Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Juli 2015 - 12 K 3415/12

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2015:0728.12K3415.12.00
bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 7 Benachteiligungsverbot


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(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrun

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Vorausse

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


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(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2009 - 2 Sa 1689/08 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche Lebensaltersstufe bei der Berechnung der tariflichen Vergütung des Klägers zugrunde zu legen war.

2

Der 1976 geborene, nicht tarifgebundene Kläger war vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2008 beim beklagten Land an der Universität M als Angestellter tätig, zuletzt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2007. In diesem ist ua. vereinbart, dass der Kläger ab dem 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten weiterbeschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) bestimmt, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, und der Kläger in der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a/1 b zum BAT eingruppiert ist.

3

Das beklagte Land ist mit Ablauf des 31. März 2004 aus der TdL ausgetreten, die Tarifvertragspartei des BAT ist. Der BAT und der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 sind für den Bereich des Bundes mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 und für den Bereich der TdL mit Wirkung vom 1. November 2006 durch andere tarifliche Regelungen ersetzt worden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 hat das beklagte Land mit verschiedenen Gewerkschaften den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) abgeschlossen.

4

§ 3 TVÜ-H und die Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H lauten:

        

„§ 3   

Überleitung in den TV-H.

        

(1) Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2010 nach den folgenden Regelungen in den TV-H übergeleitet.

        

(2) Die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT erfolgt entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems. Die Überleitungsregelungen regeln nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009.

                 
        

Protokollerklärung zu § 3 Absatz 2 Satz 1:

        

Durch Absatz 2 Satz 1 wird sichergestellt, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Der Schutz dieses bestehenden, auf den bisherigen individuellen Lebensaltersstufen basierenden Besitzstands wird durch die Anknüpfung der Überleitungsregelungen an das nach Maßgabe von § 5 festgelegte Vergleichsentgelt geregelt. Die Tarifvertragsparteien sind sich - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des LAG Köln, Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - darüber einig, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben.“

5

Die Bezügestelle des beklagten Landes berechnete die Grundvergütung des Klägers für die Monate August 2007 bis Februar 2008 versehentlich statt nach der aufgrund seines Alters zutreffenden Lebensaltersstufe 31 nach der Lebensaltersstufe 45, der letzten Lebensaltersstufe der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT. Der Kläger erhielt aufgrund dieses Versehens in dem genannten Zeitraum nicht wie im Juli 2007 monatlich 1.317,83 Euro brutto, sondern 1.709,96 Euro brutto. Das beklagte Land forderte den Kläger in einem Schreiben vom 25. Februar 2008 auf, 2.148,46 Euro netto zurückzuzahlen, und behielt den geltend gemachten Betrag im Wege der Verrechnung von der Vergütung des Klägers ein. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner dem beklagten Land am 19. Juni 2008 zugestellten Klage.

6

Der Kläger hat gemeint, die Bemessung der tariflichen Grundvergütung nach Lebensaltersstufen beinhalte eine nicht zulässige Altersdiskriminierung. Das beklagte Land habe deshalb bei der Berechnung der Grundvergütung die Lebensaltersstufe 45 zugrunde zu legen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Grundvergütung gemäß Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT nach der Lebensaltersstufe „nach vollendetem 45. Lebensjahr“ für die Monate August 2007 bis Dezember 2008 zu zahlen,

        

hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.747,01 Euro brutto zu zahlen.

8

Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Lebensaltersstufenregelung des BAT benachteilige jüngere Angestellte nicht wegen ihres Alters gegenüber älteren Angestellten. Jedenfalls wäre eine Benachteiligung bei der gebotenen typisierenden Betrachtung durch legitime Ziele gemäß § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG gerechtfertigt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, dürfe keine Anpassung „nach oben“ vorgenommen werden. § 7 Abs. 2 AGG ordne als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot die Unwirksamkeit entgegenstehender Vereinbarungen an. Der Gesetzgeber habe jedoch nicht geregelt, was an Stelle der unwirksamen Regelungen gelten solle. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie bilde die verfassungsrechtliche Grenze der Schließung einer entstandenen Regelungslücke durch die Gerichte für Arbeitssachen. Diese Grenze sei überschritten, wenn eine Norm, die bestimmten Arbeitnehmergruppen eine Leistung gewähren wolle, in eine Regelung umgewandelt werde, die allen Arbeitnehmern diese Leistung zuerkenne. Durch eine Anpassung „nach oben“ entstünde eine massive rückwirkende Belastung des Arbeitgebers, die in die Tarifautonomie eingreife, indem sie die Gesamtbelastung des Arbeitgebers verändere und nicht berücksichtige, dass die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Systems das Gesamtbelastungsvolumen anders verteilt hätten. Aus diesen Gründen sei es richtig, die vom Bundesverfassungsgericht zur Nichtigkeit von Gesetzen entwickelten Grundsätze auch auf Tarifverträge anzuwenden und diskriminierende Bestimmungen eines Tarifvertrags für die Zukunft für unwirksam zu erklären, ohne die Nichtigkeit ex tunc eintreten zu lassen. Damit werde eine nachhaltige Erweiterung des Dotierungsrahmens vermieden und der Bindung des öffentlichen Arbeitgebers an das Haushaltsrecht Rechnung getragen. Eine massive Verschiebung des Dotierungsrahmens widerspräche auch dem Willen der Tarifvertragsparteien. Dies belege der am 1. Januar 2010 in Kraft getretene TV-H. Es treffe nicht zu, dass nur eine Möglichkeit der Korrektur bestehe. So könnten die Tarifvertragsparteien zB für die Vergangenheit die Lebensaltersstufen durch eine Stufung nach Beschäftigungsjahren ersetzen und dabei eine Erhaltung des Besitzstands zugunsten der älteren Angestellten festlegen. Bei Annahme einer nicht gerechtfertigten Vergütung nach Lebensaltersstufen sei von der Gesamtnichtigkeit des Entgeltsystems auszugehen. Dies habe zur Folge, dass kein Angestellter Anspruch auf eine höhere Vergütung habe.

9

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebiete keine Anpassung „nach oben“. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in Fällen der Geschlechterdiskriminierung eine Anpassung „nach oben“ vorgenommen habe, sei es anders als im Entscheidungsfall jeweils „nur“ um die Benachteiligung einer verhältnismäßig kleinen Gruppe gegangen. Seien Ausnahmebestimmungen aufgrund von Verstößen gegen Diskriminierungsverbote nichtig, liege es nahe, die Regel anzuwenden. Um einen Verstoß einer Ausnahmebestimmung gegen ein Diskriminierungsverbot gehe es bei der Vergütung nach Lebensaltersstufen aber nicht.

10

Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, wie er in § 15 Abs. 3 AGG zum Ausdruck komme, müsste allenfalls eine Anpassung „nach unten“ erfolgen. Das Haftungsprivileg dieser Vorschrift greife auch bei der Anwendung des § 27 Abschn. A BAT. Grobe Fahrlässigkeit liege erst dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Tarifnorm anwende, die nach gefestigter Rechtsprechung „AGG-widrig“ sei. § 8 Abs. 2 AGG stehe einer Anpassung „nach unten“ nicht entgegen. Für eine Anpassung „nach unten“ spreche, dass die Anfangsgrundvergütung die Regel sei, von der Stufe für Stufe Ausnahmen vorgesehen seien. Seien sämtliche mit Erreichen eines höheren Lebensalters verbundene Steigerungen als gleichheitswidrige Ausnahmen gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, bleibe allein die Anfangsgrundvergütung wirksam.

11

Schließlich würde auch der Vertrauensschutz den Anspruch des Klägers hindern. Die Voraussetzungen einer zulässigen unechten Rückwirkung lägen nicht vor. Bei der letzten Änderung des BAT im Januar 2003 hätte den Tarifvertragsparteien des BAT nicht bewusst sein können, dass sie ein ungeschriebenes primärrechtliches Altersdiskriminierungsverbot beachten müssten. Eine durch das AGG rückwirkend herbeigeführte Unwirksamkeit des § 27 Abschn. A BAT wäre unverhältnismäßig. Die Mehrkosten bei einer Anpassung „nach oben“ beliefen sich ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeitragsanteile auf jährlich ca. 100 Millionen Euro. Dem Vertrauensschutz stehe nicht entgegen, dass die Parteien den letzten befristeten Arbeitsvertrag am 27. Juni 2007 und damit nach Austritt des beklagten Landes aus der TdL abgeschlossen hätten. Eine Möglichkeit, von den Vergütungsregelungen im BAT abzuweichen, habe in der Praxis nicht bestanden. Hinzu komme, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bildung des Vergleichsentgelts bisher nicht in Frage gestellt habe, dass bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts die Grundvergütung mit der altersmäßig zutreffenden Lebensaltersstufe zugrunde zu legen sei.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klageänderung, die sich auf den Feststellungsantrag des Klägers zur Bemessung der Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe „nach vollendetem 45. Lebensjahr“ bezog, für nicht zulässig gehalten und hat die Klage größtenteils abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage gemäß dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht für die Monate August 2007 bis Dezember 2008 die beanspruchte Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT unter Zugrundelegung der Lebensaltersstufe „nach vollendetem 45. Lebensjahr“ zu.

14

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz des Vergangenheitsbezugs der Feststellungsklage liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann vom beklagten Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass es einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3).

15

II. Das beklagte Land ist aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2007, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT bestimmt, verpflichtet, dem Kläger für die Monate August 2007 bis Dezember 2008 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT unter Zugrundelegung der Lebensaltersstufe „nach vollendetem 45. Lebensjahr“ zu zahlen. Nur so kann die Diskriminierung des Klägers beseitigt werden.

16

1. Mit dem Urteil der Zweiten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/10 und C-298/10 - (NZA 2011, 1100) ist geklärt, dass die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GRC) verankert und durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78) konkretisiert worden ist, verstößt und eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 RL 2000/78 darstellt, die nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 gerechtfertigt ist. Damit ist nur noch darüber zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu beseitigen ist.

17

2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht dem Kläger aufgrund der Unwirksamkeit der in § 27 Abschn. A BAT angeordneten Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen nicht nur in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu(Henssler/Tillmanns FS Rolf Birk S. 179, 193; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 45c). Bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2007, in dem auf die Vergütungsregelungen des BAT Bezug genommen wurde, war weder der Kläger noch das beklagte Land tarifgebunden. Bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme nicht tarifgebundener Arbeitsvertragsparteien auf ein unwirksames tarifliches Vergütungssystem kommt zwar in Betracht, in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 2 BGB auf die übliche Vergütung abzustellen(Behrendt/Gaumann/Liebermann ZTR 2009, 614, 620 f.). Betrifft die Nichtigkeit allein die Vergütungsvereinbarung, fingiert § 612 Abs. 1 BGB die Vergütungsvereinbarung, während sich die Höhe der Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB bestimmt(MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 612 Rn. 7). Jedoch würde dadurch, dass dem Kläger die übliche Vergütung gezahlt wird, entgegen der Auffassung des beklagten Landes die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht beseitigt. Mangels einer Tarifbindung des beklagten Landes am 27. Juni 2007 liegt zwar keine Gleichstellungsabrede vor (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Bezugnahmeklausel Nr. 7). Es macht für die Frage einer Diskriminierung wegen des Alters jedoch keinen entscheidenden Unterschied, ob die Arbeitsvertragsparteien beiderseits tarifgebunden sind und damit die tariflichen Vergütungsvorschriften unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) oder ob die Arbeitsvertragsparteien wie hier auf ein tarifliches Vergütungssystem Bezug genommen haben. Die Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen seines Alters wird noch nicht dadurch beseitigt, dass ihm die übliche Vergütung gezahlt wird. Diese könnte sogar niedriger sein als das Arbeitsentgelt, das der aufgrund seines Alters diskriminierte Arbeitnehmer bisher erhalten hat. Zur Beseitigung der Benachteiligung ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Vergütung erhält, die sein Arbeitgeber den nicht wegen ihres Alters diskriminierten Arbeitnehmern gezahlt hat.

18

3. Allerdings ist dem beklagten Land einzuräumen, dass mit dem Urteil der Zweiten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/10 und C-298/10 - (NZA 2011, 1100) nur geklärt ist, dass die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen unwirksam ist, jedoch noch nicht entschieden ist, ob der Verstoß gegen das primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters nur durch eine Anpassung „nach oben“ oder auch auf andere Art und Weise beseitigt werden kann.

19

a) Wenngleich überwiegend bei einem Verstoß eines tarifvertraglichen Vergütungssystems gegen das primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters eine Anpassung „nach oben“ befürwortet wird und diese Anpassung auch der allgemeinen Systematik entspricht (vgl. Henssler/Tillmanns FS Rolf Birk S. 179, 187 ff.; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 45c; Schleusener/Suckow/Voigt AGG/Schleusener 3. Aufl. § 7 Rn. 52 mwN), besteht doch keine völlige Einigkeit, wie der Verstoß des Vergütungssystems des BAT gegen das Diskriminierungsverbot zu beheben ist. Dies ist der Besonderheit geschuldet, dass nicht einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen von einer Leistung des Arbeitgebers ausgenommen und dadurch benachteiligt werden, sondern ein tarifliches Vergütungssystem insgesamt gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist und dies zu einem Regelungsvakuum führt(vgl. Lingemann/Gotham NZA 2007, 663, 667; Kamanabrou ZfA 2006, 327, 333).

20

aa) So wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, das Dogma einer generellen Anpassung „nach oben“ hätte absurde praktische Konsequenzen (Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 7 Rn. 29). Auch soll das Anfangsgrundgehalt in den Vergütungsgruppen des BAT die Regelleistung sein, von der Stufe für Stufe gleichheitswidrige Ausnahmen vorgesehen werden (Krebber EuZA 2009, 200, 213). Dies soll zur Folge haben, dass sich der Anspruch aller Angestellten auf diese Regelleistung beschränkt, wenn die Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer ihnen einzuräumenden Übergangsfrist die diskriminierenden Regelungen ersetzen.

21

bb) Die Annahme, die Anfangsgrundvergütung sei die Regelleistung, überzeugt jedoch nicht. Die Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen ist nach § 27 Abschn. A Abs. 1 BAT die Regel. Die höheren Grundvergütungen werden nicht nur „ausnahmsweise“ gezahlt. Vielmehr ist dies bei der Anfangsgrundvergütung der Fall. Im Übrigen wird Angestellten nie die Anfangsgrundvergütung gezahlt, wenn sie bei ihrer Einstellung bereits das 23. bzw. 25. Lebensjahr vollendet haben. Hinzu kommt, dass nach Art. 16 Buchst. b RL 2000/78 die verbotswidrigen Regelungen entweder für nichtig erklärt werden müssen oder erklärt werden können oder sichergestellt werden muss, dass sie geändert werden. Hätten alle Angestellten nur Anspruch auf die Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe, wenn die Tarifvertragsparteien keine diskriminierungsfreie Regelung treffen, fehlte es an einer Sanktion, die einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährt und abschreckende Wirkung hat (vgl. Kamanabrou ZfA 2006, 327, 330; Henssler/Tillmanns FS Rolf Birk S. 179, 191).

22

b) Die Ungleichbehandlung kann nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden.

23

aa) Stellt das Bundesverfassungsgericht einen Gleichheitsverstoß fest, hat der Gesetzgeber in der Regel mehrere Möglichkeiten, diesen zu beheben. Das Bundesverfassungsgericht überlässt ihm aus kompetenzrechtlichen Gründen deshalb grundsätzlich die Entscheidung, in welcher Weise er den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügen will, sieht regelmäßig vom Nichtigkeitsausspruch ab und beschränkt sich auf eine Unvereinbarkeitserklärung (ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Rn. 52). Bei gleichheitswidrigen Tarifverträgen haben die Gerichte für Arbeitssachen zwar die Verwerfungskompetenz, auch hier stellt sich jedoch die Frage, ob die Entscheidung, auf welche Art und Weise die Benachteiligung beseitigt wird, aufgrund der Gewährleistung der Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien obliegt oder ob die Gerichte für Arbeitssachen eine Anpassung „nach oben“ vornehmen dürfen, indem sie die für die Bessergestellten geltenden Tarifbestimmungen auf die Benachteiligten erstrecken(Wiedemann/Peters RdA 1997, 100, 107). Eine Anpassung „nach oben“ für die Vergangenheit ist bisher grundsätzlich nur bei Nichtigkeit einer Ausnahmeregelung erfolgt, wenn nach dem Regelungstatbestand unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung des Arbeitgebers anzunehmen war, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung auch mit erweitertem Anwendungsbereich getroffen hätten (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236), oder die Benachteiligung für die Vergangenheit nur durch eine Anpassung „nach oben“ beseitigt werden konnte (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 43, AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20; 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 54, BAGE 133, 354; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 58, AP GG Art. 3 Nr. 321 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung sexuelle Orientierung Nr. 1; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 37, BAGE 129, 93; 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - BAGE 50, 137). Im Urteil vom 28. Mai 1996 (- 3 AZR 752/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 143 = EzA GG Art. 3 Nr. 55) hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass die benachteiligten Arbeitnehmer für zurückliegende Zeiten einen Anspruch auf den ihnen vorenthaltenen Zuschuss haben, wenn der Arbeitgeber nicht sichergestellt hat, dass seine Rückforderungsansprüche gegen diejenigen Arbeitnehmer, denen er den Zuschuss gewährt hat, nicht verfallen und wenn ihm bewusst war, dass die Zuschussregelung möglicherweise insgesamt unwirksam ist.

24

bb) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 ist eine Angleichung „nach oben“ schon deshalb gerechtfertigt, weil der Anspruch auf ein höheres Grundgehalt den älteren Angestellten nicht rückwirkend entzogen werden kann, so dass nur diese Möglichkeit besteht (vgl. Wank FS Wißmann S. 599, 617; Kittner/Däubler/Zwanziger/Zwanziger KSchR 8. Aufl. Art. 3 GG Rn. 35).

25

(1) Das beklagte Land wäre bereits aufgrund der tariflichen sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-H gehindert, bereits verfallene Gehaltsrückforderungsansprüche gegenüber älteren Angestellten mit Erfolg geltend zu machen.

26

(2) Auch soweit die tarifliche Ausschlussfrist nicht entgegensteht, muss die Beseitigung von in der Vergangenheit liegenden Folgen der Benachteiligung das Vertrauen der älteren Angestellten auf die Wirksamkeit des Vergütungssystems des BAT schützen (Schlachter FS Schaub S. 651, 662). Die Normunterworfenen und damit auch die älteren Angestellten dürfen grundsätzlich auf den Fortbestand der tariflichen Ordnung vertrauen. Nur so kann der Tarifvertrag seiner Aufgabe gerecht werden und den Individualparteien beiderseits Planungssicherheit gewähren (Däubler/Deinert TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 35). In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist deshalb anerkannt, dass die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt ist (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 58, AP GG Art. 3 Nr. 321 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung sexuelle Orientierung Nr. 1). Jedenfalls vor Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des Senats mussten ältere Angestellte nicht davon ausgehen, dass ihre Grundvergütung rückwirkend neu berechnet wird und sie eine niedrigere Vergütung erhalten. Deshalb hilft dem beklagten Land auch sein Hinweis nicht weiter, die nachträgliche Regelungslücke sei im Rahmen einer ergänzenden Auslegung in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen im TV-L und TVöD durch eine pauschalierte Berücksichtigung der Berufserfahrung in Form von Dienstaltersstufen zu schließen.

27

cc) Entscheidend kommt hinzu, dass die Tarifvertragsparteien des TV-H und des TVÜ-H weder für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 eine vom Vergütungssystem des BAT abweichende, dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gerecht werdende Regelung rückwirkend getroffen haben noch bereit sind, eine solche rückwirkende Ersatzregelung zu vereinbaren.

28

(1) In § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass die Überleitung für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-H regeln die Überleitungsregelungen nicht die Rechtsfolgen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009. Bereits dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung treffen wollten und nicht bereit sind, das vor dem 1. Januar 2010 bestehende Vergütungssystem rückwirkend zu ändern oder durch ein anderes Vergütungssystem zu ersetzen oder den in § 3 Abs. 1 TVÜ-H auf den 1. Januar 2010 festgelegten Zeitpunkt der Überleitung der Beschäftigten in den TV-H vorzuverlegen (aA Behrendt/Gaumann/Liebermann ZTR 2009, 614, 621). Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Überleitung nicht mehr entsprechend den nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufen erfolgen könnte, sondern die Vergleichsentgelte neu ermittelt werden müssten. Bei einer Vorverlegung des Überleitungszeitpunkts könnten bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts nicht mehr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-H die den Beschäftigten im Dezember 2009 zustehenden Bezüge nebst ehegatten- und kinderbezogenen Entgeltbestandteilen zugrunde gelegt werden. Wenn die Tarifvertragsparteien des TV-H bzw. TVÜ-H im Falle einer Unwirksamkeit des auf Lebensaltersstufen abstellenden Vergütungssystems des BAT an den am 1. Januar 2010 von ihnen in Kraft gesetzten Entgeltregelungen nicht hätten festhalten wollen, hätten sie in § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H nicht formulieren dürfen, dass die Überleitung entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe unabhängig von der Wirksamkeit dieses Vergütungssystems erfolgt.

29

(2) Die Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H bestätigt, dass die Tarifvertragsparteien nicht zu einer auch den Klagezeitraum erfassenden rückwirkenden Entgeltregelung bereit sind. Aus Satz 1 der Protokollerklärung wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien durch § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H sicherstellen wollten, dass die Überleitung wie beim TVÜ-L, TVÜ-VKA und TVÜ-Bund entsprechend der nach dem BAT maßgeblichen Lebensaltersstufe, die im Einzelfall erreicht war, erfolgt. Auch Satz 3 der Protokollerklärung, wonach sich die Tarifvertragsparteien - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Februar 2009 - 8 Sa 1016/08 - darüber einig sind, kollektiv eine verbindliche Regelung für das Überleitungs- und Übergangsrecht getroffen zu haben, hindert die Annahme, die Tarifvertragsparteien würden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 ein neues Vergütungssystem vereinbaren, das nicht gegen das primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters verstößt, sondern eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78 vermeidet.

30

(3) Den Tarifvertragsparteien des TVÜ-H bzw. des TV-H darf auch nicht unterstellt werden, dass sie nicht vor Augen hatten, dass sie durch eine rückwirkende tarifliche Regelung eine Beseitigung der Diskriminierung nur erreichen können, wenn sie entweder alle Beschäftigten der jeweils höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zuordnen oder die Grundvergütungen der den höchsten Lebensaltersstufen zugeordneten Beschäftigten vermindern. Letztere Möglichkeit schied aber aufgrund des auch von Tarifvertragsparteien zu achtenden Vertrauensschutzes aus.

31

(4) Aufgrund des übereinstimmenden, eindeutigen Willens der Tarifvertragsparteien, unabhängig von der Wirksamkeit des Vergütungssystems des BAT keine Ersatzregelung zu treffen, überzeugt das Argument des beklagten Landes, eine Ersatzregelung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des TVÜ-H bzw. TV-H am 1. Januar 2010 sei den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht.

32

(5) Korrekturen des Tarifrechts durch den Senat für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 bedeuten entgegen der Auffassung des beklagten Landes angesichts der Regelung in § 3 Abs. 2 TVÜ-H und aufgrund des auch in der Protokollerklärung zu dieser Bestimmung deutlich zum Ausdruck gekommenen Willens der Tarifvertragsparteien, keine tarifliche Ersatzregelung für die Vergangenheit mehr zu treffen, keinen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie. Ein solcher Eingriff setzt voraus, dass die Tarifvertragsparteien bereit sind, eine unwirksame tarifliche Regelung durch eine wirksame zu ersetzen. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien fehlt für die Zeit vor dem 1. Januar 2010 und damit auch für den Klagezeitraum. Der gegenteilige Wille der Tarifvertragsparteien ist zu achten. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie beinhaltet auch das Recht der Tarifvertragsparteien, von einer tariflichen Regelung abzusehen, wenn sie dies für angemessen halten. Könnten die Tarifvertragsparteien zum Abschluss von Tarifverträgen gezwungen werden, wäre dies mit der Tarifautonomie nicht zu vereinbaren. Erfolgt aber keine kollektivrechtliche Neuregelung, findet regelmäßig eine Angleichung „nach oben“ statt (Erman/Belling BGB 13. Aufl. § 7 AGG Rn. 7).

33

(6) Deshalb trägt auch das Argument des beklagten Landes nicht, der Gesetzgeber habe bewusst von der im Entwurf für die Regelung in § 7 Abs. 2 AGG vorgesehenen Bestimmung zur ergänzenden Auslegung unwirksamer kollektivrechtlicher Regelungen abgesehen und sich damit dafür entschieden, der besonderen Rechtsstellung der Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 7 Abs. 2 AGG Rechnung zu tragen. Im Übrigen könnte Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich nur dann eine befristete Aussetzung gebieten, um den Tarifvertragsparteien den Vortritt zu lassen, damit diese regeln können, auf welche Art und Weise die Diskriminierung beseitigt werden soll, wenn es um die Beseitigung der Diskriminierung für die Zukunft geht(vgl. ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Rn. 58 f.; Kamanabrou ZfA 2006, 327, 332; Wank FS Wißmann S. 599, 617; Schlachter FS Schaub S. 651, 668 ff.; Wiedemann/Peters RdA 1997, 100, 107).

