Der Kläger ist Eigentümer von grundsteuerpflichtigen Grundstücken in dem Teil des Gemeindegebiets D., der zugleich im Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ liegt.

4

Der Wasser- und Bodenverband „N.“ veranlagte die Gemeinde D. mit Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2001 mit 5.296,4 Beitragseinheiten zu einem Hebesatz von 3,78 Euro gemäß Haushaltsplan 2002, mithin zu insgesamt 20.020,40 Euro.

5

Die Gemeindevertretung D. beschloss auf ihrer Sitzung am 15. Dezember 2005 die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen (u. a.) des Wasser- und Bodenverbands „N.“ – im Folgenden: Gebührensatzung) für die Jahre 2002 bis 2005. Die rückwirkend „ab 2002“ – so deren § 7 - in Kraft getretene Gebührensatzung vom 28. Dezember 2005 wurde im Kurier vom 14. Januar 2006 öffentlich bekanntgemacht, ebenso die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2002, 2003 und 2005.

6

Nach Auskunft des Beklagten liegen 1.432 „Flurstücke“ der Gemeinde im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbands „N.“. Davon sind 935 bis und 497 „Flurstücke“ über 5.000 m² groß. 40 der 1.432 „Flurstücke“ entfallen auf unmittelbar gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „N.“ Beitragspflichtige, die Mitglieder im Verband sind, sowie auf beitragsbefreite Grundstücke wie Friedhöfe und Kirchen.

7

Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Gebührenbescheid vom 31. Januar 2006 für dessen der Grundsteuer unterliegenden Flächen im Gemeindegebiet für das Jahr 2002 die Gebühren zur Deckung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 349,56 Euro fest.

8

Ein offenbar vorangegangener entsprechender Bescheid vom 27. Februar 2003 wurde mit Aufhebungsbescheid vom 31. Januar 2006 zurückgenommen.

9

Zuvor hatte die Kammer mit Urteil vom 15. September 2005 (Az. 4 A 3121/02) den entsprechenden Heranziehungsbescheid für das Jahr 2001 wegen Nichtigkeit der damaligen Gebührensatzung aufgehoben.

10

Am 1. März 2006 legte der anwaltlich vertretene Kläger gegen diesen Bescheid, ebenso wie gegen Parallelbescheide für die Jahre 2003 bis 2005, Widerspruch ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 28. Februar 2006 Bezug genommen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids verwiesen.

12

Am 10. April 2006 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben, mit der er vorträgt:

13

Die Gebührensatzung weise nach wie vor formelle und materielle Fehler von beachtlichem Gewicht auf.

14

Aus § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung ergebe sich, dass die Eigentümer der nicht der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen innerhalb des Gemeindegebiets – dazu gehörten alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gehörenden Flächen, aber beispielsweise auch den Kirchen gehörende Grundstücke – entweder von dem Wasser- und Bodenverband gesondert zu Beiträgen und Umlagen herangezogen würden oder aber, wie zu vermuten sei, eben nicht. Letzteres verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Alle Grundstücke, die einen Vorteil aus der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands „N.“ erlangten, müssten nach einem an diesem Vorteil orientierten Maßstab mit Beiträgen veranlagt werden. Dies gelte auch für nicht der Grundsteuer unterliegende Grundstücke (OVG Bremen, Urt. v. 27. Febr. 1990 - 1 BA 19/89 -, zitiert nach juris).

15

Die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung zur Aufrundung auf volle Hektar gleiche einer Veranlagung mit einer Mindestgebühr, was dazu führe, dass die sich daraus ergebenen Berechnungseinheiten in die Gebührenkalkulation einzubeziehen seien (vgl. Urt. d. Kammer v. 19. Mai 2005 - 4 A 3121/02 -). Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte diesen Fehler in seiner Gebührenkalkulation behoben habe.

16

Die weitere Regelung in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung, wonach je Nutzungsart die ersten 5.000 m² gebührenfrei seien, führe dazu, dass die Eigentümer aller Grundstücke mit kleineren Flächen keine Gebühren zu entrichten hätten. Auch Grundstückseigentümer, denen mehrere solcher Grundstücke mit unterschiedlichen Nutzungsarten gehörten (z. B. befestigte/bebaute Flächen, landwirtschaftliche Flächen, Waldflächen, Wasserflächen usw.), blieben gebührenfrei. Eine derartige Bevorzugung kleiner Grundstücke sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn die vom Wasser- und Bodenverband „N.“ veranlagten Beiträge entsprechend verkürzt würden. Obwohl dies von der Kammer in ihrem Urteil vom 15. September 2005 so dargestellt worden sei (Seite 11 des Umdrucks), habe der Beklagte dies nicht beherzigt. Es sei damit erneut gegen das kommunalabgabenrechtliche Kostenüberdeckungsverbot verstoßen worden. Da für Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 5.001,00 m² keine Gebühren festgesetzt würden, somit diese Grundstücke aus der Umlage herausfielen, müsse sich der Gebührensatz für die verbleibenden Eigentümer und Erbbauberechtigten der größeren Grundstücke zwangsläufig erhöhen, wenn die der Gemeinde vom Wasser- und Bodenverband „N.“ in Rechnung gestellten Beiträge in vollem Umfang aufgebracht werden sollten.

17

In der mündlichen Verhandlung im Verfahren 4 A 3121/02 vom 15. September 2005 sei durch das Gericht darauf hingewiesen worden, dass die in § 5 Abs. 2 der alten Gebührensatzung enthaltene Regelung für Folgejahre rechtlich bedenklich sei. Dessen ungeachtet sei diese Regelung in der neuen Gebührensatzung wortgleich wieder enthalten.

18

Die Rückwirkungsfiktion in § 7 der Gebührensatzung genüge nicht dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsakten. Aus ihr ergebe sich nicht eindeutig das tatsächliche Datum des Inkrafttretens der Gebührensatzung. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob die Gebührensatzung nach dem Willen des Satzungsgebers rückwirkend bereits zum 1. Januar 2002 habe in Kraft treten sollen. Für den Bürger dränge sich eher der Rückschluss auf, dass die Gebührensatzung erst zum Ende des Jahres 2002 rückwirkend habe in Kraft treten sollen und mithin für das Jahr 2002 kein Gebührenbescheid anfallen werde.

19

Der Beklagte trage den zu § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung festzustellenden Rechtsfehler inzwischen ersichtlich auch im Rahmen seiner Gebührenkalkulation fort. Statt, wie in § 22 Abs. 3 Nr. 11 der Kommunalverfassung ausdrücklich vorgeschrieben, die Kalkulation der Gemeindevertretung jeweils vorzulegen und diese darüber beraten und beschließen zu lassen, habe der Beklagte jedenfalls in den Jahren, in denen sich die Höhe der vom Wasser- und Bodenverband „N.“ festgesetzten Beiträge gegenüber den Vorjahren nicht geändert habe, diese offensichtlich weiterhin ungeprüft auf einige Grundstückseigentümer umgelegt. Auch dies werde den an eine ordnungsgemäße Gebührenerhebung zu richtenden Anforderungen nicht gerecht.

20

Es frage sich überdies, ob die Bodenverwertungs- und –verwaltungs GmbH (BVVG) für die sie betreffenden Waldflächen im Gemeindegebiet zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogen werde.

21

Da der Beklagte die ihm gegenüber ergangenen Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbands „N.“, auf deren Grundlage die hier angefochtenen Bescheide ergangen seien, offenbar habe bestandskräftig werden lassen, werde im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 des Grundgesetzes (GG) im Rahmen dieses Rechtsstreits aufzuklären sein, ob die Veranlagung des Beklagten durch den Verband rechtsfehlerfrei erfolgt sei oder nicht.

22

Weiterhin könne es nicht ausreichen, wenn in dem Widerspruchsbescheid darauf verwiesen werde, dass er, der Kläger, sich zwecks Einblicks in die Kalkulation des Wasser- und Bodenverbands „N.“ an jenen wenden könne. Er sei an dem Beitragsverhältnis zu diesem Wasser- und Bodenverband rechtlich nicht beteiligt und deshalb auch nicht in der Lage, ihm gegenüber Einsichtsrechte durchzusetzen. Es obliege dem Beklagten darzutun, dass die in die Kalkulation des Wasser- und Bodenverbands eingestellten Einzelpositionen hinsichtlich des von diesem verlangten Hebesatzes nachvollziehbar entstanden seien.

23

Der Kläger beantragt,

24

den Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2006 über die Gebühr zur Umlage der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband für das Jahr 2002 und seinen Widerspruchsbescheid vom 7. März 2006 aufzuheben.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen,

27

und trägt dazu vor:

28

Die Gebührenhöhe habe sich gegenüber den vorangegangenen Gebührenbescheiden nicht erhöht, so dass der Kläger nicht schlechter gestellt sei.

29

Die Ausführungen des Klägers stützten sich ausschließlich auf Vermutungen und Behauptungen mit dem Ziel, die entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin in der Sache 4 A 3121/02 und nach Konsultation mit Fachleuten des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Güstrow überarbeitete Gebührensatzung als rechtswidrig darzustellen. § 5 der Gebührensatzung beschreibe die Entstehung der Gebührenschuld, den Erhebungszeitraum, die Festsetzung und die Fälligkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in § 7 der Gebührensatzung einen Widerspruch zu § 5 sehe und dies als formellen Fehler darstelle.

30

Flächen, die nicht der Grundsteuerpflicht unterlägen, seien nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen. Hier erfolge die Beitragserhebung direkt vom Wasser- und Bodenverband „N.“. Es bestehe kein Anlass zur Überprüfung, ob der Verband die Gemeinde falsch veranlagt habe, da zum einen die Gemeinde als Mitglied in der Verbandsversammlung auf alle Entscheidungen Einfluss nehmen könne und zum anderen die Verpflichtung habe, Veränderungen in den Flächendaten jährlich bis 30. Juni dem Verband mitzuteilen, damit sie im Folgejahr wirksam werden könnten.

31

Die im Wortlaut des § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung vermutete „methodische Fehlerhaftigkeit“ und damit „unzulässige Kostenüberdeckung“ werde durch die Gebührenfreiheit der jeweils ersten 5.000 m² je Nutzungseinheit entkräftet. Auch in diesem Punkt sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. September 2005 umgesetzt worden. Eine Ungleichbehandlung zwischen Eigentümern unterschiedlicher Grundstücksgrößen entbehre jeder Grundlage. Auch dem Kläger sei die Gebührenfreiheit für 5.000,00 m² je Nutzungsart garantiert. Gleichzeitig werde der Vorwurf der unzulässigen Kostenüberdeckung durch diese Verfahrensweise entkräftet, denn der Rundung auf volle Hektar je Nutzungsart stünden 5.000 m² Flächenabzug je Nutzungsart gegenüber. Bei der Rundung könne sowohl auf- als auch gegebenenfalls abgerundet werden.

