Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Juli 2015 - 5 K 1621/14

bei uns veröffentlicht am07.07.2015

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.398,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.555,04 EUR seit dem 03.12.2012 und aus weiteren 14.843,91 EUR seit dem 17.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über Kosten, die bei Straßenbauarbeiten für die Verlegung, Änderung und Sicherung von Telekommunikationsanlagen entstanden sind.
Ab dem Jahr 2010 baute die Stadt Spaichingen, auch im Auftrag des Landes Baden-Württemberg und des Landkreises Tuttlingen, auf der Grundlage eines Bebauungsplans der Stadt („Teilbereich B 14 Hauptstraße/L431 Dreifaltigkeitsbergstraße/Hindenburgstraße/Turmgasse“) die Ortsdurchfahrt der B 14 als gemeinschaftliche Maßnahme aus. Längs zur B 14 verläuft in einer gemauerten Verdolung die Prim, ein Nebenfluss des Neckars. Die Gewässersohle liegt etwa 2 m unter der Straßenoberfläche. Vor den Bauarbeiten ergab eine Überprüfung der Dole, auch als „Primgewölbe“ bezeichnet, dass sie nicht standsicher sei.
Vor den Baumaßnahmen lag die Dole im hier maßgeblichen Bauabschnitt („Umbau Verkehrsknoten B 14 Hauptstraße/ L 431 Dreifaltigkeitsbergstraße“) unterhalb von an die Fahrbahn anschließenden Park- und Radwegflächen. Oberhalb waren Telekommunikationskabel der Beklagten verlegt. Nach Abschluss der Bauarbeiten liegt die verbreiterte Dole weiterhin unter Stellplatzflächen und einem Radweg, die Telekommunikationskabel sind nun auf der von der Fahrbahn abgewandten Seite neben ihr verlegt.
Für einen ersten Bauabschnitt ergab sich zwischen den Beteiligten Streit darüber, wer die Kosten für die Verlegung, Änderung und Sicherung der von den Baumaßnahmen erfassten Telekommunikationsanlagen zu tragen habe. Die Beklagte bot an, 50 Prozent der Verlegungskosten zu tragen.
Damit sich die Arbeiten im hier maßgeblichen zweiten Bauabschnitt nicht wegen dieser Frage verzögerten, schlossen das Regierungspräsidium Freiburg, Außenstelle Donaueschingen, - Abteilung Straßenwesen und Verkehr -, als Veranlasser bezeichnet, und die Beklagte am 25.04./ 07.05.2012 eine Vorfinanzierungsvereinbarung (im Folgenden: VFV). In § 1 Abs. 4 VFV heißt es: Der Veranlasser sei der Auffassung, bei der Verdolung handele es sich um einen Durchlass und damit um einen Bestandteil des Straßenkörpers. Die Beklagte sei der Auffassung, die auslösende Maßnahme für die Änderung und Sicherung der Telekommunikationslinie sei eine Erneuerung der Dole; bei dieser handele es sich nicht um einen Durchlass und damit auch nicht um einen Bestandteil eines Verkehrswegs. In § 3 Abs. 1 VFV wird bestimmt, dass die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderen einvernehmlichen, schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien sämtliche Kosten zu tragen hat, die der Beklagten für die näher bezeichnete Verlegung, Änderung und Sicherung der Telekommunikationsanlagen entstehen. Gemäß § 6 Abs. 1 VFV ist der Veranlasser der Maßnahme berechtigt, die Richtigkeit der vorläufigen Kostenregelung des § 3 Abs. 1 und damit die Folge- und Folgekostenpflicht der Beklagten gem. § 1 Abs. 4 nach Zahlung auf die Schlussrechnung gem. § 5 Abs. 1 gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach § 6 Abs. 2 VFV wird unterstellt, dass, sollte der Veranlasser binnen sechs Monaten nach Zahlung auf die Schlussrechnung keine Klage auf Zahlung erheben, er aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit auf eine gerichtliche Überprüfung verzichtet. Gemäß § 6 Abs. 3 VFV verpflichtet sich die Beklagte, im Falle ihres Unterliegens innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung die ggf. zu erstattenden Beträge zu begleichen, wobei diese Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden sollen; sie verzichtet auf die Einrede der Verjährung.
Vertragsgemäß überwies das Regierungspräsidium am 03.12.2012 der Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 52.555,04 EUR und nach Vorlage der Schlussrechnung am 17.07.2014 weitere 14.843,91 EUR.
Die Klägerin hat am 21.07.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor: Ihre Klagebefugnis ergebe sich aus der Vorfinanzierungsvereinbarung. Indem die Beklagte die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums insoweit in Frage stelle, setze sie sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch; denn sie habe die Vorfinanzierungsvereinbarung ohne einen entsprechenden Vorbehalt abgeschlossen und der Klägerin in der Folge die angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Beklagte habe die Verlegungskosten zu tragen, weil die Verdolung, auf der sich Telekommunikationskabel befunden hätten, Bestandteil der Straße sei. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zähle die Straßenbestandteile nicht abschließend auf. Maßgeblich sei der Funktionszusammenhang mit der Straße. Auch Geh- und Radwege gehörten zur Bundesstraße, ebenso wie Parkplätze. Dann müsse auch die Verdolung, die unter diesen Straßenteilen liege, zum Straßenkörper gehören. Dies sei für Durchlässe im Verlauf natürlicher Gewässer, die Straßen kreuzten, anerkannt und könne auch bei der verdolten Prim, die dem Verlauf der Straße folge, nicht anders sein. Zu welchem Zweck die Verdolung der Prim ursprünglich vorgenommen worden sei, sei für das Verfahren nicht erheblich. Aus einer Karte aus dem Jahr 1839 lasse sich aber entnehmen, dass die Prim damals bereits teilweise verdolt gewesen sei. Im Stadtgebiet sei die Verdolung vor 1912 erfolgt. Es sei anzunehmen, dass die fraglichen Telekommunikationsleitungen erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verlegt worden seien, also zu einem Zeitpunkt, als die Primverdolung unter dem Straßenkörper vorhanden gewesen sei. In § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG würden neben den Durchlässen verschiedene Straßenbestandteile genannt. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des Gesetzes ergebe sich eine Einschränkung hinsichtlich der Maße dieser Bauwerke. Es komme allein auf die Funktion der Bauwerke an. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Verdolung erfolgt sei, um weitere (Straßen-)Verkehrsfläche zu gewinnen. Aufgrund des gestiegenen Verkehrsaufkommens und der größer werdenden Fahrzeuge habe man einen durchgehenden Durchlass für das Gewässer schaffen müssen, um die Straße verbreitern zu können. Damit sei das notwendige eigene verkehrliche Interesse der Klägerin ohne Weiteres gegeben. Wasserwirtschaftliche Gründe seien dagegen für die Erneuerung des Gewölbes nicht gegeben gewesen. Im rein wasserwirtschaftlichen Interesse hätte gelegen, die Verdolung zur Verbesserung der Gewässergüte komplett zu entfernen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Primverdolung nicht Teil des Verkehrswegs sei, habe die Beklagte die Kosten zumindest teilweise zu tragen; denn es seien auch Telekommunikationskabel verlegt worden, die auf der Nordseite der B14 (in den Einmündungsbereichen) und also nicht auf der Verdolung gelegen hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 67.398,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.555,04 EUR seit dem 03.12.2012 und aus weiteren 14.843,91 EUR seit dem 17.07.2014 an die Klägerin zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Um einen Durchlass handele es sich rein sprachlich nicht, da die Dole nicht dazu diene, der Prim zu ermöglichen, den Verkehrsweg zu kreuzen; vielmehr verlaufe die Dole parallel zur Straße. Die Dole sei daher nicht Bestandteil der Straße, sondern Bestandteil der Prim. Diese stelle jedoch keinen Verkehrsweg im Sinne von § 68 TKG dar. Die Klägerin habe kein eigenes verkehrliches Interesse an der Erneuerung des „Primgewölbes“ gehabt. Das folge schon daraus, dass es sich letztlich um eine Baumaßnahme der Stadt Spaichingen gehandelt habe, die den Bebauungsplan für die Maßnahme erlassen und die Bauarbeiten ausgeführt habe. Das „Primgewölbe“ liege auch nicht unterhalb der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt, sondern unter Stellplätzen und Gehwegen, für die die Stadt Spaichingen die Straßenbaulast habe. Schließlich fehle es an einem verkehrlichen Interesse der Klägerin an der Erneuerung des „Primgewölbes“, weil die Prim nicht etwa der Straßenentwässerung diene; dann aber folge die Unterhaltungslast an dem „Primgewölbe“ wasserrechtlichen Regeln; auch die wasserrechtliche Unterhaltungslast liege bei der Stadt Spaichingen. Es sei nicht richtig, dass das „Primgewölbe“ aus statischen Gründen habe erneuert werden müssen. Das ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Prüfbericht. Dieser befasse sich nur mit dem „Primgewölbe“ in Einmündungsbereich der B 14/K 5912, um den es im vorliegenden Verfahren nicht gehe. Eine statische Mehrbelastung des „Primgewölbes“ sei im hier in Rede stehenden Bereich auch nicht etwa deshalb plausibel, weil es künftig von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 42 Tonnen überfahren würde; denn über dem „Primgewölbe“ lägen nur Stellplätze und ein Radweg. Letztlich sei mit der Erneuerung des „Primgewölbes“ allenfalls eine eigene Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Baulastträgers erfüllt worden. Zudem habe die Klägerin früher selbst geäußert, dass die Erneuerung des „Primgewölbes“ unter gleichzeitiger Anpassung der wasserwirtschaftlichen Belange erfolgt sei. Das werde auch belegt durch den Umstand, dass die neue Dole einen größeren Querschnitt erhalten habe, was große Vorteile für die Hydraulik des Bauwerks mit sich bringe.
13 
Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums (ein Heft) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 - 6 B 41.08 - NVwZ-RR 2009, 308).
15 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Das VG Freiburg ist örtlich zuständig (§ 52 Nr. 1 VwGO). Auf den von den Beteiligten vereinbarten Gerichtsstand kommt es nicht an (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 4).
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemacht Zahlungsanspruch nebst Zinsen zu.
17 
Die als Klägerin bezeichnete „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ ist legitimiert, den Anspruch geltend zu machen. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig, unbeschadet des Umstands, dass als Vertragspartner der Vorfinanzierungsvereinbarung das Regierungspräsidium Freiburg „als Veranlasser“ der Straßenbaumaßnahme genannt ist; denn die Beteiligten gehen davon aus, dass das Regierungspräsidium bei Abschluss der Vorfinanzierungsvereinbarung für das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat.
18 
Allerdings entspricht es wohl herrschender Auffassung (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., 2010, Kapitel 2, Rdnr. 34), dass in Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art eines Landes im Rahmen der Bundesfernstraßenverwaltung der Bund zwar Vertragspartei, im Prozess aber das jeweilige, für den Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung handelnde Land in Ausübung der ihm im Grundgesetz zugewiesenen Verwaltungskompetenz (vgl. Art. 85, 90 Abs. 2, Art. 104a Abs. 2 GG) prozessführungsberechtigt ist. Daran ändert § 7 der 1. AVVFStrG wohl nichts (offen gelassen noch bei BVerwG, Urt. v. 20.01.1983 - 4 C 42.80 - NVwZ 1983, 471; zum Vergaberecht vgl. BGH, Beschl. v. 20.03.2014 - X ZB 18/13 - juris m.w.N.). Richtiger Kläger wäre danach das Land Baden-Württemberg. Eine Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland kommt deshalb aber nicht in Betracht; denn die Kläger-Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ gemäß § 7 der 1. AVVFStrG ist der Auslegung zugänglich, dass in Wahrheit das Land die Klage in seinem Namen, aber auf Leistung in das Vermögen des Bundes erheben wollte. Wollte man dies anders sehen, wäre eine entsprechende ausdrückliche Änderung der Kläger-Bezeichnung jederzeit zulässig (§ 91 VwGO).
19 
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Stadt Spaichingen die Baumaßnahme durch Erlass eines Bebauungsplans ermöglicht und dann auch selbst, im Auftrag von Landkreis und Regierungspräsidium, ausgeführt habe, ist unbegründet. Denn in § 6 VFV wird dem als Veranlasser bezeichneten Regierungspräsidium bzw. dem Vermögen der Bundesrepublik Deutschland ein Rückzahlungsanspruch unabhängig davon eingeräumt, wer die Baumaßnahme rechtlich vorbereitet und ausgeführt hat; schließlich stammten auch die vorgeleisteten Mittel insgesamt aus dem Vermögen des Bundes. Unerheblich ist deshalb auch, inwieweit die Dole unter den Stellplätzen (Baulast Gemeinde) bzw. unter dem Radweg (Baulast Bundesrepublik Deutschland) liegt.
20 
Die Kammer kann offen lassen, ob die Verdolung der Prim unter dem zur Bundesstraße gehörenden Radweg und den zugeordneten Stellflächen ein Bestandteil der Bundesstraße im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG ist. Zu den dort genannten Bestandteilen einer Bundesfernstraße gehören Durchlässe. Ob damit, wie die Beklagte meint, nur Querdurchlässe gemeint sind und nicht auch Verdolungen von Gewässern in Längsrichtung zur Straße, kann dahin stehen. Denn der Streit der Beteiligten erstreckt sich allgemein auf die Frage, ob die Beklagte auf ihre Kosten die von ihr vorgenommenen Kabelsicherungsmaßnahmen nach § 72 Ab. 3 TKG zu tragen hat. Dies ist aber allgemein dann der Fall, wenn die Kabelsicherung verkehrlichen Zwecken dient (vgl. zu diesem Erfordernis, BVerwG Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - NVwZ 2013, 1224; OVG Rhld-Pfalz, Urt. v. 15.06.2000 - 1 A 11964/99 - und Urt. v. 13.08.2013 - 6 A 10217/13 - beide juris).
21 
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Erneuerung (und Verbreiterung) der Verdolung der Prim im hier zu beurteilenden Bereich der Ortsdurchfahrt der B 14 in Spaichingen der Unterhaltung der Straße diente und nicht vorrangig der Unterhaltung des Gewässers. Die Baumaßnahmen sind nicht etwa nur gelegentlich des Ausbaus der Bundesstraße im Interesse der Stadt Spaichingen als Trägerin der wasserrechtlichen Unterhaltslast erfolgt.
