Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 19. Jan. 2016 - 5 K 5405/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Die Kläger wenden sich gegen eine zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Traglufthalle über einem bestehenden Außenschwimmbecken in C. .
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B. in C. (G 1), das seit über 75 Jahren mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Kläger liegt aufgrund einer Hanglage etwas erhöht unmittelbar östlich des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks, auf dem der Beigeladene seit dem Jahr 1950 ein Schwimmbad betreibt. Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Kläger verläuft die schmale Straße „B. “, über die das Grundstück der Kläger ausschließlich von Süden oder Norden kommend erschlossen wird. Die Entfernung zwischen dem Schlafzimmerfenster der Kläger und dem Beckenrand beträgt etwa 25 Meter. In der nordöstlichen Grundstücksecke der Beklagten befindet sich das Gebäude der Gaststätte „A. “. Um das Gelände des Schwimmbades sowie das Grundstück der Kläger ist ein dichter Baumbestand vorhanden. Im Osten schließt sich die Wohnbebauung der Q.---------straße sowie der U. Straße an. Im Südwesten befindet sich die Wohnsiedlung der D.------straße und im Nordwesten die Wohnsiedlung des H.----ring.
34
An dieser Stelle befindet sich in der Original-Entscheidung eine Skizze.
56
Mit Bauschein vom 1. Dezember 1947 genehmigte die Beklagte den Wiederaufbau des Gebäudes auf dem klägerischen Grundstück B. (damals: H1.----straße ). In der Folgezeit wurden mehrfache Erweiterungen des Wohnhauses durch die Beklagte baurechtlich genehmigt. Durch Baugenehmigung vom 25. März 1993 wurde das Wohnhaus schließlich aufgrund eines umfangreichen Ausbaus zu einem Zweifamilienhaus. Die Kläger sind seit dem 25. April 2000 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zuletzt genehmigte die Beklagte durch Baugenehmigung vom 25. Juni 2002 die Erweiterung des Wintergartens.
7Bei dem Beigeladenen handelt es sich um einen im Jahr 0000 gegründeten Schwimmverein, der hinsichtlich des Grundstücks B. erbbauberechtigt ist. Mit über 5000 Mitgliedern zählt er zu den größten Schwimmvereinen Deutschlands. Der Verein konnte vor allem in der Sportart Wasserball größere Erfolge erzielen, nachdem die …………mannschaft seit dem Jahr 2000 insgesamt zwölf Meisterschaftstitel in Folge sowie neun Pokaltitel errungen hatte. Seit dem Jahr 1950 unterhält der Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück ein vereinseigenes Schwimmbad. Nach § 9 der Vereinssatzung des Beigeladenen sind nur Vereinsmitglieder zum Schwimmbad zugangsberechtigt. Mit Baugenehmigung vom 18. Juni 1949 wurde erstmals die Errichtung einer Schwimmbadanlage auf dem Vorhabengrundstück genehmigt. Im September desselben Jahres wurde zudem die Errichtung einer Gaststätte, der Vereinszimmer und der Umkleideräume genehmigt. Anfang des Jahres 1970 wurde anlässlich der anstehenden Olympischen Spiele 1972 in München der Ausbau der Anlage zu einem Schwimmleistungszentrum diskutiert, welcher jedoch mangels hinreichender Finanzierungsmöglichkeiten zunächst nicht zustande kam. Unter dem 22. Juni 1970 beantragte der Beigeladene erstmals die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Traglufthalle über dem Schwimmbecken. Nachdem die Beklagte die Erteilung einer befristeten Genehmigung als „Fliegender Bau“ für zwei Wintersaisons in Aussicht gestellt hatte, zog der Beigeladene ebenfalls wegen Finanzierungsschwierigkeiten den Bauantrag im April 1971 zurück. Mit Baugenehmigung vom 28. September 1978 genehmigte die Beklagte unter anderem die Errichtung eines neuen Außenschwimmbeckens mit den Maßen 50 m x 25 m. Auflage Nr. 5 der Baugenehmigung sah vor, dass vor den Wohnhäusern u.a. in der Straße B. tagsüber Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) und nachts von 35 dB(A) nicht überschritten werden. Zudem enthält die Auflage den Zusatz, dass Tongeräte in der Anlage praktisch nicht benutzt werden könnten, da die bezogen auf ein Reines Wohngebiet anzuwendenden Immissionsrichtwerte sehr niedrig angesetzt seien.
8Seit dem Jahr 1961 ist die Straße „B. “ in dem Bereich zwischen der X.-----straße und dem Schwimmbad für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Zusätzlich wurde eine Schrankenanlage errichtet. Eine Ausnahmegenehmigung besteht zugunsten der Anwohner der Straße sowie der Lieferanten der Gaststätte.
9Das Grundstück, auf dem der Beigeladene das Schwimmbad betreibt, liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 10 des am 13. Mai 1995 in Kraft getretenen Landschaftsplanes C. -X1. . Im Regionalen Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Grünfläche“ ausgewiesen, wobei das Freibad mit der Bezeichnung „Bad“ dargestellt wird.
10Aus einer Mitteilung der Verwaltung vom 27. April 2007 geht hervor, dass der Beigeladene beabsichtigte, das vereinseigene Bad mit einer mobilen Überdachung auszustatten. Ziel der Maßnahme sei es, eine Nutzung auch außerhalb der Sommermonate zu ermöglichen. Die Finanzierung der Maßnahme sei über die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Landes und des Bundes und ohne Einbeziehung städtischer Mittel beabsichtigt.
11Bereits im Juni 2007 wandten sich die Kläger an die Beklagte, nachdem sie über die Tagespresse von der Errichtung einer Traglufthalle erfahren hatten und meldeten Bedenken hinsichtlich des zusätzlichen Lärms an. Bereits der Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sommermonaten belästige sie erheblich, so dass eine Ausdehnung auf das ganze Jahr unzumutbar sei. Zusätzlich gingen bei der Beklagten Beschwerden mehrerer Anwohner aus der D.------straße und der Q.---------straße ein.
12Mit Bauantrag vom 18. Juli 2007 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Traglufthalle über dem Außenschwimmbecken ab dem 1. Oktober bis zum 30. April eines jeden Jahres.
13Das Genehmigungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
14Einer ersten Stellungnahme der Bauaufsicht aus August 2007 zufolge, sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig. Insbesondere stelle der Eingriff in die natürliche Eigenart der Landschaft durch die Traglufthalle keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar. Grünflächen würden durch das Vorhaben nur minimal in Anspruch genommen.
15Im Januar 2008 teilte der Beigeladene der Beklagten mit, dass in der Traglufthalle keine Meisterschaftsspiele, Schwimmwettkämpfe oder sonstige Wettkämpfe geplant seien. Bei aufgebauter Traglufthalle bestehe kein Platz für Zuschauer.
16Aus einer Stellungnahme des Rechtsamtes der Beklagten vom 2. April 2008 geht hervor, dass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht angenommen werden könne. Da dem Vorhaben die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sowie der Landschaftsplanung entgegenstünden, sei eine Befreiung zu beantragen. Zudem sei für die beabsichtigten Technikräume sowie den Lagerraum eine Verpflichtung des Bauherrn zur Kompensation nach den landschaftsrechtlichen Vorschriften notwendig, da deren Errichtung einen Eingriff in die Landschaft und Natur darstelle. Durch das Vorhaben werde ein Planungserfordernis ausgelöst, da das „Miteinander“ von Schwimmbad und Wohnnutzung auf engstem Raum und die daraus erwachsenden Konflikte im Rahmen einer Bauleitplanung gesteuert werden müssten. Schließlich stehe dem Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme entgegen, da das staatliche Umweltamt im Jahr 2006 erhebliche Überschreitungen der Richtwerte festgestellt habe.
