Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Apr. 2015 - 11 K 2664/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Dem am 18. März 1987 in N. geborenen libanesischen Kläger wurde von der Beklagten erstmals am 30. Januar 1992 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, deren Gültigkeit in der Folgezeit wiederholt verlängert wurde. Im Jahre 2002 machte der Kläger den Hauptschulabschluss. Von November 2003 bis August 2004 absolvierte er im Bildungszentrum des Handels einen Grundausbildungslehrgang. Am 28. April 2004 erteilte ihm die Beklagte eine bis 18. Juni 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis. Im August 2004 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und erst wenige Tage vor dem Urteil des Landgerichts F. vom 18. Februar 2005 (Az.: 23a Kls 70 Js 139/04 – 112/04 -) entlassen. Der Kläger wurde hierbei wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt. Nach dem Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 13. März 2007 erlassen. Bereits von März bis August 2006 nahm der Kläger an einer öffentlich geförderten Qualifizierungsmaßnahme beim Bildungszentrum des Handels – mit einer praktischen Qualifizierung beim Deutschen Hilfsdienst in N. - teil. Am 30. Juni 2006 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis 18. Juni 2008 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG -. Im Oktober 2007 nahm der Kläger bei der Fa. °°°°°°°°° Lebensmittel GmbH in C. eine Stelle als Lagerist und Beifahrer an, für die er ca. 1000 € netto erhielt. Am 24. April 2008 verurteilte das Landgericht F. (Az.: 23 KLs 161/07) den Kläger wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war. Am 26. Juni 2008 verlängerte die Beklagte dem Kläger dessen Aufenthaltserlaubnis bis 25. Juni 2010. Am 6. August 2008 verurteilte das Amtsgericht N. den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Am 13. März 2009 wurde der Kläger wieder in Untersuchungshaft genommen.
3Mit Urteil vom 4. September 2009 (Az.: 35 KLs 71 Js 90/09 (17/09)) verurteilte das Landgericht F. den Kläger wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. In den Gründen führte das Landgericht F. aus, dass der Kläger, der seit Oktober 2008 wieder arbeitslos war, im November 2008 im Arbeitsamt in N. zufällig einen Mittäter getroffen habe, mit dem er sich über Geldprobleme und die Möglichkeit unterhalten habe, durch Überfälle Geld zu erlangen. Nach den erfolgreichen Bemühungen der beiden um weitere Mittäter habe der Kläger zusammen mit anderen eine Spielhalle, eine Lottoannahmestelle und Filialen der Drogeriekette T. überfallen. Die Überfälle seien bewaffnet erfolgt, zum Teil sei der Kläger allein im Geschäft gewesen, während ein Mittäter im Wagen auf ihn gewartet habe. Bei der Strafzumessung würdigte das Gericht, dass es sich um keinen minder schweren Fall handele, da es sich um eine in schneller Folge verwirklichte Serie von Raubtaten handelte. Zu Lasten des Klägers würdigte das Gericht, dass der Kläger bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, auch wegen Raubdelikten, und vom Kläger zusammen mit einem anderen Täter die Initiative zu den Taten ausgegangen sei. Es seien bewusst T. -Filialen als Tatorte ausgesucht worden, da dort in der Regel nur jeweils eine Verkäuferin anzutreffen sei, die sich dem oder den männlichen bewaffneten Tätern als besonders schutzlos erwiesen. Außerdem würdigte das Gericht die zum Teil erheblichen psychischen Folgen für die betroffenen Verkäuferinnen.
4Am 26. November 2009 widerrief das Landgericht F. wegen der erneuten Straffälligkeit die Strafaussetzung zur Bewährung aus dessen Urteil vom 24. April 2008. Am 12. März 2010 (Az.: 27 KLs 56/09) verurteilte das Landgericht F. den Kläger wegen Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts F. vom 4. September 2009 zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Dem lag ein Überfall auf eine Person in dessen Wohnung im Oktober 2008 zugrunde. In den Gründen dieses Urteils hieß es, dass der Kläger davon ausgegangen sei, das Opfer so einschüchtern zu können, dass dieser sich nicht traute, zur Polizei zu gehen, was dann – wegen dessen Drohungen – tatsächlich zunächst unterblieben sei. Im Weiteren wurde im Urteil ausgeführt, dass die Taten des Klägers Ausdruck der allgemeinen Einstellung gewesen seien, sich Dinge von anderen auch gewaltsam zu nehmen, wie es ihm jeweils gepasst habe.
5Im September 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Ausweisung zu prüfen sei.
6Am 9. Mai 2011 erklärte die Beklagte gegenüber der Justizvollzugsanstalt (JVA) Werl, in der sich der Kläger aufhielt, mit Blick auf die von dort geplanten Teilnahme des Klägers an einer Maurerausbildung, dass auf die Durchführung einer Abschiebung im Falle einer Ausweisung bis zum 31. Dezember 2012 verzichtet werde. Auf die Mitteilung der JVA, dass die geplante Ausbildung erst im Februar 2012 beginnen und bis August 2013 andauern solle, erklärte die Beklagte, dass über einen solchen langen Zeitraum die Abschiebung nicht ausgesetzt werde.
