Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 K 5292/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Am 20. Mai 1998 erfolgte die Bekanntmachung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 1 „O. E.-------straße “. Dieser weist die Umgebung des streitbefangenen Vorhabens Gemarkung I. , Flur 11, Flurstücke 399 – 402, postalische Adresse: T.------straße 13, 00000 D. -S. , teils als Kleingewerbebereich Ost und teils als Baumarkt/Gartencenter aus. Die Flurstücke selbst sind mit privaten Verkehrs- und Grünflächen überplant. Nach den textlichen Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Kleingewerbebereich Ost Anlagen der Abstandsklassen VI und VII der Abstandsliste zulässig, wobei keine schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde entstehen dürfen. Für den Bereich Baumarkt/Gartencenter ist ein Einzelhandelsausschluss mit Ausnahme eines Baumarkt/Gartencenters festgesetzt.
3Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 und Nachtrag vom 2. März 2004 erteilte die Beklagte im Rahmen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezüglich der abweichenden Nutzung, der Überschreitung von Baugrenzen, der Errichtung eines Sattel- statt Flachdachs, der Befestigung von Grünflächen und der Überbauung von Leitungsrechten der Klägerin für das Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung eines M. -Lebensmittelmarktes mit Stellplätzen auf dem Baugrundstück Gemarkung I. , Flur 11, Flurstücke 399 - 402, postalische Adresse: T.------straße 13, 44575 D. -S. , mit einer Grundfläche von insgesamt 1.597,49 m2, wovon ca. 730 m2 auf die Verkaufsfläche und ca. 490 m2 auf Lagerflächen entfielen. Ferner erteilte die Beklagte unter dem 2. März 2004 eine Abweichung von der Vorschrift des § 32 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (BauO NRW) bezüglich des Verzichts auf eine Brandwand als Gebäudetrennwand.
4Unter dem 27. Februar 2006 genehmigte die Beklagte der Klägerin die Erweiterung des M. -Lebensmittelmarktes um einen Pfandraum durch Ausbau eines vorhandenen Vordachs.
5Am 25. April 2012 beantragte die Klägerin die Erweiterung der Verkaufsfläche des M. –Lebensmittelmarktes auf 1.049,18 m2 durch Änderung von Lager- in Verkaufsfläche. Das Gebäude soll nach dem Umbauvorhaben die unveränderten maximalen Abmessungen von ca. 30 m mal 64 m und eine Nutzfläche von ca. 1.625 m² besitzen, was zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Abschnittsgröße von 40 m mal 40 m bzw. 1.600 m² gemäß § 32 BauO NRW führe. Nach dem Brandschutzkonzept beständen gegen eine Abweichung von dieser baurechtlichen Vorschrift keine Bedenken, da das Gebäude im Sinne von Brandbekämpfungsabschnitten mit Hilfe von F 90- und F 30-Wänden in Unterabschnitte unterteilt sei. Die Überschreitung der maximal zulässigen Abschnittsgröße um ca. 25 m² sei kleiner als 15 % und könne somit noch als geringfügig eingestuft werden. Keiner der Unterabschnitte sei größer als 1600 m². Den größten zusammenhängenden Raum bilde der Verkaufsraum, der mit dem Anbau über eine Fläche von ca. 1200 m² verfüge. Im Brandschutzkonzept wird ferner festgestellt, dass für das Lager (bei Achse drei) die maximale Rettungsweglänge von 35 m um ca. 17 m überschritten werde. Gegen die Erteilung einer Abweichung bestünden keine Bedenken, da aus dem Lager nach max. 15,50 m der feuerbeständig abgetrennte Verkaufsraum erreicht werden könne.
6Unter dem 23. Mai 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Versagung der Erweiterungsgenehmigung an. Zur Begründung führte sie aus: Das geplante Bauvorhaben stimme nicht mit den Zielsetzungen des vom Rat am 23. September 2010 beschlossenen Zentren- und Einzelhandelskonzeptes überein. Auch wenn bereits zahlreiche Einzelhandelsangebote aus den nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereichen vorhanden seien, stünden andere Sortimentsbereiche dennoch in deutlicher Konkurrenz einerseits zum Hauptzentrum Altstadt D. , andererseits aber auch zum benachbarten Nahversorgungszentrum Lange Straße. Damit die Funktionsfähigkeit und die Entwicklungsfähigkeit dieser zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet werden könne, solle der Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht weiter ausgebaut und mittel- bis langfristig reduziert werden. Weiterhin seien großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnten, gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen in diesem Sinne seien unter anderem Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde. Diese seien in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1:200 m² überschreite. Dies sei vorliegend der Fall.Die Feuerwehr habe Bedenken gegen die Erteilung einer Abweichung von der zulässigen Rettungsweglänge.
7In ihrer Stellungnahme zur Anhörung führte die Klägerin aus: Die Realität weiche von den Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan ab. Auf dem dem Vorhabengrundstück benachbarten Grundstück befinde sich ein Möbelhaus, das nahezu die gesamte Fläche des Kleingewerbegebiets Ost überbaut habe. Insbesondere die in diesem Bereich vorgesehene verkehrliche Erschließung, vor allem aber die geplante Baufeldaufteilung entspreche nicht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Entsprechendes gelte für die Fläche, auf dem ihr Vorhaben realisiert werden solle. Es spreche daher vieles für die Funktionslosigkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans. Das Vorhaben der Erweiterung ihres Marktes füge sich in die nähere Umgebung ein. Es gebe in der maßgeblichen näheren Umgebung bereits zahlreiche andere großflächige Einzelhandelsbetriebe. Angesichts der geplanten geringen Vergrößerung des Marktes und des Umstands, dass sich im Gebiet bereits zahlreiche, sehr viel größere Einzelhandelsbetriebe mit vergleichbaren Sortimenten befänden, sei sicher auszuschließen, dass die Erweiterung zu schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche führen werde. Der Vergrößerung eines benachbarten Lebensmittelmarktes in der X.-------straße habe die Beklagte zugestimmt, ohne diesem Gesichtspunkte des Zentren- und Einzelhandelskonzepts entgegen zu halten.
