Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2015 - 9 S 2284/14

published on 05/11/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2015 - 9 S 2284/14
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2014 - 12 K 3881/13 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihr genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Teilnahme am schriftlichen Teil des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Ihre Rücktrittserklärung sei, soweit sie sie auf die schlechten Luftverhältnisse im Prüfungsraum gestützt habe, ins Leere gegangen bzw. sei, soweit sie Kopfschmerzen während der Prüfung und damit krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit geltend gemacht habe, verspätet gewesen.
Demgegenüber macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass ihre Rücktrittserklärung ins Leere gegangen sei. Darüber hinaus habe es ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung fehlerhaft interpretiert. Schließlich habe es sich fehlerhaft auf einen Rücktritt aus Krankheitsgründen bezogen, den sie zum einen nicht erklärt habe und zum anderen gar nicht habe erklären wollen. Sie habe vorgetragen, dass sie zu Beginn der Prüfung diese mit einem „Handicap“ (schlechte Luft) habe absolvieren müssen. Die Lüftungsverhältnisse hätten sich zwar im Laufe der Prüfung verbessert. Dennoch habe sie aber zu Beginn der Prüfung diese schlechte Luft hinnehmen müssen und deshalb auch Kopfschmerzen bekommen. Angesichts dieser Situation und der Tatsache, dass der Mangel im Prüfungsverfahren aus der Sphäre der Prüfungsbehörde stamme, hätte deren Vertreter die Bearbeitungszeit zu ihren Gunsten verlängern müssen. Dies sei nicht geschehen. Stattdessen halte das Verwaltungsgericht ihr vor, sie hätte entweder eine weitere Rüge erklären oder die Prüfung verlassen und unmittelbar wegen der Kopfschmerzen zum Arzt gehen müssen. Sie sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, während der schriftlichen Prüfung noch einmal die fehlerhaften Bedingungen zu rügen. Das Verwaltungsgericht überspanne auch die Verpflichtung der Kandidaten, während der Prüfung zu reagieren. Sie sei auch von der Prüfungsbehörde nicht darüber informiert worden, dass sie eine weitere Rüge habe anbringen müssen. Es komme nicht darauf an, ob sie auch bei richtiger Beantwortung der 18 nicht beantworteten Fragen das Prüfungsziel nicht hätte erreichen können, wie das Verwaltungsgericht meine. Eine echte Rücktrittserklärung aus Krankheitsgründen sei für sie überhaupt nicht in Frage gekommen.
Damit dringt die Klägerin nicht durch. Ihr Vorbringen ergibt nicht, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Genehmigung ihres Rücktritts vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und damit auf erneute Teilnahme an der Prüfung hat.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) - die späteren Änderungen der Verordnung haben diese Vorschrift nicht berührt - hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Nur wenn für den Rücktritt ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO) und wenn dieser Grund unverzüglich mitgeteilt wurde, kann das Landesprüfungsamt den Rücktritt genehmigen mit der Folge, dass der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen gilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO). Andernfalls gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄAppO); bei einem nicht genehmigungsfähigen nachträglichen Rücktritt ist die erbrachte Prüfungsleistung zu bewerten, wie wenn der Rücktritt nicht erfolgt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282).
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rücktrittsregelung des § 18 ÄAppO auch für äußere Mängel des Prüfungsverfahrens wie Beeinträchtigung durch Lärm oder stickige Luft gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172; Beschlüsse vom 10.08.1994 - 6 B 60.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336, und vom 15.01.1993 - 6 B 11.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 309). Der Ausdruck „wichtiger Grund“ in §§ 18, 19 ÄAppO ist allgemein und umfasst auch äußere Beeinträchtigungen eines Prüfungsverfahrens. Gerade der besondere Verweis auf den „Fall einer Krankheit“ in § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO zeigt, dass solche inneren Gründe nicht die einzigen wichtigen Gründe sind. Der Verordnungsgeber wollte ersichtlich mit den §§ 18, 19 ÄAppO abschließend alle Prüfungsbeeinträchtigungen erfassen.
Die Besonderheiten von äußeren Prüfungsbeeinträchtigungen stehen einer Anwendung der Rücktrittsregelung nicht entgegen. Zwar sind es meist Mängel, die von der Prüfungsbehörde während des Prüfungsverfahrens erkannt und ausgeglichen werden können, z.B. durch Schreibzeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen. Der Anspruch der Prüflinge geht bei der Beeinträchtigung durch solche Mängel zuerst dahin, dass der Mangel behoben oder ein angemessener Ausgleich gewährt wird. Wenn indessen solche Abhilfen nicht erfolgen oder nach Beendigung der Prüfung eine Ausgleichsgewährung nicht mehr möglich ist, kann sich der Anspruch des Prüflings ab dann nur noch auf die Wiederholung der Prüfung richten. Dies entspricht der Wirkung eines Rücktritts (BVerwG, Urteil vom 06.09.1995, a.a.O.).