34

(7) Im Hinblick auf den aus § 3 Abs. 2 TVÜ-H und der dazugehörigen Protokollerklärung erkennbaren gegenteiligen Willen der Tarifvertragsparteien kann der Senat ebenso wenig statt der Anpassung „nach oben“ als mildere Maßnahme die Überleitung der Beschäftigten „vorziehen“, indem er bis zum 31. Dezember 2009 das Vergütungssystem des TV-H unter Besitzstandswahrung anwendet. Es geht hier nicht um die Überleitung in ein diskriminierungsfreies System - diese haben die Tarifvertragsparteien mit dem TVÜ-H geregelt -, sondern um die Beseitigung der Diskriminierung innerhalb eines diskriminierenden Systems.

35

dd) Für eine Anpassung „nach oben“ für die Vergangenheit spricht auch, dass eine solche Anpassung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Benachteiligung beim Entgelt im Einklang steht.

36

(1) Nach der bisherigen Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union kann man davon ausgehen, dass sich im Falle einer Diskriminierung die Unwirksamkeit nur auf die benachteiligenden Regelungen bezieht (vgl. Henssler/Tillmanns FS Rolf Birk S. 179, 188). Im Urteil vom 7. Februar 1991 (- C-184/89 - [Nimz] Slg. 1991, I-297) hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertrags das nationale Gericht verpflichtet ist, diese Bestimmung - ohne dass es ihre vorherige Beseitigung durch Tarifverhandlungen oder auf anderen Wegen beantragen oder abwarten müsste - außer Acht zu lassen und auf die Angehörigen der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung wie auf die übrigen Arbeitnehmer anzuwenden, wobei diese Regelung, „solange Art. 119 EWG-Vertrag im nationalen Recht nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt“(vgl. dazu Wiedemann NZA 2007, 950, 951). An diesem Grundsatz hat der Gerichtshof der Europäischen Union ua. im Urteil vom 26. Januar 1999 (- C-18/95 - [Terhoeve] Slg. 1999, I-345) ausdrücklich festgehalten und er hat jüngst im Urteil vom 22. Juni 2011 (- C-399/09 - [Landtová]) nochmals wiederholt, dass die Regelung für die nicht benachteiligten Arbeitnehmer das einzige gültige Bezugssystem bleibt, solange das Gemeinschaftsrecht nicht richtig durchgeführt ist. Damit betrifft die Anforderung des Unionsrechts, die Diskriminierung durch eine Anpassung „nach oben“ zu beseitigen, nicht nur die Vergangenheit, sondern sogar die Zukunft, weil sie das höhere Entgelt auch zukunftsbezogen solange zugesteht, bis eine unionsrechtskonforme Neuregelung getroffen ist (ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 7 AGG Rn. 6; aA Krebber EuZA 2009, 200, 209, der die Auffassung vertritt, der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Anti-Diskriminierungsrichtlinien lasse sich ein Gebot der Angleichung „nach oben“ nicht entnehmen).

37

(2) Die Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union einer Anpassung „nach oben“ ist allerdings anhand von Fällen entwickelt worden, in denen eine kleinere Beschäftigtengruppe von einer begünstigenden Norm ausgenommen worden ist (ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 7 AGG Rn. 6). Wie zu verfahren ist, wenn eine tarifliche Vergütungsregelung insgesamt wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters unwirksam ist und nur die höchste Grundvergütung in den Vergütungsgruppen als Bezugssystem in Betracht kommt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union zwar noch nicht entschieden. Jedoch wird eine Anpassung „nach oben“ auch in diesem Fall der Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union, die diskriminierende Regelung außer Acht zu lassen und auf die durch die Diskriminierung benachteiligten Arbeitnehmer die gleiche Regelung wie auf die nicht benachteiligten Arbeitnehmer anzuwenden, jedenfalls dann am ehesten gerecht, wenn die Tarifvertragsparteien von einer rückwirkenden Ersatzregelung absehen und von den nicht diskriminierten Arbeitnehmern deshalb und aufgrund tariflicher Ausschlussfristen sowie aus Gründen des Vertrauensschutzes Leistungen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg zurückgefordert werden können.

38

ee) Finanzielle Belange des beklagten Landes hindern eine Anpassung „nach oben“ nicht.

39

(1) Eine uneingeschränkte Anwendung des Grundsatzes einer Anpassung „nach oben“ bei Verstößen gegen Benachteiligungsverbote kann allerdings zu erheblichen finanziellen Belastungen eines Arbeitgebers führen. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Ansprüche jüngerer Angestellter auf das Endgrundgehalt ihrer Vergütungsgruppe Verjährungs- und Ausschlussfristen unterliegen (Kamanabrou ZfA 2006, 327, 334). Eine Anpassung „nach oben“, die zu einer nachhaltigen Erweiterung des Dotierungs- oder Kostenrahmens führt, kann freilich auch dann vorliegen, wenn eine benachteiligte Gruppe von Arbeitnehmern groß und der Kreis der gleichheitswidrig Begünstigten klein ist. Auch in diesem Fall steht aber den gleichheitswidrig ausgeschlossenen Arbeitnehmern für die Vergangenheit grundsätzlich die ihnen vorenthaltene Leistung zu, wenn nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung getragen werden kann (ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Rn. 58).

40

(2) Die Frage, ob eine unangemessene Kostenbelastung des Arbeitgebers überhaupt geeignet sein kann, die gebotene Beseitigung der Diskriminierungsfolgen zu hindern, oder bewirken kann, dass dem Kosteninteresse des Arbeitgebers gegenüber dem Vertrauen der Begünstigten auf die Wirksamkeit der Regelung Vorrang gebührt, bedarf hier keiner Entscheidung. Bezüglich der Mehrkosten hat das beklagte Land geltend gemacht, diese beliefen sich ohne Berücksichtigung der von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeitragsanteile bei einer Anpassung „nach oben“ auf jährlich ca. 100 Millionen Euro. Allerdings fehlen Angaben des beklagten Landes dazu, wie viele Angestellte für welche Zeiträume die Zahlung der Endgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe bereits verlangt haben. Da das beklagte Land mit seinen Angestellten grundsätzlich vereinbart hat, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BAT bestimmt, und somit die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit (§ 70 BAT) greift, fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass das eklagte Land für die Zeit bis zum Inkrafttreten des TV-H und des TVÜ-H am 1. Januar 2010 bei einer Anpassung „nach oben“ mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten belastet wird. Die Zeit bis zum 1. Januar 2010 ist maßgebend. Mit dem Urteil der Zweiten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. September 2011 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/10 und C-298/10 - (NZA 2011, 1100) ist geklärt, dass Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 sowie Art. 28 GRC nicht entgegenstehen, wenn ein Vergütungssystem, das zu einer Diskriminierung wegen des Alters führt, durch ein auf objektive Kriterien gestütztes Vergütungssystem ersetzt wird und zugleich für einen befristeten Übergangszeitraum einige der diskriminierenden Auswirkungen des erstgenannten Systems bestehen bleiben, um für die bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Arbeitnehmer den Übergang zum neuen System ohne Einkommensverluste zu gewährleisten.

41

ff) Ohne Erfolg beruft sich das beklagte Land auf Vertrauensschutz. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2007 galt schon das am 18. August 2006 in Kraft getretene AGG. Der BAT und der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT waren bereits für den Bereich des Bundes mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 und für den Bereich der TdL mit Wirkung vom 1. November 2006 durch andere tarifliche Regelungen ersetzt worden. Das beklagte Land war in seiner Entscheidung frei, mit dem Kläger eine vom Vergütungssystem des BAT abweichende Entgeltabrede zu treffen und zB die Vergütungsbestimmungen des TV-L bzw. des TVÜ-Länder in Bezug zu nehmen. Wenn es davon trotz der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, die Bemessung der Grundvergütung in den Vergütungsgruppen des BAT verstoße gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters (vgl. Schleusener/Suckow/Voigt AGG/Schleusener 3. Aufl. § 7 Rn. 53 mwN), abgesehen hat, ist sein Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vergütungssystems des BAT nicht schützenswert.

42

gg) Der Umstand, dass die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das primärrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Alters verstößt und eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78 darstellt, führt entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht dazu, dass es an einer Bezugsgröße für die Anpassung „nach oben“ fehlt. Dem beklagten Land ist zwar einzuräumen, dass die Tarifvertragsparteien des BAT angesichts der von ihnen vereinbarten Lebensalterstufen offensichtlich nicht wollten, dass alle Angestellten in derselben Vergütungsgruppe eine gleich hohe Grundvergütung erhalten. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den wegen ihres Alters benachteiligten Angestellten die Vergütung vorzuenthalten, die den nicht benachteiligten Angestellten zustand. Insoweit besteht kein entscheidender Unterschied zwischen einer gleichheitswidrigen Benachteiligung und einer unzulässigen Diskriminierung, wenn dem Gleichheitssatz bzw. dem Diskriminierungsverbot nur dadurch Rechnung getragen werden kann, dass den Benachteiligten derselbe Anspruch auf Vergütung eingeräumt wird wie den gleichheitswidrig begünstigten bzw. nicht diskriminierten Angestellten (vgl. zum Gleichheitssatz ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Rn. 58 mwN). Bei einer Entgeltstaffelung nach dem Alter in einem Tarifvertrag bedeutet dies, dass bis auf die höchste alle Entgeltstufen benachteiligend sind (Henssler/Tillmanns FS Rolf Birk S. 179, 190; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 45c).

43

c) Entgegen der Ansicht des beklagten Landes schützt es die Regelung in § 15 Abs. 3 AGG, wonach der Arbeitgeber bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet ist, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, nicht vor einer Anpassung „nach oben“. Die Vorschrift bezieht sich auf Schadensersatzansprüche und begrenzt nur Ansprüche auf Entschädigungsleistung (Löwisch DB 2006, 1729, 1731; ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 7 AGG Rn. 6). Zur Beseitigung einer Diskriminierung durch eine den Diskriminierungsverboten genügende Regelung verhält sie sich nicht.

44

III. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lauth    

        

    M. Jostes    

                 

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe A 11.

2

Der 1970 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. April 1995 durch die damalige Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Diese setzte das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 1. September 1991 fest. Zum 30. September 2005 wurde die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt mit den Landesversicherungsanstalten Sachsen und Thüringen zu einem neuen Regionalträger, der Beklagten, vereinigt.

3

Ende Dezember 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung und beantragte rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 die Zahlung seiner Bezüge nach der höchsten Dienstaltersstufe. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 das Grundgehalt nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits das 35. Lebensjahr vollendet, wobei § 28 Abs. 2 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 keine Anwendung finde.

5

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die besoldungsrechtlichen Regelungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Zum Ausgleich dieser Diskriminierung könne der Kläger aber nicht seine Besoldung aus der höchsten Dienstaltersstufe beanspruchen. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger einzustufen sei, sei vielmehr entscheidend, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Geschäftsbereich der Beklagten hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

6

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 insoweit aufzuheben, als die Klage des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 Grundgehalt nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2010 zu verzinsen, abgewiesen worden ist und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 in vollem Umfang zurückzuweisen sowie

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten überwiegend begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum geringen Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. August 2006 einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50 € (2.). Im Übrigen, d.h. für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 und für den Zeitraum ab dem 1. September 2006, steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

11

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

12

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar bis Ende August 2006 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020).

13

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

14

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

15

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

16

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

17

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

18

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-390/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechende unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

19

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

20

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

21

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen hinsichtlich der Nachzahlungsverpflichtung im Ergebnis zum geringen Teil als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

22

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 steht dem Kläger mangels einer Anspruchsgrundlage kein Zahlungsanspruch zu. Der Kläger kann aber für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. August 2006 eine Entschädigung in Höhe von 50 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 31. August 2006 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis zum Ende dieses Monats hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von 50 €.

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vor dem 8. September 2011 hat die Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende August 2006 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. August 2006 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 €.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der Beklagten vom 29. Dezember 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum ab dem 18. August 2006.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der bei der Beklagten am 30. Dezember 2009 eingegangene schriftliche Antrag des Klägers reicht für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG aus.

50

Er erfüllt die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). In seinem Antrag hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass das für seine Besoldung maßgebliche Bundesbesoldungsgesetz wegen der „altersabhängigen Bezahlung“ mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unvereinbar ist.

51

Der Antrag war auch rechtzeitig. Der schriftliche Antrag des Klägers vom Dezember 2009 deckt auch die zweite Hälfte des Monats August 2006 ab, für die der Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen kann.

52

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

53

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

54

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst in diesem Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen beantwortet worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Für den Entschädigungsanspruch ist auch unerheblich, dass die Beklagte als sozialer Versicherungsträger im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG für die Besoldung des Klägers nicht die Gesetzgebungskompetenz besitzt und ihr dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

(4) Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2006 (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) und endete damit auch bei Annahme der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Ablauf des Jahres 2009. Die Erhebung des Widerspruchs gegen die Höhe der Besoldungsbezüge am 30. Dezember 2009 hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB daher gehemmt.

60

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an. Hieraus ergibt sich für die Hälfte des Monats August 2006 der Entschädigungsanspruch von 50 €.

61

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

62

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen bewertet der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen.

63

3. Für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 sind Ansprüche des Klägers ausgeschlossen. Das ab diesem Zeitpunkt für die Besoldung des Klägers maßgebliche Recht des Freistaats Sachsen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

64

a) Für die Besoldung des Klägers ab dem 1. September 2006 ist das Besoldungsrecht des Freistaats Sachsen in der Fassung des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl S. 970) maßgeblich. Dies ergibt sich aus Folgendem:

65

Die Beklagte ist aufgrund von § 141 Abs. 1 SGB VI durch den Zusammenschluss mehrerer Landesversicherungsanstalten zu einem Regionalträger entstanden (vgl. Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG). Mit dem Wirksamwerden dieser Vereinigung am 30. September 2005 trat der Kläger kraft Gesetzes in den Dienst der Beklagten über (§ 128 Abs. 4 Alt. 1 i.V.m. Abs. 1 BRRG). Da die Beklagte nach § 1 Nr. 2 ihrer Satzung ihren Sitz in Leipzig hat, untersteht sie der Aufsicht des Freistaats Sachsen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Gesetz vom 20. Februar 1997, SächsGVBl S. 106). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (- SächsBesG -, SächsGVBl S. 970 <1005>) regelt dieses Gesetz auch die Besoldung der Beamten der der Aufsicht des Freistaats unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

66

Nach Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 sowie § 80 SächsBesG, die die Besoldung des Klägers als eines Beamten der Besoldungsordnung A regeln, mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft getreten. Obwohl diese Vorschriften danach erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getreten sind, sind sie der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Denn Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsänderung zu beachten hätte (stRspr, Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 = Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 4, jeweils Rn. 40 und vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 14.09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungsgericht nunmehr zu entscheiden, müsste es seinen rechtlichen Erwägungen zu einem Anspruch des Klägers auf eine höhere Besoldung für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 die Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 zugrunde legen.

67

b) Das durch das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 eingeführte Besoldungssystem ist mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG vereinbar. Denn die Ersteinstufung des Beamten orientiert sich nicht mehr am Lebensalter und der Aufstieg nach Stufen knüpft an die bisher erlangte Berufserfahrung des Arbeitnehmers an (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

Wird ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge begründet, so wird der neu ernannte Beamte nach § 27 Abs. 1 SächsBesG der ersten mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe) zugeordnet. Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Abs. 1 bis 3 SächsBesG vor (z.B. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn; Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes), wird dieser Beamte einer höheren Stufe als der Anfangsstufe zugeordnet. Bestimmte Zeiten (z.B. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) sind von vornherein nicht berücksichtigungsfähig (§ 29 SächsBesG). Gemäß § 27 Abs. 2 SächsBesG erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten (zwei, drei und schließlich vier Jahre). Für Beamte der Besoldungsordnung A, denen im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2014 wegen dauerhaft herausragender Leistungen die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt worden war (Leistungsstufe), bestimmt § 80 Abs. 7 Satz 1 SächsBesG durch den Verweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F., dass ihnen diese Vorteile aus Vertrauensschutzgründen verbleiben. Das Entsprechende gilt für eine in diesem Zeitraum gegenüber einem Beamten ausgesprochene Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts. Damit knüpft das neue Besoldungssystem anstelle des überkommenen Besoldungsdienstalters an die tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und die erbrachte Leistung an (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz, LTDrucks 5/12230 S. 338 zu § 27).

69

c) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 80 SächsBesG für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen oder zu einer der Aufsicht des Freistaats unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts orientiert sich an der Grundgehaltsstufe, die dem Beamten am 1. September 2006 nach dem früheren diskriminierenden System nach Maßgabe der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zugestanden hätte. Diese Überleitungsregelung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 64 ff. und 78 ff.).

70

Die Neuzuordnung zu den Stufen des Grundgehalts erfolgt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBesG bei Beamten der Besoldungsordnung A zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die dem Beamten am 1. September 2006 nach § 27 Abs. 1 und 2 BBesG a.F. zugestanden hätte. Diese Einstufung hängt aber vom Besoldungsdienstalter, d.h. dem Lebensalter des betreffenden Beamten ab und benachteiligt diesen deshalb unmittelbar wegen seines Lebensalters. Ist der Beamte zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 80 Abs. 1 SächsBesG zugeordnet, bestimmt sich das weitere Aufsteigen nach § 27 Abs. 2 und 5 SächsBesG (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG). Zeiten, die der Bestandsbeamte vor dem 1. September 2006 in dieser Stufe verbracht hat, werden bei dem Aufsteigen nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SächsBesG angerechnet (§ 80 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG).

71

Die mit dieser Neuzuordnung der Grundgehaltsstufe verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Neuregelung wird durch die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung des am 1. September 2006 erreichten Status quo bestimmt. Denn die Zuordnung zu den Stufen der neuen Grundgehaltstabelle orientiert sich an der bis zum 31. August 2006 erreichten Stufe (Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 386 f. zu § 80). Die Ablösung der bisherigen, am Besoldungsdienstalter orientierten Stufenzuordnung hat auch weder zu Änderungen an der Struktur der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A geführt noch die leistungsbezogenen Elemente des Stufenaufstiegs (Stufenhemmung und Leistungsstufe) substanziell geänderten materiellen Kriterien unterworfen (Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 478 zu Art. 31 des Entwurfs). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C- 297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

72

Die Neuregelung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher für den Kläger maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

73

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Alterdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Freistaat Sachsen gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 27 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen (Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 478 zu Art. 31 des Entwurfs). Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Klägers setzt die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung nach Auffassung des EuGH auch nicht voraus, dass die Besoldungsdifferenz zwischen den diskriminierten und den nicht diskriminierten Beamtengruppen schrittweise verkleinert wird.

74

d) Die rückwirkende Inkraftsetzung der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 27 bis 29 sowie § 80 SächsBesG zum 1. September 2006 durch Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ist nicht zu beanstanden.

75

aa) Diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich selbst dann zulässig, wenn zu Gunsten des Klägers angenommen wird, dass hier der Fall einer echten Rückwirkung vorliegt.

76

Die verfassungsrechtliche Problematik der echten Rückwirkung folgt aus den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Bis zur Verkündung einer rechtlichen Norm muss der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf das bisherige Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 <78 f.> und Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <300>). Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 - BVerfGE 50, 177 <193> m.w.N.). An einer solchen belastenden Wirkung für bereits am 31. August 2006 ernannte Beamte der Besoldungsordnung A fehlt es hier aber, weil die zum 1. September 2006 in Kraft gesetzte landesrechtliche Regelung weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigt noch ihre Geltendmachung erschwert.

77

Die Zuordnung dieser Bestandsbeamten zu den neuen Stufen des Grundgehalts zum 1. September 2006 orientiert sich nach § 80 Abs. 1 SächsBesG an den nach dem bisherigen Recht erreichten Stufen. Der anschließende Stufenaufstieg nach § 80 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 SächsBesG entspricht hinsichtlich der Zahl der Stufen sowie des Rhythmus des Aufstiegs der früher maßgeblichen Vorschrift des Bundesrechts. Die Gewährung von Leistungsstufen oder der Ausspruch einer Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts im Zeitraum bis zum 31. März 2014 bleiben nach § 80 Abs. 7 SächsBesG wirksam. Auch sind die Grundgehaltssätze für Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis Ende März 2014 nachträglich nicht abgeändert worden. Eine belastende Wirkung der rückwirkenden Regelung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger rückwirkend ein etwa zuvor bestehender Anspruch auf höhere Besoldung entzogen worden sei. Denn mangels eines gültigen Bezugssystems hatte der Kläger aufgrund der RL 2000/78/EG zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche Besoldung.

78

bb) Selbst wenn man von einer belastenden Wirkung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung ausginge, ergäbe sich daraus für deren verfassungsrechtliche Beurteilung nichts anderes.

79

Hat eine rückwirkende Norm eine belastende Wirkung, so ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in jedem Fall unzulässig. Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 <86 f.> und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 <394>) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.O. S. 193 f.). Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 <123> und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 65).

80

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009 a.a.O. und vom 17. Dezember 2013 a.a.O.).

81

An der Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Vorschriften fehlt es auch im hier vorliegenden Fall, in der ein kompetenz- und unionsrechtskonformes Landesgesetz rückwirkend an die Stelle eines unionsrechtswidrigen Bundesgesetzes getreten ist. Der Kläger ist nicht schutzwürdig, weil er selbst zutreffend geltend gemacht hatte, die Bestimmungen der §§ 27 und 28 BBesG a.F. diskriminierten ihn ungerechtfertigt wegen seines Lebensalters. Er musste dementsprechend damit rechnen, dass der hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27 und 28 BBesG a.F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben der RL 2000/78/EG genügen.

82

Das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294) hat die vom Kläger bereits in seinem Widerspruch vom 29. Dezember 2009 geäußerte Rechtsansicht bestätigt, dass die §§ 27 und 28 BBesG a.F. zu einer nicht gerechtfertigten unmittelbaren Diskriminierung wegen des Lebensalters führen. Damit waren diese für die Besoldung des Klägers maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar. Diese Anknüpfung an das Lebensalter eines Beamten erfasste potenziell sämtliche Beamte und damit die gesamte Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A. Da auch keine Kategorie bevorzugter Beamter benannt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch nicht möglich, Beamte in die höchste Dienstaltersstufe einzuordnen und danach zu besolden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 95 bis 97). Durch die rückwirkende Regelung zum 1. September 2006 hat der Gesetzgeber des Freistaats Sachsen, soweit ihm dies aus kompetenzrechtlichen Gründen möglich war, d.h. für den Zeitraum ab dem 1. September 2006, für die Besoldung des Klägers eine unionsrechtskonforme gesetzliche Regelung geschaffen.

83

cc) Die Rückwirkung scheitert auch nicht daran, dass hierdurch dem Kläger der zumindest ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungsanspruch entzogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglicht die rückwirkende Anwendung von Maßnahmen des Mitgliedstaates zur vollständigen Durchführung einer Richtlinie die Behebung des Schadens, der durch die unzureichende Umsetzung der Richtlinie entstanden ist. Denn hierdurch werden den von der Richtlinie Begünstigten diejenigen Rechte garantiert, die ihnen zugestanden hätten, wenn die Richtlinie fristgerecht umgesetzt worden wäre. Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (EuGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - Rs. C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u.a. - Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - Rs. C-373/95, Maso - Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.). Für den ursprünglich auch ab dem 1. September 2006 bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gilt dies entsprechend. Auch insoweit steht im Vordergrund, dass erst durch das rückwirkend in Kraft gesetzte Landesgesetz die für die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A erforderliche unionsrechtskonforme gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch ist anerkannt, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94 - BGHZ 127, 223 <227 f.> und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 - NVwZ 2008, 815 f.).

84

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

85

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I

1

Der Kläger beansprucht eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe, weil er meint, die besoldungsrechtliche Einstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters.

2

Der 1980 geborene Kläger steht als Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) im Dienst der Beklagten. Ab Januar 2008 wurde er nach der Dienstaltersstufe 4 besoldet. Mit am 5. Januar 2012 bei der Behörde eingegangenem Schreiben vom 29. Dezember 2011 beantragte der Kläger unter Hinweis darauf, das Besoldungsrecht wirke altersdiskriminierend, die "rückwirkende Bemessung (seines) Grundgehalts nach der Stufe 12" für die Zeit ab Januar 2008 bis Juni 2009. Diesen Antrag legte die Behörde als Widerspruch aus, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2012 als unbegründet zurückwies.

3

Den dagegen von dem nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger am 13. August 2013 erneut erhobenen Widerspruch sowie seinen darin enthaltenen weiteren Antrag, ihm auch ab dem 1. Juli 2009 fortlaufend ein Grundgehalt nach der höchsten Besoldungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 BBesO zu zahlen, wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2013 abermals als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Besoldung und auf eine darauf gestützte Nachzahlung bestehe nicht. Weder verstoße das Bundesbesoldungsgesetz gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG normierte Verbot der Altersdiskriminierung noch sei der erhobene Anspruch zeitnah geltend gemacht worden.

4

Am 1. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Beamtenbesoldung nach Besoldungsstufen in Anknüpfung an das Lebensalter verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und die Voraussetzungen für Schadenersatz aufgrund des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs lägen vor.

5

Nachdem der Kläger seine zunächst auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. Oktober 2013 erstreckte Zahlungsklage für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 und die Feststellungsklage zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 24. August 2012 und vom 4. September 2013 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 einen Betrag in Höhe von 4 747,90 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nachzuzahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

II

8

Der Senat entscheidet über die Klage im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage, für die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2009 weder einen Anspruch auf höhere Besoldung noch auf Schadensersatz oder auf eine Entschädigung.

