Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Okt. 2015 - A 5 K 1405/13

published on 13/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Okt. 2015 - A 5 K 1405/13
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger hat in Ungarn subsidiären Schutz erhalten und wendet sich dagegen, dass die Beklagte seinen in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag für unzulässig hält und seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet hat.
Der Kläger sprach am 13.06.2013 bei der Landesaufnahmestelle in Karlsruhe vor. Am 26.06.2013 beantragte er bei der Außenstelle Karlsruhe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Asyl. Dabei legte er einen am X 2012 ausgestellten ungarischen Ausweis über die Gewährung subsidiären Schutzes vor und gab an: Er sei am X 1985 in Teheran geboren und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Er sei schiitischen Bekenntnisses und verheiratet. Er spreche persisch sowie etwas englisch und griechisch.
Bei seiner wohl ebenfalls am 26.06.2013 erfolgten Befragung gab der Kläger an: Er habe bereits in Griechenland (2007 bis 2009), in Ungarn (2009) und in Belgien (2011) Asyl beantragt und sei dort auch jeweils erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Jahr 2010 sei er von Ungarn nach Griechenland abgeschoben worden. Von 2010 bis 2011 habe er im Kosovo gelebt. Am 06.02.2011 sei er wieder nach Ungarn eingereist. 17 oder 18 Tage später sei er nach Belgien gegangen und habe sich dort etwa dreieinhalb Monate aufgehalten. Am 25.05.2011 oder am 25.06.2011 sei er nach Ungarn abgeschoben worden und dort ins Gefängnis gekommen. Er wolle nicht, dass sein Asylantrag in Ungarn geprüft werde, weil er dort finanzielle und soziale Probleme habe und weil er und seine Frau mit dem gemeinsamen Kind in Ermangelung einer Heiratsurkunde nicht als eine Familie anerkannt würden. Nach Deutschland eingereist sei er am 12.06.2013.
Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 27.6.2013 erklärte das ungarische Office of Immigration and Nationality - Department of International Affairs - Dublin Coordination Unit unter dem 09.07.2013, dass Ungarn den Kläger gemäß Art. 16 Abs. 1e Dublin II-VO wiederaufnehmen werde.
Mit Bescheid vom 18.07.2013 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig sei und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet werde. Der Bescheid wurde dem Kläger am 24.07.2013 zugestellt.
Der Kläger hat am 29.07.2013 Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 28.08.2013 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (A 5 K 1406/13).
Der Kläger trägt vor: In Griechenland habe er unter schlechtesten Bedingungen leben müssen. Im Asylverfahren sei es über zwei Jahre zu keiner Anhörung gekommen und es sei auch keine Entscheidung ergangen. In Ungarn sei er zunächst vier Monate lang in einem geschlossenen Lager festgehalten und nach vier Monaten nach Griechenland abgeschoben worden. Dort sei er wieder, für vier Wochen, inhaftiert worden. In der Türkei habe er sich mit der illegal aus dem Iran eingereisten afghanischen Staatsangehörigen Frau X getroffen. Sie hätten sich die Ehe versprochen, hätten aber offiziell nicht heiraten können. Gemeinsam seien sie in den Kosovo weiter gereist, wo sie für kurze Zeit unter schwierigsten Bedingungen gelebt hätten. Von dort seien sie nach Ungarn gegangen. Am 06.02.2011 seien sie dort festgenommen worden. Weil man gedroht habe, sie zu trennen, hätten sie beide Asyl beantragt. Sie seien ins Lager Debrecen gebracht worden, wo die hygienischen Bedingungen extrem schlecht gewesen seien. Vor dem Lager sei gegen die Asylbewerber demonstriert worden. Nach 17 oder 18 Tagen seien sie nach Belgien gereist. Belgien habe sie am 25.05.2011 nach Ungarn abgeschoben. Obwohl seine Frau schwanger gewesen sei, seien sie in einem geschlossenen Lager untergebracht worden, das sie nur für dringende Termine und nur mit Handschellen hätten verlassen können. Anfang Oktober 2011 hätten sie subsidiären Schutz erhalten und auch eine Aufenthaltserlaubnis. Seine Ehefrau habe Rechtsmittel eingelegt; ihr sei dann auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Am 10.10.2011 seien sie in das Lager Bicske in der Nähe von Budapest verlegt worden. Nach der Geburt ihres Kindes am 05.03.2012 hätten sie dort zwei kleine Zimmer mit eigener Küche und Bad erhalten. Die finanziellen Mittel, die sie erhalten hätten, hätten nur knapp für die Ernährung gereicht, nicht aber für Kleidung, Pampers usw. Es habe zwar einen Sprachkurs gegeben. Dieser sei aber ineffizient und überfüllt gewesen. Seine andauernden und umfassenden Bemühungen um Arbeit seien ohne Erfolg geblieben. Man habe ihm stets erklärt, dass die Ungarn selbst keine Arbeit hätten, oder es sei ein ungarischer Abschluss verlangt worden, auch wenn die Arbeit gar keine Qualifikation erfordert hätte. Auch eine Wohnung sei unmöglich zu finden gewesen. So sei es praktisch allen Bewohnern des Lagers gegangen. Die Wohnmöglichkeit im Lager sei einmal um sechs Monate bis zum 10.10.2012 verlängert worden, weil sie eine Familie mit einem kleinen Kind gewesen seien. Der Sohn sei nicht mit seinem Familiennamen eingetragen worden. Ab dem 10.10.2012 hätten sie nicht mehr als Bewohner des Lagers gegolten. Die Lagerausweise seien ihnen abgenommen worden. Finanzielle Leistungen hätten sie nicht mehr erhalten. Eine medizinische Betreuung sei nicht mehr möglich gewesen. Sie seien aber einfach dort geblieben, obwohl sie wiederholt aufgefordert worden seien, das Zimmer zu räumen, und hätten sich von Freunden innerhalb des Lagers helfen lassen; auch hätten sie unregelmäßig in geringem Umfang darlehnsweise Geld von anderswo in Europa lebenden Freunden erhalten. Bei den zuständigen Behörden und bei Nichtregierungsorganisationen habe man ihnen erklärt, ihnen bei der Suche nach einer Wohnung und bei ihren Problemen nicht helfen zu können. Wegen des Winters hätten sie einen Räumungsaufschub bis Ende März 2013 erhalten. Seit Anfang 2013 hätten Bewohner des Lagers Bicske zweimal vor dem ungarischen Parlament und je einmal vor der UN-Vertretung und vor der EU-Vertretung in Brüssel demonstriert, auch er und seine Frau seien dabei gewesen. Eine Obdachlosenunterkunft sei für sie als Familie mit einem kleinen Kind keine Lösung gewesen. Kleine Kinder würden dort nicht aufgenommen. Als Obdachlose hätte ihnen zudem Kriminalisierung gedroht. Nach dem 30.03.2013 seien sie wiederholt von der Polizei zur Räumung des Zimmers aufgefordert worden. Seine Frau, die als damals Schwangere unter der viermonatigen haftartigen Unterbringung im Lager Békéshaba gelitten habe, sei in sehr schlechter psychischer Verfassung. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe sie ihr Reisedokument und ihre Aufenthaltserlaubnis abgeben müssen und noch keine neuen erhalten. In dieser Situation habe er sich entschlossen, mit anderen afghanischen Flüchtlingen nach Deutschland zu reisen. Er gehöre wegen seiner wiederholten Inhaftierungen sowie als Vater einer Familie mit einem Kleinkind zu einer besonders verletzlichen Gruppe von Flüchtlingen. Ungarn habe ihn in seinem Recht aus Art. 3 EMRK verletzt. Seine voraussichtlichen Lebensumstände bei einer Rückkehr nach Ungarn stellten eine Verletzung von Art. 4 GRCh, Art. 8 EMRK und Art. 6 GG dar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gebe es gegenwärtig in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens. Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem Schutzstatus in Ungarn seien im Prinzip ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie seien sogar insoweit für eine Übergangszeit von zwölf Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus beim Erhalt von Gesundheitsleistungen besser gestellt, als sie in diesem Zeitraum kostenlosen Zugang dazu hätten, sofern sie nicht Mitglied einer Sozialversicherung seien. Nach der Zuerkennung des Schutzstatus könnten sie beanspruchen, für sechs bis zwölf Monate in einer sogenannten Vorintegrationseinrichtung untergebracht zu werden. In Ausnahmefällen (bei Alter und Krankheit) werde dies auch ohne zeitliche Begrenzung gewährt. Anschließend könnten verschiedene Unterstützungsleistungen beantragt werden, die im Einzelnen in der Ausführungsverordnung zum Ungarischen Asylgesetz geregelt seien. Dazu gehörten eine finanzielle Starthilfe, Mietbeihilfen für sechs Monate, die bis zu dreimal (in vier Jahren) verlängert werden könnten, Renovierungszuschüsse und diverse andere Leistungen wie Arbeitslosenhilfe, Schulstarthilfe und Sprachunterricht. Diese Leistungen folgten dem Prinzip des Förderns und Forderns, wonach der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen, etwa dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen müsse. Bei der Suche nach Wohnraum seien auch ungarische Staatsangehörige in der Regel auf sich allein gestellt. Allgemein verstoße es nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn die Lebensverhältnisse in dem Staat, in den der Flüchtling rücküberstellt werden solle, schlechter seien als in dem Staat, in den er weitergereist sei. Es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass Asylbewerber in Ungarn der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden.
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Die Kammer hat am 20.06.2014 beim Auswärtigen Amt und beim UNHCR Auskünfte erbeten. Der UNHCR hat hierauf mit Schreiben vom 10.10.2014, das Auswärtige Amt hat hierauf mit Schreiben vom 02.03.2015 geantwortet.
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Die Ehefrau des Klägers und das gemeinsame, am X.2012 geborene Kind hatten bereits am 11.09.2013 Asyl beantragt. Einen Überstellungsantrag nach Dublin-Regeln lehnte die zuständige ungarische Stelle am 09.10.2013 mit der Begründung ab, die Klägerin sei als Flüchtling anerkannt. Seither war das Bundesamt in ihrem Asylverfahren untätig.
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Die Beklagte hat weiter vorgetragen: Eine Rückübernahme der Frau des Klägers komme nach dem bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Ungarn in Betracht. Anerkannte Flüchtlinge hätten in Ungarn im Prinzip mit Ausnahme des Wahlrechts die gleichen Rechte wie ungarische Staatsangehörige. Sie erhielten eine Integrationsunterstützung im Rahmen eines höchstens für zwei Jahre laufenden Integrationsvertrags. Der Schutzberechtigte müsse hierfür einen Antrag innerhalb von vier Monaten nach Zuerkennung der Schutzberechtigung stellen. Gewährt werde vom ungarischen Staat ein Grundeinkommen, Unterstützung durch Sozialarbeiter des örtlichen Sozialdienstes für Familien sowie kirchlicher Einrichtungen, die beispielsweise bei der Beschaffung von Wohnraum und bei der Integration in den ungarischen Arbeitsmarkt helfen würden. Seit dem 01.01.2014 sei die auf maximal ein Jahr befristete Unterbringung von Schutzberechtigten in der zentralen Vorintegrationseinrichtung Bicske aufgegeben worden. Nunmehr würden in der Regel innerhalb von zwei Monaten die Schutzberechtigten mit Unterstützung örtlicher Behörden und kirchlicher Organisationen dezentral in Kommunen untergebracht.
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Der Kläger hat hierzu vorgetragen: Nach dem in Bezug genommenen bilateralen Rückübernahmeabkommen seien Fristen für eine Überstellung einzuhalten, die hinsichtlich der Frau des Klägers und des gemeinsamen Kindes verstrichen seien. Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit verweise, dass Schutzberechtigte in Ungarn einen Integrationsvertrag abschließen könnten, sei die dafür einzuhaltende Frist abgelaufen. Im Übrigen schütze eine solche Integrationsvereinbarung nicht vor Obdachlosigkeit. Die Probleme bei der medizinischen Versorgung, wegen rassistischer Angriffe, wegen Strafverfolgung bei Obdachlosigkeit seien wegen des starken Anstiegs der Flüchtlingszahlen heute noch schwerwiegender als im Jahr 2013. Die Frau des Klägers sei aufgrund der geschilderten schwerwiegenden traumatisierenden Geschehnisse psychisch erkrankt und in fachärztlicher Behandlung. Ein Attest könne nachgereicht werden. Die Familie habe sich in Deutschland gut integriert, das Kind besuche einen Kindergarten.
