Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 02. Juli 2018 - 3 A 759/17 HGW

bei uns veröffentlicht am02.07.2018

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 Gemarkung A-Stadt mit einer Größe von 961 m², welches an der H-Straße anliegt. Die Vertretung der Stadt A-Stadt beschloss am 7. Juli 2009 die Maßnahme „H-Straße“. Bis August 2010 wurde die Straße in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Geh- und Radweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung ausgebaut. Der Schlussbescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises ging am 12. April 2011 bei der Beklagten ein.

3

Mit Bescheid vom 29. September 2014 zog die Beklagte die Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 5.845,17 Euro heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 zurück.

4

Die Kläger haben am 10. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Bescheid schon rechtswidrig sei, da er sich auf eine unwirksame Satzung stütze. Auf die in der Stadtvertretung am 25. November 2010 beschlossene 2. Änderungssatzung würden die Bescheide ausdrücklich keinen Bezug nehmen. Weiterhin sei die Berechnung des Beitrages fehlerhaft. Grundsätzlich werde der Beitrag prozentual nach der Höhe des pauschaliert angenommenen Nutzungsanteils erhoben. Vorliegend fänden die Besonderheiten der streitgegenständlichen Straßenanlage jedoch keine hinreichende Berücksichtigung. Bei dem fertiggestellten Radweg entlang der Straße handele es sich um den Fernradweg Berlin-Usedom, der gerade in den Sommermonaten stark von ortsfremden Radfahrern frequentiert werde. Der von den Anliegern zu tragende Anteil an den Kosten des Radweges von 75 v.H., dem die Überlegung zu Grunde liege, der Radweg werde bei einer Anliegerstraße auch überwiegend von Anliegern genutzt, stimme nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Insoweit sei die Straße als Durchgangsstraße einzuordnen. Die Verwendung von Fördermitteln auf diesen Teil der Ausbaumaßnahme reiche zur Herstellung rechtmäßiger Verhältnisse jedenfalls nicht aus.

5

Die Kläger beantragten,

6

den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2014 zur Erhebung eines Straßenbaubeitrages für den Ausbau der Anliegerstraße „H-Straße“ in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Zur Begründung führt sie an, dass es sich bei der H-Straße aufgrund der Lage im Straßennetz der Stadt A-Stadt um eine Anliegerstraße handele. Denn für den KFZ-Verkehr sei die Straße eine Sackgasse, die am Poller ende. Ein Durchgangsverkehr sei daher ausgeschlossen. Auch die geringe Breite der Fahrbahn von ca. 3 m spreche für eine Anliegerstraße. Im Übrigen seien die gewährten Fördermittel für den Radfernweg ausschließlich bei dem Anliegeranteil angerechnet worden.

10

Die Kläger haben sich mit Schreiben vom 20. September 2017 und die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

Das Gericht hat mit Beschluss vom 27. Juni 2018 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorlagen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

II.

14

Die zulässige Klage ist begründet.

15

Der Beitragsbescheid der Beklagte vom 29. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

Dem angefochtenen Bescheid fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderlichen satzungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Vorliegend kann die Beitragserhebung nicht auf die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau Straßen, Wege und Plätze (Straßenausbaubeitragssatzung – SBS) vom 24. Juli 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25. November 2010, rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten, gestützt werden.

17

1. Dies ergibt sich entgegen dem Einwand der Kläger allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass die Beklagte in ihren Bescheiden keinen Bezug auf die 2. Änderungssatz nimmt. Denn Straßenausbaubeiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 KAG M-V zu erheben, so dass die Benennung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage unschädlich ist, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage vorliegen.

18

2. Jedoch ist die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 SBS getroffene Regelung über die Verteilung des Vorteils zwischen der Stadt A-Stadt und den Beitragspflichtigen für die hier abzurechnende Maßnahme des Ausbaus der H-Straße vorteilswidrig und rechtswidrig. Dies führt zur Nichtigkeit der Straßenausbaubeitragssatzung.

19

a. Die Regelung findet vorliegend Anwendung. Bei der H-Straße handelt es sich um eine Anliegerstraße im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 SBS. Denn die Straße dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke. Für die Zuordnung einer Straße kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris Rn. 6). Nach dem vorliegenden Verkehrswegeplan der Stadt A-Stadt und der erkennbaren Einbindung der H-Straße in das Straßen- und Wegesystem der Stadt A-Stadt handelt es sich bei dieser um eine Straße, die – im Hinblick auf die Fahrbahn und damit bezogen auf den KFZ-Verkehr – hauptsächlich der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient und den Grundstückseigentümern im Verhältnis zur Allgemeinheit, ungleich mehr Vorteile vermittelt. Denn die H-Straße ist für den KFZ-Verkehr eine Sackgasse und endet mit einem Poller. Durchgangsverkehr findet insoweit nicht statt. Auch der tatsächliche Ausbau der Fahrbahn von 3,00 m spricht für eine Anliegerstraße. Eine andere Bewertung gebietet, entgegen dem Einwand der Kläger, nicht der Umstand, dass der entlang der Fahrbahn verlaufende kombinierte Geh- und Radweg in das Radfernwegenetz eingebunden ist. Denn dieser Umstand ist bei dem Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand und damit der Vorteilsbemessung dieser Teileinrichtung zu berücksichtigen.

20

b. Die Vorteilsregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 SBS ist fehlerhaft. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V sind Beiträge, die als Gegenleistung dafür erhoben werden, dass den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Einrichtungen Vorteile geboten werden, nach den Vorteilen zu bemessen. Das damit zum Ausdruck gebrachte Vorteilsprinzip gilt indessen nicht nur für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf den Kreis der Beitragspflichtigen, sondern gleichermaßen für die Verteilung des Aufwandes zwischen der beitragsberechtigten Gemeinde und den Beitragspflichtigen (vgl. jeweils m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 13.02.2012 - 3 A 1017/10 -, juris Rn. 16; OVG Weimar, Urt. v. 26.06.2013 - 4 KO 583/08 -, juris Rn. 53). Bei der Bemessung des von ihr zu tragenden Anteils am Aufwand ist die Gemeinde indessen nicht frei. Sie hat bei Ausübung ihres Regelungsermessens vielmehr zu berücksichtigen, dass der Gemeindeanteil dem Vorteil entsprechen muss, der der Allgemeinheit, deren Repräsentantin die Gemeinde ist, im Verhältnis zur Gruppe der Grundstückseigentümer durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage geboten wird (vgl. OVG Weimar a.a.O. sowie OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.12.2009 - 4 L 159/09 -, juris Rn. 4). Wegen des damit verbundenen unterschiedlichen Vorteils für die beiden aufwandsbelasteten Gruppen hat die Gemeinde bei der Festsetzung des Gemeindeanteils sowohl hinsichtlich der Verkehrsbedeutung der Anlage als auch hinsichtlich der einzelnen Teileinrichtung zu differenzieren (vgl. OVG Weimar, a.a.O.; Driehaus, a.a.O. Rn. 368). So vermittelt etwa eine Anliegerstraße, auf der kein oder nur wenig Durchgangsverkehr stattfindet, den Grundstückseigentümern im Vergleich zur Allgemeinheit einen größeren Vorteil als eine Hauptverkehrsstraße, die zu einem nicht nur unerheblichen Teil der Bewältigung von Durchgangsverkehr dient. Dem hat die Gemeinde mit der Festsetzung vorteilsgerechter Verteilungssätze Rechnung zu tragen.

