Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. Okt. 2015 - 13 K 1057/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Niederschlagswasser- und Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2015. Er ist Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung W. Straße °°°/ °°°/ °°° in E. (Gemarkung I. , Flur °°, Flurstücke °° und °°).Das Grundstück liegt an der Ecke W. Straße und C.----straße . Es grenzt mit auf einer Länge von 14 m direkt an die C.----straße an. Die Grenze zu dem benachbarten Grundstück mit der postalischen Bezeichnung C.----straße °° (Flurstück °°°) verläuft auf dessen rückwärtiger Seite auf einer Länge von 15 m in einem Winkel von weniger als 45° und auf einer Länge von 21 m parallel zu C.----straße . Die C.----straße ist im Straßenverzeichnis der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 19. November 2014 (StrRGS) in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen F.------allee und X. Straße als innerörtliche Straße und in die Winterdienststufe I eingestuft. Sie wird zweimal wöchentlich gereinigt.Die Flurstücke °°° und °°° sind zusammenhängend mit den Gebäuden mit der postalischen Bezeichnung W. Straße °°/ °°/ °°° bebaut. Eine 25,2 m² große Fläche vor dem Gebäude W. Straße °°° ist in dem Bereich zwischen
3dem Eingang und der östlichen Grundstücksgrenze, an die sich der Bürgersteig anschließt, mit sog. Filterpflaster gedeckt. Ein Teilbereich dieser Fläche ist an der Grenze zum Bürgersteig auf einem etwa 50 cm breiten und ca. 4 - 5 m langen Streifen mit sog. Rasengittersteinen gedeckt. Neben dem Gebäude W. Straße °°°° befindet sich eine weitere Fläche mit einer Größe von 102,6 m², die der Zufahrt zum Grundstück dient und ebenfalls mit Filtersteinen gepflastert ist. Auf dieser Fläche ist, direkt an den Bürgersteig angrenzend, eine 3 x 1,20 m² große Fläche mit Rasengittersteinen gedeckt.Die Beklagte zog den Kläger und die weiteren Miteigentümer des Grundstücks C1. , N. , V. und V1. E1. mit Grundsteuer- und Gebührenbescheid vom 23. Januar 2015 unter anderem zu Gebühren für die Reinigung der C.----straße in Höhe von 594,50 € und zu Niederschlagswasserge-bühren in Höhe von 497,20 € heran. Der Veranlagung von Straßenreinigungs-gebühren legte die Beklagte eine Frontlänge von 50 m zur C.----straße zugrunde. Bei der Veranlagung zu Entwässerungsgebühren ging die Beklagte von einer 278 m² großen „Fläche Hauptgebäude“ und einer 128 m² großen „Fläche Außenanlage“ aus.
4Der Kläger hat am 24. Juli 2013 Klage gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für das Veranlagungsjahr 2011 erhoben - 13 K 3444/13 -. Die Klage hat der Kläger mit am 26. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten um den Antrag auf (teilweise) Aufhebung des Jahresgebührenbescheides vom 23. Januar 2015 erweitert. Mit Beschluss vom 2. März 2015 hat die Kammer die Abtrennung und Fortführung des Verfahrens unter dem vorliegenden Az. 13 K 1057/13 beschlossen, soweit der Kläger die Aufhebung des Grundsteuer- und Gebührenbescheides vom 23. Januar 2015 beantragt.Zur Begründung seines auf Reduzierung der Niederschlagswassergebühren gerichteten Begehrens trägt der Kläger vor, dass das Niederschlagswasser von seinem Grundstück nicht in die öffentliche Abwasseranlage eindringen könne. Er habe auf der Grundstückszufahrt und auf einer Fläche vor dem Haus sogenannte Ökosteine auf einem etwa 40 cm tiefen Bett aus Schotter und Sand verlegt, das Gefälle an der Grundstückszufahrt entfernt und eine bislang dort vorhandene Ablaufrinne nach Rücksprache mit der Beklagten zubetoniert. Er habe insgesamt fünf