32

Die Behauptung des Klägers, dass ungeprüft durch die Gemeindevertretung Gebühren auf Grundstückseigentümer umgelegt würden, werde durch den beigefügten Beschluss der Gemeindevertretung D. entkräftet.

33

Für die Gebührenerhebung für einen Eigentümer usw. würden Flurstücke als kleinste Buchungseinheit der Liegenschaftskataster herangezogen. Umgangssprachlich habe sich der Begriff Grundstück für das Flurstück etabliert und werde auch in den Mustersatzungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen für die Wasser- und Bodenverbände verwendet. Dies sei letztlich von der Gemeinde so übernommen worden. Die Verwendung des Begriffs „Grundstück“ führe in der Berechnung allerdings nicht zur Benachteiligung von Gebührenzahlern.

34

Es werde aber auf das einzelne Flurstück bei der Berechnung zurückgegriffen, da die Gebührenberechnung nach festgeschriebenen Berechnungseinheiten erfolge (vgl. § 3 der Gebührensatzung). Auf diese Weise werde die Gebühr für den einzelnen Pflichtigen gerechter, da die unterschiedlichen Nutzungsarten mit zum Teil Zu- bzw. Abschlägen in die Berechnung einflössen.

35

Unter Abzug der 40 Flurstücke, deren Eigentümer als Mitglieder direkt Beiträge an den Wasser- und Bodenverband zahlten, würden 1.392 Flurstücke zur Berechnung der Gebühren herangezogen.

36

Einige Gebührenpflichtige müssten sowohl für die Wasser- und Bodenverband „N.“ als auch für den Wasser- und Bodenverband „O. P.“ zahlen.

37

289 Gebührenpflichtige seien in die Berechnung der Gebühren laut Kalkulation einbezogen worden, 64 seien tatsächlich zur Gebühr herangezogen worden, da die Summe der einzelnen Nutzungsarten der in ihrem Eigentum und/oder ihrer Pacht stehenden Flurstücke die Freigrenze von 5.000 m² je Nutzungsart übersteige (auf der Grundlage der Datenbank 2009).

38

Die Mitgliedsfläche, d. h. die Flächen der Gemeinde D., die im Einzugsbereich des Wasser- und Bodenverbands „N.“ lägen und nicht aufgrund besonderer Umstände beitragsbefreit seien, würden in die Kalkulation einbezogen. Im Einzelnen seien das:

39
        

2002-2005

 2006-2010 (nach Abschluss des Bodenordnungsverfahrens)

                          

Gemeindefläche:

6.540,4 ha

 6.561,3 ha

Verbandsfläche:

6.199,1 ha

 6.135,0 ha

Mitgliedsfläche:

6.138,1 ha

 6.059,4 ha.

40

Alle Flurstücke dieser Mitgliedsfläche würden in die Kalkulation der Gebühren einbezogen, entsprechend ihren Nutzungsarten und ohne bzw. mit Zu- und Abschlägen auch alle in die Berechnung einbezogen. Auch alle 935 Flurstücke, die aufgrund der Größe unter 5.000 m² je Nutzungseinheit (vorwiegend Haus- und Gartengrundstücke), seien mit einer errechneten Gebühr belastet. Nur hier trage die Gemeinde vollständig die Gebühr. Eigentümer größerer Flächen hätten ebenfalls für 5.000 m² je Nutzungsart diese Gebührenfreiheit. Auch hier übernehme die Gemeinde die Gebührenlast. Dieses Prozedere sei in der Gebührensatzung so hinterlegt und diene der Senkung der Verwaltungskosten für diese Gebührenerhebung. Bei großen Flächen (Nutzungsartenanteilen) werde entsprechend der Gebührensatzung auf volle Hektar gerundet.

41

Die Gebührenkalkulationen würden auf diese Art und Weise jedenfalls seit dem Jahre 2002 so erstellt.

42

Selbstverständlich seien die Grundstückspächter gebührenpflichtig, wenn in den Pachtverträgen die jährliche Gebührenpflicht so vereinbart sei. Das für die gleichen Flächen eine doppelte Veranlagung erfolgt sein solle, entbehre jeder Grundlage.

43

Die BVVG habe im Gemeindegebiet ca. 330 ha Wald- bzw. Wasser- und Sumpfflächen. Insoweit werde sie vom Beklagten auch zu Gebühren zur Umlage der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband herangezogen, da sie auch grundsteuerpflichtig sei.

44

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. November 2010 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

45

Die Klage ist unbegründet.

46

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2006 über die Gebühren zur Umlage der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband „N.“ für das Jahr 2002 ist – ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 7. März 2006 – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I.

47

Der Gebührenbescheid kann sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Rechtsgrundlage ist die mit Rückwirkung auf das hier streitige Veranlagungsjahr ausgestattete Satzung der Gemeinde D. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbands „N.“ vom 28. Dezember 2005, öffentlich bekannt gemacht im Kurier vom 14. Januar 2006, die sich wiederum auf die Ermächtigung in § 3 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 in der damals gültigen Fassung des Art. 2 § 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. 2005 S. 91 ff., 97) – nunmehr § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG - gründet. Danach können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen.

48

Die gegen die Wirksamkeit dieser Gebührensatzung vorgetragenen Einwendungen einschließlich derer gegen die Gebührenkalkulation, soweit sie überhaupt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten worden sind, sind nicht durchschlagend. Auch von Amts wegen sind zur (Gesamt-)Nichtigkeit führende Satzungsmängel nicht erkennbar.

49

Die „zwingenden Fünf“, die § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 3 Satz 3 GUVG in der damaligen Fassung als unabdingbarer Mindestinhalt einer materiell wirksamen Gebührensatzung zur Abwälzung der gemeindlichen Beiträge an den Wasser- und Bodenverband (und dadurch entstehender Verwaltungskosten) mittels Gebührenerhebung vorschreibt (vgl. Siemers, in: Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: August 2010, § 6 Anm. 13.1.6), erfüllt die hier streitbefangene Gebührensatzung in rechtlich einwandfreier Weise.

50

1. Insbesondere ist gegen den Kreis der Gebührenschuldner – der nicht nur in § 4 Abs. 1 und 2, sondern maßgeblich auch in § 2 Abs. 1 und 3 der Gebührensatzung geregelt wird – rechtlich nichts zu erinnern. Er orientiert sich vollumfänglich an dem durch § 3 Satz 3 GUVG in der damals geltenden Fassung - ebenso aber § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG – zur Heranziehung eröffneten Personenkreis. Die Wiederholung des Gesetzestextes in der Gebührensatzung reicht insoweit aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10. Januar 1991 – 2 A 2058/89 -, NVwZ-RR 1992, 104, hier zitiert aus juris, Rn. 43; Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 13.7). Nicht erforderlich ist dabei, eine Rangfolge oder Alternativität der Inanspruchnahme zu regeln. Soweit – typischerweise - im Falle der Grundstückspacht sowohl der Pächter als auch der Eigentümer nach der Gebührensatzung gebührenpflichtig sind, können sie zwar jeweils herangezogen werden, haften aber – wie dies § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung deklaratorisch (nur) für mehrere Grundstückseigentümer erklärt – lediglich gesamtschuldnerisch, § 3 Satz 3 GUVG in der damals geltenden Fassung i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung (zur entsprechenden Anwendbarkeit nicht nur der §§ 2 und 6 KAG M-V siehe sogleich unter 3.; vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 8.10.4), müssen sich also ggf. in ihrem Rechtsverhältnis um einen Ausgleich bemühen. Die Auswahl eines Gesamtschuldners (oder mehrerer) obliegt der Behörde im Rahmen der Heranziehungsentscheidung.

51

Entsprechendes gilt für zu solchen Gebühren (gleichermaßen) herangezogene Erbbauberechtigte und Eigentümer eines erbbaubelasteten Grundstücks.

52

Zu Recht nimmt dabei § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung „Gebührenpflichtige“, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Beiträge zu leisten haben, von der Gebührenpflicht aus. Der Kläger hält dem zwar offenbar entgegen, der Satzungsgeber müsse alle Grundstücke, also auch diejenigen, die nicht der Grundsteuer unterliegen, die aber (ebenfalls) einen Vorteil aus der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbands „N.“ hätten, bzw. deren Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte erfassen und satzungsrechtlich zu den hier streitigen Gebühren zur Deckung der Beiträge heranziehen. Andernfalls verstoße dies gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Jedoch ist gerade das Gegenteil hier der Fall, d. h. hätte der Satzungsgeber auch diesen Personenkreis in die Gebührenpflicht einbezogen, mithin auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung verzichtet, hätte er sowohl gegen die Ermächtigungsgrundlage in § 3 Satz 3 GUVG a. F. (ebenso § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LVerf) verstoßen.

53

In einer beiläufigen, nicht streitentscheidenden Rechtsansicht (obiter dictum) hat das Oberverwaltungsgericht Bremen in einem Verfahren betreffend die Festsetzung eines Deichbeitrags zwar Folgendes bemerkt (Urt. v. 27. Februar 1990 – 1 BA 19/89 - zitiert aus juris, Rn. 50):

54

„…Auf die weiter zwischen den Beteiligten erörterten und sich sonst aufdrängenden Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Es bedarf deshalb auch keiner abschließenden Stellungnahme des Senats zur Rechtmäßigkeit des von dem Beklagten gewählten Beitragsmaßstabes. Der Senat kann jedoch nicht verhehlen, daß er es -- ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen den Einheitswert als beitragsrechtlichen Maßstab (vgl. außer dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts schon den Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Brem. Bürgerschaft vom 15.11.1985, Drs. 11/507, S. 3) -- zumindest für problematisch hält, daß nach § 32 Abs. 3 der Satzung des Beklagten Grundstücke, für die gemäß § 19 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes kein Einheitswert festgesetzt wird, weil sie nicht der Grundsteuer unterliegen, auch von den Deichbeiträgen befreit sind. Es wird Sache des Beklagten sein, seine Satzung so auszugestalten, daß alle Grundstücke, die einen Vorteil durch seine Tätigkeit erlangen, nach einem an diesem Vorteil orientierten Maßstab mit Beiträgen belastet werden …“

