Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Apr. 2008 - 2 K 2080/07

bei uns veröffentlicht am02.04.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt lebensmittelrechtliche Feststellungen in Bezug auf ihr Produkt „E. Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchtemischung“.
Die Klägerin ist eine Import- und Vertriebsgesellschaft für Tiefkühlkost. Im April 2005 fand eine Untersuchung des von der Klägerin vertriebenen Produkts „E. Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchtemischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg statt. Dieses Produkt besteht ausweislich der unterhalb eines unter dem Titel befindlichen Rezeptvorschlags aufgeführten Zutatenliste aus „Tintenfisch, Surimi (Krebsfleisch-Imitat aus Fischmuskeleiweiß geformt (Weizen, Ei, Fisch, Krustentiere, Soja, Stabilisatoren: E450, E451, E420; Aroma, Farbstoff: Paprika, Karamel)), Miesmuscheln, Warmwassergarnelen, King Prawns, Venusmuscheln“. Das CVUA Freiburg kam mit Gutachten vom 12.7.2005 zu dem Ergebnis, dass die Probe neben verschiedenen Weichtieren und Krebsen auch Surimi enthalte. Dies müsse ausreichend, etwa durch Ergänzung der Verkehrsbezeichnung „Meeresfrüchte“ durch eine Angabe wie „enthält Surimi“, kenntlich gemacht werden, was vorliegend nicht erfolgt sei. Ein von der Staatsanwaltschaft Offenburg eingeleitetes Ermittlungsverfahren der wurde später eingestellt.
Im Mai 2006 nahm das Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen - auf Anregung der Staatsanwaltschaft Offenburg erneut eine Probe des Produktes der Klägerin „E. Frutti die Mare ‚R.’ Meeresfrüchtemischung“. Das CVUA Freiburg untersuchte die Probe und kam in seinem Gutachten vom 27.2.2007 zu dem Ergebnis, die Probe sei wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LMKV nicht verkehrsfähig. Das in dem Erzeugnis enthaltene Surimi falle nicht unter die Bezeichnung „Meeresfrüchte“. Es sei daher eine beschreibende Verkehrsbezeichnung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV erforderlich, die zumindest eine getrennte Aufführung der Komponente „Surimi“ enthalten müsse. Aufgrund der Bezeichnung „Meeresfrüchtemischung“ sei die Probe darüber hinaus wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 LFGB nicht verkehrsfähig. Bei Verwendung von Surimi bei einem Produkt, welches die Bezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’“ bzw. „Meersfrüchtemischung“ trage, müsse dies ausreichend kenntlich gemacht werden. Die ausschließliche Kenntlichmachung der Verwendung von Surimi im Zutatenverzeichnis werde als nicht ausreichend gewertet. Da Surimi nicht zu den Meersfrüchten gehöre, handele es sich vorliegend um ein zusammengesetztes Lebensmittel. Deshalb müsse der Mengenanteil der echten Meeresfrüchte deklariert werden, was bei vorliegender Probe nicht erfolgt sei.
Die Klägerin wurde mit Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 7.5.2007 vom Gutachten CVUA Freiburg vom 27.2.2007 in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, „…die rechtlichen Vorgaben des Kennzeichnungsrechts umzusetzen“. Ferner wurde der Vorgang vom Landratsamt Offenburg zur weiteren Entscheidung der Staatsanwaltschaft Offenburg vorgelegt, die ein Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführerin der Klägerin einleitete; dieses Verfahren wurde nach § 154 d StPO im Hinblick auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren vorläufig eingestellt.
Die Klägerin hat am 9. Oktober 2007 Klage erhoben. Die Klageanträge seien als Feststellungsanträge gem. § 43 VwGO zulässig. Sie dienten der Klärung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin sei der Auffassung, die Bezeichnung des streitgegenständlichen Erzeugnisses verstoße nicht gegen § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 2 LMKV, § 11 LFGB, während der Beklagte die Auffassung vertrete, dass die Verwendung von Surimi nicht ausreichend kenntlich gemacht sei. Damit hätten sich die streitigen Rechtsbeziehungen hinreichend verdichtet. Es gehe um die Anwendung einer bestimmten Norm auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt, nämlich das unveränderte Inverkehrbringen des in den Anträgen näher bezeichneten Erzeugnisses. Auf diesen Sachverhalt sei die Anwendung bestimmter Normen - §§ 3, 4 LMKV, § 11 LFGB - zwischen den Parteien streitig. Einer weiteren Konkretisierung durch Erlass einer Verbotsverfügung bedürfe es nicht. Das beklagte Land könne nicht leugnen, dass es die Auffassung geäußert habe, die Klägerin verstoße mit ihrem Handeln gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften. Sofern das beklagte Land sich auf den Standpunkt zurückziehe, es sei lediglich Übermittler, nicht aber Urheber des Beanstandungsbefundes, müsse auch für die staatlichen Überwachungsbehörden die sog. Kettenverantwortlichkeit gelten. Sowohl die Beanstandung des CVUA Freiburg als auch das Aufforderungsschreiben des Landratsamts Ortenaukreis begründeten die Passivlegitimation des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der streitigen Berechtigungen aus dem Rechtsverhältnisses. Dies ergebe sich aufgrund der Beanstandungen des Beklagten und der Tatsache, dass bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Hätte die Klägerin mit ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage Erfolg, wäre ihrer Geschäftsführerin weder ein Vorsatz- noch ein Fahrlässigkeitsvorwurf vom Amtsrichter zu machen, selbst wenn dieser die objektive Rechtslage abweichend vom Verwaltungsgericht beurteilen sollte. Die Einleitung weiterer Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren sei zu befürchten. Die Klägerin wolle die beanstandeten Erzeugnisse weiterhin unter der bisherigen Kennzeichnung in Verkehr bringen. Eine spezifisch verwaltungsgerichtliche Klärung habe der Beklagte bisher nicht angestrebt. Die Klägerin sei auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einstellen zu können. Die Aussicht, mit einer Vielzahl von weiteren Bußgeld- oder Strafverfahren überzogen zu werden, lasse eine vorausschauende Planung nicht zu. Die Feststellungsklage werde, wie es das BVerwG entschieden habe, auch durch die Ungewissheit der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ihres Produktes und die Unsicherheit in der kaufmännischen Disposition gerechtfertigt. Zudem habe die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klärung der primär lebensmittelverwaltungsrechtlichen Frage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erleben. Es bestehe weiter eine Wiederholungsgefahr. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen. Der Beklagte habe keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den sich die Klägerin mit Widerspruch und Anfechtungsklage hätte zur Wehr setzen können. Ein Abwarten bis zum Erlass eines solchen Verwaltungsaktes sei nicht zuzumuten, da völlig ungewiss sei, wann spezifisch verwaltungsrechtliche Maßnahmen neben dem eingeleiteten Strafverfahren ergriffen würden. Schließlich sei eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, dass die von der Klägerin produzierten Erzeugnisse nicht gegen § 4 Abs. 1 LMKV, § 11 Abs. 1 LFGB verstießen, nicht möglich, denn insoweit fehle es an einer entsprechenden Ermächtigungsnorm. Schließlich handele es sich auch nicht um das Begehren vorläufigen Rechtsschutzes. Anknüpfungspunkt für die Klage sei ein Sachverhalt, der sich in der Vergangenheit abgespielt habe. Im Übrigen seien auch die besonderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes - qualifiziertes Rechtsschutzinteresse und Unzumutbarkeit, auf nachträglichen Rechtsschutz zuzuwarten - vorliegend erfüllt. Das qualifizierte Interesse liege in der Klärung der konkreten Rechtsfrage, ob sie ihr Produkt ohne Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unverändert in Verkehr bringen könne. Diese Frage sei von enormem wirtschaftlichem Interesse. Ferner sei ihr ein Abwarten des Strafverfahrens nicht zumutbar.
Die Klage sei auch begründet. Die Bezeichnungen „Frutti di Mare“ und „Meeresfrüchtemischung“ seien in Rechtsvorschriften nicht definiert. Daher sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung zu verwenden, oder gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 eine Beschreibung des Lebensmittels vorzunehmen.
Unter Meeresfrüchten seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung sowohl wirbellose Meerestiere als auch Fische und Meerstiererzeugnisse zu verstehen. Bei Surimi handele es sich um zerkleinertes, mit Wasser gewaschenes Fischmuskelfleisch ohne Faserstruktur. Surimi werde ausschließlich aus essbaren Meersfrüchten hergestellt und sei daher schon selbst als Meersfrucht anzusehen. Die Zugabe von Surimi widerspreche daher schon nicht dem Begriff der „Meeresfrüchte“, da es sich um ein Fischerzeugnis handele.
Das Erzeugnis sei unter der beanstandeten Verkehrsbezeichnung schon seit mehr als 15 Jahren auf dem Markt. Erzeugnisse mit entsprechenden Mischungen aus Muscheln, Garnelen, Tintenfisch und Surimi würden von so gut wie allen Wettbewerbern der Klägerin unter der Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „Meeresfrüchte-Cocktail“ in den Verkehr gebracht. Eine entsprechende Etikettierung werde im gesamten Raum der Europäischen Union vorgenommen. Bei den Verbrauchern habe sich daher eine entsprechende Verkehrsauffassung gebildet, wonach eine „Meeresfrüchte-Mischung“ auch einen gewissen Anteil an Surimi enthalte. Das streitgegenständliche Erzeugnis der Klägerin entspreche daher der Verkehrsauffassung von einer Meersfrüchtemischung.
Selbst wenn man davon ausgehe, Surimi sei nicht als Meeresfrucht anzusehen, seien die behaupteten Rechtsverstöße nicht gegeben. Sofern eine nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung für ein Lebensmittel nicht existiere, sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV als Verkehrsbezeichnung eine Beschreibung des Lebensmittels zu wählen, die es dem Verbraucher ermögliche, die Art des Lebensmittels von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden. Die Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ erfülle diese Voraussetzungen selbst dann, wenn Surimi keine Meeresfrucht darstelle. Durch die Bezeichnung „Meeresfrüchte“ werde zum einen verdeutlicht, dass nicht nur ein einzelnes Meerestier im Erzeugnis enthalten sei, sondern mehrere verschiedenartige. Durch den Zusatz „Mischung“ werde klargestellt, dass in dem Erzeugnis nicht zwingend ausschließlich Meeresfrüchte enthalten seien, sondern auch ein gewisser Anteil von Zutaten, die Meeresfrüchten ähnlich seien, zu erwarten sei. Ansonsten ergebe der Zusatz „Mischung“ keinen Sinn. Für andere Lebensmittel, etwa „Weizenmischbrot“ oder „Gewürzmischung“ sei ein solcher Mischungsbegriff in den einschlägigen Leitsätzen bereits eindeutig normiert. Auch seien in einer Gemüsemischung oft Champignons enthalten, die kein Gemüse seien, und in einer „Beerenmischung“ häufig Kirschen, die im botanischen Sinne keine Beere darstellten, sondern Steinobst. Auch enthalte eine Gyros-Reis-Pfanne nicht nur Fleisch und Reis. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi“ die Zutat Surimi, die lediglich in untergeordneten Gewichtsanteilen zur Verwendung komme, überbetont werde. Außerdem verstoße dieses Vorgehen gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LFGB. Das Erzeugnis der Klägerin verstoße damit auch nicht gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV. Erforderlich sei gerade nicht, sämtliche Zutaten bereits innerhalb der Verkehrsbezeichnung einzeln aufzuführen.
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In keinem Fall führe das beanstandete Erzeugnis zu einer Irreführung des Verbrauchers i.S.d. § 11 Abs. 1 LFGB. Zur Vermeidung einer Irreführung sei es ausreichend, das sich die Verwendung von Surimi aus dem Zutatenverzeichnis ergebe. Einer weiteren Deklaration von Zutaten, die denen von traditionellen Erzeugnissen abwichen, bedürfe es nach Ansicht des EuGH nicht. Das Urteil des EuGH (C-51/94) betreffe vorliegenden Fall. Entsprechend dem EuGH sei davon auszugehen, dass Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung der Erzeugnisse richteten, zunächst das Zutatenverzeichnis läsen. Ferner bedeute ein Informationsdefizit, das ohne Verstoß gegen sonstiges Recht entstehen könne, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Irreführung. Die Information im Zutatenverzeichnis sei insoweit ausreichend, daneben könne eine Ergänzung der Verkehrsbezeichnung nicht verlangt werden. Selbst wenn also unterstellt würde, die Verkehrsbezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ sei nicht ausreichend zur Information des Verbrauchers, auch nicht in Verbindung mit dem Zutatenverzeichnis, könne daher keine Irreführung der Verbraucher gemäß § 11 Abs. 1 LFGB eintreten, da die Zutat Surimi eindeutig im Verzeichnis der Zutaten genannt werde. Hinzu komme, dass die allgemeine Verkehrsauffassung entscheidender Maßstab für die Anwendung der Verbote in § 11 Abs. 1 LFGB sei. Der Begriff der Verkehrsauffassung umfasse die Auffassung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise über den Inhalt einer Kennzeichnung, Angabe oder Aufmachung und über die Beschaffenheit eines Lebensmittels. Zu den Verkehrskreisen gehörten in erster Linie die Verbraucher, weiter Hersteller und Händler. Die Eigenschaften eines Lebensmittels im Vorstellungsbild der Verbraucher würden als Verbrauchererwartung bezeichnet. Zur Frage, was unter einem Produkt mit der Verkehrsbezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’, Meeresfrüchte-Mischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ erwartet werde, hätten die Verbraucher Vorstellungen, die den von der Klägerin verwendeten Zutaten nicht entgegen stünden. Produkte mit vergleichbaren Verkehrsbezeichnungen würden den Verbrauchern seit vielen Jahren europaweit angeboten; das Vorkommen von Surimi in einer Meeresfrüchte-Mischung sei üblich und werde von den Verbrauchern akzeptiert, wenn nicht sogar erwartet. Es sei Aufgabe des Beklagten, eine abweichende Verkehrsauffassung zu beweisen. Er müsse nachweisen, dass die Klägerin gegen die Normen wie behauptet verstoßen habe. Die vorgelegten Etiketten bewiesen, dass vergleichbare Produkte in anderen Staaten frei verkehrsfähig seien. Ferner könne auch ein Hersteller- und Handelsbrauch zur Ausdrucksform und damit zum Spiegelbild von Verbrauchererwartungen werden. Die von der Klägerin verwendete Kennzeichnung einer Meeresfrüchte-Mischung mit Surimi ohne entsprechendem Hinweis in der Verkehrsbezeichnung sei gängige Praxis. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher könne deshalb seit Jahren nicht mehr damit rechnen, dass eine Meeresfrüchte-Mischung ohne die Verwendung von Surimi in den Verkehr gebracht werde. Wenn die gängige Praxis, wie vorliegend, über Jahre hinweg nicht beanstandet worden sei, müsse die angeblich irreführende Wirkung einer Bezeichnung für ein Lebensmittel zwangsläufig entfallen.
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Sofern der Beklagte meine, Surimi sei ein minderwertiges Produkt, so habe diese Auffassung noch nicht einmal das CVUA Freiburg vertreten. Außerdem stütze das Argument der angeblichen Minderwertigkeit nur die Rechtmäßigkeit des klägerischen Handelns. Denn für den interessierten Verbraucher gebe es das Zutatenverzeichnis. Die Verwendung billigerer Erzeugnisse werde auch vom EuGH nicht beanstandet.
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Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus nicht für alle Lebensmittel die zu wählende Verkehrsbezeichnung enthielten; dies gelte auch für das von der Klägerin hergestellte Lebensmittel. Für die vom beklagten Land vertretene Rechtsauffassung, das Vorkommen von Surimi müsse in der Verkehrsbezeichnung klargestellt werden, gebe es keine Rechtsgrundlage, insbesondere nicht die Leitsätze.
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Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass die Bezeichnung „Frutti die Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ für das Erzeugnis, das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 7.5.2007 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 LMKV verstößt
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2. festzustellen, dass die Bezeichnung „Frutti die Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ für das Erzeugnis, das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 7.5.2007 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB verstößt
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO könne durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe. Der von der Klägerin angestrebte vorbeugende Rechtsschutz erfordere qualifizierte Rechtsschutzvoraussetzungen. Ein spezielles, auf die Inanspruchnahme gerade vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtschutzinteresse sei nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung der Klägerin fehle. Unzulässig sei es insbesondere, wenn nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt werde. Bislang sei das Verfahren ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft Offenburg betrieben worden. Das angegangene Land habe kein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin in dieser Sache betrieben und keine verwaltungsrechtliche Verfügung gegenüber der Klägerin erlassen. Bis heute sei es nicht einmal zu einer Androhung des Erlasses eines derartigen Bescheides gekommen. Das beklagte Land habe nur die von der Staatsanwaltschaft geforderte Probennahme vorgenommen und den Vorgang abgegeben. Das Schreiben des beklagten Landes sei lediglich zur Information der Klägerin über das Untersuchungsergebnis des CVUA Freiburg erfolgt und habe keinerlei Verpflichtung für die Klägerin begründet. Die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten sei nur vage; in Wahrheit gehe es der Klägerin um die gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, so dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Sie habe auch kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Da sie eine Vielzahl anderer Produkte vertreibe, könne von einer Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gesprochen werden.
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Was die Frage der Begründetheit angehe, so habe das angegangene Land bisher keine Bewertung des Sachverhaltes vorgenommen, sondern die Klägerin nur zur Umsetzung der vom CVUA Freiburg formulierten rechtlichen Vorgaben aufgefordert. Deren Rechtsauffassung werde wiederholt. Nach Auffassung des CVUA Freiburg müsse die Verwendung von Surimi in einer Meeresfrüchtemischung ausreichend kenntlich gemacht werden. Die ausschließliche Kenntlichmachung im Zutatenverzeichnis sei nach Auffassung des CVUA Freiburg nicht ausreichend. Der Begriff „Meeresfrüchte“ umfasse nur bestimmte aus dem Meer stammende Tiere. Aus einschlägigen Literaturstellen ergebe sich keinerlei Hinweis darauf, dass Surimi als Meeresfrucht verstanden werden könne. Das Fischerzeugnis Surimi sei weder ein Tier, noch bestehe es aus im natürlichen Zusammenhang belassenem Gewebe. Fischerzeugnisse seien keine Meeresfrüchte, wie sich auch aus den Leitsätzen ergebe. Da Surimi keine Meeresfrucht sei, stelle die alleinige Verkehrsbezeichnung „Meeresfrüchtemischung“ bei einem Erzeugnis mit Surimi keine ausreichend beschreibende Verkehrsbezeichnung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV dar, weil es zu einer Verwechslung mit Erzeugnissen ohne Surimi kommen könne. Sollte sich eine Verkehrsauffassung hinsichtlich des Erzeugnisses „Meeresfrüchte“ herausgebildet haben, müsste dies die Auffassung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise widerspiegeln und nicht nur die der Herstellerseite. Nach mehrheitlicher Sachverständigenauffassung weiche eine Meeresfrüchtemischung mit Surimi von der Verbrauchererwartung ab. Was die gängige Praxis angehe, gegen die angeblich nicht eingeschritten worden sei, so seien nach Kenntnis des CVUA Freiburg Meeresfrüchtemischungen mit Surimi auch von Untersuchungsämtern anderer Bundesländer seit mehr als 10 Jahren beanstandet worden. Auch seien Meeresfrüchtemischungen mehrerer namhafter Hersteller im Verkehr, die ohne Surimi hergestellt worden seien oder bei denen eine beschreibende Verkehrsbezeichnung unter Aufzählung aller Komponenten verwendet werde. Die Behauptung, der Verbraucher könne seit Jahren nicht mehr damit rechnen, eine Meeresfrüchte-Mischung werde ohne Verwendung von Surimi in den Verkehr gebracht, entspreche nicht den Tatsachen.
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Die Einlassung der Klageschrift, die Verwendung des Wortes „Mischung“ weise darauf hin, dass in dem Erzeugnis auch den Meeresfrüchten ähnliche Zutaten enthalten seien, sei unglaubhaft, da Surimi aufgrund seiner Produktbeschaffenheit den Meeresfrüchten gerade nicht ähnlich sei. Das Argument, der Anteil an Surimi sei zu gering, um in der Verkehrsbezeichnung Berücksichtigung zu finden, sei irrelevant; außerdem habe bei der beanstandeten Probe Surimi bereits an zweiter Stelle im Zutatenverzeichnis gestanden, so dass von lediglich untergeordneten Gewichtsanteilen nicht die Rede sein könne.
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Die Klägerin behaupte, dass vergleichbare Erzeugnisse in Staaten der Europäischen Union im Verkehr seien. Dennoch müsste, auch wenn dieses Erzeugnis in anderen EU-Mitgliedstaaten rechtmäßig im Verkehr sein sollte, die Verkehrsbezeichnung durch beschreibende Angaben gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 LMKV ergänzt werden, da andernfalls der Verbraucher nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.
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Die Verkehrsbezeichnung nach §§ 3, 4 LMKV dürfe nicht geeignet sein, einen verständigen Durchschnittsverbraucher irrezuführen. Der Durchschnittsverbraucher wisse nicht, dass Surimi in der Regel ein minderwertiges Produkt sei. Was Surimi sei, ergebe sich aus den Leitsätzen für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus. Danach sei Surimi keine Meeresfrucht. Der Hinweis auf das EuGH-Urteil C-51/94 sei nicht zielführend, da die dort beurteilten Nahrungsmittel - etwa „Sauce hollandaise“ - dort bereits aus verschiedenen Ursprungssubstanzen hergestellt seien; gerade dies werde durch den Begriff „Meeresfrüchtemischung“ bewusst verschleiert. Die Klage sei daher, wenn nicht unzulässig, so doch unbegründet.
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Im Rahmen von § 11 Abs. 1 LFGB reiche es, wenn die Möglichkeit einer Täuschung der Verbraucher bestehe. Der Rechtsprechung des EuGH könne nicht entnommen werden, dass bei ordnungsgemäßer Pflichtkennzeichnung des Zutatenverzeichnisses die Verpflichtung zur Kenntlichmachung in der Verkehrsbezeichnung generell entfalle. Zwar würden nach geltender Rechtsprechung die Angaben im Zutatenverzeichnis bei Prüfung einer Irreführung beachtet, es sei jedoch auf die Gesamtaufmachung abzustellen; hier sei z.B. die Angabe des Zutatenverzeichnisses in auffallend kleiner Schrift und räumlich deutlich getrennt von der Verkehrsbezeichnung (unterhalb des Rezeptvorschlages) zu beachten. Ferner könne der bisherigen EU-Rechtsprechung keinesfalls entnommen werden, dass mit den Angaben im Zutatenverzeichnis jede Fehlvorstellung durch Einzelelemente einer Aufmachung ausscheide. Vielmehr sei immer eine Einzelfallprüfung notwendig.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Heft) vorgelegen. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die nunmehr gegen das Land Baden-Württemberg - Landratsamt Ortenaukreis - gerichtete Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
26 
1. Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen.
27 
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es liegt ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vor, denn Landratsamt Ortenaukreis und Klägerin streiten darüber, ob die Bezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ für das von der Klägerin in Verkehr gebrachte, Surimi enthaltene Erzeugnis gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 LMKV bzw. § 11 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 LFGB verstößt. Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten als (Lebensmittel-)Überwachungsbehörde bestehenden Rechtsbeziehungen allgemeiner Art sind auch sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden. Zwar hat das Landratsamt Ortenaukreis bislang keine Verfügung gegen die Klägerin erlassen und in dieser Sache auch kein Bußgeldverfahren eingeleitet und beabsichtigt ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung im Mai 2006 auch nicht, dieses zu tun; vielmehr wurde das Landratsamt auf Bitten der Staatsanwaltschaft Offenburg tätig. Jedoch hat das Landratsamt im Schreiben vom 7. Mai 2007 nicht als neutrale Botin lediglich das Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg vom 27.2.2007 an die Klägerin weitergeleitet. Vielmehr enthält das Schreiben gleichzeitig die Aufforderung an die Klägerin, die rechtlichen Vorgaben des Kennzeichnungsrechts - folglich, wie in der Klagerwiderung ausgeführt, die Vorgaben, wie sie das CVUA Freiburg formulierte - umzusetzen. Hierdurch hat sich der Beklagte der Klägerin gegenüber die Rechtsausführungen des CVUA Freiburg zu eigen gemacht und zu erkennen gegeben, dass er die vom CVUA beanstandete Kennzeichnung ebenfalls missbilligt. Dies ergibt sich im Übrigen auch deutlich aus dem Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 7.5.2007 an die Staatsanwaltschaft Offenburg, in dem das Landratsamt mitteilt, dass das Produkt „wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LMKV“ und „wegen irreführender Bezeichnung (Surimi ist keine Meeresfrucht)“ „nicht verkehrsfähig“ sei, und ausführt, welche Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit verwirklicht worden seien. Dass die Feststellungen des CVUA Freiburg unzutreffend seien, hat das Landratsamt im Übrigen zu keinem Zeitpunkt behauptet. Hinzu kommt, dass das Landratsamt den Vorgang zur weiteren Entscheidung der Staatsanwaltschaft Offenburg vorgelegt hat. Spätestens dann aber, wenn die Überwachungsbehörde wegen eines konkret beanstandeten Verhaltens mit der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens droht, geht es regelmäßig nicht mehr um die in einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage unzulässige Klärung einer nur abstrakten Rechtsfrage, sondern um die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm auf einen vorgegebenen konkreten Sachverhalt, mithin um ein konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO (VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445; vgl. auch Lässig, NVwZ 1988, 410 (411)).
28 
2. Da die Klägerin weiterhin ihr Produkt „Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ mit der beanstandeten Kennzeichnung in den Verkehr bringen will und insoweit auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen ist, um ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung zu (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen, sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes immer wieder mit der Einleitung von Strafverfahren rechnen, die von dem Beklagten wegen eines von der Klägerin für rechtmäßig erachteten Verhaltens in Gang gebracht werden. In der Rechtsprechung wird ganz überwiegend nicht nur ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern auch ein berechtigtes Interesse bejaht, wenn die Behörde wegen eines von ihr als rechtswidrig angesehenen Verhaltens nicht mit dem Erlass verwaltungsspezifischer Maßnahmen, sondern mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren oder der Erstattung von Strafanzeigen droht (vgl. zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 6 S 46/05 -, in Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.12.1998 - 11 L 3196/98 -, in Juris; VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445; VG Koblenz, Urt. v. 30.6.2005 - 6 K 2503/04. KO -, in Juris; VG Freiburg, Urt. v. 24.11.2004 - 2 K 1825/04 -; vgl. auch Lässig, NVwZ 1988, 410 (411); Schenke/Roth, WuV 1997, 84 (121f.)). Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen, dem besonderen Verwaltungsrecht zugehörigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung und nicht „auf der Anklagebank“ herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als der Schwerpunkt der Prüfung im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren regelmäßig bei Fragen der individuellen Vorwerfbarkeit liegt, ohne dass immer auch die Frage der Rechtmäßigkeit vertieft behandelt würde. Bestätigt dagegen das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24); schon der Einfluss, den eine dem Betroffenen günstige Entscheidung auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 6 S 46/05 -, in Juris; BVerwG, Urt. v. 13.1.1969 - I C 86.64 -, Buchholz § 43 VwGO Nr. 31; VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445). Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass im Hinblick auf die umstrittene Pflicht zur Kennzeichnung des Bestandteils Surimi in der beanstandeten Meeresfrüchte-Mischung zunächst eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht, die auf die Erfolgsaussichten des - mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren gemäß § 154d StPO vorläufig eingestellte - strafrechtliche Ermittlungsverfahrens jedenfalls im Hinblick auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage Einfluss haben kann.
29 
3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin Gestaltungs- bzw. Leistungsklage erheben könnte (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO); denn der Beklagte hat bislang keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den sich die Klägerin mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr setzen könnte, und es ist auch völlig ungewiss, ob und ggf. wann der Beklagte anstelle der Abgabe an die Staatsanwaltschaft spezifisch verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen wird.
II.
30 
Die Feststellungsanträge der Klägerin haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
31 
1. Dies gilt zunächst für den Antrag festzustellen, dass die beanstandete Bezeichnung „Frutti die Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LMKV verstößt.
32 
§ 4 Abs. 1 LMKV regelt, dass die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung ist, bei deren Fehlen (1.) die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder (2.) eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.
33 
a) Nachdem es für das streitgegenständliche, aus Tintenfisch, Surimi, Miesmuscheln, Warmwassergarnelen, King Prawns und Venusmuscheln bestehende Produkt der Klägerin keine in Rechtsvorschriften festgelegte Verkehrsbezeichnung gibt, wäre demnach die Bezeichnung „Frutti di Mare Meeresfrüchte-Mischung“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung für das beanstandete Produkt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn weder ist Surimi selbst nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Meeresfrucht anzusehen noch entspricht es allgemeiner Verkehrsauffassung, dass in einer Meeresfrüchte-Mischung Surimi enthalten ist.
34 
Als verkehrsüblich i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV ist eine Bezeichnung zu verstehen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung im Inland entspricht, d.h. der Auffassung aller am Verkehr mit dem Lebensmittel beteiligten Kreise. Dazu gehören v.a. die Lebensmittelwirtschaft, der Handel und die Verbraucher, aber auch die Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaft. Vor allem steter und weit verbreiteter Gebrauch sprechen für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung; Aufschluss hierüber geben etwa Kochbücher, Fachwörterbücher und Lexika (Hagenmeyer, LMKV, § 4 LMKV Rn. 11). Bei der Beurteilung von - wie hier - Gegenständen des täglichen Bedarfs kann sich die Kammer aufgrund ihrer eigenen Sachkunde ein Bild darüber machen, ob eine Bezeichnung der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, gehören ihre Mitglieder doch wie andere zu dem beteiligten und angesprochenen Verbraucherkreis; insbesondere bedarf es in diesem Falle keiner Feststellung der Verbrauchererwartung etwa durch ein Umfrage- oder Sachverständigengutachten (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-210/96 -, in Curia; vgl. auch VGH München, Urt. v. 17.5.2000 - 25 B 97.3555 -, in Juris; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris; jew. zum verwandten Problemkreis der Verbrauchererwartung in § 17 LMBG / § 11 LFGB; vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 63 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, § 11 LFGB Rn. 32).
35 
(1) Danach ist davon auszugehen, dass Surimi selbst - ausweislich der „Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus“ (Neufassung v. 27.11.2002, Beilage Nr. 46 b zum BAnz. v. 7.3.2003) ein Fischerzeugnis, nämlich zerkleinertes, mit Wasser gewaschenes Fischmuskelfleisch ohne Faserstruktur (I. A Nr. 4 j), aus dem unter Verwendung von Bindemitteln, Zucker, Aromastoffen und anderer Zutaten einschließlich Zusatzstoffen durch Formung oder faserige Strukturierung Fischzubereitungen hergestellt werden (I. N Nr. 1) - entgegen der Ansicht der Klägerin nach allgemeiner Verkehrsanschauung keine Meeresfrucht ist.
36 
Was in Deutschland im Einzelnen unter Meeresfrüchten / Frutti di Mare zu verstehen ist, ist auf Grundlage der einschlägigen Literatur nicht ganz eindeutig zu klären. Einige der allgemeinen deutschen Wörterbücher fassen unter Meeresfrüchte neben Krebsen und Muscheln auch Fische (etwa Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, 1999, Stichwort „Meeresfrüchte“; Meyers Großes Universallexikon, 1986, Stichwort „Meeresfrüchte“; anders Wahrig Deutsches Wörterbuch, 2006, Stichwort „Meeresfrüchte“). Die einschlägigen Fachlexika und Kochlehrbücher trennen dagegen Fisch und Meeresfrucht meist klar voneinander (Brockhaus Kochkunst, 2008, Stichwort „Meeresfrüchte“; Frenzel, Küchenbibel Enzyklopädie der Kulinaristik, 2007; Whiteman, Alles Wissenswerte über Fisch und Meeresfrüchte, 2005; Willan, Große Schule des Kochens, 1994, S. 152); Herrmann (Herings Lexikon der Küche, 2001, Stichwort „Frutti di Mare“) allerdings fasst auch kleine Stinte und Streifen von Fischfilets unter den Begriff „Frutti di Mare“, und im Dr. Oetker Lebensmittellexikon (2004) wird referiert, dass der Begriff der Meeresfrüchte i.d.R. für Krebse, Muscheln und Austern, Tintenfische, Meeressschnecken und Seeigel verwendet werde, gelegentlich aber auch Meeresfische einbezogen würden. In Kochbüchern wird regelmäßig zwischen Fisch und Meeresfrüchten unterschieden (vgl. nur Eising/Görlach/Teubner, Das große Buch der Meeresfrüchte, 2005; Bürgin/Hofmann/Lillelund, Seafood - Kochbuch und Lexikon über Fisch und Meeresfrüchte, 2004; Kunow, Mein großes Grundkochbuch für Fisch und Meeresfrüchte, 2004; Dr. Oetker, Fisch und Meeresfrüchte, 2006). Und auch laut wikipedia.de bezeichnet man als Meeresfrüchte in der Regel alle essbaren Meerestiere, die keine Wirbeltiere (Fische oder Wale) sind.
37 
Daraus lässt sich schlussfolgern, dass, wenn man trotz vereinzelter abweichender Stimmen von der Existenz einer allgemeinen Verkehrsauffassung zu der Frage, was unter Meeresfrüchten zu verstehen ist, ausgeht, bereits Fische jedenfalls im deutschen Sprachraum - und nur um diesen geht es hier, so dass der Verweis darauf, „seafood“ umfasse auch Fische, nicht weiterhilft - nicht unter den Begriff der Meeresfrüchte zu fassen sind. Hinzu kommt, dass Surimi zwar unter anderem aus Fischfleisch besteht, jedoch einem aufwändigen Herstellungsprozess unterzogen und mit diversen anderen Zutaten versehen wird, also gerade keinen Fisch im ursprünglichen Sinne darstellt. Dass, wie die Klägerin in ihrer Klagebegründung angibt, Surimi „ausschließlich aus essbaren Meeresfrüchten“ bestehe, trifft, wie auch der Zutatenliste ihres beanstandeten Produktes zu entnehmen ist, ersichtlich nicht zu.
38 
Dafür, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch Surimi als ein stark bearbeitetes Fischerzeugnis unter den Begriff der Meeresfrüchte zu fassen wäre, fehlt es mithin an jeglichen Anhaltspunkten.
39 
(2) Ferner vermag die Kammer sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht anzuschließen, unter den Begriff „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „Meeresfrüchte-Cocktail“ falle nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch eine Meeresfrüchtemischung mit Surimi, das Meeresfrüchten jedenfalls ähnlich sei.
40 
(a) Nicht zu folgen vermag die Kammer bereits dem Ausgangspunkt der Klägerin, Surimi sei Meeresfrüchten „ähnlich“. Zwar ist es richtig, dass Surimi häufig Meeresfrüchten ähnlich sehen soll und ähnlich sieht (vgl. auch die Bezeichnung „Krebsfleisch-Imitat“ in der Zutatenliste des beanstandeten Produkts). Im Gegensatz zu Meeresfrüchten handelt es sich aber nicht um - allenfalls gering bearbeitete, etwa geschälte und gekochte - Naturprodukte, sondern um ein in einem aufwändigen technologischen Herstellungsprozess produziertes Kunstprodukt, in dem neben stark bearbeitetem Fischmuskelfleisch etwa Eiweiß, Stärke, Öl, Zucker, Salz, Stabilisatoren, Geschmacksverstärker, (Krebs-)Aroma und Farbstoffe enthalten sind. Mag auch - was hier freilich offen bleiben kann - Fisch als solcher als ein den Meeresfrüchten ähnliches Produkt angesehen werden können, so gilt dies nicht für das industrielle Produkt Surimi.
41 
(b) Im Übrigen teilt die Kammer aber auch nicht die Meinung, nach allgemeiner Verkehrsauffassung falle unter den Begriff „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „Meeresfrüchte-Cocktail“ eine Mischung, die neben Meeresfrüchten Surimi enthält.
42 
(aa) Nicht gehört werden kann die Klägerin zunächst mit ihrer Auffassung, schon aus dem allgemeinen Begriff der „Mischung“ ergebe sich, dass in dem Erzeugnis nicht zwingend ausschließlich Meeresfrüchte enthalten seien, sondern auch ein gewisser Anteil von Zutaten, die den Meeresfrüchten ähnlich seien, erwartet werden könne. Zwar mag es, worauf die Klägerin hinweist, bei einigen Lebensmitteln unscharfe Begrifflichkeiten geben. So mag in einer Gemüsemischung das Vorhandensein von Pilzen der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht widersprechen, weil hier der Alltagssprachgebrauch die botanische Unterscheidung zwischen Pflanzen und Pilzen nicht nachvollzieht, und auch der Umstand, dass Beerenmischungen für gewöhnlich Erdbeeren enthalten, die aus botanischer Sicht den Sammelnussfrüchten zuzurechnen sind, dürfte ebenso dem allgemeinen Sprachgebrauch wie der Verkehrsauffassung entsprechen. Ob eine Mischung nach der Verkehrsauffassung neben den eigentlichen Zutaten auch ähnliche Produkte enthalten darf, lässt sich aber nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten und ergibt sich keinesfalls bereits aus dem Begriff der „Mischung“, der zunächst nur darauf hinweist, dass - um beim Beispiel der Meeresfrüchte-Mischung zu bleiben - in diesem Produkt mehr als eine Sorte Meeresfrucht enthalten ist. Schließlich lässt sich der - zutreffende - Hinweis der Klägerin darauf, dass beispielsweise bei der Bezeichnung „Gyros-Reis-Pfanne“ dem Verbraucher klar sei, dass dort neben Reis und Gyros weitere Zutaten enthalten sind, nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar machen, handelt es sich doch bei der „Gyros-Reis-Pfanne“ - anders als bei einer Meeresfrüchtemischung - um ein typischerweise eine Vielzahl von Zutaten enthaltendes Fertiggericht.
43 
(bb) Ferner ist die Kammer der Überzeugung, dass es keine allgemeine Verkehrsauffassung dahingehend gibt, in einer Meeresfrüchte-Mischung sei auch Surimi enthalten. Die Klägerin begründet ihre Auffassung damit, es seien seit vielen Jahren Erzeugnisse von so gut wie allen Wettbewerbern der Klägerin unter der Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „-Cocktail“ auf dem Markt, in denen, ohne dass dies in der Verkehrsbezeichnung kenntlich gemacht werde, Surimi enthalten sei, so dass sich zwischenzeitlich bei den Verbrauchern eine Verkehrsauffassung durchgesetzt habe, wonach eine Meeresfrüchte-Mischung einen gewissen Anteil an Surimi enthält.
44 
Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als der Umstand, dass ein Produkt seit langer Zeit in einer bestimmten Zusammensetzung auf dem Markt ist, durchaus Einfluss auf die Ausbildung einer entsprechenden Verkehrsauffassung haben kann (so etwa die von der Klägerin zitierte Entscheidung des VG Osnabrück, Urt. v. 23.8.2007 - 4 A 119/06 -, in Juris). Nicht gefolgt werden kann der Klägerin jedoch bei ihrer These, so gut wie alle Wettbewerber produzierten Meeresfrüchte-Mischungen unter Beifügung von Surimi, ohne dies entsprechend bereits im Titel zu deklarieren. Dahinstehen kann, inwieweit die von der Klägerin vorgelegten Etiketten von Produkten stammen, die (auch) in Deutschland vertrieben werden; die Klägerin macht dazu nur in Einzelfällen Angaben. Denn jedenfalls gibt es in Deutschland Meeresfrüchtemischungen zahlreicher namhafter Hersteller, die kein Surimi enthalten (etwa Eismann Meeresfrüchte Mix 575g; iglo Frutti di Mare 275g; Frosta Gourmet Frutti di Mare Meeresfrüchte Mix 220g; i.t.c. Meeresfrüchte-Cocktail 500g; Paulus Frutti di Mare Premium 500g; deutschesee, Feine Meeresfrüchte Selektion; vgl. darüber hinaus die vom Beklagten vorgelegte tabellarische Übersicht). Nach den Erfahrungen der Kammer stellen diese Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi einen maßgeblichen Anteil der in den Tiefkühltruhen des Lebensmitteleinzelhandels angebotenen Meeresfrüchtemischungen dar; dieser Eindruck wurde in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des CVUA Freiburg, Frau Dr. M., anhand der dem CVUA zur Überprüfung überlassenen Proben bestätigt. Andere Produkte beschreiben die Zugabe von Surimi in auffälliger Weise direkt unterhalb des Titels (etwa Costa Frutti di Mare 275g). Auch aus dem Hause E., aus dem die beanstandete Meeresfrüchtemischung stammt, kommen Produkte, die entweder kein Surimi enthalten (E. Frutti di Mare 500g - Meeresfrüchte-Mischung gekocht, glasiert, tiefgefroren -) oder bei denen direkt unterhalb des Titels („Mischung aus…“) die Zutaten - u.a. Surimi - in deutlicher Weise angegeben sind (E. Frutti di Mare Traiteur 500g). Zwar hat die Vertreterin des Dt. Seafood-Verbands, Frau Dr. U., in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, von den 3 großen Anbietern tiefgefrorener Meeresfrüchtemischungen auf dem deutschen Markt - Costa, E., Mare Seafood -, die einen Marktanteil von zusammen etwa 90% hätten, würden Meeresfrüchtemischungen mit Surimi angeboten. Da jedenfalls Costa und E. aber auch Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi im Sortiment haben und Mare Seafood als Marke der Crustimex Seafood einen Schwerpunkt offenbar im Bereich Großhandel und Cash-&-Carry-Märkte hat, ergibt sich auch aus diesen Angaben, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil der im Lebensmitteleinzelhandel erhältlichen tiefgekühlten Meeresfrüchte-Mischungen kein Surimi enthält. Dann aber lässt es sich nicht feststellen, dass sich aufgrund des auf dem deutschen Markt befindlichen Angebots eine eindeutige Verbrauchererwartung dahingehend habe herausbilden können, Meeresfrüchte-Mischungen enthielten auch Surimi.
45 
b) Ferner ist das Inverkehrbringen des beanstandeten Produktes auch nicht auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV - Beschreibung des Lebensmittels - zulässig, so dass der Feststellungsantrag auch insoweit keinen Erfolg hat.