5kurze Videosequenzen gedreht, auf denen eindeutig zu sehen sei, dass bei Starkregen kein Niederschlagswasser in den öffentlichen Verkehrsraum eindringe, sondern vollständig in den Ökosteinen versickere. Des Weiteren habe er unter Verwendung eines Schlauchs und parallel eines großen Eimers, welcher sicherlich über 100 l Wasser fasse, die Fläche bewässert. Das Wasser sei nicht annähernd bis zu der zubetonierten Überlaufrinne gekommen, sondern zuvor vollständig versickert. Die Ökosteine seien bereits im Jahr 2009 verlegt worden und arbeiteten immer noch einwandfrei. Auch verfüge die Grundstückszufahrt über kein nennenswertes Gefälle. Soweit im Protokoll zum Ortstermin am 18. Mai 2015 ausgeführt werde, dass beide Flächen ein Gefälle zur W. Straße hin aufwiesen, so sei dies nicht für die gesamte Fläche zutreffend. Der „hintere Teil der Einfahrt“ weise „kein Gefälle zur Straße auf, sondern nur der vordere Teil“.Nach seinen Feststellungen sei es ausgeschlossen, dass Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage theoretisch eindringen könne. Er rege die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob es zu einem Wassereintritt auf den Bürgersteig bei Starkregen kommen könne. Hier könne ein entsprechender Feldversuch durch Simulation von Starkregen erfolgen.Der Kläger hat in dem Verfahren 13 K 3444/13 ein im Auftrag der E2. °°°°°° GmbH in W1. erstelltes „Gutachten zur Versickerungsleistung des Pflastersystems Filterstein“ des freischaffenden Landschaftsarchitekten/ „öbv Sachverständigen“ Dr. T. C2. vom 27. September 2007 zur Akte gereicht.Hinsichtlich der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die C.----straße hat der Kläger in dem von ihm betriebenen Klageverfahren 13 K 2154/14, in dem er die Aufhebung der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum April bis Dezember 2014 begehrt, folgendes vorgetragen: Das Grundstück werde bereits seit Jahren auf Basis einer Frontmeterlänge von 14 m zur C.----straße veranlagt, so dass aus seiner Sicht die Abgabenansprüche bereits verfristet seien, jedenfalls auch die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Er erhebe die Einrede der Verjährung. Die Frontmeterlängen von 36 m und 21 m würden bereits über die Reinigungsgebühren für die Grundstücke C.----straße °° und °° berücksichtigt.Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
6den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als darin Entwässerungsgebühren in Höhe von 153,60 € für eine befestigte Fläche von 128 m² sowie Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der C.----straße von mehr als 166,46 € festgesetzt worden sind.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist nach ihrem Vortrag in dem zugehörigen Verfahren 13 K 2154/14 der Auffassung, dass die Veranlagung des Grundstücks zu Straßenreinigungsgebühren mit einer Frontlänge von insgesamt 50 m, bezogen auf die C.----straße , rechtmäßig sei.Hinsichtlich der Festsetzung von Entwässerungsgebühren trägt die Beklagte in dem zugehörigen Verfahren 13 K 3444/13 vor, dass das von dem Kläger vorgelegte Gutachten nicht geeignet sei, eine Abweichung von der bisherigen Veranlagung zu Niederschlagswassergebühren zu rechtfertigen. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, ob die der Messung zu Grunde gelegte Fläche ein vergleichbares Gefälle wie das Grundstück des Klägers aufweise. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Gutachters für den Versuchsaufbau ein „Modellregen konstanter Intensität“ zum Einsatz gebracht worden sei. Eine derartige versuchsweise Beregnung sei jedoch sicherlich nicht mit einem in der Natur häufiger einsetzenden Starkregen vergleichbar. Die Versickerungsleistung von Porenpflaster sei jedoch nicht nur von der Beschaffenheit des Materials, sondern gerade von weiteren konkreten Gegebenheiten wie z.B. der Art des Gefälles und der Heftigkeit der Niederschläge abhängig. Vor diesem Hintergrund sei es nicht geboten, eine Fläche von der Heranziehung zu Entwässerungsgebühren auszunehmen, nur weil sie mit entsprechendem Pflaster belegt sei. Insoweit werde auf die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu dieser Frage Bezug genommen.Die Einzelrichterin hat einen Ortstermin durchgeführt. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls vom 18. Mai 2015 verwiesen.Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren sowie auf die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge in den zugehörigen Klageverfahren - 13 K 3444/13 und 13 K 2154/14 - Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 6 Abs. 1 VwGO.Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die C.