Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 22. Feb. 2017 - 1 K 541/17

bei uns veröffentlicht am22.02.2017

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom ... gegen den Bescheid des Landratsamtes Rottweil vom ... gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach diesen Grundsätzen ist die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht wiederherzustellen, denn nach summarischer Prüfung wird der Widerspruch des Antragstellers ohne Erfolg sein. Der Bescheid vom ... ist nach derzeitiger Sach- und Rechtslage rechtmäßig und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Das Landratsamt ... hat dem Antragsteller mit Bescheid vom ... in Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Fahrerlaubnis entzogen, weil er der Anordnung vom... zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet hat, welches die Frage klären sollte, ob der Antragsteller bei gelegentlichem Cannabiskonsum in der Lage ist, zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs sicher zu trennen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sie den Betroffenen bei der Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 - NJW 2002, 78 und v. 09.06.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, NJW 2010, 3256, Beschl. v. 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, VBlBW 2011, 196 und Urt. v. 10.12.2013 - 10 S 2397/12 -, juris).
Die Gutachtensanforderung vom ... dürfte formell und materiell rechtmäßig sein.
Die Gutachtensaufforderung wird vorliegend auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützt. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Unbestritten hat der Antragsteller am ... gegen ... Uhr ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er - wie die Analyse der Blutprobe ergab - zuvor Cannabis konsumiert hatte.
In Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV wird bezüglich Cannabis ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme grundsätzlich nicht besteht. Liegt nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vor, so ist eine Eignung weiterhin gegeben, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt wird und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2).
10 
Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass er (lediglich) Gelegenheitskonsument ist. Seinen Angaben dazu stehen keine objektivierbaren Tatsachen entgegen. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom ... scheinbar nunmehr von einem regelmäßigen Konsum ausgeht, dürfte dagegen schon der in der forensisch-toxikologischen Untersuchung der Blutproben des Antragstellers vom ... festgestellte Wert der THC-Carbonsäurekonzentration von 20 µg/L sprechen. Auch dürfte nicht bereits feststehen, dass dem Antragsteller das erforderliche Trennungsvermögen i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur Urt. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - und v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - unter ausführlicher Auseinandersetzung mit naturwissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen und Beschl. v. 02.10.2014 - 10 S 1586/14 - alle juris), der die Kammer folgt, liegt ein Verstoß gegen das Trennungsverbot erst - aber auch schon - bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blut vor.
11 
Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei einer THC-Konzentration unter 1,0 ng/ml ohne weiteres das Trennungsvermögen gegeben ist. Ebenso dürfte eine Fahrt mit einer THC-Konzentration < 1,0 ng/ml im Blut allein regelmäßig noch keine konkreten Eignungszweifel begründen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 - juris Rn. 45 und Beschl .v. 27.09.2010 - 11 CS 10.1104 -, juris Rn. 2 und 4; so auch VG Freiburg, Beschl. v. 08.02.2017 - 6 K 187/17 -; Köhler-Rott, DAR 2007, 682, 687; a.A. Hartung, VBlBW, 2005, 369, 376; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42 Aufl. § 2 StVG Rn. 59).
12 
Vielmehr ist dann zu prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, die auf ein fehlendes Trennungsvermögen schließen lassen oder die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen.
13 
Die beim Antragsteller durch das forensisch-toxikologische Gutachten festgestellte THC-Konzentration von 0,76 ng/ml genügt hier, um einen konkreten Gefahrverdacht zu begründen und rechtfertigt die Untersuchung des Trennungsvermögens (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 26.08.2010 - 1 K 985/10 -). Nach gesicherter naturwissenschaftlicher Erkenntnis wird THC nach inhalativen Konsum im Blut sehr schnell abgebaut. Nach der Aufnahme einer „normalen“ Einzelwirkdosis ist THC nur vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar. Auch nach dem Konsum höherer Dosierungen sinkt die THC-Konzentration im Blut bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb von ca. sechs Stunden nach Rauschende auf einen Wert von ca. 1 ng/ml ab. Etwa nach zwölf Stunden ist THC nicht mehr bzw. nur noch mit Werten unter 0,7 ng/ml nachweisbar (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.2014, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 19.07.2010 - 11 CS 10.540 - juris; sowie v. 20.09.2007 - 11 CS 07.1589 - juris - jeweils mit Nachweisen aus dem medizinisch-naturwissenschaftlichen Originalschrifttum). Ungeachtet dessen, dass die Nachweisbarkeit von THC im Blut in gewissem Maße auch von den Umständen des Einzelfalles abhängt, kann deshalb nach gesicherter naturwissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgegangen werden, dass der THC-Nachweis im Blutserum nach der Blutentnahme am frühen Abend des ... schwerlich durch den vom Antragsteller gegenüber dem Landratsamt ... angegebenen Konsumvorgang am ... gegen ... Uhr (und damit fast 24 Stunden zuvor) erklärt werden kann. Vielmehr liegt es nahe, dass der Konsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt erfolgte. Sollte der letzte Konsum vor Fahrtantritt aber tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus nach wissenschaftlicher Erkenntnis zumindest zu folgern sein, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation ist aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - juris), was dann allerdings auf eine Konsumhäufigkeit hindeuten würde, die im Übergangsbereich zum - nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres die Fahreignung ausschließenden - regelmäßigen Konsum läge. Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass der Drogenkonsum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme gestanden haben dürfte. Dies wirft die Frage auf, ob der Antragsteller als gelegentlicher Konsument tatsächlich die Einnahme der Droge und die Teilnahme am Straßenverkehr sicher trennen kann.
14 
Die Gutachtensanordnung vom ... entspricht auch in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere hat das Landratsamt ... die zu klärende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend anlassbezogen formuliert (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) und in der Anordnung bestimmt, dass das Gutachten von einer für die Fragestellung zuständige Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden sollte (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Der Sachverhalt, aufgrund dessen das Landratsamt ... Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hat, wurde im Übrigen ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Auch die gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzte Frist zur Vorlage des Gutachtens war angemessen.
15 
Der Antragsteller ist seiner aufgrund der rechtmäßigen Gutachtensanordnung bestehenden Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung der vorhandenen Eignungszweifel nicht nachgekommen, so dass das Landratsamt ... zu Recht gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen hat.
16 
Auch die summarische Überprüfung der an die sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung anknüpfenden Folgemaßnahmen ergibt keine rechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV. Da auch insoweit in zulässiger Weise die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt vollstreckbar i.S.v. § 2 Nr. 2 LVwVG. An der Rechtmäßigkeit der in der Entscheidung des Landratsamts ... verfügten Androhung eines Zwangsmittels bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 26, 28 LVwVG (i.V.m. §§ 2, 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1, Abs. 2 LVwVG).
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46 des Streitwertkatalogs 2013. Bei der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis sind die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen nach dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzen. Das ist hier nach dem angefochtenen Bescheid des Landratsamtes ... die Fahrerlaubnisklasse B. Hieraus folgt für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 5.000,00 EUR (Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Betrag ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), so dass sich ein Betrag von 2.500,00 EUR ergibt.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2010 - 4 K 2975/09 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 01.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.09.2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wurde mit Strafbefehlen vom 23.11.2000 und vom 02.03.2005 jeweils wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (1,49 Promille bzw. 2,2 Promille) verurteilt. Am 25.07.2007 wurde bei einer Wohnungsdurchsuchung festgestellt, dass der Antragsteller im Besitz von 15,7 g Haschisch und 0,2 g Marihuana war und ohne die erforderliche Genehmigung zehn Hanfpflanzen angebaut hatte. Das Strafverfahren wurde nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Schreiben vom 20.06.2008 forderte das Landratsamt K. den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob er nach wie vor und unter Umständen regelmäßig Cannabis oder andere Betäubungsmittel konsumiere und trotz der Hinweise auf langjährigen Cannabiskonsum zu erwarten sei, dass er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erfülle. Das Gutachten wurde nicht vorgelegt. Mit Verfügung vom 01.12.2008 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 24.02.2009 ergänzte das Regierungspräsidium K. die Anordnung des Landratsamts vom 20.06.2008 und führte unter Bezugnahme auf die beiden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aus, aufgrund der weit überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung des Antragstellers gebe es Anlass zu der Annahme, dass er neben dem Konsum von Cannabis auch Alkohol zu sich nehme. Dies sei durch ein ärztliches Gutachten festzustellen, für das eine Vorlagefrist bis 20.04.2009 gesetzt werde. Mit einem weiteren Schreiben vom 07.07.2009 führte das Regierungspräsidium aus, entgegen dem Schreiben vom 24.02.2009 sei es erforderlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten und nicht nur durch eine ärztliches Gutachten nachweise, weil zwei verwertbare Trunkenheitsdelikte im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vorlägen. Nachdem der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist kein Gutachten vorgelegt hatte, wies das Regierungspräsidium den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2009 unter Bezugnahme auf § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zurück und führte aus, die Gutachtensanordnung des Landratsamts in Verbindung mit dem nachfolgenden ergänzenden Schriftwechsel des Regierungspräsidiums erfülle die erforderlichen formellen und materiellen Voraussetzungen. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Landratsamts in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.01.2010 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 01.12.2008 vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vorgeht. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers Erfolg haben wird, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung bestehen.
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 -, juris; BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25/04 - juris; Senatsbeschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 - m.w.N., VBlBW 2002, 441). Daran fehlt es hier.
Das Landratsamt hat die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens auf § 14 Abs. 1 FeV gestützt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt. Weiter kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besessen hat oder besitzt. Im Falle der Einnahme oder des Besitzes von Cannabis setzt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei verfassungskonformer Auslegung allerdings tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverhalten voraus, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen. Nach Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt die Fahreignung nicht schon bei einer einmaligen Einnahme von Cannabis, sondern erst bei regelmäßigem Cannabis-Konsum oder bei gelegentlichem Konsum, wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt oder das Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren fehlt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.11.2001 - 19 B 814/01 - und Beschl. v. 15.05.2009 - 16 B 114/09 -, jeweils juris).
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen die Fahreignung ausschließenden Cannabiskonsum bestehen und deshalb die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend und eingehend ausgeführt hat, hat der Antragsteller eine derart große Menge Cannabis bevorratet (15,7 g Haschisch sowie 0,2 Gramm Marihuana), dass ein erheblicher Verdacht auf regelmäßigen Konsum besteht, weil die beim Antragsteller aufgefundenen Cannabismenge - je nach Wirkstoffgehalt - für einen täglichen oder nahezu täglichen Konsum über 2 - 3 Monate ausreicht und sich weder im Strafverfahren noch im vorliegenden Verfahren Anhaltspunkte für eine Weitergabe an Dritte gezeigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1999 - 3 B 150/99 - juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.11.2001 a.a.O.). Darüber hinaus hat der Antragsteller Cannabispflanzen illegal angebaut. Soweit der Antragsteller dies mit dem Hinweis darauf bestreitet, die von ihm angebauten Pflanzen hätten keinen nennenswerten psychoaktiven Wirkstoff, ist darauf zu verweisen, dass die Pflanzen nach der sachverständigen Stellungnahme des Polizeipräsidiums K. im Strafverfahren trotz ihres geringen Wirkstoffgehalts an THC dem Anbauverbot unterliegen. Das Strafverfahren wurde dementsprechend auch nicht wegen fehlenden Tatverdachts, sondern wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit hat der Antragsteller erhebliche Anstrengungen zur Beschaffung und nachhaltigen Bevorratung von Cannabis an den Tag gelegt. Für die Annahme eines einmaligen, experimentellen Konsum ist danach kein Raum.
Ebenso teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass materiell-rechtlich auch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt sein dürfte. Der Antragsteller hat zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen; dies dürfte ungeachtet des Umstands, dass ein Verkehrsverstoß mit dem Fahrrad erfolgte, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfüllen. Darüber hinaus kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Da der Antragsteller im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholwert von 2,2 Promille auffällig geworden ist - was für eine außergewöhnlich hohe Alkoholgewöhnung spricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 3 C 32.07 - juris) - bestehen bei summarischer Prüfung auch Anhaltspunkte dafür, dass das für den Schluss auf die Nichteignung nötige zusätzliche Erfordernis des gleichzeitigen Konsums von Alkohol und Cannabis erfüllt sein könnte, sofern der Antragsteller seine Trinkgewohnheiten nicht nachhaltig geändert hat.
Der Antragsteller hat weder das vom Landratsamt geforderte ärztliche Gutachten noch das vom Regierungspräsidium angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorgelegt. Gleichwohl ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht zulässig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 a.a.O. m.w.N.). Die Anordnung der genannten Gutachten kann in der Fassung, wie sie bei Erlass des Widerspruchsbescheids zugrunde zu legen war, nicht als rechtmäßig angesehen werden kann. Denn die Schreiben des Regierungspräsidiums enthalten keine konkrete Fragestellung; die ursprüngliche Fragestellung in der Gutachtensanordnung des Landratsamts steht hingegen nicht mehr im Einklang mit dem dem Antragsteller mitgeteilten Begutachtungsanlass und mit der Art der geforderten Gutachten:
Die Anordnung der Widerspruchsbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 07.07.2009 genügt für sich genommen nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung“ festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanforderung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt (Senatsbeschl. v. 05.11.2001 - 10 S 1337/01 - juris), wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1.a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbstständig anfechtbar ist (Senatsbeschl. v. 24.06.2002 a.a.O. m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und ggf. den körperlichen Eingriffen aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 28.09.2006 - 11 CS 06.732 - juris; BayVGH, Beschl. v. 17.08.2007 - 11 CS 07.25 - juris). An seiner im Beschluss vom 05.11.2001 (a.a.O.) geäußerten, auf einer vorläufigen Einschätzung beruhenden abweichenden Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest.
10 
Den dargelegten formellen Anforderungen genügt das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 07.07.2009 nicht. Es teilt dem Antragsteller zwar den Sachverhalt mit, der weitere Eignungszweifel begründet, enthält aber keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung. Darüber hinaus dürfte dem Antragsteller nach Aktenlage entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 FeV auch nicht mitgeteilt worden sein, dass er die Unterlagen einsehen kann, und welche Begutachtungsstellen in Betracht kommen.
11 