22 
Allerdings ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die vor den Baumaßnahmen oberhalb der Dole verlegten Telekommunikationskabel nur deshalb gesichert werden mussten, weil die Dole erneuert werden sollte; ohne eine Erneuerung der Dole hätten die Kabel in der Straße liegen bleiben können, weil bei den Arbeiten an den oberhalb der Kabel befindlichen Stellplätzen und am Radweg die Kabel selbst nicht in Mitleidenschaft gezogen worden bzw. wesentlich kostengünstiger zu sichern gewesen wären.
23 
Für die Frage der Kostenlast nach § 72 Abs. 3 TKG kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Primverdolung ursprünglich in Erfüllung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast errichtet worden ist. Entscheidend ist allein, welchen Zwecken sie heute vor allem dient (vgl. zu Stützmauern VGH Mannheim Urt. v. 16.01.1996 - 3 S 769/95 - NVwZ-RR 1996, 553).
24 
Heute dient die vorhandene Dole vorrangig den Zwecken des Straßenbaus; denn ohne eine Verdolung der Prim könnten die darüber liegenden, der Bundesstraße zugeordneten Stellplatzflächen und der begleitende Radweg nicht errichtet bzw. beibehalten werden. Dagegen erfordern wasserwirtschaftliche Zwecke die Verdolung gerade nicht. Vielmehr wäre der Lauf der Prim bei einer offenen Führung, wie sie aus wasserwirtschaftlich-ökologischen Gründen heutzutage regelmäßig vorgezogen wird, in gleicher Weise gewährleistet.
25 
Bestätigt wird das vorrangige Straßenverkehrsinteresse am Vorhandensein der Dole durch folgende Überlegung: Würde erst heute bei unverdolter Prim die daneben geführte Fahrbahn der B 14 um Stellplätze und einen Radweg verbreitert und zu diesem Zweck die Prim verdolt, wäre der verkehrliche Bezug der Verdolung zweifelsfrei. Für eine Erneuerung der Dole kann nichts anderes gelten. Anders könnte dies allenfalls beurteilt werden, wenn - unterstellt es handelte sich bei der Dole nicht ohnehin um einen Straßenbestandteil im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG - die Dole vorwiegend deshalb erneuert worden wäre, um den Wasserabfluss zu verbessern. Das lässt sich aber nicht feststellen; denn die Klägerin hat dargelegt, dass die Dole erneuert werden musste, um die konkrete Gefahr eines Einbrechens der Dole auszuschließen, welches nicht nur die Stellplätze, sondern die Fahrbahn selbst und auch den Radweg schädigen würde (zur Verdrängung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast durch die straßenbaurechtliche Unterhaltungslast vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 13.08.2013 a.a.O.).
26 
Dass bei der Erneuerung des „Primgewölbes“ auch wasserrechtliche Belange zu beachten waren und dass die Dole zur wohl dringend notwendigen Verbesserung des Wasserabflusses erweitert worden ist, ändert an ihrem dargelegten verkehrlichen Bezug zur B 14 nichts.
27 
Der erst im Klageverfahren erhobene Einwand der Beklagten, eine Erneuerung der Dole sei nicht aus statischen Gründen geboten gewesen, kann nicht durchgreifen. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagten dieser Einwand noch offen steht. Dagegen spricht, dass der in § 6 VFV geregelte Zahlungsanspruch wohl allein noch von der Frage der Zuordnung der Unterhaltungslast an der Verdolung abhängen soll. Dafür spricht jedenfalls, dass, wie in § 1 Abs. 4 VFV ausgeführt wird, die Beteiligten über die Kostentragungspflicht nur insoweit unterschiedlicher Auffassung sind, als es um die Zuordnung der Unterhaltungslast an der Dole zur Straße oder zum Gewässer geht. Unabhängig hiervon bescheinigt der von der Klägerin vorgelegte Prüfbericht aus dem Jahr 2009 der „Primverdolung“ einen schlechten Zustand (Note 4,0) und unterstreicht das mit aussagekräftigen Lichtbildern. Diese Beurteilung besagt nach Auskunft der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass eine Überfahrt der Dole nicht mehr zugelassen werden könnte; dass die Dole neben der Fahrbahn liegt, ist insoweit nicht erheblich, weil die von der nahe gelegenen Fahrbahn ausgehenden Belastungen auf die Dole ausreichen können, diese zum Einsturz zu bringen. Der Hinweis der Beklagten, diese Beurteilung betreffe nur eine bestimmte Stelle der Verdolung, überzeugt nicht; denn die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Zustand der Verdolung an anderer Stelle wesentlich besser gewesen wäre.
28 
Der Zinsanspruch folgt aus § 6 Abs. 3 VFV.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 - 6 B 41.08 - NVwZ-RR 2009, 308).
15 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Das VG Freiburg ist örtlich zuständig (§ 52 Nr. 1 VwGO). Auf den von den Beteiligten vereinbarten Gerichtsstand kommt es nicht an (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 4).
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemacht Zahlungsanspruch nebst Zinsen zu.
17 
Die als Klägerin bezeichnete „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ ist legitimiert, den Anspruch geltend zu machen. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig, unbeschadet des Umstands, dass als Vertragspartner der Vorfinanzierungsvereinbarung das Regierungspräsidium Freiburg „als Veranlasser“ der Straßenbaumaßnahme genannt ist; denn die Beteiligten gehen davon aus, dass das Regierungspräsidium bei Abschluss der Vorfinanzierungsvereinbarung für das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat.
18 
Allerdings entspricht es wohl herrschender Auffassung (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., 2010, Kapitel 2, Rdnr. 34), dass in Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art eines Landes im Rahmen der Bundesfernstraßenverwaltung der Bund zwar Vertragspartei, im Prozess aber das jeweilige, für den Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung handelnde Land in Ausübung der ihm im Grundgesetz zugewiesenen Verwaltungskompetenz (vgl. Art. 85, 90 Abs. 2, Art. 104a Abs. 2 GG) prozessführungsberechtigt ist. Daran ändert § 7 der 1. AVVFStrG wohl nichts (offen gelassen noch bei BVerwG, Urt. v. 20.01.1983 - 4 C 42.80 - NVwZ 1983, 471; zum Vergaberecht vgl. BGH, Beschl. v. 20.03.2014 - X ZB 18/13 - juris m.w.N.). Richtiger Kläger wäre danach das Land Baden-Württemberg. Eine Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland kommt deshalb aber nicht in Betracht; denn die Kläger-Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ gemäß § 7 der 1. AVVFStrG ist der Auslegung zugänglich, dass in Wahrheit das Land die Klage in seinem Namen, aber auf Leistung in das Vermögen des Bundes erheben wollte. Wollte man dies anders sehen, wäre eine entsprechende ausdrückliche Änderung der Kläger-Bezeichnung jederzeit zulässig (§ 91 VwGO).
19 
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Stadt Spaichingen die Baumaßnahme durch Erlass eines Bebauungsplans ermöglicht und dann auch selbst, im Auftrag von Landkreis und Regierungspräsidium, ausgeführt habe, ist unbegründet. Denn in § 6 VFV wird dem als Veranlasser bezeichneten Regierungspräsidium bzw. dem Vermögen der Bundesrepublik Deutschland ein Rückzahlungsanspruch unabhängig davon eingeräumt, wer die Baumaßnahme rechtlich vorbereitet und ausgeführt hat; schließlich stammten auch die vorgeleisteten Mittel insgesamt aus dem Vermögen des Bundes. Unerheblich ist deshalb auch, inwieweit die Dole unter den Stellplätzen (Baulast Gemeinde) bzw. unter dem Radweg (Baulast Bundesrepublik Deutschland) liegt.
20 
Die Kammer kann offen lassen, ob die Verdolung der Prim unter dem zur Bundesstraße gehörenden Radweg und den zugeordneten Stellflächen ein Bestandteil der Bundesstraße im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG ist. Zu den dort genannten Bestandteilen einer Bundesfernstraße gehören Durchlässe. Ob damit, wie die Beklagte meint, nur Querdurchlässe gemeint sind und nicht auch Verdolungen von Gewässern in Längsrichtung zur Straße, kann dahin stehen. Denn der Streit der Beteiligten erstreckt sich allgemein auf die Frage, ob die Beklagte auf ihre Kosten die von ihr vorgenommenen Kabelsicherungsmaßnahmen nach § 72 Ab. 3 TKG zu tragen hat. Dies ist aber allgemein dann der Fall, wenn die Kabelsicherung verkehrlichen Zwecken dient (vgl. zu diesem Erfordernis, BVerwG Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - NVwZ 2013, 1224; OVG Rhld-Pfalz, Urt. v. 15.06.2000 - 1 A 11964/99 - und Urt. v. 13.08.2013 - 6 A 10217/13 - beide juris).
21 
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Erneuerung (und Verbreiterung) der Verdolung der Prim im hier zu beurteilenden Bereich der Ortsdurchfahrt der B 14 in Spaichingen der Unterhaltung der Straße diente und nicht vorrangig der Unterhaltung des Gewässers. Die Baumaßnahmen sind nicht etwa nur gelegentlich des Ausbaus der Bundesstraße im Interesse der Stadt Spaichingen als Trägerin der wasserrechtlichen Unterhaltslast erfolgt.
22 
Allerdings ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die vor den Baumaßnahmen oberhalb der Dole verlegten Telekommunikationskabel nur deshalb gesichert werden mussten, weil die Dole erneuert werden sollte; ohne eine Erneuerung der Dole hätten die Kabel in der Straße liegen bleiben können, weil bei den Arbeiten an den oberhalb der Kabel befindlichen Stellplätzen und am Radweg die Kabel selbst nicht in Mitleidenschaft gezogen worden bzw. wesentlich kostengünstiger zu sichern gewesen wären.
23 
Für die Frage der Kostenlast nach § 72 Abs. 3 TKG kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Primverdolung ursprünglich in Erfüllung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast errichtet worden ist. Entscheidend ist allein, welchen Zwecken sie heute vor allem dient (vgl. zu Stützmauern VGH Mannheim Urt. v. 16.01.1996 - 3 S 769/95 - NVwZ-RR 1996, 553).
24 
Heute dient die vorhandene Dole vorrangig den Zwecken des Straßenbaus; denn ohne eine Verdolung der Prim könnten die darüber liegenden, der Bundesstraße zugeordneten Stellplatzflächen und der begleitende Radweg nicht errichtet bzw. beibehalten werden. Dagegen erfordern wasserwirtschaftliche Zwecke die Verdolung gerade nicht. Vielmehr wäre der Lauf der Prim bei einer offenen Führung, wie sie aus wasserwirtschaftlich-ökologischen Gründen heutzutage regelmäßig vorgezogen wird, in gleicher Weise gewährleistet.
25 
Bestätigt wird das vorrangige Straßenverkehrsinteresse am Vorhandensein der Dole durch folgende Überlegung: Würde erst heute bei unverdolter Prim die daneben geführte Fahrbahn der B 14 um Stellplätze und einen Radweg verbreitert und zu diesem Zweck die Prim verdolt, wäre der verkehrliche Bezug der Verdolung zweifelsfrei. Für eine Erneuerung der Dole kann nichts anderes gelten. Anders könnte dies allenfalls beurteilt werden, wenn - unterstellt es handelte sich bei der Dole nicht ohnehin um einen Straßenbestandteil im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG - die Dole vorwiegend deshalb erneuert worden wäre, um den Wasserabfluss zu verbessern. Das lässt sich aber nicht feststellen; denn die Klägerin hat dargelegt, dass die Dole erneuert werden musste, um die konkrete Gefahr eines Einbrechens der Dole auszuschließen, welches nicht nur die Stellplätze, sondern die Fahrbahn selbst und auch den Radweg schädigen würde (zur Verdrängung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast durch die straßenbaurechtliche Unterhaltungslast vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 13.08.2013 a.a.O.).
26 
Dass bei der Erneuerung des „Primgewölbes“ auch wasserrechtliche Belange zu beachten waren und dass die Dole zur wohl dringend notwendigen Verbesserung des Wasserabflusses erweitert worden ist, ändert an ihrem dargelegten verkehrlichen Bezug zur B 14 nichts.
27 
Der erst im Klageverfahren erhobene Einwand der Beklagten, eine Erneuerung der Dole sei nicht aus statischen Gründen geboten gewesen, kann nicht durchgreifen. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagten dieser Einwand noch offen steht. Dagegen spricht, dass der in § 6 VFV geregelte Zahlungsanspruch wohl allein noch von der Frage der Zuordnung der Unterhaltungslast an der Verdolung abhängen soll. Dafür spricht jedenfalls, dass, wie in § 1 Abs. 4 VFV ausgeführt wird, die Beteiligten über die Kostentragungspflicht nur insoweit unterschiedlicher Auffassung sind, als es um die Zuordnung der Unterhaltungslast an der Dole zur Straße oder zum Gewässer geht. Unabhängig hiervon bescheinigt der von der Klägerin vorgelegte Prüfbericht aus dem Jahr 2009 der „Primverdolung“ einen schlechten Zustand (Note 4,0) und unterstreicht das mit aussagekräftigen Lichtbildern. Diese Beurteilung besagt nach Auskunft der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass eine Überfahrt der Dole nicht mehr zugelassen werden könnte; dass die Dole neben der Fahrbahn liegt, ist insoweit nicht erheblich, weil die von der nahe gelegenen Fahrbahn ausgehenden Belastungen auf die Dole ausreichen können, diese zum Einsturz zu bringen. Der Hinweis der Beklagten, diese Beurteilung betreffe nur eine bestimmte Stelle der Verdolung, überzeugt nicht; denn die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Zustand der Verdolung an anderer Stelle wesentlich besser gewesen wäre.
28 
Der Zinsanspruch folgt aus § 6 Abs. 3 VFV.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Juli 2015 - 5 K 1621/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Juli 2015 - 5 K 1621/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - X ZB 18/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 18/13 vom 20. März 2014 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fahrbahnerneuerung GWB § 124 Abs. 2 Die Divergenzvorlage kann nur in denselben Grenzen auf Ausschn