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Die Beklagte wurde unter dem 02.09.2015 gebeten, eine Reihe von Fragen zur Überstellungspraxis nach Ungarn zu beantworten. Die Beklagte hat hierauf vorgetragen: Es handele sich um einen Dublin II-Fall. Dass der Antragsteller subsidiären Schutz in Ungarn erhalten habe, ändere daran nichts, weil die Gewährung subsidiären Schutzes erst zum 01.01.2014 mit der Dublin III-VO in die Dublin-Regeln einbezogen worden sei. Eine Rückführung des Klägers richtete sich deshalb nach der Dublin II-VO. Eine Überstellung sei weiterhin möglich. Prioritäten bei der Überstellung gebe es nicht. Diese erfolgten, sobald dies möglich sei.
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Der Kammer liegen je ein Auszug aus der elektronischen Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Verfahren des Klägers und im Verfahren seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes (je ein Heft) sowie die Gerichtsakten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor (A 5 K 1406/13).

Entscheidungsgründe

 
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Über die Klage kann die Kammer entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn auf diese Möglichkeit ist die Beklagte in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 - juris) und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten, dass der Asylantrag unzulässig sei; denn er hat in Ungarn nur subsidiären Schutz erhalten und deshalb, ungeachtet des darauf gründenden Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, ein schutzwürdiges Interesse daran, in einem Zweitantragsverfahren eine Anerkennung als Flüchtling zu erhalten (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 57/15 - InfAuslR 2015, 310 = juris, Rdnr. 49 bis 61). Anders wäre dies, wenn er in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden wäre (BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29). Soweit in einem nach dem Wirksamwerden dieses Urteils (durch telefonische Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte des Klägers) bekannt gewordenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (v. 30.09.2015 - 1 B 51.15) - mit Blick auf einen Antrag auf subsidiären Schutz bei bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutz - ausgeführt wird, mit § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe der Gesetzgeber von der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat, wäre dem für einen Fall der vorliegenden Art wohl nicht ohne Weiteres zu folgen; denn hier begehrt der Kläger eine über den gewährten subsidiären Schutz hinaus gehende Anerkennung als Flüchtling. Dass § 60 Abs. 1 und 2 AufenthG auch einen solchen Fall regeln, erschließt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres.
21 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids ("Der Asylantrag ist unzulässig.") ist als Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und nicht als feststellender Verwaltungsakt auszulegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77). Sie folgt aus § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
23 
Ob die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung schon daraus folgt, dass für die Ehefrau des Klägers und das gemeinsame Kind ein Asylverfahren außerhalb der Dublin-II bzw. III-Regeln anhängig ist (weil die Ehefrau des Klägers in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden ist und der Kläger deshalb einen Anspruch darauf hat, dass die Asylanträge der Familie im gleichen Mitgliedstaat geprüft werden), lässt die Kammer offen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 57/15 - a.a.O.). Denn begründet ist die Klage jedenfalls deshalb, weil die gegenwärtigen Verhältnisse in Ungarn es nicht zulassen, Schutzsuchende mit einem dort erlangten internationalen Schutz dorthin zu überstellen. Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
24 
Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags des Klägers richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II-VO). Da der Kläger bereits im Juni 2013 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt und die Bundesrepublik Deutschland am 27.06.2013 ein Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet hat, ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) noch die Dublin II-Verordnung zugrunde zu legen.
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Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Krite-rien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
26 
Danach ist von einer Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des in Deutschland gestellten Antrags des Klägers auszugehen. Denn Ungarn hat seine Verpflichtung, ihn wieder aufzunehmen, gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1e Dublin II-VO anerkannt.
27 
Die Zuständigkeit Ungarns ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist entfallen.
28 
Ungarn hat am 09.07.2013 dem Übernahmeersuchen entsprochen. Die mit der Abgabe der Zustimmung beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO ist wegen des erfolgreichen Antrags des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz noch nicht abgelaufen (Art. 20 Abs. 1d Dublin II-VO; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Im Übrigen würde allein der Ablauf der Überstellungsfrist bei weiter bestehender Übernahmebe-reitschaft des ersuchten Mitgliedstaats den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris).
29 
Allerdings kommt in Betracht, dass eine Zuständigkeit Ungarns hier deshalb schon jetzt nicht mehr besteht, weil Vieles dafür spricht, dass die Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO verstreichen lassen wird und Ungarn danach nicht mehr zu einer Aufnahme des Klägers bereit wäre. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Asylverfahren doch durchführt (Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 - InfAuslR 2015, 363). Ist schon jetzt - wie hier, was noch darzulegen ist - offenkundig, dass es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu keiner Überstellung eines Klägers nach Ungarn kommen wird, dürfte es dem Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens widersprechen, ihn gleichwohl für die Dauer eines Jahres gewissermaßen im Wartestand zu belassen, und dürfte er den Selbsteintritt der Beklagten auch schon jetzt beanspruchen können.
30 
Diese Frage kann die Kammer jedoch offenlassen; denn der Kläger hat jedenfalls wegen der aktuell bestehenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn einen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO in die Zuständigkeit eintritt (sofern sie nicht rechtmäßig noch einen anderen Mitgliedstaat als Ungarn nach den Dublin-Regeln als zuständiger Staat für das Asylbegehren des Klägers bestimmt).
31 
Zu den rechtlichen Grundlagen insoweit und zu den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen in Ungarn hat die Kammer im Urteil vom gleichen Tag im Verfahren A 5 K 2328/13 ausgeführt:
32 
„Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung (Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417, vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208) und dem folgend des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, v. 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris sowie Urt. v. 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris) hat ein Asylbewerber - sofern spezialgesetzlich keine besonderen Ausnahmen geregelt sind (vgl. etwa Art. 7 Dublin II-VO) - grundsätzlich kein subjektives Recht auf Prüfung seines Antrags in einem bestimmten Mitglied- oder Vertragsstaat, so dass Fehler bei der Auslegung und bei der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung grundsätzlich unerheblich sind. Grundsätzlich kann ein Antragsteller mit Aussicht auf Erfolg nur einwenden, dass in dem in der Abschiebungsanordnung bezeichneten Staat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gegeben sind, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - a.a.O.)
33 
Dabei kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht eine - allerdings - widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und diese zur absehbaren Folge haben, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
34 
Insoweit stellt nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO (bzw. nunmehr der Dublin III-VO) und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts, wie von Art. 4 GRCh, durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Denn dann stünde nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. jetzt auch Art. 3 Abs. 2 UA. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 = Dublin III-VO) des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O. und v. 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129).
35 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1093, und v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77).
36 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien - NVwZ 2011, 413, v. 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz - juris, und E. v. 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande - juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (so nunmehr Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936; Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
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Anhand dieser Grundsätze sind hinreichende Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland angenommen worden (EGMR - Große Kammer, Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413 und weitere, vgl. dazu, auch zum Folgenden, BVerwG, Beschl. v. v. 19.03.2014 a.a.O. und v. 06.06.2014 - 10 B 35/14 - juris).
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Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert (Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 - a.a.O.): Aus der dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten könne und es nicht darauf ankomme, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen könne und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt gewesen sei. Derartige individuelle Erfahrungen seien vielmehr (allein) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (dort: Italien) vorliegen. In diesem begrenzten Umfang seien individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall - einige Jahre zurücklägen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein könnten. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung führten hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel.
40 
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (zu Italien) ist dabei stets auch zu fragen, ob die gesetzliche Vermutung des Fehlens systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen zumindest für einzelne Gruppen besonders verletzlicher Antragsteller erschüttert bzw. widerlegt ist. Eine Überstellung sogenannter vulnerabler Personen kommt nur in Betracht, wenn der Aufnahme-Mitgliedschaft eine entsprechende individuelle Garantieerklärung abgibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 - m.w.N.)
41 
Die Kammer hat allerdings in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. etwa VG Freiburg, Beschl. v. 30.07.2014 - A 5 K 418/14 - juris) zu Grunde gelegt, dass eine Beweislastumkehr ausnahmsweise dann angezeigt ist, wenn erwiesen ist, dass in einem Mitgliedstaat systemimmanente Schwachstellen bestanden haben, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des jeweiligen Klägers als beachtlich wahrscheinlich haben erscheinen lassen (das dürfte in Ungarn in den Jahren 2011 und 2012 der Fall gewesen sein). In einem solchen Fall sollte ein durchgreifender Wandel der Verhältnisse erst dann zu Grunde gelegt werden können, wenn er nachgewiesen ist. Mit anderen Worten: Eine Verbesserung der Verhältnisse hinsichtlich der Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen, etwa durch Änderungen der einschlägigen mitgliedstaatlichen Vorschriften oder durch Bereitstellung weiterer personeller und sächlicher Mittel, sollte erst dann zu Lasten des jeweiligen Schutzsuchenden angenommen werden, wenn die angestrebten Verbesserungen in der Anwendung der verbesserten Vorschriften auch nachweislich eingetreten sind; dass in den Monaten nach der Verbesserung der rechtlichen Grundlagen noch keine aktuellen Beschwerden oder keine aktuelle Kritik des UNHCR oder anderer Menschenrechtsorganisationen bekannt geworden ist, sollte für die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Verhältnisse nicht ohne Weiteres ausreichen. Dem entspräche es im Übrigen auch, dass die Mitgliedstaaten bei Griechenland tatsächlich wohl so verfahren und mit einer Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland erst wieder begonnen werden dürfte, wenn dort entsprechende Verfahren und Aufnahmebedingungen gewährleistet sind.
42 
Weiter erscheint der Kammer fraglich, ob bei der Feststellung systemischer Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen eine vom jeweiligen Asylbewerber selbst erfahrene menschenrechtswidrige Behandlung, etwa eine längere, unbegründete Haft, eine längere unfreiwillige Obdachlosigkeit oder ein langjähriges Fernhalten vom Asylverfahren, erst dann von Bedeutung sein soll, wenn sich hieraus eine anhaltende, im Aufnahmestaat nicht zu behandelnde Gesundheitsstörung (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung) ergeben hat.
43 
Denn auch wenn solche Erfahrungen Einzelner für sich noch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen begründen können, es sei denn, sie sind zahlreich und repräsentativ für eine (vulnerable) Gruppe, der der jeweilige Antragsteller angehört, könnte eine selbst erlittene menschenrechtswidrige Behandlung doch bei der Frage, ob die Beklagte in das Asylverfahren als zuständiger Staat eintritt, jedenfalls aber bei der Prüfung, ob eine Abschiebungsanordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassen wird, zu berücksichtigen sein (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh). Davon scheint etwa das Schweizerische Bundesgericht auszugehen, das auch Umstände berücksichtigt, welche die Schutzsuchenden bei ihrem Aufenthalt im Erstaufnahmestaat individuell erlitten haben (z.B. sexuelle Übergriffe, Suizidversuch, Therapiebedürftigkeit). (vgl. Urt. v. 09.10.2013 - E 2093/2012 - und v. 30.10.2013 - E 3837/2012 -; zuletzt auch Urt. v. 23.07.2015 - D 2408/2015).
44 
Unabhängig davon steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass jedenfalls gegenwärtig in Ungarn systembedingte Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, welche jeden Schutzsuchenden, der dorthin zurücküberstellt wird, der beachtlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aussetzt. Dabei geht die Kammer von Folgendem aus:
45 
Die Zahl der nach Ungarn einreisenden Schutzsuchenden ist zuletzt sehr stark angestiegen. Im Jahr 2012 wurden noch 2.155 Asylbewerber, im Jahr 2013 18.900 und im Jahr 2014 42.777 Schutzsuchende registriert. Im Jahr 2015 war zunächst von 150.000 nach Ungarn einreisenden Schutzsuchenden bis zum 01.09.2015 die Rede (bei einer Gesamtbevölkerung Ungarns von etwa 10 Millionen Einwohnern); zuletzt wurden Zahlen von weit mehr als 300.000 Schutzsuchenden genannt, von denen die meisten, nur zum wohl geringeren Teil registriert, nach Österreich weiterreisten. Ob die Errichtung eines Zauns an der Grenze zu Serbien und nun auch zu Kroatien und überhaupt die restriktiv wirkende Flüchtlingspolitik Ungarns jetzt zu einer Minderung der Zahl der nach Ungarn einreisenden Schutzsuchenden führen, ist unklar.
