| Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 13 Abs. 1 Satz 2 LadÖG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen. Zu diesen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen zu schließen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) und Waren an Sonn- und Feiertagen auch nicht außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilzuhalten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 LadÖG). |
|
| Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Für den Erlass der Untersagungsverfügung war die Beklagte zuständig (§ 14 Abs. 1 LadÖG). Sie hat den Kläger zuvor angehört (§ 28 LVwVfG) und die Verfügung hinreichend begründet (§ 39 LVwVfG). |
|
| Der gesondert angefochtene (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) Widerspruchsbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihn die Beklagte und nicht das Regierungspräsidium Freiburg erlassen hat. Denn die Beklagte war hierfür zuständig, weil es sich beim Erlass einer Untersagungsverfügung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LadÖG um eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinn von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO handelt. Daran ändert nicht, dass es sich bei der Ausführung des Ladenöffnungsgesetz um eine den Gemeinden zugewiesenen Pflichtaufgabe (§ 2 Abs. 2 GemO, § 14 Abs. 1 LadÖG) handelt und die Gemeinde zur Durchsetzung des gesetzlichen Ladenschlusses Ordnungsverfügungen erlässt. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber insoweit keine nächsthöhere Behörde (im Sinn von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) bestimmt und die Gemeinden nicht einer Fachaufsicht (vgl. § 118 Abs. 2 GemO) unterworfen hat (vgl. zum Ladenöffnungsgesetz VG Freiburg, Beschluss v. 30.04.2008 - 6 K 785/08 - juris, Rn. 1; vgl. ferner die in VG Freiburg, Urteil vom 17.01.2013 - 4 K 1022/12 -, juris, Rn. 8 wiedergegebene Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums Freiburg; vgl. auch, zum Straßenrecht und dort § 16 Abs. 8 StrG, VGH-Bad.-Württ., Urteil vom 31.01.2002 - 5 S 3057/99 -, juris, Rn. 31 = VBlBW 2002, 297). |
|
| Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. |
|
| Mit der Öffnung des Verkaufsladens an Sonn- und Feiertagen verstößt der Kläger gegen seine Pflicht, den Laden an diesen Tagen geschlossen zu halten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG). |
|
| Dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahme vom Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen vorlägen, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Am ehesten in Betracht käme insoweit der recht weit gefasste (gegenüber dem Ladenschlussgesetz des Bundes neue) Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 6 LadÖG. Danach dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe von Zubehör für die Dauer der Hauptleistung und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang dazu. Selbst wenn man als Hauptleistung in diesem Sinne die Gesamtheit der zahlreichen und verschiedenartigen gemeindlichen Veranstaltungen des Klägers am Sonntag ansähe, handelte es sich bei dem Warenangebot des Ladens jedenfalls nicht um Zubehör im Sinne der Vorschrift; denn weder ist das Angebot auf den Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet (wie etwa bei der Abgabe von Getränken und Esswaren in einem Kino), noch ist es thematisch beschränkt (wie etwa beim Angebot eines Museumsladens). Auch der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers sein Angebot ganz überwiegend strengen islamischen Speisevorschriften entspreche, enthält keine solche thematische Beschränkung. |
|
| Dass der Laden des Klägers dem Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkauf mit Kunden gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG unterliegt, weil es sich um eine Verkaufsstelle im Sinne der Vorschrift handelt, ergibt sich aus Folgendem: |