55

Diese Rechtsmeinung kann aber schon mangels Vergleichbarkeit der jedenfalls damals in der Freien Hansestadt Bremen geltenden Rechtslage mit ihrem offenbar lediglich einstufigen Verhältnis zwischen Beitragspflichtigem und Deichverband und derjenigen im Land Mecklenburg-Vorpommern, die insoweit mehrstufige Rechtsverhältnisse kennt, hier keine Geltung beanspruchen. Gleichwohl der abgaben- und verfassungsrechtliche Ansatz zutreffend ist, der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (auch als Landesgrundrecht i. V. m. Art. 5 Abs. 3 LVerf) erfordere grundsätzlich, dass auch im Gebührenrecht alle diejenigen, die aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Vorteile zögen, zu Gebühren herangezogen werden müssten, gilt dies doch nur, wenn es nicht einen vernünftigen, einleuchtenden (sachlichen) Grund für die Nichtheranziehung einzelner Personen bzw. -gruppen gibt (vgl. Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, a. a. O., § 2 Anm. 3.3.1 m. w. N. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Einen solchen sachlichen Grund gibt es indessen hierzulande, da unter Beachtung des zweistufigen Rechtsverhältnisses auf dem Gebiet der Gewässerunterhaltung in Mecklenburg-Vorpommern die nicht grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer nicht von einer entsprechenden gemeindlichen Gebührensatzung erfasst werden dürfen. Nach § 3 (nunmehr: Abs. 1) Satz 3 GUVG a. F. können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. Diesem abgabenrechtlichen (Re-)Finanzierungssystem ist immanent, dass die Gemeinde nur denjenigen Teil des genannten Personenkreises heranziehen darf, für den sie selbst vom Wasser- und Bodenverband als Mitglied zu Verbandslasten nach den §§ 28 ff. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände i. V. m. § 3 (nunmehr: Abs. 1) Satz 1 GUVG in der damaligen Fassung (vgl. zu dieser rechtlichen Einordnung und zur fehlenden Geltung des Äquivalenzprinzips auf beiden Ebenen des Finanzierungssystems zur Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Juni 2010 – 1 L 200/05 -, NordÖR 2011, 35, 36) herangezogen wird, gleichsam stellvertretend für den von ihr gegenüber dem Verband „repräsentierten“ Personenkreis mit Nutzungsrecht für Grundstücke im Gemeindegebiet. Nach der damals geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG waren Mitglieder der Verbände aber die Gemeinden (nur) für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen; weitere (unmittelbare) Verbandsmitglieder waren nach der Nr. 2 dieser Norm die Eigentümer von Grundstücken, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Unbeschadet der Frage, ob und ggf. inwieweit für die vorliegende Fragestellung eine Rechtsänderung eingetreten ist, ist die geltende Fassung des § 2 Abs. 1 GUVG hier nicht maßgeblich, da die Neufassung des § 2 Abs. 1 GUVG erst nach Erlass der hier streitigen (rückwirkenden) Gebührensatzung durch das 2. Änderungsgesetz vom 17. Dezember 2008 mit Wirkung vom 31. Dezember 2008 (GOVBl. M-V S. 499) erfolgt ist. Die Gemeinden dürfen deshalb in ihren Gebührensatzungen nur diejenigen Verbandslasten („Beiträge“) an die Wasser- und Bodenverbände (und die durch den „zweiten Schritt“ entstehenden Verwaltungskosten) durch Gebühren refinanzieren, die ihnen gegenüber selbst erhoben worden sind. „Für“ die Verbandsmitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG in der damals geltenden Fassung, also gegenüber den Eigentümern von Grundstücken (im Gemeindegebiet), die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen, hat die Gemeinde aber keine Beiträge als Mitglied gegenüber dem Wasser- und Bodenverband zu zahlen. Dieser Personenkreis mit den davon betroffenen Grundstücken darf deshalb auch nicht satzungsmäßig zu den Gebühren zur Deckung der Verbandslasten veranlagt werden.

56

Soweit der Kläger – wie er ausdrücklich meint – „vermutet“, dass der Wasser- und Bodenverband „N.“ die Eigentümer von Grundstücken, die nicht der Grundsteuer unterliegen, als (weitere) Mitglieder nicht zu Beiträgen heranzieht, lässt sich diesem Einwand zwar nicht das anderweitige Rechtsverhältnis zwischen diesen Mitgliedern und dem Verband, das auf der ersten Stufe liegt, entgegen halten. Die Zweistufigkeit des vorliegenden Finanzierungssystems führt vielmehr dazu, dass die auf der zweiten Stufe Gebührenpflichtigen der umgelegten Beiträge der Mitgliedsgemeinde für den Wasser- und Bodenverband den Einwand erheben können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde zu Verbandslasten sei rechtswidrig, etwa weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2007 – 9 C 1/07 -, KStZ 2008, 12, 16). Eingewandt werden können auf der zweiten Stufe aber auch die sonstigen Umstände auf der ersten Stufe, die zur Höhe des von der Mitgliedsgemeinde verlangten Beitrags an den Wasser- und Bodenverband und damit mittelbar zu der von ihr festgesetzten Gebühr führen, wie dies wohl auch bei der Frage relevant werden kann, ob der Wasser- und Bodenverband von allen Mitgliedern, also auch den Eigentümern von Grundstücken, die nicht der Grundsteuer unterliegen, Beiträge erhebt. Denn andernfalls unterließe der Verband, soweit er diesen Personenkreis bei der Kalkulation außer Acht ließe, Einnahmemöglichkeiten zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen, was jedenfalls nicht zu höheren Beiträgen gegenüber dem Kreis der heranzuziehenden Beitragspflichtigen führen darf. Indessen benennt der Kläger keine tatsächlichen und/oder rechtlichen Ansätze für seine „Vermutung“, die folglich ins Blaue hinein formuliert ist und deshalb dem Gericht keine Veranlassung gibt, dem näher nachzugehen.

57

2. Durchgreifende Bedenken gegen den Gebührenmaßstab und –satz nach § 3 der Gebührensatzung als solche hat das Gericht ebenfalls nicht (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 24. Juni 2009 - 3 A 252/06 -; zu ebensolchen im Zusammenhang mit der Kalkulation wird weiter unten Stellung genommen). Dies gilt auch für die – offenkundig auf zulässigen Gründen der Verwaltungspraktikabilität beruhende – Regelung zur „Rundung“ auf volle Hektar in § 3 Abs. 3 HS 1 der Gebührensatzung und der damit im Zusammenhang stehenden Regelung der „Gebührenfreigrenzen“ von 5.000 m² je Nutzungsart, § 3 Abs. 3 HS 2 der Gebührensatzung. Nach dem Wortlaut der Gebührensatzung ist dabei nicht stets eine Aufrundung vorzunehmen, sondern vielmehr ist entsprechend den mathematischen Regeln eine Abrundung zu vollziehen, wenn es die Quadratmeterzahl des betroffenen Grundstücks erfordert. Hierbei sind allerdings zusätzlich die „Freigrenzen“ der ersten 5.000 m² „je Nutzungsart“ (!) zu beachten.

58

Der Gebührenmaßstab muss sich, wie es die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 ff. der vorliegenden Gebührensatzung auch vorsehen, an jedem einzelnen Grundstück im bürgerlich-rechtlichen bzw. grundbuchrechtlichen Sinne (Buchgrundstück) orientieren. Im formell-rechtlichen Sinne versteht man darunter einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der katastermäßig vermessen und bezeichnet ist sowie im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder mit einer besonderen Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuchblatts geführt wird (Vieweg, in: jurisPK-BGB Band 3, 5. Aufl. 2010, § 873 Rn. 7 m. w. N.; OVG Weimar, Beschl. v. 31. Mai 2010 – 4 EO 788/06 -, LKV 2011, 30, 32 m. w. N.), seine Bezeichnung, seine Größe und Lage (Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 12. Aufl. 1983, § 15 V 1 a, S. 135). Hingegen handelt es sich beim Flurstück, auch Parzelle genannt, im Sinne des Vermessungs- und Katasterwesens um einen Teil der Erdoberfläche, der von einer in sich geschlossenen Linie umschlossen und im amtlichen Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO), der Flurkarte des Liegenschaftskatasters, unter einer besonderen Nummer geführt wird (Vieweg, a. a. O., Rn. 8). Insoweit kann ein Buchgrundstück nicht nur aus einem, sondern aus mehreren Flurstücken bestehen.

59

Rechtlich bedenkenfrei ist dabei auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Gebührensatzung:

60

„Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht vorliegt, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch das Amt.“

61

Diese Vorschrift ist nicht etwa eine inhaltliche Abweichung vom in den §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 der Gebührensatzung festgelegten Grundsatz, dass maßgeblich allein das Buchgrundstück ist, wie es sich einschließlich seiner Größe aus dem Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchs ergibt, zumal wiederum das Liegenschaftskataster nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 GBO ist und die Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu wahren hat. Soweit hier vor diesem rechtlichen Hintergrund auf katasteramtliche Größenfeststellungen Bezug genommen wird, soll vielmehr offenbar allein auf die schnellere Verfügbarkeit dieser Daten eines Buchgrundstücks über das Liegenschaftskataster zurückgegriffen werden. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juni 2010 (a. a. O., S. 39) wird in ähnlichem Zusammenhang zu den katasterlichen Daten zutreffend ausgeführt:

62

„… Die Gemeinden bzw. Ämter sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf die katasteramtlichen Nutzungsangaben für die Veranlagung der Grundstückseigentümer angewiesen. Der Ausweisung der Nutzungsart im Liegenschaftskataster kommt jedoch keine Rechtsverbindlichkeit zu (Nachweise). Gibt das Kataster die Grundstücksnutzung nicht zutreffend wieder, ist es insoweit unrichtig (§ 13 Abs. 2 VermKatG) und für die Einstufung der Nutzungsart nach der gemeindlichen Abwälzungssatzung nicht entscheidend …“

63

Dass es mehr als zwanzig Jahre nach der Deutschen Einheit jedenfalls im Gebiet der Gemeinde D., soweit es zugleich im Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ liegt, Buchgrundstücke ohne grundbuchliche (bzw. liegenschaftskatasterliche) Größenangabe gibt, ist von den Beteiligten nicht vorgetragen worden oder für das Gericht ersichtlich, so dass diese Vorschrift zur hilfsweisen Schätzung der (nicht grundbuchlich bzw. katasterlich zu ermittelnder) Größe eines (Buch-)Grundstücks ohnehin ins Leere laufen dürfte.

64

Sinnvoller erschiene eine solche Vorschrift insoweit auch eher bei der Frage der Größe der jeweiligen Nutzungsart innerhalb eines Grundstücks, so dass ohnehin viel dafür spricht, dass diese Regelung – wenngleich sprachlich verunglückt – das Problem lösen will, dass sich aus den Angaben des Liegenschaftskatasters keine exakten Größenangaben der jeweiligen Nutzungsart auf dem zu Grunde zu legenden Grundstück ergeben.

65

Da der Kläger sich nicht an dieser Regelung stört, sieht das Gericht hier von weiteren Ausführungen dazu ab.

