Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 23. Jan. 2014 - 14 L 1856/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache (VG Gelsenkirchen -14 K 3357/13 –) die Parkraumbewirtschaftung in der N.-----straße in I. vorläufig einzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann nur ergehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes Verwaltungshandeln besteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (An-ordnungsgrund), (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung in der Regel die Entscheidung in der Hauptsache (Klage-verfahren) nicht vorwegnehmen, weil sie grundsätzlich nur der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer endgültigen Befriedigung dient.
6I. Die vom Antragsteller begehrte Regelungsanordnung zielt indessen auf eine, wenn auch zeitlich begrenzte, insofern aber endgültige, Vorwegnahme der Hauptsache ab. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erreichbar ist, der Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet würde und wenn er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 1995- 25 B 1788/95 -, NWVBl 1996, 26, zitiert nach juris.
8Gemessen daran hat der Antragsteller weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes noch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
91. Es ist auf der Grundlage seines Vorbringens nicht plausibel dargelegt worden, warum es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die streitige straßenverkehrsrechtliche Regelung in der N.-----straße in Gestalt der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung – StVO -) mit derzusätzlichen Anordnung, dass das Parken innerhalb gesondert gekennzeichneter Flächen nach näherer Maßgabe (nur) gegen Entrichtung einer Parkgebühr durch Lösen eines Parkscheins am Automaten gestattet ist (Zeichen 314 der vorbenannten Anlage mit Zusatzzeichen 1052-33 bzw. 1042-33 „mit Parkschein Montag bis Samstag 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr“), im Grundsatz seit 1995 besteht und der Kläger hiervon spätestens seit 2004 betroffen ist, weil er seit diesem Zeitpunkt seine Rechtsanwaltskanzlei in der N.-----straße betreibt.
10Schon angesichts der jahrelang praktizierten, nunmehr vom Antragsteller kritisierten Parkraumbewirtschaftung ist nicht erkennbar, dass es ihm für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtlich nicht zumutbar wäre, die angeordneten Verkehrsregelungen zu befolgen, also insbesondere nur auf den in der N.-----straße im verkehrsberuhigten Bereich gesondert gekennzeichneten Flächen zu parken und zu den vorgegebenen Zeiten eine Parkgebühr zu entrichten, wie es allen anderen Verkehrsteilnehmern auch abverlangt wird. Ausweislich der von ihm übersandten Bußgeldbescheide hat der Antragsteller in der Vergangenheit gegen beide verkehrsrechtlichen Vorgaben, teils wiederholt, verstoßen.
11Es ist nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass es für ihn ausgeschlossen oder nur unter erheblichen, für ihn unzumutbaren Schwierigkeiten zu realisieren wäre, in annehmbarer Entfernung von seiner Praxis einen anderweitig freien, ggf. auch gebührenpflichtigen Parkplatz zu erreichen. Unerheblich wäre in diesem Zusammenhang eine nach dem nicht substantiiert in Abrede gestellten Antrags- bzw. Klagevorbringen im Januar 2013 erfolgte Modifizierung der zeitlichen Vorgaben für die Parkraumbewirtschaftung durch Änderung der Zusatzzeichen. Der Antragsteller trägt insoweit vor, zu diesem Zeitpunkt sei die Parkraumbewirtschaftung auf Samstage ausgeweitet worden. Er hat aber in keiner Weise dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, gerade durch diese geringfügige zeitliche Erweiterung in rechtserheblicher Weise tangiert zu sein, die ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens als für ihn nicht hinnehmbar erscheinen ließe.
12Etwaige mit einer Parkplatzsuche verbundene Unzuträglichkeiten entsprächen dem in Innenstadtbereich Üblichen und sind, ungeachtet der Frage, ob dem Antragsteller ein schutzwürdiger subjektiver Anspruch auf Aufhebung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen über die Parkraumbewirtschaftung zusteht, von ihm jedenfalls vorläufig weiterhin hinzunehmen. Insoweit entspricht es der gesicherten Rechtsprechung auch der Kammer, dass in Innenstadtlagen kein Anspruch gegenüber den Straßenverkehrsbehörden auf Einräumung von (unentgeltlichen) Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen in unmittelbarer Nähe des betroffenen Grundstücks besteht. Vielmehr ist es, selbst in Ballungsräumen, in erster Linie Angelegenheit der betroffenen Privatpersonen, für Stellplätze zu sorgen.
13VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2007-14 K 1787/05 – m.w.N., nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 8 A 899/07 -, zum Anspruch eines Mitglieds einer Rechtsanwaltssozietät.
14Lediglich anzumerken ist, dass dem Antragsteller seinem Vorbringen zufolge schon seit längerem öffentlich verlautbarte Hinweise auf eine vermeintliche Unzulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in verkehrsberuhigten Bereichen bekannt sind (vgl. seine in der Klagebegründung vom 19. Juli 2013 wiederholte Einwendung vom14. Mai 2013 im Verwarnungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren, wonach die Antragsgegnerin „bekanntlich“ anlässlich einer am 18. November 2010 stattgefundenen Begehung seitens der C. N1. auf die „unrechtmäßige Parkraumbewirtschaftung“ hingewiesen worden sei). Gleichwohl ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst Ende Dezember 2013 gestellt worden.
15Gesamtwürdigend ist hiernach die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche besondere Dringlichkeit nicht glaubhaft gemacht.
162. Ob demgegenüber ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, wenn Überwiegendes nicht nur für eine etwaige Rechtswidrigkeit, sondern sogar für die Nichtigkeit/ Unwirksamkeit der streitigen Regelungen sprechen würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn so liegt es hier nicht.
17a) Ein besonders schwerwiegender Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG wäre zu bestätigen, wenn die straßenverkehrsrechtliche Regelung, also die angeordneten Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1052-33 bzw. 1042-33 im verkehrsberuhigten Bereich der N.-----straße in einem offenkundigen und grundlegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stünde, indem sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen würde. Die Verletzung selbst einer wichtigen Rechtsbestimmung lässt einen Fehler allein noch nicht als besonders schwerwiegend erscheinen.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 – 8 C 107/83 -, NJW 1985, 2658 und vom 18. April 1997 – 3 C 3.95 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 44, RdNr. 8 m.w.Nw.
19Das wäre bei einem Verkehrszeichen vorstellbar, wenn dieses bei verständiger Würdigung nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheint, insbesondere in erheblicher Weise von den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abweicht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2006– 5 A 4698/05 -, juris.
21Das ist hier nicht der Fall.
22Straßenverkehrsbehörden sind im Grundsatz berechtigt, verkehrsregelnde Anordnungen auch über eine Parkraumbewirtschaftung im öffentlichen Straßenraum zu erlassen und durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen auszuweisen. Derartige Anordnungen finden ihre Ermächtigungsgrundlage regelmäßig in § 45 Abs. 1 und Abs. 3 StVO i.V.m. § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Benutzung von bestimmten Straßen oder Straßenstrecken beschränken, verbieten oder umleiten (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). Gemäß § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden Parkmöglichkeiten für Bewohner und u.a. die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen an. Sie bestimmen darüber hinaus, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind (§45 Abs. 3 StVO). Die streitgegenständlichen Anordnungen der Antragsgegnerin betreffen die Ordnung des ruhenden Verkehrs und sind Beschränkungen der Benutzung öffentlichen Parkraumes. Sie sind in der als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen N.-----straße gekoppelt an die Einführung einer Parkgebührenerhebung auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 Satz 1 StVG. Danach können die Gemeinden für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten und im Übrigen die Träger der Straßenbaulast Gebühren erheben.
23Vgl. zu den rechtlichen Grundlagen einer Parkgebührenregelung im einzelnen: VG Aachen, Beschluss vom 19. Januar 2007 – 2 L 432/06 -, juris, m.w.N.
24Eine solche Berechtigung stellt der Antragsteller im Prinzip auch nicht in Abrede. Entgegen seiner Annahme bestehen im StVG bzw. in der StVO keine Regelungen, die eine Parkraumbewirtschaftung in einem verkehrsberuhigten Bereich eindeutig ausschließen.