7Am 18. Mai 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung und zu der Androhung seiner Abschiebung in den Libanon an. Der Kläger erklärte, dass er eine sehr feste Bindung zu Deutschland habe; alle Verwandten würden hier leben. Er sei noch nie im Libanon gewesen. Der Libanon sei ihm fremd. Er bereue seine Straftaten und habe seine Delikte aufgearbeitet. Im Vollzug mache er eine hervorragende Entwicklung durch. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, was er auf´s Spiel setze, hätte er es niemals darauf angelegt.
8Am 6. Oktober 2011 verurteilte das Amtsgericht B. (Az.: 282 Js 257/11 V) den Kläger wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat.
9In der Sozial- und Legalprognose des Leiters der JVA X. vom 10. Oktober 2011 wurde ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe, dass er sich seinerzeit aufgrund der beruflichen Erwerbslosigkeit und der damit verbundenen Perspektivlosigkeit auf einen Kreis „falscher Freunde“ eingelassen und resigniert habe. In dem Zusammenhang und Zustand habe er unter Gruppenzwang die Straftaten begangen. Der Kläger sei sehr enttäuscht gewesen, dass die Ausbildungsmöglichkeit in der Haft durch die Beklagte vereitelt worden sei. Disziplinarisch sei der Kläger mit Haschisch und einer Uhr eines ehemaligen Insassen aufgefallen. Ansonsten verhalte er sich ruhig. Inwiefern der Kläger nach der Entlassung ein straffreies Leben führen werde, könne nicht konkret eingeschätzt werden.
10Die Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft F. zu den Raubüberfällen des Klägers bei. Im Schlussvermerk des Polizeipräsidiums vom 20. November 2008 heißt es, dass der Kläger aufgrund der hier aufgezeigten Vorstrafen und Ermittlungsvorgänge als Intensivtäter einzustufen sei. Im Bekannten- und potentiellen Opferkreis u.a. des Klägers habe sich inzwischen ein Drohszenario entwickelt, das sich sowohl aus der bekannten Gewaltbereitschaft als auch durch die bekannten Beteiligungen u.a. des Klägers bei Messerstechereien, eine davon mit tödlichem Ausgang begründe. Es werde durch die Opfer wahrgenommen, dass u.a. der Kläger jemanden „abstechen“ könnte, ohne dafür bestraft zu werden. Dies führe dazu, dass entsprechende Raubstraftaten überhaupt nicht mehr zur Anzeige gebracht würden und Zeugenaussagen aufgrund der herrschenden Angst nicht zu erlangen seien.
11Am 13. Januar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft F. der Beklagten mit, dass ein Absehen von der Vollstreckung frühestens ab dem 12. November 2012 möglich wäre, sofern eine bestandskräftige Ausweisung vorliege.
12Mit Bescheid vom 15. November 2012 verfügte die Beklagte, dass der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werde und die Wirkung der Ausweisung auf fünf Jahre befristet werde. Sie forderte den Kläger auf, Deutschland bis zum 1. Januar 2013 zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die Ausweisung auf § 53 Nr. 1 AufenthG beruhe. Der Kläger erfülle die Voraussetzung der Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren. Auch bei der zwingenden Ausweisung sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK - geboten. Die Beklagte würdigte insoweit, dass der Kläger zwar einen Schulabschluss habe, jedoch nicht wirtschaftlich integriert sei. Er verfüge über keine Berufsausbildung und habe nur ein Jahr gearbeitet. Bei den Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern handele es sich lediglich um eine Begegnungsgemeinschaft. Im Hinblick auf das Alter des Klägers sei es auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich im Libanon einfinde, da der Kulturkreis der Eltern, die durch diesen geprägt worden seien, nicht gänzlich unbekannt sein dürfte. Zu Lasten des Klägers würdigte die Beklagte die wiederholte erhebliche Straffälligkeit des Klägers wegen Diebstahls- oder Raubdelikten. Er habe keine Achtung vor dem Grundrecht auf Eigentum und auf körperliche Unversehrtheit. Er sei wiederholt bedrohend aufgetreten. Er habe sich einen Ruf geschaffen, gewalttätig zu sein, der es ihm leicht machte, durch Einschüchterung das Eigentum anderer an sich zu nehmen. Trotz Verurteilungen sei er erneut straffällig geworden. Es bestehe eine erhöhte Wiederholungsgefahr. Das Interesse der Bundesrepublik sei höher zu gewichten als das private Interesse des Klägers. Die durch die Ausweisung begründete Härte sei nicht unzumutbar. Die Frist von fünf Jahren sei angemessen, da wegen der erheblichen Straftaten von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 5. Dezember 2012 Klage erhoben (Az.: 11 K 5702/12) und gleichzeitig einen Eilantrag gestellt (Az.: 11 L 1599/12).
13Am 5. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Aussetzung der Abschiebung. Die Beklagte hörte den Kläger zur Ablehnung dieses Antrages mit Schreiben vom 12. März 2013 an.
14Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung gab sie an, dass der Verlängerungsantrag keine Fortgeltungswirkung mehr entfaltet habe. Der Antrag sei verspätet gestellt worden. Es liege keine unbillige Härte vor, zu deren Vermeidung die Fortgeltungswirkung angeordnet werden könnte. Der Umstand der Inhaftierung begründe keine unbillige Härte. Es bestehe auch kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Einem solchen Anspruch stehe grundsätzlich die Ausweisung entgegen. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise liege nicht vor, da der Kläger im Besitz eines Passes sei. Rechtliche Gründe, die einer Ausreise entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Der Kläger sei kein faktischer Inländer. Er verfüge zwar über einen Hauptschulabschluss, sei aber wirtschaftlich nicht integriert. Gegen eine Integration spreche vor allem die kriminelle Vergangenheit, die letztendlich zur Ausweisung geführt habe. Eine Reintegration in den Heimatstaat sei nicht unmöglich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger arabisch spreche und über seine Eltern zumindest Grundzüge der heimatlichen Kultur vermittelt worden seien. Damit sei für ihn als arbeitsfähiger junger Mann ein Leben im Libanon zwar schwierig, aber nach einer Eingewöhnungsphase möglich.
15Am 3. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben gegen den Bescheid vom 17. Mai 2013.
16Mit Bescheid vom 20. Juni 2014 hat die Beklagte – nach vorheriger Anhörung - die Wirkung der mit Ordnungsverfügung vom 15. November 2012 angedrohten Abschiebung auf fünf Jahre befristet. Gleichzeitig ist für die Befristungsentscheidung eine Gebühr in Höhe von 30 € erhoben worden. Zur Begründung der Befristungsentscheidung hat die Beklagte ausgeführt, dass bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG festzusetzenden Befristung eine solche von fünf Jahren als angemessen anzusehen sei. Zur Begründung ist auf die Straffälligkeit des Klägers abgestellt worden und insoweit auf die Ausführungen hierzu im Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 Bezug genommen worden. Mit Blick auch auf die privaten Bindungen, und den Umständen, dass der Kläger hier geboren und einen Schulabschluss erreicht hat, sei im Rahmen der Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass die Ziele der Abschiebung nach Ablauf der Frist erreicht sein würden.
17Am 27. Juni 2014 hat der Kläger unter Angabe des bisherigen Verfahrens „weiter Klage gegen die Befristungsentscheidung“ erhoben.
18Zur Begründung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis trägt der Kläger vor, die Straftaten habe er in jungen Jahren begangen. Es liege ein sehr gutes Vollzugsverhalten vor. Der Vollzug sei gerade dazu da, den Verurteilten zu einer Bewusstseinsänderung zu bringen. Beim Kläger sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er in Zukunft ein Leben ohne Straftaten führen werde. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stelle eine unbillige Härte dar, da der Kläger hier geboren sei, seine Familie hier wohne und er zum Libanon keinen Bezug habe. Zudem sei es unbillig, dem Kläger die verspätete Stellung des Aufenthaltserlaubnisantrages vorzuwerfen, obwohl die Beklagte auf die Anfragen des Klägers zur Ausbildung im Rahmen der Haft nur sehr zögerlich reagiert habe. Im Übrigen sei auch die Ausweisung in ein von Flüchtlingen aus dem Nachbarland überlastetes Land unverhältnismäßig. Zur Begründung der Klageerweiterung führt der Kläger an, dass die Klagen sachdienlich mit dem Verfahren über die Ausgangsverfügung verbunden werden. Gegen die Befristungsentscheidung trägt der Kläger vor, die Sperrfrist von fünf Jahren sei unverhältnismäßig lange. Dies gelte gerade auch mit Blick auf die Ausweisung in den von Flüchtlingen überlasteten Staat Libanon. Nunmehr stehe auch eine Eheschließung mit der Deutschen B1. F1. A. an, der bislang lediglich die Verlängerung des Passes entgegenstehe. Auch die Gebühr sei zu beanstanden, da die Befristung zusammen mit der Ausweisung zu verfügen gewesen wäre. Die Befristung durch einen selbständigen Verwaltungsakt gebiete den Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr, die bei korrektem Verwaltungshandeln nicht angefallen wäre.
19Der Kläger beantragt,
20unter Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Mai 2013 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2014 aufzuheben und die Wirkungen der Abschiebung auf sofort, hilfsweise auf ein Jahr nach der Abschiebung des Klägers, zu befristen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte tritt der Klageänderung entgegen. Die Klageerweiterung beziehe sich auf die Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2014, in der die Wirkung der mit Verfügung vom 15. November 2012 angedrohten Abschiebung auf fünf Jahre befristet worden sei. Die eigentliche Rückkehrentscheidung sei daher die Verfügung vom 15. November 2012, nicht aber die in diesem Verfahren bislang angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2013.