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Aug. 2013 - 6 A 10217/13

bei uns veröffentlicht am 13.08.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden der Vorausleistungsbescheid der Bek

Referenzen

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:

1.
die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,
2.
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
3.
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.

(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

1.
der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
2.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
3.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
4.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
5.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.

(3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 18/13
vom
20. März 2014
in dem Vergabenachprüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Fahrbahnerneuerung
Die Divergenzvorlage kann nur in denselben Grenzen auf Ausschnitte des Beschwerdeverfahrens
beschränkt werden, in denen im Zivilprozess Teilurteile
zulässig sind und die Zulassung der Revision wirksam beschränkt werden kann.
Bei der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn
ist als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen
Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land anzusehen, nicht die
Bundesrepublik Deutschland.
VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 17 EG Abs. 1 Nr. 3; VOL/A § 17 Abs. 1 Buchst. d,
§ 20 EG Abs. 1 Buchst. d
Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des
Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung
maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung
zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni
2001 - X ZR 150/99, NZBau 2001, 637).
BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13 - OLG Karlsruhe
Vergabekammer BadenWürttemberg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin
Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Der Beschluss des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2013 wird im Ausspruch zu 1 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 26. August 2013 wird zurückgewiesen , soweit die Antragstellerin begehrt, die Aufhebung des Vergabeverfahrens aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass die Vergabestelle das Vergabeverfahren infolge der Verwendung einer missverständlichen Leistungsbeschreibung aufgehoben hat. Von den Kosten beider Instanzen des Nachprüfungsverfahrens haben die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼ zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 410.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Das vorliegende Nachprüfungsverfahren bezieht sich auf die unionsweite Ausschreibung von Straßenbau-, insbesondere Fahrbahnerneuerungsarbeiten im Bereich des Autobahnkreuzes Heidelberg der Bundesautobahn A 5, an der sich sieben Bieter beteiligten.
2
1. Bei Prüfung und Wertung der Angebote traten unterschiedliche Vorstellungen der Beteiligten darüber zutage, wie die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Ausführung der Fahrbahndecke zu verstehen waren. Während andere Anbieter einen über die gesamte Fahrbahnbreite einstreifigen Einbau der geforderten Betondeckenabschnitte anboten, sah das Angebot der Antragstellerin , welches das günstigste war, eine Ausführung in zwei Streifen vor. Die Vergabestelle sah darin eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen und schloss das Angebot aus. In dem daraufhin von der Antragstellerin angestrengten Nachprüfungsverfahren wurde darum gestritten, ob in den Vergabeunterlagen mit der gebotenen Eindeutigkeit eine einstreifige Ausführung vorgegeben war. Die Vergabekammer verneinte dies und verpflichtete die Vergabestelle , das Angebot der Antragstellerin in die Wertung einzubeziehen. Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden.
3
2. In der Folge hob die Vergabestelle das Vergabeverfahren auf und verband dies mit der Ankündigung, ein neues Verfahren einzuleiten. Sie begründete ihre Entscheidung damit, der Einbau einer einstreifigen Fahrbahndecke biete erhebliche qualitative Vorteile, wobei bei Beauftragung der Antragstellerin und einer nachfolgenden Änderungsanordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B Mehrkosten entstünden, die, wenn sie im aufgehobenen Vergabeverfahren berücksichtigt worden wären, möglicherweise zu einer Änderung der Bieterreihen- folge geführt hätten, zumal die teureren Mitbewerber, wenn sie das Leistungsverzeichnis so verstanden hätten wie die Antragstellerin, im Zusammenhang mit der dann besseren Erreichbarkeit der Brückenbauwerke wesentliche Kostenvorteile hätten berücksichtigen können.
4
Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem weiteren Nachprüfungsantrag gewandt und beantragt, die Aufhebung des Vergabeverfahrens aufzuheben , hilfsweise, festzustellen, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat.
5
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
6
3. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die sofortige Beschwerde im Umfang des auf Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens gerichteten Hauptantrags zurückgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache dem Bundesgerichtshof "zur Entscheidung hinsichtlich folgender Frage vorgelegt: Setzt ein sonstiger schwerwiegender Grund im Sinne von § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A uneingeschränkt voraus, dass der Auftraggeber diesen Grund nicht selbst verschuldet hat?".
7
II. Die Vorlage ist zulässig.
8
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine zulässige Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 GWB grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2003 - X ZB 12/02, BGHZ 154, 96). Dass der Vergabesenat vorliegend so verfahren ist, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss zwar nicht. Darin werden entgegen den entsprechend anzuwendenden Be- stimmungen in § 313 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO120 Abs. 2 i.V.m. § 73 GWB, vgl. dazu K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 73 Rn. 5) weder die Namen der Richter mitgeteilt, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, noch der Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist. Auch einen Verkündungsvermerk (§ 315 Abs. 3 ZPO entsprechend) weist der Beschluss nicht auf; auf seinem Deckblatt findet sich lediglich seitlich neben dem großen Wappen des Landes Baden-Württemberg isoliert die Datumsangabe "4. Dezember 2013". Den Verfahrensakten lässt sich jedoch entnehmen, dass am 15. November 2013 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an der die Richter teilgenommen haben, die den Vorlagebeschluss unterzeichnet haben, und dass eine Entscheidung nach einer Verlegung des am Schluss der Sitzung vom 15. November 2013 beschlossenen Verkündungstermins am 4. Dezember 2013 verkündet worden ist. Es ist mit noch hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass es sich dabei um den Vorlagebeschluss handelt.
9
2. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB für eine Divergenzvorlage liegen vor.
10
a) Eine Divergenzvorlage erfolgt nach ständiger Rechtsprechung, wenn das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der sich mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatz nicht in Einklang bringen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr). So verhält es sich hier. Der vorlegende Vergabesenat meint, dass der von der Antragstellerin in erster Linie verfolgte Antrag, die Aufhebungsentscheidung der Vergabestelle aufzuheben, unbegründet sei, weil die Vergabestelle auf der Grundlage von § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A berechtigt gewesen sei, das Vergabeverfahren aufzuheben, und möchte aus dem gleichen Grund auch den Feststellungsantrag zurückweisen.
Damit würde das Beschwerdegericht sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzen. Dieses vertritt die Rechtsauffassung , dass die Aufhebung einer Ausschreibung die Rechte des Bieters aus § 97 Abs. 7 GWB verletze, wenn die vom öffentlichen Auftraggeber vorgebrachten Aufhebungsgründe im Sinne des vergleichbaren § 26 Nr. 1 VOL/A aF ihm als Verschulden oder Obliegenheitsverletzung zuzurechnen seien. Das sei der Fall, wenn der Auftraggeber die Aufhebung damit begründe, das Leistungsverzeichnis sei von den Bietern nicht zweifelsfrei in dem vom Auftraggeber gemeinten Sinne zu verstehen gewesen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2005 - Verg 72/04, bei juris).
11
b) Dem Bundesgerichtshof ist mit dem Vorlagebeschluss nicht nur der Hilfsantrag oder gar nur die vom Vergabesenat vorformulierte Frage zur Entscheidung angefallen, sondern der gesamte Streitstoff des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit zweckmäßigerweise durch Aufhebung des Tenors zu 1 des Vorlagebeschlusses zum Ausdruck zu bringen, auch wenn, worauf zurückzukommen sein wird, die diesbezügliche Entscheidung des Vergabesenats im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist (unten III).
12
aa) Soweit der Vergabesenat den Hauptantrag der sofortigen Beschwerde abschließend beschieden und dem Bundesgerichtshof nur die erwähnte Frage zur Beantwortung vorgelegt hat (oben I 3), hat er nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof bei einer zulässigen Divergenzvorlage grundsätzlich über die sofortige Beschwerde zu entscheiden hat. Dies ergibt sich aus § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB, wonach der Bundesgerichtshof "anstelle" des Oberlandesgerichts entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - X ZB 14/00, BGHZ 146, 202, 205). Das Gesetz sieht lediglich in der seit dem 24. April 2009 geltenden Fassung vor, dass der Bundesgerichtshof sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen kann, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand angezeigt erscheint. Daraus folgt aber nicht im Gegenschluss, dass das Beschwerdegericht den Bundesgerichtshof verpflichten könnte, sich auf die Beantwortung einer vorformulierten Frage zu beschränken.
13
bb) Die Beschränkung der Divergenzvorlage auf den Hilfsantrag ist in entsprechender Anwendung der für die Zulässigkeit von Teilurteilen und die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung geltenden höchstrichterlichen Grundsätze unzulässig.
14
(1) Grundsätzlich ist es dem Gericht in einem bürgerlichen Rechtsstreit zwar, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat, unbenommen, Ersteren durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Letzteren zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW 1992, 2080 mwN). Das gilt naturgemäß aber nur dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil überhaupt ergehen kann. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Diese Gefahr wird namentlich auch dadurch begründet, dass in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Sie muss nicht notwendigerweise den Entscheidungstenor betreffen. Es reicht aus, wenn die Gefahr der widersprüchlichen Bewertung von Streitstoff entsteht, die als solche weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13).
15
(2) Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze verbot sich eine Entscheidung des Vergabesenats über den mit der sofortigen Beschwerde in erster Linie weiterverfolgten Antrag und eine Vorlage nur des Hilfsantrags an den Bundesgerichtshof. Damit geht die Gefahr einer widersprüchlichen rechtlichen Bewertung der Entscheidung der Vergabestelle einher, das Vergabeverfahren aufzuheben. Denn der Vergabesenat begründet seine die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags zurückweisende Entscheidung - worauf im Einzelnen zurückzukommen sein wird (unten III) - unter anderem damit, dass ein die Vergabestelle nach § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigender anderer schwerwiegender Grund vorgelegen habe. Danach wäre ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen, weil der Auftraggeber in einem solchen Fall bei Aufhebung des Verfahrens nicht rechtswidrig gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, BGHZ 139, 280, 283; vgl. dazu auch Wagner in: Heuvels/Höß/Kuß/Wagner, Vergaberecht, § 17 VOB/A Rn. 8 mwN). Der prozessuale Sinn und Zweck des Hilfsantrags der Antragstellerin besteht vor dem Hintergrund der Regelung in § 124 Abs. 1 GWB aber darin, die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorzubereiten. Hätte der die Bescheidung des Beschwerdehauptantrags betreffende Teil des Beschlusses des Vergabesenats vom 4. Dezember 2013 Bestand und gäbe der Bundesgerichtshof dem Hilfsantrag statt, hätte das zur Folge, dass hinsichtlich derselben entscheidungserheblichen Frage, ob der Umstand, dass die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Ausführung der Fahrbahndeckenabschnitte mehrdeutig sind, zur Aufhebung des Vergabeverfahrens nach § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A berechtigte , widerstreitende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf der einen und des Vergabesenats auf der anderen Seite vorlägen. Nach der Entscheidung des Vergabesenats stünde fest, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist, weshalb die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt sein könnte, während eine dem Hilfsantrag statt- gebende Entscheidung voraussetzte, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Um dies zu vermeiden muss über Haupt- und Hilfsantrag einheitlich entschieden werden.
16
(3) Der Erstreckung der Divergenzvorlage auf den gesamten Streitstoff des Beschwerdeverfahrens stehen auch Rechtskraftsgesichtspunkte nicht entgegen. Die Beschlüsse der Vergabesenate werden als prinzipiell letztinstanzliche Entscheidungen zwar grundsätzlich mit ihrem Wirksamwerden rechtskräftig. Ebenso wenig, wie im Zivilprozess eine unzulässige Beschränkung der Revisionszulassung dazu führt, dass der von der Zulassung ausgenommene Teil in Rechtskraft erwächst, sondern in einem solchen Fall von einer unbeschränkten Zulassung auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, ZIP 2003, 1240), wird auch über den in unzulässiger Weise von der Divergenzvorlage ausgenommenen Teil nicht rechtskräftig entschieden. Unzulässig ist die beschränkte Revisionszulassung, wenn der damit ins Auge gefasste Teil des Streitstoffs nicht in dem Sinne selbständig ist, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs entstehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5), also im Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Erlass eines Teilurteils unzulässig ist. So verhält es sich hier; auf die vorstehenden Ausführungen dazu wird Bezug genommen.
III. Den mit der sofortigen Beschwerde in erster Linie weiterverfolgten
17
Antrag, die Aufhebungsentscheidung der Vergabestelle zu kassieren, hat der Vergabesenat in der Sache im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet.
18
1. Die Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn, auf die sich das vorliegende Nachprüfungsverfahren bezieht, ist ein Gegenstand der Auftragsverwaltung nach Art. 85 ff. GG. Diese ist eine Form der Landesverwaltung, bei der die Länder Landesstaatsgewalt ausüben und ihre Behörden als Landesorgane handeln, wobei dieses Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen, im Verhältnis zu Dritten, stets Landesangelegenheit bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1990 - 2 BvG 1/88, NVwZ 1990, 955, 957). Als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist dementsprechend das jeweils betroffene Land anzusehen und nicht die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9/02, NVwZ-RR 2004, 84 f.; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 13 Verg 2/11, VergabeR 2011, 783 ff.; Müller in: Byok/ Jaeger, Komm. zum Vergaberecht, 3. Aufl., § 106a GWB Rn. 13). Dementsprechend fällt die Vergabenachprüfung in diesen Fällen auch in die Zuständigkeit der Vergabekammern der Länder (§ 106a Abs. 2 Satz 1 GWB).
19
Die infolge missverständlicher Formulierungen im Rubrum des Nachprüfungsantrags und der sofortigen Beschwerdeschrift möglichen Zweifel daran, dass der Nachprüfungsantrag und die sofortige Beschwerde sich gegen das betroffene Land richten, hat die Antragstellerin auf den Hinweis des Senats durch Berichtigung des Passivrubrums, der das Land nicht entgegengetreten ist, ausgeräumt.
20
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 17 Abs. 1, § 17 EG Abs. 1 VOB/A; § 17 Abs. 1, § 20 EG Abs. 1 VOL/A) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist. Aus den genannten Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen folgt nicht im Gegenschluss, dass ein öffentlicher Auftraggeber gezwungen wäre, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 232/00, VergabeR 2003, 163). Vielmehr bleibt es der Vergabestelle grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Bieter zwar einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB), aber nicht darauf , dass er den Auftrag auch erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließt (vgl. BGH, VergabeR 2003, 163).
21
Während eine von den Vergabe- und Vertragsordnungen gedeckte und somit rechtmäßige Aufhebung zur Folge hat, dass die Aufhebung keine Schadensersatzansprüche wegen eines fehlerhaften Vergabeverfahrens begründet, kann der Bieter im Falle einer nicht unter die einschlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung auf die Feststellung antragen, dass er durch das Verfahren in seinen Rechten verletzt ist (§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB entsprechend; § 123 Satz 3, 4 GWB). Ein Schadensersatzanspruch beschränkt sich in solchen Fällen allerdings regelmäßig auf die Erstattung des negativen Interesses (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 Rn. 16 - Rettungsdienstleistungen II; Scharen in Kompaktkommentar Vergaberecht, 3. Aufl., 13. Los Rn. 54). Weitergehende Ansprüche, wie ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des positiven Interesses oder - zur Vermeidung eines entsprechenden Schadenseintritts - ein Anspruch auf Weiterführung des Vergabeverfahrens, können unter besonderen Voraussetzungen zwar in Betracht kommen, etwa dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren aufzuheben, in rechtlich zu missbilligender Weise dazu einsetzt, durch die Auf- hebung die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens an einen bestimmten Bieter oder unter anderen Voraussetzungen bzw. in einem anderen Bieterkreis vergeben zu können. Nach den vom Vergabesenat rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt ein solcher Ausnahmetatbestand hier aber nicht vor. Die Vergabestelle will den Auftrag zwar umgehend erneut vergeben, aber nicht unter manipulativen Umständen, sondern in einem offenen, auch der Antragstellerin erneut eröffneten Wettbewerb.
22
Der Vergabesenat hat auch mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, eine vergaberechtswidrige Diskriminierung der Antragstellerin ausgeschlossen. Die Vergabestelle ist nicht aus Wettbewerbsgründen verpflichtet , eine zweistreifige Ausführung abzunehmen. Ob das Gewicht der mit dieser Ausführungsvariante verbundenen Nachteile anders bewertet werden kann, als es der Einschätzung der Vergabestelle entspricht, ist unerheblich, solange es sich dabei nicht um Argumente handelt, die lediglich zu dem Zweck vorgeschoben sind, eine bestimmte Ausführung als vorzugswürdig darzustellen, um die wirklich hinter der Entscheidung stehenden Gründe zu verdecken. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
IV. In der den Hilfsantrag betreffenden Divergenzfrage kann der vom
23
Beschwerdegericht befürworteten Sichtweise nicht beigetreten werden. Der Hilfsantrag ist begründet, da die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.
24
1. Die Antragstellerin möchte mit dem Antrag, wie seine Auslegung ergibt, festgestellt wissen, dass die Aufhebung nicht von einem der in § 17 EG Abs. 1 VOB/A genannten Gründe, namentlich nicht von § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, gedeckt und deshalb rechtswidrig war. Für die Frage, ob die Vergabestelle nach dieser Bestimmung berechtigt war, das Vergabeverfahren aufzuhe- ben oder ob die Aufhebung einen Bieter in seinen Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt, sind nach dem zu III dargestellten Zweck der Bestimmung die gesamten Umstände, die für die Aufhebungsentscheidung erheblich waren, zu berücksichtigen. Dazu gehören im Streitfall vor allem auch die Mängel der Ausschreibung , die zum ersten Nachprüfungsverfahren geführt haben. Nach den von der Vergabekammer dort getroffenen, in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 1 GWB bindenden Feststellungen war die Leistung in einer Weise beschrieben, dass darunter auch eine zweistreifige Ausführung verstanden werden konnte. Danach hatte die Antragstellerin ein wertungsfähiges Angebot abgegeben. Die Vergabestelle hat das Vergabeverfahren im Anschluss an diese Entscheidung der Vergabekammer aufgehoben, um zu vermeiden, auf dieses zwar den Vergabeunterlagen, aber nicht ihren Vorstellungen von der Ausführung entsprechende Angebot den Zuschlag erteilen zu müssen. Die Aufhebungsentscheidung stellt somit eine Maßnahme zur Korrektur eines eigenen vergaberechtlichen Fehlers dar.
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2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Prüfung eines zur Aufhebung berechtigenden schwerwiegenden Grundes strenge Maßstäbe anzulegen. Ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten der Vergabestelle kann danach schon deshalb nicht ohne weiteres genügen, weil diese es andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Das wäre mit Sinn und Zweck des Vergabeverfahrens nicht zu vereinbaren. Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur Mängel, die die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließen, wie etwa das Fehlen der Bereitstellung öffentlicher Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber. Im Einzelnen bedarf es für die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes einer Interessenabwä- gung, für die die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, NZBau 2001, 637).
26
3. Der Vergabesenat berücksichtigt bei seiner Interessenabwägung die eigentliche Ursache für die Aufhebung (vorstehend III) nicht hinreichend. Sein Befund, ohne die Aufhebung könne dem Grundsatz eines gesunden und transparenten Wettbewerbs nicht mehr Genüge geleistet werden, nachdem es an einer konkreten, eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der nachgefragten Leistung fehle und das Ergebnis des Wettbewerbs unter Umständen anders zu bewerten wäre, wenn die übrigen Bieter die Vergabeunterlagen so verstanden hätten wie die Antragstellerin (oben I 2), wird dem gesamten Geschehen nur bei vordergründiger Betrachtung gerecht. Er berücksichtigt nicht angemessen, dass dieses Ergebnis Folge der missverständlichen Abfassung der Vergabeunterlagen durch die Vergabestelle ist und die Verneinung eines schwerwiegenden Grundes zur Aufhebung der Ausschreibung die Frage nicht präjudiziert, ob und inwieweit das Vergabeverfahren fortgesetzt werden durfte. Die beteiligten Interessen wären im Streitfall nicht angemessen berücksichtigt, wenn der Verursacher von den Folgen seines eigenen Handelns freigestellt und diese den Bietern aufgebürdet würden. Dies gilt, wie der Vergabesenat zutreffend erwägt, unabhängig von Fragen des Verschuldens. Das auf § 114 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbs., § 123 Satz 3 GWB gestützte Feststellungsbegehren betrifft lediglich die Frage der Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen. An deren Beurteilung durch die Nachprüfungsinstanzen soll das ordentliche Gericht im Schadensersatzprozess nach § 124 Abs. 1 GWB im prozessökonomischen Interesse an einer arbeitsteiligen Verwertung der im Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse gebunden sein (vgl. Beck'scher VOB/A-Komm./ Gröning, 1. Aufl., § 124 GWB Rn. 2 f.). Alle weiteren mit der Frage zusammenhängenden Gesichtspunkte, ob hierdurch das von § 241 Abs. 2 BGB geschützte Interesse der Bieter daran verletzt ist, dass der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren so anlegt und durchführt, dass der mit der Angebotserstellung verbundene Aufwand nicht von vornherein unnütz ist (vgl. BGHZ 190, 89 Rn. 12 - Rettungsdienstleistungen II), betreffen die schadensrechtliche Auseinandersetzung und sind dementsprechend gegebenenfalls im Schadensersatzprozess zu klären.
27
Unergiebig für den Standpunkt des Beschwerdegerichts ist auch die von ihm angeführte Passage im Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47) zu den Möglichkeiten des Auftraggebers , ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn sich infolge der Verzögerung der Vergabe durch ein Nachprüfungsverfahren die Preise gravierend erhöht haben. Diese Ausführungen stellen zum einen nur ein obiter dictum dar. Zum anderen weist der Bundesgerichtshof dort darauf hin, der Auftraggeber habe in solchen Fällen "unter den Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Buchst. c VOB/A" (aF, die § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 entspricht) die Möglichkeit, die Ausschreibung aufzuheben. Entgegen dem Beschwerdegericht ist der Entscheidung also gerade nicht die Rechtsauffassung zu entnehmen, auch vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen stellten einen schwerwiegenden, zur Aufhebung berechtigenden Grund dar. Vielmehr stellt der Hinweis in der Entscheidung, der Auftraggeber könne das Vergabeverfahren aufheben, dies ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass (zusätzlich) die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Buchst. c VOB/A aF vorliegen.
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Soweit die Vergabestelle die Aufhebung unter Hinweis auf von ihr geschätzte verzögerungsbedingte Mehrkosten von 500.000 € als gerechtfertigt ansehen möchte, kann dies schon deshalb keinen Erfolg haben, weil in Anbetracht des ursprünglichen Auftragsvolumens von rund 7.500.000 € in einer Verteuerung in dieser Größenordnung keine grundlegende Änderung der Preisermittlungsgrundlagen gesehen werden kann.
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Nach allem sind keine i. S. von § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A schwerwiegenden Gründe für die Aufhebung anzuerkennen.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB; die Entscheidung
30
der Vergabekammer über die Höhe der Gebühren und Auslagen bleibt unberührt.
Meier-Beck Gröning Schuster
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2013 - 15 Verg 9/13 -