----straße in Höhe von insgesamt 594,50 € und die Festsetzung von Entwässerungsgebühren für eine befestigte Fläche von 128 m² in Höhe von 153,60 € sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Rechtsgrundlage für die streitige Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der C.----straße sind die §§ 4, 5, 6, und 7 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 19. November 2014 - StrRGS -.Die Beklagte erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung Benutzungsgebühren (§ 4 StrRGS) nach Entstehen der sachlichen Gebührenpflicht (§ 7 StrRGS) von den gebührenpflichtigen Eigentümern oder Erbbauberechtigten der durch die gereinigte öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke; mehrere Gebührenpflich-tige sind Gesamtschuldner (§ 6 StrRGS). Die Bemessung der Gebühren nach den in § 5 Abs. 4 StrRGS geregelten Gebührensätzen erfolgt unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen auf der Grundlage des im Einzelnen in § 5 Abs. 1 bis 3 StrRGS geregelten sog. modifizierten Frontmetermaßstabs.
12Nach diesem Maßstab werden Straßenreinigungsgebühren nach der Frontlänge entlang der Straße erhoben, durch die das Grundstück erschlossen ist (§ 5 Abs.1 StrRGS). Berücksichtigungsfähig sind die angrenzenden und die der öffentlichen Straße zugewandten Fronten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrRGS). Als der Straße zugewandt gelten Grundstücksseiten, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verlaufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StrRGS). Keine zugewandten Seiten sind die hinter angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten (§ 5 Abs. 2 Satz 5 StrRGS). Die danach zu berücksichtigenden angrenzenden und zugewandten Fronten sind zu addieren (§ 5 Abs. 3 Satz 1 StrRGS). Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m einschließlich abgerundet und über 0,50 m aufgerundet (§ 5 Abs. 3 Satz 6 StrRGS).Rechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht. Der von der Beklagten den vorgenannten satzungsrechtlichen Regelungen zugrundegelegte sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiger, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht verletzender grundstücksbezogenerWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW für die Veranlagung von Anliegern und Hinterliegern. Er hat mit einer bestimmten Kehrstrecke in der Örtlichkeit nichts zu tun, sondern dient allein der Berechnung der Maßstabseinheiten, durch die die ansetzbaren Gesamtkosten der städtischen Straßenreinigung geteilt werden.
13Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f.; Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rdnr. 43; Beschluss vom 14. Januar 2014 - 9 A 2136/02 -, juris; Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris, Rdnr. 8; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Januar 2014 - 13 K 488/13 -, juris, vom 19. September 2013 - 13 K 2054/13 -, juris, Rdnr. 22, und vom 4. Mai 2010 - 13 K 1758/09 -, juris, Rdnr. 15.
14Seine Anwendung führt nicht zu einer unzulässigen Mehrfachveranlagung derselben Leistung oder zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Straßenreinigungsgebühren werden nicht für die Reinigung des vor dem jeweiligen Grundstück gelegenen Straßenteils, sondern für die Reinigung der erschließenden Straße insgesamt erhoben.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2004- 9 B 1640/04 -; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteilvom 28. Februar 2013 - 13 K 622/12 -, juris.
16Die Funktion des Frontmetermaßstabs ist dabei eine bestimmte Art der Kostenumlegung. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, dass die sich durch den modifizierten Frontmetermaßstab ergebende unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen ist.
17So schon OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169.
18Der modifizierte Frontmetermaßstab löst gerade auch das Problem der Hinterliegergrundstücke auf gleichermaßen praktikable wie den Erfordernissen des Gleichheitssatzes genügende Weise.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, Rdnr. 43, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rdnr. 6 f.