10

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten zusätzlichen Besoldungsleistungen aus der höchsten Stufe (Stufe 12) seiner Besoldungsgruppe (A 7 BBesO) für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009. Der Senat hat zwar auf der Grundlage und in Übernahme der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 [ECLI:EU:C:2014:2005], Specht - NVwZ 2014, 1294) bereits entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a.F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen. Da von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des betreffenden Beamten besteht daher nicht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - ZBR 2015, 160 Rn. 13 ff., 18 ff.).

11

Ebenso wenig steht dem Kläger Schadensersatz zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - ZBR 2015, 160, Rn. 25 ff.).

12

Auch ein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Anspruch scheitert hier daran, dass der Kläger die gesetzliche Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht gewahrt hat. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung (BVerwG, Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - Rn. 51 ff.).

13

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 [ECLI:EU:C:2011:560]) geklärt worden. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 104). Das Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 2011, mit dem er seinen Anspruch auf Bemessung seines Grundgehalts nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, begründet den Antrag ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in Sachen Hennigs und Mai vom 8. September 2011. Die an dieses Urteil anknüpfende Zwei-Monats-Frist gemäß § 15 Abs. 4 AGG lief am 8. November 2011 ab. Damit hat der Kläger den Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

vom 20. Mai 2015

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG bis zum Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme auf 29 214,58 € und für die Zeit danach auf 4 747,90 € festgesetzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.


1 2 3 4 5 6 8 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 Grundgehalt nach der höchsten Stufe zu zahlen.

1. Der im Jahr 1971 geborene Kläger steht als Beamter in den Diensten der Beklagten. Mit einem am 30. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte er, sein Grundgehalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 nach der höchsten Stufe (Stufe 12) der Besoldungsgruppe A11 zu bemessen, und machte den Differenzbetrag für die Zeit bis zur Umstellung des Besoldungssystems am 1. Juli 2009 geltend. Die bisherige Bemessung des Grundgehalts sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) altersdiskriminierend. Arbeitnehmer hätten einen Anspruch auf Zahlung der Differenz bis zur höchsten Altersstufe. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auf die Besoldung der Beamten übertragbar. Die Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2012 zurückwies. Es bestehe kein Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung von Besoldungsleistungen. Das Bundesbesoldungsgesetz verstoße nicht gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG normierte Verbot der Altersdiskriminierung. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts seien nicht auf das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung übertragbar.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2012, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2012 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 Grundgehalt nach der höchsten Stufe zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen.

Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, er habe einen Anspruch auf die Besoldung aus der Endstufe in seiner Besoldungsgruppe rückwirkend zum 1. Januar 2008. Eine Bezahlung gemäß dem Besoldungsdienstalter - so wie in §§ 27, 28 BBesG a. F. geregelt - verstoße sowohl gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als auch gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen Alters. Letzteres sei in Art. 21 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und in Art. 1 und 2 der Richtlinie 2007/78/EG geregelt. In Umsetzung dessen habe der Bundesgesetzgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 erlassen. Ziel des Gesetzes sei u. a., Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG seien Benachteiligungen in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt unzulässig. Durch die Anknüpfung an das Lebensalter in §§ 27 und 28 BBesG liege eine Altersdiskriminierung vor. Der EuGH habe mit Urteil vom 8. September 2011 entschieden, dass das Verbot der Altersdiskriminierung der Regelung in § 27 BAT, der für den Bereich der Angestellten des öffentlichen Dienstes eine Grundvergütung nach Lebensaltersstufen vorgesehen habe, entgegenstehe. Diese Wertung sei auf das Besoldungsdienstalter gemäß §§ 27, 28 BBesG a. F. übertragbar. Für eine solche Benachteiligung gebe es keine sachliche Rechtfertigung nach § 10 AGG. Weil ein Verstoß gegen die Grundrechtecharta, die Richtlinie 2000/78/EG und die nationale Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gegeben sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Bezahlung entsprechend der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe zu.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2012 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte die Beklagte den im Widerspruchsbescheid enthaltenen Vortrag und trug ergänzend vor, selbst bei Vorliegen einer Altersdiskriminierung wäre diese nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG und auch nach den Maßstäben des § 10 AGG gerechtfertigt. Dem Anspruch stehe auch das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG sei nach § 15 Abs. 4 AGG verfristet. Selbst wenn das Gericht in den §§ 27, 28 BBesG a. F. eine unzulässige Altersdiskriminierung sehen würde, führte das nicht zu der Rechtsfolge, aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe besoldet zu werden. Auch soweit mit der Klage ein Anspruch für den Zeitraum nach dem 1. Juli 2009 geltend gemacht werde, bleibe das Begehren ohne Erfolg. Der Kläger sei nach Maßgabe des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 in die ab dem 1. Juli 2009 geltende Tabellenstruktur des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet worden.

3. Unter dem 5. März 2015 hat das Gericht die Beteiligten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (Az. 2 C 6.13) hingewiesen, das sich mit den Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung zur Anknüpfung an das Besoldungsdienstalter im nationalen Recht befasst. Mit Schriftsätzen vom 11. März 2015 und vom 31. März 2015 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Besoldungsleistungen für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 bzw. auf eine diesbezügliche Entschädigung. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 -, das der Klägerseite stellvertretend für die weiteren Urteile vom selben Tag übersandt worden ist, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird, insbesondere zur konkreten Situation des Klägers, Folgendes ausgeführt:

a) Der Kläger begehrt die Gewährung von Besoldungsleistungen aus der höchsten Stufe (Stufe 11) seiner Besoldungsgruppe (A 11 BBesO) für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 und beruft sich hierzu auf einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskrimi-nierung. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an die Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.6.2014 - Specht, C-501/12 - NVwZ 2014, 1294) entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a. F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstal-tersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen. Da von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des Klägers besteht daher nicht (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 - juris Rn. 12 ff.).

b) In Betracht käme für den genannten Zeitraum hingegen ein Entschädigungsanspruch des Klägers, der zwar weder aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsan-spruch folgt (dazu BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 - juris Rn. 22 ff.), sich aber dem Grunde nach aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ergibt (BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 - juris Rn. 31 ff.). Für diesen Anspruch käme es weder darauf an, ob sich der Kläger im behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat, noch darauf, dass die Benachteiligung durch den konkreten Vollzug einer gesetzlichen Regelung eingetreten ist.

Der Entschädigungsanspruch scheitert jedoch daran, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht gewahrt hat. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 - Slg. 2011, I-7965) geklärt worden. Die Ausschlussfrist begann daher am 9. September 2011 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 8. November 2011 um 24.00 Uhr (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Der Kläger hat den Anspruch erst mit einem am 30. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben und damit zu spät geltend gemacht. Es steht ihm daher keine Entschädigung zu. Auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Beschäftigten von seiner Benachteiligung - so der Vortrag des Klägers - bzw. auf den Umstand, dass das EuGH-Urteil in Sachen Hennigs und Mai erst Ende Oktober 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, kommt es angesichts der Maßgeblichkeit des Verkündungszeitpunkts für den Fristbeginn nicht an.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

19
Der (a) Verjährungsbeginn hing allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art ab. Vor dieser Rechtsprechung, d.h. auch im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung , war die Rechtslage zwar unsicher und zweifelhaft, so dass die Rechtsunkenntnis der Kläger den Verjährungsbeginn hinausschob. Die Rechtslage wurde aber durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265), vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114) und vom 11. Oktober 2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261) geklärt. Nach dieser Rechtsprechung sind Geschäftsbesorgungsverträge und Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, und zwar auch im Zusammenhang mit kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen. Nach der Veröffentlichung dieser Ent- scheidungen in der NJW als der auflagenstärksten juristischen Fachzeitschrift in den Heften vom 4. Januar 2001, 17. Dezember 2001 und 2. Januar 2002 stand die zuvor unklare Rechtslage dem Verjährungsbeginn nicht mehr entgegen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hierfür nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975) nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 26). Danach ist die Klageerhebung zumutbar. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass derjenige, der bei zunächst unklarer, aber später geklärter Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen fortdauernder Rechtsunkenntnis aber keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergreift, nicht anders behandelt werden darf als derjenige, der bei von Anfang an klarer Rechtslage die anspruchsbegründenden tatsächlichen Umstände kennt, wegen Rechtsunkenntnis aber keine Klage erhebt. In diesem Fall wird der Verjährungsbeginn durch die Rechtsunkenntnis auch nicht hinausgeschoben.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat und Schadensersatz wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung seiner Bewerbung.

2

Der 1965 geborene Kläger ist seit 2006 als angestellter Berufsschullehrer in Niedersachsen tätig. Er ist an Multipler Sklerose erkrankt und hat einen Bandscheibenvorfall erlitten. Unter Berufung darauf lehnte die Beklagte seine Verbeamtung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ab. Der Kläger sei zwar gegenwärtig beschwerde- und symptomfrei. Es bestehe aber eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werde. Nach der Ablehnung ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden.

3

Auf die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden. Es hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verbeamtung und auf Schadensersatz wegen der Ablehnung der Bewerbung abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

4

Die Beklagte habe ihren Beurteilungsspielraum für die gesundheitliche Eignung rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Eignung eines behinderten Beamtenbewerbers sei bereits dann anzunehmen, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn eine dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit des Bewerbers mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse. Der allgemeine Prognosemaßstab sei hier wegen der Behinderung abgesenkt. Die amtsärztlichen Stellungnahmen reichten nach ihrem Inhalt nicht aus, um eine derartige Prognose treffen zu können. Daher müsse die Beklagte auf verbesserter medizinischer Tatsachengrundlage erneut über den Übernahmeantrag des Klägers entscheiden. Ein Schadensersatzanspruch scheitere jedenfalls am fehlenden Verschulden. Der Beklagten könne kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Bewerbung auf der Grundlage des allgemeinen Prognosemaßstabs abgelehnt habe. Die Behinderung des Klägers sei erst im Nachhinein anerkannt worden.

5

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 und des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Mai 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat zu übernehmen, hilfsweise über den Antrag auf Übernahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden sowie die Beklagte zu verpflichten, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er am 1. März 2008, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt, in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat übernommen worden.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers hat mit der Maßgabe der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht seine Berufung gegen die Abweisung seines vorrangigen Klagebegehrens, die Beklagte zur Verbeamtung zu verpflichten, zurückgewiesen hat. Insoweit verstößt das Berufungsurteil gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers sei gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 - BeamtStG - nicht vereinbar. Auch ist diese Beurteilung anhand eines anderen als dem vom Oberverwaltungsgericht angewandten Prognosemaßstabs vorzunehmen. Erweist sich der Kläger als gesundheitlich geeignet, steht ihm ein Anspruch auf Verbeamtung zu, wenn er der fachlich am besten geeignete Bewerber für eine freie Stelle als Studienrat ist. Hierfür muss der insoweit bestehende Beurteilungsspielraum der für die Bewerberauswahl zuständigen Stelle auf Null reduziert sein. In Bezug auf die Schadensersatzklage hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu Recht zurückgewiesen.

10

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 <151>). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - BVerfGK 14, 492 <496> = juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden.

11

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 - NBG - (Nds. GVBl S. 72) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl S. 591) vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 f.).

12

Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O.). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen.

13

Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>). Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden.

14

Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss.

15

Dieser Prognosezeitraum folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips. Diese Grundsätze verpflichten den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Tritt der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, ist das Gleichgewicht zwischen Dienstzeit und Ruhestand verschoben, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 16 f.).

16

Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 3 C 26.11 - NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <149> und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.

17

Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Bewerber aktuell und auf absehbare Zeit nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose ist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17).

18

Dies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen Klägers: Die Einschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, beruht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe - hier die Multiple-Sklerose-Erkrankten - in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist.

19

Angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen sind Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt. Künftige Präventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. Vielfach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwerwiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Belastbare Studien zur korrelationsstatistischen Beziehung einzelner Risikofaktoren zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit liegen nur sehr eingeschränkt vor.

20

Schließlich kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vorzeitige Dienstunfähigkeit in nennenswertem Umfang auf Krankheiten zurückzuführen ist, die man zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung hätte vorhersagen können (Nationaler Ethikrat, Prädiktive Gesundheitsinformationen bei Einstellungsuntersuchungen: Stellungnahme, 2005, S. 59). Regelmäßig geht die vorzeitige Dienstunfähigkeit daher auf erst nachträglich eintretende Umstände zurück.

21

Eine entsprechende Prognosebeurteilung setzt eine hinreichende Tatsachenbasis voraus. Die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung kann wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.

22

Daher muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen.

23

Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. zur erforderlichen Prognosebasis auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - BVerfGE 109, 133 <165>).

24

2. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein; diesem steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu. Auch insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung nicht fest (vgl. Urteile 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6 S. 14 f. und vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2).

25

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d.h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49 f.> und vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20 f.>; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 = Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 2 jeweils Rn. 11).

26

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Prognose der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern nicht erfüllt:

27

Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Beamtenbewerbers in Bezug zu den Anforderungen der Beamtenlaufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert.

28

Wie dargestellt hat der Dienstherr die gesundheitliche Eignungsprognose auf der Grundlage einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Dienstherrn für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit als Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. nur Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 25 jeweils Rn. 14 f.)

29

Dagegen besteht für die vergleichende fachliche Eignung der Bewerber ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der vor allem die Gewichtung der leistungsbezogenen Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfasst (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <150 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 17 und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 47 jeweils Rn. 45).

30

Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht beurteilen, ob der Kläger gesundheitlich geeignet ist, um verbeamtet zu werden. Das Oberverwaltungsgericht wird nunmehr vor allem zu beurteilen haben, ob sich aufgrund der Multiplen Sklerose in der individuellen Situation des Klägers Anhaltspunkte ergeben, die den Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich machen.

31

Im Falle seiner gesundheitlichen Eignung hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat, wenn er sich bei der Bewerberauswahl für eine Beamtenstelle als Studienrat aufgrund eines Leistungsvergleichs als der am besten geeignete Bewerber erweist. Hierfür muss der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zugunsten des Klägers auf Null reduziert sein. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Spielraum aufgrund des Erfahrungsvorsprungs, den der Kläger durch seine berufliche Praxis als Lehrer erworben hat, jedenfalls eingeschränkt ist. Auch insoweit wird das Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

32

Der Verbeamtung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten hat (§ 16 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 - NLVO - Nds. GVBl S. 118; geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2010, Nds. GVBl S. 218). Zwar darf eine Verbeamtung nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Übernahme- oder Einstellungsanspruch vorliegen (Urteil vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 11).

33

Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO können aber Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden, wenn sich der berufliche Werdegang eines Bewerbers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist angesichts der Tatsache, dass der Kläger seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis noch vor Überschreitung der Altersgrenze gestellt hatte, das insoweit bestehende Ermessen für die Gewährung einer Ausnahme von der Altersgrenze auf Null reduziert, sollte sich die Ablehnung als rechtswidrig erweisen (vgl. Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. jeweils Rn. 35).

34

3. Weitere Modifikationen der Eignungsanforderungen für Behinderte, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 SGB IX), sind verfassungsrechtlich nicht geboten.

35

Von dem vorstehend dargelegten Maßstab abweichende Erleichterungen für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern sind im nationalen Recht nur für schwerbehinderte Menschen vorgesehen. Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten erreicht wird. Dieser Gesetzgebungsauftrag ist von den Beamtengesetzgebern in Bund (vgl. § 9 Satz 2 BBG, § 5 Abs. 1 BLV) und Ländern aufgegriffen und in den Laufbahnverordnungen umgesetzt worden. Nach § 25 Nr. 13 NBG wird die Landesregierung ermächtigt, Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen durch Verordnung zu regeln. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der hierauf gestützten Laufbahnverordnung darf von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. In Nr. 3.4 der durch Beschluss der Landesregierung vom 9. November 2004 erlassenen Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Nds. MBl 2004 S. 783) wird dies dahin konkretisiert, dass die Eignung von schwerbehinderten Menschen im Allgemeinen auch dann noch als gegeben angesehen werden kann, wenn sie nur für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geeignet sind.

36

Während grundsätzlich bei der Einstellung von Beamten die körperliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <296>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 - juris Rn. 22 und 28 ff.), gilt dies bei Schwerbehinderten daher nicht. Hier wird nur das Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt, so dass der Schwerbehinderte nicht für alle Dienstposten geeignet sein muss. Zu prüfen ist vielmehr, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - BVerfGK 14, 492 <496 f.> = juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 28; Zängl, in: GKÖD, Stand August 2013, K § 8 Rn. 82a; Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand August 2012, BLV 2009 § 5 Rn. 8).

37

Kann ein schwerbehinderter Bewerber auch diese Anforderungen nicht erfüllen, scheidet eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus. Dies gilt auch in Ansehung der Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil die Ungleichbehandlung dann auf zwingenden Gründen beruht. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341 <357>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 20 zu § 7 Abs. 1 AGG).

38

Die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX - sowie ggf. der ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen - gegenüber anderen Behinderten in Bezug auf die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar.

39

Die Besserstellung knüpft an das sachlich gerechtfertigte Kriterium der höheren Schutzbedürftigkeit dieser Personen an und stellt darauf ab, dass sie infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht oder nur schwieriger erlangen können. Es ist daher folgerichtig, gerade diesem Personenkreis besondere Fürsorge im Verfahren der Einstellung in ein Beamtenverhältnis zukommen zu lassen. Die Personengruppen der Schwerbehinderten einerseits und der weniger schwer behinderten Menschen andererseits weisen wesentliche Unterschiede in Bezug auf den Regelungsgegenstand auf, sodass eine Gleichbehandlung aus Rechtsgründen nicht geboten ist. Aus diesem Grunde sehen § 128 Abs. 1 SGB IX sowie die verfahrensbezogene Vorschrift in § 82 Satz 2 SGB IX eine Bevorzugung dieser Personengruppe im Einstellungsverfahren ausdrücklich vor.

40

Entsprechende Privilegierungen für Menschen, die zwar Funktionseinbußen zu erleiden haben, deren Schweregrad aber nicht zur Annahme einer Schwerbehinderung ausreicht und die schwerbehinderten Menschen auch nicht gleichgestellt sind, sind auch nicht geboten. Diesem Personenkreis fehlt es an der die Schutzbedürftigkeit begründenden eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX). Eine Einbeziehung der weniger schwer behinderten Menschen in die Privilegierungen hätte überdies eine Entwertung der für schwerbehinderte Menschen vorgesehenen Erleichterungen zur Folge, weil sie die Erfolgschancen dieser Bewerber im Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Ämter verschlechtern würde.

41

4. Die Anwendung des allgemeinen Prognosemaßstabs und Prognosezeitraums auf behinderte Bewerber, die nicht schwerbehindert oder Schwerbehinderten gleichgestellt sind, ist mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 - RL - (ABl EG Nr. L 303 S. 16) und dem diese Richtlinie umsetzenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl I S. 1897) vereinbar.

42

Es kann offenbleiben, ob auch behinderte Menschen, die weder schwerbehindert noch schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt sind, vom Begriff der Behinderung nach Art. 1 der RL erfasst werden. Wird dies bejaht, bewirkt die Anwendung des allgemeinen Prognosemaßstabs und Prognosezeitraums eine mittelbare Ungleichbehandlung dieser Gruppe (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 RL; § 7 i.V.m. § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 2 AGG).

43

Zwar knüpft die Prognose der gesundheitlichen Eignung nicht unmittelbar an die Behinderteneigenschaft an; vielmehr gelten die Anforderungen für behinderte und nicht behinderte Menschen gleichermaßen.

44

Dieser Personenkreis ist aber einem erhöhten Risiko ausgesetzt, wegen einer negativen gesundheitlichen Eignungsprognose nicht verbeamtet zu werden. Behinderungen haben regelmäßig zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist oder Einschränkungen mit zunehmendem Alter zu erwarten sind. Dieses Risiko verwirklicht sich auch dann, wenn behinderten Bewerbern zwar nicht der Zugang zum Beruf, aber zu dessen Ausübung im Beamtenverhältnis verwehrt wird. Die mittelbare Ungleichbehandlung besteht hier darin, dass sich die Behinderung auf die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der RL (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG) auswirkt.

45

Die mittelbare Ungleichbehandlung stellt aber keine unionsrechtswidrige Diskriminierung dar, weil sie durch ein angemessenes Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL). Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts für die Auslegung des inhaltsgleichen § 3 Abs. 2 AGG verbindlich.

46

Angemessene Ziele im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der RL können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09, Prigge u.a. - NJW 2011, 3209 Rn. 81). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines angemessenen Ziels für erforderlich halten. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C-159/10 und 160/10, Fuchs und Köhler - NVwZ 2011, 1249 Rn. 61, 73 f. und 80 f.). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 83). Somit ist auch Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der RL Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 jeweils Rn. 15 und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54 jeweils Rn. 44).

47

Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestand der Beamten stellt ein angemessenes Ziel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der RL dar. Dies folgt aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung der Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Wie oben dargelegt erdienen Beamte die lebenslange Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c der RL belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. jeweils Rn. 45).

48

Die Anwendung der allgemeinen Prognose für die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern auf behinderte Bewerber, die weder schwerbehindert noch Schwerbehinderten gleichgestellt sind, stellt eine geeignete und erforderliche Maßnahme dar, um eine angemessene, die lebenslange Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen.

49

Der zeitliche Bezugspunkt der Prognoseentscheidung ist - vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung - durch das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vorgegeben. Die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit und das hiermit korrespondierende Alimentationsprinzip sind prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <263>). Sie bilden die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann.

50

Das auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis, das Schutz vor Entlassung, amtsangemessene Besoldung und lebenslange Versorgung für den Beamten und seine Hinterbliebenen gewährleistet, rechtfertigt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit des Beamten (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. jeweils Rn. 16 sowie Rn. 45). Die Erhaltung einer unabhängigen Beamtenschaft stellt ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der RL dar. Darüber hinaus ist die Sicherung einer angemessenen Lebensdienstzeit auch aus fiskalischen Erwägungen geboten (vgl. zur Berücksichtigung der versicherungsmathematischen Bedeutung der Lebensarbeitszeit auch Art. 6 Abs. 2 der RL). Die Versorgungslast der pensionierten Beamten wird im Gegensatz zum umlagefinanzierten Rentenversicherungssystem in vollem Umfang aus dem Haushalt der Anstellungskörperschaft finanziert. Ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungslast hat deshalb bei Beamten besonderes Gewicht.

51

Die Eignungsprognose mit dem dargestellten Inhalt ist auch eine verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter.

52

Die Anforderung der gesundheitlichen Eignung ist erforderlich, weil andere Maßnahmen das Lebenszeitprinzip beeinträchtigen und daher nicht gleich wirksam im Hinblick auf das angestrebte Ziel sind.

53

Sie ist auch angemessen. Bei den Beamten typischerweise übertragenen hoheitlichen Tätigkeiten geht es um die Aufgabenbereiche des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG, deren Wahrnehmung - gerade im Interesse des gesetzesunterworfenen Bürgers - die besonderen Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtsstaatlichkeitsgarantien des Beamtentums erfordern (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 a.a.O. S. 261). Die besonderen Anforderungen an die Art und Qualität der Aufgabenerfüllung in diesen sensiblen Bereichen lassen es nicht zu, Abstriche von den Eignungsanforderungen zu machen und Bewerber einzustellen, deren vorzeitige Dienstunfähigkeit schon jetzt wahrscheinlich ist (vgl. zur Berücksichtigung der Art der Aufgaben und dem Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltung EuGH, Urteil vom 8. September 2011 - Rs. C-177/10 - Slg. 2011, I-7907 Rn. 69 und 76; zum Interesse, eingestellte Beamte über einen hinreichend langen Zeitraum verwenden zu können, auch Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs. C-229/08 - Slg. 2010, I-1 Rn. 43). Soweit - wie für die in Rede stehende Berufsgruppe der Lehrer - auch eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigter möglich ist, betrifft die Ungleichbehandlung überdies nicht die Berufsausübung selbst, sondern nur deren rechtliche Ausgestaltung.

54

5. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den er durch die rechtswidrige Ablehnung seiner Bewerbung erlitten hat. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen Verschulden der Beklagten.

55

Ein derartiger Anspruch folgt nicht aus § 15 Abs. 1 AGG, weil der hierfür erforderliche Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen nicht vorliegt. Wie dargelegt ist die Anwendung des - herabgestuften - allgemeinen Prognosemaßstabs für die gesundheitliche Eignung auf diese Bewerbergruppe nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der RL (§ 3 Abs. 2 AGG) gerechtfertigt.

56

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht auch ein Verschulden der Beklagten verneint (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AGG). Sie hatte im Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbung des Klägers keinen Anlass, eine Behinderung anzunehmen. Weder hatte der Amtsarzt entsprechende Diagnosen getroffen noch hatte der Kläger einen Feststellungsbescheid vorgelegt (vgl. Beschluss vom 7. April 2011 - BVerwG 2 B 79.10 - juris Rn. 5).

57

Das Verschuldenserfordernis ist auch mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union vereinbar. Art. 17 der RL schreibt keine bestimmten Sanktionen vor (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12 - juris Rn. 60). Festgelegt ist lediglich, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Diesen Anforderungen genügt das nationale Recht, das in § 15 AGG ein abgestuftes Sanktionssystem etabliert (vgl. BTDrucks 16/1780 S. 38).

