Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 24. Aug. 2016 - 6z K 3976/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die 1988 geborene Klägerin absolvierte nach Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung zunächst eine Ausbildung als staatlich anerkannte Physiotherapeutin und im Anschluss daran ein Studium der Physiotherapie an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften – Fachhochschule – Kiel, welches sie im März 2013 mit dem Erwerb des Bachelor of Science abschloss (Gesamtnote: gut). Im Anschluss daran war sie als Physiotherapeutin tätig und studiert seit dem Wintersemester 2014/2015 Agrarwissenschaften an der Universität Kiel.
3Mit Formularantrag vom 20. Mai 2015 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um die Zulassung zum Zweitstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016. Zur Begründung ihres Zweitstudienwunsches gab sie im Wesentlichen an, sie strebe eine Tätigkeit als Ärztin für Orthopädie mit den Schwerpunkten Rehabilitation, Prävention und Sportmedizin an. Ihr Wunsch, Medizin zu studieren, sei das Ergebnis vieler auf ihrem beruflichen Weg gewonnener Erkenntnisse. So hätten ihr die Ausbildungsinhalte zur Physiotherapeutin im medizinisch wissenschaftlichen Bereich nie genügt. Sie wolle mehr lernen und vertiefen sowie wissenschaftliche Inhalte studieren und in der Anwendung am Patienten prüfen, um sich anschließend auf dieser Ebene an der Forschung zu beteiligen. Zudem sei ihr die Selbstständigkeit in Diagnostik und Therapie, die Entwicklung von Weisungsgebundenheit zu Weisungsbefugnis, wichtig. Weiter seien beide Berufsabschlüsse – der als Orthopädin und der als Physiotherapeutin – für die Berufsausübung förderlich. Die Verbindung beider Studiengänge werde ihr ermöglichen, ihr berufliches Potential zu optimieren. Zudem stellte sie einen Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung ihres ersten Studienortwunsches.
4Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe mit der Messzahl 4 die für Zweitstudienbewerber für das Wintersemester 2015/20126 maßgebliche Auswahlgrenze (Messzahl 10) nicht erreicht.
5Die Klägerin hat am 14. September 2015 die vorliegende Klage erhoben und am 16. Oktober 2015 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 24. November 2015 abgelehnt hat (6z L 2132/15). Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, gemäß § 5 Schulzulassungsgesetz seien in einem Auswahlverfahren bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze unter anderem für Zweitstudienbewerber vorzubehalten. Dass dies geschehen sei, sei dem Ablehnungsbescheid nicht zu entnehmen und werde mit Nichtwissen bestritten. Die für sie festgesetzte Messzahl von 4 verletze sie in ihrem Rechten. Die bei ihrer Antragstellung dargestellten Gründe seien der Fallgruppe 3 – besondere berufliche Gründe – zuzuordnen. Sie habe ausführlich dargestellt, in welcher Weise beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung förderlich seien und dass zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden könne. Sie werde im angestrebten Zweitstudium von den Ergebnissen ihres Erststudiums sowie ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit profitieren. Die Kombination der beiden Studiengänge werde erheblich zur Qualitätssicherung und Effizienz der ärztlichen Therapieentscheidung beitragen und stelle als solche bereits einen spezifischen Mehrwert gegenüber einem alleinigen Humanmedizinstudium und auch gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Orthopäden und Psychotherapeuten dar. Sie, die Klägerin, werde unmittelbar nach ihrem Studienabschluss im Fach Humanmedizin über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die Absolventen nur eines Humanmedizinstudiums, wenn überhaupt, nur durch mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Weiterbildungsveranstaltungen erlangen könnten. Nach alledem seien ihre Gründe für das Zweitstudium mit sieben Punkten zu bewerten und ihr sei eine Messzahl von 10 zuzuordnen. Zudem verletze die Zulassungsentscheidung sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot. Aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte ergebe sich ein Recht des Bewerbers zur völligen Kapazitätsausschöpfung der staatlichen Ausbildungseinrichtung. Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgehe, sei die Hochschulauswahlquote bei einer Messzahl von 10 festgesetzt worden. Die Beschränkung auf Bewerber mit mindestens dieser Messzahl verletze sie in den vorgenannten Grundrechten. Danach habe jeder hochschulreife Staatsbürger einen Anspruch darauf, an den gebotenen Lebenschancen prinzipiell gleichberechtigt beteiligt zu werden. Hieraus folge ein Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen Erfüllenden auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit auch die Ausbildung zu einem weiteren Beruf und damit auch die Aufnahme eines Zweitstudiums ermögliche.
6Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
7den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Studienplatz zum ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen/ 1. Staatsprüfung) zuzuweisen.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt sie aus, sie habe der Klägerin für die von ihr erzielte Note ihres Erststudiums drei Punkte und für die von ihr geltend gemachten Gründe für das Zweitstudium einen Punkt zuerkannt. Mit der sich hieraus ergebenden Messzahl von 4 habe sie nicht ausgewählt werden können. Für das Vorliegen zwingender beruflicher und wissenschaftlicher Gründe nach den Fallgruppen 1 und 2 der Fallgruppen der für das begehrte Zweitstudium maßgeblichen Gründe habe die Klägerin keine konkreten Umstände vorgetragen und es seien auch keine solchen Gründe aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. In die von der Klägerin geltend gemachte Fallgruppe 3 – besondere berufliche Gründe – seien die von der Klägerin vorgetragenen Gründe ebenfalls nicht einzuordnen, da der vollständige Abschluss beider Studiengänge für die von der Klägerin angestrebte berufliche Tätigkeit als Orthopädin nicht erforderlich sei. Die Tätigkeit in diesem Bereich sei in Zusammenarbeit zwischen Orthopäden und Physiotherapeuten möglich. Auch eine Zuordnung zu Fallgruppe 4 – sonstige berufliche Gründe – habe nicht erfolgen können. Die Einordnung zur Fallgruppe 4 sei in Abgrenzung zur Fallgruppe 5 vorzunehmen, die etwa dann anzunehmen sei, wenn ein Berufswechsel vorliege. Letzterer liege vor, wenn nach Abschluss des Hochschulstudiums ein neues Tätigkeitsfeld erschlossen werden solle, das nicht in Verbindung zu dem ersten Abschluss stehe. Im Fall der Klägerin handele es sich um einen solchen Berufswechsel. Der angestrebte Beruf als Orthopädin sei durch andere Tätigkeiten charakterisiert als derjenige, der durch den Abschluss Physiotherapie ermöglicht werde, auch wenn sich dies aus Sicht der Klägerin als „sinnvolle Weiterentwicklung“ ihres beruflichen Werdegangs darstelle. Dass die Kenntnisse aus ihrem Erststudium für die weitere Berufstätigkeit hilfreich sein könnten, ändere hieran nichts.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens 6z L 2132/15 sowie auf die von der Beklagten in Ablichtung übersandten Bewerbungsunterlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
14Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat insoweit in ihrem Beschluss vom 24. November 2015 in dem zugehörigen Eilverfahren der Klägerin 6z L 2132/15 ausgeführt:
15„Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
16Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
17Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht drei Punkte für die von ihr erzielte Gesamtnote ihres Erststudiums Physiotherapie – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
18Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe zu Recht nicht als „zwingende berufliche Gründe“ und nicht als „wissenschaftliche Gründe“ anerkannt und mit mindestens neun Punkten bzw. sieben bis elf Punkten nach den Fallgruppen 1 bzw. 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO bewertet. „Zwingende berufliche Gründe“, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Auch wissenschaftliche Gründe liegen nicht vor. „Wissenschaftliche Gründe“ liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Ein solches universitäres Gutachten hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen rechtfertigt die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Bewerbung vorgetragene Begründung für ihr Zweitstudium, sie erhoffe sich vom Medizinstudium, „erwiesene wissenschaftliche Inhalte zu studieren und in der Anwendung am Patienten erfahren und prüfen zu können, um mich anschließend auf dieser Ebene an der Forschung zu beteiligen“, auch in der Sache nicht die Annahme, dass wissenschaftliche Gründe vorliegen. Die Antragstellerin hat bereits nicht konkret dargelegt, worin die von ihr angesprochene Tätigkeit in der Forschung bestehen soll.
19Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin angegebenen Gründe für ihr Zweitstudium auch zu Recht nicht als „besondere berufliche Gründe“ anerkannt und ihr sieben Punkte nach Fallgruppe 3 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuerkannt. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Der Begriff der sinnvollen Ergänzung in Fallgruppe 3 ist nicht dahingehend auszulegen, dass damit jede aus subjektiver Bewerbersicht sinnvolle Ergänzung eines Erststudiums durch ein Zweitstudium erfasst werden soll. So verstanden führte ein Zweitstudium regelmäßig zur Eingruppierung in Fallgruppe 3. Erforderlich und geboten ist vielmehr eine objektive Bewertung, ob ein Berufsbild existiert, zu dem man als Bewerber durch faktische Umstände und nicht rechtliche Voraussetzungen –sonst Fallgruppe 1 – realistischer Weise nur Zugang nach Absolvierung zweier Studiengänge findet. Es kommt mithin darauf an, ob eine solche berufliche Tätigkeit angestrebt wird, und in welcher Weise beide Studienabschlüsse diese Berufsausübung fördern. Entscheidend ist also die konkrete individuelle Berufsplanung. Dabei muss zwischen den Inhalten des Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann.
20Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. November 2014 – 6z L 1652/14 –, www.nrwe.de.