8In seiner Sitzung am 13. September 2012 beschloss der Betriebsausschuss 3 des Rates der Beklagten, den Bebauungsplan Nr. 226, Planbereich „D. -Park T.------straße “ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Die Anordnung der Bekanntmachung unterzeichnete der Bürgermeister am 16. Oktober 2012. Die Bekanntmachung selbst erfolgte im Amtsblatt der Beklagten am 22. Oktober 2012. Nicht ortsüblich bekannt gemacht wurde, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten könne und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern könne, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB stattfinde.
9In seiner Sitzung vom 23. September 2012 beschloss der Rat der Beklagten die Fortschreibung des Zentren- und Einzelhandelskonzepts.
10Unter dem 30. Oktober 2012 erließ die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Bescheid über die Zurückstellung der Sachentscheidung über den Antrag auf Nutzungsänderung zur Erweiterung der Verkaufsfläche vom 30. April 2012 für die Dauer von 11 Monaten ab Zustellung des Bescheides. Die Zustellung erfolgte am 7. November 2012. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Das geplante Vorhaben liege innerhalb des Gebiets des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 226, Planbereich „D. -Park T.------straße “. Der Rat habe in seiner Sitzung am 23. September 2010 das Zentren- und Einzelhandelskonzept als sonstige städtebauliche Planung beschlossen. Dieses sei konzeptionelle Grundlage für die Bauleitplanung in Bezug auf das Thema Einzelhandel. Sie beabsichtige, die Weiterentwicklung der gesamtstädtischen Zentren- und Einzelhandelsstruktur weiterhin auf eine städtebaulich-funktional ausgewogene sowie rechtssichere Gesamtkonzeption zu gründen. Hierdurch solle durch die Leitfunktion des Einzelhandels die Vielfalt und Attraktivität des Innenstadtzentrums stabilisiert bzw. ausgebaut werden. Der Sonderstandort T.------straße in städtebaulich nicht integrierter Lage sei gesamtstädtisch für den Einzelhandel von Bedeutung, dies allein aufgrund seiner Verkaufsflächengröße als zweitgrößter Einzelhandelsstandort im Stadtgebiet, wenngleich die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe begrenzt sei. Der Standort sei heute bereits durch Angebote aus dem nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich geprägt. Diese Standorteigenschaften sollten als positive Entwicklungsvoraussetzungen für die Weiterentwicklung genutzt werden. Damit die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet werden könne, solle der Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht weiter ausgebaut und mittel- bis langfristig reduziert werden. Der Sonderstandort T.------straße solle dauerhaft Standort für den großflächigen und auch kleinflächigen Einzelhandel mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment sein. Flankierend sollten die Entwicklungschancen für Handwerks- und Gewerbebetriebe unter Beachtung der Leitsätze des Zentren- und Einzelhandelskonzepts und immissionsschutzrechtlicher Gesichtspunkte gewahrt bleiben. Die Voraussetzungen des § 15 BauGB lägen vor, da der Aufstellungsbeschluss auf der Grundlage hinreichend konkretisierter, sicherungsbedürftiger Planung gefasst, eine Veränderungssperre noch nicht beschlossen worden und zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
11Am 6. Dezember 2012 beschloss der Rat der Beklagten für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 226 „D. -Park T.------straße “ eine Veränderungssperre. Unter dem 10. Dezember 2012 bestätigte der Bürgermeister mittels Unterschrift, dass der Satzungsbeschluss zur Veränderungssperre ordnungsgemäß zustande gekommen sei und der Wortlaut der Satzung mit dem Satzungsbeschluss übereinstimme. Am selben Tag unterzeichnete er die Bekanntmachungsanordnung. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 20. Dezember 2012.
12Unter dem 14. Februar 2013 stellte der Bürgermeister erneut fest, dass der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 226, Planbereich „D. -Park T.------straße “ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ordnungsgemäß zustande gekommen sei, bestätigte, dass der beigefügte Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses mit dem Beschluss des Ausschusses übereinstimme, und ordnete die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB an. Die Verfügung unterschrieb er eigenhändig. Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB wurde im Amtsblatt der Beklagten am 22. Februar 2013 erneut bekannt gemacht.
13Ebenfalls unter dem 14. Februar 2013 bestätigte der Bürgermeister erneut mittels Unterschrift, dass der Satzungsbeschluss zur Veränderungssperre ordnungsgemäß zustande gekommen sei und der Wortlaut der Satzung mit dem Satzungsbeschluss übereinstimme. Am selben Tag unterzeichnete er auch erneut die Bekanntmachungsanordnung. Die erneute Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 22. Februar 2013.