66

Ein Gebührenmaßstab in der Satzung, der die Addition der Flächen oder Teilflächen verschiedener Buchgrundstücke eines Eigentümers, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten bzw. die Addition der jeweiligen Nutzungsarten der (Teil-)Flächen verschiedener Buchgrundstücke des Gebührenpflichtigen vorsieht, wäre unzulässig; davon zu trennen ist die rechtlich zulässige Möglichkeit, die Gebühren für mehrere Grundstücke eines Eigentümers in einem Sammelbescheid zusammen zu fassen, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gebührensatzung. Warum dies allerdings für die übrigen potentiellen Gebührenpflichtigen (Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte eines bzw. insoweit mehrerer Buchgrundstücke) nicht gelten soll, ist nicht nachvollziehbar bzw. erscheint als ein redaktionelles Versehen des Satzungsgebers, führt aber allenfalls bei Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zur Teil-Nichtigkeit der Gebührensatzung. Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer (Abgaben-)Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt entsprechend § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs davon ab, ob – erstens – die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob – zweitens – hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 – 9 B 40/08 -, NVwZ 2008, 255, 257 m. w. N.). Beide Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Satzungsgeber bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Satzungsnorm die im Übrigen sinnhaft und rechtswirksam bleibende Gebührensatzung nicht oder nicht so erlassen hätte.

67

Im Übrigen gibt die Gebührensatzung einschließlich vor allem der Bestimmung in § 3 Abs. 4 keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Sie lautet:

68

„Weisen Teilflächen eines Grundstücks unterschiedliche Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die darauf nach Abs. 3 entfallene Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Bauland (Baugrundstücke) Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen.“

69

Es liegt im Rahmen des Ermessens des Satzungsgebers, wenn eine solche Regelung bei den insgesamt sieben Nutzungsarten laut Gebührensatzung dazu führen kann, dass selbst für ein z. B. 3,4 ha großes Buchgrundstück, das auf 3 ha (ab) zu runden ist, keine Wasser- und Bodenverbandsgebühren festzusetzen sind, wenn es – wenngleich auch wenig wahrscheinlich - alle Nutzungsarten aufweist, die aber jeweils nicht über 5.000 m² hinaus gehen. Soweit die Kalkulation dies aber berücksichtigt und die daraus entstehenden „Gebührenausfälle“ von der Gemeinde getragen und nicht etwa auf die heranzuziehenden Gebührenpflichtigen im Sinne höherer Gebühren „umgelegt“ werden, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern, auch deshalb, weil die Gemeinde nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 3 Satz 3 GUVG in der damals geltenden Fassung – wie auch heute - die Verbandslasten nicht abwälzen muss, sondern nur die Befugnis dazu erhält (vgl. Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 13.4).

70

Sofern die Verwaltungspraxis bei der individuellen Heranziehung des einzelnen Gebührenpflichtigen von diesen Satzungsbestimmungen abweichen sollte, wie dies nach den Ausführungen des Beklagten in den ersten beiden Absätzen des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2010 zur Heranziehung der „Flurstücke“ für die Gebührenerhebung bei den Gebührenpflichtigen nicht auszuschließen ist, führt dies im Falle der (unzulässigen) Addition von Flächen mit (gleichen) Nutzungsarten verschiedener Buchgrundstücke eines Gebührenpflichtigen nur zur individuellen Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheids. Der Kläger behauptet für den hier angegriffenen Gebührenbescheid nichts Derartiges.

71

3. Im Weiteren sind der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr und ihre Fälligkeit in § 5 Abs. 1 und 2 der Gebührensatzung – auch als antizipierte Jahresgebühr (OVG Greifswald, Urt. v. 23. Februar 2000 – 1 L 50/98 -, NordÖR 2000, 301, 302; VG Schwerin, Urt. v. 29. Okt. 2009 - 8 A 2023/01 -; Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 13.6; a. A. für das dortige Landesrecht OVG Brandenburg, Urteil v. 22. Nov. 2006 - 9 B 13/05 -) - rechtlich einwandfrei normiert. Dies gilt ebenso für die Regelung in § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Gebührensatzung. Sie lautet:

72

„Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid des Amtes ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15.02. des Jahres fällig.“

73

Dem steht jedenfalls die Rechtsprechung zur Frage der Regelungsbefugnis der Geltungsdauer von Festsetzungen für mehrere Zeitabschnitte in abgabenrechtlichen Bescheiden nicht entgegen. Stellvertretend dazu hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 13. Februar 1990 (9 L 113/89, zitiert aus juris, Rn. 22 f.) zwar ausgeführt:

74

„…Der angefochtene Bescheid ist schon aus formalen Gründen aufzuheben. Der Bescheid vom 10. April 1987 enthält unter I zwar die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren, auch ist der Festsetzungszeitraum angegeben: "Ab 1.4.1987 monatlich neu 21,06 DM", gleichwohl ist der Bescheid rechtswidrig, weil weder das Niedersächsische Straßengesetz (NStrG) noch das NKAG oder die AO -- im Gegensatz zum KAG Schleswig-Holstein, § 12, oder zum Bayerischen KAG, Art. 12 -- eine Vorschrift enthalten, die es den Gemeinden erlaubt, in Bescheiden über Abgaben, die für einen Zeitraum erhoben werden, zu bestimmen, daß diese Bescheide für die folgenden Zeitabschnitte gelten (vgl. Urt. d. Sen. v. 25. Oktober 1989 -- 9 L 32 -- 35/89 --).

75

Ohne eine solche spezielle gesetzliche Grundlage können Gebühren nicht fortlaufend bis auf unbestimmte Zeit festgesetzt werden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG iVm § 38 AO entstehen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist. Gebührentatbestand ist die Reinigung der Straßen durch die Gemeinde. Die nach § 52 Abs. 3 NStrG fiktive Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" setzt daher die Reinigung der Straßen durch die Gemeinde voraus. Vor Entstehung der Gebührenpflicht können die Gebühren -- ohne spezielle gesetzliche Grundlage -- nicht rechtmäßig festgesetzt werden. Dies schließt jedenfalls eine Gebührenfestsetzung auf unbestimmte Zeit aus …“

76

Vorliegend geht es aber nicht darum, ob der Gebührenbescheid vom 31. Januar 2006 zulässigerweise über den Erhebungszeitraum des darin aufgeführten Kalenderjahres hinaus auch für weitere Erhebungszeiträume die Fortgeltung der Festsetzung geregelt hat, denn dies ist hier nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Die Frage, ob die Vorschrift des § 15 KAG M-V, die dies in „Bescheiden über kommunale Abgaben“ erlaubt, auch für Gebührenbescheide zur Abwälzung der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband (und ggf. der daraus entstehenden Verwaltungskosten) auf den oben genannten Personenkreis anwendbar wäre, wäre allerdings durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern geklärt. Im Urteil vom 23. Juni 2010 (a. a. O., S. 39) heißt es dazu:

77

„… Diese Vorschrift [§ 15 KAG M-V, Anm. des Gerichts] gilt auch für die auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer umzulegenden Verbandsbeiträge der Gemeinden. Nach § 3 Satz 3 GUVG i. d. F. d. Ersten Änderungsgesetzes vom 30. November 1995 waren die Beiträge zum Unterhaltungsverband nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes umzulegen, also auch nach Maßgabe von § 15 KAG. Daran hat sich durch die spätere Änderung von § 3 Satz 3 GUVG nichts geändert. Zwar verweist § 3 Satz 3 GUVG i. d. F. v. 14. März 2005 nur auf die Grundsätze der §§ 2 und 6 KAG. Mit der Ablösung der zuvor geltenden Bestimmung … sollten jedoch … keine materiell inhaltlichen Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten verbunden sein (vgl. LT-Drs. 4/1307, S. 59) …“

78

Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit einer – wie hier – satzungsmäßigen Regelung der Festsetzung in einem Bescheid auch für weitere Erhebungszeiträume/Zeitabschnitte bis zum Erlass eines neuen Bescheids werden vom Kläger nicht näher ausgeführt und können wohl nur bestehen, wenn höherrangiges Recht einer solchen Regelung entgegen stünde. Eine solche einfachgesetzliche Norm, die dies einer Satzung verböte, ist nicht ersichtlich. Aber auch landes- oder bundesverfassungsrechtlich begründete durchgreifende Vorbehalte aus den Landes- oder Bundesgrundrechten oder Verfassungsprinzipien sind für das Gericht nicht erkennbar, erst recht kennt das Gericht keine unionsrechtlichen Vorschriften, die einer solchen Regelung entgegen stehen. Hierbei ist auch zu beachten, dass es solche Verbote auch nicht für gesetzliche Normierungen wie in § 15 KAG M-V gibt, so dass zu fragen wäre, warum sich dies für materielle Gesetze, wie sie Satzungen darstellen, anders darstellen sollte.

79

Selbst wenn aber höherrangiges Verfassungsrecht – was hier wohl nach dem Vorstehenden allein in Betracht zu ziehen wäre – eine solche Regelung in einer Satzung über Wasser- und Bodenverbandsgebühren nicht zuließe, wäre die Gebührensatzung nach den oben dargestellten Grundsätzen lediglich teilnichtig.

80

Auch trägt der Kläger nicht vor, dass die – unterstellt nichtige - Vorschrift des § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der jedenfalls dann im Übrigen nur insoweit teilnichtigen Gebührensatzung in seinem Fall einschlägig ist, also dazu geführt hat, dass die im Bescheid vom 31. Januar 2006 für das hier streitige Kalenderjahr festgesetzten Wasser- und Bodenverbandsgebühren auch für Folgejahre gelten. Jedenfalls für die weiteren Jahre bis zum Jahre 2005 kann dies deshalb nicht der Fall sein, weil der Kläger insoweit jeweilige Gebührenbescheide erhalten hat, die Gegenstand der Parallelverfahren 4 A 544/06, 4 A 545/06 und 4 A 546/06 sind. Weitere Festsetzungen für die weiteren Kalenderjahre seither, also ab 2006, hat der Kläger aber in keins der Verfahren eingeführt, auch nicht mit dem Bemerken, dass insoweit einer der hier angegriffenen Bescheide, wohl der mit der Klage 4 A 546/06 angegriffene für das Kalenderjahr 2005, auch für diese Jahre Regelungswirkung entfaltet.

81

4. Schließlich ist auch die rückwirkende Inkrafttretensregelung in § 7 der Gebührensatzung nicht fehlerhaft. Die Vorschrift lautet:

82

„Diese Satzung tritt rückwirkend ab 2002 nach Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die bisherigen Satzungen.“

83

Es kommt darin hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Gebührensatzung auch für das gesamte Kalenderjahr 2002 Rückwirkung haben soll, also damit ab dem 1. Januar 2002 rückwirkend gelten soll. Die gegenteilige klägerische Auslegung, für den Bürger dränge sich eher der Rückschluss auf, die Gebührensatzung solle erst zum Ende des Jahres 2002 rückwirkend in Kraft treten sollen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

II.

84

Auch die Gebührenkalkulation ist nicht zu beanstanden.