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8. März 2012 aufgehoben, soweit ein höherer Vorausleistungsbetrag als 7.187,22 € festgesetzt wurde.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau H…. Diese wurde als Eigentümerin des Grundstücks Flur … Flurstück … in der Gemarkung M… mit Bescheid der Beklagten vom 30. November 2009 zu Vorausleistungen auf einen einmaligen Ausbaubeitrag in Höhe von 8.122,65 € für den Ausbau der R… Straße bzw. der Straße „A…“ herangezogen.

2

Der dagegen eingelegte Widerspruch richtete sich gegen die Einbeziehung der Kosten für die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs in den Ausbauaufwand. Außerdem wurde gerügt, der Beitragsberechnung habe nur die Verkehrsanlage „R… Straße“ zugrunde gelegt werden dürfen.

3

Mit der nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 8. März 2012 erhobenen Klage wurde der Vorausleistungsbescheid insoweit angefochten, als dieser einen Betrag von 4.000,00 € übersteigt. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, die Unterhaltungslast für den W… Bach treffe die Verbandsgemeinde. Deshalb seien die Kosten der Neuverrohrung nicht beitragsfähig.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der angefochtene Bescheid sei wegen fehlerhafter Ermittlung des Gemeindeanteils rechtswidrig. Denn der Ortsgemeinderat habe dabei eine Verkehrsanlage zugrunde gelegt, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise keinen einheitlichen Straßenzug darstelle. Zwar seien die Stichstraßen, die beide die Bezeichnung „B… Gasse“ trügen, nicht als selbstständige Verkehrsanlagen zu qualifizieren, sondern als Teil der R… Straße, die auch nicht durch die Biegung in Höhe der Anwesen R… Straße … bzw. … unterbrochen werde. Allerdings setze sich diese Verkehrsanlage lediglich in dem südlichen Ast der Straße „A…“ fort, während es sich bei dem nördlichen Ast der Straße „A…“ um eine davon getrennte Verkehrsanlage handele.

5

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die maßgebliche Verkehrsanlage gabele sich am Remisienstein in die beiden Äste der Straße „A…“, finde ihre Fortsetzung aber nicht allein im südlichen Ast der Straße „A…“. Unabhängig davon habe der Gemeinderat auch für die letztgenannte und vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltene Fallgestaltung den Gemeindeanteil mit Beschluss vom 13. März 2013 auf 50 v.H. festgelegt. Des Weiteren seien die Kosten der Erneuerung der Bachverrohrung beitragsfähig. Da diese über gemeindliche Grundstücke verlaufe, trage die Gemeinde die Unterhaltungslast. Außerdem müsse die Bachverrohrung als Bestandteil des Unterbaus der Straße betrachtet werden, dessen Erneuerung insgesamt unumgänglich gewesen sei, um das Ausbauprogramm durchzuführen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er bekräftigt das erstinstanzliche Vorbringen, die Verkehrsanlage, an der das veranlagte Grundstück liege, beginne an der Abzweigung der R… Straße von der K… Straße und ende an deren Biegung in Höhe der Anwesen R… Straße … bzw. …. Außerdem zählten die Kosten der Erneuerung der Bachverrohrung nicht zum beitragsfähigen Ausbauaufwand. Der W… Bach sei ein Gewässer dritter Ordnung, das bis in die Zeit nach 1945 als offenes Gewässer neben der R… Straße durch M... geflossen sei. Die später erfolgte Verrohrung des W… Bachs von der Straße „A… Z…“ bis zur Biegung der R… Straße in Höhe der Anwesen Nr. … bzw. Nr. … habe nicht der Stabilität der Gemeindestraße, sondern der Bequemlichkeit gedient. Ungeachtet dessen trage die Verbandsgemeinde, nicht aber die Beklagte, die Unterhaltungslast für den W… Bach.

11

Der Senat hat durch Einnahme richterlichen Augenscheins (Ortsbesichtigung) Beweis darüber erhoben, ob und ggf. in welchem räumlichen Umfang es sich bei der R… Straße bzw. der Straße „…“ in M… um eine einheitliche Verkehrsanlage im ausbaubeitragsrechtlichen Sinn handelt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 26. Juli 2013 verwiesen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8. März 2012 verletzen den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, als ein höherer Vorausleistungsbetrag als 7.187,22 € festgesetzt wurde. Im Übrigen sind diese Bescheide rechtmäßig. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen werden.

14

Rechtsgrundlage des angefochtenen Vorausleistungsbescheids sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 8, 7 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 9 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen - Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung - vom 30. Januar 2004 (ABS). Das veranlagte Grundstück ist im Sinne des § 4 ABS baulich nutzbar und hat die rechtliche sowie die tatsächliche Möglichkeit eines Zugangs bzw. einer Zufahrt zu der Verkehrsanlage, die ausgebaut wurde. Zwar hat die maßgebliche Verkehrsanlage nicht die von der Beklagten, sondern die vom Verwaltungsgericht angenommene Ausdehnung (1.). Die Beklagte hat aber sowohl den Gemeindeanteil neu festgesetzt als auch den beitragsfähigen Aufwand berichtigt (2.). Dabei kann nicht beanstandet werden, dass die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs in den Ausbauaufwand einbezogen wurden (3.). Die Neuberechnung ergibt einen auf das Grundstück des Klägers entfallenden Vorausleistungsbetrag von 7.187,22 € (4.).

15

1. Nach dem der Niederschrift vom 26. Juli 2013 zu entnehmenden Ergebnis der Ortsbesichtigung ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass sich die ausgebaute Verkehrsanlage von der Abzweigung der R… Straße von der K… Straße über die fast rechtwinklige Biegung im Bereich der Anwesen R… Straße … bzw. … hinaus nicht nur bis zum Ende der R… Straße erstreckt, sondern als einheitliche Verkehrsanlage auch den südlichen Ast der Straße „A…“ einschließlich der südlichen Hälfte der platzartigen Aufweitung im Bereich der Einmündung in die Straße „A… Z…“ umfasst. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO in diesem Umfang von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

16

2. Da der Gemeinderat der Beklagten den Gemeindeanteil für die danach als einheitliche Verkehrsanlage zu betrachtende Straße mit Beschluss vom 13. März 2013 neu festgesetzt hat, sind die insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten Bedenken ausgeräumt. Dass die Festlegung des Gemeindeanteils auf 50 v.H. angesichts der Rechtsprechung des Senats (6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, esovgrp; 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, esovgrp; 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, esovgrp, juris) zu Lasten des veranlagten Grundstücks zu niedrig sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

17

3. Die auf dieser Grundlage mit der Berechnung vom 1. August 2013 durchgeführte Berichtigung des beitragsfähigen Aufwands kann nicht deshalb beanstandet werden, weil die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs in den Ausbauaufwand einbezogen wurden. Denn diese Kosten gehören i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG zu den der Beklagten tatsächlich für den Straßenausbau entstandenen Investitionsaufwendungen (a), für die sie, nicht aber die Verbandsgemeinde, nach den maßgeblichen wasserrechtlichen Vorschriften die Kostenlast trägt (b).

18

a) Die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs sind Teil der Investitionsaufwendungen für den Ausbau der aus der R… Straße und dem südlichen Ast der Straße „A…“ einschließlich der südlichen Hälfte der platzartigen Aufweitung im Bereich der Einmündung in die Straße „A… Z…“ bestehenden einheitlichen Verkehrsanlage.

19

Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz - LStrG -, wonach auch Gräben und Entwässerungsanlagen zu den öffentlichen Straßen gehören. Denn die Straßenoberflächenentwässerung der R… Straße bzw. der Straße „A…“ erfolgt nicht in die Bachverrohrung, wie den Plangenehmigungsunterlagen entnommen werden kann und von Herrn Dipl.-Ing. L… in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt wurde. Die Verrohrung des W… Bachs kann auch nicht zum Straßenunterbau i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG gerechnet werden. Zwar befindet sich die Verrohrung im räumlichen Bereich des Unterbaus der Straße, steht aber funktional - ebenso wie beispielsweise ein Abwasserkanal - in keinem Zusammenhang mit dem Straßenunterbau.

20

Dennoch sind die Kosten für die erneuerte Bachverrohrung als Teil der Investitionsaufwendungen für den Straßenausbau (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KAG) zu betrachten. Die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs wurde in derselben Gemeinderatssitzung beschlossen, in der auch die Einzelheiten des Ausbaus der R… Straße bzw. der Straße „A…“ festgelegt wurden. Selbst wenn die Entscheidung des Rates über die Erneuerung der Bachverrohrung damit nicht förmlich in das Bauprogramm für den Straßenausbau aufgenommen worden sein sollte, ist der bautechnische Zusammenhang dieser Maßnahmen (vgl. hierzu OVG NW, 2 A 2222/86, KStZ 1991, 179, juris; OVG SL, 1 R 1/05, AS 32, 376, NVwZ-RR 2006, 283, juris) so eng, dass die programmgemäße Durchführung der Straßenausbaupläne unmittelbar von der Erneuerung der Verrohrung abhing. Sie war für die Verwirklichung des Bauprogramms ursächlich (vgl. Driehaus in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 320, 323a). Dies ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht zum wasserrechtlichen Antrag der Beklagten auf Plangenehmigung der Erneuerung der Bachverrohrung vom 2. Juli 2009. Darin wird unter 2.1 ausgeführt, der Austausch der zum Teil schadhaften Abdeckung des (alten) Kastenprofils gegen eine stärkere Ortbeton- oder Fertigteilplatte sei unrealistisch aufgrund der Höhensituation des Rechteckprofils zum Straßenbau (tlw. nur 20 cm Überdeckung) und der angrenzenden Grundstücke, die eine deutliche Höherverlegung der Straße (ca. 20 bis 30 cm) nicht zuließen. Bei dieser Variante - so heißt es dort weiter - blieben die bestehenden Belastungsbeschränkungen (tlw. 3 to, tlw. 3,5 to Achslast) unverändert; außerdem wären noch die statischen Fragen der beidseitigen Wände und deren Gründung zu klären sowie Sanierungsmaßnahmen an der Profilsohle unerlässlich. Deshalb wurde unter 3.3 dieses Erläuterungsberichts eine neue runde Rohrleitung mit einem Durchmesser von 1000 mm und eine Tieferlegung zur Erzielung einer ausreichenden Rohrdeckung vorgeschlagen. Damit gehe eine Eintiefung des weiterführenden Vorfluterdgrabens bis 0,60 m einher. Diese Ausführungen verdeutlichen den unmittelbaren bautechnischen Zusammenhang zwischen der Höhenlage der Straße im Verhältnis zu den Anliegergrundstücken und der Entscheidung entweder für die Sanierung der alten oder für den Bau einer neuen Bachverrohrung. Das beschlossene Straßenausbauprogramm konnte damit nur plangemäß, also ohne deutliche Höherverlegung der Straße, verwirklicht werden, wenn zuvor die Bachverrohrung vertieft und erneuert worden war.

