Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2006 - 9 K 3620/06

bei uns veröffentlicht am08.12.2006

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klage richtet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Die aus ... stammende Klägerin war im Jahre 2000 nach Deutschland gekommen. Am 14.2.2002 wurde ihr Sohn ... geboren. Zu dieser Zeit war die Klägerin noch verheiratet. Der leibliche Vater des Kindes war aber nicht der Ehemann.
Auf Anraten des Sozialamtes stellte die Klägerin im April 2002 einen Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Hierzu füllte sie am 25.4.2002 mit der Hilfe einer Sachbearbeiterin des Beklagten ein vierseitiges Formblatt aus, auf dem als Vater des Kindes der Ehemann der Klägerin eingetragen wurde. Unter anderem enthält das Formblatt den folgenden Eintrag: "Das Kind gilt als in der Ehe geboren, der Ehemann ist jedoch nicht der Vater des Kindes". Bei dieser Aussage ist die Antwort "nein" angekreuzt.
Mit Bescheid vom 22.5.2002 bewilligte der Beklagte daraufhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 14.2.2002. Der Bescheid enthält einen Hinweis auf ein beigefügtes Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz, das unter anderem aufzeigt, welche Änderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes bzw. des Elternteils, bei dem das Kind lebt, mitgeteilt werden müssen.
Am 1.3.2003 zog die Klägerin mit dem leibliche Vater des Kindes in eine Wohnung. Im Februar 2004 wurde ihre Ehe geschieden und mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.5.2004, rechtskräftig seit dem 24.9.2004, wurde festgestellt, dass der frühere Ehemann der Klägerin nicht der Vater ihres Kindes ist. Eine Mitteilung an den Beklagten über diese Ereignisse erfolgte durch die Klägerin nicht. Am 9.12.2004 erkannte der leibliche Vater des Kindes seine Vaterschaft an.
Nachdem das Kreisjugendamt des Beklagten Ende November 2004 durch das Amtsgericht von der rechtskräftigen Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin informiert worden war, wurden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mit Bescheid vom 10.1.2005 zum 30.11.2004 eingestellt.
Mit Bescheid vom 7.2.2005 forderte der Beklagte von der Klägerin die im Zeitraum vom 1.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Leistungen in Höhe von 2518 EUR zurück. In der Begründung heißt es, in dem Zeitraum, in dem die Klägerin mit dem Vater des Kindes zusammengelebt habe, hätten die Voraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorgelegen. Vor diesem Hintergrund bestehe die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin nach § 5 Abs. 1 UVG, weil sie dem Landratsamt nicht mitgeteilt habe, dass sie mit dem Vater des Kindes zusammengezogen sei. Zwar sei mit Blick auf § 1592 BGB zunächst rechtlich noch von einer Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes der Klägerin auszugehen gewesen. Da sowohl die Klägerin als auch der leibliche Vater des Kindes übereinstimmend von dessen Vaterschaft ausgegangen seien, habe dennoch kein Anspruch bestanden.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 zurückgewiesen. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Am 19.5.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, durch das Zusammenziehen mit dem leiblichen Vater des Kindes sei entgegen der Auffassung des Beklagten ihr Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht entfallen, weil sie nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG mit dem anderen Elternteil zusammengezogen sei. Insoweit wäre nämlich nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern auf die gesetzliche im Sinne des § 1592 BGB abzustellen gewesen. Gesetzlicher Vater sei jedoch damals der Ehemann der Klägerin gewesen. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin bei Antragstellung die Frage, ob das Kind in der Ehe geboren worden, der Ehemann aber nicht der Vater des Kindes sei, falsch beantwortet habe, komme eine Rückforderung nicht in Betracht. Davon abgesehen, dass die falsche Beantwortung der Frage den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht berührt habe, sei der Klägerin auch kein Verschuldensvorwurf zu machen, da sie mit Blick auf ihre damals noch sehr schlechten Deutschkenntnisse die Frage nicht verstanden habe.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 7.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.4.2005 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Außerdem trägt er vor, bei der Antragstellung habe es keinerlei Verständigungsprobleme zwischen der Klägerin und der den Antrag aufnehmenden Sachbearbeiterin gegeben, weshalb die falsche Beantwortung einer Frage durchaus als von der Klägerin verschuldet angesehen werden müsse.
15 
In der mündlichen Verhandlung ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Unter anderem hat die Sachbearbeiterin des Beklagten, die den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz der Klägerin aufgenommen hatte, angegeben, sie könne sich an den konkreten Fall zwar nicht mehr erinnern, sie sei jedoch sicher, dass es zwischen ihr und der Klägerin keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, denn sonst hätte sie einen entsprechenden Vermerk im Antrag aufgenommen. Sie erkläre auch regelmäßig mit großer Ausführlichkeit bei einer Antragstellung die Bedeutung der jeweiligen Frage.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Die in der Zeit vom 1.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Unterhaltsvorschussleistungen können nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. UVG i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG zurückgefordert werden. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung durch die Unterlassung einer Anzeige herbeigeführt hatte, die für die Leistung erheblich war oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden waren.