85

1. Der Kläger meint zwar wohl, die Kalkulation sei der Gemeindevertretung jeweils zur Beratung und Entscheidung vorzulegen, was in den Jahren, in denen sich die Höhe der vom Wasser- und Bodenverband „N.“ festgesetzten Beiträge gegenüber den Vorjahren nicht geändert habe, - so versteht das Gericht den Vortrag, wenn der Kläger weiter ausführt, diese Beiträge habe der Beklagte offensichtlich weiterhin „ungeprüft“ auf einige Grundstückseigentümer umgelegt - nicht geschehen sei. Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. die Nachweise bei Aussprung, a. a. O., § 2 Anm. 8.2), der die Kammer gefolgt ist, eine Abgabensatzung grundsätzlich nur dann Bestand haben kann, wenn dem Ortsgesetzgeber im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abgabensatzung auch eine (ordnungsgemäße) Kalkulation dieser Abgaben vorgelegen hat (vgl. aber auch nunmehr die durch das Erste Änderungsgesetz des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 eingefügte Norm des § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V). Stellvertretend sei hier aus jüngerer Zeit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2009 (1 M 57/09, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) in einem Beschwerdeverfahren betreffend einen Trinkwasseranschlussbeitrag hingewiesen, in dem ausgeführt wird:

86

„… Die Festsetzung und Kalkulation des Beitrags- oder Gebührensatzes für leitungsgebundene Einrichtungen fällt nach Maßgabe von § 22 Abs. 3 Nr. 6, 11 KV M-V i. V. m. § 157 Abs. 2 Satz 3 KV M-V in die alleinige Kompetenz der Verbandsversammlung [Nachweise]. Zur Gültigkeit der Festsetzung eines Beitrags- oder Gebührensatzes bedarf es einer stimmigen Kalkulation, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über den Abgabensatz zu billigen ist und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden kann [Nachweise]. Wenn der Vertretungskörperschaft keine Kalkulation bei ihrer Beschlussfassung vorgelegen hat, ist die Satzung nichtig …“

87

Dies gilt aber nicht nur für leitungsgebundene Einrichtungen, sondern ist als allgemeines Prinzip auch auf andere kommunale Abgabensatzungen anzuwenden, so jedenfalls auch auf die Gebührensatzungen zur Umlage der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände. Ob dieser Grundsatz dann allerdings sogar so eng auszulegen ist, dass auch bei unveränderten Kalkulationsgrundlagen und deshalb Beibehaltung des Abgabensatzes für spätere Abgabenjahre dennoch eine erneute, letztlich mit der früheren identische Kalkulation erneut der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung („Bliwt allens bi’n ollen“, Fritz Reuter; vgl. Art. 16 Abs. 2 LVerf) vorzulegen ist, erscheint fraglich, kann hier aber offen bleiben. Jedenfalls für das hier streitige Veranlagungsjahr liegt eine solche Kalkulation vor, die sogar zusammen mit der insoweit rückwirkenden Gebührensatzung als dortige Anlage öffentlich bekannt gemacht worden ist („Gebührenkalkulation Wasser- und Bodenverband ‚N.’ für das Jahr 2002“).

88

2. Im Weiteren wäre es zwar mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht vereinbar, wenn ein großer Teil der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken in dem Teil des Gemeindegebiets, das auch zum Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ gehört, wegen Unterschreitung des 5.000 m²-Freibetrags je Nutzungsart nicht zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen dieses Wasser- und Bodenverbands herangezogen werden, aber gleichwohl die über Gebühren abzuwälzenden Verbandslasten allein (und damit überhöht) von den übrigen Gebührenschuldnern getragen werden sollen, deren Grundstücke trotz des Freibetrags (je Nutzungsart) der Heranziehung zur Gebühr unterliegen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Kurz vor dem Termin der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Januar 2011, nochmals bekräftigt im Termin (siehe das Protokoll), erklärt, dass alle Flurstücke der „Mitgliedsfläche“ (d. h. derjenigen Fläche im Gemeindegebiet, welche auch im Gebiet des Wasser- und Bodenverbands „N.“ liegt,) entsprechend ihren Nutzungsarten und ohne bzw. mit Zu- und Abschlägen in die Gebührenkalkulation einbezogen seien, namentlich auch die 935 Flurstücke, die aufgrund ihrer Größe unter 5.000 m² je Nutzungsart blieben (vorwiegend Haus- und Gartengrundstücke), die aber ebenfalls mit einer errechneten Gebühr – gemeint ist offenbar die entsprechende Gebührenkalkulation - belastet seien. Nur hier trage die Gemeinde vollständig die Gebühr. Gleiches gelte für die Freigrenzen je Nutzungsart bei Eigentümern von größeren Flächen, die nach der Satzungsregelung in § 3 Abs. 3 allen Gebührenpflichtigen zugute kommt, also auch denjenigen, die schließlich doch zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogen werden.

89

Gegen die Folge, dass die Gemeinde für die zwar kalkulierten, aber unter die Freigrenze fallenden Flächen die insoweit „errechneten“ Wasser- und Bodenverbandsgebühren des betroffenen (und damit tatsächlich nicht oder nur entsprechend geringer herangezogenen) Personenkreises trägt, bestehen keine rechtlichen Bedenken; sie ist sogar rechtlich zwingend bei der vorliegenden Ausgestaltung des Abgabenverhältnisses. Wie bereits erwähnt, wurde den Gemeinden durch § 3 Satz 3 GUVG in der damaligen Fassung – ebenso wie in der aktuellen Gesetzesfassung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG - weder eine Abgabenpflicht als solche noch eine gar vollständige Refinanzierungspflicht auferlegt. Dem Gleichheitssatz wird zudem durch die ebensolche Berücksichtigung dieser Freigrenzen bei gleichwohl (wegen deren Überschreitung) heranzuziehenden Gebührenschuldnern Genüge getan. Der mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 und 4 der Gebührensatzung – je nach den Verhältnissen im Gemeindegebiet - unter Umständen recht schwierigen Ermittlung bei der Kalkulation der Umlagegebühren wird nach Auffassung des Gerichts somit zulässigerweise mit anderen Worten dadurch Rechnung getragen, dass zunächst sämtliche „grundsteuerpflichtige Fläche(n) in ha“ in der Kalkulation nach der jeweiligen Nutzungsart gegebenenfalls mit Zu- oder Abschlägen berücksichtigt werden, dann aber bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Gebühren festzusetzen sind, die „Frei“-Grundstücke bzw. teilweisen Ausfälle aufgrund der „Freigrenzenregelung“ (auch bei den im Übrigen tatsächlich herangezogenen Gebührenpflichtigen) durch die Gemeinde aufgefangen werden. Diese „Gebührenausfälle“ dürfen und werden mit anderen Worten nicht etwa durch höhere Gebühren der übrigen, tatsächlich heranzuziehenden Gebührenpflichtigen zur (gleichheitswidrigen) Mitfinanzierung kompensiert.

90

3. Auch den von der Kammer im Urteil vom 15. September 2005 (4 A 3121/02, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks) geäußerten Bedenken trägt die Kalkulation - wie auch die Regelung in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung - in hinreichendem Maße nunmehr Rechnung.

91

So ist die Kalkulation einschließlich der im ortsgesetzgeberischen Ermessen liegenden Zu- und Abschläge abgestimmt mit den in § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung genannten Nutzungsarten. Soweit landwirtschaftlich genutzte Flächen – im Gegensatz zu den dort genannten Flächen - nicht nach ihrer kalkulierten Gesamtgröße ausdrücklich erwähnt sind, ergibt sich deren Größe – zusammen mit den übrigen dort nicht der Gesamtgröße nach genannten Flächen (Verkehrsflächen und sonstige grundsteuerpflichtige Flächen) – aus dem Ergebnis der Subtraktion der ausdrücklich genannten Flächen von der Gesamtfläche der grundsteuerpflichtigen Fläche in Hektar; dies ist wegen der insoweit identischen Gebührenhöhe für diese drei Flächen rechtlich unschädlich.

92

Den Bedenken des Gerichts zur Mindestgebühr und ihren kalkulatorischen Voraussetzungen – soweit nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung nicht ab-, sondern aufgerundet wird – wird nach Auffassung des Gerichts hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass ein halber Hektar je Nutzungsart gebührenfrei ist, so dass selbst im Falle der Aufrundung jedenfalls deshalb keine (kalkulatorische) Kostenüberdeckung erkennbar ist. Sollte es dennoch tatsächlich zu Mehreinnahmen – die hier aber weder vom Kläger behauptet werden noch ersichtlich sind – aus den tatsächlich erhobenen Umlagegebühren eines Erhebungszeitraums kommen, wären sie spätestens innerhalb von drei Jahren in den dann vorzunehmenden Kalkulationen auszugleichen, § 3 (Abs. 1) Satz 3 GUVG i. V. m. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V.

93

4. Üblicherweise dürfte bei der Kalkulation der Umlagegebühren der Beiträge an den Wasser- und Bodenverband eine Prognoseentscheidung über die Höhe des voraussichtlich umzulegenden Beitrags anstehen, da aufgrund der antizipierten Gebührenschuld nach § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld die Höhe des Beitrags, der entweder erst im Laufe des Kalenderjahrs oder erst so spät im Vorjahr, dass er nicht berücksichtigt werden kann, durch den Wasser- und Bodenverband festgesetzt wird, bei der Kalkulation regelmäßig noch nicht feststeht. Dann wird für die Prognose grundsätzlich vom Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbands des Vorjahres auszugehen sein.

94

Dies ist allerdings im Falle einer rückwirkenden Gebührensatzung für die zurück liegenden Jahre nicht der Fall, so dass in einem solchen Fall mit dem bereits bekannten Beitrag, der von der Gemeinde für das betreffende Jahr vom Wasser- und Bodenverband gefordert worden ist, zu kalkulieren ist, es sei denn, die Gemeindevertretung entscheidet sich im Rahmen ihres durch § 3 Satz 3 GUVG a. F./§ 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG eröffneten Ermessens ohnehin für eine gegenüber der Verbandslast geringere Höhe des Abwälzungsbetrags.

95

Soweit aber aufgrund der in einem solchen Fall nunmehr vorliegenden „harten“ Fakten eine Kostenüberdeckung aus der Kalkulation im Vergleich zum tatsächlichen Beitrag gegenüber dem Wasser- und Bodenverband „N.“ für das betreffende Kalenderjahr ersichtlich ist, kann dies je nach der konkreten Höhe der Abweichung dennoch unschädlich sein. Zu beachten ist hierbei zum einen, dass eine exakte kalkulatorische Umlage des jeweiligen (dann feststehenden und nicht mehr zu prognostizierenden) Beitrags, der auch in voller Höhe abgewälzt werden soll, auf die zu kalkulierende Gebühr regelmäßig sowohl rechtlich als auch rechnerisch-kalkulatorisch unmöglich sein wird. Zum anderen führen jedenfalls nicht methodisch bedingte Kalkulationsmängel von unbedeutendem Ausmaß nach Auffassung des Gerichts nicht stets zur Nichtigkeit der Gebührensatzung (vgl. etwa die Nachweise bei Siemers, a. a. O., § 6 Anm. 6.1.3 und 13.5.3; OVG Münster, Urt. v. 10. Januar 1991, a. a. O., Rn. 48 m. w. N.).

