Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. Sept. 2010 - 1 K 804/10

bei uns veröffentlicht am21.09.2010

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7.5.2010 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 7.5.2010, mit welcher der Antragstellerin untersagt worden ist, ihre Verkaufsstelle am 9.5.2010 sowie an allen folgenden Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Die aufschiebende Wirkung des rechtzeitig am 12.5.2010 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin ist entfallen, weil die Antragsgegnerin in der genannten Entscheidung zugleich den Sofortvollzug angeordnet hat.
Der Antrag ist begründet, weil das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt. Ihr Widerspruch wird sehr wahrscheinlich erfolgreich sein, denn die angefochtene Entscheidung vom 7.5.2010 dürfte rechtswidrig sein und sie in ihren Rechten verletzen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 LadÖG führt die zuständige Behörde (hier gemäß § 14 Abs. 1 LadÖG die Antragsgegnerin) die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes. Sie kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen.
Der von der Antragsgegnerin angenommene Verstoß gegen Vorschriften des LadÖG liegt voraussichtlich nicht vor. Das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG normierte grundsätzliche Öffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen erfährt in § 9 LadÖG bereichsspezifisch und vor allem nach Warengruppen und Anbietern sowie nach besonderen Orten differenzierte, zeitlich beschränkte Ausnahmen. Sehr wahrscheinlich zutreffend beruft sich die Antragstellerin, die ihr Gartencenter an Sonn- und Feiertagen zum Verkauf öffnen will, auf die Ausnahme für die besondere Warengruppe des § 9 Abs. 1 Nr. 3 LadÖG. Danach dürfen (in konkret aufgeführtem zeitlichen Umfang) Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für die Abgabe von Blumen geöffnet sein, wenn Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden.
Die von der Antragsgegnerin im Anschluss an einen Erlass des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 16.1.2008 dem Tatbestandsmerkmal „in erheblichem Umfang“ gegebene Auslegung, wonach eine Verkaufsstelle dies nur dann erfülle, wenn sie Blumen im Verhältnis zum Gesamtsortiment zu mehr als 50 % führe, dürfte unzutreffend sein. Diese Interpretation tauscht das Merkmal der „Erheblichkeit“ gegen dasjenige des „Überwiegens“ aus, ohne jedoch vom Wortlaut und vor allem vom Zweck der Regelung gedeckt zu sein. Der Umstand, dass es sich beim Gartencenter der Antragstellerin nicht um einen ausschließlich dem Verkauf von Blumen dienenden (großflächigen) Einzelhandelsbetrieb handelt, ist unschädlich. Das LadÖG übernimmt den Kern der bisherigen (bundesrechtlichen) Regelungen über den grundsätzlichen Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen sowie weitgehend die bislang hierzu festgelegten Ausnahmen (LT-Drs. 14/674, S. 16). Es geht, wie das LadSchlG, vom Vorhandensein gemischter Betriebe aus und beansprucht für jeden Betriebsteil die Geltung der insofern einschlägigen Vorschriften. Es kann folglich für die Frage des erheblichen Umfangs nicht auf ein Verhältnis zu den anderen Betriebsteilen abgestellt und etwa verlangt werden, dass ein bestimmter Umsatz des Gesamtbetriebes auf das Blumengeschäft entfällt. Wie die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/674, S. 20) zeigt, lässt das LadÖG u.a. den Blumenverkauf an Sonn- und Feiertagen zu, weil an diesen Tagen ein besonderer Bedarf in der Bevölkerung an Mitbringseln oder Geschenken besteht. Aus diesem Zweck lässt sich entnehmen, dass (nur) solche Verkaufsstellen in den Genuss der Privilegierung gelangen sollen, die nach dem Umfang des Angebots die Gewähr dafür bieten, den typischen Bedarf, wie er an Sonn- und Feiertagen anfällt, befriedigen zu können. Dies setzt neben einer gewissen Kontinuität des Angebots nach Umfang und Breite ein Sortiment voraus, wie es üblicherweise in einem (sei es auch kleineren) Blumengeschäft vorgehalten wird (vgl. für den auf § 12 Abs. 1 LadSchlG beruhenden, mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 LadÖG inhaltsgleichen § 1 Nr. 3 SonntVerkV: BGH, Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 114/94 -, GewArch 1996, 387; vgl. auch Zmarzlik/Roggendorff, LadSchlG, 2. Aufl. 1997, § 12 Rnr. 15 und 16).
