Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 wird insoweit aufzuheben, als darin Wasser- und Bodenverbandsgebühren festgesetzt sind.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen im Gebiet der Gemeinde L.. Die Gemeinde L. ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Uecker-Haffküste“. Im Gemeindegebiet existieren Wasserflächen in einer Größe von ca. 70 ha.

3

Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 zog der Beklagte den Kläger u.a. zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von 428,04 Euro heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2012 zurück.

4

Am 12. April 2012 hat der Kläger hinsichtlich der Festsetzung der Wasser- und Bodenverbandsgebühren Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass seine Heranziehung rechtswidrig sei. Die dem Bescheid zugrunde liegende Satzung sei unwirksam.

5

Die Berücksichtigung der allgemeinen Verwaltungskosten sei fehlerhaft. So sei es unzulässig, anstatt einer konkreten Ermittlung der umlagefähigen Verwaltungskosten pauschal 7 v.H. der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband zu berücksichtigen. Fehlerhaft sei es auch, für die Umlage der Schöpfwerkskosten erneut 7 v.H. der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband als Verwaltungskosten berücksichtigt würden, obwohl die betreffenden Grundstücke bereits für die Ermittlung der allgemeinen Gebühr erfasst seien. Auch die Verteilung der Verwaltungskosten sei fehlerhaft. Für sie gelte derselbe Flächenmaßstab wie für die Umlage der Verbandslasten. Dies führe zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme, da ein größeres Grundstück nicht zwangsläufig zu höheren Verwaltungskosten führe.

6

Zudem führe die Normierung eines Gebührensatzes für Waldflächen von 9,50 EUR/ha zu einer Kostenüberdeckung. Der beabsichtigten Abschlag von 33 v.H. gegenüber dem Grundbeitrag i.H.v. 14,00 EUR/ha hätte zu einem Gebührensatz von 9,33 EUR/ha führen müssen. In dem Differenzbetrag liege eine unzulässige Aufrundung.

7

Die Nichtberücksichtigung von Wasserflächen im Rahmen der Beitrags- und Gebührensatzung sei fehlerhaft, da auch diese von der Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes profitierten.

8

Die Regelung über den Zuschlag für den Schöpfwerksbetrieb und die Deichpflege verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei nicht ersichtlich, welche Flächen zu den Vorteilsflächen zählten. Damit sei es für den belasteten Eigentümer nicht erkennbar, für welche seiner Flächen der Zuschlag erhoben werde. Zudem verstoße die Belastung der im Einzugsgebiet der Schöpfwerke belegenen Waldflächen mit dem Zuschlag gegen das Vorteilsprinzip. Zwar sei die Belastung von Waldflächen mit der allgemeinen Gewässerunterhaltungsgebühr nicht zu beanstanden. Anders sei dies jedoch bei dem Zuschlag für den Betrieb der Schöpfwerke. Es sei nicht gerechtfertigt, den Kläger über die Kosten der allgemeinen Gewässerunterhaltung mit Kosten zu belasten, die ihm nachweislich keinen Vorteil brächten.

9

Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Flächen, für die der Zuschlag erhoben werde, im Einzugsbereich zweier Schöpfwerke lägen. Die Zusammenfassung der Schöpfwerkskosten führe dazu, dass Grundstücke mit den Kosten eines Schöpfwerks belastet würden, obwohl sie nicht in dessen Einzugsbereich lägen. Auch darin liege eine Verletzung des Vorteilsprinzips

10

Weiter leide die Gebührenkalkulation an abgeleiteten Fehlern. So habe es der Wasser- und Bodenverband entgegen dem Maßgaben seiner Verbandssatzung versäumt, zur Refinanzierung seiner Kosten Erschwernisbeiträge zu erheben. Damit sei die Verbandsumlage überhöht. Die vom Wasser- und Bodenverband vorgenommene Einteilung der Vorteilsgebiete für die Schöpfwerke sei fehlerhaft.

11

Schließlich verstoße der Zuschlag für den Schöpfwerksbetrieb und die Deichunterhaltung ebenfalls gegen das Kostenüberdeckungsverbot. Im Rahmen der Gebührenkalkulationen der ersten bis dritten Satzungsänderung seien die sich rechnerisch ergebenen Gebührensätze nicht unerheblich aufgerundet worden.

12

Auch die Rechtsanwendung sei fehlerhaft. Die Flächenzuordnung im Rahmen des Zuschlags für den Schöpfwerksbetrieb und die Deichunterhaltung sei unzutreffend. Fehlerhaft sei auch das der streitgegenständliche Bescheid auch „für die Folgejahre“ gelte. Es sei eine Kostenüberdeckung zu befürchten, da die Schöpfwerkskosten im Jahr 2012 wegen besonderer Reparaturkosten außergewöhnlich hoch gewesen seien.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 insoweit aufzuheben, als darin Wasser- und Bodenverbandsgebühren festgesetzt sind.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, der Bescheid sei (auch) in Ansehung der angegriffenen Festsetzung rechtmäßig. Der Ansatz des Verwaltungskostenanteils sei im Rahmen der zulässigen Pauschalierung nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für deren Verteilung nach dem Flächenmaßstab. Die Bestimmungen über die Zu- und Abschläge nach Nutzungsarten entspreche den Maßgaben der Rechtsprechung. Auch die Regelungen über den Zuschlag für den Schöpfwerksbetrieb und die Deichunterhaltung seien nicht zu beanstanden. Sie seien hinreichend bestimmt. Die Kalkulation des Zuschlags sei auf Basis des patagorischen Kostenbegriffs erfolgt. Dies sei zulässig, da das Kommunalabgabengesetz keinen bestimmten Kostenbegriff vorgebe. und daher zulässig. Die Lage der klägerischen Flächen im Poldergebiet werde nur geringfügig angezweifelt.

18

Mit Beschluss vom 30. April 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

1. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist – soweit er die angegriffene Festsetzung enthält – rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

21

Ihm fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) erforderliche Rechtsgrundlage, denn die Satzung der Gemeinde L. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Uecker-Haffküste“ (Gebührensatzung – GS) vom 1. Dezember 2006 i.d.F. der 3. Änderung vom 21. Juni 2011 ist unwirksam.

22

Die in der Satzung normierten Gebührensätze sind unwirksam, weil sie auf einer fehlerhaften Kalkulation beruhen. Damit fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderliche Mindestinhalt, so dass die Satzung insgesamt unwirksam ist.

23

a) Der Gebührensatz in § 3 Abs. 3 GS verstößt gegen das Kostenüberdeckungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Die Vorschrift findet aufgrund der Verweisung in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auch auf Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Anwendung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken aber nicht überschreiten. Eine solche – wenn auch verhältnismäßig geringfügige – Überschreitung ist vorliegend gegeben. Der mit der 2. Änderungssatzung normierte Gebührensatz beruht auf einer Gebührenkalkulation, die auf Grundlage des Bescheides des Wasser- und Bodenverbandes „Uecker-Haffküste“ vom 21. Januar 2008 von einer Umlage für die allgemeine Gewässerunterhaltung von 32.433,25 EUR ausgeht. Zusammen mit den allgemeinen Verwaltungskosten von 2.270,33 EUR ergibt sich ein gebührenfähiger Betrag von 34.703,58 EUR. Die Kostenmasse wird zur Kalkulation der Gebühr für die allgemeine Gewässerunterhaltung wird nach einem Grundbeitrag sowie Abschläge und Zuschläge für bestimmte Nutzungen verteilt. Die Summe der kalkulierten Grundbeiträge sowie der Ab- und Zuschläge ergibt den Betrag von 35.075,53 EUR. Dieser Betrag überschreitet die gebührenfähigen Kosten in Höhe von 371,95 EUR. Dies ist fehlerhaft und führt zur Nichtigkeit des Gebührensatzes.

24

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V lediglich um eine Soll-Regelung handelt, so dass nicht jede Kostenüberschreitung zu einer Nichtigkeit des auf der Kalkulation beruhenden Gebührensatzes führt. Auch § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V (Überdeckungsausgleich) stützt diese Annahme. Allerdings sind nur unerhebliche, zufällige oder unbeabsichtigte Überschüsse unschädlich (VG Greifswald, Urt. v. 05.08.2009 – 3 A 997/06 –, S. 4 des Entscheidungsumdrucks [n.v.]; vgl. auch Urt. v. 23.01.2014 – 3 A 1372/12 – juris Rn. 21). In der zuerst zitierten Entscheidung hat das Gericht eine Überdeckung von 7,80 EUR bei einem prognostizierten Kostenvolumen von 12.500,00 EUR für unbeachtlich gehalten, weil die bereits die Reduzierung der Gebührensätze um einen Cent zu einer Kostenunterdeckung geführt hätte. Der vorliegend in Rede stehende Überdeckungsbetrag ist deutlich größer und war – dies kommt ausschlaggebend hinzu – beabsichtigt. Die dargestellte Kalkulationsweise zeigt, dass die Überdeckung angestrebt wurde.

25

Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. Zwar hat es in dem Urteil vom 2. Juni 2004 (– 4 K 38/02 –, juris Rn. 134) einen Kalkulationsfehler (Beitragskalkulation) als unbeachtlich angesehen, bei dem ein um 1.404.610,00 DM überhöhter Aufwand berücksichtigt worden ist. Allerdings beruhte der überhöhte Aufwand auf einem (unbeabsichtigten) Schreibfehler und führte – wegen des angestrebten Deckungsgrades von nur 70 v.H. – nicht zu einer Aufwandsüberschreitung.

26

b) Die vorstehenden Ausführungen gelten für den Zuschlag für den Schöpfwerksbetrieb nach § 3 Abs. 5 GS entsprechend. Ausweislich der Kalkulation ergibt sich rechnerisch ein Gebührensatz von 15,35 EUR/ha. Gleichwohl hat die Gemeinde, dem Vorschlag der Kalkulation folgend, einen Gebührensatz von 15,50 EUR/ha normiert.

27

c) Die Kalkulation des Zuschlages für den Schöpfwerksbetrieb verstößt zudem wegen der Berücksichtigung des Verwaltungskostenanteils gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Entgegen der Auffassung des Klägers war der gebührenwirksame Ansatz eines Verwaltungskostenanteils von 7 v.H. der Gesamtkosten ursprünglich nicht zu beanstanden. Die Quote ist nicht „gegriffen“, sondern, wie die der 2. Änderungssatzung zu Grunde liegende Kalkulation zeigt, rechnerisch ermittelt worden. Dabei entspricht die Summe der im Rahmen der Abrechnung zu berücksichtigenden Lohn- und Materialkosten exakt 7 v.H. der Gesamtumlage des Wasser- und Bodenverbandes. Einwände hat der Kläger insoweit nicht geltend gemacht. Die Quotenbildung erfolgte ersichtlich, um die Verwaltungskosten sowohl der Abrechnung der allgemeinen Gewässerunterhaltung als auch der Abrechnung des Schöpfwerksbetriebes anteilig zurechnen zu können. Dagegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere liegt darin keine Doppelberücksichtigung.

28

Die Umlegung der allgemeinen Verwaltungskosten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie demselben Maßstab erfolgt, der auch für die von der Gemeinde L. zu tragenden Verbandslasten gilt. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gibt für die Verteilung der (allgemeinen) Verwaltungskosten keine bestimmte Maßstabsregelung vor. Sie bilden zusammen mit den umzulegenden Beiträgen zum Wasser- und Bodenverband eine einheitliche Kostenmasse, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG nach den Grundsätzen u.a. des § 6 Abs. 3 KAG M-V auf die einzelnen Gebührenschuldner zu verteilen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Kostenverteilung nach Größe und Nutzungsart zulässig ist (zuletzt: OVG Greifswald, Urt. v. 18. März 2014 – 1 L 190/10 –, S. 8 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Demgemäß hat auch das OVG Greifswald (a.a.O.) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verteilung der Verwaltungskosten nach der Größe und Nutzungsart der bevorteilten Grundstücke geäußert.

29

Dem steht nicht entgegen, dass die Gemeinde L. die Verwaltungskosten auch nach einem anderen geeigneten Maßstab – z.B. Anzahl der betroffenen Grundstücke – vornehmen könnte (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Denn die Wahl der Maßstabsregel steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Aus der Möglichkeit, andere zulässige Verteilungsregeln zu definieren, kann daher nicht auf die Fehlerhaftigkeit der gewählten Regel geschlossen werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das gemeindliche Ermessen derart eingeschränkt wäre, dass nur eine einzige Entscheidung – die Wahl des vom Kläger offenbar favorisierten Maßstabes – in Betracht käme. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

30

Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einwand des Klägers, dass ein größeres Grundstück nicht zwangsläufig zu höheren Verwaltungskosten führt, verfängt nicht. Selbst wenn diese Annahme in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollte (verneint vom VG Greifswald, Urt. v. 10.07.2014 – 3 A 1621/12 –, S. 5 des Entscheidungsumdrucks), wäre sie rechtlich unerheblich. Denn generell gilt bei der Erhebung von Benutzungsgebühren i.S.d. § 6 KAG M-V, dass der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Abrechnung einer gebührenfähige Maßnahme keine Beziehung zu den Parametern aufweist, nach denen der besondere Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Maßnahme abgerechnet wird. So steigt der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Gebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigung oder der Abfallbeseitigung nicht mit der Zahl der Frontmeter eines Grundstücks bzw. der überlassenen Abfallmenge. Dennoch wird der allgemeine Verwaltungsaufwand bei der Kalkulation der Benutzungsgebühr berücksichtigt und nach denselben Maßstabsregeln umgelegt, die auch für den besonderen Verwaltungsaufwand – also die Kosten der eigentlichen Leistungserbringung – gelten. Nichts anderes hat in den Fällen des § 3 Abs 1 Satz 3 GUVG zu gelten, wenn sich die Gemeinde entscheidet, für die Verteilung der allgemeinen Verwaltungskosten keinen gesonderten Maßstab zu normieren.

31

Fehlerhaft wurde die Berücksichtigung der Verwaltungskosten erst im Rahmen der Kalkulation des Zuschlages für den Schöpfwerksbetrieb, die der 3. Änderungssatzung zugrunde liegt. Denn im Rahmen dieser Kalkulation wurde nicht neu ermittelt, in welchem Verhältnis die berücksichtigungsfähigen allgemeinen Verwaltungskosten (Lohn- und Materialkosten) zur Gesamtumlage des Wasser- und Bodenverbandes stehen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Kosten für die Unterhaltung der Schöpfwerke erheblich gestiegen sind. Daher ist bei gleichbleibenden Kosten für die allgemeine Gewässerunterhaltung anzunehmen, dass die Quote sinkt. Gleichwohl wurden die Verwaltungskosten im Rahmen der Kalkulation – wie bisher – mit 7 v.H. der Gesamtkosten berücksichtigt.