21

Diesen Anforderungen entspricht die hier streitige Straßenausbaubeitragssatzung vom 24. Juli 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25. November 2010 grundsätzlich, da sie nach der Verkehrsbedeutung einer Straße und - bei Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen - nach Teileinrichtungen unterscheidet. Der einheitliche Ansatz von 75 v.H. für alle Teileinrichtungen von Anliegerstraßen ist dabei in der Regel auch nicht zu beanstanden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 03.03.2010 – 3 A 1281/07 –, juris Rn. 13).

22

Allerdings muss der zu bestimmende Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auch stets für die konkret zu beurteilende Baumaßnahme dem Vorteilsprinzip entsprechen. Das Gericht überprüft dabei nur, ob die Gemeinde den durch das Kommunalabgabengesetz und das dadurch begründete Vorteilsprinzip der Ausübung ihres ortsgesetzgeberischen Ermessens gestreckten Rahmen überschritten hat, d.h. dass sich die Festsetzung im Rahmen des ortsgesetzgeberischen Ermessens hält. Dies ist im Hinblick auf den festgesetzten von den Anliegern zu tragende Anteil für den „kombinierten Geh- und Radweg“ von 75 % aufgrund der vorliegenden besonderen tatsächlichen Verkehrssituation nicht mehr der Fall. Die Teileinrichtung „kombinierter Geh- und Radweg“ entlang der ausgebauten Anlage H-Straße ist Teil des Radfernweges „Berlin-Usedom“. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese Teileinrichtung zum weit überwiegenden Teil (nämlich 75 v.H.) von den Anliegern – wie sonst bei Radwegen entlang einer Anliegerstraße üblich – genutzt wird. Vielmehr ist aufgrund der Ausweisung der Strecke entlang der H-Straße als Radfernweg und die damit einhergehende Einbindung in den überörtlichen Radfernweg davon auszugehen, dass diese Teileinrichtung durch Dritte, also Verkehrsteilnehmer, die nicht Straßenanlieger sind, weit überwiegend genutzt wird. Diesen Nutzungsanteil hat die Gemeinde als sogenannten Öffentlichkeitsanteil zu tragen. Der Öffentlichkeitsanteil dürfte dabei bei mindestens 50 % liegen. Dies gilt selbst im Hinblick darauf, dass die Teileinrichtung daneben auch als Gehweg überwiegend von den Anliegern genutzt wird. Diesem Einzelfall hätte die Gemeinde mit einer Maßnahmesatzung für die Ausbaumaßnahme „H-Straße“ Rechnung tragen müssen.

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von € 4.67l,09 übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rech

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 28. Oktober 2008 – 8 A 2288/03 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.233,96 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der im Tenor näher bezeichnete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Urteiles am 1. April 2009 mit am 8. April 2009 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellt und mit am 12. Mai 2009 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründet worden. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen.

4

Nach diesem Maßstab sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet.

5

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, den angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheid teilweise aufzuheben, im Wesentlichen auf eine nicht satzungsgemäße Einstufung der S-Straße als Anliegerstraße gestützt. Allein diese Frage ist Gegenstand des Zulassungsvorbringens. Gegen den weiteren im Urteil angesprochenen Gesichtspunkt, wonach die Beklagte den Herstellungsaufwand nicht richtig berechnet habe, weil der Wert des ausgebauten Großsteinpflasters zu niedrig bemessen worden sei, wendet sich die Beklagte nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die S...straße sei in ihrem ausgebauten Abschnitt keine Anlieger-, sondern eine Haupterschließungsstraße bzw. Innerortsstraße, vermag das Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

6

Für die Zuordnung einer Straße kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 - 1 M 40/07 -, juris). Davon ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend ausgegangen. Dabei hat es in Erwägung gezogen, dass die Reduzierung der Fahrbahnbreite der S-Straße auf nur noch 3,60 m für sich genommen dafür spreche, dass die Funktion der Straße in diesem Teil auf den Anliegerverkehr beschränkt sein sollte. Dem stünde jedoch entgegen, dass der Ausbau der S...straße vor dem Hintergrund veränderter Fahrbeziehungen im Bereich des Knotenpunktes O...ring/V...straße/W...straße erfolgt sei und der konkrete Ausbau der S...straße aufzeige, dass ihre Funktion im ausgebauten Teil augenscheinlich gerade darin bestehe, den Durchgangsverkehr aufzunehmen, der über den O...ring in südlicher Richtung abfließen solle. Die S...straße sei so ausgebaut worden, dass sie praktisch nur als Einbahnstraße nutzbar sei, und sie sei straßenverkehrsrechtlich gerade in die Richtung als Einbahnstraße ausgewiesen, die dem Abfluss des innerörtlichen Durchgangsverkehrs nütze. Straßenverkehrsrechtliche Festsetzungen könnten vorliegend ausnahmsweise nicht außer acht gelassen werden. Eine Ausweisung der Einbahnstraße in die entgegengesetzte Richtung würde der planerischen Absicht der Beklagten nicht entsprechen. Die erkennbare planerische Konzeption der Beklagten werde durch die Ergebnisse einer Verkehrszählung bestätigt.

7

Diese Betrachtung der für die Einordnung der Anlage in eine Straßenkategorie wesentlichen Kriterien ist aus Sicht des Senates zutreffend und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Auffassung, dass die S-Straße nach der insbesondere in den straßenverkehrsrechtlichen Einbahnstraßenregelungen zum Ausdruck kommenden Straßenplanung der Beklagten in erheblichem Ausmaß den aus nördlicher Richtung über die V...straße in Richtung O...ring abfließenden Verkehr aufnehmen soll. Wegen des Verbotes, an der Einmündung der V...straße in den O...ring links abzubiegen, sind Verkehrsteilnehmer mit diesem Ziel gezwungen, zuvor in die S...straße (links) einzubiegen, um dann über die W...straße auf den O...ring zu gelangen. Das spricht dafür, dass die S...straße nicht im Wesentlichen dem Anliegerverkehr, sondern in überwiegendem Maße der Bewältigung innerörtlichen Verkehrs i.S.v. § 3 Abs. 2 der Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung von Ausbaubeiträgen (ABS 2002) dient.

8

Der Abfluss innerörtlichen Verkehrs über die S...straße ist Gegenstand des im angefochtenen Urteil genannten behördlichen Vermerkes (UA, S. 9) vom 24. Februar 2004. Der Senat kann nicht erkennen, dass ihm das Verwaltungsgericht – wie die Beklagte meint – ein zu großes Gewicht beigemessen hat. In dem Vermerk kommt deutlich zum Ausdruck, dass für die S...straße veränderte Fahrbeziehungen dadurch entstanden seien, dass der Knotenpunkt O...ring/V...straße/W...straße umgestaltet worden ist. Aus diesem Grunde sei ein grundhafter Ausbau der S...straße im Abschnitt zwischen V...straße und F...Straße erforderlich gewesen. Dementsprechend sei der Ausbau in Asphaltbauweise erfolgt. Dies macht deutlich, dass sich eine Veränderung von Fahrbeziehungen für die S...straße keineswegs durch eine Änderung der Verkehrsflüsse in benachbarten Anliegerstraßen ergeben hat, sondern durch eine Veränderung an einem verkehrsreichen Knotenpunkt, d.h. durch eine Beeinflussung von Verkehrsströmen auf vielbefahrenen Innerortsstraßen. Daher hält der Senat auch die Argumentation des Zulassungsantrages nicht für überzeugend, die geringe Fahrbahnbreite sei aus Gründen der Verkehrsberuhigung gewählt worden, aufgrund der geringen Fahrbahnbreite habe dann nur noch eine Einbahnstraße ausgewiesen werden können, deren positive Beeinflussung der Verkehrsströme keinesfalls planerisch beabsichtigt gewesen sei.

