Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. März 2014 - 6z K 4465/13


Gericht
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 2. September 1984 geborene Kläger absolvierte nach dem Erwerb seiner Hochschulzugangsberechtigung im Jahr 2003 das Studium der Rechtswissenschaft an der S. -Universität C. und schloss dieses am 21. Mai 2010 mit dem Erwerb des Ersten Juristischen Staatsexamens mit der Note ausreichend – 6,08 Punkte – ab. Im Anschluss daran leistete er den Juristischen Vorbereitungsdienst und beendete diesen im Oktober 2012 mit Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Mit Bewerbungsformular vom 31. Mai 2013 bewarb er sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin als Zweitstudium an den Studienorten C. , E. -F. , E1. , L. , N. und C1. und erklärte sein Einverständnis mit einer Zulassung an anderen Studienorten. Zudem stellte er einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches (Ortsantrag A).
3Zur Begründung seines Zweitstudienwunsches gab der Kläger an, bereits seit seinem Abitur sei es sein Ziel gewesen, Humanmedizin zu studieren, sich auf das Fachgebiet Orthopädie und Neurologie zu spezialisieren und eine eigene Praxis zu eröffnen. Dies sei ein zwingender beruflicher Grund (9 Punkte). Er habe sich aus medizinischen Gründen für ein Rechtswissenschaftsstudium entschieden, da seinerzeit von den behandelnden Ärzten empfohlen worden sei, körperlich anstrengende Tätigkeiten zu vermeiden und da die möglicherweise zu erwartende Berufsbelastung zu groß sein könnte. Ein zum Wintersemester 2005/2006 beabsichtigter Wechsel des Studiengangs sei ihm aufgrund des relativ hohen Numerus Clausus nicht gelungen. Ab dem Wintersemester 2005/2006 habe er parallel zu seinem Rechtswissenschaftsstudium Medizinvorlesungen besucht, an dazu gehörigen Seminaren teilgenommen und im Jahr 2006 ein mehrmonatiges Krankenpflegepraktikum absolviert. Neben seiner zukünftigen Tätigkeit als Arzt strebe er eine juristische Beratung von Patienten, Ärzten und medizinischen Einrichtungen an und wolle auch eine administrative Beratung anbieten. Um eine gesicherte und verlässliche Beratung zu garantieren, seien fundierte medizinische Kenntnisse unerlässlich, die allein durch eine Weiterqualifikation als Fachanwalt für Medizinrecht nicht gewährleistet werden könnten. Juristen gelinge es meistens nicht, die Situation der Ärzte und deren Wissenschaft sachgerecht zu erfassen, was sich gerade in Haftpflichtfällen zeige. Zu dieser Einschätzung gelange auch das OLG München, welches in einer Entscheidung – 1 U 4005/12 – die Vertrauenswürdigkeit eines Juristen, der zusätzlich Arzt sei, höher bewerte als die eines Arztes, welcher lediglich einen Fachanwalt für Medizinrecht habe. Er sei überzeugt, nach Abschluss seines Medizinstudiums bevorzugt als Gutachter für ärztliche Haftungsfragen ausgewählt zu werden. Dies stelle besondere berufliche Gründe (sieben Punkte) und wissenschaftliche Gründe (7 Punkte) dar. Zudem beabsichtige er bereits jetzt die Fachanwaltsprüfung für Medizinrecht abzulegen, um während seines Medizinstudiums schwerpunktmäßig medizinrechtliche Mandate wahrzunehmen. Er beabsichtige, seine derzeitige Arbeit als freiberuflicher Rechtsassessor für eine Bochumer Anwaltskanzlei während des Medizinstudiums fortzuführen. Zudem beabsichtige er, eine Dissertation hinsichtlich der von Lombroso aufgestellten biologischen Kriminalitätstheorien und der Forschung zu psychologischer und soziophysiologischer Kriminalität aufgrund genetischer Prägung zu erstellen. Wegen der dafür erforderlichen detaillierten juristischen und medizinischen Kenntnisse müssten beide Studiengänge zwingend miteinander verknüpft werden. Dafür seien ihm elf Punkte zuzuerkennen. Seiner Bewerbung legte er ein Schreiben des Professors Dr. T. I. von der S. -Universität C. vom 3. Juni 2013 und ein undatiertes Schreiben des Fachanwalts für Medizinrecht Professor Dr. med. P.W. H. von der Privaten Universität X. /I1. vor, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 4 und 9 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen wird. In einem am 22. Juli 2013 bei der Beklagten eingegangenen, von einem Gutachter unterzeichneten „Bearbeitungsbogen für Zweitstudienanträge aus wissenschaftlichen Gründen“ war unter Ziffer 1. – Bewertung der wissenschaftlichen Gründe – die Variante d) – Es liegen keine wissenschaftlichen Gründe vor – ausgewählt.
4Mit Bescheid vom 14. August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe mit einer Messzahl von 2 und einem Rang vom 1495 die für Zweitstudienbewerber geltende Auswahlgrenze im Wintersemester 2013/2014 (Messzahl 8, Grenzrang 316) nicht erreicht.