17Der Beigeladene legte auf Aufforderung der Beklagten ein Schallgutachten des Büros I. vom 3. Dezember 2008 vor. Die Berechnung legt für das Grundstück der Kläger die nach der 18. BImSchV zulässigen Richtwerte eines Allgemeinen Wohngebiets zugrunde. Als Lärmquellen wurden die Gaststätte, der Freisitz der Gaststätte, die Anlieferung für die Gaststätte, die haustechnischen Anlagen der Gaststätte, die geplante Traglufthalle (bei Dauerbetrieb eines Druckluftgebläses; Ermittlung der Schallleistung unter Heranziehung des Prüfzeugnisses des Anlagenherstellers; Abzug von 10 dB(A) wegen schalldämmender Maßnahmen), die Pkw-Stellplätze, sowie die Schwimmanlage und Freiflächen (unter Heranziehung der Messergebnisse aus dem Jahr 2001) berücksichtigt. Die vorhandene Heizungsanlage habe nicht berücksichtigt werden können, da sie im Messzeitpunkt abgeschaltet gewesen sei. Die Lärmprognose kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück der Kläger die Immissionsrichtwerte eines Allgemeinen Wohngebiets, einschließlich der Immissionsspitzenwerte, unterschritten werden.
18In der Folge wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vor allem die Problematik der Stellplätze sowie ein erforderliches Brandschutzkonzept diskutiert.
19Unter dem 19. Dezember 2011 wurde zugunsten des Beigeladenen hinsichtlich der Traglufthalle eine Befreiung von § 67 BNatSchG erteilt.
20Die Beklagte trat ab dem 18. Juli 2012 aufgrund eines Bauherrenwechsels anstelle des Beigeladenen in das Genehmigungsverfahren ein.
21Unter dem 20. Juli 2012 wurde der Beigeladene aufgefordert, zu bestätigen, dass die Lärmminderungsmaßnahmen gemäß des Gutachtens des Büros I. vom 3. Dezember 2008 durchgeführt werden, woraufhin der Beigeladene einen Plan zur Einhausung des Gebläses einreichte.
22Mit Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 genehmigte die Beklagte die Errichtung einer Traglufthalle über dem vorhandenen Außenschwimmbecken ab dem 1. Oktober bis zum 30. April eines jeden Jahres für den Winterbetrieb gemäß DIN 4112 und DIN 4134 sowie die Errichtung von zwei Technikräumen und einem Lagerraum. In den Auflagen Nr. 1 bis 3 der Baugenehmigung heißt es:
23„1. Das von der Genehmigung erfasste Vorhaben ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte (...) nicht überschreiten:
24B. und
25tagsüber 55 dB(A)in den Ruhezeiten 50 dB(A)nachts 40 dB(A)
26(...).
272. Zur Sicherstellung der unter Nr. 1 aufgeführten Immissionswerte sind mindestens die Schallschutzmaßnahmen erforderlich, die in den gutachterlichen Stellungnahmen des Büros I. vom 20.11.2011 (Nr. 212-01L, Seite 13) und vom 3.12.2008 (Nr. 138-08L, Ziffern 4 und 5) beschrieben werden.
283. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Traglufthalle ist die Einhaltung der o.g. Richtwerte durch Messung eines Sachverständigen für Akustik und Lärmschutz nachzuweisen. (...)“
29Laut der Betriebsbeschreibung, die als Anlage b) Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, lauten die Betriebszeiten an Werktagen von 6.15 Uhr bis 21.45 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Zudem ist das Gebläse der Traglufthalle 24 Stunden am Tag in Betrieb. Der Gebläseaufstellort liegt an der westlichen Grundstücksgrenze und in einer Luftlinie von ca. 68 Meter von der nächsten Wohnbebauung entfernt. Als Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche sind die Einhausung sowie Dämmung der Gebläseanlage vorgesehen.
30Nach Anlage c) der Baugenehmigung beschränkt sich der Nutzerkreis des Schwimmbades in dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober bis 30. April jeden Jahres grundsätzlich auf Vereinsmitglieder. In Vorbereitung auf wichtige Turniere könne es in Ausnahmefällen zu Testspielen in der Traglufthalle kommen. Diese fänden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
31Nach Anlage d) der Baugenehmigung sind zusätzliche schalldämmende Maßnahmen zur Minderung der Emissionen um 10 dB(A) am Gebläse durchzuführen. Die Innenseite der Konstruktion in Richtung Gebläse ist schallschluckend auszubilden. Die östliche Wandfläche muss die Abmessungen des Gebläses um min. 2m überragen.
32In der gutachterlichen Stellungnahme des Büros I. vom 20. November 2001, auf die in Auflage Nr. 2 Bezug genommen wird, heißt es:
33„Um die genannten Schallleistungspegel einzuhalten, sind die Lautsprecheranlagen dezentral zu verteilen und von den Immissionsorten weg zu richten. Ball-Prallflächen, wie Torstangen, Brüstungen etc. sind elastisch, z.B. mit Schaumstoff zu verkleiden.
34Spiele mit nennenswerter Zuschauerbeteiligung sind außerhalb der Ruhezeiten zu terminieren.
35Das Betreiben von zusätzlichen Lärmerzeugern, wie Fanfaren, Pauken, etc. ist nicht zulässig.“
36Ferner heißt es in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2008, auf die ebenfalls in Auflage Nr. 2 Bezug genommen wird:
37„Als weitere Lärmminderungsmaßnahme ist [...] die Errichtung einer Einhausung für die beiden Gebläse erforderlich. Die Einhausung muss dreiseitig geschlossen sein und ein Dach erhalten. Die Konstruktion ist hierbei auf der Innenseite (in Richtung der Gebläse) schallschluckend auszubilden.[...]“
38Gegen die Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 haben die Kläger am 12. September 2012 Klage erhoben (5 K 4164/12).
39Sie sind der Ansicht, die Baugenehmigung habe nicht erteilt werden dürfen, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Nach dem Inkrafttreten des Regionalen Flächennutzungsplans Ruhr im Jahre 2010 habe nicht die Bauaufsichtsbehörde sondern der Rat der Beklagten die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen treffen müssen. Ein Privilegierungstatbestand werde nicht erfüllt. Damit genieße allenfalls das Schwimmbad Bestandsschutz, der jedoch eine erhebliche Erweiterung nicht erlaube. Die Errichtung der Traglufthalle stelle jedoch sowohl in baulicher Hinsicht, als auch im Hinblick auf die mehr als verdoppelte Nutzungszeit eine erhebliche Änderung dar.
40Die Auflage Nr. 1 der Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 verstoße gegen § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, da sie in rechtwidriger Weise die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete zu Grunde lege. Nach dieser Vorschrift seien unbeplante Gebiete entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Zutreffend sei es, die Richtwerte eines Reinen Wohngebietes zugrundezulegen. Die im Jahre 1978 bzgl. des Freibades verhängte Auflage sehe Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) vor, da die Beklagte davon ausgegangen sei, den Schutz eines Reinen Wohngebietes zu gewährleisten. Es erschließe sich nicht, warum die Beklagte meine, den unmittelbaren Nachbarn nunmehr stärkere Belastungen zumuten zu können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Wohnbebauung, die vom Freibad weiter entfernt und deshalb ohnehin geringeren Lärmimmissionen ausgesetzt sei – namentlich die Wohnbebauung auf dem H2.----ring , der D.------straße und der U. Straße -, schutzwürdiger erscheine als die direkt an das Vorhabengrundstück grenzenden Wohngrundstücke. Die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit sei offensichtlich willkürlich erfolgt. Dass nunmehr die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes zugrundegelegt würden, führe außerdem dazu, dass für den Sommer- und für den Winterbetrieb unterschiedliche Schallschutzvorgaben gelten würden. Dies sei unzulässig, da der Gebietscharakter und damit das Schutzbedürfnis der Nachbarn nicht von der Jahreszeit abhängen könnten.
41Die Baugenehmigung sei zu unbestimmt, da die Anlage c) zur Baugenehmigung widersprüchlich sei. Danach sei die Traglufthalle grundsätzlich nur Vereinsmitgliedern zugänglich. Gleichzeitig solle aber vor wichtigen Turnieren eine unbestimmte Anzahl von Testspielen gegen fremde Mannschaften erfolgen. Zudem werde die Traglufthalle auch zum Schwimmen für Schulen angeboten. Anders als die Beklagte meine, verbiete die Baugenehmigung auch nicht die Gegenwart von Zuschauern in der Traglufthalle.
42Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben verletzt. Vor allem das Gebläse, welches während der gesamten Dauer der Nutzung der Traglufthalle von sieben Monaten im Jahr in Betrieb sein werde, werde aufgrund seines Standorts von den Klägern ständig als Geräuschquelle wahrgenommen. Die Baugenehmigung lasse zu, dass die Nutzung des bisherigen Freibades das ganze Jahr über möglich sei. Seitens des Beigeladenen sei zudem die Errichtung eines „Leistungszentrums Wasserball/Frauen“ vorgesehen. Damit sei ein intensiver Trainingsbetrieb verbunden, der unter Wettkampfbedingungen stattfinden müsse und naturgemäß nicht leise sein könne. Dadurch verdopple sich nicht nur der Nutzungszeitraum, sondern die Intensität der Nutzung nehme ebenfalls zu. Dies betreffe auch den zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehr und eine zu erwartende erweiterte Gaststättennutzung. Die von der Gaststätte ausgehenden Immissionen seien ebenfalls dem Schwimmbad zuzuordnen. Die Küchenabfälle der Gaststätte würden regelmäßig nachts zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr durch ein Spezialfahrzeug abgeholt, wodurch die Kläger und ihre Kinder aufgeweckt werden würden. Mit der Realisierung des Vorhabens seien sie einer Belästigung ausgesetzt, die eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens zur Folge habe. Bis 22.00 Uhr sei mit unmittelbarem Sportlärm und unnatürlicher Beleuchtung zu rechnen. Anschließend finde Abreiseverkehr statt, der seitens der Beklagten nicht zu kontrollieren sei. Hinzu komme die erdrückende Wirkung aufgrund der beachtlichen Größe der Traglufthalle.
43Die gutachterliche Stellungnahme des Büros I. vom 3. Dezember 2008 berücksichtige weder den eigentlichen Sportlärm noch den Abreiseverkehr und die stärker frequentierte Gaststättennutzung. Zudem blieben die Immissionen, die von der Heizungsanlage und der Abluftanlage zur Entlüftung des Duschbereichs ausgingen, unberücksichtigt. Diese befände sich direkt vor dem Schlafzimmerfenster der Kläger. Unberücksichtigt geblieben sei bislang auch die mit der Errichtung der Traglufthalle einhergehende zusätzliche Lärmbelastung. Die Prognose maximal zweier jährlicher Überschreitungen der Richtwerte sei unrealistisch.
44Ein im Juli 2014 angefertigtes Privatgutachten der B1. komme zu dem Ergebnis, dass an zwei verschiedenen Tagen zu den Ruhezeiten ein mittlerer Beschallungspegel von 65,7 dB(A) bzw. von 64,1 dB(A) festgestellt worden sei. Während der Messung sei die Traglufthalle abgebaut gewesen, so dass zur Wintersaison noch darüber liegende Beschallungspegel zu erwarten seien, da die Traglufthalle wie ein Resonanzkörper wirke.
45Da der Kläger sich bei Erwerb des Grundstücks bei der Beklagten erkundigt habe, ob mit einer Ausweitung des Schwimmbetriebs zu rechnen sei und dies mit Verweis auf die Außenbereichslage glaubhaft verneint worden sei, verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nunmehr Nutzungen zulasse, welche massiv in die Wohnsituation des langjährig vorhandenen Wohnhauses eingreifen würden.
46Schließlich werde durch die angefochtene Baugenehmigung auch Art. 14 GG verletzt, da es zumindest rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich die Beklagte darauf berufe, dass die Baugenehmigung lediglich objektiv rechtswidrig sei und den Klägern daher kein Rechtsschutz zustehe. Insoweit sei die Beklagte nicht schutzwürdig. Es sei bedenklich, wenn die Kläger durch eine bewusst getroffene rechtswidrige Entscheidung der Beklagten zumindest mittelbar erheblich in der Nutzung ihres Grundeigentums gestört würden, ihnen jedoch diesbezüglich Rechtsschutz versagt werde.
47Die Beklagte ist diesbezüglich der Ansicht, da das Vorhaben im Außenbereich liege und dieser für einfache Wohnnutzung nicht vorgesehen sei, könnten die Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs oder im Außenbereich nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen oder nur Wohnbebauung zugelassen werde; sie dürften nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entstehe. Nach der Rechtsprechung seien einer Wohnnutzung, die sich in einer Außenbereichslage etabliert habe, Immissionsrichtwerte zugeordnet, die dem zulässigen Maß einer Lärmbelastung in einem Misch- oder Dorfgebiet entsprächen. Daher seien den Klägern sogar höhere Immissionsrichtwerte zuzumuten.
48Auch aus der gerügten differenzierten Betrachtung der genannten Wohnnutzung könnte keine Rechtsverletzung der Kläger erkannt werden. Zudem unterscheide sich die Wohnnutzung entlang der D.------straße planungsrechtlich signifikant von derjenigen der Kläger. Demnach sei die Wohnbebauung an der D.------straße Teil eines einheitlichen Bebauungszusammenhangs, der kraft seines Gewichts durchaus einer eigenen städtebaulichen Betrachtungen in Abgrenzung zur Freifläche des unmittelbar angrenzenden Parks zugänglich sei. Die Wohnnutzung liege eben nicht - wie die Wohnnutzung der Kläger und des angefochtenen Bauvorhabens - im Park sondern grenze lediglich an diesen an, sei aber im Übrigen homogen entstanden und bilde einen eigenen Siedlungsschwerpunkt.
49Das Gutachten des Büros I. vom 3. Dezember 2008 komme ferner zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche dauerhafte Geräuschbelastung deutlich unterhalb der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete liege. Das Gutachten enthalte auch alle relevanten Lärmquellen, z.B. Schiedsrichtersignale, Zuschauerreaktionen etc. Zudem sei der Einsatz sog. Schallpegelbegrenzer der Lautsprecher und deren Zeitprogrammierung für eine Pegelabsenkung während der besonders störungsanfälligen Ruhezeiten vorgesehen. Die Beklagte halte demnach ihre gegen die ursprüngliche lärmtechnische Begutachtung erhobenen Bedenken nicht mehr aufrecht. Auch die Zweifel, ob beschränkende Maßnahmen zulasten der Zuschauer einer bauaufsichtlichen Kontrolle zugänglich seien, würden nicht mehr aufrecht erhalten, da nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung derartige Auflagen im Rahmen des Betriebs von Sportanlagen gerade typischerweise vorgesehen sein, um etwaige immissionsschutzrechtliche Konflikte zu regulieren.
50Die Kläger könnten sich nicht auf einen Verstoß gegen den regionalen Flächennutzungsplan berufen, da der Nachbar nach der Rechtsprechung keinen allgemeinen Schutzanspruch auf Nichtausführung objektiv nicht genehmigungsfähiger Vorhaben im Außenbereich geltend machen könne. Tatsächlich sei ein Widerspruch zu den Darstellungen im regionalen Flächennutzungsplan auch nicht gegeben. Den Darstellungen des Flächennutzungsplans könne unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklungen in der Örtlichkeit kein entscheidendes Gewicht mehr beigemessen werden. Die Kläger könnten sich auch nicht auf die vermeintlich unwirksame Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes berufen, da diese allein im öffentlichen Interesse stünden. Ungeachtet dessen widersprächen die Darstellungen des Landschaftsplanes dem Bauvorhaben nicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Darstellungen des Landschaftsplanes dem Bauvorhaben in seiner Gesamtheit (Traglufthalle, Technik- und Lagerraum) widersprächen, spreche einiges dafür, für die konkrete Örtlichkeit von einer Funktionslosigkeit der landschaftsplanerischen Darstellungen auszugehen. Für den Bereich des eigentlichen Schwimmbades könne nicht von einer Umsetzung der landschaftsschutzrechtlichen Vorgaben gesprochen werden. Angesichts der Bedeutung des Schwimmvereins „C1. „ und insbesondere unter Berücksichtigung des Ausbauzustandes des Schwimmbades sei nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein Rückbau der Anlage in Aussicht stehe. Eine irgend geartete „Renaturierung“ der Örtlichkeit sei nicht zu erwarten.