19 
Vorliegend macht der Beklagte geltend, die Klägerin hätte nach diesen Vorschriften unverzüglich mitteilen müssen, dass der leibliche Vater des Kindes ab dem 1.3.2003 mit ihr zusammengezogen war, da mit diesem Ereignis wegen der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG der Anspruch auf Unterhaltsleistungen entfallen sei. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
20 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Durch die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes zwischen der Klägerin und dem leiblichen Vater des Kindes ist der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht nach § 1 Abs. 3 UVG entfallen. Die Klägerin ist nämlich nicht mit dem "anderen Elternteil" im Sinne dieser Vorschrift zusammengezogen. „Anderer Elternteil“ ist im vorliegenden Fall der Vater. Da im vorliegenden Falle das Kind geboren worden war, als die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann noch bestand, war damals der Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB im Sinne des Gesetzes der Vater. Da in § 1 Abs. 3 UVG an die Vaterschaft Rechtsfolgen - nämlich der Untergang des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Falle des Zusammenlebens der Mutter mit dem Vater - geknüpft sind, kommt es hier nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern ausschließlich auf die gesetzliche Vaterschaft an. Die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem leiblichen Vater erzeugt deshalb keine Rechtsfolgen, so dass der Klägerin auch nicht vorgehalten werden kann, sie hätte das Zusammenziehen mit dem Vater pflichtwidrig verschwiegen.
21 
Soweit die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in ihrer Nr. 1.9.2 bestimmen, in Fällen, in denen der biologische Vater und die Mutter die Vaterschaft übereinstimmend bejahen, während auf der Grundlage von § 1592 BGB noch von einer Vaterschaft des Ehemannes der Mutter auszugehen ist, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil in solchen Fällen davon auszugehen sei, dass später die Vaterschaft des (biologische Vaters) noch festgestellt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung über die Vaterschaft in Fällen wie dem vorliegenden besteht nach Auffassung des Gerichts kein Raum für eine derartige Auslegung.
22 
Eine Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Unterhaltsvorschussleistungen besteht auch nicht für die Leistungen, die nach Eintritt der Rechtskraft der Feststellung des Amtsgerichts ZZZZ gezahlt wurden, dass der Ehemann der Klägerin nicht der Vater ist, also in der Zeit vom 25.9.2004 bis zum 30.11.2004. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung schied der Ehemann der Klägerin zwar als Vater aus. Der leibliche Vater wurde dadurch aber nicht sofort zum gesetzlichen Vater des Kindes. Gesetzlicher Vater des Kindes wurde er nach § 1592 Nr. 2 BGB erst am 9.12.2004, als er seine Vaterschaft förmlich anerkannte. Dass es auch in der Zeit nach Wegfall der gesetzlichen Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin nicht auf die biologische Vaterschaft des Mannes, mit dem die Klägerin damals zusammenlebte, ankommt, sondern auf dessen gesetzliche Vaterschaft, ergibt sich aus § 1594 Abs. 1 BGB. Danach können Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Entsprechendes gilt nach § 1600 d Abs. 4 BGB für die Geltendmachung von Rechtswirkungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft im Sinne von § 1592 Nr. 3 BGB (im Ergebnis ebenso: Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. § 1 RNr. 32).
23 
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen können von der Klägerin auch nicht deshalb zurückgefordert werden, weil die Klägerin bei der Antragstellung die Frage, ob das Kind als in der Ehe geboren gelte, der Ehemann aber nicht der Vater sei, objektiv falsch beantwortet hat, indem sie sie verneinte.
24 
Ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UVG ist insoweit nicht gegeben. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Beitrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt hat. Nach den Ausführungen oben kam es aber weder in der Zeit unmittelbar nach Antragstellung noch in der Zeit nach der Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem biologischen Vater auf die mit dieser Frage bezweckte Klärung der Verhältnisse an, da auf jeden Fall zunächst der Ehemann der Klägerin und nicht der leibliche Vater des Kindes als Vater galt und damit die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen unabhängig von der Antwort auf die Frage vorlagen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob der Klägerin mit Blick auf die Falschbeantwortung der Frage Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
25 
Die Falschbeantwortung der Frage kann auch nicht als eine einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausschließende Weigerung im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG angesehen werden, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Angaben zu erteilen, da die Frage im Zeitpunkt der Antragstellung irrelevant war.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Die in der Zeit vom 1.3.2003 bis zum 30.11.2004 gewährten Unterhaltsvorschussleistungen können nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. UVG i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG zurückgefordert werden. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung durch die Unterlassung einer Anzeige herbeigeführt hatte, die für die Leistung erheblich war oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden waren.
19 