46 
Im März 2015 verfügte Ungarn über 2500 Plätze zur Aufnahme von Flüchtlingen (vgl., auch zum Folgenden: EASO, Beschreibungen des ungarischen Asylsystems, Stand März 2015); das Auswärtige Amt hatte in seiner Auskunft an die Kammer vom 12.03.2015 im Verfahren A 5 K 2328/13 noch von 1.500 Plätzen in offenen Aufnahmeeinrichtungen und von weiteren 400 Plätzen in Asylhafteinrichtungen und der geplanten Eröffnung einer weiteren Aufnahmeeinrichtung in Kiskunhalas gesprochen. Zur Anhörung von Schutzsuchenden und zur Entscheidung über ihre Schutzanträge standen 56 Sachbearbeiter in ganz Ungarn bereit. Neue Mitarbeiter waren eingestellt, aber noch nicht geschult. Schutzsuchende werden an der Grenze registriert und einem der vier Empfangszentren zugewiesen; sie können auch auf eigene Kosten im ganzen Land Unterkunft suchen, erhalten dafür aber keine Unterstützung. Wenn sie an einer ihnen bezeichneten Stelle zur Stellung des Asylantrags oder zur später angeordneten Anhörung nicht erscheinen, wird das Schutzgesuch entweder, auf der Grundlage von hinreichenden Angaben bei der Registrierung abgelehnt, oder das Verfahren wird wegen angenommener Rücknahme des Schutzgesuchs eingestellt. Für einen Schutzsuchenden, der später sein Schutzgesuch erneuert, wird ein nichtbeendetes Verfahren fortgesetzt, ein durch Ablehnung des Schutzgesuchs beendetes Verfahren kann innerhalb der Rechtsmittelfrist von acht Tagen im Rechtsbehelfsverfahren fortgesetzt werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hat der Schutzsuchende das Recht, einen Folgeantrag zu stellen. Nach den Angaben des ungarischen Büros für Einwanderung und Staatsangehörigkeit (OIN) werden auch Dublin-Rückkehrer stets als Schutzsuchende behandelt. Gibt der Schutzsuchende aber im Folgeverfahren die gleichen Gründe an wie im ersten Verfahren, kann der Folgeantrag als unzulässig behandelt werden.
47 
Zur Rücküberstellung nach Ungarn hat das Auswärtige gegenüber der Kammer (Auskunft v. 12.03.2015 im Verfahren A 5 K 2328/13) erläutert: Die per Flug Überstellten würden zur Zentrale des ungarischen Amts für Staatsbürgerschaft und Einwanderung gebracht und informiert, dass sie als Asylbewerber behandelt würden. Wenn ein erstes Asylverfahren in Ungarn ohne Entscheidung in der Sache oder durch Rücknahme beendet worden sei, werde es fortgesetzt, sonst werde ein Zweitantrag angenommen. Bei einem Zweitantrag würden (nur) nachträglich entstandene Umstände berücksichtigt. Die Klagefrist betrage drei Tage nach Bekanntgabe/Zustellung der Entscheidung. Bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Asylverfahren hätten Asylbewerber Anspruch auf Sozialleistungen, es sei denn, der Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt worden. Ausgeschlossen von den im Asylgesetz geregelten Sozialleistungen seien auch Zweitantragsteller, deren Erstverfahren eingestellt oder abgelehnt worden sei oder bei denen das refoulement-Verbot einer Abschiebung nicht entgegen stehe. Ausreisepflichtige müssten die Unterkunft verlassen, der Aufenthalt sei auf einen bestimmten Regierungsbezirk (Komitat) beschränkt. Sie könnten in öffentlichen Notunterkunftsplätzen des jeweiligen Regierungsbezirks unterkommen und eine kostenlose medizinische Notfallversorgung in Anspruch nehmen. Bei Zuerkennung eines Schutzstatus könnten sie Integrationsleistungen beanspruchen. Seit Januar 2014 würden diese auf örtlicher Ebene (dezentral) durchgeführt. Dabei wirke ein örtlich zuständiger Dienst für Familienförderung mit (auch für Personen ohne Schutzstatus). Es würden individuelle Integrationsvereinbarungen geschlossen. Bei der Förderung der sozialen Integration leiste der Dienst neben finanziellen Hilfen u.a. auch Hilfe bei der Arbeitssuche. In der Flüchtlingshilfe engagierten sich u.a. die Flüchtlingsmission der Reformierten Kirche, die Ungarische Gesellschaft für Migranten und das Helsinki-Komitee. In den Jahren von 2012 bis 2014 habe es 335, 850 bzw. 827 Rücküberstellungen im Dublin-Verfahren gegeben.
48 
Der UNHCR hat in seiner Auskunft an die Kammer vom 30.09.2014 im Verfahren A 5 K 2328/13 weitgehend entsprechende Angaben gemacht. Die am 01.07.2013 in Kraft gesetzten neuen Bestimmungen zur Inhaftierung von Schutzsuchenden bis zu sechs Monaten hat er kritisch beurteilt. Nach seiner Ansicht würden praktisch alle Dublin-Rückkehrer in Haft genommen, ausgenommen Familien oder besonders vulnerable Asylsuchende. Beim damaligen Stand hat der UNHCR für den August 2014 dank Unterstützung der Europäischen Union eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge gesehen. Anerkannte Flüchtlinge müssten mehrere Monate warten, bis sie Integrationshilfen beanspruchen könnten. Hinsichtlich der medizinischen, psychologischen und psychotherapeutischen Versorgung von Flüchtlingen gebe es aus allen Aufnahmeeinrichtungen Beschwerden. Drogen- und andere Abhängige hätten keinen Zugang zu medizinischen Diensten. Ein psychisches Problem seien auch fehlende tägliche Beschäftigung und Abwechslung. Wer keine permanente Adresskarte habe, habe Probleme beim Zugang zu medizinischen Diensten. Zum 01.01.2014 seien Regelungen zur Integration von Personen mit Schutzstatus eingeführt worden. Es gebe systemische Probleme, die einer Integration von Flüchtlingen entgegen stünden. Das System der gesetzlichen Hilfen sei unter anderem bei weitem nicht genügend finanziert. Obdachlose, die auf öffentlichen Plätzen nächtigten, würden kriminalisiert. Im Juni 2013 seien unter Hinweis auf diese Bedingungen etwa 70 und im August 2013 nochmals etwa 20 afghanische Staatsangehörige nach Deutschland weitergereist. Pro Asyl und bordermonitoring hätten berichtet, dass Inhaber eines Schutzstatus nach der Rückkehr nach Ungarn sich in einer besonders verletzlichen Lage befunden hätten. Deren finanzielle Unterstützung sei zu gering gewesen, um eine Wohnung zu finden. Auch in Obdachlosenunterkünften habe es nicht genügend Plätze für Flüchtlinge gegeben. Eine im Jahr 2012 erfolgte Befragung habe ergeben, dass fast die Hälfte der Personen mit Schutzstatus keine Arbeit gehabt hätten, was u.a. auf den Mangel an Ausbildung und Berufserfahrung und den Mangel an ungarischen Sprachkenntnissen zurückgeführt werden könne. Die Inhaftierungspraxis und deren gerichtliche Kontrolle sei mangelhaft. Die Ernährung der Flüchtlinge in Haft sei nach deren Angaben unzureichend, seitens des Personals in den Haftanstalten gebe es Rassismus und Missbrauch. Neu eingestelltes Personal in den Aufnahmeeinrichtungen habe keine Berufserfahrung und auch keine entsprechende Ausbildung durchlaufen. Es gebe keine Vorkehrungen, verletzliche Personen zu erkennen. Die Hygiene-Einrichtungen in den Aufnahmeeinrichtungen seien unzureichend. Über private Organisationen, die Flüchtlinge unterstützen und dabei vom ungarischen Staat unterstützt würden, lägen keine Auskünfte vor.
49 
Am 23.09.2015 hat die Europäische Kommission gegen Ungarn zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen ausstehender Berichte zur Einhaltung von Asylverfahrensbestimmungen und zur Einhaltung der Standards für Aufnahmebedingungen anerkannter Flüchtlinge eingeleitet. Auch gegen zahlreiche andere Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, wurden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Zugleich hat die Kommission umfangreiche unmittelbare, operative, budgetäre und rechtliche Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda angekündigt, wozu auch eine Ausweitung der finanziellen und personellen Unterstützung der am stärksten von der Flüchtlingsmigration betroffenen Mitgliedstaaten gehören.
50 
Wegen der im Lauf des ersten Halbjahres 2015 stark angestiegenen Zahl an Schutzsuchenden hat Ungarn im Juli 2015 entlang der 174 km langen Grenze zu Serbien einen festen bzw. aus übereinander liegenden Rollen von sogenanntem Nato-Draht gefertigten durchgehenden Zaun errichtet, um die Schutzsuchenden zu veranlassen, die serbisch-ungarische Grenzen nur an den Grenzübergängen zu überschreiten und um diese nahe der Grenze registrieren zu können. Geplant war (und noch nicht verwirklicht ist), Schutzsuchende nicht weiter ins Land einreisen zu lassen, und grenznahe Unterkünfte und Einrichtungen zur Aufnahme zu errichten. Um auch das Militär einsetzen zu können, wurde an die Ausrufung eines "Migrationsnotstands‘“ gedacht.
51 
Die ungarische Bevölkerung ist nach vielen Pressemeldungen gegenüber den Schutzsuchenden überwiegend ablehnend eingestellt. Die Regierung greift diese Stimmung nicht nur auf, sondern befördert sie. Laut Pester Lloyd vom 12.06.2015 hat der ungarische Ministerpräsident etwa geäußert: „Wir müssen alles versuchen, um Ungarn das Zusammenleben mit Menschen verschiedener Kulturen zu ersparen“. Im Juli 2015 beharrte er darauf, dass Ungarn ein ungarisches Land bleiben solle. Bei einer vom UNHCR deutlich kritisierten landesweiten Regierungskampagne wurde plakatiert: "Wenn du nach Ungarn kommst, darfst du den Ungarn nicht die Arbeit wegnehmen!“ (Spiegel-online v. 02.09.2015). Auch empfindet die ungarische Regierung die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen als Einmischung und behindert deren Arbeit (Spiegel-online v. 12.09.2014).
52 
In einem Interview (FAZ vom 03.09.2015, S. 10) hat der ungarische Ministerpräsident geäußert, Europa müsse verstehen, dass man nicht aufnehmen könne, wenn man überrannt werde. Deshalb sei der Zaun, den Umgarn baue, wichtig. Er folge aus dem Schengener Abkommen. Das ungarische Volk sei konsultiert worden. Von acht Millionen Wählern hätten eine Million geantwortet. 85 % von ihnen meinten, die Union sei bei der Bewältigung der Einwanderung gescheitert. Europa könne nicht gegen den Willen der Bürger sein. Nur wenn die Grenzen beschützt würden, könnten Fragen gestellt werden nach der Anzahl der Menschen, die Europa aufnehmen wolle oder ob es Quoten geben solle. Die Menschen, die kämen, seien meistens keine Christen, sondern Muslime. Wenn das aus den Augen verloren würde, könne der europäische Gedanke auf dem eigenen Kontinent in die Minderheit geraten. Die erwähnte Umfrage hatte die Mitteleuropa-Vertretung des UNHCR zum Anlass genommen, ihre „zutiefste“ Besorgnis zum Ausdruck zu bringen, dass die ungarische Regierung Flüchtlinge als Gefahr für das Land darstelle (Salzburger Nachrichten v. 08.05.2015 - online), und eine Gegenkampagne gestartet, in deren Rahmen ab dem 01.07.2015 500 Plakate im ganzen Land aufgehängt werden sollten. Eine Sprecherin des UNHCR habe dazu gesagt, die Lage in Ungarn sei eine besondere, weil nicht, wie in kleinen Ländern, kleine Gruppen Fremdenhass schürten, sondern die Regierung; ein positives Zeichen sei, dass die Reaktionen in der ungarischen Öffentlichkeit gespalten seien (euronews v. 17.06.2015). Die ungarische Regierung sieht, wie auch die Errichtung von Grenzzäunen zu Serbien und Kroatien zeigt, die ein- und durchreisenden Flüchtlinge ausdrücklich als Gefahr an (Handelsblatt v. 02.10.2015: Orban: „Das Land ist von einer Flüchtlingsarmee bedroht“). Gemeldet wurde auch, ein Sprecher der Partei Fidesz habe gesagt, das größte Aufnahmelager Debrecen (das Platz für 930 Menschen bietet, aber nur mit derzeit 260 Menschen belegt sei), solle mit Rücksicht auf die Bewohner der Umgebung geschlossen werden; der UNHCR habe das Vorgehen Ungarns gegenüber den Flüchtlingen u.a. deshalb als sehr besorgniserregend bezeichnet (DLF v. 02.10.2015).
53 
Es gibt nur wenige Hilfsorganisationen, welche sich um Schutzsuchende bzw. anerkannte Schutzsuchende kümmern. Über bürgerschaftliche Hilfe wird berichtet. Wie wirksam diese bei der großen Zahl der Schutzsuchenden sein kann, lässt sich nicht einschätzen.
54 
Insbesondere hinsichtlich der jüngsten Änderungen der ungarischen Asylgesetze und sonstiger neuerer Entwicklungen hat die Beklagte in keinem der am 13.10.2015 verhandelten Verfahren substantiiert dargelegt, wie sich die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren rechtlich und tatsächlich in den letzten Monaten entwickelt haben.