Auch die Untersuchungsanordnung des Landratsamts vom 20.08.2006 ist nicht (mehr) geeignet, den Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers nach 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu rechtfertigen. Die Anordnung vom 20.08.2006 in ihrer ursprünglichen Fassung enthielt zwar eine dem Antragsteller mitgeteilte konkrete Fragestellung und erfüllte auch im Übrigen die formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 FeV. In dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war diese Aufforderung aber durch das Schreiben der Widerspruchsbehörde vom 24.02.2009 im Sachverhalt ergänzt und durch das Schreiben vom 07.07.2009 im Hinblick auf die Art des vorzulegenden Gutachtens abgeändert worden. Die ursprüngliche Fragestellung des Landratsamts war ausschließlich auf die Klärung des Verdachts auf regelmäßigen Cannabiskonsums gerichtet und ließ die vom Regierungspräsidium aufgeworfene Alkoholproblematik unberücksichtigt. Sie ist daher nicht geeignet zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller ungeachtet des Verdachts auf Cannabiskonsums allein schon wegen Alkoholmissbrauchs oder aber wegen gelegentlichen Cannabiskonsums in Verbindung mit zusätzlichem Alkoholkonsum ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
12 
Schließlich erfüllen die Anordnungen und Schreiben des Landratsamts und des Regierungspräsidiums auch in ihrer Gesamtheit nicht die formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Abgesehen davon, dass die dem Antragsteller mitgeteilte Fragestellung nur noch einen Teil der dem Antragsteller mitgeteilten Eignungszweifel erfasst, bleibt es - wie auch aus den abschließenden Bemerkungen des Verwaltungsgerichts erkennbar wird - bei der Zusammenschau aller Anschreiben unklar, ob es bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens durch das Landratsamt zur Klärung des Cannabiskonsums verbleiben sollte und der Antragsteller zusätzlich eine medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage des Alkoholmissbrauchs vorzulegen hatte, ob die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens entbehrlich war und beide Eignungsmängel in einem umfassenden medizinisch-psychologischen Gutachten zu klären waren, oder ob - wie es die Begründung des Widerspruchsbescheids nahelegt - die medizinisch-psychologische Begutachtung ausschließlich der Klärung der Alkoholproblematik dienen sollte. Damit war für den Antragsteller nicht mehr eindeutig erkennbar, welche Gutachten er vorzulegen hatte und der Klärung welcher Eignungsbedenken das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten zu dienen bestimmt war. Die Gutachtensanordnung muss aber im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Eine unbestimmte oder in sich widersprüchliche Untersuchungsanordnung, der sich nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll, ist hingegen keine taugliche Grundlage für den Schluss, der Betroffene habe gute Gründe dafür, ein Gutachten nicht beizubringen, und sei daher als fahrungeeignet anzusehen (Senatsbeschl. v. 24.06.2002 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 27.07.2005 - 11 CS 05.801 - juris).
13 
Wie ausgeführt, bestehen allerdings in der Sache erhebliche Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers. Der Fahrerlaubnisbehörde ist es daher unbenommen, den Antragsteller unter Berücksichtigung der formellen und materiellen Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung erneut zur Beibringung eines zur Klärung der jeweiligen Eignungszweifel geeigneten Gutachtens aufzufordern.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 und Nr. 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Der Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, E , M und L. Davon haben die Klassen B und E nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständige Bedeutung (vgl. Senatsbeschl. v. 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -). Für die Hauptsache errechnet sich demnach ein Betrag von 7.500,- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ab.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2010 - 3 K 1450/10 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 3. August 2010 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht stattgegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet weder formell-rechtlich (1) noch, wie vom Verwaltungsgericht angenommen und vom Antragsgegner substantiiert mit der Beschwerde angegriffen, materiell-rechtlich (2) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rüge des Antragstellers genügt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 03.08.2010 noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, zu dem funktional auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, ist anerkannt, dass die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 148 ff. m.w.N.). Mit dieser Maßgabe bedarf freilich auch in den Fällen, in denen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieselben Elemente des öffentlichen Interesses maßgeblich sind wie für den Verwaltungsakt selbst, die Vollzugsanordnung einer Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 RdNr. 86). Dem hat das Landratsamt entgegen der Auffassung des Antragstellers hier aber entsprochen. Es hat in der Begründung seiner Verfügung auf das öffentliche Interesse an der umgehenden Umsetzung der Entziehungsverfügung abgehoben, da nur so die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers mit damit verbundenen unmittelbaren Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer verhindert werden könne. Dies genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, mag auch in diesem Kontext eine vom Antragsteller vermisste zusätzliche Würdigung des - im Ergebnis rechtlich unerheblichen - beträchtlichen Zeitabstands zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers naheliegend gewesen sein. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Ob die insoweit verlautbarten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279 m.w.N.). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 SN 38/01 -, NVwZ-RR 2001, 610).
2. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 03.08.2010 Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers einzuräumen ist, vom Vollzug des Bescheids vor einer endgültigen Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist sehr wahrscheinlich, dass der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers keinen Erfolg haben werden. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 -, VBlBW 2010, 323 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Diesen Anforderungen genügt die Gutachtensanordnung im vorliegenden Fall. Der Senat teilt nicht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Landratsamt formulierte Fragestellung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Frage, ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen BE in Frage stellen, eines hinreichenden Anlasses entbehre und deshalb unangemessen und unverhältnismäßig sei.
a) Das Landratsamt hat die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gestützt. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gutachtensanordnung lagen vor. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen dargelegt. Danach fallen dem Antragsteller zwei rechtlich verwertbare Zuwiderhandlungen zur Last: zum einen die Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 28.11.2000 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wegen eines im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt am 27.09.2000 verursachten Unfalls mit Personenschaden (BAK 0,61 Promille). Da dem Antragsteller im Strafbefehl zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung angeordnet worden war, betrug die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Nr. 3 StVG zehn Jahre; sie begann gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 28.08.2001 zu laufen und endet demgemäß am 28.08.2011. Zum anderen führte der Antragsteller am 02.01.2010 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,93 Promille, weshalb gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 24a StVG ein Bußgeld verhängt und gemäß § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet wurden. Dass zwischen den beiden Zuwiderhandlungen ein Zeitraum von über neun Jahren liegt, wie der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren betont hat, ändert nichts an ihrer rechtlichen Relevanz für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Hiernach war die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Wegen dieser normativ zwingend ausgestalteten Rechtsfolge war kein Raum für die vom Antragsteller vorgeschlagenen milderen Maßnahmen (wie Anordnung einer Nachschulung, einer verkehrspsychologischen Beratung, einer theoretischen oder praktischen Fahrprüfung).
b) Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch nach den in der jüngeren Senatsrechtsprechung entwickelten strengen Maßstäben zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. dazu Beschluss vom 20.04.2010, a.a.O.; vom 16.10.2010 - 10 S 956/10 -). Sie entspricht den Anforderungen insbesondere des § 11 Abs. 6 FeV, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Anders als das Verwaltungsgericht beurteilt der Senat die mit der Anordnung verbundene Fragestellung aber auch als inhaltlich angemessen und verhältnismäßig. Diese lautet:
„Ist zu erwarten, dass Herr B. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen BE in Frage stellen?“
10 
Dass diese Fragestellung, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorträgt, einer Empfehlung in einem einschlägigen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg sowie auch einer Empfehlung des TÜV Life Service („Anlässe und Fragestellungen der medizinisch-psychologischen Untersuchungen“) für Gutachtensanordnungen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV entspricht, besagt für sich allein noch nicht, dass sie damit auch im konkreten Fall als anlassbezogen und verhältnismäßig anzusehen sind. Das Gericht ist, da es an einer normativen Qualität der Empfehlungen fehlt, ohnedies nicht an diese gebunden, sondern hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Fragestellung den genannten rechtlichen Kriterien genügt. Dies ist hier aber der Fall.
11 
Anlass für die Gutachtensanordnung waren in tatsächlicher Hinsicht die beiden genannten Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, die an den betreffenden Tagen um 15:45 Uhr bzw. um 11:45 Uhr festgestellt wurden. In rechtlicher Hinsichtlich hat die daran anknüpfende Gutachtensanordnung darauf Bedacht zu nehmen, dass die bindend vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung sich, wie aus diesem normativen Begriff ohne Weiteres erhellt, aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil zusammensetzt und die anlassbezogene Fragestellung grundsätzlich beide Aspekte einzubeziehen hat. Dem entspricht die hier vom Antragsgegner gewählte Formulierung, indem im ersten Teil der Fragestellung eine psychologische Untersuchung und Prognose künftigen etwa alkoholbeeinflussten Verkehrsverhaltens aufgegeben wird und im zweiten Teil die Feststellung etwaiger medizinischer Befundtatsachen, die wegen alkoholkonsumbedingter Leistungseinschränkungen möglicherweise einer Bejahung des Fortbestehens der Fahreignung entgegenstehen (siehe dazu auch Schubert/Schnei-der/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 3.11.1.1, Leitsätze Buchst. c: „Es lassen sich keine körperlichen Befunde erheben, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten...“; Buchst. d.: „Verkehrsrelevante Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folgen früheren Alkoholmissbrauchs fehlen...“).
12 
Was den ersten Teil der Fragestellung angeht, so entspricht er nahezu wörtlich der einschlägigen Passage in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die ihrerseits den Rang der Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung teilt (vgl. Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Nr. 1 Buchst. f). Allerdings weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass es in Deutschland keine 0,0 Promille-Grenze gibt (abgesehen vom Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen gemäß § 24c StVG). Daher ist die Formulierung des ersten Teils der Fragestellung in der Tat nur dann bedenkenfrei, wenn sie in dem Sinn verstanden wird wie in Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: ob nämlich das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. In diesem Sinne ist die Formulierung des ersten Teils der Fragestellung aber zu verstehen und wird sie nach der dem Senat bekannten Praxis der Untersuchungsstellen auch verstanden, wie auch das Verwaltungsgericht annimmt. Deshalb besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, diese Formulierung als unangemessen oder auch nur die Willensbildung des Antragstellers zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens irreführend beeinflussend zu beanstanden. Der Antragsteller hat Derartiges selbst zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Gleichwohl dürfte es sich empfehlen, die Fragestellung künftig mit der genannten Präzisierung zu formulieren, um etwaige Missverständnisse von vornherein auszuschließen. Dass dieser so verstandene erste Teil der Fragestellung sodann dem Anlass - zweimalige Trunkenheitsfahrten - gerecht wird und verhältnismäßig ist, haben auch der Antragsteller und das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen.
13 
Aber auch der zweite Teil der Fragestellung dürfte als hinreichend bestimmt, sachlich angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen sein. Dabei ist zunächst die Verknüpfung mit „und/oder“ hier nicht etwa dahin zu verstehen, dass offen bleibt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch der zweite Teil der Fragestellung Gegenstand des zu erstellenden Gutachtens sein soll. Diese der genannten ministeriellen Formulierungsempfehlung entsprechende Verknüpfung soll wohl im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der rechtlichen Notwendigkeit Rechnung tragen, dass nur die dem Untersuchungsanlass entsprechenden und für eine verlässliche Klärung der Fahreignung notwendigen Untersuchungen angeordnet werden sollen. Insoweit könnte es freilich im Einzelfall Missverständnissen vorbeugen, wenn die Fahrerlaubnisbehörden eine gewollte Kumulation sprachlich durch Weglassen des „oder“ verdeutlichen bzw. ansonsten eine konditionale Verknüpfung wählen würden. Im Ergebnis ist es jedenfalls grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der zwingenden Vorgabe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ein kumuliertes medizinisches und psychologisches Gutachten mit entsprechender, beide Aspekte abdeckender Fragestellung angeordnet wird.
14 
Ist hiernach davon auszugehen, dass dem Antragsteller, wie er selbst nicht verkennt, auch eine medizinische Untersuchung entsprechend dem zweiten Teil der Fragestellung aufgegeben wurde, so kommt es auf die vom Verwaltungsgericht problematisierte, vom Senat bejahte Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der konkreten Fragestellung an. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinreichende aktenkundige Anhaltspunkte dafür vermisst, dass „als Folge unkontrollierten Alkoholkonsums“ fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen in Betracht kommen, kann der Senat offen lassen, ob ein solcher unkontrollierter Alkoholkonsum sich bereits (vor der medizinisch-psychologischen Untersuchung) aus den Akten als zumindest naheliegend ergeben muss oder ob sein etwaiges Vorliegen erst (auch) zum Gegenstand der gutachterlichen Exploration gemacht werden kann. Selbst wenn diese Frage im erstgenannten Sinne beantwortet wird, genügen die aktenkundigen Umstände im vorliegenden Fall den insoweit zu stellenden, angesichts des Gefährdungspotentials ungeeigneter Kraftfahrer nicht zu überspannenden Anforderungen.
15 
Zwar mag auf den ersten Blick der beträchtliche zeitliche Abstand zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers von ca. 9 ¼ Jahren gegen ein (permanent) „unkontrolliertes“ Konsummuster sprechen. Insoweit ist aber zum einen die infolge der geringen Kontrolldichte hohe Dunkelziffer zu bedenken (ohne dass es auf deren exakte Quantifizierung ankommt; nach der nicht näher belegten Angabe des Antragsgegners 1:600). Zum anderen hat der Antragsteller die beiden Trunkenheitsfahrten zu auffälligen Tageszeiten durchgeführt: die strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt mit Personenschaden im Jahre 2000 am mittleren Nachmittag (Unfallzeitpunkt 15:45 Uhr) und die weitere Trunkenheitsfahrt im Jahre 2010 am späten Vormittag (Kontrollzeitpunkt 11:45 Uhr). Dies sind jedenfalls gewichtige Indizien für ein normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten, das hinreichenden Anlass für eine daran anknüpfende Untersuchung auf daraus möglicherweise resultierende fahreignungsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen bietet. Dass die Frage eines etwaigen unkontrollierten Alkoholkonsums auch als Vorfrage zum Gegenstand der medizinisch -psychologischen Untersuchung gemacht werden soll, ist vor diesem Hintergrund um so weniger rechtlich zu beanstanden.
16 
Daran, dass die Fragestellung anlassbezogen, angemessen und verhältnismäßig ist, bestehen hiernach nach Auffassung des Senats keine begründeten Zweifel. Angesichts des vom Antragsteller gesetzten Gefahrenverdachts sind die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der spezifisch an die Trunkenheitsfahrten des Antragstellers anknüpfenden Fragestellung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Nichts anderes gilt für die Wahrung des Übermaßverbots. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführern ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff mit der, wie dargelegt, sachgerechten rechtsfehlerfreien Fragestellung dem Antragsteller ohne Weiteres zuzumuten. Es liegt bei ihm, die Gelegenheit zur Abwendung gravierenderer privater und ggf. beruflicher Folgen der wegen seiner Verweigerungshaltung erfolgten Fahrerlaubnisentziehung wahrzunehmen, indem er sich der medizinisch-psychologischen Untersuchung stellt.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen 1.5 und Nrn. 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 467). Der Antragsteller war im Besitz der Fahrerlaubnisklassen BE, so dass von einem Streitwert von 7.500,-- EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen ist; für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich durch Halbierung ein Streitwert von 3.750,-- EUR (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, juris). Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2012 - 1 K 3395/11 - geändert.