32

d) Die Gebührensatzung leidet zudem daran, dass Gewässerflächen nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden sind, obwohl auch Wasserflächen durch die Tätigkeit des Wasser- und Bodenverbandes bevorteilt werden (OVG Greifswald, Urt. v. 23.02.2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 26/27). Dies schließt jedenfalls eine völlige Freistellung von Wasserflächen sowohl im Rahmen der Verbandsumlage als auch im Rahmen der Gebührenerhebung aus. Der Fehler führt zu einer Verringerung der Anzahl der Beitragseinheiten und damit zu einer Erhöhung des Beitragssatzes. Damit steht zwar noch nicht fest, dass der von der Gemeinde L. zu entrichtende Beitrag überhöht ist. Immerhin existieren im Gemeindegebiet Wasserflächen mit einer Größe von ca. 70 ha. Daher ist es denkbar, das die Gemeinde von der Freistellung der Wasserflächen im Rahmen der Beitragserhebung profitiert hat – dann nämlich, wenn die Erhöhung des Beitragssatzes infolge der Nichtberücksichtigung der im Geschäftsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes vorhandenen Wasserflächen durch den Wegfall der auf die im Gemeindegebiet vorhandenen Wasserflächen entfallenden Beitragseinheiten überkompensiert wird. In diesem Fall wäre die Umlage im Ergebnis zwar nicht überhöht. Die Gebührenkalkulation wäre gleichwohl fehlerhaft, weil auch die Gemeinde verpflichtet ist, Wasserflächen in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Der Fehler führt zu einer Benachteiligung der übrigen Gebührenschuldner, weil die Gebührensätze steigen.

33

e) Sollte es zutreffen, dass der Wasser- und Bodenverband „Uecker-Haffküste“ im Erhebungszeitraum entgegen § 19 Abs. 2 seiner Verbandssatzung keine Erschwernisbeiträge erhoben hat, so wäre die Beitragserhebung auch aus diesem Grunde überhöht und die darauf fußende Gebührenkalkulation fehlerhaft (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18. 12.2013 – 1 L 18/08 –, S. 15 des Entscheidungsumdrucks). Da es auf diesen und die übrigen Einwände des Klägers entscheidungserheblich nicht mehr ankommt, wird von weiteren Ausführungen abgesehen.

34

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 (Steuernummer A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 und des Änderungsbescheides vom 29. August 2012 (Steuernummer A) wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen in der Gemeinde Bugewitz. Die Gemeinde Bugewitz ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband „Untere Peene“.

3

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 (Steuernummer A) setzte der Beklagte gegen den Kläger für die Erhebungsjahre 2008 bis 2011 hinsichtlich der Flächen Flurstücke G1, G2, G3, G4 und G5 für die Bewirtschaftung des Schöpfwerkes B-Stadt und die Pflege des Deiches B-Stadt Wasser- und Bodenverbandsgebühren in Höhe von 919,80 Euro fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 Widerspruch ein. Das Flurstück G5 sei nicht mehr in seinem Eigentum, das Flurstück G4 zwischen ihm und der Stiftung Umwelt- und Naturschutz strittig. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012, zugestellt am 30. August 2012, zurück. Mit einem Änderungsbescheid vom 29. August 2012 (Steuernummer A) setzte er die Gebühren für die Erhebungsjahre 2008 bis 2011 auf 815,91 Euro (919,80 Euro abzüglich 103,89 Euro) und für das Erhebungsjahr 2012 auf 629,79 Euro fest. Dabei blieben die Flurstücke G4 und G5 außer Ansatz.

4

Am 28. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Gebühren seien zu hoch. Die Wiedervernässung des Polders B-Stadt sei damit begründet worden, dass die Unterhaltungskosten zu hoch seien. Trotzdem seien nach Durchführung der Maßnahme die Gebühren gestiegen. Dafür gebe es drei Gründe. Die Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes an die Gemeinde seien seit 2007 unrichtig und dort unbeanstandet geblieben. Der 2008 fertiggestellte Ringdeich und die Verschlüsse der alten Gräben seien aus durchlässigem Sand hergestellt worden. Das sei technisch fehlerhaft. Aus dem Restpolder mit 15 Hektar werde genauso viel Wasser gepumpt wie aus dem alten Polder mit 340 Hektar. Der Restpolder sei nicht wirtschaftlich zu unterhalten, das stelle einen Planungsfehler dar.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 (Steuernummer A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 und des Änderungsbescheides vom 29. August 2012 (Steuernummer A) aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Verbandsbeiträge seien satzungsgemäß auf die bevorteilten Grundstückseigentümer umgelegt worden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

1. Die Klage ist zulässig. Der Änderungsbescheid vom 29. August 2012 ist Bestandteil des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012, der zur Umsetzung auf ihn Bezug nimmt. Eines weiteren Vorverfahrens gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Änderungsbescheid vom 29. August 2012 bedurfte es deshalb nicht.

12

2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

13

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) auferlegen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung ist die Satzung der Gemeinde Bugewitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser- und Bodenverbände „Untere Peene“ und „Uecker-Haffküste“ vom 24. Januar 2000 in der Gestalt der ersten Änderungssatzung vom 11. März 2002 (Gebührensatzung 2002), soweit die Gebührenerhebung für den Zeitraum 2008 bis 2010 in Rede steht, und in Gestalt der zweiten Änderungssatzung vom 25. November 2010 (Gebührensatzung 2011), die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist und die Gebührenerhebung ab dem Jahr 2011 regelt. Diese Satzungen sind unwirksam, soweit sie Gebühren für die Bewirtschaftung des Schöpfwerks B-Stadt und für die Pflege des Deiches B-Stadt regeln. Die Kalkulation dieser Gebührensätze weist einen methodischen Fehler auf, der zur Nichtigkeit der betreffenden Gebührensätze führt. Als Folge davon ist die Satzung insoweit unvollständig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) und nichtig.

14

aa) Hinsichtlich der Gebührensatzung 2002 fehlt es schon an einer Kalkulation der Gebührensätze für die Deckung der Kosten für Schöpfwerk und Deich B-Stadt. Diese waren seit 1999 unverändert auf jeweils 31 DM (entspricht 15,85 Euro) je Hektar festgesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, woraus sich diese Beträge ergeben haben.

15

bb) Hinsichtlich der Gebührensatzung 2011 ist die Kalkulation der Gebührensätze methodisch fehlerhaft. Bei einer antizipierten Benutzungsgebühr (OVG Greifswald, Urteil vom 23. Februar 2000 – 1 L 50/98 –, juris), die wie hier zum 1. Januar des jeweiligen Jahres entsteht (§ 5 Abs. 1 Gebührensatzung 2011) muss die Gebührenkalkulation eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der umzulegenden Beiträge enthalten, die die Gemeinde für das Erhebungsjahr an den Wasser- und Bodenverband zahlen wird, wenn diese, wie es in der Regel der Fall ist, zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr noch nicht feststehen. Für diese Prognose wird grundsätzlich von den Beitragsbescheiden des Wasser- und Bodenverbands des Vorjahres auszugehen sein (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2011 – 4 A 543/06 –, juris), sofern es keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entwicklung der Beitragshöhe gibt.

16

Diesen Maßstäben wird die Kalkulation der Gebührensätze für die Deckung der Kosten für Schöpfwerk und Deich B-Stadt für die Jahre 2011 bis 2013 nicht gerecht. Die prognostizierten Kosten erscheinen zwar angesichts der Beitragsfestsetzungen gegen die Gemeinde aus den beiden Vorjahren im Ansatz vertretbar. Das Gericht musste der Frage, ob diese Beiträge vom Wasser- und Bodenverband rechtmäßig erhoben worden sind, nicht weiter nachgehen. Zwar schlägt ein Fehler bei der Beitragserhebung auf die Gebührenerhebung durch und kann der Gebührenschuldner gegen die Gebührenerhebung auch noch Einwendungen gegen die Höhe der umgelegten Beiträge vorbringen (VG Greifswald, Urteil vom 25. August 2010 – 3 A 666/07 –, juris). Auf diese Fragen kommt es entscheidungserheblich jedoch nicht an.

17

Dies gilt zum einen für die Frage, ob die Unterhaltung des Ringdeiches überhaupt eine Aufgabe des Wasser- und Bodenverbandes im Rahmen der Gewässerunterhaltung oder eine Aufgabe des Küstenschutzes ist. Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) erstreckt sich die Aufgabe zur Durchführung des Küstenschutzes nicht auf die Unterhaltung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. Vorliegend könnte fraglich sein, ob der Ringdeich nicht auch dem Schutz der Ortschaft B-Stadt dient und deshalb als Küstenschutzanlage zu bewerten wäre.

18

Zum anderen kann auch offen bleiben, ob und inwieweit der Aufwand für den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerkes darauf zurückzuführen ist, dass Wasser durch den Deich in den Polder dringt und dieser Teil des Aufwandes aus der Verbandsumlage und damit den gebührenfähigen Kosten auszuscheiden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Die Erhebung eines Erschwernisbeitrages kommt unter anderem in Betracht, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, § 65 Satz 1 Var. 2 LWaG M-V (VG Greifswald, Urteil vom 25. August 2011 – 3 A 547/11 –, juris). Ein Deich kann eine solche Anlage sein.

19

Der Frage der Erhebung des Erschwernisbeitrages steht im Regelfall nicht im Ermessen des Wasser- und Bodenverbandes. Mit der „Kann-Regelung“ in § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG wird lediglich gewährleistet, dass von der Erhebung eines Erschwernisbeitrages in Bagatellfällen abgesehen werden kann. Bei einer erheblichen Erhöhung der Unterhaltungskosten infolge einer Erschwerung der Gewässerunterhaltung besteht dieser Spielraum nicht mehr.

20

Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Wasser- und Bodenverband – trotz der dargestellten Bedenken – Träger der Unterhaltungslast für den Ringdeich sein sollte. Zwar scheidet die Erhebung eines Erschwernisbeitrages dann aus, weil der Wasser- und Bodenverband nicht sein eigener Schuldner sein kann (Konfusionsgedanke). Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG führt aber dazu, dass Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser „im Kreis“ gepumpt wird, nicht im Rahmen der Verbandsumlage von den Mitgliedern des Wasser- und Bodenverbandes erhoben werden dürfen.

21

Die Gemeinde hat in ihre Kalkulation jedenfalls methodisch fehlerhaft einen Ausgleich für Kostenunterdeckungen aus den Erhebungsjahren 2008 bis 2010 eingestellt. Zwar sollen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V Kostenunterdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeglichen werden, wenn am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten unterschreitet. Diese Vorschrift ist vorliegend aber nicht anwendbar. Eine Kostenunterdeckung im Sinne von § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V liegt vor, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei der (methodisch fehlerfreien) Kalkulation für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum die Kosten zu niedrig oder die Gebühreneinheiten zu hoch prognostiziert worden sind. Die Ergebnisse einer methodisch fehlerhaften Kalkulation lassen sich dagegen nicht über einen Kostenunterdeckungsausgleich korrigieren (vgl. Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: September 2012, Anm. 6.2.5, m.w.N.). Die Vorschrift erlaubt nur den Ausgleich unvorhersehbarer Unterdeckungen. Periodenfremde Kosten dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Andernfalls hätte auch derjenige Gebührenschuldner Kosten zu tragen, der die kostenverursachende Leistung in der betreffenden Gebührenperiode nicht in Anspruch genommen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nur vor dem Hintergrund, dass die Gebührenkalkulation im Regelfall vor der betreffenden Leistungsperiode erstellt wird und damit Prognosen enthält, die sich im Nachhinein als unzutreffend darstellen können. Gleichermaßen sind im umgekehrten Fall auch unvorhergesehene Einsparungen in der Folgeperiode an die Gebührenschuldner im Wege des Überdeckungsausgleichs weiterzugeben (vgl. zu § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG M-V a.F.: VG Greifswald, Urteil vom 12. Juli 2004 – 3 A 1583/99 –, juris).

22

Nach alledem muss im vorliegenden Fall ein Unterdeckungsausgleich schon deshalb ausscheiden, weil die Kostenunterdeckung in den Erhebungsjahren 2008 bis 2010 nicht auf einer unvorhersehbaren Abweichung der tatsächlichen von den prognostizierten Kosten, etwa wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen oder Störungen der Anlage, beruhte, da eine Kalkulation der gebührenfähigen Kosten gar nicht stattgefunden hatte.

23

b) Auf die Rechtsanwendung im Einzelfall kommt es für diese Entscheidung deshalb nicht mehr an. Insbesondere ist es unerheblich, dass der Beklagte die Gebühren zugunsten des Klägers abweichend von den Gebührensatzungen 2002 und 2011 festgesetzt hat.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. August 2010 – 3 A 666/07 – im Umfang der Klagestattgabe geändert. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Der Kläger zu 1.) trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens jeweils zu 97 v. H.; die Klägerin zu 2.) zu 3 v. H..

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Stadt A-Stadt; der Kläger zu 1.) darüber hinaus von verschiedenen forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der zur Stadt A-Stadt gehörenden Ortschaft L.. Die Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“.

3

Mit mehreren Bescheiden vom 20. bzw. 21. Dezember 2006 hatte der Beklagte die Kläger für die Jahre 2002 bis 2006 gemeinsam jeweils zu einer im einstelligen Eurobereich liegenden „Gebühr Wasser- und Bodenverband“ für deren Grundstücke A-Straße (… m²) und M.-Straße … (… m²) in A-Stadt herangezogen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 hatte der Beklagte darüber hinaus den Kläger zu 1.) für die Grundstücke in L. mit einer Gesamtgröße von ca. … ha für das Kalenderjahr 2006 zu einer „Gebühr Wasser- und Bodenverband“ i. H. v. 216,91 EUR herangezogen. Die Beträge umfassten jeweils die Umlage des an den Wasser- und Bodenverband entrichteten Beitrags sowie einen Betrag für jedes von den Bescheiden betroffene Flurstück i. H. v. jeweils 0,82 EUR. Grundlage der Bescheide war die nach ihrem § 7 Satz 1 rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft getretene Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ vom 29.11.2005 (nachfolgend: GS). Diese sieht in ihrem § 3 Abs. 3 neben flächen- und nutzungsbezogenen Gebührensätzen die Erhebung eines Verwaltungskostenzuschlags von 0,82 EUR je Flurstück vor.