55 
Die Kammer konnte auch nicht unmittelbar von dem Verbindungsbeamten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei der ungarischen Asylbehörde Erkenntnisse erhalten. Dieser hat auf eine - außerhalb dieses Verfahrens erfolgte - Anfrage per E-Mail nach den letzten Änderungen im ungarischen Asylrecht mitgeteilt, er könne nicht (mehr) unmittelbar Auskunft erteilen, Auskünfte erteilten die Dublin-Referate des Bundesamts. Der Informationsaustausch der Dublin-Referate des Bundesamts mit den Vertretern des Bundesamts vor den Verwaltungsgerichten scheint allerdings zur Zeit nicht gewährleistet zu sein; denn diese haben sich nicht in der Lage gesehen, aktuelle Erkenntnisse mitzuteilen.
56 
Die Kammer stützt sich daher, was die Entwicklung in den letzten Monaten betrifft, in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie auf den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) im Anschluss an eine Bereisung vom 16. bis 20.03.2015 sowie auf zahlreiche Internet-Veröffentlichungen des Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles etc. sowie insbesondere auf die in der Rechtsprechung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts umfassend wiedergegebenen und laufend aktualisierten Berichte des österreichischen Verbindungsbeamten bei der ungarischen Asylbehörde (vgl. zuletzt öster. BVwG, Urt. v. 24.09.2015 - W 1442114716-1/3 E -, Internet-Seite des österreichischen Bundeskanzleramts, dort Rechtsinformationssystem -RIS-; dort finden sich im Einzelnen insbesondere Ausführungen zum Asylverfahren allgemein (2.), zur Haft (3.), zur Lage von Dublin-Rückkehrern (4.), zu vulnerablen Gruppen (5.), zur Versorgung, insbesondere Unterbringung (7.) und zur Lage von Schutzberechtigten (8.), auf die die Kammer Bezug nimmt).
57 
Danach hat Ungarn im Juli 2015 mit Wirkung ab dem 01.08.2015 das Asylrechtsgesetz in erheblichem Umfang geändert und eine entsprechende Durchführungsverordnung erlassen. Als sicherer Drittstaat wurden u.a. auch die Beitrittskandidaten zur Europäischen Union benannt, also auch Serbien. Zahlreiche Beschleunigungs- und Darlegungspflichten wurden eingeführt bzw. verschärft. 160 ungarische Rechtsanwälte haben daraufhin die neuen Regelungen, darunter auch Behandlung Minderjähriger ab 14 Jahren als Grenzverletzer mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren, keine zwingende Übersetzung von Anklage und Urteil, als Verstoß gegen Völkerrecht gewertet (spiegel-online v. 03.10.2015: „Ungarn urteilt Flüchtlinge im Schnellverfahren ab“). Für die Inhaftierung von Asylsuchenden gibt es seit dem 01.07.2015 geänderte Bestimmungen. Asylhaft wird insbesondere verhängt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird. Dann bleibt die Haft für die Dauer des gesamten Asylverfahrens aufrecht erhalten. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 4.806 Personen in Asylhaft genommen, am häufigsten Asylsuchende aus dem Kosovo und aus Afghanistan (1.038). Im Jahr 2015 gingen die Zahlen möglicherweise zurück. Ab September 2014 wurden wieder Familien mit Kindern in Asylhaft genommen. Mitte März 2015 soll diese Praxis aufgrund eines Berichts des ungarischen Ombudsmanns für Menschenrechte wieder eingestellt worden sein; aktuelle Informationen dazu gibt es nicht.
58 
Für das Vorliegen systembedingter Mängel mit der Folge, dass aktuell jeder Asylbewerber in Ungarn Gefahr liefe, dort menschenrechtswidrig behandelt zu werden, spricht bereits der Umstand, dass seit September 2015 die Bundesrepublik Deutschland wie auch Österreich davon ausgehen, dass Ungarn nicht in der Lage ist, die große Zahl an einreisenden Flüchtlingen nach den unionsrechtlichen Regeln durch ein Asylverfahren zu führen und - bei Erreichen eines Schutzstatus - auch auf Dauer hinreichende Aufnahmebedingungen zur Verfügung zu stellen.
59 
Dem entspricht es, dass eine zunehmende Zahl von Verwaltungsgerichten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie auch in Urteilen aus unterschiedlichen Erwägungen zur Auffassung gelangt, dass Ungarn zur Zeit nicht als zuständiger Staat betrachtet werden darf (u.a. VG Hannover, Beschl. v. 29.07.2015 - 10 B 2196/15 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2015 - 8 L 2811/15.A -; VG München, Beschl. v. 21.05.2015 - M 16 S 15.50329 -; VG Köln, Urt. v. 15.07.2015 - 3 K 2005/15.A - und v. 08.09.2015 - 18 K 4584/15.A -; VG Bremen, Urt. v. 30.06.2015 - 3 K 296/15 -; VG Saarland, Beschl. v. 12.08.2015 - 3 L 776/15; VG Münster, Beschl. v. 07.07.2015 - 2 L 858/15.A -, alle juris).
60 
In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist die Frage nicht geklärt. Wenigen ablehnenden Entscheidungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 - InfAuslR 2014, 29 OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 31.05.2013 - 4 L 169/12 -, Bayer.VGH, Beschl. v. 12.06.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; alle juris) steht gegenüber, dass etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen eine klagabweisende Entscheidung zugelassen hat (Beschl. v. 15.05.2015 - 8 LA 85/15 - a.a.O.).
61 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2014 (E. v. 03.07.2014 - Nr. 71932/12 - gestützt auf Stellungnahmen des UNHCR, des Ungarischen Helsinki-Kommitees und des Berichts einer UN-Arbeitsgruppe, die sich mit den Haftbedingungen in Ungarn befasst hat, entschieden, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 mit Blick auf die signifikanten Änderungen der ungarischen Asylgesetze weder die Inhaftierungspraxis noch die Haftbedingungen den dortigen Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Ungarn als Asylsuchender aussetzen würde; gleiches gelte für die Gefahr einer Überstellung des Klägers nach Serbien. Auch der Europäische Gerichtshof hatte noch im Jahr 2013 (Urt. v. 10.12.2013 a.a.O.) systemische Mängel im ungarischen Asylsystem verneint.
62 
Demgegenüber haben sich die Verhältnisse aber - auch für sog. Dublin-Rückkehrer - in Folge der sehr stark gestiegenen Zahl der Flüchtlinge und der hierauf erlassenen Gesetzesverschärfungen in Ungarn aber in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht wesentlich verschlechtert (vgl., insbesondere zur Inhaftierungspraxis, zu den Haftbedingungen und zur gerichtlichen Kontrolle, VG Köln, Urt. v. 30.07.2015 a.a.O.; VG Saarland, Beschl. v. 12.08.2015 a.a.O.; vgl. auch schon VG Berlin, Beschl. v. 23.01.2015 – 23 L 717.14 A – juris; auch VG München, Urt. v. 29.08.2014 - M 24 K 13.31294 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 27.08.2014 - 14 L 1786/14.A - juris). Zudem sieht Ungarn seit dem 01.09.2015 Serbien wieder als sicheren Drittstaat an, wobei noch nicht klar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen es tatsächlich zu Überstellungen nach Serbien kommen wird, insbesondere auch von Personen, welche nach den Dublin-Regeln nach Ungarn zurücküberstellt werden und die dort möglicherweise als Folgeantragsteller behandelt würden (vgl. öster. BVwG, Urt. v. 24.09.2015 a.a.O.).
63 
Ob die neuen Vorschriften zur Beschleunigung der Asylverfahren in jeder Hinsicht dem Unionsrecht genügen, ist zumindest sehr zweifelhaft. Das gilt insbesondere für die Frage, ob und in welchen Fällen Dublin-Rückkehrer bei Fortsetzung des Asylverfahrens bzw. in einem Zweitverfahren in ihrem Vorbringen beschränkt sind, ferner auch für die Frage, ob es zulässig ist, dass ein Asylverfahren eingestellt wird, wenn der Antragsteller für die Dauer von 48 Stunden nicht in der Aufnahmeeinrichtung angetroffen werden kann, der er zugewiesen ist (so VG Köln a.a.O.).
64 
Schließlich kann es nicht zu Lasten der Betroffenen ausschlagen, dass es aktuell keine verlässlichen Berichte über die tatsächliche Lage von Asylbewerbern und Inhabern von internationalem Schutz in Ungarn gibt und dass Ungarn selbst gegenüber der Europäischen Kommission nicht berichtet, inwieweit es - unter der augenscheinlichen Überlastung - die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben bewältigen kann.
65 
Vielmehr muss bei der Beurteilung einer Gefahrenlage für nach Ungarn rücküberstellte Asylbewerber vor allem das oben geschilderte innenpolitische Klima berücksichtigt werden. Indem die Regierung in der öffentlichen Debatte einseitig die Abwehr von Flüchtlingen betont und Ängste in der Bevölkerung schürt, trägt sie erheblich dazu bei, dass bei es der Anwendung der gesetzlichen Regelungen, auch soweit diese dem europäischen Flüchtlingsrecht zweifellos entsprechen, zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann.
66 
Insbesondere lässt die ungarische Politik keine hinreichende Bereitschaft erkennen, von Ungarn als schutzbedürftig anerkannten Personen bei der Integration in die Gesellschaft beizustehen. Die dafür geschaffenen Regeln und die dafür bereit gestellten Mittel sind nach der Auskunft des UNHCR offensichtlich unzureichend. So erscheint als nicht gesichert, dass Menschen, die in Ungarn internationalen Schutz erhalten haben, insbesondere auch Dublin-Rückkehrer, in den Genuss der ohnehin deutlich unterfinanzierten gesetzlichen Integrationsangebote kommen können. Für die zuletzt genannte Gruppe dürfte dies schon an den verstrichenen Antragsfristen scheitern. Auch die Bereitstellung von Wohnraum für diesen Personenkreis ist völlig ungewiss. Eine Verweisung in die staatlichen bzw. kommunalen Obdachlosenunterkünfte scheitert an den Kapazitäten und für Familien auch daran, dass dort keine Kinder aufgenommen werden; in zahlreichen Verfahren ist der Kammer von den Klägern überzeugend vorgetragen worden, dass es ihnen nicht gelungen ist, Wohnung und Arbeit zu finden.
67 
Aus diesen Gründen ordnet das österreichische Bundesverwaltungsgericht seit September 2015 in Dublin-Ungarn-Fällen die aufschiebende Wirkung der Klagen regelmäßig an. Von ihm gibt es auch schon stattgebende Hauptsachentscheidungen. Diese sind allerdings - wohl mangels einer Pflicht, Spruchreife selbst herbeizuführen - damit begründet, dass die Veränderung der Sachlage weiterer Aufklärung durch die österreichische Asylbehörde bedarf (vgl. Urt. v. 24.09.2015 a.a.O.).
68 
Der Feststellung von systembedingten Mängeln des ungarischen Asylsystems im oben dargelegten Sinn lässt sich nicht - wie dies die Beklagte tut - entgegen halten, dass weitaus die meisten Schutzsuchenden gar nicht in Ungarn bleiben, sondern, entgegen dem ungarischen Flüchtlingsrecht auf allen möglichen Wegen nach Österreich und von dort insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland, aber etwa auch weiter nach Schweden, reisen wollen. Denn der Andrang von Flüchtlingen auch an den ungarischen Grenzen dauert weiter an. Außerdem wäre Ungarn jedenfalls dann, wenn, wie im Fall des Klägers, die anderen Dublin-Staaten auf einer Rücküberstellung dorthin bestehen würden, wiederum mit der Zahl der Antragsteller überfordert.