51Das Gericht hat in dem Verfahren 5 K 4164/12 am 12. Juni 2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ortsterminprotokoll und das angefertigte Lichtbildmaterial Bezug genommen.
52Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens einen weiteren Mess- und Prüfbericht über Geräuschmessungen des Ingenieur-Büros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz des Dipl.-Ing. Q1. vom 31. Januar 2014 vorgelegt. Die Messung erfolgte dabei straßenseitig direkt neben dem Wohnhaus der Kläger an zwei Terminen bei aufgebauter Traglufthalle spätabends, bei denen jeweils ein Wasserballtraining mit 15 Teilnehmerinnen sowie ein spezielles „Torwurftraining“ stattfanden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass durch den Trainingsbetrieb einschließlich des südöstlichen Heizungs-/Lüftungsrohrs sowie dem südlichen „Stützluftgebläse“ sich an dem Messpunkt ein Gesamt-Beurteilungspegel von 46 dB(A), sowie während des Torwurftrainings kurzzeitig ein Spitzenschallpegel von 63 dB(A) ergebe.
53Hinsichtlich dieser Untersuchung vertreten die Kläger die Ansicht, es sei davon auszugehen, dass die Sportler Kenntnis von den vorgenommenen Messzeiträumen gehabt hätten und damit in dieser Zeit bewusst zurückhaltend trainiert hätten. Außerdem seien weder der dem Schwimmbad zuzurechnende Pkw-Verkehr noch die vor dem Schlafzimmer der Kläger befindliche Abluftanlage berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei nicht an dem relevanten Punkt innerhalb der Wohnung der Kläger, sondern an einem Ersatzmesspunkt gemessen worden. Schließlich sei die Schallimmissionsmessung beim Betrieb der Traglufthalle in Anwesenheit von Zuschauern erforderlich gewesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nicht das isolierte Aufstellen einer Traglufthalle Streitgegenstand, sondern ausweislich der Baugenehmigung der ganztägige Betrieb eines Schwimmbades mit einer Traglufthalle in den Monaten Oktober bis April. Daher seien alle in Ziffer 1.1 des Anhangs der 18. BImSchV genannten Emissionsquellen zu berücksichtigen. Das Gutachten sei schließlich auch deshalb nicht plausibel, da der Mittelungspegel lediglich auf der Grundlage von zwei Messungen berechnet worden sei. Selbst wenn das Gutachten als richtig unterstellt werde, sei das Vorhaben rücksichtslos, da das Gebot der Rücksichtnahme weiter greife als die schalltechnischen Regelwerke. Die Grenzwerte könnten nicht starr und schematisch angewandt werden, vielmehr seien die besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen.
54Dagegen wendet die Beklagte ein, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich zu Gunsten der Kläger erst, wenn das angefochtene Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte nach Maßgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung zum Nachteil der Kläger wesentlich überschreite. Das Bauvorhaben halte dem entgegen aber bereits die noch darunter liegenden und durch die angefochtene Baugenehmigung vorgegebenen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ein. Die schalltechnische Bewertung vom 31. Januar 2014 weise schlüssig und plausibel nach, dass das Bauvorhaben die festgelegten Immissionsrichtwerte einhalte. Soweit die Kläger rügen, die Stellungnahme sei deshalb nicht brauchbar, da sie lediglich Geräusche erfasse, die von den Sporttreibenden während des Trainingsbetriebs ausgingen, sei dieser Einwand nicht sachgerecht. Streitgegenstand sei allein die Errichtung und Nutzung der Traglufthalle. Diese beinhalte gerade nicht deren Benutzung durch Zuschauer. Soweit die Kläger ferner rügen, der Erschließungsverkehr werde nicht berücksichtigt, sei dem entgegenzuhalten, dass selbst wenn dieser zu berücksichtigen wäre, er sich nicht zum Nachteil der Kläger auswirke, da der Großteil des An- und Abfahrtsverkehrs nicht über die Straße „B. “ erfolge. Sollte dennoch ein Teil des Zu- und Abfahrtsverkehrs über die Straße „B. “ erfolgen, handele es sich hierbei um eine bestimmungswidrige Nutzung, die der Beklagten nicht zuzurechnen sei. Hinsichtlich des in dem Gutachten nicht einbezogenen Lärms durch die Duschentlüftung, gehe aus der Stellungnahme der F. GmbH vom 6. November 2014 hervor, dass die Anlage ab 21.00 Uhr ausgeschaltet sei.
55Mit der ersten Nachtragsbaugenehmigung vom 26. März 2014 genehmigte die Beklagte nachträglich die geänderte Bauausführung u.a. hinsichtlich der Lageänderung der Einhausung des Gebläses. Diese befindet sich nunmehr etwa 5 Meter weiter südlich als ursprünglich genehmigt.
56Mit der zweiten Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Juni 2014 genehmigte die Beklagte die Änderung der Betriebsbeschreibung insofern, als dass die temporäre Nutzung durch Schulklassen ermöglicht wird. Gemäß Anlage a) der zweiten Nachtragsbaugenehmigung ist u.a. die Gruppengröße auf max. 25 Personen begrenzt. Der Unterricht findet zu den üblichen Schulunterrichtszeiten, werktags und nur außerhalb der Ferien, in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr für jeweils max. 60 Minuten statt. Es findet reiner Schwimmunterricht ohne den Einsatz von Bällen, Musik oder Lautsprechern statt.
57Die Kläger haben unter dem 24. Juli 2014 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (5 L 1117/14). Das Verfahren wurde durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet.
58Die Kläger haben im Laufe des Verfahrens ein weiteres Lärmschutzgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 16. September 2014 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass bei Betrieb des Freibades ohne die errichtete Traglufthalle durchschnittliche Schallimmissionen von rund 60 dB(A) mit Spitzenwerten von bis zu 91 dB(A) festgestellt wurden.
59Hinsichtlich dieser schalltechnischen Untersuchung von September 2014 ist die Beklagte der Ansicht, sie könne bereits deshalb keinen Anspruch auf Verbindlichkeit haben, weil sie eine andere bauliche Anlage in Betrieb untersucht habe, nämlich das Außenschwimmbecken ohne die errichtete Traglufthalle.
60Mit der „3. Änderung der Baugenehmigung von 30.07.2012: Änderung der Betriebsbeschreibung“ vom 13. November 2014 änderte die Beklagte unter anderem die Auflage Nr. 1 der ursprünglichen Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 dahingehend, dass nunmehr die von der Anlage verursachten Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Kläger tagsüber 60 dB(A), in den Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen. A. Bestandteil der Genehmigung vom 13. November 2014 werden zwei Anlagen gemacht. Die Betriebsbeschreibung nach Anlage a) weicht insofern von der ursprünglichen Betriebsbeschreibung vom 18. Juli 2007 ab, als dass sie keine Angaben mehr unter Punkt 7.2 hinsichtlich der Geräusche durch das Gebläse, sowie der Lage der Geräuschquellen und Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Geräusche mehr enthält. Nach Anlage b), einem Schreiben des Beigeladenen vom 5. November 2014, dürfen in der Traglufthalle keine Testspiele stattfinden. Zudem haben nur aktive Badegäste, Athleten und deren Trainer und Betreuer sowie Badmitarbeiter und Aufsichtspersonen Zutritt zur Traglufthalle, soweit die zulässige Gesamtbesucherzahl von 100 Personen nicht überschritten wird. Anderen Besuchern ist der Zutritt zur Halle untersagt. Der zulässige Benutzerkreis wird durch die temporäre Nutzung durch Schulklassen erweitert, wobei die Gruppengröße auf 25 Personen begrenzt ist. Schließlich sind in der Halle Pfeifen, Vuvuzelas, Trommeln und vergleichbare übermäßig lärmerzeugende Instrumente untersagt.
61Gegen diese Baugenehmigung haben die Kläger am 3. Dezember 2014 Klage erhoben.