14Unter dem 28. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab, weil das Vorhaben unzulässig sei, und führte aus: Die zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschlossene Veränderungssperre sei mit dem Inhalt beschlossen worden, dass Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürften. Bei der beantragten Nutzungsänderung von Lagerfläche in Verkaufsfläche handele es sich um ein Vorhaben gemäß § 29 Abs. 1 BauGB. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB könne nicht zugelassen werden, da die Durchführung des Vorhabens den beabsichtigten Planinhalten entgegenstehe und eine Umsetzung der Planung erheblich erschweren könne. Damit stünden überwiegende öffentliche Belange einer Ausnahme entgegen. Davon abgesehen widerspreche das Vorhaben dem rechtswirksamen Vorhaben- und Entwicklungsplan 1. Neben den planungsrechtlichen Genehmigungshindernissen bestünden auch bauordnungsrechtliche Verstöße, aufgrund derer das Vorhaben nicht genehmigt werden könne. Die beantragte Abweichung von § 32 Abs. 1 BauO NRW, wonach das Gebäude nach höchstens 40 m durch eine Brandwand in zwei Brandabschnitte unterteilt werden müsse, werde nicht für vertretbar gehalten. Gemäß den vorliegenden Bauvorlagen betrage die Länge des Brandabschnittes 64 m. Ein Verzicht auf die Brandwand sei unzulässig, da dieses den Schutzzielen der BauO NRW zuwiderlaufe. Eine Abweichung von § 37 Abs. 2 BauO NRW, wonach von jeder Stelle der Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein müsse, werde ebenfalls nicht für vertretbar gehalten. Gemäß den vorliegenden Bauvorlagen betrage die Rettungsweglänge im Lager 52 m. Ein Verzicht auf sichere Rettungswege sei unzulässig, da dieses den Schutzzielen der BauO NRW zuwiderlaufe.
15Dieser Ablehnung fügte die Beklagte einen Gebührenbescheid i.H.v. 1.162,50 € bei. Zur Begründung verwies sie auf die Tarifstelle 2.5.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW). Danach setze sich die Gebühr bei einer erweiterten Verkaufsfläche von 1.049,18 m² – 750,00 m² = 299,18 m² folgendermaßen zusammen: 1.250,00 € Gebühr + 10,00 € je angefangene 10 m² Nutzfläche = 1250 € + 10 x 30 € = 1.550,00 € x 0,75 (25 % Reduzierung gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW) = 1.162,50 €.
16Die Klägerin hat am 20. November 2012 gegen den Zurückstellungsbescheid vom 30. Oktober 2012 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung trägt sie vor: Der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig. Der Zurückstellung liege keine sicherungsfähige Planung zugrunde. Dieser fehle es an einer hinreichenden Konkretisierung. Die Beschlussvorlage zur Einleitung der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 226 lege nahe, dass allein ihr Bauantrag Anlass für den Aufstellungsbeschluss gewesen sei. Von daher handele es sich um eine unzulässige Negativplanung. Dies ergebe sich daraus, dass – nachdem in der Beschlussvorlage kurz ausgeführt werde, dass ein Planungsbedarf für die brachliegende Gewerbefläche des ehemaligen Gartenmarktes bestehe – sich die Beschlussvorlage hinsichtlich des Planungsanlasses im Übrigen insbesondere auf ihren Bauantrag beziehe. Eine positive Planungsabsicht mit einem sicherungsfähigen Planungsinhalt lasse sich aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses nicht ableiten. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Festsetzung der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan zur Art der baulichen Nutzung treffen solle. Es sei lediglich ausgeführt, der Bebauungsplan solle unter anderem Festsetzungen zur Ansiedlung gewünschter Betriebe hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung treffen. Gleichzeitig solle unter Berücksichtigung des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes der Beklagten die Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe entsprechend ihrer Zentren- und Nahversorgungsrelevanz gesteuert werden, so dass bestimmte Arten von Nutzungen nicht zulässig seien oder nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Zudem solle der Bebauungsplan gegebenenfalls erforderliche Festsetzungen zum Immissionsschutz treffen. Weiterhin sollten bestehende Betriebe, die unter Umständen nicht mehr mit den getroffenen Festsetzungen zulässig wären, gesichert werden. Auch hieraus ergebe sich nicht hinreichend konkret, welche künftigen Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundstücke sich ergeben werden. Insbesondere lasse sich hieraus nicht ableiten, wann zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.Die Satzung über die Veränderungssperre sei unwirksam. Ihr mangele es ebenfalls an einer sicherungsfähigen Planung.Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1 „O. E.-------straße “ sei unwirksam. Aufgrund der faktischen Entwicklung in dem Bebauungsplangebiet seien die Festsetzungen des Bebauungsplans als funktionslos anzusehen. Vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei das Vorhaben gemäß § 34 BauGB zulässig, da es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Bei der Umgebungsbebauung handele es sich um eine Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. In der näheren Umgebung entlang der T.------straße und der X.-------straße fänden sich zahlreiche großflächige Einzelhandelsbetriebe. So seien unter anderem ein B. -Lebensmittelmarkt, ein S1. -SB-Warenhaus, ein U. , ein N. -Markt sowie ein E1. C. vorhanden. Zudem finde sich ein Möbelgeschäft sowie ein mittlerweile stillgelegter Gartenmarkt. In diesem Umgebungsrahmen füge sich das klägerische Grundstück ein. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie bereits am Standort einen genehmigten Lebensmittelmarkt betreibe und lediglich dessen Erweiterung begehre. Ihr Lebensmittelmarkt habe sich bereits als Einkaufsstandort etabliert. Der Markt habe sich auf den vorhandenen Lebensmittelmarkt in der vorliegenden Größe eingestellt. Ihr Lebensmittelmarkt habe prägenden Einfluss auf das Einzelhandelsangebot und sei Bestandteil des Gesamtangebots. Angesichts der geplanten geringen Vergrößerung der Verkaufsfläche und des Umstandes, dass sich in der näheren Umgebung bereits zahlreiche, sehr viel größere Einzelhandelsbetriebe mit vergleichbaren Sortimenten befänden, werde die Erweiterung nicht zu schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB führen.Jedenfalls sei hilfsweise festzustellen, dass ihr Bauantrag vor Inkrafttreten der Veränderungssperre positiv zu bescheiden gewesen sei. Es habe zum Zeitpunkt des Zurückstellungsbescheids vom 30. Oktober 2012 sowie bei Bekanntmachung der Veränderungssperre am 20. Dezember 2012 an einem wirksam bekannt gemachten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 226 gefehlt. Die Bekanntmachung habe nicht den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung genügt. Insbesondere finde sich keine Bestätigung des Bürgermeisters, dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden sei. Eine Konkretisierung der Planinhalte des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 226 habe jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22. Februar 2013 nicht vorgelegen. Ihr habe daher bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf positive Bescheidung zugestanden.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 28. Juni 2013 zu verpflichten, ihren – der Klägerin – Bauantrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen M. -Lebensmitteldiscountmarktes durch Nutzungsänderung positiv zu bescheiden,
19hilfsweise
20die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 28. Juni 2013 zu verpflichten, ihren – der Klägerin – Antrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen M. -Lebensmitteldiscountmarktes durch Nutzungsänderung unter Ausklammerung der bauordnungsrechtlichen Fragestellungen positiv zu bescheiden,
21ferner
22den gleichzeitig ergangenen Gebührenbescheid der Beklagten aufzuheben.
23weiter hilfsweise
24festzustellen, dass die Beklagte bis zum wirksamen Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen ist, ihren Bauantrag positiv zu bescheiden.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung führt sie aus: Entgegen der Behauptung der Klägerin fehle es vorliegend nicht an einem positiven Planungskonzept und damit an einer sicherungsfähigen Planung. Sie könne eigenverantwortlich und frei entscheiden, ob und wie sie bislang bestehendem örtlichem Planungsrecht durch Änderungen von Bebauungsplänen einen neuen Inhalt geben wolle. Gerade vor dem Hintergrund einer von der Klägerin behaupteten Teilfunktionslosigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und einer damit einhergehenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB ergebe sich ein Anlass für Steuerungen des Baugeschehens durch einen Bebauungsplan insbesondere deshalb, um zu verhindern, dass sich als städtebaulich unerwünscht empfundene Vorbilder weiter ausbreiteten. Aus der Vorlage des Betriebsausschusses 3 ergebe sich eine klare positive städtebauliche Vorstellung dessen, was mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 226 erreicht werden solle. In ihr werde deutlich, dass ein breites Spektrum gewerblicher Nutzung für das Gebiet vorgesehen sei. Weiterhin solle die Zielsetzung des vom Rat am 23. September 2012 beschlossenen Zentren- und Einzelhandelskonzepts durch den Plan umgesetzt werden. Grundsätzliche Zielvorstellungen dieses Konzepts seien die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche in hierarchischer Abstufung, eine Verbesserung der vorläufigen Nahversorgungssituation sowie Entwicklungsperspektiven für die beiden Sonderstandorte X1.---ring und T.------straße . Sie beabsichtige, die Weiterentwicklung der gesamtstädtischen Zentren- und Einzelhandelsstruktur auf eine städtebaulich-funktional ausgewogene sowie rechtssichere Gesamtkonzeption zu gründen. Hierdurch sowie durch die Leitfunktion des Einzelhandels solle die Vitalität und Attraktivität des Innenstadtzentrums gestärkt, stabilisiert bzw. ausgebaut werden. Steuerungsbedarf ergebe sich unter anderem aufgrund der brachliegenden Gewerbefläche des ehemaligen Gartenmarktes. Folglich bestehe ein Planungserfordernis. Der Sonderstandort T.------straße sei in der Zielstellung grundsätzlich als Ansiedlungsbereich für den großflächigen Einzelhandel mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten zu verstehen. Der Standort sei heute bereits durch Angebote aus dem nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich geprägt. Diese Standorteigenschaften sollten als positive Entwicklungsvoraussetzungen für die Weiterentwicklung genutzt werden. Der aufzustellende Bebauungsplan werde auch weiterhin primär die Ansiedlung von Gewerbebetrieben / großflächigen Einzelhandelsbetrieben unter Beachtung bzw. Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente ermöglichen bzw. festsetzen. Dies jedoch unter flexibleren Rahmenbedingungen (Verbreiterung des Spektrums zulässiger sonstiger Gewerbebetriebe) als es die bisherigen starren Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zuließen. Nach alledem sei festzustellen, dass eine sicherungsfähige Planung des Plangebers als Voraussetzung der Zurückstellung zugrundeliege. Ferner sei ersichtlich, dass ein Mindestmaß an positiven städtebaulichen Vorstellungen vorliege und bereits im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Berücksichtigung gefunden habe. Darüber hinaus ermangele es dem Aufstellungsbeschluss nicht an einer hinreichenden Konkretisierung dessen, was der Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein werde. Daraus werde erkennbar, dass die Durchführung der Planung durch das streitige Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Veränderungssperre und Zurückstellungsverfügung seien wirksam in Kraft gesetzt worden.Schließlich bestünden auch bauordnungsrechtliche Verstöße, aufgrund derer das Vorhaben nicht hätte genehmigt werden dürfen, denn eine Abweichung von § 32 Abs. 1 BauO NRW, wonach das Gebäude nach höchstens 40 m durch eine Brandwand in zwei Brandabschnitte unterteilt werden müsse, werde nicht für vertretbar gehalten. Nach den vorliegenden Bauvorlagen betrüge die Länge des Brandabschnitts 64 m. Ein Verzicht auf die Brandwand sei nicht sachgerecht, weil dieses dem Schutzziel der BauO NRW zuwiderlaufe. Weiterhin werde eine Abweichung von § 37 Abs. 2 BauO NRW, wonach von jeder Stelle der Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein müsse, ebenfalls nicht für vertretbar gehalten. Denn nach den vorliegenden Bauvorlagen betrüge die Rettungsweglänge im Lager 52 m. Ein Verzicht auf sichere Rettungswege sei unzulässig, weil dieses dem Schutzziel der BauO NRW zuwiderlaufe.