Der Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen.
Der Kläger sprach am 29.10.2009 wegen der Ausstellung eines Ersatzführerscheins persönlich bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Ludwigsburg vor. Ein Bediensteter der Fahrerlaubnisbehörde hielt in einem Aktenvermerk fest, der Kläger habe bei der Vorsprache einen aufgeregten und verwirrten Eindruck hinterlassen; er habe angegeben, sein Führerschein sei von einer „Pantomimengruppe“ in seinem Haus gestohlen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde überprüfte daraufhin die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen und holte Informationen des Polizeivollzugsdienstes ein. Die Polizeidirektion Ludwigsburg teilte mit Schreiben vom 30.12.2009 mit, der Kläger sei am 06.03.2008, am 29.03.2008 und am 20.06.2009 wegen Trunkenheit in Gewahrsam genommen worden. Zu psychisch auffälligem Verhalten lägen der Stadt Ludwigsburg Berichte vom 03.08.2009 sowie vom 06.09.2009 vor; außerdem ein Bericht wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Mit Schreiben vom 03.08.2009 teilte die Polizeidirektion dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Ludwigsburg mit, der Kläger habe an diesem Tag über Notruf mitgeteilt, vor seiner Wohnung stünden „Pantomime“, die ihn bedrohten und aufforderten, aus der Wohnung zu kommen. Den ausgerückten Streifenbeamten habe der Kläger erklärt, er sei kurz vor seinem Notruf aufgewacht, und habe eine ihm völlig unbekannte Frau auf seinem Bett sitzend vorgefunden. Zudem hätten sich zwei Männer in der Wohnung befunden, welche sich wie Pantomime bewegt hätten. Vor der verschlossenen Wohnungstür hätten sich zwei weitere Männer befunden und ihn aufgefordert, herauszukommen, damit sie ihn schlagen könnten. Da diese Männer seiner Aufforderung zum Gehen nicht nachgekommen seien, habe er sich mit einem Baseballschläger bewaffnet. Die Frau und die beiden Männer seien dann vor Eintreffen der Polizei aus der Wohnung verschwunden. Ferner ergab sich aus einer Mitteilung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 11.08.2009, dass der Kläger am 03.08.2009 einen Krampfanfall erlitten hat und deswegen in das Klinikum Ludwigsburg verbracht wurde. Bei einer Nachschau in der Wohnung des Klägers am 04.08.2009 hätten die Polizeibeamten unter anderem mehrere Büchsenpatronenhülsen, Messer, Dolche sowie einen Schlagstock sichergestellt. Im Übrigen wird in dem Polizeibericht mitgeteilt, der Kläger sei am 05.06.2009 vermutlich aufgrund von Alkoholeinwirkung gestürzt und auf der Fahrbahn liegengeblieben; am 20.06.2009 sei er stark betrunken in der W. Straße festgestellt worden. Ausweislich einer Kurzmitteilung der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 06.09.2009 ist der Kläger wiederholt zumeist erheblich alkoholisiert auf dem Polizeirevier erschienen und hat Anzeige gegen Unbekannt erstattet; er habe dabei nicht weiter überprüfbare, realitätsfremd wirkende Sachverhalte geschildert.
Mit Schreiben vom 08.02.2010 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Klärung der Frage vorzulegen, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die die Kraftfahreignung gegebenenfalls einschränke oder sogar ausschließe. Zur Begründung verwies die Fahrerlaubnisbehörde auf die Hinweise der Polizeidirektion Ludwigsburg (erlittener Krampfanfall, Schilderung von Personen in der Wohnung, Auffälligkeit unter Alkoholeinwirkung). Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Kläger auf, den Untersuchungsauftrag binnen drei Wochen und das Gutachten binnen zwei Monaten vorzulegen. Außerdem wies sie darauf hin, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.
Nach längerem Briefwechsel sandte der Kläger den Untersuchungsauftrag unter Benennung des Facharztes Dr. T. zurück. Mit Schreiben vom 19.05.2010 bat die Fahrerlaubnisbehörde den Arzt um Erstellung eines Gutachtens mit der Fragestellung: „Liegt bei Herrn ... eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr ... (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (Klasse AABCED) gerecht zu werden?“. Der Arzt reichte die Unterlagen mit dem Hinweis zurück, er sei in absehbarer Zeit nicht in der Lage, ein Gutachten zu erstellen. Mit Schreiben vom 16.06.2010 übersandte die Fahrerlaubnisbehörde die Akten an die Praxisgemeinschaft Dr. R./Dr. H. mit derselben Fragestellung. Nachdem der Kläger ein Eignungsgutachten nicht vorlegte, entzog ihm der Beklagte mit Verfügung vom 21.10.2010 die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, S und T unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung führte die Fahrerlaubnisbehörde aus, sie sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV zum Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt gewesen, nachdem er ein rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht beigebracht habe. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 30.10.2010 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dem von ihm beauftragten Facharzt Dr. R. sei nicht klar gewesen, was er habe untersuchen sollen. Der Facharzt habe ihn darauf hingewiesen, dass er sich bei durch Alkoholkonsum bedingten Eignungsbedenken das Geld sparen könne, da dann das fachärztliche Gutachten negativ ausfallen werde. Er habe deshalb prophylaktisch die Durchführung eines EtG-Kontrollprogramms in Auftrag gegeben; dabei seien keine Auffälligkeiten entdeckt worden. Mit Schreiben vom 14.07.2011 legte der Kläger einen Befundbericht des Facharztes für Betriebsmedizin Dr. B. vom 02.05.2011 vor, wonach vor Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnisse der Klassen C und D keine weitergehende Eignungsuntersuchung für erforderlich gehalten wird, da keine Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festzustellen sei. Außerdem legte er einen negativen Ethylglucuronid-Befundbericht vom 06.05.2011 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers aus den Erwägungen des Ausgangsbescheids zurück.
Der Kläger hat am 19.09.2011 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Fahrerlaubnisbehörde habe die fachärztliche Begutachtung ohne hinreichenden Anlass angeordnet. Dem von ihm aufgesuchten Gutachter sei nicht klar gewesen, was er denn untersuchen solle. In den Akten hätten sich Unterlagen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft und Zeitungsausschnitte befunden, die jedoch eine Anzeige betroffen hätten, die er selbst gegen eine dritte Person erstattet habe. Der Gutachter sei zunächst davon ausgegangen, dass dieses Gutachten den Kläger betreffe und er an einer schizophrenen Psychose leide. Nach Aufklärung des Missverständnisses habe der Gutachter geäußert, wenn er auf Alkohol begutachten solle, würde das Gutachten auf jeden Fall negativ ausfallen und der Kläger könne sich die 300,-- EUR sparen. Er werde die Akte deshalb kommentarlos an die Fahrerlaubnisbehörde zurückschicken. Der Kläger müsse zunächst nachweisen, dass er keinen Alkohol trinke. Deshalb habe er am 26.07.2010 eine Urin- und Haarprobe veranlasst, die ein für ihn positives Ergebnis erbracht habe. Er sei daher geeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Außerdem sei er über Monate hinweg weiter im Besitz der Fahrerlaubnis verblieben und habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis leide ferner im Hinblick auf die gesetzten Fristen unter Ermessensfehlern; ihm sei vorschriftswidrig keine Einsicht in die Fahrerlaubnisakte gewährt worden.
Mit Beschluss vom 20.03.2012 (10 S 301/12) hat der Senat unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.01.2012 dem Kläger für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Mit Urteil vom 15.06.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen entziehen müssen. Sie habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, nachdem er ein rechtmäßig angefordertes Eignungsgutachten nicht beigebracht habe. Die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei materiell zu Recht erfolgt, da das Verhalten des Klägers Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung geboten habe. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse Tatsachen wie die hier vorliegenden zum Anlass nehmen, eine Abklärung der aufgetretenen Eignungszweifel durch Einschaltung ärztlicher Fachkompetenz zu verlangen.
Entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 20.03.2012 vertretenen Auffassung genüge die Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. In dem Schreiben werde dem Kläger der Sachverhalt mitgeteilt, der nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel begründe, und es enthalte eine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung. Die Mitteilung versetze den Kläger in ausreichendem Maße in die Lage, sich innerhalb der gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sei. Die von der Behörde aufgeworfene Frage, ob bei dem Kläger eine Erkrankung vorliege, welche die Kraftfahreignung einschränke oder sogar ausschließe, genüge den von der Rechtsprechung aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen. Bei den diversen Auffälligkeiten des Klägers sei es der Fahrerlaubnisbehörde nicht möglich gewesen, ohne eine dort nicht vorauszusetzende umfassende medizinische Ausbildung ein genaueres Krankheitsbild zu benennen. Gerade die Frage, ob eine eignungsausschließende Erkrankung vorliege, solle durch das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie überprüft werden. Die aufgrund der bei dem Kläger aufgetretenen Auffälligkeiten in Betracht kommenden Erkrankungen lägen sämtlich im Tätigkeitsbereich eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie; als Folge eines Alkoholproblems könnten auch psychische und physische Schädigungen vorhanden sein. Die Fahrerlaubnisbehörde habe hinreichend konkret die Gründe für die von ihr gehegten Eignungszweifel dargelegt. Unschädlich sei schließlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV nicht darauf hingewiesen habe, dass er die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen könne. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine reine Ordnungsvorschrift, die einen Hinweis zur Verdeutlichung eines ohnehin bestehenden Rechts auf Akteneinsicht nach § 29 LVwVfG vorschreibe. Deshalb komme auch die Bestimmung des § 46 LVwVfG zur Anwendung, so dass die Aufhebung der auf die Nichtbeibringung des Eignungsgutachtens gestützten Entziehungsverfügung nicht beansprucht werden könne. Da die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bei Nichteignung - auch aufgrund von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV - zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet sei, könne keine andere Entscheidung in der Sache ergehen. Die fehlende Mitteilung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. FeV beeinflusse deshalb den Inhalt des ergangenen Verwaltungsakts offensichtlich nicht.
10 
Mit Beschluss vom 25.09.2012 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bewilligt und ihm Rechtsanwältin ..., Stuttgart, zur Vertretung beigeordnet. Mit Beschluss vom 27.11.2012 - dem Kläger zugestellt am 13.12.2012 - hat der Senat unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugelassen. Mit einem per Telefax am 14.01.2013 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet.
11 
Zur Begründung wird über die Ausführungen im erstinstanzlichen Klageverfahren hinaus im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht aufgrund von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, da die Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig gewesen sei. Die Gutachtensanordnung habe bereits nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügt. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folge, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen habe. Die Fahrerlaubnisbehörde habe indes weder die Gründe für ihre Eignungszweifel dargelegt, noch enthalte das Anforderungsschreiben vom 08.02.2010 eine hinreichend bestimmte Fragestellung zum Begutachtungsgegenstand. Vielmehr gebe die Behörde lediglich den Gesetzestext wieder und werfe keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung auf. Das Herausarbeiten einer konkreten Fragestellung sei jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden unabdingbar, in der die Behörde mehrere Sachverhaltsalternativen zur Begründung ihrer Eignungszweifel heranziehe. Der Beklagte habe nicht die gebotene Differenzierung dahingehend getroffen, ob eine Untersuchung im Hinblick auf die im Anforderungsschreiben dargestellten Krampfanfälle und den Kreislaufzusammenbruch als organisches Problem nach Nr. 6, oder ob eine solche im Hinblick auf das Vorliegen einer möglichen Psychose im Sinne von Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorzunehmen sei; ferner bleibe offen, inwieweit die ebenfalls erwähnten Alkoholprobleme durch die Begutachtung abgeklärt werden sollten. Eine weitergehende Differenzierung im Hinblick auf die geschilderte Alkoholauffälligkeit sei bereits deshalb unabdingbar, weil das Fahrerlaubnisrecht streng zwischen Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch unterscheide und zur Abklärung jeweils unterschiedliche Begutachtungsverfahren (fachärztliches Gutachten bzw. medizinisch-psychologiche Untersuchung) vorgesehen seien. Das Verwaltungsgericht gehe in fehlerhafter Weise davon aus, dass die Festlegung des Begutachtungsumfangs in das Ermessen des fachärztlichen Gutachters gestellt werden könne. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße die Gutachtensanordnung auch gegen die zwingende Anordnung in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, da dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht in die im Rahmen der Begutachtung zu übersendenden Unterlagen gewährt worden sei. Auch ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht führe zwingend zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung und der auf die verweigerte Mitwirkung gestützten Fahrerlaubnisentziehung.
12 
Unabhängig hiervon sei die Gutachtensanordnung auch materiell rechtswidrig, da sie weder anlassbezogen noch verhältnismäßig verfügt worden sei. Der von der Fahrerlaubnisbehörde für die Gutachtensanordnung offenbar herangezogene Zusammenbruch sowie der Krampfanfall ließen sich medizinisch zwanglos durch die von dem Kläger durchgeführte Wasser-Fastenkur sowie die prophylaktische Einnahme einer Tablette „Tamiflu“ erklären; ein derartiger einmaliger Vorfall begründe keine tragfähige Grundlage für die Anordnung einer nervenärztlichen Begutachtung. Auch lägen sämtliche von der Fahrerlaubnisbehörde herangezogenen Vorfälle bereits erhebliche Zeit zurück, so dass weder die geforderte Anlassbezogenheit gegeben sei noch die Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 18.08.2011 sei der Kläger von sich aus aktiv geworden und habe die aufgeworfenen Eignungszweifel widerlegt. So habe er am 14.07.2011 sowohl die negativen Ergebnisse von vier unangekündigten Urinproben und einer Haarprobe als auch eine erfolgreich bestandene medizinisch-psychologische Untersuchung vom April 2011 vorgelegt. In Anbetracht der von dem Kläger beigebrachten aktuellen Nachweise hinsichtlich seines einwandfreien körperlichen und geistigen Zustandes stelle sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig dar.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2012 - 1 K 3395/11 - zu ändern und die Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verweist zur Begründung auf seine Verfügung und das von ihm für richtig gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts. Er macht ergänzend geltend, die Anordnung des fachärztlichen Gutachtens vom 08.02.2010 sei nicht aufgrund eines fehlenden Hinweises auf das Akteneinsichtsrecht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich dabei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handele, deren Verletzung nicht zur Rechtswidrigkeit der verfügten Fahrerlaubnisentziehung führen könne. Unabhängig hiervon habe der Kläger von seinem Recht auf Akteneinsicht tatsächlich Gebrauch gemacht, da er andernfalls nicht in der Lage gewesen wäre, im Verwaltungsverfahren Stellungnahmen mit angehängten Kopien aus der Fahrerlaubnisakte beizubringen; eine Verletzung der Ordnungsvorschrift sei im konkreten Fall deshalb geheilt worden. Die fragliche Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 konkretisiere die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Klägers und enthalte eine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Die Anordnung führe konkrete Tatsachen auf, die auf eine Erkrankung des Nervensystems und auf eine psychische Störung des Klägers hindeuteten, welche die Fahreignung einschränken oder ausschließen könnten. Der Beklagte habe die Gutachtensanordnung in zutreffender Weise auf eine rein neurologisch-psychiatrische Untersuchung zur Klärung der Frage beschränkt, ob beim Kläger eine Erkrankung vorliege, die nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stelle. Durch die Einschränkung auf eine neurologisch-psychiatrische Untersuchung und die oben wiedergegebene Fragestellung lasse sich der Gutachtensanordnung entnehmen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder der Anlage 4 Nrn. 6 und 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu beschränken habe. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich eine Unbestimmtheit der Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 insbesondere nicht dadurch, dass in ihr auch eine Alkoholproblematik erwähnt werde. Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit würden zwar ebenfalls in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgelistet, fielen jedoch unter den Rechtsbegriff der „Mängel“ und nicht unter den Begriff der „Krankheiten“. Durch die von der Fahrerlaubnisbehörde aufgeworfene Fragestellung sei deshalb hinreichend sichergestellt, dass der begutachtende Arzt nicht zu einer Klärung der Frage berechtigt sei, ob bei dem Kläger Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch vorliege. Der Beklagte habe damit dem Umstand Rechnung getragen, dass sich aus der Fahrerlaubnisakte keine hinreichenden Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit des Klägers ergeben hätten; zum Anordnungszeitpunkt habe jedoch der dringende Verdacht bestanden, dass der Alkoholkonsum ursächlich für die vermutlich vorliegende neurologische bzw. psychiatrische Erkrankung sei. Jedenfalls könne der Fahrerlaubnisbehörde nicht stets abverlangt werden, bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung die genauen Nummern der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festzulegen, deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten abgeklärt werden sollten. Denn die verdachtsbegründenden Umstände könnten so unspezifisch sein, dass eine hinreichend genaue Zuordnung in diesem Verfahrensstadium noch gar nicht möglich sei. Fehl gingen die Einwände der Berufung gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung; die angeordnete Überprüfung stelle vielmehr ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Aufklärung der durch die Verhaltensauffälligkeit des Klägers begründeten Eignungszweifel dar.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
20 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung des Klägers ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO begründet worden (der 13.01.2013 war ein Sonntag) und auch im Übrigen zulässig; sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Landratsamt hier nicht deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen, weil er das geforderte fachärztliche Gutachten nicht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 08.02.2010 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