96

Selbst wenn hier von dem in der Kalkulation zugrunde gelegten Beitrag (des Jahres 2000) in Höhe von 19.837,12 € auszugehen wäre, würde sich die kalkulierte Kostenüberdeckung in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2002, die auf 19.858,35 € berechnet ist, im Bereich von weniger als 20 € bewegen. Die Abweichung läge also bei nur ca. 0,01 %, was im Übrigen auch aus dem oben genannten Umstand heraus keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung böte.

97

Tatsächlich hatte der Wasser- und Bodenverband „N.“ die Gemeinde D. aber mit Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2001 mit 20.020,40 € veranlagt, was zum Zeitpunkt der (wegen Nichtigkeit der Vorgängergebührensatzung erforderlichen) Neukalkulation im Jahre 2005 bereits bekannt war. Die Verbandslast in der nunmehr vorliegenden Höhe hätte also bei der hier rückwirkenden Gebührensatzung und Kalkulation zugrunde gelegt werden können. Sie hätte aber nur dann zugrunde gelegt werden müssen, wenn sie niedriger war als der Betrag, mit dem hier (offenbar in Übernahme der auf der Grundlage der nichtigen Vorgängersatzung und damals wohl tatsächlich noch als Prognoseentscheidung zu treffenden Kalkulation) kalkuliert worden ist. Auch hier gilt insoweit, dass die Gemeinde nicht (vollständig) ihre Verbandslasten durch entsprechende Gebühren refinanzieren muss (s. o.). Unabhängig davon, ob dies bewusst oder in Unkenntnis des tatsächlichen Beitrags so geschehen ist, dass man von einem etwas geringeren Beitrag bei der Kalkulation ausgegangen ist, gibt es deshalb keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung.

98

Ob an der Rechtsprechung zur Nichtigkeit einer Abgabensatzung wegen eines erheblichen methodischen Fehlers in der Abgabenkalkulation, der die Feststellung unmöglich macht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 25. Febr. 1998 – 4 K 8/97, 4 K 18/97 -, KStZ 2000, 12, hier zitiert aus juris, Rn. 50), auch nach Inkrafttreten des Ersten Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz vom 14. März 2005 noch festzuhalten ist, kann deshalb offen bleiben.

99

5. In der Kalkulation sind nach den Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung, an denen das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat und die auch vom Klägervertreter im Termin nicht als unzutreffend bezeichnet wurden, auch die Wald-, Wasser- und Sumpfflächen, welche die BVVG im Gemeindegebiet „habe“, enthalten, da sie grundsteuerpflichtig sei und deshalb auch zu entsprechenden Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogen werde.

III.

100

Anhaltspunkte dafür, dass der Wasser- und Bodenverband „N.“ – dem Grunde oder der Höhe nach – für das betreffende Kalenderjahr gegenüber der Gemeinde D. zuviel Beiträge festgesetzt hat, sieht das Gericht nicht. Zwar trifft es, wie gesagt, zu, dass im Verfahren des zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren herangezogenen Gebührenpflichtigen – sozusagen als Einwendungsdurchgriff - auch die Veranlagung der Gemeinde zu den Verbandslasten durch den Wasser- und Bodenverband inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein ist das Gericht allerdings auch insoweit nicht verpflichtet. Vielmehr obliegt es, soweit entsprechende Mängel nicht von Amts wegen offenkundig sind, dem jeweiligen Kläger, dazu (mindestens mit einem Minimum an Substanz) vorzutragen.

101

Da von Amts wegen Fehler, die zu überhöhten Beiträgen (und damit auch im Rahmen der gemeindlichen Abwälzungsbefugnis zu überhöhten Gebühren) geführt haben könnten, nicht erkennbar sind, reicht es nicht aus, wenn der Kläger insoweit auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verweist, ebenso wenig auf den Umstand, dass er mangels rechtlicher Beteiligung an diesem Rechtsverhältnis der 1. Stufe nicht in der Lage ist, Einblick etwa in die Kalkulation des Wasser- und Bodenverbands „N.“ zu nehmen. Falls er es gewünscht bzw. beantragt hätte, hätte das Gericht die Unterlagen zur Berechnung des gegenüber der Gemeinde festgesetzten Beitrags vom Wasser- und Bodenverband „N.“ angefordert und dem Kläger zur Akteneinsicht übermittelt. So behauptet der Kläger aber nicht einmal ausdrücklich, dass der Beitrag der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband „N.“ ungerechtfertigt zu hoch sei. Jedenfalls in einem solchen Fall ist das Gericht nicht gehalten, auf dieser Ebene ohne jedweden Anlass die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung bis ins Einzelne zu untersuchen, wenn – wie hier – auch von Amts wegen entsprechende Mängel nicht ins Auge springen.

IV.

102

Individuelle Sach- oder Rechtsfehler des angegriffenen Veranlagungsbescheids werden, wie zum Teil bereits oben näher ausgeführt, weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

103

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

104

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Tenor

1. Auf die Klage der Kläger zu 1. und zu 2. werden die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 – Steuer-Nrn.: 003 (M.-straße A) und 002 (M.-Straße B) - in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.05.2007 und der Teilaufhebung vom 25.08.2010 aufgehoben. Auf die Klage des Kläger zu 1. wird der Bescheid des Beklagten vom 20.12.2006 – Steuer-Nr.: 0-002 (L.dorf) - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.05.2007 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1. abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Die übrigen Kosten tragen der Beklagte zu 45,37 v.H. und der Kläger zu 1. zu 54,63 v.H.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger zu 1. und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer des im Gebiet der Stadt A-Stadt gelegenen Grundstücks Flurstück G1, Flur 19, Gemarkung A-Stadt, in einer Größe von 43 m² (M.-Straße A), des Grundstücks Flurstücke 14/1 und 15/2, Flur 19, Gemarkung A-Stadt, in einer Größe von 369 m² (M.-Straße B) sowie verschiedener fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 26 ha in der zur Stadt A-Stadt gehörenden Ortschaft L.-Dorf. Die Stadt A-Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz".

3

Mit Bescheid vom 20.12.2006 zog der Beklagte die Kläger für das Grundstück M.-Straße A für das Kalenderjahr 2006 zu einer "Gebühr Wasser- und Bodenverband" i.H.v. 0,87 EUR heran. Der Betrag umfasst die Umlage des an den Wasser- und Bodenverband entrichteten Beitrags i.H.v. 0,05 EUR sowie einen je Flurstück i.H.v. 0,82 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 21.12.2006 zog der Beklagte die Kläger für das Grundstück M.-Straße A zu einer "Gebühr Wasser- und Bodenverband" i.H.v. 0,85 EUR pro Jahr für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 (zusammen 3,48 EUR) heran. Den gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 zurück.

4

Ebenfalls mit Bescheid vom 20.12.2006 zog der Beklagte die Kläger für das Grundstück M.-Straße B für das Kalenderjahr 2006 zu einer "Gebühr Wasser- und Bodenverband" i.H.v. 2,20 EUR heran. Der Betrag umfasst die Umlage des an den Wasser- und Bodenverband entrichteten Beitrags i.H.v. 0,56 EUR sowie einen Verwaltungskostenzuschlag je Flurstück i.H.v. 1,64 EUR (2 x 0,82 EUR). Mit Änderungsbescheid vom 21.12.2006 zog der Beklagte die Kläger für das Grundstück M.-Straße B zu einer "Gebühr Wasser- und Bodenverband" i.H.v. 2,20 EUR pro Jahr für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 (zusammen 8,80 EUR) heran. Den gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 zurück.

5

Mit Bescheid vom 20.12.2006 zog der Beklagte den Kläger zu 1. für die Grundstücke in L.-Dorf zu einer Gebühr Wasser- und Bodenverband 2006 i.H.v. 216,91 EUR heran. Der Betrag umfasst die Umlage des an den Wasser- und Bodenverband entrichteten Beitrags i.H.v. 164,43 EUR sowie einen Verwaltungskostenzuschlag je Flurstück i.H.v. zusammen 52,48 EUR. Mit Bescheid vom 21.12.2006 zog der Beklagte den Kläger für die Grundstücke in L.-Dorf zu Gebühren (Schöpfwerkskosten für Polderflächen und Deichanlagen) (Kalenderjahre 2006) i.H.v. 279,57 EUR heran. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1. gegen diese Bescheide zurück.

6

Am 01.06.2007 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte die das Grundstück M.-Straße B betreffenden Bescheide insoweit auf, als die Festsetzungen die Beträge von jeweils 1,87 EUR (Bescheide vom 20.12.2006 und vom 2007) bzw. 7,48 EUR (Bescheid vom 21.12.2006) übersteigen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

7

Die Kläger sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Gebührensatzung sei fehlerhaft. Der Ansatz eines Verwaltungskostenzuschlages pro Flurstück verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Die rückwirkende Gebührenerhebung sei unzulässig. Die Jahresbelastung für die Grundstücke in L.-Dorf von 496,43 EUR sei aus den Grundstücken nicht zu erwirtschaften. Fehlerhaft seien die Bescheide für die L.-Dorfer Grundstücke auch deshalb, weil es der Beklagte unterlassen habe, zu klären, ob die Wegeparzellen grundsteuerpflichtig seien. Sollte dies nicht zutreffen, so sei der Kläger zu 1. für diese Flächen selbst Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes und beitragspflichtig. Eine Gebührenerhebung für diese Flächen scheide aus. Fehlerhaft sei es auch, unbefestigte Waldwege im Rahmen der Gebührenerhebung wie befestigte Straßen zu behandeln. Die Satzung lasse nicht erkennen, ob die Schöpfwerkskosten zusätzlich zu den allgemeinen Gewässerunterhaltungskosten erhoben würden. Erst durch die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2008 werde klargestellt, dass die Schöpfwerkskosten zusätzlich erhoben würden. Die Schöpfwerkskosten selbst seien nicht belegt. Jährliche Schwankungen von 17,00 EUR/ha bis 34,00 EUR/ha seien nicht nachvollziehbar. Es sei nicht belegt, dass Bauleistungen ausgeschrieben worden seien.

8

Die Kläger beantragen,

9

die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 - Steuer-Nrn.: 003 (M.-Straße A) und 002 (M.-Straße B) - in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.05.2007 bzw. der Teilaufhebung vom 25.08.2010 aufzuheben.