46 
Eine beschreibende Verkehrsbezeichnung muss das Lebensmittel so beschreiben, dass der Verbraucher sowohl die Art des Lebensmittels genau erkennen, als auch das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterscheiden kann. In einer Beschreibung sind insbesondere die wertbestimmenden oder geschmacksgebenden Bestandteile anzugeben, sowie die Merkmale, durch die sich das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet. Eine vollständige Beschreibung aller Bestandteile ist danach allerdings nicht verlangt, denn diese Funktion erfüllt primär das Zutatenverzeichnis; andererseits kann das Verzeichnis die Beschreibung nach § 4 Abs. 1 S. 2 LMKV aber auch nicht ersetzen (Hagenmeyer, LMKV, § 4 LMKV Rn. 15; Zipfel, Lebensmittelrecht, C 110 § 4 Rn. 12).
47 
Vorliegend ist es sicher nicht notwendig, dass in der Bezeichnung einer Meeresfrüchtemischung die im Einzelnen im Produkt enthaltenen Meeresfrüchte aufgeführt sind; insoweit erwartet der Verbraucher eine von Produkt zu Produkt abweichende Zusammensetzung und kann sich anhand des Zutatenverzeichnisses informieren. Allerdings genügt es den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV nicht, eine - wie vorliegend - Mischung von verschiedenen Meeresfrüchten mit 20% Surimi als „Frutti di Mare Meeresfrüchte-Mischung“ ohne ergänzenden Hinweis auf die Zugabe von Surimi zu deklarieren. Denn bei Surimi handelt es sich nicht um ein den Meeresfrüchten im Hinblick etwa auf Geschmack, Inhaltsstoffe, Aroma und Grad der Verarbeitung ähnliches Produkt; vielmehr stellt Surimi im Gegensatz zu den nahezu unbearbeiteten Meeresfrüchten ein in einem aufwändigen Herstellungsprozess hergestelltes Kunstprodukt dar, in dem neben stark bearbeitetem Fischmuskelfleisch etwa Eiweiß, Stärke, Öl, Zucker, Salz, Stabilisatoren, Geschmacksverstärker, (Krebs-)Aroma und Farbstoffe enthalten sind. Gerade weil Surimi vorliegend bereits an zweiter Stelle der Zutatenliste steht und nach Auskunft der Klägerin etwa 20% des Abtropfgewichts ausmacht, besteht ein relevanter wertbestimmender und geschmacksgebender Unterschied zu Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi. Hier ist das Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch ein - zudem unterhalb eines Rezeptvorschlags befindliches, in (geschätzt) 7-Punkt-Schrift gesetztes - Zutatenverzeichnis, das die Zutaten zwar in absteigender Gewichtsreihenfolge aufführt, jedoch keine absoluten Mengen- bzw. Prozentangaben enthält, nicht ausreichend befriedigt.
48 
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 7.8.1996 - 13 A 7606/95 -, in Juris). Zwar hat das OVG entschieden, dass bei einem als „Frikadellen“ bezeichneten Fleischerzeugnis mit einem Geflügelfleischanteil von 5% die Verkehrsbezeichnung „Frikadellen mit Geflügelfleisch“ nicht erforderlich sei, solange das Zutatenverzeichnis auf Geflügelfleisch hinweise; gleichzeitig hat das OVG aber darauf hingewiesen, dass bei einem Geflügelfleischanteil von mehr als 5% möglicherweise anders zu entscheiden sein könnte.
49 
2. Auch der Antrag festzustellen, dass die Bezeichnung „Frutti die Mare R. - Meeresfrüchte-Mischung“ für das Erzeugnis, das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 7.5.2007 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB verstößt, hat keinen Erfolg.
50 
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter (u.a.) irreführender Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB regelt, dass eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben etc. verwendet werden. Der Begriff der Irreführung ist selbst bei einem Fall mit reinem Inlandsbezug im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Dieses stellt hinsichtlich der Frage, ob eine Bezeichnung, Marke oder Werbung möglicherweise irreführend ist, darauf ab, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die betreffende Aussage wahrscheinlich auffassen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - Rs C-210/96 -, in Curia; Urt. v. 13.1.2000 - Rs C-220/98 -, in Curia; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris). Ob eine - vom Gericht grundsätzlich aus eigener Sachkunde feststellbare (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-210/96 -, in Curia; VGH München, Urt. v. 17.5.2000 - 25 B 97.3555 -, in Juris; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris; vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 63 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, § 11 LFGB Rn. 32) - Eignung zur Täuschung besteht, ist anhand der gesamten Aufmachung des Produktes zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, zunächst das Zutatenverzeichnis liest (EuGH, Urt. v. 4.4.2000 - C-465/98 -, in Curia, m.w.N.; Urt. v. 26.10.1995 - C-51/94 -, in Curia; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris). Andererseits stellen auch die Angaben im Zutatenverzeichnis nur einen einzelnen Aspekt dar für die Beurteilung, ob die Gesamtaufmachung eines Lebensmittels irreführend ist, so dass die Angaben im Zutatenverzeichnis zwar regelmäßig, nicht aber in allen Fällen eine Irreführung ausschließen (Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 Rn. 250f.; so auch EuGH, Urt. v. 26.10.1995 - C-51/94 -, in Curia).
51 
a) Vorliegend entfällt eine Eignung zur Täuschung nicht schon deshalb, weil, wie die Klägerin unter Berufung auf den VGH München (Beschl. v. 20.9.1994 - 25 Cs 03.914 -, in Juris) geltend macht, seit vielen Jahren auf dem Markt quasi nur noch Meeresfrüchte-Mischungen erhältlich wären, die Surimi enthielten, ohne dies bereits im Rahmen der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen, und die Behörden hiergegen nicht eingeschritten wären. Wie bereits ausgeführt, existieren auf dem deutschen Markt zahlreiche Meeresfrüchte-Mischungen ohne Surimi bzw. mit einer Kenntlichmachung der Zugabe von Surimi im Rahmen der Verkehrsbezeichnung. Des weiteren sind auch die zuständigen Behörden nicht untätig geblieben; insbesondere wurde auch das streitgegenständliche Produkt von den zuständigen Behörden in der Vergangenheit mehrfach beanstandet (CVUA Freiburg, Gutachten v. 12.7.2005; LUA Südbayern, Gutachten v. 25.8.1998; LUA Nordbayern, Gutachten v. 5.12.1997).
52 
b) Eine Irreführung ist auch nicht unter Zugrundelegung der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 33/89 -, in Juris) ausgeschlossen. Das BVerwG hatte entschieden, dass bei hinreichender Kennzeichnung die Bezeichnung „Wurst“ für Wursterzeugnisse, bei denen tierische Fette gegen pflanzliche Fette ausgetauscht sind, nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt. Abgesehen davon, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen scheint, im Einzelfall trotz einer § 4 LMKV genügenden Kennzeichnung eine Irreführung i.S.v. § 11 Abs. 1 LFGB anzunehmen (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, C 110 § 4 Rn. 17), ist die Rechtsprechung des BVerwG vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin, wie gesehen, mit der beanstandeten Etikettierung gegen § 4 Abs. 1 LMKV verstößt, mithin gerade keine hinreichende Kennzeichnung im Sinne dieser BVerwG-Rechtsprechung vorliegt.
53 
c) Die Kammer ist vielmehr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zu der Überzeugung gelangt, dass die beanstandete Bezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung“ geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen und in ihm nach Lesen der Verkehrsbezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ die Fehlvorstellung zu erwecken, es handele sich bei dem beanstandeten Produkt um eines, das - ohne Zugabe von Surimi - ausschließlich aus verschiedenen Meeresfrüchten besteht. Zwar hat die Klägerin im Zutatenverzeichnis zutreffend als Bestandteil „Surimi (Krebsfleisch-Imitat aus Fischmuskeleiweiss geformt (Weizen, Ei, Fisch, Krustentiere, Soja, Stabilisatoren: E450, 451, E420; Aroma, Farbstoff: Paprika, Karamel))“ ausgewiesen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH im Regelfall eine Eignung zur Täuschung bei ausreichender Ausweisung im Zutatenverzeichnis entfällt. Allerdings liegt für die Kammer aufgrund der Gesamtaufmachung des beanstandeten Produktes ein Ausnahmefall vor.
54 
Bereits die unterhalb des Titels „Frutti di Mare ‚R.’“ befindliche, in deutlicher Schrift erfolgte Beschreibung „Meeresfrüchte-Mischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ nämlich suggeriert, dass sämtliche im Hinblick auf das konkrete Produkt erforderlichen ergänzenden Angaben dort enthalten sind und also auch die Beigabe von 20% meeresfrüchtefremder Zutaten bereits hier Erwähnung gefunden hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Angaben im Zutatenverzeichnis deutlich sowie leicht lesbar sein müssen (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 LMKV), um ihren Zweck der Aufklärung des Verbrauchers zu erfüllen. Bei der beanstandeten Meeresfrüchte-Mischung befindet sich jedoch die Zutatenliste unterhalb eines mehrzeiligen Rezeptvorschlags und ist darüber hinaus in (geschätzter) 7-Punkt-Schrift so unauffällig gehalten, dass sie kaum ohne Anstrengung gelesen werden kann; der Hinweis auf die Zugabe von Surimi kann vor diesem Hintergrund wohl nicht mehr als deutlich und leicht lesbar qualifiziert werden (vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 248). Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass aus dem Hause E., ebenfalls unter dem Namen „Frutti di Mare“ und in ähnlicher Aufmachung, Produkte stammen, die entweder kein Surimi enthalten, oder aber bei denen die Verwendung von Surimi direkt unterhalb der Bezeichnung „Frutti di Mare“ deutlich sichtbar vermerkt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer widersprüchlichen Deklarierung innerhalb derselben Firma ergibt sich daher vorliegend eine Eignung zur Irreführung des Verbrauchers.
55 
Unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung des beanstandeten Produktes ist die Verkehrsbezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung“ trotz des (vollständigen) Zutatenverzeichnisses daher als irreführend i.S.d. § 11 Abs. 1 LFGB anzusehen, so dass auch der zweite Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg hat.
56 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
57 
4. Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob ein industriell gefertigtes Erzeugnis, das mit einem Mengenanteil von 20% einer ansonsten aus wenig bearbeiteten Naturprodukten bestehenden Lebensmittel-Mischung beigefügt wird (hier: 20% Surimi in einer „Meeresfrüchte-Mischung“), auch außerhalb des Zutatenverzeichnisses im Rahmen der Verkehrsbezeichnung deklariert werden muss, um den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 LMKV, § 11 Abs. 1 LFGB zu genügen, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

 
I.
25 
Die nunmehr gegen das Land Baden-Württemberg - Landratsamt Ortenaukreis - gerichtete Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
26 
1. Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rn. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen.
27 
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es liegt ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vor, denn Landratsamt Ortenaukreis und Klägerin streiten darüber, ob die Bezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ für das von der Klägerin in Verkehr gebrachte, Surimi enthaltene Erzeugnis gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 LMKV bzw. § 11 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 LFGB verstößt. Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten als (Lebensmittel-)Überwachungsbehörde bestehenden Rechtsbeziehungen allgemeiner Art sind auch sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden. Zwar hat das Landratsamt Ortenaukreis bislang keine Verfügung gegen die Klägerin erlassen und in dieser Sache auch kein Bußgeldverfahren eingeleitet und beabsichtigt ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung im Mai 2006 auch nicht, dieses zu tun; vielmehr wurde das Landratsamt auf Bitten der Staatsanwaltschaft Offenburg tätig. Jedoch hat das Landratsamt im Schreiben vom 7. Mai 2007 nicht als neutrale Botin lediglich das Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Freiburg vom 27.2.2007 an die Klägerin weitergeleitet. Vielmehr enthält das Schreiben gleichzeitig die Aufforderung an die Klägerin, die rechtlichen Vorgaben des Kennzeichnungsrechts - folglich, wie in der Klagerwiderung ausgeführt, die Vorgaben, wie sie das CVUA Freiburg formulierte - umzusetzen. Hierdurch hat sich der Beklagte der Klägerin gegenüber die Rechtsausführungen des CVUA Freiburg zu eigen gemacht und zu erkennen gegeben, dass er die vom CVUA beanstandete Kennzeichnung ebenfalls missbilligt. Dies ergibt sich im Übrigen auch deutlich aus dem Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 7.5.2007 an die Staatsanwaltschaft Offenburg, in dem das Landratsamt mitteilt, dass das Produkt „wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LMKV“ und „wegen irreführender Bezeichnung (Surimi ist keine Meeresfrucht)“ „nicht verkehrsfähig“ sei, und ausführt, welche Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit verwirklicht worden seien. Dass die Feststellungen des CVUA Freiburg unzutreffend seien, hat das Landratsamt im Übrigen zu keinem Zeitpunkt behauptet. Hinzu kommt, dass das Landratsamt den Vorgang zur weiteren Entscheidung der Staatsanwaltschaft Offenburg vorgelegt hat. Spätestens dann aber, wenn die Überwachungsbehörde wegen eines konkret beanstandeten Verhaltens mit der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens droht, geht es regelmäßig nicht mehr um die in einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage unzulässige Klärung einer nur abstrakten Rechtsfrage, sondern um die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm auf einen vorgegebenen konkreten Sachverhalt, mithin um ein konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO (VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445; vgl. auch Lässig, NVwZ 1988, 410 (411)).
28 
2. Da die Klägerin weiterhin ihr Produkt „Frutti di Mare ‚R.’ - Meeresfrüchte-Mischung“ mit der beanstandeten Kennzeichnung in den Verkehr bringen will und insoweit auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen ist, um ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung zu (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen, sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes immer wieder mit der Einleitung von Strafverfahren rechnen, die von dem Beklagten wegen eines von der Klägerin für rechtmäßig erachteten Verhaltens in Gang gebracht werden. In der Rechtsprechung wird ganz überwiegend nicht nur ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern auch ein berechtigtes Interesse bejaht, wenn die Behörde wegen eines von ihr als rechtswidrig angesehenen Verhaltens nicht mit dem Erlass verwaltungsspezifischer Maßnahmen, sondern mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren oder der Erstattung von Strafanzeigen droht (vgl. zum Folgenden BVerfG, Beschl. v. 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02 -, in Juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 6 S 46/05 -, in Juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.12.1998 - 11 L 3196/98 -, in Juris; VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445; VG Koblenz, Urt. v. 30.6.2005 - 6 K 2503/04. KO -, in Juris; VG Freiburg, Urt. v. 24.11.2004 - 2 K 1825/04 -; vgl. auch Lässig, NVwZ 1988, 410 (411); Schenke/Roth, WuV 1997, 84 (121f.)). Der Betroffene hat einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen, dem besonderen Verwaltungsrecht zugehörigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung und nicht „auf der Anklagebank“ herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als der Schwerpunkt der Prüfung im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren regelmäßig bei Fragen der individuellen Vorwerfbarkeit liegt, ohne dass immer auch die Frage der Rechtmäßigkeit vertieft behandelt würde. Bestätigt dagegen das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24); schon der Einfluss, den eine dem Betroffenen günstige Entscheidung auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.4.2007 - 6 S 46/05 -, in Juris; BVerwG, Urt. v. 13.1.1969 - I C 86.64 -, Buchholz § 43 VwGO Nr. 31; VGH Kassel, Urt. v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445). Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass im Hinblick auf die umstrittene Pflicht zur Kennzeichnung des Bestandteils Surimi in der beanstandeten Meeresfrüchte-Mischung zunächst eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht, die auf die Erfolgsaussichten des - mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren gemäß § 154d StPO vorläufig eingestellte - strafrechtliche Ermittlungsverfahrens jedenfalls im Hinblick auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage Einfluss haben kann.
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3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin Gestaltungs- bzw. Leistungsklage erheben könnte (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO); denn der Beklagte hat bislang keinen Verwaltungsakt erlassen, gegen den sich die Klägerin mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr setzen könnte, und es ist auch völlig ungewiss, ob und ggf. wann der Beklagte anstelle der Abgabe an die Staatsanwaltschaft spezifisch verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen wird.
II.
30 
Die Feststellungsanträge der Klägerin haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
31 
1. Dies gilt zunächst für den Antrag festzustellen, dass die beanstandete Bezeichnung „Frutti die Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LMKV verstößt.
32 
§ 4 Abs. 1 LMKV regelt, dass die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung ist, bei deren Fehlen (1.) die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung oder (2.) eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die es dem Verbraucher ermöglicht, die Art des Lebensmittels zu erkennen und es von verwechselbaren Erzeugnissen zu unterscheiden.
33 
a) Nachdem es für das streitgegenständliche, aus Tintenfisch, Surimi, Miesmuscheln, Warmwassergarnelen, King Prawns und Venusmuscheln bestehende Produkt der Klägerin keine in Rechtsvorschriften festgelegte Verkehrsbezeichnung gibt, wäre demnach die Bezeichnung „Frutti di Mare Meeresfrüchte-Mischung“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung für das beanstandete Produkt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn weder ist Surimi selbst nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Meeresfrucht anzusehen noch entspricht es allgemeiner Verkehrsauffassung, dass in einer Meeresfrüchte-Mischung Surimi enthalten ist.
34 
Als verkehrsüblich i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV ist eine Bezeichnung zu verstehen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung im Inland entspricht, d.h. der Auffassung aller am Verkehr mit dem Lebensmittel beteiligten Kreise. Dazu gehören v.a. die Lebensmittelwirtschaft, der Handel und die Verbraucher, aber auch die Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaft. Vor allem steter und weit verbreiteter Gebrauch sprechen für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung; Aufschluss hierüber geben etwa Kochbücher, Fachwörterbücher und Lexika (Hagenmeyer, LMKV, § 4 LMKV Rn. 11). Bei der Beurteilung von - wie hier - Gegenständen des täglichen Bedarfs kann sich die Kammer aufgrund ihrer eigenen Sachkunde ein Bild darüber machen, ob eine Bezeichnung der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, gehören ihre Mitglieder doch wie andere zu dem beteiligten und angesprochenen Verbraucherkreis; insbesondere bedarf es in diesem Falle keiner Feststellung der Verbrauchererwartung etwa durch ein Umfrage- oder Sachverständigengutachten (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-210/96 -, in Curia; vgl. auch VGH München, Urt. v. 17.5.2000 - 25 B 97.3555 -, in Juris; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris; jew. zum verwandten Problemkreis der Verbrauchererwartung in § 17 LMBG / § 11 LFGB; vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 63 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, § 11 LFGB Rn. 32).
35 
(1) Danach ist davon auszugehen, dass Surimi selbst - ausweislich der „Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus“ (Neufassung v. 27.11.2002, Beilage Nr. 46 b zum BAnz. v. 7.3.2003) ein Fischerzeugnis, nämlich zerkleinertes, mit Wasser gewaschenes Fischmuskelfleisch ohne Faserstruktur (I. A Nr. 4 j), aus dem unter Verwendung von Bindemitteln, Zucker, Aromastoffen und anderer Zutaten einschließlich Zusatzstoffen durch Formung oder faserige Strukturierung Fischzubereitungen hergestellt werden (I. N Nr. 1) - entgegen der Ansicht der Klägerin nach allgemeiner Verkehrsanschauung keine Meeresfrucht ist.
36 
Was in Deutschland im Einzelnen unter Meeresfrüchten / Frutti di Mare zu verstehen ist, ist auf Grundlage der einschlägigen Literatur nicht ganz eindeutig zu klären. Einige der allgemeinen deutschen Wörterbücher fassen unter Meeresfrüchte neben Krebsen und Muscheln auch Fische (etwa Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, 1999, Stichwort „Meeresfrüchte“; Meyers Großes Universallexikon, 1986, Stichwort „Meeresfrüchte“; anders Wahrig Deutsches Wörterbuch, 2006, Stichwort „Meeresfrüchte“). Die einschlägigen Fachlexika und Kochlehrbücher trennen dagegen Fisch und Meeresfrucht meist klar voneinander (Brockhaus Kochkunst, 2008, Stichwort „Meeresfrüchte“; Frenzel, Küchenbibel Enzyklopädie der Kulinaristik, 2007; Whiteman, Alles Wissenswerte über Fisch und Meeresfrüchte, 2005; Willan, Große Schule des Kochens, 1994, S. 152); Herrmann (Herings Lexikon der Küche, 2001, Stichwort „Frutti di Mare“) allerdings fasst auch kleine Stinte und Streifen von Fischfilets unter den Begriff „Frutti di Mare“, und im Dr. Oetker Lebensmittellexikon (2004) wird referiert, dass der Begriff der Meeresfrüchte i.d.R. für Krebse, Muscheln und Austern, Tintenfische, Meeressschnecken und Seeigel verwendet werde, gelegentlich aber auch Meeresfische einbezogen würden. In Kochbüchern wird regelmäßig zwischen Fisch und Meeresfrüchten unterschieden (vgl. nur Eising/Görlach/Teubner, Das große Buch der Meeresfrüchte, 2005; Bürgin/Hofmann/Lillelund, Seafood - Kochbuch und Lexikon über Fisch und Meeresfrüchte, 2004; Kunow, Mein großes Grundkochbuch für Fisch und Meeresfrüchte, 2004; Dr. Oetker, Fisch und Meeresfrüchte, 2006). Und auch laut wikipedia.de bezeichnet man als Meeresfrüchte in der Regel alle essbaren Meerestiere, die keine Wirbeltiere (Fische oder Wale) sind.
37 
Daraus lässt sich schlussfolgern, dass, wenn man trotz vereinzelter abweichender Stimmen von der Existenz einer allgemeinen Verkehrsauffassung zu der Frage, was unter Meeresfrüchten zu verstehen ist, ausgeht, bereits Fische jedenfalls im deutschen Sprachraum - und nur um diesen geht es hier, so dass der Verweis darauf, „seafood“ umfasse auch Fische, nicht weiterhilft - nicht unter den Begriff der Meeresfrüchte zu fassen sind. Hinzu kommt, dass Surimi zwar unter anderem aus Fischfleisch besteht, jedoch einem aufwändigen Herstellungsprozess unterzogen und mit diversen anderen Zutaten versehen wird, also gerade keinen Fisch im ursprünglichen Sinne darstellt. Dass, wie die Klägerin in ihrer Klagebegründung angibt, Surimi „ausschließlich aus essbaren Meeresfrüchten“ bestehe, trifft, wie auch der Zutatenliste ihres beanstandeten Produktes zu entnehmen ist, ersichtlich nicht zu.
38 
Dafür, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch Surimi als ein stark bearbeitetes Fischerzeugnis unter den Begriff der Meeresfrüchte zu fassen wäre, fehlt es mithin an jeglichen Anhaltspunkten.
39 
(2) Ferner vermag die Kammer sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht anzuschließen, unter den Begriff „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „Meeresfrüchte-Cocktail“ falle nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch eine Meeresfrüchtemischung mit Surimi, das Meeresfrüchten jedenfalls ähnlich sei.
40 
(a) Nicht zu folgen vermag die Kammer bereits dem Ausgangspunkt der Klägerin, Surimi sei Meeresfrüchten „ähnlich“. Zwar ist es richtig, dass Surimi häufig Meeresfrüchten ähnlich sehen soll und ähnlich sieht (vgl. auch die Bezeichnung „Krebsfleisch-Imitat“ in der Zutatenliste des beanstandeten Produkts). Im Gegensatz zu Meeresfrüchten handelt es sich aber nicht um - allenfalls gering bearbeitete, etwa geschälte und gekochte - Naturprodukte, sondern um ein in einem aufwändigen technologischen Herstellungsprozess produziertes Kunstprodukt, in dem neben stark bearbeitetem Fischmuskelfleisch etwa Eiweiß, Stärke, Öl, Zucker, Salz, Stabilisatoren, Geschmacksverstärker, (Krebs-)Aroma und Farbstoffe enthalten sind. Mag auch - was hier freilich offen bleiben kann - Fisch als solcher als ein den Meeresfrüchten ähnliches Produkt angesehen werden können, so gilt dies nicht für das industrielle Produkt Surimi.
41 
(b) Im Übrigen teilt die Kammer aber auch nicht die Meinung, nach allgemeiner Verkehrsauffassung falle unter den Begriff „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „Meeresfrüchte-Cocktail“ eine Mischung, die neben Meeresfrüchten Surimi enthält.
42 
(aa) Nicht gehört werden kann die Klägerin zunächst mit ihrer Auffassung, schon aus dem allgemeinen Begriff der „Mischung“ ergebe sich, dass in dem Erzeugnis nicht zwingend ausschließlich Meeresfrüchte enthalten seien, sondern auch ein gewisser Anteil von Zutaten, die den Meeresfrüchten ähnlich seien, erwartet werden könne. Zwar mag es, worauf die Klägerin hinweist, bei einigen Lebensmitteln unscharfe Begrifflichkeiten geben. So mag in einer Gemüsemischung das Vorhandensein von Pilzen der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht widersprechen, weil hier der Alltagssprachgebrauch die botanische Unterscheidung zwischen Pflanzen und Pilzen nicht nachvollzieht, und auch der Umstand, dass Beerenmischungen für gewöhnlich Erdbeeren enthalten, die aus botanischer Sicht den Sammelnussfrüchten zuzurechnen sind, dürfte ebenso dem allgemeinen Sprachgebrauch wie der Verkehrsauffassung entsprechen. Ob eine Mischung nach der Verkehrsauffassung neben den eigentlichen Zutaten auch ähnliche Produkte enthalten darf, lässt sich aber nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten und ergibt sich keinesfalls bereits aus dem Begriff der „Mischung“, der zunächst nur darauf hinweist, dass - um beim Beispiel der Meeresfrüchte-Mischung zu bleiben - in diesem Produkt mehr als eine Sorte Meeresfrucht enthalten ist. Schließlich lässt sich der - zutreffende - Hinweis der Klägerin darauf, dass beispielsweise bei der Bezeichnung „Gyros-Reis-Pfanne“ dem Verbraucher klar sei, dass dort neben Reis und Gyros weitere Zutaten enthalten sind, nach Auffassung der Kammer für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar machen, handelt es sich doch bei der „Gyros-Reis-Pfanne“ - anders als bei einer Meeresfrüchtemischung - um ein typischerweise eine Vielzahl von Zutaten enthaltendes Fertiggericht.
43 
(bb) Ferner ist die Kammer der Überzeugung, dass es keine allgemeine Verkehrsauffassung dahingehend gibt, in einer Meeresfrüchte-Mischung sei auch Surimi enthalten. Die Klägerin begründet ihre Auffassung damit, es seien seit vielen Jahren Erzeugnisse von so gut wie allen Wettbewerbern der Klägerin unter der Bezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ bzw. „-Cocktail“ auf dem Markt, in denen, ohne dass dies in der Verkehrsbezeichnung kenntlich gemacht werde, Surimi enthalten sei, so dass sich zwischenzeitlich bei den Verbrauchern eine Verkehrsauffassung durchgesetzt habe, wonach eine Meeresfrüchte-Mischung einen gewissen Anteil an Surimi enthält.
44 
Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als der Umstand, dass ein Produkt seit langer Zeit in einer bestimmten Zusammensetzung auf dem Markt ist, durchaus Einfluss auf die Ausbildung einer entsprechenden Verkehrsauffassung haben kann (so etwa die von der Klägerin zitierte Entscheidung des VG Osnabrück, Urt. v. 23.8.2007 - 4 A 119/06 -, in Juris). Nicht gefolgt werden kann der Klägerin jedoch bei ihrer These, so gut wie alle Wettbewerber produzierten Meeresfrüchte-Mischungen unter Beifügung von Surimi, ohne dies entsprechend bereits im Titel zu deklarieren. Dahinstehen kann, inwieweit die von der Klägerin vorgelegten Etiketten von Produkten stammen, die (auch) in Deutschland vertrieben werden; die Klägerin macht dazu nur in Einzelfällen Angaben. Denn jedenfalls gibt es in Deutschland Meeresfrüchtemischungen zahlreicher namhafter Hersteller, die kein Surimi enthalten (etwa Eismann Meeresfrüchte Mix 575g; iglo Frutti di Mare 275g; Frosta Gourmet Frutti di Mare Meeresfrüchte Mix 220g; i.t.c. Meeresfrüchte-Cocktail 500g; Paulus Frutti di Mare Premium 500g; deutschesee, Feine Meeresfrüchte Selektion; vgl. darüber hinaus die vom Beklagten vorgelegte tabellarische Übersicht). Nach den Erfahrungen der Kammer stellen diese Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi einen maßgeblichen Anteil der in den Tiefkühltruhen des Lebensmitteleinzelhandels angebotenen Meeresfrüchtemischungen dar; dieser Eindruck wurde in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des CVUA Freiburg, Frau Dr. M., anhand der dem CVUA zur Überprüfung überlassenen Proben bestätigt. Andere Produkte beschreiben die Zugabe von Surimi in auffälliger Weise direkt unterhalb des Titels (etwa Costa Frutti di Mare 275g). Auch aus dem Hause E., aus dem die beanstandete Meeresfrüchtemischung stammt, kommen Produkte, die entweder kein Surimi enthalten (E. Frutti di Mare 500g - Meeresfrüchte-Mischung gekocht, glasiert, tiefgefroren -) oder bei denen direkt unterhalb des Titels („Mischung aus…“) die Zutaten - u.a. Surimi - in deutlicher Weise angegeben sind (E. Frutti di Mare Traiteur 500g). Zwar hat die Vertreterin des Dt. Seafood-Verbands, Frau Dr. U., in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, von den 3 großen Anbietern tiefgefrorener Meeresfrüchtemischungen auf dem deutschen Markt - Costa, E., Mare Seafood -, die einen Marktanteil von zusammen etwa 90% hätten, würden Meeresfrüchtemischungen mit Surimi angeboten. Da jedenfalls Costa und E. aber auch Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi im Sortiment haben und Mare Seafood als Marke der Crustimex Seafood einen Schwerpunkt offenbar im Bereich Großhandel und Cash-&-Carry-Märkte hat, ergibt sich auch aus diesen Angaben, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil der im Lebensmitteleinzelhandel erhältlichen tiefgekühlten Meeresfrüchte-Mischungen kein Surimi enthält. Dann aber lässt es sich nicht feststellen, dass sich aufgrund des auf dem deutschen Markt befindlichen Angebots eine eindeutige Verbrauchererwartung dahingehend habe herausbilden können, Meeresfrüchte-Mischungen enthielten auch Surimi.
45 
b) Ferner ist das Inverkehrbringen des beanstandeten Produktes auch nicht auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV - Beschreibung des Lebensmittels - zulässig, so dass der Feststellungsantrag auch insoweit keinen Erfolg hat.
46 
Eine beschreibende Verkehrsbezeichnung muss das Lebensmittel so beschreiben, dass der Verbraucher sowohl die Art des Lebensmittels genau erkennen, als auch das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterscheiden kann. In einer Beschreibung sind insbesondere die wertbestimmenden oder geschmacksgebenden Bestandteile anzugeben, sowie die Merkmale, durch die sich das Lebensmittel von verwechselbaren Erzeugnissen unterscheidet. Eine vollständige Beschreibung aller Bestandteile ist danach allerdings nicht verlangt, denn diese Funktion erfüllt primär das Zutatenverzeichnis; andererseits kann das Verzeichnis die Beschreibung nach § 4 Abs. 1 S. 2 LMKV aber auch nicht ersetzen (Hagenmeyer, LMKV, § 4 LMKV Rn. 15; Zipfel, Lebensmittelrecht, C 110 § 4 Rn. 12).
47 
Vorliegend ist es sicher nicht notwendig, dass in der Bezeichnung einer Meeresfrüchtemischung die im Einzelnen im Produkt enthaltenen Meeresfrüchte aufgeführt sind; insoweit erwartet der Verbraucher eine von Produkt zu Produkt abweichende Zusammensetzung und kann sich anhand des Zutatenverzeichnisses informieren. Allerdings genügt es den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV nicht, eine - wie vorliegend - Mischung von verschiedenen Meeresfrüchten mit 20% Surimi als „Frutti di Mare Meeresfrüchte-Mischung“ ohne ergänzenden Hinweis auf die Zugabe von Surimi zu deklarieren. Denn bei Surimi handelt es sich nicht um ein den Meeresfrüchten im Hinblick etwa auf Geschmack, Inhaltsstoffe, Aroma und Grad der Verarbeitung ähnliches Produkt; vielmehr stellt Surimi im Gegensatz zu den nahezu unbearbeiteten Meeresfrüchten ein in einem aufwändigen Herstellungsprozess hergestelltes Kunstprodukt dar, in dem neben stark bearbeitetem Fischmuskelfleisch etwa Eiweiß, Stärke, Öl, Zucker, Salz, Stabilisatoren, Geschmacksverstärker, (Krebs-)Aroma und Farbstoffe enthalten sind. Gerade weil Surimi vorliegend bereits an zweiter Stelle der Zutatenliste steht und nach Auskunft der Klägerin etwa 20% des Abtropfgewichts ausmacht, besteht ein relevanter wertbestimmender und geschmacksgebender Unterschied zu Meeresfrüchtemischungen ohne Surimi. Hier ist das Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch ein - zudem unterhalb eines Rezeptvorschlags befindliches, in (geschätzt) 7-Punkt-Schrift gesetztes - Zutatenverzeichnis, das die Zutaten zwar in absteigender Gewichtsreihenfolge aufführt, jedoch keine absoluten Mengen- bzw. Prozentangaben enthält, nicht ausreichend befriedigt.
48 
Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 7.8.1996 - 13 A 7606/95 -, in Juris). Zwar hat das OVG entschieden, dass bei einem als „Frikadellen“ bezeichneten Fleischerzeugnis mit einem Geflügelfleischanteil von 5% die Verkehrsbezeichnung „Frikadellen mit Geflügelfleisch“ nicht erforderlich sei, solange das Zutatenverzeichnis auf Geflügelfleisch hinweise; gleichzeitig hat das OVG aber darauf hingewiesen, dass bei einem Geflügelfleischanteil von mehr als 5% möglicherweise anders zu entscheiden sein könnte.
49 
2. Auch der Antrag festzustellen, dass die Bezeichnung „Frutti die Mare R. - Meeresfrüchte-Mischung“ für das Erzeugnis, das Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 7.5.2007 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB verstößt, hat keinen Erfolg.
50 
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter (u.a.) irreführender Bezeichnung in den Verkehr zu bringen. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB regelt, dass eine Irreführung insbesondere dann vorliegt, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben etc. verwendet werden. Der Begriff der Irreführung ist selbst bei einem Fall mit reinem Inlandsbezug im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Dieses stellt hinsichtlich der Frage, ob eine Bezeichnung, Marke oder Werbung möglicherweise irreführend ist, darauf ab, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die betreffende Aussage wahrscheinlich auffassen wird (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - Rs C-210/96 -, in Curia; Urt. v. 13.1.2000 - Rs C-220/98 -, in Curia; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris). Ob eine - vom Gericht grundsätzlich aus eigener Sachkunde feststellbare (vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.1998 - C-210/96 -, in Curia; VGH München, Urt. v. 17.5.2000 - 25 B 97.3555 -, in Juris; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris; vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 63 ff.; Meyer/Streinz, LFGB, § 11 LFGB Rn. 32) - Eignung zur Täuschung besteht, ist anhand der gesamten Aufmachung des Produktes zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein aufmerksamer Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, zunächst das Zutatenverzeichnis liest (EuGH, Urt. v. 4.4.2000 - C-465/98 -, in Curia, m.w.N.; Urt. v. 26.10.1995 - C-51/94 -, in Curia; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, in Juris). Andererseits stellen auch die Angaben im Zutatenverzeichnis nur einen einzelnen Aspekt dar für die Beurteilung, ob die Gesamtaufmachung eines Lebensmittels irreführend ist, so dass die Angaben im Zutatenverzeichnis zwar regelmäßig, nicht aber in allen Fällen eine Irreführung ausschließen (Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 Rn. 250f.; so auch EuGH, Urt. v. 26.10.1995 - C-51/94 -, in Curia).
51 
a) Vorliegend entfällt eine Eignung zur Täuschung nicht schon deshalb, weil, wie die Klägerin unter Berufung auf den VGH München (Beschl. v. 20.9.1994 - 25 Cs 03.914 -, in Juris) geltend macht, seit vielen Jahren auf dem Markt quasi nur noch Meeresfrüchte-Mischungen erhältlich wären, die Surimi enthielten, ohne dies bereits im Rahmen der Verkehrsbezeichnung kenntlich zu machen, und die Behörden hiergegen nicht eingeschritten wären. Wie bereits ausgeführt, existieren auf dem deutschen Markt zahlreiche Meeresfrüchte-Mischungen ohne Surimi bzw. mit einer Kenntlichmachung der Zugabe von Surimi im Rahmen der Verkehrsbezeichnung. Des weiteren sind auch die zuständigen Behörden nicht untätig geblieben; insbesondere wurde auch das streitgegenständliche Produkt von den zuständigen Behörden in der Vergangenheit mehrfach beanstandet (CVUA Freiburg, Gutachten v. 12.7.2005; LUA Südbayern, Gutachten v. 25.8.1998; LUA Nordbayern, Gutachten v. 5.12.1997).
52 
b) Eine Irreführung ist auch nicht unter Zugrundelegung der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 23.1.1992 - 3 C 33/89 -, in Juris) ausgeschlossen. Das BVerwG hatte entschieden, dass bei hinreichender Kennzeichnung die Bezeichnung „Wurst“ für Wursterzeugnisse, bei denen tierische Fette gegen pflanzliche Fette ausgetauscht sind, nicht zu einer Irreführung der Verbraucher führt. Abgesehen davon, dass es nicht grundsätzlich ausgeschlossen scheint, im Einzelfall trotz einer § 4 LMKV genügenden Kennzeichnung eine Irreführung i.S.v. § 11 Abs. 1 LFGB anzunehmen (vgl. Zipfel, Lebensmittelrecht, C 110 § 4 Rn. 17), ist die Rechtsprechung des BVerwG vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil die Klägerin, wie gesehen, mit der beanstandeten Etikettierung gegen § 4 Abs. 1 LMKV verstößt, mithin gerade keine hinreichende Kennzeichnung im Sinne dieser BVerwG-Rechtsprechung vorliegt.
53 
c) Die Kammer ist vielmehr vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zu der Überzeugung gelangt, dass die beanstandete Bezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung“ geeignet ist, den Verbraucher zu täuschen und in ihm nach Lesen der Verkehrsbezeichnung „Meeresfrüchte-Mischung“ die Fehlvorstellung zu erwecken, es handele sich bei dem beanstandeten Produkt um eines, das - ohne Zugabe von Surimi - ausschließlich aus verschiedenen Meeresfrüchten besteht. Zwar hat die Klägerin im Zutatenverzeichnis zutreffend als Bestandteil „Surimi (Krebsfleisch-Imitat aus Fischmuskeleiweiss geformt (Weizen, Ei, Fisch, Krustentiere, Soja, Stabilisatoren: E450, 451, E420; Aroma, Farbstoff: Paprika, Karamel))“ ausgewiesen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH im Regelfall eine Eignung zur Täuschung bei ausreichender Ausweisung im Zutatenverzeichnis entfällt. Allerdings liegt für die Kammer aufgrund der Gesamtaufmachung des beanstandeten Produktes ein Ausnahmefall vor.
54 
Bereits die unterhalb des Titels „Frutti di Mare ‚R.’“ befindliche, in deutlicher Schrift erfolgte Beschreibung „Meeresfrüchte-Mischung, gekocht, glasiert, servierfertig, tiefgekühlt“ nämlich suggeriert, dass sämtliche im Hinblick auf das konkrete Produkt erforderlichen ergänzenden Angaben dort enthalten sind und also auch die Beigabe von 20% meeresfrüchtefremder Zutaten bereits hier Erwähnung gefunden hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Angaben im Zutatenverzeichnis deutlich sowie leicht lesbar sein müssen (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 LMKV), um ihren Zweck der Aufklärung des Verbrauchers zu erfüllen. Bei der beanstandeten Meeresfrüchte-Mischung befindet sich jedoch die Zutatenliste unterhalb eines mehrzeiligen Rezeptvorschlags und ist darüber hinaus in (geschätzter) 7-Punkt-Schrift so unauffällig gehalten, dass sie kaum ohne Anstrengung gelesen werden kann; der Hinweis auf die Zugabe von Surimi kann vor diesem Hintergrund wohl nicht mehr als deutlich und leicht lesbar qualifiziert werden (vgl. auch Zipfel, Lebensmittelrecht, C 102 § 11 LFGB Rn. 248). Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass aus dem Hause E., ebenfalls unter dem Namen „Frutti di Mare“ und in ähnlicher Aufmachung, Produkte stammen, die entweder kein Surimi enthalten, oder aber bei denen die Verwendung von Surimi direkt unterhalb der Bezeichnung „Frutti di Mare“ deutlich sichtbar vermerkt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer widersprüchlichen Deklarierung innerhalb derselben Firma ergibt sich daher vorliegend eine Eignung zur Irreführung des Verbrauchers.
55 
Unter Berücksichtigung der Gesamtaufmachung des beanstandeten Produktes ist die Verkehrsbezeichnung „Frutti di Mare ‚R.’ Meeresfrüchte-Mischung“ trotz des (vollständigen) Zutatenverzeichnisses daher als irreführend i.S.d. § 11 Abs. 1 LFGB anzusehen, so dass auch der zweite Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg hat.
56 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
57 
4. Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob ein industriell gefertigtes Erzeugnis, das mit einem Mengenanteil von 20% einer ansonsten aus wenig bearbeiteten Naturprodukten bestehenden Lebensmittel-Mischung beigefügt wird (hier: 20% Surimi in einer „Meeresfrüchte-Mischung“), auch außerhalb des Zutatenverzeichnisses im Rahmen der Verkehrsbezeichnung deklariert werden muss, um den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 LMKV, § 11 Abs. 1 LFGB zu genügen, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

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(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
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(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
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nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
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3.
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nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

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1.
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2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2004 - 2 K 1825/04 - geändert, soweit festgestellt worden ist, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die in beiden Rechtszügen angefallenen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage mit diesem Urteil abgewiesen worden ist.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben in den von der Klägerin erstellten Werbeprospekten den Vorgaben der Preisangabenverordnung entsprechen.
Die Klägerin betreibt Supermarkt-Ketten, zu denen u.a. die auch im Ortenaukreis vertretenen „...“-Märkte gehören. Deren jeweils vor Beginn des Gültigkeitszeitraums kostenlos an alle Haushalte verteilten Werbeprospekte werden zentral und eigenverantwortlich von der Marketing-Abteilung der Klägerin erstellt. Dabei werden bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die ungeachtet ihres unterschiedlichen Gewichts oder Volumens zu einem einheitlichen Endpreis verkauft werden, lediglich Grundpreismargen angegeben („Grundpreis von ... bis ...“). Bei den verschiedentlich beworbenen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die sich in einer Aufgussflüssigkeit befinden, wird der Grundpreis zwar rechnerisch auf das Abtropfgewicht bezogen, dieses jedoch nicht ausdrücklich als Bezugsgröße genannt; auch wird das jeweilige Abtropfgewicht regelmäßig nicht angegeben.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Offenburg dem Landratsamt Ortenaukreis zahlreiche Werbeprospekte übersandt hatte, mit denen in der vorbezeichneten Weise für in den „...“-Märkten zu erwerbende Lebensmittel geworben worden war, wurden vom dortigen Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die Klägerin unter dem 05.06.2003 zu den in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten angehört. Indem in verschiedenen Prospektausgaben für Lebensmittel in Fertigpackungen geworben werde, ohne einen auf das Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, sei gegen die Preisangabenverordnung verstoßen worden. Insofern wurde sie gebeten, den hierfür Verantwortlichen zu benennen.