22 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger hinreichender Anlass bestand, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa fest stehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Das in dem Bericht der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 03.08.2009 ausführlich geschilderte Verhalten des Klägers und vor allem die an diesem Tag von ihm gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten getätigten Angaben stellen Tatsachen dar, die auf eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen und es erforderlich machen abzuklären, ob zum einen eine psychische Störung in diesem Sinne bei dem Kläger vorliegt und falls ja, ob zum andern diese Störung seine Fahreignung ausschließt oder nicht. Denn der Kläger hat am 03.08.2009 den Polizeivollzugsdienst wegen von ihm empfundener Bedrohung durch real nicht in seiner Wohnung befindliche Personen (sogenannte „Pantomime“) gerufen. Nach den Erkenntnissen des Polizeivollzugsdienstes handelte es sich dabei nicht um einen Einzelfall; vielmehr hat der Kläger bei wiederholten Vorsprachen bei dem Polizeirevier Ludwigsburg realitätsfremd wirkende Sachverhalte geschildert und dabei einen verwirrten und auffälligen Eindruck hinterlassen. Diese Verhaltensauffälligkeiten und die dabei von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigte gestörte Realitätswahrnehmung bieten hinreichenden Anlass, seine Kraftfahreignung durch die Anordnung einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung weiter aufzuklären. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für hochrangige Rechtsgüter Dritter ergeben können.
23 
Der weitergehenden Sachaufklärung durch die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens steht nicht der von der Berufung erwähnte Umstand entgegen, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers am 03.08.2009 möglicherweise mit seinem „Wasserfasten“ sowie der gleichzeitigen prophylaktischen Einnahme des Medikaments „Tamiflu“ erklärt werden können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, erfordert medizinisches Fachwissen und muss deshalb im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung geklärt werden. Schließlich wurden die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht durch die von dem Kläger vorgelegten Befunde, insbesondere nicht durch den Ergebnisbericht des Arbeitsmediziners Dr. B. vom 02.05.2011, ausgeräumt. In diesem - knapp gehaltenen -Bericht bescheinigt der Arbeitsmediziner dem Kläger zwar die nötige körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der nur befristet erteilten Klassen C und D. Der Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung beschränkte sich - im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben - im Wesentlichen auf eine Beurteilung der erforderlichen psycho-physischen Reaktionsleistungen; zu der hier näher aufklärungsbedürftigen Frage, ob aufgrund der möglicherweise gestörten Realitätswahrnehmung eine eignungsausschließende psychische Erkrankung nach der Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht, verhält sich der arbeitsmedizinische Bericht nicht. Anlass für eine derartige Befunderhebung und -bewertung bestand für den Arbeitsmediziner bereits deshalb nicht, weil die Untersuchung ohne Kenntnis der Fahrerlaubnisakte und der darin enthaltenen Hinweise auf eine möglicherweise eignungsausschließende Erkrankung des Klägers aus dem psychiatrischen Symptomspektrum erfolgte.
24 
Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung der Berufung, die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung sei erst nach einer langen Zeitspanne erfolgt und auch im Übrigen unverhältnismäßig. Zwar kann nicht jede beliebig weit in der Vergangenheit liegende Verhaltensauffälligkeit als Grundlage für die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens herangezogen werden. Dies ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Die von der Behörde herangezogene Auffälligkeit muss deshalb nach ihrem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - a.a.O. - zur strukturähnlichen Bestimmung des 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Dies ist hier in Anbetracht des zwischen den von der Behörde herangezogenen Verhaltensauffälligkeiten und dem Erlass der Gutachtensanordnung verstrichenen relativ kurzen Zeitraums von etwa sechs Monaten ohne weiteres der Fall. Die verstrichene Zeit bietet allein keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, die bei dem Kläger nach dem oben Gesagten in der Vergangenheit möglicherweise vorliegende eignungsausschließende psychische Erkrankung sei mittlerweile abgeklungen, so dass es keiner weitergehenden Aufklärung durch eine fachärztliche Begutachtung mehr bedürfte. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführen ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff auch im Übrigen verhältnismäßig.
25 
2. Die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 08.02.2010 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
26 
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; sowie vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - juris; ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.04.2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604).
27 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht. Dies gilt namentlich im Bereich von Befugnisnormen die, - wie die hier einschlägige Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV - eine Gutachtensanordnung in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellen (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
28 
Diesen formellen Anforderungen genügt das Schreiben des Landratsamts Ludwigsburg vom 08.02.2010 für sich genommen nicht. Es teilt dem Kläger lediglich in groben Zügen den Sachverhalt mit, der nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel begründet, enthält aber keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung. Auch die Untersuchungsanordnungen des Landratsamts vom 19.05.2010 bzw. 16.06.2010 sind insoweit nicht geeignet, bei Nichtbefolgung den Schluss auf die Nichteignung des Klägers nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu rechtfertigen. In der Untersuchungsanordnung wird als zu klärende Frage lediglich aufgeführt: „Liegt bei Herrn M. eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr M. (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (Klasse AABCED) gerecht zu werden?“ Selbst bei einer Gesamtschau von ursprünglicher Gutachtensanordnung mit Schreiben vom 08.02.2010 und der ergänzenden Untersuchungsanordnung genügt die Fragestellung nicht den oben dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung werden nämlich in umfassender Weise physische und psychische Krankheiten und Mängel aufgeführt, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV normierten formellen Anforderungen schließen es daher aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle hierdurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen.
29 
Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung stets die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festzulegen ist (sind), deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten geklärt werden sollen. Im vorliegenden Fall war nach dem Willen der Fahrerlaubnisbehörde - wie sie nunmehr mit Schriftsatz vom 13.11.2012 klargestellt hat - lediglich klärungsbedürftig, ob der Kläger an einer neurologischen oder psychischen Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leidet. Es wäre dem Beklagten deshalb unschwer möglich gewesen, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung weiter einzugrenzen. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnung zu den einzelnen eignungsausschließenden Tatbeständen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei hier der Fahrerlaubnisbehörde mangels medizinischer Kenntnisse nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfordert eine derartige Zuordnung jedenfalls im vorliegenden Fall keine vertieften medizinischen Kenntnisse, sondern lässt sich ohne Weiteres anhand der Vorgaben in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leisten. Im Übrigen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von den eindeutigen normativen Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV abzurücken. Sollte in Einzelfällen zu einer sachgerechten Präzisierung der Fragestellung und Zuordnung der aufzuklärenden Symptomatik zu den einzelnen eignungsausschließenden Erkrankungen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung medizinisches Fachwissen erforderlich sein, ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, sich des Sachverstandes des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen, der in der Regel - wie hier bei dem Landratsamt - im eigenen Haus vorhanden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 -).
30 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die zu weit gefasste Fragestellung erweise sich im konkreten Verfahren als unschädlich, weil der Betroffene aufgrund des in der Anordnung mitgeteilten Sachverhalts unzweideutig erkennen könne, worauf sich die angeordnete Untersuchung beziehen soll. Selbst bei einer Gesamtschau mit den Untersuchungsanordnungen vom 19.05.2010 bzw. 16.06.2010 konnte der Kläger als Empfänger der Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 nicht ohne Weiteres erkennen, unter welchen Gesichtspunkten die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel durch die Begutachtung aufklären will. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Aufforderungsschreiben vom 08.02.2010 mehrere Sachverhalte dargestellt hat, die unter verschiedenen Gesichtspunkten Eignungszweifel begründen können. So lässt sich der Gutachtensanordnung und den Untersuchungsanordnungen nicht entnehmen, ob die Behörde die Fahreignung unter dem von ihr angedeuteten Gesichtspunkt einer Psychose (vgl. hierzu etwa Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), der kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit (Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) oder der ebenfalls erwähnten Alkoholproblematik (vgl. Nrn. 8.1 bzw. 8.3. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) aufgeklärt haben will.
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten musste sich dem Empfänger der Anordnung durch die in ihr vorgenommene Einschränkung auf eine rein neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht aufdrängen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder nach Nr. 6 und Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu beschränken hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Beklagten vertretene Auffassung, der Adressat der Anordnung habe aufgrund der verwendeten Formulierung unschwer eine beabsichtigte Abklärung im Hinblick auf eine Alkoholmissbrauchsproblematik bzw. eine Alkoholabhängigkeit ausschließen können, da diese eignungsausschließenden Tatbestände in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht unter den Rechtsbegriff der „Krankheiten“, sondern der „Mängel“ zu subsumieren seien. Die Begriffe der eignungsausschließenden „Erkrankungen“ und „Mängel“ werden nach dem Wortlaut von Nummer 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vielmehr synonym verwendet; folgerichtig enthält die nachfolgende Tabelle keine Zuordnung der einzelnen eignungsausschließenden Störungen zu den Begriffen der „Krankheiten“ oder „Mängel“. Auch der Begründung des Entwurfs der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.05.1998 (BR-Drs. 443/98, S. 255) lässt sich nichts für das von dem Beklagten vorgeschlagene Normverständnis entnehmen. Übereinstimmend hiermit werden in der Rechtsprechung des Senats und - soweit ersichtlich - der anderen Oberverwaltungsgerichte die Begriffe der „Mängel“ und der „Krankheiten“ synonym verwendet; gerade Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch werden in den einschlägigen Entscheidungen häufig als eignungsausschließende Erkrankungen bezeichnet. Im Übrigen steht der oben näher dargestellte Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, nämlich dem Betroffenen Rechtsklarheit und effektiven Rechtsschutz zu vermitteln, der Argumentation des Beklagten entgegen. Es kann dem Betroffenen regelmäßig nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich kundiger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde.
32 
Jedenfalls in einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in Betracht kommen, ist es deshalb unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, verlautbart, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt als bedenklich in Bezug auf die Kraftfahreignung ansieht. Lediglich dadurch wird der Betroffene - wie nach dem oben Gesagten von § 11 Abs. 6 FeV bezweckt - in die Lage versetzt, vor der Begutachtung selbst abzuklären, ob er diese für gerechtfertigt erachtet.
33 
Keiner Klärung bedarf demnach die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte Frage, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, wonach der Betroffene u.a. auf sein Akteneinsichtsrecht hinzuweisen ist, zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung führt (verneinend etwa Hess.VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; a.A. VG Osnabrück, Beschluss vom 07.03.2011 - 6 B 19/11 - NJW 2011, 2986).
34 
Nach alldem hat die Berufung des Klägers Erfolg.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 10. Dezember 2013
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG auf 27.500,-- EUR festgesetzt.
39 
Gegenstand der Entziehungsverfügung ist die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, S und T. Hiervon habe die Klassen A, B, C, D und E selbständige Bedeutung (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Daraus folgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen Nr. 46.1, 46.3, 46.4, 46.6 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juni 2004 (VBlBW 2004, 467) ein Streitwert von 27.500,-- EUR (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
20 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung des Klägers ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 VwGO begründet worden (der 13.01.2013 war ein Sonntag) und auch im Übrigen zulässig; sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Die Verfügung des Landratsamts Ludwigsburg vom 21.10.2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.08.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durfte das Landratsamt hier nicht deshalb gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Eignung des Klägers ausgehen, weil er das geforderte fachärztliche Gutachten nicht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Die Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 08.02.2010 ist zwar materiell rechtmäßig (dazu unter 1.), sie genügt jedoch nicht den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 2.).
22 
1. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass beim Kläger hinreichender Anlass bestand, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten zu lassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen solche Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 hinweisen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung nicht etwa fest stehen, um eine Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Vielmehr darf eine Begutachtung bereits dann angeordnet werden, wenn Tatsachen auf eine solche Erkrankung hinweisen. Wie das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend angenommen hat, war dies vorliegend der Fall. Das in dem Bericht der Polizeidirektion Ludwigsburg vom 03.08.2009 ausführlich geschilderte Verhalten des Klägers und vor allem die an diesem Tag von ihm gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten getätigten Angaben stellen Tatsachen dar, die auf eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen und es erforderlich machen abzuklären, ob zum einen eine psychische Störung in diesem Sinne bei dem Kläger vorliegt und falls ja, ob zum andern diese Störung seine Fahreignung ausschließt oder nicht. Denn der Kläger hat am 03.08.2009 den Polizeivollzugsdienst wegen von ihm empfundener Bedrohung durch real nicht in seiner Wohnung befindliche Personen (sogenannte „Pantomime“) gerufen. Nach den Erkenntnissen des Polizeivollzugsdienstes handelte es sich dabei nicht um einen Einzelfall; vielmehr hat der Kläger bei wiederholten Vorsprachen bei dem Polizeirevier Ludwigsburg realitätsfremd wirkende Sachverhalte geschildert und dabei einen verwirrten und auffälligen Eindruck hinterlassen. Diese Verhaltensauffälligkeiten und die dabei von dem Kläger in der Vergangenheit gezeigte gestörte Realitätswahrnehmung bieten hinreichenden Anlass, seine Kraftfahreignung durch die Anordnung einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung weiter aufzuklären. Denn eine Person, die in ihrem Umfeld ablaufenden Vorgängen eine nicht der Realität entsprechende Bedeutung beimisst, bietet nicht die Gewähr dafür, dass sich aus ihrer motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr keine Schäden für hochrangige Rechtsgüter Dritter ergeben können.
23 
Der weitergehenden Sachaufklärung durch die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens steht nicht der von der Berufung erwähnte Umstand entgegen, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers am 03.08.2009 möglicherweise mit seinem „Wasserfasten“ sowie der gleichzeitigen prophylaktischen Einnahme des Medikaments „Tamiflu“ erklärt werden können. Ob dies tatsächlich der Fall ist, erfordert medizinisches Fachwissen und muss deshalb im Rahmen der fachärztlichen Begutachtung geklärt werden. Schließlich wurden die Eignungsbedenken der Fahrerlaubnisbehörde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht durch die von dem Kläger vorgelegten Befunde, insbesondere nicht durch den Ergebnisbericht des Arbeitsmediziners Dr. B. vom 02.05.2011, ausgeräumt. In diesem - knapp gehaltenen -Bericht bescheinigt der Arbeitsmediziner dem Kläger zwar die nötige körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der nur befristet erteilten Klassen C und D. Der Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung beschränkte sich - im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben - im Wesentlichen auf eine Beurteilung der erforderlichen psycho-physischen Reaktionsleistungen; zu der hier näher aufklärungsbedürftigen Frage, ob aufgrund der möglicherweise gestörten Realitätswahrnehmung eine eignungsausschließende psychische Erkrankung nach der Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht, verhält sich der arbeitsmedizinische Bericht nicht. Anlass für eine derartige Befunderhebung und -bewertung bestand für den Arbeitsmediziner bereits deshalb nicht, weil die Untersuchung ohne Kenntnis der Fahrerlaubnisakte und der darin enthaltenen Hinweise auf eine möglicherweise eignungsausschließende Erkrankung des Klägers aus dem psychiatrischen Symptomspektrum erfolgte.
24 
Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung der Berufung, die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung sei erst nach einer langen Zeitspanne erfolgt und auch im Übrigen unverhältnismäßig. Zwar kann nicht jede beliebig weit in der Vergangenheit liegende Verhaltensauffälligkeit als Grundlage für die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens herangezogen werden. Dies ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Die von der Behörde herangezogene Auffälligkeit muss deshalb nach ihrem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - a.a.O. - zur strukturähnlichen Bestimmung des 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Dies ist hier in Anbetracht des zwischen den von der Behörde herangezogenen Verhaltensauffälligkeiten und dem Erlass der Gutachtensanordnung verstrichenen relativ kurzen Zeitraums von etwa sechs Monaten ohne weiteres der Fall. Die verstrichene Zeit bietet allein keinen hinreichenden Anlass für die Annahme, die bei dem Kläger nach dem oben Gesagten in der Vergangenheit möglicherweise vorliegende eignungsausschließende psychische Erkrankung sei mittlerweile abgeklungen, so dass es keiner weitergehenden Aufklärung durch eine fachärztliche Begutachtung mehr bedürfte. Angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrzeugführen ist die Gutachtensanordnung als unterhalb der Schwelle der Fahrerlaubnisentziehung verbleibender Gefahrerforschungseingriff auch im Übrigen verhältnismäßig.