24Mit Beschluss vom 28. November 2013 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (11 L 1599/12). Im Rahmen der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Kläger eine weitere Stellungnahme der JVA X. vom 3. Dezember 2013 zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung vorgelegt. Hiernach sei ein gewisser Nachreifeprozess beim Kläger zu beobachten. Der Sozialdienst und der psychologische Dienst der JVA haben einer bedingten Entlassung zugestimmt. Der psychologische Dienst hat ausgeführt, dass der Kläger selbstkritisch geworden sei. Der Kläger habe sich dahingehend eingelassen, in Deutschland bleiben zu wollen, könne aber auch mit einer Abschiebung leben, zumal er dann bei einer Cousine unterkommen könne und sein Vater ihn unterstützen würde. Im Weiteren hat der Kläger im Rahmen dieses Verfahrens ein fachpsychologisches Gutachten von Dipl.-Psych. G. vom 13. Februar 2014 vorgelegt, nach dem eine hinreichend günstige Legal- und Sozialprognose bestehe und eine bedingte Entlassung aus der Haft vertretbar sei. Daraufhin hat das Landgericht B. mit Beschluss vom 2. April 2014 (Az.: III-2 StVK 1321/13; III-2 StVK 1322/13) entschieden, den Kläger am 16. April 2014 nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln seiner Strafen bedingt zu entlassen. Die Strafaussetzung könne verantwortet werden, da eine reelle Chance für einen Resozialisierungserfolg bestehe. Anschließend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. April 2014 die Beschwerde gegen den Eilantrag zurückgewiesen (Az.: 17 B 1460/13). Den am 16. April 2014 gestellten neuen Eilantrag hat die Kammer mit Beschluss vom 15. Juli 2014 (Az.: 11 L 618/14) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 28.Oktober 2014 (Az.: 17 B 891/14) zurückgewiesen. Die nach der Entlassung aufgenommene Beschäftigung hat der Kläger wieder aufgegeben, nachdem die Beklagte im Mai 2014 ein Beschäftigungsverbot erteilt hat, weil der Kläger sich geweigert hat, den Antrag auf Beschaffung von Passersatzpapieren für die libanesische Botschaft auszufüllen. Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 11 L 1599/12 und 11 L 618/14 und 11 K 5702/12 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
281. Die mit Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2013 geregelte Ablehnung der Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht zu beanstanden. Sie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verlängerung der ihm am 26. Juni 2008 erteilten bis zum 25. Juni 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis.
30Einer Verlängerung steht entgegen, dass die zuvor gültige Aufenthaltserlaubnis nur bis zum 25. Juni 2010 gültig gewesen ist und der Verlängerungsantrag erst am 5. Dezember 2012 und damit mehr als zwei Jahre und fünf Monate nach dem Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist.
31Ein erloschener Aufenthaltstitel kann aber grundsätzlich nicht mehr verlängert werden. Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet. Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; in einigen Fällen unterliegt - abweichend von dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG - die Verlängerung günstigeren Voraussetzungen als die (Neu-)Erteilung (z.B. § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 AufenthG). Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 5.10 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 140, 64 ff.
33Der im Dezember 2012 gestellte Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels - mehr als zwei Jahre nach Ablauf des vorherigen Aufenthaltstitels - hat auch keine Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den - den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden - Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 – 11 L 1599/12 – (S. 3 bis S. 4, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) und den die Beschwerde hiergegen zurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom 15. April 2014 – 17 B 1460/13 – (S. 3 des Beschlussabdrucks) Bezug genommen. Ergänzend weist die Kammer mit Blick auf das klägerische Vorbringen darauf hin, dass die vom Kläger angenommene zögerliche Beantwortung von Anfragen des Klägers zur Ausbildung durch die Beklagte in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis und der Fortgeltungswirkung des Verlängerungsantrages steht und somit hierfür irrelevant ist.
34Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
35Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Hiernach wird bei einer Ausweisung eines Ausländers auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Hier ist der Kläger durch die Verfügung der Beklagten vom 15. November 2012 ausgewiesen worden. Diese Verfügung ist ausweislich des klageabweisenden Urteils vom heutigen Tage im gegen diese Verfügung gerichteten Verfahren 11 K 5702/12 auch nicht zu beanstanden.
36Dem Kläger steht auch keine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere u.a. dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
37Der Kläger kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlangen, obwohl seine Ausreise wegen eines fehlenden gültigen Passes sowie eines Passersatzpapiers aus tatsächlichen Gründen gegenwärtig nicht möglich ist. Der Kläger ist nämlich nicht unverschuldet an seiner Ausreise gehindert. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer, sofern er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Obwohl der Reisepass des Klägers nur Gültigkeit bis zum 28. Dezember 2010 besessen hat und der Kläger seither über keine gültigen Identitätspapiere verfügt, weigert sich der Kläger jedenfalls seit Mai 2014, den Antrag auf Beschaffung von libanesischen Passersatzpapieren auszufüllen. Dem liegt ausweislich eines Vermerks der Beklagten in den Verwaltungsvorgängen zugrunde, dass er nicht in den Libanon ausreisen will. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger sich bis zum Jahr 2014 um die Verlängerung seines Passes bemüht hat. Das aufgrund der beabsichtigten Eheschließung gezeigte Bemühen des Klägers im Jahre 2015, eine Verlängerung des Reisepasses zu erreichen, ist ersichtlich nicht geeignet, das Verschulden an der Hinderung der Ausreise zu beseitigen. Denn ausweislich der Homepage der libanesischen Botschaft in Berlin ist entsprechend dem Schreiben der Libanesischen Sicherheitsbehörde Nr. 3515 vom 11. Dezember 2014 ab dem 1. Januar 2015 die Verlängerung der Gültigkeit eines Passes nicht mehr möglich; Inhaber von libanesischen Nationalpässen sind dementsprechend gehalten, einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Nationalpasses zu stellen. Einer Neuausstellung des libanesischen Reisepasses steht ausweislich dieser Homepage aber entgegen, dass hierfür die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels für Deutschland erforderlich ist, über die der Kläger nicht verfügt. Abgesehen davon hätte ein hinreichendes Bemühen um eine Passbeschaffung erfordert, dass der Kläger den ausgefüllten Antrag auf Passbeschaffung und alle übrigen erforderlichen Unterlagen der Beklagten vorgelegt hätte, damit diese unter Vorlage des alten Reisepasses sich an die libanesische Botschaft wendet. Eine schlichte Aufforderung an die Beklagte, dass sich die Beklagte um die Passverlängerung kümmern möge, da diese nicht zur Herausgabe des abgelaufenen Reisepasses bereit sei, genügt insoweit ersichtlich nicht. In Anbetracht der erheblichen gegenwärtigen Schwierigkeiten zum Erhalt eines libanesischen Nationalpasses hätte es sich nach alledem aufgedrängt, alles zu unternehmen, um jedenfalls Passersatzpapiere zu erlangen. Diese Beschaffung versucht der Kläger durch die Weigerung der Ausfüllung des Passersatzpapierantrages aber gerade zu vereiteln.