25In der bereits seit September 2009 im Grundsatz gültigen Fassung der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Abschnitt 4. „Verkehrsberuhigter Bereich“, nunmehr in der Neufassung vom 6. März 2013 (BGBl. I, S. 367) – die in (lediglich) einem der vom Antragsteller betreffend einen Parkverstoß außerhalb gesondert gekennzeichneter Parkflächen vorgelegten Bußgeldbescheide benannte und von ihm zum Gegenstand seiner rechtlichen Darlegungen gemachte Regelung des § 42 Abs. 4a StVO ist seitdem außer Kraft getreten – ist zu Zeichen 325.1 (Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs) u.a. bestimmt:
26„Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen (Ziff. 4 der „Ge- oder Verbote, Erläuterungen“, insoweit im wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorgängerreglung in § 42 Abs. 4a Ziff. 5 StVO, wonach das Parken... außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig (ist), ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen).
27Hieraus folgt, dass das Parken jedenfalls auf gesondert gekennzeichneten Flächen auch in einem verkehrsberuhigten Bereich zulässig ist, unabhängig davon, ob verkehrsberuhigte Bereiche als „Fahrbahnen“ zu bewerten sind oder nicht.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996- 5 A 1746/94 -, juris.
29Die Bestimmung besagt indessen nichts darüber, ob solche Flächen „bewirtschaftet“ werden dürfen.
30Entsprechendes ist – ungeachtet der Frage ihrer Verbindlichkeit für die gerichtliche Auslegung – auch nicht eindeutig aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV) zu den Zeichen 325 1. und 2. zu entnehmen, wo es unter V. heisst:
31Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann (abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht. 42. Aufl., nach Anlagen 1 bis 4 zu den §§ 40 – 43 StVO, S. 1015).
32Es spricht nicht wenig dafür, dass hiermit vorrangig Vorgaben zur äußeren Gestaltung eines verkehrsberuhigten Bereichs, unter möglichster Vermeidung zusätzlicher Verkehrszeichen gemacht werden. In diesem Sinne dürfte auch die amtliche Begründung zu Zeichen 325/326 zu verstehen sein, wonach die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein „brauchen“. Hiernach „genügt auch eine Bodenmarkierung...oder, wenn dies ausreichend deutlich möglich ist, eine besondere Art der Pflasterung...“ (abgedruckt in Hentschel/König/Dauer a.a.O., § 42 StVO, RdNr. 147, S. 868). Entsprechendes war in den vormals einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 325 und 326 bestimmt (III, Ziff. 5, abgedruckt in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 42 StVO Abs. IVa, RdNr. 35 b, S. 846).
33Hieraus dürften indessen keine verbindlichen Folgerungen für die generelle (Un-) Zulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in einem solchen Bereich abzuleiten sein. Aus der aktuellen Formulierung als „Soll-Vorschrift“ folgt jedenfalls, dass in besonders gelagerten Fällen andere verkehrsrechtliche Regelungen nicht generell ausgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf verwiesen, dass es der Verordnungsgeber der VwV-StVO in einer Vielzahl von Fällen ausdrücklich klargestellt habe, wenn die Kombination zweier Verkehrszeichen ausgeschlossen sei, ein derartiger Ausschluss für die Kombination der Anordnung von Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1052-33 bzw. 1042-33 neben dem Zeichen 325.1 aber nicht eindeutig vorgegeben sei. Derartiges ergibt sich insbesondere auch nicht aus Anlage 3 zu § 42 Abs. 2, Abschnitt 3. „Parken“ i.V.m. dem Zeichen 314. Hiernach erlaubt dieses Zeichen das Parken; die Parkerlaubnis kann durch Zusatzzeichen „mit Parkschein“ u.a. beschränkt sein (Ziff. 1. und 2. der Anlage zu Zeichen 314; ähnlich § 42 Abs. 4 StVO a.F.). Regelungen, die eine solche Kennzeichnung in einem verkehrsberuhigten Bereich ausschlössen, sind dort nicht normiert.
34Die Unzulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung lässt sich aber auch nicht, jedenfalls nicht mit der für die Anwendung des § 44 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Eindeutigkeit, aus § 13 Abs. 1, Abs. 2 StVO i.V.m. den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entnehmen.
35Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein nach näherer Maßgabe für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 4 StVO können Parkzeitregelungen auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt werden. In § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO ist bestimmt: „Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist....“ In § 13 Abs. 2 Satz 2 StVO heißt es: „Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im übrigen bleiben die Vorschriften über Halt- und Parkverbote unberührt (Abs. 2 Satz 3).“
36(Auch) Die vorzitierten Regelungen enthalten keine ausdrücklichen Vorgaben über die Rechtmäßigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in einem verkehrsberuhigten Bereich. In § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO wird vielmehr klargestellt, dass die Benutzung einer Parkscheibe außer in Halteverbots- oder Parkraumbewirtschaftungszonen (nur) in Verbindung mit Zeichen 314 oder 315 angeordnet werden darf. Wendet man diese Vorgaben auf die hier in Rede stehenden Parkscheinautomaten an,
37vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 13 StVO, RdNr. 8 a m.w.N, wonach der Geltungsbereich von Parkscheinautomaten durch Verkehrszeichen 314 oder 315 mit Zusatzzeichen „mit Parkschein“ unmissverständlich gekennzeichnet sein muss,
38folgt daraus im wesentlichen, dass die Anordnung einer Parkscheinpflicht ohne gleichzeitige förmliche Ausweisung der fraglichen Flächen mindestens als Parkplätze gemäß Verkehrszeichen 314 unzulässig ist. Derartige Verkehrsregelungen sind im Bereich der N.-----straße indessen gerade (zusätzlich) angeordnet worden.
39Soweit deshalb ausweislich einer Verlautbarung des (früheren) Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2009, auf die nachfolgend u.a. von der C. N1. Bezug genommen wird und deren Ansicht sich der Antragsteller zu eigen macht, die Unzulässigkeit der Anordnung der Zusatzzeichen 1040-32 i.V.m. 1042-31 (werktags nur mit Parkscheibe...) in „Kombination mit Z 325“ angenommen wird, ist das auf die vorstehend zu beurteilende Situation nicht ohne weiteres übertragbar. Denn die vom Ministerium zu beurteilende Fallkonstellation war, soweit ersichtlich, dadurch gekennzeichnet, dass an den einzelnen in einem verkehrsberuhigten Bereich für das Parken gekennzeichneten Flächen jeweils nur das Hinweisschild „Parkscheibenpflicht für 1 Stunde“ angebracht worden war, aber nicht auch das Zeichen 314 (Parkplatz). So liegt es vorliegend gerade nicht.
40Allerdings sind nach den VwV zu § 13 Abs. 1 StVO Parkuhren und Parkscheinautomaten vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass „möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können“. Letzteres könnte in Widerspruch zu dem Sinn und Zweck eines verkehrsberuhigten Bereichs stehen. Denn ein solcher kommt grundsätzlich nur für einzelne Straßen oder für „Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion“ und sehr geringem Verkehr in Betracht (vgl. I. der aktuell gültigen VwV zu den Zeichen 325.1 und 325.2; in II. der vormals gültigen VwV ist darüber hinaus noch eine Erschließungsfunktion betont worden).
41Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt mithin voraus, dass die in Betracht kommenden Straßen überwiegend eine Aufenthaltsfunktion (und Erschließungsfunktion) haben. Hiernach soll der Fahrzeugverkehr im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt werden.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012- 7 A 10976/11 -, juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 - 3 B 59/12 -, juris.
43Ein örtlicher Bereich, in dem das Erfordernis besteht, möglichst vielen Fahrzeugen nacheinander für eine möglichst kurze Zeit das Parken zu ermöglichen, dürfte in der Regel eher durch ein nicht geringes Verkehrsaufkommen geprägt und von daher schwerlich zur Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich geeignet sein. In diesem Sinne dürften auch die weiteren Ausführungen in der vorgenannten ministeriellen Verlautbarung zu verstehen sein, wonach es dem Sinn und Zweck des Zeichens 325 widersprechen würde, wenn die Parkflächen eines verkehrsberuhigten Bereichs bewirtschaftet würden.
44Gleichwohl erscheint fraglich, ob diese Erwägungen zwingend für die Annahme sprechen, dass den Gemeinden bzw. Straßenverkehrsbehörden in keinem Fall ein Ermessen eröffnet sein könnte, auch in verkehrsberuhigten Bereichen das Parken zu bestimmten Zeiten ausschließlich gegen Entgelt oder mittels einer Parkscheiben-regelung zu ermöglichen.
45Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht,
46vgl. Urteil vom 13. Juli 1988 – 7 B 128.88 -, NJW 1989, 729, zitiert nach juris,
47ausdrücklich klargestellt, dass die Ausweisung von Parkmöglichkeiten auch in verkehrsberuhigten Bereichen im Ermessen der Behörde steht. Eine sachgerechte Abwägung aller Umstände im Einzelfall kann folglich dazu führen, dass eine Kennzeichnung von Parkflächen - auch zu Lasten der Anwohner - gänzlich unterbleibt, obwohl die Verwaltungsvorschriften vorgeben, dass der Parkraumbedarf in angemessener Weise berücksichtigt werden soll (III. Ziff. 5 VwV a.F. zu den Zeichen 325 und 326), bzw. ein solcher Bereich nur angeordnet werden darf, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist (III. VwV zu den Zeichen 325.1 und 325.2 in der aktuellen Fassung).
48Wenn aber einerseits grundsätzliche Vorsorge für den ruhenden Verkehr zu treffen ist und andererseits sogar die fehlende Ausweisung von Parkflächen in verkehrsberuhigten Bereichen ermessensgerecht sein kann, erschließt sich nicht ohne weiteres, dass aus grundsätzlichen Erwägungen („Sinn und Zweck“) die Bewirtschaftung gekennzeichneter Parkflächen in verkehrsberuhigten Bereichen auch für begrenzte Zeiträume generell ausgeschlossen sein sollte. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass durch eine solche Bewirtschaftung des ruhenden Verkehrs im Einzelfall sowohl den privaten als auch ggf. den gewerblichen Interessen gerade der betroffenen Anwohner eines solchen Bereichs Rechnung getragen werden kann. So ist auch in Straßen mit unstreitig sehr geringer Verkehrsbedeutung und für die auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich offenkundig vorliegen, vorstellbar, dass etwaige wenige zum Parken gekennzeichnete Flächen bspw. von Berufstätigen auch weiter entfernt gelegener Gewerbebetriebe werktags ausnahmslos ganztägig belegt werden und hierdurch die Parkflächen ihrer vorrangigen Funktion, zu dieser Zeit jedenfalls prinzipiell (gewerblichen) Anwohnern und ihren Besuchern zur Verfügung zu stehen, regelmäßig entkleidet sind. Dem zu bestimmten Zeiten mittels einer Parkraumbewirtschaftung zu begegnen, erscheint nicht von vornherein unvereinbar mit den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, vornehmlich dem Sinn und Zweck eines verkehrsberuhigten Bereichs.
49Das gilt um so mehr, wenn davon ausgegangen wird, dass verkehrsberuhigte Bereiche eine Aufenthaltsfunktion nicht nur für Anwohner, sondern auch darüber hinaus für sonstige Nutzer erfüllen und sich dort nicht nur die Problematik der Dauerparker stellen kann. Insoweit hat das OVG NRW ausgeführt, dass die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen nicht allein auf straßenverkehrsrechtlichen Erwägungen wie der Sicherheit und Leichtigkeit oder der Ordnung des Verkehrs beruht, sondern auch städtebauliche und -planerische Ziele verfolgt werden; verkehrsberuhigte Bereiche könnten ihre spezifische Funktion in einem wesentlichen Umfang auch außerhalb der allgemeinen Geschäftsöffnungszeiten erfüllen. Dies gelte gerade für verkehrsberuhigte Zonen in Innenstadtbereichen, die wegen der hier vorzufindenden Gaststätten, Vergnügungsstätten, kulturellen Einrichtungen und Schaufensterauslagen eine erhebliche Anziehungskraft für Fußgänger bspw. auch in den Abendstunden entfalten.
50Vgl. Urteil vom 26. September 1996 – 5 A 1746/94 -, a.a.O.