62Zur Begründung beziehen sie sich zunächst vollumfänglich auf ihr Vorbringen in dem Verfahren 5 K 4164/12 sowie in dem Eilverfahren 5 L 1117/14. Ergänzend tragen sie vor, die Baugenehmigung vom 13. November 2014 sei nichtig, da sie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Dies folge aus der rechtswidrigen Erteilung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG entgegen der dort normierten Voraussetzungen, der Umgehung des Gebührenrechts zugunsten des Beigeladenen durch Auftreten der Beklagten als Bauherrin, sowie der willkürlichen Missachtung des objektiven Rechts. Zudem verstoße die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da sie aufgrund der lärmintensiven Nutzung in den Sommermonaten ein gesteigertes Maß an Rücksichtnahme in den Wintermonaten beanspruchen könnten. Die Lärmimmissionen hätten zur Folge, dass die Kläger ihren besonders geschützten Erholungsbereich nicht mehr nutzen könnten. Daher komme die Baugenehmigung einem enteignungsgleichen Eingriff gleich. Bei der Erweiterung der zulässigen Lärmwerte auf die eines Mischgebiets habe die Beklagte verkannt, dass die Grenzwerte nicht starr und schematisch anwendbar seien, sondern die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Da die angrenzende Wohnbebauung nur fünf Meter entfernt liege, sei hier ein Wert festzusetzen, der sich zwischen Misch- und allgemeinen Wohngebiet bewege. Gerade wegen der Häufigkeit der Beschallung dürfe es nicht zu einer schematischen Anwendung der Richtwerte kommen. Schließlich sei die Zulassung von kerngebietstypischen Immissionswerten in einem Landschaftsschutzgebiet von vornherein unzulässig. In der vorliegenden Situation sei zudem auf die tatsächlich entstehenden Immissionen abzustellen, da der Bauantrag hier nur gestellt worden sei, um einen nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben den Anschein der Genehmigungsfähigkeit zu geben. Hinsichtlich des von der Beklagten vorgelegten Lärmschutzgutachtens vom 31. Januar 2014 wiederholen und vertiefen die Kläger ihren Vortrag aus dem Verfahren 5 K 4164/12.
63Die Kläger beantragen – schriftsätzlich -,
64festzustellen, dass die Baugenehmigung vom 13. November 2014 nichtig ist,
65hilfsweise,
66die Baugenehmigung vom 13. November 2014 aufzuheben.
67Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich -,
68die Klage abzuweisen.
69In Ergänzung zu ihrem Vorbringen im Verfahren 5 K 4164/12 trägt sie vor, es mangele der Beklagten als Bauherrin nicht an einem Sachbescheidungsinteresse. Es sei auch nichts dagegen zu erinnern, wenn die Beklagte im Rahmen der Erstellung der notwenigen Bauvorlagen unterstützend auf Kenntnisse und Angaben der Beigeladenen zurückgreife, die den eigentlichen Trainings- und Badebetrieb organisiere. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor. Die mit der angefochtenen Baugenehmigung einhergehende Lärmbelastung müssten die Kläger im Außenbereich akzeptieren. Die Kläger würden verkennen, dass die Erholungs- und Ruhezonen zwar schutzwürdig seien, allerdings nicht im selben Umfang wie das an eine Gebäudenutzung gebundene Wohnen. Wegen des Fehlens lärmdämmender Wirkung von Umfassungswänden bestehe für den Außenbereich generell eine höhere Lärmerwartung. Soweit die Kläger einen Verstoß gegen die Landschaftsplanung rügen, sei ihnen ein solcher Einwand verwehrt, da sie mit ihrer eigenen Nutzung gegen Beschränkungen verstießen und sie daher kein Abwehrrecht gegenüber anderen gegebenenfalls ebenfalls kollidierenden Nutzungen ableiten könnten.
70Der Beigeladene beantragt – schriftsätzlich -,
71die Klage abzuweisen.
72Zur Begründung trägt er vor, die Baugenehmigung sei gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Insbesondere ergäben sich die Lärmquellen zulasten der Kläger nicht nur aufgrund des Schwimmbads, sondern auch durch den angrenzenden Wiesentalpark, der regelmäßig als Treffpunkt für Freizeitaktivitäten genutzt werde. Ebenso könne auch der von der Gaststätte ausgehende Lärm nicht dem Beigeladenen zugerechnet werden, da diese seit jeher verpachtet werde. Der Beigeladene habe in der Vergangenheit alles unternommen, um vermeidbaren Lärm tatsächlich zu vermeiden und zu vermindern. A. Beispiel werde der Vereinsbus nach Auswärtsspielen an der X.-----straße geparkt, um die oftmals erst nach 22.00 Uhr eintretende Störung der Anwohner durch das Vorbeifahren mit den Fahrzeugen zu vermeiden. Die Mitglieder des Vorstands besäßen zwar eine Durchfahrerlaubnis, nutzten diese jedoch nicht mehr. Die Behauptung des Klägers, während des Traglufthallenbetriebs fände auch Spielbetrieb und während der Wochenenden Trainingsbetrieb statt, sei unzutreffend, wie sich aus den Spiel- und Trainingsplänen ergebe. Das Lärmschutzgutachten vom 31. Januar 2014 gehe auch nicht von falschen Tatsachen aus. Insbesondere sei die Behauptung, die Sportler würden die Lüftung manuell ein- und ausschalten unzutreffend, da diese regelmäßig keinen Zugang zu den im Keller gelegenen Technikräumen hätten.
73In der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
74Entscheidungsgründe:
75Über die Klage entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten die zuständige Berichterstatterin, vgl. § 87 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
76Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.
77Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 13. November 2014, da diese nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
78Das Gericht geht zunächst davon aus, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 13. November 2014 um ein so genanntes Aliud in Bezug auf alle vorausgegangenen Baugenehmigungen betreffend die Errichtung einer Traglufthalle über dem bestehenden Außenschwimmbecken auf dem Grundstück B. in C. handelt, die allein maßgeblich für die Beurteilung des Vorhabens ist, ihrerseits jedoch die Baugenehmigungen vom 30. Juli 2012, vom 26. März 2014 und vom 5. Juni 2014 einschließt.
79Vgl. hierzu Urteil der erkennenden Kammer vom heutigen Tag in der Sache 5 K 4164/12.
80Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Baugenehmigung vom 13. November 2014 nicht nichtig. Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) liegen nicht vor. Die Baugenehmigung ist auch nicht nach der Generalklausel des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
81Bei einem besonders schwerwiegende Fehler im Sinne der Vorschrift handelt es sich um einen Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, das heißt mit den Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt; die an einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.
82Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. April 2011 – 6 B 41/10 -, zitiert nach juris.
83Ein solcher Mangel ist hier nicht im Ansatz festzustellen. Unabhängig davon, ob möglicherweise in bauplanungsrechtlicher Hinsicht die Baugenehmigung rechtswidrig sein könnte, ist ein solcher Verstoß jedenfalls nicht offenkundig. Insbesondere folgt ein solcher offenkundiger Mangel nicht aufgrund der Festsetzung „Grünfläche“ im Regionalen Flächennutzungsplan, gegen die die Genehmigung einer Traglufthalle verstoßen könnte. Denn aufgrund des bereits vor Erlass des Regionalen Flächennutzungsplans genehmigten Freibades, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die beantragte Traglufthalle, die sich flächenmäßig auf das bereits genehmigte und auch vom Regionalen Flächennutzungsplan berücksichtigte Freibad erstreckt, jedenfalls im Befreiungswege in bauplanungsrechtlich zulässiger Weise genehmigt werden könnte.
84Bei der angefochtenen Baugenehmigung handelt es sich auch nicht um einen bloßen sog. „offensichtlichen Gefälligkeits-Verwaltungsakt“. Als einen solchen bezeichnet man Verwaltungsakte, denen keinerlei rechtfertigender Sachverhalt zugrundliegt.
85Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Januar 2005 – 2 B 644/04 -; Kopp / Ramsauer, VwVfG Kommentar, 13. Auflage 2012, § 44 Rn. 10.