20Die unterschiedslose Berücksichtigung von Anliegergrundstücken und (Teil-) Hinterliegergrundstücken, die keinen oder einen nur teilweisen gemeinsamen Grenzverlauf mit der Straße haben, trägt der Erwägung Rechnung, dass die Eigentümer von erschlossenen (Teil-) Hinterliegergrundstücken von der Straßenreinigung keine geringeren Vorteile haben als die Eigentümer von erschlossenen Grundstücken, die unmittelbar an die gereinigte Straße grenzen.
21Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -KStZ 1982, 169, und vom 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -, ZKF 1996, 181/ juris; ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. August 2012 - 13 K 2728/10 -, juris, Rdnr. 51.
22In Anwendung dieser nicht zu beanstandenden Satzungsregelungen hat die Beklagte die Reinigungsgebühren für die Reinigung der C.----straße in dem Veranlagungsjahr 2015 zu Recht auf Grundlage einer Gesamtfrontmeterlänge von 50 m festgesetzt.Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und der im Internet unter www.tim-online.nrw.de einsehbaren Liegenschaftskarte hat die Beklagte die für die Berechnung der Gebühren für die Reinigung der C.----straße maßgebliche Frontlänge nach Berechnungsmetern zutreffend ermittelt. Die Gesamtfrontmeterlänge ergibt sich aus der Addition der Länge der an die Straße direkt angrenzenden Front von (gerundet) 14 m sowie der der Straße „zugewandten“ Fronten mit Längen von (gerundet) 15 m und 21 m.Nach den vorstehenden Ausführungen zum modifizierten Frontmetermaßstab, der als Wahrscheinlichkeitsmaßstab „lediglich“ der Kostenumlegung dient, sind auch die hinter den Grundstücken mit der postalischen Bezeichnung C.----straße °° und °° liegenden Teillängen der Grundstücksbegrenzungslinie bei der Gebührenveranla-gung zu berücksichtigen. Da sämtliche veranlagten Frontmeter bei der Gebührenkalkulation in den Divisor einbezogen werden (umlagefähige Kosten der Straßenreinigung: Fronmeter = Gebührensatz), ist rechnerisch gesichert, dass eine mehrfache Gebührenerhebung, wie der Kläger sie befürchtet, nicht stattfindet.Die Gebühren für die (Sommer-)Reinigung der C.----straße wurden schließlich auch der Höhe nach richtig berechnet. Der Gebührensatz für die Reinigung der nach dem Straßenverzeichnis zur StrRGS dem innerörtlichen Verkehr dienenden C.----straße beträgt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 B) StrRGS jährlich je Frontmeter 5,24 €, bei zweimaliger Reinigung 10,48 €.Soweit die Beklagte bei der Berechnung der Winterdienstgebühr für die C.----straße gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 StrRGS von einem Gebührensatz von 1,41 € jährlich je Frontmeter in der Winterdienststufe II ausgegangen ist, entspricht dies jedoch nicht der Einstufung der Straße im Straßenverzeichnis zur StrRGS. Denn danach ist die C3.---straße der Winterdienststufe I zugeordnet. Der Kläger wird durch die fehlerhafte Veranlagung jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, da in der Winterdienststufe I ein höherer Gebührensatz von 1,74 € jährlich je Frontmeter gilt.
23Der Anspruch der Beklagten ist nicht, wie der Kläger meint, festsetzungsverjährt. Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vier Jahre und hätte (ohne entsprechende Festsetzung in dem angefochtenen Bescheid) nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 2015 zu laufen begonnen, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO. Dass die Beklagte die Gebühren für die Reinigung der C.----straße bis zum Jahr 2013 auf Grundlage einer Frontlänge von nur 14 m und damit rechtswidrig zu niedrig festgesetzt hat, vermag Ansprüche des Klägers auf eine entsprechend niedrige Festsetzung für das Jahr 2015 nicht zu begründen.
