Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 23. Jan. 2014 - 3 A 1372/12

published on 23/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 23. Jan. 2014 - 3 A 1372/12
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Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 (Steuernummer A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 und des Änderungsbescheides vom 29. August 2012 (Steuernummer A) wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde Bugewitz. Die Gemeinde Bugewitz ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband „Untere Peene“.

3

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 (Steuernummer A) setzte der Beklagte gegen den Kläger für die Erhebungsjahre 2008 bis 2011 hinsichtlich der Flächen Flurstücke G1, G2, G3, G4 und G5 für die Bewirtschaftung des Schöpfwerkes B-Stadt und die Pflege des Deiches B-Stadt Wasser- und Bodenverbandsgebühren in Höhe von 919,80 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 Widerspruch ein. Das Flurstück G5 sei nicht mehr in seinem Eigentum, das Flurstück G4 zwischen ihm und der Stiftung Umwelt- und Naturschutz strittig. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012, zugestellt am 30. August 2012, zurück. Mit einem Änderungsbescheid vom 29. August 2012 (Steuernummer A) setzte er die Gebühren für die Erhebungsjahre 2008 bis 2011 auf 815,91 Euro (919,80 Euro abzüglich 103,89 Euro) und für das Erhebungsjahr 2012 auf 629,79 Euro fest. Dabei blieben die Flurstücke G4 und G5 außer Ansatz.

4

Am 28. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Gebühren seien zu hoch. Die Wiedervernässung des Polders B-Stadt sei damit begründet worden, dass die Unterhaltungskosten zu hoch seien. Trotzdem seien nach Durchführung der Maßnahme die Gebühren gestiegen. Dafür gebe es drei Gründe. Die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes an die Gemeinde seien seit 2007 unrichtig und dort unbeanstandet geblieben. Der 2008 fertiggestellte Ringdeich und die Verschlüsse der alten Gräben seien aus durchlässigem Sand hergestellt worden. Das sei technisch fehlerhaft. Aus dem Restpolder mit 15 Hektar werde genauso viel Wasser gepumpt wie aus dem alten Polder mit 340 Hektar. Der Restpolder sei nicht wirtschaftlich zu unterhalten, das stelle einen Planungsfehler dar.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 (Steuernummer A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 und des Änderungsbescheides vom 29. August 2012 (Steuernummer A) aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Verbandsbeiträge seien satzungsgemäß auf die bevorteilten Grundstückseigentümer umgelegt worden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

1. Die Klage ist zulässig. Der Änderungsbescheid vom 29. August 2012 ist Bestandteil des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012, der zur Umsetzung auf ihn Bezug nimmt. Eines weiteren Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Änderungsbescheid vom 29. August 2012 bedurfte es deshalb nicht.

12

2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) auferlegen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung ist die Satzung der Gemeinde Bugewitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände „Untere Peene“ und „Uecker-Haffküste“ vom 24. Januar 2000 in der Gestalt der ersten Änderungssatzung vom 11. März 2002 (Gebührensatzung 2002), soweit die Gebührenerhebung für den Zeitraum 2008 bis 2010 in Rede steht, und in Gestalt der zweiten Änderungssatzung vom 25. November 2010 (Gebührensatzung 2011), die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und die Gebührenerhebung ab dem Jahr 2011 regelt. Diese Satzungen sind unwirksam, soweit sie Gebühren für die Bewirtschaftung des Schöpfwerks B-Stadt und für die Pflege des Deiches B-Stadt regeln. Die Kalkulation dieser Gebührensätze weist einen methodischen Fehler auf, der zur Nichtigkeit der betreffenden Gebührensätze führt. Als Folge davon ist die Satzung insoweit unvollständig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) und nichtig.

14

aa) Hinsichtlich der Gebührensatzung 2002 fehlt es schon an einer Kalkulation der Gebührensätze für die Deckung der Kosten für Schöpfwerk und Deich B-Stadt. Diese waren seit 1999 unverändert auf jeweils 31 DM (entspricht 15,85 Euro) je Hektar festgesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, woraus sich diese Beträge ergeben haben.

15

bb) Hinsichtlich der Gebührensatzung 2011 ist die Kalkulation der Gebührensätze methodisch fehlerhaft. Bei einer antizipierten Benutzungsgebühr (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Februar 2000 – 1 L 50/98 –, juris), die wie hier zum 1. Januar des jeweiligen Jahres entsteht (§ 5 Abs. 1 Gebührensatzung 2011) muss die Gebührenkalkulation eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der umzulegenden Beiträge enthalten, die die Gemeinde für das Erhebungsjahr an den Wasser- und Bodenverband zahlen wird, wenn diese, wie es in der Regel der Fall ist, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr noch nicht feststehen. Für diese Prognose wird grundsätzlich von den Beitragsbescheiden des Wasser- und Bodenverbands des Vorjahres auszugehen sein (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2011 – 4 A 543/06 –, juris), sofern es keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entwicklung der Beitragshöhe gibt.

16

Diesen Maßstäben wird die Kalkulation der Gebührensätze für die Deckung der Kosten für Schöpfwerk und Deich B-Stadt für die Jahre 2011 bis 2013 nicht gerecht. Die prognostizierten Kosten erscheinen zwar angesichts der Beitragsfestsetzungen gegen die Gemeinde aus den beiden Vorjahren im Ansatz vertretbar. Das Gericht musste der Frage, ob diese Beiträge vom Wasser- und Bodenverband rechtmäßig erhoben worden sind, nicht weiter nachgehen. Zwar schlägt ein Fehler bei der Beitragserhebung auf die Gebührenerhebung durch und kann der Gebührenschuldner gegen die Gebührenerhebung auch noch Einwendungen gegen die Höhe der umgelegten Beiträge vorbringen (VG Greifswald, Urteil vom 25. August 2010 – 3 A 666/07 –, juris). Auf diese Fragen kommt es entscheidungserheblich jedoch nicht an.