86Für das Vorliegen einer solchen Sachlage liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Dass die Beklagte ein kommunalpolitisches Interesse an dem Ausbau des Freibades P. hat, steht der Wirksamkeit der Baugenehmigung nicht entgegen, zumal offensichtliche Rechtsverstöße im Genehmigungsverfahren nicht ersichtlich sind. Entgegen der Ansicht der Kläger bleibt es der Beklagten auch unbenommen, als Grundstückseigentümerin und damit als Bauherrin das Genehmigungsverfahren durchzuführen. Aus welcher Motivation dies erfolgt, ist dagegen für die Wirksamkeit der Baugenehmigung unerheblich.
87Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Allerdings können sich die Kläger im Rahmen des hier vorliegenden Baunachbarstreits nicht uneingeschränkt auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Vielmehr verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
88Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. September 2014 – 2 B 918/14 -, zitiert nach juris.
89Nach diesem Maßstab ist ein die Kläger in ihren Rechten verletzender Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht festzustellen. Der Baugenehmigung lässt sich zunächst eindeutig entnehmen, dass sie den Regelungsgehalt der Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 einschließlich der genehmigten Änderungen umfasst und diese unter Zugrundelegung des Genehmigungsumfangs der Baugenehmigung vom 13. November 2014 fortbestehen sollen.
90Insbesondere führt entgegen der Ansicht der Kläger nicht die Anlage c) zur Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 wegen vermeintlicher Widersprüchlichkeit zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Aus der genannten Anlage geht unmissverständlich hervor, dass grundsätzlich nur Vereinsmitglieder Zugang zum Schwimmbad haben, es sei denn, dass es zu Testspielen komme. Damit wird deutlich, dass Nicht-Vereinsmitgliedern der Zugang zur Traglufthalle nur im Ausnahmefall möglich ist. Dass tatsächlich keine Testspiele in dem Zeitraum der aufgestellten Traglufthalle stattfinden sollen, ergibt sich zudem aus Anlage b zur Baugenehmigung vom 13. November 2014. Darüber hinaus wird Nicht-Vereinsmitgliedern auch über die nach Anlage a) zur Baugenehmigung vom 5. Juni 2014 zugelassene Durchführung von Schulsport der Zugang zur Traglufthalle ermöglicht. Diese nachträgliche Nutzungserweiterung führt jedoch ebenfalls nicht zur Widersprüchlichkeit der Baugenehmigung, da es dabei bleibt, dass grundsätzlich der Zugang nur Vereinsmitgliedern möglich ist, vgl. auch § 9 der Vereinssatzung des Beigeladenen. Sofern die Kläger darüber hinaus einwenden, die Unbestimmtheit der Baugenehmigung folge daraus, dass sie nicht ausdrücklich die Gegenwart von Zuschauern in der Traglufthalle verbiete, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn bei aufgestellter Traglufthalle ist von vornherein bereits unter räumlichen Aspekten keine Anwesenheit von Zuschauern vorgesehen, wie sich bereits aus dem zur Akte gereichten Lichtbildmaterial ergibt.
91Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für einen in nachbarschützender Weise vorliegenden Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot vor.
92Soweit die Kläger einen Verstoß der Baugenehmigung gegen den Regionalen Flächennutzungsplan geltend machen, kann dem von vornherein nicht gefolgt werden, da die Festsetzungen allein dem öffentlichen Interesse dienen und nicht drittschützend sind.
93Die angefochtene Baugenehmigung vom 13. November 2014 verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Insbesondere vermag das Gericht einen Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht festzustellen.
94Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens richtet sich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Vorhabengrundstück weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Dies hat zur Folge, dass sich die Kläger allein auf das Gebot der Rücksichtnahme, welches sich bei Außenbereichsvorhaben wie hier aus § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 BauGB herleitet, in Bezug auf die genehmigte Traglufthalle berufen können.
95Vgl. dazu insgesamt BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 - , OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 1983 – 7 A 733/81 -; jeweils zitiert nach juris; Söfker in Ernst-Zinkhan-Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 89.
96Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
97Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, sowie zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2015 – 5 L 1900/15 -; jeweils zitiert nach juris.
98Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
99Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 3451/13 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.
100Hinzu kommt vorliegend, dass die Kläger – anders als sie meinen - im Außenbereich nicht den Schutzmaßstab eines allgemeinen oder gar eines reinen Wohngebiets für sich in Anspruch nehmen können. Der Außenbereich ist kein Baugebiet, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Außenbereich auch gewohnt werden darf, so dass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Bewohner des Außenbereichs können jedoch nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche, mithin für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägig sind.
101Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 7 B 1647/08 -, sowie Urteil vom 27. Mai 2013 – 2 D 37/12.NE -; jeweils zitiert nach juris.
102Dies gilt entgegen der Ansicht der Kläger auch insofern, als ursprünglich hinsichtlich der Genehmigung des Außenschwimmbeckens im September 1978 die Immissionsschutzwerte eines Reinen Wohngebiets zugrundegelegt wurden. Dass die Beklagte in der Vergangenheit zugunsten der Kläger einen erhöhten Schutzanspruch bewilligte, führt unter keinem Gesichtspunkt dazu, dass die Kläger auch hinsichtlich der Genehmigung neuer Vorhaben – wie hier der Errichtung einer Traglufthalle – einen Anspruch auf Beibehaltung dieses erhöhten Schutzmaßstabs haben. Eine entsprechende Erklärung der Beklagten, die zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes auf Seiten der Kläger geführt hätte, ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich.
103Die vorgenannten Grundsätze zugrundegelegt, erweist sich das Vorhaben gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos.
104Zunächst kann das Gericht die von den Klägern gerügte Überschreitung der zulässigen Lärmwerte durch die Nutzung der Traglufthalle nicht feststellen. Der Einschätzung des Gerichts wird insbesondere bestätigt durch den Mess- und Prüfbericht des Dipl.-Ing. Q1. vom 31. Januar 2014, der zu dem Ergebnis kommt, dass sogar die Lärmschutzwerte eines Allgemeinen Wohngebiets – wie sie der ursprünglichen Baugenehmigung vom 30. Juli 2012 zugrundlagen – eingehalten werden.
105Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung – (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A), wobei nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV die Ruhezeiten an Werktagen zwischen 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und zwischen 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr liegen.
106Das Gericht gelangt nach Auswertung des Gutachtens zu dem Schluss, dass diese Lärmwerte durch die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung eingehalten werden.
107Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Messung nicht bereits deshalb fehlerhaft, da sie an einem Ersatzmesspunkt vorgenommen wurde. Nach 3.2.2.1 a) der Anlage zur 18. BImSchV kann bei bebauten Flächen das Mikrofon an einem geeigneten Ersatzmesspunkt möglichst in Höhe des am stärksten betroffenen Fensters aufgestellt werden, insbesondere wenn der Bewohner nicht informiert oder gestört werden soll. Hier erfolgte die Messung straßenseitig direkt neben dem Wohnhaus, wobei die Höhe des Messmikrofons etwa 6 Meter über Straßenniveau lag. Vor dem Hintergrund, dass die Intensität des Lärms an diesem Messpunkt nicht anders ausfallen würde als vor dem nur wenige Meter entfernten jedoch in gleicher Höhe gelegenen geöffneten Wohnraumfenster der Kläger, begegnet die Wahl des Ersatzmesspunkts keinen Bedenken.
108Den Klägern kann ebenfalls nicht gefolgt werden, soweit sie die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens darin erkennen, dass die Abluftanlage und das Gebläse bei der Messung nicht berücksichtigt worden seien. Aus Seite 10 des Gutachtens vom 31. Januar 2014 geht eindeutig hervor, dass sowohl das Heizungs-/Lüftungsrohr als auch das Stützluftgebläse in die Berechnung der Lärmwerte einbezogen wurde.