Davon ausgehend bestand für den Rücktritt wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung durch stickige Luft kein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO.
10 
Der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 52; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, BVerwGE 91, 262). Ungewöhnliche äußere Einwirkungen, die geeignet sind, die Konzentration eines Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, sind eine Verletzung der Chancengleichheit (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 2.93 -, BVerwGE 94, 64; Urteil vom 29.08.1990 - 7 C 9.90 -, BVerwGE 85, 323).
11 
Bei Störungen des Prüfungsablaufs durch äußere Einwirkungen ist zu unterscheiden: In Fällen, in denen die Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, hat dies zur Folge, dass das Prüfungsamt von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen muss, ohne dass es einer Rüge des Prüflings bedarf. In Fällen, in denen „zweifelhaft“ ist, ob die fragliche Störung vom „Durchschnitts“-Prüfling als derart erheblich empfunden wird, dass er daraufhin in seiner Chancengleichheit verletzt ist, ist das für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren verantwortliche Prüfungsamt deshalb zwecks Behebung dieser Zweifel auf eine entsprechende Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen (BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 und Beschluss vom 10.08.1994, jeweils a.a.O.).
12 
Um einen solchen offensichtlichen und unzweifelhaften Mangel im Prüfungsverfahren handelte es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Klägerin macht geltend, im vorderen Bereich des Prüfungsraums, in dem sie habe sitzen müssen, habe „stickige Luft“ geherrscht, die dazu geführt habe, dass sie Kopfschmerzen bekommen habe und ihr übel geworden sei, so dass sie sich nicht mehr habe konzentrieren können. Indes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Raumklima den Prüfungsablauf für die anderen Prüflinge erheblich beeinträchtigt und sie damit in ihrer Chancengleichheit verletzt hätte. Denn keiner der anderen (insgesamt 179) Prüflinge - insbesondere aus dem vorderen Teil des Prüfungsraums - hat das Raumklima beanstandet. Auch die vom Landesprüfungsamt nachträglich durchgeführte Befragung von Prüflingen, die ebenfalls im vorderen Bereich des Prüfungsraums gesessen haben, hat keine dahingehenden Erkenntnisse erbracht. Die Prüfungsaufsicht hat entsprechende Feststellungen ebenfalls nicht getroffen. Im Gegenteil ergibt sich aus der gegenüber dem Landesprüfungsamt abgegebenen Stellungnahme vom 29.08.2013, dass zwischen den Aufsichtführenden Einigkeit darüber bestand, dass die Luft im Prüfungssaal für die hochsommerliche Zeit kühl und - gemessen an der Zahl der Prüfungsteilnehmer/innen - relativ unverbraucht und nicht stickig war. Vor diesem Hintergrund kann von einer Störung, die „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt hätte, nicht die Rede sein. Deshalb war eine Rüge der Klägerin erforderlich und zumutbar, um das Prüfungsamt zu veranlassen, das Vorliegen eines Mangels im Prüfungsverfahren zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder auch des Ausgleichs zu treffen.
13 
Es ist schon zweifelhaft, ob die von der Klägerin geäußerte Bitte, die Lüftung einzuschalten, eine hinreichende Rüge darstellt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Aufsichtsarbeiten in aller Regel eine förmliche Rüge zu Protokoll des Aufsichtführenden zu erklären ist (BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993 - 6 B 11.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 479 Fn. 848). Doch bedarf dies keiner Vertiefung, nachdem auch das Verwaltungsgericht dies hat dahinstehen lassen. Denn auf ihre Bitte hat die Prüfungsaufsicht reagiert und die Lüftung einschalten lassen. Die Klägerin räumt auch ein, dass die Luft nach dem Einschalten der Lüftung besser geworden sei. Ist aber der behauptete Mangel abgestellt worden, so scheidet ein Rücktritt wegen dieses Mangels aus.