|
| Verkaufsstelle im Sinn von § 3 Abs. 2 LadÖG sind u.a. Ladengeschäfte aller Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG). Unter Ladengeschäften werden Verkaufsstellen verstanden, welche in Räumen betrieben werden, die nicht nur vorübergehend mit dem Grund und Boden verbunden und mit zum Verkauf erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind; sie sind nur dann dem Ladenschlussgesetz unterfallende Verkaufsstellen, wenn sie im Einzelhandel an den Endverbraucher verkaufen oder Ware abgeben (Neumann, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 1 LadSchlG, Anm. 2 und 3). § 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG enthält zwar, anders als Nr. 2 der Vorschrift, nicht als Tatbestandsmerkmal, dass Waren ständig zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Es wird aber, wohl allgemein, wegen des Worts „ebenfalls“ in Nr. 2 davon ausgegangen, dass die dort genannten Voraussetzungen auch für die Annahme einer Verkaufsstelle nach Nr. 1 der Vorschrift vorliegen müssen (Stober, LadSchlG, 4. Aufl., 2000, Anm. 8 m.w.N.; ebenso schon BGH, Beschluss vom 10.03.1983 - 4 StR 73/82 -, GRUR 1983, 446 = juris). |
|
| Danach ist der Laden des Klägers nach seiner Einrichtung, seinem Betrieb und seinem Kundenkreis unter der Woche ein Ladengeschäft, in dem der Kläger die angebotenen Waren an jedermann verkauft. |
|
| Ist der Laden des Klägers somit unstreitig unter der Woche eine Verkaufsstelle, spricht bereits einiges dafür, dass er diese nicht - durch eine Beschränkung des Kundenkreises an Sonn- und Feiertagen -, jedenfalls nicht ohne äußerliche Veränderungen, entwidmen kann mit der Folge, dass der Laden an Sonn- und Feiertagen nicht mehr als Ladengeschäft im Sinn von § 2 Abs. 1 Nr. 1 LadÖG gilt. Denn es drängt sich auf, dass hierdurch eine Umgehung des gesetzlichen Ladenschlusses ermöglicht würde. Die Rechtsprechung hat die Frage, ob „Mischbetriebe“ dieser Art überhaupt möglich sind, allerdings bislang offen gelassen (vgl. schon BGH, Urteil vom 07.07.1972 - I ZR 136/70 -, NJW 1972, 2087 = juris, Rn. 16). Stattdessen hat sie hohe Anforderungen an eine Beschränkung des Kundenkreises gestellt, die - soweit ersichtlich - regelmäßig verneint worden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.04.1986 - 4 U 366/85 -, GewArch 1986, 346, Verkauf von Reitsportartikeln an Teilnehmer eines Reitturniers; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.1986 - 6 U 147/86 -, GewArch 1988, 61, Verkauf an Angehörige von Reisegruppen nach Voranmeldung; OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2005 - 10 U 42/05 -, juris, Verkauf von Unterhaltungselektronik an gezielt eingeladene Gewerbetreibende der Region; VG Minden, Beschluss vom 08.03.2006 - 3 L 64/06 - juris, Möbelverkauf an 299 geladene Gäste im Rahmen eines „Glücksfestes“). Soweit in der Literatur Fälle genannt werden, in denen das Vorliegen dieser Anforderungen bei Anwendung des Ladenschlussgesetzes des Bundes bejaht worden ist (vgl. Stober, a.a.O., § 1 Rn. 34: beim Warenverkauf an Betriebsangehörige in einer Kantine, an Vereinsangehörige in einem Vereinsheim, an Behördenbedienstete, an Kranke in Krankenhäusern, an Heimbewohner in Heimen, gar an „gute Kunden“, beim Weinverkauf anlässlich einer Weinprobe), dürfte es sich um Fälle handeln, bei denen der - ausnahmsweise - Verkauf von Zubehör an Sonn- und Feiertagen nach dem nunmehr einschlägigen Ladenöffnungsgesetz des Landes, nämlich nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 LadÖG, zulässig ist, so der Verkauf von Büchern bei einer privaten Einladung zu einer Dichterlesung, der Verkauf von Waren durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer, an das Personal einzelner Dienststellen, an Insassen von Heimen oder an Patienten und Personal in Krankenhäusern oder auch von Ausstellern an das Ausstellungspersonal (vgl. Neumann, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 77. EL Oktober 2017, § 1 Anm. 8). Deshalb erscheint es der Kammer fraglich, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen bei gleich welcher Beschränkung des Kundenkreises ein Verkauf an jedermann zu verneinen ist. |