24Die Festsetzung von Entwässerungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2015 in Höhe von 153,60 € für eine 128 m² große befestigte Fläche ist ebenfalls rechtmäßig.Rechtsgrundlage für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren ist § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1, 2 und § 5 Abs. 1 b) der Abwassergebührensatzung der Stadt E. vom 19. November 2014 (AbwGS).Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich gemäß § 3 Abs. 1 AbwGS je Grundstück nach der bebauten und/ oder befestigten Fläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Berechnungseinheit ist gemäß § 3 Abs. 2 AbwGS der Quadratmeter überbaute und/ oder befestigte Grundstücksfläche.Der von der Beklagten gewählte Maßstab der bebauten und befestigten angeschlossenen Flächen ist ein allgemein anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zur Bemessung des gebührenrelevanten Umfangs der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung zur Niederschlags(-ab-)wasserbeseitigung,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 1988 - 2 A1883/80 -, juris, Rdnr. 23; Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, juris; Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, juris, Rdnr. 11; Urteil vom 1. September 1999 - 9 A5715/98 -, juris, Rdnr. 21.
26Ein - grundsätzlich vorrangiger - Wirklichkeitsmaßstab (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW) ist zur Bemessung der hier in Rede stehenden Inanspruchnahme ungeeignet. Der
27"wirkliche" Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage ist nur schwierig bzw. mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand ermittelbar, sodass der Satzungsgeber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgreifen darf.
28Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2011 - 5 K1546/10 -, juris, Rdnr. 24; VG Minden, Urteil vom 8. Dezember 2004 - 9 K 4631/03 -, Rdnr. 30.
29Es genügt dabei, dass der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist. Diesen Anforderungen genügt der vom Satzungsgeber gewählte Maßstab der "befestigten" Grundstücksfläche. Dieser berücksichtigt zwar nur einen der für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, nämlich die Befestigung als solche. Die damit verbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa der Verschmutzung des Niederschlagswassers, des jeweiligen Neigungswinkels und der Art der Befestigung und - damit verbunden - des Grades der Bodenverdichtung, ist jedoch gerechtfertigt. Denn im Rahmen der zulässigen Pauschalierung kann davon ausgegangen werden, dass bei der mit einer Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender Versickerung oder Verdunstung zur Beseitigung abgeleitet werden muss, und dass die Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist. Dass mit dem Begriff der "befestigten Grundstücksfläche" die unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und -arten und das damit korrespondierende, differierende Maß der Oberflächenverdichtung und - damit zusammenhängend - die Menge des abgeleiteten Oberflächenwassers nicht im einzelnen berücksichtigt werden, liegt auf der Hand, aber auch im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zukommenden, weiten Ermessens-spielraums,
30vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A5715/98 - , S. 7 ff. des Urteilsabdruckes; VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Juli 2004 - 5 K 7542/00 -, und vom 23. Februar 2011 - 5 K 2859/10.
31Der von der Beklagten gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist ein Flächenmaßstab, maßstabgebend ist gerade nicht die tatsächliche Einleitungsmenge in Litern.Der Regelung des § 3 Abs. 1 AbwGS liegt die nachvollziehbare Vorstellung zugrunde, dass mit der Verdichtung der Oberfläche deren Absorptionsfähigkeit in der Regel deutlich sinkt, so dass das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser auf der Oberfläche bleibt und zur Beseitigung abgeleitet werden muss. Dementsprechend ist unter einer Flächenbefestigung jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 - 9 A 2016/08 -, juris Rdnr. 6.
33Eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Befestigungsmaterialien ist zwar möglich, aber nicht zwingend. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Für sogenanntes Öko-Pflaster (Porenpflaster) muss daher keine verminderte Regenwassergebühr erhoben werden.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 - 9 A 2016/08 -, juris. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11. September 2007 - 14 K 5376/05 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 14. März 2011 - RO 8 K 10.2275 -, juris.
35Die Entscheidung der Beklagten, in ihrer Abwassergebührensatzung keine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr für befestigte Flächen, die mit Öko-Pflaster gedeckt wurden, vorzusehen, ist somit nicht zu beanstanden.Die Beklagte ist bei der Veranlagung der Entwässerungsgebühren zutreffend von einer befestigten Fläche von 128 m² auf dem Grundstück ausgegangen. Die Größe der Fläche wird von dem Kläger nicht bestritten; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Fläche liegen nach Aktenlage nicht vor.
36Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass der auf dem Grundstück verlegte Pflasterbelag schon keine befestigte Grundstücksfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 AbwGS ist. Wie bereits ausgeführt, ist jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche, die zu einer Verdichtung führt, als Flächenbefestigung zu qualifizieren. Eine von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Bodenverdichtung ist auch bei der Verlegung von sickerungsfähigem Ökopflaster anzunehmen.
37Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. September 2007 - 14 K 5376/05 -, juris, Rdnr. 16.
38Hinzu kommt, dass die streitbefangene Fläche zur W. Straße hin ein leichtes Gefälle aufweist, was der Kläger nach der Inaugenscheinnahme im Ortstermin jedenfalls für den „vorderen Teil“ der Grundstückszufahrt auch bestätigt hat.Es ist deshalb davon auszugehen, dass jedenfalls bei starken Regenfällen, bei denen innerhalb weniger Stunden örtlich mehr als 100 Liter Regen pro m² niedergehen können,
39vgl. etwa eine Meldung über Überschwemmungen in Münster im Juli 2014, abrufbar unter http://www.unwetterzentrale.de/uwz/958.html,
40die Absorptionsfähigkeit der gepflasterten Fläche nicht ausreicht und Niederschlagswasser über das Gefälle zur Straße in die öffentliche Kanalisation abfließt. Es wird nicht verkannt, dass die tatsächlich vom Grundstück der Kläger abfließende Niederschlagsmenge geringer sein dürfte als die von einer ausschließlich mit „normalen" Pflastersteinen verlegten Fläche abfließende Regenwassermenge. Dies ist aber aufgrund des vom Beklagten zulässigerweise gewählten pauschalierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der befestigten Grundstücksfläche für die Gebührenberechnung ohne Belang.
41Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 11. September 2007 - 14 K 5376/05 -, juris, Rdnr. 20.
42Hinsichtlich des von dem Kläger vorgelegten „Gutachtens zur Versickerungsleistung des Pflastersystems Filterstein“ vom 27. September 2007 hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass diesem nicht zu entnehmen ist, dass die der dortigen Messung zugrunde gelegte Fläche ein vergleichbares Gefälle aufweist wie das Grundstück des Klägers. Sie hat des Weiteren zutreffend darauf verwiesen, dass die versuchsweise gleichmäßige Beregnung der Modellfläche mit einem Modellregen konstanter Intensität nicht mit einem in der Natur häufiger einsetzenden Starkregen verglichen werden kann. Die Versickerungsleistung von Öko-Pflaster ist aber gerade von den konkreten örtlichen Begebenheiten wie der Art des Gefälles und der Heftigkeit der Niederschläge abhängig.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 - 9 A 2016/08 -, juris, Rdnr. 12.
44Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht angezeigt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 28. Mai 2015 angeregt hat, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob es bei Starkregen „zu einem Wassereintritt auf den Bürgersteig“ kommen kann, handelt es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag, sondern - wie bereits die gewählte Formulierung aufzeigt - um eine bloße Beweisanregung, der nicht nachgegangen zu werden braucht. Der Hinweis des Klägers auf von ihm bei Starkregen gedrehte „fünf kurze Videosequenzen“ und eine versuchsweise gleichzeitige Bewässerung der Fläche mit einem Schlauch und einem großen Eimer, sind nicht geeignet, die Einschätzung, dass von der durch Pflasterung verdichteten, zur W. Straße hin leicht abfallenden Fläche - jedenfalls bei länger andauernden Starkregenfällen und mit der Zeit abnehmender Absorptionsfähigkeit des Pflasters - Wasser in die Kanalisation abfließen kann, ernstlich in Frage zu stellen.Die Beklagte ist daher bei der Veranlagung des klägerischen Grundstücks zu Niederschlagswassergebühren zutreffend von einer befestigten Fläche („Fläche Außenanlage“) von 128 m² ausgegangen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.