21

b) Für die Erneuerung der Bachverrohrung hat die Verbandsgemeinde weder als Trägerin der Abwasserbeseitigungseinrichtung (aa) noch als Gewässerunterhaltungspflichtige (bb) einzustehen. Die dafür entstandenen Kosten trägt vielmehr die Beklagte, weil sie insoweit die Anlagenunterhaltungslast gemäß § 77 Landeswassergesetz - LWG - trifft (cc).

22

aa) Da die Bachverrohrung weder der Straßenoberflächenentwässerung der R… Straße bzw. der Straße „A…“ noch der Abführung des Niederschlagswassers von den anliegenden Grundstücken dient, ist sie kein Bestandteil der verbandsgemeindeeigenen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Dies ergibt sich aus den genehmigten Planunterlagen und den Ausführungen des Herrn Dipl.-Ing. L… in der mündlichen Berufungsverhandlung. Deshalb sind die dafür entstandenen Kosten nicht von der Verbandsgemeinde als Trägerin dieser Einrichtung zu übernehmen.

23

bb) Die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs stellt ferner keine Maßnahme der Gewässerunterhaltung i.S.d. §§ 63 ff. LWG und auch keinen Gewässerausbau i.S.d. § 71 LWG dar, der für natürlich fließende Gewässer dritter Ordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 LWG im Allgemeinen auf Kosten der Verbandsgemeinde erfolgt.

24

Zwar handelt es sich bei dem W… Bach auch hinsichtlich des verrohrten Teils um ein natürlich fließendes Gewässer dritter Ordnung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 3 LWG. Denn ein streckenweise unterirdischer Verlauf eines Baches legt es für sich genommen noch nicht nahe, die Qualifizierung als oberirdisches Gewässer in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, 4 B 5.96, ZfW 1997, 25, juris).

25

Die Verrohrung des W… Bachs und deren Erneuerung sind aber nicht als Gewässerunterhaltungsmaßnahmen zu qualifizieren. Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG auf das Gewässerbett sowie die das Gewässer begleitenden Uferstreifen. Sie verpflichtet insbesondere dazu, das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, zu räumen sowie zu reinigen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG) und das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Feststoffen und Eis zu erhalten (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG). Eine Bachverrohrung kann nicht als eine solche Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden.

26

Allerdings kann die Verrohrung eines natürlich fließenden Gewässers dritter Ordnung einen Gewässerausbau i.S.d. § 71 LWG darstellen, der ebenfalls grundsätzlich dem Träger der Gewässerunterhaltungslast obliegt. Aber auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt handelte es sich bei der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs nicht um eine Maßnahme in der Kostenlast der Verbandsgemeinde. Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts (1 A 13441/94.OVG, AS 25, 199, ZfW 1997, 44, esovgrp; 1 A 11964/99.OVG, AS 28, 307, NVwZ-RR 2001, 20, esovgrp; 1 A 10944/04.OVG, esovgrp; 1 A 10742/11.OVG, esovgrp) kann die Verrohrung eines Gewässers, auch wenn sie als Ausbau einer Zulassung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - bedarf, im Einzelfall unterhaltsrechtlich als Anlage im oder am Gewässer i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 1 LWG zu behandeln sein und deshalb in Bezug auf ihre Unterhaltung den Regelungen des § 77 LWG unterfallen. Dient die Verrohrung aber hauptsächlich wasserwirtschaftlichen Zwecken, sind lediglich die Unterhaltungsvorschriften für Gewässerausbaumaßnahmen heranzuziehen; unter solchen Umständen ist von der Kostenlast der Verbandsgemeinde auszugehen (vgl. OVG RP, 1 A 13441/94.OVG, AS 25, 199, ZfW 1997, 44, esovgrp). So liegen die Dinge hier nicht. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen einschließlich der wasserrechtlichen Plangenehmigungsunterlagen fehlt vielmehr jeder Anhaltspunkt für die Annahme, wasserwirtschaftliche Gründe seien für die Errichtung und die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs wenigstens mitursächlich gewesen. Vielmehr hat Herr Dipl.-Ing. L… in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Austausch des früheren Kastenprofils gegen ein Betonrohr mit dem Durchmesser DN 1000 nicht etwa wegen veränderter hydraulischer Anforderungen erfolgte, sondern um die Erneuerungskosten möglichst niedrig und den Unterhaltungsaufwand gering zu halten.

27

cc) Die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs steht daher gemäß § 77 LWG in der Anlagenunterhaltungslast der Beklagten. Nach dieser Bestimmung hat der Unternehmer Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten; sonstige Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 LWG sind von ihren Eigentümern und Besitzern (Inhabern) so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhütet werden. Die - bereits dargestellte - Gewässerunterhaltungspflicht der Verbandsgemeinde wird für den Bereich der Verrohrung durch die Anlagenunterhaltungslast gemäß § 77 LWG verdrängt, wenn eine besondere, außerhalb der Wasserwirtschaft liegende Zielsetzung der Verrohrung dies unter Berücksichtigung der Interessenlage und des Verursacherprinzips gebieten (vgl. OVG RP, 1 A 11964/99.OVG, AS 28, 307, NVwZ-RR 2001, 20, esovgrp; OVG RP, 1 A 10944/04.OVG, esovgrp). Davon ist unter den vorliegenden Umständen auszugehen. Denn die Gewässerverrohrung und ihre Erneuerung erfolgten ausschließlich aus straßenverkehrlichen Gründen, während - wie ausgeführt - eine für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen kennzeichnende wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung nicht ersichtlich ist. Auch seitens des Klägers wurde schriftsätzlich bestätigt, die Bachverrohrung habe nicht der Stabilität der Gemeindestraße, sondern der Bequemlichkeit gedient, wie durch Befragen der älteren noch lebenden M… Bürger in Erfahrung gebracht worden sei. Dass die Bachverrohrung erst die Anlage einer modernen Verkehrsbedürfnissen einigermaßen gerecht werdenden Straße ermöglicht hat, wird insbesondere deutlich, wenn man die Engstelle der Straße „A…“ kurz vor der platzartigen Aufweitung im Bereich der Einmündung zur Straße „A… Z…“ in den Blick nimmt. Würde an dieser Stelle der W… Bach offen neben der Straße „A…“ fließen, könnte diese nur von Fußgängern und Zweiradfahrern benutzt werden, nicht jedoch von Personen- oder gar Lastkraftwagen. Ohne Verrohrung des W… Bachs wäre auch die R… Straße im Bereich zwischen den Anwesen Nr. 17 bzw. Nr. 28 und dem Übergang in die Straße „A…“ so schmal, dass entweder der seitliche Fußgängerbereich erheblich eingeschränkt wäre oder aber ein Begegnungsverkehr von Personen- oder gar Lastkraftwagen nicht stattfinden könnte. Damit kann nicht angenommen werden, die Bachverrohrung diene anderen als straßenbaulichen bzw. verkehrlichen Gründen.

28

Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG RP, 1 A 13441/94.OVG, AS 25, 199, ZfW 1997, 44, esovgrp) meint, die Verbandsgemeinde habe einen Vorteil durch die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs erlangt, der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 LWG auszugleichen sei, folgt ihm der Senat nicht. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, dem ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Gewässerausbau einen Vorteil bringt, nach dem Maß seines Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Für die grundsätzlich gewässerunterhaltungspflichtige Verbandsgemeinde stellt es keinen Vorteil dar, dass das alte schadhafte Kastenprofil der Bachverrohrung durch ein neues rundes Rohr ersetzt wurde, von dem angenommen werden kann, dass es in den nächsten Jahrzehnten nicht erneuert werden muss. Denn das Risiko, eine schadhafte Bachverrohrung unter Einsatz eigener finanzieller Mittel reparieren oder gar ersetzen zu müssen, trägt nicht die Verbandsgemeinde, sondern - wie bereits ausgeführt - die beklagte Ortsgemeinde als Anlagenunterhaltungsverpflichtete.

29

Da die Verrohrung - wie bereits ausgeführt - ausschließlich der Straße dient, während wasserwirtschaftliche Gründe für ihre Errichtung und Erneuerung nicht ersichtlich sind, trägt die Beklagte die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs, nicht aber die Verbandsgemeinde. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich beispielsweise der Träger der Wasserversorgungseinrichtung an den Kosten des Straßenausbaus zu beteiligen hat, wenn im Zuge der Straßenausbaumaßnahmen die Wasserleitung erneuert wird. In dieser Fallgestaltung erspart der Träger der Wasserversorgungseinrichtung Aufwendungen für die Tiefbauarbeiten am Straßenkörper, die ihm sonst bei der ihm obliegenden Erneuerung der Wasserleitung entstünden. Die Bachverrohrung aus anderen als wasserwirtschaftlichen Gründen ist aber keine Maßnahme, deren Kosten von der Verbandsgemeinde als Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbauverpflichteter zu tragen sind. Vielmehr bedient sich unter Umständen wie den vorliegenden der Träger der Straßenbaulast des Gewässergrundstücks oder des auf das Gewässer entfallenden Teils der Parzelle(n), um die Verkehrsanlage breiter und ohne Brücken bzw. Überfahrten zu den Anliegergrundstücken ausbauen zu können.

30

4. Die auf dieser Grundlage mit der Berechnung vom 1. August 2013 durchgeführte Berichtigung des beitragsfähigen Aufwands und der beitragspflichtigen Grundstücksfläche ergibt einen auf das Grundstück des Klägers entfallenden Vorausleistungsbetrag von 7.187,22 €. Dieser setzt sich aus dem Produkt der gewichteten Grundstücksfläche von 351,0 m² und dem Beitragssatz von 18,0852 (Fahrbahn) sowie dem Produkt der gewichteten Grundstücksfläche von 175,5 m² und dem Beitragssatz von 4,7824 (Nebenanlagen) zusammen, wobei hinsichtlich der Nebenanlagen eine Eckgrundstücksvergünstigung berücksichtigt wurde.

31

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Vorausleistungsbescheid nur insoweit angefochten wurde, als dieser einen Betrag von 4.000,00 € übersteigt, obsiegt der Kläger ungefähr zu einem Viertel, während er im Umfang von etwa drei Vierteln unterliegt.

32

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

33

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.122,65 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes kann auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks von diesem ein Bereitstellungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Absätze erheben, wenn der Betreiber

1.
das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers des Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur ausstattet, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht,
2.
die Netzinfrastruktur nach Nummer 1 an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt, und
3.
für den mit dem Eigentümer des Grundstücks vereinbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur nach Nummer 1 und des Anschlusses an das öffentliche Netz mit sehr hoher Kapazität nach Nummer 2 gewährleistet.
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts gleich.

(2) Das Bereitstellungsentgelt darf im Erhebungszeitraum, der mit Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) beginnt, in wiederkehrenden Zeitabschnitten erhoben werden. Das Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens 60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen. Es darf höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden; ist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden. Überschreiten die Gesamtkosten 300 Euro (aufwändige Maßnahme), hat der Betreiber nach Absatz 1 die Gründe hierfür darzulegen.

(3) Bei der Festsetzung des Bereitstellungsentgelts dürfen die auf die Jahre des Erhebungszeitraums gleichmäßig verteilten tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden, die für die Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) entstanden sind; dies sind die Kosten für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur und der Glasfaserkabel im Gebäude. Kosten, die von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, sind von den Kosten nach Satz 1 abzuziehen.

(4) In jeder Rechnung des Betreibers nach Absatz 1 an den Eigentümer des Grundstücks sind auszuweisen

1.
die Höhe des Bereitstellungsentgelts für den Abrechnungszeitraum,
2.
Beginn und Ende des Erhebungszeitraums,
3.
die Gesamtkosten,
4.
bei aufwändigen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 4 die Darlegung der Gründe sowie
5.
bei Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) vor dem 1. Dezember 2021
a)
deren Errichtungsdatum,
b)
die Laufzeit des anlässlich der Errichtung abgeschlossenen Gestattungsvertrages und
c)
der Zeitpunkt, ab dem das Bereitstellungsentgelt erstmals erhoben worden ist.

(5) Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) zu gewährleisten.

(6) Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft auf Antrag Zugang zur passiven Netzinfrastruktur sowie den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich zu gewähren. Die Pflicht nach Satz 1 trifft nach Ende des Bereitstellungszeitraums den Eigentümer des Grundstücks.

(7) Die vorgenannten Regelungen gelten für Glasfaserinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember 2027 errichtet worden sind. Ein Bereitstellungsentgelt kann auch für Infrastrukturen erhoben werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Dezember 2021 errichtet wurden, wenn