|
| Letztlich kann dies offen bleiben. Denn eine Begrenzung des Kundenkreises auf die Vereinsmitglieder des Klägers ist jedenfalls unter Beachtung der Zielsetzung des Ladenschlusses nicht hinreichend, um einen Verkauf an jedermann zu verneinen. |
|
| Nach der vorliegenden Rechtsprechung (zusammengefasst bei VG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2009 - 4 K 3177/09 -, juris) ist die Frage, ob ein Verkauf an jedermann vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der Zielsetzung des Ladenöffnungsgesetzes nach der Lebensanschauung zu beurteilen. Der Gesetzeszweck ist - wie beim Ladenschlussgesetz des Bundes - darauf gerichtet, den Arbeitsschutz zu vervollständigen, die Angestellten in den Verkaufsstellen vor zu langer Arbeitszeit an Werktagen und vor verbotener Sonntagsbeschäftigung zu schützen, den Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst zu vermindern und insoweit auch der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu dienen (vgl. Stober, a.a.O., Rn. 12 ff.). Deshalb reicht eine Einschränkung des Personenkreises, an den verkauft wird, nach allgemeiner Auffassung nicht aus, um einen Verkauf an jedermann auszuschließen. Einen solchen Ausschluss nimmt die Rechtsprechung nur an, wenn aus Gründen einer sachlichen Beziehung zwischen dem Betreiber des Geschäftslokals und seinen Kunden eine gerechtfertigte, nicht willkürliche Eingrenzung auf einen bestimmten und individualisierbaren Personenkreis als Abnehmer stattfindet. Wenn hingegen der Inhaber eines Geschäftslokals ohne eine solche sachliche Beziehung zu seinen Kunden bestimmte Gruppen von Verbrauchern auswählt, um diese jederzeit, ohne Rücksicht auf die Ladenschlusszeiten, zu bedienen, so hindert dies die Anwendung der Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes nicht, denn ein Geschäftsinhaber kann nicht von sich aus willkürlich darüber befinden, welche Personenkreise er außerhalb der Ladenschlusszeiten bedienen will, da dies zu einer Aushöhlung des Ladenschlussgesetzes führen würde. |
|
| Legt man diese Maßstäbe zugrunde, liegt zwar beim Laden des Klägers an Sonn- und Feiertagen eine sachliche und überdies im Vergleich zu den oben genannten Fällen denkbar enge Beziehung des Klägers als Verkäufer zu seinen Vereinsmitgliedern als Kunden vor. Diese ist nicht nur durch das formale Vereinsmitgliedschaftsrecht geprägt, sondern überdies durch das gemeinsame Ziel, das Gemeindeleben zu fördern, und den religiös begründeten Wunsch, in einem vertrauenswürdigen Laden Lebensmittel und andere Waren einkaufen zu können, die nach dem Islam strenggläubigen Moslems erlaubt sind. |
|
| Dies genügt nach Auffassung der Kammer aber nicht, eine („willkürliche“) Umgehung des Ladenschlusses in einem solchen Fall auszuschließen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass es, je größer der sachlich begrenzte Kreis der möglichen Kunden und je breiter das Warenangebot ist, umso bessere Gründe geben muss, einen Bedarf für einen Verkauf am Sonn- und Feiertagen anzuerkennen; denn ansonsten erwiese sich die Begrenzung auf einen Kundenkreis lediglich als beliebiges Mittel, eine gewöhnliche Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nicht schließen zu müssen. |
|