10

Der Kläger zu 1. beantragt,

11

die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 - Steuer-Nr. 0-002 (L.-Dorf) - in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 03.05.2007 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, die Bescheide seien rechtmäßig. Die Gebührensatzung sei wirksam. Die Rückwirkungsanordnung sei ebenso zulässig, wie die Umlage der allgemeinen Verwaltungskosten nach der Anzahl der Flurstücke. Dies sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 22.11.2006 - 9 B 13.05) zulässig.

15

Mit Beschluss vom 13.10.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage nur in dem im Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 (M.-Straße A und M.-Straße B) in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.05.2007 bzw. der Teilaufhebung vom 25.08.2010 und sein Bescheid vom 20.12.2006 (L.-Dorf - allgemeine Gewässerunterhaltung 2006) in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.05.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger bzw. den Kläger zu 1. in ihren bzw. seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2006 (L.-Dorf - Schöpfwerkskosten 2006) - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.05.2007 ist dagegen nicht zu beanstanden (2.).

18

1. Den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden fehlt die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage, soweit sie allgemeine Gewässerunterhaltungsgebühren festsetzen. Denn die Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" (Gebührensatzung) vom 29.11.2005, die gemäß ihrem § 7 Satz 1 rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft treten soll, ist insoweit unwirksam. Die Kalkulation der Gebührensätze weist einen methodischen Fehler auf, der zur Nichtigkeit der die allgemeine Gewässerunterhaltung betreffenden Gebührensätze führt. Als Folge davon ist die Satzung insoweit unvollständig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) unwirksam. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

19

Im Gebiet der Stadt A-Stadt wird die allgemeine Gewässerunterhaltungsgebühr nach einem kombinierten Flächen- und Vorteilsmaßstab erhoben. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 3 GS, dass sich die Gebühr nach näherer Bestimmung durch die Absätze 3 bis 5 nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke bestimmt. Die von der Nutzungsart abhängigen Gebührensätze sind in § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 GS aufgeführt. Zusätzlich bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 2 GS, dass je Flurstück ein Verwaltungskostenzuschlag von 0,82 EUR erhoben wird. Dieser Zuschlag tritt neben die Gebührensätze nach § 3 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 GS. Diese Regelung verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Die Vorschrift bestimmt, dass die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigen nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen können. Nach dem Wortlaut der Vorschrift bilden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten eine gebührenfähige Kostenmasse, deren Verteilung nach den dort genannten Grundsätzen zu erfolgen hat. Zu diesen Grundsätzen gehört, dass auch Verwaltungskosten gebührenfähige Kosten sind. Denn der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG M-V, auf den § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG verweist, umfasst auch die allgemeinen Verwaltungskosten der Gebührenerhebung. Die Verteilung dieser einheitlichen Kostenmasse nach unterschiedlichen Maßstäben ist unzulässig (so im Ergebnis auch Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 06/10, § 6 Anm. 13.5.4 m.w.N.).

20

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg ausführt, dass die Umlage der Verwaltungskosten nach der Anzahl der Flurstücke erfolge, weil der Verwaltungsaufwand keine hinreichende sachliche Beziehung zum Ausmaß der zu veranlagenden Fläche aufweise, da er nicht proportional mit der zu veranlagenden Fläche wachse, sondern in Abhängigkeit zur Zahl der Veranlagungsfälle im Gemeindegebiet stehe (vgl. Urt. v. 22.11.2006 - 9 B 13.05, Juris Rn. 19), kann dem für das Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht gefolgt werden. Selbst wenn diese Annahme in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollte, ist dies rechtlich unerheblich. Denn generell gilt bei der Erhebung von Benutzungsgebühren i.S.d. § 6 KAG M-V, dass der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Abrechnung einer gebührenfähige Maßnahme keine Beziehung zu den Parametern aufweist, nach denen der besondere Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Maßnahme abgerechnet wird. So steigt der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Gebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigung oder der Abfallbeseitigung nicht mit der Zahl der Frontmeter eines Grundstücks bzw. der überlassenen Abfallmenge. Dennoch wird der allgemeine Verwaltungsaufwand bei der Kalkulation der Benutzungsgebühr berücksichtigt und nach denselben Maßstabsregeln umgelegt, die auch für den besonderen Verwaltungsaufwand gelten. Nichts anderes hat in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG zu gelten.

21

Zudem zeigt gerade der vorliegende Fall, dass die Umlage der allgemeinen Verwaltungskosten nach der Anzahl der Flurstücke dazu führt, dass die Gebühr bei kleinen Grundstücken in einem groben Missverhältnis zu dem vom Landesgesetzgeber verfolgten (legitimen) Regelungszweck steht. Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG ist die Refinanzierung der von den Gewässerunterhaltungsverbänden erhobenen Umlagen. Bei dem Flurstück G1, Flur 19, Gemarkung A-Stadt (M.-Straße A) beläuft sich der Verwaltungskostenzuschlag auf 1.640 v.H. der Umlage des an den Wasser- und Bodenverband entrichteten Beitrags (0,82 EUR ./. 0,05 EUR). Die Erhebung der Umlage tritt völlig hinter die Erhebung der mit der Erhebung der Umlage verbundenen Verwaltungskosten zurück. Die Erhebung der Verwaltungskosten wird damit zum Selbstzweck; der gesetzgeberische Zweck wird verfehlt.

22

Die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung über den Verwaltungskostenzuschlag in § 3 Abs. 3 Satz 2 GS führt zur Fehlerhaftigkeit der Gebührenregelung für die Kosten der allgemeinen Gewässerunterhaltung insgesamt. Die Annahme einer auf § 3 Abs. 3 Satz 2 GS beschränkten Teilnichtigkeit, die die Gebührensätze des § 3 Abs. 3 erster Halbsatz Nrn. 1 bis 5 GS nicht erfasst, scheidet aus, da die vom Ortsgesetzgeber getroffene Unterscheidung auf einer einheitlichen Ermessensentscheidung beruht, die sich an der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg orientiert.

23

2. Der Bescheid vom 21.12.2006 findet dagegen seine erforderliche Rechtsgrundlage in der Gebührensatzung vom 29.11.2005. Die Satzung ist, soweit sie die Erhebung von Gebühren für Schöpfwerkskosten regelt, wirksam. Verwaltungskostenzuschläge werden für die Umlage der Schöpfwerkskosten nicht erhoben. Auch schlägt die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze für die allgemeine Gewässerunterhaltung nicht auf die Gebührensätze für die Schöpfwerkskosten durch. Denn beide Regelungsbereiche sind logisch voneinander trennbar; sie könnten auch in unterschiedlichen Satzungen normiert sein. Es liegt ein Fall der Teilnichtigkeit nach dem Rechtsgedanken aus § 139 BGB vor. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stadt A-Stadt bei Kenntnis der Nichtigkeit der Gebührensätze für die allgemeine Gewässerunterhaltung auch von der Normierung der Gebührensätze für die Schöpfwerkskosten abgesehen hätte.

24

Nach § 3 Abs. 3 GS wird für die Gebührenerhebung zwischen den alle Flächen gleichermaßen bevorteilenden allgemeinen Gewässerunterhaltungsmaßnahmen (erster Halbsatz Nrn. 1 bis 5) und den nur einigen Grundstücksflächen zugute kommenden besonderen Aufwendungen für Schöpfwerke (zweiter Halbsatz Nrn. 1 und 2) unterschieden. Die Erforderlichkeit einer solchermaßen differenzierten Verteilungsregelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98, NordÖR 2000, S. 301 ff. und LKV 2000, S. 502 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1. kann den genannten Bestimmungen hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Gebühren für Flächen im Schöpfwerksbetrieb bzw. an Deichanlagen zusätzlich zu den allgemeinen Gewässerunterhaltungsgebühren erhoben werden. Anhaltspunkte für ein Ausschließlichkeitsverhältnis sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die - vorliegend nicht einschlägige - 1. Änderungssatzung vom 16.12.2008 die Wendung enthält, wonach die Gebühr für Schöpfwerkskosten „zusätzlich“ erhoben wird. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine (überflüssige) Klarstellung des ohnehin ersichtlichen.

25

Die Kalkulation und die darauf beruhenden Gebührensätze für Schöpfwerkskosten sind nicht zu beanstanden. Insbesondere sind sie nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihnen zugrundeliegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes "Müritz" gegenüber der Stadt A-Stadt ihrerseits rechtswidrig war. Zwar hat der Wasser- und Bodenverband Müritz die Höhe der Verbandsbeiträge in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Mitglieder des Verbandes erfasst und zu den betreffenden Verbandsversammlungen geladen worden sind (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 14.12.2007 - 3 A 587/05, S. 10 ff. des Entscheidungsumdrucks betreffend den Wasser- und Bodenverband Müritz). Auch schlägt ein solcher Fehler der Beitragserhebung auf die Gebührenerhebung durch (Einwendungsdurchgriff). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dieser Fehler zwischenzeitlich geheilt worden ist. Nach § 3a GUVG i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes vom 17.12.2008 sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31.12.2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Damit ist eine Fehlerheilung eingetreten. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung, insbesondere der Zulässigkeit der darin liegenden Rückwirkung, bestehen nicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v . 09.06.2009 - 1 L 113/05, S. 5 ff. des Entscheidungsumdrucks).

26

Soweit der Kläger zu 1. die in der Kalkulation berücksichtigte Höhe der Schöpfwerkskosten bezweifelt (Erklärbarkeit der jährlichen Schwankungen, Ausschreibung von Bauleistungen), ist der Vortrag unsubstanziiert. Daher war das Gericht nicht gehalten, zu diesen Fragen weitere Ermittlungen anzustellen. Denn dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche "ins Blaue" hinaus. Es ist die Sache des Klägers zu 1., etwaige Fehler hinreichend bestimmt darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76). Den Beteiligten obliegt, wollen sie aus einem bestimmten Sachverhalt ihnen rechtlich günstige Konsequenzen ziehen, diesen Sachverhalt wenigstens vorzutragen. Unterbleibt dies, ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus auf die Suche nach dem Sachverhalt zu gehen, den die jeweiligen Beteiligten für sich geltend machen können. Den Verfahrensbeteiligten obliegt daher die prozessuale (Mitwirkungs-)Pflicht, einen Sachverhalt so konkret vorzutragen, dass das Gericht daraus entnehmen kann, welche tatsächlichen Umstände das Vorbringen stützen sollen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13.07.1999 - 1 M 59/99, S. 2 f. des Entscheidungsumdrucks).

27

In Ansehung der Schöpfwerkskosten ist auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, der Beklagte habe nicht geklärt, ob bestimmte Wegeparzellen von der Grundsteuer befreit seien, so dass er - der Kläger zu 1. - für diese Flächen selbst Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes daher insoweit nicht gebührenpflichtig sei, ist der Vortrag ebenfalls unsubstanziiert und daher unbeachtlich. Es ist die Sache des Klägers zu 1., die Grundsteuerbefreiung seiner Grundstücke darzulegen.