9

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ergebnisse der Verkehrszählung in seine Betrachtung miteinbezogen hat. Der Beklagten ist zwar dahin zu folgen, dass es für die Einstufung einer Straße nicht auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen ankommen kann (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat diesen Gesichtspunkt aber auch nicht ausschlaggebend sein lassen, sondern darin nur eine Bestätigung für die planerische Konzeption der Beklagten gesehen. Dies ist zulässig.

10

Schließlich steht der Einordnung der S...straße als Straße mit innerörtlicher Verkehrsbedeutung hier auch nicht der Umstand entgegen, dass die Fahrbahn nach dem Straßenausbau nur noch eine Breite von 3,60 m aufweist. Eine solch geringe Fahrbahnbreite ist zwar in der Rechtsprechung des Senates als Kriterium angesehen worden, das gegen die Annahme einer Innerortsstraße spricht (Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O.; Beschl. v. 13.12.2011 - 1 L 170/08 -, NordÖR 2012, 212). Anders als in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen handelt es sich bei der S...straße jedoch um keine Straße mit Begegnungsverkehr, sondern um eine Anlage, die – soweit sie dem Kraftfahrzeugverkehr dienen soll – allein als Einbahnstraße nutzbar ist. Die Fahrbahnbreite hat eine besondere Bedeutung für die Kategorisierung einer Straße als Anlieger- bzw. Innerortsstraße, weil unterhalb einer bestimmten Mindestbreite ein reibungs- und gefahrloser Begegnungsverkehr, insbesondere mit Lastkraftwagen nicht mehr möglich ist. Dieser Aspekt trifft auf Einbahnstraßen nicht zu.

11

Der von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit der Zuordnungskriterien (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007, a.a.O) steht der Berücksichtigung der Ausweisung der S-Straße als Einbahnstraße nicht entgegen. Angesichts der auf die einzelnen Straßen in der Umgebung des Knotenpunktes O...ring/V...straße/W...straße durch Ausweisung von Einbahnstraßen und Abbiegeverboten abgestimmten Lenkung der Verkehrsströme erscheint eine Umkehrung der Einbahnstraßenregelung der S...straße in die entgegengesetzte Richtung als fernliegend. Sie erforderte eine Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Verhältnisse auch in verschiedenen anderen Straßen. Das alles wäre zwar theoretisch denkbar. Ein Grund für eine solche Änderung ist jedoch nicht ersichtlich. Die derzeitige Verkehrsführung erfüllt damit den Charakter der Dauerhaftigkeit. Der Umstand, dass die S...straße keine Fahrbahnmarkierungen aufweist, ist – anders als die Beklagte meint – kein Argument gegen die Einordnung der S-Straße als Haupterschließungsstraße (Innerortsstraße) i.S.v. § 3 Abs. 2 ABS 2002, da in einer Einbahnstraße kein Bedürfnis für die Abtrennung von Fahrbahnhälften besteht.

12

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung u.a. des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Für den Zulassungsgrund der Divergenz muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender, abstrakter, inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig in der Weise ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrundegelegt hat. Dieser Rechtssatz muss von einem Rechtssatz abweichen, der aus einer konkret benannten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist. Eine – angeblich – nur unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den Einzelfall stellt keine Abweichung dar. Die Divergenzrüge kann insbesondere nicht gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall erhoben werden.

13

Wenn die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts abgewichen, dass bei der Kategorisierung von Straßen tatsächliche Verhältnisse nicht von entscheidender Bedeutung sein können, so fehlt die Darlegung eines dem widersprechenden tragenden Rechtssatzes aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts kann eine solcher abweichender Rechtssatz auch nicht entnommen werden. Das Gericht hat die tatsächlichen Verhältnisse ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 9 des Urteilsabdruckes ausdrücklich nur als Bestätigung dessen angesehen, was es für die planerische Konzeption der Beklagten aus dem Vermerk vom 24. Februar 2004 abgeleitet hat. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass es die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse als entscheidend bedeutsam angesehen hat. Maßgeblich hat es abgestellt auf die Funktion der S-Straße und die Verkehrsplanung der Beklagten.

14

3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Die Beklagte hat das Urteil des Verwaltungsgerichts angefochten, soweit sie unterlegen war. Das war bei der Höhe des festgesetzten Beitrages von 8.818,- Euro im Umfange von 2.233,96 Euro der Fall.

17

Hinweis:

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.06.2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in einer Größe von 4.538 m². Das Grundstück grenzt südlich an die Ortsdurchfahrt der B 104. Westlich schließen sich noch zwei bebaute Grundstücke - die Flurstücke G2 und G3 - an das klägerische Grundstück an. Mit Bescheid vom 22.06.1995 setzte das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern, den Beginn der Ortsdurchfahrt auf km 9.749, Flurstück G4 (Grundstücksgrenze) und das Ende der Ortsdurchfahrt auf km 12.003, Flurstück G5 (Grundstücksgrenze) fest. Der so genannte OD-Stein am Ende der Ortsdurchfahrt befindet sich auf Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks G3.

3

Etwa 300 m östlich des klägerischen Grundstücks mündet die L 285 in die B 104. Am 04.04.2006 schlossen die Gemeinde A-Stadt und die Bundesrepublik Deutschland (Straßenbauverwaltung) eine Vereinbarung zum Ausbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt im Zuge der B 104 und der L 285.

4

Vor der Durchführung der vorliegend abgerechneten Baumaßnahme wies Ortsdurchfahrt der B 104 im Bereich westlich der Einmündung der L 285 einen beiderseitigen Gehweg und eine Straßenbeleuchtung auf. Der südliche Gehweg war unbefestigt, der nördliche Gehweg war teilweise vor den Grundstücken in einer Breite von 90 cm mit Betonplatten befestigt.

5

Im Rahmen der Baumaßnahme wurden u.a. der südliche Gehweg befestigt und die Straßenbeleuchtung in diesem Bereich erneuert. Das Ausbauende liegt auf Höhe des klägerischen Grundstücks. Eine Abschnittsbildung ist ebenso wenig erfolgt, wie eine Kostenspaltung.

6

Mit Bescheid vom 25.06.2010 zog der Beklagte die Klägerin für die Maßnahme „Ausbau des Gehweges/Straßenbeleuchtung Knoten B 104/L 285“ zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 560,39 EUR heran. Der Beitrag wurde unter Berücksichtigung der sog. Eckgrundstücksvergünstigung ermittelt, die Straße als Hauptverkehrsstraße eingestuft. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2010 zurück.

7

Am 23.09.2010 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Bei der Beitragsermittlung sei die gesamte Grundstücksbreite berücksichtigt worden, obwohl der Gehweg bereits an der Grundstückeinfahrt ende. Die Klägerin habe den Gehweg auf eigene Kosten über die gesamte Grundstücksbreite anlegen lassen.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.08.2010 aufzuheben.