4

Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Dezember 2006 hatte der Beklagte den Kläger zu 1.) für die Grundstücke in L. wegen Schöpfwerkskosten für Polderflächen und Deichanlagen zu Gebühren i. H. v. 279,57 EUR herangezogen.

5

Die Widersprüche der Kläger gegen die Gebührenbescheide, mit denen sich die Kläger insbesondere gegen die ihrer Meinung nach unmäßig hohen Verwaltungskostenzuschläge wandten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 3. (Schöpfwerkskosten) bzw. 4. Mai 2007 zurück.

6

Die Kläger erhoben am 1. Juni 2007 Anfechtungsklage. Die Gebührensatzung verstoße wegen des Ansatzes eines Verwaltungskostenzuschlages pro Flurstück gegen das Äquivalenzprinzip. Die rückwirkende Gebührenerhebung sei unzulässig. Außerdem habe der Beklagte es versäumt zu prüfen, ob die Wegeparzellen auf den Grundstücken in L. grundsteuerpflichtig seien. Falls dies nicht zutreffe, sei der Kläger zu 1.) mit diesen Flächen selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband und nicht gebührenpflichtig.

7

In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte die das Grundstück M.-Straße … betreffenden Bescheide hinsichtlich der Gesamthöhe der jeweils festgesetzten Gebühren teilweise auf. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

8

Die Kläger haben beantragt,

9

die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 - Steuer-Nrn.: 00/01-05439-5/690-003 (A-Straße) und 00/01-05440-2/690-002 (M.-Straße …) – in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04.05.2007 bzw. der Teilaufhebung vom 25.08.2010 aufzuheben.

10

Der Kläger zu 1.) hat beantragt,

11

die Bescheide des Beklagten vom 20.12.2006 und 21.12.2006 – Steuer-Nr.: 00/01-05441-1/690-002 (L.) – in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 03.05.2007 aufzuheben.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen mit Urteil vom 25. August 2010 – 3 A 666/07 – teilweise stattgegeben und die Bescheide vom 20. und 21. Dezember 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Mai 2007 und der Teilaufhebung vom 25. August 2010 hinsichtlich der Erhebung der grundstücksbezogenen Gebühren zum Wasser- und Bodenverband aufgehoben. Die Klage des Klägers zu 1.) gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2006 über die Gebühren für Schöpfwerkskosten für Polderflächen und Deichanlagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

15

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458) umlagefähigen Beiträge der Stadt zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden allgemeinen Verwaltungskosten bildeten eine einheitliche Kostenmasse i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG M-V. Die Verteilung dieser einheitlichen Kostenmasse nach unterschiedlichen Maßstäben sei unzulässig. Zudem zeige der vorliegende Fall, dass die Gebühr bei kleinen Grundstücken in einem groben Missverhältnis zu dem vom Landesgesetzgeber verfolgten Regelungszweck der Refinanzierung der von den Gewässerunterhaltungsverbänden erhobenen Umlagen stehe. Wenn der Verwaltungskostenzuschlag – wie im Falle des Grundstücks A-Straße – den Umlagebetrag um ein Vielfaches übersteige, werde die Erhebung der Verwaltungskosten zum Selbstzweck; der gesetzgeberische Zweck werde verfehlt. Die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung über den Verwaltungskostenzuschlag in § 3 Abs. 3 Satz 2 GS führe zur Fehlerhaftigkeit der Gebührenregelung für die Kosten der allgemeinen Gewässerunterhaltung insgesamt.

16

Gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner durch den ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses seines Bevollmächtigten am 18. November 2013 zugestellten Beschluss des Senats vom 7. November 2013 zugelassenen Berufung. Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Umlage der Verwaltungskosten nach den gleichen Maßstäben wie die Verbandsgebühren zu erfolgen habe. Mit der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung allein bei kleinen Grundstücken und der insoweit eingeschätzten Überproportionalität werde die spiegelbildliche Unterproportionalität bei großen Grundstücken außer Acht gelassen. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts liege ein nicht zu rechtfertigender Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zugrunde. Bei einer flächenproportionalen Umlegung der Verwaltungskosten, würden Eigentümer sehr großer Flächen überproportional und nicht mehr angemessen mit den Verwaltungskosten belastet. Bei kleinen Grundstücken, bei denen die Höhe der Verbandsumlage nur wenige Cent betrage, würde die Umlage der Verwaltungskosten nach Flächenproporz ebenfalls nur wenige Cent betragen, was zu Bescheiden über eine Höhe von wenigen Cent, meist weniger als 10 Cent führen würde. Da bereits äußerst zweifelhaft sei, ob die Geltendmachung solcher Kleinstbeträge überhaupt zulässig sei, könne dies bei Gemeinden mit hohem (Flächen-) Anteil an kleinen Grundstücken dazu führen, dass ein Großteil der Verwaltungskosten überhaupt nicht umgelegt werden könne. Damit führe der vom Verwaltungsgericht präferierte Maßstab letztlich in den Extremfällen aus dem Randbereich der zu veranlagenden Bandbreite der Fälle zu wohl wesentlich größeren Problemen als der Maßstab, den die Stadt A-Stadt nach Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten gewählt habe.

17

Auch der Annahme, dass die Verwaltungskosten im Vergleich zu der Umlage in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck stehen, könne im Ergebnis nicht gefolgt werden. Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG sei nicht nur die Refinanzierung der von den Gewässerunterhaltungsverbänden erhobenen Umlage, sondern ausdrücklich daneben auch die Refinanzierung des Verwaltungsaufwandes, der durch die Umlegung der Beiträge entstehe.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25.August 2010 - 3 A 666/07 – im Umfang der Klagestattgabe abzuändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.

20

Die Kläger beantragen,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verweisen zunächst auf die aus ihrer Sicht zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 3 Abs. 1 GUVG werde die Beitragspflicht nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verwaltungstätigkeit hätten und am Verbandsgebiet beteiligt seien. Bei einem Pauschalbetrag pro Flurstück werde weder der Vorteil durch die Verwaltungstätigkeit herangezogen, noch die Beteiligung am Verbandsgebiet.

23

Auch sei das Argument, dass der Aufwand bei allen Flurstücken stets gleich sei und dementsprechend jedes Flurstück gleich zu berechnen sei, nicht ansatzweise zwingend. Bei einem großen Flurstück sei die Wahrscheinlichkeit, dass Zu- und Abschläge wegen des tatsächlichen Zustandes der Fläche notwendig würden, wesentlich größer, als bei einer kleinen Fläche. So könne ein abrechnungsfähiges Flurstück gerade im ländlichen Bereich sowohl aus Ackerflächen, aus einer Naturschutzfläche und/oder einer Wasserfläche bestehen. Es müssten dann gemäß § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung verschiedene Berechnungen angestellt werden.

24

Bereits erstinstanzlich sei die Frage aufgeworfen worden, woher der Beklagte eigentlich die Höhe des Betrages von 0,82 EUR/Flurstück nehme.

25

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens des Verwaltungsgerichts Greifswald zum Aktenzeichen 3 A 667/07 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter), die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung hat Erfolg.

27

Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist am 13. Dezember 2013 fristgerecht eingegangen; sie enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).

28

Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen der Kläger gegen die Bescheide des Beklagten über die Erhebung der Gebühren zur Umlage der Beiträge zum Wasser- und Bodenverband „Müritz“ vom 20. und 21. Dezember 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Mai 2007 bzw. der Teilaufhebung vom 25. August 2010 zu Unrecht stattgegeben und die Bescheide aufgehoben; die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

29

Rechtsgrundlage für die mit den angefochtenen Bescheiden erhobenen Gebühren ist § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG i. V. m. der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ vom 29.11.2005 (GS). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG können die Gemeinden die (von ihnen zu leistenden) Beiträge zum Unterhaltungsverband (Wasser- und Bodenverband) sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. § 3 Abs. 3 Satz 1 GS sieht für die allgemeine Gewässerunterhaltungsgebühr Gebührensätze nach Größe und Nutzungsart der Grundstücke vor und bestimmt in Satz 2 der Norm, dass je Flurstück ein Verwaltungskostenzuschlag von 0,82 EUR erhoben wird.

30

Die in der Satzung geregelte flurstücksbezogene Umlage der Verwaltungskosten auf die Gebührenpflichtigen ist entgegen der anderslautenden Auffassung des Verwaltungsgerichts mit höherrangigem Recht, insbesondere den anzuwendenden Grundsätzen der §§ 2 und 6 KAG M-V, vereinbar und führt nicht zur Unwirksamkeit der Regelungen in der Satzung und zur Rechtswidrigkeit der darauf beruhenden Gebührenbescheide. Dabei ist dem Verwaltungsgericht zunächst insoweit zu folgen, als es darauf verweist, dass die in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG genannten Verwaltungskosten neben den umzulegenden Beiträgen an den Unterhaltungsverband zu den Kosten i. S. v. § 6 Abs. 2 KAG M-V gehören, die (zunächst) eine einheitliche Kostenmasse bilden. Diese Kostenmasse ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 3 KAG M-V auf die einzelnen Gebührenschuldner zu verteilen. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V bestimmt dazu, dass die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen ist, also etwa bei leitungsgebundenen Versorgungseinrichtungen nach dem Verbrauch. Bei entsprechender Anwendung dieses Grundsatzes aus § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V auf die Verteilung der Beiträge zum Unterhaltungsverband auf die grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer der Gemeinde kann als zulässiger Verteilungsmaßstab an die Stelle von Art und Umfang der Inanspruchnahme eine Verteilung nach Größe und Nutzungsart der betroffenen Grundflächen treten (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG M-V, Urt. v. 23. Februar 2000 - 1 L 50/98 -, zit. n. juris, Rz 32; Urt. v. 23. Juni 2010 - 1 L 100/05 -, zit. n. juris, Rz 38). Dabei bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Regelung in der Gebührensatzung, die die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG umzulegenden Verwaltungskosten als unselbstständigen Teil der Kostenmasse i. S. v. § 6 Abs. 2 KAG M-V erfasst und sie gemeinsam mit den Beiträgen zum Unterhaltungsverband nach dem oben beschriebenen Flächenmaßstab erhebt. Dies bedeutet indes entgegen der anderslautenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass ausschließlich eine solche flächenbezogene Umlage der Verwaltungskosten zulässig wäre. Die über § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG anwendbare Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V lässt die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr zu. Unter einer Grundgebühr i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V wird im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr verstanden, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abgegolten. Zu diesen Betriebskosten, die unabhängig vom Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung auch über eine Grundgebühr abgerechnet werden können, werden u. a. auch die Personalkosten für das Stammpersonal gerechnet (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 29. November 2001 - 5 D 25/00 -, zit. n. juris, Rz 94; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand Juli 2013, § 6 Nr. 7.2.3.1). Transformiert auf den Regelungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG bedeutet die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V, dass Kosten, die der Mitgliedsgemeinde nicht in Abhängigkeit der Größe der Flächen und deren Nutzungsart entstehen, auch nach einem flächen- und nutzungsartunabhängigen Maßstab auf die Umlagepflichtigen verteilt werden können. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, die Verwaltungskosten nach einem für die Verteilung des Verwaltungsaufwandes passenden Wirklichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu regeln (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. November 2006 - 9 B 13.05 -, zit. n. juris, Rz 19 zu der vergleichbaren Rechtslage in Brandenburg).

31

Ob und auf welche Art und Weise dies geschieht, steht nach § 3 Abs. 1 GUVG i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V im pflichtgemäßen Ermessen des kommunalen Satzungsgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, verfügt der Satzungsgeber bei der Bemessung von Gebühren über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Verfolgt die Gebühr den Zweck der Kostendeckung, darf dieser Zweck bei der Bemessung der Gebühr nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden. Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenbemessung darf daher nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen die Gebühr vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutung in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtblick zu erfassen und generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. April 2005 - 6 C 5.04 -, zit. n. juris, Rz 16).

32

Nach diesen Grundsätzen beurteilt, ist die hier in Rede stehende und nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG bereits vorgezeichnete Aufteilung der umlagefähigen Kostenmassen, bestehend aus dem Beitrag an den Unterhaltungsverband einerseits und den bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten andererseits, sowie die Verteilung der Verwaltungskosten zu jeweils gleichen Teilen auf die betroffenen Flurstücke nicht zu beanstanden. Den vorliegenden Kalkulationsunterlagen zur Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ vom 29.11.2005 ist zu entnehmen, dass der Satzungsgeber als nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG umlagefähige Verwaltungskosten ausschließlich Personalkosten in Höhe von 4.150,00 EUR veranschlagt hat, was bei der Gesamtzahl von 5059 zu berücksichtigenden Flurstücken einen Betrag von 0,82 EUR je Flurstück ergibt. Dieser Verteilungsmaßstab entspricht im vorliegenden Fall den oben dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenbemessung. Wie sich aus der Gebührensatzung ergibt und den angefochtenen Bescheiden anschaulich zu entnehmen ist, besteht die abzugeltende Tätigkeit des Personals im Wesentlichen in der Erfassung der einzelnen Flurstücke nach Bezeichnung, Größe und Nutzungsart, ihrer Zuordnung zu den in § 3 Abs. 3 Satz 1 GS festgelegten Gebührenmaßstäben sowie der Errechnung der daraus resultierenden Gebührenhöhe bzw. der Eingabe der entsprechenden Daten in ein Computerprogramm, welches die Berechnung vornimmt. Die Tätigkeit des mit der Gebührenerhebung befassten Personals erscheint mithin ganz überwiegend flurstücksbezogen und rechtfertigt die Verteilung der dadurch entstehenden Personalkosten auf einen bestimmten Betrag je Flurstück, wie in § 3 Abs. 3 Satz 2 GS geschehen. Dies kann auch sowohl für die Folgejahre nach einer erstmaligen Erfassung der Flurstücke als auch – wie im vorliegenden Fall – bei einem Sammelbescheid für mehrere Jahre angenommen werden, weil die Daten für jedes Jahr der Gebührenerhebung gesondert auf entsprechende Veränderungen hin geprüft und ggf. geändert werden müssen. Die dabei durch das Einpflegen neuer Daten bei einzelnen Flurstücken auftretenden Unterschiede in der Bearbeitungszeit der Flurstücke sind im Rahmen des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes von untergeordneter Bedeutung und können deshalb bei der flurstücksbezogenen Verteilung der Personalkosten hingenommen werden. Soweit die Kläger dagegen einwenden, es sei nicht ansatzweise zwingend, dass der Aufwand bei allen Flurstücken stets gleich und dementsprechend jedes Flurstück gleich zu berechnen sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar sind Fälle denkbar, bei denen ein Flurstück unterschiedliche Nutzungsarten aufweist und dementsprechend nach § 3 Abs. 3 und 4 GS die auf jede Teilfläche entfallende Gebühr getrennt zu ermitteln ist, was den Verwaltungsaufwand für ein solches Flurstück erhöht. Dies stellt jedoch einen Ausnahmefall von der Regel dar, nach der für die Flurstücke im allgemeinen jeweils eine einheitliche Nutzungsart i. S. v. § 3 Abs. 3 GS ausgewiesen ist und deshalb der Aufwand für Erfassung und Bewertung in aller Regel flurstücksbezogen gleich hoch ist. So auch im vorliegenden Fall: Sämtliche 64 Flurstücke des Klägers zu 1.) in der Gemarkung L. weisen jeweils nur eine Nutzungsart i. S. v. § 3 Abs. 3 GS auf. Eine Regelung wie die vorliegende, die den Regelfall zutreffend erfasst, ist nach den oben dargestellten Voraussetzungen auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie im Wege der notwendigen Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung im Einfall auftretende Abweichungen außer Acht lässt.