69 
Soweit in zahlreichen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte darauf abgehoben wird, dass der UNHCR, anders als bei Griechenland und - eingeschränkt - Bulgarien, aktuell keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylsuchende nicht nach Ungarn zu überstellen, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Der UNHCR selbst hält einer solchen Interpretation entgegen, dass das Fehlen einer solchen generellen Empfehlung keineswegs bedeute, er sei der Auffassung, dass keine solchen einer Überstellung entgegenstehenden Umstände vorlägen oder im Einzelfall vorliegen könnten. Aus seiner Sicht ist es Sache der Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob drohende Verletzungen von Art. 3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschlössen. Der UNHCR weist insoweit auch darauf hin, dass der Supreme Court des Vereinigten Königreichs diese Auffassung ausdrücklich bestätigt habe (vgl. UNHCR an VG Bremen v. 30.09.2014). Auch hat der UNHCR angesichts der jüngsten Entwicklung wiederholt vor einer „weiteren Verschlechterung der Lage“ gewarnt und betont, es sei wichtig, dass die Umsetzung der neuen asyl- und haftrechtlichen Vorschriften gut durchdacht werde, andernfalls „das zu Chaos“ führen würde (heute.de v. 05.10.2015). Im Übrigen bedürfte es gegenwärtig entsprechender Warnungen des UNHCR nicht, weil Überstellungen nach Ungarn wohl seit einigen Monaten gar nicht mehr stattfinden. Das ergibt sich aus Folgendem:
70 
Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Deutschen Bundestag vom 18.08.2015 (BT-Drucksache 18/5785, S. 18 ff., noch mit dem Vermerk "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt") ergibt sich, dass das Bundesamt im ersten Quartal 2015 2952 und im zweiten Quartal 2015 3565 Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet hatte. Etwa 80 % der Ersuchen (2.304 bzw. 2.665 akzeptierte Ungarn. Im ersten Quartal 2015 gab es 30 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse in Bezug auf Ungarn, im zweiten Quartal 2015 171. Tatsächlich überstellt wurden nach Ungarn (nach der Dublin-Verordnung) im ersten Quartal 2015 aber nur 42 Personen und im zweiten Quartal 2015 nur 61 Personen, also nur etwa 2 Prozent bezogen auf die Zahl der akzeptierten Übernahmeersuchen. Die Gründe dafür sind nicht bekannt und auch auf Nachfrage vom Bundesamt nicht zu erfahren. Sie dürften einerseits in einer begrenzten Aufnahmebereitschaft Ungarns (Kontingentierung der Aufnahme), andererseits aber auch in der beschränkten Kapazität der zuständigen deutschen Behörden liegen. Ein ähnliches Bild bietet die schweizerische Asylstatistik. Die Schweiz hatte im ersten Halbjahr 2015 407 Ersuchen an Ungarn gestellt, die Ungarn in 333 Fällen akzeptierte; tatsächlich überstellt wurden im gleichen Zeitraum nur 54 Personen, also etwa 16 % der akzeptierten Übernahmeersuchen.
71 
Seit mehreren Monaten finden auf Bitten Ungarns wohl überhaupt keine Rücküberstellungen von Deutschland aus mehr statt (vgl. die Nachweise bei VG Hannover, Beschl. v. 29.07.2015 - 10 B 2196/15 - juris). Nachfragen der Kammer dazu hat das Bundesamt nicht beantwortet.
72 
Auch deshalb ist die angefochtene Abschiebungsanordnung rechtswidrig. Denn § 34a Abs. 1 AsylVfG erfordert, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann. Dafür reicht eine Übernahmeerklärung Ungarns aber nicht aus, wenn anschließend seitens des ungarischen Staats keine oder nur eine ganz geringe Bereitschaft und so gut wie keine Kapazität besteht, Erst- und Folgeantragsteller sowie überstellte Schutzsuchende und Inhaber internationalen Schutzes tatsächlich aufzunehmen. Zumindest erscheint es als völlig fernliegend, dass bei einer evtl. Wiederaufnahme von Überstellungen nach Ungarn in einigen Monaten oder einem Jahr ausgerechnet diejenigen Schutzsuchenden zurücküberstellt würden, welche sich nun schon seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Dies gilt umso mehr für Schutzsuchende, die in Ungarn oder nach Zurückschiebung nach Serbien bzw. Griechenland Menschenrechtsverletzungen in erheblichem Umfang, insbesondere eine langdauernde Asylhaft, erfahren haben, wenn dies zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Daraus kann sich - wie oben dargelegt - sogar ein Abschiebungsverbot in rechtlicher Hinsicht ergeben (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).“
73 
Inzwischen sind weitere entsprechende Entscheidungen in Hauptsacheverfahren bekannt geworden (VG München, Urt. v. 26.08.2015 - M 24 K 15.50507 - juris; VG Augsburg, Urt. v. 18.08.2015 - Au 6 K 15.50155 -, beide juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.09.2015 - A 2 K 168/14 -), die allerdings nicht Personen betreffen, welche - wie der Kläger - bereits einen Schutzstatus in Ungarn erlangt hatten. Jedoch hält die Kammer - aus den oben angeführten Gründen - auch für solche Personen den Verweis auf eine Zuständigkeit Ungarns und eine Abschiebungsanordnung für rechtswidrig.
74 
Insoweit erscheint zwar nicht als naheliegend, dass der Kläger im Zuge einer Überstellung nach Ungarn dort in Haft genommen würde, wenn er dort auf seinem erneuten Asylantrag - mit dem Ziel einer Flüchtlingsanerkennung - bestehen würde; vielmehr ist wohl eher anzunehmen, dass er wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes in Ungarn jedenfalls nach vorübergehendem Festhalten alsbald frei gelassen würde.
75 
Es ist aber, angesichts der oben getroffenen Feststellungen und der der Beklagten anzulastenden Unmöglichkeit, aktuelle Informationen aus Ungarn diesbezüglich zu erhalten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn zum jetzigen Zeitpunkt dort in die Obdachlosigkeit fallen, keinen Notschlafplatz finden, keine ausreichende Unterstützung erhalten und auch keine Hilfen bei der Suche nach Wohnung und Arbeit erhalten würde. Dies ist ihm umso weniger zuzumuten, als er - nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Grund hat zu zweifeln - bei früheren Aufenthalten in Ungarn Solches erfahren hat und zudem auch über mehrere Monate haftähnlich untergebracht war.
76 
Hinzu kommt, dass der Kläger durch eine Überstellung nach Ungarn auf unabsehbare Zeit von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen erst drei Jahre alten Kind getrennt würde; das würde gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Ist aber die Überstellung einer Familie in einen Dublin-Staat nur im Familienverbund rechtmäßig, hängt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nur gegenüber dem Vater der Familie davon ab, ob eine Überstellung der weiteren Familienangehörigen angeordnet und durchgeführt werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Denn eine gegenüber der Ehefrau und Kind erlassene Abschiebungsanordnung oder -androhung nach Ungarn wäre unter den gegenwärtigen Umständen auf ihre Klage hin aufzuheben; schließlich gehören die Ehefrau des Klägers und das Kleinkind zu einer vulnerablen Personengruppe, für die die dargelegten Verhältnisse in Ungarn gegenwärtig unzumutbar wären; hinzu kommt auch noch die durch ein ausführliches ärztliches Attest belegte psychische Erkrankung und Behandlungsnotwendigkeit der Ehefrau des Klägers. Eine diesen Erschwernissen gerecht werdende Garantieerklärung Ungarns für den Einzelfall (entsprechend der Rechtsprechung zu den Italien-Fällen) liegt nicht vor und dürfte auch auf absehbare Zeit nicht zu erlangen sein.
77 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

Gründe

 
19 
Über die Klage kann die Kammer entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn auf diese Möglichkeit ist die Beklagte in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 - juris) und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Entscheidung der Beklagten, dass der Asylantrag unzulässig sei; denn er hat in Ungarn nur subsidiären Schutz erhalten und deshalb, ungeachtet des darauf gründenden Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG, ein schutzwürdiges Interesse daran, in einem Zweitantragsverfahren eine Anerkennung als Flüchtling zu erhalten (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 57/15 - InfAuslR 2015, 310 = juris, Rdnr. 49 bis 61). Anders wäre dies, wenn er in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden wäre (BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29). Soweit in einem nach dem Wirksamwerden dieses Urteils (durch telefonische Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte des Klägers) bekannt gewordenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (v. 30.09.2015 - 1 B 51.15) - mit Blick auf einen Antrag auf subsidiären Schutz bei bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährten subsidiären Schutz - ausgeführt wird, mit § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe der Gesetzgeber von der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat, wäre dem für einen Fall der vorliegenden Art wohl nicht ohne Weiteres zu folgen; denn hier begehrt der Kläger eine über den gewährten subsidiären Schutz hinaus gehende Anerkennung als Flüchtling. Dass § 60 Abs. 1 und 2 AufenthG auch einen solchen Fall regeln, erschließt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres.
21 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids ("Der Asylantrag ist unzulässig.") ist als Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und nicht als feststellender Verwaltungsakt auszulegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77). Sie folgt aus § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
23 
Ob die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung schon daraus folgt, dass für die Ehefrau des Klägers und das gemeinsame Kind ein Asylverfahren außerhalb der Dublin-II bzw. III-Regeln anhängig ist (weil die Ehefrau des Klägers in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden ist und der Kläger deshalb einen Anspruch darauf hat, dass die Asylanträge der Familie im gleichen Mitgliedstaat geprüft werden), lässt die Kammer offen (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 57/15 - a.a.O.). Denn begründet ist die Klage jedenfalls deshalb, weil die gegenwärtigen Verhältnisse in Ungarn es nicht zulassen, Schutzsuchende mit einem dort erlangten internationalen Schutz dorthin zu überstellen. Insoweit ist von Folgendem auszugehen:
24 
Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags des Klägers richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II-VO). Da der Kläger bereits im Juni 2013 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt und die Bundesrepublik Deutschland am 27.06.2013 ein Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet hat, ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) noch die Dublin II-Verordnung zugrunde zu legen.
25 
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Krite-rien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.
26 
Danach ist von einer Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des in Deutschland gestellten Antrags des Klägers auszugehen. Denn Ungarn hat seine Verpflichtung, ihn wieder aufzunehmen, gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1e Dublin II-VO anerkannt.
27 
Die Zuständigkeit Ungarns ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist entfallen.
28 
Ungarn hat am 09.07.2013 dem Übernahmeersuchen entsprochen. Die mit der Abgabe der Zustimmung beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO ist wegen des erfolgreichen Antrags des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz noch nicht abgelaufen (Art. 20 Abs. 1d Dublin II-VO; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Im Übrigen würde allein der Ablauf der Überstellungsfrist bei weiter bestehender Übernahmebe-reitschaft des ersuchten Mitgliedstaats den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris).
29 
Allerdings kommt in Betracht, dass eine Zuständigkeit Ungarns hier deshalb schon jetzt nicht mehr besteht, weil Vieles dafür spricht, dass die Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO verstreichen lassen wird und Ungarn danach nicht mehr zu einer Aufnahme des Klägers bereit wäre. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Asylverfahren doch durchführt (Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 - InfAuslR 2015, 363). Ist schon jetzt - wie hier, was noch darzulegen ist - offenkundig, dass es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu keiner Überstellung eines Klägers nach Ungarn kommen wird, dürfte es dem Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens widersprechen, ihn gleichwohl für die Dauer eines Jahres gewissermaßen im Wartestand zu belassen, und dürfte er den Selbsteintritt der Beklagten auch schon jetzt beanspruchen können.
30 
Diese Frage kann die Kammer jedoch offenlassen; denn der Kläger hat jedenfalls wegen der aktuell bestehenden Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn einen Anspruch darauf, dass die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO in die Zuständigkeit eintritt (sofern sie nicht rechtmäßig noch einen anderen Mitgliedstaat als Ungarn nach den Dublin-Regeln als zuständiger Staat für das Asylbegehren des Klägers bestimmt).
31 
Zu den rechtlichen Grundlagen insoweit und zu den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen in Ungarn hat die Kammer im Urteil vom gleichen Tag im Verfahren A 5 K 2328/13 ausgeführt:
32 
„Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung (Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417, vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208) und dem folgend des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, v. 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris sowie Urt. v. 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris) hat ein Asylbewerber - sofern spezialgesetzlich keine besonderen Ausnahmen geregelt sind (vgl. etwa Art. 7 Dublin II-VO) - grundsätzlich kein subjektives Recht auf Prüfung seines Antrags in einem bestimmten Mitglied- oder Vertragsstaat, so dass Fehler bei der Auslegung und bei der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung grundsätzlich unerheblich sind. Grundsätzlich kann ein Antragsteller mit Aussicht auf Erfolg nur einwenden, dass in dem in der Abschiebungsanordnung bezeichneten Staat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gegeben sind, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - a.a.O.)
33 
Dabei kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht eine - allerdings - widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und diese zur absehbaren Folge haben, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
34 
Insoweit stellt nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO (bzw. nunmehr der Dublin III-VO) und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts, wie von Art. 4 GRCh, durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Denn dann stünde nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. jetzt auch Art. 3 Abs. 2 UA. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 = Dublin III-VO) des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O. und v. 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129).
35 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1093, und v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77).
36 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien - NVwZ 2011, 413, v. 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz - juris, und E. v. 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande - juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (so nunmehr Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936; Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
37 
Anhand dieser Grundsätze sind hinreichende Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland angenommen worden (EGMR - Große Kammer, Urt. v. 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413 und weitere, vgl. dazu, auch zum Folgenden, BVerwG, Beschl. v. v. 19.03.2014 a.a.O. und v. 06.06.2014 - 10 B 35/14 - juris).
38 
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus.
39 
Das Bundesverwaltungsgericht hat daraus gefolgert (Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 - a.a.O.): Aus der dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten könne und es nicht darauf ankomme, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen könne und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt gewesen sei. Derartige individuelle Erfahrungen seien vielmehr (allein) in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (dort: Italien) vorliegen. In diesem begrenzten Umfang seien individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall - einige Jahre zurücklägen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein könnten. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung führten hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel.