28Entscheidungsgründe :
29Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg.
30Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
31Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht gemäß § 14 BauGB die am 6. Dezember 2012 beschlossene und am 22. Februar 2013 (erneut) amtlich bekannt gemachte Veränderungssperre der Beklagten entgegen. Nach § 14 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Nr. 1 der Satzung über eine Veränderungssperre dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB – wie die von der Klägerin geplante Umnutzung des Lagers ihres Lebensmittelmarktes in Verkaufsraum – nicht durchgeführt oder bauliche Anlage nicht beseitigt werden.
32Die Satzung über die Veränderungssperre ist wirksam. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist.
33Die Veränderungssperre ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Sie wurde am 6. Dezember 2012 vom Rat der Beklagten als Satzung beschlossen und nach den Bestimmungen der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) im Amtsblatt der Beklagten vom 22. Februar 2013 amtlich bekannt gemacht.
34In materieller Hinsicht ist die Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
35Der Veränderungssperre liegt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss zu Grunde.
36Er wurde am 13. September 2012 durch den Betriebsausschuss 3 (Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr) beschlossen. Dieser Ausschuss war nach § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten vom 7. Dezember 2007 in der Gestalt der 4. Änderungssatzung vom 20. September 2013 i.V.m. Buchst. e) der Zuständigkeitsordnung der Beklagten vom 12. November 2009 zuständig. Nach ihr sind alle Entscheidungen, die nicht politisch-strategische Steuerungsaufgaben, Zuständigkeiten gemäß § 41 Abs. 1 Buchst. a bis t Gemeindeordnung Nordrhein–Westfalen (GO NRW), sonstige Zuständigkeiten nach der GO NRW und Spezialgesetzen, die nach Sinn und Zweck in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallen, oder die Erledigung von Anregungen und Beschwerden des Geschäftsbereichs des Rates (§ 24 GO NRW) betreffen, gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW auf den Haupt- und Finanzausschuss bzw. die Betriebsausschüsse delegiert. Der Betriebsausschuss 3 ist danach für den Erlass eines Aufstellungsbeschlusses zuständig.Der Aufstellungsbeschluss ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. § 14 BauGB ist dahingehend auszulegen, dass die Wirksamkeit einer Veränderungssperre materiell-rechtlich voraussetzt, dass der ihr zugrunde liegende Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 -, www.nrwe.de, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 -, BauR 1993, 59; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12-, www.nrwe.de.
38Die Bekanntmachung muss den nach § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung genügen. Denn die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist eine sonstige öffentliche Bekanntmachung im Sinne von § 52 Abs. 3 GO NRW, die über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus auf die Bestimmungen der aufgrund von § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung verweist. Jedenfalls deren wesentliche Regelungen zum Verfahren vor der Bekanntmachung sowie zum Inhalt und zur Form der Bekanntmachung sind sinngemäß auf sonstige öffentliche Bekanntmachungen wie Aufstellungsbeschlüsse anzuwenden.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 2611/11 - und Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, jeweils www.nrwe.de.
40Diesen Anforderungen genügte die Bekanntmachung am 22. Oktober 2012 nicht vollständig. Der Wortlaut des Aufstellungsbeschlusses war nicht abgedruckt und die gesamte Beschlussveröffentlichung war vom Technischen Beigeordneten unterschieben, obwohl der Bürgermeister persönlich die Veröffentlichung angeordnet hatte. Die Bekanntmachung vom 22. Oktober 2012 litt außerdem an einem weiteren inhaltlichen Fehler. Der Betriebsausschuss der Beklagten beschloss die Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Nach Abs. 3 der letztgenannten Vorschrift ist bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ortsüblich bekanntzumachen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll, in den Fällen des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet. Diesen Anforderungen genügte die Bekanntmachung vom 22. Oktober 2012 nicht. Erst die Bekanntmachung vom 2. Februar 2013 genügte der Rechtslage.
41Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung rügt, in der Bekanntmachung vom 2. Februar 2013 seien die wesentlichen Gründe nicht angegeben, weshalb von einer Umweltprüfung abgesehen werde, kann dem nicht gefolgt werden. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB sieht vor, dass in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden darf, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 20.000 m2 bis weniger als 70.000 m2 und aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären, die Bekanntmachung, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll, einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe zu erfolgen hat. Ausgehend von der Funktion des § 13a Abs. 3 BauGB, die Öffentlichkeit frühzeitig über die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zu informieren, müssen ihr die Informationen an die Hand gegeben werden, die sie benötigt, um ihre Beteiligungsrechte zu wahren. Dazu dienen einerseits die Informationen in der Bekanntmachung, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann (vgl. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), andererseits aber auch die Gründe, die die Bauplanungsbehörde zu ihrer Entscheidung, im beschleunigten Verfahren vorzugehen, bewogen haben. Die Anforderungen an Umfang und Vollständigkeit dieser Angaben sind von Fall zu Fall verschieden. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass sie sich daran zu orientieren haben, wie nahe- bzw. fernliegend die Notwendigkeit der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt ist. Je stärker Umweltbelange quantitativ und/oder qualitativ berührt erscheinen, desto konkreter und detailreicher sind die Gründe darzulegen, die es gleichwohl gestatten, von einer Umweltprüfung abzusehen. Allerdings hat der Gesetzgeber der Begründungspflicht in zweifacher Hinsicht selbst Grenzen gesetzt. Bereits nach dem Wortlaut sind nur die wesentlichen Gründe darzulegen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten können soll. Die Notwendigkeit dieser Bekanntmachung wäre hinfällig, wenn die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung bereits sämtlichst zu den wesentlichen Gründen zählten. Wenn diese bereits bekanntgemacht sind, entfällt die Notwendigkeit, sich diesbezüglich zu unterrichten.
42Der Anwendungsbereich des und die Anforderungen an das Instrumentarium Bebauungsplan der Innenentwicklung tragen bereits die Wahrscheinlichkeit in sich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich ist. Ihre Darlegung in der Bekanntmachung kann daher Bestandteil der wesentlichen Gründe sein. Bereits vom Grundsatz her hat der Gesetzgeber ein Verfahren für die Fälle geschaffen, in denen die Aufstellung eines Bebauungsplans der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dienen soll (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Damit wird an die Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB angeknüpft. Bebauungspläne der Innenentwicklung sind daher abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Bebauungspläne der Innenentwicklung erfassen damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Einbezogen sind auch solche Bebauungspläne, die der Umnutzung von Flächen dienen. In Betracht kommen insbesondere Gebiete, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB darstellen, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll. Räumliche Beschränkungen ergeben sich im Übrigen aus § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Während für die erstere gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr 1 BauGB bei Flächen bis 20.000 m2 keine Begründungspflicht vorgesehen ist, d.h. hier kraft Gesetzes in keinem Fall eine Umweltprüfung erfolgt, besteht sie gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Flächen von 20.000 m2 bis 70.000 m2. Sofern in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird, ist die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB).
43Die wesentlichen Gründe müssen ersichtlich den konkreten Fall betreffen. Da es sich bei der Entscheidung der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung um eine Abwägungsentscheidung handelt, ist die Darstellung der tragenden Gründe für das Abwägungsergebnis unverzichtbar; es sind die Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu dieser Entscheidung bewogen haben. Maßgeblich ist der Blickpunkt der Behörde, so dass die Frage der materiellen Richtigkeit der Abwägungsentscheidung keine Frage der Bekanntmachung der wesentlichen Gründe ist.
44Diesen Anforderungen wird die Bekanntmachung der Beklagten in ihrem Amtsblatt vom 22. Februar 2013 (noch) gerecht. In ihr beschreibt die Beklagte zunächst die mit der Aufstellung des Bebauungsplans konkret verfolgten Ziele und Absichten. Diese Absichten lassen zugleich erkennen, dass Maßnahmen der Innenentwicklung ergriffen werden sollen. Dabei tritt deutlich die Absicht hervor, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche den Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht weiter auszubauen und mittel- bis langfristig zu reduzieren, damit der Sonderstandort T.------straße dauerhaft Standort für den großflächigen und auch kleinflächigen Einzelhandel mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment werde. Diese Ziele und Absichten lassen aus sich heraus bereits keinerlei unmittelbare und mittelbare Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erkennen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung es im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfte. Die Beklagte hat ferner erklärt, dass sie die Merkmale des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans anhand der Kriterien gemäß Anlage 2 BauGB im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB geprüft habe und hinsichtlich ihrer Auswirkungen die Belange der Umwelt beurteilt habe. Damit gibt die Beklagte konkret an, diese Kriterien – wenn auch nur überschlägig – geprüft zu haben. Laut Bekanntmachung hat diese Prüfung ergeben, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigten wären. Wenn es aber aus Sicht der Beklagten keine erheblichen Umweltauswirkungen gibt, kann dies auch der wesentliche Grund dafür sein, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll.
45Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich hierbei um ein vorgeschobenes Argument handelt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei den Planungen zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan keine umweltrelevanten Belange, die eine Umweltprüfung erfordern, tangiert werden. Dafür spricht auch, dass die vorhandenen Verkaufsflächenanteile nicht weiter ausgebaut, mittel- bis langfristig sogar reduziert werden sollen und damit zugleich Umweltbelange gefördert, jedenfalls nicht zusätzlich beeinträchtigt werden.
46Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, zu den wesentlichen Gründen gehörten auch Ausführungen zur Art der baulichen Nutzung, folgt das Gericht dem in dieser Allgemeinheit nicht. Es sind die wesentlichen Gründe anzugeben, die die Behörde dazu veranlasst haben, im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung vorzugehen. Dass dies einhergehen muss mit Ausführungen zur Art der baulichen Nutzung ist nicht ersichtlich. Entscheidend sind die tatsächlichen Gründe der Behörde. Wenn diese mit der Art der baulichen Nutzung nicht im Zusammenhang stehen, bedarf es keines Eingehens auf dieselbe. So liegt der Fall auch hier. Erklärtermaßen soll die Art der baulichen Nutzung keine Änderung erfahren. Nur weil nach den vorläufigen Planungsabsichten der Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht weiter ausgebaut und mittel- bis langfristig reduziert werden soll, ändert sich nichts an der Art der baulichen Nutzung. Sollte sich im Rahmen konkretisierter Planungen später herausstellen, dass die Art der baulichen Nutzung des Plangebiets oder seiner Teile abweichend neu festgesetzt werden soll, ist dies kein Fehler der Bekanntmachung. Was im Zeitpunkt des Erlasses eines Aufstellungsbeschluss noch in Entwicklung begriffen ist, kann nicht Bestandteil der wesentlichen Gründe für den Beschluss der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren sein.
47Schließlich sind die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Veränderungssperre erfüllt. Die Veränderungssperre wurde ausdrücklich zum Zweck der Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 226, Planbereich: „D. -Park T.------straße “ erlassen, die festgelegte Geltungsdauer von zunächst zwei Jahren entspricht den in § 17 Abs. 1 BauGB enthaltenen Vorgaben und das von ihr erfasste Gebiet stimmt mit dem im Aufstellungsbeschluss vom 13. September 2012 bezeichneten Gebiet überein. Dass eine Planung in diesem Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, begegnet angesichts der Begründung des Aufstellungsbeschlusses keinen durchgreifenden Zweifeln. Die durch den Aufstellungsbeschluss umrissene Planung ist auch hinreichend konkret. Die einer Veränderungssperre zugrunde liegende Planung muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre bereits ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung enthalten. Ausreichend ist insofern, wenn anhand der beabsichtigten planerischen Gestaltungsvorstellungen beurteilt werden kann, ob ein Vorhaben die Planung stören oder erschweren kann.
48Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2013, § 14 Rdnr. 43, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -; Beschlüsse vom 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 - und vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, ZfBR 1990, 206.
49Dies zugrunde gelegt ist die bereits im Aufstellungsbeschluss erkennbare Planung hinreichend konkret. Durch die im Aufstellungsbeschluss enthaltene Bezugnahme auf die Ziele des Zentren- und Einzelhandelskonzepts der Beklagten vom 23. September 2010 als Basis der Planung und durch den Hinweis auf eine bereits heute vorhandene Prägung des Standorts durch Angebote aus dem nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich, die als positive Entwicklungsvoraussetzungen für die Weiterentwicklung dahingehend genutzt werden sollen, dass die Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet werden kann, in Verbindung mit der Aussage, dass aus diesen Gründen der Verkaufsflächenanteil für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente nicht weiter ausgebaut und mittel- bis langfristig reduziert werden soll, ist das Regelungskonzept der Planung deutlich vorgezeichnet. Die in der Ausschussvorlage dokumentierte Begründung zum Aufstellungsbeschluss gibt weiteren Aufschluss über den Inhalt der beabsichtigten Planung. Planungsbedarf wird gesehen aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Überplanungen von im Nordwesten und Südosten gelegenen Teilen des Gebietes des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 1 „O. E.-------straße “, des jahrelangen Leerstands im ehemaligen Gartenmarkt, dem durch flexiblere planungsrechtliche Festsetzungen Rechnung getragen werden soll, um auf veränderte Nachfragewünsche reagieren zu können, und des Bauantrags der Klägerin, der mit den Zielsetzungen des vom Rat der Beklagten am 23. September 2010 beschlossenen Zentren- und Einzelhandelskonzepts nicht übereinstimmt.
50Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob die Überlegungen zu beabsichtigten Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden können.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 4 B 3.13 -, juris; vgl. allgemein dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2013, § 14 Rdnr. 53, mit weiteren Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.
52Deshalb darf die der Veränderungssperre zugrunde liegende Planung nur auf ihre offensichtliche Rechtswidrigkeit in Verbindung mit mangelnder Behebbarkeit derselben geprüft werden.
53Insoweit begegnet insbesondere der beabsichtigte Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten im künftigen Plangebiet in Form der Verhinderung eines Ausbaus vorhandener Einzelhandelsbetriebe und mittel- bis langfristig beabsichtigter Reduzierung dieses Angebots keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die konkrete Sachlage eines bereits vorhandenen Lebensmittelmarktes, bei dem allein eine Verkaufsflächenerweiterung, zudem ohne bauliche Erweiterung, begehrt wird. Auch bei einer solchen Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass in dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, die geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der im Zentren- und Einzelhandelskonzept beschlossenen städtebaulichen Planung zu leisten.
54Als offensichtlich rechtswidrig erweist sich der im beschleunigten Verfahren in Aufstellung befindliche Bebauungsplan nicht im Hinblick auf die Größe des Plangebiets. Zwar wird die Gesamtgröße des Plangebiets mit ca. 7 ha und damit möglicherweise auch größer als 70.000 m2 angegeben, allerdings ergeben die weiteren Ausführungen in der Ausschussvorlage zum Aufstellungsbeschluss, dass die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) jedenfalls unterhalb von 70.000 m2 liegen wird.
55§ Abs. Satz Nr. § Abs. Der Wirksamkeit der Veränderungssperre steht schließlich nicht entgegen, dass sie zeitgleich mit dem Aufstellungsbeschluss amtlich bekannt gemacht worden ist. Das zeitgleiche Wirksamwerden von Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre durch zeitgleiche Bekanntmachung genügt den Anforderungen des § 14 BauGB, sofern nur der Aufstellungsbeschluss – wie hier – zeitlich vor der Veränderungssperre gefasst wurde.
56Vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand April 2013, § 14 Rdnr. 38.
57Aus den vorgenannten Gründen ist auch der zulässige Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche durch Nutzungsänderung des vorhandenen Lagers des vorhandenen M. -Lebensmittelmarktes unter Ausklammerung der bauordnungsrechtlichen Fragestellungen positiv zu bescheiden, unbegründet.
58Die beantragte Aufhebung des Gebührenbescheides ist ebenfalls unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO.
59Der Gebührenbescheid wird mit der Tarifstelle 2.5.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW i.V.m. § 15 Abs. 2 GebG NRW begründet. Die Tarifstelle 2.5.2.1 betrifft die Zurückweisung von Anträgen wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel der Bauvorlagen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Um die Zurückweisung eines Bauantrages geht es vorliegend nicht. Die Angabe der Tarifstelle 2.5.2.1 beruht auf einem Versehen. Tatsächlich kam Tarifstelle 2.4.3 – Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen – zur Anwendung. Nach dessen Buchstabe a) ist bei derartigen Entscheidungen eine Gebühr von 50,00 bis 2.500,00 € festzusetzen, wenn mit der Nutzungsänderung keine genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen verbunden sind. Letzteres ist bezüglich des Vorhabens der Klägerin gegeben. Nach der Dienstanweisung der Beklagten zur einheitlichen Auslegung des Ermessensspielraums im Rahmen der Gebührenfestsetzung wird bei Nutzungsänderungsgenehmigungsanträgen mit hohem Verwaltungsaufwand eine Gebühr von 1.250,00 € nebst 10,00 € je angefangener 10 m² Nutzfläche zugrundegelegt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da der Genehmigungsantrag abgelehnt wurde, kam ferner zutreffend § 15 Abs. 2 GebG NRW zur Anwendung, der eine 25 %ige Reduzierung des sich aus der ermessensfehlerfreien Anwendung der Tarifstelle 2.4.3 Buchst. a) ergebenden Betrages vorschreibt. Unter Berücksichtigung einer Verkaufsflächenerweiterung um 299,18 m², aufgerundet 300 m² ergibt sich folgende Rechnung: (1.250,00 € Gebühr + 10,00 € x 300 m² : 10 m²) x 0,75 = 1.162,50 €.
60Der weiter hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass die Beklagte bis zum wirksamen Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen ist, ihren Bauantrag positiv zu bescheiden, ist ebenfalls der Erfolg zu versagen.
61Der Klageantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
62Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren zulässig war, sich dieses Verpflichtungsbegehren während des Rechtsstreits erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Durch das Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 22. Februar 2013 hat sich das ursprüngliche Begehren der Klägerin insofern erledigt, als eine Nutzungsänderung entsprechend den bisher eingereichten Unterlagen zumindest für die Dauer von zwei Jahren ausscheidet. Nachdem die ursprüngliche Klage aus der Klägerin nicht zurechenbaren Gründen unbegründet geworden wäre, ist von einer Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens auszugehen.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2000– 10 A 696/96 –, juris.
64Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22. Februar 2013 verpflichtet gewesen wäre, ihr die bisher streitgegenständliche Baugenehmigung zu erteilen. Nach Angaben der Klägerin soll die Feststellung dazu dienen, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten vorzubereiten. Im Fall der Erledigung nach Klageerhebung handelt es sich hierbei um ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, sofern eine Klage im Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche nicht von vorneherein aussichtslos ist. Jedenfalls Entschädigungsansprüche in Folge des behaupteten Entzugs von Baurecht durch die Veränderungssperre sind nicht von vorneherein auszuschließen. Dies genügt im vorliegenden Fall für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
65Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unbegründet.
66Die Ablehnung des Bauantrages durch Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2013 war nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
67Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. § Abs. § Abs. Satz Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums sowie eines Kellergeschosses mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
68Diese Anforderung ist für das Lager bei Achse 3, d.h. für einen Aufenthaltsraum, nicht eingehalten. Dort wird die maximale Rettungsweglänge um ca. 17 m überschritten. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, diesen Verstoß gegen den dem vorbeugenden Brandschutz dienenden § 37 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW vorrangig durch Erteilung einer Abweichung zu beseitigen. Die – auch in Bezug auf Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes grundsätzlich denkbare – Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW steht im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung und eine damit verbundene Pflicht zur Erteilung der Baugenehmigung wäre damit nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null zu bejahen. Dieser Fall liegt aber nicht vor. Neben der im Brandschutzkonzept favorisierten Lösung der Erteilung einer Abweichung, weil aus dem Lager nach maximal 15,50 m der feuerbeständig abgetrennte Verkaufsraum erreicht werden könne, besteht eine weitere Lösungsmöglichkeit in der Schaffung eines Durchgangs vom Lager in den Heizungsvorraum und von dort ins Freie. Da die Tür ins Freie bereits vorhanden ist, bedarf es allein der Schaffung einer Verbindung zwischen Lager und Heizungsvorraum. Die Zumutbarkeit einer solchen baulichen Maßnahme steht außer Frage. Sonstige für eine Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme sprechende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
69Bei Wahl dieser Alternative seitens der Beklagten hätte es der Vorlage neuer Bauzeichnungen bedurft, so dass der Klägerin bei Wahl dieser Alternative jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung der mit Bauantrag vom 25. April 2012 beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung zustand.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 K 5292/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
- 1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, - 2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14, - 3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
- 1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder - 2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.