21Dies zugrundegelegt, handelt es sich bei den von der Antragstellerin in ihrer schriftlichen Begründung zum Zweitstudium vom 20. Mai 2015 angegebenen Gründen nicht um besondere berufliche Gründe im Sinne der Vergabeverordnung. Bei dem von der Antragstellerin angestrebten Beruf der Orthopädin mit den Schwerpunkten Rehabilitation, Prävention und Sportmedizin handelt es sich bereits nicht um eine interdisziplinäre Tätigkeit im oben dargestellten Sinn. Der Beruf des Orthopäden kann regelmäßig ohne Weiteres von einem Absolventen eines Medizinstudiums ausgeübt werden können, ohne dass es dafür faktisch eines Physiotherapiestudiums bedarf. Dass zwischen dem von der Antragstellerin absolvierten Erststudium der Physiotherapie und dem Medizinstudium im Hinblick auf den von ihr angestrebten Arztberuf eine Verknüpfung im Sinne einer faktisch erforderlichen Verknüpfung bestehen könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Dass es als Orthopädin von Vorteil sein mag, auch über das handwerkliche Wissen eines Physiotherapeuten zu verfügen und dass daher beide Studienabschlüsse für die Berufsausübung förderlich sind, genügt – wie die Antragsgegnerin bereits zutreffend ausgeführt hat – für die Annahme besonderer beruflicher Gründe nicht, zumal für die Aneignung eines Mindestmaßes an „handwerklichen“ Fertigkeiten wohl schon die Ausbildung zur staatlich geprüften Physiotherapeutin genügt hätte, das Bachelorstudium also nicht erforderlich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Losnummer der Antragstellerin nicht an.
22Ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe als „sonstige berufliche Gründe“ eingeordnet werden könnten (Fallgruppe 4 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO), kann dahinstehen. Denn mit der der Antragstellerin dann zuzuerkennenden Messzahl 7 würde sie ebenfalls die Auswahlgrenze verfehlen, die zum hier in Rede stehenden Wintersemester 2015/2016 bei der Messzahl 10 lag.
23Dass die Vergabe der Zweitstudienplätze in einem eigenen, von dem Vergaberegime für Erststudienplätze zu unterscheidenden Zulassungsregime anhand von Messzahlen erfolgt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –,vom 25. November 2010 – 13 B 1472/10 –, vom 10. Februar 2010 – 13 B 1808/09 –, vom 23. April 2009 – 13 B 269/09 –, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 –, jeweils www.nrwe.de, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. März 2014 – 6z K 4465/13 –, www.nrwe.de, und Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –.
25Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudienbewerbern hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach darf der Gesetzgeber im Interesse der Erststudienbewerber den Zugang zu einem Zweitstudium für Bewerber mit einer erfolgreichen Hochschulausbildung erheblich erschweren. Dies gilt insbesondere für die sogenannten harten numerus-clausus-Fächer, in denen auch ein großer Teil der Erststudienbewerber das ihnen zukommende Zulassungsrecht nicht verwirklichen kann. Zumindest in diesem Bereich ist der Gesetzgeber nicht zu einer Ausgestaltung der Zulassungsregelungen gezwungen, die sämtlichen Zweitstudienbewerbern eine Zulassungschance eröffnet. Vielmehr ist er allein gehalten, unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes objektiv sachgerechte und subjektiv zumutbare Zulassungskriterien zu bemühen.
26Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2006 – 1 BvR 1771/01 –, juris; Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 u.a. –, BVerfGE 62, 117 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –.
27Im Übrigen ist zwischen der Möglichkeit der Zulassung und der tatsächlich erfolgten Zulassung zum Zweitstudium zu unterscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass auch einem Zweitstudienbewerber nicht von vornherein die Möglichkeit genommen werden darf, den begehrten Studienplatz zu erhalten. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass jeder dieser Zweitstudienbewerber tatsächlich einen Studienplatz erhalten muss. Vielmehr ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan, wenn sie in einem nach den vorgenannten Kriterien ausgerichteten Vergabeverfahren die Möglichkeit haben, die Zulassung zu erhalten.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 – 1 BvR 900/78 u.a. –, BVerfGE 62, 117 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 6z L 1262/10 –.
29Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass die Messzahl für das Fach Humanmedizin auf 10 festgesetzt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass die für ein Bewerbungssemester maßgebliche Messzahl nicht von der Antragsgegnerin festgesetzt wird, sondern sich aus dem jeweiligen Bewerberfeld der Zweitstudienbewerber ergibt.
30Schließlich vermag der Verweis der Antragstellerin auf § 5 des „Schulzulassungsgesetzes“ und ihr Bestreiten, dass bis zu 2/10 der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten worden seien, ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zweitstudienplätze im Fach Humanmedizin werden allein durch die Antragsgegnerin und auf der Grundlage der VergabeVO vergeben. Diese sieht für die zu vergebenden Zweitstudienplätze nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO eine Quote von 3 vom Hundert vor. Dass diese Quote von der Antragsgegnerin nicht ausgeschöpft worden ist, ist nicht ersichtlich.
31Nach alledem war der Antrag der Antragstellerin abzulehnen.“
32An diesen Erwägungen hält das Gericht unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Prüfungsmaßstabs fest. Die Klägerin hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.