40 
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (zu Italien) ist dabei stets auch zu fragen, ob die gesetzliche Vermutung des Fehlens systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen zumindest für einzelne Gruppen besonders verletzlicher Antragsteller erschüttert bzw. widerlegt ist. Eine Überstellung sogenannter vulnerabler Personen kommt nur in Betracht, wenn der Aufnahme-Mitgliedschaft eine entsprechende individuelle Garantieerklärung abgibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 - m.w.N.)
41 
Die Kammer hat allerdings in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. etwa VG Freiburg, Beschl. v. 30.07.2014 - A 5 K 418/14 - juris) zu Grunde gelegt, dass eine Beweislastumkehr ausnahmsweise dann angezeigt ist, wenn erwiesen ist, dass in einem Mitgliedstaat systemimmanente Schwachstellen bestanden haben, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des jeweiligen Klägers als beachtlich wahrscheinlich haben erscheinen lassen (das dürfte in Ungarn in den Jahren 2011 und 2012 der Fall gewesen sein). In einem solchen Fall sollte ein durchgreifender Wandel der Verhältnisse erst dann zu Grunde gelegt werden können, wenn er nachgewiesen ist. Mit anderen Worten: Eine Verbesserung der Verhältnisse hinsichtlich der Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen, etwa durch Änderungen der einschlägigen mitgliedstaatlichen Vorschriften oder durch Bereitstellung weiterer personeller und sächlicher Mittel, sollte erst dann zu Lasten des jeweiligen Schutzsuchenden angenommen werden, wenn die angestrebten Verbesserungen in der Anwendung der verbesserten Vorschriften auch nachweislich eingetreten sind; dass in den Monaten nach der Verbesserung der rechtlichen Grundlagen noch keine aktuellen Beschwerden oder keine aktuelle Kritik des UNHCR oder anderer Menschenrechtsorganisationen bekannt geworden ist, sollte für die Annahme einer nachhaltigen Verbesserung der Verhältnisse nicht ohne Weiteres ausreichen. Dem entspräche es im Übrigen auch, dass die Mitgliedstaaten bei Griechenland tatsächlich wohl so verfahren und mit einer Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland erst wieder begonnen werden dürfte, wenn dort entsprechende Verfahren und Aufnahmebedingungen gewährleistet sind.
42 
Weiter erscheint der Kammer fraglich, ob bei der Feststellung systemischer Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen eine vom jeweiligen Asylbewerber selbst erfahrene menschenrechtswidrige Behandlung, etwa eine längere, unbegründete Haft, eine längere unfreiwillige Obdachlosigkeit oder ein langjähriges Fernhalten vom Asylverfahren, erst dann von Bedeutung sein soll, wenn sich hieraus eine anhaltende, im Aufnahmestaat nicht zu behandelnde Gesundheitsstörung (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung) ergeben hat.
43 
Denn auch wenn solche Erfahrungen Einzelner für sich noch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen begründen können, es sei denn, sie sind zahlreich und repräsentativ für eine (vulnerable) Gruppe, der der jeweilige Antragsteller angehört, könnte eine selbst erlittene menschenrechtswidrige Behandlung doch bei der Frage, ob die Beklagte in das Asylverfahren als zuständiger Staat eintritt, jedenfalls aber bei der Prüfung, ob eine Abschiebungsanordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassen wird, zu berücksichtigen sein (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh). Davon scheint etwa das Schweizerische Bundesgericht auszugehen, das auch Umstände berücksichtigt, welche die Schutzsuchenden bei ihrem Aufenthalt im Erstaufnahmestaat individuell erlitten haben (z.B. sexuelle Übergriffe, Suizidversuch, Therapiebedürftigkeit). (vgl. Urt. v. 09.10.2013 - E 2093/2012 - und v. 30.10.2013 - E 3837/2012 -; zuletzt auch Urt. v. 23.07.2015 - D 2408/2015).
44 
Unabhängig davon steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass jedenfalls gegenwärtig in Ungarn systembedingte Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, welche jeden Schutzsuchenden, der dorthin zurücküberstellt wird, der beachtlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung aussetzt. Dabei geht die Kammer von Folgendem aus:
45 
Die Zahl der nach Ungarn einreisenden Schutzsuchenden ist zuletzt sehr stark angestiegen. Im Jahr 2012 wurden noch 2.155 Asylbewerber, im Jahr 2013 18.900 und im Jahr 2014 42.777 Schutzsuchende registriert. Im Jahr 2015 war zunächst von 150.000 nach Ungarn einreisenden Schutzsuchenden bis zum 01.09.2015 die Rede (bei einer Gesamtbevölkerung Ungarns von etwa 10 Millionen Einwohnern); zuletzt wurden Zahlen von weit mehr als 300.000 Schutzsuchenden genannt, von denen die meisten, nur zum wohl geringeren Teil registriert, nach Österreich weiterreisten. Ob die Errichtung eines Zauns an der Grenze zu Serbien und nun auch zu Kroatien und überhaupt die restriktiv wirkende Flüchtlingspolitik Ungarns jetzt zu einer Minderung der Zahl der nach Ungarn einreisenden Schutzsuchenden führen, ist unklar.
46 
Im März 2015 verfügte Ungarn über 2500 Plätze zur Aufnahme von Flüchtlingen (vgl., auch zum Folgenden: EASO, Beschreibungen des ungarischen Asylsystems, Stand März 2015); das Auswärtige Amt hatte in seiner Auskunft an die Kammer vom 12.03.2015 im Verfahren A 5 K 2328/13 noch von 1.500 Plätzen in offenen Aufnahmeeinrichtungen und von weiteren 400 Plätzen in Asylhafteinrichtungen und der geplanten Eröffnung einer weiteren Aufnahmeeinrichtung in Kiskunhalas gesprochen. Zur Anhörung von Schutzsuchenden und zur Entscheidung über ihre Schutzanträge standen 56 Sachbearbeiter in ganz Ungarn bereit. Neue Mitarbeiter waren eingestellt, aber noch nicht geschult. Schutzsuchende werden an der Grenze registriert und einem der vier Empfangszentren zugewiesen; sie können auch auf eigene Kosten im ganzen Land Unterkunft suchen, erhalten dafür aber keine Unterstützung. Wenn sie an einer ihnen bezeichneten Stelle zur Stellung des Asylantrags oder zur später angeordneten Anhörung nicht erscheinen, wird das Schutzgesuch entweder, auf der Grundlage von hinreichenden Angaben bei der Registrierung abgelehnt, oder das Verfahren wird wegen angenommener Rücknahme des Schutzgesuchs eingestellt. Für einen Schutzsuchenden, der später sein Schutzgesuch erneuert, wird ein nichtbeendetes Verfahren fortgesetzt, ein durch Ablehnung des Schutzgesuchs beendetes Verfahren kann innerhalb der Rechtsmittelfrist von acht Tagen im Rechtsbehelfsverfahren fortgesetzt werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hat der Schutzsuchende das Recht, einen Folgeantrag zu stellen. Nach den Angaben des ungarischen Büros für Einwanderung und Staatsangehörigkeit (OIN) werden auch Dublin-Rückkehrer stets als Schutzsuchende behandelt. Gibt der Schutzsuchende aber im Folgeverfahren die gleichen Gründe an wie im ersten Verfahren, kann der Folgeantrag als unzulässig behandelt werden.
47 
Zur Rücküberstellung nach Ungarn hat das Auswärtige gegenüber der Kammer (Auskunft v. 12.03.2015 im Verfahren A 5 K 2328/13) erläutert: Die per Flug Überstellten würden zur Zentrale des ungarischen Amts für Staatsbürgerschaft und Einwanderung gebracht und informiert, dass sie als Asylbewerber behandelt würden. Wenn ein erstes Asylverfahren in Ungarn ohne Entscheidung in der Sache oder durch Rücknahme beendet worden sei, werde es fortgesetzt, sonst werde ein Zweitantrag angenommen. Bei einem Zweitantrag würden (nur) nachträglich entstandene Umstände berücksichtigt. Die Klagefrist betrage drei Tage nach Bekanntgabe/Zustellung der Entscheidung. Bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Asylverfahren hätten Asylbewerber Anspruch auf Sozialleistungen, es sei denn, der Asylantrag sei als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt worden. Ausgeschlossen von den im Asylgesetz geregelten Sozialleistungen seien auch Zweitantragsteller, deren Erstverfahren eingestellt oder abgelehnt worden sei oder bei denen das refoulement-Verbot einer Abschiebung nicht entgegen stehe. Ausreisepflichtige müssten die Unterkunft verlassen, der Aufenthalt sei auf einen bestimmten Regierungsbezirk (Komitat) beschränkt. Sie könnten in öffentlichen Notunterkunftsplätzen des jeweiligen Regierungsbezirks unterkommen und eine kostenlose medizinische Notfallversorgung in Anspruch nehmen. Bei Zuerkennung eines Schutzstatus könnten sie Integrationsleistungen beanspruchen. Seit Januar 2014 würden diese auf örtlicher Ebene (dezentral) durchgeführt. Dabei wirke ein örtlich zuständiger Dienst für Familienförderung mit (auch für Personen ohne Schutzstatus). Es würden individuelle Integrationsvereinbarungen geschlossen. Bei der Förderung der sozialen Integration leiste der Dienst neben finanziellen Hilfen u.a. auch Hilfe bei der Arbeitssuche. In der Flüchtlingshilfe engagierten sich u.a. die Flüchtlingsmission der Reformierten Kirche, die Ungarische Gesellschaft für Migranten und das Helsinki-Komitee. In den Jahren von 2012 bis 2014 habe es 335, 850 bzw. 827 Rücküberstellungen im Dublin-Verfahren gegeben.
48 
Der UNHCR hat in seiner Auskunft an die Kammer vom 30.09.2014 im Verfahren A 5 K 2328/13 weitgehend entsprechende Angaben gemacht. Die am 01.07.2013 in Kraft gesetzten neuen Bestimmungen zur Inhaftierung von Schutzsuchenden bis zu sechs Monaten hat er kritisch beurteilt. Nach seiner Ansicht würden praktisch alle Dublin-Rückkehrer in Haft genommen, ausgenommen Familien oder besonders vulnerable Asylsuchende. Beim damaligen Stand hat der UNHCR für den August 2014 dank Unterstützung der Europäischen Union eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge gesehen. Anerkannte Flüchtlinge müssten mehrere Monate warten, bis sie Integrationshilfen beanspruchen könnten. Hinsichtlich der medizinischen, psychologischen und psychotherapeutischen Versorgung von Flüchtlingen gebe es aus allen Aufnahmeeinrichtungen Beschwerden. Drogen- und andere Abhängige hätten keinen Zugang zu medizinischen Diensten. Ein psychisches Problem seien auch fehlende tägliche Beschäftigung und Abwechslung. Wer keine permanente Adresskarte habe, habe Probleme beim Zugang zu medizinischen Diensten. Zum 01.01.2014 seien Regelungen zur Integration von Personen mit Schutzstatus eingeführt worden. Es gebe systemische Probleme, die einer Integration von Flüchtlingen entgegen stünden. Das System der gesetzlichen Hilfen sei unter anderem bei weitem nicht genügend finanziert. Obdachlose, die auf öffentlichen Plätzen nächtigten, würden kriminalisiert. Im Juni 2013 seien unter Hinweis auf diese Bedingungen etwa 70 und im August 2013 nochmals etwa 20 afghanische Staatsangehörige nach Deutschland weitergereist. Pro Asyl und bordermonitoring hätten berichtet, dass Inhaber eines Schutzstatus nach der Rückkehr nach Ungarn sich in einer besonders verletzlichen Lage befunden hätten. Deren finanzielle Unterstützung sei zu gering gewesen, um eine Wohnung zu finden. Auch in Obdachlosenunterkünften habe es nicht genügend Plätze für Flüchtlinge gegeben. Eine im Jahr 2012 erfolgte Befragung habe ergeben, dass fast die Hälfte der Personen mit Schutzstatus keine Arbeit gehabt hätten, was u.a. auf den Mangel an Ausbildung und Berufserfahrung und den Mangel an ungarischen Sprachkenntnissen zurückgeführt werden könne. Die Inhaftierungspraxis und deren gerichtliche Kontrolle sei mangelhaft. Die Ernährung der Flüchtlinge in Haft sei nach deren Angaben unzureichend, seitens des Personals in den Haftanstalten gebe es Rassismus und Missbrauch. Neu eingestelltes Personal in den Aufnahmeeinrichtungen habe keine Berufserfahrung und auch keine entsprechende Ausbildung durchlaufen. Es gebe keine Vorkehrungen, verletzliche Personen zu erkennen. Die Hygiene-Einrichtungen in den Aufnahmeeinrichtungen seien unzureichend. Über private Organisationen, die Flüchtlinge unterstützen und dabei vom ungarischen Staat unterstützt würden, lägen keine Auskünfte vor.