58

Nach § 15 Abs. 2 AGG werden Entschädigungsansprüche verschuldensunabhängig gewährt. Damit ist sichergestellt, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auch im Falle fehlenden Verschuldens nicht sanktionslos bleibt. Die Sanktionsregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist daher nicht ineffektiv: sie greift auch dann, wenn ein Vertretenmüssen des Arbeitgebers nicht nachgewiesen werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88 - Slg. 1990, I-3941 Rn. 24 und vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95 - Slg. 1997, I-2195 Rn. 22 zur Richtlinie 76/207/EWG). Das Haftungsmodell des § 15 AGG differenziert aber. Während der Arbeitgeber sich im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot einer Entschädigungszahlung nicht entziehen kann, wird die Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens - der erheblich höhere Beträge umfassen kann - an das hierfür im deutschen Schadensrecht generell erforderliche Vertretenmüssen (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) gebunden. Diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 RL). Es wiegt ungleich schwerer und bedarf abschreckenderer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten hat oder sogar absichtlich begeht. Musste er dagegen bei seiner Entscheidung nicht vom Vorliegen einer Behinderung ausgehen, kann die Beschränkung einer Haftung auf eine Entschädigung für immaterielle Schäden nicht als unverhältnismäßig bewertet werden.

59

Schließlich hat der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geltend gemacht (vgl. zur Zulässigkeit der Fristenregelung EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - NJW 2013, 555; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 32 und Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Beklagte hatte die Bewerbung mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 unter Hinweis auf die gesundheitliche Verfassung des Klägers abgelehnt. Der Schriftsatz vom 21. November 2007, in dem der Kläger Schadensersatz verlangte, ging offensichtlich nach Ablauf der gesetzlichen Zweimonatsfrist ein.

60

Dem Kläger steht auch kein Schadensersatz wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG zu.

61

Dieser Anspruch steht auch einem Bewerber um die Verbeamtung zu, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind. Ein Bewerber kann deshalb Ersatz des ihm durch Nichteinstellung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Bewerbers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichteinstellung des Bewerbers kausal war und wenn der Bewerber es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 jeweils Rn. 16).

62

Auch insoweit fehlt es an einem Verschulden der Beklagten. Neben der Unkenntnis von der Behinderung des Klägers, die ihr nicht vorgeworfen werden kann, entsprach der angewandte Prognosemaßstab für die gesundheitliche Eignung dem damaligen Stand von Rechtsprechung und Schrifttum (Urteile vom 25. Februar 2010 a.a.O. jeweils Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 40).

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.


1 2 3 4 5 6 8 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2010 - 5 Sa 3/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend, da sie von ihr bei einer Bewerbung wegen ihres Alters diskriminiert wurde.

2

Die Beklagte suchte mit einer am 15. November 2007 veröffentlichten Stellenanzeige Mitarbeiter für das von ihr betriebene Callcenter. Die Anzeige lautete auszugsweise:

        

„CALL CENTER AGENTS

        

Wir suchen für unser junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen.

        

Du telefonierst gerne?

        

Dann bist Du genau richtig bei uns. Wir geben Dir die Möglichkeit sogar damit Geld zu verdienen.

        

Du bist zwischen 18 - 35 Jahre alt und verfügst über gute Deutschkenntnisse und suchst eine Vollzeitaufgabe?

        

Wir bieten Dir gute Verdienstmöglichkeiten und ein sehr nettes Arbeitsklima.“

3

Auf die Anzeige bewarb sich die damals 41-jährige, arbeitssuchende Klägerin. Ihrer Bewerbung fügte sie einen vollständigen tabellarischen Lebenslauf bei. Die Beklagte stellte zwei andere Bewerberinnen der Geburtsjahrgänge 1985 und 1987 zum 19. November 2007 ein. Am gleichen Tag sagte sie der Klägerin telefonisch ab, wobei der genaue Gesprächsinhalt streitig ist. Mit Poststempel vom 21. November 2007 schickte sie der Klägerin ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Sie fügte eine handschriftliche Notiz bei, der zufolge „alle Plätze belegt“ seien. Weitere, ähnliche Stellenanzeigen schaltete die Beklagte am 22. November 2007 und am 9. April 2008.

4

Ohne vorherige schriftliche Geltendmachung reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Hamburg am 29. Januar 2008 die vorliegende Klage ein, die der Beklagten am 2. Februar 2008 zugestellt wurde.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen ihres Alters bei der Stellenbesetzung benachteiligt worden. Schon der Inhalt der Stellenanzeige weise auf eine solche Diskriminierung hin. Im Telefonat vom 19. November 2007 sei ihr zudem mitgeteilt worden, sie entspreche nicht dem Bewerberprofil der Beklagten. Neben einer Entschädigung iHv. drei Monatsgehältern sei ihr daher die Beklagte auch zum Ersatz der materiellen Schäden verpflichtet, wozu neben den Bewerbungskosten iHv. 1,59 Euro (Porto, Papier) die Anwaltskosten der ersten Instanz iHv. 1.139,43 Euro gehörten. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstoße gegen die unionsrechtlichen Gebote der Gleichwertigkeit und der Effektivität. Letzteres gelte auch für § 12a ArbGG, da die erstinstanzlich zu tragenden Anwaltskosten eine nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG begrenzte Entschädigung immer teilweise aufzehrten.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz iHv. 1,59 Euro zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschädigung von 5.709,00 Euro zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie entstandene Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verfahren erster Instanz iHv. 1.139,43 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte hat behauptet, die Bewerbung der Klägerin sei am 19. November 2007 bei ihr eingegangen, als die beiden offenen Stellen schon besetzt gewesen seien. Dies habe man der Klägerin im Telefongespräch vom 19. November 2007 mitgeteilt. Sie beschäftige auch ältere Arbeitnehmer. Jedenfalls habe die Klägerin die wirksame Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2009 hat das Landesarbeitsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

        

„Verstößt eine nationale Gesetzgebung, nach der (außerhalb von kollektivrechtlichen Regelungen) zur schriftlichen Geltendmachung eines Schadens- und/oder Entschädigungsanspruches wegen Diskriminierung bei der Einstellung eine Frist von zwei Monaten nach Empfang der Ablehnung - oder im Wege der Auslegung: nach Kenntnis der Diskriminierung - gilt, gegen Primärrecht der EG (Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes) und/oder das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, wenn für gleichwertige Ansprüche nach nationalem Recht dreijährige Verjährungsfristen gelten und/oder das Verschlechterungsverbot gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/78/EG, wenn eine frühere nationale Vorschrift bei der Diskriminierung wegen des Geschlechts eine längere Ausschlussfrist vorsah?“

9

Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (- C-246/09 - [Bulicke] Slg. 2010, I-7003 = AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 16 = EzA AGG § 15 Nr. 8) hat der Gerichtshof der Europäischen Union für Recht erkannt:

        

„1.     

Das Primärrecht der Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegenstehen, wonach derjenige, der bei der Einstellung wegen des Alters diskriminiert worden ist, seine Ansprüche auf Ersatz des Vermögens- und Nichtvermögensschadens gegenüber demjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, innerhalb von zwei Monaten geltend machen muss, sofern

                 

-       

zum einen diese Frist nicht weniger günstig ist als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts,

                 

-       

zum anderen die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem der Lauf dieser Frist beginnt, die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

                 

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind.

        

2.    

Art. 8 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegensteht, in deren Folge eine frühere Regelung geändert worden ist, die eine Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bei geschlechtsbezogener Diskriminierung vorsah.“

10

Sodann hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 27. Oktober 2010 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ein ihr möglicherweise zustehender Entschädigungsanspruch ist wie ein etwa bestehender Schadensersatzanspruch verfallen.

12

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar habe die Klägerin mit der von der Beklagten verfassten, gegen § 11 AGG verstoßenden Stellenanzeige ein Indiz iSd. § 22 AGG vorgetragen. Auch seien die Bewerbungsverfahren nicht abgeschlossen gewesen, da am 22. November 2007 die nächste diskriminierende Stellenausschreibung erschienen sei. Jedoch habe die Klägerin die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt. Um dem Effektivitätsgebot zu genügen, müsse § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Frist erst mit Kenntniserlangung von der Diskriminierung beginne. In Anbetracht des diskriminierenden Inhalts der Stellenanzeige habe eine solche Kenntnis der Klägerin schon mit der Absage am 19. oder 21. November 2007 bestanden. Die Klageeinreichung am 29. Januar 2008 wahre daher die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht. Die Frist sei auch nicht weniger günstig als vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts. Der deutsche Gesetzgeber habe selbst für das bestehende Arbeitsverhältnis eine Reihe von deutlich unter zwei Monaten liegenden Fristen normiert, die die Arbeitnehmer einzuhalten hätten, um ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber nicht zu verlieren.

13

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

14

I. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2 AGG ist wegen verspäteter Geltendmachung verfallen(§ 15 Abs. 4 AGG).

15

1. Der von der Klägerin gestellte bezifferte Zahlungsantrag ist hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Die Klägerin hat die von ihr nach § 15 Abs. 2 AGG begehrte angemessene Entschädigung beziffert und Tatsachen benannt, die den geltend gemachten Entschädigungsbetrag rechtfertigen sollen.

16

2. Das am 18. August 2006 in Kraft getretene AGG findet auf den Streitfall Anwendung.

17

a) Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Die Klägerin ist als Bewerberin „Beschäftigte“ iSd. AGG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Dabei kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Bewerbung der Klägerin sei bei ihr erst nach der Besetzungsentscheidung über zwei Stellen eingegangen. Jedenfalls hat die Beklagte noch weitere Bewerber gesucht, wie sich ihrer Anzeige vom 22. November 2007 entnehmen lässt.

18

b) Die Beklagte ist als „Arbeitgeberin“ passivlegitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 AGG „beschäftigt“. Arbeitgeber ist also derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - EzA AGG § 22 Nr. 3; 19. August 2010 - 8 AZR 370/09 - AP SGB IX § 81 Nr. 19 = EzA AGG § 15 Nr. 11).

19

3. Die Klägerin hat die nach § 15 Abs. 4 AGG für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG einzuhaltende Frist von zwei Monaten nicht gewahrt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 91; v. Roetteken AGG Stand April 2012 § 15 Rn. 101; Däubler/Bertzbach/Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 99; KR/Treber 9. Aufl. § 15 AGG Rn. 50; Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 66), deren Einhaltung - wie bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen - von Amts wegen zu beachten ist (vgl. GMP/Germelmann 7. Aufl. § 61b Rn. 10; Palandt/Weidenkaff 71. Aufl. § 15 AGG Rn. 8; ErfK/Preis 12. Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 33).

20

a) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen Europarecht.

21

aa) Ausdrücklich lassen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.

22

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen. Dabei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Slg. 2010, I-7003 = AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 16 = EzA AGG § 15 Nr. 8).

23

cc) § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit(Äquivalenz). Nach deutschem Recht besteht keine, einer Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG vergleichbare, nach ihren Verfahrensmodalitäten günstigere Klageart. Dies hat der Senat bereits mit seinen Urteilen vom 15. März 2012 (- 8 AZR 37/11 - Rn. 32 - 48, NZA 2012, 910 und - 8 AZR 160/11 - Rn. 30 - 46) mit ausführlicher Begründung entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

24

dd) Ebenso wenig verstößt § 15 Abs. 4 AGG gegen den Effektivitätsgrundsatz, wie der Senat gleichfalls mit seinen Urteilen vom 15. März 2012 erkannt hat (- 8 AZR 37/11 - Rn. 49 - 53, NZA 2012, 910 und - 8 AZR 160/11 - Rn. 47 - 51). Allerdings ist § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines angestrebten beruflichen Aufstiegs unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Frist nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt. Hierüber gibt die bloße Ablehnung der Bewerbung durch den Arbeitgeber nicht in jedem Fall zwingend Auskunft (BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 54 - 59, aaO).

25

b) Mit der Ablehnung im Telefongespräch vom 19. November 2007 hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Durch das Telefonat wusste sie, dass ihre Bewerbung keine Berücksichtigung für das Auswahlverfahren gefunden hat oder finden wird. Ein Nachteil im Sinne einer unmittelbaren Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt im Falle einer Auswahlentscheidung bereits dann vor, wenn die Beschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt in der Versagung einer Chance (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21). Da im Zeitpunkt der Absage die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Stellenanzeige hatte, die die Beklagte am 15. November 2007 veröffentlichen ließ und die gegen § 11 AGG verstieß, war sie seit dem 19. November 2007 in der Lage, Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Nach dem eigenen, von der Beklagten jedoch bestrittenen Vortrag, ist die Klägerin zudem in dem Telefongespräch direkt auf die unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Diskriminierungsmerkmals „Alter“ verwiesen worden, da sie „dem Bewerberprofil nicht entspreche“.

26

Mit ihrer Ausschreibung suchte die Beklagte Bewerber im Alter „zwischen 18 - 35 Jahre“ und differenzierte damit nach dem verpönten Merkmal des Alters. Die Ausschreibung verstieß gegen § 7 Abs. 1 AGG, was nach der Rechtsprechung des Senats die Vermutung begründet, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten Merkmals erfolgt(vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 59, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - Rn. 63, BAGE 109, 265 = AP BGB § 611a Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 3 zu § 611b BGB aF; 14. März 1989 - 8 AZR 447/87 - BAGE 61, 209 = AP BGB § 611a Nr. 5 = EzA BGB § 611a Nr. 4 zu § 611a BGB aF).

27

c) Die Zweimonatsfrist begann danach am 20. November 2007 (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete am 21. Januar 2008 (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB), nachdem der 19. Januar 2008 auf einen Sonnabend fiel. Zwar wird die von § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geforderte Schriftform auch durch eine gerichtliche Klage gewahrt(vgl. BAG 12. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 96, 352 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 154 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 135; 24. Juni 1960 - 1 AZR 29/58 - zu 1 der Gründe, BAGE 9, 296 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 5 zu tariflichen Ausschlussfristen; Däubler/Bertzbach/Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 110; Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 73), allerdings setzt dies voraus, dass die Klage rechtzeitig zugestellt wird; § 167 ZPO findet keine Anwendung(vgl. BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 a der Gründe, AP ZPO § 496 Nr. 4 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 26). Die am 29. Januar 2008 bei Gericht eingereichte und der Beklagten am 2. Februar 2008 zugestellte Klage wahrte die am 21. Januar 2008 abgelaufene Frist nicht.

28

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

29

1. Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus (vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 636/08 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41 = EzA AGG § 15 Nr. 3). Weitere Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - BGHZ 143, 214). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 636/08 - aaO). Eine Haftung kommt insbesondere nur bei einem Verschulden (§ 276 BGB) in Betracht.

30

Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln hat der Geschädigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. § 22 AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen(BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65 ff. mwN, NZA 2012, 910).

31

2. Weder aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch aus den Behauptungen der Klägerin ergibt sich eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts oder ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf, der der Beklagten zu machen wäre. Auch wenn diese unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, § 11 AGG Arbeitsplätze altersdiskriminierend ausgeschrieben hat, genügt das nicht, um eine Entschädigungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auszulösen, wie es bei einer „Herabwürdigung“(BAG 24. September 2009 - 8 AZR 636/08 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41 = EzA AGG § 15 Nr. 3) gegebenenfalls anzunehmen wäre. Eine „Herabwürdigung“ ergibt sich nicht aus Form und Inhalt der Ablehnungen, und zwar weder aus dem Inhalt des Telefonats vom 19. November 2007, selbst wenn man dessen Inhalt mit der Darstellung der Klägerin unterstellt, noch aus der handschriftlichen Ablehnungsnotiz vom 21. November 2007.

32

III. Den Ersatz der von ihr geltend gemachten materiellen Schäden - Bewerbungskosten und Kosten der Rechtsverfolgung - kann die Klägerin schon deswegen nicht von der Beklagten nach § 15 Abs. 1 AGG verlangen, da sie auch insoweit die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist nicht eingehalten hat.

33

1. Auch und soweit die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG materielle Schadensersatzansprüche erfasst, verstößt sie nicht gegen den primärrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit. Nach nationalem Recht bestand kein dem Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG vergleichbarer Anspruch eines erfolglosen Stellenbewerbers bei Verletzung des Inklusionsinteresses oder in Bezug auf andere, vergleichbare Merkmale. Es gilt insoweit grundsätzlich das für die Gleichwertigkeit des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG Ausgeführte.

34

a) Durch die Verabschiedung des AGG hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG, der Richtlinie 2000/78/EG, der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zuvor schon bestehende einzelne Diskriminierungsverbote erstmals zu einem umfassenden Diskriminierungsschutz in Deutschland ausgebaut. Zur effektiven Durchsetzung dient dabei in besonderer Weise die in § 22 AGG getroffene Beweislastverteilung. Die vom Grundsatz der Privatautonomie geprägte deutsche Rechtsordnung unterscheidet sich grundlegend vom europäischen Antidiskriminierungsrecht. Aufgaben, die in anderen Rechtsordnungen dem Diskriminierungsschutz zukamen und zukommen, übernahmen in der Vergangenheit in der deutschen Rechtsordnung für bestehende Arbeitsverhältnisse teilweise als funktionelle Äquivalente der allgemeine Kündigungsschutz oder bei der Gewährung von Leistungen der Gleichbehandlungsgrundsatz. An diesen ist jedoch der Arbeitgeber bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen nicht gebunden (vgl. BAG 20. August 1986 - 4 AZR 272/85 - BAGE 52, 380 = AP TVG § 1 Tarifverträge - Seniorität Nr. 6 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 44; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 311, 578; DFL/Kamanabrou 4. Aufl. § 611 BGB Rn. 287). Für die Nichteinstellung schuldet der Arbeitgeber nach deutschem Recht grundsätzlich keinerlei Rechtfertigung (vgl. ErfK/Preis aaO Rn. 311; Buchner NZA 1991, 577, 579). Zur Richtlinienumsetzung durch das AGG konnte der deutsche Gesetzgeber daher nicht an einen bereits im nationalen Recht bestehenden Diskriminierungsschutz anknüpfen (vgl. Kolbe EuZA 2011, 65, 68; Jacobs RdA 2009, 193, 200 f.; Wagner/Potsch JZ 2006, 1085, 1092). Keinen Vergleichsmaßstab können die Diskriminierungsverbote des § 611a BGB aF und § 81 Abs. 2 SGB IX aF bilden, da diese ihrerseits der Richtlinienumsetzung dienten(vgl. Jacobs RdA 2009, 193, 201).

35

Damit unterscheiden sich Ansprüche nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB von solchen aus § 15 Abs. 1 AGG hinsichtlich ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale, sodass der deutsche Gesetzgeber nicht gehindert war, für Ansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG eine besondere Ausschlussfrist vorzusehen.

36

b) Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG ist auch nicht dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vergleichbar.

37

Beide Ansprüche unterscheiden sich bereits hinsichtlich des Gegenstands. § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung. Der Ersatz materieller Schäden ist bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur für vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bspw. der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der Stimme oder anderer Persönlichkeitsmerkmale zu kommerziellen Zwecken) anerkannt (vgl. BGH 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - BGHZ 143, 214; Palandt/Sprau 71. Aufl. § 823 BGB Rn. 125; MünchKommBGB/Wagner 5. Aufl. § 823 Rn. 180). Aufwendungen und Schäden des erfolglosen Stellenbewerbers, wie bspw. der entgangene Gewinn, fallen demgegenüber nicht in den Schutzbereich von § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG(vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 114, BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Demgegenüber gewährt § 15 Abs. 1 AGG Anspruch auf Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen materiellen Schadens.

38

2. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG bestimmt ausdrücklich, dass neben einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auch der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen ist(vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 36, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10; v. Roetteken AGG Stand April 2012 § 15 Rn. 69; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 85, 87; ErfK/Schlachter 12. Aufl. § 15 AGG Rn. 15; Jacobs RdA 2009, 193, 199). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Tarifvertragsparteien dies vereinbart haben, § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 AGG. Hinsichtlich des Fristbeginns differenziert § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG nicht zwischen Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 AGG und solchen nach § 15 Abs. 2 AGG, sondern bestimmt für beide Ansprüche, dass die Frist im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Allerdings ist § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Frist auch im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 4 AGG ergibt sich somit, dass es für den Fristbeginn zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG nicht auf die Entstehung des Schadens oder dessen Fälligkeit ankommt.

39

Die am 29. Januar 2008 eingereichte und der Beklagten am 2. Februar 2008 zugestellte Klage wahrte daher die Frist des § 15 Abs. 4 AGG auch hinsichtlich eines materiellen Schadensersatzanspruchs aus § 15 Abs. 1 AGG nicht.

40

IV. Ein Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB iVm. § 7 Abs. 3 AGG. Soweit diese Anspruchsgrundlage allein mit einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet wird, kommt sie neben dem Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG nicht in Betracht.

41

1. Nach § 15 Abs. 5 AGG bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, im Übrigen unberührt. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich, dass der Gesetzgeber insbesondere an Ansprüche auf Unterlassung nach § 1004 BGB oder auf Ersatz des materiellen Schadens nach den §§ 252, 823 BGB dachte(vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38). Eine abschließende und klare Regelung des Konkurrenzverhältnisses zu anderen möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz und Entschädigung ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere ist unklar, inwieweit der Beschäftigte Schadensersatzansprüche bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auf § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB stützen kann, nachdem § 7 Abs. 3 AGG bestimmt, dass eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch den Arbeitgeber oder Beschäftigte eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt.

42

2. In der Rechtslehre ist die Frage umstritten. Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass Ansprüche aus § 280 BGB, die auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gestützt werden, neben Ansprüchen aus § 15 AGG bestehen, ohne dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG Geltung erlangt(vgl. v. Roetteken AGG Stand April 2012 § 15 Rn. 69, 112; Bücker in Rust/Falke AGG § 15 Rn. 57; Palandt/Weidenkaff 71. Aufl. § 3 AGG Rn. 10 u. § 15 AGG Rn. 10; Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 535; KR/Treber 9. Aufl. § 15 AGG Rn. 8). Weiter wird auch vertreten, § 280 BGB finde zwar neben § 15 Abs. 1 AGG Anwendung, jedoch sei auch die Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG bei diesem Anspruch zu beachten(vgl. Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 15 Rn. 65, 67; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 3. Aufl. § 15 Rn. 70; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 36 Rn. 102). Der überwiegende Teil der Literatur nimmt an, dass § 15 Abs. 1 AGG als speziellere Norm mögliche Ansprüche aus § 280 BGB verdrängt(vgl. Däubler/Bertzbach/Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 24, 126; Schiek/Kocher AGG § 15 Rn. 66; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 96; Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 88; Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 137; ErfK/Schlachter 12. Aufl. § 15 AGG Rn. 18; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 8. Aufl. AGG Rn. 60; Richardi NZA 2006, 881, 886; HWK/Rupp 5. Aufl. § 15 AGG Rn. 14; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 270; Stoffels RdA 2009, 204, 214; Staudinger/Annuß [2005] § 611a Rn. 80 zu § 611a BGB aF; Walker NZA 2009, 5, 10 f. für Entschädigungsansprüche).

43

3. Der überwiegenden Auffassung der Literatur ist der Vorzug zu geben. Für die Annahme einer spezielleren Regelung durch § 15 Abs. 1 AGG spricht sowohl der gesetzliche Regelungszusammenhang als auch der Wortlaut von § 15 Abs. 1 und Abs. 5 AGG.

44

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG bestimmt weiter, dass eine Ersatzpflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber die „Pflichtverletzung“ nicht zu vertreten hat. Damit übernimmt § 15 Abs. 1 AGG das Regelungskonzept des § 280 Abs. 1 BGB, bezieht dies aber auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. § 7 Abs. 3 AGG enthält dazu die Klarstellung, dass die vom Arbeitgeber oder Beschäftigten begangenen Benachteiligungen Vertragsverletzungen darstellen. Durch die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG werden gleichzeitig die §§ 276 bis 278 BGB für den Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG anwendbar(vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38). § 15 Abs. 1 AGG normiert daher einen vertraglichen Schadensersatzanspruch, der sich allein gegen den Arbeitgeber richtet und hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen besonderen Regelungen unterliegt. So hat der Beschäftigte nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nur hinsichtlich eines Anspruchs nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG eine Ausschlussfrist einzuhalten. Auf der Rechtsfolgenseite stellt § 15 Abs. 6 AGG klar, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg begründet, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. Damit wird eine Naturalrestitution ausgeschlossen. Hieran zeigt sich, dass der Gesetzgeber den materiellen Schadensersatz, der sich bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ergeben kann, innerhalb vertraglicher Beziehungen speziell ausgestaltet hat. Dies spricht dafür, den allgemeinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB als verdrängt zu betrachten, soweit dieser allein auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gestützt wird(§ 7 Abs. 1, Abs. 3 AGG). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die besonderen Voraussetzungen die der Gesetzgeber an einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG knüpft(insb. Ausschlussfrist), nicht durch Gewährung eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB umgangen werden.

45

b) Ebenso spricht der Wortlaut von § 15 Abs. 5 AGG für die Annahme, § 15 Abs. 1 AGG stelle in seinem Anwendungsbereich eine § 280 Abs. 1 BGB verdrängende Norm dar. § 15 Abs. 5 AGG bestimmt, dass „im Übrigen“ Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt bleiben. Die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung spricht maßgeblich dafür, dass die allgemeinen Regelungen nur insoweit zur Anwendung kommen sollen, als § 15 AGG keine eigene Regelung trifft. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz materieller Schäden auf (vor-)vertraglicher Grundlage ist dies aber in § 15 Abs. 1 AGG geschehen.

46

V. Den von ihr begehrten Ersatz ihres materiellen Schadens kann die Klägerin von der Beklagten vorliegend schließlich nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7 Abs. 1 oder § 11 AGG verlangen.

