Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Okt. 2015 - 13 K 2154/14


Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des erledigten Teils, im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung W. Straße 132/ 134/ 134a in E. (Gemarkung I. , Flur °, Flurstück °).Das Grundstück liegt an der Ecke W. Straße und C.----straße . Es grenzt mit auf einer Länge von 14 m direkt an die C.----straße an. Die Grenze zu dem benachbarten Grundstück mit der postalischen Bezeichnung C.----straße 37 (Flurstück °) verläuft auf dessen rückwärtiger Seite auf einer Länge von 15 m in einem Winkel von weniger als 45° und auf einer Länge von 21 m parallel zu C.----straße .Die C.----straße ist im Straßenverzeichnis der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 28. November 2013 (StrRGS) in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen F.------allee und X. Straße als innerörtliche Straße und in die Winterdienststufe I eingestuft. Sie wird zweimal wöchentlich gereinigt.Bei der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2014 ging die Beklagte zunächst von einer Frontlänge von 14 m zur C.----straße aus und setzte die Straßenreinigungsgebühren für diese Straße (für den hier streitbefangenen Zeitraum April bis Dezember 2014) auf 107,31 € fest.
3Mit Schreiben vom 31. März 2014 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die bisher veranlagte Frontmeterlänge seines Grundstücks unzutreffend sei. Ausweislich der örtlichen Katasterunterlagen betrage die Frontmeterlänge zur C.----straße insgesamt 71 m, bestehend aus einer 14 m langen Anlieger- und einer 57 m langen Teilhinterliegerfront. Es werde eine entsprechende Anpassung der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren vorgenommen.Mit Änderungsbescheid vom 7. April 2014 setzte die Beklagte für den Zeitraum April bis Dezember 2014 für die Reinigung der C.----straße weitere Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 501,33 € fest. Sie ging dabei von einer Frontlänge von 71 m zu der öffentlich gereinigten C.----straße aus.
4Der Kläger hat am 6. Mai 2014 Klage erhoben.Er trägt vor, dass das Grundstück bereits seit Jahren auf Basis einer Frontmeterlänge von 14 m zur C.----straße veranlagt werde, so dass aus seiner Sicht die Abgabenansprüche bereits verfristet seien, jedenfalls auch die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Er erhebe die Einrede der Verjährung. Die Frontmeterlängen von 36 m und 21 m würden bereits über die Reinigungsgebühren für die Grundstücke C.----straße 37 und 39 berücksichtigt.Mit weiterem Bescheid vom 15. September 2014 reduzierte die Beklagte die Gebühren für die Reinigung der C.----straße im Zeitraum April bis Dezember 2014 um 180,01 € auf 428,63 €. Dabei ging sie nunmehr von einer Frontlänge von 50 m zur C.----straße aus.
5Der Kläger hat den weiteren Änderungsbescheid vom 15. September 2014 in das Verfahren einbezogen.Hinsichtlich der Ermäßigung von 180,01 € haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
7den Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 15. September 2014 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, dass die korrigierte Veranlagung des Grundstücks mit einer Frontlänge von insgesamt 50 m, bezogen auf die C.----straße , rechtmäßig sei. Sie verweise auf den Inhalt ihrer Verwaltungsvorgänge.Die Einzelrichterin hat einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls vom 26. Februar 2015 verwiesen.Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft °) Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin, §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen.Die aufrechterhaltene Klage, die sich gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die C.----straße in dem Zeitraum April bis Dezember 2014 auf Grundlage einer Frontmeterlänge von 50 m richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in der Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 15. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sind die §§ 4, 5, 6, und 7 Abs. 1 StrRGS.Die Beklagte erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung Benutzungsgebühren (§ 4 StrRGS) nach Entstehen der sachlichen Gebührenpflicht (§ 7 StrRGS) von den gebührenpflichtigen Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die gereinigte öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke; mehrere Gebührenpflich-tige sind Gesamtschuldner (§ 6 StrRGS). Die Bemessung der Gebühren nach den in § 5 Abs. 4 StrRGS geregelten Gebührensätzen erfolgt unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen auf der Grundlage des im Einzelnen in § 5 Abs. 1 bis 3 StrRGS geregelten sog. modifizierten Frontmetermaßstabs.Nach diesem Maßstab werden Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben, durch die das Grundstück erschlossen ist (§ 5 Abs.1 StrRGS). Berücksichtigungsfähig sind die angrenzenden und die der öffentlichen Straße zugewandten Fronten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrRGS). Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrRGS). Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten (§ 5 Abs. 2 Satz 5 StrRGS). Die danach zu berücksichtigenden angrenzenden und zugewandten Fronten sind zu addieren (§ 5 Abs. 3 Satz 1 StrRGS). Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m einschließlich abgerundet und über 0,50 m aufgerundet (§ 5 Abs. 3 Satz 6 StrRGS).Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Der von der Beklagten den vorgenannten satzungsrechtlichen Regelungen zugrundegelegte sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzender grundstücksbezogenerWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW für die Veranlagung von Anliegern und Hinterliegern. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein der Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden.
13Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f.; Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rdnr. 43; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris, Rdnr. 8; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Januar 2014 - 13 K 488/13 -, juris, vom 19. September 2013 - 13 K 2054/13 -, juris, Rdnr. 22, und vom 4. Mai 2010 - 13 K 1758/09 -, juris, Rdnr. 15.
14Seine Anwendung führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004- 9 B 1640/04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteilvom 28. Februar 2013 - 13 K 622/12 -, juris.
16Die Funktion des Frontmetermaßstabs ist dabei eine bestimmte Art der Kostenumlegung. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist.
17So schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169.
18Der modifizierte Frontmetermaßstab löst gerade auch das Problem der Hinterliegergrundstücke auf gleichermaßen praktikable wie den Erfordernissen des Gleichheitssatzes genügende Weise.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, Rdnr. 43, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f.
20Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen.
21Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -KStZ 1982, 169, und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, ZKF 1996, 181/ juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2012 - 13 K 2728/10 -, juris, Rdnr. 51.
22In Anwendung dieser nicht zu beanstandenden Satzungsregelungen hat die Beklagte die Reinigungsgebühren für die Reinigung der C.----straße im Veranlagungs-zeitraum April bis Dezember 2014 zu Recht auf Grundlage einer Gesamtfront-meterlänge von 50 m festgesetzt.Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und der im Internet unter www.tim-online.nrw.de einsehbaren Liegenschaftskarte hat die Beklagte die für die Berechnung der Gebühren für die Reinigung der C.----straße maßgebliche Frontlänge nach Berechnungsmetern zutreffend ermittelt. Die Gesamtfrontmeterlänge ergibt sich aus der Addition der Länge der an die Straße direkt angrenzenden Front von (gerundet) 14 m sowie der der Straße „zugewandten“ Fronten mit Längen von (gerundet) 15 m und 21 m.Nach den vorstehenden Ausführungen zum modifizierten Frontmetermaßstab, der als Wahrscheinlichkeitsmaßstab „lediglich“ der Kostenumlegung dient, sind auch die hinter den Grundstücken mit der postalischen Bezeichnung C.----straße 37 und 39 liegenden Teillängen der Grundstücksbegrenzungslinie bei der Gebührenveranla-gung zu berücksichtigen. Da sämtliche veranlagten Frontmeter bei der Gebührenkalkulation in den Divisor einbezogen werden (umlagefähige Kosten der Straßenreinigung : Fronmeter = Gebührensatz), ist rechnerisch gesichert, dass eine mehrfache Gebührenerhebung, wie der Kläger sie befürchtet, nicht stattfindet.Die Gebühren für die (Sommer-)Reinigung der C.----straße wurden schließlich auch der Höhe nach richtig berechnet. Der Gebührensatz für die Reinigung der nach dem Straßenverzeichnis zur StrRGS dem innerörtlichen Verkehr dienenden C.----straße beträgt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 B) StrRGS jährlich je Frontmeter 5,11 €, bei zweimaliger Reinigung 10,22 €.Soweit die Beklagte bei der Berechnung der Winterdienstgebühr für die C.----straße gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 StrRGS von einem Gebührensatz von 1,21 € jährlich je Frontmeter in der Winterdienststufe II ausgegangen ist, entspricht dies jedoch nicht der Einstufung der Straße im Straßenverzeichnis zur StrRGS. Denn danach ist die C.---straße der Winterdienststufe I zugeordnet. Der Kläger wird durch die fehlerhafte Veranlagung jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, da in der Winterdienststufe I ein höherer Gebührensatz von 1,49 € jährlich je Frontmeter gilt.Der Anspruch der Beklagten ist nicht, wie der Kläger meint, festsetzungsverjährt. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vier Jahre und konnte nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 2014 zu laufen beginnen, in dem der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Gebühren für die Reinigung der C.----straße im Jahr 2014 erstmals entstanden ist, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO. Auch die Bestandskraft der Jahresgebührenveranlagung 2014 steht einer Nachforderung durch den Änderungsbescheid der Beklagten vom 7. April 2014 in Gestalt des weiteren Änderungsbescheides vom 15. September 2014 (bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung) nicht entgegen. Die §§ 172 bis 177 AO, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, werden in § 12 Abs. 1 KAG NRW gerade nicht für anwendbar erklärt. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 AO. Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Der Jahresgebührenbescheid 2014 ist jedoch kein begünstigender Verwaltungsakt. Er hat ausschließlich belastenden Charakter und beinhaltet weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren. Grundsätzlich geht mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einher, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 - VII C 48/66 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 1980 - 2 A 1748/79 -, juris, vom 25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 - juris sowie Beschluss vom 3. Juni 2008 - 9 A 2762/06 -, juris. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. März 2015 - 13 K 3804/13 -, juris, und Beschluss vom 4. März 2015 - 13 L 262/15 -, sowie VG Köln, Urteil vom 8. April 2014 - 14 K 4034/12 -, juris, Rdnr. 18 m.w.N.
24Die Kostenentscheidung folgt auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des erledigten Teils aufzuerlegen, da sie insoweit den Kläger klaglos gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.