49 
Am 23.09.2015 hat die Europäische Kommission gegen Ungarn zwei Vertragsverletzungsverfahren wegen ausstehender Berichte zur Einhaltung von Asylverfahrensbestimmungen und zur Einhaltung der Standards für Aufnahmebedingungen anerkannter Flüchtlinge eingeleitet. Auch gegen zahlreiche andere Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, wurden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Zugleich hat die Kommission umfangreiche unmittelbare, operative, budgetäre und rechtliche Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda angekündigt, wozu auch eine Ausweitung der finanziellen und personellen Unterstützung der am stärksten von der Flüchtlingsmigration betroffenen Mitgliedstaaten gehören.
50 
Wegen der im Lauf des ersten Halbjahres 2015 stark angestiegenen Zahl an Schutzsuchenden hat Ungarn im Juli 2015 entlang der 174 km langen Grenze zu Serbien einen festen bzw. aus übereinander liegenden Rollen von sogenanntem Nato-Draht gefertigten durchgehenden Zaun errichtet, um die Schutzsuchenden zu veranlassen, die serbisch-ungarische Grenzen nur an den Grenzübergängen zu überschreiten und um diese nahe der Grenze registrieren zu können. Geplant war (und noch nicht verwirklicht ist), Schutzsuchende nicht weiter ins Land einreisen zu lassen, und grenznahe Unterkünfte und Einrichtungen zur Aufnahme zu errichten. Um auch das Militär einsetzen zu können, wurde an die Ausrufung eines "Migrationsnotstands‘“ gedacht.
51 
Die ungarische Bevölkerung ist nach vielen Pressemeldungen gegenüber den Schutzsuchenden überwiegend ablehnend eingestellt. Die Regierung greift diese Stimmung nicht nur auf, sondern befördert sie. Laut Pester Lloyd vom 12.06.2015 hat der ungarische Ministerpräsident etwa geäußert: „Wir müssen alles versuchen, um Ungarn das Zusammenleben mit Menschen verschiedener Kulturen zu ersparen“. Im Juli 2015 beharrte er darauf, dass Ungarn ein ungarisches Land bleiben solle. Bei einer vom UNHCR deutlich kritisierten landesweiten Regierungskampagne wurde plakatiert: "Wenn du nach Ungarn kommst, darfst du den Ungarn nicht die Arbeit wegnehmen!“ (Spiegel-online v. 02.09.2015). Auch empfindet die ungarische Regierung die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen als Einmischung und behindert deren Arbeit (Spiegel-online v. 12.09.2014).
52 
In einem Interview (FAZ vom 03.09.2015, S. 10) hat der ungarische Ministerpräsident geäußert, Europa müsse verstehen, dass man nicht aufnehmen könne, wenn man überrannt werde. Deshalb sei der Zaun, den Umgarn baue, wichtig. Er folge aus dem Schengener Abkommen. Das ungarische Volk sei konsultiert worden. Von acht Millionen Wählern hätten eine Million geantwortet. 85 % von ihnen meinten, die Union sei bei der Bewältigung der Einwanderung gescheitert. Europa könne nicht gegen den Willen der Bürger sein. Nur wenn die Grenzen beschützt würden, könnten Fragen gestellt werden nach der Anzahl der Menschen, die Europa aufnehmen wolle oder ob es Quoten geben solle. Die Menschen, die kämen, seien meistens keine Christen, sondern Muslime. Wenn das aus den Augen verloren würde, könne der europäische Gedanke auf dem eigenen Kontinent in die Minderheit geraten. Die erwähnte Umfrage hatte die Mitteleuropa-Vertretung des UNHCR zum Anlass genommen, ihre „zutiefste“ Besorgnis zum Ausdruck zu bringen, dass die ungarische Regierung Flüchtlinge als Gefahr für das Land darstelle (Salzburger Nachrichten v. 08.05.2015 - online), und eine Gegenkampagne gestartet, in deren Rahmen ab dem 01.07.2015 500 Plakate im ganzen Land aufgehängt werden sollten. Eine Sprecherin des UNHCR habe dazu gesagt, die Lage in Ungarn sei eine besondere, weil nicht, wie in kleinen Ländern, kleine Gruppen Fremdenhass schürten, sondern die Regierung; ein positives Zeichen sei, dass die Reaktionen in der ungarischen Öffentlichkeit gespalten seien (euronews v. 17.06.2015). Die ungarische Regierung sieht, wie auch die Errichtung von Grenzzäunen zu Serbien und Kroatien zeigt, die ein- und durchreisenden Flüchtlinge ausdrücklich als Gefahr an (Handelsblatt v. 02.10.2015: Orban: „Das Land ist von einer Flüchtlingsarmee bedroht“). Gemeldet wurde auch, ein Sprecher der Partei Fidesz habe gesagt, das größte Aufnahmelager Debrecen (das Platz für 930 Menschen bietet, aber nur mit derzeit 260 Menschen belegt sei), solle mit Rücksicht auf die Bewohner der Umgebung geschlossen werden; der UNHCR habe das Vorgehen Ungarns gegenüber den Flüchtlingen u.a. deshalb als sehr besorgniserregend bezeichnet (DLF v. 02.10.2015).
53 
Es gibt nur wenige Hilfsorganisationen, welche sich um Schutzsuchende bzw. anerkannte Schutzsuchende kümmern. Über bürgerschaftliche Hilfe wird berichtet. Wie wirksam diese bei der großen Zahl der Schutzsuchenden sein kann, lässt sich nicht einschätzen.
54 
Insbesondere hinsichtlich der jüngsten Änderungen der ungarischen Asylgesetze und sonstiger neuerer Entwicklungen hat die Beklagte in keinem der am 13.10.2015 verhandelten Verfahren substantiiert dargelegt, wie sich die Aufnahmebedingungen und das Asylverfahren rechtlich und tatsächlich in den letzten Monaten entwickelt haben.
55 
Die Kammer konnte auch nicht unmittelbar von dem Verbindungsbeamten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei der ungarischen Asylbehörde Erkenntnisse erhalten. Dieser hat auf eine - außerhalb dieses Verfahrens erfolgte - Anfrage per E-Mail nach den letzten Änderungen im ungarischen Asylrecht mitgeteilt, er könne nicht (mehr) unmittelbar Auskunft erteilen, Auskünfte erteilten die Dublin-Referate des Bundesamts. Der Informationsaustausch der Dublin-Referate des Bundesamts mit den Vertretern des Bundesamts vor den Verwaltungsgerichten scheint allerdings zur Zeit nicht gewährleistet zu sein; denn diese haben sich nicht in der Lage gesehen, aktuelle Erkenntnisse mitzuteilen.
56 
Die Kammer stützt sich daher, was die Entwicklung in den letzten Monaten betrifft, in tatsächlicher Hinsicht in erster Linie auf den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) im Anschluss an eine Bereisung vom 16. bis 20.03.2015 sowie auf zahlreiche Internet-Veröffentlichungen des Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles etc. sowie insbesondere auf die in der Rechtsprechung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts umfassend wiedergegebenen und laufend aktualisierten Berichte des österreichischen Verbindungsbeamten bei der ungarischen Asylbehörde (vgl. zuletzt öster. BVwG, Urt. v. 24.09.2015 - W 1442114716-1/3 E -, Internet-Seite des österreichischen Bundeskanzleramts, dort Rechtsinformationssystem -RIS-; dort finden sich im Einzelnen insbesondere Ausführungen zum Asylverfahren allgemein (2.), zur Haft (3.), zur Lage von Dublin-Rückkehrern (4.), zu vulnerablen Gruppen (5.), zur Versorgung, insbesondere Unterbringung (7.) und zur Lage von Schutzberechtigten (8.), auf die die Kammer Bezug nimmt).
57 
Danach hat Ungarn im Juli 2015 mit Wirkung ab dem 01.08.2015 das Asylrechtsgesetz in erheblichem Umfang geändert und eine entsprechende Durchführungsverordnung erlassen. Als sicherer Drittstaat wurden u.a. auch die Beitrittskandidaten zur Europäischen Union benannt, also auch Serbien. Zahlreiche Beschleunigungs- und Darlegungspflichten wurden eingeführt bzw. verschärft. 160 ungarische Rechtsanwälte haben daraufhin die neuen Regelungen, darunter auch Behandlung Minderjähriger ab 14 Jahren als Grenzverletzer mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren, keine zwingende Übersetzung von Anklage und Urteil, als Verstoß gegen Völkerrecht gewertet (spiegel-online v. 03.10.2015: „Ungarn urteilt Flüchtlinge im Schnellverfahren ab“). Für die Inhaftierung von Asylsuchenden gibt es seit dem 01.07.2015 geänderte Bestimmungen. Asylhaft wird insbesondere verhängt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Antragsteller das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird. Dann bleibt die Haft für die Dauer des gesamten Asylverfahrens aufrecht erhalten. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 4.806 Personen in Asylhaft genommen, am häufigsten Asylsuchende aus dem Kosovo und aus Afghanistan (1.038). Im Jahr 2015 gingen die Zahlen möglicherweise zurück. Ab September 2014 wurden wieder Familien mit Kindern in Asylhaft genommen. Mitte März 2015 soll diese Praxis aufgrund eines Berichts des ungarischen Ombudsmanns für Menschenrechte wieder eingestellt worden sein; aktuelle Informationen dazu gibt es nicht.
58 
Für das Vorliegen systembedingter Mängel mit der Folge, dass aktuell jeder Asylbewerber in Ungarn Gefahr liefe, dort menschenrechtswidrig behandelt zu werden, spricht bereits der Umstand, dass seit September 2015 die Bundesrepublik Deutschland wie auch Österreich davon ausgehen, dass Ungarn nicht in der Lage ist, die große Zahl an einreisenden Flüchtlingen nach den unionsrechtlichen Regeln durch ein Asylverfahren zu führen und - bei Erreichen eines Schutzstatus - auch auf Dauer hinreichende Aufnahmebedingungen zur Verfügung zu stellen.
59 
Dem entspricht es, dass eine zunehmende Zahl von Verwaltungsgerichten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie auch in Urteilen aus unterschiedlichen Erwägungen zur Auffassung gelangt, dass Ungarn zur Zeit nicht als zuständiger Staat betrachtet werden darf (u.a. VG Hannover, Beschl. v. 29.07.2015 - 10 B 2196/15 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.08.2015 - 8 L 2811/15.A -; VG München, Beschl. v. 21.05.2015 - M 16 S 15.50329 -; VG Köln, Urt. v. 15.07.2015 - 3 K 2005/15.A - und v. 08.09.2015 - 18 K 4584/15.A -; VG Bremen, Urt. v. 30.06.2015 - 3 K 296/15 -; VG Saarland, Beschl. v. 12.08.2015 - 3 L 776/15; VG Münster, Beschl. v. 07.07.2015 - 2 L 858/15.A -, alle juris).
60 
In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist die Frage nicht geklärt. Wenigen ablehnenden Entscheidungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 - InfAuslR 2014, 29 OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 31.05.2013 - 4 L 169/12 -, Bayer.VGH, Beschl. v. 12.06.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; alle juris) steht gegenüber, dass etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen eine klagabweisende Entscheidung zugelassen hat (Beschl. v. 15.05.2015 - 8 LA 85/15 - a.a.O.).
61 
Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2014 (E. v. 03.07.2014 - Nr. 71932/12 - gestützt auf Stellungnahmen des UNHCR, des Ungarischen Helsinki-Kommitees und des Berichts einer UN-Arbeitsgruppe, die sich mit den Haftbedingungen in Ungarn befasst hat, entschieden, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 mit Blick auf die signifikanten Änderungen der ungarischen Asylgesetze weder die Inhaftierungspraxis noch die Haftbedingungen den dortigen Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Ungarn als Asylsuchender aussetzen würde; gleiches gelte für die Gefahr einer Überstellung des Klägers nach Serbien. Auch der Europäische Gerichtshof hatte noch im Jahr 2013 (Urt. v. 10.12.2013 a.a.O.) systemische Mängel im ungarischen Asylsystem verneint.
62 
Demgegenüber haben sich die Verhältnisse aber - auch für sog. Dublin-Rückkehrer - in Folge der sehr stark gestiegenen Zahl der Flüchtlinge und der hierauf erlassenen Gesetzesverschärfungen in Ungarn aber in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht wesentlich verschlechtert (vgl., insbesondere zur Inhaftierungspraxis, zu den Haftbedingungen und zur gerichtlichen Kontrolle, VG Köln, Urt. v. 30.07.2015 a.a.O.; VG Saarland, Beschl. v. 12.08.2015 a.a.O.; vgl. auch schon VG Berlin, Beschl. v. 23.01.2015 – 23 L 717.14 A – juris; auch VG München, Urt. v. 29.08.2014 - M 24 K 13.31294 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 27.08.2014 - 14 L 1786/14.A - juris). Zudem sieht Ungarn seit dem 01.09.2015 Serbien wieder als sicheren Drittstaat an, wobei noch nicht klar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen es tatsächlich zu Überstellungen nach Serbien kommen wird, insbesondere auch von Personen, welche nach den Dublin-Regeln nach Ungarn zurücküberstellt werden und die dort möglicherweise als Folgeantragsteller behandelt würden (vgl. öster. BVwG, Urt. v. 24.09.2015 a.a.O.).