28

Die Gebührenerhebung verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinem "Grundrecht auf Eigentum", weil der Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz (GG) durch die Erhebung öffentlicher Abgaben regelmäßig nicht berührt wird. Es fehlt in diesen Fällen an dem staatlichen Zugriff auf einen bestimmten, von der Bestandsgarantie geschützten Vermögenswert. Denkbar - und vom Kläger zu 1. wohl auch gemeint - ist allenfalls eine mit Blick auf Art. 12 GG unzulässige "erdrosselnde Wirkung", die vorliegend allerdings ebenfalls nicht gegeben ist. Zwar macht der Kläger zu 1. in Bezug auf die von ihr bewirtschafteten fortwirtschaftlichen Flächen in L.-Dorf ein negatives Betriebsergebnis geltend, ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen. Selbst wenn man dennoch von die Richtigkeit seines Vortrages ausgeht, kann daraus nicht auf eine erdrosselnde Wirkung der Gebührenerhebung geschlossen werden. Ob einer Gebühr zur Deckung der Beiträge und Gebühren des Wasser- und Bodenverbandes eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht danach zu beurteilen, ob einzelne land- oder forstwirtschaftliche Flächen wegen der Abgabe unwirtschaftlich sind, sondern danach, ob die Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen und damit der Beruf des Waldbauers insgesamt unmöglich gemacht wird (vgl. für die Spielgerätesteuer: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.12.1997 - 6 L 199/96, S. 22 des Umdrucks; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2/89, NVwZ 1989, 1176). Für die Frage der erdrosselnden Wirkung der Abgabe ist es somit irrelevant, ob bei einem einzelnen Waldbauern in einem begrenzten Zeitraum ein negatives Betriebsergebnis eingetreten ist. Von einem unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit könnte vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn die Abgabe aufgrund der Höhe der Gebührensätze generell, d.h. "flächendeckend" für alle Waldbauern eine erdrosselnde Wirkung hätte. Dies wird vom Kläger zu 1. jedoch nicht behauptet.

29

Auch soweit er behauptet, die nachhaltige Bewirtschaftung seiner vornehmlich mit der Baumart Weißerle bestockten Bruchflächen sei angesichts der Gebührenbelastung unmöglich, zwingt dies zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Behauptung - als wahr unterstellt - zeigt nur, dass Betrieb mit dem Produkt Weißerle nicht rentabel betrieben werden kann und daher die Notwendigkeit besteht, nach und nach die Produktpalette zu verändern.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer von im Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und anderweitig genutzter Grundstücke. Die Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Ryck-Ziese“.

3

Mit Bescheid vom 22.04.2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Wasser- und Bodenverbandsgebühren für die Jahre 2010 und 2011 i.H.v. jeweils 960,96 EUR fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2011 zurück.

4

Am 08.06.2011 hat Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Der Gebührensatz von 26,58 EUR/ha für landwirtschaftliche Nutzflächen verstoße gegen das Vorteils- und das Äquivalenzprinzip. Die entsprechenden Gebührensätze in den Satzungen der Umlandgemeinden seien deutlich niedriger. Dieser Unterschied beruhe auf dem Umstand, dass die Gewässerunterhaltung wegen der verdichteten Bebauung im Stadtgebiet erschwert werde, der Wasser- und Bodenverband aber offenbar davon absehe, in Ansehung der dadurch entstehenden Mehrkosten gesonderte Erschwerniszuschläge gegenüber den Verursachern zu erheben, sondern die Mehrkosten auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen umlege. Dieser Fehler in der Beitragsebene schlage auf die Gebührenebene durch. Sollte der Wasser- und Bodenverband dagegen Erschwerniszuschläge gegenüber der Stadt erheben, so sei jedenfalls die pauschale Umlage in der Gebührensatzung fehlerhaft. Ein weiterer Grund für den erhöhten Gebührensatz liege darin, dass die im Gebiet der Stadt vorhandenen vielen und relativ kleinen Grundstücke einen erhöhten Verwaltungsaufwand auslösten, der unter Zugrundelegung der normalen Beitragssätze des Wasser- und Bodenverbandes möglicherweise nicht zu decken sei. Im Verhältnis zu den Nachbargemeinden werde der Kläger gebührenrechtlich diskriminiert. Es liege eine wesentliche Ungleichbehandlung vor. Die Gebührenhöhe wirke zudem wettbewerbsverzerrend und verletze den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 Grundgesetz (GG).

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 22.04.2010 - … - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 17.05.2011 aufzuheben.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Mit Beschluss vom 25.08.2011 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

11

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23.06.2011 bzw. 19.07.2011 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren (Gebührensatzung - GS) vom 20.12.2006 i.d.F. der rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 03.03.2010.

13

Die Gebührensatzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Der Einwand des Klägers, die Gebührensatzung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip übersieht, dass dieses Prinzip bei Umlagen der Wasser- und Bodenverbände weder auf der ersten Stufe, auf der der Verband die Kosten auf die Gemeinden als Verbandsmitglieder umlegt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG) noch auf der zweiten Stufe, auf der die Gemeinde die auf sie entfallende Verbandsumlage auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer des zum Gemeindegebiet gehörenden Verbandsgebietes abwälzt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) Anwendung findet (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 - juris Rn. 28).

14

Auch ein Verstoß gegen das Vorteilsprinzip kann nicht angenommen werden. Soweit der Kläger Mutmaßungen darüber anstellt, dass der Wasser- und Bodenverband entweder zu Unrecht davon absieht, Erschwernisbeiträge i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG zu erheben oder aber diese gegenüber dem Beklagten erhebt und der Beklagte sie zu Unrecht in den allgemeinen Vorteilsausgleich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG einbezieht, ist der Vortrag unsubstanziiert und daher nicht geeignet, weitere Ermittlungen auszulösen.

15

Im Übrigen beruht dieser Vortrag auf einer Verkennung des Begriffs der Erschwernis. Der Kläger geht davon aus, dass eine städtische Siedlungsstruktur und die damit einhergehende Bodenversiegelung eine Erschwernis i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG darstellt. Dies trifft nicht zu. Bei Erschwernissen handelt es sich um Gegebenheiten, die nicht zur üblichen Gewässerunterhaltung gehören. Für die weitere Auslegung dieses Merkmals ist u.a. der Rechtsgedanke aus § 65 Landeswassergesetz (LWaG) heranzuziehen (eingehend: VG Greifswald, Urt. v. 25.11.2009 - 3 A 1010/08 - juris Rn. 31).

16

Daher setzt die Erhebung eines Erschwernisbeitrages voraus, dass sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss (§ 65 Satz 1 erste Var. LWaG) oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert (§ 65 Satz 1 zweite Var. LWaG) oder weil die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert wird (§ 65 Satz 2 LWaG). Eine bestimmte Siedlungsstruktur kann, auch wenn sie durch eine verdichtete Bebauung gekennzeichnet ist, keiner dieser Fallgruppen zugeordnet werden. Die Fälle des § 65 Satz 1 LWaG sind ersichtlich nicht berührt. Es liegt auch kein Fall des § 65 Satz 2 LWaG vor. Zwar ist Niederschlagswasser Abwasser i.S.d. Gesetzes (vgl. § 40 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LWaG). Auch führt eine verdichtete Bebauung dazu, dass anfallendes Niederschlagswasser nicht versickern kann, sondern in verstärktem Umfang abgeleitet werden muss und dadurch auch Gewässern II. Ordnung zugeführt wird. Darin liegt jedoch kein Erschwerung durch das Einleiten von Abwasser. § 65 Satz 2 LWaG knüpft - ebenso wie § 65 Satz 1 LWaG - an die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Erschwernisse i.S.d. § 65 Satz 2 LWaG werden daher vornehmlich durch die Qualität des eingeleiteten Niederschlagswassers begründet, so etwa, wenn die Unterhaltung durch eine abwasserbedingte Schlammablagerung erschwert wird (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 1/1266, S. 106). Die Menge des infolge einer bestimmten Siedlungsform eingeleiteten Niederschlagswassers ist dagegen kein Einzelfallproblem, sondern ein struktureller Umstand, der die Gewässerdichte und den Ausbauzustand der Gewässer beeinflusst. Sie ist damit ein im Rahmen der üblichen Gewässerunterhaltung zu berücksichtigender (allgemeiner) Umstand, der von § 65 Satz 2 LWaG und damit auch von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG nicht erfasst wird.

17

Die Erhebung der bei der Umlegung der Beiträge zum Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Verwaltungskosten ist zulässig, § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Wenn sich diese Kosten infolge einer bestimmten Siedlungsstruktur - hier: das Vorhandensein einer Vielzahl kleiner Grundstücke - erhöhen, ist das systembedingt und daher hinzunehmen.

18

Die vom Kläger gerügte Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) ist ersichtlich nicht gegeben. Zwar mag es sein, dass die Gebührensatzungen der Umlandgemeinden erheblich niedrigere Gebührensätze aufweisen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Art. 3 GG einen Rechtmäßigkeitsmaßstab für die Vorschriftenderselben rechtssetzungsbefugten Körperschaft bildet. Vorschriften unterschiedlicher rechtssetzungsbefugter Körperschaften können damit von vornherein nicht zu einer Verletzung des Art. 3 GG führen. Die Gebührensatzung verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG, denn der Schutzbereich der Eigentumsgarantie wird durch die Erhebung öffentlicher Abgaben regelmäßig nicht berührt. Es fehlt in diesen Fällen an dem staatlichen Zugriff auf einen bestimmten, von der Bestandsgarantie geschützten Vermögenswert. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG scheidet ebenfalls aus. Auch hier fehlt es am Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit. Zwar können Subventionen oder staatliche Beihilfen wettbewerbsverzerrend wirken, der nach der Kommunalverfassung gebotenen Erhebung von Entgeltabgaben kann diese Qualität aber nicht zukommen. Auch eine mit Blick auf Art. 12 GG unzulässige "erdrosselnde Wirkung" kann vorliegend nicht angenommen werden. Ob einer Gebühr zur Deckung der Beiträge und Gebühren des Wasser- und Bodenverbandes eine erdrosselnde Wirkung zukommt, ist nicht danach zu beurteilen, ob einzelne land- oder forstwirtschaftliche Flächen wegen der Abgabe unwirtschaftlich sind, sondern danach, ob die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und damit der Beruf des Landwirts insgesamt unmöglich gemacht wird (vgl. für die Spielgerätesteuer: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.12.1997 - 6 L 199/96, S. 22 des Umdrucks; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 17.07.1989 - 8 NB 2/89, NVwZ 1989, 1176). Dies wird vom Kläger jedoch nicht behauptet.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.