Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. Okt. 2013 - 6z L 1103/13


Gericht
Tenor
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
3Der Hauptantrag,
4der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, der Antragstellerin als Zweitstudienbewerberin für das Wintersemester 2013/2014 einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin an der Universität U. entsprechend ihrem Zulassungsantrag vom 23.04.2013 zuzuweisen und einen entsprechenden Zulassungsbescheid zu erlassen,
5ist abzulehnen. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
6Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
7Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Messzahl von vier Punkten zugeordnet hat, entspricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
8Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums der Rechtswissenschaft – „vollbefriedigend“ – zuerkannt.
9Die Bewertung der von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für das Zweitstudium mit einem Punkt (Fallgruppe 5 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwingende berufliche Gründe oder wissenschaftliche Gründe hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Gründe, die die Antragstellerin zur Begründung ihres Zweitstudiums geltend gemacht hat, zu Recht nicht mit sieben Punkten nach der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762.
11Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann.
12Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, jeweils www.nrwe.de, vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 6z L 1169/12 –, www.nrwe.de.
13Diese Grundsätze berücksichtigt kommt den von der Antragstellerin in der schriftlichen Begründung für ihr Zweitstudienbegehren geltend gemachten – und angesichts der in § 3 Abs. 7 VergabeVO statuierten Ausschlussfrist allein maßgeblichen –Gründen nicht die für die Anerkennung als „besondere berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO erforderliche Bedeutung zu. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Zweitstudienbegehrens dargelegt hat, sie strebe mit dem Medizinstudium eine Verbesserung ihrer anwaltlichen Tätigkeit und ihrer Einstellungschancen als angestellte Rechtsanwältin an, fehlt es bereits an der für die Anerkennung „besonderer beruflicher Gründe“ erforderlichen Gebotenheit einer Doppelqualifikation. Die Kammer stimmt mit der Antragstellerin dahingehend überein, dass ein Medizinstudium zur Steigerung der Qualität rechtsanwaltlicher Tätigkeit in Bereichen, die medizinische Fragestellungen betreffen, beitragen kann und die Einstellungschancen eines Rechtsanwalts steigern kann. Die Kammer vermag indes nicht zu erkennen, aus welchen Gründen hierfür das Absolvieren eines vollständigen Medizinstudiums erforderlich ist, zumal für die Tätigkeit des Rechtsanwalts charakteristisch ist, dass sie häufig eine Schnittstelle zu einer Spezialmaterie aufweist. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass der Gesetzgeber wie auch die Vertretung der Anwaltschaft selbst, die Bundesrechtsanwaltskammer, offenbar davon ausgehen, dass ein Rechtanwalt seine Tätigkeit ohne (vertiefte) medizinische Kenntnisse adäquat ausüben kann. Dementsprechend sehen die in §§1, 2 ff. der (aufgrund § 43c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59b Abs. 12 Nr. 2 lit. a Bundesrechtsanwaltsordnung erlassenen) Fachanwaltsordnung der Bundesrechtsanwaltskammer statuierten Voraussetzungen für die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen auch in solchen Bereichen, in denen ein regelmäßiger Umgang mit medizinischen Fragestellungen und Sachverständigengutachten zu erwarten ist, wie etwa im Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Sozialrecht, Strafrecht und Versicherungsrecht, den Erwerb besonderer medizinischer Kenntnisse nicht vor. Das darüber hinaus erwünschte und erforderliche Fachwissen kann sich ein Rechtsanwalt ausreichend durch den Besuch von Fachseminaren oder als Gasthörer der Humanmedizin verschaffen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, www.nrwe.de.
15Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Zweitstudienbegehrens dargelegt hat, sie strebe mit dem Medizinstudium eine Verbesserung und Erweiterung ihrer Einstellungschancen als angestellte Arbeitnehmerin etwa in Unternehmen und Verbänden und Behörden im Bereich Verbraucherschutz/Gesundheitsschutz/Medizin an,
16wird damit bereits kein hinreichend konkretes Berufsbild genannt, anhand dessen sich die Frage beantworten ließe, ob für die Berufsausübung der Abschluss sowohl eines Studiums der Rechtswissenschaft als auch eines Humanmedizinstudiums erforderlich ist.
17Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Zweitstudienbegehrens im Rahmen ihrer Bewerbung noch vorgetragen hatte, sie habe bereits während des Erststudiums eine Tätigkeit als Rechtsmedizinerin angestrebt, sei – auch wenn die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren klargestellt hat, sie wolle keine Rechtsmedizinerin bzw. Ärztin werden – der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass hierin ebenfalls keine „besonderen beruflichen Gründe“ liegen dürften. Für die Tätigkeit als Rechtsmedizinerin dürfte das Absolvieren eines Vollstudiums der Rechtswissenschaft oder jedenfalls wesentlicher Teile eines solchen Studiums nicht erforderlich sein. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich ein Arzt die für die Tätigkeit als Rechtsmediziner erforderlichen Kenntnisse durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen oder die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verschaffen kann. Letzteres dürfte der Umstand bestätigen, dass die Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) eine entsprechende Facharztausbildung zum Rechtsmediziner vorsieht. Nach der in der Musterweiterbildungsordnung gegebenen Definition umfasst das Gebiet „Rechtsmedizin“ die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die Ärzteschaft. Die Facharztausbildung umfasst unter anderem den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Darstellung des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Todesermittlung unter Auswertung der Ermittlungsakten und Untersuchungsergebnisse und in strafrechtlichen, verkehrs- und versicherungsmedizinischen Fragestellungen. Nach alledem dürfte es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass es sich bei der angestrebten Tätigkeit als Rechtsmediziner um ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld im Sinne einer Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder handelt, fehlen. Vielmehr dürfte sich das angestrebte Zweitstudium insoweit als Berufswechsel darstellen.
18Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle – Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 – und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, juris.
20Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt dem Umstand, dass die Antragstellerin die begehrte Verbesserung ihrer beruflichen Tätigkeit und Situation als Rechtanwältin durch den Besuch von Fachseminaren oder im Wege eines Gaststudiums und damit ohne Inanspruchnahme eines Vollstudiums der Humanmedizin erreichen kann, ausschlaggebendes Gewicht zu. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin angeführten Verbesserung und Erweiterung ihrer Einstellungschancen als
21angestellte Arbeitnehmerin in Unternehmen und Verbänden und Behörden im Bereich Verbraucherschutz/Gesundheitsschutz/Medizin scheitert eine Anerkennung „sonstiger beruflicher Gründe“ bereits an der fehlenden Nennung eines hinreichend konkreten Berufsbildes.
22In Bezug auf die von der Antragstellerin bei ihrer Bewerbung noch angeführte Tätigkeit als Rechtsmedizinerin sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass ein Grund, der – wie oben bereits dargelegt – Ausdruck eines bloßen Berufswechsels ist, auch den an eine Einordnung in Fallgruppe 4 zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
23Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 4 kann der Antragstellerin kein Studienplatz zugewiesen werden, nachdem der letzte ausgewählte Bewerber zum Wintersemester 2013/2014 eine Messzahl von 8 vorzuweisen hatte.
24Ob der Antragstellerin darüber hinaus zwei Punkte nach Abs. 3 Satz 3 der Anlage 3 zur VergabeVO wegen der von ihr geltend gemachten Wiedereingliederung nach einer Familienphase zuzuerkennen sind, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Denn selbst bei einer Zuerkennung des maximalen Zuschlags für eine Wiedereingliederung von zwei Punkten würde die Zuweisung des begehrten Zweitstudienplatzes der Humanmedizin an die Antragstellerin mit der ihr dann zuzuerkennenden Punktzahl von sechs Punkten (drei Punkte für den Abschluss des Erststudiums, einen Punkt nach Fallgruppe 5 und zwei Punkte für eine Wiedereingliederung) ausscheiden.
25Es dürfte indes einiges dafür sprechen, dass der Antragstellerin keine zusätzlichen Punkte für eine Wiedereingliederung zuzuerkennen sind. Die Zuerkennung weiterer Punkte für die Wiedereingliederung nach einer Familienphase kommt nach Ziffer II. Nr.2 lit. b) der Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 Vergabeverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B. Ehe, Kindererziehung) eine frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss eines Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Diese Voraussetzungen dürfte die Antragstellerin nicht erfüllen. Zum einen dürfte die Antragstellerin – nach eigenen Angaben und wie auch aus der von ihr überreichten Ablichtung des Briefkopfes der Kanzlei ihres Ehemannes ersichtlich – zu Gunsten ihrer Ehe keine frühere Berufstätigkeit aufgegeben haben, sondern ihre Tätigkeit in der Kanzlei ihres Ehemannes nach Abschluss des Erststudiums erst aufgenommen haben. Zudem dürfte es sich bei der Tätigkeit der Antragstellerin als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht um eine adäquate Berufstätigkeit handeln, denn auf sie bereitet das Studium der Rechtswissenschaft klassischerweise vor. Unter welchen Bedingungen die Berufsausübung erfolgt und welche Karrierechancen dabei wahrgenommen werden, dürfte hingegen unerheblich sein.