63 
Ob die neuen Vorschriften zur Beschleunigung der Asylverfahren in jeder Hinsicht dem Unionsrecht genügen, ist zumindest sehr zweifelhaft. Das gilt insbesondere für die Frage, ob und in welchen Fällen Dublin-Rückkehrer bei Fortsetzung des Asylverfahrens bzw. in einem Zweitverfahren in ihrem Vorbringen beschränkt sind, ferner auch für die Frage, ob es zulässig ist, dass ein Asylverfahren eingestellt wird, wenn der Antragsteller für die Dauer von 48 Stunden nicht in der Aufnahmeeinrichtung angetroffen werden kann, der er zugewiesen ist (so VG Köln a.a.O.).
64 
Schließlich kann es nicht zu Lasten der Betroffenen ausschlagen, dass es aktuell keine verlässlichen Berichte über die tatsächliche Lage von Asylbewerbern und Inhabern von internationalem Schutz in Ungarn gibt und dass Ungarn selbst gegenüber der Europäischen Kommission nicht berichtet, inwieweit es - unter der augenscheinlichen Überlastung - die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben bewältigen kann.
65 
Vielmehr muss bei der Beurteilung einer Gefahrenlage für nach Ungarn rücküberstellte Asylbewerber vor allem das oben geschilderte innenpolitische Klima berücksichtigt werden. Indem die Regierung in der öffentlichen Debatte einseitig die Abwehr von Flüchtlingen betont und Ängste in der Bevölkerung schürt, trägt sie erheblich dazu bei, dass bei es der Anwendung der gesetzlichen Regelungen, auch soweit diese dem europäischen Flüchtlingsrecht zweifellos entsprechen, zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann.
66 
Insbesondere lässt die ungarische Politik keine hinreichende Bereitschaft erkennen, von Ungarn als schutzbedürftig anerkannten Personen bei der Integration in die Gesellschaft beizustehen. Die dafür geschaffenen Regeln und die dafür bereit gestellten Mittel sind nach der Auskunft des UNHCR offensichtlich unzureichend. So erscheint als nicht gesichert, dass Menschen, die in Ungarn internationalen Schutz erhalten haben, insbesondere auch Dublin-Rückkehrer, in den Genuss der ohnehin deutlich unterfinanzierten gesetzlichen Integrationsangebote kommen können. Für die zuletzt genannte Gruppe dürfte dies schon an den verstrichenen Antragsfristen scheitern. Auch die Bereitstellung von Wohnraum für diesen Personenkreis ist völlig ungewiss. Eine Verweisung in die staatlichen bzw. kommunalen Obdachlosenunterkünfte scheitert an den Kapazitäten und für Familien auch daran, dass dort keine Kinder aufgenommen werden; in zahlreichen Verfahren ist der Kammer von den Klägern überzeugend vorgetragen worden, dass es ihnen nicht gelungen ist, Wohnung und Arbeit zu finden.
67 
Aus diesen Gründen ordnet das österreichische Bundesverwaltungsgericht seit September 2015 in Dublin-Ungarn-Fällen die aufschiebende Wirkung der Klagen regelmäßig an. Von ihm gibt es auch schon stattgebende Hauptsachentscheidungen. Diese sind allerdings - wohl mangels einer Pflicht, Spruchreife selbst herbeizuführen - damit begründet, dass die Veränderung der Sachlage weiterer Aufklärung durch die österreichische Asylbehörde bedarf (vgl. Urt. v. 24.09.2015 a.a.O.).
68 
Der Feststellung von systembedingten Mängeln des ungarischen Asylsystems im oben dargelegten Sinn lässt sich nicht - wie dies die Beklagte tut - entgegen halten, dass weitaus die meisten Schutzsuchenden gar nicht in Ungarn bleiben, sondern, entgegen dem ungarischen Flüchtlingsrecht auf allen möglichen Wegen nach Österreich und von dort insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland, aber etwa auch weiter nach Schweden, reisen wollen. Denn der Andrang von Flüchtlingen auch an den ungarischen Grenzen dauert weiter an. Außerdem wäre Ungarn jedenfalls dann, wenn, wie im Fall des Klägers, die anderen Dublin-Staaten auf einer Rücküberstellung dorthin bestehen würden, wiederum mit der Zahl der Antragsteller überfordert.
69 
Soweit in zahlreichen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte darauf abgehoben wird, dass der UNHCR, anders als bei Griechenland und - eingeschränkt - Bulgarien, aktuell keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylsuchende nicht nach Ungarn zu überstellen, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Der UNHCR selbst hält einer solchen Interpretation entgegen, dass das Fehlen einer solchen generellen Empfehlung keineswegs bedeute, er sei der Auffassung, dass keine solchen einer Überstellung entgegenstehenden Umstände vorlägen oder im Einzelfall vorliegen könnten. Aus seiner Sicht ist es Sache der Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob drohende Verletzungen von Art. 3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschlössen. Der UNHCR weist insoweit auch darauf hin, dass der Supreme Court des Vereinigten Königreichs diese Auffassung ausdrücklich bestätigt habe (vgl. UNHCR an VG Bremen v. 30.09.2014). Auch hat der UNHCR angesichts der jüngsten Entwicklung wiederholt vor einer „weiteren Verschlechterung der Lage“ gewarnt und betont, es sei wichtig, dass die Umsetzung der neuen asyl- und haftrechtlichen Vorschriften gut durchdacht werde, andernfalls „das zu Chaos“ führen würde (heute.de v. 05.10.2015). Im Übrigen bedürfte es gegenwärtig entsprechender Warnungen des UNHCR nicht, weil Überstellungen nach Ungarn wohl seit einigen Monaten gar nicht mehr stattfinden. Das ergibt sich aus Folgendem:
70 
Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage aus dem Deutschen Bundestag vom 18.08.2015 (BT-Drucksache 18/5785, S. 18 ff., noch mit dem Vermerk "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt") ergibt sich, dass das Bundesamt im ersten Quartal 2015 2952 und im zweiten Quartal 2015 3565 Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet hatte. Etwa 80 % der Ersuchen (2.304 bzw. 2.665 akzeptierte Ungarn. Im ersten Quartal 2015 gab es 30 Selbsteintritte oder faktische Überstellungshindernisse in Bezug auf Ungarn, im zweiten Quartal 2015 171. Tatsächlich überstellt wurden nach Ungarn (nach der Dublin-Verordnung) im ersten Quartal 2015 aber nur 42 Personen und im zweiten Quartal 2015 nur 61 Personen, also nur etwa 2 Prozent bezogen auf die Zahl der akzeptierten Übernahmeersuchen. Die Gründe dafür sind nicht bekannt und auch auf Nachfrage vom Bundesamt nicht zu erfahren. Sie dürften einerseits in einer begrenzten Aufnahmebereitschaft Ungarns (Kontingentierung der Aufnahme), andererseits aber auch in der beschränkten Kapazität der zuständigen deutschen Behörden liegen. Ein ähnliches Bild bietet die schweizerische Asylstatistik. Die Schweiz hatte im ersten Halbjahr 2015 407 Ersuchen an Ungarn gestellt, die Ungarn in 333 Fällen akzeptierte; tatsächlich überstellt wurden im gleichen Zeitraum nur 54 Personen, also etwa 16 % der akzeptierten Übernahmeersuchen.
71 
Seit mehreren Monaten finden auf Bitten Ungarns wohl überhaupt keine Rücküberstellungen von Deutschland aus mehr statt (vgl. die Nachweise bei VG Hannover, Beschl. v. 29.07.2015 - 10 B 2196/15 - juris). Nachfragen der Kammer dazu hat das Bundesamt nicht beantwortet.
72 
Auch deshalb ist die angefochtene Abschiebungsanordnung rechtswidrig. Denn § 34a Abs. 1 AsylVfG erfordert, dass die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann. Dafür reicht eine Übernahmeerklärung Ungarns aber nicht aus, wenn anschließend seitens des ungarischen Staats keine oder nur eine ganz geringe Bereitschaft und so gut wie keine Kapazität besteht, Erst- und Folgeantragsteller sowie überstellte Schutzsuchende und Inhaber internationalen Schutzes tatsächlich aufzunehmen. Zumindest erscheint es als völlig fernliegend, dass bei einer evtl. Wiederaufnahme von Überstellungen nach Ungarn in einigen Monaten oder einem Jahr ausgerechnet diejenigen Schutzsuchenden zurücküberstellt würden, welche sich nun schon seit mehreren Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Dies gilt umso mehr für Schutzsuchende, die in Ungarn oder nach Zurückschiebung nach Serbien bzw. Griechenland Menschenrechtsverletzungen in erheblichem Umfang, insbesondere eine langdauernde Asylhaft, erfahren haben, wenn dies zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. Daraus kann sich - wie oben dargelegt - sogar ein Abschiebungsverbot in rechtlicher Hinsicht ergeben (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK).“
73 
Inzwischen sind weitere entsprechende Entscheidungen in Hauptsacheverfahren bekannt geworden (VG München, Urt. v. 26.08.2015 - M 24 K 15.50507 - juris; VG Augsburg, Urt. v. 18.08.2015 - Au 6 K 15.50155 -, beide juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.09.2015 - A 2 K 168/14 -), die allerdings nicht Personen betreffen, welche - wie der Kläger - bereits einen Schutzstatus in Ungarn erlangt hatten. Jedoch hält die Kammer - aus den oben angeführten Gründen - auch für solche Personen den Verweis auf eine Zuständigkeit Ungarns und eine Abschiebungsanordnung für rechtswidrig.
74 
Insoweit erscheint zwar nicht als naheliegend, dass der Kläger im Zuge einer Überstellung nach Ungarn dort in Haft genommen würde, wenn er dort auf seinem erneuten Asylantrag - mit dem Ziel einer Flüchtlingsanerkennung - bestehen würde; vielmehr ist wohl eher anzunehmen, dass er wegen des ihm gewährten subsidiären Schutzes in Ungarn jedenfalls nach vorübergehendem Festhalten alsbald frei gelassen würde.
75 
Es ist aber, angesichts der oben getroffenen Feststellungen und der der Beklagten anzulastenden Unmöglichkeit, aktuelle Informationen aus Ungarn diesbezüglich zu erhalten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn zum jetzigen Zeitpunkt dort in die Obdachlosigkeit fallen, keinen Notschlafplatz finden, keine ausreichende Unterstützung erhalten und auch keine Hilfen bei der Suche nach Wohnung und Arbeit erhalten würde. Dies ist ihm umso weniger zuzumuten, als er - nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Grund hat zu zweifeln - bei früheren Aufenthalten in Ungarn Solches erfahren hat und zudem auch über mehrere Monate haftähnlich untergebracht war.
76 
Hinzu kommt, dass der Kläger durch eine Überstellung nach Ungarn auf unabsehbare Zeit von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen erst drei Jahre alten Kind getrennt würde; das würde gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen. Ist aber die Überstellung einer Familie in einen Dublin-Staat nur im Familienverbund rechtmäßig, hängt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nur gegenüber dem Vater der Familie davon ab, ob eine Überstellung der weiteren Familienangehörigen angeordnet und durchgeführt werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Denn eine gegenüber der Ehefrau und Kind erlassene Abschiebungsanordnung oder -androhung nach Ungarn wäre unter den gegenwärtigen Umständen auf ihre Klage hin aufzuheben; schließlich gehören die Ehefrau des Klägers und das Kleinkind zu einer vulnerablen Personengruppe, für die die dargelegten Verhältnisse in Ungarn gegenwärtig unzumutbar wären; hinzu kommt auch noch die durch ein ausführliches ärztliches Attest belegte psychische Erkrankung und Behandlungsnotwendigkeit der Ehefrau des Klägers. Eine diesen Erschwernissen gerecht werdende Garantieerklärung Ungarns für den Einzelfall (entsprechend der Rechtsprechung zu den Italien-Fällen) liegt nicht vor und dürfte auch auf absehbare Zeit nicht zu erlangen sein.
77 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 12/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung g
published on 18/08/2015 00:00

Gründe VG Augsburg Au 6 K 15.50155 Urteil vom 18.08.2015 6. Kammer Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt
published on 26/08/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vol
published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahren
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.