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2. Die Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens des Landratsamts vom 08.02.2010 genügt indes nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2).
26 
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - VBlBW 2010, 323; vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; sowie vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - juris; ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.04.2012 - 3 M 527/11 - NJW 2012, 2604).
27 
Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht. Dies gilt namentlich im Bereich von Befugnisnormen die, - wie die hier einschlägige Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV - eine Gutachtensanordnung in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellen (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257).
28 
Diesen formellen Anforderungen genügt das Schreiben des Landratsamts Ludwigsburg vom 08.02.2010 für sich genommen nicht. Es teilt dem Kläger lediglich in groben Zügen den Sachverhalt mit, der nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel begründet, enthält aber keine konkrete, am dargelegten Sachverhalt orientierte Fragestellung. Auch die Untersuchungsanordnungen des Landratsamts vom 19.05.2010 bzw. 16.06.2010 sind insoweit nicht geeignet, bei Nichtbefolgung den Schluss auf die Nichteignung des Klägers nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu rechtfertigen. In der Untersuchungsanordnung wird als zu klärende Frage lediglich aufgeführt: „Liegt bei Herrn M. eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellt? Ist Herr M. (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/2 (Klasse AABCED) gerecht zu werden?“ Selbst bei einer Gesamtschau von ursprünglicher Gutachtensanordnung mit Schreiben vom 08.02.2010 und der ergänzenden Untersuchungsanordnung genügt die Fragestellung nicht den oben dargelegten Bestimmtheitsanforderungen. In der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung werden nämlich in umfassender Weise physische und psychische Krankheiten und Mängel aufgeführt, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Die in § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV normierten formellen Anforderungen schließen es daher aus, die Fragestellung so auszugestalten, dass die mit der Begutachtung betraute Person oder Stelle hierdurch ermächtigt wird, die Gesamtheit der in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnten Krankheitsbilder zum Gegenstand der Untersuchung zu machen.
29 
Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob bereits im Rahmen der Gutachtensanforderung stets die genaue(n) Nummer(n) der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung festzulegen ist (sind), deren Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gutachten geklärt werden sollen. Im vorliegenden Fall war nach dem Willen der Fahrerlaubnisbehörde - wie sie nunmehr mit Schriftsatz vom 13.11.2012 klargestellt hat - lediglich klärungsbedürftig, ob der Kläger an einer neurologischen oder psychischen Erkrankung im Sinne der Nummern 6 und 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leidet. Es wäre dem Beklagten deshalb unschwer möglich gewesen, die gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV vorzugebende Fragestellung weiter einzugrenzen. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnung zu den einzelnen eignungsausschließenden Tatbeständen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei hier der Fahrerlaubnisbehörde mangels medizinischer Kenntnisse nicht möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfordert eine derartige Zuordnung jedenfalls im vorliegenden Fall keine vertieften medizinischen Kenntnisse, sondern lässt sich ohne Weiteres anhand der Vorgaben in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung leisten. Im Übrigen stellen praktische Schwierigkeiten beim Verwaltungsvollzug keinen hinreichenden Grund dar, um von den eindeutigen normativen Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV abzurücken. Sollte in Einzelfällen zu einer sachgerechten Präzisierung der Fragestellung und Zuordnung der aufzuklärenden Symptomatik zu den einzelnen eignungsausschließenden Erkrankungen in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung medizinisches Fachwissen erforderlich sein, ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, sich des Sachverstandes des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen, der in der Regel - wie hier bei dem Landratsamt - im eigenen Haus vorhanden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 02.12.2013 - 10 S 1491/13 -).
30 
Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die zu weit gefasste Fragestellung erweise sich im konkreten Verfahren als unschädlich, weil der Betroffene aufgrund des in der Anordnung mitgeteilten Sachverhalts unzweideutig erkennen könne, worauf sich die angeordnete Untersuchung beziehen soll. Selbst bei einer Gesamtschau mit den Untersuchungsanordnungen vom 19.05.2010 bzw. 16.06.2010 konnte der Kläger als Empfänger der Gutachtensanordnung vom 08.02.2010 nicht ohne Weiteres erkennen, unter welchen Gesichtspunkten die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel durch die Begutachtung aufklären will. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Aufforderungsschreiben vom 08.02.2010 mehrere Sachverhalte dargestellt hat, die unter verschiedenen Gesichtspunkten Eignungszweifel begründen können. So lässt sich der Gutachtensanordnung und den Untersuchungsanordnungen nicht entnehmen, ob die Behörde die Fahreignung unter dem von ihr angedeuteten Gesichtspunkt einer Psychose (vgl. hierzu etwa Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), der kreislaufabhängigen Störung der Hirntätigkeit (Nr. 6.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) oder der ebenfalls erwähnten Alkoholproblematik (vgl. Nrn. 8.1 bzw. 8.3. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) aufgeklärt haben will.
31 
Entgegen der Auffassung des Beklagten musste sich dem Empfänger der Anordnung durch die in ihr vorgenommene Einschränkung auf eine rein neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht aufdrängen, dass sich die durchzuführende Untersuchung auf Krankheitsbilder nach Nr. 6 und Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu beschränken hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere die vom Beklagten vertretene Auffassung, der Adressat der Anordnung habe aufgrund der verwendeten Formulierung unschwer eine beabsichtigte Abklärung im Hinblick auf eine Alkoholmissbrauchsproblematik bzw. eine Alkoholabhängigkeit ausschließen können, da diese eignungsausschließenden Tatbestände in der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht unter den Rechtsbegriff der „Krankheiten“, sondern der „Mängel“ zu subsumieren seien. Die Begriffe der eignungsausschließenden „Erkrankungen“ und „Mängel“ werden nach dem Wortlaut von Nummer 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vielmehr synonym verwendet; folgerichtig enthält die nachfolgende Tabelle keine Zuordnung der einzelnen eignungsausschließenden Störungen zu den Begriffen der „Krankheiten“ oder „Mängel“. Auch der Begründung des Entwurfs der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07.05.1998 (BR-Drs. 443/98, S. 255) lässt sich nichts für das von dem Beklagten vorgeschlagene Normverständnis entnehmen. Übereinstimmend hiermit werden in der Rechtsprechung des Senats und - soweit ersichtlich - der anderen Oberverwaltungsgerichte die Begriffe der „Mängel“ und der „Krankheiten“ synonym verwendet; gerade Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch werden in den einschlägigen Entscheidungen häufig als eignungsausschließende Erkrankungen bezeichnet. Im Übrigen steht der oben näher dargestellte Zweck des Begründungserfordernisses gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, nämlich dem Betroffenen Rechtsklarheit und effektiven Rechtsschutz zu vermitteln, der Argumentation des Beklagten entgegen. Es kann dem Betroffenen regelmäßig nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich kundiger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde.
32 
Jedenfalls in einer Fallgestaltung, in der mehrere eignungsausschließende Störungen in Betracht kommen, ist es deshalb unabdingbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst, etwa durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, verlautbart, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt als bedenklich in Bezug auf die Kraftfahreignung ansieht. Lediglich dadurch wird der Betroffene - wie nach dem oben Gesagten von § 11 Abs. 6 FeV bezweckt - in die Lage versetzt, vor der Begutachtung selbst abzuklären, ob er diese für gerechtfertigt erachtet.
33 
Keiner Klärung bedarf demnach die vom Verwaltungsgericht ausführlich erörterte Frage, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, wonach der Betroffene u.a. auf sein Akteneinsichtsrecht hinzuweisen ist, zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung führt (verneinend etwa Hess.VGH, Beschluss vom 26.05.2011 - 2 B 550/11 - ESVGH 61, 243; a.A. VG Osnabrück, Beschluss vom 07.03.2011 - 6 B 19/11 - NJW 2011, 2986).
34 
Nach alldem hat die Berufung des Klägers Erfolg.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 10. Dezember 2013
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 GKG auf 27.500,-- EUR festgesetzt.
39 
Gegenstand der Entziehungsverfügung ist die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, S und T. Hiervon habe die Klassen A, B, C, D und E selbständige Bedeutung (vgl. § 6 Abs. 3 FeV). Daraus folgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen Nr. 46.1, 46.3, 46.4, 46.6 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juni 2004 (VBlBW 2004, 467) ein Streitwert von 27.500,-- EUR (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - juris).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2006 - 7 K 2828/05 - wird geändert. Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge auf je 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Sofern von einer Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen betroffen sind, hat der Senat bei der Streitwertfestsetzung bisher in ständiger Rechtsprechung nur diejenige Fahrerlaubnisklasse - einmalig - zugrunde gelegt, der der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den höchsten Streitwert zuordnet (z. B. Senatsbeschl. v. 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, DAR 1996, 509; Beschl. v. 23.03.2007 - 10 S 340/07 -, Beschl. v. 08.05.2007 - 10 S 2836/06 - ). Diese Rechtsprechung gibt der Senat auf.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Der gesetzlichen Vorgabe des § 52 Abs. 1 GKG entspricht es, dass bei der Streitwertfestsetzung diejenigen von der Entziehungsverfügung betroffenen Fahrerlaubnisklassen zu berücksichtigen sind, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt. Hatte der Betroffene vor der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung mehrere Fahrerlaubnisklassen inne, denen nach § 6 Abs. 3 FeV eine eigenständige Bedeutung zukommt, so ist die nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Betroffenen in diesem Fall größer, als wenn er nur zum Führen von Kraftfahrzeugen einer Klasse berechtigt gewesen wäre. Dementsprechend sind bei der Streitwertfestsetzung die Beträge zu addieren, die für die nach § 6 Abs. 3 FeV eigenständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen jeweils anzusetzen sind (wie z. B. BayVGH, Beschl. v. 03.04.2007 - 11 CS 06.2371 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschl. v. 07.06.2005 - 12 OA 81/05 -, NVwZ-RR 2006, 220).
Der Kläger war vor der Entziehungsverfügung der Beklagten im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B als auch der der Klasse A1. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1 (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FeV). Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind beide Fahrerlaubnisklassen für die nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) vorzunehmende Berechnung des Streitwerts zu berücksichtigen (§ 47 Abs.1 und § 52 Abs. 1 GKG). Aus den Empfehlungen der Nrn. 46.2 (1/2 Auffangwert) und 46.3 (Auffangwert) des Streitwertkatalogs errechnet sich der Betrag von 7.500,- Euro.
Bei Anlegung dieser Grundsätze ergibt sich für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls ein Streitwert von 7.500,- Euro. Die Berechtigung des Senats zur Änderung der Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am ...1979 geborene Kläger erwarb im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; diese wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis mit den Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.
Am 14.06.2001 führte der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten mit einer Konzentration von 2 ng/ml THC im Blutserum. Die daraufhin vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung führte ausweislich des Eignungsgutachtens vom 23.04.2002 zu dem Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Es lägen trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Jedoch werde die Vorlage von vier politoxikologischen Urinscreenings innerhalb eines Jahres für dringend angezeigt gehalten. Von der Ergreifung entsprechender Maßnahmen sah das Landratsamt ab.
Nach einem Bericht des Polizeireviers Rottweil vom 06.09.2008 wurde der Kläger am 20.08.2008 gegen 20:58 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. In dem Bericht heißt es, bei der Kontrolle habe der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt. Ein DrugControl-Test habe zu einem positiven Ergebnis bei Cannabis geführt. In einem Aktenvermerk des bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten vom 28.08.20008 ist festgehalten, der Kläger habe vor dem Urintest angegeben, mehr als 24 Stunden zuvor einen Joint konsumiert zu haben. Um 21:20 Uhr erfolgte eine Blutentnahme. Die von Prof. Dr. W. durchgeführte Blutuntersuchung kam zum Ergebnis, dass die Blutprobe Konzentrationen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,3 ng/ml, an 11-OH-THC von unter 1,0 ng/ml und an THC-COOH von 16,0 ng/ml aufwies.
Mit Bescheid vom 28.10.2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. In der Begründung verwies es auf das Ergebnis des Blutgutachtens sowie darauf, dass der Kläger nach einem bewussten Konsum von Cannabis sein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden gewesen sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen sei, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt sei.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei nicht ersichtlich, worauf das Landratsamt die Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums stütze. Ferner müssten in dem hier relevanten Bereich zwischen 1,0 und 1,5 ng/ml für THC Konfidenzintervalle berücksichtigt werden, die bei Zugrundelegung der angenommenen Wirkstoffkonzentration von 1,3 ng/ml keinesfalls ausschlössen, dass die wahre Konzentration in der Blutprobe deutlich unter 1,0 ng/ml gelegen habe. Insoweit werde auf ein in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattetes Gutachten des besonders sachkundigen Prof. Dr. B. vom 20.08.2008 Bezug genommen.
Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2009 (1 K 116/09) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2009 (10 S 604/09) zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Landratsamt sei zu Recht von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des einmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedürfe es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen des Betroffenen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. An solchen Darlegungen des Klägers fehle es. Die festgestellte Cannabiskonzentration belege, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermöge. Selbst bei Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 30 % wegen Messungenauigkeiten sei immer noch von einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml auszugehen.
Am 03.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28.10.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er auf sein Widerspruchsvorbringen verwiesen.
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Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die Gründe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es sei für das vorliegende Verfahren unerheblich, wenn das Amtsgericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Anschluss an den dort gehörten Gutachter festgestellt habe, von einer wahrnehmbaren Wirkung der Substanzen beim Kläger während seiner Fahrt habe nicht ausgegangen werden können. Die maßgebliche Frage, ob ein Fahrer zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahrer trennen könne, sei dann zu verneinen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blut gefahren sei. Die Anknüpfung an diese objektive Tatsache finde ihre Rechtfertigung darin, dass das Fahrerlaubnisrecht eine Spezialmaterie des Rechts der Gefahrenabwehr darstelle und anders als das Straf- und Ordnungswidrig-keitenrecht nicht der Ahndung der Schuld, sondern der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene. Die Fahreignung des Betreffenden fehle schon deshalb, weil er als Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis Cannabis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe angesichts der Tatsache, dass bei der später entnommenen Blutprobe ein Wert von 1,3 ng/ml THC festgestellt worden sei, nicht in Frage. Der bei der Blutuntersuchung tätig gewordene Gutachter Prof. Dr. W. habe sich wissenschaftlich mit der Verlässlichkeit vom Labor festgestellter Konzentrationswerte befasst (NZV 2007, 498). Ausgehend von einem wohl anerkannten Konfidenzniveau von 90 % bei Konfidenzintervallen von 0,4 ng/ml bis 1,0 ng/ml (entspreche halbseitigen Konfidenzintervallen von 0,2 ng/ml bis 0,5 ng/ml) habe er für die hier festgestellte Konzentration von 1,3 ng/ml eine Wahrscheinlichkeit von 83,82 % bis 99,32 % - im Mittel also über 90 % - errechnet, dass der Wert von 1,0 ng/ml überschritten worden sei. Soweit der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, die Behandlung von Cannabiskonsumenten bei der Frage der Fahreignung verstoße mit Blick auf Alkoholkonsumenten gegen den Gleichheitssatz, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, das einen Gleichheitsverstoß verneint habe.