Mit Schreiben vom 18.06.2003 ließ die Klägerin mitteilen, dass weder die Preisangabenverordnung noch eine andere Rechtsnorm einen (ausdrücklichen) Hinweis vorschreibe, dass sich die Grundpreisangabe bei sogenannten Abtropfartikeln auf das Abtropfgewicht beziehe.
Unter dem 18.08.2003 teilte das Landratsamt Ortenaukreis - Bußgeldbehörde - mit, dass gleichwohl beabsichtigt sei, das eingeleitete Verfahren fortzuführen. Dem Schreiben war die Kopie eines an das Landratsamt gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 21.07.2003 beigefügt, in dem darum gebeten wurde, die darin niedergelegte Rechtsauffassung den anstehenden Bußgeldentscheidungen zugrunde zu legen. Eine Auslegung, wonach ein Werber für Abtropfartikel nur verpflichtet sei, einen auf das auf der Packung angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, ohne dieses selbst angeben zu müssen, laufe den Intentionen der Preisangabenverordnung und der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zuwider. Deren Zweck sei es, durch sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformationen Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten; durch eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit solle die Stellung des Verbrauchers gestärkt werden. Einen Grundpreis könne ein Verbraucher jedoch nur nachvollziehen, wenn auch das Abtropfgewicht angegeben sei. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV könne daher nur so verstanden werden, dass auch das Abtropfgewicht anzugeben sei.
Nachdem die Klägerin unter dem 01.10.2003 die Personalien des verantwortlichen Mitarbeiters ihrer Werbeabteilung angegeben hatte, erließ das Landratsamt Offenburg gegen diesen unter dem 22.06.2004 einen Bußgeldbescheid. In den für die „...-Märkte“ erstellten Prospekten habe er unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung Produkte beworben und angeboten. In den Werbeprospekten würden immer wieder Lebensmittel in Fertigpackungen optisch abgebildet und beworben, bei denen sich der angegebene Grundpreis nicht - wie vorgeschrieben - auf das Abtropfgewicht beziehe. Seien die Grundpreise auf ein Abtropfgewicht bezogen, sei dieses nicht als Bezugsgröße angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin namens ihres Mitarbeiters unter dem 28.06.2004 Einspruch ein.
Mit Beschluss vom 14.04.2005 verurteilte das Amtsgericht Offenburg - Bußgeldabteilung - den verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin zu einer Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR. Dieser habe es aus Unachtsamkeit und verschuldeter Rechtsunkenntnis unterlassen, Vorschriften der Preisangabenverordnung - vor allem hinsichtlich der verlangten Grundpreisangaben - konsequent und richtig umzusetzen. So habe insbesondere bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten der auf das Abtropfgewicht bezogene Grundpreis gefehlt. Vielfach habe es der Betroffene unterlassen, für jede Sorte unterschiedlichen Gewichts den jeweiligen Grundpreis anzugeben. Bei der gewählten Grundpreisgestaltung sei das Gewicht und der hierauf bezogene Grundpreis einer bestimmten Sorte nicht zuordenbar. Dies verstoße gegen die Grundsätze von Preisklarheit und -wahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Grundpreisgestaltung im Verkaufsraum und der vorgeschalteten Werbung müsse deckungsgleich sein. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Klägerin Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt; dieses hat das Verfahren - 2 Ss 168/05 - mit Beschluss vom 18.10.2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vorliegenden Verwaltungsrechtssache ausgesetzt.
Bereits am 24.08.2004 hat die Klägerin Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Angaben in ihren Werbeprospekten entsprächen in jeder Hinsicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, beim Werben für Produkte mit gleichem Endpreis aber unterschiedlichem Gewicht den Grundpreis für jedes einzelne Produkt anzugeben. Vielmehr sei sie berechtigt, den Grundpreis als Marge anzugeben. Auch müsse sie nicht darauf hinweisen, dass der Grundpreis gegebenenfalls auf das Abtropfgewicht bezogen errechnet worden sei; ebenso wenig müsse das Abtropfgewicht selbst angegeben werden. Hinsichtlich der „von-bis“-Grundpreise und dem fehlenden Hinweis auf das Abtropfgewicht bestehe bereits im Hinblick auf den am 22.06.2004 erlassenen Bußgeldbescheid ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Das laufende Bußgeldverfahren stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer verwaltungsgerichtlichen Klärung der damit im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Streitfrage nicht entgegen. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis bestehe auch im Hinblick auf das nicht angegebene Abtropfgewicht. So sei aufgrund der landrätlichen Schreiben mit weiteren Bußgeldverfahren zu rechnen, nachdem sich das Landratsamt offenbar eine entsprechende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht habe. Sie müsse daher die Möglichkeit haben, sich im Wege einer Feststellungsklage Klarheit über ihre Pflichten bzw. Risiken ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verschaffen, um einer etwaigen Verurteilung zu entgehen. Es entspreche schließlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in der Werbung sowohl „von... bis...“-Preise als auch „ab...“-Preise zulässig seien. So sei ein Kaufmann ungeachtet des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht verpflichtet, die Endpreise für jedes einzelne beworbene Produkt anzugeben. Vielmehr komme er seiner Verpflichtung zur Endpreisangabe auch dann nach, wenn er den Verbraucher über die Marge der Preise der Einzelprodukte unterrichte. Dieser Ansicht habe sich auch das einschlägige Schrifttum angeschlossen und darauf hingewiesen, dass gegen Margenpreise in der Werbung keine Bedenken bestünden, wenn auf den Umfang des durch die Werbung angekündigten Angebots hingewiesen oder in allgemeiner Form für eine bestimmte Warengattung geworben werde. Diese Auffassung sei auf Grundpreismargen übertragbar, zumal sie ausweislich eines Schreibens vom 13.03.2000 auch vom zuständigen Bundesministerium geteilt werde, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass auch der seinerzeitige Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben und Fertigpackungsverordnung keine Regelung enthalte, wonach die Zulässigkeit von Margenpreisen nicht auch für die Angabe von Grundpreisen bei der Werbung gelten sollte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie verschiedene Produkte einer Produktpalette trotz unterschiedlichen Füllgewichts mit demselben Endpreis anbiete. Die Angabe von Grundpreismargen in der Werbung entspreche auch allgemeinem Handelsbrauch. Eine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts ergebe sich ausschließlich aus § 11 Abs. 1 FPackV, wonach das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung anzugeben sei. Es bestehe indes keine Verpflichtung, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben. Eine solche folge auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Diese Vorschrift setze eine Angabepflicht voraus und konstituiere sie nicht. Es sei im Übrigen kaum vorstellbar, dass der Normgeber trotz der unverkennbaren Regelungsdichte eine so wesentliche Verpflichtung wie die Angabe des Abtropfgewichts bzw. das Benennen der Bezugsgröße des Grundpreises in der Werbung nicht ausdrücklich geregelt hätte, so er dies gewollt hätte. Indem § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV vorsehe, dass der Grundpreis anhand des Abtropfgewichts zu berechnen sei, sei auch sichergestellt, dass dem Verbraucher auch in der Werbung die maßgebliche Bezugsgröße genannt und die jeweiligen Grundpreisangaben vergleichbar seien. Die Bezugsgröße explizit aufzuführen sei demgegenüber nicht erforderlich. Die vom Landratsamt darüber hinaus geforderten Angaben brächten auch keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Verbraucher. Die Ansicht des Beklagten widerspreche schließlich den Motiven des europäischen Richtliniengebers, wonach die Grundpreisangabe dazu diene, dass der Verbraucher verschiedene Produkte gleicher Art unabhängig von dem tatsächlichen Endgewicht preislich miteinander vergleichen könne. Für diesen sei es ausschließlich von Bedeutung, dass er sich auf die jeweilige Grundpreisangabe verlassen könne und diese anhand der maßgeblichen Bezugsgröße errechnet worden sei. Die Angabe des Abtropfgewichts sowie der explizite Hinweis, wie der Grundpreis errechnet worden sei, sei insofern nicht erforderlich. Die Angabe des Abtropfgewichts auf der Fertigpackung werde im Übrigen benötigt, um die richtige Menge des Produktes kaufen zu können. Schließlich habe der entsprechenden Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978 maßgeblich die Erwägung zugrunde gelegen, den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Eine Überfrachtung der Werbung mit nicht zweckdienlichen Informationen widerspreche auch der Intention des Richtliniengebers, im Interesse des Verbrauchers möglichst einfach für optimale Vergleichsmöglichkeiten zu sorgen.
Das beklagte Land ist der vorbeugenden Feststellungsklage der Klägerin entgegengetreten. Gegen die Zulässigkeit einer solchen spreche bereits der Umstand, dass die Bußgeldbehörde an Urteile der Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht gebunden sei (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 262 Abs. 2 StPO). Insofern sei die Feststellungsklage bereits unzulässig. Sie sei jedoch auch in der Sache unbegründet.
10 
Die Klägerin hat daraufhin noch vortragen lassen, dass die von ihr beantragte Feststellung insbesondere für das zukünftige Verhalten der Beteiligten von grundlegender Bedeutung sei. Das Landratsamt Ortenaukreis sei als Behörde des beklagten Landes auch sehr wohl an ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil gebunden. Schließlich habe es der Bundesgerichtshof für bedenklich erachtet, wenn ein Bußgeldverfahren zur Klärung schwieriger Rechtsfragen genutzt werde, welche an sich einer eigenen Fachgerichtsbarkeit zugewiesen seien. Auch weist sie erneut darauf hin, dass sie im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen sei. So benötige sie Rechtssicherheit, um künftig beanstandungsfrei für ihre Produkte werben zu können.
11 
Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von... bis...“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei und die Klägerin weder verpflichtet sei, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liege vor, nachdem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht habe. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, da sie nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen müsse. Einer konkreten Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens bedürfe es insoweit nicht, wenn - etwa aufgrund des Schreibens der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21.07.2003 - konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass weitere Bußgeldverfahren veranlasst würden. Die Klägerin sei indes auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr sei es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeizuführen. Abgesehen davon, dass sie selbst an diesen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt sei, müsse sie die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch nehmen und die Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeiführen können. Werde die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens bestätigt, könne dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf mehr gemacht werden, wenn er sich an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil orientiert habe.
12 
Die Feststellungsanträge seien auch begründet. Zwar finde sich in der Preisangabenverordnung keine ausdrückliche Regelung, wonach Margenpreise („von-bis“-Preise) zulässig seien, doch folge aus deren Sinn und Zweck, dass dies in der Werbung erlaubt sein müsse, wenn es sich um Produkte desselben Herstellers und derselben Produktfamilie handele. Die Verwendung von Margengrundpreisen stehe auch mit der mit der Richtlinie 98/6/EG verfolgten Zielsetzung nicht in Widerspruch. Vielmehr führe die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste wie auch für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden könne. Zwar seien für den Verbraucher auf den ersten Blick nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis erkennbar, wenn mehr als nur zwei verschiedene Packungsgrößen beworben würden, doch liege der Vorteil für den Verbraucher in der größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum liefe dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwider. Insofern stelle es eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion dar, wenn in der Werbung nur eine Grundpreismarge, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegten, genannt werde. Eine solche Auslegung sei auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und -wahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren. Dementsprechend seien in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis Margenpreise für rechtmäßig gehalten worden. Insofern liege es nahe, dies auf die Grundpreisangabe zu übertragen, da der Verbraucher insoweit nicht schutzbedürftiger sei.
13 
Aus § 11 FPackV lasse sich schließlich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herleiten. Vielmehr sei das Abtropfgewicht lediglich auf der Fertigpackung selbst anzugeben. Ob und ggf. welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich seien, ergebe sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dieser bestehe indes keine solche Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlange nur, dass bei Waren nach § 11 FPackV der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen sei. Dass dieses in der Werbung selbst genannt werden müsse, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Wenn der Verordnungsgeber eine derartige Pflicht hätte begründen wollen, hätte er dies mit Sicherheit ausdrücklich geregelt, nachdem die Preisangabenverordnung derart ausgeklügelt und differenziert sei, dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden könne. Insofern entspreche eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers. Insofern sei es auch nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen.
14 
Gegen das dem Landratsamt Ortenaukreis am 13.12.2004 zugestellte Urteil hat dieses namens des beklagten Landes am 30.12.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg die - im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung eingelegt. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, gehe zu weit, wonach das Interesse an einer vorbeugenden Feststellung bereits aus einem Vorsatzbeseitigungsinteresse folge; dies hätte zur Folge, dass die grundsätzlich bestehende Handlungsfreiheit der Verwaltung unzulässig eingeschränkt würde. Im Übrigen fehle es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat voraussichtlich an einem konkreten Rechtsverhältnis, da über das anhängige Bußgeldverfahren in allernächster Zeit entschieden würde. Der Feststellungsantrag der Klägerin, wonach sie nicht verpflichtet sei, in ihrer Werbung für Abtropfartikel den Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen, sei schließlich schon mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Solches verlange von ihr niemand. Vielmehr müsse das Abtropfgewicht lediglich als Bezugsgröße angegeben sein. Dementsprechend könne sie weiterhin Grundpreise und nicht Abtropfgewichtsgrundpreise angeben. Die Grundpreisangabe „Grundpreis von... bis...“ verstoße letztlich gegen das Gebot der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Auch die vom Gericht festgestellten ausgeklügelten und differenzierten Regelungen sprächen gegen die Zulässigkeit von ausdrücklich nicht geregelten Margenpreisen. Grundsätzlich müsse der Grundpreis jeder Ware gesondert angegeben werden, was sich auch der der EG-Richtlinie 98/6/EG zugrunde liegenden Erwägung Nr. 7 entnehmen lasse. Hinzu komme, dass es für den Verbraucher im Zweifel noch nicht einmal möglich sei, den jeweiligen Produkten den niedrigsten und höchsten Grundpreis zuzuordnen. Für die übrigen Waren, die preislich dazwischen lägen, fehlten die Grundpreise vollständig. Nach Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung solle der Verbraucher jedoch bereits in der Werbung bei jedem Produkt erkennen können, was es koste. Nur so werde er in die Lage versetzt, Preise miteinander vergleichen zu können. Insofern müsse auch für jedes Produkt der Grundpreis angegeben werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV, wonach der Grundpreis auf das „angegebene“ Abtropfgewicht zu beziehen sei; anderenfalls hätte das Wort „angegebene“ keinen Sinn. Allein dies entspreche auch der Zielsetzung der Preisangabenverordnung. Würden nur Volumen und Grundpreis angegeben, sei kein wirklicher Preisvergleich möglich. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei im Zweifel nicht klar, dass bei gleichem Grundpreis unabhängig von den unterschiedlichen Füllmengen die Produkte gleich teuer seien. Auch bestehe ohne Angabe des Abtropfgewichts nicht die Möglichkeit, den Grundpreis nachzurechnen.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2004 - 2 K 1825/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Hierzu trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit ihrer Feststellungsanträge ausgegangen sei. Ihr Feststellungsinteresse übersteige bei weitem das Interesse an einer Vorsatzbeseitigung im laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren. So drohten ihr weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Ein Rechtsverhältnis folge im Übrigen nicht nur aus dem ergangenen Bußgeldbescheid, sondern auch aus drohenden ordnungsrechtlichen Verfügungen. Dies werde letztlich dadurch bestätigt, dass in der Zwischenzeit weitere Bußgeldverfahren eingeleitet worden seien. Das beklagte Land sei schließlich im erstinstanzlichen Verfahren noch selbst davon ausgegangen, dass von ihr auch die Bezeichnung des Grundpreises als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ verlangt werde. Dementsprechend habe auch der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass mit dem Bußgeldbescheid auch der Verstoß habe geahndet werden sollen, dass die Angabe der Bezugsgröße der Grundpreiserrechnung unterblieben sei. Ein Werben für Produktfamilien mit gleichem Endpreis und entsprechenden Grundpreismargen sei schließlich in der Werbung allgemein zulässig und üblich. Träfe die Auffassung des beklagten Landes zu, wäre es letztlich unmöglich, verschiedene Produkte einer Produktfamilie gleichen Endpreises ohne Benennung der Einzelprodukte zu bewerben. Denn dann müsste für sämtliche von der Werbung umfasste Einzelprodukte der Produktfamilie der spezifische Grundpreis angegeben werden. Der Verbraucher hätte durch eine solche Informationsflut nichts gewonnen; vielmehr ginge die Übersichtlichkeit verloren. Das beklagte Land verkenne bei seiner Argumentation den Unterschied zwischen dem Bewerben eines Produktes und der Preisangabe am Verkaufsort. Diese gelte um so mehr, als bei der Werbung Preise überhaupt nicht genannt zu werden bräuchten. Werde dem Verbraucher mittels einer Grundpreismarge mitgeteilt, in welchem Bereich sich der auf die Grundeinheit umgerechnete Angebotspreis bewege, reiche dies als Vergleichsgrundlage aus, um das günstigste Angebot herauszufinden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei davon auszugehen, dass der „durchschnittliche“ Verbraucher mit Grundpreismargen so umgehen könne, dass die für ihn wesentlichen Informationen klar erkennbar und einfach nachvollziehbar seien. Träfe die Auffassung des Beklagten zu, wonach der „durchschnittliche“ Verbraucher nicht in der Lage sei, Sinn und Zweck einer Grundpreisangabe zu verstehen, wäre eine solche ohnehin überflüssig.
20 
Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sämtliche Bußgeldverfahren, die noch auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg vom Landratsamt Ortenaukreis gegen Mitarbeiter der Klägerin eingeleitet worden seien, inzwischen an die Stadt Köln abgegeben worden seien. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Stadt Köln auch in einem Verfahren bereits tätig geworden sei. Der Vertreter des beklagten Landes hat auf Nachfrage klargestellt, dass wegen der festgestellten, eher geringfügigen Verstöße der Erlass einer ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei; daran werde sich auch künftig nichts ändern.
21 
Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und im Übrigen auf die dem Senat ebenfalls vorliegenden Bußgeldakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet.
23 
1. Die Feststellungsklage, mit der die Klägerin im Hinblick auf ein bereits anhängiges, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes sowie gegenüber weiteren inzwischen anhängigen Bußgeldverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehrt, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig.
24 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse besteht jedenfalls im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht Karlsruhe noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren, dem das vom Landratsamt Ortenaukreis bereits im Juni 2003 eingeleitete Bußgeldverfahren zugrunde liegt, welches die Klägerin seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht - zum Anlass für ein weitergehendes vorbeugendes Rechtsschutzbegehren genommen hatte (vgl. zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage im Preisangabenrecht bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1981 - 6 S 652/80 -; im Lebensmittelrecht insbes. BVerwG, Urt. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207, Urt. v. 23.01.1992, BVerwGE 89, 327). Die Klägerin hat nach wie vor ein Interesse daran, dass im Hinblick auf die weiterhin streitigen verwaltungsrechtlichen Vorfragen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Grundpreisangabe zunächst eine (rechtskräftige) verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.02.1994, NJW 1994, 3162), welche auf die Erfolgsaussichten des mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzten Rechtsbeschwerdeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage - Einfluss haben kann; dass eine solche Entscheidung das Oberlandesgericht nicht bindet, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969, BVerwGE 31, 177; HessVGH, Urt. v. 17.12.1985, NVwZ 1988, 445; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <2006>, § 121 Rn. 41; auch Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>, der von einer Bindungswirkung ausgeht).
25 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes führt dies nicht dazu, dass die Handlungsfreiheit der Verwaltung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Unabhängigkeit der zur Überprüfung im Bußgeldverfahren getroffener Maßnahmen berufenen Strafgerichte (vgl. §§ 62 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 OWiG) unzulässig eingeschränkt würde. So zielt die Feststellungsklage nicht etwa - was in der Tat unzulässig wäre (vgl. Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>>) - auf die Feststellung, dass das beklagte Land wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht zum Erlass eines Bußgeldbescheides berechtigt (gewesen) sei, sondern allein auf die Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 24.02.1994, a.a.O.).
26 
Es kann daher dahinstehen, ob nach der zwischenzeitlichen Abgabe der anderen noch anhängig gemachten Bußgeldverfahren an die Stadt Köln, die durch ein obsiegendes Feststellungsurteil nicht gebunden wäre, weiterhin die qualifizierten Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz erfüllt wären. Dafür, dass das Landratsamt Ortenaukreis ordnungsrechtlich gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist jedenfalls nichts ersichtlich, zumal der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass hierfür kein genügender Anlass bestehe.
27 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht für den Feststellungsantrag zu 2, weil insoweit nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt würde. Zwar trifft es zu, dass im Bußgeldverfahren nicht ausdrücklich beanstandet wurde, dass bei sog. Abtropfartikeln der Grundpreis nicht als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ angegeben wurde, doch wurde - und wird nach wie vor (S. 3 der Berufungsbegründung v. 19.01.2005) - gerügt, dass in solchen Fällen nicht ausdrücklich das Abtropfgewicht als Bezugsgröße angegeben wurde. Eben dies ist bei sachdienlicher Auslegung jedoch mit dem im Antrag wie auch im Urteilstenor verwandten Begriff „Abtropfgewichtsgrundpreis“ gemeint.
28 
2. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch gleichwohl insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht auf den Klagantrag zu 1, wonach die Angabe „Grundpreis von …bis ..“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei, eine dahin gehende Feststellung getroffen hat. Eine solche Praxis ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen, seit dem 08.07.2004 gültigen Fassung (BGBl. 2002 I S. 4197, BGBl. 2004 I S. 1414) nicht zu vereinbaren.
29 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat u. a. derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt nach Satz 2 auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
30 
Der Begriff des „Anbietens“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei nicht nur förmliche Angebote i. S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, NJW 1980, 1388, Urt. v. 04.03.1982, NJW 1982, 1877, Urt. v. 23.06.1983, NJW 1983, 2703). Daraus kann freilich nicht hergeleitet werden, dass jede Erklärung, mit der sich ein Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein Angebot in diesem Sinne verstanden werden müsste. Für die vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, GewO (II) , PAngV § 1 Rn. 10). Von bloßer „Werbung“ ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Ankündigung der Verkaufsbereitschaft noch wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts jedoch notwendige Angaben fehlen und sie deshalb noch zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als „Angebot“ verstanden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1982, a.a.O.).
31 
Danach ist hier – ungeachtet dessen, dass in den Werbeprospekten Lebensmittel, mithin gängige Konsumwaren beworben wurden, bei denen es für einen Vertragsabschluss regelmäßig keiner weiteren als den darin aufgeführten Angaben bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 Ss 170/03 -; KG, Urt. v. 08.05.1990, GewArch 1990, 371, Urt. v. 09.09.1988, GewArch 1990, 32 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.12.1986, GewArch 1987, 166 <167>) - noch von „Werbung unter Angabe von Preisen“ - auszugehen, weil der Kunde bei an alle Haushalte verteilten Werbeprospekten - anders als in den Fällen, in denen ihm - etwa durch einen beigefügten Bestellzettel - die Möglichkeit gegeben wird, mit Hilfe eines Katalogs (vgl. § 4 Abs. 4 PAngV) ohne Weiteres Ware zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 4 Rz. 33; Gelberg, a.a.O., PAngV § 4 Rn. 22) - noch nicht „gezielt“ auf einen Kauf angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 1 Rn. 25 f.). Besondere Umstände, die dafür sprächen, dass die in Rede stehenden Werbeprospekte über reine Werbung hinausgingen (vgl. Gelberg in: Landmann-Rohmer, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 10; Gimbel/Boest, PAngV 1985, § 1 Abs. 1 Anm. 8c, S. 5), liegen nicht vor. Für eine „Werbung unter Angabe von Preisen“ spricht schließlich auch der Umstand, dass die 2. Alternative in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO PR Nr. 3/73 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV 1985 (bis 1997) noch ausdrücklich dahin erläutert wurde „wer in Zeitungen, Zeitschriften, P r o s p e k t e n, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Angabe von Preisen wirbt“. Hierauf wurde inzwischen lediglich „im Hinblick auf die Differenzierung im Multimediabereich“ als nicht mehr zeitgemäß verzichtet (vgl. Gelberg, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 18 m. N.). Von bloßen „Aussagen über Preise“ (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.1982 - 2 U 92/82 -) kann allerdings schon im Hinblick auf die konkret angegebenen (einheitlichen) Endpreise nicht mehr gesprochen werden.
32 
Auch in der Werbung sind jedoch sog. „von-bis“-Preise - anders als bei „Angeboten“, bei denen Margenpreise in aller Regel unzulässig sein werden, weil bei einem konkret feststehenden Leistungsgegenstand auch konkrete Preise benannt werden können (vgl. Köhler/Piper, UWG 3. A. 2002, § 1 PAngV Rn. 27) - allenfalls dann mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung vereinbar, wenn mit ihnen lediglich auf noch nicht konkret, sondern lediglich in allgemeiner Form beworbene Produkte hingewiesen werden soll (vgl. zur Zulässigkeit von Preismargen und Eckpreisen bei der Endpreisangabe BGH, Urt. v. 23.05.1991, NJW-RR 1991, 1511, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213; Völker, a.a.O., § 1 Rz. 41: für eine bestimmte Warengattung; ebenso Gelberg, GewArch 1983, 355 f.). Denn nur bei einer fehlenden – für einen sinnvollen Preisvergleich indes erforderlichen - hinreichenden Beschreibung der von der Werbung letztlich erfassten Einzelprodukte, kann die Angabe von Einzelpreisen vom „begrenzten Zweck“ der Preisangaben-Verordnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213) bzw. der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 080 v. 18/03/1998 S. 0027 - 0031), einfache Preisvergleiche zu ermöglichen, nicht mehr gefordert sein.
33 
So verhält es sich hier jedoch nicht, da sich die streitigen Grundpreismargen - jedenfalls ganz überwiegend auch - auf bereits konkret beworbene (konkret abgebildete bzw. bezeichnete) Fertigpackungen (Sorten) bzw. Fertigungsgrößen der Produktfamilie einer bestimmten Marke beziehen. In einem solchen Fall kann jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV kaum zweifelhaft sein, dass - nicht anders als im Falle eines entsprechenden Angebots - ebenso wie bei der Angabe von Endpreisen (vgl. hierzu insbes. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 41) für jede einzelne konkret beworbene Fertigpackung (Sorte) bzw. Fertigungsgröße auch der entsprechende - bestimmte - Grundpreis anzugeben ist (vgl. Völker, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 15, § 1 PAngV Rn. 41). Insofern ist eine „von … bis … Angabe“, da sie bei mehr als zwei Produkten nicht für alle beworbenen Waren einen – bestimmten bzw. festen - Grundpreis angibt, nach dem Wortlaut nicht ausreichend (vgl. auch Völker, a.a.O., § 2 Rz. 15, § 1 Rz. 41 f.; Gelberg, GewArch 1983, 355 m. w. N.; bspw. Café Time Blechkuchen). Solches folgt auch nicht erst aus dem Grundsatz der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV), der freilich ebenfalls bestimmte Preisangaben voraussetzt (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 100; Gimbel/Boest, Die neue PAngV, Anm. 12 zu § 1 PAngV). Denn der Verbraucher soll den angegeben Preis sofort und ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen, gewissermaßen „auf einen Blick“, richtig verstehen (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 99). Unzulässig ist eine solche Grundpreisangabe um so mehr, wenn sich den beworbenen Produkten - wie verschiedentlich auch hier - noch nicht einmal der niedrigste oder höchste Grundpreis eindeutig zuordnen lassen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). An einer fehlenden - bestimmten - Grundpreisangabe änderte auch nichts, sollte diese ohne Schwierigkeiten errechenbar bzw. interpolierbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, NJW 1983, 2707, Urt. v. Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.). Auch darauf, ob entsprechende Grundpreismargen einem Handelsbrauch entsprechen, kommt es - anders als bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. Abs. 6 Satz 1 1. Alt. PAngV - nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, a.a.O., Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).
34 
Inwiefern gleichwohl eine entsprechende teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 PAngV geboten sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen sich hierfür keine überzeugenden Gründe entnehmen. So besteht kein nachvollziehbarer Grund, die Klägerin bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ für einzelne Sorten bzw. Produkte einer Produktfamilie von der Pflicht zur Angabe des jeweiligen Grundpreises freizustellen und ihr auch insoweit die Angabe von Margenpreisen zuzugestehen, wenn diese - wie bei einem Angebot - bereits hinreichend bestimmt sind. Dass Margenpreise auch in einem solchen Fall zulässig sein könnten, vermag der Senat auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So ging es im Urteil vom 23.05.1991 (“Kilopreise II“) um Margenendpreise für nach Füllmenge bzw. Gesamtgewicht  n o c h  n i c h t  h i n r e i c h e n d  b e s t i m m t e  und demzufolge auch nicht konkret beworbene Fertigpackungen derselben Ware (Enten, HKl. A, gefroren). Im Urteil vom 05.07.2001 („Fernflugpreise“, a.a.O.) wurden schließlich „ab-Endpreise“ (sog. Eck- bzw. Mindestpreise) lediglich bei Leistungen für zulässig erachtet, die - je nach dem Reisetag, den Abflug- und Ankunftszeiten und der Reiseroute - unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet waren. Daraus kann indessen ersichtlich nicht geschlossen werden, dass regelmäßig Margen- bzw. Mindestgrundpreise zulässig wären, zumal gerade mit der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises den Verbrauchern auf einfache Weise optimale Möglichkeiten geboten werden, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen (BR-Drs. 180/00, S. 19). Insofern erscheint auch die Erwägung zweifelhaft, dass der Verbraucher nicht schutzwürdiger als bei der Endpreisangabe sei. Auch aus dem Schreiben des früheren Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13.03.2000 lässt sich für die Zulässigkeit von Margengrundpreisen in Fällen der vorliegenden Art nichts herleiten. Der Hinweis im angefochtenen Urteil, dass „die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum in einzelnen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwiderlaufen würde“ vermag schon deshalb auf keine teleologische Reduktion zu führen, weil von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Ermächtigung, die Zahl der anzugebenden Preise zu begrenzen, kein entsprechender Gebrauch gemacht wurde.
35 
Zutreffend hat das beklagte Land zur Stützung seiner Ansicht auch auf die vorgenannte Richtlinie verwiesen, die, nachdem mit Verkaufspreisen geworben wurde, auch bei der hier in Rede stehenden „Werbung unter Angaben von Preisen“ einschlägig ist. So ist nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, grundsätzlich auch der Preis je Maßeinheit anzugeben. Die der Richtlinie zugrunde liegende maßgebliche Erwägung, wonach „die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbraucher auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen“ (vgl. Erwägung Nr. 6; hierzu amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 19), bestätigt letztlich die Richtigkeit der am Wortlaut orientierten Auslegung, dass bei konkret beworbenen Waren auch die jeweiligen Grundpreise - und nicht nur eine Marge - anzugeben sind. Die Erwägung Nr. 7 kann hierfür freilich nicht herangezogen werden, da mit „sämtlichen“ Erzeugnissen ersichtlich nur Waren aller Art gemeint sind (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 23).
36 
3. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Klageanträge 2 und 3 festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Derartige Verpflichtungen lassen sich der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.
37 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV ist der Grundpreis bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
38 
Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sie lediglich in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung - FPackV - i.d.F. 31.10.2006 (BGBl. I 2407), wonach auf der Fertigpackung neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben ist, verlangt, den Grundpreis rechnerisch auf das - auf der Fertigpackung - angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
39 
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass mit dieser Vorschrift keine (weitere) Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts konstituiert, sondern eine solche vorausgesetzt wird. Dies erhellt auch daraus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV mit demjenigen in § 12 Abs. 3 FPackV a. F. (i.d.F. der Bek. v. 08.03.1994 (BGBl. I 451, 1307) völlig übereinstimmt und die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Fertigpackungsverordnung gesondert geregelt war bzw. ist (vgl. § 11 Abs. 2 FPackV), sodass es fern liegt, die nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV enthaltene Regelung anders wie bisher auszulegen. Auch Sinn und Zweck der Grundpreisangabe erfordern die Angabe des Abtropfgewichts nicht, da jene gerade unabhängig vom konkreten Abtropfgewicht einen einfachen Preisvergleich ermöglicht. Wieso in diesem Fall kein wirklicher Vergleich möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verbraucher mit den Vorschriften zur Grundpreisangabe auch ermöglicht werden sollte, anhand des angegebenen Abtropfgewichts die Richtigkeit des angegebenen Grundpreises nachzurechnen. Rechenoperationen sollen ihm vielmehr gerade erspart bleiben. Selbst die jeweilige Verkaufseinheit, auf die sich die Preise beziehen, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV nur anzugeben, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Schließlich gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch bei „Werbung unter Angabe von Preisen“, mithin auch dann, wenn es noch an einer hinreichenden Bestimmtheit der Ware fehlt. Hätte der Verordnungsgeber dessen ungeachtet eine generelle Verpflichtung zur Angabe des Abtropfgewichts vorsehen wollen, hätte er dies auch entsprechend klar zum Ausdruck gebracht; § 1 PAngV normiert schließlich keine unbeschränkte Vollständigkeitspflicht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.02.1989 - 1 VG A 96/88 -). Auch aus der Richtlinie 98/6/EG lässt sich für die vom beklagten Land vertretene Auffassung nichts herleiten. Vielmehr reicht es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gerade aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
40 
Zwar mag für den Verbraucher das Abtropfgewicht insofern von Bedeutung sein, als er dieses für die von ihm letztlich benötigte Menge kennen muss; dies zu gewährleisten ist indessen nicht das Anliegen der Preisangabenverordnung, sondern der Fertigpackungsverordnung und ggf. auch der Etikettierungsrichtlinie.
41 
Aus dem Vorstehenden folgt schließlich auch, dass die Klägerin bei den von ihr bei sog. Abtropfartikeln anzugebenden Grundpreisen entsprechend ihrem Klagantrag zu 2 auch nicht ausdrücklich angeben muss, dass diese auf das Abtropfgewicht bezogen sind („Abtropfgewichtsgrundpreis“); auch diese Angabe, die sich freilich mittelbar aus der anzugebenden Mengeneinheit (kg bzw. g statt l bzw. ml) erschließt (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG), ist zum Zwecke einfacher Vergleiche unerheblich; entscheidend ist allein, dass der Grundpreis bei Abtropfartikeln von allen Anbietern solcher Waren entsprechend der Verordnung rechnerisch auf das jeweilige Abtropfgewicht bezogen ist.
42 
Nach alldem konnte die Berufung nur hinsichtlich der auf den Klageantrag zu 1 getroffenen Feststellung Erfolg haben.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.
45 
Beschluss
vom 25. April 2007
46 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000,-- EUR (2 x 4.000,-- EUR), für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR (2 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., 5 ZPO entspr.).
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet.
23 
1. Die Feststellungsklage, mit der die Klägerin im Hinblick auf ein bereits anhängiges, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes sowie gegenüber weiteren inzwischen anhängigen Bußgeldverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehrt, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig.
24 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse besteht jedenfalls im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht Karlsruhe noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren, dem das vom Landratsamt Ortenaukreis bereits im Juni 2003 eingeleitete Bußgeldverfahren zugrunde liegt, welches die Klägerin seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht - zum Anlass für ein weitergehendes vorbeugendes Rechtsschutzbegehren genommen hatte (vgl. zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage im Preisangabenrecht bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1981 - 6 S 652/80 -; im Lebensmittelrecht insbes. BVerwG, Urt. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207, Urt. v. 23.01.1992, BVerwGE 89, 327). Die Klägerin hat nach wie vor ein Interesse daran, dass im Hinblick auf die weiterhin streitigen verwaltungsrechtlichen Vorfragen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Grundpreisangabe zunächst eine (rechtskräftige) verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.02.1994, NJW 1994, 3162), welche auf die Erfolgsaussichten des mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzten Rechtsbeschwerdeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage - Einfluss haben kann; dass eine solche Entscheidung das Oberlandesgericht nicht bindet, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969, BVerwGE 31, 177; HessVGH, Urt. v. 17.12.1985, NVwZ 1988, 445; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <2006>, § 121 Rn. 41; auch Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>, der von einer Bindungswirkung ausgeht).
25 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes führt dies nicht dazu, dass die Handlungsfreiheit der Verwaltung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Unabhängigkeit der zur Überprüfung im Bußgeldverfahren getroffener Maßnahmen berufenen Strafgerichte (vgl. §§ 62 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 OWiG) unzulässig eingeschränkt würde. So zielt die Feststellungsklage nicht etwa - was in der Tat unzulässig wäre (vgl. Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>>) - auf die Feststellung, dass das beklagte Land wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht zum Erlass eines Bußgeldbescheides berechtigt (gewesen) sei, sondern allein auf die Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 24.02.1994, a.a.O.).
26 
Es kann daher dahinstehen, ob nach der zwischenzeitlichen Abgabe der anderen noch anhängig gemachten Bußgeldverfahren an die Stadt Köln, die durch ein obsiegendes Feststellungsurteil nicht gebunden wäre, weiterhin die qualifizierten Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz erfüllt wären. Dafür, dass das Landratsamt Ortenaukreis ordnungsrechtlich gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist jedenfalls nichts ersichtlich, zumal der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass hierfür kein genügender Anlass bestehe.
27 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht für den Feststellungsantrag zu 2, weil insoweit nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt würde. Zwar trifft es zu, dass im Bußgeldverfahren nicht ausdrücklich beanstandet wurde, dass bei sog. Abtropfartikeln der Grundpreis nicht als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ angegeben wurde, doch wurde - und wird nach wie vor (S. 3 der Berufungsbegründung v. 19.01.2005) - gerügt, dass in solchen Fällen nicht ausdrücklich das Abtropfgewicht als Bezugsgröße angegeben wurde. Eben dies ist bei sachdienlicher Auslegung jedoch mit dem im Antrag wie auch im Urteilstenor verwandten Begriff „Abtropfgewichtsgrundpreis“ gemeint.
28 
2. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch gleichwohl insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht auf den Klagantrag zu 1, wonach die Angabe „Grundpreis von …bis ..“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei, eine dahin gehende Feststellung getroffen hat. Eine solche Praxis ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen, seit dem 08.07.2004 gültigen Fassung (BGBl. 2002 I S. 4197, BGBl. 2004 I S. 1414) nicht zu vereinbaren.
29 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat u. a. derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt nach Satz 2 auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
30 
Der Begriff des „Anbietens“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei nicht nur förmliche Angebote i. S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, NJW 1980, 1388, Urt. v. 04.03.1982, NJW 1982, 1877, Urt. v. 23.06.1983, NJW 1983, 2703). Daraus kann freilich nicht hergeleitet werden, dass jede Erklärung, mit der sich ein Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein Angebot in diesem Sinne verstanden werden müsste. Für die vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, GewO (II) , PAngV § 1 Rn. 10). Von bloßer „Werbung“ ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Ankündigung der Verkaufsbereitschaft noch wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts jedoch notwendige Angaben fehlen und sie deshalb noch zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als „Angebot“ verstanden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1982, a.a.O.).
31 
Danach ist hier – ungeachtet dessen, dass in den Werbeprospekten Lebensmittel, mithin gängige Konsumwaren beworben wurden, bei denen es für einen Vertragsabschluss regelmäßig keiner weiteren als den darin aufgeführten Angaben bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 Ss 170/03 -; KG, Urt. v. 08.05.1990, GewArch 1990, 371, Urt. v. 09.09.1988, GewArch 1990, 32 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.12.1986, GewArch 1987, 166 <167>) - noch von „Werbung unter Angabe von Preisen“ - auszugehen, weil der Kunde bei an alle Haushalte verteilten Werbeprospekten - anders als in den Fällen, in denen ihm - etwa durch einen beigefügten Bestellzettel - die Möglichkeit gegeben wird, mit Hilfe eines Katalogs (vgl. § 4 Abs. 4 PAngV) ohne Weiteres Ware zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 4 Rz. 33; Gelberg, a.a.O., PAngV § 4 Rn. 22) - noch nicht „gezielt“ auf einen Kauf angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 1 Rn. 25 f.). Besondere Umstände, die dafür sprächen, dass die in Rede stehenden Werbeprospekte über reine Werbung hinausgingen (vgl. Gelberg in: Landmann-Rohmer, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 10; Gimbel/Boest, PAngV 1985, § 1 Abs. 1 Anm. 8c, S. 5), liegen nicht vor. Für eine „Werbung unter Angabe von Preisen“ spricht schließlich auch der Umstand, dass die 2. Alternative in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO PR Nr. 3/73 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV 1985 (bis 1997) noch ausdrücklich dahin erläutert wurde „wer in Zeitungen, Zeitschriften, P r o s p e k t e n, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Angabe von Preisen wirbt“. Hierauf wurde inzwischen lediglich „im Hinblick auf die Differenzierung im Multimediabereich“ als nicht mehr zeitgemäß verzichtet (vgl. Gelberg, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 18 m. N.). Von bloßen „Aussagen über Preise“ (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.1982 - 2 U 92/82 -) kann allerdings schon im Hinblick auf die konkret angegebenen (einheitlichen) Endpreise nicht mehr gesprochen werden.
32 
Auch in der Werbung sind jedoch sog. „von-bis“-Preise - anders als bei „Angeboten“, bei denen Margenpreise in aller Regel unzulässig sein werden, weil bei einem konkret feststehenden Leistungsgegenstand auch konkrete Preise benannt werden können (vgl. Köhler/Piper, UWG 3. A. 2002, § 1 PAngV Rn. 27) - allenfalls dann mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung vereinbar, wenn mit ihnen lediglich auf noch nicht konkret, sondern lediglich in allgemeiner Form beworbene Produkte hingewiesen werden soll (vgl. zur Zulässigkeit von Preismargen und Eckpreisen bei der Endpreisangabe BGH, Urt. v. 23.05.1991, NJW-RR 1991, 1511, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213; Völker, a.a.O., § 1 Rz. 41: für eine bestimmte Warengattung; ebenso Gelberg, GewArch 1983, 355 f.). Denn nur bei einer fehlenden – für einen sinnvollen Preisvergleich indes erforderlichen - hinreichenden Beschreibung der von der Werbung letztlich erfassten Einzelprodukte, kann die Angabe von Einzelpreisen vom „begrenzten Zweck“ der Preisangaben-Verordnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213) bzw. der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 080 v. 18/03/1998 S. 0027 - 0031), einfache Preisvergleiche zu ermöglichen, nicht mehr gefordert sein.