47

1. Grundsätzlich werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht durch § 15 Abs. 1 AGG verdrängt. Insoweit regelt das AGG nur einen (vor-)vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots, „im Übrigen“ werden aber nach § 15 Abs. 5 AGG Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus anderen Rechtsvorschriften nicht berührt. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass es insoweit bei der echten Anspruchskonkurrenz zwischen Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und solchen aus unerlaubter Handlung bleiben soll (BT-Drucks. 16/1780 S. 38).

48

2. Ob § 11 AGG oder, näherliegend, § 7 Abs. 1 AGG „Schutzgesetze“ iSd. § 823 Abs. 2 BGB sind, also zumindest auch Individualschutz wegen eines der vom Gesetzgeber mit einer Norm verfolgten Anliegens gewähren wollen, ist in der Rechtslehre umstritten, kann aber vorliegend dahinstehen. Denn wenn die Beklagte mit ihrem Vorgehen vorliegend § 7 Abs. 1 oder § 11 AGG als „Schutzgesetz“ iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt hätte, wäre ein daraus resultierender Anspruch der Klägerin aufgrund der auch insoweit anzuwendenden Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG untergegangen.

49

a) Zwar gilt als Grundregel, dass vertragliche und deliktische Ansprüche nach ihren jeweiligen Voraussetzungen, ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung selbständig zu beurteilen sind und den jeweils eigenen Regeln folgen. Ausnahmen kommen aber dann in Betracht, wenn einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragshaftung zu entnehmen ist, dass die Möglichkeit des Geschädigten, nach einem Ausschluss mit seinem vertraglichen Schadensersatzanspruch auf den aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch auszuweichen, jedenfalls den Zweck einer für den vertraglichen Schadensersatzanspruch geltenden gesetzlichen Vorschrift vereiteln und diese gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (vgl. BGH 19. Oktober 2004 - X ZR 142/03 - zu 2 der Gründe mwN, NJW-RR 2005, 172; Palandt/Sprau 71. Aufl. Einf. v. § 823 Rn. 5). Deshalb sind die für Ansprüche aus Vertragsverletzung geltenden kurzen Verjährungsfristen auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwenden, wenn das Ausweichen des Geschädigten auf einen aus demselben Lebenssachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch eine Zweckvereitelung der kurzen Verjährungsvorschrift zur Folge hätte (vgl. BGH 8. März 2005 - XI ZR 170/04 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 162, 306; 11. Dezember 1991 - XII ZR 269/90 - zu 1 a der Gründe, BGHZ 116, 293). Auch wendet das Bundesarbeitsgericht eine Ausschlussfrist, die „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst, nicht nur auf vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung an, wenn diese auf einem einheitlichen Lebensvorgang beruhen (vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 26 mwN, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 41, BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6), da andernfalls die angestrebte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht erreicht werden kann.

50

b) Danach fallen deliktische Ansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt wie Ansprüche aus § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden, unter die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG.

51

3. Zwar hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG bestimmt, dass ein Anspruch „nach Absatz 1 oder 2“ innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss, es sei denn, die Tarifvertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart. Der Zweck des § 15 Abs. 4 AGG besteht jedoch darin, angesichts der für das AGG durch § 22 geregelten Beweislastverteilung die Arbeitgeber nicht zu zwingen, Argumentationen über Einstellungsverfahren bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen(BT-Drucks. 16/1780 S. 38). Für Ansprüche aus dem AGG soll binnen kürzerer Frist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eintreten. Dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht es, die Ausschlussfrist auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwenden, die auf denselben Sachverhalt gestützt werden, also auf eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Da der Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG verschuldensabhängig ausgestaltet ist, tritt bei einer Verwirklichung des Haftungstatbestandes nach § 15 Abs. 1 AGG regelmäßig auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 Abs. 2 BGB ein, sofern einzelnen Bestimmungen des AGG, etwa § 7 Abs. 1 AGG, Schutzgesetzcharakter zuzusprechen wäre. Der Zweck des § 15 Abs. 4 AGG, innerhalb einer kurzen Frist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Bezug auf solche Ansprüche herbeizuführen, würde jedoch vereitelt, wollte man § 15 Abs. 4 AGG nicht auf alle Ansprüche erstrecken, die auf den besonderen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung gegründet werden.

52

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Volz    

        

    Pauli    

                 

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit Oktober 1989 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. In dieser Zeit betrug die Wochenarbeitszeit für Hamburger Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst 50 Stunden.

2

Im März 1999 wandte sich der Kläger mit Widerspruch gegen die Umsetzung der erhöhten Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen. Das anschließende Klageverfahren wurde nach Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden ab dem 1. September 2005 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Ein im Oktober 2005 gestellter Antrag des Klägers auf Ausgleich der zuviel geleisteten Arbeit durch Mehrarbeitsvergütung blieb erfolglos. Im Dezember 2005 und im Juni 2006 erhobene Widersprüche wurden nicht beschieden.

3

Im Klageverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und in der Berufungsinstanz in Höhe von 1 967,84 € teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf einen Ausgleich von 137,71 Stunden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger sei im geltend gemachten Zeitraum unter Verstoß gegen Unionsrecht zu einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als 48 Wochenstunden herangezogen worden.

5

Dafür stehe ihm seit dem 1. Januar 2001 ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch zu. Seitdem habe die Beklagte die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union offenkundig verkannt. Art und Umfang des Entschädigungsanspruches richteten sich nach nationalem Recht. Als Ausgleich sei zwar vorrangig Dienstbefreiung zu gewähren. Könne der Ausgleichsanspruch erst mit jahrelanger Verspätung durchgesetzt werden und stünden einer Dienstbefreiung zudem zwingende dienstliche Gründe entgegen, sei ein Geldausgleich zu zahlen. Solche zwingenden dienstlichen Gründe habe die Beklagte geltend gemacht. Die Gewährung von Freizeitausgleich für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr in Hamburg, die Zuvielarbeit geleistet hätten, würde den Sicherheitsstandard bei der Feuerwehr absenken.

6

Auszugleichen sei jede Stunde, die der Beamte monatlich über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von fünf Stunden im Monat hinaus Dienst geleistet habe. Da der Geldausgleich die zukünftige Dienstbefreiung ersetze, sei er in Anlehnung an die aktuell geltenden Sätze für Mehrarbeitsvergütung zu berechnen. Diese seien um ein Sechstel zu reduzieren, weil sie auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche berechnet würden, während es um einen Ausgleich für über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst gehe.

7

Auf der Grundlage nationalen Rechts bestünden keine darüber hinausgehenden Ansprüche. Der Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben in Verbindung mit den Rechtsgedanken des Mehrarbeitsrechts der Beamten gewähre keine besseren und weitergehenden Rechte. Es könne dahinstehen, ob er durch ein Antragserfordernis zeitlich begrenzt werde. Denn er sei jedenfalls ebenso wie der unionsrechtliche Anspruch teilweise verjährt, soweit er vor dem 1. Januar 2002 entstanden sei. Der Lauf der Verjährungsfrist sei erst durch den 2005 eingelegten Widerspruch gehemmt worden. Der Widerspruch vom März 1999 habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht hemmen bzw. unterbrechen können, da er ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für rechtsunwirksam erklären zu lassen.

8

Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verpflichten, ihm für die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 zuviel geleistete Arbeit von insgesamt 600 Stunden Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise Freizeitausgleich zu gewähren, und die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2011 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2011 aufzuheben, soweit das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2007 zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet, die Anschlussrevision der Beklagten dagegen unbegründet. Der Kläger kann vom 1. April 1999 bis zum 31. August 2005 einen finanziellen Ausgleich im Umfang von 577,5 Stunden nach den im Zeitraum der Zuvielarbeit jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung verlangen. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber erst ab Januar 2002 einen Anspruch zuerkannt, vom monatlich zuviel geleisteten Dienst fünf Stunden abgezogen, auf die aktuelle Mehrarbeitsvergütung abgestellt und diese um ein Sechstel reduziert sowie Prozesszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung einer Gefährdung des Sicherheitsstandards der Feuerwehr durch Freizeitausgleich durch die Beklagte zuerkannt hat, verstößt das Berufungsurteil gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

13

Der Kläger hat vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 50 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts der Beklagten wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165 = Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 6 jeweils Rn. 28). Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG sowie Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen, da die Beamten in der Dienststelle anwesend und jederzeit einsatzbereit sein mussten. Die Umsetzungsfrist der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerrichtlinie war bereits seit 1996 abgelaufen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 93/104/EG). Eine Rechtfertigung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit als Mehrarbeit war nicht möglich (vgl. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwG 140, 351 Rn. 11 - 14 m.w.N.).

14

Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen dem Kläger ein unionsrechtlicher (1) und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch (2) zu. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich zwar in ihren Voraussetzungen, sind aber in der Rechtsfolge (3) gleichgerichtet. Danach ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit (4) ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, hier ausnahmsweise durch Geld (5). Der Geldausgleich ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren (6). Die danach ab dem 1. April 1999 bestehenden Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt (7). Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen bereits ab Klageerhebung (8).

15

1. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union (EuGH), wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte (a), der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert (b), und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (c). Diese von den nationalen Gerichten zu prüfenden Voraussetzungen sind ab dem 1. Januar 2001 gegeben (vgl. zum Ganzen: EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - NZA 2011, 53 Rn. 47 f. m.w.N.).

16

a) Die erste Voraussetzung liegt vor. Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleihen mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung in das Arbeitszeitrecht des Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 49 f.).

17

b) Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit begründet bereits seit 1. Januar 2001 einen hinreichend qualifizierten Verstoß.

18

Ein derartiger Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Umsetzungsermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Ob und wann dies der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie eindeutig die verletzte Vorschrift ist und wie viel Spielraum dem Mitgliedstaat bei der Umsetzung eingeräumt ist. Ist eine Vorschrift der Auslegung fähig und bedürftig, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht erst dann anzunehmen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 51 f. m.w.N.).

19

Die Festsetzung der Höchstarbeitszeit (48 Stunden in der Woche) durch Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG ist eindeutig. Sie war gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 93/104/EG bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 23. November 1996 im nationalen Recht zu verankern. Seit dem Urteil des Gerichtshofs der Union vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) stand zudem fest, dass nach Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG bei der Festsetzung von Höchstarbeitszeiten Bereitschaftsdienst wie Volldienst zu werten ist. In der Nachfolgerichtlinie ist auch diese Vorschrift wortgleich in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG übernommen worden. Damit hätte spätestens zum 1. Januar 2001 das Arbeitszeitrecht für die Landesbeamten durch die Beklagte als umsetzungspflichtige Landesgesetz- und Verordnungsgeberin angepasst werden müssen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte während des hier streitigen Zeitraums nicht nachgekommen (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbs. HmbBG a.F. sowie § 1 Abs. 2 ArbzVO Hmb a.F.), obwohl der Gerichtshof diese Rechtsprechung noch mehrfach bestätigt hat (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - Rs. C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-08415 und vom 5. Oktober 2004 - verb. Rs. C-397/01 bis 403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8878; Beschluss vom 3. Juli 2001 - Rs. C-241/99 CIG - Slg. 2001, I-5141). Erst im Anschluss an den Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - (Slg. 2005, I-7113) hat sie das Arbeitszeitrecht für die Feuerwehrbeamten geändert. Ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie waren Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet (EuGH, Urteile vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 39 und 85 sowie vom 15. April 2008 - Rs. C-268/06, Impact - Slg. 2008, I-02483 Rn. 85). Danach hat die Beklagte nicht nur in ihrer Eigenschaft als zuständige Normgeberin durch dessen Nichtumsetzung hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs.

20

Entgegen der Auffassung der Beklagten musste nicht erst durch den EuGH geklärt werden, dass die Arbeitszeitrichtlinien auch den Dienst bei der Feuerwehr erfassen. Der Wortlaut der Richtlinien ist insoweit eindeutig. Eines zusätzlichen Indizes für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes bedarf es deshalb nicht. Insbesondere hängt die Anwendbarkeit des Unionsrechts nicht davon ab, dass sie vom EuGH für jede einzelne Vorschrift und für jede von den beiden Richtlinien erfasste Beschäftigtengruppe gesondert festgestellt wird. Ob eine eindeutige Vorschrift des Unionsrechts vorliegt, deren Nichtbeachtung die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, ist anhand objektiver Kriterien, für deren Feststellung auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen ist, zu ermitteln; auf ein Verschulden des Mitgliedstaates kommt es nicht an. Deshalb ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat durch seine Organe (so hier der Bundesrat mit Beschluss vom 2. April 2004 - BRDrucks 105/04 -), Behörden oder Gerichte (wie hier insbesondere BAG, Urteil vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - PersV 2002, 457 ff. und BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 7.03 - BVerwGE 119, 363 ff. = Buchholz 451.9 Art. 234 EG-Vertrag Nr. 2) die Anwendung der Richtlinien auf den Feuerwehrdienst für zweifelhaft gehalten oder sogar verneint haben.

21

Die Beklagte hatte zur Rechtfertigung ihres Verhaltens darauf abgestellt, dass sie den Feuerwehrdienst nach Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl EG Nr. L 183 S. 1) als von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinien ausgenommen halten durfte. Mit dem EuGH ist demgegenüber festzustellen, dass die Vorschriften insoweit eindeutig und klar sind und keinen Raum für vernünftige Zweifel lassen (Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 54, 57 f.; Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - a.a.O. Rn. 36).

22

Bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG keine ganzen Tätigkeitsfelder, sondern nur Ausschnitte ("spezifische Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten"). Deshalb hatte der EuGH bereits im Urteil vom 3. Oktober 2000 - Simap - a.a.O. (Rn. 35) ausgeführt, dass diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof während des hier streitigen Zeitraums noch mehrfach bestätigt (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - Jaeger - a.a.O. Rn. 89 und vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - a.a.O. Rn. 52 ff.; Beschluss vom 3. Juli 2001 a.a.O. - CIG - Rn. 28 ff.), wobei er dies in dem Urteil vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - (Rn. 52 ff.) näher mit dem Hinweis auf den Wortlaut begründet hat. Im Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - (a.a.O. Rn. 42, 48) hat er dies schließlich ausdrücklich in Bezug auf den Feuerwehrdienst festgestellt.

23

Im Übrigen erwähnt Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.1 Buchst. c Ziff. iii RL 93/104/EG unter anderem ausdrücklich die Feuerwehrdienste, ebenso die Nachfolgerichtlinie in Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii RL 2003/88/EG. Diese Erwähnung wäre überflüssig, wenn die betreffende Tätigkeit bereits ganz vom Anwendungsbereich der beiden Arbeitszeitrichtlinien ausgeschlossen wäre. Sie belegt im Gegenteil eindeutig, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf den Feuerwehrdienst festgelegt, zugleich aber vorgesehen hat, dass unter außergewöhnlichen Umständen von einzelnen Bestimmungen der Richtlinie - hier insbesondere vom kürzeren Bezugszeitraum, nicht aber von der 48-Stunden-Grenze - abgewichen werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - a.a.O. Rn. 60 sowie Urteil vom 5. Oktober 2004 - Pfeiffer u.a. - a.a.O. Rn. 62 zu den in derselben Richtlinienvorschrift ebenfalls erwähnten Ambulanzdiensten).

24

c) Schließlich besteht unzweifelhaft ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen diese Richtlinien und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 59). Dabei ist es unerheblich, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts darstellt (vgl. dazu Urteile vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - BVerwGE 88, 60 <63 f.> = Buchholz 237.1 Art. 80 BayLBG Nr. 2 S. 4 f. m.w.N. und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 m.w.N.). Denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Tenor 1 und Tenor 4 sowie Rn. 59, 61, 63).

25

d) An weitere Voraussetzungen - etwa an ein Antragserfordernis - ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch nicht gebunden (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 78, 84, 86 f., 90). Die im Urteil vom 29. September 2011 (- BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 20) zum Ausdruck kommende gegenteilige Ansicht gibt der Senat auf. Die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem nationalen Recht, wobei Form, Art und Weise der Berechnung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, sodass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadenersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 92 f. 94 ff. jeweils m.w.N.). Da der Verlust an Freizeit nach nationalem Recht kein Schaden ist, ist zur Ausfüllung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf die Rechtsfolgen aus dem nationalrechtlichen Billigkeitsanspruch zurückzugreifen.

26

2. Für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht dem Kläger daneben ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben i.V.m. den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit, hier § 76 Abs. 2 Satz 2 HmbBG a.F. (entspricht § 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 HmbBG) zu (vgl. Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351, LS 1 und Rn. 8 f. und vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - a.a.O. S. 6 f.). Der Billigkeitsanspruch setzt voraus, dass der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat. Er kommt aber nur für rechtswidrige Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. LS 3 und Rn. 19 f.). Diese Voraussetzungen sind bereits seit dem 1. April 1999 erfüllt.

27

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war der Widerspruch des Klägers vom März 1999 ein "Antrag" in diesem Sinne. Insoweit ist aber zunächst klarzustellen, dass normativ geregelte Ansprüche im Beamtenrecht nicht von einer Antragstellung abhängen. Nur wenn es um (nationalrechtliche) Ausgleichsansprüche geht, die nicht im Gesetz geregelt sind - wie der Anspruch auf Zeitausgleich bei rechtswidriger Zuvielarbeit -, bedarf es einer Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten. An die Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 19). Es genügt, dass der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Ein Antrag im rechtstechnischen Sinn ist nicht erforderlich. Insbesondere muss der Beamte nicht bereits Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ersatz beantragen oder gar die Ansprüche richtig benennen.

28

Diese Rügeobliegenheit dient dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen, und die Dienstpläne entsprechend anzupassen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 20). Zugleich muss sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen. Insofern folgt die Rügeobliegenheit aus der allgemein bei Rechtsverletzungen geltenden Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Sie ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müssen (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 19).

29

Die Verpflichtung des Beamten, dies zu rügen, gilt auch dann für den Ausgleichsanspruch, wenn er durch einen Verstoß gegen Unionsrecht ausgelöst wird. Der nationale Ausgleichsanspruch entsteht nicht erst bei einem hinreichend qualifizierten, sondern bereits bei einem einfachen Verstoß gegen das Unionsrecht. Deshalb tritt er zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hinzu und ergänzt ihn im Vorfeld eines qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht. Der Beamte gibt dem Dienstherrn mit der Geltendmachung bereits vor dem Vorliegen eines qualifizierten Verstoßes Anlass zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie beachtet sind. Damit dient die Rügeobliegenheit gleichzeitig der effektiven Umsetzung des Unionsrechts zum frühest möglichen Zeitpunkt, denn das Unionsrecht verlangte von vornherein - und nicht etwa erst ab der erstmaligen Klärung durch den EuGH -, dass Bereitschaftsdienst wie Volldienst bei der 48-Stunden-Woche anzurechnen ist.

30

3. Beide Ansprüche sind auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre Zuvielarbeit geleistet wurde (Urteile vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 9 und vom 28. Mai 2003 a.a.O. S. 6 f.). Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; ein Abzug von monatlich fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist nicht zulässig (vgl. Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 15 - 18).

31

Eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes oder ein Abzug von fünf Stunden monatlich wären kein voller Ausgleich für Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus und würden dem Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Arbeitszeitregelung widersprechen, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit festgelegt hat. Die Sanktionierung einer unionsrechtswidrigen Praxis würde zudem das Gebot verletzen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, weil die Überschreitung der normativ festgelegten Höchstarbeitszeit in diesem Umfang folgenlos bliebe. Zwar sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang ausgleichslose Mehrarbeit zu leisten (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 HmbBG a.F., entspricht § 61 Abs. 3 Satz 2 HmbBG, § 88 BBG). Dies gilt jedoch nur bei (rechtmäßiger) Mehrarbeit, nicht aber bei rechtswidrig angeordneter Zuvielarbeit (in Abkehr von den Urteilen vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 35.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 39 S. 9 und - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 5). Unabhängig davon darf die unionsrechtlich verbindliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich nicht durch Mehrarbeitsstunden überschritten werden (Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG sowie Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG); Abweichungen sind nur im Rahmen der unionsrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 17, 18 und 22 RL 2003/88/EG sowie Art. 17 und 18 RL 93/104/EG).

32

4. Die Zuvielarbeit ist pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Darüber hinausgehende Anwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen, etc. sind nur dann abzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat.

33

Danach sind von 52 Wochen im Jahr sieben Wochen abzuziehen, sodass der Berechnung der auszugleichenden Zuvielarbeit 45 Wochen mit je zwei Stunden zugrunde zu legen sind. Damit sind im Jahr bei der Hamburger Feuerwehr 90 Stunden, und im Monat 7,5 Stunden, rechtswidrig zu viel gearbeitet worden. Abwesenheitszeiten in erheblichem Umfang sind nicht festgestellt, sodass im gesamten geltend gemachten Zeitraum 600 Stunden Zuvielarbeit angefallen sind. Ansprüche hat der Kläger aber erst ab dem 1. April 1999, sodass bei ihm 577,5 Stunden auszugleichen sind.

34

5. Die so errechneten Zuvielarbeitsstunden sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Dies betrifft zunächst Fälle, in denen Feuerwehrbeamte nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis zur beklagten Körperschaft stehen. Dies gilt aber auch, wenn - wie hier - zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen.

35

Insofern kann trotz des grundlegenden Unterschieds zwischen rechtmäßiger Mehrarbeit und rechtswidriger Zuvielarbeit auf die Vorschriften des Mehrarbeitsrechts zurückgegriffen werden, weil der Zweck des Ausgleichs von Mehrarbeit der gleiche ist wie derjenige von Zuvielarbeit. In beiden Fällen geht es um einen Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten zum Dienst. Hieraus ergibt sich zunächst die Verpflichtung, den Anspruch auf Freizeitausgleich zeitnah zu erfüllen, damit dieser seinen Zweck, die besonderen gesundheitlichen Belastungen der Zuvielarbeit auszugleichen, erreichen kann. Zudem kann ein Beamter nach jahrelangem Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinien nicht darauf verwiesen werden, nun ebenso lange auf die Erfüllung seines Ausgleichsanspruchs zu warten. Deshalb ist zeitliche Grenze für die Erfüllung des Freizeitausgleichs der sich aus dem Mehrarbeitsrecht ergebende Jahreszeitraum (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV, § 76 Abs. 2 Satz 2 HmbBG a.F.) nach der endgültigen Entscheidung über den Ausgleichsanspruch.

36

Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb dieses Jahreszeitraums Freizeitausgleich gewährt werden, sieht das Mehrarbeitsrecht dessen Umwandlung in einen Geldanspruch vor (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HmbBG a.F. <§ 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 HmbBG>, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV). Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde (vgl. Urteil vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 23.05 - Buchholz 236.2 § 76c DRiG Nr. 1 Rn. 17 f. zu einer Teilzeitbeschäftigung).

37

Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Dienstbetriebs wird umso höher, je größer der Kreis der Anspruchsberechtigten ist und je länger die Zeiträume werden, für die eine Vielzahl von Beamten Ansprüche geltend machen können. Eine Kumulation von langjähriger Zuvielarbeit und einer Vielzahl Anspruchsberechtigter führt zwar allein noch nicht dazu, dass der Gewährung von Freizeitausgleich zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. In den Verwaltungsbereichen, die, wie die Feuerwehr, die Polizei und der Strafvollzug, der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen und mit denen der Staat Leib und Leben seiner Bürger unmittelbar schützt, ist nicht hinnehmbar, wenn der Sicherheitsstandard aufgrund fehlenden Personals über einen längeren Zeitraum herabgesenkt werden müsste. Deshalb genügt es für die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr bei Gewährung von Freizeitausgleich gefährdet wäre, weil die zur Gefahrenabwehr erforderliche personelle Ausstattung nicht mehr erreicht werden könnte. Welche personelle Ausstattung erforderlich ist, unterfällt allerdings allein der Organisationsentscheidung des Dienstherrn.

38

Danach stehen einer Erfüllung der Freizeitausgleichsansprüche des Klägers zwingende dienstliche Gründe entgegen. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts können die Ausgleichsansprüche der Feuerwehrbeamten - unabhängig davon, ob diese noch im Einsatzdienst tätig sind oder an anderer Stelle, etwa in der Ausbildung der Feuerwehrbeamten - nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Hamburger Feuerwehr erfüllt werden. Deshalb haben sich die Ansprüche des Klägers in solche auf Geldausgleich gewandelt.

39

6. Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden Geldausgleich bieten sich allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung an. Auf die Besoldung kann nicht zurückgegriffen werden, da diese kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 <264>, vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 <63> und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 <380>), sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <345>, vom 15. Oktober 1985 a.a.O. S. 59 und vom 20. März 2007 a.a.O.). Sie ist nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet.

40

Bei dem Wertersatz geht es wie beim Freizeitausgleich, an dessen Stelle er tritt, um einen billigen sowie angemessenen Ausgleich, der zudem dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz entsprechen muss. Eine Ermäßigung des Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes (vgl. § 5 BMVergV) ist daher auch bei einer Umwandlung in einen Geldausgleich aus den bereits dargestellten Gründen unzulässig (vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 16 f.). Deshalb darf entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Mehrarbeitsvergütung auch nicht um ein Sechstel reduziert werden. Die regelmäßige Arbeitszeit, auf deren Grundlage die Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, beträgt auch für Feuerwehrbeamte 40 und nicht etwa 48 Stunden (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F., § 1 Abs. 1 Satz 1 ArbzVO Hmb a.F.). Zu einer Überschreitung dieser Stundenzahl kommt es nur aufgrund einer geringeren Gewichtung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes (vgl. § 1 Abs. 2 ArbzVO Hmb a.F.) gegenüber dem Volldienst durch den Landesverordnungsgeber, die aber bei der Bemessung der Mehrarbeitsvergütung ohne Bedeutung ist.