26Nachdem die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes für das Zweitstudium der Humanmedizin hat, war auch dem von ihr gestellten Ortsantrag nicht zu entsprechen.
27Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Einordnung der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium in der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 der VergabeVO durch die Antragsgegnerin und die Rechtsprechung entspreche nicht den grundlegenden juristischen Auslegungsmethoden und schränke in unzulässiger Weise das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit ein, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Fallgruppen nach Anlage 3 Abs. 3 zur VergabeVO werfen zwar im Einzelfall einige Abgrenzungsschwierigkeiten auf. Das System selbst unterliegt jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
28Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – 13 B 858/09 –, vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, juris, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2013 – 6z K 3911/12 –, www.nrwe.de.
29Mit der graduellen Abstufung der Bedeutung der beruflichen Gründe durch Schaffung der verschiedenen Fallgruppen trägt der Verordnungsgeber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Auslegung der Fallgruppe 3 durch die Antragsgegnerin und die Rechtsprechung führe dazu, dass zwischen dieser Fallgruppe und der Fallgruppe 1 im Ergebnis kein Unterschied mehr bestehe, ist das nicht zutreffend. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium fast regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen – sonst Fallgruppe 1 – realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet.
30Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juli 2013 – 6z K 3911/12 –, www.nrwe.de.
31Das ist bei der von der Antragstellerin angestrebten Tätigkeit als Rechtanwältin bzw. als angestellte Arbeitnehmerin eines im Gesundheits- oder im medizinischen Bereich tätigen Unternehmens oder Verbands nicht der Fall.
32Soweit die Antragstellerin rügt, dass bei der Bildung der Sonderquote für Zweitstudienbewerber außerkapazitäre Studienplätze nicht berücksichtigt werden, verhilft dies ihrem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Der darin enthaltene Einwand einer mangelhaften Kapazitätsauslastung kann im Verfahren gegen die Stiftung nicht berücksichtigt werden, da diese für die Vergabe außerkapazitärer Studienplätze nicht zuständig ist. Die Kapazität wird nicht von der Stiftung ermittelt, sondern von der jeweiligen Hochschule im Zusammenwirken mit der Kultusverwaltung des jeweiligen Landes, Art. 6 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung. Ein Fehler bei der Kapazitätsermittlung kann daher nur in einem Klage- bzw. Antragsverfahren gegen die jeweilige Hochschule geltend gemacht werden.
33Schließlich vermag die Kammer in der Behandlung des Antrags der Antragstellerin keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Diskriminierung der Antragstellerin wegen ihres Alters zu erkennen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin – wie oben ausgeführt – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise inhaltlich beschieden und – ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin die in § 4 Abs. 2 VergabeVO festgelegte Altersgrenze noch nicht erreicht hat – sie auch nicht aus Altersgründen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
34Aus den vorgenannten Gründen bleiben der Hilfsantrag der Antragstellerin,
35der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, der Antragstellerin als Zweitstudienbewerberin für das Wintersemester 2013/2014 einen vorläufigen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin an einer anderen deutschen Universität als der Universität U. zuzuweisen und einen entsprechenden Zulassungsbescheid zu erlassen,
36ebenso wie der weitere, wiederum hilfsweise gestellte Antrag,
37im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Zweitstudienbewerberin für das Wintersemester 2013/14 für den Studiengang Humanmedizin eine vorläufige Messzahl, deren Höhe in der Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber die Zahl 8 nicht unterschreiten sollte, zugeordnet wird,
38ebenfalls ohne Erfolg, wobei die Frage der Zulässigkeit des zuletzt genannten Antrags dahingestellt bleiben kann.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
(1) Bei einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.
(2) Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
(3) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Teilnahmefrist unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf.
(4) Nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot einreichen. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 51 begrenzen.
(5) Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb erfolgt keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen, sondern unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe von Erstangeboten an die vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Unternehmen.
(6) Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(7) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist mit den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, sofern allen Bewerbern dieselbe Frist für die Einreichung der Angebote gewährt wird. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist, beträgt diese mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
(8) Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Angebotsfrist gemäß Absatz 6 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, nicht unterschreiten darf.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann die Angebotsfrist gemäß Absatz 6 um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
(10) Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien.
(11) Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung diese Möglichkeit vorbehalten hat.
(12) Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Schlussphase des Verfahrens müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Angeboten oder geeigneten Bietern vorhanden war.
(13) Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleichbehandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Absatz 12 ausgeschieden wurden, in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Im Anschluss an solche Änderungen gewährt der öffentliche Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
(14) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, die Verhandlungen abzuschließen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest. Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote die Mindestanforderungen erfüllen, und entscheidet über den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien.
(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.