33

Die so vorgenommene Umlage der veranschlagten Verwaltungskosten verursacht auch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei kleinen Grundstücken kein grobes Missverhältnis zu dem vom Landesgesetzgeber verfolgten Regelungszweck. Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (BVerwG, Urt. v. 13. April 2005, a. a. O.). Anerkannt ist, dass die Kostendeckung ein legitimer Gebührenzweck ist. Mit Gebühren wird regelmäßig die besondere Zweckbestimmung verfolgt, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Urt. v. 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, zit. n. juris Rz 58). Regelungszweck des § 3 Abs. 3 Satz 2 GS ist die Deckung der durch die Umlage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG entstehenden Verwaltungskosten und nicht die Refinanzierung des vom Gewässerunterhaltungsverband erhobenen Beitrages. Letzterer wird durch die flächen- und nutzungsartbezogenen Gebühren nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GS refinanziert. Es besteht bei kleinen Grundstücken also kein grobes Missverhältnis zwischen Verwaltungszuschlag und Gebührenzweck (Deckung der Verwaltungskosten), sondern allenfalls ein vom Empfänger des Gebührenbescheides u. U. subjektiv so empfundenes Missverhältnis zwischen der geringen Höhe der Beitragsumlage und dem im Verhältnis dazu höheren Aufwand für die Erhebung dieser Umlage. Dieser Umstand ist die zwangsläufige Folge der flächenbezogenen Verteilung der Umlage, weil die Kosten der Erhebung im Einzelfall nicht in Abhängigkeit zur Größe der veranlagten Fläche stehen, also nicht um so geringer ausfallen, je kleiner die Grundstücke sind. Die Gemeinde kann aber auch nicht auf die Erhebung der Gebühren bei kleinen Grundstücken verzichten, da sie sonst bei der Vielzahl solcher kleiner Grundstücke einen beachtlichen Teil der an den Gewässerunterhaltungsverband geleisteten Beiträge nicht refinanzieren könnte. Darüber hinaus würde eine flächenbezogene Umlage der Verwaltungskosten bei kleinen Grundstücken dazu führen, dass Bescheide im unteren Centbereich ergehen müssten, was der Akzeptanz der Gebührenerhebung wohl mindestens ebenso wenig förderlich wäre, wie die hier gewählte Verteilung der Verwaltungskosten.

34

Der weitere Einwand der Kläger im Berufungsverfahren, der Beklagte habe es bisher versäumt zu erläutern, woher er eigentlich die Höhe des Betrages von 0,82 EUR/Flurstück nehme, lässt keinen Zweifel an der Wirksamkeit der GS aufkommen. Wie bereits oben dargestellt, ist den vorliegenden Kalkulationsunterlagen zur Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ vom 29.11.2005 zu entnehmen, dass der Satzungsgeber als nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG umlagefähige Verwaltungskosten ausschließlich Personalkosten in Höhe von 4.150,00 EUR veranschlagt hat, was bei der Gesamtzahl von 5059 zu berücksichtigenden Flurstücken einen Betrag von 0,82 EUR je Flurstück ergibt. Der in § 3 Abs. 3 S. 2 GS festgesetzte Betrag von 0,82 EUR je Flurstück ergibt sich mithin unschwer aus den veranschlagten Verwaltungskosten geteilt durch die Anzahl der Flurstücke. Beide Daten haben die Kläger nicht substantiiert bestritten. Der von den Klägern bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Einwand, dass der flurstücksbezogene Aufwand nach der erstmaligen Erfassung der Flurstücke in den Folgejahren durch den Einsatz elektronischer Datenverarbeitung, wie etwa den Abgleich mit anderen bei der Stadt A-Stadt vorhandenen Steuerdateien, drastisch sinken müsste, kann bei entsprechendem Einsatz solcher technischer Mittel zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Kläger tragen im Berufungsverfahren aber keine näheren Umstände vor, die den Schluss zuließen, dass der flurstücksbezogene Aufwand nach der erstmaligen Erfassung der Daten in einem Maße zurückgegangen sein könnte, das die Kalkulation der Personalkosten für die Folgejahre als fehlerhaft erscheinen ließe. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, die unwidersprochen ausgeführt hat, dass der zugrunde gelegte Personalkostenaufwand mit 10 % der Personalkosten für die zuständige Mitarbeiterin sehr vorsichtig gewählt sei und in Wirklichkeit etwa 30 % der Personalkosten zu veranschlagen wären. Die Annahme von durchschnittlich 10 % der Personalkosten im Rahmen der Kalkulation über einen Zeitraum von mehreren Veranlagungsjahren würde die tatsächlich anfallenden Personalkosten also selbst dann noch im Rahmen des anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zutreffend darstellen, wenn die Kosten in den Folgejahren nach der erstmaligen Erfassung der Flurstücke tatsächlich gesunken wären.

35

Dem im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger zu 1.) vorgetragenen Einwand, der Beklagte habe es versäumt zu prüfen, ob die Wegeparzellen auf den Grundstücken in L. grundsteuerpflichtig seien und falls dies nicht zutreffe, sei er mit diesen Flächen selbst Mitglied im Wasser- und Bodenverband und nicht gebührenpflichtig, musste im Berufungsverfahren nicht weiter nachgegangen werden. Zum einen hat der Kläger zu 1.) selbst nicht behauptet, dass es sich bei den Wegeparzellen um von der Grundsteuer befreite, dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege und Plätze i. S. v. § 4 Nr. 3 Buchst. a) Grundsteuergesetz (GrStG) handelt; zum anderen ist ein solcher Sachverhalt auch sonst nicht erkennbar. Voraussetzung für eine Grundsteuerfreiheit ist nämlich eine öffentliche Straße i. S. d. Straßenrechts (BFH, Urt. v. 9. Mai 1990 - II R 170/87 - zit. n. juris). Waldwege sind in der Regel keine öffentlichen Straßen i. S. d. Straßenrechts.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

2

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Geschäftsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“. Die Stadt A-Stadt ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ und des Wasser- und Bodenverbandes „Ryck-Ziese“.

3

Mit Bescheid vom 4. Januar 2012 zog der Beklagte den Kläger zu Wasser- und Bodenverbandsgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von 474,45 Euro heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 zurück.

4

Der Kläger hat am 9. November 2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass seine Heranziehung rechtswidrig sei. Die dem Bescheid zugrunde liegenden Satzung sei unwirksam. Die Kalkulation der Gebührensätze sei fehlerhaft. Sie sei hinsichtlich der miteinbezogenen Verwaltungskosten nicht transparent. Eine Aufschlüsselung der Verwaltungskosten fehle. Insbesondere könne nicht ermittelt werden, welche Verwaltungskosten konkret für die im Streit befindlichen Beitragsbescheide entstanden seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar warum beim Verband „Trebel“ Verwaltungskosten in Höhe von 15,59 EUR/ha und beim Verband „Ryck-Ziese“ nur in Höhe von 2,15 EUR/ha entstehe. Die Aufteilung der Verwaltungskosten im Verhältnis der Gesamtanzahl der Veranlagungen für die Gebühren führe dazu, dass wenige Großbetriebe im Grunde genommen die gesamte Verwaltung finanzieren würden, während eine Vielzahl von Eigentümer kleinerer Privatgrundstücke, die jeweils denselben Verwaltungsaufwand verursachten, mit nur sehr geringen Gebühren belastet würden.

5

Es verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass bei katastermäßig nicht erfassten Grundstücken eine sachgerechte Schätzung durch den Beklagten erfolge, ohne dass ein entsprechender Maßstab für eine solche Schätzung festgelegt worden sei.

6

Der Kläger beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2012 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung führt er an, dass die Satzung wirksam sei. Die in der Satzung normierte Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 WBS zur sachgerechten Schätzung sei hinreichend bestimmt. Im Übrigen stehe die Größe aller vom Beklagten herangezogenen Grundstücke katasteramtlich fest, so dass eine Schätzung nicht erforderlich sei.

11

Die Kalkulation sei transparent. Dass die Verwaltungskosten bezogen auf den Hektar herangezogener Fläche im Verbandsgebiet „Trebel“ höher ausfallen würden, sei dem Umstand geschuldet, dass in diesem Verbandsgebiet wesentlich mehr Veranlagungen vorzunehmen seien, als beim Verbandsgebiet „Ryck-Ziese“ und der Verbandsbeitrag auf sehr kleinteilige Grundstücke umgelegt werden müsse.

12

Mit Beschluss vom 5. März 2014 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

15

Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) erforderliche Rechtsgrundlage in Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge der Wasser- und Bodenverbände (Wasser- und Bodenverbandssatzung – WBS) vom 16.12.2011

16

Die Gebührensatzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Soweit der Kläger die hinreichende Bestimmtheit der Schätzungsregel in § 5 Abs. 1 Satz 2 WBS bezweifelt, kann dieser Einwand auf sich beruhen, denn der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es im Gebiet der Stadt A-Stadt keinen Anwendungsfall für die Vorschrift gibt, seit die früher vorhandenen Anteile an ungetrennten Hofräumen katastermäßig erfasst sind. Ein etwaiger Fehler führt damit nicht zur Unwirksamkeit der Satzung (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit).

17

Der weitere Einwand des Klägers, die Satzung sei fehlerhaft, weil die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten (Personalkosten u.dgl.) nach demselben Maßstab verteilt würden, wie die von der Stadt A-Stadt zu tragenden Verbandslasten, ist unzutreffend. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gibt für die Verteilung der (allgemeinen) Verwaltungskosten keine bestimmte Maßstabsregelung vor. Sie bilden zusammen mit den umzulegenden Beiträgen zum Wasser- und Bodenverband eine einheitliche Kostenmasse, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG nach den Grundsätzen u.a. des § 6 Abs. 3 KAG M-V auf die einzelnen Gebührenschuldner zu verteilen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Kostenverteilung nach Größe und Nutzungsart zulässig ist (zuletzt: OVG Greifswald, Urt. v. 18. März 2014 – 1 L 190/10 –, S. 8 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Demgemäß hat auch das OVG Greifswald (a.a.O.) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verteilung der Verwaltungskosten nach der Größe und Nutzungsart der bevorteilten Grundstücke geäußert.

18

Dem steht nicht entgegen, dass die Stadt A-Stadt die Verwaltungskosten auch nach einem anderen geeigneten Maßstab – z.B. Anzahl der betroffenen Grundstücke – vornehmen könnte (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Denn die Wahl der Maßstabsregel steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Aus der Möglichkeit, andere zulässige Verteilungsregeln zu definieren, kann daher nicht auf die Fehlerhaftigkeit der gewählten Regel geschlossen werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das gemeindliche Ermessen derart eingeschränkt wäre, dass nur eine einzige Entscheidung – die Wahl des vom Kläger favorisierten Maßstabes – in Betracht käme. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Umlage der Verwaltungskosten nach dem modifizierten Flächenmaßstab zu einem angemessenen Verhältnis zwischen der Belastung aus den Kosten der Umlage und den Verwaltungskosten führt. In der mündlichen Verhandlung hat er plausibel dargelegt, dass gerade die Datenpflege bei großen, aus vielen Einzelflurstücken bestehenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, der mit der erhöhten Gebührenbelastung korreliert.

19

Es ist zudem gerichtsbekannt, dass eine Umlage der Verwaltungskosten nach der Anzahl der betroffenen Grundstücke gerade bei kleinen Grundstücke dazu führen kann, dass der Verwaltungskostenanteil in der Gebühr ein Vielfaches des eigentlich erhobenen Umlageanteils betragen kann (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.08.2010 – 3 A 666/07 –, juris Rn. 21: 1.640 v.H.). Damit besteht die Gefahr, dass die Gebührenerhebung bei der Wahl eines „Kopfteilmaßstabes“ als unzulässiger Selbstzweck angesehen werden könnte.

20

Die Gebührenkalkulation ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Kalkulation des in den Gebührensatz eingeflossenen Verwaltungskostenanteils transparent und nachvollziehbar. Die vom Kläger nicht beanstandeten jährlichen Gesamtkosten (208.412,00 EUR) werden durch die Anzahl der jährlichen abgabenrechtlichen Veranlagungen bzw. Buchungen (10.500) geteilt und so die jährlichen Kosten pro Buchung/Veranlagung (19,85 EUR) ermittelt. Damit gibt sich ein auf die jährliche Buchung/Veranlagung der Wasser- und Bodenverbandsgebühr (2.900 Buchungen/Veranlagungen) ergebender Anteil von 57.561,41 EUR) wovon 55.179,56 EUR auf den Wasser- und Bodenverband „Trebel“ (19,85 EUR x 2.780) und 2.381,85 EUR auf den Wasser- und Bodenverband „Ryck-Ziese“ (19,85 EUR x 120) entfallen. Die anteiligen Verwaltungskosten werden dann jeweils durch die bereinigte Fläche des Verbandgebietes (Wasser- und Bodenverband „Trebel“: ohne Flächen „dinglicher“ Mitglieder und ohne Gewässerflächen) geteilt. Für die hier interessierenden Grundstücke im Geschäftsbereich des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ ergibt sich so ein Verwaltungskostenanteil von 15,59 EUR/ha (55.179,56 EUR : 3.538,7391 ha), der gebührenwirksam in die Kalkulation eingeflossen ist.