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Gegen das ihm am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.04.2010 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss des Senats vom 24.11.2011 ist die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Hinblick darauf zugelassen worden, dass der Kläger die Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe mit der festgestellten THC-Konzentration von 1,3 ng/ml den Beweis mangelnden Trennungsvermögens geliefert, unter Hinweis auf möglicherweise entscheidungserhebliche Messungenauigkeiten noch hinreichend substantiiert in Zweifel gezogen habe. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet und ergänzend vorgetragen: Das Verwaltungsgericht bestätige in seinen Entscheidungsgründen selbst die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Messungenauigkeiten und werfe zugleich die Frage auf, ob eine - die Untergrenze der Wahrscheinlichkeitsrechnung markierende - Wahrscheinlichkeit von 83,82 % für die Annahme eines Überschreitens des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ausreiche, um mit der nach Maßgabe des § 24 VwVfG erforderlichen Sicherheit diese Tatsache der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Sodann sei eine unaufgelöste Divergenz zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu konstatieren, soweit es um die rechtliche Würdigung von Sachverhalten gehe, bei denen der betreffende Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer Wirkstoffkonzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC angetroffen werde. In einer solchen Fallkonstellation sei mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung des gelegentlich Cannabis konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers gerechtfertigt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) eine wissenschaftliche Untersuchung von Drasch et al. herangezogen habe, die konzeptionelle und inhaltliche Mängel aufweise. Die der Studie „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabiseinwirkung“ zugrunde gelegten Untersuchungsmaterialien und -methoden seien schon deswegen mit aktuellen Ergebnissen der Cannabisforschung nicht mehr in Einklang zu bringen, weil das verwendete Tatsachenmaterial aus den Jahren 2001 und 2004 datiere und als überholt anzusehen sei. An den angewandten Methoden habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.01.2006 (11 Cs 05.1711) zutreffende Kritik geübt. Bei Konzentrationen zwischen 0,5 und 1,0 ng/ml THC seien unter realistischen Konsum- und Verkehrsbedingungen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung anzunehmen, und bei Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC sei keine signifikante Erhöhung eines spezifischen Risikos einer relevanten Beeinträchtigung der psychophysiologischen Fähigkeiten des Konsumenten und Kraftfahrzeugführers zu befürchten. Werde dies durch eine gebotene sachverständige, den aktuellen Erkenntnisstand berücksichtigende Untersuchung bestätigt, so könne die einschlägige bisherige Rechtsprechung des Senats nicht aufrechterhalten werden. Unter Berücksichtigung der dogmatischen Konzeption der Fahrerlaubnis-Verordnung als Gefahrenabwehrinstrument könnte es nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden, ohne weitere entsprechende Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV bereits bei Konzentrationswerten von THC unter 2,0 ng/ml die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28. Oktober 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. August 2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält dem Kläger entgegen, die Wahrscheinlichkeit von im Mittel mehr als 90 %, dass der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC überschritten worden sei, genüge für die Annahme mangelnden Trennungsvermögens. Der Kläger übersehe insoweit, dass es im vorliegenden Verfahren nicht - wie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht - um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern dass die behördliche Verfügung der Gefahrenabwehr diene. Im Hinblick darauf könnte selbst dann, wenn der Wert von 1,0 ng/ml THC unterschritten worden wäre, nach der Rechtsprechung des Senats keine Fahreignung angenommen werden. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 27.03.2006 (10 S 2519/05) ausgeführt, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen nur gegeben sei, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Der Kläger habe sich aber auch unter Berücksichtigung einer Messwertungenauigkeit nicht sicher sein können, unter dem Wert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein. Dass bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers gegeben sei, sei entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft. Den Wert von 1,0 ng/ml THC hätten auch die Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 zu § 24a StVG sowie das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2004, 349, 351) zugrunde gelegt. Eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml sei nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen, die auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) herangezogen habe, zumindest als möglich anzusehen.
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Mit Beschluss vom 21.05.2012 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zu den Fragen, inwieweit Messwerte für THC, 11-OH-THC und THC-COOH Rückschlüsse auf ein anzunehmendes Konsumverhalten (gelegentlicher, regelmäßiger Konsum) zulassen sowie ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Auf das von Privatdozent Dr. rer. nat. Dipl.-Chemiker A., Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete Gutachten vom 27.07.2012 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung (s. Anlage zur Sitzungsniederschrift) wird Bezug genommen.
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Der Kläger führt zum Gutachtenergebnis (Frage 1 b) aus, unter Berücksichtigung der drei Dimensionen eines Cannabiskonsums (Menge pro Einnahme, Dauer und Häufigkeit) sei es sogar möglich, mit einer entsprechend massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge bei einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständlichen Wirkstoffkonzentrationen zu erreichen. Zur verkehrsrelevanten Beeinträchtigung bei einem bestimmten Konsumverhalten (Frage 2) macht er geltend, über das vom Gutachter vertretene Ergebnis einer Beeinträchtigung ab 2,0 ng/ml THC hinaus gebe es auch Literaturstimmen (Berghaus 2002 und Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen), die eine entsprechende Wirkung erst ab 5 bzw. 3 ng/ml ansetzten.
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Der Beklagte hält dem entgegen, der Gutachter schließe gerade nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigerer THC-Serumkonzentration als 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Senats genüge daher der beim Kläger festgestellte THC-Wert für die Annahme unzureichender Trennung zwischen Konsum und Fahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
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Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
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Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
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a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
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Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
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In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
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Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
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Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
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Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2014 - 5 K 1400/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 07.05.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich mit zutreffender Begründung dargelegt hat, war die Fahrerlaubnisbehörde zur Abklärung von Eignungszweifeln zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung berechtigt und durfte aufgrund der unterbliebenen Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist, die Fahrerlaubnis zwingend entziehen. Ungeeignet ist insbesondere, wessen Eignung wegen eines Mangels nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Ermächtigt § 46 Abs. 1 FeV zur Entziehung der Fahrerlaubnis somit erst, wenn die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen ist, enthält § 46 Abs. 3 FeV im Vorfeld dieser Entscheidung und mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Beruht die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten Gutachtens (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), so hängt die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung von der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung ab. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidend, ob die Umstände, die der Behörde Anlass für die Aufforderung gegeben haben, einen Fahreignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 23.02.2010 - 10 S 221/09 - ZfSch 2010, 356 - jeweils m.w.N.). Mit seinen diesbezüglichen, gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung gerichteten Rügen dringt der Antragsteller nicht durch.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 11.02.2014 ihre Rechtsgrundlage in § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV. Danach kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung nicht nur von jedenfalls gelegentlichem Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen ist (dazu 1.), sondern entgegen dem Beschwerdevorbringen auch weitere Tatsachen Eignungszweifel begründen (dazu 2.).
1. Dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert, steht nach Aktenlage fest. Gelegentlicher Konsum liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Betroffene mehr als einmal Cannabis konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 -, VBlBW 2013, 391). Dies stellt der Antragsteller selbst nicht in Frage, sondern räumt gelegentlichen Cannabiskonsum ein, so etwa für den 24.12. und den 27.12.2013, also auch im nahen zeitlichen Vorfeld der Polizeikontrolle vom 29.12.2013.
2. Für die Frage, ob Zusatztatsachen zu dem gelegentlichen Cannabiskonsum klärungsbedürftige Eignungszweifel begründen, ist vor allem an die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung anzuknüpfen. Nach dieser Vorschrift führt eine gelegentliche Einnahme von Cannabis nur dann nicht zum Ausschluss der Fahreignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt und keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust besteht. Hier bestehen weiterer Klärung bedürftige Anhaltspunkte für mangelndes Trennungsvermögen.
Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird zwar nicht bereits dadurch belegt, dass der Antragsteller am Abend des 29.12.2013 um 21.00 Uhr unstrittig von der Polizei als Fahrer eines Pkw angetroffen wurde und die forensisch-toxikologische Untersuchung einer um 23.46 Uhr entnommenen Blutprobe Werte von <1,0 ng/ml THC und 11 ng/ml THC-COOH ergeben hat. Denn ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres erst - aber auch schon - bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blut anzunehmen, da ab dieser Wirkstoffkonzentration nach naturwissenschaftlich-medizinischer Erkenntnis davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betreffenden signifikant erhöht (vgl. Senatsurteile vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - a.a.O., und vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - a.a.O., unter ausführlicher Auseinandersetzung mit naturwissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen). Dies bedeutet aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, dass bei Feststellung eines unter 1,0 ng/ml THC liegenden Blutwertes im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz ohne Weiteres das erforderliche Trennungsvermögen nachgewiesen wäre. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, die die Annahme des Fehlens des Trennungsvermögens rechtfertigen, oder ob es zur Beurteilung der Kraftfahreignung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/10 - a.a.O. juris Rn. 30, 32; OVG SH, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2007 - 16 B 907/07 - juris).
Nach Auffassung des Senats spricht einiges dafür, dass bei Feststellung eines Fahrer-Blutserumwertes von <1,0 ng/ml THC die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gerechtfertigt ist (ebenso Zwerger, DAR 2005, 431, 436; ders., ZfS 2007, 551, 554 f. und VGT 2006, 96, 102; Hartung, VBlBW 2005, 369, 376; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 2 StVG Rn. 59; a.A. BayVGH, Beschluss vom 27.09.2010 – 11 Cs 10/1104 – juris Rn. 41; Koehl, DAR 2012, 185, 187). Dies erscheint deshalb nahegelegt, weil der Konsument den Wirkungsverlauf des eingenommenen Cannabis nicht zuverlässig einschätzen kann und der Nachweis von THC in der Blutprobe somit zugleich das Eingehen des Risikos einer psychoaktiven Beeinträchtigung des Fahrvermögens indiziert, d.h. der von unzureichender Trennung zwischen Konsum und Fahren ausgehenden Gefahren. Im vorliegenden Fall bedarf die Frage, ob allein die nicht exakt quantifizierte Feststellung von THC im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Gutachtensanordnung trägt, indes keiner abschließenden Beantwortung. Denn der hier zu beurteilende Sachverhalt ist durch weitere aktenkundige, nötigenfalls im Hauptsacheverfahren ergänzend zu verifizierende Umstände gekennzeichnet, die bei einer Gesamtschau jedenfalls das Bestehen hinreichender Anhaltspunkte für Eignungszweifel i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV belegen.
10 
Auszugehen ist davon, dass nach dem Vortrag des Antragstellers zwischen der letzten von ihm angegebenen Einnahme von Cannabis (27.12.2013) und der Blutentnahme um 23.46 Uhr des 29.12.2013 volle zwei Tage lagen sowie zwischen der Polizeikontrolle um 21.00 Uhr und der Blutentnahme nicht weniger als 2 Stunden 46 Minuten. Nach gesicherter naturwissenschaftlicher Erkenntnis wird der psychoaktive Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) nach inhalativem Konsum im Blut aber sehr schnell abgebaut. Nach der Aufnahme einer „normalen“ Einzelwirkdosis ist THC nur vier bis sechs Stunden im Blut nachweisbar. Auch nach dem Konsum höherer Dosierungen sinkt die THC-Konzentration im Blut bei Gelegenheitskonsumenten innerhalb von ca. sechs Stunden nach Rauschende auf einen Wert von ca. 1 ng/ml ab. Etwa nach zwölf Stunden ist THC nicht mehr bzw. nur noch mit Werten unter 0,7 ng/ml nachweisbar (vgl. zum Ganzen: Schubert/ Schneider/ Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kap. 3.12.1 Ziff. 3.1; Peter Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 105, 114; Möller u.a., Blutalkohol Vol. 43, 2006, S. 361 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 22.11.2012 - 10 S 1783/10 - und 10 S 3174/11 -, VBlBW 2013, 391; Senatsbeschlüsse vom 28.02.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744 und vom 28.04.2014 – 10 S 355/14; BayVGH, Beschlüsse vom 19.07.2010 - 11 CS 10.540 - juris; sowie vom 20.09.2007 - 11 CS 07.1589 - juris - jeweils mit Nachweisen aus dem medizinisch-naturwissenschaftlichen Originalschrifttum). Ungeachtet dessen, dass die Nachweisbarkeit von THC im Blut in gewissem Maße auch von den Umständen des Einzelfalles abhängt, kann deshalb nach gesicherter naturwissenschaftlicher Erkenntnis aber davon ausgegangen werden, dass der THC-Nachweis im Blutserum nach der Blutentnahme am späten Abend des 29.12.2013 schwerlich durch die vom Antragsteller gegenüber der Polizei angegebenen Konsumvorgänge am 27.12.2103 bzw. 24.12.2013 erklärt werden kann. Vielmehr liegt es nahe, dass es zu einem weiteren Konsumvorgang am 29.12.2013 in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt gekommen ist. Sollte der letzte Konsum vor Fahrtantritt aber tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus nach wissenschaftlicher Erkenntnis zumindest zu folgern sein, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist; eine solche Akkumulation ist aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - a.a.O.). Gegebenenfalls käme eine Konsumhäufigkeit in Betracht, die im Übergangsbereich zum - nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres die Fahreignung ausschließenden - regelmäßigen Konsum läge und entsprechende Abgrenzungsfragen aufwerfen könnte.
11 
Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung. Vor dem dargelegten naturwissenschaftlichen Hintergrund und der mit diesem kaum vereinbaren Vortrag des Antragstellers zu Konsumvorgängen vor der Polizeikontrolle fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Antragsteller nach den im Polizeibericht festgehaltenen, bei der Kontrolle getroffenen Feststellungen Anzeichen einer akuten Drogenbeeinflussung zeigte in Gestalt fehlender Pupillenreaktion beim Lichtreiztest und deutlichen Lidflatterns. Auch bei der 2 ¾ Stunden später durchgeführten Blutentnahme sind ausweislich des ärztlichen Blutentnahmeprotokolls noch entsprechende Anzeichen („Finger-F.-Probe unsicher“, „Händezittern“) festgestellt worden mit der abschließenden Bemerkung, dass der Untersuchte äußerlich unter Drogeneinfluss zu stehen scheine. Der pauschale Einwand des Antragstellers, die Polizeibeamten seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen, verfängt demgegenüber nicht. Abgesehen davon, dass Anzeichen für Drogenbeeinflussung auch vom Arzt bei der späteren Blutentnahme noch erkannt wurden, dürfte das vom Antragsteller ins Feld geführte rigide Vorgehen der Polizeibeamten bei der Kontrolle („Schließen“ des Antragstellers und seines Beifahrers) durch den im Polizeibericht vom 08.01.2014 angesprochenen Fahndungshintergrund zu erklären sein und lässt nicht den Rückschluss auf - ggf. dienstpflichtwidrige, disziplinarrechtlich zu ahndende - Falschangaben der Polizeibeamten zu. Hinzu kommt, dass die Polizeibeamten deutlichen Marihuanageruch im kontrollierten Fahrzeug wahrgenommen und unstreitig auch eine Tüte mit Marihuana-Inhalt unter dem Beifahrersitz gefunden haben. Dies alles deutet darauf hin, dass der letzte Konsum des Antragstellers noch nicht so lange wie von ihm angegeben zurücklag, dass die psychoaktive Wirkung des THC ungeachtet der Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml im Zeitpunkt der Blutentnahme noch vorhanden war und für den Zeitpunkt der Polizeikontrolle ein höherer THC-Wert als der später gemessene anzunehmen ist. Dass die Reduzierung der THC-Konzentration im Blut, im Unterschied zu Alkohol, nicht linear erfolgt, steht dem entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.02.2006 - 10 S 2519/05 - NJW 2006, 2135; Senatsurteil vom 12.11.2012 - 10 S 3174/10 - a.a.O. Rn. 35, 50 m.w.N.).
12 
Ohne Erfolg beruft der Antragsteller sich auch darauf, dass nach der Senatsrechtsprechung der gemessene THC-Wert maßgeblich sei. Dabei verkennt er, dass der Senat im Zusammenhang mit der Problematik von Messungenauigkeiten und aus diesen etwa abzuleitender Korrekturbedürfnisse ausgesprochen hat, dass insoweit Abzüge nicht geboten sind, wenn die Messung nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie durchgeführt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2012, a.a.O. juris Rn. 36 ff.). Für die Frage des Vorliegens weiterer Eignungszweifel begründender Tatsachen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ergibt sich aus diesen Ausführungen im vorliegenden Fall nichts zugunsten des Antragstellers.
13 
Soweit der Antragsteller die Unterschreitung des für eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG geltenden Grenzwerts von 1,0 ng/ml ins Feld führt, ist dies im vorliegenden präventivpolizeilichen Zusammenhang rechtlich unerheblich, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat.
14 
Auch seine Einlassung, er sei der Behörde und den örtlichen Polizeibeamtem seit 2008 als gelegentlicher Cannabiskonsument bekannt, ohne dass er seither in diesem Zusammenhang verkehrsrechtlich auffällig geworden sei, führt schon wegen der hohen Dunkelziffer unentdeckter Verstöße und wegen der - auf Grund der Feststellungen am 29.12.2013 auch im Raum stehenden - Möglichkeit einer negativen Änderung des Drogenkonsumverhaltens in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu seinen Gunsten weiter.
15 
Soweit der Antragsteller darauf abhebt, man wisse nicht, wem das im Fahrzeug gefundene Cannabis gehört habe und selbst bei Annahme seines Eigentums belege dies keinen Konsum, ist ihm zuzugestehen, dass der Besitz von Cannabis bei isolierter Betrachtung keine Rückschlüsse auf das Fehlen eines Trennungsvermögens zwischen Fahren und Cannabiskonsum rechtfertigt. Eine solche isolierte Betrachtung ist hier mit Blick auf die sonstigen Umstände, insbesondere die Ermittlung von THC im Blutserum und die festgestellten Anzeichen für Drogenbeeinflussung, aber nicht angezeigt. Der vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittene Cannabisbesitz passt vielmehr zum Gesamtbild zeitnahen Cannabiskonsums.
16 
Nach allem sind die zur Debatte stehenden Umstände des Cannabiskonsums durch einen Verkehrsbezug gekennzeichnet, der auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378, juris Rn. 54).
17 
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) auch Surf- und Segelunterricht? Ist es ausreichend, wenn ein solcher Unterricht in mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedsstaats angeboten wird?