51Es erscheint mithin denkbar, dass je nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall, auch in einzelnen Bereichen von Innenstädten, einerseits die Voraussetzungen für die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs erfüllt sein können, andererseits ein erhebliches Bedürfnis bestehen kann, Vorsorge für den ruhenden Verkehr dahingehend zu treffen, den begrenzt ausgewiesenen Parkraum zu bestimmten Zeiten für eine Mehrzahl von Nutzern zur Verfügung stellen zu können, indem eine ortsangepasste Bewirtschaftung vorgegeben wird. Der von einer solchen Regelung betroffene potentielle Nutzerkreis muss sich insoweit, wie sich aus den vorgenannten vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten von verkehrsberuhigten Zonen in Innenstadtbereichen ergibt, nicht nur aus Anwohnern und/oder Dauerparkern zusammensetzen.
52Von der grundsätzlichen, nicht ohne weiteres zu verneinenden Rechtsfrage der generellen Zulässigkeit einer Parkraumbewirtschaftung in verkehrsberuhigten Bereichen zu unterscheiden ist die vorliegend nicht streitgegenständliche Frage, ob im Bereich der I1. Innenstadt, hier konkret in der N.-----straße , die Voraussetzungen für die Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO erfüllt sind. Die vom Antragsteller in Bezug genommene und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Kritik von Vertretern der C. N1. an dem im Innenstadtbereich von I. umgesetzten Verkehrskonzept einschließlich der Parkraumbewirtschaftung fußt maßgeblich auf der Größe und der Verkehrsbelastung des konkret ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichs – die es nach Ansicht der C. eher gebiete, dort einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich gemäß § 45 Abs. 1d StVO mit darin ohne weiteres zulässiger Parkraumbewirtschaftung auszuweisen. Die damit einhergehenden Rechtsfragen sind nicht Gegenstand des anhängigen Hauptsacheverfahrens und erst Recht nicht des vorstehenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Denn der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs als solche, sondern gegen die davon zu trennende zusätzlich angeordnete Parkraumbewirtschaftung in Teilen dieses Bereichs.
53Mit etwaigen Einwänden gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichs als solche könnte der Antragsteller überdies auch nicht mehr durchdringen, weil diese Regelungen auch ihm gegenüber unzweifelhaft bestandskräftig geworden sind (vgl. dazu die Ausführungen unter II.)
54Entgegen der Bewertung des Antragstellers geht die Antragsgegnerin schließlich nicht etwa selbst davon aus, dass die angeordnete Bewirtschaftung „ohne gesetzliche Grundlage“ sei, so dass offen bleiben mag, welche Folgerungen aus einer solchen Bewertung für das vorstehende Verfahren zu ziehen wären. Entsprechendes lässt sich weder dem dazu in Bezug genommenen Bericht der I1. Zeitung vom 13. September 2013 noch der verwaltungsinternen Email vom 10. April 2012 entnehmen und wird überdies durch das Vorbringen der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren widerlegt. Aus dem umfänglichen Verwaltungsvorgang ergibt sich allenfalls, dass die Problematik auf Seiten der Antragsgegnerin und darüber hinaus kontrovers diskutiert wird.
55b) Keinesfalls wäre ein etwaiger Rechtsfehler, also eine (nur angenommene) mangelnde Berechtigung einer Gemeinde, die in einem verkehrsberuhigten Bereich gesondert gekennzeichneten Parkflächen bewirtschaften zu dürfen, mit der daran anknüpfenden Berechtigung der Straßenverkehrsbehörde zum Erlass entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen, im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG „offenkundig“.
56Voraussetzung hierfür wäre, dass die – hier ohnehin nicht zu bejahende – „schwere“ Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts in Gestalt der verkehrsregelnden Anordnung und der diese umsetzenden Verkehrszeichen für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich wäre, „sich also geradezu aufdrängen muss“. Dem Verwaltungsakt muss – gewissermaßen als Ersatz für die Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit in einem Rechtsbehelfsverfahren - die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben“ sein.
57Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 1 S 3263/08 -, juris, Rn. 20; Kopp/Ramsauer VwVfG a.a.O., § 44, RdNr. 12, jeweils m.w.N.
58Anhaltspunkte für eine derartige Bewertung hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Gegen die „Offenkundigkeit“ eines etwaigen (besonders schweren) Fehlers spricht im übrigen, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt bereits über viele Jahre von der streitigen Regelung betroffen war, ohne auch nur deren vermeintliche Rechtswidrigkeit, geschweige denn deren Nichtigkeit gegenüber der Antragsgegnerin oder einem Gericht zu reklamieren.
592. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass der Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat, weil sich die Parkraumbewirtschaftung in der N.-----straße jedenfalls nicht als nichtig und unwirksam erweist. Ein aus subjektiven Rechten ableitbarer Anspruch des Antragstellers, trotz der Wirksamkeit der Regelungen die Parkraumbewirtschaftung in der N.-----straße auch nur vorübergehend mittels einer einstweiligen Anordnung „einstellen“ zu lassen, bzw. zumindest ihm gegenüber nicht umzusetzen, besteht deshalb nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht etwa aus dem Anliegerrecht oder aus Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG.
60Vgl. zu deren Reichweite im einzelnen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. November 2008 – 14 K 3846/07 – juris, m.w.N.
61II. Im übrigen ist hervorzuheben, dass die streitigen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen gegenüber dem Antragsteller gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbare Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen darstellen, die entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sind; entsprechendes gilt für die angebrachten Verkehrs(zusatz)zeichen.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996,- 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024 und Beschlussvom 22. Oktober 2003 – 8 B 468/03 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 19. Januar 2007 a.a.O., m.w.N.
63Rechtsschutz gegen straßenverkehrsrechtliche Anordnungen in der Hauptsache ist somit regelmäßig durch eine Anfechtungsklage zu verwirklichen. Dies bestimmt auch die Art des statthaften vorläufigen Rechtsschutzes, der grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 analog VwGO zu erlangen wäre. In diesen Fällen ist eine einstweilige Anordnung bereits gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig.
64Hieraus ergibt sich für die vorstehende Fallkonstellation:
651. Gegen die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage bestehen gewichtige Bedenken. Eine von Amts wegen in Erwägung zu ziehende Umdeutung des Antragsbegehrens dergestalt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die durch Verkehrszeichen angeordnete Verkehrsbewirtschaftung in der N.-----straße erstrebt würde, erweist sich deshalb als nicht sachdienlich.
66a) Eine Anfechtungsklage dürfte schon wegen der Versäumung der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 VwGO ganz überwiegend unzulässig sein, weil die aufgrund unterbliebener Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltende Klagefrist gegen verkehrsregelnde Anordnungen von einem Jahr nach Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2013 abgelaufen sein dürfte. Entsprechendes gilt für eine zum Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen ggf. seinerzeit noch einzuhaltende Widerspruchsfrist gemäß § 68 Abs. 1, § 70 VwGO, die nicht gewahrt worden wäre.
67Hinsichtlich des Fristbeginns bei der Aufstellung von Verkehrszeichen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Jahresfrist für die Anfechtung einer Verkehrsregelung, die durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht.
68BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37/09 -, NJW 2011, 246 und juris.
69Da der verkehrsberuhigte Bereich nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen bereits 1985 sowie die streitige Parkraumbewirtschaftung in der N2.-----straße durch Anbringung der Zeichen 314 mit den entsprechenden Zusatzzeichen im Grundsatz bereits 1995 ausgewiesen worden sind und der Antragsteller seit 2004 in der N2.-----straße eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, begann die Jahresfrist ihm gegenüber (spätestens) in 2004 zu laufen und war damit zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Eingaben gegenüber der Antragsgegnerin im Jahr 2013 bzw. zum Zeitpunkt der Klageerhebung verstrichen. Gründe für eine etwaige, vom Antragsteller im übrigen auch nicht begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70Soweit auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers die Zusatzzeichen im Januar 2013 modifiziert worden sein sollten, indem die Parkscheinpflicht zu den vorgegebenen Stunden „auf den Samstag mit ausgeweitet worden ist“, erscheint in hohem Maße fraglich, ob hierdurch die Jahresfrist in bezug auf die Gesamtregelung (einschließlich der bereits zuvor für Montags bis Freitags geltenden Regelung) wiederum neu zu laufen begonnen hat oder erstmals nur für die – hiervon trennbare – Neuregelung der Einbeziehung von Samstagen in Lauf gesetzt wurde.
71Zur Teilbarkeit von Verwaltungsakten und der möglichen teilweisen Bestandskraft vgl. BVerwG, Beschluss vom30. Juli 2010 – 8 B 125/09 -, juris.