1.
die Voraussetzungen der vorigen Absätze eingehalten sind und
2.
der Eigentümer des Grundstücks und der Betreiber nach Absatz 1 anlässlich der erstmaligen Errichtung der Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag geschlossen haben, der nach der vertraglichen Vereinbarung frühestens am 1. Juli 2024 endet.
In diesem Fall ist das Bereitstellungsentgelt in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von verstrichener Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags nach Nummer 2 entspricht.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 18/13
vom
20. März 2014
in dem Vergabenachprüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Fahrbahnerneuerung
Die Divergenzvorlage kann nur in denselben Grenzen auf Ausschnitte des Beschwerdeverfahrens
beschränkt werden, in denen im Zivilprozess Teilurteile
zulässig sind und die Zulassung der Revision wirksam beschränkt werden kann.
Bei der Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn
ist als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen
Nachprüfungsverfahren das jeweils betroffene Land anzusehen, nicht die
Bundesrepublik Deutschland.
VOB/A § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 17 EG Abs. 1 Nr. 3; VOL/A § 17 Abs. 1 Buchst. d,
§ 20 EG Abs. 1 Buchst. d
Ob ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt, der zur Aufhebung des
Vergabeverfahrens berechtigt, ist aufgrund einer umfassenden, alle für die Aufhebungsentscheidung
maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung
zu entscheiden (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12. Juni
2001 - X ZR 150/99, NZBau 2001, 637).
BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13 - OLG Karlsruhe
Vergabekammer BadenWürttemberg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin
Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Der Beschluss des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2013 wird im Ausspruch zu 1 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 26. August 2013 wird zurückgewiesen , soweit die Antragstellerin begehrt, die Aufhebung des Vergabeverfahrens aufzuheben. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, dass die Vergabestelle das Vergabeverfahren infolge der Verwendung einer missverständlichen Leistungsbeschreibung aufgehoben hat. Von den Kosten beider Instanzen des Nachprüfungsverfahrens haben die Antragstellerin ¾ und der Antragsgegner ¼ zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 410.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Das vorliegende Nachprüfungsverfahren bezieht sich auf die unionsweite Ausschreibung von Straßenbau-, insbesondere Fahrbahnerneuerungsarbeiten im Bereich des Autobahnkreuzes Heidelberg der Bundesautobahn A 5, an der sich sieben Bieter beteiligten.
2
1. Bei Prüfung und Wertung der Angebote traten unterschiedliche Vorstellungen der Beteiligten darüber zutage, wie die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Ausführung der Fahrbahndecke zu verstehen waren. Während andere Anbieter einen über die gesamte Fahrbahnbreite einstreifigen Einbau der geforderten Betondeckenabschnitte anboten, sah das Angebot der Antragstellerin , welches das günstigste war, eine Ausführung in zwei Streifen vor. Die Vergabestelle sah darin eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen und schloss das Angebot aus. In dem daraufhin von der Antragstellerin angestrengten Nachprüfungsverfahren wurde darum gestritten, ob in den Vergabeunterlagen mit der gebotenen Eindeutigkeit eine einstreifige Ausführung vorgegeben war. Die Vergabekammer verneinte dies und verpflichtete die Vergabestelle , das Angebot der Antragstellerin in die Wertung einzubeziehen. Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden.
3
2. In der Folge hob die Vergabestelle das Vergabeverfahren auf und verband dies mit der Ankündigung, ein neues Verfahren einzuleiten. Sie begründete ihre Entscheidung damit, der Einbau einer einstreifigen Fahrbahndecke biete erhebliche qualitative Vorteile, wobei bei Beauftragung der Antragstellerin und einer nachfolgenden Änderungsanordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B Mehrkosten entstünden, die, wenn sie im aufgehobenen Vergabeverfahren berücksichtigt worden wären, möglicherweise zu einer Änderung der Bieterreihen- folge geführt hätten, zumal die teureren Mitbewerber, wenn sie das Leistungsverzeichnis so verstanden hätten wie die Antragstellerin, im Zusammenhang mit der dann besseren Erreichbarkeit der Brückenbauwerke wesentliche Kostenvorteile hätten berücksichtigen können.
4
Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem weiteren Nachprüfungsantrag gewandt und beantragt, die Aufhebung des Vergabeverfahrens aufzuheben , hilfsweise, festzustellen, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt hat.
5
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
6
3. Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die sofortige Beschwerde im Umfang des auf Aufhebung der Aufhebung des Vergabeverfahrens gerichteten Hauptantrags zurückgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache dem Bundesgerichtshof "zur Entscheidung hinsichtlich folgender Frage vorgelegt: Setzt ein sonstiger schwerwiegender Grund im Sinne von § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A uneingeschränkt voraus, dass der Auftraggeber diesen Grund nicht selbst verschuldet hat?".
7
II. Die Vorlage ist zulässig.
8
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine zulässige Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 GWB grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2003 - X ZB 12/02, BGHZ 154, 96). Dass der Vergabesenat vorliegend so verfahren ist, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss zwar nicht. Darin werden entgegen den entsprechend anzuwendenden Be- stimmungen in § 313 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO120 Abs. 2 i.V.m. § 73 GWB, vgl. dazu K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 73 Rn. 5) weder die Namen der Richter mitgeteilt, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, noch der Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist. Auch einen Verkündungsvermerk (§ 315 Abs. 3 ZPO entsprechend) weist der Beschluss nicht auf; auf seinem Deckblatt findet sich lediglich seitlich neben dem großen Wappen des Landes Baden-Württemberg isoliert die Datumsangabe "4. Dezember 2013". Den Verfahrensakten lässt sich jedoch entnehmen, dass am 15. November 2013 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an der die Richter teilgenommen haben, die den Vorlagebeschluss unterzeichnet haben, und dass eine Entscheidung nach einer Verlegung des am Schluss der Sitzung vom 15. November 2013 beschlossenen Verkündungstermins am 4. Dezember 2013 verkündet worden ist. Es ist mit noch hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass es sich dabei um den Vorlagebeschluss handelt.
9
2. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB für eine Divergenzvorlage liegen vor.
10
a) Eine Divergenzvorlage erfolgt nach ständiger Rechtsprechung, wenn das vorlegende Oberlandesgericht seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der sich mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatz nicht in Einklang bringen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr). So verhält es sich hier. Der vorlegende Vergabesenat meint, dass der von der Antragstellerin in erster Linie verfolgte Antrag, die Aufhebungsentscheidung der Vergabestelle aufzuheben, unbegründet sei, weil die Vergabestelle auf der Grundlage von § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A berechtigt gewesen sei, das Vergabeverfahren aufzuheben, und möchte aus dem gleichen Grund auch den Feststellungsantrag zurückweisen.
Damit würde das Beschwerdegericht sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf setzen. Dieses vertritt die Rechtsauffassung , dass die Aufhebung einer Ausschreibung die Rechte des Bieters aus § 97 Abs. 7 GWB verletze, wenn die vom öffentlichen Auftraggeber vorgebrachten Aufhebungsgründe im Sinne des vergleichbaren § 26 Nr. 1 VOL/A aF ihm als Verschulden oder Obliegenheitsverletzung zuzurechnen seien. Das sei der Fall, wenn der Auftraggeber die Aufhebung damit begründe, das Leistungsverzeichnis sei von den Bietern nicht zweifelsfrei in dem vom Auftraggeber gemeinten Sinne zu verstehen gewesen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2005 - Verg 72/04, bei juris).
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b) Dem Bundesgerichtshof ist mit dem Vorlagebeschluss nicht nur der Hilfsantrag oder gar nur die vom Vergabesenat vorformulierte Frage zur Entscheidung angefallen, sondern der gesamte Streitstoff des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit zweckmäßigerweise durch Aufhebung des Tenors zu 1 des Vorlagebeschlusses zum Ausdruck zu bringen, auch wenn, worauf zurückzukommen sein wird, die diesbezügliche Entscheidung des Vergabesenats im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist (unten III).
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aa) Soweit der Vergabesenat den Hauptantrag der sofortigen Beschwerde abschließend beschieden und dem Bundesgerichtshof nur die erwähnte Frage zur Beantwortung vorgelegt hat (oben I 3), hat er nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof bei einer zulässigen Divergenzvorlage grundsätzlich über die sofortige Beschwerde zu entscheiden hat. Dies ergibt sich aus § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB, wonach der Bundesgerichtshof "anstelle" des Oberlandesgerichts entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - X ZB 14/00, BGHZ 146, 202, 205). Das Gesetz sieht lediglich in der seit dem 24. April 2009 geltenden Fassung vor, dass der Bundesgerichtshof sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen kann, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand angezeigt erscheint. Daraus folgt aber nicht im Gegenschluss, dass das Beschwerdegericht den Bundesgerichtshof verpflichten könnte, sich auf die Beantwortung einer vorformulierten Frage zu beschränken.
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bb) Die Beschränkung der Divergenzvorlage auf den Hilfsantrag ist in entsprechender Anwendung der für die Zulässigkeit von Teilurteilen und die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung geltenden höchstrichterlichen Grundsätze unzulässig.
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(1) Grundsätzlich ist es dem Gericht in einem bürgerlichen Rechtsstreit zwar, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat, unbenommen, Ersteren durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Letzteren zurückzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW 1992, 2080 mwN). Das gilt naturgemäß aber nur dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil überhaupt ergehen kann. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Diese Gefahr wird namentlich auch dadurch begründet, dass in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Sie muss nicht notwendigerweise den Entscheidungstenor betreffen. Es reicht aus, wenn die Gefahr der widersprüchlichen Bewertung von Streitstoff entsteht, die als solche weder in Rechtskraft erwächst noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren bindet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13).
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(2) Bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze verbot sich eine Entscheidung des Vergabesenats über den mit der sofortigen Beschwerde in erster Linie weiterverfolgten Antrag und eine Vorlage nur des Hilfsantrags an den Bundesgerichtshof. Damit geht die Gefahr einer widersprüchlichen rechtlichen Bewertung der Entscheidung der Vergabestelle einher, das Vergabeverfahren aufzuheben. Denn der Vergabesenat begründet seine die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags zurückweisende Entscheidung - worauf im Einzelnen zurückzukommen sein wird (unten III) - unter anderem damit, dass ein die Vergabestelle nach § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A zur Aufhebung des Vergabeverfahrens berechtigender anderer schwerwiegender Grund vorgelegen habe. Danach wäre ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin von vornherein ausgeschlossen, weil der Auftraggeber in einem solchen Fall bei Aufhebung des Verfahrens nicht rechtswidrig gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, BGHZ 139, 280, 283; vgl. dazu auch Wagner in: Heuvels/Höß/Kuß/Wagner, Vergaberecht, § 17 VOB/A Rn. 8 mwN). Der prozessuale Sinn und Zweck des Hilfsantrags der Antragstellerin besteht vor dem Hintergrund der Regelung in § 124 Abs. 1 GWB aber darin, die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorzubereiten. Hätte der die Bescheidung des Beschwerdehauptantrags betreffende Teil des Beschlusses des Vergabesenats vom 4. Dezember 2013 Bestand und gäbe der Bundesgerichtshof dem Hilfsantrag statt, hätte das zur Folge, dass hinsichtlich derselben entscheidungserheblichen Frage, ob der Umstand, dass die Vergabeunterlagen hinsichtlich der Ausführung der Fahrbahndeckenabschnitte mehrdeutig sind, zur Aufhebung des Vergabeverfahrens nach § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A berechtigte , widerstreitende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf der einen und des Vergabesenats auf der anderen Seite vorlägen. Nach der Entscheidung des Vergabesenats stünde fest, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist, weshalb die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt sein könnte, während eine dem Hilfsantrag statt- gebende Entscheidung voraussetzte, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Um dies zu vermeiden muss über Haupt- und Hilfsantrag einheitlich entschieden werden.
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(3) Der Erstreckung der Divergenzvorlage auf den gesamten Streitstoff des Beschwerdeverfahrens stehen auch Rechtskraftsgesichtspunkte nicht entgegen. Die Beschlüsse der Vergabesenate werden als prinzipiell letztinstanzliche Entscheidungen zwar grundsätzlich mit ihrem Wirksamwerden rechtskräftig. Ebenso wenig, wie im Zivilprozess eine unzulässige Beschränkung der Revisionszulassung dazu führt, dass der von der Zulassung ausgenommene Teil in Rechtskraft erwächst, sondern in einem solchen Fall von einer unbeschränkten Zulassung auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, ZIP 2003, 1240), wird auch über den in unzulässiger Weise von der Divergenzvorlage ausgenommenen Teil nicht rechtskräftig entschieden. Unzulässig ist die beschränkte Revisionszulassung, wenn der damit ins Auge gefasste Teil des Streitstoffs nicht in dem Sinne selbständig ist, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs entstehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5), also im Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Erlass eines Teilurteils unzulässig ist. So verhält es sich hier; auf die vorstehenden Ausführungen dazu wird Bezug genommen.
III. Den mit der sofortigen Beschwerde in erster Linie weiterverfolgten
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Antrag, die Aufhebungsentscheidung der Vergabestelle zu kassieren, hat der Vergabesenat in der Sache im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet.
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1. Die Vergabe von Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten an einer Bundesautobahn, auf die sich das vorliegende Nachprüfungsverfahren bezieht, ist ein Gegenstand der Auftragsverwaltung nach Art. 85 ff. GG. Diese ist eine Form der Landesverwaltung, bei der die Länder Landesstaatsgewalt ausüben und ihre Behörden als Landesorgane handeln, wobei dieses Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen, im Verhältnis zu Dritten, stets Landesangelegenheit bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1990 - 2 BvG 1/88, NVwZ 1990, 955, 957). Als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist dementsprechend das jeweils betroffene Land anzusehen und nicht die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9/02, NVwZ-RR 2004, 84 f.; OLG Celle, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 13 Verg 2/11, VergabeR 2011, 783 ff.; Müller in: Byok/ Jaeger, Komm. zum Vergaberecht, 3. Aufl., § 106a GWB Rn. 13). Dementsprechend fällt die Vergabenachprüfung in diesen Fällen auch in die Zuständigkeit der Vergabekammern der Länder (§ 106a Abs. 2 Satz 1 GWB).
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Die infolge missverständlicher Formulierungen im Rubrum des Nachprüfungsantrags und der sofortigen Beschwerdeschrift möglichen Zweifel daran, dass der Nachprüfungsantrag und die sofortige Beschwerde sich gegen das betroffene Land richten, hat die Antragstellerin auf den Hinweis des Senats durch Berichtigung des Passivrubrums, der das Land nicht entgegengetreten ist, ausgeräumt.
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2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von engen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nicht nur dann hinnehmen, wenn sie von einem der in den einschlägigen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 17 Abs. 1, § 17 EG Abs. 1 VOB/A; § 17 Abs. 1, § 20 EG Abs. 1 VOL/A) aufgeführten Gründe gedeckt und deshalb von vornherein rechtmäßig ist. Aus den genannten Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnungen folgt nicht im Gegenschluss, dass ein öffentlicher Auftraggeber gezwungen wäre, ein Vergabeverfahren mit der Zuschlagserteilung abzuschließen, wenn keiner der zur Aufhebung berechtigenden Tatbestände erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 232/00, VergabeR 2003, 163). Vielmehr bleibt es der Vergabestelle grundsätzlich unbenommen, von einem Beschaffungsvorhaben auch dann Abstand zu nehmen, wenn dafür kein in den Vergabe- und Vertragsordnungen anerkannter Aufhebungsgrund vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Bieter zwar einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB), aber nicht darauf , dass er den Auftrag auch erteilt und demgemäß die Vergabestelle das Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags abschließt (vgl. BGH, VergabeR 2003, 163).
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Während eine von den Vergabe- und Vertragsordnungen gedeckte und somit rechtmäßige Aufhebung zur Folge hat, dass die Aufhebung keine Schadensersatzansprüche wegen eines fehlerhaften Vergabeverfahrens begründet, kann der Bieter im Falle einer nicht unter die einschlägigen Tatbestände fallenden Aufhebung auf die Feststellung antragen, dass er durch das Verfahren in seinen Rechten verletzt ist (§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB entsprechend; § 123 Satz 3, 4 GWB). Ein Schadensersatzanspruch beschränkt sich in solchen Fällen allerdings regelmäßig auf die Erstattung des negativen Interesses (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 143/10, BGHZ 190, 89 Rn. 16 - Rettungsdienstleistungen II; Scharen in Kompaktkommentar Vergaberecht, 3. Aufl., 13. Los Rn. 54). Weitergehende Ansprüche, wie ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des positiven Interesses oder - zur Vermeidung eines entsprechenden Schadenseintritts - ein Anspruch auf Weiterführung des Vergabeverfahrens, können unter besonderen Voraussetzungen zwar in Betracht kommen, etwa dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, ein Vergabeverfahren aufzuheben, in rechtlich zu missbilligender Weise dazu einsetzt, durch die Auf- hebung die formalen Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens an einen bestimmten Bieter oder unter anderen Voraussetzungen bzw. in einem anderen Bieterkreis vergeben zu können. Nach den vom Vergabesenat rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt ein solcher Ausnahmetatbestand hier aber nicht vor. Die Vergabestelle will den Auftrag zwar umgehend erneut vergeben, aber nicht unter manipulativen Umständen, sondern in einem offenen, auch der Antragstellerin erneut eröffneten Wettbewerb.
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Der Vergabesenat hat auch mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, eine vergaberechtswidrige Diskriminierung der Antragstellerin ausgeschlossen. Die Vergabestelle ist nicht aus Wettbewerbsgründen verpflichtet , eine zweistreifige Ausführung abzunehmen. Ob das Gewicht der mit dieser Ausführungsvariante verbundenen Nachteile anders bewertet werden kann, als es der Einschätzung der Vergabestelle entspricht, ist unerheblich, solange es sich dabei nicht um Argumente handelt, die lediglich zu dem Zweck vorgeschoben sind, eine bestimmte Ausführung als vorzugswürdig darzustellen, um die wirklich hinter der Entscheidung stehenden Gründe zu verdecken. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
IV. In der den Hilfsantrag betreffenden Divergenzfrage kann der vom
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Beschwerdegericht befürworteten Sichtweise nicht beigetreten werden. Der Hilfsantrag ist begründet, da die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist.
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1. Die Antragstellerin möchte mit dem Antrag, wie seine Auslegung ergibt, festgestellt wissen, dass die Aufhebung nicht von einem der in § 17 EG Abs. 1 VOB/A genannten Gründe, namentlich nicht von § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, gedeckt und deshalb rechtswidrig war. Für die Frage, ob die Vergabestelle nach dieser Bestimmung berechtigt war, das Vergabeverfahren aufzuhe- ben oder ob die Aufhebung einen Bieter in seinen Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt, sind nach dem zu III dargestellten Zweck der Bestimmung die gesamten Umstände, die für die Aufhebungsentscheidung erheblich waren, zu berücksichtigen. Dazu gehören im Streitfall vor allem auch die Mängel der Ausschreibung , die zum ersten Nachprüfungsverfahren geführt haben. Nach den von der Vergabekammer dort getroffenen, in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 1 GWB bindenden Feststellungen war die Leistung in einer Weise beschrieben, dass darunter auch eine zweistreifige Ausführung verstanden werden konnte. Danach hatte die Antragstellerin ein wertungsfähiges Angebot abgegeben. Die Vergabestelle hat das Vergabeverfahren im Anschluss an diese Entscheidung der Vergabekammer aufgehoben, um zu vermeiden, auf dieses zwar den Vergabeunterlagen, aber nicht ihren Vorstellungen von der Ausführung entsprechende Angebot den Zuschlag erteilen zu müssen. Die Aufhebungsentscheidung stellt somit eine Maßnahme zur Korrektur eines eigenen vergaberechtlichen Fehlers dar.
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2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Prüfung eines zur Aufhebung berechtigenden schwerwiegenden Grundes strenge Maßstäbe anzulegen. Ein zur Aufhebung der Ausschreibung Anlass gebendes Fehlverhalten der Vergabestelle kann danach schon deshalb nicht ohne weiteres genügen, weil diese es andernfalls in der Hand hätte, nach freier Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Das wäre mit Sinn und Zweck des Vergabeverfahrens nicht zu vereinbaren. Berücksichtigungsfähig sind grundsätzlich nur Mängel, die die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrags selbst ausschließen, wie etwa das Fehlen der Bereitstellung öffentlicher Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber. Im Einzelnen bedarf es für die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes einer Interessenabwä- gung, für die die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99, NZBau 2001, 637).
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3. Der Vergabesenat berücksichtigt bei seiner Interessenabwägung die eigentliche Ursache für die Aufhebung (vorstehend III) nicht hinreichend. Sein Befund, ohne die Aufhebung könne dem Grundsatz eines gesunden und transparenten Wettbewerbs nicht mehr Genüge geleistet werden, nachdem es an einer konkreten, eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung der nachgefragten Leistung fehle und das Ergebnis des Wettbewerbs unter Umständen anders zu bewerten wäre, wenn die übrigen Bieter die Vergabeunterlagen so verstanden hätten wie die Antragstellerin (oben I 2), wird dem gesamten Geschehen nur bei vordergründiger Betrachtung gerecht. Er berücksichtigt nicht angemessen, dass dieses Ergebnis Folge der missverständlichen Abfassung der Vergabeunterlagen durch die Vergabestelle ist und die Verneinung eines schwerwiegenden Grundes zur Aufhebung der Ausschreibung die Frage nicht präjudiziert, ob und inwieweit das Vergabeverfahren fortgesetzt werden durfte. Die beteiligten Interessen wären im Streitfall nicht angemessen berücksichtigt, wenn der Verursacher von den Folgen seines eigenen Handelns freigestellt und diese den Bietern aufgebürdet würden. Dies gilt, wie der Vergabesenat zutreffend erwägt, unabhängig von Fragen des Verschuldens. Das auf § 114 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbs., § 123 Satz 3 GWB gestützte Feststellungsbegehren betrifft lediglich die Frage der Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen. An deren Beurteilung durch die Nachprüfungsinstanzen soll das ordentliche Gericht im Schadensersatzprozess nach § 124 Abs. 1 GWB im prozessökonomischen Interesse an einer arbeitsteiligen Verwertung der im Nachprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse gebunden sein (vgl. Beck'scher VOB/A-Komm./ Gröning, 1. Aufl., § 124 GWB Rn. 2 f.). Alle weiteren mit der Frage zusammenhängenden Gesichtspunkte, ob hierdurch das von § 241 Abs. 2 BGB geschützte Interesse der Bieter daran verletzt ist, dass der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren so anlegt und durchführt, dass der mit der Angebotserstellung verbundene Aufwand nicht von vornherein unnütz ist (vgl. BGHZ 190, 89 Rn. 12 - Rettungsdienstleistungen II), betreffen die schadensrechtliche Auseinandersetzung und sind dementsprechend gegebenenfalls im Schadensersatzprozess zu klären.
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Unergiebig für den Standpunkt des Beschwerdegerichts ist auch die von ihm angeführte Passage im Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47) zu den Möglichkeiten des Auftraggebers , ein Vergabeverfahren aufzuheben, wenn sich infolge der Verzögerung der Vergabe durch ein Nachprüfungsverfahren die Preise gravierend erhöht haben. Diese Ausführungen stellen zum einen nur ein obiter dictum dar. Zum anderen weist der Bundesgerichtshof dort darauf hin, der Auftraggeber habe in solchen Fällen "unter den Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Buchst. c VOB/A" (aF, die § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 entspricht) die Möglichkeit, die Ausschreibung aufzuheben. Entgegen dem Beschwerdegericht ist der Entscheidung also gerade nicht die Rechtsauffassung zu entnehmen, auch vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen stellten einen schwerwiegenden, zur Aufhebung berechtigenden Grund dar. Vielmehr stellt der Hinweis in der Entscheidung, der Auftraggeber könne das Vergabeverfahren aufheben, dies ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass (zusätzlich) die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Buchst. c VOB/A aF vorliegen.
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Soweit die Vergabestelle die Aufhebung unter Hinweis auf von ihr geschätzte verzögerungsbedingte Mehrkosten von 500.000 € als gerechtfertigt ansehen möchte, kann dies schon deshalb keinen Erfolg haben, weil in Anbetracht des ursprünglichen Auftragsvolumens von rund 7.500.000 € in einer Verteuerung in dieser Größenordnung keine grundlegende Änderung der Preisermittlungsgrundlagen gesehen werden kann.
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Nach allem sind keine i. S. von § 17 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A schwerwiegenden Gründe für die Aufhebung anzuerkennen.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB; die Entscheidung
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der Vergabekammer über die Höhe der Gebühren und Auslagen bleibt unberührt.
Meier-Beck Gröning Schuster
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.12.2013 - 15 Verg 9/13 -

