Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Feb. 2012 - 3 A 1017/10
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in einer Größe von 4.538 m². Das Grundstück grenzt südlich an die Ortsdurchfahrt der B 104. Westlich schließen sich noch zwei bebaute Grundstücke - die Flurstücke G2 und G3 - an das klägerische Grundstück an. Mit Bescheid vom 22.06.1995 setzte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, den Beginn der Ortsdurchfahrt auf km 9.749, Flurstück G4 (Grundstücksgrenze) und das Ende der Ortsdurchfahrt auf km 12.003, Flurstück G5 (Grundstücksgrenze) fest. Der so genannte OD-Stein am Ende der Ortsdurchfahrt befindet sich auf Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks G3.
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Etwa 300 m östlich des klägerischen Grundstücks mündet die L 285 in die B 104. Am 04.04.2006 schlossen die Gemeinde A-Stadt und die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) eine Vereinbarung zum Ausbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt im Zuge der B 104 und der L 285.
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Vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Baumaßnahme wies Ortsdurchfahrt der B 104 im Bereich westlich der Einmündung der L 285 einen beiderseitigen Gehweg und eine Straßenbeleuchtung auf. Der südliche Gehweg war unbefestigt, der nördliche Gehweg war teilweise vor den Grundstücken in einer Breite von 90 cm mit Betonplatten befestigt.
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Im Rahmen der Baumaßnahme wurden u.a. der südliche Gehweg befestigt und die Straßenbeleuchtung in diesem Bereich erneuert. Das Ausbauende liegt auf Höhe des klägerischen Grundstücks. Eine Abschnittsbildung ist ebenso wenig erfolgt, wie eine Kostenspaltung.
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Mit Bescheid vom 25.06.2010 zog der Beklagte die Klägerin für die Maßnahme „Ausbau des Gehweges/Straßenbeleuchtung Knoten B 104/L 285“ zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 560,39 EUR heran. Der Beitrag wurde unter Berücksichtigung der sog. Eckgrundstücksvergünstigung ermittelt, die Straße als Hauptverkehrsstraße eingestuft. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2010 zurück.
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Am 23.09.2010 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Bei der Beitragsermittlung sei die gesamte Grundstücksbreite berücksichtigt worden, obwohl der Gehweg bereits an der Grundstückeinfahrt ende. Die Klägerin habe den Gehweg auf eigene Kosten über die gesamte Grundstücksbreite anlegen lassen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 aufzuheben.
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Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 13.02.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
- 14
Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 06.10.2010 bzw. 10.11.2010 ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II.
- 15
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in Ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Ihm fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung dürfen Abgaben - zu denen auch Straßenbaubeiträge gehören - nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) vom 30.01.2001 scheidet als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung aus, denn die in § 3 Abs. 2 mittlere und rechte Spalte SABS normierte Vorteilsregelung ist fehlerhaft. Die Bestimmung eines gleichhohen Anliegeranteils von jeweils 25 v.H. für alle Teileinrichtungen von Hauptverkehrsstraßen ist ebenso vorteilswidrig wie der einheitliche Ansatz von 50 v.H. für alle Teileinrichtungen von Innerortsstraßen. Das Vorteilsprinzip gebietet nicht nur eine hinreichende Differenzierung nach der Verkehrsbedeutung einer Straße, sondern - jedenfalls bei Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen - auch nach Teileinrichtungen. Auch insoweit muss der unterschiedlichen Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit und die Anlieger Rechnung getragen werden. Hieran fehlt es. Die dem Ansatz gleicher Anliegerteile zu Grunde liegende Annahme, dass beispielsweise der Fußgängerverkehr in Hauptverkehrsstraßen in gleichem Maße von Anliegern ausgeht, wie der Kraftverkehr ist offensichtlich unzutreffend. Fußgängerverkehr findet überwiegend im Nahbereich statt. Daher ist auch der Fußgängerverkehr auf Hauptverkehrsstraßen zu einem erheblichen Anteil Anliegerverkehr. Der Kraftverkehr auf Hauptverkehrsstraßen ist dagegen vorwiegend überörtlicher Verkehr. Daraus folgt, dass der Anliegeranteil für einen Gehweg höher sein muss, als für die Fahrbahn. Dieser Fehler führt zur Nichtigkeit der Satzung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.07.2001 – 3 A 1146/00, S. 7 des Entscheidungsumdrucks; VG Dessau, Urt. v. 07.09.2000 – 2 A 756/99.DE – VwRR MO 2001, 60 <61>).
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Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass auch ein – wie hier – gleichhoher Anteil für Radwege, kombinierte Rad- und Gehwege und Gehwege an Hauptverkehrsstraßen fehlerhaft ist und zur Nichtigkeit der Satzung führt (VG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2007 – 3 B 51/07).