2. Ist es für die Annahme eines Schul- oder Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL erforderlich, dass der Unterricht in die Benotung eingeht, oder ist es ausreichend, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa einer Klassenreise?

3. Kann sich die Anerkennung einer Surf- und Segelschule als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den Regelungen des Schul- oder Hochschulrechts ergeben, wonach auch externe Surf- oder Segelkurse Teil des Sportunterrichts oder der Hochschulausbildung von Sportlehrern mit einer Benotung oder einem anderen Leistungsnachweis sind, und/oder einem Gemeinwohlinteresse an sportlicher Betätigung? Ist für eine solche Anerkennung eine unmittelbare oder mittelbare Kostenübernahme durch die Schule oder die Hochschule für die Kurse erforderlich?

4. Stellen Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL dar; wenn ja, ist dafür eine bestimmte Dauer der Betreuung erforderlich?

5. Setzt die Formulierung "von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass der Steuerpflichtige den Unterricht persönlich erteilt?

II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Leistungen des Klägers umsatzsteuerbefreit sind.

2

Der Kläger betreibt zwei Surf- und Segelschulen, eine befindet sich auf A und die andere in B. In B arbeiten in der Hochsaison bis zu fünf und auf A bis zu zehn Surf- und Segellehrer für ihn. Die Saison geht von Ostern bis Ende Oktober. Einige der angestellten Lehrer arbeiten während der Saison Vollzeit, andere nur Teilzeit. 10 % der Kurse unterrichtet der Kläger selbst. Zusätzlich übernimmt er die Organisation, Koordination und die Supervision. Er erzielte in den Streitjahren 2008 bis 2010 Umsätze aus Surf- und Katamarankursen, mit der Verköstigung und Unterbringung von Kursteilnehmern und anderen Personen, der Schulung von Urlaubern, dem Verleih und Verkauf von Surfartikeln in seinen Shops und dem Verkauf im Internethandel. Daneben betreibt der Kläger bei seinem Standort in B ein Café.

3

Auf A gab es Übernachtungsmöglichkeiten. Übernachtet werden konnte in Wohnwagen, einem Gästehaus oder einer Ferienwohnung. Die Übernachtungsmöglichkeiten konnten auch ohne die Teilnahme an den Surf- und Segelkursen genutzt werden. Eine Übernachtung beim Kläger war nicht zwingend für die Teilnahme an den Kursen.

4

Die Surf- und Segelkurse führte der Kläger zum Teil mit Schulklassen, schulischen Sportgruppen und mit Kursen von Universitäten durch. Bei einigen Schulen gehört Surf- und Segelunterricht zum Schulsportprogramm (z.B. bei dem Gymnasium C, der Schule D oder der Berufsbildenden Schule E, der Schule F). Die Surf- und Segelkurse gehen dabei in die Noten ein. Die schulischen Reisen waren zu 80 % Klassenreisen und zu 20 % Sportreisen. In 10 % der Sportreisen haben die Schulen die Kosten für die Surf- und Segelkurse erstattet.

5

Bei einigen Universitäten können im Rahmen der Sportlehrerausbildung ebenfalls Sport- und Segelkurse mit einer Abschlussprüfung in der Wahlfachausbildung absolviert werden (z.B. bei der Universität G). 80 % der Surf- und Segelkurse im Rahmen von Hochschulreisen sind Teil der Sportlehrerausbildung gewesen. Die restlichen 20 % sind im Rahmen des Universitäts-Breitensportprogramms durchgeführt worden, also mit Studenten aus unterschiedlichen Fachbereichen. In 50 % der im Rahmen der Sportlehrerausbildung durchgeführten Reisen haben die Universitäten die Kosten für die Surf- und Segelkurse übernommen.

6

Bezahlt hat immer der Anmelder; gegebenenfalls hat eine Kostenerstattung durch die Schulen oder Universitäten an diesen stattgefunden. Daneben besteht auch die Möglichkeit, für Klassenreisen Zuschüsse vom Jobcenter im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets zu erhalten. Außerdem bot der Kläger Sportcamps und separate Surfkurse an. Der Anteil der Teilnehmer an den Kursen über 27 Jahre betrug in allen drei Streitjahren 10 %.

7

Der Umfang der Surfkurse betrug zwölf Stunden inklusive von zwei Theoriestunden. Diese Zeit wurde auf vier bis fünf Tage oder ein Wochenende verteilt. Anfängerkurse hatten zwischen acht und zehn Teilnehmer. Alle Sportkurse, die im Rahmen der Sportlehrerausbildung und der Sportreisen der Schulen durchgeführt wurden, schlossen mit einer Prüfung ab, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestand. Bei den anderen Kursen musste nicht zwangsläufig eine Prüfung abgelegt werden. Die Kursteilnehmer erhielten von der Surfschule Unterrichtsmaterialien. Mit abgeschlossener Prüfung vom Verband Deutscher Windsurfingschulen (VDWS) konnte nach Abschluss des Surfkurses überall auf der Welt ein Surfboard ausgeliehen werden. Die Schulen des Klägers sind Mitglied im VDWS und verfügten in den Streitjahren über ein sie auszeichnendes Qualitätssiegel des Verbandes. Der VDWS gab sowohl Richtlinien für den Betrieb von Surfschulen im Allgemeinen als auch für die Durchführung der Prüfung in den einzelnen Schulen im Besonderen heraus, diese galten auch für den Kläger. Die Prüfungen in der Surfschule wurden von Lehrpersonal abgenommen, das seinerseits über die entsprechenden notwendigerweise vorzuhaltenden Unterrichtslizenzen verfügte. Prüfungsunterlagen wurden vom VDWS an die einzelnen Verbandsmitglieder ausgegeben. Die Lehrer der Surf- und Segelschule waren ihrerseits selbst verpflichtet, alle drei Jahre an Fortbildungen teilzunehmen.

8

Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), dass die Surf- und Segelschulen des Klägers auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, liegt nicht vor.

9

In den Streitjahren erklärte der Kläger neben steuerpflichtigen umsatzsteuerfreie Umsätze insbesondere für die von ihm mit Schulklassen und Gruppen von Universitäten durchgeführten Surf- und Segelkurse. In diesen erklärten Umsätzen waren in den Umsätzen für Unterrichtsleistungen z.B. auch Surfkurse für Teilnehmer über 27 Jahre enthalten. Außerdem enthielten diese Umsätze auch Umsätze aus der reinen Vermietung von Material an Schulklassen. Die Umsätze für Unterrichtsleistungen betrugen nach der tatsächlichen Verständigung zwischen den Beteiligten in jedem Jahr 57,53 % der vom Kläger erklärten umsatzsteuerfreien Umsätze.

10

Für die Streitjahre führte der Beklagte eine Außenprüfung beim Kläger durch. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfreiheit gem. § 4 Nr. 21 und 23 UStG nicht vorlägen. In diesem Zusammenhang berücksichtigte er zusätzliche Vorsteuern. Wegen näherer Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 3. November 2014 verwiesen. Am 23. Dezember 2014 ergingen entsprechende Änderungsbescheide.

11

Der Kläger legte am 30. Dezember 2014 Einspruch ein, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

12

Am 16. Oktober 2017 hat der Kläger Klage erhoben.

13

Der Beklagte setzte mit den Änderungsbescheiden vom 25. Juli 2018 die tatsächliche Verständigung der Beteiligten aus dem Erörterungstermin vom 12. Juli 2017 um, nach der der Anteil der Übernachtungen zu 7 % im Streitjahr 2010 und weiterer zu berücksichtigender Vorsteuern der Höhe nach bestimmt worden waren.

