Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 24. Nov. 2015 - 6 L 2132/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
4Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht drei Punkte für die von ihr erzielte Gesamtnote ihres Erststudiums Physiotherapie – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
5Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe zu Recht nicht als „zwingende berufliche Gründe“ und nicht als „wissenschaftliche Gründe“ anerkannt und mit mindestens neun Punkten bzw. sieben bis elf Punkten nach den Fallgruppen 1 bzw. 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. „Zwingende berufliche Gründe“, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Auch wissenschaftliche Gründe liegen nicht vor. „Wissenschaftliche Gründe“ liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Ein solches universitäres Gutachten hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen rechtfertigt die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Bewerbung vorgetragene Begründung für ihr Zweitstudium, sie erhoffe sich vom Medizinstudium, „erwiesene wissenschaftliche Inhalte zu studieren und in der Anwendung am Patienten erfahren und prüfen zu können, um mich anschließend auf dieser Ebene an der Forschung zu beteiligen“, auch in der Sache nicht die Annahme, dass wissenschaftliche Gründe vorliegen. Die Antragstellerin hat bereits nicht konkret dargelegt, worin die von ihr angesprochene Tätigkeit in der Forschung bestehen soll.
6Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin angegebenen Gründe für ihr Zweitstudium auch zu Recht nicht als „besondere berufliche Gründe“ anerkannt und ihr sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuerkannt. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1 – realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Es kommt mithin darauf an, ob eine solche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse diese Berufsausübung fördern. Entscheidend ist also die konkrete individuelle Berufsplanung. Dabei muss zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann.
7Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. November 2014 – 6z L 1652/14 –, www.nrwe.de.
8Dies zugrundegelegt, handelt es sich bei den von der Antragstellerin in ihrer schriftlichen Begründung zum Zweitstudium vom 20. Mai 2015 angegebenen Gründen nicht um besondere berufliche Gründe im Sinne der Vergabeverordnung. Bei dem von der Antragstellerin angestrebten Beruf der Orthopädin mit den Schwerpunkten Rehabilitation, Prävention und Sportmedizin handelt es sich bereits nicht um eine interdisziplinäre Tätigkeit im oben dargestellten Sinn. Der Beruf des Orthopäden kann regelmäßig ohne Weiteres von einem Absolventen eines Medizinstudiums ausgeübt werden können, ohne dass es dafür faktisch eines Physiotherapiestudiums bedarf. Dass zwischen dem von der Antragstellerin absolvierten Erststudium der Physiotherapie und dem Medizinstudium im Hinblick auf den von ihr angestrebten Arztberuf eine Verknüpfung im Sinne einer faktisch erforderlichen Verknüpfung bestehen könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Dass es als Orthopädin von Vorteil sein mag, auch über das handwerkliche Wissen eines Physiotherapeuten zu verfügen und dass daher beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung förderlich sind, genügt – wie die Antragsgegnerin bereits zutreffend ausgeführt hat – für die Annahme besonderer beruflicher Gründe nicht, zumal für die Aneignung eines Mindestmaßes an „handwerklichen“ Fertigkeiten wohl schon die Ausbildung zur staatlich geprüften Physiotherapeutin genügt hätte, das Bachelorstudium also nicht erforderlich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Losnummer der Antragstellerin nicht an.
9Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe als „sonstige berufliche Gründe“ eingeordnet werden könnten (Fallgruppe 4 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO), kann dahinstehen. Denn mit der der Antragstellerin dann zuzuerkennenden Messzahl 7 würde sie ebenfalls die Auswahlgrenze verfehlen, die zum hier in Rede stehenden Wintersemester 2015/2016 bei der Messzahl 10 lag.
10Dass die Vergabe der Zweitstudienplätze in einem eigenen, von dem Vergaberegime für Erststudienplätze zu unterscheidenden Zulassungsregime anhand von Messzahlen erfolgt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –,vom 25. November 2010 – 13 B 1472/10 –, vom 10. Februar 2010 – 13 B 1808/09 –, vom 23. April 2009 – 13 B 269/09 –, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 –, jeweils www.nrwe.de, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. März 2014 – 6z K 4465/13 –, www.nrwe.de, und Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –.
12Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudienbewerbern hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach darf der Gesetzgeber im Interesse der Erststudienbewerber den Zugang zu einem Zweitstudium für Bewerber mit einer erfolgreichen Hochschulausbildung erheblich erschweren. Dies gilt insbesondere für die sogenannten harten numerus-clausus-Fächer, in denen auch ein großer Teil der Erststudienbewerber das ihnen zukommende Zulassungsrecht nicht verwirklichen kann. Zumindest in diesem Bereich ist der Gesetzgeber nicht zu einer Ausgestaltung der Zulassungsregelungen gezwungen, die sämtlichen Zweitstudienbewerbern eine Zulassungschance eröffnet. Vielmehr ist er allein gehalten, unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen.
13Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2006 – 1 BvR 1771/01 –, juris; Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 u.a. –, BVerfGE 62, 117 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –.
14Im Übrigen ist zwischen der Möglichkeit der Zulassung und der tatsächlich erfolgten Zulassung zum Zweitstudium zu unterscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass auch einem Zweitstudienbewerber nicht von vornherein die Möglichkeit genommen werden darf, den begehrten Studienplatz zu erhalten. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass jeder dieser Zweitstudienbewerber tatsächlich einen Studienplatz erhalten muss. Vielmehr ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan, wenn sie in einem nach den vorgenannten Kriterien ausgerichteten Vergabeverfahren die Möglichkeit haben, die Zulassung zu erhalten.
15Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 u.a. –, BVerfGE 62, 117 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –.
16Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass die Messzahl für das Fach Humanmedizin auf 10 festgesetzt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass die für ein Bewerbungssemester maßgebliche Messzahl nicht von der Antragsgegnerin festgesetzt wird, sondern sich aus dem jeweiligen Bewerberfeld der Zweitstudienbewerber ergibt.
17Schließlich vermag der Verweis der Antragstellerin auf § 5 des „Schulzulassungsgesetzes“ und ihr Bestreiten, dass bis zu 2/10 der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten worden seien, ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zweitstudienplätze im Fach Humanmedizin werden allein durch die Antragsgegnerin und auf der Grundlage der VergabeVO vergeben. Diese sieht für die zu vergebenden Zweitstudienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO eine Quote von 3 vom Hundert vor. Dass diese Quote von der Antragsgegnerin nicht ausgeschöpft worden ist, ist nicht ersichtlich.
18Nach alledem war der Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.