72Wäre letzteres der Fall, bedürfte zudem der näheren Überprüfung, ob der Antragsteller überhaupt die isolierte Aufhebung (nur) der Erstreckung der Parkscheinpflicht auf Samstage erstrebt und insoweit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in subjektiven Rechten geltend machen könnte. Das bedarf aus den nachstehenden Gründen im vorliegenden Verfahren ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, inwieweit das entsprechende Vorbringen des Antragstellers vom Tatsächlichen her zutrifft. Die Antragsgegnerin ist dem zwar nicht substantiiert entgegen getreten. Aus den umfänglichen Verwaltungsvorgängen zur Anordnung einer Parkraumbewirtschaftung in der I2. Innenstadt ist indessen nicht ohne weiteres ableitbar, dass eine solche in der N2.-----straße erstmals zu Beginn des Jahres 2013 auf Samstage ausgeweitet worden ist. Nach Aktenlage dürfte eine auch Samstage, jedenfalls für die Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr, mit einschließende Parkscheinpflicht an mehreren Stellen in der N2.-----straße vielmehr ebenfalls bereits ab 1995 angeordnet worden sein.
73b) Selbst wenn vom Neubeginn des Laufs der Jahresfrist im Januar 2013 in Bezug auf die gesamte Verkehrsregelungen betreffend die Parkraumbewirtschaftung in der N2.-----straße auszugehen wäre (nur unterstellt), wie der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 19. Dezember 2013 im Klageverfahren geltend machen dürfte, bleibt festzuhalten, dass dieser gleichwohl keinen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat.
74Unabhängig davon könnte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch im Ergebnis keinen Erfolg haben. Denn aus den Ausführungen zum fehlenden Anordnungsgrund bzw. –anspruch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich, dass die streitige Verkehrsreglung keinesfalls offensichtlich rechtswidrig ist und dem Antragsteller die weitere Befolgung der seit Jahren praktizierten Verkehrsregelungen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ohne weiteres zumutbar ist. Eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung ginge deshalb zu seinem Nachteil aus, weil besondere Umstände in der Person des Antragstellers, die eine Anordnung des Suspensiveffekts einer etwaigen Anfechtungsklage gebieten würden, nicht gegeben sind.
752. Im übrigen ist auch die Zulässigkeit des mit Schriftsatz vom 29. August 2013 im Wege der Klageänderung zu gerichtlichen Entscheidung gestellten Klageantrags,
76unter Aufhebung des Zusatzzeichens 314 „mit Parkschein Montag bis Samstag 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr“ wird festgestellt, dass die Erhebung von Parkgebühren im Bereich der N2.-----straße in I3. nichtig ist“,
77zumindest zweifelhaft. Der Antragsteller/Kläger wendet sich damit, wie er im nachfolgend klargestellt hat, gegen die zu Grunde liegende straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin, die er für rechtsunwirksam bzw. nichtig hält. Streitbefangen sind also nicht mehr die im Zusammenhang mit von ihm begangenen Parkverstößen in der N2.-----straße erlassenen Bußgeldbescheide, die er mit der Klageschrift vom 16. Juli 2013 zunächst zum Gegenstand seines Klagebegehrens gemacht hat.
78Der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage stünde allerdings eine Unanfechtbarkeit der streitigen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Es erscheint auch nicht als schlechthin ausgeschlossen, dass die Klageänderung, der die Antragsgegnerin/Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt hat, als sachdienlich zu bewerten sein könnte und die weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Zulässigkeitsbedenken im Ergebnis nicht durchgreifen. Das bedarf der näheren Abklärung im Hauptsacheverfahren.
79Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich, dass ein wegen der in der Hauptsache erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklage möglicherweise auch in den Blick zu nehmender Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung ebenfalls keinen Erfolg haben könnte, weil die dann wiederum gebotene Interessenabwägung auch in einem solchen Fall zu Lasten des Antragstellers ausginge. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (vornehmlich zu Ziff II. 1. lit. b)) Bezug genommen.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2013 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des im Klageverfahren anzusetzenden Auffangstreitwerts erscheint wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht sachgerecht.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt
- 1.
für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und, - 2.
soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.