33 
So verhält es sich hier jedoch nicht, da sich die streitigen Grundpreismargen - jedenfalls ganz überwiegend auch - auf bereits konkret beworbene (konkret abgebildete bzw. bezeichnete) Fertigpackungen (Sorten) bzw. Fertigungsgrößen der Produktfamilie einer bestimmten Marke beziehen. In einem solchen Fall kann jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV kaum zweifelhaft sein, dass - nicht anders als im Falle eines entsprechenden Angebots - ebenso wie bei der Angabe von Endpreisen (vgl. hierzu insbes. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 41) für jede einzelne konkret beworbene Fertigpackung (Sorte) bzw. Fertigungsgröße auch der entsprechende - bestimmte - Grundpreis anzugeben ist (vgl. Völker, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 15, § 1 PAngV Rn. 41). Insofern ist eine „von … bis … Angabe“, da sie bei mehr als zwei Produkten nicht für alle beworbenen Waren einen – bestimmten bzw. festen - Grundpreis angibt, nach dem Wortlaut nicht ausreichend (vgl. auch Völker, a.a.O., § 2 Rz. 15, § 1 Rz. 41 f.; Gelberg, GewArch 1983, 355 m. w. N.; bspw. Café Time Blechkuchen). Solches folgt auch nicht erst aus dem Grundsatz der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV), der freilich ebenfalls bestimmte Preisangaben voraussetzt (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 100; Gimbel/Boest, Die neue PAngV, Anm. 12 zu § 1 PAngV). Denn der Verbraucher soll den angegeben Preis sofort und ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen, gewissermaßen „auf einen Blick“, richtig verstehen (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 99). Unzulässig ist eine solche Grundpreisangabe um so mehr, wenn sich den beworbenen Produkten - wie verschiedentlich auch hier - noch nicht einmal der niedrigste oder höchste Grundpreis eindeutig zuordnen lassen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). An einer fehlenden - bestimmten - Grundpreisangabe änderte auch nichts, sollte diese ohne Schwierigkeiten errechenbar bzw. interpolierbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, NJW 1983, 2707, Urt. v. Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.). Auch darauf, ob entsprechende Grundpreismargen einem Handelsbrauch entsprechen, kommt es - anders als bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. Abs. 6 Satz 1 1. Alt. PAngV - nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, a.a.O., Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).
34 
Inwiefern gleichwohl eine entsprechende teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 PAngV geboten sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen sich hierfür keine überzeugenden Gründe entnehmen. So besteht kein nachvollziehbarer Grund, die Klägerin bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ für einzelne Sorten bzw. Produkte einer Produktfamilie von der Pflicht zur Angabe des jeweiligen Grundpreises freizustellen und ihr auch insoweit die Angabe von Margenpreisen zuzugestehen, wenn diese - wie bei einem Angebot - bereits hinreichend bestimmt sind. Dass Margenpreise auch in einem solchen Fall zulässig sein könnten, vermag der Senat auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So ging es im Urteil vom 23.05.1991 (“Kilopreise II“) um Margenendpreise für nach Füllmenge bzw. Gesamtgewicht  n o c h  n i c h t  h i n r e i c h e n d  b e s t i m m t e  und demzufolge auch nicht konkret beworbene Fertigpackungen derselben Ware (Enten, HKl. A, gefroren). Im Urteil vom 05.07.2001 („Fernflugpreise“, a.a.O.) wurden schließlich „ab-Endpreise“ (sog. Eck- bzw. Mindestpreise) lediglich bei Leistungen für zulässig erachtet, die - je nach dem Reisetag, den Abflug- und Ankunftszeiten und der Reiseroute - unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet waren. Daraus kann indessen ersichtlich nicht geschlossen werden, dass regelmäßig Margen- bzw. Mindestgrundpreise zulässig wären, zumal gerade mit der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises den Verbrauchern auf einfache Weise optimale Möglichkeiten geboten werden, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen (BR-Drs. 180/00, S. 19). Insofern erscheint auch die Erwägung zweifelhaft, dass der Verbraucher nicht schutzwürdiger als bei der Endpreisangabe sei. Auch aus dem Schreiben des früheren Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13.03.2000 lässt sich für die Zulässigkeit von Margengrundpreisen in Fällen der vorliegenden Art nichts herleiten. Der Hinweis im angefochtenen Urteil, dass „die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum in einzelnen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwiderlaufen würde“ vermag schon deshalb auf keine teleologische Reduktion zu führen, weil von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Ermächtigung, die Zahl der anzugebenden Preise zu begrenzen, kein entsprechender Gebrauch gemacht wurde.
35 
Zutreffend hat das beklagte Land zur Stützung seiner Ansicht auch auf die vorgenannte Richtlinie verwiesen, die, nachdem mit Verkaufspreisen geworben wurde, auch bei der hier in Rede stehenden „Werbung unter Angaben von Preisen“ einschlägig ist. So ist nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, grundsätzlich auch der Preis je Maßeinheit anzugeben. Die der Richtlinie zugrunde liegende maßgebliche Erwägung, wonach „die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbraucher auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen“ (vgl. Erwägung Nr. 6; hierzu amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 19), bestätigt letztlich die Richtigkeit der am Wortlaut orientierten Auslegung, dass bei konkret beworbenen Waren auch die jeweiligen Grundpreise - und nicht nur eine Marge - anzugeben sind. Die Erwägung Nr. 7 kann hierfür freilich nicht herangezogen werden, da mit „sämtlichen“ Erzeugnissen ersichtlich nur Waren aller Art gemeint sind (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 23).
36 
3. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Klageanträge 2 und 3 festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Derartige Verpflichtungen lassen sich der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.
37 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV ist der Grundpreis bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
38 
Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sie lediglich in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung - FPackV - i.d.F. 31.10.2006 (BGBl. I 2407), wonach auf der Fertigpackung neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben ist, verlangt, den Grundpreis rechnerisch auf das - auf der Fertigpackung - angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
39 
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass mit dieser Vorschrift keine (weitere) Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts konstituiert, sondern eine solche vorausgesetzt wird. Dies erhellt auch daraus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV mit demjenigen in § 12 Abs. 3 FPackV a. F. (i.d.F. der Bek. v. 08.03.1994 (BGBl. I 451, 1307) völlig übereinstimmt und die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Fertigpackungsverordnung gesondert geregelt war bzw. ist (vgl. § 11 Abs. 2 FPackV), sodass es fern liegt, die nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV enthaltene Regelung anders wie bisher auszulegen. Auch Sinn und Zweck der Grundpreisangabe erfordern die Angabe des Abtropfgewichts nicht, da jene gerade unabhängig vom konkreten Abtropfgewicht einen einfachen Preisvergleich ermöglicht. Wieso in diesem Fall kein wirklicher Vergleich möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verbraucher mit den Vorschriften zur Grundpreisangabe auch ermöglicht werden sollte, anhand des angegebenen Abtropfgewichts die Richtigkeit des angegebenen Grundpreises nachzurechnen. Rechenoperationen sollen ihm vielmehr gerade erspart bleiben. Selbst die jeweilige Verkaufseinheit, auf die sich die Preise beziehen, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV nur anzugeben, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Schließlich gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch bei „Werbung unter Angabe von Preisen“, mithin auch dann, wenn es noch an einer hinreichenden Bestimmtheit der Ware fehlt. Hätte der Verordnungsgeber dessen ungeachtet eine generelle Verpflichtung zur Angabe des Abtropfgewichts vorsehen wollen, hätte er dies auch entsprechend klar zum Ausdruck gebracht; § 1 PAngV normiert schließlich keine unbeschränkte Vollständigkeitspflicht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.02.1989 - 1 VG A 96/88 -). Auch aus der Richtlinie 98/6/EG lässt sich für die vom beklagten Land vertretene Auffassung nichts herleiten. Vielmehr reicht es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gerade aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
40 
Zwar mag für den Verbraucher das Abtropfgewicht insofern von Bedeutung sein, als er dieses für die von ihm letztlich benötigte Menge kennen muss; dies zu gewährleisten ist indessen nicht das Anliegen der Preisangabenverordnung, sondern der Fertigpackungsverordnung und ggf. auch der Etikettierungsrichtlinie.
41 
Aus dem Vorstehenden folgt schließlich auch, dass die Klägerin bei den von ihr bei sog. Abtropfartikeln anzugebenden Grundpreisen entsprechend ihrem Klagantrag zu 2 auch nicht ausdrücklich angeben muss, dass diese auf das Abtropfgewicht bezogen sind („Abtropfgewichtsgrundpreis“); auch diese Angabe, die sich freilich mittelbar aus der anzugebenden Mengeneinheit (kg bzw. g statt l bzw. ml) erschließt (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG), ist zum Zwecke einfacher Vergleiche unerheblich; entscheidend ist allein, dass der Grundpreis bei Abtropfartikeln von allen Anbietern solcher Waren entsprechend der Verordnung rechnerisch auf das jeweilige Abtropfgewicht bezogen ist.
42 
Nach alldem konnte die Berufung nur hinsichtlich der auf den Klageantrag zu 1 getroffenen Feststellung Erfolg haben.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.
45 
Beschluss
vom 25. April 2007
46 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000,-- EUR (2 x 4.000,-- EUR), für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR (2 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., 5 ZPO entspr.).
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass

1. die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist,

2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den Grundpreis, der auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogen ist, als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen,

3. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Artikeln, die in den Anwendungsbereich des § 11 FPackV fallen (Abtropfartikel), das Abtropfgewicht anzugeben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangabe der Klägerin in ihren Werbeprospekten in rechtlich zulässiger Weise erfolgt und dort auch das Abtropfgewicht anzugeben ist.
Die Klägerin betreibt Warenhäuser unter anderem im Ortenaukreis. Sie wirbt mit Prospekten, in denen die wöchentlichen Angebote unter Angabe von Endpreisen enthalten sind. Diese Prospekte werden in Briefkästen eingeworfen, als Zeitungsbeilagen verteilt und in den Warenhäusern selbst ausgelegt.
Bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die zu einem einheitlichen Endpreis, aber mit unterschiedlichem Gesamt- oder Abtropfgewicht verkauft werden, gibt die Klägerin den Grundpreis nicht für jede einzelne Packungsgröße gesondert, sondern nur mit der Formulierung „Grundpreis von ... bis …“ („Von-bis-Preis“) an. Werden beispielsweise von einem Hersteller unter derselben Marke Nudelfertiggerichte in Packungen von 265,6 bis 375 Gramm zu einem einheitlichen Endpreis von 65 Cent verkauft, benennt die Klägerin den Grundpreis mit „1.000 g = 1,73-2,45“.
Des Weiteren bezeichnet die Klägerin in ihrer Werbung für Abtropfartikel i.S.v. § 11 FertigPackV den auf der Grundlage des Abtropfgewichts berechneten Grundpreis nicht als Abtropfgewichts-Grundpreis und gibt in der Werbung auch nicht das Abtropfgewicht an.
Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg leitete das Landratsamt Ortenaukreis wegen dieser Form der (Abtropfgewichts-)Grundpreisangabe und der fehlenden Nennung des Abtropfgewichts, die gegen § 2 PAngV und § 11 FertigPackV verstießen, gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und erließ gegen diesen einen Bußgeldbescheid. Nach Einspruch des Mitarbeiters der Klägerin ist das Verfahren derzeit beim Amtsgericht Offenburg anhängig (3 OWi 3 Js 15754/03).
Während dieses Verfahrens fertigte der Staatsanwalt (Gruppenleiter) O. unter dem 21.07.2003 ein Schreiben an das Landratsamt Ortenaukreis (Bußgeldbehörde). Darin heißt es: Die Klägerin entspreche ihrer Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht. Aus den Vorschriften der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung ergebe sich außerdem die Pflicht, in der Werbung für Abtropfartikel das Abtropfgewicht anzugeben. Man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen. Solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht. Dann müsse man sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen.
Die Klägerin hat am 24.04.2004 Klage erhoben. Sie macht geltend: Das beklagte Land bestreite der Klägerin das Recht, in ihrer Werbung mit einem Margen-Grundpreis und bei Abtropfartikeln ohne Angabe des Abtropfgewichts zu werben. Sie müsse damit rechnen, dass es unabhängig vom Ausgang des vor dem Amtsgericht Offenburg anhängigen Bußgeldverfahrens zu weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter komme. Die Befugnis der ordentlichen Gerichte, innerhalb eines anhängigen Verfahrens auch verwaltungsrechtliche Vorfragen zu behandeln, schließe den Verwaltungsrechtsweg für diese Vorfragen nicht grundsätzlich aus. Die negative Feststellungsklage sei zulässig, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Mitarbeiter eines Unternehmens eingeleitet werde. Die Klägerin beabsichtige, auch in Zukunft mit den streitgegenständlichen Grundpreisangaben zu werben. Das beklagte Land sehe hierin einen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung. Der Klägerin sei es nicht zumutbar, zunächst Ordnungsverfügungen und Strafanzeigen gegen ihre Mitarbeiter ergehen zu lassen, um dann im Wege der Anfechtungsklage oder im Strafverfahren die strittigen Rechtsfragen klären zu lassen.
In der Sache entspreche es der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, dass der Endpreis in der Werbung als Margenpreis angegeben werden könne. Weiterhin habe das Ministerium in einem Schreiben vom 13.03.2000 an den Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. mitgeteilt, dass der Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung derzeit keine Regelung enthalte, wonach dies für die Angabe von Grundpreisen in der Werbung nicht gelte. Die Preisangabenverordnung enthalte keine besonderen Vorschriften über die Art und Weise der Grundpreisangabe. Insbesondere enthalte sie keine Regelung über Margengrundpreise. Es sei anerkannt, dass die Angabe von Margenpreisen nicht grundsätzlich und von vorneherein unzulässig sei und gegen den Grundsatz der Preisklarheit verstoße. Der Referenzverbraucher, auf den abzustellen sei, sei durchschnittlich verständig. In der Grundpreisangabe „von …bis...“ erfahre er den Grundpreis jeweils für die gewichtsmäßig kleinste und größte Packung. Der Verbraucher sei also in der Lage, die Preise zu vergleichen und eine informierte Wahl zu treffen. Damit sei die Grundpreisangabe, wie sie die Klägerin praktiziere, unmissverständlich. Diese Art der Grundpreisangabe sei schließlich auch bei anderen deutschen Unternehmen üblich.
Weiter lasse sich den Vorschriften der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung keine Pflicht entnehmen, in der Werbung das Abtropfgewicht anzugeben und den zu Recht aus der Basis des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen. Nach § 11 FPackV sei das Abtropfgewicht vielmehr allein auf der Verpackung anzugeben. Angesichts des äußerst dichten Regelungswerks der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung sei aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zu schließen, dass sie vom Verordnungsgeber nicht gewollt worden sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
festzustellen, dass
12 
1. die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist,
13 
2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den Grundpreis, der auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogen ist, als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen,
14 
3. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Artikeln, die in den Anwendungsbereich des § 11 FPackV fallen (Abtropfartikel), das Abtropfgewicht anzugeben.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Es meint, dass die Klage bereits unzulässig sei. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe nicht, da das Amtsgericht Offenburg im Bußgeldverfahren gegen ihren Mitarbeiter an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gebunden sei.
18 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Ortenaukreis vor. Hierauf wird wie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
20 
Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, Komment.z. VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rd.-Nr. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben der Klägerin in ihren Werbeprospekten gegen die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Indem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urt. v 30.05.1998, 3 C 53.84 - BVerwGE, 71, 318).
21 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen. Damit besteht (weiterhin) ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn es drohen weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die unter Umständen gravierenden Folgen, die ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften nach sich ziehen kann, ist es nicht erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, weitere Bußgeldverfahren einzuleiten. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Das Schreiben des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 21.07.2003 (man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen, solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht und man müsse sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen) belegt, dass die konkrete Gefahr weiterer Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin besteht.
22 
Da die Klägerin weiterhin Werbeprospekte mit den beanstandeten (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben in den Verkehr bringen will, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn sie muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, die von dem beklagten Land - auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft - wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachtet. Sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeiführen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin an den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist, hat sie einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeizuführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt.v. 25.08.1995 - 3 L 75/94 - Gew.Arch. 1996, 386; Hess.VGH, Urt.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 - NVwZ 1988, 445). Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24).
23 
II. Die Klage ist begründet, denn die Grundpreisangabe „Grundpreis von …bis...“ verstößt nicht gegen §§ 1, 2 PAngV (1.). Auch lässt sich weder § 11 FertigPackV noch den §§ 1, 2 PAngV eine Pflicht entnehmen, das Abtropfgewicht anzugeben oder den auf der Grundlage des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen (2.).
24 
1. Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren unter Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Daneben hat derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV).
25 
Allerdings spricht der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, findet sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt ist, wenn es sich um Produkte handelt, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.
26 
Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
27 
Die Verwendung von Margen-Grundpreisen durch die Klägerin steht mit dieser Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht in Widerspruch (anders als bei „Ab-Preisen“; vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom selben Tag in der Rechtssache 2 K 384/04). Die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste Angebot als auch derjenige für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Damit ist das Ziel des Verbraucherschutzes hinreichend erfüllt. Werden Produkte einer Produktfamilie nur in zwei Packungsgrößen angeboten, beinhaltet ein derartiger „Von-bis-Preis“ ohnehin den Grundpreis für jede der beiden Packungsgrößen. Wird ein Produkt derselben Produktfamilie im mehr als zwei verschiedenen Packungsgrößen verkauft, sind allerdings nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar. Ein gewisser Vorteil für den Verbraucher liegt jedoch in der damit verbundenen größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf dem begrenzten Raum, den ein Werbeprospekt naturgemäß bietet, würde in diesen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich sogar zuwiderlaufen. So wäre es alles andere als übersichtlich, wen beispielsweise bei den von einem bestimmten Hersteller stammenden Asiatischen Gewürzen, die zu dem einheitlichen Endpreis von 59 Cent, aber mit unterschiedlichen Packungsinhalten von 30 bis 45 Gramm angeboten werden, in der Prospektwerbung für jedes einzelne Produkt der Grundpreis gesondert angegeben werden müsste. Dem berechtigten Informationsbedürfnis des Verbrauchers ist in einem solchen Fall Genüge getan, wenn der Grundpreis mit „1.000 g = 1,31 - 1,97“ (Prospekt für die 5. KW 2004) angegeben wird. Deshalb stellt es in diesen Fällen eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion der Pflicht dar, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben, wenn in der Werbung nur die Grundpreismarge und damit die Grenze, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegen, genannt wird (vgl. zur Werbung für ISDN-Tarife: KG Berlin, Beschl.v. 10.12.1999 - 5 W 9479/99 - MMR 2000, 220, Ls. In JURIS-WEB). Diese Auslegung ist auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren.
28 
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis so genannte Margenpreise für rechtmäßig gehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 265/98 - GRUR 1991, 847 „Kilopreise II“). Es liegt nahe, diese Rechtsprechung auf die Angabe des Grundpreises zu übertragen. Denn der Verbraucher ist bezüglich der Angabe des Grundpreises nicht schutzbedürftiger als bei der Endpreisangabe. Werden in Bezug auf den Endpreis Margenpreisangaben für zulässig gehalten, muss dies daher in gleicher Weise für den Grundpreis gelten.
29 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der Angabe von Margen-Grundpreisen lediglich auf die Prospektwerbung bezieht. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises für jedes einzelne Produkt an der Stätte des Verkaufs bleibt hiervon unberührt. Denn dort muss der Käufer die Möglichkeit haben, gegebenenfalls für jedes einzelne Produkt einen Vergleich des Grundpreises vornehmen zu können, ohne dass dort verwirrende Unübersichtlichkeit zu befürchten wäre.
30 
2. Weder ist in der Werbung bei Abtropfartikeln auch das Abtropfgewicht anzugeben noch ist bei diesen Artikeln der auf der Grundlage des Abtropfgewichts anzugebende Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
31 
Aus § 11 FertigPackV lässt sich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herauslesen. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich nur, dass das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung selbst anzugeben ist. Ob und welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich sind, ergibt sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dem Wortlaut der Preisangabenverordnung besteht indes keine derartige Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt nur, dass bei Waren, bei denen (nach § 11 FertigPackV) das Abtropfgewicht anzugeben ist, der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen ist. Dass in der Werbung auch das Abtropfgewicht selbst genannt werden muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Soweit darin von dem angegebenen Abtropfgewicht die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf die nach § 11 FPackV auf der Verpackung erforderlich Angabe des Abtropfgewichts. Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus eine Pflicht hätte begründen wollen, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben, hätte er diese mit Sicherheit ausdrücklich geregelt. Denn die Preisangabenverordnung ist derart ausgeklügelt und differenziert (vgl. z.B. den Anhang I, in dem im einzelnen für jedes Gemüse und Obst sowie für Fleisch und Fleischerzeugnisse die kleinste verkehrsübliche Verkaufseinheit geregelt wird), dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden kann. Bei einer derartigen Rechtslage entspricht vielmehr eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers.
32 
Gleiches gilt in Bezug auf die nach Ansicht des beklagten Landes erforderliche Bezeichnung des Grundpreises als Abtropfgewichts-Grundpreis. Da die Preisangabenverordnung auch insoweit keine ausdrückliche Verpflichtung enthält, ist es rechtlich nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
33 
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die von der Klägerin praktizierte Form der (Abtropfgewichts-) Grundpreisangabe rechtlich zulässig ist, hat eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt worden.

Gründe

 
19 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
20 
Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, Komment.z. VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rd.-Nr. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben der Klägerin in ihren Werbeprospekten gegen die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Indem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urt. v 30.05.1998, 3 C 53.84 - BVerwGE, 71, 318).
21 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen. Damit besteht (weiterhin) ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn es drohen weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die unter Umständen gravierenden Folgen, die ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften nach sich ziehen kann, ist es nicht erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, weitere Bußgeldverfahren einzuleiten. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Das Schreiben des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 21.07.2003 (man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen, solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht und man müsse sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen) belegt, dass die konkrete Gefahr weiterer Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin besteht.
22 
Da die Klägerin weiterhin Werbeprospekte mit den beanstandeten (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben in den Verkehr bringen will, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn sie muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, die von dem beklagten Land - auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft - wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachtet. Sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeiführen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin an den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist, hat sie einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeizuführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt.v. 25.08.1995 - 3 L 75/94 - Gew.Arch. 1996, 386; Hess.VGH, Urt.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 - NVwZ 1988, 445). Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24).
23 
II. Die Klage ist begründet, denn die Grundpreisangabe „Grundpreis von …bis...“ verstößt nicht gegen §§ 1, 2 PAngV (1.). Auch lässt sich weder § 11 FertigPackV noch den §§ 1, 2 PAngV eine Pflicht entnehmen, das Abtropfgewicht anzugeben oder den auf der Grundlage des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen (2.).
24 
1. Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren unter Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Daneben hat derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV).
25 
Allerdings spricht der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, findet sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt ist, wenn es sich um Produkte handelt, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.
26 
Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
27 
Die Verwendung von Margen-Grundpreisen durch die Klägerin steht mit dieser Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht in Widerspruch (anders als bei „Ab-Preisen“; vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom selben Tag in der Rechtssache 2 K 384/04). Die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste Angebot als auch derjenige für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Damit ist das Ziel des Verbraucherschutzes hinreichend erfüllt. Werden Produkte einer Produktfamilie nur in zwei Packungsgrößen angeboten, beinhaltet ein derartiger „Von-bis-Preis“ ohnehin den Grundpreis für jede der beiden Packungsgrößen. Wird ein Produkt derselben Produktfamilie im mehr als zwei verschiedenen Packungsgrößen verkauft, sind allerdings nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar. Ein gewisser Vorteil für den Verbraucher liegt jedoch in der damit verbundenen größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf dem begrenzten Raum, den ein Werbeprospekt naturgemäß bietet, würde in diesen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich sogar zuwiderlaufen. So wäre es alles andere als übersichtlich, wen beispielsweise bei den von einem bestimmten Hersteller stammenden Asiatischen Gewürzen, die zu dem einheitlichen Endpreis von 59 Cent, aber mit unterschiedlichen Packungsinhalten von 30 bis 45 Gramm angeboten werden, in der Prospektwerbung für jedes einzelne Produkt der Grundpreis gesondert angegeben werden müsste. Dem berechtigten Informationsbedürfnis des Verbrauchers ist in einem solchen Fall Genüge getan, wenn der Grundpreis mit „1.000 g = 1,31 - 1,97“ (Prospekt für die 5. KW 2004) angegeben wird. Deshalb stellt es in diesen Fällen eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion der Pflicht dar, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben, wenn in der Werbung nur die Grundpreismarge und damit die Grenze, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegen, genannt wird (vgl. zur Werbung für ISDN-Tarife: KG Berlin, Beschl.v. 10.12.1999 - 5 W 9479/99 - MMR 2000, 220, Ls. In JURIS-WEB). Diese Auslegung ist auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren.
28 
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis so genannte Margenpreise für rechtmäßig gehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 265/98 - GRUR 1991, 847 „Kilopreise II“). Es liegt nahe, diese Rechtsprechung auf die Angabe des Grundpreises zu übertragen. Denn der Verbraucher ist bezüglich der Angabe des Grundpreises nicht schutzbedürftiger als bei der Endpreisangabe. Werden in Bezug auf den Endpreis Margenpreisangaben für zulässig gehalten, muss dies daher in gleicher Weise für den Grundpreis gelten.
29 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der Angabe von Margen-Grundpreisen lediglich auf die Prospektwerbung bezieht. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises für jedes einzelne Produkt an der Stätte des Verkaufs bleibt hiervon unberührt. Denn dort muss der Käufer die Möglichkeit haben, gegebenenfalls für jedes einzelne Produkt einen Vergleich des Grundpreises vornehmen zu können, ohne dass dort verwirrende Unübersichtlichkeit zu befürchten wäre.
30 
2. Weder ist in der Werbung bei Abtropfartikeln auch das Abtropfgewicht anzugeben noch ist bei diesen Artikeln der auf der Grundlage des Abtropfgewichts anzugebende Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
31 
Aus § 11 FertigPackV lässt sich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herauslesen. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich nur, dass das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung selbst anzugeben ist. Ob und welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich sind, ergibt sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dem Wortlaut der Preisangabenverordnung besteht indes keine derartige Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt nur, dass bei Waren, bei denen (nach § 11 FertigPackV) das Abtropfgewicht anzugeben ist, der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen ist. Dass in der Werbung auch das Abtropfgewicht selbst genannt werden muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Soweit darin von dem angegebenen Abtropfgewicht die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf die nach § 11 FPackV auf der Verpackung erforderlich Angabe des Abtropfgewichts. Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus eine Pflicht hätte begründen wollen, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben, hätte er diese mit Sicherheit ausdrücklich geregelt. Denn die Preisangabenverordnung ist derart ausgeklügelt und differenziert (vgl. z.B. den Anhang I, in dem im einzelnen für jedes Gemüse und Obst sowie für Fleisch und Fleischerzeugnisse die kleinste verkehrsübliche Verkaufseinheit geregelt wird), dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden kann. Bei einer derartigen Rechtslage entspricht vielmehr eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers.
32 
Gleiches gilt in Bezug auf die nach Ansicht des beklagten Landes erforderliche Bezeichnung des Grundpreises als Abtropfgewichts-Grundpreis. Da die Preisangabenverordnung auch insoweit keine ausdrückliche Verpflichtung enthält, ist es rechtlich nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
33 
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die von der Klägerin praktizierte Form der (Abtropfgewichts-) Grundpreisangabe rechtlich zulässig ist, hat eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt worden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2004 - 2 K 1825/04 - geändert, soweit festgestellt worden ist, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die in beiden Rechtszügen angefallenen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage mit diesem Urteil abgewiesen worden ist.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben in den von der Klägerin erstellten Werbeprospekten den Vorgaben der Preisangabenverordnung entsprechen.
Die Klägerin betreibt Supermarkt-Ketten, zu denen u.a. die auch im Ortenaukreis vertretenen „...“-Märkte gehören. Deren jeweils vor Beginn des Gültigkeitszeitraums kostenlos an alle Haushalte verteilten Werbeprospekte werden zentral und eigenverantwortlich von der Marketing-Abteilung der Klägerin erstellt. Dabei werden bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die ungeachtet ihres unterschiedlichen Gewichts oder Volumens zu einem einheitlichen Endpreis verkauft werden, lediglich Grundpreismargen angegeben („Grundpreis von ... bis ...“). Bei den verschiedentlich beworbenen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die sich in einer Aufgussflüssigkeit befinden, wird der Grundpreis zwar rechnerisch auf das Abtropfgewicht bezogen, dieses jedoch nicht ausdrücklich als Bezugsgröße genannt; auch wird das jeweilige Abtropfgewicht regelmäßig nicht angegeben.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Offenburg dem Landratsamt Ortenaukreis zahlreiche Werbeprospekte übersandt hatte, mit denen in der vorbezeichneten Weise für in den „...“-Märkten zu erwerbende Lebensmittel geworben worden war, wurden vom dortigen Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die Klägerin unter dem 05.06.2003 zu den in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten angehört. Indem in verschiedenen Prospektausgaben für Lebensmittel in Fertigpackungen geworben werde, ohne einen auf das Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, sei gegen die Preisangabenverordnung verstoßen worden. Insofern wurde sie gebeten, den hierfür Verantwortlichen zu benennen.
Mit Schreiben vom 18.06.2003 ließ die Klägerin mitteilen, dass weder die Preisangabenverordnung noch eine andere Rechtsnorm einen (ausdrücklichen) Hinweis vorschreibe, dass sich die Grundpreisangabe bei sogenannten Abtropfartikeln auf das Abtropfgewicht beziehe.
Unter dem 18.08.2003 teilte das Landratsamt Ortenaukreis - Bußgeldbehörde - mit, dass gleichwohl beabsichtigt sei, das eingeleitete Verfahren fortzuführen. Dem Schreiben war die Kopie eines an das Landratsamt gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 21.07.2003 beigefügt, in dem darum gebeten wurde, die darin niedergelegte Rechtsauffassung den anstehenden Bußgeldentscheidungen zugrunde zu legen. Eine Auslegung, wonach ein Werber für Abtropfartikel nur verpflichtet sei, einen auf das auf der Packung angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, ohne dieses selbst angeben zu müssen, laufe den Intentionen der Preisangabenverordnung und der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zuwider. Deren Zweck sei es, durch sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformationen Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten; durch eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit solle die Stellung des Verbrauchers gestärkt werden. Einen Grundpreis könne ein Verbraucher jedoch nur nachvollziehen, wenn auch das Abtropfgewicht angegeben sei. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV könne daher nur so verstanden werden, dass auch das Abtropfgewicht anzugeben sei.
Nachdem die Klägerin unter dem 01.10.2003 die Personalien des verantwortlichen Mitarbeiters ihrer Werbeabteilung angegeben hatte, erließ das Landratsamt Offenburg gegen diesen unter dem 22.06.2004 einen Bußgeldbescheid. In den für die „...-Märkte“ erstellten Prospekten habe er unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung Produkte beworben und angeboten. In den Werbeprospekten würden immer wieder Lebensmittel in Fertigpackungen optisch abgebildet und beworben, bei denen sich der angegebene Grundpreis nicht - wie vorgeschrieben - auf das Abtropfgewicht beziehe. Seien die Grundpreise auf ein Abtropfgewicht bezogen, sei dieses nicht als Bezugsgröße angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin namens ihres Mitarbeiters unter dem 28.06.2004 Einspruch ein.
Mit Beschluss vom 14.04.2005 verurteilte das Amtsgericht Offenburg - Bußgeldabteilung - den verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin zu einer Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR. Dieser habe es aus Unachtsamkeit und verschuldeter Rechtsunkenntnis unterlassen, Vorschriften der Preisangabenverordnung - vor allem hinsichtlich der verlangten Grundpreisangaben - konsequent und richtig umzusetzen. So habe insbesondere bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten der auf das Abtropfgewicht bezogene Grundpreis gefehlt. Vielfach habe es der Betroffene unterlassen, für jede Sorte unterschiedlichen Gewichts den jeweiligen Grundpreis anzugeben. Bei der gewählten Grundpreisgestaltung sei das Gewicht und der hierauf bezogene Grundpreis einer bestimmten Sorte nicht zuordenbar. Dies verstoße gegen die Grundsätze von Preisklarheit und -wahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Grundpreisgestaltung im Verkaufsraum und der vorgeschalteten Werbung müsse deckungsgleich sein. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Klägerin Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt; dieses hat das Verfahren - 2 Ss 168/05 - mit Beschluss vom 18.10.2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vorliegenden Verwaltungsrechtssache ausgesetzt.
Bereits am 24.08.2004 hat die Klägerin Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Angaben in ihren Werbeprospekten entsprächen in jeder Hinsicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, beim Werben für Produkte mit gleichem Endpreis aber unterschiedlichem Gewicht den Grundpreis für jedes einzelne Produkt anzugeben. Vielmehr sei sie berechtigt, den Grundpreis als Marge anzugeben. Auch müsse sie nicht darauf hinweisen, dass der Grundpreis gegebenenfalls auf das Abtropfgewicht bezogen errechnet worden sei; ebenso wenig müsse das Abtropfgewicht selbst angegeben werden. Hinsichtlich der „von-bis“-Grundpreise und dem fehlenden Hinweis auf das Abtropfgewicht bestehe bereits im Hinblick auf den am 22.06.2004 erlassenen Bußgeldbescheid ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Das laufende Bußgeldverfahren stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer verwaltungsgerichtlichen Klärung der damit im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Streitfrage nicht entgegen. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis bestehe auch im Hinblick auf das nicht angegebene Abtropfgewicht. So sei aufgrund der landrätlichen Schreiben mit weiteren Bußgeldverfahren zu rechnen, nachdem sich das Landratsamt offenbar eine entsprechende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht habe. Sie müsse daher die Möglichkeit haben, sich im Wege einer Feststellungsklage Klarheit über ihre Pflichten bzw. Risiken ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verschaffen, um einer etwaigen Verurteilung zu entgehen. Es entspreche schließlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in der Werbung sowohl „von... bis...“-Preise als auch „ab...“-Preise zulässig seien. So sei ein Kaufmann ungeachtet des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht verpflichtet, die Endpreise für jedes einzelne beworbene Produkt anzugeben. Vielmehr komme er seiner Verpflichtung zur Endpreisangabe auch dann nach, wenn er den Verbraucher über die Marge der Preise der Einzelprodukte unterrichte. Dieser Ansicht habe sich auch das einschlägige Schrifttum angeschlossen und darauf hingewiesen, dass gegen Margenpreise in der Werbung keine Bedenken bestünden, wenn auf den Umfang des durch die Werbung angekündigten Angebots hingewiesen oder in allgemeiner Form für eine bestimmte Warengattung geworben werde. Diese Auffassung sei auf Grundpreismargen übertragbar, zumal sie ausweislich eines Schreibens vom 13.03.2000 auch vom zuständigen Bundesministerium geteilt werde, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass auch der seinerzeitige Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben und Fertigpackungsverordnung keine Regelung enthalte, wonach die Zulässigkeit von Margenpreisen nicht auch für die Angabe von Grundpreisen bei der Werbung gelten sollte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie verschiedene Produkte einer Produktpalette trotz unterschiedlichen Füllgewichts mit demselben Endpreis anbiete. Die Angabe von Grundpreismargen in der Werbung entspreche auch allgemeinem Handelsbrauch. Eine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts ergebe sich ausschließlich aus § 11 Abs. 1 FPackV, wonach das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung anzugeben sei. Es bestehe indes keine Verpflichtung, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben. Eine solche folge auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Diese Vorschrift setze eine Angabepflicht voraus und konstituiere sie nicht. Es sei im Übrigen kaum vorstellbar, dass der Normgeber trotz der unverkennbaren Regelungsdichte eine so wesentliche Verpflichtung wie die Angabe des Abtropfgewichts bzw. das Benennen der Bezugsgröße des Grundpreises in der Werbung nicht ausdrücklich geregelt hätte, so er dies gewollt hätte. Indem § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV vorsehe, dass der Grundpreis anhand des Abtropfgewichts zu berechnen sei, sei auch sichergestellt, dass dem Verbraucher auch in der Werbung die maßgebliche Bezugsgröße genannt und die jeweiligen Grundpreisangaben vergleichbar seien. Die Bezugsgröße explizit aufzuführen sei demgegenüber nicht erforderlich. Die vom Landratsamt darüber hinaus geforderten Angaben brächten auch keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Verbraucher. Die Ansicht des Beklagten widerspreche schließlich den Motiven des europäischen Richtliniengebers, wonach die Grundpreisangabe dazu diene, dass der Verbraucher verschiedene Produkte gleicher Art unabhängig von dem tatsächlichen Endgewicht preislich miteinander vergleichen könne. Für diesen sei es ausschließlich von Bedeutung, dass er sich auf die jeweilige Grundpreisangabe verlassen könne und diese anhand der maßgeblichen Bezugsgröße errechnet worden sei. Die Angabe des Abtropfgewichts sowie der explizite Hinweis, wie der Grundpreis errechnet worden sei, sei insofern nicht erforderlich. Die Angabe des Abtropfgewichts auf der Fertigpackung werde im Übrigen benötigt, um die richtige Menge des Produktes kaufen zu können. Schließlich habe der entsprechenden Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978 maßgeblich die Erwägung zugrunde gelegen, den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Eine Überfrachtung der Werbung mit nicht zweckdienlichen Informationen widerspreche auch der Intention des Richtliniengebers, im Interesse des Verbrauchers möglichst einfach für optimale Vergleichsmöglichkeiten zu sorgen.
Das beklagte Land ist der vorbeugenden Feststellungsklage der Klägerin entgegengetreten. Gegen die Zulässigkeit einer solchen spreche bereits der Umstand, dass die Bußgeldbehörde an Urteile der Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht gebunden sei (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 262 Abs. 2 StPO). Insofern sei die Feststellungsklage bereits unzulässig. Sie sei jedoch auch in der Sache unbegründet.
10 
Die Klägerin hat daraufhin noch vortragen lassen, dass die von ihr beantragte Feststellung insbesondere für das zukünftige Verhalten der Beteiligten von grundlegender Bedeutung sei. Das Landratsamt Ortenaukreis sei als Behörde des beklagten Landes auch sehr wohl an ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil gebunden. Schließlich habe es der Bundesgerichtshof für bedenklich erachtet, wenn ein Bußgeldverfahren zur Klärung schwieriger Rechtsfragen genutzt werde, welche an sich einer eigenen Fachgerichtsbarkeit zugewiesen seien. Auch weist sie erneut darauf hin, dass sie im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen sei. So benötige sie Rechtssicherheit, um künftig beanstandungsfrei für ihre Produkte werben zu können.
11 
Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von... bis...“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei und die Klägerin weder verpflichtet sei, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liege vor, nachdem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht habe. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, da sie nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen müsse. Einer konkreten Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens bedürfe es insoweit nicht, wenn - etwa aufgrund des Schreibens der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21.07.2003 - konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass weitere Bußgeldverfahren veranlasst würden. Die Klägerin sei indes auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr sei es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeizuführen. Abgesehen davon, dass sie selbst an diesen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt sei, müsse sie die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch nehmen und die Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeiführen können. Werde die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens bestätigt, könne dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf mehr gemacht werden, wenn er sich an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil orientiert habe.
12 
Die Feststellungsanträge seien auch begründet. Zwar finde sich in der Preisangabenverordnung keine ausdrückliche Regelung, wonach Margenpreise („von-bis“-Preise) zulässig seien, doch folge aus deren Sinn und Zweck, dass dies in der Werbung erlaubt sein müsse, wenn es sich um Produkte desselben Herstellers und derselben Produktfamilie handele. Die Verwendung von Margengrundpreisen stehe auch mit der mit der Richtlinie 98/6/EG verfolgten Zielsetzung nicht in Widerspruch. Vielmehr führe die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste wie auch für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden könne. Zwar seien für den Verbraucher auf den ersten Blick nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis erkennbar, wenn mehr als nur zwei verschiedene Packungsgrößen beworben würden, doch liege der Vorteil für den Verbraucher in der größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum liefe dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwider. Insofern stelle es eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion dar, wenn in der Werbung nur eine Grundpreismarge, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegten, genannt werde. Eine solche Auslegung sei auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und -wahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren. Dementsprechend seien in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis Margenpreise für rechtmäßig gehalten worden. Insofern liege es nahe, dies auf die Grundpreisangabe zu übertragen, da der Verbraucher insoweit nicht schutzbedürftiger sei.
13 
Aus § 11 FPackV lasse sich schließlich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herleiten. Vielmehr sei das Abtropfgewicht lediglich auf der Fertigpackung selbst anzugeben. Ob und ggf. welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich seien, ergebe sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dieser bestehe indes keine solche Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlange nur, dass bei Waren nach § 11 FPackV der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen sei. Dass dieses in der Werbung selbst genannt werden müsse, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Wenn der Verordnungsgeber eine derartige Pflicht hätte begründen wollen, hätte er dies mit Sicherheit ausdrücklich geregelt, nachdem die Preisangabenverordnung derart ausgeklügelt und differenziert sei, dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden könne. Insofern entspreche eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers. Insofern sei es auch nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen.