5Der Kläger hat am 16. September 2013 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 12. November 2013 abgelehnt hat (6z L 1240/13). Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger seine Ausführungen aus dem Eilverfahren, in welchem er unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen weiter vorgetragen hat, seine Bewerbung sei als Bewerbung für ein Erststudium zu behandeln und im Rahmen der Wartezeitquote seien zu seinen Gunsten 20 Wartesemester – beginnend mit dem Wintersemester 2003/2004 – anzusetzen, weil die Beklagte ihn in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt habe. Er habe das Studienfach Rechtswissenschaften in Nordrhein-Westfalen studiert und keine bzw. lediglich eine gemäß § 48 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen (HG NRW) stark eingeschränkte Möglichkeit gehabt, ein Doppelstudium bzw. Parallelstudium – Rechtswissenschaften und Humanmedizin – zu absolvieren. Insoweit sei er anders behandelt worden als Erststudenten der Humanmedizin und als Erststudenten der Rechtswissenschaften außerhalb Nordrhein-Westfalens, denen diese Möglichkeiten offen gestanden hätten. Um die Möglichkeit eines Doppel- oder Parallelstudiums zu haben, hätte er einen Studienplatz außerhalb Nordrhein-Westfalens annehmen oder sich als Erststudent um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin bewerben müssen. Nach Abschluss seines Rechtswissenschaftsstudiums sei es ihm nun nicht mehr möglich, Humanmedizin unter den vereinfachten Bedingungen für Erststudienbewerber zu studieren, sondern nur unter den erschwerten Bedingungen, die für Zweitstudienbewerber gälten. Weiter sei er in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil die Beklagte bei der Vergabe der Punkte nicht anhand der Schwere der unterschiedlichen Studiengänge differenziere und die im juristischen Staatsexamen erlangten Noten mit den Abschlussnoten aus Bachelorstudiengängen gleichsetze. Darin liege eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von Ungleichem, denn das Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens sei weitaus schwieriger als der Erwerb eines Bachelors. Dies zeige bereits die gut eineinhalb Mal so lange Regelstudienzeit. Auch hätten es Rechtswissenschaftsstudenten viel schwerer, eine hohe Punktzahl zu erreichen als Zweitstudienbewerber mit einem Bachelor- oder sonstigem Hochschulabschluss. Die Bewertung sei sehr viel strenger und Noten im mittleren Notenspektrum stellten bereits die Ausnahme dar, wie sich eindeutig aus dem für ihn maßgeblichen wissenschaftspolitischen Kommentar des Wissenschaftsrates zum Arbeitsbericht „Prüfungsnoten an Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“ ergebe. Wegen der Details wird auf Blatt 9 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Die undifferenzierte Gleichsetzung der Abschlussnoten verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 3 Satz 4 und 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (StV), denn hinsichtlich der Notenvergabe sei kein anderer Studiengang in Deutschland mit dem Rechtswissenschaftsstudium vergleichbar. Selbst bei einem ausreichenden juristischen Staatsexamen müssten daher mindestens zwei, wenn nicht drei Punkte zu Grunde gelegt werden, abhängig von der innerhalb eines Notenspektrums erzielten Punktzahl, die bei ihm im oberen Notenbereich liege. Zudem berücksichtige die Beklagte nicht, dass die Benotung im universitären Teil der Prüfungen grundsätzlich besser sei als bei staatlichen Prüfungen. Daher hätte allenfalls das Ergebnis des universitären Teils des ersten juristischen Staatsexamens berücksichtigt werden dürfen. Ihm seien mindestens zwei Punkte für die Berechnung der Messzahl zuzuerkennen, da dieser Teil bei ihm mit der Note „befriedigend“ bewertet worden sei. Soweit die Beklagte vortrage, dem Verordnungsgeber sei ein Vergleich der einzelnen Prüfungsergebnisse und die Vornahme entsprechender Anpassungen nicht möglich, trage diese Argumentation nicht. Auch wenn ein jährlicher Vergleich nicht zumutbar sei, bestünden hier seit Jahrzehnten bekannte und jährlich hervortretende gravierende Differenzen. Mit der Gleichsetzung der Noten „vollbefriedigend“ und „gut“ durch den Verordnungsgeber sei keine grundsätzliche Anpassung der Vergleichbarkeit anderer Studiengänge mit einem Rechtswissenschaftsstudium vorgenommen, sondern lediglich eine notwendige Entscheidung getroffen worden, um die abweichende Notenskala bei Juristen überhaupt handhaben zu können. Den meisten Absolventen komme diese Anpassung nicht zu Gute. Bei den anderen Noten sei gerade keine Anpassung vorgenommen worden. Die insoweit bestehende Untätigkeit des Verordnungsgebers stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Auch Abs. 1 der Anlage 3 zur Vergabeverordnung und die darauf gestützte Begründung der Beklagten, der Wunsch, Arzt zu werden, sei kein zwingender beruflicher Grund, verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie bezweckten die Bevorzugung von Bewerbern, die einen Beruf anstrebten, für den zwei Hochschulabschlüsse erforderlich seien. Für Bewerber wie ihn, die beabsichtigten, vorrangig und nicht lediglich ergänzend in einem anderen Berufsfeld tätig zu sein, sei das Zweitstudium jedoch ebenso essentiell. Zwar sei der Beklagten zuzugestehen, dass ein abgeschlossenes Rechtswissenschaftsstudium für den Wunsch, Arzt zu werden, nicht erforderlich sei, ein Medizinstudium sei dafür jedoch zwingend erforderlich. Gleichzeitig liege hierin eine Verletzung seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Diese schütze auch die Berufswahl, weshalb es ihm freistehe, sich für den Arztberuf zu entscheiden. Es handele sich bei der Begrenzung des Hochschulzugangs durch die Punktevergabe aufgrund festgelegter Kriterien um einen Eingriff durch imperative Regelung, der nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Er, der Kläger, erfülle mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife die subjektive Voraussetzung für ein Studium der Humanmedizin. Die Methode der Punktevergabe sei zudem unverhältnismäßig. Sie mache es Bewerbern wie ihm, die mit einer geringen Gesamtpunktzahl bewertet worden seien, praktisch unmöglich, jemals einen Medizinstudienplatz zu erhalten, zumal neben der Gesamtpunktzahl keine Wartezeitquote wie für Erststudienbewerber existiere. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei ein dauerhafter Ausschluss von Zweitstudienbewerbern nicht mit Rücksicht auf die öffentlichen Mittel hinzunehmen. Solange keine zwingenden Gründe des Gemeinwohls dagegen sprächen, sei es jedem Deutschen zu ermöglichen, in absehbarer Zeit den Beruf seiner Wahl zu ergreifen. Dazu hätte der Verordnungsgeber auch für Zweitstudienbewerber eine Wartezeitquote einführen müssen. Die Kammer halte eine überlange Wartezeit bei Erststudienbewerbern für verfassungswidrig. Dies müsse dann erst recht für Zweitstudienbewerber gelten, für die eine Wartezeitregelung, durch welche in absehbarer Zeit ein Zugang zum gewünschten Studiengang ermöglicht werde, gar nicht existiere. Im Hinblick auf das Bestehen wissenschaftlicher Gründe führt er aus, es sei nicht einzusehen, weshalb die Absicht eine Dissertation zu verfassen, nicht für die Annahme wissenschaftlicher Gründe ausreiche. Das Medizinstudium solle erst die Voraussetzung für die vertiefte wissenschaftliche Bearbeitung des Themas bieten. Zudem bestünden ernstliche Zweifel an der Befähigung des Gutachters zur Erstellung des Gutachtens hinsichtlich seines Zweitstudienwunsches. Schließlich sei die Zuerkennung von lediglich einem Punkt für die von ihm vorgetragenen Gründe für ein Zweitstudium ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe nicht alle Gründe hinreichend gewürdigt und abgewogen und insbesondere die neueste, vorgenannte Rechtsprechung des OLG München nicht berücksichtigt. Bereits aus diesem Grund sei seine Begründung mit sieben Punkten für einen besonderen beruflichen Grund, jedenfalls aber mit vier Punkten für einen sonstigen beruflichen Grund zu würdigen.
6Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2013 zu verpflichten, den Kläger auf seinen Antrag vom 31. Mai 2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin, beginnend mit dem ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zuzulassen,
8hilfsweise,
9die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2013 zu verpflichten, den Kläger auf seinen Antrag vom 31. Mai 2013 auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt zum Studium im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 zuzulassen.
10Mit Schriftsatz vom 27. März 2014 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags zurückgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 8. April 2014 zugestimmt.
11Die Beklagte beantragt im Übrigen,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt sie aus, zwingende berufliche Gründe bestünden nicht. Diese lägen nur vor, wenn ein Beruf angestrebt werde, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden könne, was vorliegend nicht gegeben sei. Das Berufsziel Orthopäde oder Neurologe sei allein mit dem Humanmedizinstudium mit anschließender Facharztausbildung zu erreichen. Ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft sei dafür nicht notwendig. Wissenschaftliche Gründe lägen auch nicht vor. Die Auswahl erfolge insoweit nach § 17 Abs. 3 VergabeVO in Verbindung mit Punkt I Nr. 2 der Richtlinien auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule, sofern der Zweitstudienbewerber das entsprechende Gutachten dort angefordert habe. Die hier für die Erstellung des Gutachtens zuständige S. -Universität C. habe in dem Bearbeitungsbogen für Zweitstudienanträge aus wissenschaftlichen Gründen festgestellt, dass vom Kläger nach den Studium der Rechtswissenschaft keine hinreichende wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen worden sei und die wissenschaftlichen Gründe deshalb mit null Punkten zu bewerten seien. Die Beklagte richte sich in ständiger Verwaltungspraxis nach den wissenschaftlichen Gutachten der sachverständigen Universitätsverwaltungen. Sie setze sich nur über diese hinweg, wenn der Beurteilungsspielraum nicht eingehalten oder offensichtlich fehlerhaft gehandelt worden sei, was vorliegend nicht gegeben sei. Der Kläger habe keine wissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen. Der bloße Wunsch, eine Dissertation zu schreiben, genüge für sich genommen für die Annahme wissenschaftlicher Gründe noch nicht. Auch eine Einstufung in Fallgruppe 3 habe nicht erfolgen können. Besondere berufliche Gründe nach Fallgruppe 3 lägen vor, wenn die berufliche Situation eines Bewerbers dadurch erheblich verbessert werde, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänze. Dies sei der Fall, wenn die angestrebte Doppelqualifikation für die sachgerechte Ausübung des konkreten und individuell angestrebten Berufs erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, ob der angestrebte Beruf unter objektiven Maßstäben eine Ergänzung beider