41

7. Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.). Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19 m.w.N., vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 45 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 Rn. 45 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11 Rn. 8 m.w.N.).

42

Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.

43

Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - juris Rn. 7 = WM 2008, 1077 f.; Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - juris Rn. 19 = LM BGB § 852 Nr. 150<9/1999> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547-549 ), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 S. 6 f.) gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 45). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.

44

Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt (vgl. Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 6 C 11.78 - juris Rn. 12, 13; Beschluss vom 14. April 2011 - BVerwG 2 B 27.10 - juris Rn. 18). Danach wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers bereits durch seinen Widerspruch vom März 1999 unterbrochen. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB gilt diese Unterbrechung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als beendet und zugleich der Lauf der neuen Verjährungsfrist mit dem Beginn des 1. Januar 2002 als gehemmt. Diese Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Abschluss des vorhergehenden Klageverfahrens, das am 17. November 2005 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt worden war. Der Kläger hatte aber bereits vor Ablauf dieser sechs Monate, nämlich im Dezember 2005 erneut einen verjährungshemmenden Widerspruch eingelegt, sodass die Hemmung weiterhin andauert.

45

Unerheblich ist, dass der Kläger im erledigten Klageverfahren nur Feststellungsklage mit dem Ziel, die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im Einsatzdienst der Feuerwehr für rechtsunwirksam erklären zu lassen, erhoben hatte. Denn mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuvielarbeit stand zugleich fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Freizeitausgleich für die zuviel gearbeiteten Stunden hatte.

46

8. Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (vgl. Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f., vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 S. 12, vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 und vom 28. Juni 2011 - BVerwG 2 C 40.10 - USK 2011, 147, juris Rn. 11).

47

Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 - NJW-RR 1990, 518 f. m.w.N.). Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist (zum Ganzen Urteile vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 <55>, vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 - BVerwGE 107, 304 <305 ff.> und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 34.00 - BVerwGE 114, 61 <62 ff.>; Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7 S. 3).

48

Die Ausgleichsansprüche sind zwar monatsweise entstanden und jeweils sofort fällig, sie waren aber zunächst nur auf Freizeitausgleich gerichtet. An deren Stelle sind Ansprüche auf Ausgleich durch eine Geldentschädigung erst getreten, nachdem die Beklagte schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hatte, dass die Erfüllung der Ansprüche auf Freizeitausgleich eine Gefährdung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft der Feuerwehr herbeiführen könnte. Auch wenn die Beklagte diesen, einem Freizeitausgleich entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Grund, geltend machen musste, haftete er den Ausgleichsansprüchen gleichwohl von vornherein an, sodass Rechtshängigkeitszinsen bereits ab Klageerhebung verlangt werden können.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2010 - 5 Sa 3/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend, da sie von ihr bei einer Bewerbung wegen ihres Alters diskriminiert wurde.

2

Die Beklagte suchte mit einer am 15. November 2007 veröffentlichten Stellenanzeige Mitarbeiter für das von ihr betriebene Callcenter. Die Anzeige lautete auszugsweise:

        

„CALL CENTER AGENTS

        

Wir suchen für unser junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen.

        

Du telefonierst gerne?

        

Dann bist Du genau richtig bei uns. Wir geben Dir die Möglichkeit sogar damit Geld zu verdienen.

        

Du bist zwischen 18 - 35 Jahre alt und verfügst über gute Deutschkenntnisse und suchst eine Vollzeitaufgabe?

        

Wir bieten Dir gute Verdienstmöglichkeiten und ein sehr nettes Arbeitsklima.“

3

Auf die Anzeige bewarb sich die damals 41-jährige, arbeitssuchende Klägerin. Ihrer Bewerbung fügte sie einen vollständigen tabellarischen Lebenslauf bei. Die Beklagte stellte zwei andere Bewerberinnen der Geburtsjahrgänge 1985 und 1987 zum 19. November 2007 ein. Am gleichen Tag sagte sie der Klägerin telefonisch ab, wobei der genaue Gesprächsinhalt streitig ist. Mit Poststempel vom 21. November 2007 schickte sie der Klägerin ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Sie fügte eine handschriftliche Notiz bei, der zufolge „alle Plätze belegt“ seien. Weitere, ähnliche Stellenanzeigen schaltete die Beklagte am 22. November 2007 und am 9. April 2008.

4

Ohne vorherige schriftliche Geltendmachung reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Hamburg am 29. Januar 2008 die vorliegende Klage ein, die der Beklagten am 2. Februar 2008 zugestellt wurde.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen ihres Alters bei der Stellenbesetzung benachteiligt worden. Schon der Inhalt der Stellenanzeige weise auf eine solche Diskriminierung hin. Im Telefonat vom 19. November 2007 sei ihr zudem mitgeteilt worden, sie entspreche nicht dem Bewerberprofil der Beklagten. Neben einer Entschädigung iHv. drei Monatsgehältern sei ihr daher die Beklagte auch zum Ersatz der materiellen Schäden verpflichtet, wozu neben den Bewerbungskosten iHv. 1,59 Euro (Porto, Papier) die Anwaltskosten der ersten Instanz iHv. 1.139,43 Euro gehörten. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstoße gegen die unionsrechtlichen Gebote der Gleichwertigkeit und der Effektivität. Letzteres gelte auch für § 12a ArbGG, da die erstinstanzlich zu tragenden Anwaltskosten eine nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG begrenzte Entschädigung immer teilweise aufzehrten.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz iHv. 1,59 Euro zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschädigung von 5.709,00 Euro zu zahlen nebst fünf Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie entstandene Kosten für die anwaltliche Vertretung im Verfahren erster Instanz iHv. 1.139,43 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte hat behauptet, die Bewerbung der Klägerin sei am 19. November 2007 bei ihr eingegangen, als die beiden offenen Stellen schon besetzt gewesen seien. Dies habe man der Klägerin im Telefongespräch vom 19. November 2007 mitgeteilt. Sie beschäftige auch ältere Arbeitnehmer. Jedenfalls habe die Klägerin die wirksame Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 3. Juni 2009 hat das Landesarbeitsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

        

„Verstößt eine nationale Gesetzgebung, nach der (außerhalb von kollektivrechtlichen Regelungen) zur schriftlichen Geltendmachung eines Schadens- und/oder Entschädigungsanspruches wegen Diskriminierung bei der Einstellung eine Frist von zwei Monaten nach Empfang der Ablehnung - oder im Wege der Auslegung: nach Kenntnis der Diskriminierung - gilt, gegen Primärrecht der EG (Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes) und/oder das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, wenn für gleichwertige Ansprüche nach nationalem Recht dreijährige Verjährungsfristen gelten und/oder das Verschlechterungsverbot gemäß Art. 8 der Richtlinie 2000/78/EG, wenn eine frühere nationale Vorschrift bei der Diskriminierung wegen des Geschlechts eine längere Ausschlussfrist vorsah?“

9

Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (- C-246/09 - [Bulicke] Slg. 2010, I-7003 = AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 16 = EzA AGG § 15 Nr. 8) hat der Gerichtshof der Europäischen Union für Recht erkannt:

        

„1.     

Das Primärrecht der Union und Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegenstehen, wonach derjenige, der bei der Einstellung wegen des Alters diskriminiert worden ist, seine Ansprüche auf Ersatz des Vermögens- und Nichtvermögensschadens gegenüber demjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, innerhalb von zwei Monaten geltend machen muss, sofern

                 

-       

zum einen diese Frist nicht weniger günstig ist als die für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts,

                 

-       

zum anderen die Festlegung des Zeitpunkts, mit dem der Lauf dieser Frist beginnt, die Ausübung der von der Richtlinie verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

                 

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese beiden Bedingungen erfüllt sind.

        

2.    

Art. 8 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegensteht, in deren Folge eine frühere Regelung geändert worden ist, die eine Frist für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs bei geschlechtsbezogener Diskriminierung vorsah.“

10

Sodann hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 27. Oktober 2010 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ein ihr möglicherweise zustehender Entschädigungsanspruch ist wie ein etwa bestehender Schadensersatzanspruch verfallen.

12

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar habe die Klägerin mit der von der Beklagten verfassten, gegen § 11 AGG verstoßenden Stellenanzeige ein Indiz iSd. § 22 AGG vorgetragen. Auch seien die Bewerbungsverfahren nicht abgeschlossen gewesen, da am 22. November 2007 die nächste diskriminierende Stellenausschreibung erschienen sei. Jedoch habe die Klägerin die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt. Um dem Effektivitätsgebot zu genügen, müsse § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Frist erst mit Kenntniserlangung von der Diskriminierung beginne. In Anbetracht des diskriminierenden Inhalts der Stellenanzeige habe eine solche Kenntnis der Klägerin schon mit der Absage am 19. oder 21. November 2007 bestanden. Die Klageeinreichung am 29. Januar 2008 wahre daher die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht. Die Frist sei auch nicht weniger günstig als vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Arbeitsrechts. Der deutsche Gesetzgeber habe selbst für das bestehende Arbeitsverhältnis eine Reihe von deutlich unter zwei Monaten liegenden Fristen normiert, die die Arbeitnehmer einzuhalten hätten, um ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber nicht zu verlieren.

13

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

14

I. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2 AGG ist wegen verspäteter Geltendmachung verfallen(§ 15 Abs. 4 AGG).

15

1. Der von der Klägerin gestellte bezifferte Zahlungsantrag ist hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Die Klägerin hat die von ihr nach § 15 Abs. 2 AGG begehrte angemessene Entschädigung beziffert und Tatsachen benannt, die den geltend gemachten Entschädigungsbetrag rechtfertigen sollen.

16

2. Das am 18. August 2006 in Kraft getretene AGG findet auf den Streitfall Anwendung.

17

a) Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Die Klägerin ist als Bewerberin „Beschäftigte“ iSd. AGG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Dabei kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Bewerbung der Klägerin sei bei ihr erst nach der Besetzungsentscheidung über zwei Stellen eingegangen. Jedenfalls hat die Beklagte noch weitere Bewerber gesucht, wie sich ihrer Anzeige vom 22. November 2007 entnehmen lässt.

18

b) Die Beklagte ist als „Arbeitgeberin“ passivlegitimiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes, wer „Personen nach Absatz 1“ des § 6 AGG „beschäftigt“. Arbeitgeber ist also derjenige, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis bittet (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - EzA AGG § 22 Nr. 3; 19. August 2010 - 8 AZR 370/09 - AP SGB IX § 81 Nr. 19 = EzA AGG § 15 Nr. 11).

19

3. Die Klägerin hat die nach § 15 Abs. 4 AGG für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG einzuhaltende Frist von zwei Monaten nicht gewahrt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 91; v. Roetteken AGG Stand April 2012 § 15 Rn. 101; Däubler/Bertzbach/Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 99; KR/Treber 9. Aufl. § 15 AGG Rn. 50; Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 66), deren Einhaltung - wie bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen - von Amts wegen zu beachten ist (vgl. GMP/Germelmann 7. Aufl. § 61b Rn. 10; Palandt/Weidenkaff 71. Aufl. § 15 AGG Rn. 8; ErfK/Preis 12. Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 33).

20

a) Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen Europarecht.

21

aa) Ausdrücklich lassen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.

22

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen. Dabei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH 8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Slg. 2010, I-7003 = AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 16 = EzA AGG § 15 Nr. 8).

23

cc) § 15 Abs. 4 AGG verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit(Äquivalenz). Nach deutschem Recht besteht keine, einer Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG vergleichbare, nach ihren Verfahrensmodalitäten günstigere Klageart. Dies hat der Senat bereits mit seinen Urteilen vom 15. März 2012 (- 8 AZR 37/11 - Rn. 32 - 48, NZA 2012, 910 und - 8 AZR 160/11 - Rn. 30 - 46) mit ausführlicher Begründung entschieden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

24

dd) Ebenso wenig verstößt § 15 Abs. 4 AGG gegen den Effektivitätsgrundsatz, wie der Senat gleichfalls mit seinen Urteilen vom 15. März 2012 erkannt hat (- 8 AZR 37/11 - Rn. 49 - 53, NZA 2012, 910 und - 8 AZR 160/11 - Rn. 47 - 51). Allerdings ist § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines angestrebten beruflichen Aufstiegs unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Frist nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt. Hierüber gibt die bloße Ablehnung der Bewerbung durch den Arbeitgeber nicht in jedem Fall zwingend Auskunft (BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 54 - 59, aaO).

25

b) Mit der Ablehnung im Telefongespräch vom 19. November 2007 hatte die Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Durch das Telefonat wusste sie, dass ihre Bewerbung keine Berücksichtigung für das Auswahlverfahren gefunden hat oder finden wird. Ein Nachteil im Sinne einer unmittelbaren Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt im Falle einer Auswahlentscheidung bereits dann vor, wenn die Beschäftigte nicht in die Auswahl einbezogen, sondern vorab ausgeschieden wird. Die Benachteiligung liegt in der Versagung einer Chance (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - AP AGG § 15 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 21). Da im Zeitpunkt der Absage die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Stellenanzeige hatte, die die Beklagte am 15. November 2007 veröffentlichen ließ und die gegen § 11 AGG verstieß, war sie seit dem 19. November 2007 in der Lage, Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Nach dem eigenen, von der Beklagten jedoch bestrittenen Vortrag, ist die Klägerin zudem in dem Telefongespräch direkt auf die unmittelbare Benachteiligung aufgrund des Diskriminierungsmerkmals „Alter“ verwiesen worden, da sie „dem Bewerberprofil nicht entspreche“.

26

Mit ihrer Ausschreibung suchte die Beklagte Bewerber im Alter „zwischen 18 - 35 Jahre“ und differenzierte damit nach dem verpönten Merkmal des Alters. Die Ausschreibung verstieß gegen § 7 Abs. 1 AGG, was nach der Rechtsprechung des Senats die Vermutung begründet, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten Merkmals erfolgt(vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 59, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - Rn. 63, BAGE 109, 265 = AP BGB § 611a Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 3 zu § 611b BGB aF; 14. März 1989 - 8 AZR 447/87 - BAGE 61, 209 = AP BGB § 611a Nr. 5 = EzA BGB § 611a Nr. 4 zu § 611a BGB aF).

27

c) Die Zweimonatsfrist begann danach am 20. November 2007 (§ 187 Abs. 1 BGB) und endete am 21. Januar 2008 (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB), nachdem der 19. Januar 2008 auf einen Sonnabend fiel. Zwar wird die von § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG geforderte Schriftform auch durch eine gerichtliche Klage gewahrt(vgl. BAG 12. Dezember 2000 - 9 AZR 1/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 96, 352 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 154 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 135; 24. Juni 1960 - 1 AZR 29/58 - zu 1 der Gründe, BAGE 9, 296 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 5 zu tariflichen Ausschlussfristen; Däubler/Bertzbach/Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 110; Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 73), allerdings setzt dies voraus, dass die Klage rechtzeitig zugestellt wird; § 167 ZPO findet keine Anwendung(vgl. BAG 8. März 1976 - 5 AZR 361/75 - zu 3 a der Gründe, AP ZPO § 496 Nr. 4 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 26). Die am 29. Januar 2008 bei Gericht eingereichte und der Beklagten am 2. Februar 2008 zugestellte Klage wahrte die am 21. Januar 2008 abgelaufene Frist nicht.

28

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.

29

1. Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt hat oder dem Arbeitgeber ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf zu machen ist; geringfügige Eingriffe lösen keine Entschädigungsansprüche aus (vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 636/08 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41 = EzA AGG § 15 Nr. 3). Weitere Voraussetzung ist, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BGH 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - BGHZ 143, 214). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab, wobei zu berücksichtigen ist, in welche geschützten Bereiche eingegriffen wurde (vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 636/08 - aaO). Eine Haftung kommt insbesondere nur bei einem Verschulden (§ 276 BGB) in Betracht.

30

Nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln hat der Geschädigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. § 22 AGG bietet für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Erleichterungen(BAG 15. März 2012 - 8 AZR 37/11 - Rn. 65 ff. mwN, NZA 2012, 910).

31

2. Weder aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch aus den Behauptungen der Klägerin ergibt sich eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts oder ein schwerwiegender Verschuldensvorwurf, der der Beklagten zu machen wäre. Auch wenn diese unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, § 11 AGG Arbeitsplätze altersdiskriminierend ausgeschrieben hat, genügt das nicht, um eine Entschädigungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auszulösen, wie es bei einer „Herabwürdigung“(BAG 24. September 2009 - 8 AZR 636/08 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 41 = EzA AGG § 15 Nr. 3) gegebenenfalls anzunehmen wäre. Eine „Herabwürdigung“ ergibt sich nicht aus Form und Inhalt der Ablehnungen, und zwar weder aus dem Inhalt des Telefonats vom 19. November 2007, selbst wenn man dessen Inhalt mit der Darstellung der Klägerin unterstellt, noch aus der handschriftlichen Ablehnungsnotiz vom 21. November 2007.

32

III. Den Ersatz der von ihr geltend gemachten materiellen Schäden - Bewerbungskosten und Kosten der Rechtsverfolgung - kann die Klägerin schon deswegen nicht von der Beklagten nach § 15 Abs. 1 AGG verlangen, da sie auch insoweit die in § 15 Abs. 4 AGG geregelte Ausschlussfrist nicht eingehalten hat.

33

1. Auch und soweit die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG materielle Schadensersatzansprüche erfasst, verstößt sie nicht gegen den primärrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit. Nach nationalem Recht bestand kein dem Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG vergleichbarer Anspruch eines erfolglosen Stellenbewerbers bei Verletzung des Inklusionsinteresses oder in Bezug auf andere, vergleichbare Merkmale. Es gilt insoweit grundsätzlich das für die Gleichwertigkeit des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG Ausgeführte.

34

a) Durch die Verabschiedung des AGG hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG, der Richtlinie 2000/78/EG, der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zuvor schon bestehende einzelne Diskriminierungsverbote erstmals zu einem umfassenden Diskriminierungsschutz in Deutschland ausgebaut. Zur effektiven Durchsetzung dient dabei in besonderer Weise die in § 22 AGG getroffene Beweislastverteilung. Die vom Grundsatz der Privatautonomie geprägte deutsche Rechtsordnung unterscheidet sich grundlegend vom europäischen Antidiskriminierungsrecht. Aufgaben, die in anderen Rechtsordnungen dem Diskriminierungsschutz zukamen und zukommen, übernahmen in der Vergangenheit in der deutschen Rechtsordnung für bestehende Arbeitsverhältnisse teilweise als funktionelle Äquivalente der allgemeine Kündigungsschutz oder bei der Gewährung von Leistungen der Gleichbehandlungsgrundsatz. An diesen ist jedoch der Arbeitgeber bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen nicht gebunden (vgl. BAG 20. August 1986 - 4 AZR 272/85 - BAGE 52, 380 = AP TVG § 1 Tarifverträge - Seniorität Nr. 6 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 44; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 311, 578; DFL/Kamanabrou 4. Aufl. § 611 BGB Rn. 287). Für die Nichteinstellung schuldet der Arbeitgeber nach deutschem Recht grundsätzlich keinerlei Rechtfertigung (vgl. ErfK/Preis aaO Rn. 311; Buchner NZA 1991, 577, 579). Zur Richtlinienumsetzung durch das AGG konnte der deutsche Gesetzgeber daher nicht an einen bereits im nationalen Recht bestehenden Diskriminierungsschutz anknüpfen (vgl. Kolbe EuZA 2011, 65, 68; Jacobs RdA 2009, 193, 200 f.; Wagner/Potsch JZ 2006, 1085, 1092). Keinen Vergleichsmaßstab können die Diskriminierungsverbote des § 611a BGB aF und § 81 Abs. 2 SGB IX aF bilden, da diese ihrerseits der Richtlinienumsetzung dienten(vgl. Jacobs RdA 2009, 193, 201).

35

Damit unterscheiden sich Ansprüche nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB von solchen aus § 15 Abs. 1 AGG hinsichtlich ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale, sodass der deutsche Gesetzgeber nicht gehindert war, für Ansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG eine besondere Ausschlussfrist vorzusehen.

36

b) Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG ist auch nicht dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vergleichbar.

37

Beide Ansprüche unterscheiden sich bereits hinsichtlich des Gegenstands. § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Geldentschädigung. Der Ersatz materieller Schäden ist bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur für vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bspw. der unerlaubten Verwertung des Bildes, des Namens, der Stimme oder anderer Persönlichkeitsmerkmale zu kommerziellen Zwecken) anerkannt (vgl. BGH 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 - BGHZ 143, 214; Palandt/Sprau 71. Aufl. § 823 BGB Rn. 125; MünchKommBGB/Wagner 5. Aufl. § 823 Rn. 180). Aufwendungen und Schäden des erfolglosen Stellenbewerbers, wie bspw. der entgangene Gewinn, fallen demgegenüber nicht in den Schutzbereich von § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG(vgl. BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 114, BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Demgegenüber gewährt § 15 Abs. 1 AGG Anspruch auf Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen materiellen Schadens.

38

2. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG bestimmt ausdrücklich, dass neben einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auch der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen ist(vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 36, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10; v. Roetteken AGG Stand April 2012 § 15 Rn. 69; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 85, 87; ErfK/Schlachter 12. Aufl. § 15 AGG Rn. 15; Jacobs RdA 2009, 193, 199). Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Tarifvertragsparteien dies vereinbart haben, § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 AGG. Hinsichtlich des Fristbeginns differenziert § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG nicht zwischen Ansprüchen nach § 15 Abs. 1 AGG und solchen nach § 15 Abs. 2 AGG, sondern bestimmt für beide Ansprüche, dass die Frist im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Allerdings ist § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Frist auch im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 4 AGG ergibt sich somit, dass es für den Fristbeginn zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG nicht auf die Entstehung des Schadens oder dessen Fälligkeit ankommt.

39

Die am 29. Januar 2008 eingereichte und der Beklagten am 2. Februar 2008 zugestellte Klage wahrte daher die Frist des § 15 Abs. 4 AGG auch hinsichtlich eines materiellen Schadensersatzanspruchs aus § 15 Abs. 1 AGG nicht.

40

IV. Ein Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB iVm. § 7 Abs. 3 AGG. Soweit diese Anspruchsgrundlage allein mit einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründet wird, kommt sie neben dem Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG nicht in Betracht.

41

1. Nach § 15 Abs. 5 AGG bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, im Übrigen unberührt. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich, dass der Gesetzgeber insbesondere an Ansprüche auf Unterlassung nach § 1004 BGB oder auf Ersatz des materiellen Schadens nach den §§ 252, 823 BGB dachte(vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38). Eine abschließende und klare Regelung des Konkurrenzverhältnisses zu anderen möglichen Ansprüchen auf Schadensersatz und Entschädigung ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere ist unklar, inwieweit der Beschäftigte Schadensersatzansprüche bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot auf § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB stützen kann, nachdem § 7 Abs. 3 AGG bestimmt, dass eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch den Arbeitgeber oder Beschäftigte eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellt.

42

2. In der Rechtslehre ist die Frage umstritten. Ein Teil der Literatur geht davon aus, dass Ansprüche aus § 280 BGB, die auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gestützt werden, neben Ansprüchen aus § 15 AGG bestehen, ohne dass die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG Geltung erlangt(vgl. v. Roetteken AGG Stand April 2012 § 15 Rn. 69, 112; Bücker in Rust/Falke AGG § 15 Rn. 57; Palandt/Weidenkaff 71. Aufl. § 3 AGG Rn. 10 u. § 15 AGG Rn. 10; Thüsing Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz Rn. 535; KR/Treber 9. Aufl. § 15 AGG Rn. 8). Weiter wird auch vertreten, § 280 BGB finde zwar neben § 15 Abs. 1 AGG Anwendung, jedoch sei auch die Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG bei diesem Anspruch zu beachten(vgl. Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 15 Rn. 65, 67; Voigt in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 3. Aufl. § 15 Rn. 70; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 36 Rn. 102). Der überwiegende Teil der Literatur nimmt an, dass § 15 Abs. 1 AGG als speziellere Norm mögliche Ansprüche aus § 280 BGB verdrängt(vgl. Däubler/Bertzbach/Deinert 2. Aufl. § 15 Rn. 24, 126; Schiek/Kocher AGG § 15 Rn. 66; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 96; Stein in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 15 Rn. 88; Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 15 Rn. 137; ErfK/Schlachter 12. Aufl. § 15 AGG Rn. 18; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 8. Aufl. AGG Rn. 60; Richardi NZA 2006, 881, 886; HWK/Rupp 5. Aufl. § 15 AGG Rn. 14; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 270; Stoffels RdA 2009, 204, 214; Staudinger/Annuß [2005] § 611a Rn. 80 zu § 611a BGB aF; Walker NZA 2009, 5, 10 f. für Entschädigungsansprüche).

43

3. Der überwiegenden Auffassung der Literatur ist der Vorzug zu geben. Für die Annahme einer spezielleren Regelung durch § 15 Abs. 1 AGG spricht sowohl der gesetzliche Regelungszusammenhang als auch der Wortlaut von § 15 Abs. 1 und Abs. 5 AGG.