14 
Gegen das dem Landratsamt Ortenaukreis am 13.12.2004 zugestellte Urteil hat dieses namens des beklagten Landes am 30.12.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg die - im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung eingelegt. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, gehe zu weit, wonach das Interesse an einer vorbeugenden Feststellung bereits aus einem Vorsatzbeseitigungsinteresse folge; dies hätte zur Folge, dass die grundsätzlich bestehende Handlungsfreiheit der Verwaltung unzulässig eingeschränkt würde. Im Übrigen fehle es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat voraussichtlich an einem konkreten Rechtsverhältnis, da über das anhängige Bußgeldverfahren in allernächster Zeit entschieden würde. Der Feststellungsantrag der Klägerin, wonach sie nicht verpflichtet sei, in ihrer Werbung für Abtropfartikel den Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen, sei schließlich schon mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Solches verlange von ihr niemand. Vielmehr müsse das Abtropfgewicht lediglich als Bezugsgröße angegeben sein. Dementsprechend könne sie weiterhin Grundpreise und nicht Abtropfgewichtsgrundpreise angeben. Die Grundpreisangabe „Grundpreis von... bis...“ verstoße letztlich gegen das Gebot der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Auch die vom Gericht festgestellten ausgeklügelten und differenzierten Regelungen sprächen gegen die Zulässigkeit von ausdrücklich nicht geregelten Margenpreisen. Grundsätzlich müsse der Grundpreis jeder Ware gesondert angegeben werden, was sich auch der der EG-Richtlinie 98/6/EG zugrunde liegenden Erwägung Nr. 7 entnehmen lasse. Hinzu komme, dass es für den Verbraucher im Zweifel noch nicht einmal möglich sei, den jeweiligen Produkten den niedrigsten und höchsten Grundpreis zuzuordnen. Für die übrigen Waren, die preislich dazwischen lägen, fehlten die Grundpreise vollständig. Nach Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung solle der Verbraucher jedoch bereits in der Werbung bei jedem Produkt erkennen können, was es koste. Nur so werde er in die Lage versetzt, Preise miteinander vergleichen zu können. Insofern müsse auch für jedes Produkt der Grundpreis angegeben werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV, wonach der Grundpreis auf das „angegebene“ Abtropfgewicht zu beziehen sei; anderenfalls hätte das Wort „angegebene“ keinen Sinn. Allein dies entspreche auch der Zielsetzung der Preisangabenverordnung. Würden nur Volumen und Grundpreis angegeben, sei kein wirklicher Preisvergleich möglich. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei im Zweifel nicht klar, dass bei gleichem Grundpreis unabhängig von den unterschiedlichen Füllmengen die Produkte gleich teuer seien. Auch bestehe ohne Angabe des Abtropfgewichts nicht die Möglichkeit, den Grundpreis nachzurechnen.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2004 - 2 K 1825/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Hierzu trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit ihrer Feststellungsanträge ausgegangen sei. Ihr Feststellungsinteresse übersteige bei weitem das Interesse an einer Vorsatzbeseitigung im laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren. So drohten ihr weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Ein Rechtsverhältnis folge im Übrigen nicht nur aus dem ergangenen Bußgeldbescheid, sondern auch aus drohenden ordnungsrechtlichen Verfügungen. Dies werde letztlich dadurch bestätigt, dass in der Zwischenzeit weitere Bußgeldverfahren eingeleitet worden seien. Das beklagte Land sei schließlich im erstinstanzlichen Verfahren noch selbst davon ausgegangen, dass von ihr auch die Bezeichnung des Grundpreises als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ verlangt werde. Dementsprechend habe auch der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass mit dem Bußgeldbescheid auch der Verstoß habe geahndet werden sollen, dass die Angabe der Bezugsgröße der Grundpreiserrechnung unterblieben sei. Ein Werben für Produktfamilien mit gleichem Endpreis und entsprechenden Grundpreismargen sei schließlich in der Werbung allgemein zulässig und üblich. Träfe die Auffassung des beklagten Landes zu, wäre es letztlich unmöglich, verschiedene Produkte einer Produktfamilie gleichen Endpreises ohne Benennung der Einzelprodukte zu bewerben. Denn dann müsste für sämtliche von der Werbung umfasste Einzelprodukte der Produktfamilie der spezifische Grundpreis angegeben werden. Der Verbraucher hätte durch eine solche Informationsflut nichts gewonnen; vielmehr ginge die Übersichtlichkeit verloren. Das beklagte Land verkenne bei seiner Argumentation den Unterschied zwischen dem Bewerben eines Produktes und der Preisangabe am Verkaufsort. Diese gelte um so mehr, als bei der Werbung Preise überhaupt nicht genannt zu werden bräuchten. Werde dem Verbraucher mittels einer Grundpreismarge mitgeteilt, in welchem Bereich sich der auf die Grundeinheit umgerechnete Angebotspreis bewege, reiche dies als Vergleichsgrundlage aus, um das günstigste Angebot herauszufinden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei davon auszugehen, dass der „durchschnittliche“ Verbraucher mit Grundpreismargen so umgehen könne, dass die für ihn wesentlichen Informationen klar erkennbar und einfach nachvollziehbar seien. Träfe die Auffassung des Beklagten zu, wonach der „durchschnittliche“ Verbraucher nicht in der Lage sei, Sinn und Zweck einer Grundpreisangabe zu verstehen, wäre eine solche ohnehin überflüssig.
20 
Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sämtliche Bußgeldverfahren, die noch auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg vom Landratsamt Ortenaukreis gegen Mitarbeiter der Klägerin eingeleitet worden seien, inzwischen an die Stadt Köln abgegeben worden seien. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Stadt Köln auch in einem Verfahren bereits tätig geworden sei. Der Vertreter des beklagten Landes hat auf Nachfrage klargestellt, dass wegen der festgestellten, eher geringfügigen Verstöße der Erlass einer ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei; daran werde sich auch künftig nichts ändern.
21 
Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und im Übrigen auf die dem Senat ebenfalls vorliegenden Bußgeldakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet.
23 
1. Die Feststellungsklage, mit der die Klägerin im Hinblick auf ein bereits anhängiges, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes sowie gegenüber weiteren inzwischen anhängigen Bußgeldverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehrt, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig.
24 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse besteht jedenfalls im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht Karlsruhe noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren, dem das vom Landratsamt Ortenaukreis bereits im Juni 2003 eingeleitete Bußgeldverfahren zugrunde liegt, welches die Klägerin seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht - zum Anlass für ein weitergehendes vorbeugendes Rechtsschutzbegehren genommen hatte (vgl. zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage im Preisangabenrecht bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1981 - 6 S 652/80 -; im Lebensmittelrecht insbes. BVerwG, Urt. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207, Urt. v. 23.01.1992, BVerwGE 89, 327). Die Klägerin hat nach wie vor ein Interesse daran, dass im Hinblick auf die weiterhin streitigen verwaltungsrechtlichen Vorfragen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Grundpreisangabe zunächst eine (rechtskräftige) verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.02.1994, NJW 1994, 3162), welche auf die Erfolgsaussichten des mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzten Rechtsbeschwerdeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage - Einfluss haben kann; dass eine solche Entscheidung das Oberlandesgericht nicht bindet, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969, BVerwGE 31, 177; HessVGH, Urt. v. 17.12.1985, NVwZ 1988, 445; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <2006>, § 121 Rn. 41; auch Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>, der von einer Bindungswirkung ausgeht).
25 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes führt dies nicht dazu, dass die Handlungsfreiheit der Verwaltung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Unabhängigkeit der zur Überprüfung im Bußgeldverfahren getroffener Maßnahmen berufenen Strafgerichte (vgl. §§ 62 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 OWiG) unzulässig eingeschränkt würde. So zielt die Feststellungsklage nicht etwa - was in der Tat unzulässig wäre (vgl. Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>>) - auf die Feststellung, dass das beklagte Land wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht zum Erlass eines Bußgeldbescheides berechtigt (gewesen) sei, sondern allein auf die Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 24.02.1994, a.a.O.).
26 
Es kann daher dahinstehen, ob nach der zwischenzeitlichen Abgabe der anderen noch anhängig gemachten Bußgeldverfahren an die Stadt Köln, die durch ein obsiegendes Feststellungsurteil nicht gebunden wäre, weiterhin die qualifizierten Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz erfüllt wären. Dafür, dass das Landratsamt Ortenaukreis ordnungsrechtlich gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist jedenfalls nichts ersichtlich, zumal der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass hierfür kein genügender Anlass bestehe.
27 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht für den Feststellungsantrag zu 2, weil insoweit nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt würde. Zwar trifft es zu, dass im Bußgeldverfahren nicht ausdrücklich beanstandet wurde, dass bei sog. Abtropfartikeln der Grundpreis nicht als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ angegeben wurde, doch wurde - und wird nach wie vor (S. 3 der Berufungsbegründung v. 19.01.2005) - gerügt, dass in solchen Fällen nicht ausdrücklich das Abtropfgewicht als Bezugsgröße angegeben wurde. Eben dies ist bei sachdienlicher Auslegung jedoch mit dem im Antrag wie auch im Urteilstenor verwandten Begriff „Abtropfgewichtsgrundpreis“ gemeint.
28 
2. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch gleichwohl insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht auf den Klagantrag zu 1, wonach die Angabe „Grundpreis von …bis ..“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei, eine dahin gehende Feststellung getroffen hat. Eine solche Praxis ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen, seit dem 08.07.2004 gültigen Fassung (BGBl. 2002 I S. 4197, BGBl. 2004 I S. 1414) nicht zu vereinbaren.
29 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat u. a. derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt nach Satz 2 auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
30 
Der Begriff des „Anbietens“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei nicht nur förmliche Angebote i. S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, NJW 1980, 1388, Urt. v. 04.03.1982, NJW 1982, 1877, Urt. v. 23.06.1983, NJW 1983, 2703). Daraus kann freilich nicht hergeleitet werden, dass jede Erklärung, mit der sich ein Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein Angebot in diesem Sinne verstanden werden müsste. Für die vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, GewO (II) , PAngV § 1 Rn. 10). Von bloßer „Werbung“ ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Ankündigung der Verkaufsbereitschaft noch wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts jedoch notwendige Angaben fehlen und sie deshalb noch zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als „Angebot“ verstanden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1982, a.a.O.).
31 
Danach ist hier – ungeachtet dessen, dass in den Werbeprospekten Lebensmittel, mithin gängige Konsumwaren beworben wurden, bei denen es für einen Vertragsabschluss regelmäßig keiner weiteren als den darin aufgeführten Angaben bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 Ss 170/03 -; KG, Urt. v. 08.05.1990, GewArch 1990, 371, Urt. v. 09.09.1988, GewArch 1990, 32 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.12.1986, GewArch 1987, 166 <167>) - noch von „Werbung unter Angabe von Preisen“ - auszugehen, weil der Kunde bei an alle Haushalte verteilten Werbeprospekten - anders als in den Fällen, in denen ihm - etwa durch einen beigefügten Bestellzettel - die Möglichkeit gegeben wird, mit Hilfe eines Katalogs (vgl. § 4 Abs. 4 PAngV) ohne Weiteres Ware zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 4 Rz. 33; Gelberg, a.a.O., PAngV § 4 Rn. 22) - noch nicht „gezielt“ auf einen Kauf angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 1 Rn. 25 f.). Besondere Umstände, die dafür sprächen, dass die in Rede stehenden Werbeprospekte über reine Werbung hinausgingen (vgl. Gelberg in: Landmann-Rohmer, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 10; Gimbel/Boest, PAngV 1985, § 1 Abs. 1 Anm. 8c, S. 5), liegen nicht vor. Für eine „Werbung unter Angabe von Preisen“ spricht schließlich auch der Umstand, dass die 2. Alternative in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO PR Nr. 3/73 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV 1985 (bis 1997) noch ausdrücklich dahin erläutert wurde „wer in Zeitungen, Zeitschriften, P r o s p e k t e n, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Angabe von Preisen wirbt“. Hierauf wurde inzwischen lediglich „im Hinblick auf die Differenzierung im Multimediabereich“ als nicht mehr zeitgemäß verzichtet (vgl. Gelberg, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 18 m. N.). Von bloßen „Aussagen über Preise“ (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.1982 - 2 U 92/82 -) kann allerdings schon im Hinblick auf die konkret angegebenen (einheitlichen) Endpreise nicht mehr gesprochen werden.
32 
Auch in der Werbung sind jedoch sog. „von-bis“-Preise - anders als bei „Angeboten“, bei denen Margenpreise in aller Regel unzulässig sein werden, weil bei einem konkret feststehenden Leistungsgegenstand auch konkrete Preise benannt werden können (vgl. Köhler/Piper, UWG 3. A. 2002, § 1 PAngV Rn. 27) - allenfalls dann mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung vereinbar, wenn mit ihnen lediglich auf noch nicht konkret, sondern lediglich in allgemeiner Form beworbene Produkte hingewiesen werden soll (vgl. zur Zulässigkeit von Preismargen und Eckpreisen bei der Endpreisangabe BGH, Urt. v. 23.05.1991, NJW-RR 1991, 1511, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213; Völker, a.a.O., § 1 Rz. 41: für eine bestimmte Warengattung; ebenso Gelberg, GewArch 1983, 355 f.). Denn nur bei einer fehlenden – für einen sinnvollen Preisvergleich indes erforderlichen - hinreichenden Beschreibung der von der Werbung letztlich erfassten Einzelprodukte, kann die Angabe von Einzelpreisen vom „begrenzten Zweck“ der Preisangaben-Verordnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213) bzw. der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 080 v. 18/03/1998 S. 0027 - 0031), einfache Preisvergleiche zu ermöglichen, nicht mehr gefordert sein.
33 
So verhält es sich hier jedoch nicht, da sich die streitigen Grundpreismargen - jedenfalls ganz überwiegend auch - auf bereits konkret beworbene (konkret abgebildete bzw. bezeichnete) Fertigpackungen (Sorten) bzw. Fertigungsgrößen der Produktfamilie einer bestimmten Marke beziehen. In einem solchen Fall kann jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV kaum zweifelhaft sein, dass - nicht anders als im Falle eines entsprechenden Angebots - ebenso wie bei der Angabe von Endpreisen (vgl. hierzu insbes. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 41) für jede einzelne konkret beworbene Fertigpackung (Sorte) bzw. Fertigungsgröße auch der entsprechende - bestimmte - Grundpreis anzugeben ist (vgl. Völker, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 15, § 1 PAngV Rn. 41). Insofern ist eine „von … bis … Angabe“, da sie bei mehr als zwei Produkten nicht für alle beworbenen Waren einen – bestimmten bzw. festen - Grundpreis angibt, nach dem Wortlaut nicht ausreichend (vgl. auch Völker, a.a.O., § 2 Rz. 15, § 1 Rz. 41 f.; Gelberg, GewArch 1983, 355 m. w. N.; bspw. Café Time Blechkuchen). Solches folgt auch nicht erst aus dem Grundsatz der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV), der freilich ebenfalls bestimmte Preisangaben voraussetzt (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 100; Gimbel/Boest, Die neue PAngV, Anm. 12 zu § 1 PAngV). Denn der Verbraucher soll den angegeben Preis sofort und ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen, gewissermaßen „auf einen Blick“, richtig verstehen (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 99). Unzulässig ist eine solche Grundpreisangabe um so mehr, wenn sich den beworbenen Produkten - wie verschiedentlich auch hier - noch nicht einmal der niedrigste oder höchste Grundpreis eindeutig zuordnen lassen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). An einer fehlenden - bestimmten - Grundpreisangabe änderte auch nichts, sollte diese ohne Schwierigkeiten errechenbar bzw. interpolierbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, NJW 1983, 2707, Urt. v. Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.). Auch darauf, ob entsprechende Grundpreismargen einem Handelsbrauch entsprechen, kommt es - anders als bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. Abs. 6 Satz 1 1. Alt. PAngV - nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, a.a.O., Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).
34 
Inwiefern gleichwohl eine entsprechende teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 PAngV geboten sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen sich hierfür keine überzeugenden Gründe entnehmen. So besteht kein nachvollziehbarer Grund, die Klägerin bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ für einzelne Sorten bzw. Produkte einer Produktfamilie von der Pflicht zur Angabe des jeweiligen Grundpreises freizustellen und ihr auch insoweit die Angabe von Margenpreisen zuzugestehen, wenn diese - wie bei einem Angebot - bereits hinreichend bestimmt sind. Dass Margenpreise auch in einem solchen Fall zulässig sein könnten, vermag der Senat auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So ging es im Urteil vom 23.05.1991 (“Kilopreise II“) um Margenendpreise für nach Füllmenge bzw. Gesamtgewicht  n o c h  n i c h t  h i n r e i c h e n d  b e s t i m m t e  und demzufolge auch nicht konkret beworbene Fertigpackungen derselben Ware (Enten, HKl. A, gefroren). Im Urteil vom 05.07.2001 („Fernflugpreise“, a.a.O.) wurden schließlich „ab-Endpreise“ (sog. Eck- bzw. Mindestpreise) lediglich bei Leistungen für zulässig erachtet, die - je nach dem Reisetag, den Abflug- und Ankunftszeiten und der Reiseroute - unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet waren. Daraus kann indessen ersichtlich nicht geschlossen werden, dass regelmäßig Margen- bzw. Mindestgrundpreise zulässig wären, zumal gerade mit der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises den Verbrauchern auf einfache Weise optimale Möglichkeiten geboten werden, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen (BR-Drs. 180/00, S. 19). Insofern erscheint auch die Erwägung zweifelhaft, dass der Verbraucher nicht schutzwürdiger als bei der Endpreisangabe sei. Auch aus dem Schreiben des früheren Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13.03.2000 lässt sich für die Zulässigkeit von Margengrundpreisen in Fällen der vorliegenden Art nichts herleiten. Der Hinweis im angefochtenen Urteil, dass „die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum in einzelnen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwiderlaufen würde“ vermag schon deshalb auf keine teleologische Reduktion zu führen, weil von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Ermächtigung, die Zahl der anzugebenden Preise zu begrenzen, kein entsprechender Gebrauch gemacht wurde.
35 
Zutreffend hat das beklagte Land zur Stützung seiner Ansicht auch auf die vorgenannte Richtlinie verwiesen, die, nachdem mit Verkaufspreisen geworben wurde, auch bei der hier in Rede stehenden „Werbung unter Angaben von Preisen“ einschlägig ist. So ist nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, grundsätzlich auch der Preis je Maßeinheit anzugeben. Die der Richtlinie zugrunde liegende maßgebliche Erwägung, wonach „die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbraucher auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen“ (vgl. Erwägung Nr. 6; hierzu amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 19), bestätigt letztlich die Richtigkeit der am Wortlaut orientierten Auslegung, dass bei konkret beworbenen Waren auch die jeweiligen Grundpreise - und nicht nur eine Marge - anzugeben sind. Die Erwägung Nr. 7 kann hierfür freilich nicht herangezogen werden, da mit „sämtlichen“ Erzeugnissen ersichtlich nur Waren aller Art gemeint sind (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 23).
36 
3. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Klageanträge 2 und 3 festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Derartige Verpflichtungen lassen sich der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.
37 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV ist der Grundpreis bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
38 
Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sie lediglich in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung - FPackV - i.d.F. 31.10.2006 (BGBl. I 2407), wonach auf der Fertigpackung neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben ist, verlangt, den Grundpreis rechnerisch auf das - auf der Fertigpackung - angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
39 
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass mit dieser Vorschrift keine (weitere) Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts konstituiert, sondern eine solche vorausgesetzt wird. Dies erhellt auch daraus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV mit demjenigen in § 12 Abs. 3 FPackV a. F. (i.d.F. der Bek. v. 08.03.1994 (BGBl. I 451, 1307) völlig übereinstimmt und die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Fertigpackungsverordnung gesondert geregelt war bzw. ist (vgl. § 11 Abs. 2 FPackV), sodass es fern liegt, die nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV enthaltene Regelung anders wie bisher auszulegen. Auch Sinn und Zweck der Grundpreisangabe erfordern die Angabe des Abtropfgewichts nicht, da jene gerade unabhängig vom konkreten Abtropfgewicht einen einfachen Preisvergleich ermöglicht. Wieso in diesem Fall kein wirklicher Vergleich möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verbraucher mit den Vorschriften zur Grundpreisangabe auch ermöglicht werden sollte, anhand des angegebenen Abtropfgewichts die Richtigkeit des angegebenen Grundpreises nachzurechnen. Rechenoperationen sollen ihm vielmehr gerade erspart bleiben. Selbst die jeweilige Verkaufseinheit, auf die sich die Preise beziehen, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV nur anzugeben, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Schließlich gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch bei „Werbung unter Angabe von Preisen“, mithin auch dann, wenn es noch an einer hinreichenden Bestimmtheit der Ware fehlt. Hätte der Verordnungsgeber dessen ungeachtet eine generelle Verpflichtung zur Angabe des Abtropfgewichts vorsehen wollen, hätte er dies auch entsprechend klar zum Ausdruck gebracht; § 1 PAngV normiert schließlich keine unbeschränkte Vollständigkeitspflicht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.02.1989 - 1 VG A 96/88 -). Auch aus der Richtlinie 98/6/EG lässt sich für die vom beklagten Land vertretene Auffassung nichts herleiten. Vielmehr reicht es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gerade aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
40 
Zwar mag für den Verbraucher das Abtropfgewicht insofern von Bedeutung sein, als er dieses für die von ihm letztlich benötigte Menge kennen muss; dies zu gewährleisten ist indessen nicht das Anliegen der Preisangabenverordnung, sondern der Fertigpackungsverordnung und ggf. auch der Etikettierungsrichtlinie.
41 
Aus dem Vorstehenden folgt schließlich auch, dass die Klägerin bei den von ihr bei sog. Abtropfartikeln anzugebenden Grundpreisen entsprechend ihrem Klagantrag zu 2 auch nicht ausdrücklich angeben muss, dass diese auf das Abtropfgewicht bezogen sind („Abtropfgewichtsgrundpreis“); auch diese Angabe, die sich freilich mittelbar aus der anzugebenden Mengeneinheit (kg bzw. g statt l bzw. ml) erschließt (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG), ist zum Zwecke einfacher Vergleiche unerheblich; entscheidend ist allein, dass der Grundpreis bei Abtropfartikeln von allen Anbietern solcher Waren entsprechend der Verordnung rechnerisch auf das jeweilige Abtropfgewicht bezogen ist.
42 
Nach alldem konnte die Berufung nur hinsichtlich der auf den Klageantrag zu 1 getroffenen Feststellung Erfolg haben.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.
45 
Beschluss
vom 25. April 2007
46 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000,-- EUR (2 x 4.000,-- EUR), für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR (2 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., 5 ZPO entspr.).
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet.
23 
1. Die Feststellungsklage, mit der die Klägerin im Hinblick auf ein bereits anhängiges, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes sowie gegenüber weiteren inzwischen anhängigen Bußgeldverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehrt, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig.
24 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse besteht jedenfalls im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht Karlsruhe noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren, dem das vom Landratsamt Ortenaukreis bereits im Juni 2003 eingeleitete Bußgeldverfahren zugrunde liegt, welches die Klägerin seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht - zum Anlass für ein weitergehendes vorbeugendes Rechtsschutzbegehren genommen hatte (vgl. zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage im Preisangabenrecht bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1981 - 6 S 652/80 -; im Lebensmittelrecht insbes. BVerwG, Urt. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207, Urt. v. 23.01.1992, BVerwGE 89, 327). Die Klägerin hat nach wie vor ein Interesse daran, dass im Hinblick auf die weiterhin streitigen verwaltungsrechtlichen Vorfragen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Grundpreisangabe zunächst eine (rechtskräftige) verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.02.1994, NJW 1994, 3162), welche auf die Erfolgsaussichten des mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzten Rechtsbeschwerdeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage - Einfluss haben kann; dass eine solche Entscheidung das Oberlandesgericht nicht bindet, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969, BVerwGE 31, 177; HessVGH, Urt. v. 17.12.1985, NVwZ 1988, 445; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <2006>, § 121 Rn. 41; auch Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>, der von einer Bindungswirkung ausgeht).
25 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes führt dies nicht dazu, dass die Handlungsfreiheit der Verwaltung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Unabhängigkeit der zur Überprüfung im Bußgeldverfahren getroffener Maßnahmen berufenen Strafgerichte (vgl. §§ 62 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 OWiG) unzulässig eingeschränkt würde. So zielt die Feststellungsklage nicht etwa - was in der Tat unzulässig wäre (vgl. Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>>) - auf die Feststellung, dass das beklagte Land wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht zum Erlass eines Bußgeldbescheides berechtigt (gewesen) sei, sondern allein auf die Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 24.02.1994, a.a.O.).
26 
Es kann daher dahinstehen, ob nach der zwischenzeitlichen Abgabe der anderen noch anhängig gemachten Bußgeldverfahren an die Stadt Köln, die durch ein obsiegendes Feststellungsurteil nicht gebunden wäre, weiterhin die qualifizierten Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz erfüllt wären. Dafür, dass das Landratsamt Ortenaukreis ordnungsrechtlich gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist jedenfalls nichts ersichtlich, zumal der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass hierfür kein genügender Anlass bestehe.
27 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht für den Feststellungsantrag zu 2, weil insoweit nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt würde. Zwar trifft es zu, dass im Bußgeldverfahren nicht ausdrücklich beanstandet wurde, dass bei sog. Abtropfartikeln der Grundpreis nicht als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ angegeben wurde, doch wurde - und wird nach wie vor (S. 3 der Berufungsbegründung v. 19.01.2005) - gerügt, dass in solchen Fällen nicht ausdrücklich das Abtropfgewicht als Bezugsgröße angegeben wurde. Eben dies ist bei sachdienlicher Auslegung jedoch mit dem im Antrag wie auch im Urteilstenor verwandten Begriff „Abtropfgewichtsgrundpreis“ gemeint.
28 
2. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch gleichwohl insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht auf den Klagantrag zu 1, wonach die Angabe „Grundpreis von …bis ..“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei, eine dahin gehende Feststellung getroffen hat. Eine solche Praxis ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen, seit dem 08.07.2004 gültigen Fassung (BGBl. 2002 I S. 4197, BGBl. 2004 I S. 1414) nicht zu vereinbaren.
29 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat u. a. derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt nach Satz 2 auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
30 
Der Begriff des „Anbietens“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei nicht nur förmliche Angebote i. S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, NJW 1980, 1388, Urt. v. 04.03.1982, NJW 1982, 1877, Urt. v. 23.06.1983, NJW 1983, 2703). Daraus kann freilich nicht hergeleitet werden, dass jede Erklärung, mit der sich ein Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein Angebot in diesem Sinne verstanden werden müsste. Für die vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, GewO (II) , PAngV § 1 Rn. 10). Von bloßer „Werbung“ ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Ankündigung der Verkaufsbereitschaft noch wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts jedoch notwendige Angaben fehlen und sie deshalb noch zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als „Angebot“ verstanden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1982, a.a.O.).
31 
Danach ist hier – ungeachtet dessen, dass in den Werbeprospekten Lebensmittel, mithin gängige Konsumwaren beworben wurden, bei denen es für einen Vertragsabschluss regelmäßig keiner weiteren als den darin aufgeführten Angaben bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 Ss 170/03 -; KG, Urt. v. 08.05.1990, GewArch 1990, 371, Urt. v. 09.09.1988, GewArch 1990, 32 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.12.1986, GewArch 1987, 166 <167>) - noch von „Werbung unter Angabe von Preisen“ - auszugehen, weil der Kunde bei an alle Haushalte verteilten Werbeprospekten - anders als in den Fällen, in denen ihm - etwa durch einen beigefügten Bestellzettel - die Möglichkeit gegeben wird, mit Hilfe eines Katalogs (vgl. § 4 Abs. 4 PAngV) ohne Weiteres Ware zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 4 Rz. 33; Gelberg, a.a.O., PAngV § 4 Rn. 22) - noch nicht „gezielt“ auf einen Kauf angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 1 Rn. 25 f.). Besondere Umstände, die dafür sprächen, dass die in Rede stehenden Werbeprospekte über reine Werbung hinausgingen (vgl. Gelberg in: Landmann-Rohmer, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 10; Gimbel/Boest, PAngV 1985, § 1 Abs. 1 Anm. 8c, S. 5), liegen nicht vor. Für eine „Werbung unter Angabe von Preisen“ spricht schließlich auch der Umstand, dass die 2. Alternative in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO PR Nr. 3/73 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV 1985 (bis 1997) noch ausdrücklich dahin erläutert wurde „wer in Zeitungen, Zeitschriften, P r o s p e k t e n, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Angabe von Preisen wirbt“. Hierauf wurde inzwischen lediglich „im Hinblick auf die Differenzierung im Multimediabereich“ als nicht mehr zeitgemäß verzichtet (vgl. Gelberg, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 18 m. N.). Von bloßen „Aussagen über Preise“ (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.1982 - 2 U 92/82 -) kann allerdings schon im Hinblick auf die konkret angegebenen (einheitlichen) Endpreise nicht mehr gesprochen werden.
32 
Auch in der Werbung sind jedoch sog. „von-bis“-Preise - anders als bei „Angeboten“, bei denen Margenpreise in aller Regel unzulässig sein werden, weil bei einem konkret feststehenden Leistungsgegenstand auch konkrete Preise benannt werden können (vgl. Köhler/Piper, UWG 3. A. 2002, § 1 PAngV Rn. 27) - allenfalls dann mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung vereinbar, wenn mit ihnen lediglich auf noch nicht konkret, sondern lediglich in allgemeiner Form beworbene Produkte hingewiesen werden soll (vgl. zur Zulässigkeit von Preismargen und Eckpreisen bei der Endpreisangabe BGH, Urt. v. 23.05.1991, NJW-RR 1991, 1511, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213; Völker, a.a.O., § 1 Rz. 41: für eine bestimmte Warengattung; ebenso Gelberg, GewArch 1983, 355 f.). Denn nur bei einer fehlenden – für einen sinnvollen Preisvergleich indes erforderlichen - hinreichenden Beschreibung der von der Werbung letztlich erfassten Einzelprodukte, kann die Angabe von Einzelpreisen vom „begrenzten Zweck“ der Preisangaben-Verordnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213) bzw. der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 080 v. 18/03/1998 S. 0027 - 0031), einfache Preisvergleiche zu ermöglichen, nicht mehr gefordert sein.
33 
So verhält es sich hier jedoch nicht, da sich die streitigen Grundpreismargen - jedenfalls ganz überwiegend auch - auf bereits konkret beworbene (konkret abgebildete bzw. bezeichnete) Fertigpackungen (Sorten) bzw. Fertigungsgrößen der Produktfamilie einer bestimmten Marke beziehen. In einem solchen Fall kann jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV kaum zweifelhaft sein, dass - nicht anders als im Falle eines entsprechenden Angebots - ebenso wie bei der Angabe von Endpreisen (vgl. hierzu insbes. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 41) für jede einzelne konkret beworbene Fertigpackung (Sorte) bzw. Fertigungsgröße auch der entsprechende - bestimmte - Grundpreis anzugeben ist (vgl. Völker, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 15, § 1 PAngV Rn. 41). Insofern ist eine „von … bis … Angabe“, da sie bei mehr als zwei Produkten nicht für alle beworbenen Waren einen – bestimmten bzw. festen - Grundpreis angibt, nach dem Wortlaut nicht ausreichend (vgl. auch Völker, a.a.O., § 2 Rz. 15, § 1 Rz. 41 f.; Gelberg, GewArch 1983, 355 m. w. N.; bspw. Café Time Blechkuchen). Solches folgt auch nicht erst aus dem Grundsatz der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV), der freilich ebenfalls bestimmte Preisangaben voraussetzt (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 100; Gimbel/Boest, Die neue PAngV, Anm. 12 zu § 1 PAngV). Denn der Verbraucher soll den angegeben Preis sofort und ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen, gewissermaßen „auf einen Blick“, richtig verstehen (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 99). Unzulässig ist eine solche Grundpreisangabe um so mehr, wenn sich den beworbenen Produkten - wie verschiedentlich auch hier - noch nicht einmal der niedrigste oder höchste Grundpreis eindeutig zuordnen lassen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). An einer fehlenden - bestimmten - Grundpreisangabe änderte auch nichts, sollte diese ohne Schwierigkeiten errechenbar bzw. interpolierbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, NJW 1983, 2707, Urt. v. Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.). Auch darauf, ob entsprechende Grundpreismargen einem Handelsbrauch entsprechen, kommt es - anders als bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. Abs. 6 Satz 1 1. Alt. PAngV - nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, a.a.O., Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).
34 
Inwiefern gleichwohl eine entsprechende teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 PAngV geboten sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen sich hierfür keine überzeugenden Gründe entnehmen. So besteht kein nachvollziehbarer Grund, die Klägerin bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ für einzelne Sorten bzw. Produkte einer Produktfamilie von der Pflicht zur Angabe des jeweiligen Grundpreises freizustellen und ihr auch insoweit die Angabe von Margenpreisen zuzugestehen, wenn diese - wie bei einem Angebot - bereits hinreichend bestimmt sind. Dass Margenpreise auch in einem solchen Fall zulässig sein könnten, vermag der Senat auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So ging es im Urteil vom 23.05.1991 (“Kilopreise II“) um Margenendpreise für nach Füllmenge bzw. Gesamtgewicht  n o c h  n i c h t  h i n r e i c h e n d  b e s t i m m t e  und demzufolge auch nicht konkret beworbene Fertigpackungen derselben Ware (Enten, HKl. A, gefroren). Im Urteil vom 05.07.2001 („Fernflugpreise“, a.a.O.) wurden schließlich „ab-Endpreise“ (sog. Eck- bzw. Mindestpreise) lediglich bei Leistungen für zulässig erachtet, die - je nach dem Reisetag, den Abflug- und Ankunftszeiten und der Reiseroute - unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet waren. Daraus kann indessen ersichtlich nicht geschlossen werden, dass regelmäßig Margen- bzw. Mindestgrundpreise zulässig wären, zumal gerade mit der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises den Verbrauchern auf einfache Weise optimale Möglichkeiten geboten werden, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen (BR-Drs. 180/00, S. 19). Insofern erscheint auch die Erwägung zweifelhaft, dass der Verbraucher nicht schutzwürdiger als bei der Endpreisangabe sei. Auch aus dem Schreiben des früheren Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13.03.2000 lässt sich für die Zulässigkeit von Margengrundpreisen in Fällen der vorliegenden Art nichts herleiten. Der Hinweis im angefochtenen Urteil, dass „die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum in einzelnen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwiderlaufen würde“ vermag schon deshalb auf keine teleologische Reduktion zu führen, weil von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Ermächtigung, die Zahl der anzugebenden Preise zu begrenzen, kein entsprechender Gebrauch gemacht wurde.
35 
Zutreffend hat das beklagte Land zur Stützung seiner Ansicht auch auf die vorgenannte Richtlinie verwiesen, die, nachdem mit Verkaufspreisen geworben wurde, auch bei der hier in Rede stehenden „Werbung unter Angaben von Preisen“ einschlägig ist. So ist nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, grundsätzlich auch der Preis je Maßeinheit anzugeben. Die der Richtlinie zugrunde liegende maßgebliche Erwägung, wonach „die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbraucher auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen“ (vgl. Erwägung Nr. 6; hierzu amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 19), bestätigt letztlich die Richtigkeit der am Wortlaut orientierten Auslegung, dass bei konkret beworbenen Waren auch die jeweiligen Grundpreise - und nicht nur eine Marge - anzugeben sind. Die Erwägung Nr. 7 kann hierfür freilich nicht herangezogen werden, da mit „sämtlichen“ Erzeugnissen ersichtlich nur Waren aller Art gemeint sind (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 23).
36 
3. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Klageanträge 2 und 3 festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Derartige Verpflichtungen lassen sich der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.
37 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV ist der Grundpreis bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
38 
Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sie lediglich in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung - FPackV - i.d.F. 31.10.2006 (BGBl. I 2407), wonach auf der Fertigpackung neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben ist, verlangt, den Grundpreis rechnerisch auf das - auf der Fertigpackung - angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
39 
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass mit dieser Vorschrift keine (weitere) Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts konstituiert, sondern eine solche vorausgesetzt wird. Dies erhellt auch daraus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV mit demjenigen in § 12 Abs. 3 FPackV a. F. (i.d.F. der Bek. v. 08.03.1994 (BGBl. I 451, 1307) völlig übereinstimmt und die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Fertigpackungsverordnung gesondert geregelt war bzw. ist (vgl. § 11 Abs. 2 FPackV), sodass es fern liegt, die nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV enthaltene Regelung anders wie bisher auszulegen. Auch Sinn und Zweck der Grundpreisangabe erfordern die Angabe des Abtropfgewichts nicht, da jene gerade unabhängig vom konkreten Abtropfgewicht einen einfachen Preisvergleich ermöglicht. Wieso in diesem Fall kein wirklicher Vergleich möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verbraucher mit den Vorschriften zur Grundpreisangabe auch ermöglicht werden sollte, anhand des angegebenen Abtropfgewichts die Richtigkeit des angegebenen Grundpreises nachzurechnen. Rechenoperationen sollen ihm vielmehr gerade erspart bleiben. Selbst die jeweilige Verkaufseinheit, auf die sich die Preise beziehen, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV nur anzugeben, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Schließlich gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch bei „Werbung unter Angabe von Preisen“, mithin auch dann, wenn es noch an einer hinreichenden Bestimmtheit der Ware fehlt. Hätte der Verordnungsgeber dessen ungeachtet eine generelle Verpflichtung zur Angabe des Abtropfgewichts vorsehen wollen, hätte er dies auch entsprechend klar zum Ausdruck gebracht; § 1 PAngV normiert schließlich keine unbeschränkte Vollständigkeitspflicht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.02.1989 - 1 VG A 96/88 -). Auch aus der Richtlinie 98/6/EG lässt sich für die vom beklagten Land vertretene Auffassung nichts herleiten. Vielmehr reicht es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gerade aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
40 
Zwar mag für den Verbraucher das Abtropfgewicht insofern von Bedeutung sein, als er dieses für die von ihm letztlich benötigte Menge kennen muss; dies zu gewährleisten ist indessen nicht das Anliegen der Preisangabenverordnung, sondern der Fertigpackungsverordnung und ggf. auch der Etikettierungsrichtlinie.
41 
Aus dem Vorstehenden folgt schließlich auch, dass die Klägerin bei den von ihr bei sog. Abtropfartikeln anzugebenden Grundpreisen entsprechend ihrem Klagantrag zu 2 auch nicht ausdrücklich angeben muss, dass diese auf das Abtropfgewicht bezogen sind („Abtropfgewichtsgrundpreis“); auch diese Angabe, die sich freilich mittelbar aus der anzugebenden Mengeneinheit (kg bzw. g statt l bzw. ml) erschließt (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG), ist zum Zwecke einfacher Vergleiche unerheblich; entscheidend ist allein, dass der Grundpreis bei Abtropfartikeln von allen Anbietern solcher Waren entsprechend der Verordnung rechnerisch auf das jeweilige Abtropfgewicht bezogen ist.
42 
Nach alldem konnte die Berufung nur hinsichtlich der auf den Klageantrag zu 1 getroffenen Feststellung Erfolg haben.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.
45 
Beschluss
vom 25. April 2007
46 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000,-- EUR (2 x 4.000,-- EUR), für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR (2 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., 5 ZPO entspr.).
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2004 - 2 K 1825/04 - geändert, soweit festgestellt worden ist, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die in beiden Rechtszügen angefallenen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage mit diesem Urteil abgewiesen worden ist.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben in den von der Klägerin erstellten Werbeprospekten den Vorgaben der Preisangabenverordnung entsprechen.
Die Klägerin betreibt Supermarkt-Ketten, zu denen u.a. die auch im Ortenaukreis vertretenen „...“-Märkte gehören. Deren jeweils vor Beginn des Gültigkeitszeitraums kostenlos an alle Haushalte verteilten Werbeprospekte werden zentral und eigenverantwortlich von der Marketing-Abteilung der Klägerin erstellt. Dabei werden bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die ungeachtet ihres unterschiedlichen Gewichts oder Volumens zu einem einheitlichen Endpreis verkauft werden, lediglich Grundpreismargen angegeben („Grundpreis von ... bis ...“). Bei den verschiedentlich beworbenen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die sich in einer Aufgussflüssigkeit befinden, wird der Grundpreis zwar rechnerisch auf das Abtropfgewicht bezogen, dieses jedoch nicht ausdrücklich als Bezugsgröße genannt; auch wird das jeweilige Abtropfgewicht regelmäßig nicht angegeben.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Offenburg dem Landratsamt Ortenaukreis zahlreiche Werbeprospekte übersandt hatte, mit denen in der vorbezeichneten Weise für in den „...“-Märkten zu erwerbende Lebensmittel geworben worden war, wurden vom dortigen Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die Klägerin unter dem 05.06.2003 zu den in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten angehört. Indem in verschiedenen Prospektausgaben für Lebensmittel in Fertigpackungen geworben werde, ohne einen auf das Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, sei gegen die Preisangabenverordnung verstoßen worden. Insofern wurde sie gebeten, den hierfür Verantwortlichen zu benennen.
Mit Schreiben vom 18.06.2003 ließ die Klägerin mitteilen, dass weder die Preisangabenverordnung noch eine andere Rechtsnorm einen (ausdrücklichen) Hinweis vorschreibe, dass sich die Grundpreisangabe bei sogenannten Abtropfartikeln auf das Abtropfgewicht beziehe.
Unter dem 18.08.2003 teilte das Landratsamt Ortenaukreis - Bußgeldbehörde - mit, dass gleichwohl beabsichtigt sei, das eingeleitete Verfahren fortzuführen. Dem Schreiben war die Kopie eines an das Landratsamt gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 21.07.2003 beigefügt, in dem darum gebeten wurde, die darin niedergelegte Rechtsauffassung den anstehenden Bußgeldentscheidungen zugrunde zu legen. Eine Auslegung, wonach ein Werber für Abtropfartikel nur verpflichtet sei, einen auf das auf der Packung angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, ohne dieses selbst angeben zu müssen, laufe den Intentionen der Preisangabenverordnung und der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zuwider. Deren Zweck sei es, durch sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformationen Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten; durch eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit solle die Stellung des Verbrauchers gestärkt werden. Einen Grundpreis könne ein Verbraucher jedoch nur nachvollziehen, wenn auch das Abtropfgewicht angegeben sei. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV könne daher nur so verstanden werden, dass auch das Abtropfgewicht anzugeben sei.
Nachdem die Klägerin unter dem 01.10.2003 die Personalien des verantwortlichen Mitarbeiters ihrer Werbeabteilung angegeben hatte, erließ das Landratsamt Offenburg gegen diesen unter dem 22.06.2004 einen Bußgeldbescheid. In den für die „...-Märkte“ erstellten Prospekten habe er unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung Produkte beworben und angeboten. In den Werbeprospekten würden immer wieder Lebensmittel in Fertigpackungen optisch abgebildet und beworben, bei denen sich der angegebene Grundpreis nicht - wie vorgeschrieben - auf das Abtropfgewicht beziehe. Seien die Grundpreise auf ein Abtropfgewicht bezogen, sei dieses nicht als Bezugsgröße angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin namens ihres Mitarbeiters unter dem 28.06.2004 Einspruch ein.