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Den vorstehenden Ausführungen kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Anliegeranteil von 25 v.H. für Gehwege (und die Straßenbeleuchtung) an Hauptverkehrsstraßen zutreffend bestimmt ist und lediglich die Bestimmung der Anliegeranteile für die übrigen, vorliegend nicht relevanten Teileinrichtungen fehlerhaft sind. Zwar gilt im Straßenausbaubeitragsrecht der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, wonach es für die Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabes im jeweiligen Abrechnungsgebiet ankommt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03). Die Annahme einer Teilnichtigkeit der Satzung nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit scheidet vorliegend jedoch aus, da der einheitliche Anliegeranteil von 25 v.H. ersichtlich auf einer (fehlerhaften) Gesamtabwägung der Gemeindevertretung von A-Stadt beruht. Der Abwägungsfehler erfasst daher auch die Bestimmung des Anliegeranteils für Gehwege (und die Straßenbeleuchtung).
- 19
2. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt und von der Wirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung ausgeht. Denn in diesem Fall ist die sachliche Beitragspflicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entstanden.
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Nach § 8 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, im Fall des § 7 Abs. 3 (Kostenspaltung) mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Hierzu bestimmt § 6 Satz 1 der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) vom 30.01.2001, dass der Beitrag für die in § 3 Abs. 2 genannten Teileinrichtungen selbstständig erhoben werden kann (Kostenspaltung). Der Gehweg entlang der B 104 ist ein beiderseitiger Gehweg. Die Fertigstellung des südlichen Gehweges samt seiner Abrechenbarkeit führt daher noch nicht zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Baumaßnahmen an einzelnen Teileinrichtungen oder – wie hier – an Teilen einzelner Teileinrichtungen führen ohne Kostenspaltung auch dann noch nicht zum Entstehen der Beitragspflicht, wenn die Baumaßnahmen für andere Teileinrichtungen der Anlage oder andere Teile der ausgebauten Teileinrichtung zeitlich weit auseinander liegen oder - wie hier - derzeit nicht beabsichtigt sind. Dies ist die Konsequenz aus dem Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen oder Teile einzelner Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt, d.h. mit allen vorhandenen Teileinrichtungen. Das Gericht folgt daher nicht der Rechtsauffassung, dass eine Kostenspaltung für die Entstehung der Beitragspflicht entbehrlich sei, wenn das Bauprogramm von vornherein auf bestimmte Teileinrichtungen beschränkt wird (vgl. die Nachweise bei Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 8 Anm. 1.1.3.3). Nach § 7 Abs. 3 KAG M-V gilt etwas anderes nur dann, wenn die Gemeinde die gesonderte Abrechnung einzelner Teileinrichtungen beschließt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.10.2001, 1 M 52/01, NVwZ-RR 2002, 304). Die somit für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erforderliche Kostenspaltung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt.
- 21
3. Für den Fall einer erneuten Heranziehung der Klägerin – nach Heilung des dargestellten Satzungsfehlers und Durchführung einer Kostenspaltung – sei auf Folgendes hingewiesen:
- 22
Der Beklagte hat den Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts gründlich missverstanden. Beitragsfähige Anlage ist im Straßenausbaubeitragsrecht, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, Straßenlänge und Straßenausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt.
- 23
Dies schließt es zunächst aus, eine durchgehende Straße – wie die B 104 – und eine darin einmündende Straße – wie die L 285 – als einheitliche Anlage einzustufen. Die Auffassung des Beklagten, die beitragsfähige Anlage sei nach Lage und Verlauf einer einzelnen Teileinrichtung – des straßenbegleitenden Gehweges – zu bestimmen, ist ersichtlich unzutreffend. Soweit der Beklagte weiter darauf verweist, die Klägerin werde durch die Zusammenfassung besser gestellt, als bei einer getrennten Abrechnung, ist darauf hinzuweisen, dass dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest steht, da offen ist, wie das Abrechnungsgebiet gebildet werden muss (dazu sogleich).
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In Ansehung der B 104 bedarf der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise einer Einschränkung. Er gilt nicht ausnahmslos, vielmehr bedarf das Ergebnis der natürlichen Betrachtungsweise unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln einer Korrektur, Einschränkung bzw. entsprechenden Anpassung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 – juris Rn. 18).
- 25
Ein solcher Fall liegt hier vor. Einer Einschränkung des Anlagenbegriffs bedarf es bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen für so genannte klassifizierte Straßen, also solchen Verkehrsanlagen, die sich nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde, sondern in der des Landkreises, des Landes oder – wie hier - des Bundes befinden. Trotz der Klassifizierung der Anlage befinden sich die Teileinrichtungen Gehwege, Parkplätze und Straßenbeleuchtung regelmäßig in der Straßenbaulast der Gemeinde. Eine einschränkungslose Anwendung des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs hätte zur Folge, dass eine Gemeinde beispielsweise den Gehweg an einer „durchlaufenden“ klassifizierten Straße ebenfalls durchlaufend, d.h. unter Umständen von Gemeindegrenze zu Gemeindegrenze anlegen oder ausbauen müsste, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wäre damit - überspitzt formuliert - nur um den Preis eines Verstoßes gegen den Grundsatz der anlagenbezogenen Erforderlichkeit möglich, weil für die Anlegung eines Gehweges außerhalb des Bereichs, in dem der klassifizierten Straße eine Anbaufunktion zukommt, in der Regel kein Bedürfnis besteht.
