Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Juli 2015 - 5 K 1621/14

published on 07/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 07. Juli 2015 - 5 K 1621/14
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.398,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.555,04 EUR seit dem 03.12.2012 und aus weiteren 14.843,91 EUR seit dem 17.07.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über Kosten, die bei Straßenbauarbeiten für die Verlegung, Änderung und Sicherung von Telekommunikationsanlagen entstanden sind.
Ab dem Jahr 2010 baute die Stadt Spaichingen, auch im Auftrag des Landes Baden-Württemberg und des Landkreises Tuttlingen, auf der Grundlage eines Bebauungsplans der Stadt („Teilbereich B 14 Hauptstraße/L431 Dreifaltigkeitsbergstraße/Hindenburgstraße/Turmgasse“) die Ortsdurchfahrt der B 14 als gemeinschaftliche Maßnahme aus. Längs zur B 14 verläuft in einer gemauerten Verdolung die Prim, ein Nebenfluss des Neckars. Die Gewässersohle liegt etwa 2 m unter der Straßenoberfläche. Vor den Bauarbeiten ergab eine Überprüfung der Dole, auch als „Primgewölbe“ bezeichnet, dass sie nicht standsicher sei.
Vor den Baumaßnahmen lag die Dole im hier maßgeblichen Bauabschnitt („Umbau Verkehrsknoten B 14 Hauptstraße/ L 431 Dreifaltigkeitsbergstraße“) unterhalb von an die Fahrbahn anschließenden Park- und Radwegflächen. Oberhalb waren Telekommunikationskabel der Beklagten verlegt. Nach Abschluss der Bauarbeiten liegt die verbreiterte Dole weiterhin unter Stellplatzflächen und einem Radweg, die Telekommunikationskabel sind nun auf der von der Fahrbahn abgewandten Seite neben ihr verlegt.
Für einen ersten Bauabschnitt ergab sich zwischen den Beteiligten Streit darüber, wer die Kosten für die Verlegung, Änderung und Sicherung der von den Baumaßnahmen erfassten Telekommunikationsanlagen zu tragen habe. Die Beklagte bot an, 50 Prozent der Verlegungskosten zu tragen.
Damit sich die Arbeiten im hier maßgeblichen zweiten Bauabschnitt nicht wegen dieser Frage verzögerten, schlossen das Regierungspräsidium Freiburg, Außenstelle Donaueschingen, - Abteilung Straßenwesen und Verkehr -, als Veranlasser bezeichnet, und die Beklagte am 25.04./ 07.05.2012 eine Vorfinanzierungsvereinbarung (im Folgenden: VFV). In § 1 Abs. 4 VFV heißt es: Der Veranlasser sei der Auffassung, bei der Verdolung handele es sich um einen Durchlass und damit um einen Bestandteil des Straßenkörpers. Die Beklagte sei der Auffassung, die auslösende Maßnahme für die Änderung und Sicherung der Telekommunikationslinie sei eine Erneuerung der Dole; bei dieser handele es sich nicht um einen Durchlass und damit auch nicht um einen Bestandteil eines Verkehrswegs. In § 3 Abs. 1 VFV wird bestimmt, dass die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderen einvernehmlichen, schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien sämtliche Kosten zu tragen hat, die der Beklagten für die näher bezeichnete Verlegung, Änderung und Sicherung der Telekommunikationsanlagen entstehen. Gemäß § 6 Abs. 1 VFV ist der Veranlasser der Maßnahme berechtigt, die Richtigkeit der vorläufigen Kostenregelung des § 3 Abs. 1 und damit die Folge- und Folgekostenpflicht der Beklagten gem. § 1 Abs. 4 nach Zahlung auf die Schlussrechnung gem. § 5 Abs. 1 gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach § 6 Abs. 2 VFV wird unterstellt, dass, sollte der Veranlasser binnen sechs Monaten nach Zahlung auf die Schlussrechnung keine Klage auf Zahlung erheben, er aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit auf eine gerichtliche Überprüfung verzichtet. Gemäß § 6 Abs. 3 VFV verpflichtet sich die Beklagte, im Falle ihres Unterliegens innerhalb von acht Wochen nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung die ggf. zu erstattenden Beträge zu begleichen, wobei diese Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden sollen; sie verzichtet auf die Einrede der Verjährung.
Vertragsgemäß überwies das Regierungspräsidium am 03.12.2012 der Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 52.555,04 EUR und nach Vorlage der Schlussrechnung am 17.07.2014 weitere 14.843,91 EUR.
Die Klägerin hat am 21.07.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor: Ihre Klagebefugnis ergebe sich aus der Vorfinanzierungsvereinbarung. Indem die Beklagte die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums insoweit in Frage stelle, setze sie sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch; denn sie habe die Vorfinanzierungsvereinbarung ohne einen entsprechenden Vorbehalt abgeschlossen und der Klägerin in der Folge die angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Beklagte habe die Verlegungskosten zu tragen, weil die Verdolung, auf der sich Telekommunikationskabel befunden hätten, Bestandteil der Straße sei. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG zähle die Straßenbestandteile nicht abschließend auf. Maßgeblich sei der Funktionszusammenhang mit der Straße. Auch Geh- und Radwege gehörten zur Bundesstraße, ebenso wie Parkplätze. Dann müsse auch die Verdolung, die unter diesen Straßenteilen liege, zum Straßenkörper gehören. Dies sei für Durchlässe im Verlauf natürlicher Gewässer, die Straßen kreuzten, anerkannt und könne auch bei der verdolten Prim, die dem Verlauf der Straße folge, nicht anders sein. Zu welchem Zweck die Verdolung der Prim ursprünglich vorgenommen worden sei, sei für das Verfahren nicht erheblich. Aus einer Karte aus dem Jahr 1839 lasse sich aber entnehmen, dass die Prim damals bereits teilweise verdolt gewesen sei. Im Stadtgebiet sei die Verdolung vor 1912 erfolgt. Es sei anzunehmen, dass die fraglichen Telekommunikationsleitungen erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts verlegt worden seien, also zu einem Zeitpunkt, als die Primverdolung unter dem Straßenkörper vorhanden gewesen sei. In § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG würden neben den Durchlässen verschiedene Straßenbestandteile genannt. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des Gesetzes ergebe sich eine Einschränkung hinsichtlich der Maße dieser Bauwerke. Es komme allein auf die Funktion der Bauwerke an. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Verdolung erfolgt sei, um weitere (Straßen-)Verkehrsfläche zu gewinnen. Aufgrund des gestiegenen Verkehrsaufkommens und der größer werdenden Fahrzeuge habe man einen durchgehenden Durchlass für das Gewässer schaffen müssen, um die Straße verbreitern zu können. Damit sei das notwendige eigene verkehrliche Interesse der Klägerin ohne Weiteres gegeben. Wasserwirtschaftliche Gründe seien dagegen für die Erneuerung des Gewölbes nicht gegeben gewesen. Im rein wasserwirtschaftlichen Interesse hätte gelegen, die Verdolung zur Verbesserung der Gewässergüte komplett zu entfernen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Primverdolung nicht Teil des Verkehrswegs sei, habe die Beklagte die Kosten zumindest teilweise zu tragen; denn es seien auch Telekommunikationskabel verlegt worden, die auf der Nordseite der B14 (in den Einmündungsbereichen) und also nicht auf der Verdolung gelegen hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 67.398,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.555,04 EUR seit dem 03.12.2012 und aus weiteren 14.843,91 EUR seit dem 17.07.2014 an die Klägerin zu zahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Um einen Durchlass handele es sich rein sprachlich nicht, da die Dole nicht dazu diene, der Prim zu ermöglichen, den Verkehrsweg zu kreuzen; vielmehr verlaufe die Dole parallel zur Straße. Die Dole sei daher nicht Bestandteil der Straße, sondern Bestandteil der Prim. Diese stelle jedoch keinen Verkehrsweg im Sinne von § 68 TKG dar. Die Klägerin habe kein eigenes verkehrliches Interesse an der Erneuerung des „Primgewölbes“ gehabt. Das folge schon daraus, dass es sich letztlich um eine Baumaßnahme der Stadt Spaichingen gehandelt habe, die den Bebauungsplan für die Maßnahme erlassen und die Bauarbeiten ausgeführt habe. Das „Primgewölbe“ liege auch nicht unterhalb der Fahrbahn der Ortsdurchfahrt, sondern unter Stellplätzen und Gehwegen, für die die Stadt Spaichingen die Straßenbaulast habe. Schließlich fehle es an einem verkehrlichen Interesse der Klägerin an der Erneuerung des „Primgewölbes“, weil die Prim nicht etwa der Straßenentwässerung diene; dann aber folge die Unterhaltungslast an dem „Primgewölbe“ wasserrechtlichen Regeln; auch die wasserrechtliche Unterhaltungslast liege bei der Stadt Spaichingen. Es sei nicht richtig, dass das „Primgewölbe“ aus statischen Gründen habe erneuert werden müssen. Das ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Prüfbericht. Dieser befasse sich nur mit dem „Primgewölbe“ in Einmündungsbereich der B 14/K 5912, um den es im vorliegenden Verfahren nicht gehe. Eine statische Mehrbelastung des „Primgewölbes“ sei im hier in Rede stehenden Bereich auch nicht etwa deshalb plausibel, weil es künftig von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 42 Tonnen überfahren würde; denn über dem „Primgewölbe“ lägen nur Stellplätze und ein Radweg. Letztlich sei mit der Erneuerung des „Primgewölbes“ allenfalls eine eigene Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Baulastträgers erfüllt worden. Zudem habe die Klägerin früher selbst geäußert, dass die Erneuerung des „Primgewölbes“ unter gleichzeitiger Anpassung der wasserwirtschaftlichen Belange erfolgt sei. Das werde auch belegt durch den Umstand, dass die neue Dole einen größeren Querschnitt erhalten habe, was große Vorteile für die Hydraulik des Bauwerks mit sich bringe.
13 
Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums (ein Heft) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 - 6 B 41.08 - NVwZ-RR 2009, 308).
15 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Das VG Freiburg ist örtlich zuständig (§ 52 Nr. 1 VwGO). Auf den von den Beteiligten vereinbarten Gerichtsstand kommt es nicht an (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 4).
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemacht Zahlungsanspruch nebst Zinsen zu.
17 
Die als Klägerin bezeichnete „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ ist legitimiert, den Anspruch geltend zu machen. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig, unbeschadet des Umstands, dass als Vertragspartner der Vorfinanzierungsvereinbarung das Regierungspräsidium Freiburg „als Veranlasser“ der Straßenbaumaßnahme genannt ist; denn die Beteiligten gehen davon aus, dass das Regierungspräsidium bei Abschluss der Vorfinanzierungsvereinbarung für das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat.
18 
Allerdings entspricht es wohl herrschender Auffassung (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., 2010, Kapitel 2, Rdnr. 34), dass in Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art eines Landes im Rahmen der Bundesfernstraßenverwaltung der Bund zwar Vertragspartei, im Prozess aber das jeweilige, für den Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung handelnde Land in Ausübung der ihm im Grundgesetz zugewiesenen Verwaltungskompetenz (vgl. Art. 85, 90 Abs. 2, Art. 104a Abs. 2 GG) prozessführungsberechtigt ist. Daran ändert § 7 der 1. AVVFStrG wohl nichts (offen gelassen noch bei BVerwG, Urt. v. 20.01.1983 - 4 C 42.80 - NVwZ 1983, 471; zum Vergaberecht vgl. BGH, Beschl. v. 20.03.2014 - X ZB 18/13 - juris m.w.N.). Richtiger Kläger wäre danach das Land Baden-Württemberg. Eine Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland kommt deshalb aber nicht in Betracht; denn die Kläger-Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ gemäß § 7 der 1. AVVFStrG ist der Auslegung zugänglich, dass in Wahrheit das Land die Klage in seinem Namen, aber auf Leistung in das Vermögen des Bundes erheben wollte. Wollte man dies anders sehen, wäre eine entsprechende ausdrückliche Änderung der Kläger-Bezeichnung jederzeit zulässig (§ 91 VwGO).
19 
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Stadt Spaichingen die Baumaßnahme durch Erlass eines Bebauungsplans ermöglicht und dann auch selbst, im Auftrag von Landkreis und Regierungspräsidium, ausgeführt habe, ist unbegründet. Denn in § 6 VFV wird dem als Veranlasser bezeichneten Regierungspräsidium bzw. dem Vermögen der Bundesrepublik Deutschland ein Rückzahlungsanspruch unabhängig davon eingeräumt, wer die Baumaßnahme rechtlich vorbereitet und ausgeführt hat; schließlich stammten auch die vorgeleisteten Mittel insgesamt aus dem Vermögen des Bundes. Unerheblich ist deshalb auch, inwieweit die Dole unter den Stellplätzen (Baulast Gemeinde) bzw. unter dem Radweg (Baulast Bundesrepublik Deutschland) liegt.
20 
Die Kammer kann offen lassen, ob die Verdolung der Prim unter dem zur Bundesstraße gehörenden Radweg und den zugeordneten Stellflächen ein Bestandteil der Bundesstraße im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG ist. Zu den dort genannten Bestandteilen einer Bundesfernstraße gehören Durchlässe. Ob damit, wie die Beklagte meint, nur Querdurchlässe gemeint sind und nicht auch Verdolungen von Gewässern in Längsrichtung zur Straße, kann dahin stehen. Denn der Streit der Beteiligten erstreckt sich allgemein auf die Frage, ob die Beklagte auf ihre Kosten die von ihr vorgenommenen Kabelsicherungsmaßnahmen nach § 72 Ab. 3 TKG zu tragen hat. Dies ist aber allgemein dann der Fall, wenn die Kabelsicherung verkehrlichen Zwecken dient (vgl. zu diesem Erfordernis, BVerwG Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - NVwZ 2013, 1224; OVG Rhld-Pfalz, Urt. v. 15.06.2000 - 1 A 11964/99 - und Urt. v. 13.08.2013 - 6 A 10217/13 - beide juris).
21 
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Erneuerung (und Verbreiterung) der Verdolung der Prim im hier zu beurteilenden Bereich der Ortsdurchfahrt der B 14 in Spaichingen der Unterhaltung der Straße diente und nicht vorrangig der Unterhaltung des Gewässers. Die Baumaßnahmen sind nicht etwa nur gelegentlich des Ausbaus der Bundesstraße im Interesse der Stadt Spaichingen als Trägerin der wasserrechtlichen Unterhaltslast erfolgt.
22 
Allerdings ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die vor den Baumaßnahmen oberhalb der Dole verlegten Telekommunikationskabel nur deshalb gesichert werden mussten, weil die Dole erneuert werden sollte; ohne eine Erneuerung der Dole hätten die Kabel in der Straße liegen bleiben können, weil bei den Arbeiten an den oberhalb der Kabel befindlichen Stellplätzen und am Radweg die Kabel selbst nicht in Mitleidenschaft gezogen worden bzw. wesentlich kostengünstiger zu sichern gewesen wären.
23 
Für die Frage der Kostenlast nach § 72 Abs. 3 TKG kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Primverdolung ursprünglich in Erfüllung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast errichtet worden ist. Entscheidend ist allein, welchen Zwecken sie heute vor allem dient (vgl. zu Stützmauern VGH Mannheim Urt. v. 16.01.1996 - 3 S 769/95 - NVwZ-RR 1996, 553).
24 
Heute dient die vorhandene Dole vorrangig den Zwecken des Straßenbaus; denn ohne eine Verdolung der Prim könnten die darüber liegenden, der Bundesstraße zugeordneten Stellplatzflächen und der begleitende Radweg nicht errichtet bzw. beibehalten werden. Dagegen erfordern wasserwirtschaftliche Zwecke die Verdolung gerade nicht. Vielmehr wäre der Lauf der Prim bei einer offenen Führung, wie sie aus wasserwirtschaftlich-ökologischen Gründen heutzutage regelmäßig vorgezogen wird, in gleicher Weise gewährleistet.
25 
Bestätigt wird das vorrangige Straßenverkehrsinteresse am Vorhandensein der Dole durch folgende Überlegung: Würde erst heute bei unverdolter Prim die daneben geführte Fahrbahn der B 14 um Stellplätze und einen Radweg verbreitert und zu diesem Zweck die Prim verdolt, wäre der verkehrliche Bezug der Verdolung zweifelsfrei. Für eine Erneuerung der Dole kann nichts anderes gelten. Anders könnte dies allenfalls beurteilt werden, wenn - unterstellt es handelte sich bei der Dole nicht ohnehin um einen Straßenbestandteil im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG - die Dole vorwiegend deshalb erneuert worden wäre, um den Wasserabfluss zu verbessern. Das lässt sich aber nicht feststellen; denn die Klägerin hat dargelegt, dass die Dole erneuert werden musste, um die konkrete Gefahr eines Einbrechens der Dole auszuschließen, welches nicht nur die Stellplätze, sondern die Fahrbahn selbst und auch den Radweg schädigen würde (zur Verdrängung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast durch die straßenbaurechtliche Unterhaltungslast vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 13.08.2013 a.a.O.).
26 
Dass bei der Erneuerung des „Primgewölbes“ auch wasserrechtliche Belange zu beachten waren und dass die Dole zur wohl dringend notwendigen Verbesserung des Wasserabflusses erweitert worden ist, ändert an ihrem dargelegten verkehrlichen Bezug zur B 14 nichts.
27 
Der erst im Klageverfahren erhobene Einwand der Beklagten, eine Erneuerung der Dole sei nicht aus statischen Gründen geboten gewesen, kann nicht durchgreifen. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagten dieser Einwand noch offen steht. Dagegen spricht, dass der in § 6 VFV geregelte Zahlungsanspruch wohl allein noch von der Frage der Zuordnung der Unterhaltungslast an der Verdolung abhängen soll. Dafür spricht jedenfalls, dass, wie in § 1 Abs. 4 VFV ausgeführt wird, die Beteiligten über die Kostentragungspflicht nur insoweit unterschiedlicher Auffassung sind, als es um die Zuordnung der Unterhaltungslast an der Dole zur Straße oder zum Gewässer geht. Unabhängig hiervon bescheinigt der von der Klägerin vorgelegte Prüfbericht aus dem Jahr 2009 der „Primverdolung“ einen schlechten Zustand (Note 4,0) und unterstreicht das mit aussagekräftigen Lichtbildern. Diese Beurteilung besagt nach Auskunft der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass eine Überfahrt der Dole nicht mehr zugelassen werden könnte; dass die Dole neben der Fahrbahn liegt, ist insoweit nicht erheblich, weil die von der nahe gelegenen Fahrbahn ausgehenden Belastungen auf die Dole ausreichen können, diese zum Einsturz zu bringen. Der Hinweis der Beklagten, diese Beurteilung betreffe nur eine bestimmte Stelle der Verdolung, überzeugt nicht; denn die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Zustand der Verdolung an anderer Stelle wesentlich besser gewesen wäre.
28 
Der Zinsanspruch folgt aus § 6 Abs. 3 VFV.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2008 - 6 B 41.08 - NVwZ-RR 2009, 308).
15 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Das VG Freiburg ist örtlich zuständig (§ 52 Nr. 1 VwGO). Auf den von den Beteiligten vereinbarten Gerichtsstand kommt es nicht an (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 4).
16 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemacht Zahlungsanspruch nebst Zinsen zu.
17 
Die als Klägerin bezeichnete „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ ist legitimiert, den Anspruch geltend zu machen. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig, unbeschadet des Umstands, dass als Vertragspartner der Vorfinanzierungsvereinbarung das Regierungspräsidium Freiburg „als Veranlasser“ der Straßenbaumaßnahme genannt ist; denn die Beteiligten gehen davon aus, dass das Regierungspräsidium bei Abschluss der Vorfinanzierungsvereinbarung für das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat.
18 
Allerdings entspricht es wohl herrschender Auffassung (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., 2010, Kapitel 2, Rdnr. 34), dass in Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art eines Landes im Rahmen der Bundesfernstraßenverwaltung der Bund zwar Vertragspartei, im Prozess aber das jeweilige, für den Bund im Rahmen der Auftragsverwaltung handelnde Land in Ausübung der ihm im Grundgesetz zugewiesenen Verwaltungskompetenz (vgl. Art. 85, 90 Abs. 2, Art. 104a Abs. 2 GG) prozessführungsberechtigt ist. Daran ändert § 7 der 1. AVVFStrG wohl nichts (offen gelassen noch bei BVerwG, Urt. v. 20.01.1983 - 4 C 42.80 - NVwZ 1983, 471; zum Vergaberecht vgl. BGH, Beschl. v. 20.03.2014 - X ZB 18/13 - juris m.w.N.). Richtiger Kläger wäre danach das Land Baden-Württemberg. Eine Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation der Bundesrepublik Deutschland kommt deshalb aber nicht in Betracht; denn die Kläger-Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Baden-Württemberg“ gemäß § 7 der 1. AVVFStrG ist der Auslegung zugänglich, dass in Wahrheit das Land die Klage in seinem Namen, aber auf Leistung in das Vermögen des Bundes erheben wollte. Wollte man dies anders sehen, wäre eine entsprechende ausdrückliche Änderung der Kläger-Bezeichnung jederzeit zulässig (§ 91 VwGO).
19 
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Stadt Spaichingen die Baumaßnahme durch Erlass eines Bebauungsplans ermöglicht und dann auch selbst, im Auftrag von Landkreis und Regierungspräsidium, ausgeführt habe, ist unbegründet. Denn in § 6 VFV wird dem als Veranlasser bezeichneten Regierungspräsidium bzw. dem Vermögen der Bundesrepublik Deutschland ein Rückzahlungsanspruch unabhängig davon eingeräumt, wer die Baumaßnahme rechtlich vorbereitet und ausgeführt hat; schließlich stammten auch die vorgeleisteten Mittel insgesamt aus dem Vermögen des Bundes. Unerheblich ist deshalb auch, inwieweit die Dole unter den Stellplätzen (Baulast Gemeinde) bzw. unter dem Radweg (Baulast Bundesrepublik Deutschland) liegt.
20 
Die Kammer kann offen lassen, ob die Verdolung der Prim unter dem zur Bundesstraße gehörenden Radweg und den zugeordneten Stellflächen ein Bestandteil der Bundesstraße im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG ist. Zu den dort genannten Bestandteilen einer Bundesfernstraße gehören Durchlässe. Ob damit, wie die Beklagte meint, nur Querdurchlässe gemeint sind und nicht auch Verdolungen von Gewässern in Längsrichtung zur Straße, kann dahin stehen. Denn der Streit der Beteiligten erstreckt sich allgemein auf die Frage, ob die Beklagte auf ihre Kosten die von ihr vorgenommenen Kabelsicherungsmaßnahmen nach § 72 Ab. 3 TKG zu tragen hat. Dies ist aber allgemein dann der Fall, wenn die Kabelsicherung verkehrlichen Zwecken dient (vgl. zu diesem Erfordernis, BVerwG Urt. v. 21.02.2013 - 7 C 9.12 - NVwZ 2013, 1224; OVG Rhld-Pfalz, Urt. v. 15.06.2000 - 1 A 11964/99 - und Urt. v. 13.08.2013 - 6 A 10217/13 - beide juris).
21 
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Erneuerung (und Verbreiterung) der Verdolung der Prim im hier zu beurteilenden Bereich der Ortsdurchfahrt der B 14 in Spaichingen der Unterhaltung der Straße diente und nicht vorrangig der Unterhaltung des Gewässers. Die Baumaßnahmen sind nicht etwa nur gelegentlich des Ausbaus der Bundesstraße im Interesse der Stadt Spaichingen als Trägerin der wasserrechtlichen Unterhaltslast erfolgt.
22 
Allerdings ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die vor den Baumaßnahmen oberhalb der Dole verlegten Telekommunikationskabel nur deshalb gesichert werden mussten, weil die Dole erneuert werden sollte; ohne eine Erneuerung der Dole hätten die Kabel in der Straße liegen bleiben können, weil bei den Arbeiten an den oberhalb der Kabel befindlichen Stellplätzen und am Radweg die Kabel selbst nicht in Mitleidenschaft gezogen worden bzw. wesentlich kostengünstiger zu sichern gewesen wären.
23 
Für die Frage der Kostenlast nach § 72 Abs. 3 TKG kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob die Primverdolung ursprünglich in Erfüllung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast errichtet worden ist. Entscheidend ist allein, welchen Zwecken sie heute vor allem dient (vgl. zu Stützmauern VGH Mannheim Urt. v. 16.01.1996 - 3 S 769/95 - NVwZ-RR 1996, 553).
24 
Heute dient die vorhandene Dole vorrangig den Zwecken des Straßenbaus; denn ohne eine Verdolung der Prim könnten die darüber liegenden, der Bundesstraße zugeordneten Stellplatzflächen und der begleitende Radweg nicht errichtet bzw. beibehalten werden. Dagegen erfordern wasserwirtschaftliche Zwecke die Verdolung gerade nicht. Vielmehr wäre der Lauf der Prim bei einer offenen Führung, wie sie aus wasserwirtschaftlich-ökologischen Gründen heutzutage regelmäßig vorgezogen wird, in gleicher Weise gewährleistet.
25 
Bestätigt wird das vorrangige Straßenverkehrsinteresse am Vorhandensein der Dole durch folgende Überlegung: Würde erst heute bei unverdolter Prim die daneben geführte Fahrbahn der B 14 um Stellplätze und einen Radweg verbreitert und zu diesem Zweck die Prim verdolt, wäre der verkehrliche Bezug der Verdolung zweifelsfrei. Für eine Erneuerung der Dole kann nichts anderes gelten. Anders könnte dies allenfalls beurteilt werden, wenn - unterstellt es handelte sich bei der Dole nicht ohnehin um einen Straßenbestandteil im Sinn von § 1 Abs. 4 FStrG - die Dole vorwiegend deshalb erneuert worden wäre, um den Wasserabfluss zu verbessern. Das lässt sich aber nicht feststellen; denn die Klägerin hat dargelegt, dass die Dole erneuert werden musste, um die konkrete Gefahr eines Einbrechens der Dole auszuschließen, welches nicht nur die Stellplätze, sondern die Fahrbahn selbst und auch den Radweg schädigen würde (zur Verdrängung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast durch die straßenbaurechtliche Unterhaltungslast vgl. OVG Rhld-Pf., Urt. v. 13.08.2013 a.a.O.).
26 
Dass bei der Erneuerung des „Primgewölbes“ auch wasserrechtliche Belange zu beachten waren und dass die Dole zur wohl dringend notwendigen Verbesserung des Wasserabflusses erweitert worden ist, ändert an ihrem dargelegten verkehrlichen Bezug zur B 14 nichts.
27 
Der erst im Klageverfahren erhobene Einwand der Beklagten, eine Erneuerung der Dole sei nicht aus statischen Gründen geboten gewesen, kann nicht durchgreifen. Es ist bereits fraglich, ob der Beklagten dieser Einwand noch offen steht. Dagegen spricht, dass der in § 6 VFV geregelte Zahlungsanspruch wohl allein noch von der Frage der Zuordnung der Unterhaltungslast an der Verdolung abhängen soll. Dafür spricht jedenfalls, dass, wie in § 1 Abs. 4 VFV ausgeführt wird, die Beteiligten über die Kostentragungspflicht nur insoweit unterschiedlicher Auffassung sind, als es um die Zuordnung der Unterhaltungslast an der Dole zur Straße oder zum Gewässer geht. Unabhängig hiervon bescheinigt der von der Klägerin vorgelegte Prüfbericht aus dem Jahr 2009 der „Primverdolung“ einen schlechten Zustand (Note 4,0) und unterstreicht das mit aussagekräftigen Lichtbildern. Diese Beurteilung besagt nach Auskunft der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass eine Überfahrt der Dole nicht mehr zugelassen werden könnte; dass die Dole neben der Fahrbahn liegt, ist insoweit nicht erheblich, weil die von der nahe gelegenen Fahrbahn ausgehenden Belastungen auf die Dole ausreichen können, diese zum Einsturz zu bringen. Der Hinweis der Beklagten, diese Beurteilung betreffe nur eine bestimmte Stelle der Verdolung, überzeugt nicht; denn die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür benannt, dass der Zustand der Verdolung an anderer Stelle wesentlich besser gewesen wäre.
28 
Der Zinsanspruch folgt aus § 6 Abs. 3 VFV.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).
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Annotations

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:

1.
die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,
2.
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
3.
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.

(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

1.
der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
2.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
3.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
4.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
5.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.

(3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes kann auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks von diesem ein Bereitstellungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Absätze erheben, wenn der Betreiber

1.
das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers des Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur ausstattet, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht,
2.
die Netzinfrastruktur nach Nummer 1 an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt, und
3.
für den mit dem Eigentümer des Grundstücks vereinbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur nach Nummer 1 und des Anschlusses an das öffentliche Netz mit sehr hoher Kapazität nach Nummer 2 gewährleistet.
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts gleich.

(2) Das Bereitstellungsentgelt darf im Erhebungszeitraum, der mit Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) beginnt, in wiederkehrenden Zeitabschnitten erhoben werden. Das Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens 60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen. Es darf höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden; ist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden. Überschreiten die Gesamtkosten 300 Euro (aufwändige Maßnahme), hat der Betreiber nach Absatz 1 die Gründe hierfür darzulegen.

(3) Bei der Festsetzung des Bereitstellungsentgelts dürfen die auf die Jahre des Erhebungszeitraums gleichmäßig verteilten tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden, die für die Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) entstanden sind; dies sind die Kosten für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur und der Glasfaserkabel im Gebäude. Kosten, die von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, sind von den Kosten nach Satz 1 abzuziehen.

(4) In jeder Rechnung des Betreibers nach Absatz 1 an den Eigentümer des Grundstücks sind auszuweisen

1.
die Höhe des Bereitstellungsentgelts für den Abrechnungszeitraum,
2.
Beginn und Ende des Erhebungszeitraums,
3.
die Gesamtkosten,
4.
bei aufwändigen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 4 die Darlegung der Gründe sowie
5.
bei Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) vor dem 1. Dezember 2021
a)
deren Errichtungsdatum,
b)
die Laufzeit des anlässlich der Errichtung abgeschlossenen Gestattungsvertrages und
c)
der Zeitpunkt, ab dem das Bereitstellungsentgelt erstmals erhoben worden ist.

(5) Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) zu gewährleisten.

(6) Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft auf Antrag Zugang zur passiven Netzinfrastruktur sowie den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich zu gewähren. Die Pflicht nach Satz 1 trifft nach Ende des Bereitstellungszeitraums den Eigentümer des Grundstücks.

(7) Die vorgenannten Regelungen gelten für Glasfaserinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember 2027 errichtet worden sind. Ein Bereitstellungsentgelt kann auch für Infrastrukturen erhoben werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Dezember 2021 errichtet wurden, wenn

1.
die Voraussetzungen der vorigen Absätze eingehalten sind und
2.
der Eigentümer des Grundstücks und der Betreiber nach Absatz 1 anlässlich der erstmaligen Errichtung der Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag geschlossen haben, der nach der vertraglichen Vereinbarung frühestens am 1. Juli 2024 endet.
In diesem Fall ist das Bereitstellungsentgelt in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von verstrichener Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags nach Nummer 2 entspricht.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.

(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.

(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes kann auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks von diesem ein Bereitstellungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Absätze erheben, wenn der Betreiber

1.
das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers des Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur ausstattet, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht,
2.
die Netzinfrastruktur nach Nummer 1 an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt, und
3.
für den mit dem Eigentümer des Grundstücks vereinbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur nach Nummer 1 und des Anschlusses an das öffentliche Netz mit sehr hoher Kapazität nach Nummer 2 gewährleistet.
Dem Eigentümer eines Grundstücks steht der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts gleich.

(2) Das Bereitstellungsentgelt darf im Erhebungszeitraum, der mit Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) beginnt, in wiederkehrenden Zeitabschnitten erhoben werden. Das Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens 60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens 540 Euro je Wohneinheit betragen. Es darf höchstens für die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden; ist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun Jahre verlängert werden. Überschreiten die Gesamtkosten 300 Euro (aufwändige Maßnahme), hat der Betreiber nach Absatz 1 die Gründe hierfür darzulegen.

(3) Bei der Festsetzung des Bereitstellungsentgelts dürfen die auf die Jahre des Erhebungszeitraums gleichmäßig verteilten tatsächlichen Kosten zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden, die für die Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) entstanden sind; dies sind die Kosten für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur und der Glasfaserkabel im Gebäude. Kosten, die von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, sind von den Kosten nach Satz 1 abzuziehen.

(4) In jeder Rechnung des Betreibers nach Absatz 1 an den Eigentümer des Grundstücks sind auszuweisen

1.
die Höhe des Bereitstellungsentgelts für den Abrechnungszeitraum,
2.
Beginn und Ende des Erhebungszeitraums,
3.
die Gesamtkosten,
4.
bei aufwändigen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 4 die Darlegung der Gründe sowie
5.
bei Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) vor dem 1. Dezember 2021
a)
deren Errichtungsdatum,
b)
die Laufzeit des anlässlich der Errichtung abgeschlossenen Gestattungsvertrages und
c)
der Zeitpunkt, ab dem das Bereitstellungsentgelt erstmals erhoben worden ist.

(5) Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) zu gewährleisten.

(6) Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft auf Antrag Zugang zur passiven Netzinfrastruktur sowie den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich zu gewähren. Die Pflicht nach Satz 1 trifft nach Ende des Bereitstellungszeitraums den Eigentümer des Grundstücks.

(7) Die vorgenannten Regelungen gelten für Glasfaserinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember 2027 errichtet worden sind. Ein Bereitstellungsentgelt kann auch für Infrastrukturen erhoben werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Dezember 2021 errichtet wurden, wenn

1.
die Voraussetzungen der vorigen Absätze eingehalten sind und
2.
der Eigentümer des Grundstücks und der Betreiber nach Absatz 1 anlässlich der erstmaligen Errichtung der Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag geschlossen haben, der nach der vertraglichen Vereinbarung frühestens am 1. Juli 2024 endet.
In diesem Fall ist das Bereitstellungsentgelt in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von verstrichener Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der vereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags nach Nummer 2 entspricht.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.