38Der Kläger kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch nicht wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise beanspruchen.
39Ein der Ausreise und der Abschiebung entgegenstehendes Abschiebungshindernis ergibt sich vorliegend insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK.
40Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 28. November 2013 im zugehörigen Eilverfahren (11 L 1599/12) (S. 6, 2. Absatz bis S. 15, 1. Absatz des Beschlussabdrucks). Dort ist im Einzelnen dargelegt, dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft ist, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die für die öffentliche Ordnung notwendig ist. Notwendig ist ein solcher Eingriff, wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspringt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht einem dringenden sozialen Bedürfnis, dass Ausländer, die keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben, die Bundesrepublik alsbald verlassen. Im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist.
41Der Eingriff ist hier nicht als unverhältnismäßig zu werten.
42Zugunsten des in Deutschland geborenen Klägers sprechen neben seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Wesentlichen lediglich dessen deutsche Sprachkenntnisse und sein Hauptschulabschluss. Allerdings ist der Kläger nach seinem Hauptschulabschluss im Jahre 2002 wirtschaftlich nur sehr begrenzt integriert gewesen. Der nicht über eine Berufsausbildung verfügende Kläger hat abgesehen von einem ca. 10 Monate dauernden Grundausbildungslehrgang und einer ca. 6 Monate dauernden Qualifizierung beim Bildungszentrum des Handels vor der Inhaftierung lediglich ca. ein Jahr lang gearbeitet. Nach der aufgrund des Beschlusses des Landgerichts B. vom 2. April 2014 erfolgten bedingten Entlassung des Klägers aus der Haft nach der Aussetzung seiner ihm auferlegten Freiheitsstrafe zur Bewährung hat sich die wirtschaftliche Integration nicht maßgeblich zu seinen Gunsten geändert. Denn der Kläger ist auch seither – abgesehen von einer für einige Tage im Mai 2014 ausgeübten Beschäftigung - nicht erwerbstätig gewesen. Den Verlust der ausgeübten Beschäftigung hat der Kläger auch selbst zu verantworten. Denn der Kläger, dem die Beklagte in seiner Duldung zunächst die Ausübung der Erwerbstätigkeit ermöglicht hat, hat sich – wie dargelegt - geweigert, bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitzuwirken. Dies hatte zur Folge, dass die Beklagte gemäß § 33 Abs.1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung – BeschV - dem Kläger die Beschäftigung nicht erlauben durfte, weil beim Kläger aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können.
43Nachweise für gefestigte soziale und kulturelle Bindungen jenseits der Familie und seiner Verlobten im Bundesgebiet liegen nicht vor. Familiäre Bindungen bestehen zu den in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Kläger als inzwischen 28-jähriger Mann auf die Kontakte zu den Eltern und Geschwistern in einem das normale Maß einer Begegnungsgemeinschaft übersteigenden Umfang angewiesen ist, die nicht auch vom Ausland her weiter aufrecht erhalten werden können; das Gleiche gilt umgekehrt. Der Umstand, dass der Kläger sich mit der Deutschen B1. F1. A. verlobt hat, stellt keinen besonders schutzwürdigen Integrationsfaktor dar. Denn das Verlöbnis ist offensichtlich in Anbetracht der prekären Aufenthaltsverhältnisse nach der – sofort vollziehbaren – Ausweisung eingegangen worden. Die beiden Partner konnten dementsprechend nicht davon ausgehen, dass sie diese Beziehung ohne weiteres in Deutschland leben können. Sie mussten vielmehr davon ausgehen, dass ein Zusammenleben in Deutschland erst nach einer bislang nicht erfolgten Eheschließung und einem zeitweiligen Aufenthalt des Klägers in seinem Heimatland möglich sein würde.
44Einer Integration des Klägers steht in erheblichem Maße entgegen, dass dieser sich wiederholt in gravierender Weise strafbar gemacht und sich nicht in das Rechtssystem der Bundesrepublik integriert hat. Unter anderem ist er durch Urteil des Landgerichts F. vom 4. September 2009 wegen schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden; daneben ist er mit Urteil des Landgerichts F. vom 12. März 2010 wegen Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem genannten Urteil zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 – 11 L 1599/12 – (S. 9, 2. Absatz bis S. 11, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) Bezug genommen.