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8. März 2012 aufgehoben, soweit ein höherer Vorausleistungsbetrag als 7.187,22 € festgesetzt wurde.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau H…. Diese wurde als Eigentümerin des Grundstücks Flur … Flurstück … in der Gemarkung M… mit Bescheid der Beklagten vom 30. November 2009 zu Vorausleistungen auf einen einmaligen Ausbaubeitrag in Höhe von 8.122,65 € für den Ausbau der R… Straße bzw. der Straße „A…“ herangezogen.

2

Der dagegen eingelegte Widerspruch richtete sich gegen die Einbeziehung der Kosten für die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs in den Ausbauaufwand. Außerdem wurde gerügt, der Beitragsberechnung habe nur die Verkehrsanlage „R… Straße“ zugrunde gelegt werden dürfen.

3

Mit der nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 8. März 2012 erhobenen Klage wurde der Vorausleistungsbescheid insoweit angefochten, als dieser einen Betrag von 4.000,00 € übersteigt. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, die Unterhaltungslast für den W… Bach treffe die Verbandsgemeinde. Deshalb seien die Kosten der Neuverrohrung nicht beitragsfähig.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der angefochtene Bescheid sei wegen fehlerhafter Ermittlung des Gemeindeanteils rechtswidrig. Denn der Ortsgemeinderat habe dabei eine Verkehrsanlage zugrunde gelegt, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise keinen einheitlichen Straßenzug darstelle. Zwar seien die Stichstraßen, die beide die Bezeichnung „B… Gasse“ trügen, nicht als selbstständige Verkehrsanlagen zu qualifizieren, sondern als Teil der R… Straße, die auch nicht durch die Biegung in Höhe der Anwesen R… Straße … bzw. … unterbrochen werde. Allerdings setze sich diese Verkehrsanlage lediglich in dem südlichen Ast der Straße „A…“ fort, während es sich bei dem nördlichen Ast der Straße „A…“ um eine davon getrennte Verkehrsanlage handele.

5

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die maßgebliche Verkehrsanlage gabele sich am Remisienstein in die beiden Äste der Straße „A…“, finde ihre Fortsetzung aber nicht allein im südlichen Ast der Straße „A…“. Unabhängig davon habe der Gemeinderat auch für die letztgenannte und vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltene Fallgestaltung den Gemeindeanteil mit Beschluss vom 13. März 2013 auf 50 v.H. festgelegt. Des Weiteren seien die Kosten der Erneuerung der Bachverrohrung beitragsfähig. Da diese über gemeindliche Grundstücke verlaufe, trage die Gemeinde die Unterhaltungslast. Außerdem müsse die Bachverrohrung als Bestandteil des Unterbaus der Straße betrachtet werden, dessen Erneuerung insgesamt unumgänglich gewesen sei, um das Ausbauprogramm durchzuführen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er bekräftigt das erstinstanzliche Vorbringen, die Verkehrsanlage, an der das veranlagte Grundstück liege, beginne an der Abzweigung der R… Straße von der K… Straße und ende an deren Biegung in Höhe der Anwesen R… Straße … bzw. …. Außerdem zählten die Kosten der Erneuerung der Bachverrohrung nicht zum beitragsfähigen Ausbauaufwand. Der W… Bach sei ein Gewässer dritter Ordnung, das bis in die Zeit nach 1945 als offenes Gewässer neben der R… Straße durch M... geflossen sei. Die später erfolgte Verrohrung des W… Bachs von der Straße „A… Z…“ bis zur Biegung der R… Straße in Höhe der Anwesen Nr. … bzw. Nr. … habe nicht der Stabilität der Gemeindestraße, sondern der Bequemlichkeit gedient. Ungeachtet dessen trage die Verbandsgemeinde, nicht aber die Beklagte, die Unterhaltungslast für den W… Bach.

11

Der Senat hat durch Einnahme richterlichen Augenscheins (Ortsbesichtigung) Beweis darüber erhoben, ob und ggf. in welchem räumlichen Umfang es sich bei der R… Straße bzw. der Straße „…“ in M… um eine einheitliche Verkehrsanlage im ausbaubeitragsrechtlichen Sinn handelt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 26. Juli 2013 verwiesen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8. März 2012 verletzen den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, als ein höherer Vorausleistungsbetrag als 7.187,22 € festgesetzt wurde. Im Übrigen sind diese Bescheide rechtmäßig. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen werden.

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Vorausleistungsbescheids sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 8, 7 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 9 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen - Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung - vom 30. Januar 2004 (ABS). Das veranlagte Grundstück ist im Sinne des § 4 ABS baulich nutzbar und hat die rechtliche sowie die tatsächliche Möglichkeit eines Zugangs bzw. einer Zufahrt zu der Verkehrsanlage, die ausgebaut wurde. Zwar hat die maßgebliche Verkehrsanlage nicht die von der Beklagten, sondern die vom Verwaltungsgericht angenommene Ausdehnung (1.). Die Beklagte hat aber sowohl den Gemeindeanteil neu festgesetzt als auch den beitragsfähigen Aufwand berichtigt (2.). Dabei kann nicht beanstandet werden, dass die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs in den Ausbauaufwand einbezogen wurden (3.). Die Neuberechnung ergibt einen auf das Grundstück des Klägers entfallenden Vorausleistungsbetrag von 7.187,22 € (4.).

15

1. Nach dem der Niederschrift vom 26. Juli 2013 zu entnehmenden Ergebnis der Ortsbesichtigung ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass sich die ausgebaute Verkehrsanlage von der Abzweigung der R… Straße von der K… Straße über die fast rechtwinklige Biegung im Bereich der Anwesen R… Straße … bzw. … hinaus nicht nur bis zum Ende der R… Straße erstreckt, sondern als einheitliche Verkehrsanlage auch den südlichen Ast der Straße „A…“ einschließlich der südlichen Hälfte der platzartigen Aufweitung im Bereich der Einmündung in die Straße „A… Z…“ umfasst. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO in diesem Umfang von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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2. Da der Gemeinderat der Beklagten den Gemeindeanteil für die danach als einheitliche Verkehrsanlage zu betrachtende Straße mit Beschluss vom 13. März 2013 neu festgesetzt hat, sind die insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten Bedenken ausgeräumt. Dass die Festlegung des Gemeindeanteils auf 50 v.H. angesichts der Rechtsprechung des Senats (6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, esovgrp; 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, esovgrp; 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, esovgrp, juris) zu Lasten des veranlagten Grundstücks zu niedrig sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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3. Die auf dieser Grundlage mit der Berechnung vom 1. August 2013 durchgeführte Berichtigung des beitragsfähigen Aufwands kann nicht deshalb beanstandet werden, weil die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs in den Ausbauaufwand einbezogen wurden. Denn diese Kosten gehören i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG zu den der Beklagten tatsächlich für den Straßenausbau entstandenen Investitionsaufwendungen (a), für die sie, nicht aber die Verbandsgemeinde, nach den maßgeblichen wasserrechtlichen Vorschriften die Kostenlast trägt (b).

18

a) Die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs sind Teil der Investitionsaufwendungen für den Ausbau der aus der R… Straße und dem südlichen Ast der Straße „A…“ einschließlich der südlichen Hälfte der platzartigen Aufweitung im Bereich der Einmündung in die Straße „A… Z…“ bestehenden einheitlichen Verkehrsanlage.

19

Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz - LStrG -, wonach auch Gräben und Entwässerungsanlagen zu den öffentlichen Straßen gehören. Denn die Straßenoberflächenentwässerung der R… Straße bzw. der Straße „A…“ erfolgt nicht in die Bachverrohrung, wie den Plangenehmigungsunterlagen entnommen werden kann und von Herrn Dipl.-Ing. L… in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt wurde. Die Verrohrung des W… Bachs kann auch nicht zum Straßenunterbau i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG gerechnet werden. Zwar befindet sich die Verrohrung im räumlichen Bereich des Unterbaus der Straße, steht aber funktional - ebenso wie beispielsweise ein Abwasserkanal - in keinem Zusammenhang mit dem Straßenunterbau.