| Ein hinreichender Grund in diesem Sinn besteht hier nicht. Es steht zwar nicht in Frage, dass ein Offenhalten des Ladens an Sonn- und Feiertagen auch das Gemeindeleben des Klägers fördert und dem Interesse der Vereinsmitglieder, die teilweise in größerer Entfernung zum Gemeindezentrum leben, entgegenkommt, an Sonn- und Feiertagen nicht nur an den Veranstaltungen des Klägers teilnehmen zu können, sondern zugleich Waren einkaufen zu können, die nach ihrer Erwartung islamischen Reinheitsgeboten entsprechen. Es geht dem Kläger also mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht allein um ein allgemeines Erwerbsinteresse, das für sich einen Sonntagsverkauf nicht rechtfertigen kann (VG Freiburg, Beschluss vom 21.09.2010 - 1 K 804/10 -, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, juris, Rn. 41; BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, juris, Rn. 157). Der Sonn- und Feiertagsverkauf ist aber kein notwendiges Element des Gemeindelebens. Die Bedürfnisse der streng gläubigen Vereinsmitglieder, ihnen erlaubte Waren einkaufen zu können, können sie ohne Weiteres unter der Woche decken. Ggf. könnte der Kläger die Verkaufszeiten unter der Woche auch so einrichten, dass sie außerhalb der gewöhnlichen oder besonderer (Schicht-)Arbeitszeiten liegen. |
|
| Soweit die Rechtsauffassung der Beklagten früher (wohl gestützt auf die erwähnte Stelle bei Stober a.a.O.) dahin ging, dass ein Verkauf an Vereinsmitglieder in einem Vereinsheim an Sonn- und Feiertagen gegeben sei, erscheint das im Übrigen schon deshalb als fraglich, weil die Verkaufsstelle des Klägers nicht das Gepräge einer Verkaufsstelle in einem Vereinsheim, sondern das eines gewöhnlichen, der Straße und somit der Öffentlichkeit zugewandten Ladens hat. Dies gilt umso mehr, als ein Verkauf an jedermann auch dann (und möglicherweise zu weit gehend) angenommen wird, wenn die Verkaufsstelle sich beispielsweise in Vorhallen von Theatern, Hotels, Kinos oder vor Ausstellungen, Sportplätzen und anderen Einrichtungen, die ohne Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung zugänglich ist (Neumann a.a.O. Anm. 7), befindet. Dabei unterscheidet sich der Verkaufsladen des Klägers etwa von einem Sonntagsverkauf von Esswaren in einem Kino nicht nur durch seine Lage und Öffnung zur Straße, sondern auch durch sein recht umfassendes Angebot für alltägliche Lebensbedürfnisse nach Art eines Nachbarschaftsladens. |
|
| An der letztlich freien Zugänglichkeit des Ladens des Klägers an Sonn- und Feiertagen ändert nichts, dass der Kläger durch deutliche Hinweise am Laden zum Ausdruck bringt, dass er sonn- und feiertags nur an Mitglieder verkaufe und sogar ein Betreten des Ladens für nichtberechtigte Kunden untersagt und einen Zutritt überhaupt nur über einen halbgeöffneten Seitenzugang eröffnet. Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass diese Hinweise geeignet sind, einen Verkauf an nichtberechtigte Kunden im allgemeinen hinreichend sicher auszuschließen, weil er in der Vergangenheit keine genügenden Kontrollen der Kunden vorgenommen und diese nicht regelmäßig abgewiesen hat und auch nicht erwartet werden kann, dass er solche Kontrollen regelmäßig in Zukunft vornehmen und nichtberechtigte Kunden abweisen wird. Dass es an solchen ständigen Kontrollen in der Vergangenheit gefehlt hat, ist unstreitig. Über viele Jahre hinweg hat der Kläger nicht einmal das Versprechen umgesetzt, an seine Mitglieder Mitgliedsausweise als Grundlage für Kontrollen auszugeben. Ob dies nunmehr geschehen ist, erscheint der Kammer überdies zweifelhaft. Denn der Vorsitzende des Klägers war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage anzugeben, welche Daten ein solcher Mitgliedsausweis enthält und an wie viele der über 300 Vereinsmitglieder überhaupt ein Mitgliedsausweis ausgegeben worden ist. Im Übrigen hat er in der mündlichen Verhandlung zwar glaubhaft angegeben, dass er gegenüber der Gemeinde immer wieder, auch beim Freitagsgebet, darauf hingewiesen hat, dass der Kundenkreis an Sonn- und Feiertagen beschränkt sei und dass dies eingehalten werden müsse. Er hat auch angegeben, dass er selbst schon Kunden an Sonn- und Feiertagen zurückgewiesen habe, auch