Vorliegend macht der Beklagte geltend, die Klägerin hätte nach diesen Vorschriften unverzüglich mitteilen müssen, dass der leibliche Vater des Kindes ab dem 1.3.2003 mit ihr zusammengezogen war, da mit diesem Ereignis wegen der Regelung des § 1 Abs. 3 UVG der Anspruch auf Unterhaltsleistungen entfallen sei. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
20 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Durch die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes zwischen der Klägerin und dem leiblichen Vater des Kindes ist der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht nach § 1 Abs. 3 UVG entfallen. Die Klägerin ist nämlich nicht mit dem "anderen Elternteil" im Sinne dieser Vorschrift zusammengezogen. „Anderer Elternteil“ ist im vorliegenden Fall der Vater. Da im vorliegenden Falle das Kind geboren worden war, als die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann noch bestand, war damals der Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB im Sinne des Gesetzes der Vater. Da in § 1 Abs. 3 UVG an die Vaterschaft Rechtsfolgen - nämlich der Untergang des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Falle des Zusammenlebens der Mutter mit dem Vater - geknüpft sind, kommt es hier nicht auf die biologische Vaterschaft, sondern ausschließlich auf die gesetzliche Vaterschaft an. Die Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem leiblichen Vater erzeugt deshalb keine Rechtsfolgen, so dass der Klägerin auch nicht vorgehalten werden kann, sie hätte das Zusammenziehen mit dem Vater pflichtwidrig verschwiegen.
21 
Soweit die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in ihrer Nr. 1.9.2 bestimmen, in Fällen, in denen der biologische Vater und die Mutter die Vaterschaft übereinstimmend bejahen, während auf der Grundlage von § 1592 BGB noch von einer Vaterschaft des Ehemannes der Mutter auszugehen ist, bestehe kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil in solchen Fällen davon auszugehen sei, dass später die Vaterschaft des (biologische Vaters) noch festgestellt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung über die Vaterschaft in Fällen wie dem vorliegenden besteht nach Auffassung des Gerichts kein Raum für eine derartige Auslegung.
22 
Eine Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Unterhaltsvorschussleistungen besteht auch nicht für die Leistungen, die nach Eintritt der Rechtskraft der Feststellung des Amtsgerichts ZZZZ gezahlt wurden, dass der Ehemann der Klägerin nicht der Vater ist, also in der Zeit vom 25.9.2004 bis zum 30.11.2004. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung schied der Ehemann der Klägerin zwar als Vater aus. Der leibliche Vater wurde dadurch aber nicht sofort zum gesetzlichen Vater des Kindes. Gesetzlicher Vater des Kindes wurde er nach § 1592 Nr. 2 BGB erst am 9.12.2004, als er seine Vaterschaft förmlich anerkannte. Dass es auch in der Zeit nach Wegfall der gesetzlichen Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin nicht auf die biologische Vaterschaft des Mannes, mit dem die Klägerin damals zusammenlebte, ankommt, sondern auf dessen gesetzliche Vaterschaft, ergibt sich aus § 1594 Abs. 1 BGB. Danach können Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. Entsprechendes gilt nach § 1600 d Abs. 4 BGB für die Geltendmachung von Rechtswirkungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft im Sinne von § 1592 Nr. 3 BGB (im Ergebnis ebenso: Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. § 1 RNr. 32).
23 
Die für den streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen können von der Klägerin auch nicht deshalb zurückgefordert werden, weil die Klägerin bei der Antragstellung die Frage, ob das Kind als in der Ehe geboren gelte, der Ehemann aber nicht der Vater sei, objektiv falsch beantwortet hat, indem sie sie verneinte.
24 
Ein Rückforderungsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UVG ist insoweit nicht gegeben. Danach hat der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, den geleisteten Beitrag insoweit zu ersetzen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht vorlagen und der Elternteil die Leistung vorsätzlich oder fahrlässig durch falsche Angaben herbeigeführt hat. Nach den Ausführungen oben kam es aber weder in der Zeit unmittelbar nach Antragstellung noch in der Zeit nach der Gründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem biologischen Vater auf die mit dieser Frage bezweckte Klärung der Verhältnisse an, da auf jeden Fall zunächst der Ehemann der Klägerin und nicht der leibliche Vater des Kindes als Vater galt und damit die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen unabhängig von der Antwort auf die Frage vorlagen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage unbeantwortet bleiben, ob der Klägerin mit Blick auf die Falschbeantwortung der Frage Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
25 
Die Falschbeantwortung der Frage kann auch nicht als eine einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ausschließende Weigerung im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG angesehen werden, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Angaben zu erteilen, da die Frage im Zeitpunkt der Antragstellung irrelevant war.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft


(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. März 2008 - 7 K 1405/06

bei uns veröffentlicht am 05.03.2008

Tenor Der Bescheid der Stadt Villingen-Schwenningen vom 17.05.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.07.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2006 b

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Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.