45Nach Auffassung der Kammer besteht auch gegenwärtig die begründete Besorgnis, dass weiterhin mit einem nicht-normkonformen Verhalten des Klägers zu rechnen ist und dieser erneut straffällig wird.
46Dem liegt zugrunde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG),
47vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230 ff.,
48ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt. Bei der Beurteilung, ob das persönliche Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts der Rang des bedrohten Rechtsgutes nicht außer Betracht bleiben, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind demnach umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
49In Anbetracht der über viele Jahre – zur eigenen Bereicherung – erfolgten massiven Bedrohungen und Gewalttätigkeiten, bei denen der Kläger ein hohes Maß an krimineller Energie bewiesen hat, besteht die Besorgnis, dass er zur Erlangung weiterer Vermögensvorteile erneut gewalttätig und erheblich drohend auftritt. In Anbetracht der hiervon berührten besonders schutzwürdigen Rechtsgüter genügt insoweit auch eine geringere Wiederholungsgefahr.
50Jedenfalls eine solche Wiederholungsgefahr besteht hier nach Auffassung der Kammer.
51Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht mit Blick auf das Verhalten des Klägers während seiner Haftzeit entfallen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 28. November 2013 im Verfahren 11 L 1599/12 (S. 12, 2. Absatz bis S. 14, 2. Absatz des Beschlussabdrucks) verwiesen.
52Jedenfalls die vorliegend hinreichende geringere Wiederholungsgefahr besteht beim Kläger fort, auch wenn vor gut einem Jahr nach Verbüßung von mehr als 2/3 seiner Strafen aufgrund des Beschlusses des Landgerichts B. vom 2. April 2014 bedingt die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2014 im Eilverfahren 11 L 618/14 (S. 4, 2. Absatz bis S. 6, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen, die ca. 3 Monate nach der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung getroffen worden sind, haben auch noch gegenwärtig, also knapp 10 Monate später Gültigkeit. Wie dort ausgeführt, bezieht sich die aufenthaltsrechtlich maßgebliche Prognoseentscheidung nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen, da es hier um die Beurteilung geht, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Auch wenn bei der längerfristigen Prognose dem Verhalten des Betroffenen während der Haft und einer vorzeitigen Haftentlassung erhebliches tatsächliches Gewicht zukommt, hat dies nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung eine Wiederholungsgefahr regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potential, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich nicht.
53Wesentliche nachträglich eingetretene günstige Umstände, die im Rahmen der hier maßgeblichen Gesamtbetrachtung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sind, sind – wie bereits im Beschluss vom 15. Juli 2014 ausgeführt - hier nicht ersichtlich. Der Zeitraum seit der Haftentlassung ist auch nach einem Jahr für eine positive Berücksichtigung des straffreien Verhaltens für eine maßgebliche Relevanz zu kurz. Ebenfalls zu kurz ist der Zeitraum, über den sich der Bericht des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz NRW bei dem Landgericht F. – Dienstsitz N. – Fachbereich Bewährungshilfe vom 3. November 2014 verhält, wonach der Kläger seinen Bewährungsauflagen sehr zuverlässig nachkomme. Im Übrigen handelt es sich beim Nachkommen der Bewährungsauflagen um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die noch nicht den Schluss zulässt, der Kläger werde zukünftig ein straffreies Leben führen.
54Maßgeblich zu Lasten des Klägers ist zu würdigen, dass aktuell eine erhebliche wirtschaftliche Unsicherheit besteht. Der Kläger ist erwerbslos und lebt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Seine für einige Tage im Mai 2014 ausgeübte Erwerbstätigkeit hat der Kläger wieder aufgeben müssen, weil er die Beschäftigungserlaubnis aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen verloren hat. Die wirtschaftliche Unsicherheit und die fehlende Erwerbstätigkeit sind hinsichtlich der Wiederholungsgefahr von erheblicher Bedeutung. Denn eine vergleichbare wirtschaftliche Unsicherheit hat vor den vom Kläger begangenen Raubüberfällen bestanden und die Raubüberfälle dienten gerade dazu, deren wirtschaftliche Probleme zu lösen. Hinzu kommt, dass beim Kläger nach eigener Einschätzung das Risiko besteht, bei einem Arbeitsplatzverlust wieder straffällig zu werden. Denn im Fachpsychologischen Gutachten des Dipl.-Psychologen G. vom 13. Februar 2014 heißt es hierzu: „Er sei sich natürlich darüber im Klaren, dass er immer noch faul sei, aber er wisse, dass wenn er draußen keine Arbeit finde und nicht arbeiten würde, dann würde er schnell wieder kriminell werden.“
55Auch der Umstand, dass der Kläger nunmehr mit der Deutschen B1. F1. A. verlobt ist, steht der Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grund nunmehr die Verlobte eher in der Lage sein sollte als - in der Vergangenheit dessen Eltern und Geschwister -, den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Offenbar hat auch der vor der Inhaftierung des Klägers bestehende Kontakt zu seiner jetzigen Verlobten diesen nicht von der Begehung seiner zahlreichen Straftaten abgehalten.
56Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 28. November 2013 – 11 L 1599/12 (S. 14, letzter Absatz bis S. 15, 1 Absatz des Beschlussabdrucks) sowie vom 15. Juli 2014 – 11 L 618/14 (S. 3 bis S. 4, 1. Absatz des Beschlussabdrucks) und im Beschluss des OVG NRW vom 28. Oktober 2014 – 17 B 891/14 – (S. 2, 4. Absatz bis S. 3, 2. Absatz des Beschlussabdrucks) verwiesen. Hieran ist festzuhalten. Maßgebliche Änderungen haben sich insoweit nicht ergeben.
57Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass einer Integration des Klägers auch entgegensteht, dass der Kläger eine fehlende Rechtstreue zeigt, da er seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG nicht nachkommt. Obwohl der über keinen gültigen Pass verfügende Kläger nach dieser gesetzlichen Regelung verpflichtet ist, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken, verweigert der Kläger die Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren. Er nimmt lieber ein dadurch entstehendes Beschäftigungsverbot und eine Sozialleistungsbedürftigkeit hin als seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen.
582. Soweit die Klage sich auch gegen die Verfügung der Beklagten vom 20. Juni 2014 richtet, ist die mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 vorgenommene Klageerweiterung zulässig, die Klage insoweit auch zulässig, aber unbegründet.
59Die Klageerweiterung steht im Einklang mit § 44 VwGO. Hiernach können mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Die Klagebegehren der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die vorgenommene Befristung der Wirkungen der Abschiebung sind gegen dieselbe Beklagte gerichtet und dasselbe Gericht ist hierfür zuständig. Die Erteilung bzw. Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis steht im Zusammenhang mit der Abschiebung, da im Falle der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine für die Abschiebung nach § 50 Abs. 1 AufenthG erforderliche Ausreisepflicht mehr besteht, eine Abschiebung dementsprechend ausscheidet und für die Befristung der Wirkungen der Abschiebung kein Raum mehr ist.
60Mit der nachträglichen Klageerweiterung auf die Klage gegen die vorgenommene Befristung der Wirkungen der Abschiebung liegt eine Änderung der Klage gemäß § 91 VwGO vor, die zulässig ist.
61Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
62Da die Beklagte keine Einwilligung zur Klageänderung erteilt, sondern dieser vielmehr ausdrücklich widersprochen hat, ist eine Sachdienlichkeit der Klageänderung erforderlich. Diese ist nach Auffassung der Kammer gegeben.
63Der Begriff der Sachdienlichkeit wird weitgehend von Erwägungen der Prozessökonomie beherrscht; insoweit hat das befasste Gericht Ermessen.
64Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient, und zwar auch, wenn die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müsste. Voraussetzung ist freilich, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass doch – bei neuem Streitstoff – das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte,
65vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn 30 f. m.w.N..
66Die Klageänderung dient der endgütigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren, bei dem es in der Sache darum geht, ob dem Kläger gegenwärtig oder in absehbarer Zeit ein Aufenthalt erlaubt werden kann. Es kann hier offen bleiben, ob der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, denn jedenfalls kann das Ergebnis der bisherigen Prozessführung für die geänderte, als solche zulässige Klage verwertet werden. Das Ergebnis der bisherigen Prozessführung ist, dass nach umfassender Prüfung eine Aufenthaltsbeendigung mit Art. 8 EMRK im Einklang steht und von einer Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung von Straftaten auszugehen ist. Dieses Ergebnis ist auch für die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung von erheblicher Relevanz.
67Soweit der Kläger die Aufhebung der von der Beklagten geregelten Befristung der Wirkung der Abschiebung beantragt und hilfsweise beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, die Wirkung der Abschiebung auf ein Jahr nach der Abschiebung des Klägers zu befristen, versteht die Kammer das Begehren dahingehend, dass der Kläger im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Befristung der Wirkungen seiner Abschiebung auf Null, hilfsweise auf ein Jahr erstrebt.
68Mit dem so verstandenen Begehren hat die Klage weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
69Die von der Beklagten unter Ziffer 1. ihrer Verfügung vom 20. Juni 2014 getroffene Befristungsentscheidung auf fünf Jahre nach der Ausreise ist gegenwärtig nicht zu beanstanden; sie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf weniger als fünf Jahre (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
70Die Wirkungen der Abschiebung sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3, 4 AufenthG zu befristen.
71Entgegen der Auffassung des Klägers ist es hierbei nicht zu beanstanden, dass die Befristungsentscheidung nicht gleichzeitig mit der Ausweisung und der zugleich erlassenen Abschiebungsandrohung getroffen worden ist. Während die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zusammen mit der Ausweisung geregelt worden ist, mussten die hier streitigen Wirkungen der Abschiebung nicht bereits zusammen mit der Abschiebungsandrohung, die mit der Ausweisung verbunden gewesen ist, befristet werden. Ungeachtet der Frage, ob die von der Beklagten getroffene Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie – RL -) darstellt, geht mit einer solchen Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Einreiseverbot einher.
72Die Rückführungsrichtlinie unterscheidet ausdrücklich zwischen der Rückkehrentscheidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 RL) und mit dem ihr nur „einhergehenden“ Einreiseverbot (vgl. Art. 11 Abs. 1 RL). Nur dieses ist einer Befristung zugänglich, wie sich unmissverständlich aus Art. 11 Abs. 2 RL ergibt und auch sachlich darin begründet ist, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung nicht notwendigerweise auch feststeht, dass überhaupt ein Einreiseverbot entstehen wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 RL). Denn eine Abschiebungsandrohung löst nach den Regeln des Aufenthaltsgesetzes kein Einreiseverbot aus, so dass im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Bedürfnis für eine Festsetzung der zeitlichen Dauer eines solchen Verbots besteht,
73vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Beschluss vom 19. November 2013 – A 10 S 2362/13 -.
74Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist es hinreichend, dass spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung, d.h. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung rechtzeitig eine Entscheidung darüber getroffen wird, wie lange das Einreiseverbot gelten soll,
75vgl. VGH Mannheim, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 8 ME 136/14; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 7 B 1413/14 –, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2015, 53 ff..
76Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen, da sie rechtzeitig vor der Abschiebung die Wirkungen der Abschiebung befristet hat.
77Die Entscheidung über die Länge der Frist ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Abschiebung zu verpflichten.
78Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
79Bei der Bemessung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt der Grund der Aufenthaltsbeendigung und hier insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das gezeigte Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag.
80Die sich hieraus ergebene Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Kriterium bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie der Titelerteilungssperre für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu treffen,
81vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 17 A 1836/13 - , BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 – 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223.
82Nach diesen Beurteilungsmaßstäben hält die erkennende Kammer eine Frist von fünf Jahren ab Ausreise für erforderlich und ausreichend, um dem Gefahrenpotential des Klägers unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Belange adäquat Rechnung tragen zu können. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
83Der Kläger hat – wie oben dargelegt - zahlreiche schwere Straftaten begangen, insbesondere - nach einer Beteiligung an einer Schlägerei - schwere räuberische Erpressung in fünf Fällen und einen weiteren Raub, derentwegen er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Wegen des erheblichen Gewichts der betroffenen Rechtsgüter und der oben dargelegten Wiederholungsgefahr wäre in einem ersten Schritt – bei dem wegen des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel und wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr auch hier vorliegen, unabhängig davon sowie auch wegen der Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die Begrenzung auf fünf Jahre nicht gilt - gegenwärtig eine Befristung auf sechs Jahre nicht zu beanstanden. Hierbei ist zu Gunsten des Klägers bereits gewürdigt, dass die ihm auferlegte Freiheitsstrafe bereits zu einem erheblichen Teil vollzogen worden ist und dieser während der Haft Wohlverhalten gezeigt hat und zudem die Vollziehung der Freiheitsstrafe vor einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wegen der begrenzten Aussagekraft dieser Umstände wird auf die obigen Ausführungen zur Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und der dortigen Verweisungen im Rahmen der Ausweisung Bezug genommen.
84Die Frist von sechs Jahren ist im zweiten Schritt gegenwärtig auf fünf Jahre zu begrenzen. Hierbei würdigt die Kammer zu Gunsten des Klägers die nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Belange, insbesondere den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des in Deutschland geborenen Klägers und die Bindung zu seiner Familie und seiner deutschen Verlobten. Eine weitergehende Reduzierung dieser Frist ist gegenwärtig nicht angezeigt, da darüber hinausgehende maßgebliche schutzwürdige Belange nicht ersichtlich sind. Auf die obigen Ausführungen zu Art. 8 EMRK wird insoweit Bezug genommen.
85Schließlich ist auch die im Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2014 unter Ziffer 3. geregelte Gebührenentscheidung nicht zu beanstanden. Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gebührenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV -. Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Gebührenerhebung nicht entgegen, dass die Beklagte angeblich fehlerhaft separat über die Wirkungen der Abschiebung entschieden habe, statt dies gleichzeitig mit der Ausweisung und Abschiebungsandrohung zu tun. Denn – wie dargelegt – hat die Beklagte mangels einer anderweitigen Verpflichtung zulässigerweise über die Wirkungen der Abschiebung separat entschieden. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es auch keine Grundlage dafür gegeben hätte, keine Gebühr für die Befristung der Wirkungen der Abschiebung zu erheben, nur weil diese zeitgleich mit der Ausweisung verfügt worden wäre. Im Übrigen hat es – soweit ersichtlich – keine Doppelbelastung für den Kläger gegeben, da im Zusammenhang mit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bezogen auf die Ausweisung – soweit ersichtlich – keine Gebühr erhoben worden ist.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
87Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und - 3.
der Ausländer - a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, - b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, - c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, - d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder - g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
- 1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, - 2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, - 3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte, - 4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, - 5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, - 6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder - 7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
- 1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und - 2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
- 1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder - 2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.
(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
- 1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und - 2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
- 1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder - 2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.
(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) An Gebühren sind zu erheben
1a. | für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 169 Euro, |
1b. | für die nachträgliche Verlängerung der Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes | 169 Euro, |
2. | für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes) | 100 Euro, |
3. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag | 50 Euro, |
4. | für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt | 21 Euro, |
5. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | |
| 58 Euro, | |
| 62 Euro, | |
6. | für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes | |
| 33 Euro, | |
| 37 Euro, | |
7. | für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag | 50 Euro, |
8. | für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes | 13 Euro, |
9. | für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag | 18 Euro, |
10. | für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt | 18 Euro, |
11. | für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes | 12 Euro, |
12. | für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) | 29 Euro, |
13. | für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) | 10 Euro, |
14. | für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird | 219 Euro, |
15. | für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes | 411 Euro. |
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die
- 1.
zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder - 2.
zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.