wenn diese dafür kein Verständnis gezeigt hätten. Ganz offensichtlich ist das Verkaufspersonal aber nicht bereit oder jedenfalls nicht in der Lage, entsprechend zu handeln. Nach der Lebenserfahrung ist das auch nachvollziehbar; denn ein Besucher des Gemeindezentrums wird es in der Regel nicht verstehen, dass er nur deshalb vom Verkauf an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen ist, weil er keinen Vereinsmitgliedsausweis hat oder bei sich führt. Dass bei dieser Sachlage eine im Wesentlichen lückenlose Kontrolle in der Zukunft gelingen sollte, obwohl es bisher trotz immer wieder erfolgter Hinweise der Beklagten und sogar unter dem Druck des anhängigen Untersagungsverfahrens nicht möglich war, vermag die Kammer nicht festzustellen. |
|
| Diese Auslegung und Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes sowie der Umstand, dass der Gesetzgeber des Ladenschlussgesetzes für Fälle der hier zu beurteilenden Art keine (weitere) Ausnahme vom Gebot des Ladenschlusses an Sonn- und Feiertagen geschaffen hat, verstößt nicht gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) des Klägers und seiner Vereinsmitglieder oder auch anderer Gemeindemitglieder. Ob insoweit überhaupt der Schutzbereich des Grundrechts berührt und ein Eingriff gegeben wäre, kann dahinstehen. Denn auch wenn der Sonntagsverkauf an Mitglieder in einem unter der Woche allgemein öffentlichen und der Straße zugewandten Laden dem Gemeindeleben förderlich ist und einzelnen Gemeindemitgliedern die Teilnahme am Gemeindeleben erleichtert, würde doch jedenfalls das öffentliche Interesse an der Wahrung des Ladenschlusses an Sonn- und Feiertagen überwiegen. Dieses öffentliche Interesse wird durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 LV BW gestützt. Das Grundgesetz und die Landesverfassung geben dem Gesetzgeber darin auf, den Sonn- und Feiertagsschutz hinreichend im Sinne eines Regel-Ausnahmeverhältnisses zu gewährleisten (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, juris, Rn. 135 ff., 153, m.w.N.). Zwar ist der Ladenschluss nicht gerechtfertigt, wenn eine Ausnahme zur Wahrung höher- oder gleichrangiger Rechtsgüter notwendig ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, juris, Rn. 41). Als solche höher- oder gleichrangige Rechtsgüter kommt insbesondere die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Betracht, auch soweit sie dem Berechtigten Raum für eine positive Betätigung zur Verfügung stellt (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, juris, Rn. 134). Wollte man darunter auch die Möglichkeit fassen, das Gemeindeleben religiöser oder auch sonstiger Weltanschauungsgemeinschaften, denen nach ihrem eigenen Bekenntnis (mit anderen Feiertagen) weniger am Schutz der Sonntagsruhe liegt, durch den Betrieb eines Lebensmittelladens an Sonn- und Feiertagen für die Gemeindemitglieder bzw., was der Kläger vorgibt, für die Mitglieder des Trägervereins einer Gemeinde attraktiver zu gestalten, wäre jedenfalls nicht der Kernbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit betroffen. Dem gegenüber stünde aber durch das Grundgesetz und die Landesverfassung geschützte öffentliche Zweck, den Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen hinreichend zu gewährleisten. Dies wäre nicht möglich, wenn den Trägern von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften allgemein erlaubt würde, bei oder in Gemeindezentren betriebenen Läden sonn- und feiertags für einen Verkauf an ihre Mitglieder offenzuhalten. |
|
| Dass die Beklagte bei der Ausübung des ihr nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LadÖG eingeräumten Ermessen (vgl. § 40 LVwVfG) rechtsfehlerhaft gehandelt hätte (§ 114 Satz 1 VwGO), kann die Kammer nicht feststellen. Insoweit hat das Gericht allein zu prüfen, ob die Beklagte Ermessen ausgeübt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. |