Die Antragstellerin genügt diesen Anforderungen, denn sie verkauft Blumen im Sinne des Gesetzes, zu denen neben Schnittblumen, Zierpflanzen, Trockenblumen, Gestecken, Balkon- und Beetpflanzen auch Kränze und Topfblumen gehören (vgl. LT-Drs. 14/674, S. 20 sowie Zmarzlik/Roggendorff, a.a.O.; Stober, LadSchlG, 4. Aufl. 2000, § 10 Rnr. 22), nebst dem gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 5, 2 Abs. 5 Nr. 1 LadÖG typischen Zubehör wie Töpfen und Vasen sowie Bändern, Schleifen und Blumenerde. Allerdings unterliegt ein Verkauf nach Sinn und Zweck des LadÖG Beschränkungen. Sonn- und Feiertage sind von der werktäglichen Geschäftigkeit freizuhalten. Die Arbeitsruhe an diesen Tagen ist vom Gesetzgeber als Regelzustand vorgesehen. Eine ausnahmsweise Öffnung ist nur zulässig, wenn dafür ein dem Sonntagsschutz gerecht werdender Sachgrund besteht. Das Erwerbsinteresse oder das alltägliche Einkaufsinteresse der Kunden können Sonntagsöffnungen nicht rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, NVwZ 2010, 570). Der Verkauf von Blumen und Zubehör an Sonn- und Feiertagen ist folglich nur in geschenküblichem Umfang zulässig (so bereits im Rahmen des § 12 LadSchlG: OVG NRW, Urt. v. 15.7.1994 - 4 A 2091/93 - GewArch 1995, 490).
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin etwas anderes beabsichtigt, gibt es nicht. Angesichts der Größe ihrer Verkaufsstelle und des bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben typischen großen Angebots wird sie indes, was der Überwachung durch die zuständige Behörde unterliegt, organisatorisch sicherstellen müssen, dass während der Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen nicht mehr als die geschenkübliche Menge und keine anderen Waren als Blumen/Zubehör verkauft werden. Bei der Anwendung des Maßstabs „geschenküblicher Umfang“ entstehen in der Praxis keine unüberwindbaren Hindernisse, wenn die Behörde in der gebotenen Weise von einer kleinlichen Handhabung absieht und nur in erkennbaren Missbrauchsfällen (etwa Verkauf von Mengen oder Gebinden, die offenkundig nicht als Geschenk/Mitbringsel, sondern zur Beet-/Balkonbepflanzung erworben werden) einschreitet (in diesem Sinne OVG NRW, Urt. v. 15.7.1994, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer Öffnung auf mindestens 10.000,-- EUR/Jahr geschätzt und diesen Betrag für das Eilverfahren halbiert.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 12 Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass und wie lange an Sonn- un

Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen - SonntVerkV | § 1


(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe 1. von frischer Milch: Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,2. von Bäcker- oder Konditorwa

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein Verein, wendet sich dagegen, dass ihm die Beklagte das Offenhalten eines Lebensmittelladens an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt untersagt h

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass und wie lange an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen geöffnet sein dürfen.

(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

1.
von frischer Milch:Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,
2.
von Bäcker- oder Konditorwaren:Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
3.
von Blumen:Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,
4.
von Zeitungen:Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11,13bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass und wie lange an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstellen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen geöffnet sein dürfen.

(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.