109Die Behauptung der Kläger, die Trainingsteilnehmer seien vor der Messung informiert worden und hätten bewusst leise trainiert, ist dagegen nach Auffassung des Gerichts unsubstantiiert und ohne jegliche Anhaltspunkte. Dass bei der Lärmmessung der Pkw-Verkehr nicht berücksichtigt wurde, führt entgegen der Ansicht der Kläger ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zu berücksichtigen ist hierbei im Wesentlichen, dass der An- und Abfahrtverkehr zu dem Schwimmtraining nicht an dem Grundstück der Kläger vorbeiführt, da die Straße „B. “ in dem Bereich des klägerischen Grundstücks für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist. Damit wirkt sich ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht zu Lasten der Kläger aus. Soweit entgegen des Verbots die Straße dennoch durch Pkw genutzt wird, kann ein solches pflichtwidriges Verhalten nicht bei der Beurteilung der Einhaltung der zulässigen Lärmwerte berücksichtigt werden. Prüfungsmaßstab ist insofern allein der Genehmigungsumfang der angefochtenen Baugenehmigung. Insofern obliegt es der Beklagten, gegen die unerlaubte Benutzung der Straße zu öffentlichen Verkehrszwecken vorzugehen. Gleiches gilt auch für den von den Klägern vorgetragenen zusätzlichen Verkehr, der durch die aufgrund der Baugenehmigung ebenfalls ausgedehnten Nutzung Gaststätte entsteht. Entgegen der Ansicht der Kläger war auch keine Messung bei Anwesenheit von Zuschauern vorzunehmen. Ausweislich der angefochtenen Baugenehmigung sind während des Betriebes der Traglufthalle gerade keine Zuschauer vorgesehen.
110Schließlich führt auch der Umstand, dass nur zwei Messungen durchgeführt wurden, nicht zur Fehlerhaftigkeit des Messung, da 3.2.2.2 der Anlage zur 18. BImSchV lediglich vorsieht, dass „in der Regel“ drei unabhängige Messungen durchzuführen seien. Da die beiden vorgenommenen Messungen nur einen relativ geringen Schwankungsbereich der festgestellten Lärmwerte aufwiesen, durfte in zulässiger Weise von einer dritten Messung abgesehen werden.
111Der Mess- und Prüfbericht vom 31. Januar 2014 ist auch im Übrigen plausibel und nachvollziehbar. Es lässt sich ferner daraus erkennen, dass sich selbst ohne Heranziehung eines Messabschlags von 3 dB(A) die Werte innerhalb der zulässigen Grenzen für Allgemeine Wohngebiete halten. Wenn jedoch bereits die niedrigeren Werte eines Allgemeinen Wohngebietes eingehalten werden, so steht die Einhaltung der durch Baugenehmigung vom 13. November 2014 genehmigten Lärmwerte eines Kern- Dorf- und Mischgebietes nicht im Zweifel.
112Das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Dr.-Ing. I1. vom 16. September 2014 ist dagegen nicht geeignet, die vorgenannten Messergebnisse in Frage zu stellen. Denn das Gutachten berücksichtigt allein diejenigen Lärmimmissionen, die während des Sommerbetriebs entstehen. Streitgegenständlich ist hier jedoch allein die Baugenehmigung zur Errichtung (und Nutzung) einer Traglufthalle über dem Außenschwimmbecken in den Monaten Oktober bis April eines jeden Jahres.
113Letztlich kann jedoch die Frage, ob die Immissionswerte vorliegend eingehalten werden, lediglich als Anhaltspunkt für oder gegen die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens herangezogen werden. Denn das Gebot der Rücksichtnahme greift weiter als die schalltechnischen Regelwerke. Die Grenzwerte der 18. BImSchV können nicht starr und schematisch angewandt werden, vielmehr sind die besonderen tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 – 7 C 12/90 -; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 1983 – 7 A 733/81 -; BayVGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – 26 CE 92.2699 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Februar 2014 – 5 K 1151/12 -; jeweils zitiert nach juris.
115Dies zugrundegelegt, erweist sich das mit Baugenehmigung vom 13. November 2014 genehmigte Vorhaben auch im Übrigen nach umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht als rücksichtslos.
116Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass es sich bei der Art der durch die Nutzung der Traglufthalle entstehenden Immissionen um keine erstmalige Störung handelt, vielmehr ist von einer erheblichen Vorbelastung seit dem Jahr 1950 auszugehen. Selbst wenn die Wohnnutzung auf dem angrenzenden klägerischen Grundstück älter ist als der Betrieb des Schwimmbades, so wird das Vorhabengrundstück seit nunmehr über sechzig Jahren für den Schwimmsport genutzt. Vom erstmaligen Eindringen unzulässiger Immissionen in einen geschützten Bereich kann damit nicht die Rede sein. Sofern die Kläger dagegen einwenden, das Maß des Zumutbaren sei deshalb überschritten, da die Nutzung nunmehr auf das ganze Jahr ausgedehnt werde, während zuvor Lärmimmissionen nur in den Sommermonaten während des Freibadbetriebes verursacht wurden, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Denn die Kläger durften nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass es in keinem Fall zur Nutzung des Schwimmbads in den Wintermonaten kommen werde. Insbesondere ist die Baugenehmigung zur Errichtung des Außenschwimmbeckens vom 28. September 1978 weder zeitlich befristet noch schließt sie eine Nutzung in bestimmten Zeiträumen aus. Daher mussten die Kläger – auch wenn dies aufgrund der Witterungsverhältnisse in den Herbst- und Wintermonaten faktisch kaum zu erwarten war – während des ganzen Jahres mit der Nutzung des Schwimmbades rechnen und sind demnach verpflichtet, auch im Winter alle im Außenbereich zulässigen Immissionen hinzunehmen.
117Zwar verkennt das Gericht nicht, dass durch die Nutzung des Schwimmbades Lärmimmissionen vor allem auch in den Ruhezeiten, namentlich in den Abendstunden und am Wochenende verursacht werden. Allerdings ist die Schutzwürdigkeit der Kläger diesbezüglich auch aus dem Grund herabgesetzt, dass sie nach verständiger Würdigung der bei Erwerb des Grundstücks vor Ort vorgefundenen Sachlage damit hätten rechnen müssen, dass es nicht bei der bloßen Sommernutzung des Freibades bleiben wird. Vielmehr haben die Kläger das Grundstück in Kenntnis der Nutzung des Freibades auch zu Zwecken des Wassersports erworben. Dabei wussten sie auch, dass es sich allein um ein vereinseigenes Schwimmbad des Beigeladenen handelt. In dieser Situation musste von den Klägern jederzeit damit gerechnet werden, dass es zu sportlichen Erfolgen des Vereins mit der Konsequenz der Ausweitung des Trainingsbetriebs kommen werde. Dass die sportlichen Erfolge der ……….-Wasserballmannschaft ausgerechnet in den Zeitraum unmittelbar nach Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Kläger im Jahr 2000 einsetzten und sich daraufhin die Ausbaumöglichkeiten des Schwimmbads konkretisierten, liegt allein in der Risikosphäre der Kläger. Hinzu kommt, dass aus den Hausakten zum Grundstück B. ersichtlich wird, dass bereits seit dem Jahr 1970 der Ausbau des Schwimmbads durch Errichtung einer Traglufthalle beabsichtigt war, jedoch lediglich an Finanzierungsschwierigkeiten scheiterte. Es lag damit innerhalb der Risikosphäre der Kläger sich bei Erwerb ihres Grundstücks durch Akteneinsicht bei der Beklagten über die konkrete Nutzung des Nachbargrundstücks zu informieren.
118Insofern trägt auch der Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich typischerweise das Risiko, dass eine spätere Nachbarbebauung den baurechtlich eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert jedem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, dieses baulich im Rahmen der Gesetze so zu nutzen, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht. Dieses Recht können auch die Kläger für sich beanspruchen. Hält sich die Bebauung innerhalb des durch die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Baurechts vorgegebenen Rahmens, stehen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und die Belange des Nachbarn und der Allgemeinheit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander.
119Vgl. zur Nachbarbebauung im unbeplanten Innenbereich: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2015 – 5 L 103/15 - mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 10 A 2686/12 -, zitiert nach juris.
120Gegen eine das Maß der Zumutbarkeit überschreitende Nutzung spricht auch, dass ausweislich der Anlagen zur Baugenehmigung vom 13. November 2014 umfassende schallmindernde Maßnahmen vereinbart wurden. So ist zum einen von vornherein der Benutzerkreis bis auf die Durchführung von Schulschwimmkursen auf Vereinsmitglieder beschränkt. Ferner sind ausweislich der Auflage Nr. 2 zur Baugenehmigung vom 30. Juli 2012, die wie bereits dargelegt ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung vom 13. November 2014 ist, mindestens die Schallschutzmaßnahmen, die in den gutachterlichen Stellungnahmen des Büros I. vom 20. November 2001 und vom 3. Dezember 2008 beschrieben werden, erforderlich. Demnach ist die für den Betrieb der Traglufthalle erforderliche Gebläseanlage dreiseitig einzuhausen, wobei die Innenseite schallschluckend auszubilden ist. Zudem sind die Lautsprecheranlagen dezentral zu verteilen und von den Immissionsorten wegzurichten. Ball-Prallflächen, wie Torstangen, Brüstungen etc. sind darüber hinaus elastisch, z.B. mit Schaumstoff zu verkleiden. Außerdem ist das Betreiben von zusätzlichen Lärmerzeugern wie Fanfaren, Pauken, etc. nicht zulässig. Hinzu kommt schließlich, dass die Anwesenheit von Zuschauern in der Traglufthalle bereits aus räumlichen Gründen nicht vorgesehen ist (vgl. außerdem Erklärung des Beigeladenen vom 5. November 2014, die als Anlage b zur Baugenehmigung vom 13. November 2014 genommen wurde). Aus der homepage des Beigeladenen geht zudem hervor, dass die Turniere ausschließlich im ………bad, im Sportzentrum X2. und im Hallenbad R. stattfinden. Damit beschränkt sich die mögliche Nutzung des Schwimmbades in den Wintermonaten auf einen reinen Trainingsbetrieb unter Ausschluss des Zugangs durch die Öffentlichkeit. Hinzu kommt die Durchführung von Schulschwimmen zu schulüblichen Zeiten. Alle diese Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Verbots der Nutzung schallintensiver Lärmerzeuger, zeigen, dass die Baugenehmigung die nachbarlichen Belange im größtmöglichen Umfang berücksichtigt und die durch die Nutzung der Traglufthalle entstehenden Lärmimmissionen auf ein Mindestmaß reduziert.
121Sofern die Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Audio-Aufzeichnungen belegen, dass es während des Trainingsbetriebs in den Abendstunden tatsächlich unter anderem zur Benutzung von Pfeifen kommt und auch im Übrigen nach Auswertung der von den Klägern und dem Vertreter des Beigeladenen, der selbst mitteilte, dass unter anderem die Torstangen nicht mit Schaumstoff ummantelt seien, gemachten Aussagen eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die durch die Baugenehmigung erforderlichen Auflagen durch den Beigeladenen nicht eingehalten werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der gerichtliche Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Verletzung nachbarlicher Rechte durch die Baugenehmigung vom 13. November 2014 beschränkt sich – wie bereits dargelegt - allein auf den genehmigten Umfang. Tatsächliche Überschreitungen der zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten müssen dabei unberücksichtigt bleiben, wobei es der Beklagten obliegt, gegen die insoweit illegalen Nutzungen bauaufsichtlich vorzugehen.
122Letztlich kommt hinzu, dass sich die durch die genehmigte Nutzung verursachten Immissionen zulasten der Kläger im Wesentlichen auf die Einwirkungen durch zusätzliche Lärmbelastung beschränken. Weitergehende Belastungen, die insbesondere in die Privatsphäre der Kläger eingreifen, wie z.B. durch Einsichtnahme-möglichkeiten in besonders geschützte Wohnbereiche, werden durch die Nutzung der Traglufthalle nicht verursacht.
123Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben gegenüber dem Grundstück der Kläger rücksichtslos ist, weil von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht. Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund des Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
124Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 – und vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 -; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 -, sowie Beschlüsse vom 5. August 2013 – 7 B 674/13 -, vom 9. Juli 2010 – 2 A 1263/09 – und vom 18. Juli 2010 – 10 A 1417/09 -; jeweils zitiert nach juris.
125Von einer solchen Wirkung kann hier nicht die Rede sein. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass durch die Errichtung der Traglufthalle der freie Blick der Kläger über das Schwimmbad hinweg in die Waldlandschaft nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird und sich die Traglufthalle aufgrund der Nähe zum Wohnhaus als „massiv“ darstellt. Nach den oben genannten Grundsätzen und nach Auswertung des vorliegenden Lichtbildmaterials erreicht die Störung jedoch nicht ein solches Ausmaß, dass von einem „Erdrücktwerden“ ausgegangen werden kann.
126Nach alledem überschreitet das genehmigte Vorhaben nicht die Grenze der Unzumutbarkeit und erweist sich gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos.
127Im Übrigen ist ein Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht ersichtlich und wurde auch sonst nicht vorgetragen.
128Soweit die Kläger darüber hinaus der Auffassung sind, sie hätten aufgrund einer Aussage der Beklagten bei Erwerb des Grundstückes darauf vertrauen dürfen, dass die Nutzung des Freibades nicht weiter ausgedehnt werde, kann hieraus kein Vertrauenstatbestand in der Hinsicht begründet werden, dass die Genehmigung der Traglufthalle aus Vertrauensschutzgründen unzulässig wäre. Wie bereits dargelegt lag es innerhalb der Risikosphäre der Kläger sich bei Erwerb ihres Grundstücks durch Akteneinsicht bei der Beklagten über die konkrete Nutzung des Nachbargrundstücks zu informieren. Die Beklagte war dagegen nicht verpflichtet, auf die (zu diesem Zeitpunkt vergangenen) Nutzungsabsichten des Beigeladenen hinzuweisen.
129Die Kläger können schließlich auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Beklagte verstoße gegen Art. 14 GG, wenn sie etwas objektiv rechtswidriges genehmige und die Kläger sich nicht gegen den Verstoß wenden könnten, da er sie nicht in ihren subjektiven Rechten betreffe. Unabhängig von der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob die Baugenehmigung vom 13. November 2014 objektiv rechtswidrig ist, handelt es sich gerade hierbei um die Konzeption des baurechtlichen Nachbarstreits. Dem Nachbar soll es demnach nicht möglich sein, gegen objektive Rechtsverletzungen, die ihn nicht in seinen eigenen Rechten betreffen, vorzugehen.
130Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser mit Erfolg einen Antrag gestellt und sich damit dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt hat.
131Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
- 1.
in Gewerbegebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A),nachts 50 dB(A), - 1a.
in urbanen Gebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A),nachts 45 dB(A), - 2.
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A),nachts 45 dB(A), - 3.
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A),nachts 40 dB(A), - 4.
in reinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45 dB(A), im Übrigen 50 dB(A),nachts 35 dB(A), - 5.
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags außerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 45 dB(A), nachts 35 dB(A).
(3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden in Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, von der Sportanlage verursachte Geräuschimmissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte sicherstellen; dies gilt unabhängig von der Lage der Wohnung in einem der in Absatz 2 genannten Gebiete.
(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3 um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
(5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
1. tags | an Werktagen | 6.00 bis 22.00 Uhr, |
an Sonn- und Feiertagen | 7.00 bis 22.00 Uhr, | |
2. nachts | an Werktagen | 0.00 bis 6.00 Uhr, |
und | 22.00 bis 24.00 Uhr | |
an Sonn- und Feiertagen | 0.00 bis 7.00 Uhr, | |
und | 22.00 bis 24.00 Uhr, | |
3. Ruhezeit | an Werktagen | 6.00 bis 8.00 Uhr |
und | 20.00 bis 22.00 Uhr, | |
an Sonn- und Feiertagen | 7.00 bis 9.00 Uhr, | |
13.00 bis 15.00 Uhr | ||
und | 20.00 bis 22.00 Uhr. |
(6) Die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszugehen.
(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen verursachten Geräuschimmissionen sind nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
- 1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder - 2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.