Studienabschlüsse erfordere, aber nicht erzwinge. Der Abschluss beider Studiengänge müsse in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Für das Berufsziel des Klägers seien der vollständige Abschluss beider Studiengänge nicht erforderlich und ein spezifischer Mehrwert der Kombination beider Studiengänge nicht ersichtlich. Es sei nachvollziehbar, dass die in einem Medizinstudium erworbenen Kenntnisse für die genannten juristischen Tätigkeiten von Vorteil seien. Vor dem Hintergrund äußerst knapper Ausbildungskapazitäten lasse die gebotene kritische Bewertung der Ausführungen des Klägers nicht darauf schließen, dass diese Vorteile derart umfassende Kenntnisse voraussetzten, dass sie ein Vollstudium voraussetzten. Im Bereich Medizin- bzw. Arzthaftungsrecht sei eine Spezialisierung auch durch andere Maßnahmen wie durch eine Zusatzqualifikation im Medizinrecht, den Besuch von Fachseminaren oder im Rahmen eines Gasthörerstudiums erreichbar. Auch einem Rechtsanwalt mit abgeschlossenem Medizinstudium werde es nicht immer möglich sein, in allen medizinischen Spezialgebieten auf die Hinzuziehung eines Gutachters zu verzichten. Für eine Tätigkeit als Orthopäde oder Neurologe sei der Abschluss eines Rechtswissenschaftsstudiums nicht erforderlich. Eine Zuordnung zur Fallgruppe 4 habe ebenfalls nicht erfolgen können. Sonstige berufliche Gründe lägen vor, sofern das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung mit Hinblick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen, die eine erhebliche Verbesserung der beruflichen Situation erkennen ließen, befürwortet werden könne. Die Bestimmung der sonstigen beruflichen Gründe habe in Abgrenzung zur Fallgruppe 5 zu erfolgen, die wiederum etwa bei einem Berufswechsel vorliege, also wenn nach Abschluss des Hochschulstudiums ein neues Tätigkeitsfeld erschlossen werden solle, das nicht in Verbindung zu dem ersten Abschluss stehe. Dies sei hier der Fall. Mit der erstrebten Doppelqualifikation erhoffe sich der Kläger bessere Chancen im künftigen Berufsleben. Dass die Kenntnisse und Fertigkeiten aus dem Erststudium dabei für die weitere Tätigkeit hilfreich sein könnten, rechtfertige nicht die Zuordnung zur Fallgruppe 4. Ergänzend sei anzuführen, dass die Zuordnung zu den Fallgruppen 3 oder 4 für eine Zulassung nicht ausgereicht hätten. Für die Zulassung mit der Messzahl 8, die der Kläger mit der Fallgruppe 3 hätte erreichen können, sei das Los entscheidend gewesen. Ausgewählt worden sei bis zur Losnummer 90469812, der Kläger habe die Losnummer 98542222 erhalten. Im Übrigen sei die eindeutige Regelung der VergabeVO, welche bei der Punktevergabe hinsichtlich der Abschlussnote des Erststudiums nicht anhand der Schwere der Studiengänge differenziere, verfassungsgemäß. Der Verordnungsgeber habe den ihm zukommenden Spielraum nicht verlassen, er sei insbesondere nicht gezwungen, die Note „ausreichend“ des juristischen Staatsexamens anderen Notenstufen in anderen Studiengängen gleichzustellen. Ein Vergleich der jeweiligen Prüfungsergebnisse und die Vornahme entsprechender Anpassungen könnten vom Verordnungsgeber angesichts der vielen und ohnehin nur schwer vergleichbaren Studiengänge nicht erwartet werden.
14Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens (6z L 1240/13), das über die mündliche Verhandlung erstellte Sitzungsprotokoll sowie die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 27. März 2014 hinsichtlich des Hilfsantrags zurückgenommen hat, war das Verfahren nach Zustimmung der Beklagten gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
17Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist.
18Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen.
19Die Kammer hat dazu bereits im Beschluss vom 12. November 2013 im zugehörigen Eilverfahren 6z L 1240/13 ausgeführt:
20„Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin aufgrund einer – von ihm für sich in Anspruch genommenen – Wartezeit von 20 Wartesemestern nach für die Zulassung zum Erststudium geltenden Kriterien, § 14 Vergabeverordnung (VergabeVO). Ungeachtet der Frage, ob angesichts des Erststudiums des Antragstellers für diesen überhaupt eine Wartezeit im vorgenannten Umfang anzusetzen wäre (vgl. § 14 Abs. 6 VergabeVO), hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht als Zweitstudienbewerber behandelt. Für die Frage, ob ein Bewerber sich für ein Erststudium oder für ein Zweitstudium bewirbt, kommt es allein auf die Frage an, ob er bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer anderen Hochschule abgeschlossen hat, § 17 Abs. 1 VergabeVO. Letzteres ist bei dem Antragsteller der Fall. Der Einwand des Antragstellers, er sei in der Vergangenheit – während seines Studiums der Rechtswissenschaft in Nordrhein-Westfalen – im Vergleich zu Studierenden anderer Bundesländer deswegen ungerechtfertigt ungleich behandelt worden, weil er aufgrund seines Entschlusses, in Nordrhein-Westfalen zu studieren, neben seinem Rechtswissenschaftsstudium nicht im Wege eines Doppel- oder Parallelstudiums zugleich ein Medizinstudium habe aufnehmen können, führt nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr als Erststudienbewerber anzusehen wäre. Im hier maßgeblichen Verwaltungsverfahren hatte der Antragsteller sein Erststudium bereits erfolgreich abgeschlossen mit der Folge, dass es auf die Frage, ob aus einer etwaigen Ungleichbehandlung ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin als Parallelstudium folgen kann, nicht mehr ankommt.
21Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß VergabeVO i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
22Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Messzahl von zwei Punkten zugeordnet hat, entspricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
23Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen einen Punkt für das von ihm erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung seines Erststudiums der Rechtswissenschaft – „ausreichend“ – zuerkannt. Soweit der Antragsteller die seiner Auffassung nach undifferenzierte Gleichsetzung der Abschlussnoten der unterschiedlichen Studiengänge rügt, führt dies nicht dazu, dass der von ihm in seinem Ersten Staatsexamen erreichten Note ein höherer Punktwert zuzuordnen wäre, weil die Ergebnisse der juristischen Prüfungen schlechter ausfallen als die anderer Studiengänge. Hierin liegt kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz. Die insoweit eindeutige Regelung der VergabeVO ist verfassungskonform, da der Verordnungsgeber mit der getroffenen Regelung nicht den ihm zukommenden Spielraum verlässt. Angesichts der Weite dieses Spielraums –
24vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, www.nrwe.de, unter Verweis unter anderem auf BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1, 7 ff., vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, BVerfGE 118, 79, 101, und vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310, 318 f., mit weiteren Nachweisen, –
25ist es keine offensichtliche Fehlwertung, wenn der Verordnungsgeber eine generalisierende Betrachtungsweise Platz greifen lässt und die jeweiligen Abschlussergebnisse des Erststudiums – mithin unterschiedliche Sachverhalte – über den erfolgten Grad hinaus zu anderen Ergebnissen nicht weiter in Relation setzt.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, www.nrwe.de, mit Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1996 – 13 A 2986/95 –, sowie Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 – 13 B 1488/01 – und vom 25. November 2010 – 13 B 1472/10 –, juris.
27Denn der Verordnungsgeber hat bereits die Noten "gut" und "voll befriedigend" mit der gleichen Punktzahl bewertet. Hiermit wird aufgrund der unterschiedlichen Praxis der Notenvergabe in Studiengängen eine Gleichstellung von Studienplatzbewerbern in der Weise hergestellt, dass in einem rechtswissenschaftlichen Studium erreichte Abschlüsse mit der Note "vollbefriedigend" Abschlüssen mit der Note "gut" in anderen Studiengängen entsprechen. Eine zusätzliche Differenzierung ist unter Berücksichtigung der Befugnis des Verordnungsgebers zur Pauschalierung rechtlich nicht geboten. Insbesondere ist er nicht gezwungen, die Notenstufe "ausreichend" des juristischen Staatsexamens anderen Notenstufen in anderen Studiengängen gleichzustellen. Denn es kann von dem Verordnungsgeber bezogen auf die Zweitstudienbewerber, die universitäre Abschlüsse in vielen unterschiedlichen und ohnehin nur schwer vergleichbaren Studiengängen erreicht haben, nicht erwartet werden, dass die jeweiligen Prüfungsergebnisse miteinander verglichen und entsprechende Anpassungen vorgenommen werden.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 – und vom 16. Februar 2010 – 13 B 1808/09 –, jeweils www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6 L 1262/10 –.
29Dies gilt erst recht in Bezug auf einzelne Bestandteile von Prüfungsleistungen wie etwa die Bewertung des vom Antragsteller angeführten universitären Teils des Ersten Juristischen Staatsexamens.
30Auch die Bewertung der vom Antragsteller vorgetragenen Gründe für das Zweitstudium mit einem Punkt (Fallgruppe 5 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
31Dem Antragsteller waren mangels zwingender beruflicher Gründe keine neun Punkte nach der Fallgruppe 1 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuzuerkennen. „Zwingende berufliche Gründe“ liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das Vorliegen „zwingender beruflicher Gründe“ setzt voraus, dass normativ vorgeschrieben ist, dass der angestrebte Beruf nur aufgrund von zwei abgeschlossenen Studiengängen ausgeübt werden kann,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2009 – 13 B 269/09 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1997 – 13 E 1382/96 –, juris,
33was hier ersichtlich nicht der Fall ist.
34Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht nicht mindestens sieben Punkte nach Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuerkannt. Die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium scheidet vorliegend aus. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls nur ein privates wissenschaftliches Interesse. Ein solches Privatinteresse muss gegebenenfalls gegenüber den berechtigten Ausbildungsinteressen derer zurücktreten, die überhaupt noch keine universitäre Ausbildung genießen konnten.
35Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 – 4 K 2074/98 – und vom 28. Februar 2012 – 6 K 3890/11 –, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 – 6 L 4847/08 – und vom 5. Oktober 2012 – 6z L 1072/12 –, www.nrwe.de.
36Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Dabei kommt dieser Stellungnahme auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen zu Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation besondere Bedeutung zu. Vorliegend lag ein für die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe erforderliches Gutachten der S. -Universität C. im hier allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren nicht vor. Das bei der Stiftung für Hochschulzulassung am 22. Juli 2013 eingegangene Formular „Bearbeitungsbogen für Zweitstudienanträge aus wissenschaftlichen Gründen“ entspricht nicht den Anforderungen, die an ein universitäres Gutachten für die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe zu stellen sind. Zwar ist es im Wesentlichen ausgefüllt, insbesondere wird angegeben, dass keine wissenschaftlichen Gründe vorliegen und lediglich die unter Punkt 3 gestellte Frage nach der zwingenden Ortsbindung wird nicht beantwortet. Es fehlt jedoch an der Unterschrift des Präsidenten bzw. des Rektors der S. -Universität C. . Dieser hätte es jedoch bedurft, da das universitäre Gutachten von der als Erstwunsch angegebenen Hochschule erstellt oder jedenfalls bestätigt werden muss. Die Hochschule wird nach § 18 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW durch ihren Präsidenten vertreten. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Professors Dr. T. I. vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Rechtsphilosophie vom 3. Juni 2013 genügt den Anforderungen an ein für die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe vorzulegendes Gutachten nicht. Entgegen Ziffer I Nr. 2 lit. b) Abs. 3 der Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 VergabeVO ist die Bescheinigung nicht von der Leitung der Hochschule unter Wahrung der erforderlichen Form bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Antragsteller in Frage gestellte Befähigung des Gutachters vorliegend nicht an.
37Ungeachtet dessen sind die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für das Zweitstudium – auf der Basis seines Vorbringens und der von ihm vorgelegten Unterlagen – keine wissenschaftlichen Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO. Das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen ist den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller hat – im allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren – nicht dargelegt, dass er nach Abschluss des Medizinstudiums eine Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung anstrebt und, bejahendenfalls, worin diese bestehen soll. Die in der schriftlichen Begründung für das Zweitstudium vom Antragsteller genannten Tätigkeiten sind nicht der Wissenschaft und Forschung, sondern der praktischen Berufsausübung zuzuordnen. Die Erstellung einer – auch fächerübergreifenden – Promotionsarbeit im Anschluss an ein Medizinstudium ist ebenfalls keine solche Tätigkeit, denn die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung muss über den mit dem Zweitstudium verbundenen Erwerb der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation – auch über den Erwerb eines Doktortitels – hinausgehen. Der Antragsteller hat zudem keine hinreichend konkreten aussagekräftigen Nachweise über bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeiten, die über die bloße Ausbildung zum Volljuristen hinausgehen, vorgelegt. Aus den von ihm vorgelegten Ablichtungen der Zeugnisse über seine beiden juristischen Staatsprüfungen und mehrerer Zeugnisse über im Rahmen des Vorbereitungsdienstes absolvierte Ausbildungsstationen ergibt sich eine bisherige wissenschaftliche Tätigkeit des Antragstellers nicht. Auch der Bescheinigung der Rechtsanwälte Dr. V. & L1. aus C. vom 10. Juni 2013 fehlt es an hinreichender Aussagekraft. Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, seit wann der Antragsteller dort als Freier Mitarbeiter tätig ist und welchen Inhalt seine Tätigkeit hat. Die auf dem Briefkopf angegebenen Qualifikationen der dort aufgeführten Rechtsanwälte lassen lediglich den Schluss darauf zu, dass es sich um eine schwerpunktmäßig wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei handelt. Ein Bezug zu einer geplanten wissenschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers ist insoweit nicht erkennbar. Dies genügt den an die Zweitstudienbewerbung zu stellenden Darlegungs- und Nachweisanforderungen nicht. Im Bewerbungsverfahren bei der Antragstellerin obliegt es dem Zweitstudienbewerber, die für die von ihm geltend gemachten Gründe erforderlichen Nachweise beizubringen und vorzulegen. Der Bewerber hat seinen wissenschaftlichen Werdegang detailliert darzulegen und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen.
38Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762.
40Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann.
41Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, jeweils www.nrwe.de, vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 6z L 1169/12 –, www.nrwe.de.
42Diese Grundsätze berücksichtigt kommt den vom Antragsteller in der schriftlichen Begründung für sein Zweitstudium geltend gemachten Gründen nicht die für die Anerkennung als „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO erforderliche Bedeutung zu.
43Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Zweitstudienbegehrens dargelegt hat, er strebe eine spätere Tätigkeit als Arzt an und wolle zugleich Patienten, Ärzte und medizinische Einrichtungen juristisch beraten, hat der Antragsteller kein hinreichend konkretes interdisziplinäres Berufsbild genannt, anhand dessen sich die Frage beantworten ließe, ob für die Berufsausübung der Abschluss sowohl eines Studiums der Rechtswissenschaft als auch eines Humanmedizinstudiums faktisch erforderlich ist. Vielmehr beschreibt der Antragsteller die Ausübung zweier Berufe – zum einen den des Arztes, zum anderen den des Juristen, der für im Medizinbereich Tätige und Patienten beratend tätig ist. Sollte der Vortrag des Antragstellers – was sein Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, er wolle Facharzt für Orthopädie oder Neurologie werden, nahelegt – dahingehend auszulegen sein, dass es ihm im Kern um die Realisierung seines – nach eigenen Angaben bereits seit der Schulzeit gehegten – Wunsches, Arzt zu werden, geht, liegt hierin kein „besonderer beruflicher Grund“, sondern ein bloßer Berufswechsel.