- 26
Bei klassifizierten Straßen wird der Anlagenbegriff i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise durch die Regelungen über die Straßenbaulast eingeschränkt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 erste Var. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen. Zwar bestimmt § 5 Abs. 3 FStrG, dass in den Ortsdurchfahrten (...) die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze ist. Die Regelung ist jedoch auf die innerhalb der Ortsdurchfahrt verlaufenden Teilstrecken der Bundesfernstraßen beschränkt. Sie führt für die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teilstrecken nicht zu einem Wechsel der Straßenbaulast. Da die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG den Grundsatz und die in § 5 Abs. 3 FStrG die Ausnahme bildet, verbleibt es, wenn die Ausnahme nicht einschlägig ist, bei der Grundregel. Danach ist der Bund Träger der Straßenbaulast für einen Gehweg oder Parkplatz, soweit dieser außerhalb der Ortsdurchfahrt verläuft. Entsprechendes gilt für die Straßenbeleuchtung: Auch hier ist die Gemeinde nur für die Beleuchtung innerhalb der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße zuständig (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rn. 16).
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Beitragsfähige Anlage bei einer „durchlaufenden“ klassifizierten Straße sind daher (nur) die innerhalb der – gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) – festgesetzten Ortsdurchfahrt gelegene Teileinrichtungen, die in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.06.2008 - 3 A 1153/06 - n.v; Urt. v. 06.02.2012 – 23 A 266/09 – juris). Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt mit konstitutiver Wirkung, was sich daraus ergibt, dass sie nicht mit der Grenze der geschlossenen Ortslage i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG übereinstimmen muss, sondern abweichend erfolgen kann. Die Festsetzung hat damit auch für die Beitragserhebung Tatbestandswirkung (für das Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2000 - 11 C 11/99 - NVwZ-RR 2000, 530; Sauthoff, Straßen- und Wegegesetz M-V, Stand 12/06, § 5 Rn. 22). Damit entsteht für die innerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen in der gemeindlichen Straßenbaulast befindlichen Teileinrichtungen die sachliche Beitragspflicht grundsätzlich erst, wenn diese insgesamt ausgebaut worden sind.
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Gemessen an diesen Kriterien ist zweifelhaft, ob - ungeachtet der fehlenden Kostenspaltung - die sachliche Beitragspflicht für den Gehweg entlang der Ortsdurchfahrt der B 104 zum gegenwärtigen Zeitpunkt entstanden ist. Ausweislich der im Internet einsehbaren Überfliegungsfotos (www.gaia-mv.de) handelt es sich bei der B 104 im Bereich der Ortslage von A-Stadt um eine einheitliche Anlage im Sinne der sog. natürlichen Betrachtungsweise. Damit gelten für die Bestimmung der äußeren Grenzen (Beginn und Ende) der Anlage die oben dargestellten Erwägungen. Zwar ist der südliche Gehweg in westliche Richtung in voller Länge ausgebaut worden. Die Ausbaustrecke endet auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstück Flurstück 637/1. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen liegt diese Grenze bei km 12.003. Damit ist die Ausbaustrecke exakt bis zu dem Punkt geführt worden, an dem die Straßenbaulast der Gemeinde A-Stadt endet. Dass sich der sog. OD-Stein westlich davon auf Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks G3 befindet, ist ohne Belang, da es – wie dargelegt – auf die Festsetzung der Ortsdurchfahrt ankommt.
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Zweifelhaft ist aber, ob der Gehweg auch in östliche Richtung bis zum Ende der Ortsdurchfahrt auf Höhe von km 9.749 (Flurstück G4 – Grundstücksgrenze) führt. Sollte dies nicht der Fall sein – etwa weil der Gehweg nicht durchgängig vorhanden ist oder zwar vorhanden ist, sich aber in einem ausbaubedürftigen Zustand befindet - so entsteht die sachliche Beitragspflicht auch bei Durchführung einer Kostenspaltung nicht. Sollte dagegen östlich der Einmündung der L 285 ein durchgängig vorhandener Gehweg existieren, der sich in einem nicht ausbaubedürftigen Zustand befindet – etwa weil ein Ausbau bereits erfolgt ist – so entsteht mit der Durchführung der Kostenspaltung die sachliche Beitragspflicht für die gesamte Anlage. Es läge ein Teilstreckenausbau vor (vgl. dazu Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 M 136/10 - juris), der dazu führt, dass sich der Ausbau des Gehweges westlich der Einmündung der L 285 als Ausbau der gesamten Anlage darstellt. In diesem Fall wären die Eigentümer aller von der Ortsdurchfahrt der B 104 erschlossenen Grundstücke - auch der östlich der Einmündung der L 285 gelegenen Grundstücke - in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Dieses Ergebnis kann der Beklagte nur vermeiden, wenn er rechtzeitig – also vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Ortsdurchfahrt der B 104 insgesamt - eine Abschnittsbildung durchführt.
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Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung entsprechend.
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Da das klägerische Grundstück nur von einer Verkehrsanlage bevorteilt wird, ist für die Gewährung der sog. Eckgrundstücksvergünstigung kein Raum.
- 32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO) bestehen nicht.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.