10

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Mit Beschluss vom 13.02.2012 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 06.10.2010 bzw. 10.11.2010 ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

15

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in Ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16

1. Ihm fehlt die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung dürfen Abgaben - zu denen auch Straßenbaubeiträge gehören - nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) vom 30.01.2001 scheidet als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung aus, denn die in § 3 Abs. 2 mittlere und rechte Spalte SABS normierte Vorteilsregelung ist fehlerhaft. Die Bestimmung eines gleichhohen Anliegeranteils von jeweils 25 v.H. für alle Teileinrichtungen von Hauptverkehrsstraßen ist ebenso vorteilswidrig wie der einheitliche Ansatz von 50 v.H. für alle Teileinrichtungen von Innerortsstraßen. Das Vorteilsprinzip gebietet nicht nur eine hinreichende Differenzierung nach der Verkehrsbedeutung einer Straße, sondern - jedenfalls bei Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen - auch nach Teileinrichtungen. Auch insoweit muss der unterschiedlichen Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit und die Anlieger Rechnung getragen werden. Hieran fehlt es. Die dem Ansatz gleicher Anliegerteile zu Grunde liegende Annahme, dass beispielsweise der Fußgängerverkehr in Hauptverkehrsstraßen in gleichem Maße von Anliegern ausgeht, wie der Kraftverkehr ist offensichtlich unzutreffend. Fußgängerverkehr findet überwiegend im Nahbereich statt. Daher ist auch der Fußgängerverkehr auf Hauptverkehrsstraßen zu einem erheblichen Anteil Anliegerverkehr. Der Kraftverkehr auf Hauptverkehrsstraßen ist dagegen vorwiegend überörtlicher Verkehr. Daraus folgt, dass der Anliegeranteil für einen Gehweg höher sein muss, als für die Fahrbahn. Dieser Fehler führt zur Nichtigkeit der Satzung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 25.07.2001 – 3 A 1146/00, S. 7 des Entscheidungsumdrucks; VG Dessau, Urt. v. 07.09.2000 – 2 A 756/99.DE – VwRR MO 2001, 60 <61>).

17

Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass auch ein – wie hier – gleichhoher Anteil für Radwege, kombinierte Rad- und Gehwege und Gehwege an Hauptverkehrsstraßen fehlerhaft ist und zur Nichtigkeit der Satzung führt (VG Greifswald, Beschl. v. 16.05.2007 – 3 B 51/07).

18

Den vorstehenden Ausführungen kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Anliegeranteil von 25 v.H. für Gehwege (und die Straßenbeleuchtung) an Hauptverkehrsstraßen zutreffend bestimmt ist und lediglich die Bestimmung der Anliegeranteile für die übrigen, vorliegend nicht relevanten Teileinrichtungen fehlerhaft sind. Zwar gilt im Straßenausbaubeitragsrecht der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, wonach es für die Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabes im jeweiligen Abrechnungsgebiet ankommt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03). Die Annahme einer Teilnichtigkeit der Satzung nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit scheidet vorliegend jedoch aus, da der einheitliche Anliegeranteil von 25 v.H. ersichtlich auf einer (fehlerhaften) Gesamtabwägung der Gemeindevertretung von A-Stadt beruht. Der Abwägungsfehler erfasst daher auch die Bestimmung des Anliegeranteils für Gehwege (und die Straßenbeleuchtung).

19

2. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt und von der Wirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung ausgeht. Denn in diesem Fall ist die sachliche Beitragspflicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entstanden.

20

Nach § 8 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, im Fall des § 7 Abs. 3 (Kostenspaltung) mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Hierzu bestimmt § 6 Satz 1 der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) vom 30.01.2001, dass der Beitrag für die in § 3 Abs. 2 genannten Teileinrichtungen selbstständig erhoben werden kann (Kostenspaltung). Der Gehweg entlang der B 104 ist ein beiderseitiger Gehweg. Die Fertigstellung des südlichen Gehweges samt seiner Abrechenbarkeit führt daher noch nicht zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Baumaßnahmen an einzelnen Teileinrichtungen oder – wie hier – an Teilen einzelner Teileinrichtungen führen ohne Kostenspaltung auch dann noch nicht zum Entstehen der Beitragspflicht, wenn die Baumaßnahmen für andere Teileinrichtungen der Anlage oder andere Teile der ausgebauten Teileinrichtung zeitlich weit auseinander liegen oder - wie hier - derzeit nicht beabsichtigt sind. Dies ist die Konsequenz aus dem Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen oder Teile einzelner Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt, d.h. mit allen vorhandenen Teileinrichtungen. Das Gericht folgt daher nicht der Rechtsauffassung, dass eine Kostenspaltung für die Entstehung der Beitragspflicht entbehrlich sei, wenn das Bauprogramm von vornherein auf bestimmte Teileinrichtungen beschränkt wird (vgl. die Nachweise bei Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 8 Anm. 1.1.3.3). Nach § 7 Abs. 3 KAG M-V gilt etwas anderes nur dann, wenn die Gemeinde die gesonderte Abrechnung einzelner Teileinrichtungen beschließt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.10.2001, 1 M 52/01, NVwZ-RR 2002, 304). Die somit für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erforderliche Kostenspaltung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt.

21

3. Für den Fall einer erneuten Heranziehung der Klägerin – nach Heilung des dargestellten Satzungsfehlers und Durchführung einer Kostenspaltung – sei auf Folgendes hingewiesen:

22

Der Beklagte hat den Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts gründlich missverstanden. Beitragsfähige Anlage ist im Straßenausbaubeitragsrecht, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, Straßenlänge und Straßenausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt.

23

Dies schließt es zunächst aus, eine durchgehende Straße – wie die B 104 – und eine darin einmündende Straße – wie die L 285 – als einheitliche Anlage einzustufen. Die Auffassung des Beklagten, die beitragsfähige Anlage sei nach Lage und Verlauf einer einzelnen Teileinrichtung – des straßenbegleitenden Gehweges – zu bestimmen, ist ersichtlich unzutreffend. Soweit der Beklagte weiter darauf verweist, die Klägerin werde durch die Zusammenfassung besser gestellt, als bei einer getrennten Abrechnung, ist darauf hinzuweisen, dass dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest steht, da offen ist, wie das Abrechnungsgebiet gebildet werden muss (dazu sogleich).

24

In Ansehung der B 104 bedarf der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise einer Einschränkung. Er gilt nicht ausnahmslos, vielmehr bedarf das Ergebnis der natürlichen Betrachtungsweise unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln einer Korrektur, Einschränkung bzw. entsprechenden Anpassung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 – juris Rn. 18).

25

Ein solcher Fall liegt hier vor. Einer Einschränkung des Anlagenbegriffs bedarf es bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen für so genannte klassifizierte Straßen, also solchen Verkehrsanlagen, die sich nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde, sondern in der des Landkreises, des Landes oder – wie hier - des Bundes befinden. Trotz der Klassifizierung der Anlage befinden sich die Teileinrichtungen Gehwege, Parkplätze und Straßenbeleuchtung regelmäßig in der Straßenbaulast der Gemeinde. Eine einschränkungslose Anwendung des erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs hätte zur Folge, dass eine Gemeinde beispielsweise den Gehweg an einer „durchlaufenden“ klassifizierten Straße ebenfalls durchlaufend, d.h. unter Umständen von Gemeindegrenze zu Gemeindegrenze anlegen oder ausbauen müsste, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wäre damit - überspitzt formuliert - nur um den Preis eines Verstoßes gegen den Grundsatz der anlagenbezogenen Erforderlichkeit möglich, weil für die Anlegung eines Gehweges außerhalb des Bereichs, in dem der klassifizierten Straße eine Anbaufunktion zukommt, in der Regel kein Bedürfnis besteht.

26

Bei klassifizierten Straßen wird der Anlagenbegriff i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise durch die Regelungen über die Straßenbaulast eingeschränkt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Bund ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 erste Var. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen. Zwar bestimmt § 5 Abs. 3 FStrG, dass in den Ortsdurchfahrten (...) die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze ist. Die Regelung ist jedoch auf die innerhalb der Ortsdurchfahrt verlaufenden Teilstrecken der Bundesfernstraßen beschränkt. Sie führt für die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teilstrecken nicht zu einem Wechsel der Straßenbaulast. Da die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG den Grundsatz und die in § 5 Abs. 3 FStrG die Ausnahme bildet, verbleibt es, wenn die Ausnahme nicht einschlägig ist, bei der Grundregel. Danach ist der Bund Träger der Straßenbaulast für einen Gehweg oder Parkplatz, soweit dieser außerhalb der Ortsdurchfahrt verläuft. Entsprechendes gilt für die Straßenbeleuchtung: Auch hier ist die Gemeinde nur für die Beleuchtung innerhalb der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße zuständig (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 33 Rn. 16).

27

Beitragsfähige Anlage bei einer „durchlaufenden“ klassifizierten Straße sind daher (nur) die innerhalb der – gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG bzw. § 5 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) – festgesetzten Ortsdurchfahrt gelegene Teileinrichtungen, die in der Straßenbaulast der Gemeinde liegen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 12.06.2008 - 3 A 1153/06 - n.v; Urt. v. 06.02.2012 – 23 A 266/09 – juris). Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt mit konstitutiver Wirkung, was sich daraus ergibt, dass sie nicht mit der Grenze der geschlossenen Ortslage i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG übereinstimmen muss, sondern abweichend erfolgen kann. Die Festsetzung hat damit auch für die Beitragserhebung Tatbestandswirkung (für das Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2000 - 11 C 11/99 - NVwZ-RR 2000, 530; Sauthoff, Straßen- und Wegegesetz M-V, Stand 12/06, § 5 Rn. 22). Damit entsteht für die innerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen in der gemeindlichen Straßenbaulast befindlichen Teileinrichtungen die sachliche Beitragspflicht grundsätzlich erst, wenn diese insgesamt ausgebaut worden sind.

28

Gemessen an diesen Kriterien ist zweifelhaft, ob - ungeachtet der fehlenden Kostenspaltung - die sachliche Beitragspflicht für den Gehweg entlang der Ortsdurchfahrt der B 104 zum gegenwärtigen Zeitpunkt entstanden ist. Ausweislich der im Internet einsehbaren Überfliegungsfotos (www.gaia-mv.de) handelt es sich bei der B 104 im Bereich der Ortslage von A-Stadt um eine einheitliche Anlage im Sinne der sog. natürlichen Betrachtungsweise. Damit gelten für die Bestimmung der äußeren Grenzen (Beginn und Ende) der Anlage die oben dargestellten Erwägungen. Zwar ist der südliche Gehweg in westliche Richtung in voller Länge ausgebaut worden. Die Ausbaustrecke endet auf Höhe der östlichen Grenze des Grundstück Flurstück 637/1. Nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen liegt diese Grenze bei km 12.003. Damit ist die Ausbaustrecke exakt bis zu dem Punkt geführt worden, an dem die Straßenbaulast der Gemeinde A-Stadt endet. Dass sich der sog. OD-Stein westlich davon auf Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks G3 befindet, ist ohne Belang, da es – wie dargelegt – auf die Festsetzung der Ortsdurchfahrt ankommt.

29

Zweifelhaft ist aber, ob der Gehweg auch in östliche Richtung bis zum Ende der Ortsdurchfahrt auf Höhe von km 9.749 (Flurstück G4 – Grundstücksgrenze) führt. Sollte dies nicht der Fall sein – etwa weil der Gehweg nicht durchgängig vorhanden ist oder zwar vorhanden ist, sich aber in einem ausbaubedürftigen Zustand befindet - so entsteht die sachliche Beitragspflicht auch bei Durchführung einer Kostenspaltung nicht. Sollte dagegen östlich der Einmündung der L 285 ein durchgängig vorhandener Gehweg existieren, der sich in einem nicht ausbaubedürftigen Zustand befindet – etwa weil ein Ausbau bereits erfolgt ist – so entsteht mit der Durchführung der Kostenspaltung die sachliche Beitragspflicht für die gesamte Anlage. Es läge ein Teilstreckenausbau vor (vgl. dazu Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 M 136/10 - juris), der dazu führt, dass sich der Ausbau des Gehweges westlich der Einmündung der L 285 als Ausbau der gesamten Anlage darstellt. In diesem Fall wären die Eigentümer aller von der Ortsdurchfahrt der B 104 erschlossenen Grundstücke - auch der östlich der Einmündung der L 285 gelegenen Grundstücke - in den Vorteilsausgleich einzubeziehen. Dieses Ergebnis kann der Beklagte nur vermeiden, wenn er rechtzeitig – also vor der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Ortsdurchfahrt der B 104 insgesamt - eine Abschnittsbildung durchführt.

30

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung entsprechend.

31

Da das klägerische Grundstück nur von einer Verkehrsanlage bevorteilt wird, ist für die Gewährung der sog. Eckgrundstücksvergünstigung kein Raum.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO) bestehen nicht.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 26.09.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 werden insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von € 4.67l,09 übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 90 v.H. und im Übrigen dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Klägern und dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen. Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemeinde A-Stadt gelegenen, gemischt genutzten Grundstücks Flurstücke G1, G2, G3, G4 und G5 in einer Größe von 1.349 m². Das Grundstück grenzt an die Straße "Am K.". Diese verläuft im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt von der Einmündung in die Hauptstraße in nördliche Richtung und verzweigt sich dann in den in nordwestliche Richtung führenden Bereich " K. West" in einer Länge von ca. 200 m und den in nordöstliche Richtung führenden, geringfügig kürzeren Bereich " K. Ost". Innerhalb des durch die Verzweigung gebildeten Dreiecks befindet sich eine kleinere Grünanlage (Kriegerdenkmal), die nördlich durch einen die Bereiche K. West und Ost verbindenden befahrbaren Weg von 3,5 m Breite begrenzt wird. Die westliche Teilstrecke der Straße "Am K." endet auf Höhe der Kreuzung mit dem Deichweg (Strandpromenade). In den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts und in den Jahren 2001102 ließ die Gemeinde die bis dahin unbefestigte Straße in zwei Bauabschnitten ausbauen. Der erste Bauabschnitt betraf vorwiegend den Bereich " K. Ost" und die Erschließung des Geländes der dort gelegenen Kurklinik. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde der Bereich " K. West" vom Anschluss " K. Ost" bis zu den Grundstücken "Am K. a/b" ausgebaut. Der Ausbau der sich westlich anschließenden Reststrecke im zweiten Bauabschnitt erfolgte dann im Zeitraum 2001/02. Der Bereich " K. West" erhielt eine Fahrbahn aus Betonsteinpflaster in einer Breite von 4,0 m. Des Weiteren wurde eine Straßenentwässerung angelegt und die veraltete Straßenbeleuchtung erneuert. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 30.10.2002. Für den Bereich des zweiten Bauabschnitts westlich der Grundstücke "Am K. a/b" wurden Fördermittel ausgereicht, die den beitragsfähigen Aufwand für diese Teilstrecke auf € 8.603,23 reduzierten. Der Bescheid des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung datiert vom 23.05.2005.

2

Mit Bescheid vom 26.09.2006 zog die Beklagte die Kläger für die Baumaßnahme K. (West) zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. € 5.175,43 heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 zurück.

3

Am 30.08.2007 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Straßenausbaubeitragssatzung sei nichtig, weil die Normierung unterschiedlicher Umlagequoten in § 3 der Satzung willkürlich sei. Zudem sei die Rechtsanwendung fehlerhaft. Die Beklagte benenne im Widerspruchsbescheid eine andere Satzung als Rechtsgrundlage als im Ausgangsbescheid. Bei der Erneuerung der Straßenbeleuchtung handele es sich nicht um eine beitragsfähige Maßnahme. Die Kalkulation sei fehlerhaft. Es sei offen, ob die Beklagte alle für die Maßnahme möglichen Zuschüsse ausgereizt habe und wie diese Zuschüsse verwendet worden seien. Die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes werde bestritten. Die Einstufung der Straße als Anliegerstraße sei fehlerhaft. Es sei von einer Hauptverkehrsstraße auszugehen.

4

Die Kläger beantragen,

5

den Bescheid des Beklagten vom 26.09.2006 - Nr. 2006-10 - und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.08.2007 aufzuheben.

6

Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Mit Beschluss vom 27.08.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

10

Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 25.09.2007 bzw. 03.09.2009 hierzu ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) erteilt haben.

11

Die zulässige Klage ist nur in dem in Tenor zu 1. ersichtlichen Umfang begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Festsetzung den Betrag von € 4.671,09 übersteigt. Im Übrigen ist der Bescheid dagegen nicht zu beanstanden.

12

Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 0l.12.2005.

13

1. Die Straßenbaubeitragssatzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. So ist die Vorteilsregelung in § 3 Abs. 2 SBS - anders als die der Satzung vom 13.04.2000 (VG Greifswald, Urt. v. 15.03.2001 - 3 A 1678/00, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks) - nicht zu beanstanden. Die Vorteilsregelung betrifft die Aufwandsverteilung zwischen der Gemeinde A-Stadt als Trägerin des Öffentlichkeitsanteils und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass die Nutzung einer Verkehrsanlage durch Dritte - also Verkehrsteilnehmer, die nicht Straßenanlieger sind - mit der Verkehrsbedeutung der Anlage zunimmt. Den auf diese entfallenden Nutzungsanteil hat die Gemeinde als so genannten Öffentlichkeitsanteil zu tragen. Er beläuft sich auf den jeweiligen Differenzbetrag zwischen den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 SBS normierten Vom-Hundert-Sätzen und 100 v.H . Dieser Differenzbetrag ist von der Gemeinde zu tragen. Die satzungsrechtliche Regelung ist nicht zu beanstanden; sie genügt insbesondere den aus dem Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V) folgenden Anforderungen, da sie nach der Verkehrsbedeutung einer Straße und - bei Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen - nach Teileinrichtungen unterscheidet. Der einheitliche Ansatz von 75 v.H. für alle Teileinrichtungen von Anliegerstraßen ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Teileinrichtungen von Anliegerstraßen zum weit überwiegenden Teil von den Anliegern genutzt werden.

14

Soweit die Kläger einwenden, es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum mit der (abnehmenden) Verkehrsfunktion eine "Erhöhung des Gebrauchswertes der anliegenden Grundstücke" verbunden sei, beruht dies auf einer Verkennung der Rechtslage. Denn maßgebend für die höhere Umlagequote ist nach dem oben Gesagten nicht die Erhöhung des Gebrauchswertes der Grundstücke, sondern die überwiegende Nutzung der Straße durch Anlieger.

15

Auch sonstige zur Nichtigkeit führende Fehler der Satzung sind nicht erkennbar. Zwar verstößt die Bestimmung des § 5 Abs. 6 SBS (Eckgrundstücksvergünstigung) gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 GG). Denn sie ist nicht so auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch tatsächlich bestehende Wohngebiete i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO erfassen soll. Denn anders als in § 5 Abs. 5 SBS werden die tatsächlich bestehenden Gebietstypen (§ 34 Abs. 2 BauGB) nicht neben den in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietstypen erwähnt. Daraus folgt, dass diese Fallgruppe im Rahmen des § 5 Abs. 6 SBS keine Berücksichtigung finden soll. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich, zumal die Beklagte - wie der vorliegende Fall zeigt - die Vergünstigungsregelung auch außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen anwendet.

16

Die somit eintretende Nichtigkeitsfolge beschränkt sich allerdings auf die Bestimmung des § 5 Abs. 6 SBS (Teilnichtigkeit, vgl. § 139 BGB), denn Vergünstigungsregeln für mehrfach erschlossene Grundstücke gehören weder zum notwendigen Mindestinhalt einer Straßenbaubeitragssatzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V) noch zwingt das Vorteilsprinzip zu ihrer Normierung. Auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebietet es nicht, wegen der Nichtigkeit der Eckgrundstücksregelung die Nichtigkeit der Ausbaubeitragssatzung insgesamt anzunehmen. Denn die Regelung der Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst bei der Heranziehung der Beitragspflichtigen aus, da der sich nach § 5 - d.h. unter Anwendung der Maßstabsregelung - ergeben- de Beitrag um 1/5 gekürzt wird. Den Ausfall trägt damit allein die Gemeinde A-Stadt. Im Rahmen der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes hat die Regelung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut dagegen keine Bedeutung. Damit ist eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der übrigen Beitragspflichtigen ausgeschlossen.

17

2. Die Rechtsanwendung durch die Beklagte ist teilweise fehlerhaft. Allerdings ist es in formell- rechtlicher Hinsicht unschädlich, dass der Widerspruchsbescheid eine unzutreffende Rechtsgrundlage benennt. Hierbei handelt es sich allenfalls um einen Begründungsfehler, der bei - wie hier - gebundenen Entscheidungen keinen Aufhebungsanspruch entstehen lässt, § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 127 Abgabenordnung (AO).

18

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes frei von Fehlern:

19

Bei der abgerechneten Baumaßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme i.S.d. § 1 Satz 1 SBS, wonach die Gemeinde A-Stadt zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, Beiträge von den Beitragspflichtigen gemäß § 2 dieser Satzung erhebt, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme Vorteile erwachsen. Die Maßnahme ist unter den Gesichtspunkten erstmaligen Herstellung (Straßenentwässerung) - insoweit bzw. der Verbesserung (Fahrbahn, Straßenbeleuchtung) beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Gemessen an diesen Kriterien liegt in Ansehung des Gehweges eine Verbesserung bereits deshalb vor, weil er einen den anerkannten Regeln der Technik hergestellten Unterbau (Tragschicht, Frostschutzschicht etc.) erhalten hat. Dadurch erhöht sich seine Benutzungssicherheit, denn dem Auftreten von Frostaufbrüchen und Absenkungen wird entgegengewirkt. Gleiches gilt für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten war die vorhandene Straßenbeleuchtung veraltet und genügte den heutigen beleuchtungs- und verkehrstechnischen Anforderungen nicht mehr. Damit liegt in der Anlegung einer "modernen" Straßenbeleuchtung, die zu einer Verbesserung der Ausleuchtung des Verkehrsraums führt, eine beitragsfähige Verbesserung (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.09.2005 - 3 A 127/03, S. 5 des Entscheidungsum-drucks). Ob die Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung beitragsfähig ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

20

Auch soweit die Kläger meinen, die Aufwandsermittlung sei wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit fehlerhaft, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vergabe der Bauverträge erfolgte auf Grundlage einer Ausschreibung. Die im Verwaltungsvorgang enthaltene Kostenkalkulation hält der mangels substanziierter Einwände nur gebotenen Plausibilitätskontrolle stand. Zwar ergeben sich bei einem Kostenvergleich beider Bauabschnitte unterschiedliche Herstellungskosten pro laufendem Meter. Die Teilstrecke des ersten Bauabschnitts im Bereich " K." (West) beginnt bei dem Wechsel des Fahrbahnbelags auf halber Höhe des Gaststättengrundstücks Flurstücke 10/2,11/2 und endet auf Höhe der Grundstücke Flurstücke 10/5 (Hausnummer 102a) bzw. 13/2 (Hausnummer 102b). Hierfür sind Kosten i.H.v. etwa € 50.745,59 entstanden. Das Teilstück weist eine Länge von etwa 70 m auf, der lfd. Meter kostet daher € 724,94 €. Der zweite Bauabschnitt hat eine Länge von 130 m. Die dort angefallenen Baukosten (ohne Fördermittel) belaufen sich auf € 84.132,26. Hier kostet der lfd. Meter also € 647,17. Der Kostenunterschied von 77,77 €/m ist aber nicht so erheblich, dass diese einen Ermittlungsbedarf auslöst, er kann auf allgemeine Veränderungen bei der Preisentwicklung beruhen.

21

Die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe die Berechnungsgrundlagen bzw. die Beitragskalkulation nicht offen gelegt, trifft ersichtlich nicht zu. Sie ist in dem von ihm vorgelegten Verwaltungsvorgang enthalten, allerdings haben die Kläger davon abgesehen, Akteneinsicht zu nehmen. Soweit die Kläger der Auffassung sind, die Kalkulationsgrundlagen seien vollständig im Beitragsbescheid anzugeben, trifft dies ebenfalls nicht zu. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass dies den Bescheid "überfrachten" würde. Auch der Einwand, die Beklagte habe es versäumt, alle für die Baumaßnahme möglichen Zuschüsse einzuwerben, ist unsubstanziiert und daher unbeachtlich.

22

Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes begegnet in Ansehung der Aufwandsverteilung zwischen der Gemeinde A-Stadt und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen keinen Bedenken. Die Einstufung der Straße "Am K." (West) als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 SBS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 3 Abs. 2 linke Sp. SBS ist zutreffend. Nach der erstgenannten Bestimmung gelten als Anliegerstraße solche Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen. Eine Innerortsstraße ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie weder der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 SBS). Hauptverkehrsstraßen dienen schließlich überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr (§ 3 Abs. 5 Nr. 3 SBS). Welcher Straßenkategorie eine Straße zuzuordnen ist, richtet sich nach einer funktionsorientierten Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung es OVG Mecklenburg-Vorpommern ist maßgebend, wofür der satzungsrechtliche Begriff "dienen" spricht, die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehört die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sieh in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen unterschiedlicher Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen, das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.07.2007 - 1 M 42/07, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).

23

Hiernach handelt es sich bei der Straße "Am K." (West) um eine Anliegerstraße. Vornehmlich ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde A-Stadt spricht gegen die Einstufung als Innerortsstraße. Denn für den Kfz-Verkehr ist die Straße eine Sackgasse, die an der Strandpromenade endet. Ein (inner- oder überörtlicher) Durchgangsverkehr ist daher nicht denkbar, so dass bereits aus diesem Grund von einem Überwiegen des Anliegerverkehrs auszugehen ist. Bestätigt wird dies durch die geringe Ausbaubreite von 4 m, die einen Lkw-Begegnungsverkehr auf der Fahrbahn nicht zulässt. Soweit in den Darlegungen der Kläger die Auffassung anklingt, der Straße" Am K." (West) komme wegen der Vielzahl der von ihr erschlossenen Grundstücke mit Ferienwohnungen eine überörtliche Funktion zu, trifft dies ebenfalls nicht zu. Denn Anliegerverkehr ist der Ziel- und Quellverkehr, der von den von der Verkehranlage erschlossenen Grundstücken ausgelöst wird. Ob diese Grundstücke zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken - zu dieser Kategorie gehören auch Ferienwohnungen - genutzt werden, ist unbeachtlich.

24

Ihre Einstufung als Anliegerstraße wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Straße "Am K." (West) wegen des südlich der Einmündung des Fischerweges in die Hauptstraße gelegenen Parkplatzes in erheblichem Umfang Fußgängerverkehr zum und vom Strand aufnehmen dürfte. Selbst wenn man den Fußgängerverkehr als innerörtlichen Verkehr qualifiziert, steht dies der Annahme einer Anliegerstraße nicht entgegen, denn für die Einstufung ist es ausreichend, dass die Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr verbundenen Grundstücke dient. Dass der Umfang des "durchgehenden" Fußgängerverkehrs den des Anliegerverkehrs überwiegt, wird auch von den Klägern nicht behauptet. Eine solche Annahme drängt sich angesichts der gebotenen ganzjährigen Betrachtung auch nicht auf, denn es ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Fußgängerverkehr in der Straße "Am K." (West) nur in den Sommermonaten stattfindet.

25

Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist dagegen teilweise fehlerhaft. Allerdings ist das Abrechnungsgebiet ordnungsgemäß gebildet worden. So sind die Flächen der östlich der Einmündung der Straße "Am K." in die Hauptstraße gelegenen Flurstücke 12/1, 19/3 und 19/4 zu Recht nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden. Nach § 4 Abs. 1 SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird. Für die Aufwandsverteilung ist daher - ebenso wie für die Aufwandsermittlung - der Einrichtungs- oder Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts maßgebend. Dieser ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.09.1998 -1 M 54/98, VwRR MO 1999, 104). Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Einrichtung (Anlage) i.S.d. § 1 Satz 1 SBS und § 8 KAG M- V ist, darauf abzustellen, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise als "gesamte Verkehrsanlage" darstellt, wobei auf den Zustand nach Abschluss des Bauprogramms, d.h. auf das äußere Erscheinungsbild, das die Straße nach ihrem Ausbau erlangt hat, abzustellen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.05.1997 - 8 C 6.95, NVwZ 1998,290). Maßgebend sind damit vornehmlich die Kriterien Straßenführung, Straßenbreite und Straßenausstattung. Bei einem einheitlichen Verlauf und Ausbauzustand ist grundsätzlich von einer einheitlichen Verkehrsanlage i.S.d. natürlichen Betrachtungsweise abzustellen. Eine unterschiedliche Straßenbezeichnung ist dabei ebenso unerheblich wie eine einheitliche (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.04.1994 - 8 C 18/92, NVwZ-RR 1994, 539).

26

Gemessen an diesen Kriterien beginnt die beitragsfähige Anlage nicht bereits an der Einmündung in die Hauptstraße. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Straße "Am K." in beitragsrechtlicher Hinsicht um zwei unterschiedliche Anlagen handelt. Zum einen die Anlage "Am K." (Ost), die an der Einmündung in die Hauptstraße beginnt und sich auf Höhe des Kriegerdenkmals in östliche Richtung verschwenkt, und zum anderen die vorliegend abgerechnete Anlage "Am K." (West), die an der Einmündung in die Anlage "Am K." (Ost) auf Höhe des Kriegerdenkmals beginnt und an der Kreuzung mit der Strandpromenade endet. Für diese Betrachtungsweise - das Einmünden der Anlage "Am K." (West) in die Anlage "Am K." (Ost) und nicht umgekehrt - spricht insbesondere der Umstand, dass die Anlage "Am K." (Ost) von der Einmündung in die Hauptstraße bis zur Zufahrt des Klinikgeländes einen Fahrbahnbelag aus Asphalt und einen beiderseitigen Gehweg aufweist, was sie von der Anlage "Am K." (West) unterscheidet. Damit sind die Flurstücke 12/1,19/3 und 19/4 von der hier in Rede stehenden Anlage nicht bevorteilt.

27

Weiter ist es nicht zu beanstanden, dass die Fläche des Denkmalsplatzes im Rahmen der Vorteilsverteilung nicht berücksichtigt worden ist. Denn Grünanlagen sind nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) selbst beitragsfähige Erschließungsanlagen. Eine an eine Erschließungsanlage angrenzende Erschließungsanlage unterliegt nicht der sachlichen Beitragspflicht, da sich Erschließungsanlagen keine die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteile vermitteln (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 16.10.2002 - 3 B 1967/02). Aus diesem Grunde ist auch die Nichtberücksichtigung des nördlich des Denkmalsplatzes verlaufenden Verbindungsweges zwischen den Anlagen "Am K." (West) und "Am K." (Ost) unschädlich.

28

Die in der ursprünglichen Abrechnung vorhandenen Fehler bei der Flächenermittlung sind in den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.02.2010 (Anlagen 1 und 2.1) übersandten Unterlagen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht mehr vorhanden. Insbesondere ist die Fläche des Grundstücks Flurstück G6 berücksichtigt worden. Dies ist notwendig, weil es als so genanntes Hinterliegergrundstück am Vorteilsausgleich zu beteiligen ist. Da die Beklagte dies inzwischen selbst so sieht, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. Die Regelung für mehrfach erschlossene Grundstücke (§ 5 Abs. 6 SBS) wird ausweislich der Anlage 2.1, Spalte 5 nicht mehr im Rahmen der Vorteilsverteilung berücksichtigt. Die Neuberechnung führt dazu, dass der Beitragssatz auf € 3,462632 €/m² sinkt und die Kläger entlastet werden.

29

Die gegen die Flächenermittlung erhobenen Einwände der Kläger verfangen nicht: Dass das Grundstück Flurstücke G7 und G8 auch an die Hauptstraße und den Fischerweg angrenzt, ist für den Vorteilsausgleich betreffend die Verkehrsanlage "Am K." (West) unbeachtlich. Die insoweit (zu Unrecht, s.o.) gewährte Eckgrundstücksvergünstigung wirkt sich erst im Rahmen der Heranziehung und damit zulasten der Gemeinde, nicht der übrigen Beitragspflichtigen aus. Bei der Flurstücksbezeichnung "G9" in der Anlage 2.1 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Gemeint ist das in den Vorteilsausgleich einzubeziehende Grundstück Flurstück G10. Der Ansatz von nur 59,55 m" gewichteter Fläche (Beitragseinheiten) für das Grundstücks Flurstück G6 beruht auf dem Umstand, dass es sich hierbei um ein unbebautes Außenbereichsgrundstück handelt, dessen Fläche nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 SBS mit dem Faktor 0,05 zu multiplizieren ist.

30

Auch die Heranziehung der Kläger begegnet keinen Bedenken. Die sachliche Beitragspflicht ist entstanden, so dass mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides gemäß § 2 Satz 1 SBS auch die persönliche Beitragspflicht der Kläger entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 5 KAG M- V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal "endgültige Herstellung" wird in § 9 Satz 1 SBS definiert; die Bestimmung stellt maßgebend auf den Zeitpunkt ab, an dem die Kosten feststehen. Dies ist nach § 9 Satz 2 SBS frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung. Vorliegend ist die sachliche Beitragspflicht jedoch nicht mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung - diese datiert vom 30.10.2002 - entstanden, denn für die Baumaßnahme wurden Fördermittel verwendet, die den Beitragspflichtigen zugute kamen. Denn wegen der ausgereichten Fördermittel reduzierte sich der beitragsfähige Aufwand für die erst in den Jahren 2001102 erfolgte Fertigstellung der Reststrecke westlich der Grundstücke "Am K. 102a1102b" auf f 8.603,23 (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 a.E. KAG M-V). Da Fördermittelbescheide nur den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen der ausgereichten Zuwendungen darstellen, wird über die Frage ihres endgültigen Behaltendürfens oder einer etwaigen Rückzahlung erst im Rahmen der so genannten Verwendungsnachweisprüfung entschieden. Der vorliegend maßgebliche Bescheid des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg- Vorpommern über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung datiert vorn 23.05.2005. Erst von da an standen die beitragsfähigen Kosten der Baumaßnahme endgültig fest und ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Aus diesem Grunde verbietet sich auch die Annahme eines Erlöschens der Beitragspflicht infolge Festsetzungsverjährung.

31

Da die Baumaßnahme alle vorhandenen Teileinrichtungen der Anlage "Am K." (West) umfasst, war der Kostenspaltungsbeschluss vom 17.01.2002 für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht überflüssig (aber unschädlich). Sollte die Kostenspaltung erfolgt sein, um die Abrechnung der im Zuge des Ausbaus der Strandpromenade durchgeführten Baumaßnahme in der Anlage "Am K." (West) zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass es hierfür einer gemeindlichen Beschlussfassung nicht bedarf, denn die Abrechnung hat grundsätzlich anlagebezogen zu erfolgen.

32

Die Eckgrundstücksvergünstigung nach § 5 Abs. 6 SBS kann in Bezug auf das klägerische Grundstück keine Anwendung finden, da sie - wie bereits dargelegt - unwirksam ist. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man dem nicht folgt und der Auffassung ist, die Eckgrundstücksregelung sei wirksam. Sie ist gleichwohl unanwendbar, obwohl das Grundstück der Kläger sowohl an die Verkehrsanlage "Am K." (West) als auch an den Deich nebst Promenade angrenzt und damit eine Mehrfacherschließung i.S.d. des § 5 Abs. 6 SBS vorliegt. Denn nach ihrem Sinn und Zweck will die Bestimmung lediglich die Beitragslast für ein Grundstück reduzieren, die bei einer Beitragserhebung für mehrere Straßen entsteht oder entstehen kann. Dies setzt aber voraus, dass das betreffende Grundstück an mehrere beitragsfähige Verkehrsanlagen angrenzt bzw. durch sie erschlossen wird. Dies trifft hier nicht zu. Zwar dient der Deich vornehmlich dem Küstenschutz. Daneben ist er aber auch eine Grünanlage. Er dient auch touristischen Zwecken, was nicht zuletzt durch die Anlegung der Deichpromenade deutlich wird. Als Grünanlage ist der Deich eine Erschließungsanlage (vgl. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Dennoch scheidet eine Beitragserhebung für den Deich oder die Deichpromenade aus. Denn der Deich und die Promenade befinden sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Land ist jedoch keine beitragserhebungsberechtigte Körperschaft (vgl. § 127 Abs. 1 BauGB und § 1 KAG M-V).

33

Damit berechnet sich der von den Klägern zu entrichtende Ausbaubeitrag wie folgt:

34

1.349 m- x 3,462632 €/m² = € 4.671,09. Soweit die Festsetzung diesen Betrag übersteigt, ist sie aufzuheben.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.