44

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG bestimmt weiter, dass eine Ersatzpflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht eintritt, wenn der Arbeitgeber die „Pflichtverletzung“ nicht zu vertreten hat. Damit übernimmt § 15 Abs. 1 AGG das Regelungskonzept des § 280 Abs. 1 BGB, bezieht dies aber auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. § 7 Abs. 3 AGG enthält dazu die Klarstellung, dass die vom Arbeitgeber oder Beschäftigten begangenen Benachteiligungen Vertragsverletzungen darstellen. Durch die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG werden gleichzeitig die §§ 276 bis 278 BGB für den Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG anwendbar(vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 38). § 15 Abs. 1 AGG normiert daher einen vertraglichen Schadensersatzanspruch, der sich allein gegen den Arbeitgeber richtet und hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen besonderen Regelungen unterliegt. So hat der Beschäftigte nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG nur hinsichtlich eines Anspruchs nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG eine Ausschlussfrist einzuhalten. Auf der Rechtsfolgenseite stellt § 15 Abs. 6 AGG klar, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg begründet, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund. Damit wird eine Naturalrestitution ausgeschlossen. Hieran zeigt sich, dass der Gesetzgeber den materiellen Schadensersatz, der sich bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ergeben kann, innerhalb vertraglicher Beziehungen speziell ausgestaltet hat. Dies spricht dafür, den allgemeinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB als verdrängt zu betrachten, soweit dieser allein auf einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gestützt wird(§ 7 Abs. 1, Abs. 3 AGG). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die besonderen Voraussetzungen die der Gesetzgeber an einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG knüpft(insb. Ausschlussfrist), nicht durch Gewährung eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB umgangen werden.

45

b) Ebenso spricht der Wortlaut von § 15 Abs. 5 AGG für die Annahme, § 15 Abs. 1 AGG stelle in seinem Anwendungsbereich eine § 280 Abs. 1 BGB verdrängende Norm dar. § 15 Abs. 5 AGG bestimmt, dass „im Übrigen“ Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt bleiben. Die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung spricht maßgeblich dafür, dass die allgemeinen Regelungen nur insoweit zur Anwendung kommen sollen, als § 15 AGG keine eigene Regelung trifft. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz materieller Schäden auf (vor-)vertraglicher Grundlage ist dies aber in § 15 Abs. 1 AGG geschehen.

46

V. Den von ihr begehrten Ersatz ihres materiellen Schadens kann die Klägerin von der Beklagten vorliegend schließlich nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7 Abs. 1 oder § 11 AGG verlangen.

47

1. Grundsätzlich werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nicht durch § 15 Abs. 1 AGG verdrängt. Insoweit regelt das AGG nur einen (vor-)vertraglichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots, „im Übrigen“ werden aber nach § 15 Abs. 5 AGG Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus anderen Rechtsvorschriften nicht berührt. Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass es insoweit bei der echten Anspruchskonkurrenz zwischen Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten und solchen aus unerlaubter Handlung bleiben soll (BT-Drucks. 16/1780 S. 38).

48

2. Ob § 11 AGG oder, näherliegend, § 7 Abs. 1 AGG „Schutzgesetze“ iSd. § 823 Abs. 2 BGB sind, also zumindest auch Individualschutz wegen eines der vom Gesetzgeber mit einer Norm verfolgten Anliegens gewähren wollen, ist in der Rechtslehre umstritten, kann aber vorliegend dahinstehen. Denn wenn die Beklagte mit ihrem Vorgehen vorliegend § 7 Abs. 1 oder § 11 AGG als „Schutzgesetz“ iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt hätte, wäre ein daraus resultierender Anspruch der Klägerin aufgrund der auch insoweit anzuwendenden Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG untergegangen.

49

a) Zwar gilt als Grundregel, dass vertragliche und deliktische Ansprüche nach ihren jeweiligen Voraussetzungen, ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung selbständig zu beurteilen sind und den jeweils eigenen Regeln folgen. Ausnahmen kommen aber dann in Betracht, wenn einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragshaftung zu entnehmen ist, dass die Möglichkeit des Geschädigten, nach einem Ausschluss mit seinem vertraglichen Schadensersatzanspruch auf den aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch auszuweichen, jedenfalls den Zweck einer für den vertraglichen Schadensersatzanspruch geltenden gesetzlichen Vorschrift vereiteln und diese gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (vgl. BGH 19. Oktober 2004 - X ZR 142/03 - zu 2 der Gründe mwN, NJW-RR 2005, 172; Palandt/Sprau 71. Aufl. Einf. v. § 823 Rn. 5). Deshalb sind die für Ansprüche aus Vertragsverletzung geltenden kurzen Verjährungsfristen auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwenden, wenn das Ausweichen des Geschädigten auf einen aus demselben Lebenssachverhalt hergeleiteten deliktischen Anspruch eine Zweckvereitelung der kurzen Verjährungsvorschrift zur Folge hätte (vgl. BGH 8. März 2005 - XI ZR 170/04 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 162, 306; 11. Dezember 1991 - XII ZR 269/90 - zu 1 a der Gründe, BGHZ 116, 293). Auch wendet das Bundesarbeitsgericht eine Ausschlussfrist, die „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst, nicht nur auf vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung an, wenn diese auf einem einheitlichen Lebensvorgang beruhen (vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 26 mwN, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 200; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 41, BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6), da andernfalls die angestrebte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht erreicht werden kann.

50

b) Danach fallen deliktische Ansprüche, die auf denselben Lebenssachverhalt wie Ansprüche aus § 15 Abs. 1 AGG gestützt werden, unter die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG.

51

3. Zwar hat der Gesetzgeber in § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG bestimmt, dass ein Anspruch „nach Absatz 1 oder 2“ innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden muss, es sei denn, die Tarifvertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart. Der Zweck des § 15 Abs. 4 AGG besteht jedoch darin, angesichts der für das AGG durch § 22 geregelten Beweislastverteilung die Arbeitgeber nicht zu zwingen, Argumentationen über Einstellungsverfahren bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen(BT-Drucks. 16/1780 S. 38). Für Ansprüche aus dem AGG soll binnen kürzerer Frist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eintreten. Dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht es, die Ausschlussfrist auch auf konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwenden, die auf denselben Sachverhalt gestützt werden, also auf eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Da der Anspruch nach § 15 Abs. 1 AGG verschuldensabhängig ausgestaltet ist, tritt bei einer Verwirklichung des Haftungstatbestandes nach § 15 Abs. 1 AGG regelmäßig auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 Abs. 2 BGB ein, sofern einzelnen Bestimmungen des AGG, etwa § 7 Abs. 1 AGG, Schutzgesetzcharakter zuzusprechen wäre. Der Zweck des § 15 Abs. 4 AGG, innerhalb einer kurzen Frist Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Bezug auf solche Ansprüche herbeizuführen, würde jedoch vereitelt, wollte man § 15 Abs. 4 AGG nicht auf alle Ansprüche erstrecken, die auf den besonderen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung gegründet werden.

52

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Volz    

        

    Pauli    

                 

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

2

Der 1976 geborene Kläger steht seit 1995 als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Juni 1997 festgesetzt. In der Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Mai 2008 wurde der Kläger nach der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, und anschließend bis Ende Juli 2008 nach Stufe 6 besoldet. Seit dem 1. August 2008 erhält der Kläger eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 6. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 wurde der Kläger ohne Änderung seines Grundgehaltes in die Zuordnungsstufe 4a der Besoldungsgruppe A 10 übergeleitet.

3

Anfang September 2009 beantragte der Kläger die Anhebung seiner Bezüge seit 1. August 2008 auf die letzte Stufe der Besoldungsgruppe A 10, die rückwirkende Gewährung der Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 für die Zeit vom 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 sowie die Auszahlung des Differenzbetrages.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Untätigkeitsklage insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe für die Zeit von August 2006 bis März 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Für den Zeitraum ab April 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage demgegenüber abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 ein zusätzliches Grundgehalt in Höhe von 9 606,31 € zu zahlen und den Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die besoldungsrechtlichen Bestimmungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger zum Ausgleich der Altersdiskriminierung einzustufen sei, sei vielmehr maßgeblich, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

7

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

8

Der Kläger beantragt, eine vom Senat als sachdienlich vorgeschlagene kürzere Formulierung ausdrücklich ablehnend,

A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger

1. für den Monat August 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

2. für den Monat September 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

3. für den Monat Oktober 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

4. für den Monat November 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

5. für den Monat Dezember 2006 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

6. für den Monat Januar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

7. für den Monat Februar 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

8. für den Monat März 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

9. für den Monat April 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

10. für den Monat Mai 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

11. für den Monat Juni 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

12. für den Monat Juli 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

13. für den Monat August 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2.343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1.975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

14. für den Monat September 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

15. für den Monat Oktober 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

16. für den Monat November 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

17. für den Monat Dezember 2007 ein Grundgehalt in Höhe von 2 343,77 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 975,24 € brutto - mithin weitere 368,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

18. für den Monat Januar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

19. für den Monat Februar 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

20. für den Monat März 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 533,80 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 135,39 € brutto - mithin weitere 398,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

21. für den Monat April 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 217,08 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 868,47 € brutto - mithin weitere 348,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

22. für den Monat Mai 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 922,66 € brutto - mithin weitere 358,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

23. für den Monat Juni 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

24. für den Monat Juli 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 281,37 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 998,18 € brutto - mithin weitere 283,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

25. für den Monat August 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2.375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

26. für den Monat September 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

27. für den Monat Oktober 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

28. für den Monat November 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

29. für den Monat Dezember 2008 ein Grundgehalt in Höhe von 2 375,83 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 047,67 € brutto - mithin weitere 328,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

30. für den Monat Januar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

31. für den Monat Februar 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 579,47 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 223,18 € brutto - mithin weitere 356,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

32. für den Monat März 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

33. für den Monat April 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

34. für den Monat Mai 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2.834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2.448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

35. für den Monat Juni 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 078,85 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 1 795,57 € brutto - mithin weitere 283,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

36. für den Monat Juli 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

37. für den Monat August 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

38. für den Monat September 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

39. für den Monat Oktober 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

40. für den Monat November 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

41. für den Monat Dezember 2009 ein Grundgehalt in Höhe von 2 834,79 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 448,50 € brutto - mithin weitere 386,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009,

42. für den Monat Januar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2010,

43. für den Monat Februar 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 064,64 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 647,03 € brutto - mithin weitere 417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2010,

44. für den Monat März 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2010,

45. für den Monat April 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. April 2010,

46. für den Monat Mai 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Mai 2010,

47. für den Monat Juni 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juni 2010,

48. für den Monat Juli 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Juli 2010,

49. für den Monat August 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. August 2010,

50. für den Monat September 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. September 2010,

51. für den Monat Oktober 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Oktober 2010,

52. für den Monat November 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. November 2010,

53. für den Monat Dezember 2010 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Dezember 2010,

54. für den Monat Januar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Januar 2011,

55. für den Monat Februar 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. Februar 2011,

56. für den Monat März 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2009, hilfsweise seit dem 1. März 2011,

57. für den Monat April 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2011,

58. für den Monat Mai 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 678,79 € brutto - mithin weitere 422,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2011,

59. für den Monat Juni 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juni 2011,

60. für den Monat Juli 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Juli 2011,

61. für den Monat August 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2011,

62. für den Monat September 2011 ein Grundgehalt in Höhe von 3 101,42 € brutto, abzüglich bereits gezahlter 2 794,07 € brutto - mithin weitere 307,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2011,

zu zahlen,

hilfsweise anstatt 1) bis 62)

die Beklagte zu verpflichten, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend seit dem 17. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 9 und seit dem 1. August 2008 die Bezüge gemäß der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren.

Unbedingt beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Beklagte ihm ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat.

B)

Äußerst hilfsweise beantragt der Kläger anstatt A)

unter teilweiser Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 und des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011,

1) festzustellen, dass der durch den Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ebenso dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit es die Prozesszinsen

a) ab Rechtshängigkeit für die Ansprüche aus dem Zeitraum von August 2006 bis März 2011 - hilfsweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches und

b) ab Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Hauptanspruches für den Zeitraum ab 1. April 2011 betrifft, sowie,

2) festzustellen, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Besoldung aus der Endstufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe auch für den Zeitraum ab April 2011 bis September 2011 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bezüge des Klägers auf die Höhe der Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 anzuheben und dem Kläger rückwirkend auch seit dem 1. April 2011 die Bezüge der letzten Stufe der Besoldungsgruppe A 10 zu gewähren und

3) festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab Oktober 2011 ein Grundgehalt entsprechend der letzten Stufe der Besoldungsordnung A hinsichtlich der ihm jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe für die Dauer seines aktiven Beamtenverhältnisses zu gewähren hat,

und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten nur teilweise begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis zum 31. März 2011 Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5 550 € (2.). Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

13

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom August 2006 bis Ende März 2011 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020). Diese Bestimmungen galten nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten der Länder auf das Land Sachsen-Anhalt zum 1. September 2006 zunächst als Bundesrecht (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, § 85 BBesG) und ab dem 1. August 2007 als Landesrecht fort (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl LSA S. 236).

14

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

15

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

16

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

17

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

18

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

19

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

20

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

21

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

22

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen teilweise als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger kann für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 eine Entschädigung in Höhe von 5 550 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 1. April 2011 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von insgesamt 5 550 € (100 €/Monat).

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 hat der Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende März 2011 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 €/Monat.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum vom 18. August 2006 bis Ende März 2011.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der schriftliche Antrag des Klägers bei der beklagten Behörde vom 9. September 2009 reicht für die Geltendmachung aus. Er erfüllt trotz seines unklaren Wortlauts noch die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung in § 15 Abs. 4 AGG zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38).

50

Der Antrag war auch rechtzeitig.

51

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

52

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

53

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst durch dieses Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen geklärt worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

54

Der Antrag des Klägers vom September 2009 deckt den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis Ende März 2011 ab. Die ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers wegen seines Lebensalters manifestierte sich regelmäßig in der monatlichen Auszahlung seiner Bezüge. Ausgehend von der Schutzfunktion des § 15 Abs. 4 AGG müssen die Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG bei einer wiederkehrenden Benachteiligung nur einmal geltend gemacht werden; diese Geltendmachung wirkt für die Zukunft fort (Thüsing, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Band 1, § 15 AGG Rn. 46). Dies gilt hier angesichts des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an den Antrag des Klägers vom September 2009 in besonderer Weise. Denn die Beklagte hat im behördlichen Verfahren nicht reagiert, sodass der Kläger Untätigkeitsklage erheben musste. Im Gerichtsverfahren hat die Beklagte zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung in erster Linie darauf verwiesen, die Besoldung des Klägers sei entsprechend dem Gesetz ausgezahlt worden. Angesichts dieser Reaktion der Beklagten war der Kläger nicht gehalten, seine Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz fortlaufend durch schriftliche Erklärungen geltend zu machen.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger auch für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Unerheblich ist auch, dass der Dienstherr des Klägers, das Land Sachsen-Anhalt, erst ab dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Besoldung der Beamten des Landes besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) und ihm dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

Dass nicht das Land Sachsen-Anhalt als Dienstherr, sondern eine Landesbehörde Beklagte ist, ist lediglich Folge der dortigen landesrechtlichen Regelung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (§ 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992, GVBl LSA S. 36).

60

(4) Die Ansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind auch nicht verjährt. Bei den monatsweise entstandenen Entschädigungsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Für das Jahr 2006 begann die Verjährungsfrist danach am 1. Januar 2007. Bereits am 23. Dezember 2009 und damit vor Ablauf der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben; diese Klageerhebung hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

61

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an.

62

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

63

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen sieht der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen an.

64

3. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2011 steht dem Kläger kein Anspruch zu. Das ab diesem Zeitpunkt geltende Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

65

a) Zum 1. April 2011 trat das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA S. 68) in Kraft. Wesentliche Bestandteile dieses Gesetz sind das Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) und das Besoldungs- und Versorgungs-rechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), das die bereits vorhandenen aktiven Beamten und Versorgungsempfänger in die neuen Besoldungsordnungen überleitet.

66

Nach § 23 LBesG LSA ist Anknüpfungspunkt für den Besoldungseinstieg und die weitere Entwicklung der Besoldung nicht mehr das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern die leistungsgerecht absolvierte Dienstzeit (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 179 zu § 23). Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt. Diese Stufe wird unabhängig vom Lebensalter mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. § 24 LBesG LSA regelt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anerkannt werden (z.B. Zeiten der tatsächlichen Betreuung eines Kindes bis zu drei Jahren für jedes Kind).

67

Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 55 und 69 ff.). Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

b) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 16 BesVersEG LSA für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. März und am 1. April 2011 in einem Beamtenverhältnis im Sinne von § 14 BesVersEG LSA standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn diese Vorschrift knüpft an das Grundgehalt an, das dem Beamten nach dem diskriminierenden System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zustand. Sie ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 64 ff. und 78 ff.).

69

§ 16 Abs. 1 BesVersEG LSA schreibt für Bestandsbeamte die bloße betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts vor. Der Beamte erhält danach ein Grundgehalt in gleicher Höhe wie nach bisherigem Recht. Maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstaltersstufe, die nach bisherigem Recht am Tag vor der Überleitung erreicht ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schreibt § 16 Abs. 2 BesVersEG LSA vor, dass für den ersten Aufstieg in eine höhere Stufe des Grundgehalts der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Beamte nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre. Für den weiteren Aufstieg regelt § 16 Abs. 3 BesVersEG LSA, dass die Stufen des Grundgehalts der Besoldungsordnung A gemäß § 23 LBesG LSA erreicht werden. Für den Fall, dass die Neuregelung (z.B. durch eine Reduzierung einer Stellenzulage) zu einer Verringerung der Dienstbezüge führt, sieht § 19 Abs. 1 BesVersEG LSA die Zahlung einer Ausgleichszulage zur Wahrung des Besitzstands vor.

70

Die mit dieser Übergangsregelung verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Denn Ziel der Regelung, die das Land Sachsen-Anhalt bereits vor der Verkündung des Urteils in der Sache Hennigs und Mai am 8. September 2011 erlassen hat, ist es auch, finanzielle Einbußen der Beamten auszuschließen (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Besoldungsneuregelungsgesetz Sachsen-Anhalt, LTDrucks 5/2477 S. 234 zu § 3). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

71

Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Land Sachsen-Anhalt war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

72

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Altersdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 20 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen. Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.).

73

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

74

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ab dem 1. Januar 2010 ist der jeweils monatlich entstandene Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Sinne von § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB erst später fällig geworden.

75

6. Die Hilfsanträge des Klägers sind, soweit über sie wegen der Unbegründetheit des entsprechenden Hauptantrags zu entscheiden ist, aus den vorstehend aufgeführten Gründen unbegründet.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe A 11.

2

Der 1970 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. April 1995 durch die damalige Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Diese setzte das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 1. September 1991 fest. Zum 30. September 2005 wurde die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt mit den Landesversicherungsanstalten Sachsen und Thüringen zu einem neuen Regionalträger, der Beklagten, vereinigt.

3

Ende Dezember 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung und beantragte rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 die Zahlung seiner Bezüge nach der höchsten Dienstaltersstufe. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 das Grundgehalt nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 so zu stellen, als hätte er im Zeitpunkt seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bereits das 35. Lebensjahr vollendet, wobei § 28 Abs. 2 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 keine Anwendung finde.

5

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die besoldungsrechtlichen Regelungen benachteiligten den Kläger ungerechtfertigt aufgrund seines Lebensalters. Zum Ausgleich dieser Diskriminierung könne der Kläger aber nicht seine Besoldung aus der höchsten Dienstaltersstufe beanspruchen. Für die Bestimmung der Vergleichsgruppe, in die der Kläger einzustufen sei, sei vielmehr entscheidend, bis zu welchem Lebensalter Einstellungen in ein Beamtenverhältnis des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Geschäftsbereich der Beklagten hätten erfolgen können. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 seien ausgeschlossen, weil der Kläger diese nicht zeitnah geltend gemacht habe.

6

Kläger und Beklagte haben die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 insoweit aufzuheben, als die Klage des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 Grundgehalt nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2010 zu verzinsen, abgewiesen worden ist und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 in vollem Umfang zurückzuweisen sowie

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2012 sowie des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. September 2011 abzuändern und die Klage (vollumfänglich) abzuweisen und

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet, diejenige der Beklagten überwiegend begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht (1.). Es erweist sich aber zum geringen Teil aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (- AGG -, BGBl I S. 1897) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. August 2006 einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50 € (2.). Im Übrigen, d.h. für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 und für den Zeitraum ab dem 1. September 2006, steht dem Kläger dagegen kein Anspruch zu (3.).

11

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger hinsichtlich seiner Besoldung zum Ausgleich der von ihm zutreffend angenommenen Altersdiskriminierung in eine höhere Stufe der Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A eingestuft und ihm dementsprechend einen Anspruch auf ein höheres Grundgehalt zuerkannt. Dies verletzt revisibles Recht.

12

a) Grundlage der Besoldung des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar bis Ende August 2006 sind §§ 27 und 28 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (- §§ 27 und 28 BBesG a.F. -, BGBl I S. 3020).

13

Nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. bildet das in Abhängigkeit vom Lebensalter bestimmte Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe der Tabelle der Grundgehaltssätze. Anschließend steigt das Grundgehalt des Beamten nach der Dienstzeit im Beamtenverhältnis und seiner dort erbrachten Leistung an. Danach unterscheidet sich das Grundgehalt, das zwei gleichzeitig ernannte Beamte mit der gleichen oder einer vergleichbaren Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter erhalten, allein aufgrund ihres Lebensalters zum Zeitpunkt ihrer Ernennung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

14

b) Dieses Besoldungssystem führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 37).

15

Die erstmalige Zuordnung des Beamten in eine Besoldungsstufe seiner Besoldungsgruppe knüpft an das Lebensalter an und führt damit zu einer unmittelbar auf dem Kriterium des Lebensalters beruhenden Ungleichbehandlung. Diese ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Zwar stellt es ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik dar, das Aufsteigen der Besoldung an die im Dienst erworbene Berufserfahrung zu knüpfen. Allerdings geht das System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. über das hinaus, was zur Erreichung dieses legitimen Ziels erforderlich ist. Denn die Regelung führt dazu, dass auch ein älterer Beamter ohne jede Berufserfahrung bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis allein aufgrund seines höheren Lebensalters höher eingestuft wird (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 50 f.).

16

Das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006, das auch der Umsetzung der RL 2000/78/EG dient (BTDrucks 16/1780 S. 1) und dessen Vorschriften nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, hat an dieser unmittelbar diskriminierenden Wirkung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. nichts geändert. Zwar verstießen diese Bestimmungen seit dem 18. August 2006 gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, unwirksam sind, erfasst aber lediglich Bestimmungen in Kollektiv- und Individualvereinbarungen sowie einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, nicht aber gesetzliche Regelungen. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.

17

c) Zum Ausgleich dieser Ungleichbehandlung hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger unter der Annahme seiner spätest möglichen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in eine höhere Dienstaltersstufe eingruppiert. Eine derartige „modifizierende“ Anwendung der vorhandenen Besoldungsgesetze kommt hier aber nicht in Betracht, weil das Bezugssystem der §§ 27 und 28 BBesG a.F. insgesamt diskriminierend wirkt und daher nicht mehr herangezogen werden kann.

18

Zwar verlangt das Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-390/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a. - Slg. 2004, I-8835 Rn. 114). Eine entsprechende unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a.F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 96).

19

Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 - Rs. C-501/12, Specht - Rn. 100).

20

Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 - Rs. C-18/95, Terhoeve - Slg. 1999, I-345 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 - Rs. C-399/09, Landtová - Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.

21

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen hinsichtlich der Nachzahlungsverpflichtung im Ergebnis zum geringen Teil als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

22

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 steht dem Kläger mangels einer Anspruchsgrundlage kein Zahlungsanspruch zu. Der Kläger kann aber für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. August 2006 eine Entschädigung in Höhe von 50 € beanspruchen. Dies folgt zwar weder aus der RL 2000/78/EG (a) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (b). Der Kläger hat aber einen Anspruch aus dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen § 15 Abs. 2 AGG (c).

23

a) Nach Art. 17 der RL 2000/78/EG legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Dabei müssen die Sanktionen, die auch Schadensersatzleistungen an die Opfer umfassen können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

24

Diese Vorgaben sind in § 15 Abs. 2 AGG umgesetzt (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 f.). Im Übrigen folgt aus Art. 17 der RL 2000/78/EG unmittelbar kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Geldbetrages in Höhe des Unterschieds zwischen seiner tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 108).

25

b) Auch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den Zeitraum bis zum 31. August 2006 keine Ansprüche herleiten. Dessen Voraussetzungen sind erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt.

26

Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99).

27

Die erste sowie die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG, der in Verbindung mit Art. 1 allgemein und eindeutig jede sachlich nicht gerechtfertigte unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verbietet, verleiht dem Einzelnen Rechte, die er gegenüber den Mitgliedstaaten geltend machen kann. Ferner besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 101 und 106).

28

Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht dagegen ist nicht erfüllt.

29

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/ EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 104).

30

Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor der Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17/09 - juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 - juris Rn. 19).

31

c) Für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 bis zum Ende dieses Monats hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG in Höhe von 50 €.

32

aa) Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia).

33

Die Sanktionenregelung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes setzt die Vorgaben der RL 2000/78/EG umfassend in nationales Recht um (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 57 ff.). Art. 17 der RL 2000/78/EG schreibt den Mitgliedstaaten selbst keine bestimmten Sanktionen vor. Die zur Umsetzung geschaffene nationale Sanktionenregelung muss aber einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleisten. Die Härte der Sanktionen muss der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet. Zugleich muss sie aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; eine rein symbolische Sanktion genügt für eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung nicht (EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - Rs. C-81/12, Asociatia Accept - EuZW 2013, 469 Rn. 63 f. m.w.N.).

