Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 26. März 2015 - 13 K 3804/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung T.------------straße 47-49 in N. . Das Grundstück ist an die Abfallentsorgungs-einrichtung der Beklagten angeschlossen; seit dem Jahr 1990 befindet sich auf dem Grundstück ein 5.000 l-Abfallcontainer, der alle 14 Tage geleert wird. In dem Antrag auf Gestellung des Containers sind folgende Angaben enthalten: „Gefäßart: 5000 l; Neuaufstellung: 1; Anzahl der Leerungen je Woche: 0,5“. Handschriftlich findet sich die Anmerkung: „1/ 5,0 m³ - Container wird nur alle 14 Tage geleert!“. Am 29. Mai 1990 setzte die Beklagte für den Zeitraum Juni bis Dezember 1990 erstmals Abfallgebühren gegenüber der Klägerin für den Container in Höhe von 1.526,- DM fest. In der Spalte „Berechnungseinheit“ gab sie an: „bisher: 0; neu: 1“, in der Spalte „Anteil in %“ gab sie „50“ an. In den Folgejahren setzte die Beklagte die Abfallgebühren gegenüber der Klägerin entsprechend fest, zuletzt mit Bescheiden vom 23. Januar 2009, 20. Januar 2010, 21. Januar 2011, 24. Januar 2012 und 28. Januar 2013.Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass bei Überprüfung der Veranlagung zu Grundbesitzabgaben festgestellt worden sei, dass in der Vergangenheit „falsche Gebühren“ für das Restmüllgefäß festgesetzt worden seien. Der Container sei nur zu 50 % veranlagt worden. Im Rahmen der gesetzlichen Festsetzungsfristen nach § 169 Abgabenordnung (AO) werde die Veranlagung zu 100 % mit dem beigefügten Bescheid nachgeholt.Mit Änderungsbescheid vom 10. Juli 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Veranlagungsjahre 2009 bis einschließlich 2013 (weitere) Abfallgebü-hren in Höhe von insgesamt 18.498,81 Euro fest.
3Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Juli 2013 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Erläuterung, welche Abrechnungsgrundlagen sich verändert hätten. Sie habe mit der Beklagten eine Vereinbarung dahingehend abgeschlossen, dass diese ein 5.000-Liter-Abfallgefäß stelle und es 14-täglich leere. An dieser Vereinbarung habe sich bis zum heutigen Tag nichts geändert. Sie gelte auch unabhängig davon, wie viel Müll sich in dem Behälter befinde. Gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. §§ 164 und 165 AO handele es sich um einen Bescheid ohne jeglichen Vorbehalt; die Beklagte könne keine Nachforderung geltend machen. Auch seien die Voraussetzungen für eine Änderung oder Anpassung nach § 169 AO nicht gegeben.Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2013 mit, dass der Müllcontainer vereinbarungsgemäß regelmäßig 14-täglich geleert worden, aber bisher leider nur zur Hälfte - mit dem Faktor 50 - veranlagt worden sei.Die Klägerin hat am 14. August 2013 Klage erhoben.Zu deren Begründung trägt sie vor, dass sie die Nachveranlagung nicht nachvollziehen könne. Die Parteien hätten einen Vertrag über die Gestellung eines Müllcontainers und dessen Entleerung geschlossen. Nunmehr meine die Beklagte, den Container mit dem Faktor 100 berechnen zu können. Dies stelle eine Vertragsänderung für die Zukunft dar und nicht für die Vergangenheit. Dementsprechend könne allenfalls eine Gebührenerhebung für die Zukunft vereinbart werden, jedoch nicht rückwirkend. Die Beklagte selbst habe auf Aufforderung der Klägerin ein Angebot zu einem „Preis von 3.367,50 €“ unterbreitet, ohne dass für einen Dritten erkennbar gewesen sei, dass dieses nur für eine 50-prozentige Füllung des Containers gelten solle. Die Klägerin habe das Angebot angenommen, da sie davon ausgegangen sei, dass mit der Gestellung des Containers zu dem angegebenen Preis die angebotene Leistung vollumfänglich bezahlt sei. Rechtliche Vorbehalte seien seitens der Beklagten bei Vertragsschluss nicht geltend gemacht worden. Es liege auch nicht der Tatbestand des Irrtums vor. Auch ein Rechenfehler sei nicht gegeben. Darüber hinaus sei ihr Interesse geschützt, da sie seit 2008 und früher davon ausgegangen sei, dass es sich um einen wirksamen Vertrag über die entsprechende Entleerung des Müllcontainers handele. Eine Rechtsgrundlage für eine Nachberechnung sei daher nicht gegeben. Darüber hinaus sei auch das Vertrauen der Klägerin in das Verhalten der Beklagten entsprechend schutzwürdig. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein solches Vertrauen entfallen lassen könnten.Wenn die zu niedrige Festsetzung ein Irrtum gewesen sei, sei es mehr als merkwürdig, dass dieser Irrtum mehrere Jahre lang vorgehalten haben solle. Ein grob irrtümliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten werde jedoch nicht von der Rückwirkungsmöglichkeit, die das Kommunalabgabengesetz vorsehe, erfasst. Der Anspruch sei daher nicht nur verjährt, sondern auch verwirkt. Letzteres ergebe sich auch daraus, dass die Vereinbarung über die Entleerung und die Höhe der Gebühren von beiden Parteien bewusst gefasst worden sei. Die rückwirkende Festsetzung von Gebühren komme einer Enteignung gleich. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen gelte nicht bei fehlerhaftem Verwal-tungshandeln.Die Klägerin beantragt,
4den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 aufzuheben.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Sie trägt vor, dass bei einer Überprüfung der Akte aufgefallen sei, dass die Abfallgebühren in der Vergangenheit irrtümlich nur zu 50 % berechnet worden sein. Hierbei handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO. Die Klägerin hätte erkennen können, dass die in der Satzung genannten Gebühren nur zur Hälfte berechnet worden sein. Es handele sich bei der Eingabe des Faktors 50 auch nicht um ein Rechtsirrtum, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Gebühren gemindert werden müssten es handele sich vielmehr um ein unwillkürliches Vertun des Sachbearbeiters bei der Eingabe.Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 12. Februar 2015 zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) verwiesen.
8Entscheidungsgründe:
9Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Die Nacherhebung von Abfallgebühren für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2013 findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Gebühren-satzung für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der Stadt N. zur Abfallbesei-tigung vom 19. Dezember 1977 (im Folgenden: AbfGS) in der jeweils gültigen Fassung.Die von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 geltend gemachten weiteren Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 18.498,81 € sind entstanden und der Höhe nach zutreffend berechnet. Die Jahresgebühr für einen Müllgroßbehälter von 5.000 l Inhalt bei 14-täglicher Entleerung bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 AbfGS. Die Beklagte hat der Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2013 korrekterweise zugrunde gelegt, dass ein 5.000 l-Behälter bereitgestellt wurde und eine Leerung alle 14 Tage stattgefunden hat, was auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird.Die Bestandskraft der Jahresgebührenbescheide vom 23. Januar 2009, 20. Januar 2010, 21. Januar 2011, 24. Januar 2012 und 28. Januar 2013, mit denen die Beklagte die Gebühren für die 14-tägliche Entleerung des 5.000 l-Containers jeweils nur zu 50 % festgesetzt hatte, steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze des nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW anwendbaren § 169 AO nicht entgegen.
10Die §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, werden in § 12 Abs. 1 KAG NRW gerade nicht für anwendbar erklärt. Eine Einschränkung der Nachforderungs-möglichkeit folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO. Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2009 bis 2013 sind jedoch keine begünstigenden Verwaltungsakte. Sie haben ausschließlich belastenden Charakter und beinhalten weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren. Grundsätzlich geht mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einher, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen.