17

Dies gilt zum einen für die Frage, ob die Unterhaltung des Ringdeiches überhaupt eine Aufgabe des Wasser- und Bodenverbandes im Rahmen der Gewässerunterhaltung oder eine Aufgabe des Küstenschutzes ist. Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) erstreckt sich die Aufgabe zur Durchführung des Küstenschutzes nicht auf die Unterhaltung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. Vorliegend könnte fraglich sein, ob der Ringdeich nicht auch dem Schutz der Ortschaft B-Stadt dient und deshalb als Küstenschutzanlage zu bewerten wäre.

18

Zum anderen kann auch offen bleiben, ob und inwieweit der Aufwand für den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerkes darauf zurückzuführen ist, dass Wasser durch den Deich in den Polder dringt und dieser Teil des Aufwandes aus der Verbandsumlage und damit den gebührenfähigen Kosten auszuscheiden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Die Erhebung eines Erschwernisbeitrages kommt unter anderem in Betracht, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, § 65 Satz 1 Var. 2 LWaG M-V (VG Greifswald, Urteil vom 25. August 2011 – 3 A 547/11 –, juris). Ein Deich kann eine solche Anlage sein.

19

Der Frage der Erhebung des Erschwernisbeitrages steht im Regelfall nicht im Ermessen des Wasser- und Bodenverbandes. Mit der „Kann-Regelung“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG wird lediglich gewährleistet, dass von der Erhebung eines Erschwernisbeitrages in Bagatellfällen abgesehen werden kann. Bei einer erheblichen Erhöhung der Unterhaltungskosten infolge einer Erschwerung der Gewässerunterhaltung besteht dieser Spielraum nicht mehr.

20

Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Wasser- und Bodenverband – trotz der dargestellten Bedenken – Träger der Unterhaltungslast für den Ringdeich sein sollte. Zwar scheidet die Erhebung eines Erschwernisbeitrages dann aus, weil der Wasser- und Bodenverband nicht sein eigener Schuldner sein kann (Konfusionsgedanke). Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG führt aber dazu, dass Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser „im Kreis“ gepumpt wird, nicht im Rahmen der Verbandsumlage von den Mitgliedern des Wasser- und Bodenverbandes erhoben werden dürfen.

21

Die Gemeinde hat in ihre Kalkulation jedenfalls methodisch fehlerhaft einen Ausgleich für Kostenunterdeckungen aus den Erhebungsjahren 2008 bis 2010 eingestellt. Zwar sollen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V Kostenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeglichen werden, wenn am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten unterschreitet. Diese Vorschrift ist vorliegend aber nicht anwendbar. Eine Kostenunterdeckung im Sinne von § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V liegt vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei der (methodisch fehlerfreien) Kalkulation für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum die Kosten zu niedrig oder die Gebühreneinheiten zu hoch prognostiziert worden sind. Die Ergebnisse einer methodisch fehlerhaften Kalkulation lassen sich dagegen nicht über einen Kostenunterdeckungsausgleich korrigieren (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: September 2012, Anm. 6.2.5, m.w.N.). Die Vorschrift erlaubt nur den Ausgleich unvorhersehbarer Unterdeckungen. Periodenfremde Kosten dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Andernfalls hätte auch derjenige Gebührenschuldner Kosten zu tragen, der die kostenverursachende Leistung in der betreffenden Gebührenperiode nicht in Anspruch genommen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nur vor dem Hintergrund, dass die Gebührenkalkulation im Regelfall vor der betreffenden Leistungsperiode erstellt wird und damit Prognosen enthält, die sich im Nachhinein als unzutreffend darstellen können. Gleichermaßen sind im umgekehrten Fall auch unvorhergesehene Einsparungen in der Folgeperiode an die Gebührenschuldner im Wege des Überdeckungsausgleichs weiterzugeben (vgl. zu § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG M-V a.F.: VG Greifswald, Urteil vom 12. Juli 2004 – 3 A 1583/99 –, juris).

22

Nach alledem muss im vorliegenden Fall ein Unterdeckungsausgleich schon deshalb ausscheiden, weil die Kostenunterdeckung in den Erhebungsjahren 2008 bis 2010 nicht auf einer unvorhersehbaren Abweichung der tatsächlichen von den prognostizierten Kosten, etwa wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen oder Störungen der Anlage, beruhte, da eine Kalkulation der gebührenfähigen Kosten gar nicht stattgefunden hatte.

23

b) Auf die Rechtsanwendung im Einzelfall kommt es für diese Entscheidung deshalb nicht mehr an. Insbesondere ist es unerheblich, dass der Beklagte die Gebühren zugunsten des Klägers abweichend von den Gebührensatzungen 2002 und 2011 festgesetzt hat.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 25/08/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 20/01/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende
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Tenor 1. Auf die Klage der Kläger zu 1. und zu 2. werden die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 – Steuer-Nrn.: 003 (M.-straße A) und 002 (M.-Straße B) - in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.05.2007 und der Teilaufh
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Tatbestand 5 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Niederschlagswassergebührensatzung. 6 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks in der Stadt B-Stadt. Die Antragsgegnerin betreibt in ihrem Stadtgebiet eine öffentliche Einri
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Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 wird insoweit aufzuheben, als darin Wasser- und Bodenverbandsgebühren festgesetzt sind. 2. Die Kosten des Rechtsstreits wer
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.