20

Dennoch sind die Kosten für die erneuerte Bachverrohrung als Teil der Investitionsaufwendungen für den Straßenausbau (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KAG) zu betrachten. Die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs wurde in derselben Gemeinderatssitzung beschlossen, in der auch die Einzelheiten des Ausbaus der R… Straße bzw. der Straße „A…“ festgelegt wurden. Selbst wenn die Entscheidung des Rates über die Erneuerung der Bachverrohrung damit nicht förmlich in das Bauprogramm für den Straßenausbau aufgenommen worden sein sollte, ist der bautechnische Zusammenhang dieser Maßnahmen (vgl. hierzu OVG NW, 2 A 2222/86, KStZ 1991, 179, juris; OVG SL, 1 R 1/05, AS 32, 376, NVwZ-RR 2006, 283, juris) so eng, dass die programmgemäße Durchführung der Straßenausbaupläne unmittelbar von der Erneuerung der Verrohrung abhing. Sie war für die Verwirklichung des Bauprogramms ursächlich (vgl. Driehaus in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 320, 323a). Dies ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht zum wasserrechtlichen Antrag der Beklagten auf Plangenehmigung der Erneuerung der Bachverrohrung vom 2. Juli 2009. Darin wird unter 2.1 ausgeführt, der Austausch der zum Teil schadhaften Abdeckung des (alten) Kastenprofils gegen eine stärkere Ortbeton- oder Fertigteilplatte sei unrealistisch aufgrund der Höhensituation des Rechteckprofils zum Straßenbau (tlw. nur 20 cm Überdeckung) und der angrenzenden Grundstücke, die eine deutliche Höherverlegung der Straße (ca. 20 bis 30 cm) nicht zuließen. Bei dieser Variante - so heißt es dort weiter - blieben die bestehenden Belastungsbeschränkungen (tlw. 3 to, tlw. 3,5 to Achslast) unverändert; außerdem wären noch die statischen Fragen der beidseitigen Wände und deren Gründung zu klären sowie Sanierungsmaßnahmen an der Profilsohle unerlässlich. Deshalb wurde unter 3.3 dieses Erläuterungsberichts eine neue runde Rohrleitung mit einem Durchmesser von 1000 mm und eine Tieferlegung zur Erzielung einer ausreichenden Rohrdeckung vorgeschlagen. Damit gehe eine Eintiefung des weiterführenden Vorfluterdgrabens bis 0,60 m einher. Diese Ausführungen verdeutlichen den unmittelbaren bautechnischen Zusammenhang zwischen der Höhenlage der Straße im Verhältnis zu den Anliegergrundstücken und der Entscheidung entweder für die Sanierung der alten oder für den Bau einer neuen Bachverrohrung. Das beschlossene Straßenausbauprogramm konnte damit nur plangemäß, also ohne deutliche Höherverlegung der Straße, verwirklicht werden, wenn zuvor die Bachverrohrung vertieft und erneuert worden war.

21

b) Für die Erneuerung der Bachverrohrung hat die Verbandsgemeinde weder als Trägerin der Abwasserbeseitigungseinrichtung (aa) noch als Gewässerunterhaltungspflichtige (bb) einzustehen. Die dafür entstandenen Kosten trägt vielmehr die Beklagte, weil sie insoweit die Anlagenunterhaltungslast gemäß § 77 Landeswassergesetz - LWG - trifft (cc).

22

aa) Da die Bachverrohrung weder der Straßenoberflächenentwässerung der R… Straße bzw. der Straße „A…“ noch der Abführung des Niederschlagswassers von den anliegenden Grundstücken dient, ist sie kein Bestandteil der verbandsgemeindeeigenen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Dies ergibt sich aus den genehmigten Planunterlagen und den Ausführungen des Herrn Dipl.-Ing. L… in der mündlichen Berufungsverhandlung. Deshalb sind die dafür entstandenen Kosten nicht von der Verbandsgemeinde als Trägerin dieser Einrichtung zu übernehmen.

23

bb) Die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs stellt ferner keine Maßnahme der Gewässerunterhaltung i.S.d. §§ 63 ff. LWG und auch keinen Gewässerausbau i.S.d. § 71 LWG dar, der für natürlich fließende Gewässer dritter Ordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 LWG im Allgemeinen auf Kosten der Verbandsgemeinde erfolgt.

24

Zwar handelt es sich bei dem W… Bach auch hinsichtlich des verrohrten Teils um ein natürlich fließendes Gewässer dritter Ordnung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 3 LWG. Denn ein streckenweise unterirdischer Verlauf eines Baches legt es für sich genommen noch nicht nahe, die Qualifizierung als oberirdisches Gewässer in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, 4 B 5.96, ZfW 1997, 25, juris).

25

Die Verrohrung des W… Bachs und deren Erneuerung sind aber nicht als Gewässerunterhaltungsmaßnahmen zu qualifizieren. Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG auf das Gewässerbett sowie die das Gewässer begleitenden Uferstreifen. Sie verpflichtet insbesondere dazu, das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, zu räumen sowie zu reinigen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG) und das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Feststoffen und Eis zu erhalten (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG). Eine Bachverrohrung kann nicht als eine solche Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden.

26

Allerdings kann die Verrohrung eines natürlich fließenden Gewässers dritter Ordnung einen Gewässerausbau i.S.d. § 71 LWG darstellen, der ebenfalls grundsätzlich dem Träger der Gewässerunterhaltungslast obliegt. Aber auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt handelte es sich bei der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs nicht um eine Maßnahme in der Kostenlast der Verbandsgemeinde. Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts (1 A 13441/94.OVG, AS 25, 199, ZfW 1997, 44, esovgrp; 1 A 11964/99.OVG, AS 28, 307, NVwZ-RR 2001, 20, esovgrp; 1 A 10944/04.OVG, esovgrp; 1 A 10742/11.OVG, esovgrp) kann die Verrohrung eines Gewässers, auch wenn sie als Ausbau einer Zulassung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - bedarf, im Einzelfall unterhaltsrechtlich als Anlage im oder am Gewässer i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 1 LWG zu behandeln sein und deshalb in Bezug auf ihre Unterhaltung den Regelungen des § 77 LWG unterfallen. Dient die Verrohrung aber hauptsächlich wasserwirtschaftlichen Zwecken, sind lediglich die Unterhaltungsvorschriften für Gewässerausbaumaßnahmen heranzuziehen; unter solchen Umständen ist von der Kostenlast der Verbandsgemeinde auszugehen (vgl. OVG RP, 1 A 13441/94.OVG, AS 25, 199, ZfW 1997, 44, esovgrp). So liegen die Dinge hier nicht. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen einschließlich der wasserrechtlichen Plangenehmigungsunterlagen fehlt vielmehr jeder Anhaltspunkt für die Annahme, wasserwirtschaftliche Gründe seien für die Errichtung und die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs wenigstens mitursächlich gewesen. Vielmehr hat Herr Dipl.-Ing. L… in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Austausch des früheren Kastenprofils gegen ein Betonrohr mit dem Durchmesser DN 1000 nicht etwa wegen veränderter hydraulischer Anforderungen erfolgte, sondern um die Erneuerungskosten möglichst niedrig und den Unterhaltungsaufwand gering zu halten.

27

cc) Die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs steht daher gemäß § 77 LWG in der Anlagenunterhaltungslast der Beklagten. Nach dieser Bestimmung hat der Unternehmer Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten; sonstige Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 LWG sind von ihren Eigentümern und Besitzern (Inhabern) so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhütet werden. Die - bereits dargestellte - Gewässerunterhaltungspflicht der Verbandsgemeinde wird für den Bereich der Verrohrung durch die Anlagenunterhaltungslast gemäß § 77 LWG verdrängt, wenn eine besondere, außerhalb der Wasserwirtschaft liegende Zielsetzung der Verrohrung dies unter Berücksichtigung der Interessenlage und des Verursacherprinzips gebieten (vgl. OVG RP, 1 A 11964/99.OVG, AS 28, 307, NVwZ-RR 2001, 20, esovgrp; OVG RP, 1 A 10944/04.OVG, esovgrp). Davon ist unter den vorliegenden Umständen auszugehen. Denn die Gewässerverrohrung und ihre Erneuerung erfolgten ausschließlich aus straßenverkehrlichen Gründen, während - wie ausgeführt - eine für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen kennzeichnende wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung nicht ersichtlich ist. Auch seitens des Klägers wurde schriftsätzlich bestätigt, die Bachverrohrung habe nicht der Stabilität der Gemeindestraße, sondern der Bequemlichkeit gedient, wie durch Befragen der älteren noch lebenden M… Bürger in Erfahrung gebracht worden sei. Dass die Bachverrohrung erst die Anlage einer modernen Verkehrsbedürfnissen einigermaßen gerecht werdenden Straße ermöglicht hat, wird insbesondere deutlich, wenn man die Engstelle der Straße „A…“ kurz vor der platzartigen Aufweitung im Bereich der Einmündung zur Straße „A… Z…“ in den Blick nimmt. Würde an dieser Stelle der W… Bach offen neben der Straße „A…“ fließen, könnte diese nur von Fußgängern und Zweiradfahrern benutzt werden, nicht jedoch von Personen- oder gar Lastkraftwagen. Ohne Verrohrung des W… Bachs wäre auch die R… Straße im Bereich zwischen den Anwesen Nr. 17 bzw. Nr. 28 und dem Übergang in die Straße „A…“ so schmal, dass entweder der seitliche Fußgängerbereich erheblich eingeschränkt wäre oder aber ein Begegnungsverkehr von Personen- oder gar Lastkraftwagen nicht stattfinden könnte. Damit kann nicht angenommen werden, die Bachverrohrung diene anderen als straßenbaulichen bzw. verkehrlichen Gründen.

28

Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG RP, 1 A 13441/94.OVG, AS 25, 199, ZfW 1997, 44, esovgrp) meint, die Verbandsgemeinde habe einen Vorteil durch die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs erlangt, der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 LWG auszugleichen sei, folgt ihm der Senat nicht. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, dem ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Gewässerausbau einen Vorteil bringt, nach dem Maß seines Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Für die grundsätzlich gewässerunterhaltungspflichtige Verbandsgemeinde stellt es keinen Vorteil dar, dass das alte schadhafte Kastenprofil der Bachverrohrung durch ein neues rundes Rohr ersetzt wurde, von dem angenommen werden kann, dass es in den nächsten Jahrzehnten nicht erneuert werden muss. Denn das Risiko, eine schadhafte Bachverrohrung unter Einsatz eigener finanzieller Mittel reparieren oder gar ersetzen zu müssen, trägt nicht die Verbandsgemeinde, sondern - wie bereits ausgeführt - die beklagte Ortsgemeinde als Anlagenunterhaltungsverpflichtete.

29

Da die Verrohrung - wie bereits ausgeführt - ausschließlich der Straße dient, während wasserwirtschaftliche Gründe für ihre Errichtung und Erneuerung nicht ersichtlich sind, trägt die Beklagte die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs, nicht aber die Verbandsgemeinde. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich beispielsweise der Träger der Wasserversorgungseinrichtung an den Kosten des Straßenausbaus zu beteiligen hat, wenn im Zuge der Straßenausbaumaßnahmen die Wasserleitung erneuert wird. In dieser Fallgestaltung erspart der Träger der Wasserversorgungseinrichtung Aufwendungen für die Tiefbauarbeiten am Straßenkörper, die ihm sonst bei der ihm obliegenden Erneuerung der Wasserleitung entstünden. Die Bachverrohrung aus anderen als wasserwirtschaftlichen Gründen ist aber keine Maßnahme, deren Kosten von der Verbandsgemeinde als Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbauverpflichteter zu tragen sind. Vielmehr bedient sich unter Umständen wie den vorliegenden der Träger der Straßenbaulast des Gewässergrundstücks oder des auf das Gewässer entfallenden Teils der Parzelle(n), um die Verkehrsanlage breiter und ohne Brücken bzw. Überfahrten zu den Anliegergrundstücken ausbauen zu können.

30

4. Die auf dieser Grundlage mit der Berechnung vom 1. August 2013 durchgeführte Berichtigung des beitragsfähigen Aufwands und der beitragspflichtigen Grundstücksfläche ergibt einen auf das Grundstück des Klägers entfallenden Vorausleistungsbetrag von 7.187,22 €. Dieser setzt sich aus dem Produkt der gewichteten Grundstücksfläche von 351,0 m² und dem Beitragssatz von 18,0852 (Fahrbahn) sowie dem Produkt der gewichteten Grundstücksfläche von 175,5 m² und dem Beitragssatz von 4,7824 (Nebenanlagen) zusammen, wobei hinsichtlich der Nebenanlagen eine Eckgrundstücksvergünstigung berücksichtigt wurde.

31

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Vorausleistungsbescheid nur insoweit angefochten wurde, als dieser einen Betrag von 4.000,00 € übersteigt, obsiegt der Kläger ungefähr zu einem Viertel, während er im Umfang von etwa drei Vierteln unterliegt.

32

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

33

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.122,65 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes kann auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks von diesem ein Bereitstellungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Absätze erheben, wenn der Betreiber

1.
das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers des Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur ausstattet, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht,
2.
die Netzinfrastruktur nach Nummer 1 an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt, und
3.
für den mit dem Eigentümer des Grundstücks vereinbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur nach Nummer 1 und des Anschlusses an das öffentliche Netz mit sehr hoher Kapazität nach Nummer 2 gewährleistet.
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts gleich.

(2) Das Bereitstellungsentgelt darf im Erhebungszeitraum, der mit Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) beginnt, in wiederkehrenden Zeitabschnitten erhoben werden. Das Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens 60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen. Es darf höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden; ist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden. Überschreiten die Gesamtkosten 300 Euro (aufwändige Maßnahme), hat der Betreiber nach Absatz 1 die Gründe hierfür darzulegen.

(3) Bei der Festsetzung des Bereitstellungsentgelts dürfen die auf die Jahre des Erhebungszeitraums gleichmäßig verteilten tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden, die für die Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) entstanden sind; dies sind die Kosten für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur und der Glasfaserkabel im Gebäude. Kosten, die von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, sind von den Kosten nach Satz 1 abzuziehen.

(4) In jeder Rechnung des Betreibers nach Absatz 1 an den Eigentümer des Grundstücks sind auszuweisen

1.
die Höhe des Bereitstellungsentgelts für den Abrechnungszeitraum,
2.
Beginn und Ende des Erhebungszeitraums,
3.
die Gesamtkosten,
4.
bei aufwändigen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 4 die Darlegung der Gründe sowie
5.
bei Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) vor dem 1. Dezember 2021
a)
deren Errichtungsdatum,
b)
die Laufzeit des anlässlich der Errichtung abgeschlossenen Gestattungsvertrages und
c)
der Zeitpunkt, ab dem das Bereitstellungsentgelt erstmals erhoben worden ist.

(5) Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) zu gewährleisten.

(6) Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft auf Antrag Zugang zur passiven Netzinfrastruktur sowie den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich zu gewähren. Die Pflicht nach Satz 1 trifft nach Ende des Bereitstellungszeitraums den Eigentümer des Grundstücks.

(7) Die vorgenannten Regelungen gelten für Glasfaserinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember 2027 errichtet worden sind. Ein Bereitstellungsentgelt kann auch für Infrastrukturen erhoben werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Dezember 2021 errichtet wurden, wenn

1.
die Voraussetzungen der vorigen Absätze eingehalten sind und
2.
der Eigentümer des Grundstücks und der Betreiber nach Absatz 1 anlässlich der erstmaligen Errichtung der Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag geschlossen haben, der nach der vertraglichen Vereinbarung frühestens am 1. Juli 2024 endet.
In diesem Fall ist das Bereitstellungsentgelt in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von verstrichener Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags nach Nummer 2 entspricht.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.