Mit Beschluss vom 14.04.2005 verurteilte das Amtsgericht Offenburg - Bußgeldabteilung - den verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin zu einer Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR. Dieser habe es aus Unachtsamkeit und verschuldeter Rechtsunkenntnis unterlassen, Vorschriften der Preisangabenverordnung - vor allem hinsichtlich der verlangten Grundpreisangaben - konsequent und richtig umzusetzen. So habe insbesondere bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten der auf das Abtropfgewicht bezogene Grundpreis gefehlt. Vielfach habe es der Betroffene unterlassen, für jede Sorte unterschiedlichen Gewichts den jeweiligen Grundpreis anzugeben. Bei der gewählten Grundpreisgestaltung sei das Gewicht und der hierauf bezogene Grundpreis einer bestimmten Sorte nicht zuordenbar. Dies verstoße gegen die Grundsätze von Preisklarheit und -wahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Grundpreisgestaltung im Verkaufsraum und der vorgeschalteten Werbung müsse deckungsgleich sein. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Klägerin Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt; dieses hat das Verfahren - 2 Ss 168/05 - mit Beschluss vom 18.10.2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vorliegenden Verwaltungsrechtssache ausgesetzt.
Bereits am 24.08.2004 hat die Klägerin Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Angaben in ihren Werbeprospekten entsprächen in jeder Hinsicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, beim Werben für Produkte mit gleichem Endpreis aber unterschiedlichem Gewicht den Grundpreis für jedes einzelne Produkt anzugeben. Vielmehr sei sie berechtigt, den Grundpreis als Marge anzugeben. Auch müsse sie nicht darauf hinweisen, dass der Grundpreis gegebenenfalls auf das Abtropfgewicht bezogen errechnet worden sei; ebenso wenig müsse das Abtropfgewicht selbst angegeben werden. Hinsichtlich der „von-bis“-Grundpreise und dem fehlenden Hinweis auf das Abtropfgewicht bestehe bereits im Hinblick auf den am 22.06.2004 erlassenen Bußgeldbescheid ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Das laufende Bußgeldverfahren stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer verwaltungsgerichtlichen Klärung der damit im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Streitfrage nicht entgegen. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis bestehe auch im Hinblick auf das nicht angegebene Abtropfgewicht. So sei aufgrund der landrätlichen Schreiben mit weiteren Bußgeldverfahren zu rechnen, nachdem sich das Landratsamt offenbar eine entsprechende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht habe. Sie müsse daher die Möglichkeit haben, sich im Wege einer Feststellungsklage Klarheit über ihre Pflichten bzw. Risiken ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verschaffen, um einer etwaigen Verurteilung zu entgehen. Es entspreche schließlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in der Werbung sowohl „von... bis...“-Preise als auch „ab...“-Preise zulässig seien. So sei ein Kaufmann ungeachtet des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht verpflichtet, die Endpreise für jedes einzelne beworbene Produkt anzugeben. Vielmehr komme er seiner Verpflichtung zur Endpreisangabe auch dann nach, wenn er den Verbraucher über die Marge der Preise der Einzelprodukte unterrichte. Dieser Ansicht habe sich auch das einschlägige Schrifttum angeschlossen und darauf hingewiesen, dass gegen Margenpreise in der Werbung keine Bedenken bestünden, wenn auf den Umfang des durch die Werbung angekündigten Angebots hingewiesen oder in allgemeiner Form für eine bestimmte Warengattung geworben werde. Diese Auffassung sei auf Grundpreismargen übertragbar, zumal sie ausweislich eines Schreibens vom 13.03.2000 auch vom zuständigen Bundesministerium geteilt werde, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass auch der seinerzeitige Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben und Fertigpackungsverordnung keine Regelung enthalte, wonach die Zulässigkeit von Margenpreisen nicht auch für die Angabe von Grundpreisen bei der Werbung gelten sollte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie verschiedene Produkte einer Produktpalette trotz unterschiedlichen Füllgewichts mit demselben Endpreis anbiete. Die Angabe von Grundpreismargen in der Werbung entspreche auch allgemeinem Handelsbrauch. Eine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts ergebe sich ausschließlich aus § 11 Abs. 1 FPackV, wonach das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung anzugeben sei. Es bestehe indes keine Verpflichtung, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben. Eine solche folge auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Diese Vorschrift setze eine Angabepflicht voraus und konstituiere sie nicht. Es sei im Übrigen kaum vorstellbar, dass der Normgeber trotz der unverkennbaren Regelungsdichte eine so wesentliche Verpflichtung wie die Angabe des Abtropfgewichts bzw. das Benennen der Bezugsgröße des Grundpreises in der Werbung nicht ausdrücklich geregelt hätte, so er dies gewollt hätte. Indem § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV vorsehe, dass der Grundpreis anhand des Abtropfgewichts zu berechnen sei, sei auch sichergestellt, dass dem Verbraucher auch in der Werbung die maßgebliche Bezugsgröße genannt und die jeweiligen Grundpreisangaben vergleichbar seien. Die Bezugsgröße explizit aufzuführen sei demgegenüber nicht erforderlich. Die vom Landratsamt darüber hinaus geforderten Angaben brächten auch keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Verbraucher. Die Ansicht des Beklagten widerspreche schließlich den Motiven des europäischen Richtliniengebers, wonach die Grundpreisangabe dazu diene, dass der Verbraucher verschiedene Produkte gleicher Art unabhängig von dem tatsächlichen Endgewicht preislich miteinander vergleichen könne. Für diesen sei es ausschließlich von Bedeutung, dass er sich auf die jeweilige Grundpreisangabe verlassen könne und diese anhand der maßgeblichen Bezugsgröße errechnet worden sei. Die Angabe des Abtropfgewichts sowie der explizite Hinweis, wie der Grundpreis errechnet worden sei, sei insofern nicht erforderlich. Die Angabe des Abtropfgewichts auf der Fertigpackung werde im Übrigen benötigt, um die richtige Menge des Produktes kaufen zu können. Schließlich habe der entsprechenden Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978 maßgeblich die Erwägung zugrunde gelegen, den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Eine Überfrachtung der Werbung mit nicht zweckdienlichen Informationen widerspreche auch der Intention des Richtliniengebers, im Interesse des Verbrauchers möglichst einfach für optimale Vergleichsmöglichkeiten zu sorgen.
Das beklagte Land ist der vorbeugenden Feststellungsklage der Klägerin entgegengetreten. Gegen die Zulässigkeit einer solchen spreche bereits der Umstand, dass die Bußgeldbehörde an Urteile der Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht gebunden sei (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 262 Abs. 2 StPO). Insofern sei die Feststellungsklage bereits unzulässig. Sie sei jedoch auch in der Sache unbegründet.
10 
Die Klägerin hat daraufhin noch vortragen lassen, dass die von ihr beantragte Feststellung insbesondere für das zukünftige Verhalten der Beteiligten von grundlegender Bedeutung sei. Das Landratsamt Ortenaukreis sei als Behörde des beklagten Landes auch sehr wohl an ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil gebunden. Schließlich habe es der Bundesgerichtshof für bedenklich erachtet, wenn ein Bußgeldverfahren zur Klärung schwieriger Rechtsfragen genutzt werde, welche an sich einer eigenen Fachgerichtsbarkeit zugewiesen seien. Auch weist sie erneut darauf hin, dass sie im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen sei. So benötige sie Rechtssicherheit, um künftig beanstandungsfrei für ihre Produkte werben zu können.
11 
Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von... bis...“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei und die Klägerin weder verpflichtet sei, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liege vor, nachdem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht habe. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, da sie nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen müsse. Einer konkreten Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens bedürfe es insoweit nicht, wenn - etwa aufgrund des Schreibens der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21.07.2003 - konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass weitere Bußgeldverfahren veranlasst würden. Die Klägerin sei indes auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr sei es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeizuführen. Abgesehen davon, dass sie selbst an diesen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt sei, müsse sie die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch nehmen und die Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeiführen können. Werde die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens bestätigt, könne dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf mehr gemacht werden, wenn er sich an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil orientiert habe.
12 
Die Feststellungsanträge seien auch begründet. Zwar finde sich in der Preisangabenverordnung keine ausdrückliche Regelung, wonach Margenpreise („von-bis“-Preise) zulässig seien, doch folge aus deren Sinn und Zweck, dass dies in der Werbung erlaubt sein müsse, wenn es sich um Produkte desselben Herstellers und derselben Produktfamilie handele. Die Verwendung von Margengrundpreisen stehe auch mit der mit der Richtlinie 98/6/EG verfolgten Zielsetzung nicht in Widerspruch. Vielmehr führe die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste wie auch für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden könne. Zwar seien für den Verbraucher auf den ersten Blick nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis erkennbar, wenn mehr als nur zwei verschiedene Packungsgrößen beworben würden, doch liege der Vorteil für den Verbraucher in der größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum liefe dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwider. Insofern stelle es eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion dar, wenn in der Werbung nur eine Grundpreismarge, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegten, genannt werde. Eine solche Auslegung sei auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und -wahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren. Dementsprechend seien in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis Margenpreise für rechtmäßig gehalten worden. Insofern liege es nahe, dies auf die Grundpreisangabe zu übertragen, da der Verbraucher insoweit nicht schutzbedürftiger sei.
13 
Aus § 11 FPackV lasse sich schließlich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herleiten. Vielmehr sei das Abtropfgewicht lediglich auf der Fertigpackung selbst anzugeben. Ob und ggf. welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich seien, ergebe sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dieser bestehe indes keine solche Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlange nur, dass bei Waren nach § 11 FPackV der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen sei. Dass dieses in der Werbung selbst genannt werden müsse, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Wenn der Verordnungsgeber eine derartige Pflicht hätte begründen wollen, hätte er dies mit Sicherheit ausdrücklich geregelt, nachdem die Preisangabenverordnung derart ausgeklügelt und differenziert sei, dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden könne. Insofern entspreche eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers. Insofern sei es auch nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen.
14 
Gegen das dem Landratsamt Ortenaukreis am 13.12.2004 zugestellte Urteil hat dieses namens des beklagten Landes am 30.12.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg die - im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung eingelegt. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, gehe zu weit, wonach das Interesse an einer vorbeugenden Feststellung bereits aus einem Vorsatzbeseitigungsinteresse folge; dies hätte zur Folge, dass die grundsätzlich bestehende Handlungsfreiheit der Verwaltung unzulässig eingeschränkt würde. Im Übrigen fehle es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat voraussichtlich an einem konkreten Rechtsverhältnis, da über das anhängige Bußgeldverfahren in allernächster Zeit entschieden würde. Der Feststellungsantrag der Klägerin, wonach sie nicht verpflichtet sei, in ihrer Werbung für Abtropfartikel den Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen, sei schließlich schon mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Solches verlange von ihr niemand. Vielmehr müsse das Abtropfgewicht lediglich als Bezugsgröße angegeben sein. Dementsprechend könne sie weiterhin Grundpreise und nicht Abtropfgewichtsgrundpreise angeben. Die Grundpreisangabe „Grundpreis von... bis...“ verstoße letztlich gegen das Gebot der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Auch die vom Gericht festgestellten ausgeklügelten und differenzierten Regelungen sprächen gegen die Zulässigkeit von ausdrücklich nicht geregelten Margenpreisen. Grundsätzlich müsse der Grundpreis jeder Ware gesondert angegeben werden, was sich auch der der EG-Richtlinie 98/6/EG zugrunde liegenden Erwägung Nr. 7 entnehmen lasse. Hinzu komme, dass es für den Verbraucher im Zweifel noch nicht einmal möglich sei, den jeweiligen Produkten den niedrigsten und höchsten Grundpreis zuzuordnen. Für die übrigen Waren, die preislich dazwischen lägen, fehlten die Grundpreise vollständig. Nach Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung solle der Verbraucher jedoch bereits in der Werbung bei jedem Produkt erkennen können, was es koste. Nur so werde er in die Lage versetzt, Preise miteinander vergleichen zu können. Insofern müsse auch für jedes Produkt der Grundpreis angegeben werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV, wonach der Grundpreis auf das „angegebene“ Abtropfgewicht zu beziehen sei; anderenfalls hätte das Wort „angegebene“ keinen Sinn. Allein dies entspreche auch der Zielsetzung der Preisangabenverordnung. Würden nur Volumen und Grundpreis angegeben, sei kein wirklicher Preisvergleich möglich. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei im Zweifel nicht klar, dass bei gleichem Grundpreis unabhängig von den unterschiedlichen Füllmengen die Produkte gleich teuer seien. Auch bestehe ohne Angabe des Abtropfgewichts nicht die Möglichkeit, den Grundpreis nachzurechnen.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2004 - 2 K 1825/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Hierzu trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit ihrer Feststellungsanträge ausgegangen sei. Ihr Feststellungsinteresse übersteige bei weitem das Interesse an einer Vorsatzbeseitigung im laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren. So drohten ihr weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Ein Rechtsverhältnis folge im Übrigen nicht nur aus dem ergangenen Bußgeldbescheid, sondern auch aus drohenden ordnungsrechtlichen Verfügungen. Dies werde letztlich dadurch bestätigt, dass in der Zwischenzeit weitere Bußgeldverfahren eingeleitet worden seien. Das beklagte Land sei schließlich im erstinstanzlichen Verfahren noch selbst davon ausgegangen, dass von ihr auch die Bezeichnung des Grundpreises als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ verlangt werde. Dementsprechend habe auch der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass mit dem Bußgeldbescheid auch der Verstoß habe geahndet werden sollen, dass die Angabe der Bezugsgröße der Grundpreiserrechnung unterblieben sei. Ein Werben für Produktfamilien mit gleichem Endpreis und entsprechenden Grundpreismargen sei schließlich in der Werbung allgemein zulässig und üblich. Träfe die Auffassung des beklagten Landes zu, wäre es letztlich unmöglich, verschiedene Produkte einer Produktfamilie gleichen Endpreises ohne Benennung der Einzelprodukte zu bewerben. Denn dann müsste für sämtliche von der Werbung umfasste Einzelprodukte der Produktfamilie der spezifische Grundpreis angegeben werden. Der Verbraucher hätte durch eine solche Informationsflut nichts gewonnen; vielmehr ginge die Übersichtlichkeit verloren. Das beklagte Land verkenne bei seiner Argumentation den Unterschied zwischen dem Bewerben eines Produktes und der Preisangabe am Verkaufsort. Diese gelte um so mehr, als bei der Werbung Preise überhaupt nicht genannt zu werden bräuchten. Werde dem Verbraucher mittels einer Grundpreismarge mitgeteilt, in welchem Bereich sich der auf die Grundeinheit umgerechnete Angebotspreis bewege, reiche dies als Vergleichsgrundlage aus, um das günstigste Angebot herauszufinden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei davon auszugehen, dass der „durchschnittliche“ Verbraucher mit Grundpreismargen so umgehen könne, dass die für ihn wesentlichen Informationen klar erkennbar und einfach nachvollziehbar seien. Träfe die Auffassung des Beklagten zu, wonach der „durchschnittliche“ Verbraucher nicht in der Lage sei, Sinn und Zweck einer Grundpreisangabe zu verstehen, wäre eine solche ohnehin überflüssig.
20 
Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sämtliche Bußgeldverfahren, die noch auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg vom Landratsamt Ortenaukreis gegen Mitarbeiter der Klägerin eingeleitet worden seien, inzwischen an die Stadt Köln abgegeben worden seien. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Stadt Köln auch in einem Verfahren bereits tätig geworden sei. Der Vertreter des beklagten Landes hat auf Nachfrage klargestellt, dass wegen der festgestellten, eher geringfügigen Verstöße der Erlass einer ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei; daran werde sich auch künftig nichts ändern.
21 
Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und im Übrigen auf die dem Senat ebenfalls vorliegenden Bußgeldakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet.
23 
1. Die Feststellungsklage, mit der die Klägerin im Hinblick auf ein bereits anhängiges, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes sowie gegenüber weiteren inzwischen anhängigen Bußgeldverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehrt, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig.
24 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse besteht jedenfalls im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht Karlsruhe noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren, dem das vom Landratsamt Ortenaukreis bereits im Juni 2003 eingeleitete Bußgeldverfahren zugrunde liegt, welches die Klägerin seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht - zum Anlass für ein weitergehendes vorbeugendes Rechtsschutzbegehren genommen hatte (vgl. zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage im Preisangabenrecht bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1981 - 6 S 652/80 -; im Lebensmittelrecht insbes. BVerwG, Urt. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207, Urt. v. 23.01.1992, BVerwGE 89, 327). Die Klägerin hat nach wie vor ein Interesse daran, dass im Hinblick auf die weiterhin streitigen verwaltungsrechtlichen Vorfragen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Grundpreisangabe zunächst eine (rechtskräftige) verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.02.1994, NJW 1994, 3162), welche auf die Erfolgsaussichten des mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzten Rechtsbeschwerdeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage - Einfluss haben kann; dass eine solche Entscheidung das Oberlandesgericht nicht bindet, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969, BVerwGE 31, 177; HessVGH, Urt. v. 17.12.1985, NVwZ 1988, 445; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <2006>, § 121 Rn. 41; auch Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>, der von einer Bindungswirkung ausgeht).
25 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes führt dies nicht dazu, dass die Handlungsfreiheit der Verwaltung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Unabhängigkeit der zur Überprüfung im Bußgeldverfahren getroffener Maßnahmen berufenen Strafgerichte (vgl. §§ 62 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 OWiG) unzulässig eingeschränkt würde. So zielt die Feststellungsklage nicht etwa - was in der Tat unzulässig wäre (vgl. Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>>) - auf die Feststellung, dass das beklagte Land wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht zum Erlass eines Bußgeldbescheides berechtigt (gewesen) sei, sondern allein auf die Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 24.02.1994, a.a.O.).
26 
Es kann daher dahinstehen, ob nach der zwischenzeitlichen Abgabe der anderen noch anhängig gemachten Bußgeldverfahren an die Stadt Köln, die durch ein obsiegendes Feststellungsurteil nicht gebunden wäre, weiterhin die qualifizierten Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz erfüllt wären. Dafür, dass das Landratsamt Ortenaukreis ordnungsrechtlich gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist jedenfalls nichts ersichtlich, zumal der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass hierfür kein genügender Anlass bestehe.
27 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht für den Feststellungsantrag zu 2, weil insoweit nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt würde. Zwar trifft es zu, dass im Bußgeldverfahren nicht ausdrücklich beanstandet wurde, dass bei sog. Abtropfartikeln der Grundpreis nicht als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ angegeben wurde, doch wurde - und wird nach wie vor (S. 3 der Berufungsbegründung v. 19.01.2005) - gerügt, dass in solchen Fällen nicht ausdrücklich das Abtropfgewicht als Bezugsgröße angegeben wurde. Eben dies ist bei sachdienlicher Auslegung jedoch mit dem im Antrag wie auch im Urteilstenor verwandten Begriff „Abtropfgewichtsgrundpreis“ gemeint.
28 
2. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch gleichwohl insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht auf den Klagantrag zu 1, wonach die Angabe „Grundpreis von …bis ..“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei, eine dahin gehende Feststellung getroffen hat. Eine solche Praxis ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen, seit dem 08.07.2004 gültigen Fassung (BGBl. 2002 I S. 4197, BGBl. 2004 I S. 1414) nicht zu vereinbaren.
29 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat u. a. derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt nach Satz 2 auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
30 
Der Begriff des „Anbietens“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei nicht nur förmliche Angebote i. S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, NJW 1980, 1388, Urt. v. 04.03.1982, NJW 1982, 1877, Urt. v. 23.06.1983, NJW 1983, 2703). Daraus kann freilich nicht hergeleitet werden, dass jede Erklärung, mit der sich ein Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein Angebot in diesem Sinne verstanden werden müsste. Für die vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, GewO (II) , PAngV § 1 Rn. 10). Von bloßer „Werbung“ ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Ankündigung der Verkaufsbereitschaft noch wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts jedoch notwendige Angaben fehlen und sie deshalb noch zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als „Angebot“ verstanden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1982, a.a.O.).
31 
Danach ist hier – ungeachtet dessen, dass in den Werbeprospekten Lebensmittel, mithin gängige Konsumwaren beworben wurden, bei denen es für einen Vertragsabschluss regelmäßig keiner weiteren als den darin aufgeführten Angaben bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 Ss 170/03 -; KG, Urt. v. 08.05.1990, GewArch 1990, 371, Urt. v. 09.09.1988, GewArch 1990, 32 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.12.1986, GewArch 1987, 166 <167>) - noch von „Werbung unter Angabe von Preisen“ - auszugehen, weil der Kunde bei an alle Haushalte verteilten Werbeprospekten - anders als in den Fällen, in denen ihm - etwa durch einen beigefügten Bestellzettel - die Möglichkeit gegeben wird, mit Hilfe eines Katalogs (vgl. § 4 Abs. 4 PAngV) ohne Weiteres Ware zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 4 Rz. 33; Gelberg, a.a.O., PAngV § 4 Rn. 22) - noch nicht „gezielt“ auf einen Kauf angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 1 Rn. 25 f.). Besondere Umstände, die dafür sprächen, dass die in Rede stehenden Werbeprospekte über reine Werbung hinausgingen (vgl. Gelberg in: Landmann-Rohmer, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 10; Gimbel/Boest, PAngV 1985, § 1 Abs. 1 Anm. 8c, S. 5), liegen nicht vor. Für eine „Werbung unter Angabe von Preisen“ spricht schließlich auch der Umstand, dass die 2. Alternative in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO PR Nr. 3/73 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV 1985 (bis 1997) noch ausdrücklich dahin erläutert wurde „wer in Zeitungen, Zeitschriften, P r o s p e k t e n, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Angabe von Preisen wirbt“. Hierauf wurde inzwischen lediglich „im Hinblick auf die Differenzierung im Multimediabereich“ als nicht mehr zeitgemäß verzichtet (vgl. Gelberg, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 18 m. N.). Von bloßen „Aussagen über Preise“ (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.1982 - 2 U 92/82 -) kann allerdings schon im Hinblick auf die konkret angegebenen (einheitlichen) Endpreise nicht mehr gesprochen werden.
32 
Auch in der Werbung sind jedoch sog. „von-bis“-Preise - anders als bei „Angeboten“, bei denen Margenpreise in aller Regel unzulässig sein werden, weil bei einem konkret feststehenden Leistungsgegenstand auch konkrete Preise benannt werden können (vgl. Köhler/Piper, UWG 3. A. 2002, § 1 PAngV Rn. 27) - allenfalls dann mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung vereinbar, wenn mit ihnen lediglich auf noch nicht konkret, sondern lediglich in allgemeiner Form beworbene Produkte hingewiesen werden soll (vgl. zur Zulässigkeit von Preismargen und Eckpreisen bei der Endpreisangabe BGH, Urt. v. 23.05.1991, NJW-RR 1991, 1511, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213; Völker, a.a.O., § 1 Rz. 41: für eine bestimmte Warengattung; ebenso Gelberg, GewArch 1983, 355 f.). Denn nur bei einer fehlenden – für einen sinnvollen Preisvergleich indes erforderlichen - hinreichenden Beschreibung der von der Werbung letztlich erfassten Einzelprodukte, kann die Angabe von Einzelpreisen vom „begrenzten Zweck“ der Preisangaben-Verordnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213) bzw. der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 080 v. 18/03/1998 S. 0027 - 0031), einfache Preisvergleiche zu ermöglichen, nicht mehr gefordert sein.
33 
So verhält es sich hier jedoch nicht, da sich die streitigen Grundpreismargen - jedenfalls ganz überwiegend auch - auf bereits konkret beworbene (konkret abgebildete bzw. bezeichnete) Fertigpackungen (Sorten) bzw. Fertigungsgrößen der Produktfamilie einer bestimmten Marke beziehen. In einem solchen Fall kann jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV kaum zweifelhaft sein, dass - nicht anders als im Falle eines entsprechenden Angebots - ebenso wie bei der Angabe von Endpreisen (vgl. hierzu insbes. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 41) für jede einzelne konkret beworbene Fertigpackung (Sorte) bzw. Fertigungsgröße auch der entsprechende - bestimmte - Grundpreis anzugeben ist (vgl. Völker, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 15, § 1 PAngV Rn. 41). Insofern ist eine „von … bis … Angabe“, da sie bei mehr als zwei Produkten nicht für alle beworbenen Waren einen – bestimmten bzw. festen - Grundpreis angibt, nach dem Wortlaut nicht ausreichend (vgl. auch Völker, a.a.O., § 2 Rz. 15, § 1 Rz. 41 f.; Gelberg, GewArch 1983, 355 m. w. N.; bspw. Café Time Blechkuchen). Solches folgt auch nicht erst aus dem Grundsatz der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV), der freilich ebenfalls bestimmte Preisangaben voraussetzt (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 100; Gimbel/Boest, Die neue PAngV, Anm. 12 zu § 1 PAngV). Denn der Verbraucher soll den angegeben Preis sofort und ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen, gewissermaßen „auf einen Blick“, richtig verstehen (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 99). Unzulässig ist eine solche Grundpreisangabe um so mehr, wenn sich den beworbenen Produkten - wie verschiedentlich auch hier - noch nicht einmal der niedrigste oder höchste Grundpreis eindeutig zuordnen lassen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). An einer fehlenden - bestimmten - Grundpreisangabe änderte auch nichts, sollte diese ohne Schwierigkeiten errechenbar bzw. interpolierbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, NJW 1983, 2707, Urt. v. Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.). Auch darauf, ob entsprechende Grundpreismargen einem Handelsbrauch entsprechen, kommt es - anders als bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. Abs. 6 Satz 1 1. Alt. PAngV - nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, a.a.O., Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).
34 
Inwiefern gleichwohl eine entsprechende teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 PAngV geboten sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen sich hierfür keine überzeugenden Gründe entnehmen. So besteht kein nachvollziehbarer Grund, die Klägerin bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ für einzelne Sorten bzw. Produkte einer Produktfamilie von der Pflicht zur Angabe des jeweiligen Grundpreises freizustellen und ihr auch insoweit die Angabe von Margenpreisen zuzugestehen, wenn diese - wie bei einem Angebot - bereits hinreichend bestimmt sind. Dass Margenpreise auch in einem solchen Fall zulässig sein könnten, vermag der Senat auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So ging es im Urteil vom 23.05.1991 (“Kilopreise II“) um Margenendpreise für nach Füllmenge bzw. Gesamtgewicht  n o c h  n i c h t  h i n r e i c h e n d  b e s t i m m t e  und demzufolge auch nicht konkret beworbene Fertigpackungen derselben Ware (Enten, HKl. A, gefroren). Im Urteil vom 05.07.2001 („Fernflugpreise“, a.a.O.) wurden schließlich „ab-Endpreise“ (sog. Eck- bzw. Mindestpreise) lediglich bei Leistungen für zulässig erachtet, die - je nach dem Reisetag, den Abflug- und Ankunftszeiten und der Reiseroute - unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet waren. Daraus kann indessen ersichtlich nicht geschlossen werden, dass regelmäßig Margen- bzw. Mindestgrundpreise zulässig wären, zumal gerade mit der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises den Verbrauchern auf einfache Weise optimale Möglichkeiten geboten werden, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen (BR-Drs. 180/00, S. 19). Insofern erscheint auch die Erwägung zweifelhaft, dass der Verbraucher nicht schutzwürdiger als bei der Endpreisangabe sei. Auch aus dem Schreiben des früheren Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13.03.2000 lässt sich für die Zulässigkeit von Margengrundpreisen in Fällen der vorliegenden Art nichts herleiten. Der Hinweis im angefochtenen Urteil, dass „die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum in einzelnen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwiderlaufen würde“ vermag schon deshalb auf keine teleologische Reduktion zu führen, weil von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Ermächtigung, die Zahl der anzugebenden Preise zu begrenzen, kein entsprechender Gebrauch gemacht wurde.
35 
Zutreffend hat das beklagte Land zur Stützung seiner Ansicht auch auf die vorgenannte Richtlinie verwiesen, die, nachdem mit Verkaufspreisen geworben wurde, auch bei der hier in Rede stehenden „Werbung unter Angaben von Preisen“ einschlägig ist. So ist nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, grundsätzlich auch der Preis je Maßeinheit anzugeben. Die der Richtlinie zugrunde liegende maßgebliche Erwägung, wonach „die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbraucher auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen“ (vgl. Erwägung Nr. 6; hierzu amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 19), bestätigt letztlich die Richtigkeit der am Wortlaut orientierten Auslegung, dass bei konkret beworbenen Waren auch die jeweiligen Grundpreise - und nicht nur eine Marge - anzugeben sind. Die Erwägung Nr. 7 kann hierfür freilich nicht herangezogen werden, da mit „sämtlichen“ Erzeugnissen ersichtlich nur Waren aller Art gemeint sind (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 23).
36 
3. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Klageanträge 2 und 3 festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Derartige Verpflichtungen lassen sich der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.
37 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV ist der Grundpreis bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
38 
Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sie lediglich in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung - FPackV - i.d.F. 31.10.2006 (BGBl. I 2407), wonach auf der Fertigpackung neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben ist, verlangt, den Grundpreis rechnerisch auf das - auf der Fertigpackung - angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
39 
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass mit dieser Vorschrift keine (weitere) Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts konstituiert, sondern eine solche vorausgesetzt wird. Dies erhellt auch daraus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV mit demjenigen in § 12 Abs. 3 FPackV a. F. (i.d.F. der Bek. v. 08.03.1994 (BGBl. I 451, 1307) völlig übereinstimmt und die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Fertigpackungsverordnung gesondert geregelt war bzw. ist (vgl. § 11 Abs. 2 FPackV), sodass es fern liegt, die nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV enthaltene Regelung anders wie bisher auszulegen. Auch Sinn und Zweck der Grundpreisangabe erfordern die Angabe des Abtropfgewichts nicht, da jene gerade unabhängig vom konkreten Abtropfgewicht einen einfachen Preisvergleich ermöglicht. Wieso in diesem Fall kein wirklicher Vergleich möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verbraucher mit den Vorschriften zur Grundpreisangabe auch ermöglicht werden sollte, anhand des angegebenen Abtropfgewichts die Richtigkeit des angegebenen Grundpreises nachzurechnen. Rechenoperationen sollen ihm vielmehr gerade erspart bleiben. Selbst die jeweilige Verkaufseinheit, auf die sich die Preise beziehen, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV nur anzugeben, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Schließlich gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch bei „Werbung unter Angabe von Preisen“, mithin auch dann, wenn es noch an einer hinreichenden Bestimmtheit der Ware fehlt. Hätte der Verordnungsgeber dessen ungeachtet eine generelle Verpflichtung zur Angabe des Abtropfgewichts vorsehen wollen, hätte er dies auch entsprechend klar zum Ausdruck gebracht; § 1 PAngV normiert schließlich keine unbeschränkte Vollständigkeitspflicht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.02.1989 - 1 VG A 96/88 -). Auch aus der Richtlinie 98/6/EG lässt sich für die vom beklagten Land vertretene Auffassung nichts herleiten. Vielmehr reicht es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gerade aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
40 
Zwar mag für den Verbraucher das Abtropfgewicht insofern von Bedeutung sein, als er dieses für die von ihm letztlich benötigte Menge kennen muss; dies zu gewährleisten ist indessen nicht das Anliegen der Preisangabenverordnung, sondern der Fertigpackungsverordnung und ggf. auch der Etikettierungsrichtlinie.
41 
Aus dem Vorstehenden folgt schließlich auch, dass die Klägerin bei den von ihr bei sog. Abtropfartikeln anzugebenden Grundpreisen entsprechend ihrem Klagantrag zu 2 auch nicht ausdrücklich angeben muss, dass diese auf das Abtropfgewicht bezogen sind („Abtropfgewichtsgrundpreis“); auch diese Angabe, die sich freilich mittelbar aus der anzugebenden Mengeneinheit (kg bzw. g statt l bzw. ml) erschließt (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG), ist zum Zwecke einfacher Vergleiche unerheblich; entscheidend ist allein, dass der Grundpreis bei Abtropfartikeln von allen Anbietern solcher Waren entsprechend der Verordnung rechnerisch auf das jeweilige Abtropfgewicht bezogen ist.
42 
Nach alldem konnte die Berufung nur hinsichtlich der auf den Klageantrag zu 1 getroffenen Feststellung Erfolg haben.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.
45 
Beschluss
vom 25. April 2007
46 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000,-- EUR (2 x 4.000,-- EUR), für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR (2 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., 5 ZPO entspr.).
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet.
23 
1. Die Feststellungsklage, mit der die Klägerin im Hinblick auf ein bereits anhängiges, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes sowie gegenüber weiteren inzwischen anhängigen Bußgeldverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehrt, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig.
24 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse besteht jedenfalls im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht Karlsruhe noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren, dem das vom Landratsamt Ortenaukreis bereits im Juni 2003 eingeleitete Bußgeldverfahren zugrunde liegt, welches die Klägerin seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht - zum Anlass für ein weitergehendes vorbeugendes Rechtsschutzbegehren genommen hatte (vgl. zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage im Preisangabenrecht bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1981 - 6 S 652/80 -; im Lebensmittelrecht insbes. BVerwG, Urt. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207, Urt. v. 23.01.1992, BVerwGE 89, 327). Die Klägerin hat nach wie vor ein Interesse daran, dass im Hinblick auf die weiterhin streitigen verwaltungsrechtlichen Vorfragen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Grundpreisangabe zunächst eine (rechtskräftige) verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.02.1994, NJW 1994, 3162), welche auf die Erfolgsaussichten des mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzten Rechtsbeschwerdeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage - Einfluss haben kann; dass eine solche Entscheidung das Oberlandesgericht nicht bindet, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969, BVerwGE 31, 177; HessVGH, Urt. v. 17.12.1985, NVwZ 1988, 445; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <2006>, § 121 Rn. 41; auch Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>, der von einer Bindungswirkung ausgeht).
25 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes führt dies nicht dazu, dass die Handlungsfreiheit der Verwaltung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Unabhängigkeit der zur Überprüfung im Bußgeldverfahren getroffener Maßnahmen berufenen Strafgerichte (vgl. §§ 62 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 OWiG) unzulässig eingeschränkt würde. So zielt die Feststellungsklage nicht etwa - was in der Tat unzulässig wäre (vgl. Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>>) - auf die Feststellung, dass das beklagte Land wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht zum Erlass eines Bußgeldbescheides berechtigt (gewesen) sei, sondern allein auf die Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 24.02.1994, a.a.O.).
26 
Es kann daher dahinstehen, ob nach der zwischenzeitlichen Abgabe der anderen noch anhängig gemachten Bußgeldverfahren an die Stadt Köln, die durch ein obsiegendes Feststellungsurteil nicht gebunden wäre, weiterhin die qualifizierten Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz erfüllt wären. Dafür, dass das Landratsamt Ortenaukreis ordnungsrechtlich gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist jedenfalls nichts ersichtlich, zumal der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass hierfür kein genügender Anlass bestehe.
27 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht für den Feststellungsantrag zu 2, weil insoweit nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt würde. Zwar trifft es zu, dass im Bußgeldverfahren nicht ausdrücklich beanstandet wurde, dass bei sog. Abtropfartikeln der Grundpreis nicht als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ angegeben wurde, doch wurde - und wird nach wie vor (S. 3 der Berufungsbegründung v. 19.01.2005) - gerügt, dass in solchen Fällen nicht ausdrücklich das Abtropfgewicht als Bezugsgröße angegeben wurde. Eben dies ist bei sachdienlicher Auslegung jedoch mit dem im Antrag wie auch im Urteilstenor verwandten Begriff „Abtropfgewichtsgrundpreis“ gemeint.
28 
2. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch gleichwohl insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht auf den Klagantrag zu 1, wonach die Angabe „Grundpreis von …bis ..“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei, eine dahin gehende Feststellung getroffen hat. Eine solche Praxis ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen, seit dem 08.07.2004 gültigen Fassung (BGBl. 2002 I S. 4197, BGBl. 2004 I S. 1414) nicht zu vereinbaren.
29 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat u. a. derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt nach Satz 2 auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
30 
Der Begriff des „Anbietens“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei nicht nur förmliche Angebote i. S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, NJW 1980, 1388, Urt. v. 04.03.1982, NJW 1982, 1877, Urt. v. 23.06.1983, NJW 1983, 2703). Daraus kann freilich nicht hergeleitet werden, dass jede Erklärung, mit der sich ein Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein Angebot in diesem Sinne verstanden werden müsste. Für die vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, GewO (II) , PAngV § 1 Rn. 10). Von bloßer „Werbung“ ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Ankündigung der Verkaufsbereitschaft noch wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts jedoch notwendige Angaben fehlen und sie deshalb noch zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als „Angebot“ verstanden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1982, a.a.O.).
31 
Danach ist hier – ungeachtet dessen, dass in den Werbeprospekten Lebensmittel, mithin gängige Konsumwaren beworben wurden, bei denen es für einen Vertragsabschluss regelmäßig keiner weiteren als den darin aufgeführten Angaben bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 Ss 170/03 -; KG, Urt. v. 08.05.1990, GewArch 1990, 371, Urt. v. 09.09.1988, GewArch 1990, 32 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.12.1986, GewArch 1987, 166 <167>) - noch von „Werbung unter Angabe von Preisen“ - auszugehen, weil der Kunde bei an alle Haushalte verteilten Werbeprospekten - anders als in den Fällen, in denen ihm - etwa durch einen beigefügten Bestellzettel - die Möglichkeit gegeben wird, mit Hilfe eines Katalogs (vgl. § 4 Abs. 4 PAngV) ohne Weiteres Ware zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 4 Rz. 33; Gelberg, a.a.O., PAngV § 4 Rn. 22) - noch nicht „gezielt“ auf einen Kauf angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 1 Rn. 25 f.). Besondere Umstände, die dafür sprächen, dass die in Rede stehenden Werbeprospekte über reine Werbung hinausgingen (vgl. Gelberg in: Landmann-Rohmer, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 10; Gimbel/Boest, PAngV 1985, § 1 Abs. 1 Anm. 8c, S. 5), liegen nicht vor. Für eine „Werbung unter Angabe von Preisen“ spricht schließlich auch der Umstand, dass die 2. Alternative in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO PR Nr. 3/73 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV 1985 (bis 1997) noch ausdrücklich dahin erläutert wurde „wer in Zeitungen, Zeitschriften, P r o s p e k t e n, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Angabe von Preisen wirbt“. Hierauf wurde inzwischen lediglich „im Hinblick auf die Differenzierung im Multimediabereich“ als nicht mehr zeitgemäß verzichtet (vgl. Gelberg, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 18 m. N.). Von bloßen „Aussagen über Preise“ (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.1982 - 2 U 92/82 -) kann allerdings schon im Hinblick auf die konkret angegebenen (einheitlichen) Endpreise nicht mehr gesprochen werden.
32 
Auch in der Werbung sind jedoch sog. „von-bis“-Preise - anders als bei „Angeboten“, bei denen Margenpreise in aller Regel unzulässig sein werden, weil bei einem konkret feststehenden Leistungsgegenstand auch konkrete Preise benannt werden können (vgl. Köhler/Piper, UWG 3. A. 2002, § 1 PAngV Rn. 27) - allenfalls dann mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung vereinbar, wenn mit ihnen lediglich auf noch nicht konkret, sondern lediglich in allgemeiner Form beworbene Produkte hingewiesen werden soll (vgl. zur Zulässigkeit von Preismargen und Eckpreisen bei der Endpreisangabe BGH, Urt. v. 23.05.1991, NJW-RR 1991, 1511, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213; Völker, a.a.O., § 1 Rz. 41: für eine bestimmte Warengattung; ebenso Gelberg, GewArch 1983, 355 f.). Denn nur bei einer fehlenden – für einen sinnvollen Preisvergleich indes erforderlichen - hinreichenden Beschreibung der von der Werbung letztlich erfassten Einzelprodukte, kann die Angabe von Einzelpreisen vom „begrenzten Zweck“ der Preisangaben-Verordnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213) bzw. der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 080 v. 18/03/1998 S. 0027 - 0031), einfache Preisvergleiche zu ermöglichen, nicht mehr gefordert sein.
33 
So verhält es sich hier jedoch nicht, da sich die streitigen Grundpreismargen - jedenfalls ganz überwiegend auch - auf bereits konkret beworbene (konkret abgebildete bzw. bezeichnete) Fertigpackungen (Sorten) bzw. Fertigungsgrößen der Produktfamilie einer bestimmten Marke beziehen. In einem solchen Fall kann jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV kaum zweifelhaft sein, dass - nicht anders als im Falle eines entsprechenden Angebots - ebenso wie bei der Angabe von Endpreisen (vgl. hierzu insbes. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 41) für jede einzelne konkret beworbene Fertigpackung (Sorte) bzw. Fertigungsgröße auch der entsprechende - bestimmte - Grundpreis anzugeben ist (vgl. Völker, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 15, § 1 PAngV Rn. 41). Insofern ist eine „von … bis … Angabe“, da sie bei mehr als zwei Produkten nicht für alle beworbenen Waren einen – bestimmten bzw. festen - Grundpreis angibt, nach dem Wortlaut nicht ausreichend (vgl. auch Völker, a.a.O., § 2 Rz. 15, § 1 Rz. 41 f.; Gelberg, GewArch 1983, 355 m. w. N.; bspw. Café Time Blechkuchen). Solches folgt auch nicht erst aus dem Grundsatz der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV), der freilich ebenfalls bestimmte Preisangaben voraussetzt (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 100; Gimbel/Boest, Die neue PAngV, Anm. 12 zu § 1 PAngV). Denn der Verbraucher soll den angegeben Preis sofort und ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen, gewissermaßen „auf einen Blick“, richtig verstehen (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 99). Unzulässig ist eine solche Grundpreisangabe um so mehr, wenn sich den beworbenen Produkten - wie verschiedentlich auch hier - noch nicht einmal der niedrigste oder höchste Grundpreis eindeutig zuordnen lassen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). An einer fehlenden - bestimmten - Grundpreisangabe änderte auch nichts, sollte diese ohne Schwierigkeiten errechenbar bzw. interpolierbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, NJW 1983, 2707, Urt. v. Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.). Auch darauf, ob entsprechende Grundpreismargen einem Handelsbrauch entsprechen, kommt es - anders als bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. Abs. 6 Satz 1 1. Alt. PAngV - nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, a.a.O., Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).