|
| Die Untersagungsverfügung wahrt den als Grenzen des Ermessens wirkenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Untersagung des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen ist ein geeignetes Mittel, denn sie führt dazu, dass ein dem Ladenöffnungsgesetz widersprechender Zustand wirksam beseitigt wird. Sie ist auch erforderlich. Ein weniger eingreifendes, gleichermaßen geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Hierfür reichen, wie ausgeführt, insbesondere die vom Kläger ausgeführten oder angekündigten Kontrollmaßnahmen nicht aus. Schließlich greift die Maßnahme, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht des Klägers und der Gemeindemitglieder bzw. Vereinsmitglieder auf Religionsfreiheit ein. Dies gilt erst recht für das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). |
|
| Soweit die Beklagte in der angefochtenen Verfügung auch weitere Gesichtspunkte (Zahl der Beschwerden von Anwohnern und anderen Gewerbetreibenden, Umfang von Lärmbelästigungen, Verstoß gegen das Feiertagsgesetz) angeführt hat, braucht die Kammer dem nicht nachzugehen. Denn darauf ist die Verfügung nicht maßgeblich gestützt. |
|
| Auf ein geschütztes Vertrauen kann sich der Kläger nicht berufen. Die Beklagte hat nie (rechtlich bindend) eine Zusicherung oder Zusage erteilt, dass sie gegen die Öffnung des Ladens an Sonn- und Feiertagen nicht einschreiten werde. Sie hat, insbesondere durch ihr Schreiben vom 22.06.1992, aber auch in der Folge, immer nur zum Ausdruck gebracht, dass sie (wohl wegen der Auffassung von Stober a.a.O. zur Zulässigkeit eines Verkaufs von Waren in einem Vereinsheim an Vereinsmitglieder) einen Verkauf an Mitglieder des Vereins unter den damals jeweils gegebenen Umständen für (noch) erlaubt halte oder jedenfalls dagegen nicht einschreiten wolle. |
|
| Dass die Beklagte von dieser Verwaltungspraxis zuletzt abgerückt ist, hat sie nachvollziehbar mit den eingegangenen Beschwerden anderer Gewerbetreibender begründet, wobei einer dieser Gewerbetreibenden schon in einem vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen auf den geduldeten Ladenverkauf des Klägers Bezug genommen hatte. Die Beklagte hat weiter darauf abgestellt, dass der Kläger trotz wiederholter Belehrung über die erforderlichen Kontrollen diese nicht wirksam gehandhabt habe. |
|
| Solche Erwägungen, von einer zuvor wohlwollenden Verwaltungspraxis abzugehen, können keinen Ermessensfehler begründen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, der Verein frage sich, ob letztlich für die geänderte Haltung der Beklagten auch andere Gründe erheblich gewesen seien, können solche anhand der Akten nicht festgestellt werden. Insoweit hat es zwar wohl bei Mitarbeitern des Amts für öffentliche Ordnung der Beklagten anfangs unterschiedliche Auffassungen dazu gegeben haben, ob die oben erwähnten Gründe für eine Änderung der Verwaltungspraxis hinreichend sein sollten (vgl. die e-mail vom 25.01.2016, VAS. 447 oben) oder ob überhaupt ein Verkauf an jedermann vorliege (vgl. den Vermerk vom 13.06.2016, VAS. 517). Das reicht aber nicht aus, sachfremde Erwägungen bei Erlass der angefochtenen Verfügung für nahe liegend zu halten oder gar anzunehmen. Denn dafür war nicht die Sichtweise einzelner Mitarbeiter maßgeblich, sondern diejenige des am Verfahren und an der Entscheidung beteiligten Leiters des Amts für öffentliche Ordnung. |
|
| Dass das Verbot auf einen Verkauf außerhalb des Ladens erstreckt worden ist, dient der Klarstellung und ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Kläger hat zwar bestritten, dass außerhalb des Ladens am Sonntag verkauft werden solle. In der Vergangenheit hatte die Beklagte einen solchen Verkauf aber festgestellt (vgl. das Lichtbild VAS. 569). |
|
| Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig (§ 20 Abs. 4, § 19 Abs. 3 LVwVG). |
|
| |