14 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine hinreichende Kompensation sei nicht erfolgt, ihr hätte eine Schreibzeitverlängerung gewährt werden müssen, auch weil erst ca. nach einer halben Stunde für Abhilfe gesorgt worden sei. Da die Klägerin weder die Ungeeignetheit noch die Erfolglosigkeit der Abhilfemaßnahme als relevanten Verfahrensfehler gerügt hat, konnte die Prüfungsaufsicht davon ausgehen, dass sie durch die Reaktion auf die geäußerte Klage dieser hinreichend Rechnung getragen und dass eine dennoch fortdauernde Belastung der Klägerin durch die konkreten äußeren Prüfungsbedingungen jedenfalls nicht das Ausmaß erreichte, das eine Rüge eines rechtlich relevanten Verfahrensfehlers gerechtfertigt und sie daraufhin zu zusätzlichen (Ausgleichs-) Maßnahmen veranlasst hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.01.1993, a.a.O.). Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht verpflichtet gewesen, noch einmal die fehlerhaften Bedingungen während der schriftlichen Prüfung zu rügen, das Verwaltungsgericht überspanne die Verpflichtung der Kandidaten, während der Prüfung zu reagieren, greift nicht durch.
15 
Zwar wäre der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, wenn vom Prüfling im Fall der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens ein Verhalten verlangt würde, das ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann. Denn eine Verletzung der Obliegenheit zur Mitwirkung kann dem Prüfling nur angelastet werden, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen; sie muss also - im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ - vorwerfbar sein. Deshalb endet die Mitwirkungslast auf jeden Fall an der Grenze der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit ist aber wiederum von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Prüfung und der jeweiligen Prüfungssituation abhängig. Ob es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar ist, die nachträgliche Rüge von Störungen des Prüfungsverfahrens auszuschließen, hängt demnach von der Frage ab, ob dem Prüfling die Geltendmachung der Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens während der Prüfung zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46). Dabei ist auch die unterschiedliche Prüfungssituation in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung zu berücksichtigen. Insbesondere die größere Gestaltungsfreiheit des Prüflings bei einer schriftlichen Prüfung, die sich darin äußert, dass der Prüfling den Arbeitsablauf - in den vorgegebenen Grenzen - selbst bestimmen, sich die Arbeitszeit einteilen, kürzere Pausen einlegen oder den Konzentrationsgrad sonst variieren kann, rechtfertigt es, das Maß der zumutbaren Mitwirkung anders zu bestimmen als bei einer mündlichen Prüfung (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984, a.a.O.). Danach war hier der Klägerin die Rüge zumutbar, dass die getroffene Abhilfemaßnahme aus ihrer Sicht nicht ausreichend war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Grundsatz der Chancengleichheit keine Handhabe dafür bietet, jedem Prüfling die Prüfungssituation zu verbürgen, die seinen persönlichen Verhältnissen am meisten entspricht (BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, BVerwGE 55, 358). Die unvermeidliche Streuung der äußeren Prüfungsbedingungen in Bezug auf die Beschaffenheit der Räumlichkeiten liegt im Rahmen des Erwartbaren und muss daher als prüfungsimmanent von jedem Prüfling hingenommen werden, wobei es jedenfalls auf den individuellen Wärme- und Frischluftbedarf grundsätzlich nicht ankommt (Senatsbeschluss vom 26.08.1985 - 9 S 1239/85 -, juris). Denn dieser kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, was sich hier auch in den Angaben eines vom Prüfungsamt befragten Mitprüflings der Klägerin widerspiegelt (E-Mail vom 28.10.2013): „Objektiv fanden ich und einige Freunde, die bei mir in der Nähe saßen, dass es zu stark klimatisiert war. Deswegen habe ich am Tag 2 mehrere Jacken übergezogen“. Auch vor diesem Hintergrund besteht insoweit keine Verpflichtung der Prüfungsbehörde, - nach einer erfolgten Abhilfe - von sich aus tätig zu werden, und ist dem Prüfling eine Rüge zumutbar.
16 
Einer Belehrung seitens der Prüfungsbehörde über die Obliegenheit zur zumutbaren zeitnahen Rüge bedarf es nicht, da es zu den aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgenden Pflichten und Obliegenheiten des Prüflings gehört, durch eine solche Rüge an der Ordnungsgemäßheit des Prüfungsverfahrens mitzuwirken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2011 - 14 E 978/11 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 478).
17 
Mit Blick auf die äußeren Prüfungsbedingungen lag danach ein wichtiger Grund für den Rücktritt nicht vor. Weitere Rücktrittsgründe kommen nicht in Betracht. Die Klägerin hat selbst darauf hingewiesen, dass es nicht um einen Rücktritt aus Krankheitsgründen gehe, da sie nicht prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei. Danach hat das Verwaltungsgericht die Klage schon deshalb zu Recht abgewiesen. Auf Fragen der Kausalität kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Klägerin während der Prüfungstage verpflichtet war, ihren Rücktritt zu erklären.
18 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 22/06/2016 00:00

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published on 17/07/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, soweit darin der praktische Teil seiner staatlichen Gesundheits- und Krankenpfleg
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.