44Soweit der Antragsteller geltend macht, er strebe mit dem Medizinstudium eine Verbesserung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt an, fehlt es an der für die Anerkennung „besonderer beruflicher Gründe“ erforderlichen Gebotenheit einer Doppelqualifikation. Die Kammer stimmt mit dem Antragsteller dahingehend überein, dass ein Medizinstudium zur Steigerung der Qualität rechtsanwaltlicher Tätigkeit in Bereichen, die medizinische Fragestellungen betreffen, beitragen kann. Die Kammer vermag indes nicht zu erkennen, aus welchen Gründen hierfür das Absolvieren eines vollständigen Medizinstudiums faktisch erforderlich ist, zumal für die Tätigkeit des Rechtsanwalts charakteristisch ist, dass sie häufig eine Schnittstelle zu einer Spezialmaterie aufweist. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass der Gesetzgeber wie auch die Vertretung der Anwaltschaft selbst, die Bundesrechtsanwaltskammer, offenbar davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit ohne (vertiefte) medizinische Kenntnisse adäquat ausüben kann. Dementsprechend sehen die in §§1, 2 ff. der (aufgrund § 43c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59b Abs. 12 Nr. 2 lit. a Bundesrechtsanwaltsordnung erlassenen) Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer statuierten Voraussetzungen für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen auch in solchen Bereichen, in denen ein regelmäßiger Umgang mit medizinischen Fragestellungen und Sachverständigengutachten zu erwarten ist, wie etwa im Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Sozialrecht, Strafrecht und Versicherungsrecht, den Erwerb besonderer medizinischer Kenntnisse nicht vor. Das darüber hinaus erwünschte und erforderliche Fachwissen kann sich ein Rechtsanwalt ausreichend durch den Besuch von Fachseminaren oder als Gasthörer der Humanmedizin verschaffen.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – 6z L 1103/13 –.
46Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Zweitstudienbegehrens dargelegt hat, er sei überzeugt, nach Abschluss seines Medizinstudiums bevorzugt als Gutachter für ärztliche Haftpflichtfragen ausgewählt zu werden, fehlt es ebenfalls an der Gebotenheit einer Doppelqualifikation. Die Kammer stimmt mit dem Antragsteller insoweit überein, als ein Gutachter für ärztliche Haftpflichtfragen über medizinische Kenntnisse sowie über Kenntnisse von der Ausübung des Arztberufs verfügen sollte. Dass für die Tätigkeit als Gutachter für ärztliche Haftungsfragen indes ein vollständiges Rechtswissenschaftsstudium erforderlich ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Wesentliche Teile des Studiums der Rechtswissenschaft, namentlich weite Teile des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts, sind für die Bewertung ärztlicher Haftungsfragen ohne Bedeutung.
47Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle – Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden.
48Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 – und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, juris.
49Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt dem Umstand, dass der Antragsteller eine Verbesserung seiner beruflichen Tätigkeit im juristischen Bereich durch den Besuch von Fachseminaren oder im Wege eines Gaststudiums und damit ohne Inanspruchnahme eines Vollstudiums der Humanmedizin erreichen kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. Das gleiche gilt im Hinblick auf das Studium der Rechtswissenschaft für die vom Antragsteller in den Raum gestellte spätere Tätigkeit als Gutachter für ärztliche Haftpflichtfragen. Soweit der Antragsteller in Wahrheit allein eine spätere Tätigkeit als Arzt anstreben sollte, steht der Anerkennung „sonstiger beruflicher Gründe“ entgegen, dass ein Grund, der – wie oben bereits dargelegt – Ausdruck eines bloßen Berufswechsels ist, auch den an eine Einordnung in Fallgruppe 4 zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Dem Antragsteller sind schließlich auch nicht deswegen vier Punkte nach der Fallgruppe 4 zuzuerkennen, weil die Antragsgegnerin in dem der Entscheidung der Kammer vom 25. Oktober 2010 (6z L 1262/10) bzw. in dem dem anschließenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2011 (13 B 1614/10) zugrunde liegenden Sachverhalt dem dortigen Antragsteller (Zweitstudienbewerber und Absolvent eines Rechtswissenschaftsstudiums) vier Punkte für das Vorliegen „sonstiger beruflicher Gründe“ zuerkannt hat. Ob diese Entscheidung zutreffend gewesen ist, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 25. Oktober 2010 – ebenso wie nachfolgend das Oberverwaltungsgericht – ausdrücklich offen gelassen und lediglich darauf hingewiesen, dass dies jedenfalls „nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft“ gewesen sei. Eine über den Gleichheitssatz vermittelte Selbstbindung der Antragsgegnerin kann aus jener Entscheidung schon deshalb nicht resultieren, weil die Vergabe der Messzahl keine Ermessensentscheidung ist.
50Selbst die mit einer Anerkennung der Fallgruppe 4 verbundene Zuerkennung von vier Punkten würde im Übrigen nicht zur Zuweisung eines Zweitstudienplatzes an den Antragsteller führen, nachdem der letzte ausgewählte Bewerber zum Wintersemester 2013/2014 eine Messzahl von acht Punkten vorzuweisen hatte.
51Soweit der Antragsteller geltend macht, der Umstand, dass ein zwingender Grund im Sinne der Fallgruppe 1 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO nur dann angenommen werde, wenn zwei Hochschulabschlüsse für den angestrebten Beruf zwingend erforderlich seien, stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen zwar im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
52Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – 13 B 858/09 –, vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, juris, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2013 – 6z K 3911/12 –, www.nrwe.de.
53Mit der graduellen Abstufung der Bedeutung der beruflichen Gründe durch Schaffung der verschiedenen Fallgruppen trägt der Verordnungsgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
54Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2013 – 6z K 3911/12 –, www.nrwe.de.
55Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe nicht der Fallgruppe 1 zuzuordnen sind, zumal er – im Gegensatz zu denjenigen Zweitstudienbewerbern, die für den angestrebten Beruf zwingend ein Humanmedizinstudium benötigen und trotz abgeschlossenen Erststudiums noch nicht über die für die Ausübung des angestrebten Berufs notwendige Qualifikation verfügen – mit dem Abschluss seines Erststudiums die universitären Voraussetzungen für die Ausübung juristischer Berufe erfüllt.
56Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 2 kann dem Antragsteller kein Studienplatz zugewiesen werden.
57Nachdem der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes für das Zweitstudium der Humanmedizin hat, war auch dem von ihm gestellten Ortsantrag nicht zu entsprechen.“
58An diesen Überlegungen hält die Einzelrichterin nach nochmaliger Prüfung des bisherigen Vortrags des Klägers und nach Würdigung seines Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest.
59Dem Kläger steht auch nicht deswegen ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes zu, weil für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote existiert. Dass § 17 Abs. 1 VergabeVO in Verbindung mit § 6 Abs. 5 VergabeVO für Zweitstudienbewerber die Bewerbung und Zulassung in einer Wartezeitquote ausschließt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
60Für die Aufnahme eines Zweitstudiums besteht nach § 17 VergabeVO ein eigener Zugangsweg. Grundsätzlich kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO sind aber dadurch gerechtfertigt, dass sich der Zweitstudienbewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen hat. Durch den Abschluss des Erststudiums wird der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl nicht verbraucht. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel; wegen des inneren Zusammenhangs von Berufswahl und Berufsausübung gilt insoweit das Gleiche für die Ausbildung zu einem weiteren Beruf.
61Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 – 2 BvF 1/76 u.a. –, BVerfGE 43, 291 ff., Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 u.a. –, BVerfGE 62,117 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, www.nrwe.de.
62In Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen ist indes die Zulassung zu einem Zweitstudium auf eine Sonderquote gerechtfertigt beschränkt. Der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen und besonderen Auswahlverfahrens ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
63Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, vom 25. November 2010 – 13 B 1472/10 –, vom 10. Februar 2010 – 13 B 1808/09 –, vom 23. April 2009 – 13 B 269/09 –, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 –, jeweils www.nrwe.de, Beschluss vom 24. März 1996 – 13 B 1011/96 –.
64Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudienbewerbern hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach darf der Gesetzgeber im Interesse der Erststudienbewerber den Zugang zu einem Zweitstudium für Bewerber mit einer erfolgreichen Hochschulausbildung erheblich erschweren. Dies gilt insbesondere für die sogenannten harten numerus-clausus-Fächer, in denen auch ein großer Teil der Erststudienbewerber das ihnen zukommende Zulassungsrecht nicht verwirklichen kann. Zumindest in diesem Bereich ist der Gesetzgeber nicht zu einer Ausgestaltung der Zulassungsregelungen gehalten, die sämtlichen Zweitstudienbewerbern eine Zulassungschance eröffnet. Vielmehr ist er allein gehalten, unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen.
65Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2006 – 1 BvR 1771/01 –, juris; Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 u.a. –, BVerfGE 62, 117 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –.
66Im Übrigen ist zwischen der Möglichkeit der Zulassung und der tatsächlich erfolgten Zulassung zum Zweitstudium zu unterscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass auch einem Zweitstudienbewerber nicht von vornherein die Möglichkeit genommen werden darf, den begehrten Studienplatz zu erhalten. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass jeder dieser Zweitstudienbewerber tatsächlich einen Studienplatz – etwa über eine Wartezeitquote – erhalten muss. Vielmehr ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan, wenn sie in einem nach den vorgenannten Kriterien ausgerichteten Vergabeverfahren die Möglichkeit haben, die Zulassung zu erhalten.
67Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 u.a. –, BVerfGE 62, 117 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –.
68Diesen Anforderungen genügt § 17 VergabeVO mit der Vergabe nach Messzahlen.
69Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –.
70Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob der Kläger den begehrten Zweitstudienplatz in absehbarer Zeit tatsächlich erhalten kann bzw. wird, nicht an.
71Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Dem Begehren des Klägers, die auf den durch Klagerücknahme beendeten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Stellung des Hilfsantrags durch widersprüchliche Angaben auf ihrer Internetseite verursacht habe, war nicht nachzukommen. Ungeachtet der Frage, ob hier entgegen der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 155 Abs. 2 VwGO über den Verweis des § 173 VwGO die Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung Anwendung finden kann oder ob § 155 Abs. 4 VwGO zum Tragen kommen könnte, handelt es sich bei den Kosten für den Hilfsantrag – nicht zuletzt angesichts der geringen Gewinnchance bei der Durchführung des Losverfahrens nach § 22 VergabeVO, bei dem wenige hundert Teilstudienplätze unter einer um ein Vielfaches höheren Bewerberzahl verlost werden – lediglich um einen unwesentlichen Teil der Kosten im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO mit der Folge, dass dem Kläger auch bei einem Erfolg des Hilfsantrags die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen wären.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn
- 1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, - 2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst, - 3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann, - 4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder - 5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,
- 1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt, - 2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, - a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll, - b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder - c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
- 3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein, - 4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten, - 5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, - 6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt, - 7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, - 8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder - 9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.
(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.
(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.