14

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:

Die von ihm, dem Kläger, angebotenen Kurse seien nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerfrei. Sowohl gegenüber den Schulklassen als auch gegenüber den Breitensportlern gäben die Surfschullehrer ein Rahmenprogramm vor, dessen Einhaltung sie auch überwachten und hinsichtlich dessen sie die Verantwortung trugen. Während der Durchführung der Kurse auf dem Wasser hätten die Lehrer der Surfschule die völlige Aufsicht über die Durchführung der Übungen durch die Kursteilnehmer. Die Lehrer der Schulklassen hätten insoweit keine Möglichkeit der Einflussnahme. Die Kursteilnehmer hätten ausschließlich und vollumfänglich den Anweisungen des Personals der Surfschule Folge zu leisten. Neben der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG könne auch eine Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG geboten sein. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreiten die Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Aus und Fortbildung, sowie die berufliche Umschulung und die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferung von Gegenständen von der Steuer. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde könne hierfür lediglich ein Indiz sein. Sie sei nicht zwingend notwendig. Zwar dürften die Leistungen nicht nur der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Die von ihm, dem Kläger, erbrachten Leistungen stellten jedoch Schulunterricht im Sinne dieser Richtlinie dar.

Bei den Schulklassen ergebe sich die Erziehung bereits aus dem Umstand, dass die Note aus der Prüfung in die Schulnote der betreffenden Kursteilnehmer einfließen könne. In diesem Zusammenhang werde auf die vorgelegten fünf Bescheinigungen von Lehrern und Professoren verwiesen. Unterstützt werde diese Auslegung auch durch die Richtlinien für Schulfahrten. Hiernach förderten Klassenfahrten als wichtiger Bestandteil der schulischen Erziehung und des Bildungsauftrags der Schule das Zusammenleben und gegenseitige Verständnis aller am Schulleben Beteiligten.

15

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuerbescheide 2008, 2009 und 2010, jeweils vom 25. Juli 2018, dahingehend zu ändern, dass
1) die Umsätze, die er durch die Durchführung von Surf- und Segelkursen erzielt hat und
2) die Umsätze, die durch die Beherbergung und Verpflegung der Kursteilnehmer erzielt werden
umsatzsteuerfrei bleiben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht vorlägen. Zwar sei eine Mindestdauer für § 4 Nr. 23 UStG nicht erforderlich. Die vom Kläger gegebenen Surf- und Segelkurse seien jedoch von der tatsächlichen Dauer her nicht ausreichend, da ein Erziehungszweck während dieser Zeit nicht erreicht werden könne. Die vom Kläger angebotenen Kurse seien zudem überwiegend Freizeitgestaltung gewesen.

17

Eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 UStG sei ebenfalls nicht gegeben, weil die dafür erforderliche Bescheinigung von der zuständigen Landesbehörde nicht ausgestellt worden sei. Der Surfschein werde gerade nicht durch staatliche Stellen abgenommen.

Entscheidungsgründe

18

Der Senat legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die im Tenor unter I. bezeichneten Fragen zur Auslegung der MwStSystRL vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.

1. Rechtlicher Rahmen

19

a) Unionsrecht

20

aa) Gemäß Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer:

" ... 

        

h) eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;

        

i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;

        

j) von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht; ...".

        

m) bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;

21

bb) Art. 134 MwStSystRL sieht vor:

        

"In folgenden Fällen sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Art. 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n ausgeschlossen:

        

(a) sie sind für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich;

        

(b) sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden."

22

b) Nationales Recht

23

aa) Gemäß § 4 UStG sind von den unter § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei:

        

Nr. 21:

"       

a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,

aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,

        

b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer

aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder

bb) an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen."

        

Nr. 23:

"       

die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird;"

24

bb) Das Schul- und Hochschulrecht gehört zur Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz der Bundesländer. Exemplarisch wird die rechtliche Situation in Hamburg dargestellt:

aaa) Hamburger Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 15. September 2016 (HmbGVBl. S. 441)

"

§ 4 Bildungspläne

(1) Grundlage für Unterricht und Erziehung sind Bildungspläne für die in diesem

Gesetz festgelegten Schulformen und Bildungsgänge.

§ 31 Beaufsichtigung, Weisungen etc.

(1) Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthalts

auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen

sowie während der Schulausflüge durch Lehrerinnen oder Lehrer zu

beaufsichtigen. Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden,

die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und

abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder

anderen Schaden zufügen können. Zur Beaufsichtigung und zur Unfallverhütung

können Schülerinnen und Schülern Weisungen erteilt werden.

(2) In begründeten Fällen können auch Sorgeberechtigte, andere zum pädagogischen Personal der Schule gehörende Personen, geeignete Schülerinnen und Schüler oder andere geeignete Personen mit der Beaufsichtigung betraut werden, wenn es die Umstände erfordern oder zulassen.

§ 62 Zeugniskonferenz

(1) Aufgaben der Zeugniskonferenz sind die Beratung und Beschlussfassung über

1. den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler sowie

2. die erforderlichen Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren

Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine

andere Schulstufe oder Schulform

auf der Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.

(2) Der Zeugniskonferenz gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler sind

neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur die Lehrkräfte stimmberechtigt,

die sie unterrichtet haben.

bbb) Grundsätze zur Sicherheit im Schulsport vom 1. August 2007

"

8. Für Klettern, Ski alpin und Bootssportarten ist eine der folgenden Befähigungen für die jeweilige

Sportart erforderlich:

- bestandene Prüfung im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienganges Sport,

- erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung der Behörde,

- abgeschlossene Übungsleiter- oder Trainerausbildung eines Fachverbandes des

Deutschen Sport-Bundes (DSB),

- eine von der Behörde im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Befähigung.

In den Wassersportarten muss eine verantwortliche Person retten und wiederbeleben können.

ccc) Richtlinien für Schulfahrten vom 20. April 2016

"

1.1 Schulfahrten tragen wesentlich zur Entwicklung des Schullebens bei. Jede Schule integriert in eigener Verantwortung Ziele und Inhalte der Schulfahrten in ihre Erziehungs- und Unterrichtsarbeit. Wegen der erzieherischen und unterrichtlichen Möglichkeiten sind Aufenthalte in Hamburger Schullandheimen, in Freiluftschulen und in für diesen Zweck gleichermaßen geeigneten Jugendherbergen von besonderer Bedeutung.

3.1 Vorbereitung und Durchführung von Schulfahrten gehören zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Dabei kooperieren die Lehrkräfte - im Regelfall die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, die Kursleiterin oder der Kursleiter bzw. die Tutorin oder der Tutor - eng mit Schülerinnen und Schülern sowie Eltern, die je nach thematischem Schwerpunkt Planungsteile übernehmen.

4. Aufsicht

Die Lehrerinnen und Lehrer sind während der gesamten Schulfahrt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufsichts- und Fürsorgepflicht verpflichtet. Diese muss aktiv, präventiv und kontinuierlich erfolgen. Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen.

8.1 Die für die Schulfahrt erforderlichen Verträge (z. B. mit der Arbeitsgemeinschaft Hamburger Schullandheime, Jugendherbergen, Deutsche Bahn) schließt die Lehrkraft für die Reisegruppe ab, die auch die Kosten trägt. Endgültige Verpflichtungen (z. B. Vertragsunterschriften) geht die Lehrkraft erst ein, wenn die Schulfahrt genehmigt ist und die nach Ziffern 5.2 erforderlichen Zahlungsversprechen sowie die nach Ziffern 5.3 und 5.4 erforderlichen Einverständniserklärungen vorliegen. Die Verauslagung nicht gezahlter Beiträge vor Antritt der Schulfahrt durch die Lehrkraft erfolgt auf eigenes Risiko, solange die erforderlichen Zahlungsversprechen und Einverständniserklärungen nicht vorliegen.

25

2. Rechtliche Würdigung nach nationalem Recht

Die Leistungen des Klägers sind nach nationalem Recht nicht steuerfrei.

26

a) Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG liegen nicht vor (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. März 1974 V R 54/73, BStBl II 1974, 527 zu § 4 Nummer 21 UStG 1967; bestätigt durch BFH-Urteil vom 10. Januar 2008 V R 52/06, BFHE 221, 295, Rz 37).

aa) Die Merkmale des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG sind nicht erfüllt, weil weder eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) noch eine landesrechtliche Erlaubnis vorliegt.

bb) Es liegt auch keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vor.

27

b) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG greift ebenfalls nicht ein. Denn der Kläger ist weder eine Hochschule im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes noch eine öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und aus den Gründen zu II.2.a aa, bb auch keine private Schule oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllt.

28

c) Die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 23 UStG liegen ebenfalls nicht vor.

Die Kurse, die der Kläger in B angeboten hat, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 23 UStG, denn dort hat bereits keine Beherbergung der Teilnehmer durch den Kläger stattgefunden. In B hat der Kläger keine Unterkunftsmöglichkeiten, so dass die Teilnehmer nur zu den jeweiligen Kursen gekommen sind.

Auch die in ... vom Kläger angebotenen Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Beherbergung und Verpflegung der Kursteilnehmer standen, sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerfrei. Die Unterbringung diente teilweise nicht der Erziehung der Teilnehmer der Kurse, sondern nur der Vereinfachung der Organisation, etwa soweit der Hochschulbereich betroffen ist. Soweit mit der Unterbringung eine Erziehung von Jugendlichen im Sinne dieser Vorschrift verbunden sein könnte, etwa im Rahmen von schulischen Klassen- oder Sportunterrichtsreisen, fehlt es jedenfalls an einer Aufnahme der Schüler durch den Kläger. Der Begriff der Aufnahme setzt eine Inobhutnahme und Betreuung mit einer Gesamtverantwortung voraus; einzelne Betreuungsleistungen sind nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteile vom 12. Mai 2009 V R 35/07, BStBl. II 2009, 1032, Rz 23; vom 21. November 2013, V R 11/11, BFH/NV 2014, 803, Rz 23). Für die Beaufsichtigung der Schüler war vorliegend maßgeblich der Lehrer (der Schule) zuständig. Es war gesetzlich ausgeschlossen, dass dieser seine Aufsichtspflicht an andere Personen vollständig delegieren konnte (vgl. § 31 Hamburgisches Schulgesetz, Nr. 4 Richtlinien für Schulfahrten).

29

3. Zur Rechtslage nach Unionsrecht

Nach Auffassung des vorlegenden Senats kommt es in Betracht, dass sich der Kläger auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j und vielleicht auch Buchst. h MwStSystRL berufen kann (zur Berufbarkeit allgemein vergleiche EuGH-Urteil Almos Agrarkülkereskedelmi vom 15. Mai 2014 C-337/13, EU:C:2014:328, Rz 31 f.; BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143, Rz 41).

30

4. Zur 1. Vorlagefrage

31

a) Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Tätigkeit des Klägers die leistungsbezogenen Voraussetzungen sowohl des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i als auch des Buchst. j MwStSystRL in Teilbereichen erfüllt.

32

aa) Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts ist in der MwStSystRL nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH beschränkt er sich aber nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schließt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studierenden zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Die nicht einheitlichen Sprachfassungen des Art. 132 Absatz 1 Buchst. j MwStSystRL sind dabei dahingehend auszulegen, dass es sich bei Schul- und Hochschulunterricht um Unterrichtseinheiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende handeln muss (EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344, Rz 26; Eulitz vom 28. Januar 2010 C-473/08, EU:C:2010:47, Rz 23, 29, 32).

33

bb) Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 10. August 2016 V R 38/15, BFHE 254, 448, Rz 13; vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, Rz 17; vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, Rz 17).

34

cc) Unter dieses Merkmal könnte auch der von dem Kläger erteilte Surf- und Segelunterricht fallen, denn der Erwerb dieser Fähigkeiten dient nicht allein der bloßen Freizeitgestaltung, sondern wird auch im Rahmen schulischer oder universitärer Veranstaltungen durchgeführt.

Für das vorlegende Gericht ist nicht klar, ob sich der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts auf jegliche Aus- und Fortbildung bezieht, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat und auch im Schul- und Hochschulbereich angeboten wird.

Für den Senat ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob aus der grundsätzlichen Möglichkeit des Angebots eines Surf- oder Segelkurses an mindestens einer Schule oder Hochschule auf eine Umsatzsteuerbefreiung für alle Kurse zu folgern ist oder ob nur die Kurse umsatzsteuerbefreit sind, die im Rahmen von schulischen Veranstaltungen oder Hochschulveranstaltungen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sollte in den Blick genommen werden, dass nahezu alle Sportarten oder auch andere Bereiche (z.B. Kochen, Jonglieren, Akrobatik, Tanzen, Theater, Literatur) von zumindest einer Schule als Kurs angeboten werden. Das Schulrecht ist in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt. In Deutschland obliegt es den Bundesländern, Schulgesetze zu erlassen. Innerhalb der Bundesländer haben die einzelnen Schulen große Gestaltungsmöglichkeiten. Durch diese Gestaltungsmöglichkeiten können sie sich gegenüber anderen Schulen im internen Wettbewerb abgrenzen. Dies führt dazu, dass immer mehr "exotische" Kurse angeboten werden. Würde es ausreichen, dass mindestens eine Schule einen Kurs, im Vorlagefall "Surfen", anbietet, damit es sich um Schulunterricht handelt, würde dies dazu führen, dass nahezu alle Bereiche Unterricht sein können. Eine Abgrenzung zur Freizeit wäre dann kaum noch möglich.

35

dd) Eine entsprechend weitgehende Auslegung könnte insbesondere der Wertung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL widersprechen, wonach Einrichtungen mit Gewinnstreben grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit sein sollen, wenn sie Dienstleistungen an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.

Das vorlegende Gericht neigt deshalb dazu, nur den Unterricht als umsatzsteuerfrei anzusehen, der tatsächlich im Rahmen von Schul- und Hochschulunterricht erteilt wird und diese Befreiung nicht auf alle anderen Surf- oder Segelkurse zu erstrecken, insbesondere nicht auf solche Kurse, die sich an einen offenen Teilnehmerkreis wenden und die nur der Freizeitgestaltung dienen.

36

b) Nach Auffassung des Senats stehen der Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL die Beschränkungen in Art. 134 MwStSystRL nicht entgegen. Die Voraussetzungen von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL liegen nicht vor: Es geht um die befreiten Dienstleistungen selbst und nicht um die von der Norm gemeinten Leistungen, die mit der steuerbefreiten Leistung im Zusammenhang stehen. Die Merkmale des Art. 134 Buchst. b MwStSystRL sind nicht erfüllt, weil kein Wettbewerb zu nicht begünstigten Unternehmen besteht; denn im Falle der Anerkennung wären alle anerkannten Surf-und Segelschulen begünstigt, die Schul- oder Hochschulunterricht erbringen.

37

5. zur 2. Vorlagefrage

38

a) