Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Aug. 2013 - 6 A 10217/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2013:0813.6A10217.13.0A
published on 13/08/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Aug. 2013 - 6 A 10217/13
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8. März 2012 aufgehoben, soweit ein höherer Vorausleistungsbetrag als 7.187,22 € festgesetzt wurde.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau H…. Diese wurde als Eigentümerin des Grundstücks Flur … Flurstück … in der Gemarkung M… mit Bescheid der Beklagten vom 30. November 2009 zu Vorausleistungen auf einen einmaligen Ausbaubeitrag in Höhe von 8.122,65 € für den Ausbau der R… Straße bzw. der Straße „A…“ herangezogen.

2

Der dagegen eingelegte Widerspruch richtete sich gegen die Einbeziehung der Kosten für die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs in den Ausbauaufwand. Außerdem wurde gerügt, der Beitragsberechnung habe nur die Verkehrsanlage „R… Straße“ zugrunde gelegt werden dürfen.

3

Mit der nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 8. März 2012 erhobenen Klage wurde der Vorausleistungsbescheid insoweit angefochten, als dieser einen Betrag von 4.000,00 € übersteigt. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, die Unterhaltungslast für den W… Bach treffe die Verbandsgemeinde. Deshalb seien die Kosten der Neuverrohrung nicht beitragsfähig.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der angefochtene Bescheid sei wegen fehlerhafter Ermittlung des Gemeindeanteils rechtswidrig. Denn der Ortsgemeinderat habe dabei eine Verkehrsanlage zugrunde gelegt, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise keinen einheitlichen Straßenzug darstelle. Zwar seien die Stichstraßen, die beide die Bezeichnung „B… Gasse“ trügen, nicht als selbstständige Verkehrsanlagen zu qualifizieren, sondern als Teil der R… Straße, die auch nicht durch die Biegung in Höhe der Anwesen R… Straße … bzw. … unterbrochen werde. Allerdings setze sich diese Verkehrsanlage lediglich in dem südlichen Ast der Straße „A…“ fort, während es sich bei dem nördlichen Ast der Straße „A…“ um eine davon getrennte Verkehrsanlage handele.

5

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die maßgebliche Verkehrsanlage gabele sich am Remisienstein in die beiden Äste der Straße „A…“, finde ihre Fortsetzung aber nicht allein im südlichen Ast der Straße „A…“. Unabhängig davon habe der Gemeinderat auch für die letztgenannte und vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltene Fallgestaltung den Gemeindeanteil mit Beschluss vom 13. März 2013 auf 50 v.H. festgelegt. Des Weiteren seien die Kosten der Erneuerung der Bachverrohrung beitragsfähig. Da diese über gemeindliche Grundstücke verlaufe, trage die Gemeinde die Unterhaltungslast. Außerdem müsse die Bachverrohrung als Bestandteil des Unterbaus der Straße betrachtet werden, dessen Erneuerung insgesamt unumgänglich gewesen sei, um das Ausbauprogramm durchzuführen.

6

Die Beklagte beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er bekräftigt das erstinstanzliche Vorbringen, die Verkehrsanlage, an der das veranlagte Grundstück liege, beginne an der Abzweigung der R… Straße von der K… Straße und ende an deren Biegung in Höhe der Anwesen R… Straße … bzw. …. Außerdem zählten die Kosten der Erneuerung der Bachverrohrung nicht zum beitragsfähigen Ausbauaufwand. Der W… Bach sei ein Gewässer dritter Ordnung, das bis in die Zeit nach 1945 als offenes Gewässer neben der R… Straße durch M... geflossen sei. Die später erfolgte Verrohrung des W… Bachs von der Straße „A… Z…“ bis zur Biegung der R… Straße in Höhe der Anwesen Nr. … bzw. Nr. … habe nicht der Stabilität der Gemeindestraße, sondern der Bequemlichkeit gedient. Ungeachtet dessen trage die Verbandsgemeinde, nicht aber die Beklagte, die Unterhaltungslast für den W… Bach.

11

Der Senat hat durch Einnahme richterlichen Augenscheins (Ortsbesichtigung) Beweis darüber erhoben, ob und ggf. in welchem räumlichen Umfang es sich bei der R… Straße bzw. der Straße „…“ in M… um eine einheitliche Verkehrsanlage im ausbaubeitragsrechtlichen Sinn handelt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 26. Juli 2013 verwiesen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8. März 2012 verletzen den Kläger nur insoweit in seinen Rechten, als ein höherer Vorausleistungsbetrag als 7.187,22 € festgesetzt wurde. Im Übrigen sind diese Bescheide rechtmäßig. Das verwaltungsgerichtliche Urteil muss dementsprechend abgeändert und die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen werden.

14

Rechtsgrundlage des angefochtenen Vorausleistungsbescheids sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 8, 7 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 9 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen - Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung - vom 30. Januar 2004 (ABS). Das veranlagte Grundstück ist im Sinne des § 4 ABS baulich nutzbar und hat die rechtliche sowie die tatsächliche Möglichkeit eines Zugangs bzw. einer Zufahrt zu der Verkehrsanlage, die ausgebaut wurde. Zwar hat die maßgebliche Verkehrsanlage nicht die von der Beklagten, sondern die vom Verwaltungsgericht angenommene Ausdehnung (1.). Die Beklagte hat aber sowohl den Gemeindeanteil neu festgesetzt als auch den beitragsfähigen Aufwand berichtigt (2.). Dabei kann nicht beanstandet werden, dass die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs in den Ausbauaufwand einbezogen wurden (3.). Die Neuberechnung ergibt einen auf das Grundstück des Klägers entfallenden Vorausleistungsbetrag von 7.187,22 € (4.).

15

1. Nach dem der Niederschrift vom 26. Juli 2013 zu entnehmenden Ergebnis der Ortsbesichtigung ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass sich die ausgebaute Verkehrsanlage von der Abzweigung der R… Straße von der K… Straße über die fast rechtwinklige Biegung im Bereich der Anwesen R… Straße … bzw. … hinaus nicht nur bis zum Ende der R… Straße erstreckt, sondern als einheitliche Verkehrsanlage auch den südlichen Ast der Straße „A…“ einschließlich der südlichen Hälfte der platzartigen Aufweitung im Bereich der Einmündung in die Straße „A… Z…“ umfasst. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO in diesem Umfang von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

16

2. Da der Gemeinderat der Beklagten den Gemeindeanteil für die danach als einheitliche Verkehrsanlage zu betrachtende Straße mit Beschluss vom 13. März 2013 neu festgesetzt hat, sind die insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten Bedenken ausgeräumt. Dass die Festlegung des Gemeindeanteils auf 50 v.H. angesichts der Rechtsprechung des Senats (6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, esovgrp; 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, esovgrp; 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, esovgrp, juris) zu Lasten des veranlagten Grundstücks zu niedrig sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

17

3. Die auf dieser Grundlage mit der Berechnung vom 1. August 2013 durchgeführte Berichtigung des beitragsfähigen Aufwands kann nicht deshalb beanstandet werden, weil die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs in den Ausbauaufwand einbezogen wurden. Denn diese Kosten gehören i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG zu den der Beklagten tatsächlich für den Straßenausbau entstandenen Investitionsaufwendungen (a), für die sie, nicht aber die Verbandsgemeinde, nach den maßgeblichen wasserrechtlichen Vorschriften die Kostenlast trägt (b).

18

a) Die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs sind Teil der Investitionsaufwendungen für den Ausbau der aus der R… Straße und dem südlichen Ast der Straße „A…“ einschließlich der südlichen Hälfte der platzartigen Aufweitung im Bereich der Einmündung in die Straße „A… Z…“ bestehenden einheitlichen Verkehrsanlage.

19

Dies ergibt sich allerdings nicht aus der Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz - LStrG -, wonach auch Gräben und Entwässerungsanlagen zu den öffentlichen Straßen gehören. Denn die Straßenoberflächenentwässerung der R… Straße bzw. der Straße „A…“ erfolgt nicht in die Bachverrohrung, wie den Plangenehmigungsunterlagen entnommen werden kann und von Herrn Dipl.-Ing. L… in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt wurde. Die Verrohrung des W… Bachs kann auch nicht zum Straßenunterbau i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG gerechnet werden. Zwar befindet sich die Verrohrung im räumlichen Bereich des Unterbaus der Straße, steht aber funktional - ebenso wie beispielsweise ein Abwasserkanal - in keinem Zusammenhang mit dem Straßenunterbau.

20

Dennoch sind die Kosten für die erneuerte Bachverrohrung als Teil der Investitionsaufwendungen für den Straßenausbau (§ 10 Abs. 2 Satz 1 KAG) zu betrachten. Die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs wurde in derselben Gemeinderatssitzung beschlossen, in der auch die Einzelheiten des Ausbaus der R… Straße bzw. der Straße „A…“ festgelegt wurden. Selbst wenn die Entscheidung des Rates über die Erneuerung der Bachverrohrung damit nicht förmlich in das Bauprogramm für den Straßenausbau aufgenommen worden sein sollte, ist der bautechnische Zusammenhang dieser Maßnahmen (vgl. hierzu OVG NW, 2 A 2222/86, KStZ 1991, 179, juris; OVG SL, 1 R 1/05, AS 32, 376, NVwZ-RR 2006, 283, juris) so eng, dass die programmgemäße Durchführung der Straßenausbaupläne unmittelbar von der Erneuerung der Verrohrung abhing. Sie war für die Verwirklichung des Bauprogramms ursächlich (vgl. Driehaus in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 320, 323a). Dies ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht zum wasserrechtlichen Antrag der Beklagten auf Plangenehmigung der Erneuerung der Bachverrohrung vom 2. Juli 2009. Darin wird unter 2.1 ausgeführt, der Austausch der zum Teil schadhaften Abdeckung des (alten) Kastenprofils gegen eine stärkere Ortbeton- oder Fertigteilplatte sei unrealistisch aufgrund der Höhensituation des Rechteckprofils zum Straßenbau (tlw. nur 20 cm Überdeckung) und der angrenzenden Grundstücke, die eine deutliche Höherverlegung der Straße (ca. 20 bis 30 cm) nicht zuließen. Bei dieser Variante - so heißt es dort weiter - blieben die bestehenden Belastungsbeschränkungen (tlw. 3 to, tlw. 3,5 to Achslast) unverändert; außerdem wären noch die statischen Fragen der beidseitigen Wände und deren Gründung zu klären sowie Sanierungsmaßnahmen an der Profilsohle unerlässlich. Deshalb wurde unter 3.3 dieses Erläuterungsberichts eine neue runde Rohrleitung mit einem Durchmesser von 1000 mm und eine Tieferlegung zur Erzielung einer ausreichenden Rohrdeckung vorgeschlagen. Damit gehe eine Eintiefung des weiterführenden Vorfluterdgrabens bis 0,60 m einher. Diese Ausführungen verdeutlichen den unmittelbaren bautechnischen Zusammenhang zwischen der Höhenlage der Straße im Verhältnis zu den Anliegergrundstücken und der Entscheidung entweder für die Sanierung der alten oder für den Bau einer neuen Bachverrohrung. Das beschlossene Straßenausbauprogramm konnte damit nur plangemäß, also ohne deutliche Höherverlegung der Straße, verwirklicht werden, wenn zuvor die Bachverrohrung vertieft und erneuert worden war.

21

b) Für die Erneuerung der Bachverrohrung hat die Verbandsgemeinde weder als Trägerin der Abwasserbeseitigungseinrichtung (aa) noch als Gewässerunterhaltungspflichtige (bb) einzustehen. Die dafür entstandenen Kosten trägt vielmehr die Beklagte, weil sie insoweit die Anlagenunterhaltungslast gemäß § 77 Landeswassergesetz - LWG - trifft (cc).

22

aa) Da die Bachverrohrung weder der Straßenoberflächenentwässerung der R… Straße bzw. der Straße „A…“ noch der Abführung des Niederschlagswassers von den anliegenden Grundstücken dient, ist sie kein Bestandteil der verbandsgemeindeeigenen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Dies ergibt sich aus den genehmigten Planunterlagen und den Ausführungen des Herrn Dipl.-Ing. L… in der mündlichen Berufungsverhandlung. Deshalb sind die dafür entstandenen Kosten nicht von der Verbandsgemeinde als Trägerin dieser Einrichtung zu übernehmen.

23

bb) Die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs stellt ferner keine Maßnahme der Gewässerunterhaltung i.S.d. §§ 63 ff. LWG und auch keinen Gewässerausbau i.S.d. § 71 LWG dar, der für natürlich fließende Gewässer dritter Ordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 LWG im Allgemeinen auf Kosten der Verbandsgemeinde erfolgt.

24

Zwar handelt es sich bei dem W… Bach auch hinsichtlich des verrohrten Teils um ein natürlich fließendes Gewässer dritter Ordnung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 3 LWG. Denn ein streckenweise unterirdischer Verlauf eines Baches legt es für sich genommen noch nicht nahe, die Qualifizierung als oberirdisches Gewässer in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, 4 B 5.96, ZfW 1997, 25, juris).

25

Die Verrohrung des W… Bachs und deren Erneuerung sind aber nicht als Gewässerunterhaltungsmaßnahmen zu qualifizieren. Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG auf das Gewässerbett sowie die das Gewässer begleitenden Uferstreifen. Sie verpflichtet insbesondere dazu, das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten, zu räumen sowie zu reinigen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG) und das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Feststoffen und Eis zu erhalten (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG). Eine Bachverrohrung kann nicht als eine solche Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden.

26

Allerdings kann die Verrohrung eines natürlich fließenden Gewässers dritter Ordnung einen Gewässerausbau i.S.d. § 71 LWG darstellen, der ebenfalls grundsätzlich dem Träger der Gewässerunterhaltungslast obliegt. Aber auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt handelte es sich bei der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs nicht um eine Maßnahme in der Kostenlast der Verbandsgemeinde. Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts (1 A 13441/94.OVG, AS 25, 199, ZfW 1997, 44, esovgrp; 1 A 11964/99.OVG, AS 28, 307, NVwZ-RR 2001, 20, esovgrp; 1 A 10944/04.OVG, esovgrp; 1 A 10742/11.OVG, esovgrp) kann die Verrohrung eines Gewässers, auch wenn sie als Ausbau einer Zulassung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - bedarf, im Einzelfall unterhaltsrechtlich als Anlage im oder am Gewässer i.S.d. § 76 Abs. 1 Satz 1 LWG zu behandeln sein und deshalb in Bezug auf ihre Unterhaltung den Regelungen des § 77 LWG unterfallen. Dient die Verrohrung aber hauptsächlich wasserwirtschaftlichen Zwecken, sind lediglich die Unterhaltungsvorschriften für Gewässerausbaumaßnahmen heranzuziehen; unter solchen Umständen ist von der Kostenlast der Verbandsgemeinde auszugehen (vgl. OVG RP, 1 A 13441/94.OVG, AS 25, 199, ZfW 1997, 44, esovgrp). So liegen die Dinge hier nicht. In den vorgelegten Verwaltungsvorgängen einschließlich der wasserrechtlichen Plangenehmigungsunterlagen fehlt vielmehr jeder Anhaltspunkt für die Annahme, wasserwirtschaftliche Gründe seien für die Errichtung und die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs wenigstens mitursächlich gewesen. Vielmehr hat Herr Dipl.-Ing. L… in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, dass der Austausch des früheren Kastenprofils gegen ein Betonrohr mit dem Durchmesser DN 1000 nicht etwa wegen veränderter hydraulischer Anforderungen erfolgte, sondern um die Erneuerungskosten möglichst niedrig und den Unterhaltungsaufwand gering zu halten.

27

cc) Die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs steht daher gemäß § 77 LWG in der Anlagenunterhaltungslast der Beklagten. Nach dieser Bestimmung hat der Unternehmer Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten; sonstige Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 LWG sind von ihren Eigentümern und Besitzern (Inhabern) so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhütet werden. Die - bereits dargestellte - Gewässerunterhaltungspflicht der Verbandsgemeinde wird für den Bereich der Verrohrung durch die Anlagenunterhaltungslast gemäß § 77 LWG verdrängt, wenn eine besondere, außerhalb der Wasserwirtschaft liegende Zielsetzung der Verrohrung dies unter Berücksichtigung der Interessenlage und des Verursacherprinzips gebieten (vgl. OVG RP, 1 A 11964/99.OVG, AS 28, 307, NVwZ-RR 2001, 20, esovgrp; OVG RP, 1 A 10944/04.OVG, esovgrp). Davon ist unter den vorliegenden Umständen auszugehen. Denn die Gewässerverrohrung und ihre Erneuerung erfolgten ausschließlich aus straßenverkehrlichen Gründen, während - wie ausgeführt - eine für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen kennzeichnende wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung nicht ersichtlich ist. Auch seitens des Klägers wurde schriftsätzlich bestätigt, die Bachverrohrung habe nicht der Stabilität der Gemeindestraße, sondern der Bequemlichkeit gedient, wie durch Befragen der älteren noch lebenden M… Bürger in Erfahrung gebracht worden sei. Dass die Bachverrohrung erst die Anlage einer modernen Verkehrsbedürfnissen einigermaßen gerecht werdenden Straße ermöglicht hat, wird insbesondere deutlich, wenn man die Engstelle der Straße „A…“ kurz vor der platzartigen Aufweitung im Bereich der Einmündung zur Straße „A… Z…“ in den Blick nimmt. Würde an dieser Stelle der W… Bach offen neben der Straße „A…“ fließen, könnte diese nur von Fußgängern und Zweiradfahrern benutzt werden, nicht jedoch von Personen- oder gar Lastkraftwagen. Ohne Verrohrung des W… Bachs wäre auch die R… Straße im Bereich zwischen den Anwesen Nr. 17 bzw. Nr. 28 und dem Übergang in die Straße „A…“ so schmal, dass entweder der seitliche Fußgängerbereich erheblich eingeschränkt wäre oder aber ein Begegnungsverkehr von Personen- oder gar Lastkraftwagen nicht stattfinden könnte. Damit kann nicht angenommen werden, die Bachverrohrung diene anderen als straßenbaulichen bzw. verkehrlichen Gründen.

28

Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG RP, 1 A 13441/94.OVG, AS 25, 199, ZfW 1997, 44, esovgrp) meint, die Verbandsgemeinde habe einen Vorteil durch die Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs erlangt, der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 LWG auszugleichen sei, folgt ihm der Senat nicht. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, dem ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Gewässerausbau einen Vorteil bringt, nach dem Maß seines Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Für die grundsätzlich gewässerunterhaltungspflichtige Verbandsgemeinde stellt es keinen Vorteil dar, dass das alte schadhafte Kastenprofil der Bachverrohrung durch ein neues rundes Rohr ersetzt wurde, von dem angenommen werden kann, dass es in den nächsten Jahrzehnten nicht erneuert werden muss. Denn das Risiko, eine schadhafte Bachverrohrung unter Einsatz eigener finanzieller Mittel reparieren oder gar ersetzen zu müssen, trägt nicht die Verbandsgemeinde, sondern - wie bereits ausgeführt - die beklagte Ortsgemeinde als Anlagenunterhaltungsverpflichtete.

29

Da die Verrohrung - wie bereits ausgeführt - ausschließlich der Straße dient, während wasserwirtschaftliche Gründe für ihre Errichtung und Erneuerung nicht ersichtlich sind, trägt die Beklagte die Kosten der Erneuerung der Verrohrung des W… Bachs, nicht aber die Verbandsgemeinde. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich beispielsweise der Träger der Wasserversorgungseinrichtung an den Kosten des Straßenausbaus zu beteiligen hat, wenn im Zuge der Straßenausbaumaßnahmen die Wasserleitung erneuert wird. In dieser Fallgestaltung erspart der Träger der Wasserversorgungseinrichtung Aufwendungen für die Tiefbauarbeiten am Straßenkörper, die ihm sonst bei der ihm obliegenden Erneuerung der Wasserleitung entstünden. Die Bachverrohrung aus anderen als wasserwirtschaftlichen Gründen ist aber keine Maßnahme, deren Kosten von der Verbandsgemeinde als Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbauverpflichteter zu tragen sind. Vielmehr bedient sich unter Umständen wie den vorliegenden der Träger der Straßenbaulast des Gewässergrundstücks oder des auf das Gewässer entfallenden Teils der Parzelle(n), um die Verkehrsanlage breiter und ohne Brücken bzw. Überfahrten zu den Anliegergrundstücken ausbauen zu können.

30

4. Die auf dieser Grundlage mit der Berechnung vom 1. August 2013 durchgeführte Berichtigung des beitragsfähigen Aufwands und der beitragspflichtigen Grundstücksfläche ergibt einen auf das Grundstück des Klägers entfallenden Vorausleistungsbetrag von 7.187,22 €. Dieser setzt sich aus dem Produkt der gewichteten Grundstücksfläche von 351,0 m² und dem Beitragssatz von 18,0852 (Fahrbahn) sowie dem Produkt der gewichteten Grundstücksfläche von 175,5 m² und dem Beitragssatz von 4,7824 (Nebenanlagen) zusammen, wobei hinsichtlich der Nebenanlagen eine Eckgrundstücksvergünstigung berücksichtigt wurde.

31

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Vorausleistungsbescheid nur insoweit angefochten wurde, als dieser einen Betrag von 4.000,00 € übersteigt, obsiegt der Kläger ungefähr zu einem Viertel, während er im Umfang von etwa drei Vierteln unterliegt.

32

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

33

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.122,65 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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published on 07/07/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.398,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.555,04 EUR seit dem 03.12.2012 und aus weiteren 14.843,91 EUR seit dem 17.07.2014 zu zahlen.Die Beklagte trä
published on 23/05/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbe
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Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.