34 
Inwiefern gleichwohl eine entsprechende teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 PAngV geboten sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen sich hierfür keine überzeugenden Gründe entnehmen. So besteht kein nachvollziehbarer Grund, die Klägerin bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ für einzelne Sorten bzw. Produkte einer Produktfamilie von der Pflicht zur Angabe des jeweiligen Grundpreises freizustellen und ihr auch insoweit die Angabe von Margenpreisen zuzugestehen, wenn diese - wie bei einem Angebot - bereits hinreichend bestimmt sind. Dass Margenpreise auch in einem solchen Fall zulässig sein könnten, vermag der Senat auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So ging es im Urteil vom 23.05.1991 (“Kilopreise II“) um Margenendpreise für nach Füllmenge bzw. Gesamtgewicht  n o c h  n i c h t  h i n r e i c h e n d  b e s t i m m t e  und demzufolge auch nicht konkret beworbene Fertigpackungen derselben Ware (Enten, HKl. A, gefroren). Im Urteil vom 05.07.2001 („Fernflugpreise“, a.a.O.) wurden schließlich „ab-Endpreise“ (sog. Eck- bzw. Mindestpreise) lediglich bei Leistungen für zulässig erachtet, die - je nach dem Reisetag, den Abflug- und Ankunftszeiten und der Reiseroute - unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet waren. Daraus kann indessen ersichtlich nicht geschlossen werden, dass regelmäßig Margen- bzw. Mindestgrundpreise zulässig wären, zumal gerade mit der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises den Verbrauchern auf einfache Weise optimale Möglichkeiten geboten werden, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen (BR-Drs. 180/00, S. 19). Insofern erscheint auch die Erwägung zweifelhaft, dass der Verbraucher nicht schutzwürdiger als bei der Endpreisangabe sei. Auch aus dem Schreiben des früheren Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13.03.2000 lässt sich für die Zulässigkeit von Margengrundpreisen in Fällen der vorliegenden Art nichts herleiten. Der Hinweis im angefochtenen Urteil, dass „die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum in einzelnen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwiderlaufen würde“ vermag schon deshalb auf keine teleologische Reduktion zu führen, weil von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Ermächtigung, die Zahl der anzugebenden Preise zu begrenzen, kein entsprechender Gebrauch gemacht wurde.
35 
Zutreffend hat das beklagte Land zur Stützung seiner Ansicht auch auf die vorgenannte Richtlinie verwiesen, die, nachdem mit Verkaufspreisen geworben wurde, auch bei der hier in Rede stehenden „Werbung unter Angaben von Preisen“ einschlägig ist. So ist nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, grundsätzlich auch der Preis je Maßeinheit anzugeben. Die der Richtlinie zugrunde liegende maßgebliche Erwägung, wonach „die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbraucher auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen“ (vgl. Erwägung Nr. 6; hierzu amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 19), bestätigt letztlich die Richtigkeit der am Wortlaut orientierten Auslegung, dass bei konkret beworbenen Waren auch die jeweiligen Grundpreise - und nicht nur eine Marge - anzugeben sind. Die Erwägung Nr. 7 kann hierfür freilich nicht herangezogen werden, da mit „sämtlichen“ Erzeugnissen ersichtlich nur Waren aller Art gemeint sind (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 23).
36 
3. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Klageanträge 2 und 3 festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Derartige Verpflichtungen lassen sich der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.
37 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV ist der Grundpreis bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
38 
Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sie lediglich in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung - FPackV - i.d.F. 31.10.2006 (BGBl. I 2407), wonach auf der Fertigpackung neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben ist, verlangt, den Grundpreis rechnerisch auf das - auf der Fertigpackung - angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
39 
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass mit dieser Vorschrift keine (weitere) Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts konstituiert, sondern eine solche vorausgesetzt wird. Dies erhellt auch daraus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV mit demjenigen in § 12 Abs. 3 FPackV a. F. (i.d.F. der Bek. v. 08.03.1994 (BGBl. I 451, 1307) völlig übereinstimmt und die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Fertigpackungsverordnung gesondert geregelt war bzw. ist (vgl. § 11 Abs. 2 FPackV), sodass es fern liegt, die nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV enthaltene Regelung anders wie bisher auszulegen. Auch Sinn und Zweck der Grundpreisangabe erfordern die Angabe des Abtropfgewichts nicht, da jene gerade unabhängig vom konkreten Abtropfgewicht einen einfachen Preisvergleich ermöglicht. Wieso in diesem Fall kein wirklicher Vergleich möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verbraucher mit den Vorschriften zur Grundpreisangabe auch ermöglicht werden sollte, anhand des angegebenen Abtropfgewichts die Richtigkeit des angegebenen Grundpreises nachzurechnen. Rechenoperationen sollen ihm vielmehr gerade erspart bleiben. Selbst die jeweilige Verkaufseinheit, auf die sich die Preise beziehen, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV nur anzugeben, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Schließlich gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch bei „Werbung unter Angabe von Preisen“, mithin auch dann, wenn es noch an einer hinreichenden Bestimmtheit der Ware fehlt. Hätte der Verordnungsgeber dessen ungeachtet eine generelle Verpflichtung zur Angabe des Abtropfgewichts vorsehen wollen, hätte er dies auch entsprechend klar zum Ausdruck gebracht; § 1 PAngV normiert schließlich keine unbeschränkte Vollständigkeitspflicht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.02.1989 - 1 VG A 96/88 -). Auch aus der Richtlinie 98/6/EG lässt sich für die vom beklagten Land vertretene Auffassung nichts herleiten. Vielmehr reicht es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gerade aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
40 
Zwar mag für den Verbraucher das Abtropfgewicht insofern von Bedeutung sein, als er dieses für die von ihm letztlich benötigte Menge kennen muss; dies zu gewährleisten ist indessen nicht das Anliegen der Preisangabenverordnung, sondern der Fertigpackungsverordnung und ggf. auch der Etikettierungsrichtlinie.
41 
Aus dem Vorstehenden folgt schließlich auch, dass die Klägerin bei den von ihr bei sog. Abtropfartikeln anzugebenden Grundpreisen entsprechend ihrem Klagantrag zu 2 auch nicht ausdrücklich angeben muss, dass diese auf das Abtropfgewicht bezogen sind („Abtropfgewichtsgrundpreis“); auch diese Angabe, die sich freilich mittelbar aus der anzugebenden Mengeneinheit (kg bzw. g statt l bzw. ml) erschließt (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG), ist zum Zwecke einfacher Vergleiche unerheblich; entscheidend ist allein, dass der Grundpreis bei Abtropfartikeln von allen Anbietern solcher Waren entsprechend der Verordnung rechnerisch auf das jeweilige Abtropfgewicht bezogen ist.
42 
Nach alldem konnte die Berufung nur hinsichtlich der auf den Klageantrag zu 1 getroffenen Feststellung Erfolg haben.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.
45 
Beschluss
vom 25. April 2007
46 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000,-- EUR (2 x 4.000,-- EUR), für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR (2 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., 5 ZPO entspr.).
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Es wird festgestellt, dass

1. die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist,

2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den Grundpreis, der auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogen ist, als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen,

3. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Artikeln, die in den Anwendungsbereich des § 11 FPackV fallen (Abtropfartikel), das Abtropfgewicht anzugeben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangabe der Klägerin in ihren Werbeprospekten in rechtlich zulässiger Weise erfolgt und dort auch das Abtropfgewicht anzugeben ist.
Die Klägerin betreibt Warenhäuser unter anderem im Ortenaukreis. Sie wirbt mit Prospekten, in denen die wöchentlichen Angebote unter Angabe von Endpreisen enthalten sind. Diese Prospekte werden in Briefkästen eingeworfen, als Zeitungsbeilagen verteilt und in den Warenhäusern selbst ausgelegt.
Bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die zu einem einheitlichen Endpreis, aber mit unterschiedlichem Gesamt- oder Abtropfgewicht verkauft werden, gibt die Klägerin den Grundpreis nicht für jede einzelne Packungsgröße gesondert, sondern nur mit der Formulierung „Grundpreis von ... bis …“ („Von-bis-Preis“) an. Werden beispielsweise von einem Hersteller unter derselben Marke Nudelfertiggerichte in Packungen von 265,6 bis 375 Gramm zu einem einheitlichen Endpreis von 65 Cent verkauft, benennt die Klägerin den Grundpreis mit „1.000 g = 1,73-2,45“.
Des Weiteren bezeichnet die Klägerin in ihrer Werbung für Abtropfartikel i.S.v. § 11 FertigPackV den auf der Grundlage des Abtropfgewichts berechneten Grundpreis nicht als Abtropfgewichts-Grundpreis und gibt in der Werbung auch nicht das Abtropfgewicht an.
Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg leitete das Landratsamt Ortenaukreis wegen dieser Form der (Abtropfgewichts-)Grundpreisangabe und der fehlenden Nennung des Abtropfgewichts, die gegen § 2 PAngV und § 11 FertigPackV verstießen, gegen einen Mitarbeiter der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und erließ gegen diesen einen Bußgeldbescheid. Nach Einspruch des Mitarbeiters der Klägerin ist das Verfahren derzeit beim Amtsgericht Offenburg anhängig (3 OWi 3 Js 15754/03).
Während dieses Verfahrens fertigte der Staatsanwalt (Gruppenleiter) O. unter dem 21.07.2003 ein Schreiben an das Landratsamt Ortenaukreis (Bußgeldbehörde). Darin heißt es: Die Klägerin entspreche ihrer Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht. Aus den Vorschriften der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung ergebe sich außerdem die Pflicht, in der Werbung für Abtropfartikel das Abtropfgewicht anzugeben. Man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen. Solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht. Dann müsse man sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen.
Die Klägerin hat am 24.04.2004 Klage erhoben. Sie macht geltend: Das beklagte Land bestreite der Klägerin das Recht, in ihrer Werbung mit einem Margen-Grundpreis und bei Abtropfartikeln ohne Angabe des Abtropfgewichts zu werben. Sie müsse damit rechnen, dass es unabhängig vom Ausgang des vor dem Amtsgericht Offenburg anhängigen Bußgeldverfahrens zu weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter komme. Die Befugnis der ordentlichen Gerichte, innerhalb eines anhängigen Verfahrens auch verwaltungsrechtliche Vorfragen zu behandeln, schließe den Verwaltungsrechtsweg für diese Vorfragen nicht grundsätzlich aus. Die negative Feststellungsklage sei zulässig, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Mitarbeiter eines Unternehmens eingeleitet werde. Die Klägerin beabsichtige, auch in Zukunft mit den streitgegenständlichen Grundpreisangaben zu werben. Das beklagte Land sehe hierin einen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung. Der Klägerin sei es nicht zumutbar, zunächst Ordnungsverfügungen und Strafanzeigen gegen ihre Mitarbeiter ergehen zu lassen, um dann im Wege der Anfechtungsklage oder im Strafverfahren die strittigen Rechtsfragen klären zu lassen.
In der Sache entspreche es der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, dass der Endpreis in der Werbung als Margenpreis angegeben werden könne. Weiterhin habe das Ministerium in einem Schreiben vom 13.03.2000 an den Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. mitgeteilt, dass der Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung derzeit keine Regelung enthalte, wonach dies für die Angabe von Grundpreisen in der Werbung nicht gelte. Die Preisangabenverordnung enthalte keine besonderen Vorschriften über die Art und Weise der Grundpreisangabe. Insbesondere enthalte sie keine Regelung über Margengrundpreise. Es sei anerkannt, dass die Angabe von Margenpreisen nicht grundsätzlich und von vorneherein unzulässig sei und gegen den Grundsatz der Preisklarheit verstoße. Der Referenzverbraucher, auf den abzustellen sei, sei durchschnittlich verständig. In der Grundpreisangabe „von …bis...“ erfahre er den Grundpreis jeweils für die gewichtsmäßig kleinste und größte Packung. Der Verbraucher sei also in der Lage, die Preise zu vergleichen und eine informierte Wahl zu treffen. Damit sei die Grundpreisangabe, wie sie die Klägerin praktiziere, unmissverständlich. Diese Art der Grundpreisangabe sei schließlich auch bei anderen deutschen Unternehmen üblich.
Weiter lasse sich den Vorschriften der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung keine Pflicht entnehmen, in der Werbung das Abtropfgewicht anzugeben und den zu Recht aus der Basis des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen. Nach § 11 FPackV sei das Abtropfgewicht vielmehr allein auf der Verpackung anzugeben. Angesichts des äußerst dichten Regelungswerks der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung sei aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zu schließen, dass sie vom Verordnungsgeber nicht gewollt worden sei.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
festzustellen, dass
12 
1. die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist,
13 
2. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den Grundpreis, der auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogen ist, als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen,
14 
3. die Klägerin nicht verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Artikeln, die in den Anwendungsbereich des § 11 FPackV fallen (Abtropfartikel), das Abtropfgewicht anzugeben.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Es meint, dass die Klage bereits unzulässig sei. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin bestehe nicht, da das Amtsgericht Offenburg im Bußgeldverfahren gegen ihren Mitarbeiter an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gebunden sei.
18 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Ortenaukreis vor. Hierauf wird wie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
20 
Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, Komment.z. VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rd.-Nr. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben der Klägerin in ihren Werbeprospekten gegen die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Indem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urt. v 30.05.1998, 3 C 53.84 - BVerwGE, 71, 318).
21 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen. Damit besteht (weiterhin) ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn es drohen weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die unter Umständen gravierenden Folgen, die ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften nach sich ziehen kann, ist es nicht erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, weitere Bußgeldverfahren einzuleiten. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Das Schreiben des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 21.07.2003 (man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen, solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht und man müsse sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen) belegt, dass die konkrete Gefahr weiterer Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin besteht.
22 
Da die Klägerin weiterhin Werbeprospekte mit den beanstandeten (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben in den Verkehr bringen will, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn sie muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, die von dem beklagten Land - auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft - wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachtet. Sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeiführen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin an den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist, hat sie einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeizuführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt.v. 25.08.1995 - 3 L 75/94 - Gew.Arch. 1996, 386; Hess.VGH, Urt.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 - NVwZ 1988, 445). Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24).
23 
II. Die Klage ist begründet, denn die Grundpreisangabe „Grundpreis von …bis...“ verstößt nicht gegen §§ 1, 2 PAngV (1.). Auch lässt sich weder § 11 FertigPackV noch den §§ 1, 2 PAngV eine Pflicht entnehmen, das Abtropfgewicht anzugeben oder den auf der Grundlage des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen (2.).
24 
1. Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren unter Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Daneben hat derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV).
25 
Allerdings spricht der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, findet sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt ist, wenn es sich um Produkte handelt, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.
26 
Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
27 
Die Verwendung von Margen-Grundpreisen durch die Klägerin steht mit dieser Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht in Widerspruch (anders als bei „Ab-Preisen“; vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom selben Tag in der Rechtssache 2 K 384/04). Die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste Angebot als auch derjenige für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Damit ist das Ziel des Verbraucherschutzes hinreichend erfüllt. Werden Produkte einer Produktfamilie nur in zwei Packungsgrößen angeboten, beinhaltet ein derartiger „Von-bis-Preis“ ohnehin den Grundpreis für jede der beiden Packungsgrößen. Wird ein Produkt derselben Produktfamilie im mehr als zwei verschiedenen Packungsgrößen verkauft, sind allerdings nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar. Ein gewisser Vorteil für den Verbraucher liegt jedoch in der damit verbundenen größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf dem begrenzten Raum, den ein Werbeprospekt naturgemäß bietet, würde in diesen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich sogar zuwiderlaufen. So wäre es alles andere als übersichtlich, wen beispielsweise bei den von einem bestimmten Hersteller stammenden Asiatischen Gewürzen, die zu dem einheitlichen Endpreis von 59 Cent, aber mit unterschiedlichen Packungsinhalten von 30 bis 45 Gramm angeboten werden, in der Prospektwerbung für jedes einzelne Produkt der Grundpreis gesondert angegeben werden müsste. Dem berechtigten Informationsbedürfnis des Verbrauchers ist in einem solchen Fall Genüge getan, wenn der Grundpreis mit „1.000 g = 1,31 - 1,97“ (Prospekt für die 5. KW 2004) angegeben wird. Deshalb stellt es in diesen Fällen eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion der Pflicht dar, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben, wenn in der Werbung nur die Grundpreismarge und damit die Grenze, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegen, genannt wird (vgl. zur Werbung für ISDN-Tarife: KG Berlin, Beschl.v. 10.12.1999 - 5 W 9479/99 - MMR 2000, 220, Ls. In JURIS-WEB). Diese Auslegung ist auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren.
28 
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis so genannte Margenpreise für rechtmäßig gehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 265/98 - GRUR 1991, 847 „Kilopreise II“). Es liegt nahe, diese Rechtsprechung auf die Angabe des Grundpreises zu übertragen. Denn der Verbraucher ist bezüglich der Angabe des Grundpreises nicht schutzbedürftiger als bei der Endpreisangabe. Werden in Bezug auf den Endpreis Margenpreisangaben für zulässig gehalten, muss dies daher in gleicher Weise für den Grundpreis gelten.
29 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der Angabe von Margen-Grundpreisen lediglich auf die Prospektwerbung bezieht. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises für jedes einzelne Produkt an der Stätte des Verkaufs bleibt hiervon unberührt. Denn dort muss der Käufer die Möglichkeit haben, gegebenenfalls für jedes einzelne Produkt einen Vergleich des Grundpreises vornehmen zu können, ohne dass dort verwirrende Unübersichtlichkeit zu befürchten wäre.
30 
2. Weder ist in der Werbung bei Abtropfartikeln auch das Abtropfgewicht anzugeben noch ist bei diesen Artikeln der auf der Grundlage des Abtropfgewichts anzugebende Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
31 
Aus § 11 FertigPackV lässt sich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herauslesen. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich nur, dass das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung selbst anzugeben ist. Ob und welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich sind, ergibt sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dem Wortlaut der Preisangabenverordnung besteht indes keine derartige Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt nur, dass bei Waren, bei denen (nach § 11 FertigPackV) das Abtropfgewicht anzugeben ist, der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen ist. Dass in der Werbung auch das Abtropfgewicht selbst genannt werden muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Soweit darin von dem angegebenen Abtropfgewicht die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf die nach § 11 FPackV auf der Verpackung erforderlich Angabe des Abtropfgewichts. Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus eine Pflicht hätte begründen wollen, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben, hätte er diese mit Sicherheit ausdrücklich geregelt. Denn die Preisangabenverordnung ist derart ausgeklügelt und differenziert (vgl. z.B. den Anhang I, in dem im einzelnen für jedes Gemüse und Obst sowie für Fleisch und Fleischerzeugnisse die kleinste verkehrsübliche Verkaufseinheit geregelt wird), dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden kann. Bei einer derartigen Rechtslage entspricht vielmehr eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers.
32 
Gleiches gilt in Bezug auf die nach Ansicht des beklagten Landes erforderliche Bezeichnung des Grundpreises als Abtropfgewichts-Grundpreis. Da die Preisangabenverordnung auch insoweit keine ausdrückliche Verpflichtung enthält, ist es rechtlich nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
33 
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die von der Klägerin praktizierte Form der (Abtropfgewichts-) Grundpreisangabe rechtlich zulässig ist, hat eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt worden.

Gründe

 
19 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.
20 
Es liegt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Kopp/Schenke, Komment.z. VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rd.-Nr. 11). Es muss ein bestimmter, überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben der Klägerin in ihren Werbeprospekten gegen die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Indem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urt. v 30.05.1998, 3 C 53.84 - BVerwGE, 71, 318).
21 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende negative Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen zumutbar, den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts abzuwarten und dann gegen diesen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorzugehen sowie in Eilfällen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Im vorliegenden Fall muss die Klägerin indes nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen. Damit besteht (weiterhin) ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin, denn es drohen weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Im Hinblick auf die unter Umständen gravierenden Folgen, die ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften nach sich ziehen kann, ist es nicht erforderlich, dass die Behörde eine konkrete Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens erhoben hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24). Dies gilt jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, weitere Bußgeldverfahren einzuleiten. Hier liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Das Schreiben des Staatsanwalts (Gruppenleiter) O. vom 21.07.2003 (man müsse eben gesetzliche Vorschriften lesen und verstehen wollen, solches wollten einige der großen gewerblichen Anbieter nicht und man müsse sie eben zu richtiger Auslegung bringen; sie hätten dann die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die zur Beurteilung zuständigen Gerichte von ihrer Auslegung zu überzeugen) belegt, dass die konkrete Gefahr weiterer Verfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin besteht.
22 
Da die Klägerin weiterhin Werbeprospekte mit den beanstandeten (Abtropfgewichts-) Grundpreisangaben in den Verkehr bringen will, steht ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn sie muss befürchten, dass ihre Mitarbeiter Bußgeldverfahren ausgesetzt werden, die von dem beklagten Land - auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft - wegen eines Verhaltens in Gang gebracht werden, das sie für rechtmäßig erachtet. Sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr ist es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeiführen zu müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin an den Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht unmittelbar beteiligt ist, hat sie einen Anspruch darauf, die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch zu nehmen und eine Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeizuführen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt.v. 25.08.1995 - 3 L 75/94 - Gew.Arch. 1996, 386; Hess.VGH, Urt.v. 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 - NVwZ 1988, 445). Bestätigt das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens, kann dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er sich an dem Urteil orientiert hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rd.-Nr. 24).
23 
II. Die Klage ist begründet, denn die Grundpreisangabe „Grundpreis von …bis...“ verstößt nicht gegen §§ 1, 2 PAngV (1.). Auch lässt sich weder § 11 FertigPackV noch den §§ 1, 2 PAngV eine Pflicht entnehmen, das Abtropfgewicht anzugeben oder den auf der Grundlage des Abtropfgewichts errechneten Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen (2.).
24 
1. Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren unter Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Daneben hat derjenige, der unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 2 Abs. 1 PAngV den Grundpreis anzugeben. Hierbei handelt es sich um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Auf die Angabe des Grundpreises kann nur dann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV).
25 
Allerdings spricht der Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV von der Angabe des Grundpreises bzw. von dem Preis je Mengeneinheit. Eine ausdrückliche Regelung, in der Margenpreise („Von-bis-Preise“) für zulässig erklärt werden, findet sich in der Preisangabenverordnung nicht. Es folgt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung, dass die Angabe von Margen-Grundpreisen in der Werbung erlaubt ist, wenn es sich um Produkte handelt, die vom selben Hersteller stammen und derselben Produktfamilie angehören.
26 
Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6 (EG). Diese nennt als Ziele einen transparenten Markt und korrekte Informationen (Erwägung Nr. 1), die Gewährleistung eines Grundverbraucherschutzniveaus durch die Politik einer genauen und unmissverständlichen Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Erwägung Nr. 2). In Erwägung Nr. 6 heißt es, die Verpflichtung zur Grundpreisangabe trage merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Damit steht die unproblematische Erkennbarkeit und Vergleichbarkeit des Preises je Mengeneinheit, mithin der Verbraucherschutz, im Vordergrund.
27 
Die Verwendung von Margen-Grundpreisen durch die Klägerin steht mit dieser Zielsetzung der Grundpreisangabe nicht in Widerspruch (anders als bei „Ab-Preisen“; vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom selben Tag in der Rechtssache 2 K 384/04). Die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse führt dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste Angebot als auch derjenige für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden kann. Damit ist das Ziel des Verbraucherschutzes hinreichend erfüllt. Werden Produkte einer Produktfamilie nur in zwei Packungsgrößen angeboten, beinhaltet ein derartiger „Von-bis-Preis“ ohnehin den Grundpreis für jede der beiden Packungsgrößen. Wird ein Produkt derselben Produktfamilie im mehr als zwei verschiedenen Packungsgrößen verkauft, sind allerdings nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis für den Verbraucher auf den ersten Blick erkennbar. Ein gewisser Vorteil für den Verbraucher liegt jedoch in der damit verbundenen größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf dem begrenzten Raum, den ein Werbeprospekt naturgemäß bietet, würde in diesen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich sogar zuwiderlaufen. So wäre es alles andere als übersichtlich, wen beispielsweise bei den von einem bestimmten Hersteller stammenden Asiatischen Gewürzen, die zu dem einheitlichen Endpreis von 59 Cent, aber mit unterschiedlichen Packungsinhalten von 30 bis 45 Gramm angeboten werden, in der Prospektwerbung für jedes einzelne Produkt der Grundpreis gesondert angegeben werden müsste. Dem berechtigten Informationsbedürfnis des Verbrauchers ist in einem solchen Fall Genüge getan, wenn der Grundpreis mit „1.000 g = 1,31 - 1,97“ (Prospekt für die 5. KW 2004) angegeben wird. Deshalb stellt es in diesen Fällen eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion der Pflicht dar, auch in der Werbung den Grundpreis eines Produkts anzugeben, wenn in der Werbung nur die Grundpreismarge und damit die Grenze, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegen, genannt wird (vgl. zur Werbung für ISDN-Tarife: KG Berlin, Beschl.v. 10.12.1999 - 5 W 9479/99 - MMR 2000, 220, Ls. In JURIS-WEB). Diese Auslegung ist auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren.
28 
Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis so genannte Margenpreise für rechtmäßig gehalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.1991 - I ZR 265/98 - GRUR 1991, 847 „Kilopreise II“). Es liegt nahe, diese Rechtsprechung auf die Angabe des Grundpreises zu übertragen. Denn der Verbraucher ist bezüglich der Angabe des Grundpreises nicht schutzbedürftiger als bei der Endpreisangabe. Werden in Bezug auf den Endpreis Margenpreisangaben für zulässig gehalten, muss dies daher in gleicher Weise für den Grundpreis gelten.
29 
Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der Angabe von Margen-Grundpreisen lediglich auf die Prospektwerbung bezieht. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises für jedes einzelne Produkt an der Stätte des Verkaufs bleibt hiervon unberührt. Denn dort muss der Käufer die Möglichkeit haben, gegebenenfalls für jedes einzelne Produkt einen Vergleich des Grundpreises vornehmen zu können, ohne dass dort verwirrende Unübersichtlichkeit zu befürchten wäre.
30 
2. Weder ist in der Werbung bei Abtropfartikeln auch das Abtropfgewicht anzugeben noch ist bei diesen Artikeln der auf der Grundlage des Abtropfgewichts anzugebende Grundpreis explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
31 
Aus § 11 FertigPackV lässt sich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herauslesen. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich nur, dass das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung selbst anzugeben ist. Ob und welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich sind, ergibt sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dem Wortlaut der Preisangabenverordnung besteht indes keine derartige Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlangt nur, dass bei Waren, bei denen (nach § 11 FertigPackV) das Abtropfgewicht anzugeben ist, der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen ist. Dass in der Werbung auch das Abtropfgewicht selbst genannt werden muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht entnehmen. Soweit darin von dem angegebenen Abtropfgewicht die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf die nach § 11 FPackV auf der Verpackung erforderlich Angabe des Abtropfgewichts. Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus eine Pflicht hätte begründen wollen, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben, hätte er diese mit Sicherheit ausdrücklich geregelt. Denn die Preisangabenverordnung ist derart ausgeklügelt und differenziert (vgl. z.B. den Anhang I, in dem im einzelnen für jedes Gemüse und Obst sowie für Fleisch und Fleischerzeugnisse die kleinste verkehrsübliche Verkaufseinheit geregelt wird), dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden kann. Bei einer derartigen Rechtslage entspricht vielmehr eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers.
32 
Gleiches gilt in Bezug auf die nach Ansicht des beklagten Landes erforderliche Bezeichnung des Grundpreises als Abtropfgewichts-Grundpreis. Da die Preisangabenverordnung auch insoweit keine ausdrückliche Verpflichtung enthält, ist es rechtlich nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als Abtropfgewichts-Grundpreis zu bezeichnen.
33 
3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
34 
Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Frage, ob die von der Klägerin praktizierte Form der (Abtropfgewichts-) Grundpreisangabe rechtlich zulässig ist, hat eine über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung und ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt worden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. November 2004 - 2 K 1825/04 - geändert, soweit festgestellt worden ist, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von … bis …“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig ist. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die in beiden Rechtszügen angefallenen Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage mit diesem Urteil abgewiesen worden ist.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Grundpreisangaben in den von der Klägerin erstellten Werbeprospekten den Vorgaben der Preisangabenverordnung entsprechen.
Die Klägerin betreibt Supermarkt-Ketten, zu denen u.a. die auch im Ortenaukreis vertretenen „...“-Märkte gehören. Deren jeweils vor Beginn des Gültigkeitszeitraums kostenlos an alle Haushalte verteilten Werbeprospekte werden zentral und eigenverantwortlich von der Marketing-Abteilung der Klägerin erstellt. Dabei werden bei Produkten desselben Herstellers und derselben Produktfamilie, die ungeachtet ihres unterschiedlichen Gewichts oder Volumens zu einem einheitlichen Endpreis verkauft werden, lediglich Grundpreismargen angegeben („Grundpreis von ... bis ...“). Bei den verschiedentlich beworbenen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die sich in einer Aufgussflüssigkeit befinden, wird der Grundpreis zwar rechnerisch auf das Abtropfgewicht bezogen, dieses jedoch nicht ausdrücklich als Bezugsgröße genannt; auch wird das jeweilige Abtropfgewicht regelmäßig nicht angegeben.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Offenburg dem Landratsamt Ortenaukreis zahlreiche Werbeprospekte übersandt hatte, mit denen in der vorbezeichneten Weise für in den „...“-Märkten zu erwerbende Lebensmittel geworben worden war, wurden vom dortigen Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und die Klägerin unter dem 05.06.2003 zu den in Rede stehenden Ordnungswidrigkeiten angehört. Indem in verschiedenen Prospektausgaben für Lebensmittel in Fertigpackungen geworben werde, ohne einen auf das Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, sei gegen die Preisangabenverordnung verstoßen worden. Insofern wurde sie gebeten, den hierfür Verantwortlichen zu benennen.
Mit Schreiben vom 18.06.2003 ließ die Klägerin mitteilen, dass weder die Preisangabenverordnung noch eine andere Rechtsnorm einen (ausdrücklichen) Hinweis vorschreibe, dass sich die Grundpreisangabe bei sogenannten Abtropfartikeln auf das Abtropfgewicht beziehe.
Unter dem 18.08.2003 teilte das Landratsamt Ortenaukreis - Bußgeldbehörde - mit, dass gleichwohl beabsichtigt sei, das eingeleitete Verfahren fortzuführen. Dem Schreiben war die Kopie eines an das Landratsamt gerichteten Schreibens der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 21.07.2003 beigefügt, in dem darum gebeten wurde, die darin niedergelegte Rechtsauffassung den anstehenden Bußgeldentscheidungen zugrunde zu legen. Eine Auslegung, wonach ein Werber für Abtropfartikel nur verpflichtet sei, einen auf das auf der Packung angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis anzugeben, ohne dieses selbst angeben zu müssen, laufe den Intentionen der Preisangabenverordnung und der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 zuwider. Deren Zweck sei es, durch sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformationen Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten; durch eine optimale Preisvergleichsmöglichkeit solle die Stellung des Verbrauchers gestärkt werden. Einen Grundpreis könne ein Verbraucher jedoch nur nachvollziehen, wenn auch das Abtropfgewicht angegeben sei. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV könne daher nur so verstanden werden, dass auch das Abtropfgewicht anzugeben sei.
Nachdem die Klägerin unter dem 01.10.2003 die Personalien des verantwortlichen Mitarbeiters ihrer Werbeabteilung angegeben hatte, erließ das Landratsamt Offenburg gegen diesen unter dem 22.06.2004 einen Bußgeldbescheid. In den für die „...-Märkte“ erstellten Prospekten habe er unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung Produkte beworben und angeboten. In den Werbeprospekten würden immer wieder Lebensmittel in Fertigpackungen optisch abgebildet und beworben, bei denen sich der angegebene Grundpreis nicht - wie vorgeschrieben - auf das Abtropfgewicht beziehe. Seien die Grundpreise auf ein Abtropfgewicht bezogen, sei dieses nicht als Bezugsgröße angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin namens ihres Mitarbeiters unter dem 28.06.2004 Einspruch ein.
Mit Beschluss vom 14.04.2005 verurteilte das Amtsgericht Offenburg - Bußgeldabteilung - den verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin zu einer Geldbuße in Höhe von 500,-- EUR. Dieser habe es aus Unachtsamkeit und verschuldeter Rechtsunkenntnis unterlassen, Vorschriften der Preisangabenverordnung - vor allem hinsichtlich der verlangten Grundpreisangaben - konsequent und richtig umzusetzen. So habe insbesondere bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten der auf das Abtropfgewicht bezogene Grundpreis gefehlt. Vielfach habe es der Betroffene unterlassen, für jede Sorte unterschiedlichen Gewichts den jeweiligen Grundpreis anzugeben. Bei der gewählten Grundpreisgestaltung sei das Gewicht und der hierauf bezogene Grundpreis einer bestimmten Sorte nicht zuordenbar. Dies verstoße gegen die Grundsätze von Preisklarheit und -wahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Die Grundpreisgestaltung im Verkaufsraum und der vorgeschalteten Werbung müsse deckungsgleich sein. Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Klägerin Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt; dieses hat das Verfahren - 2 Ss 168/05 - mit Beschluss vom 18.10.2006 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der vorliegenden Verwaltungsrechtssache ausgesetzt.
Bereits am 24.08.2004 hat die Klägerin Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Die Angaben in ihren Werbeprospekten entsprächen in jeder Hinsicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet, beim Werben für Produkte mit gleichem Endpreis aber unterschiedlichem Gewicht den Grundpreis für jedes einzelne Produkt anzugeben. Vielmehr sei sie berechtigt, den Grundpreis als Marge anzugeben. Auch müsse sie nicht darauf hinweisen, dass der Grundpreis gegebenenfalls auf das Abtropfgewicht bezogen errechnet worden sei; ebenso wenig müsse das Abtropfgewicht selbst angegeben werden. Hinsichtlich der „von-bis“-Grundpreise und dem fehlenden Hinweis auf das Abtropfgewicht bestehe bereits im Hinblick auf den am 22.06.2004 erlassenen Bußgeldbescheid ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Das laufende Bußgeldverfahren stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer verwaltungsgerichtlichen Klärung der damit im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Streitfrage nicht entgegen. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis bestehe auch im Hinblick auf das nicht angegebene Abtropfgewicht. So sei aufgrund der landrätlichen Schreiben mit weiteren Bußgeldverfahren zu rechnen, nachdem sich das Landratsamt offenbar eine entsprechende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht habe. Sie müsse daher die Möglichkeit haben, sich im Wege einer Feststellungsklage Klarheit über ihre Pflichten bzw. Risiken ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu verschaffen, um einer etwaigen Verurteilung zu entgehen. Es entspreche schließlich ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in der Werbung sowohl „von... bis...“-Preise als auch „ab...“-Preise zulässig seien. So sei ein Kaufmann ungeachtet des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht verpflichtet, die Endpreise für jedes einzelne beworbene Produkt anzugeben. Vielmehr komme er seiner Verpflichtung zur Endpreisangabe auch dann nach, wenn er den Verbraucher über die Marge der Preise der Einzelprodukte unterrichte. Dieser Ansicht habe sich auch das einschlägige Schrifttum angeschlossen und darauf hingewiesen, dass gegen Margenpreise in der Werbung keine Bedenken bestünden, wenn auf den Umfang des durch die Werbung angekündigten Angebots hingewiesen oder in allgemeiner Form für eine bestimmte Warengattung geworben werde. Diese Auffassung sei auf Grundpreismargen übertragbar, zumal sie ausweislich eines Schreibens vom 13.03.2000 auch vom zuständigen Bundesministerium geteilt werde, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass auch der seinerzeitige Verordnungsentwurf zur Änderung der Preisangaben und Fertigpackungsverordnung keine Regelung enthalte, wonach die Zulässigkeit von Margenpreisen nicht auch für die Angabe von Grundpreisen bei der Werbung gelten sollte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie verschiedene Produkte einer Produktpalette trotz unterschiedlichen Füllgewichts mit demselben Endpreis anbiete. Die Angabe von Grundpreismargen in der Werbung entspreche auch allgemeinem Handelsbrauch. Eine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts ergebe sich ausschließlich aus § 11 Abs. 1 FPackV, wonach das Abtropfgewicht auf der Fertigpackung anzugeben sei. Es bestehe indes keine Verpflichtung, das Abtropfgewicht auch in der Werbung anzugeben. Eine solche folge auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Diese Vorschrift setze eine Angabepflicht voraus und konstituiere sie nicht. Es sei im Übrigen kaum vorstellbar, dass der Normgeber trotz der unverkennbaren Regelungsdichte eine so wesentliche Verpflichtung wie die Angabe des Abtropfgewichts bzw. das Benennen der Bezugsgröße des Grundpreises in der Werbung nicht ausdrücklich geregelt hätte, so er dies gewollt hätte. Indem § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV vorsehe, dass der Grundpreis anhand des Abtropfgewichts zu berechnen sei, sei auch sichergestellt, dass dem Verbraucher auch in der Werbung die maßgebliche Bezugsgröße genannt und die jeweiligen Grundpreisangaben vergleichbar seien. Die Bezugsgröße explizit aufzuführen sei demgegenüber nicht erforderlich. Die vom Landratsamt darüber hinaus geforderten Angaben brächten auch keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Verbraucher. Die Ansicht des Beklagten widerspreche schließlich den Motiven des europäischen Richtliniengebers, wonach die Grundpreisangabe dazu diene, dass der Verbraucher verschiedene Produkte gleicher Art unabhängig von dem tatsächlichen Endgewicht preislich miteinander vergleichen könne. Für diesen sei es ausschließlich von Bedeutung, dass er sich auf die jeweilige Grundpreisangabe verlassen könne und diese anhand der maßgeblichen Bezugsgröße errechnet worden sei. Die Angabe des Abtropfgewichts sowie der explizite Hinweis, wie der Grundpreis errechnet worden sei, sei insofern nicht erforderlich. Die Angabe des Abtropfgewichts auf der Fertigpackung werde im Übrigen benötigt, um die richtige Menge des Produktes kaufen zu können. Schließlich habe der entsprechenden Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG vom 18.12.1978 maßgeblich die Erwägung zugrunde gelegen, den freien Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Eine Überfrachtung der Werbung mit nicht zweckdienlichen Informationen widerspreche auch der Intention des Richtliniengebers, im Interesse des Verbrauchers möglichst einfach für optimale Vergleichsmöglichkeiten zu sorgen.
Das beklagte Land ist der vorbeugenden Feststellungsklage der Klägerin entgegengetreten. Gegen die Zulässigkeit einer solchen spreche bereits der Umstand, dass die Bußgeldbehörde an Urteile der Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht gebunden sei (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 262 Abs. 2 StPO). Insofern sei die Feststellungsklage bereits unzulässig. Sie sei jedoch auch in der Sache unbegründet.
10 
Die Klägerin hat daraufhin noch vortragen lassen, dass die von ihr beantragte Feststellung insbesondere für das zukünftige Verhalten der Beteiligten von grundlegender Bedeutung sei. Das Landratsamt Ortenaukreis sei als Behörde des beklagten Landes auch sehr wohl an ein verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil gebunden. Schließlich habe es der Bundesgerichtshof für bedenklich erachtet, wenn ein Bußgeldverfahren zur Klärung schwieriger Rechtsfragen genutzt werde, welche an sich einer eigenen Fachgerichtsbarkeit zugewiesen seien. Auch weist sie erneut darauf hin, dass sie im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen sei. So benötige sie Rechtssicherheit, um künftig beanstandungsfrei für ihre Produkte werben zu können.
11 
Mit Urteil vom 24.11.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt, dass die Angabe der Klägerin „Grundpreis von... bis...“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei und die Klägerin weder verpflichtet sei, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO liege vor, nachdem das beklagte Land die (Abtropfgewichts-)Grundpreisangaben der Klägerin zum Gegenstand einer Beanstandung und sogar eines Bußgeldverfahrens gemacht habe. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, da sie nicht nur mit dem Erlass einer verwaltungsrechtlichen Beanstandungsverfügung, sondern - unabhängig von dem bereits anhängigen Verfahren - mit weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen ihre Mitarbeiter rechnen müsse. Einer konkreten Drohung mit einer Strafanzeige oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder konkrete Vorwürfe rechtswidrigen Verhaltens bedürfe es insoweit nicht, wenn - etwa aufgrund des Schreibens der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 21.07.2003 - konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass weitere Bußgeldverfahren veranlasst würden. Die Klägerin sei indes auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Werbung und damit ihre wirtschaftlichen Dispositionen darauf einzustellen. Ihr sei es nicht zuzumuten, in einer Vielzahl von Bußgeldverfahren vor verschiedenen Amtsgerichten eine Klärung dieser streitigen Rechtsfrage herbeizuführen. Abgesehen davon, dass sie selbst an diesen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt sei, müsse sie die fachspezifischere Rechtsschutzmöglichkeit in Anspruch nehmen und die Klärung der streitigen Rechtsfrage durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung herbeiführen können. Werde die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens bestätigt, könne dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren jedenfalls kein Verschuldensvorwurf mehr gemacht werden, wenn er sich an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil orientiert habe.
12 
Die Feststellungsanträge seien auch begründet. Zwar finde sich in der Preisangabenverordnung keine ausdrückliche Regelung, wonach Margenpreise („von-bis“-Preise) zulässig seien, doch folge aus deren Sinn und Zweck, dass dies in der Werbung erlaubt sein müsse, wenn es sich um Produkte desselben Herstellers und derselben Produktfamilie handele. Die Verwendung von Margengrundpreisen stehe auch mit der mit der Richtlinie 98/6/EG verfolgten Zielsetzung nicht in Widerspruch. Vielmehr führe die Angabe einer Grundpreismarge für mehrere Erzeugnisse dazu, dass sowohl der Grundpreis für das günstigste wie auch für das ungünstigste Angebot direkt abgelesen und mit anderen Produkten verglichen werden könne. Zwar seien für den Verbraucher auf den ersten Blick nur der günstigste und der ungünstigste Grundpreis erkennbar, wenn mehr als nur zwei verschiedene Packungsgrößen beworben würden, doch liege der Vorteil für den Verbraucher in der größeren Übersichtlichkeit. Die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum liefe dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwider. Insofern stelle es eine mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PAngV zu vereinbarende teleologische Reduktion dar, wenn in der Werbung nur eine Grundpreismarge, innerhalb derer sich die einzelnen Grundpreise bewegten, genannt werde. Eine solche Auslegung sei auch mit den Grundsätzen der Preisklarheit und -wahrheit (vgl. § 1 Abs. 6 PAngV) zu vereinbaren. Dementsprechend seien in der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch in Bezug auf den Endpreis Margenpreise für rechtmäßig gehalten worden. Insofern liege es nahe, dies auf die Grundpreisangabe zu übertragen, da der Verbraucher insoweit nicht schutzbedürftiger sei.
13 
Aus § 11 FPackV lasse sich schließlich keine Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung herleiten. Vielmehr sei das Abtropfgewicht lediglich auf der Fertigpackung selbst anzugeben. Ob und ggf. welche Angaben in der Produktwerbung erforderlich seien, ergebe sich allein aus der Preisangabenverordnung. Nach dieser bestehe indes keine solche Pflicht. § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV verlange nur, dass bei Waren nach § 11 FPackV der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen sei. Dass dieses in der Werbung selbst genannt werden müsse, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Wenn der Verordnungsgeber eine derartige Pflicht hätte begründen wollen, hätte er dies mit Sicherheit ausdrücklich geregelt, nachdem die Preisangabenverordnung derart ausgeklügelt und differenziert sei, dass sie nicht als lückenhaft angesehen werden könne. Insofern entspreche eine nicht über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dem mutmaßlichen Willen des Verordnungsgebers. Insofern sei es auch nicht geboten, den auf der Grundlage des Abtropfgewichts ermittelten Grundpreis in der Prospektwerbung explizit als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen.