21

Methodische oder rechnerische Fehler sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Kalkulation zeigt, dass die unterschiedlichen Verwaltungskostenanteile für die Bereiche der Wasser- und Bodenverbände „Trebel“ und „Ryck-Ziese“ auf dem erheblichen zahlenmäßigen Unterschied bei den jeweiligen Buchungsfällen (2.780 ./. 120) beruhen.

22

Die Kalkulation leidet auch nicht an einem abgeleiteten Fehler. Zwar wäre ein Fehler bei der Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverband „Trebel“ gegenüber der Stadt A-Stadt auch im Gebührenverfahren erheblich (sog. Einwendungsdurchgriff). Einen solchen Fehler hat der Kläger jedoch nicht gerügt. Sein Vorliegen drängt sich auch nicht auf.

23

Zwar hat das Verwaltungsgericht die in dem Verfahren 3 A 1456/06 streitgegenständlichen Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ für das Kalenderjahr 2006 mit der Begründung aufgehoben, ihnen fehle die erforderliche Rechtsgrundlage, da die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ vom 18. November 2004 erst am 12. März 2010 und damit nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens in Kraft getreten sei (VG Greifswald, Urt. v. 16. Juni 2010 – 3 A 1456/06 –, juris Rn. 21). Die Begründung zeigt jedoch, dass daraus kein Einwand gegen die Beitragserhebung für das Jahr 2012 und damit auch kein Einwand gegen die Gebührenerhebung für das Jahr 2012 hergeleitet werden kann, denn in diesem Zeitraum hatte die Verbandssatzung Geltung.

24

Auch aus der neueren Rechtsprechung des OVG Greifswald zur Erhebung der Verbandsumlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Beitragserhebung. Zwar hat es in seinem Urteil vom 18. Dezember 2013 (– 1 L 18/08 –, S. 15 des Entscheidungsumdrucks) ausgeführt, dass die Ermittlung der beitrags- und damit umlagefähigen Gewässerunterhaltungskosten fehlerhaft ist, wenn der Wasser- und Bodenverband entgegen den Bestimmungen seiner Verbandssatzung keine Erschwernisbeiträge erhebt. Auch enthält die in dem Verfahren 3 A 1456/06 gerichtsbekannt gewordene Verbandsatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Trebel“ vom 18. November 2004 in § 19 Abs. 6 eine Regelung über die Erhebung von Erschwernisbeiträgen, die der dem Urteil vom 18. Dezember 2013 zu Grunde liegenden Regelung entspricht („nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG“). Es steht aber nicht fest, dass der Wasser- und Bodenverband „Trebel“ entgegen der genannten Bestimmung keine Erschwernisbeiträge erhebt. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Daher ist das Gericht nicht gehalten, Ermittlungen zu dieser Frage anzustellen. Dies liefe auf eine auch vom verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht mehr gedeckte Fehlersuche „ins Blaue“ hinaus. Der Untersuchungsgrundsatz ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht würde mit seiner Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Nr. 76).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Gebühren für den beigeladenen E. die der Rechtsvorgänger des Beklagten auf ihn abgewälzt hat.

2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke (mit einer Gesamtgröße von ca. …ha) in der Gemarkung K. im Bereich des beigeladenen Verbandes. Auf diesen Flächen betreibt der Kläger ein Forstunternehmen.

3

Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land, setzte mit Bescheid vom 02. September 2004 („Abgaben-Bescheid 2004“) gegenüber dem Kläger für dessen im Verbandsgebiet liegende Grundstücke Gebühren für den Wasser- und Bodenverband in Höhe von 2.525,40 Euro fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Amtsvorsteher des Amtes Waren-Land mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 zurück.

4

Der angefochtene Bescheid ist gestützt auf die Satzung der Gemeinde K. über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Müritz“ E-Stadt v. 14. Januar 2000 (GS 2000), geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung v. 17. April 2001 und die 2. Änderungssatzung v. 27.05.2002. Der Wasser- und Bodenverband Müritz wälzte seinen Unterhaltungsaufwand auf die Verbandsmitglieder aufgrund der Satzung für den Wasser- und Bodenverband „Müritz“ v. 19. Dezember 2000 ab (vgl. Beitragsbescheid vom 4. März 2004). Die Satzung ist rückwirkend zum 13. Januar 2001 abgelöst worden durch die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 (VS 2008). Diese Satzung ist durch die 1. Änderungssatzung vom 03. Juni 2010 geändert worden.

5

Der Kläger hat am 03. Februar 2005 gegen den Bescheid vom 02. September 2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 Klage erhoben und zahlreiche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, insbesondere auch gegen die Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverband gegenüber der Gemeinde K. geltend gemacht.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide mit Urteil vom 14. Dezember 2007 – dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 04. Januar 2008 – aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

7

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die in § 3 Abs. 3 GS 2000 geregelten Gebührensätze seien unwirksam, weil die zugrundeliegende Beitragserhebung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz gegenüber der Gemeinde K. für das Kalenderjahr 2003, die der Gebührenerhebung der Gemeinde für das Jahr 2004 zugrundeliege, rechtswidrig sei. Dieser Fehler schlage auf die Gebührenerhebung durch. Der Wasser- und Bodenverband habe die Höhe der Verbandsbeiträge fehlerhaft ermittelt, weil nicht sämtliche Verbandsmitglieder erfasst und zu den Verbandsversammlungen geladen worden seien. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sei daher nicht möglich gewesen. Der Kläger sei als Eigentümer auch eines grundsteuerbefreiten Grundstückes (G1, Gemarkung K.) ohne Eintragung in ein von dem Verband geführtes Verzeichnis automatisch Verbandsmitglied. Das Verzeichnis habe allein deklaratorische, nicht jedoch konstitutive Bedeutung. Der Kläger hätte ebenso wie weitere Grundstückseigentümer (BVVG, Kirchengemeinden) zu den Verbandsversammlungen geladen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die fehlerhafte Erfassung aller Verbandsmitglieder führe mangels ordnungsgemäßer Ladung dazu, dass die Beschlussfassungen des Verbandes in Bezug auf die Beitragserhebung fehlerhaft und damit unwirksam seien. Fehler im Beitragsverhältnis könnten vom Gebührenschuldner auch der Gemeinde gegenüber geltend gemacht werden. Auf zahlreiche weitere Einwendungen des Klägers komme es danach entscheidungserheblich nicht mehr an.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage der Mitgliedschaft privater Grundstückseigentümer im Wasser- und Bodenverband sowie die Rechtsfolgen fehlerhafter Erfassung der Mitglieder für die Gebührenerhebung durch die Gemeinde zugelassen.

9

Der Beklagte hat mit am 23. Januar 2008 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese unter Stellung eines Berufungsantrages am 04. April 2008 mit bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war zuvor antragsgemäß bis zu diesem Tage (04. April 2008) verlängert worden.

10

Der Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Ladungsfehler des Verbandes auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durch die Mitgliedsgemeinde hätten. Das zu führende Mitgliederverzeichnis habe konstitutiven und nicht nur deklaratorischen Charakter. Etwaige Ladungsmängel seien durch eine erneute Verbandsversammlung vom 20. März 2008 geheilt worden, zu der sämtliche Kirchengemeinden sowie alle positiv bekannten Privatpersonen geladen worden seien. Zudem weist er auf die Heilungsvorschrift des § 3a GUVG hin. Das Verbandsgebiet sei hydrologisch exakt bestimmbar im Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden wie in der Verbandssatzung als Einzugsgebiet bestimmter ausdrücklich genannter Gewässer geregelt. Die Aufnahme der Niederschlagseinzugsgebiete „B. K.“ und „D. im Landkreis Müritz“ in die Satzung des Verbandes sei bereits bei der Verbandsgründung im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der damaligen Landkreise erfolgt. Die Aufnahme sei abgestimmt und genehmigt worden. Beleg sei die genehmigte WBV-Gründungssatzung. Eine völlig exakte Darstellung des Verbandsgebietes sei unter Geltung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu leisten und würde aufgrund erforderlicher Vermessungsarbeiten zu einer Kostenerhöhung für die Mitglieder führen. Die Bundeswasserstraße „Oberseen“ würde bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt, weil sich die Gewässerunterhaltungspflicht des Verbandes auf Gewässer I. Ordnung nicht erstrecke. Diese gehörten nicht zum Verbandsgebiet und hätten keinerlei Vorteil durch die Tätigkeit des Verbandes. Sie verfügten über eigene Zu- und Abflüsse und würden von der Tätigkeit des Verbandes nicht berührt. Die Gewässer I. Ordnung behinderten insbesondere die Verbandstätigkeit nicht durch Rückstau in die Gewässer II. Ordnung.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er tritt dem Berufungsvorbringen mit umfangreichem Vortrag entgegen und vertritt den Standpunkt, eine von dem Beklagten angesprochene erneute Mitgliederversammlung vom 20. März 2008 sei nicht vorschriftsmäßig einberufen worden, denn der Verbandsvorsteher sei von einer beschlussunfähigen Verbandsversammlung gewählt worden; die am 20. März 2008 beschlossene Satzung (VS 2008) sei nichtig. Die zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Abstimmung sei nach den Regeln der nichtigen Satzung vom 19. Dezember 2000 erfolgt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden über die Verbandsmitgliedschaft stünden nicht mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes im Einklang. Die Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig und könne daher nicht als Grundlage für die Beitragserhebung des Verbandes gegenüber der Gemeinde dienen. Nach § 1 Abs. 3 VS 2008 umfasse das Einzugsgebiet des Verbandes u.a. auch die „D. im Landkreis Müritz“ sowie „den B. K.“. Darin liege eine Erweiterung des Verbandsgebietes gegenüber der Regelung nach dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, wonach der Verband lediglich aus dem Niederschlagsgebiet der Gewässer M., E.-Q., P., F. sowie K. bestehe. Eine solche Erweiterung sei zwar nach § 4 Satz 2 GUVG zulässig, die dafür geregelten Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Weder gebe es eine Abstimmung mit dem Unterhaltungsverband, der diese Gebiete abgegeben habe, noch habe die Aufsichtsbehörde zugestimmt. Daraus folge, dass der Flächenbeitrag in dem Verband falsch berechnet worden sei. Die Größe des Verbandsgebietes sei unklar. Das Einzugsgebiet von Gewässern sei ein für die Gebietsabgrenzung unbestimmtes Kriterium, die Verbandssatzung sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit nichtig. Auch auf das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden könne nicht zurückgegriffen werden, weil niemand wisse, wo genau die Niederschlagsgebiete der in der Anlage dieses Gesetzes unter Nr. 20 genannten Gewässer lägen. Sei danach die Fläche des Verbandsgebietes unbekannt, so lasse sich der Flächenbeitrag nicht ermitteln, weil unklar sei, welche Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG Vorteile von der Verbandstätigkeit hätten und welche Gesamtfläche an den im Verbandsgebiet durch die Unterhaltung der Gewässer anfallenden Kosten zu beteiligen sei. Wenn die Ausdehnung des Verbandsgebietes nicht klar sei, sei auch unklar, wie groß der Kreis der Eigentümer von Flächen sei, die der Grundsteuerpflicht nicht unterlägen. Auch deshalb sei die Verbandssatzung nichtig.

16

Die Nichtberücksichtigung der Bundeswasserstraße „Oberseen“ bei der Flächenermittlung und Heranziehung sei fehlerhaft und führe zu einer unrichtigen Beitragshöhe. Eine Herausnahme dieser Gewässer aus dem Verbandsgebiet sei unzulässig. Sie gehörten zu den satzungsmäßigen Beitragsflächen. Dies wirke sich in besonderem Maße bei der Berechnung der Fläche des Gemeindegebietes K. aus und im Zusammenhang damit auf die für K. zu berechnende Gewässerdichte, die für die Einordnung in die Beitragsklassen maßgeblich sei.

17

Weiter stehe die Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 VS 2008) nicht mit dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab im Einklang. Die Beitragseinheiten richteten sich nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Dichte der Gewässer zweiter Ordnung im jeweiligen Gemeindegebiet. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach jedem Grundstück in einem Einzugsgebiet eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen sei, die die Gewässerunterhaltung erforderlich mache. Jedes Grundstück verursache aufgrund seiner Lage im Einzugsgebiet (Niederschlagsgebiet) den Zulauf von Wasser in die Gewässer und erschwere damit in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn das Grundstück in der Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege.

18

Auch die Abwälzung der Kosten für den Ausbau von Deichen und Schöpfwerken sei nicht ordnungsgemäß. Nach Ziffer 2 der Veranlagungsregel i.V.m. § 19 Abs. 4 der Verbandssatzung würden Kosten, die durch die Unterhaltung und den Ausbau entstünden, nicht nach dem reinen Flächenmaßstab des § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG berechnet. Das sei hinsichtlich der Kosten, die durch den laufenden Betrieb und die laufende Unterhaltung von Deichen und Schöpfwerken verursacht würden, rechtswidrig und führe ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung. Nach § 62 Landeswassergesetz gehörten die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen, zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die im Rahmen des § 1 GUVG den Wasser- und Bodenverbänden oblägen. Damit gehörten die Kosten der Unterhaltung der Deiche und die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke zu den Kosten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG nach dem wasser- und bodenverbandsrechtlichen Vorteilsmaßstab (reiner Flächenmaßstab), auf alle Flächen im Verbandsgebiet zu verteilen seien. Gleiches gelte für die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken. Diese Kosten seien als Kosten der Gewässerunterhaltung nach dem reinen Flächenmaßstab auf alle Flächen im Verbandsgebiet umzulegen und nicht nur auf einige wenige besonders betroffene Polderflächen.

19

Von den jährlichen Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung im Niederschlagsgebiet seien zunächst die Erschwernisbeiträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG sowie Mehrkostenerstattungen im Sinne des § 65 LWaG abzuziehen, um die Allgemeinheit der Beitragszahler nicht rechtswidrig mit Mehrkosten zu belasten, die nur von einzelnen verursacht würden und deshalb von ihnen besonders auszugleichen seien. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe jedoch im Jahre 2004 weder Erschwernisbeiträge noch Mehrkostenerstattungen in den Haushaltsplan eingestellt, geschweige denn erhoben. Daher seien die vom Verband von den Gemeinden erhobenen allgemeinen Flächenbeiträge rechtswidrig überhöht.