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48/66 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 7. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, juris, vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 - juris sowie Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. März 2015 - 13 L 262/15 -, und VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 4034/12 -, juris, Rdnr. 18 m.w.N.
12Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der streitigen Nachveranlagung der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehe.
13Zwar kann ein Bescheid, mit dem eine zu niedrige Benutzungsgebühr veranlagt wird und der seinem Tenor nach ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt ist, unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen, ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein.
14Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1968 - VII C 48/66 -, juris, und vom 26. Januar 1996 - 8 C 14/94 -, juris, Rdnr. 14, m.w.N.
15Hier fehlt es aber bereits an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen die Klägerin in rechtlich geschützter Weise davon ausgehen durfte, sie würde für die 14-tägliche Entleerung des 5.000 l-Containers nicht in voller Höhe zu den satzungsmäßig festgelegten Gebühren herangezogen. Ein solches Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 14/94 -, juris, m.w.N.
17Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hat, sie würde - abweichend von der gesetzlichen Regelung - auf eine Nachforderung verzichten. Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW verpflichtet, Benutzungsgebühren beim Begünstigten (in voller Höhe) zu erheben; daraus ergibt sich zugleich die Pflicht, bei zu geringer Veranlagung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Abgaben nach zu erheben. In der Folge kann niemand im Ausgangspunkt darauf vertrauen, dass grundsätzlich berechtigte Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht noch geltend gemacht werden. Aus welchen Gründen eine Behörde zunächst objektiv zu niedrige Gebühren festgesetzt hat, ist angesichts der dargestellten gesetzlichen Pflicht zur Gebühren-erhebung für die Zulässigkeit der Nachforderung grundsätzlich rechtlich irrelevant.
18Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 4034/12 -, juris, Rdnr. 22.
19Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand der Gebührenbescheide für die Jahre 2009 bis 2013 Vermögensdispositionen getroffen hätte. Selbst bei einer unterstellten Vertrauensbetätigung wäre deren Schutzbedürf-tigkeit zu verneinen. Der Klägerin obliegt es, die Gebührenbescheide der Beklagten auf ihre Plausibilität zu überprüfen, wofür in der vorliegenden Fallkonstellation ein Abgleich mit den in der jeweils gültigen Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätzen genügt hätte. Soweit sich aus der Klagebegründung ergibt, dass die Klägerin der Auffassung (gewesen) ist, dass die Gebühren für die Entleerung des 5.000 l-Containers nur zur Hälfte veranlagt worden seien, weil die Beklagte lediglich von einem entsprechenden Befüllungsgrad des Containers ausgegangen sei, ist eine solche Reduzierung in der Abfallgebührensatzung der Beklagten nicht vorgesehen. Auch wurden hier - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine abweichenden vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten getroffen. Die Beklagte wird nicht als privates Entsorgungsunternehmen tätig, sondern erfüllt mit der Abfallentsorgung eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Sie unterliegt als Behörde dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, vgl. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz.Unabhängig hiervon fällt auch die Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin aus. Insoweit ist maßgeblich, dass es sich um eine Benutzungsgebühr handelt, die Beklagte ihre Leistungen erbracht hat und dass sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit auch die dafür festgesetzten Gegenleistungen fordern können.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48.66 -, juris, Rdnr. 35.
21Ein Grund dafür, dass die durch die Klägerin verursachten Kosten im Ergebnis von der Allgemeinheit und nicht von dieser selbst getragen werden, besteht nicht. Vielmehr ist es aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen (Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit) sogar geboten, dass die Klägerin sich durch die Entrichtung der Gebühren in dem Umfang, in dem sie die Entsorgungsleistungen auch in Anspruch genommen hat, an deren Finanzierung beteiligt.
22Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 4034/12 -, juris, Rdnr. 30.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.

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Annotations
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.