14 
Gegen das dem Landratsamt Ortenaukreis am 13.12.2004 zugestellte Urteil hat dieses namens des beklagten Landes am 30.12.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg die - im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene - Berufung eingelegt. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, gehe zu weit, wonach das Interesse an einer vorbeugenden Feststellung bereits aus einem Vorsatzbeseitigungsinteresse folge; dies hätte zur Folge, dass die grundsätzlich bestehende Handlungsfreiheit der Verwaltung unzulässig eingeschränkt würde. Im Übrigen fehle es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat voraussichtlich an einem konkreten Rechtsverhältnis, da über das anhängige Bußgeldverfahren in allernächster Zeit entschieden würde. Der Feststellungsantrag der Klägerin, wonach sie nicht verpflichtet sei, in ihrer Werbung für Abtropfartikel den Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen, sei schließlich schon mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Solches verlange von ihr niemand. Vielmehr müsse das Abtropfgewicht lediglich als Bezugsgröße angegeben sein. Dementsprechend könne sie weiterhin Grundpreise und nicht Abtropfgewichtsgrundpreise angeben. Die Grundpreisangabe „Grundpreis von... bis...“ verstoße letztlich gegen das Gebot der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). Auch die vom Gericht festgestellten ausgeklügelten und differenzierten Regelungen sprächen gegen die Zulässigkeit von ausdrücklich nicht geregelten Margenpreisen. Grundsätzlich müsse der Grundpreis jeder Ware gesondert angegeben werden, was sich auch der der EG-Richtlinie 98/6/EG zugrunde liegenden Erwägung Nr. 7 entnehmen lasse. Hinzu komme, dass es für den Verbraucher im Zweifel noch nicht einmal möglich sei, den jeweiligen Produkten den niedrigsten und höchsten Grundpreis zuzuordnen. Für die übrigen Waren, die preislich dazwischen lägen, fehlten die Grundpreise vollständig. Nach Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung solle der Verbraucher jedoch bereits in der Werbung bei jedem Produkt erkennen können, was es koste. Nur so werde er in die Lage versetzt, Preise miteinander vergleichen zu können. Insofern müsse auch für jedes Produkt der Grundpreis angegeben werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folge die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Produktwerbung bereits aus § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV, wonach der Grundpreis auf das „angegebene“ Abtropfgewicht zu beziehen sei; anderenfalls hätte das Wort „angegebene“ keinen Sinn. Allein dies entspreche auch der Zielsetzung der Preisangabenverordnung. Würden nur Volumen und Grundpreis angegeben, sei kein wirklicher Preisvergleich möglich. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei im Zweifel nicht klar, dass bei gleichem Grundpreis unabhängig von den unterschiedlichen Füllmengen die Produkte gleich teuer seien. Auch bestehe ohne Angabe des Abtropfgewichts nicht die Möglichkeit, den Grundpreis nachzurechnen.
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Das beklagte Land beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.11.2004 - 2 K 1825/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Hierzu trägt die Klägerin im Wesentlichen noch vor, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit ihrer Feststellungsanträge ausgegangen sei. Ihr Feststellungsinteresse übersteige bei weitem das Interesse an einer Vorsatzbeseitigung im laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren. So drohten ihr weiterhin Sanktionen gegen ihre für die Gestaltung der Werbeprospekte verantwortlichen Mitarbeiter. Ein Rechtsverhältnis folge im Übrigen nicht nur aus dem ergangenen Bußgeldbescheid, sondern auch aus drohenden ordnungsrechtlichen Verfügungen. Dies werde letztlich dadurch bestätigt, dass in der Zwischenzeit weitere Bußgeldverfahren eingeleitet worden seien. Das beklagte Land sei schließlich im erstinstanzlichen Verfahren noch selbst davon ausgegangen, dass von ihr auch die Bezeichnung des Grundpreises als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ verlangt werde. Dementsprechend habe auch der Vertreter des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass mit dem Bußgeldbescheid auch der Verstoß habe geahndet werden sollen, dass die Angabe der Bezugsgröße der Grundpreiserrechnung unterblieben sei. Ein Werben für Produktfamilien mit gleichem Endpreis und entsprechenden Grundpreismargen sei schließlich in der Werbung allgemein zulässig und üblich. Träfe die Auffassung des beklagten Landes zu, wäre es letztlich unmöglich, verschiedene Produkte einer Produktfamilie gleichen Endpreises ohne Benennung der Einzelprodukte zu bewerben. Denn dann müsste für sämtliche von der Werbung umfasste Einzelprodukte der Produktfamilie der spezifische Grundpreis angegeben werden. Der Verbraucher hätte durch eine solche Informationsflut nichts gewonnen; vielmehr ginge die Übersichtlichkeit verloren. Das beklagte Land verkenne bei seiner Argumentation den Unterschied zwischen dem Bewerben eines Produktes und der Preisangabe am Verkaufsort. Diese gelte um so mehr, als bei der Werbung Preise überhaupt nicht genannt zu werden bräuchten. Werde dem Verbraucher mittels einer Grundpreismarge mitgeteilt, in welchem Bereich sich der auf die Grundeinheit umgerechnete Angebotspreis bewege, reiche dies als Vergleichsgrundlage aus, um das günstigste Angebot herauszufinden. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sei davon auszugehen, dass der „durchschnittliche“ Verbraucher mit Grundpreismargen so umgehen könne, dass die für ihn wesentlichen Informationen klar erkennbar und einfach nachvollziehbar seien. Träfe die Auffassung des Beklagten zu, wonach der „durchschnittliche“ Verbraucher nicht in der Lage sei, Sinn und Zweck einer Grundpreisangabe zu verstehen, wäre eine solche ohnehin überflüssig.
20 
Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sämtliche Bußgeldverfahren, die noch auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Offenburg vom Landratsamt Ortenaukreis gegen Mitarbeiter der Klägerin eingeleitet worden seien, inzwischen an die Stadt Köln abgegeben worden seien. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Stadt Köln auch in einem Verfahren bereits tätig geworden sei. Der Vertreter des beklagten Landes hat auf Nachfrage klargestellt, dass wegen der festgestellten, eher geringfügigen Verstöße der Erlass einer ordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung zu keiner Zeit beabsichtigt gewesen sei; daran werde sich auch künftig nichts ändern.
21 
Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und im Übrigen auf die dem Senat ebenfalls vorliegenden Bußgeldakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet.
23 
1. Die Feststellungsklage, mit der die Klägerin im Hinblick auf ein bereits anhängiges, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes sowie gegenüber weiteren inzwischen anhängigen Bußgeldverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehrt, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig.
24 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse besteht jedenfalls im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht Karlsruhe noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren, dem das vom Landratsamt Ortenaukreis bereits im Juni 2003 eingeleitete Bußgeldverfahren zugrunde liegt, welches die Klägerin seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht - zum Anlass für ein weitergehendes vorbeugendes Rechtsschutzbegehren genommen hatte (vgl. zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage im Preisangabenrecht bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1981 - 6 S 652/80 -; im Lebensmittelrecht insbes. BVerwG, Urt. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207, Urt. v. 23.01.1992, BVerwGE 89, 327). Die Klägerin hat nach wie vor ein Interesse daran, dass im Hinblick auf die weiterhin streitigen verwaltungsrechtlichen Vorfragen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Grundpreisangabe zunächst eine (rechtskräftige) verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.02.1994, NJW 1994, 3162), welche auf die Erfolgsaussichten des mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzten Rechtsbeschwerdeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage - Einfluss haben kann; dass eine solche Entscheidung das Oberlandesgericht nicht bindet, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969, BVerwGE 31, 177; HessVGH, Urt. v. 17.12.1985, NVwZ 1988, 445; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <2006>, § 121 Rn. 41; auch Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>, der von einer Bindungswirkung ausgeht).
25 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes führt dies nicht dazu, dass die Handlungsfreiheit der Verwaltung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Unabhängigkeit der zur Überprüfung im Bußgeldverfahren getroffener Maßnahmen berufenen Strafgerichte (vgl. §§ 62 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 OWiG) unzulässig eingeschränkt würde. So zielt die Feststellungsklage nicht etwa - was in der Tat unzulässig wäre (vgl. Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>>) - auf die Feststellung, dass das beklagte Land wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht zum Erlass eines Bußgeldbescheides berechtigt (gewesen) sei, sondern allein auf die Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 24.02.1994, a.a.O.).
26 
Es kann daher dahinstehen, ob nach der zwischenzeitlichen Abgabe der anderen noch anhängig gemachten Bußgeldverfahren an die Stadt Köln, die durch ein obsiegendes Feststellungsurteil nicht gebunden wäre, weiterhin die qualifizierten Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz erfüllt wären. Dafür, dass das Landratsamt Ortenaukreis ordnungsrechtlich gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist jedenfalls nichts ersichtlich, zumal der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass hierfür kein genügender Anlass bestehe.
27 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht für den Feststellungsantrag zu 2, weil insoweit nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt würde. Zwar trifft es zu, dass im Bußgeldverfahren nicht ausdrücklich beanstandet wurde, dass bei sog. Abtropfartikeln der Grundpreis nicht als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ angegeben wurde, doch wurde - und wird nach wie vor (S. 3 der Berufungsbegründung v. 19.01.2005) - gerügt, dass in solchen Fällen nicht ausdrücklich das Abtropfgewicht als Bezugsgröße angegeben wurde. Eben dies ist bei sachdienlicher Auslegung jedoch mit dem im Antrag wie auch im Urteilstenor verwandten Begriff „Abtropfgewichtsgrundpreis“ gemeint.
28 
2. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch gleichwohl insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht auf den Klagantrag zu 1, wonach die Angabe „Grundpreis von …bis ..“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei, eine dahin gehende Feststellung getroffen hat. Eine solche Praxis ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen, seit dem 08.07.2004 gültigen Fassung (BGBl. 2002 I S. 4197, BGBl. 2004 I S. 1414) nicht zu vereinbaren.
29 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat u. a. derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt nach Satz 2 auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
30 
Der Begriff des „Anbietens“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei nicht nur förmliche Angebote i. S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, NJW 1980, 1388, Urt. v. 04.03.1982, NJW 1982, 1877, Urt. v. 23.06.1983, NJW 1983, 2703). Daraus kann freilich nicht hergeleitet werden, dass jede Erklärung, mit der sich ein Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein Angebot in diesem Sinne verstanden werden müsste. Für die vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, GewO (II) , PAngV § 1 Rn. 10). Von bloßer „Werbung“ ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Ankündigung der Verkaufsbereitschaft noch wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts jedoch notwendige Angaben fehlen und sie deshalb noch zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als „Angebot“ verstanden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1982, a.a.O.).
31 
Danach ist hier – ungeachtet dessen, dass in den Werbeprospekten Lebensmittel, mithin gängige Konsumwaren beworben wurden, bei denen es für einen Vertragsabschluss regelmäßig keiner weiteren als den darin aufgeführten Angaben bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 Ss 170/03 -; KG, Urt. v. 08.05.1990, GewArch 1990, 371, Urt. v. 09.09.1988, GewArch 1990, 32 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.12.1986, GewArch 1987, 166 <167>) - noch von „Werbung unter Angabe von Preisen“ - auszugehen, weil der Kunde bei an alle Haushalte verteilten Werbeprospekten - anders als in den Fällen, in denen ihm - etwa durch einen beigefügten Bestellzettel - die Möglichkeit gegeben wird, mit Hilfe eines Katalogs (vgl. § 4 Abs. 4 PAngV) ohne Weiteres Ware zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 4 Rz. 33; Gelberg, a.a.O., PAngV § 4 Rn. 22) - noch nicht „gezielt“ auf einen Kauf angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 1 Rn. 25 f.). Besondere Umstände, die dafür sprächen, dass die in Rede stehenden Werbeprospekte über reine Werbung hinausgingen (vgl. Gelberg in: Landmann-Rohmer, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 10; Gimbel/Boest, PAngV 1985, § 1 Abs. 1 Anm. 8c, S. 5), liegen nicht vor. Für eine „Werbung unter Angabe von Preisen“ spricht schließlich auch der Umstand, dass die 2. Alternative in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO PR Nr. 3/73 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV 1985 (bis 1997) noch ausdrücklich dahin erläutert wurde „wer in Zeitungen, Zeitschriften, P r o s p e k t e n, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Angabe von Preisen wirbt“. Hierauf wurde inzwischen lediglich „im Hinblick auf die Differenzierung im Multimediabereich“ als nicht mehr zeitgemäß verzichtet (vgl. Gelberg, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 18 m. N.). Von bloßen „Aussagen über Preise“ (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.1982 - 2 U 92/82 -) kann allerdings schon im Hinblick auf die konkret angegebenen (einheitlichen) Endpreise nicht mehr gesprochen werden.
32 
Auch in der Werbung sind jedoch sog. „von-bis“-Preise - anders als bei „Angeboten“, bei denen Margenpreise in aller Regel unzulässig sein werden, weil bei einem konkret feststehenden Leistungsgegenstand auch konkrete Preise benannt werden können (vgl. Köhler/Piper, UWG 3. A. 2002, § 1 PAngV Rn. 27) - allenfalls dann mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung vereinbar, wenn mit ihnen lediglich auf noch nicht konkret, sondern lediglich in allgemeiner Form beworbene Produkte hingewiesen werden soll (vgl. zur Zulässigkeit von Preismargen und Eckpreisen bei der Endpreisangabe BGH, Urt. v. 23.05.1991, NJW-RR 1991, 1511, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213; Völker, a.a.O., § 1 Rz. 41: für eine bestimmte Warengattung; ebenso Gelberg, GewArch 1983, 355 f.). Denn nur bei einer fehlenden – für einen sinnvollen Preisvergleich indes erforderlichen - hinreichenden Beschreibung der von der Werbung letztlich erfassten Einzelprodukte, kann die Angabe von Einzelpreisen vom „begrenzten Zweck“ der Preisangaben-Verordnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213) bzw. der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 080 v. 18/03/1998 S. 0027 - 0031), einfache Preisvergleiche zu ermöglichen, nicht mehr gefordert sein.
33 
So verhält es sich hier jedoch nicht, da sich die streitigen Grundpreismargen - jedenfalls ganz überwiegend auch - auf bereits konkret beworbene (konkret abgebildete bzw. bezeichnete) Fertigpackungen (Sorten) bzw. Fertigungsgrößen der Produktfamilie einer bestimmten Marke beziehen. In einem solchen Fall kann jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV kaum zweifelhaft sein, dass - nicht anders als im Falle eines entsprechenden Angebots - ebenso wie bei der Angabe von Endpreisen (vgl. hierzu insbes. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 41) für jede einzelne konkret beworbene Fertigpackung (Sorte) bzw. Fertigungsgröße auch der entsprechende - bestimmte - Grundpreis anzugeben ist (vgl. Völker, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 15, § 1 PAngV Rn. 41). Insofern ist eine „von … bis … Angabe“, da sie bei mehr als zwei Produkten nicht für alle beworbenen Waren einen – bestimmten bzw. festen - Grundpreis angibt, nach dem Wortlaut nicht ausreichend (vgl. auch Völker, a.a.O., § 2 Rz. 15, § 1 Rz. 41 f.; Gelberg, GewArch 1983, 355 m. w. N.; bspw. Café Time Blechkuchen). Solches folgt auch nicht erst aus dem Grundsatz der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV), der freilich ebenfalls bestimmte Preisangaben voraussetzt (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 100; Gimbel/Boest, Die neue PAngV, Anm. 12 zu § 1 PAngV). Denn der Verbraucher soll den angegeben Preis sofort und ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen, gewissermaßen „auf einen Blick“, richtig verstehen (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 99). Unzulässig ist eine solche Grundpreisangabe um so mehr, wenn sich den beworbenen Produkten - wie verschiedentlich auch hier - noch nicht einmal der niedrigste oder höchste Grundpreis eindeutig zuordnen lassen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). An einer fehlenden - bestimmten - Grundpreisangabe änderte auch nichts, sollte diese ohne Schwierigkeiten errechenbar bzw. interpolierbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, NJW 1983, 2707, Urt. v. Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.). Auch darauf, ob entsprechende Grundpreismargen einem Handelsbrauch entsprechen, kommt es - anders als bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. Abs. 6 Satz 1 1. Alt. PAngV - nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, a.a.O., Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).
34 
Inwiefern gleichwohl eine entsprechende teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 PAngV geboten sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen sich hierfür keine überzeugenden Gründe entnehmen. So besteht kein nachvollziehbarer Grund, die Klägerin bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ für einzelne Sorten bzw. Produkte einer Produktfamilie von der Pflicht zur Angabe des jeweiligen Grundpreises freizustellen und ihr auch insoweit die Angabe von Margenpreisen zuzugestehen, wenn diese - wie bei einem Angebot - bereits hinreichend bestimmt sind. Dass Margenpreise auch in einem solchen Fall zulässig sein könnten, vermag der Senat auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So ging es im Urteil vom 23.05.1991 (“Kilopreise II“) um Margenendpreise für nach Füllmenge bzw. Gesamtgewicht  n o c h  n i c h t  h i n r e i c h e n d  b e s t i m m t e  und demzufolge auch nicht konkret beworbene Fertigpackungen derselben Ware (Enten, HKl. A, gefroren). Im Urteil vom 05.07.2001 („Fernflugpreise“, a.a.O.) wurden schließlich „ab-Endpreise“ (sog. Eck- bzw. Mindestpreise) lediglich bei Leistungen für zulässig erachtet, die - je nach dem Reisetag, den Abflug- und Ankunftszeiten und der Reiseroute - unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet waren. Daraus kann indessen ersichtlich nicht geschlossen werden, dass regelmäßig Margen- bzw. Mindestgrundpreise zulässig wären, zumal gerade mit der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises den Verbrauchern auf einfache Weise optimale Möglichkeiten geboten werden, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen (BR-Drs. 180/00, S. 19). Insofern erscheint auch die Erwägung zweifelhaft, dass der Verbraucher nicht schutzwürdiger als bei der Endpreisangabe sei. Auch aus dem Schreiben des früheren Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13.03.2000 lässt sich für die Zulässigkeit von Margengrundpreisen in Fällen der vorliegenden Art nichts herleiten. Der Hinweis im angefochtenen Urteil, dass „die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum in einzelnen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwiderlaufen würde“ vermag schon deshalb auf keine teleologische Reduktion zu führen, weil von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Ermächtigung, die Zahl der anzugebenden Preise zu begrenzen, kein entsprechender Gebrauch gemacht wurde.
35 
Zutreffend hat das beklagte Land zur Stützung seiner Ansicht auch auf die vorgenannte Richtlinie verwiesen, die, nachdem mit Verkaufspreisen geworben wurde, auch bei der hier in Rede stehenden „Werbung unter Angaben von Preisen“ einschlägig ist. So ist nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, grundsätzlich auch der Preis je Maßeinheit anzugeben. Die der Richtlinie zugrunde liegende maßgebliche Erwägung, wonach „die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbraucher auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen“ (vgl. Erwägung Nr. 6; hierzu amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 19), bestätigt letztlich die Richtigkeit der am Wortlaut orientierten Auslegung, dass bei konkret beworbenen Waren auch die jeweiligen Grundpreise - und nicht nur eine Marge - anzugeben sind. Die Erwägung Nr. 7 kann hierfür freilich nicht herangezogen werden, da mit „sämtlichen“ Erzeugnissen ersichtlich nur Waren aller Art gemeint sind (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 23).
36 
3. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Klageanträge 2 und 3 festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Derartige Verpflichtungen lassen sich der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.
37 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV ist der Grundpreis bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
38 
Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sie lediglich in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung - FPackV - i.d.F. 31.10.2006 (BGBl. I 2407), wonach auf der Fertigpackung neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben ist, verlangt, den Grundpreis rechnerisch auf das - auf der Fertigpackung - angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
39 
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass mit dieser Vorschrift keine (weitere) Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts konstituiert, sondern eine solche vorausgesetzt wird. Dies erhellt auch daraus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV mit demjenigen in § 12 Abs. 3 FPackV a. F. (i.d.F. der Bek. v. 08.03.1994 (BGBl. I 451, 1307) völlig übereinstimmt und die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Fertigpackungsverordnung gesondert geregelt war bzw. ist (vgl. § 11 Abs. 2 FPackV), sodass es fern liegt, die nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV enthaltene Regelung anders wie bisher auszulegen. Auch Sinn und Zweck der Grundpreisangabe erfordern die Angabe des Abtropfgewichts nicht, da jene gerade unabhängig vom konkreten Abtropfgewicht einen einfachen Preisvergleich ermöglicht. Wieso in diesem Fall kein wirklicher Vergleich möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verbraucher mit den Vorschriften zur Grundpreisangabe auch ermöglicht werden sollte, anhand des angegebenen Abtropfgewichts die Richtigkeit des angegebenen Grundpreises nachzurechnen. Rechenoperationen sollen ihm vielmehr gerade erspart bleiben. Selbst die jeweilige Verkaufseinheit, auf die sich die Preise beziehen, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV nur anzugeben, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Schließlich gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch bei „Werbung unter Angabe von Preisen“, mithin auch dann, wenn es noch an einer hinreichenden Bestimmtheit der Ware fehlt. Hätte der Verordnungsgeber dessen ungeachtet eine generelle Verpflichtung zur Angabe des Abtropfgewichts vorsehen wollen, hätte er dies auch entsprechend klar zum Ausdruck gebracht; § 1 PAngV normiert schließlich keine unbeschränkte Vollständigkeitspflicht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.02.1989 - 1 VG A 96/88 -). Auch aus der Richtlinie 98/6/EG lässt sich für die vom beklagten Land vertretene Auffassung nichts herleiten. Vielmehr reicht es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gerade aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
40 
Zwar mag für den Verbraucher das Abtropfgewicht insofern von Bedeutung sein, als er dieses für die von ihm letztlich benötigte Menge kennen muss; dies zu gewährleisten ist indessen nicht das Anliegen der Preisangabenverordnung, sondern der Fertigpackungsverordnung und ggf. auch der Etikettierungsrichtlinie.
41 
Aus dem Vorstehenden folgt schließlich auch, dass die Klägerin bei den von ihr bei sog. Abtropfartikeln anzugebenden Grundpreisen entsprechend ihrem Klagantrag zu 2 auch nicht ausdrücklich angeben muss, dass diese auf das Abtropfgewicht bezogen sind („Abtropfgewichtsgrundpreis“); auch diese Angabe, die sich freilich mittelbar aus der anzugebenden Mengeneinheit (kg bzw. g statt l bzw. ml) erschließt (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG), ist zum Zwecke einfacher Vergleiche unerheblich; entscheidend ist allein, dass der Grundpreis bei Abtropfartikeln von allen Anbietern solcher Waren entsprechend der Verordnung rechnerisch auf das jeweilige Abtropfgewicht bezogen ist.
42 
Nach alldem konnte die Berufung nur hinsichtlich der auf den Klageantrag zu 1 getroffenen Feststellung Erfolg haben.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.
45 
Beschluss
vom 25. April 2007
46 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000,-- EUR (2 x 4.000,-- EUR), für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR (2 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., 5 ZPO entspr.).
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des beklagten Landes ist teilweise begründet.
23 
1. Die Feststellungsklage, mit der die Klägerin im Hinblick auf ein bereits anhängiges, jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes sowie gegenüber weiteren inzwischen anhängigen Bußgeldverfahren verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehrt, ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zulässig.
24 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse besteht jedenfalls im Hinblick auf das beim Oberlandesgericht Karlsruhe noch anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren, dem das vom Landratsamt Ortenaukreis bereits im Juni 2003 eingeleitete Bußgeldverfahren zugrunde liegt, welches die Klägerin seinerzeit - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht - zum Anlass für ein weitergehendes vorbeugendes Rechtsschutzbegehren genommen hatte (vgl. zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage im Preisangabenrecht bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.1981 - 6 S 652/80 -; im Lebensmittelrecht insbes. BVerwG, Urt. 07.05.1987, BVerwGE 77, 207, Urt. v. 23.01.1992, BVerwGE 89, 327). Die Klägerin hat nach wie vor ein Interesse daran, dass im Hinblick auf die weiterhin streitigen verwaltungsrechtlichen Vorfragen im Zusammenhang mit ihrer Pflicht zur Grundpreisangabe zunächst eine (rechtskräftige) verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergeht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.02.1994, NJW 1994, 3162), welche auf die Erfolgsaussichten des mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren ausgesetzten Rechtsbeschwerdeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage - Einfluss haben kann; dass eine solche Entscheidung das Oberlandesgericht nicht bindet, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969, BVerwGE 31, 177; HessVGH, Urt. v. 17.12.1985, NVwZ 1988, 445; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO <2006>, § 121 Rn. 41; auch Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>, der von einer Bindungswirkung ausgeht).
25 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes führt dies nicht dazu, dass die Handlungsfreiheit der Verwaltung bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bzw. die Unabhängigkeit der zur Überprüfung im Bußgeldverfahren getroffener Maßnahmen berufenen Strafgerichte (vgl. §§ 62 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 OWiG) unzulässig eingeschränkt würde. So zielt die Feststellungsklage nicht etwa - was in der Tat unzulässig wäre (vgl. Lässig, NVwZ 1988, 410 <412>>) - auf die Feststellung, dass das beklagte Land wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung nicht zum Erlass eines Bußgeldbescheides berechtigt (gewesen) sei, sondern allein auf die Klärung verwaltungsrechtlicher Vorfragen ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 24.02.1994, a.a.O.).
26 
Es kann daher dahinstehen, ob nach der zwischenzeitlichen Abgabe der anderen noch anhängig gemachten Bußgeldverfahren an die Stadt Köln, die durch ein obsiegendes Feststellungsurteil nicht gebunden wäre, weiterhin die qualifizierten Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz erfüllt wären. Dafür, dass das Landratsamt Ortenaukreis ordnungsrechtlich gegen die Klägerin vorgehen könnte, ist jedenfalls nichts ersichtlich, zumal der Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, dass hierfür kein genügender Anlass bestehe.
27 
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse auch nicht für den Feststellungsantrag zu 2, weil insoweit nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage angestrebt würde. Zwar trifft es zu, dass im Bußgeldverfahren nicht ausdrücklich beanstandet wurde, dass bei sog. Abtropfartikeln der Grundpreis nicht als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ angegeben wurde, doch wurde - und wird nach wie vor (S. 3 der Berufungsbegründung v. 19.01.2005) - gerügt, dass in solchen Fällen nicht ausdrücklich das Abtropfgewicht als Bezugsgröße angegeben wurde. Eben dies ist bei sachdienlicher Auslegung jedoch mit dem im Antrag wie auch im Urteilstenor verwandten Begriff „Abtropfgewichtsgrundpreis“ gemeint.
28 
2. Die Berufung des beklagten Landes ist jedoch gleichwohl insoweit begründet, als das Verwaltungsgericht auf den Klagantrag zu 1, wonach die Angabe „Grundpreis von …bis ..“ in ihrer Werbung bei Produkten gleichen Endpreises, aber unterschiedlichen Gewichts zulässig sei, eine dahin gehende Feststellung getroffen hat. Eine solche Praxis ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen, seit dem 08.07.2004 gültigen Fassung (BGBl. 2002 I S. 4197, BGBl. 2004 I S. 1414) nicht zu vereinbaren.
29 
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat u. a. derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Dies gilt nach Satz 2 auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.
30 
Der Begriff des „Anbietens“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umfasst dabei nicht nur förmliche Angebote i. S. des § 145 BGB, sondern schließt - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch - auch solche Erklärungen ein, durch die der Kunde, wenn auch rechtlich noch unverbindlich, tatsächlich schon gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, NJW 1980, 1388, Urt. v. 04.03.1982, NJW 1982, 1877, Urt. v. 23.06.1983, NJW 1983, 2703). Daraus kann freilich nicht hergeleitet werden, dass jede Erklärung, mit der sich ein Kaufmann zwecks Verkaufs seiner Ware an den Kunden wendet und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein Angebot in diesem Sinne verstanden werden müsste. Für die vom "Anbieten" zu unterscheidende Tätigkeit des "Werbens" wäre andernfalls kein Raum (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, GewO (II) , PAngV § 1 Rn. 10). Von bloßer „Werbung“ ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Ankündigung der Verkaufsbereitschaft noch wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts jedoch notwendige Angaben fehlen und sie deshalb noch zu unbestimmt ist, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als „Angebot“ verstanden zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.1982, a.a.O.).
31 
Danach ist hier – ungeachtet dessen, dass in den Werbeprospekten Lebensmittel, mithin gängige Konsumwaren beworben wurden, bei denen es für einen Vertragsabschluss regelmäßig keiner weiteren als den darin aufgeführten Angaben bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.12.2004 - 2 Ss 170/03 -; KG, Urt. v. 08.05.1990, GewArch 1990, 371, Urt. v. 09.09.1988, GewArch 1990, 32 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 29.12.1986, GewArch 1987, 166 <167>) - noch von „Werbung unter Angabe von Preisen“ - auszugehen, weil der Kunde bei an alle Haushalte verteilten Werbeprospekten - anders als in den Fällen, in denen ihm - etwa durch einen beigefügten Bestellzettel - die Möglichkeit gegeben wird, mit Hilfe eines Katalogs (vgl. § 4 Abs. 4 PAngV) ohne Weiteres Ware zu bestellen (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 4 Rz. 33; Gelberg, a.a.O., PAngV § 4 Rn. 22) - noch nicht „gezielt“ auf einen Kauf angesprochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.1980, a.a.O.; Völker, a.a.O., § 1 Rn. 25 f.). Besondere Umstände, die dafür sprächen, dass die in Rede stehenden Werbeprospekte über reine Werbung hinausgingen (vgl. Gelberg in: Landmann-Rohmer, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 10; Gimbel/Boest, PAngV 1985, § 1 Abs. 1 Anm. 8c, S. 5), liegen nicht vor. Für eine „Werbung unter Angabe von Preisen“ spricht schließlich auch der Umstand, dass die 2. Alternative in § 1 Abs. 1 Satz 1 VO PR Nr. 3/73 bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV 1985 (bis 1997) noch ausdrücklich dahin erläutert wurde „wer in Zeitungen, Zeitschriften, P r o s p e k t e n, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen oder auf sonstige Angabe von Preisen wirbt“. Hierauf wurde inzwischen lediglich „im Hinblick auf die Differenzierung im Multimediabereich“ als nicht mehr zeitgemäß verzichtet (vgl. Gelberg, a.a.O., PAngV § 1 Rn. 18 m. N.). Von bloßen „Aussagen über Preise“ (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.1982 - 2 U 92/82 -) kann allerdings schon im Hinblick auf die konkret angegebenen (einheitlichen) Endpreise nicht mehr gesprochen werden.
32 
Auch in der Werbung sind jedoch sog. „von-bis“-Preise - anders als bei „Angeboten“, bei denen Margenpreise in aller Regel unzulässig sein werden, weil bei einem konkret feststehenden Leistungsgegenstand auch konkrete Preise benannt werden können (vgl. Köhler/Piper, UWG 3. A. 2002, § 1 PAngV Rn. 27) - allenfalls dann mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung vereinbar, wenn mit ihnen lediglich auf noch nicht konkret, sondern lediglich in allgemeiner Form beworbene Produkte hingewiesen werden soll (vgl. zur Zulässigkeit von Preismargen und Eckpreisen bei der Endpreisangabe BGH, Urt. v. 23.05.1991, NJW-RR 1991, 1511, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213; Völker, a.a.O., § 1 Rz. 41: für eine bestimmte Warengattung; ebenso Gelberg, GewArch 1983, 355 f.). Denn nur bei einer fehlenden – für einen sinnvollen Preisvergleich indes erforderlichen - hinreichenden Beschreibung der von der Werbung letztlich erfassten Einzelprodukte, kann die Angabe von Einzelpreisen vom „begrenzten Zweck“ der Preisangaben-Verordnung (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2001, NJW-RR 2001, 2213) bzw. der ihr zugrunde liegenden Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 080 v. 18/03/1998 S. 0027 - 0031), einfache Preisvergleiche zu ermöglichen, nicht mehr gefordert sein.
33 
So verhält es sich hier jedoch nicht, da sich die streitigen Grundpreismargen - jedenfalls ganz überwiegend auch - auf bereits konkret beworbene (konkret abgebildete bzw. bezeichnete) Fertigpackungen (Sorten) bzw. Fertigungsgrößen der Produktfamilie einer bestimmten Marke beziehen. In einem solchen Fall kann jedoch schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PAngV kaum zweifelhaft sein, dass - nicht anders als im Falle eines entsprechenden Angebots - ebenso wie bei der Angabe von Endpreisen (vgl. hierzu insbes. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 41) für jede einzelne konkret beworbene Fertigpackung (Sorte) bzw. Fertigungsgröße auch der entsprechende - bestimmte - Grundpreis anzugeben ist (vgl. Völker, a.a.O., § 2 PAngV Rn. 15, § 1 PAngV Rn. 41). Insofern ist eine „von … bis … Angabe“, da sie bei mehr als zwei Produkten nicht für alle beworbenen Waren einen – bestimmten bzw. festen - Grundpreis angibt, nach dem Wortlaut nicht ausreichend (vgl. auch Völker, a.a.O., § 2 Rz. 15, § 1 Rz. 41 f.; Gelberg, GewArch 1983, 355 m. w. N.; bspw. Café Time Blechkuchen). Solches folgt auch nicht erst aus dem Grundsatz der Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV), der freilich ebenfalls bestimmte Preisangaben voraussetzt (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 100; Gimbel/Boest, Die neue PAngV, Anm. 12 zu § 1 PAngV). Denn der Verbraucher soll den angegeben Preis sofort und ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen, gewissermaßen „auf einen Blick“, richtig verstehen (vgl. Völker, a.a.O., § 1 Rn. 99). Unzulässig ist eine solche Grundpreisangabe um so mehr, wenn sich den beworbenen Produkten - wie verschiedentlich auch hier - noch nicht einmal der niedrigste oder höchste Grundpreis eindeutig zuordnen lassen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). An einer fehlenden - bestimmten - Grundpreisangabe änderte auch nichts, sollte diese ohne Schwierigkeiten errechenbar bzw. interpolierbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, NJW 1983, 2707, Urt. v. Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.). Auch darauf, ob entsprechende Grundpreismargen einem Handelsbrauch entsprechen, kommt es - anders als bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. Abs. 6 Satz 1 1. Alt. PAngV - nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, a.a.O., Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).
34 
Inwiefern gleichwohl eine entsprechende teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 PAngV geboten sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen; auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen sich hierfür keine überzeugenden Gründe entnehmen. So besteht kein nachvollziehbarer Grund, die Klägerin bei der „Werbung unter Angabe von Preisen“ für einzelne Sorten bzw. Produkte einer Produktfamilie von der Pflicht zur Angabe des jeweiligen Grundpreises freizustellen und ihr auch insoweit die Angabe von Margenpreisen zuzugestehen, wenn diese - wie bei einem Angebot - bereits hinreichend bestimmt sind. Dass Margenpreise auch in einem solchen Fall zulässig sein könnten, vermag der Senat auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. So ging es im Urteil vom 23.05.1991 (“Kilopreise II“) um Margenendpreise für nach Füllmenge bzw. Gesamtgewicht  n o c h  n i c h t  h i n r e i c h e n d  b e s t i m m t e  und demzufolge auch nicht konkret beworbene Fertigpackungen derselben Ware (Enten, HKl. A, gefroren). Im Urteil vom 05.07.2001 („Fernflugpreise“, a.a.O.) wurden schließlich „ab-Endpreise“ (sog. Eck- bzw. Mindestpreise) lediglich bei Leistungen für zulässig erachtet, die - je nach dem Reisetag, den Abflug- und Ankunftszeiten und der Reiseroute - unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet waren. Daraus kann indessen ersichtlich nicht geschlossen werden, dass regelmäßig Margen- bzw. Mindestgrundpreise zulässig wären, zumal gerade mit der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises den Verbrauchern auf einfache Weise optimale Möglichkeiten geboten werden, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen (BR-Drs. 180/00, S. 19). Insofern erscheint auch die Erwägung zweifelhaft, dass der Verbraucher nicht schutzwürdiger als bei der Endpreisangabe sei. Auch aus dem Schreiben des früheren Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13.03.2000 lässt sich für die Zulässigkeit von Margengrundpreisen in Fällen der vorliegenden Art nichts herleiten. Der Hinweis im angefochtenen Urteil, dass „die Angabe zahlloser Grundpreise auf begrenztem Raum in einzelnen Fällen dem Ziel der unproblematischen Erkennbarkeit des Grundpreises letztlich zuwiderlaufen würde“ vermag schon deshalb auf keine teleologische Reduktion zu führen, weil von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/6/EG enthaltenen Ermächtigung, die Zahl der anzugebenden Preise zu begrenzen, kein entsprechender Gebrauch gemacht wurde.
35 
Zutreffend hat das beklagte Land zur Stützung seiner Ansicht auch auf die vorgenannte Richtlinie verwiesen, die, nachdem mit Verkaufspreisen geworben wurde, auch bei der hier in Rede stehenden „Werbung unter Angaben von Preisen“ einschlägig ist. So ist nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, grundsätzlich auch der Preis je Maßeinheit anzugeben. Die der Richtlinie zugrunde liegende maßgebliche Erwägung, wonach „die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation beiträgt, da sie den Verbraucher auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen“ (vgl. Erwägung Nr. 6; hierzu amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 19), bestätigt letztlich die Richtigkeit der am Wortlaut orientierten Auslegung, dass bei konkret beworbenen Waren auch die jeweiligen Grundpreise - und nicht nur eine Marge - anzugeben sind. Die Erwägung Nr. 7 kann hierfür freilich nicht herangezogen werden, da mit „sämtlichen“ Erzeugnissen ersichtlich nur Waren aller Art gemeint sind (vgl. hierzu auch die amtliche Begründung, BR-Drs. 180/00, S. 23).
36 
3. Im Übrigen erweist sich die Berufung jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die entsprechenden Klageanträge 2 und 3 festgestellt, dass die Klägerin weder verpflichtet ist, in ihrer Werbung bei Abtropfartikeln den auf das auf dem Produkt angegebene Abtropfgewicht bezogenen Grundpreis als „Abtropfgewichtsgrundpreis“ zu bezeichnen noch das jeweilige Abtropfgewicht anzugeben. Derartige Verpflichtungen lassen sich der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.
37 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV ist der Grundpreis bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
38 
Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass sie lediglich in Anknüpfung an die Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung - FPackV - i.d.F. 31.10.2006 (BGBl. I 2407), wonach auf der Fertigpackung neben der Füllmenge auch das Abtropfgewicht anzugeben ist, verlangt, den Grundpreis rechnerisch auf das - auf der Fertigpackung - angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
39 
Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass mit dieser Vorschrift keine (weitere) Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts konstituiert, sondern eine solche vorausgesetzt wird. Dies erhellt auch daraus, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV mit demjenigen in § 12 Abs. 3 FPackV a. F. (i.d.F. der Bek. v. 08.03.1994 (BGBl. I 451, 1307) völlig übereinstimmt und die Pflicht zur Angabe des Abtropfgewichts in der Fertigpackungsverordnung gesondert geregelt war bzw. ist (vgl. § 11 Abs. 2 FPackV), sodass es fern liegt, die nunmehr in § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV enthaltene Regelung anders wie bisher auszulegen. Auch Sinn und Zweck der Grundpreisangabe erfordern die Angabe des Abtropfgewichts nicht, da jene gerade unabhängig vom konkreten Abtropfgewicht einen einfachen Preisvergleich ermöglicht. Wieso in diesem Fall kein wirklicher Vergleich möglich sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Verbraucher mit den Vorschriften zur Grundpreisangabe auch ermöglicht werden sollte, anhand des angegebenen Abtropfgewichts die Richtigkeit des angegebenen Grundpreises nachzurechnen. Rechenoperationen sollen ihm vielmehr gerade erspart bleiben. Selbst die jeweilige Verkaufseinheit, auf die sich die Preise beziehen, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV nur anzugeben, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Schließlich gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe auch bei „Werbung unter Angabe von Preisen“, mithin auch dann, wenn es noch an einer hinreichenden Bestimmtheit der Ware fehlt. Hätte der Verordnungsgeber dessen ungeachtet eine generelle Verpflichtung zur Angabe des Abtropfgewichts vorsehen wollen, hätte er dies auch entsprechend klar zum Ausdruck gebracht; § 1 PAngV normiert schließlich keine unbeschränkte Vollständigkeitspflicht (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 16.02.1989 - 1 VG A 96/88 -). Auch aus der Richtlinie 98/6/EG lässt sich für die vom beklagten Land vertretene Auffassung nichts herleiten. Vielmehr reicht es nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gerade aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
40 
Zwar mag für den Verbraucher das Abtropfgewicht insofern von Bedeutung sein, als er dieses für die von ihm letztlich benötigte Menge kennen muss; dies zu gewährleisten ist indessen nicht das Anliegen der Preisangabenverordnung, sondern der Fertigpackungsverordnung und ggf. auch der Etikettierungsrichtlinie.
41 
Aus dem Vorstehenden folgt schließlich auch, dass die Klägerin bei den von ihr bei sog. Abtropfartikeln anzugebenden Grundpreisen entsprechend ihrem Klagantrag zu 2 auch nicht ausdrücklich angeben muss, dass diese auf das Abtropfgewicht bezogen sind („Abtropfgewichtsgrundpreis“); auch diese Angabe, die sich freilich mittelbar aus der anzugebenden Mengeneinheit (kg bzw. g statt l bzw. ml) erschließt (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG), ist zum Zwecke einfacher Vergleiche unerheblich; entscheidend ist allein, dass der Grundpreis bei Abtropfartikeln von allen Anbietern solcher Waren entsprechend der Verordnung rechnerisch auf das jeweilige Abtropfgewicht bezogen ist.
42 
Nach alldem konnte die Berufung nur hinsichtlich der auf den Klageantrag zu 1 getroffenen Feststellung Erfolg haben.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Die Revision war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen, da insoweit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.
45 
Beschluss
vom 25. April 2007
46 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000,-- EUR (2 x 4.000,-- EUR), für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- EUR (2 x 5.000,-- EUR) festgesetzt (§§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., 5 ZPO entspr.).
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.