20

Auch die Gebührensatzung der Gemeinde K. über die Erhebung der Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Müritz sei nichtig. Sie genüge nicht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes. Sie sehe in § 1 Abs. 2 vor, dass die Gemeinde dem Verband aufgrund des Wasserverbandsgesetzes und der Verbandssatzung Beiträge zu leisten habe, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich sei. Nach § 2 Abs. 1 GS 2000 könnten diese Beiträge sämtlichst abgewälzt werden. Dies sei jedoch unrichtig. Der Wasser- und Bodenverband Müritz habe seine Aufgaben nach § 4 GUVG deutlich erweitert, was zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Aufgabenerledigung geführt habe. Der Verband sei als reiner Unterhaltungsverband „für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung“ gegründet worden, er sei jedoch im Zeitraum 2003/2004 ein sehr viel breiter aufgestellter „Multifunktionsverband“ geworden. Der Verband führe nunmehr nach § 2 Abs. 2 und 3 VS 2008 auch den Bau von Deichen und den Ausbau von Gewässern und der dazugehörigen Anlagen (z.B. Brücken, Schöpfwerke) aus. Die Abwälzung der durch diese Erweiterung der Verbandsaufgaben entstehenden Kosten auf Nichtmitglieder der Verbände sei jedoch durch § 3 Abs. 3 GUVG nicht gedeckt. Umlagefähig seien nur Kosten/Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (§ 1 GUVG). Der Beitragsanteil der Gemeinden, der zur Finanzierung freiwilliger Zusatzaufgaben erforderlich sei, müsse aus allgemeinen Refinanzierungsquellen der Gemeinde aufgebracht werden.

21

Weiter läge der Festsetzung des Gebührensatzes in § 3 Ziff. 3 GS 2000 keine ausreichende Kalkulation zugrunde. Die Maßstäbe für die Heranziehung der im Verbandsgebiet gelegenen bevorteilten Grundstücke seien willkürlich. Alle Eigentümer von Flächen im Verbandsgebiet hätten denselben Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne. Daher sei es mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar, dass nach § 3 Abs. 3 GS 2000 nach Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke im Gemeindegebiet unterschieden werde und nicht schlicht nach der Flächengröße. So sei die Bevorteilung von Wasser- und Naturschutzflächen gegenüber Waldflächen, auf die die gleiche Niederschlagsmenge wie auf die erstgenannten Flächen entfalle, mit dem Vorteilsgedanken nicht vereinbar.

22

Auch die Bestimmung des Gebührenpflichtigen (§ 4 Abs. 1 GS 2000) sei nichtig. Die Umlagesatzung dürfe nicht offen lassen, wer Abgabenschuldner sei. Das geschehe jedoch in § 4 Abs. 1 GS 2000. Dort sei nicht festgelegt worden, ob entweder der Grundstückseigentümer oder derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung des Grundstücks des Eigentümers mit einem Erbbaurecht erfolge, die Umlagegebühren zu entrichten habe.

23

Schließlich sei die Gemeinde K. auch für den Erlass der Umlagesatzung unzuständig gewesen. Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten nach § 2 der Kommunalverfassung zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Die Mitgliedschaft im Wasser- und Bodenverband für fremde Flächen, hier für Flächen des Klägers, und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 28 Abs. 1 WVG für fremde Flächen an den Verband zu zahlen, sei dagegen eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 3 KV M-V. Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3 KV M-V sei gemäß § 128 KV das Amt, hier also das Amt Seenlandschaft Waren. Allein das Amt wäre berechtigt gewesen, die Satzung zu erlassen, § 129 KV, nicht jedoch die amtsangehörige Gemeinde K., auf deren Satzung der streitgegenständliche Bescheid gestützt ist. Dies entspreche der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04.2012 - 2 L 55/11 -, juris) und gelte in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.

24

Zweifelhaft sei die Zuständigkeit des beklagten Amtes zum Erlass des Widerspruchsbescheides.

25

Der Beigeladene trägt vor, der von Klägerseite erhobene Vorwurf überhöhter Beiträge sei ungerechtfertigt. Die Beiträge für die Gewässerunterhaltung lägen seit Beginn der Verbandstätigkeit trotz Einstellung staatlicher Zuschüsse im Jahre 2005 stabil bei 11,50 DM bzw. 6,- Euro pro Beitragseinheit. Alle anderen Verbände im Land hätten ihre Beiträge ein- oder mehrmals erhöhen müssen. Das Verbandsgebiet, auf dem er wirtschafte und auf dessen Flächen der Unterhaltungsaufwand verteilt würde, entspreche den Grenzen der Gewässereinzugsgebiete. Dort wo die Verbandsgrenze davon abweiche und politischen Grenzen folge, geschehe dies jeweils im Einverständnis mit dem betroffenen Nachbarverband und der Aufsichtsbehörde. Dies bestätigten die Mitgliedsbücher der jeweiligen Verbände, die die Mitgliedschaft der jeweiligen Verbandsmitglieder flur-, wenn nicht grundstücksgenau auswiesen. Mehrkosten aufgrund von Erschwernissen würden in ausreichendem Maße erhoben. Die vom Kläger dargelegten Behinderungen und Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung durch defekte Rohrleitungen, Düker, Durchlässe oder Holzungen zur Schaffung von Baufreiheit seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. “Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt dem Verursacher berechnet. Typische Beispiele seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden, Behinderungen durch wilde Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut oder Abflussbehinderungen durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema. Die Gewässerunterhaltung der Oberseen obliege dem Bund, diese dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer einen Vorteil. Ein Rückstau der Oberseen in die Gewässer II. Ordnung sei ausgeschlossen. Dies verdeutlichten Arbeitskarten mit Höhenangaben des Wasserspiegels für den Dambecker Graben und den Klostermühlbach. Eine dahingehende Satzungsregelung, dass Bundeswasserstraßen nicht veranlagt würden, sei nicht erforderlich, da sie von der Unterhaltung durch den Verband keinen Vorteil hätten und für den Verband keine Kosten verursachten. Eine Veranlagung der Flächen der Gewässer I. Ordnung sei daher nicht zulässig.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

28

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

29

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten vom 02. September 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004 auf die Klage des Klägers hin zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der GS 2000 der Gemeinde K. erlassen. Diese Satzung entspricht wegen einer nicht fehlerfreien Kalkulation des auf die Eigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke abgewälzten Verbandsbeitrages im Verhältnis der Gemeinde K. zu dem Beigeladenen nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist daher unwirksam (nachfolgend 3.). Wenn danach den Angriffen des Klägers gegen die seinem Heranziehungsbescheid zugrundeliegenden Satzungsregelungen im Ergebnis zu folgen ist, trifft das jedoch nicht auf alle seiner Einwendungen zu (nachfolgend 1. und 2.).

31

Den grundsätzlichen, die Satzungsermächtigung der Gemeinde K. und die Bestimmung der Abgabenschuldner betreffenden Einwendungen des Klägers gegen die GS 2000 folgt der Senat zunächst nicht.

32

1. Dem im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urt. v. 25.04. 2012 - 2 L 55/11 -, juris) erhobenen Einwand des Klägers, die Gemeinde K. habe keine Befugnis zum Erlass der „Umlagesatzung“ gehabt, ist nicht zu folgen. Er meint, die Mitgliedschaft der Gemeinde im Wasser- und Bodenverband Müritz für „fremde Flächen“ und die damit verbundene Verpflichtung, Mitgliedsbeiträge für diese Flächen an den Verband zu zahlen, sei eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises i.S.v. § 3 Abs. 1 KV M-V. Träger dieser Aufgabe sei nach § 128 KV M-V das Amt. Nur das Amt könne demnach die Umlagesatzung erlassen (§ 129 KV M-V). Nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung gehörten gem. § 2 KV M-V zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Diese Argumentation greift zu kurz. Auch wenn die Mitgliedschaft der Gemeinden anstelle der grundsteuerpflichtigen Grundstückseigentümer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) zum übertragenen Wirkungskreis nach § 3 KV M-V gehören mag, so sind die Gemeinden aber in Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG) auf der Grundlage einer eigenen gemeindlichen Satzung aufzuerlegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KV M-V können die Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises Satzungen erlassen, wenn ein Gesetz dies vorschreibt. Eine derartige gesetzliche Regelung findet sich in § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Danach können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband dem vorgenannten Personenkreis nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. § 2 KAG M-V schreibt u. a. vor, dass Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Daraus ist abzuleiten, dass den Gemeinden insoweit auch die Satzungsbefugnis zugeteilt werden sollte. Davon ist der Senat bislang auch in früheren Entscheidungen ausgegangen (vgl. Urt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Außerdem ist die Aufgabe der Mitgliedschaft der Gemeinden für die grundsteuerpflichtigen Flächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GUVG) durch Landesgesetz den Gemeinden übertragen worden und nicht den Ämtern. Die Gemeinden sind daher Träger dieser Aufgabe und nicht nach § 128 KV M-V die Ämter.

33

2. Gegen die Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner, der außer in § 4 Abs. 1 und 2 auch in § 2 Abs. 1 GS 2000 geregelt wird, ist rechtlich nichts einzuwenden. Sie entspricht § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG. Die Wiederholung des Gesetzestextes in der Gebührensatzung reicht insoweit aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.01.1991 - 2 A 2058/89 -, NVwZ-RR 1992, 104, juris, Rn. 43; Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 6 Anm. 13.7). Nicht erforderlich ist es, eine Rangfolge der Inanspruchnahme zu regeln. Nach § 4 Nr. 5 GS 2000 haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner. Auch dies ist von der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG gedeckt.

34

3. Die Gemeinden können ihre Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 KAG M-V auferlegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG MV dürfen Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Gebührensatz der Gemeinde K. verstößt gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, denn die Bestimmung des Abgabensatzes in § 3 Abs. 3 GS 2000 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Grundlage des hier geregelten Gebührensatzes ist der der Gemeinde seitens des Wasser- und Bodenverbandes Müritz auferlegte Verbandsbeitrag (20.164,71 Euro). Dieser Beitrag ist auf Seiten des Verbandes nicht rechtsfehlerfrei kalkuliert worden. Auf diesen Fehler im Verhältnis der Heranziehung der Gemeinde durch den Unterhaltungsverband, der ersten Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems der Verbandsumlagen, kann sich der Grundstückseigentümer als Adressat eines Gebührenbescheides für Wasser- und Bodenverbandsgebühren grundsätzlich berufen und darauf gestützt die gegen ihn - "auf der zweiten Stufe" - erhobene Gebührenforderung beanstanden (OVG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 L 90/06 -, juris).

35

a.) Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Müritz vom 26. März 2008 ist im Übrigen zunächst - entgegen der Auffassung des Klägers - wirksam. Insbesondere trifft § 1 Abs. 3 VS 2008 eine § 6 Abs. 2 Nr. 3 Wasserverbandsgesetz (WVG) genügende Bestimmung über das Verbandsgebiet (vgl. zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwGE 18, 319, 322; VGH Kassel, Urt. v. 11.11.2011 - 7 A 2465/10 -, juris; Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 72, Fn. 59). Danach umfasst das Verbandsgebiet das Einzugsgebiet der Gewässer: M., E.-Q., P., F., K., D. im Landkreis Müritz und Bolter Kanal. Das Einzugsgebiet eines Gewässers ist eine hydrologisch hinreichend genaue Größe, die kartenmäßig kleinmaßstäblich nachvollzogen werden kann. Jedes Gewässer hat eine Kennziffer, die die Stellung des Gewässers und ihres Einzugsgebietes im Flusssystem bezeichnet. Die E., in deren Einzugsgebiet das Gebiet des Beigeladenen liegt, hat die Kennzahl „592“, kleinere Gewässer haben entsprechend weiter unterteilte Kennziffern. Eine kartenmäßige Darstellung der Gewässereinzugsgebiete ist etwa über das im Internet zugängliche Kartenportal des Landesamtes für Umwelt und Geologie abrufbar. Zwar ist eine Karte über die Grenzen des Verbandsgebietes des Beigeladenen nicht amtlich veröffentlicht. Dies schadet jedoch angesichts der Bestimmbarkeit des Gebietes anhand der Gewässereinzugsgebiete nicht.

36

Die satzungsmäßige Bestimmung des Verbandsgebietes widerspricht auch nicht der höherrangigen gesetzlichen Regelung der Verbandsgebiete in Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden, die die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“ nicht als Gewässer, deren Einzugsgebiet zum Verbandsgebiet gehören, auflistet. Die D. entwässert in die H., verläuft hauptsächlich auf brandenburgischem Gebiet und führt in keines der unter Nr. 20 der Anlage I aufgezählten Gewässer. Ihr Einzugsbereich erstreckt sich jedoch im Oberlauf in einem Umfang von etwa 50 qkm auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern südöstlich des P. bis etwa zur Querung der Autobahn A 19 mit der Landesgrenze westlich der W.. Da sich die Verbandsgebiete der brandenburgischen Wasser- und Bodenverbände nur auf das brandenburgische Hoheitsgebiet erstrecken, wäre bei streng wörtlichem Verständnis der Anlage I zum GUVG für das mecklenburgische Einzugsgebiet der D./H. kein Wasser- und Bodenverband zuständig. Daher sieht der Senat in der Auflistung unter Nr. 20 der Anlage I eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen etwa BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 5 C 28/12 -, juris), die um das Einzugsgebiet der „D. im Landkreis Müritz“ zu ergänzen ist.

37

Auch in der Einbeziehung des Einzugsgebietes des „Bolter Kanal“ (§ 1 Abs. 3 VS 2008) sieht der Senat keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung nach Nr. 20 der Anlage I zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden. Nach § 4 Satz 3 GUVG können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Dies dürfte geschehen sein. Nach Mitteilung des Beigeladenen seien die Gemeinden L. und R., auf deren Gebiet das Einzugsgebiet des Bolter Kanals liege, seit Gründung der Wasser- und Bodenverbände und bereits von deren Aufbaustäben als zum Verbandsgebiet des Beigeladenen gehörig betrachtet worden. Diese Zuordnung sei durch Überarbeitung der Verbandssatzung im Jahre 2000 beschlossen worden. Der Senat hat trotz der Schwierigkeiten bei der Aufklärung der seinerzeitigen bis in die Gründungsphase der Verbände zurückreichenden Vereinbarungen letztlich keinen durchgreifenden Zweifel, dass hier eine wirksame Umgestaltung des Verbandsgebietes des Beigeladenen nach § 4 GUVG stattgefunden hat. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 4 Satz 3 GUVG ist in der Genehmigung der Verbandssatzungen durch die Landrätin des Landkreises Müritz als Aufsichtsbehörde für den Beigeladenen (Genehmigung vom 25.03.2008) und den Landrat des Landkreises Mecklenburg-Strelitz für den Nachbarverband „Obere Havel/Obere Tollense“ (Genehmigung vom 24.11.2010) zu sehen. In Übereinstimmung mit dieser Gebietszuordnung erstreckt sich das Verbandsgebiet des Nachbarverbandes nach der von ihm übersandten Kartendarstellung nicht auf das Gebiet des Bolter Kanals. Die Gebiete der beiden benachbarten Verbände stellen sich danach auch im Bereich des Bolter Kanals als abgestimmt dar.