34

Grundlage des abgestuften Sanktionensystems des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist die Regelung des § 15 Abs. 2 AGG. Der erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Der Vorgabe des Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG, eine abschreckende Wirkung der Sanktion zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber durch das Merkmal der Angemessenheit der Entschädigung Rechnung getragen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig. Damit ist das unionsrechtliche Erfordernis erfüllt, dass die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig gemacht werden darf (EuGH, Urteil vom 22. April 1997 - Rs. C-180/95, Draehmpaehl - Slg. 1997, I-2195 Rn. 17 und 22 unter Hinweis auf das Urteil vom 8. November 1990 - Rs. C-177/88, Dekker - Slg. 1990, I-3941 Rn. 22 zur RL 76/207/EWG).

35

Demgegenüber setzt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ersatz des - regelmäßig wesentlich höheren - materiellen Schadens, entsprechend dem Vorbild des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Verschulden des Pflichtigen voraus. Auch diese Abstufung entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit (Art. 17 Satz 2 der RL 2000/78/EG). Denn es wiegt ungleich schwerer und bedarf stärkerer Sanktionen, wenn ein Arbeitgeber den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zu vertreten oder sogar absichtlich begangen hat.

36

bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers wegen der Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters steht auch nicht entgegen, dass diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) eingetreten ist.

37

§§ 7 und 15 AGG, die Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nicht auf die Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Die Vorgaben der Richtlinie, insbesondere das Verbot der Benachteiligung, gelten umfassend. Sie erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Auch dessen Unterlassen, die für Beschäftigung und Beruf geltenden gesetzlichen Vorschriften an das Benachteiligungsverbot der Richtlinie anzupassen, muss zur Durchsetzung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion zur Folge haben. Die unionsrechtliche Haftung, deren Konkretisierung Art. 17 für den Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG dient, kennt seit jeher eine Haftung für unterlassene oder unvollständige Umsetzung von Richtlinien (stRspr; EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 u.a., Francovich u.a. - Slg. 1991, I-5357) und knüpft daher an Maßnahmen oder Unterlassungen der Gesetzgeber an. Für die nationale Umsetzung in § 15 AGG kann nichts anderes gelten.

38

Auch die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellte, sodass Ansprüche nach § 15 AGG ausgeschlossen wären. Zum einen ist der Richtlinie eine solche erhebliche Einschränkung der Reichweite des Benachteiligungsverbots nicht zu entnehmen. Zum anderen stünde die Richtlinie andernfalls unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten keine anderslautenden Vorgaben regeln. Der Vorrang des Unionsrechts wäre in sein Gegenteil verkehrt.

39

Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt auch nicht, dass im Falle der unzureichenden Anpassung des nationalen Rechts (hier §§ 27 und 28 BBesG a.F.) an das Unionsrecht (hier das aus der RL 2000/78/EG folgende Verbot der Benachteiligung wegen des Lebensalters) allein dann ein Anspruch des Bürgers in Betracht kommt, wenn die besonderen Anforderungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs erfüllt sind. Schließlich ist für die Ansprüche nach § 15 AGG unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht im Übrigen ein Anspruch eines Betroffenen gegen den Gesetzgeber wegen legislativen Unrechts anerkannt ist.

40

cc) Auf § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Kläger seinen Zahlungsanspruch nicht stützen.

41

Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Zeitraum vor dem 8. September 2011 hat die Beklagte den Verstoß der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen § 7 Abs. 1 AGG nicht zu vertreten.

42

Hinsichtlich des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 AGG kann auf die Vorschriften der §§ 276 bis 278 BGB zurückgegriffen werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßgeblich ist, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen wurde und im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich vom Gericht als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich danach als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden war (Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 Rn. 26 m.w.N.).

43

Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG bis Ende August 2006 nicht vor. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der RL 2000/78/EG ist erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai) geklärt worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 104). Bis zur Verkündung dieses Urteils war die Rechtsauffassung, §§ 27 und 28 BBesG a.F. seien nicht unionsrechtswidrig, jedenfalls vertretbar. Noch in den Jahren 2010 und 2011 haben - wie dargestellt - Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, es liege bereits keine Altersdiskriminierung vor, weil das Lebensalter im System der §§ 27 und 28 BBesG a.F. lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor darstelle (vgl. die Nachweise oben Rn. 30).

44

dd) Aufgrund von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG hat der Kläger für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. August 2006 Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 €.

45

(1) Nach § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG kann der Beamte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt nicht den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens, d.h. die Feststellung von persönlich belastenden Folgen einer Benachteiligung, voraus. Vielmehr liegt ein solcher Schaden bereits im Falle einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 16.10 - BVerwGE 139, 135 Rn. 14; BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 74 bis 76). Diese Sichtweise entspricht der Funktion, die § 15 Abs. 2 AGG im Sanktionensystem des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zukommt. Art. 17 der RL 2000/78/EG erfordert für jeden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot eine angemessene und verhältnismäßige Sanktion. Auf diese Weise soll der wirksame Schutz der aus der Richtlinie hergeleiteten Rechte gewährleistet werden.

46

(2) Der Kläger hat die Frist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eingehalten. Der schriftliche Antrag des Klägers bei der Beklagten vom 29. Dezember 2009 wahrt die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für den Zeitraum ab dem 18. August 2006.

47

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss der Anspruch nach Absatz 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Nach Satz 2 beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat.

48

Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist mit Art. 9 der RL 2000/78/EG vereinbar (Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 59; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - BAGE 142, 143 Rn. 20 ff.). Die Forderung, dass die Frist nicht weniger günstig sein darf, als diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz), wird erfüllt. Denn beim Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG handelt es sich um einen neuartigen, im nationalen Recht bislang nicht ausgestalteten Anspruch. Im Bereich des Beamtenrechts gibt es keinen vergleichbaren Anspruch, der auf Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens gerichtet ist (Beschluss vom 16. April 2013 - BVerwG 2 B 145.11 - juris Rn. 10). Die Frist von zwei Monaten, die der Rechtssicherheit dient, macht die Ausübung der dem Kläger vom Unionsrecht verliehenen Rechte weder unmöglich noch erschwert sie diese übermäßig (Effektivitätsgrundsatz, EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke - Slg. 2010, I-7003 Rn. 39).

49

Der bei der Beklagten am 30. Dezember 2009 eingegangene schriftliche Antrag des Klägers reicht für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG aus.

50

Er erfüllt die Funktion, die dem Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung zum Schutz des Schuldners zukommt. Dieser soll über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Der Gläubiger ist gehalten, die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zügig zu prüfen. Es soll dem Arbeitgeber angesichts der in § 22 AGG geregelten Beweislastverteilung nicht zugemutet werden, Dokumentationen über relevante Sachverhalte bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren aufbewahren zu müssen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). In seinem Antrag hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass das für seine Besoldung maßgebliche Bundesbesoldungsgesetz wegen der „altersabhängigen Bezahlung“ mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unvereinbar ist.

51

Der Antrag war auch rechtzeitig. Der schriftliche Antrag des Klägers vom Dezember 2009 deckt auch die zweite Hälfte des Monats August 2006 ab, für die der Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beanspruchen kann.

52

Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist (BAG, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11 - juris Rn. 61; BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 15 zu dem gleich behandelten Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich (BGH, Urteil vom 23. September 2008 a.a.O. Rn. 19).

53

Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 geklärt worden.

54

Beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist ebenso auf dieses Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG. Erst in diesem Urteil sind die für die genannten Merkmale maßgeblichen Rechtsfragen beantwortet worden. Dies gilt entsprechend für den Zeitpunkt, an dem die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG in Gang gesetzt wird. Aus dem Urteil vom 8. September 2011 ergibt sich, dass ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig ist und wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen können.

55

Die Regelung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist abschließend. Hat der Beamte, wie hier, diese gesetzliche Frist gewahrt, kann der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen (Urteile vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 f. und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26) daher keine Anwendung finden.

56

(3) Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger für die Hälfte des Monats August 2006 zu.

57

Zwar hat die Bezügestelle die für den Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot maßgebliche Handlung bereits im Juli 2006 vorgenommen. Denn die Bezüge des Klägers sind bereits im Juli 2006 berechnet und entsprechend § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG a.F. im Voraus gezahlt worden. Maßgeblich ist aber, dass ab dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG vorliegt, der einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG begründet.

58

Für den Entschädigungsanspruch ist auch unerheblich, dass die Beklagte als sozialer Versicherungsträger im Sinne von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG für die Besoldung des Klägers nicht die Gesetzgebungskompetenz besitzt und ihr dementsprechend nicht vorgehalten werden kann, die Besoldung des Klägers im August 2006 noch nicht an die Vorgaben der RL 2000/78/EG angepasst zu haben. Denn § 15 AGG räumt den Beschäftigten Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber ein. Bei einem Beamten, dessen besondere Rechtsstellung bei der Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 24 Nr. 1 AGG zu berücksichtigen ist, ist „Arbeitgeber“ der Dienstherr.

59

(4) Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist begann mit dem Schluss des Jahres 2006 (vgl. § 199 Abs. 1 BGB) und endete damit auch bei Annahme der kürzesten Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Ablauf des Jahres 2009. Die Erhebung des Widerspruchs gegen die Höhe der Besoldungsbezüge am 30. Dezember 2009 hat die Verjährung des Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB daher gehemmt.

60

(5) Als Ausgleich für die Benachteiligung wegen des Lebensalters sieht der Senat einen Pauschalbetrag von 100 €/Monat als angemessen im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG an. Hieraus ergibt sich für die Hälfte des Monats August 2006 der Entschädigungsanspruch von 50 €.

61

Vergleichbar der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ist die Bestimmung der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG dem Gericht überlassen, das die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berücksichtigen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 38). Dazu zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns, der Grad der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, etwa geleistete Wiedergutmachung oder erhaltene Genugtuung und das Vorliegen eines Wiederholungsfalles. Ferner ist auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, sodass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entschädigung geeignet sein muss, eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Dienstherrn zu haben und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6 Rn. 38, vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - BAGE 129, 181 Rn. 82 m.w.N. und vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11 - NZA 2013, 37 Rn. 38).

62

In § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG sowie § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG hat der Gesetzgeber - im Falle der überlangen Dauer von Gerichtsverfahren - eine Entschädigung für einen Nachteil bestimmt, der nicht Vermögensnachteil ist. In Anlehnung an diese Regelungen bewertet der Senat in Bezug auf den Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von 100 €/Monat als angemessen.

63

3. Für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 sind Ansprüche des Klägers ausgeschlossen. Das ab diesem Zeitpunkt für die Besoldung des Klägers maßgebliche Recht des Freistaats Sachsen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) steht mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG in Einklang. Mangels eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ist damit auch der Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG ausgeschlossen.

64

a) Für die Besoldung des Klägers ab dem 1. September 2006 ist das Besoldungsrecht des Freistaats Sachsen in der Fassung des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl S. 970) maßgeblich. Dies ergibt sich aus Folgendem:

65

Die Beklagte ist aufgrund von § 141 Abs. 1 SGB VI durch den Zusammenschluss mehrerer Landesversicherungsanstalten zu einem Regionalträger entstanden (vgl. Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG). Mit dem Wirksamwerden dieser Vereinigung am 30. September 2005 trat der Kläger kraft Gesetzes in den Dienst der Beklagten über (§ 128 Abs. 4 Alt. 1 i.V.m. Abs. 1 BRRG). Da die Beklagte nach § 1 Nr. 2 ihrer Satzung ihren Sitz in Leipzig hat, untersteht sie der Aufsicht des Freistaats Sachsen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Gesetz vom 20. Februar 1997, SächsGVBl S. 106). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (- SächsBesG -, SächsGVBl S. 970 <1005>) regelt dieses Gesetz auch die Besoldung der Beamten der der Aufsicht des Freistaats unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

66

Nach Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes sind die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 sowie § 80 SächsBesG, die die Besoldung des Klägers als eines Beamten der Besoldungsordnung A regeln, mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft getreten. Obwohl diese Vorschriften danach erst nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getreten sind, sind sie der Prüfung im Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Denn Änderungen der Rechtslage im Revisionsverfahren, die sich nach Erlass des Berufungsurteils ergeben haben, sind für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beachtlich, wenn das Berufungsgericht, entschiede es nunmehr anstelle des Bundesverwaltungsgerichts, die Rechtsänderung zu beachten hätte (stRspr, Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.> = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 S. 32, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 = Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 4, jeweils Rn. 40 und vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 14.09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 1 Rn. 8). Hätte das Berufungsgericht nunmehr zu entscheiden, müsste es seinen rechtlichen Erwägungen zu einem Anspruch des Klägers auf eine höhere Besoldung für den Zeitraum ab dem 1. September 2006 die Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 zugrunde legen.

67

b) Das durch das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 eingeführte Besoldungssystem ist mit den Vorgaben der RL 2000/78/EG vereinbar. Denn die Ersteinstufung des Beamten orientiert sich nicht mehr am Lebensalter und der Aufstieg nach Stufen knüpft an die bisher erlangte Berufserfahrung des Arbeitnehmers an (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 - Rs. C-17/05, Cadman - Slg. 2006, I-9583 Rn. 34 ff.).

68

Wird ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge begründet, so wird der neu ernannte Beamte nach § 27 Abs. 1 SächsBesG der ersten mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe) zugeordnet. Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Abs. 1 bis 3 SächsBesG vor (z.B. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn; Zeiten des Wehrdienstes oder des Zivildienstes), wird dieser Beamte einer höheren Stufe als der Anfangsstufe zugeordnet. Bestimmte Zeiten (z.B. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik) sind von vornherein nicht berücksichtigungsfähig (§ 29 SächsBesG). Gemäß § 27 Abs. 2 SächsBesG erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten (zwei, drei und schließlich vier Jahre). Für Beamte der Besoldungsordnung A, denen im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2014 wegen dauerhaft herausragender Leistungen die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt worden war (Leistungsstufe), bestimmt § 80 Abs. 7 Satz 1 SächsBesG durch den Verweis auf § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F., dass ihnen diese Vorteile aus Vertrauensschutzgründen verbleiben. Das Entsprechende gilt für eine in diesem Zeitraum gegenüber einem Beamten ausgesprochene Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts. Damit knüpft das neue Besoldungssystem anstelle des überkommenen Besoldungsdienstalters an die tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und die erbrachte Leistung an (Gesetzentwurf der Landesregierung zum Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz, LTDrucks 5/12230 S. 338 zu § 27).

69

c) Zwar perpetuiert die Überleitungsregelung des § 80 SächsBesG für Beamte der Besoldungsordnung A, die wie der Kläger am 31. August 2006 in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen oder zu einer der Aufsicht des Freistaats unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts standen, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters. Denn die Neuzuordnung der Stufe des Grundgehalts orientiert sich an der Grundgehaltsstufe, die dem Beamten am 1. September 2006 nach dem früheren diskriminierenden System nach Maßgabe der §§ 27 und 28 BBesG a.F. zugestanden hätte. Diese Überleitungsregelung ist jedoch zur Wahrung des Besitzstands und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294 Rn. 64 ff. und 78 ff.).

70

Die Neuzuordnung zu den Stufen des Grundgehalts erfolgt nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBesG bei Beamten der Besoldungsordnung A zu der Stufe, die der Stufe entspricht, die dem Beamten am 1. September 2006 nach § 27 Abs. 1 und 2 BBesG a.F. zugestanden hätte. Diese Einstufung hängt aber vom Besoldungsdienstalter, d.h. dem Lebensalter des betreffenden Beamten ab und benachteiligt diesen deshalb unmittelbar wegen seines Lebensalters. Ist der Beamte zu einer Stufe des Grundgehalts nach § 80 Abs. 1 SächsBesG zugeordnet, bestimmt sich das weitere Aufsteigen nach § 27 Abs. 2 und 5 SächsBesG (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG). Zeiten, die der Bestandsbeamte vor dem 1. September 2006 in dieser Stufe verbracht hat, werden bei dem Aufsteigen nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 SächsBesG angerechnet (§ 80 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG).

71

Die mit dieser Neuzuordnung der Grundgehaltsstufe verbundene Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters ist aber nach der Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Neuregelung wird durch die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung des am 1. September 2006 erreichten Status quo bestimmt. Denn die Zuordnung zu den Stufen der neuen Grundgehaltstabelle orientiert sich an der bis zum 31. August 2006 erreichten Stufe (Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 386 f. zu § 80). Die Ablösung der bisherigen, am Besoldungsdienstalter orientierten Stufenzuordnung hat auch weder zu Änderungen an der Struktur der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A geführt noch die leistungsbezogenen Elemente des Stufenaufstiegs (Stufenhemmung und Leistungsstufe) substanziell geänderten materiellen Kriterien unterworfen (Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 478 zu Art. 31 des Entwurfs). Die Wahrung des Besitzstands einer Personengruppe ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, sodass mit dieser Regelung ein legitimes Ziel verfolgt wird (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-456/05, Kommission/Deutschland - Slg. 2007, I-10517 Rn. 63 und vom 8. September 2011 - Rs. C- 297/10 und C-298/10, Hennigs und Mai - Slg. 2011, I-7965 Rn. 90).

72

Die Neuregelung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus. Die mit der Anknüpfung an das bisherige Grundgehalt tatsächlich verbundenen Nachteile sind begrenzt. Infolge der früher für den Kläger maßgeblichen Altersgrenzen für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses war sichergestellt, dass der Unterschied in der Besoldung nicht die Differenz zwischen der ersten und der letzten Stufe einer Besoldungsgruppe erreichen konnte.

73

Zwar wäre es auch möglich gewesen, das neue Einstufungssystem im Interesse einer materiellen Beseitigung der Alterdiskriminierung rückwirkend auf sämtliche Bestandsbeamten anzuwenden oder hierfür eine Übergangsregelung zu schaffen, die den bevorzugten Bestandsbeamten die Besoldung in der vorherigen Höhe solange garantiert hätte, bis sie die nach dem neuen Besoldungssystem für die Erreichung einer höheren Besoldungsstufe erforderliche Erfahrung erworben hätten. Die vom Freistaat Sachsen gewählte Lösung ist nach der Rechtsprechung des EuGH aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die nachträgliche individuelle Feststellung von Vordienstzeiten wäre in Anbetracht der hohen Zahl von Beamten (ca. 27 000), der Länge des betroffenen Zeitraums, der Verschiedenheit der jeweiligen Laufbahnen und der Schwierigkeiten, die sich bei der Bestimmung der Vordienstzeiten ergeben könnten, übermäßig kompliziert und in erhöhtem Maß fehleranfällig gewesen (Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 5/12230 S. 478 zu Art. 31 des Entwurfs). Der EuGH hat diese besonderen administrativen Schwierigkeiten hier ausnahmsweise für einen Übergangszeitraum als ausreichend gewichtig angesehen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 78 ff.). Entgegen dem Vorbringen des Klägers setzt die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung nach Auffassung des EuGH auch nicht voraus, dass die Besoldungsdifferenz zwischen den diskriminierten und den nicht diskriminierten Beamtengruppen schrittweise verkleinert wird.

74

d) Die rückwirkende Inkraftsetzung der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 27 bis 29 sowie § 80 SächsBesG zum 1. September 2006 durch Art. 28 Abs. 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ist nicht zu beanstanden.

75

aa) Diese Rückwirkung ist verfassungsrechtlich selbst dann zulässig, wenn zu Gunsten des Klägers angenommen wird, dass hier der Fall einer echten Rückwirkung vorliegt.

76

Die verfassungsrechtliche Problematik der echten Rückwirkung folgt aus den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Bis zur Verkündung einer rechtlichen Norm muss der Bürger grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf das bisherige Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - BVerfGE 97, 67 <78 f.> und Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <300>). Verfassungsrechtlich unzulässig ist danach die belastende Tendenz eines rückwirkenden Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 - BVerfGE 50, 177 <193> m.w.N.). An einer solchen belastenden Wirkung für bereits am 31. August 2006 ernannte Beamte der Besoldungsordnung A fehlt es hier aber, weil die zum 1. September 2006 in Kraft gesetzte landesrechtliche Regelung weder nach dem früheren Recht begründete Besoldungsansprüche beseitigt noch ihre Geltendmachung erschwert.

77

Die Zuordnung dieser Bestandsbeamten zu den neuen Stufen des Grundgehalts zum 1. September 2006 orientiert sich nach § 80 Abs. 1 SächsBesG an den nach dem bisherigen Recht erreichten Stufen. Der anschließende Stufenaufstieg nach § 80 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 SächsBesG entspricht hinsichtlich der Zahl der Stufen sowie des Rhythmus des Aufstiegs der früher maßgeblichen Vorschrift des Bundesrechts. Die Gewährung von Leistungsstufen oder der Ausspruch einer Hemmung des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts im Zeitraum bis zum 31. März 2014 bleiben nach § 80 Abs. 7 SächsBesG wirksam. Auch sind die Grundgehaltssätze für Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis Ende März 2014 nachträglich nicht abgeändert worden. Eine belastende Wirkung der rückwirkenden Regelung durch das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger rückwirkend ein etwa zuvor bestehender Anspruch auf höhere Besoldung entzogen worden sei. Denn mangels eines gültigen Bezugssystems hatte der Kläger aufgrund der RL 2000/78/EG zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche Besoldung.

78

bb) Selbst wenn man von einer belastenden Wirkung der rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung ausginge, ergäbe sich daraus für deren verfassungsrechtliche Beurteilung nichts anderes.

79

Hat eine rückwirkende Norm eine belastende Wirkung, so ist diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in jedem Fall unzulässig. Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64 <86 f.> und vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 3076/08 - BVerfGE 122, 374 <394>) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 a.a.O. S. 193 f.). Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - BVerfGE 32, 111 <123> und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - NVwZ 2014, 577 Rn. 65).

80

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (Beschlüsse vom 18. Februar 2009 a.a.O. und vom 17. Dezember 2013 a.a.O.).

81

An der Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Vorschriften fehlt es auch im hier vorliegenden Fall, in der ein kompetenz- und unionsrechtskonformes Landesgesetz rückwirkend an die Stelle eines unionsrechtswidrigen Bundesgesetzes getreten ist. Der Kläger ist nicht schutzwürdig, weil er selbst zutreffend geltend gemacht hatte, die Bestimmungen der §§ 27 und 28 BBesG a.F. diskriminierten ihn ungerechtfertigt wegen seines Lebensalters. Er musste dementsprechend damit rechnen, dass der hierfür zuständige Gesetzgeber die mit Ablauf der Umsetzungsfrist wegen des Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbaren Bestimmungen der §§ 27 und 28 BBesG a.F. durch solche Vorschriften ersetzen wird, die den Vorgaben der RL 2000/78/EG genügen.

82

Das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (Rs. C-501/12, Specht - NVwZ 2014, 1294) hat die vom Kläger bereits in seinem Widerspruch vom 29. Dezember 2009 geäußerte Rechtsansicht bestätigt, dass die §§ 27 und 28 BBesG a.F. zu einer nicht gerechtfertigten unmittelbaren Diskriminierung wegen des Lebensalters führen. Damit waren diese für die Besoldung des Klägers maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht unanwendbar. Diese Anknüpfung an das Lebensalter eines Beamten erfasste potenziell sämtliche Beamte und damit die gesamte Tabelle der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A. Da auch keine Kategorie bevorzugter Beamter benannt werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch nicht möglich, Beamte in die höchste Dienstaltersstufe einzuordnen und danach zu besolden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 95 bis 97). Durch die rückwirkende Regelung zum 1. September 2006 hat der Gesetzgeber des Freistaats Sachsen, soweit ihm dies aus kompetenzrechtlichen Gründen möglich war, d.h. für den Zeitraum ab dem 1. September 2006, für die Besoldung des Klägers eine unionsrechtskonforme gesetzliche Regelung geschaffen.

83

cc) Die Rückwirkung scheitert auch nicht daran, dass hierdurch dem Kläger der zumindest ab dem 8. September 2011 bestehende unionsrechtliche Haftungsanspruch entzogen worden ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ermöglicht die rückwirkende Anwendung von Maßnahmen des Mitgliedstaates zur vollständigen Durchführung einer Richtlinie die Behebung des Schadens, der durch die unzureichende Umsetzung der Richtlinie entstanden ist. Denn hierdurch werden den von der Richtlinie Begünstigten diejenigen Rechte garantiert, die ihnen zugestanden hätten, wenn die Richtlinie fristgerecht umgesetzt worden wäre. Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (EuGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - Rs. C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u.a. - Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - Rs. C-373/95, Maso - Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.). Für den ursprünglich auch ab dem 1. September 2006 bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gilt dies entsprechend. Auch insoweit steht im Vordergrund, dass erst durch das rückwirkend in Kraft gesetzte Landesgesetz die für die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A erforderliche unionsrechtskonforme gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch ist anerkannt, dass eine rückwirkende Rechtsänderung einen ursprünglich bestehenden Haftungsanspruch wieder beseitigen kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94 - BGHZ 127, 223 <227 f.> und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 - NVwZ 2008, 815 f.).

84

4. Ergänzend und vorsorglich merkt der Senat an, dass das (nach der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Streitfall) verkündete Urteil des EuGH vom 11. November 2014 (Rs. C-530/13, Schmitzer - NVwZ-RR 2015, 43, ergangen in einem Fall aus Österreich) an der vorstehenden Beurteilung nichts ändert und daher auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Diese Entscheidung betrifft eine andere, mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Fallkonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die dort Betroffenen durch eine Verlängerung des für eine „Vorrückung“ erforderlichen Zeitraums zusätzlich benachteiligt wurden (EuGH, Urteil vom 11. November 2014 a.a.O. Rn. 31 und Ziff. 1 des Tenors). Letzteres hat der EuGH als nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung beanstandet.

85

5. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.