38

b.) Der Kläger wendet ein, dass die Veranlagungsregel dem gesetzlichen Vorteilsmaßstab widerspreche, weil sich die Beitragseinheiten nicht ausschließlich nach der Fläche, sondern nach der Gewässerdichte im Gemeindegebiet richteten, jedem Grundstück im Einzugsgebiet sei eine gleichmäßige Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang zuzurechnen, jedes Grundstück erschwere in gleicher Weise die Gewässerunterhaltung, auch wenn es in einer Gemeinde mit geringerer Gewässerdichte liege. Dem ist nicht zu folgen.

39

Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, dass jedes Grundstück im Einzugsgebiet eines Gewässers am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist (Urt. v. 23.06.2010 - 1 L 200/05 -, juris, Rn. 34) und deshalb der Flächenmaßstab grundsätzlich vorteilsgerecht ist. Eine Gleichbehandlung etwa von Eigentümern von Waldgrundstücken mit solchen von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist zwar rechtlich nicht erforderlich, aber auch nicht unzulässig. Daraus folgt nicht, dass bei der Verteilung des Verbandsaufwandes auf die Mitglieder (Gemeinden) eine höhere Gewässerdichte in einer Gemeinde nicht berücksichtigt werden darf. Eine höhere Gewässerdichte verursacht grundsätzlich einen höheren Gewässerunterhaltungsaufwand. Die Tätigkeit des Verbandes bedeutet damit für das Gemeindegebiet auch einen größeren Vorteil i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG, 30 Abs. 1 WVG. Der Grundsatz, wonach jedes Grundstück am natürlichen Abflussvorgang beteiligt ist, wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. mit demselben Ergebnis VG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2010 - 3 A 88/09 -, VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 1228/07 -, beide juris).

40

c.) Die Kalkulation des Beitragssatzes für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen (§ 19 Abs. 1 VS 2008) für das hier streitige Jahr 2004, der nach § 20 Abs. 4 VS 2008 von der Verbandsversammlung beschlossenen wird (hier in Höhe von 6,- Euro je Beitragseinheit) und nach § 6 Abs. 2 WVG nicht Bestandteil der Verbandssatzung sein muss, leidet aber an verschiedenen rechtlichen Mängeln. Der Beigeladene hat die beitrags- und umlagefähigen Gewässerunterhaltungskosten nicht zutreffend bestimmt und die Ermittlung der Flächen der Verbandsmitglieder, auf die der umlagefähige Unterhaltungsaufwand aufzuteilen ist, nicht korrekt vorgenommen.

41

aa.) Die Kalkulation der beitragsfähigen Kosten für die Gewässerunterhaltung, wie sie in der von dem Kläger vorgelegten Beschlussvorlage/Beschluss Nr. VV01/2005 (Einzelplan 3) sowie in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 20. November 2012 zum Ausdruck kommt, entspricht nicht § 19 Abs. 2 VS 2008. Danach werden für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Dies ist nicht in gebotenem Umfang geschehen.

42

Nach § 3 Satz 2 GUVG können für die Erschwerung der Unterhaltung besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Diese Regelung ermächtigt den Wasser- und Bodenverband zur Erhebung der Erschwernisbeiträge. Der Beigeladene hat auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmung („nach Maßgabe des § 3 Satz 2 GUVG“) in § 19 Abs. 2 VS 2008 angeordnet, dass Erschwernisbeiträge erhoben werden müssen. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, erhoben. Danach hat sich der Beigeladene selbst – wie offenbar auch zahlreiche weitere Wasser- und Bodenverbände des Landes Mecklenburg-Vorpommern – satzungsmäßig gebunden, die fraglichen Erschwernisbeiträge geltend zu machen. Die Formulierung in § 19 Abs. 2 VS 2008 „werden erhoben“ lässt keinen Raum für eine Entscheidung des Verbandes darüber, ob Erschwernisbeiträge überhaupt erhoben werden sollen. Das abgabenrechtliche System der Refinanzierung der aufgabengemäßen Aufwendungen des Beigeladenen sieht damit neben Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen nach der Veranlagungsregel (§ 19 Abs. 1 GUVG), Ausbaubeiträgen zulasten der bevorteilten Mitglieder (§ 19 Abs. 3 GUVG), Beiträgen für Unterhaltung und Ausbau von Deichen und Schöpfwerken für einen Teil der Mitglieder (§ 19 Abs. 4 GUVG) und Beiträgen für den naturnahen Rückbau von Gewässerstrecken und Anlagen zulasten aller Mitglieder nach Zustimmung der Verbandsversammlung (§ 19 Abs. 5 GUVG) als besondere Beitragsart die Erschwernisbeiträge (§ 19 Abs. 2 GUVG) vor. Soweit dem Beigeladenen Beitragsansprüche in Fällen der Erschwerung der Gewässerunterhaltung zustehen, kann daraus resultierender Aufwand nicht gegenüber der Gesamtheit der Mitglieder als Unterhaltungsaufwand nach § 19 Abs. 1 VS 2008 geltend gemacht werden. Dieser Aufwand wäre als allgemeiner Unterhaltungsaufwand nicht erforderlich, weil eine anderweitige Deckung durch Erschwernisbeiträge bestünde (vgl. Skrobotz, Gewässerunterhaltung in Brandenburg-eine Rechtsprechungsübersicht (Teil 1), LKV, 2013, 289, 292). Erschwernisbeiträge sind nach den Satzungsregeln des Beigeladenen (§ 19 VS 2008) gegenüber den einzelnen Erschwerern geltend zu machen, d.h. je nach Fall auch gegenüber Nichtmitgliedern (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG) des Verbandes (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.10.1973 - III OGV A 100/71 -, OVG MüLü 30, 341, 343).

43

Für die Beantwortung der Frage, welche Fallgruppen der Erschwerung Gegenstand von § 19 Abs. 2 GUVG sind, ist wesentlich, dass die Regelung im normativen Zusammenhang mit § 65 LWaG steht. Nach dieser Bestimmung hat der Unterhaltungspflichtige gegenüber dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer Anlage einen Mehrkostenersatzanspruch, wenn sich die Unterhaltungskosten erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert. Zum Ersatz ist danach auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. § 65 LWaG gewährt damit unter den dort normierten Voraussetzungen allen Gewässerunterhaltungspflichtigen einen Mehrkostenersatzanspruch. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG richtet sich an die öffentlich-rechtlichen Unterhaltungsverbände und ermächtigt sie, Mehrkosten - anders als nach § 65 LWaG - im Wege der hoheitlichen Beitragserhebung geltend zu machen. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfassen beide Regelungen, mithin auch § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, neben besonders zu sichernden Grundstücken die Fälle, in denen die Unterhaltung durch Anlagen in, an oder über den Gewässern oder durch eine Abwassereinleitung wegen der abwasserbedingten Schlammablagerung erschwert wird. Beide Bestimmungen sollen den beispielhaft formulierten Fall regeln, dass die Gewässerunterhaltung durch Vorhandensein eines Rohrdurchlasses, der durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden muss, erschwert wird. Die rechtliche Grundlage für die Heranziehung der Erschwerer hat der Gesetzgeber für beide Regelungen in § 29 WHG (a.F.) gesehen, wonach die Unterhaltungspflicht von Gewässern auch denen obliegt, die die Unterhaltung u.a. durch Anlagen erschweren (vgl. Entwurf eines Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen, LTDrs. 1/1960, S. 8; Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, LTDrs. 1/1266, S. 106; vgl. nunmehr § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Kostenbeteiligungspflicht der Erschwerer).

44

Unter die danach von § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG erfassten Anlagen in, an oder über Gewässern, die die Unterhaltung, d.h. die Reinigung, Räumung, Erhaltung, Freihaltung des Gewässerbettes sowie die Sicherung, Freihaltung und Instandsetzung der Ufer (vgl. Breuer, Wasserrecht, 3. Aufl., Rn. 931) erschweren, gehören nach § 36 WHG „insbesondere“ bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, desweiteren etwa Stauwehre, Brückenpfeiler, Stützmauern, Bauwerksfundamente, Brückenwiderlager, Entnahme- und Einleitungsbauwerke, Rohrdurchlässe und Verrohrungen, die zur Kreuzung mit einem Verkehrsweg oder als Überweg für die landwirtschaftliche Nutzung errichtet werden (Chychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 36, Rn. 4, § 40, Rn. 17ff; Kollmann, LWG Schleswig-Holstein, Kommentar, Stand Mai 2011, § 50, Anm. 2; vgl. auch Reffken/Elsner Nds.WG, Kommentar, § 64, Rn. 9; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1996 - 3 L 5612/93 -, juris). In der genannten Gesetzesbegründung (LTDrs. 1/1960, S. 8) ist - wie ausgeführt - die Rede von Rohrdurchlässen, die durch Handarbeit oder Einsatz eines Hochdruckspülgerätes geräumt werden müssen. Rohrdurchlässe bewirken typischerweise, dass Unterhaltungsarbeiten an der Gewässersohle und den Böschungen (Mähen) nicht kontinuierlich fortgesetzt werden können, sondern unterbrochen werden müssen, dass sich im Hochwasserfall Treibgut vor dem oder am Durchlass festsetzt, welches entfernt werden muss, und dass sich innerhalb eines Durchlasses Ablagerungen oder Hindernisse bilden können, die aufwändigere Kontrollmaßnahmen erfordern und die gegebenenfalls auf Grund der eingeschränkten Zugänglichkeit des Gewässers im Bereich der Anlage aufwändiger entfernt werden müssen (so OVG Münster, Urt. v. 13.07.2010 - 20 A 1896/08 -, juris; vgl. auch Anlage 1 - Veranlagungsregel „Mehrkosten“ zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen v. 06.12.2006).

45

Der Beigeladene hat keine nach diesen Maßgaben erforderlichen Erschwernisbeiträge für das Veranlagungsjahr 2004 erhoben. Er hat auf die entsprechende Bitte um Stellungnahme ausgeführt, er bewirtschafte ca. 1.150 km Gewässer II. Ordnung, davon ca. 900 km offene Gewässerabschnitte (Gräben) und ca. 250 km verrohrte Gewässerabschnitte (Rohrleitungen, Düker, Durchlässe). Dass Rohrleitungen, Düker und Durchlässe im Gewässernetz vorhanden seien, sei Ergebnis der Schaffung einer Kulturlandschaft, wie sie jetzt bestehe. Das Gewässernetz und dessen Unterhaltung sei daher als Gesamtheit zu sehen und nicht, wie vom Kläger dargelegt, in leicht und erschwert zu unterhalten aufzuteilen. Die seitens des Klägers angesprochenen Behinderungen und Erschwernisse der Gewässerunterhaltung seien, solange sie keine vorsätzlich geschaffenen unvermeidbaren Erschwernisse darstellten, Teil der normalen Gewässerunterhaltung. „Echte“ Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung würden der jeweiligen Gemeinde oder direkt beim Verursacher berechnet. Beispiele für Mehrkosten durch Erschwernisse seien Beschädigungen an Gewässern durch Tiefbauarbeiten anderer Versorgungsträger, Viehtrittschäden an Grabenböschungen, Behinderungen durch „wilde“ Bauwerke (Stege, Jagdhochsitze), Abfuhr von Mäh- und Räumgut, Abflussbehinderung durch umgestürzte Bäume. Die Berechnung der Mehrkosten erfolge nicht nach einem starren Schema.

46

Abgesehen davon, dass der Beigeladene in seiner Schilderung von beispielhaften Fällen keinen Fall einer (hoheitlichen) Beitragserhebung (vgl. § 19 Abs. 2 VS 2008) genannt hat, ist seine Grundannahme, dass Anlagen, die die Gewässerunterhaltung erschwerten, als Teil einer Gesamtheit des Gewässernetzes anzusehen seien, jedenfalls unter verbandsbeitragsrechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend. Die Satzung des Beigeladenen (VS 2008) unterscheidet gerade zwischen der Unterhaltung der Gewässer, deren Aufwand auf alle Verbandsmitglieder nach den gesetzlichen Maßstäben verteilt wird, und Erschwernisbeiträgen für die Verursacher von Erschwerungen der Unterhaltung. Auch wenn Fälle der Erschwerung von Unterhaltungsmaßnahmen zum üblichen Tätigkeitsbereich des Beigeladenen wie jedes anderen Gewässerunterhaltungsverbandes gehören, so schreiben doch die oben behandelten Vorschriften der § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG, § 19 Abs. 2 VS 2008 und § 65 LWaG vor, dass innerhalb der Gewässerunterhaltung Erschwernisfälle besonders betrachtet und abgerechnet werden müssen. Dies ist Folge der eigenen satzungsrechtlichen Festlegungen des Beigeladenen, die Frage der Geltendmachung von Erschwernisbeiträgen obliegt keiner Ermessensausübung des Verbandes. Die von dem Beigeladenen geschilderten Fälle betreffen im Übrigen zum Teil auch gar keine Mehrkostenfälle. Bei Beschädigungen durch Gasleitungsbau oder Viehtritt handelt es sich nicht um die Erschwerung von Gewässerunterhaltung, sondern um Schadensersatzfälle, die außerhalb einer Beitragserhebung zu regulieren sind.

47

Die Regelung von Zu- und Abschlägen in der Veranlagungsregel zur VS 2008 erfasst zwar auch Tatbestände der Erschwerung der Gewässerunterhaltung, wenn dort bestimmte Grundstücksnutzungen nach Maßgabe des ALB mit Zuschlägen versehen werden. Erschwerungen der Gewässerunterhaltung durch die oben genannten Anlagen oder Gewässereinleitungen bleiben dabei jedoch unberücksichtigt.

48

bb.) Die Kalkulation des Gewässerunterhaltungsaufwandes des Beigeladenen für das Jahr 2004 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken aus einem weiteren Grunde. Der Beigeladene bezieht Flächen in die Kalkulation der auf die Verbandsmitglieder umzulegenden Kosten ein, die sich außerhalb des gesetzlich und satzungsrechtlich nach Gewässereinzugsgebieten festgelegten Verbandsgebietes befinden, und berücksichtigt gleichermaßen nicht sämtliche Flächen innerhalb dieses Gebietes. Die von ihm für die Verteilung des Unterhaltungsaufwandes als maßgeblich angesehene Gebietsfläche stimmt nicht mit der verbindlich normierten Verbandsfläche überein. Die Abweichung der für den Beigeladenen maßgeblichen Verbandsgrenze von den Grenzen der Gesamtheit der in § 1 Abs. 3 VS 2008 genannten Einzugsgebiete ergibt sich aus einem Vergleich der diese beiden Grenzen ausweisenden Karten, die einerseits der Beigeladene im Berufungsverfahren eingereicht hat und die andererseits auf gerichtliche Bitte vom LUNG (Grenzen der Gewässereinzugsgebiete) angefertigt worden und unabhängig davon auch von dem Kläger als Karte des Gewässerkundlichen Landesdienstes in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind. Aus diesen Kartenwerken wird deutlich, dass der Grenzverlauf insbesondere auf der Westseite des Verbandsgebietes nördlich und südlich des Plauer Sees, aber auch auf der Ostseite des Verbandsgebietes Kreis- und Gemeindegrenzen und damit nicht den Grenzen der Einzugsgebiete folgt. Dies hat notwendigerweise zur Konsequenz, dass bei der Verteilung des Unterhaltungsaufwandes Flächen unberücksichtigt bleiben, die zum geltenden Verbandsgebiet zählen und ebenso Flächen anderer (Nachbar-) Verbände in die Verteilung einbezogen werden, die nicht zum Verbandsgebiet gehören. Diese Vorgehensweise führt zwangsläufig zu einer unrichtigen Flächengröße und damit zu einem unzutreffenden Divisor bei der Berechnung des Hebesatzes.

49

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“ folgt nichts anderes. Danach darf sich bei der Abgrenzung eines Wasserschutzgebietes, die sich - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebietes zu orientieren hat, wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten und im Interesse von Normenklarheit und Praktikabilität vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstückgrenzen, folgen (BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1/11 -, juris). Hier geht es jedoch nicht mehr um eine möglichst klare und verwaltungspraktikable Beschreibung der Gewässereinzugsgebietsgrenzen. Der Beigeladene hat vielmehr an verschiedenen, oben beschriebenen Stellen der Verbandsgebietsgrenze das Kriterium des Gewässereinzugsgebietes aufgegeben und stattdessen die Grenze entlang von Gemeinde- und Kreisgrenzen gelegt. Dies überschreitet den Anwendungsbereich eines „administrativen Gestaltungsspielraumes“.

50

Es spricht zwar einiges für die Richtigkeit der von dem Beigeladenen geäußerten Auffassung, dass die Orientierung der Verbandsgebietsgrenzen an politischen Grenzen im Einverständnis mit den Nachbarverbänden erfolgt ist. Dies bestätigen die entsprechenden Gebietskarten, die von diesen Verbänden auf Anforderung zur Akte gereicht worden sind. Ob eine solche einvernehmliche Schaffung von Verbandsgrenzen in Abweichung von dem gesetzlich und satzungsrechtlich vorgegebenen Kriterium des Gewässereinzugsgebietes nach der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des § 4 GUVG rechtlich zulässig ist, kann aber dahinstehen. Selbst wenn die materiellen Voraussetzungen dieser Bestimmung (Umgestaltung des Verbandsgebietes unter den Verbänden, Zustimmung der Aufsichtsbehörden, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Erfüllung der Verbandsaufgaben), erfüllt wären, wäre die Umgestaltung der Verbandsgrenzen nicht rechtlich verbindlich geworden. Es fehlt an der für eine rechtliche Wirksamkeit unverzichtbaren Veröffentlichung der neuen, von dem bislang nach Nr. 20 der Anlage 1 zum GUVG und dem Satzungsrecht des Beigeladenen festgeschriebenen Grenzverlauf abweichenden Verbandsgrenze. Die Notwendigkeit einer Veröffentlichung der umgestalteten Verbandsgrenze ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

51

Die Wasser- und Bodenverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Hoheitsbefugnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 28 ff., 33 ff., 40 ff. WVG). Die Mitgliedschaft im Verband ist abhängig von den im Verbandsgebiet liegenden Flächen (vgl. § 2 Abs. 1 GUVG). Das Verbandsgebiet muss daher (in der Satzung, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG) so genau beschrieben werden, dass seine Grenzen für jedes Verbandsmitglied und für die Allgemeinheit eindeutig erkennbar festliegen (Rapsch, Wasserverbandsordnung, § 36 Rn. 13 m.w.N.). Die Veröffentlichung der Gebietsgrenze ist wegen der dem Verband zugeordneten Befugnisse (z. B. Beitragserhebung per Bescheid, Enteignung) eine selbstverständliche rechtsstaatliche Anforderung (vgl. dazu Senatsurt. v. 30.04.2008 - 1 L 170/06 -, juris, Rn. 25). Daher schreibt auch § 4 Satz 2 GUVG ausdrücklich vor, dass sich die Umgestaltung des Verbandes nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes richtet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG muss die Verbandssatzung die Bestimmung über das Verbandsgebiet enthalten. Das Umweltministerium ist nach § 4 Satz 4 GUVG ermächtigt, die Anlage zu § 1 GUVG durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich das Verbandsgebiet ändert.

52

Die Umgestaltung des Verbandsgebietes wie sie sich nach der von dem Beigeladenen und den Nachbarverbänden vorgelegten Karten darstellt, ist nicht veröffentlicht worden. Die Satzung des Verbandes spricht in § 1 Abs. 3 nach wie vor allein von Gewässereinzugsgebieten, das GUVG benennt mit seiner Anlage unverändert nur Niederschlagsgebiete. Korrekterweise müsste die Satzung des Verbandes in geeigneter Weise die Gebietsgrenze mit ihrem Verlauf - soweit sie von den Gewässereinzugsgebietsgrenzen abweicht - entlang von Kreis-, Amts- bzw. Gemeindegrenzen beschreiben. Das Umweltministerium wäre ermächtigt, die Anlage zum Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden durch Rechtsverordnung gem. § 4 Satz 4 GUVG ändern.

53

cc.) Die Flächenkalkulation und Aufwandsverteilung des Beigeladenen steht außerdem unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt nicht mit den Vorschriften des GUVG und der Verbandssatzung 2008 im Einklang. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Verband die Gewässer I. Ordnung (Bundeswasserstraßen) bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtige. Diese Flächen seien zwar in den Beitragsbüchern des Verbandes jeweils aufgeführt, würden aber bei Berücksichtigung der beitragspflichtigen Verbandsfläche nicht mitgezählt. Die Flächen blieben unberücksichtigt, weil der Beigeladene für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht zuständig sei. Die Bundeswasserstraßen im Verbandsgebiet (M., K., F., Teile des P., d.h. „Oberseen“) dienten den Gewässern II. Ordnung als Vorflut und brächten für die Unterhaltung dieser Gewässer ausschließlich einen Vorteil, eine Veranlagung sei daher nicht zulässig. Diese Auffassung ist unzutreffend.

54

Die „Oberseen“ gehören zunächst zum Verbandsgebiet. Dieses umfasst nach Nr. 20 der Anlage zu § 1 GUVG das Niederschlagsgebiet der Gewässer „M., E.-Q., P., F. und K.“ bzw. nach § 1 Abs. 3 VS 2008 auch die „D. im Landkreis Müritz“ und den „Bolter Kanal“. Dazu gehören auch die Flächen der Oberseen selbst. Das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist auf die Wasser- und Bodenverbände nach dem Kriterium der Gewässereinzugsgebiete lückenlos aufgeteilt. Gewässereinzugsgebiete werden nur durch die Wasserscheiden begrenzt, die sie von benachbarten Einzugsgebieten abgrenzen. Daher gehören auch die Wasserflächen der Gewässer zu ihrem Einzugsgebiet. Niederschlag, der auf diese Wasserflächen niedergeht, wird von den Gewässern abgeführt. Auch die vorliegenden Karten über das Verbandsgebiet lassen eine Ausgrenzung der Seeflächen nicht erkennen. Der Umstand, dass der Beigeladene die Gewässer I. Ordnung nicht bewirtschaftet, sondern die Unterhaltungspflicht (Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit) insoweit dem Bund als Hoheitsaufgabe obliegt (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 WaStrG) führt nicht zu ihrem Ausschluss vom Verbandsgebiet. Maßgebliches Kriterium für die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Verbandsgebiet ist auch sonst nicht die Gewässerunterhaltungspflicht, sondern die Lage des Grundstückes im Einzugsgebiet.

55

Nach § 4 WHG steht das Eigentum an den Bundeswasserstraßen dem Bund zu. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anl. I, lfd. Nr. 35 der Anlage I zum WaStrG ist die Müritz-Elde,.-Wasserstraße (Mecklenburgische Oberseen, Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See, Elde-Seitenkanal) mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße (Schweriner See, Störkanal) nebst Ziegelsee ab Buchholz km 180,00 eine Bundeswasserstraße. Nach § 4 Nr. 3 a) GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen und Häfen grundsteuerbefreit. Damit ist der Bund für die Flächen der Bundeswasserstraßen dingliches Mitglied im beigeladenen Verband (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG).

56

Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Verbandsmitglieder geschieht nach § 19 i.V.m. Anlage I VS 2008 in der Weise, dass jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird und die Flächen der dinglichen Mitglieder der Zuordnung zu der jeweiligen Beitragsklasse der Gemeinde, in der sich die Flächen befinden, unterliegen (Veranlagungsregel, Punkt I.1.). Die Flächen werden je nach Nutzungsart mit Zuschlägen belegt oder sie erhalten einen Abschlag. So erhalten etwa nach der Veranlagungsregel, Punkt 2.3, NA ALB 21560 und 21860 Schiffsverkehrsflächen, Teiche, Sümpfe und Seen einen Abschlag von 50%, wobei bei „Wirkung mehrerer Abschlagsgründe“ der höchste geltend gemacht wird. Flüsse, Bäche (Fließgewässer) und Gräben erhalten einen Abschlag von 100% (NA ALB 21810). Dem liegt der Gedanke des Satzungsgebers zugrunde, dass Flüsse und Bäche für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind (so ausdrücklich Punkt 2. der Veranlagungsregel). Flüsse und Bäche im Verbandsgebiet sind die Gewässer I. und II. Ordnung (§§ 48, 49, 50 LWaG). Zu den Gewässern I. Ordnung zählen nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 LWaG die Bundeswasserstraßen und der Bolter Kanal (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 28, 2. Spiegelstreich der Anlage 1 zum LWaG), die Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

57

Wenn danach jede Gemeinde mit ihrer Gesamtfläche, mit der sie am Verbandsgebiet beteiligt ist, einer Beitragsklasse zugeordnet wird, die Flächen der dinglichen Mitglieder dieser Zuordnung unterliegen und die Veranlagungsregel Abschläge für Gewässerflächen normiert, so handelt es sich um eine ausnahmslos alle Gewässerflächen im Verbandsgebiet umfassende Bestimmung. Berücksichtigte man die Flächen der Bundeswasserstraßen - wie es der Beigeladene vertritt – bei der Berechnung der Umlage nicht, wäre das mit dieser Regelung nicht vereinbar. Die grundsätzliche beitragsrelevante Zugehörigkeit der „Oberseen“ zum Verbandsgebiet entfällt danach nicht deshalb, weil den Seen als Gewässern I. Ordnung - wie der Beigeladene vorträgt - kein Vorteil aufgrund der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen i.S.v. § 3 Abs. 1 GUVG zukäme.

58

Nach diesen satzungsrechtlichen Veranlagungsvorschriften muss die Eigentümerin der Bundeswasserstraßen als dingliches Mitglied ebenso herangezogen werden wie die Eigentümer anderer Flächen oder die Gemeinden für die Grundstückseigentümer. Eine Ausnahme für Bundeswasserstraßen oder Gewässer I. Ordnung ist satzungsrechtlich nicht normiert. Danach müssen diese Flächen als Verbandsgebiet, auf das der Aufwand verteilt werden muss, berücksichtigt werden, und zwar mit einem Abschlag (Schiffsverkehrsflächen und Seen) von 50%. Nach Angaben des Beklagten (vgl. Schrifts. v. 19.04.2013), werden die „Oberseen“ nicht als Fluss geführt, was zu einem Abschlag von 100% führen würde.

59

Ohne dass es darauf an dieser Stelle entscheidungserheblich ankäme, stellt sich die Frage, ob die Annahme des Beigeladenen und des Beklagten zutrifft, den Oberseen käme aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch den Beigeladenen von vornherein keinerlei Vorteil zu. Immerhin geht die Satzung für den Wasser- und Bodenverband Müritz selbst davon aus (Nr. 2.3, 21860 der Anlage I), dass Seeflächen bevorteilt werden, wenn auch mit einem Abschlag von 50% (vgl. zur Veranlagung von Gewässerflächen unter dem Gesichtspunkt von Unterhaltungsmaßnahmen Senatsurt. v. 23.02.2000 - 1 L 50/98 -, juris). Nach der Senatsrechtsprechung ist im Übrigen davon auszugehen, dass sich ein oberirdisches Gewässer auf die Wasserwirtschaft des gesamten Einzugsgebietes auswirkt; regelmäßig ist jede Grundfläche im Einzugsgebiet am natürlichen Abflussvorgang beteiligt; jedem Grundstück eines Einzugsgebietes ist ein bestimmter Anteil an dem wasserwirtschaftlichen Tatbestand der Wasseraufnahme und -ableitung zuzurechnen, der die Gewässerunterhaltung erforderlich macht (Senatsurt. vom 23. Juni 2010 - 1 L 200/05 -, juris). Dass dies bei den Oberseen im Verhältnis zu den Verbandsgewässern und –anlagen von vornherein ausgeschlossen sein sollte, liegt nicht auf der Hand. Wechselwirkungen zwischen den Seen und den Verbandsgewässern dürften darin begründet liegen, dass sich wasserwirtschaftliche Regulierungsmaßnahmen des Beigeladenen an den Gewässern II. Ordnung auch auf den Wasserstand bzw. das Abflussverhalten der „Oberseen“ auswirken dürften. Wasserspiegelschwankungen bzw. –regulierungsmaßnahmen der Seen werden sich entsprechend auf die Verbandsgewässer auswirken. Extreme hydrologische Verhältnisse in den „Oberseen“ können sogar zu einem Abfluss des Wassers in Richtung Havel führen (Umweltforschungsplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Abschlussbericht FRE Vorhaben FKZ 29924274).

60

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen waren dem Beklagten nicht aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatte.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

62

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.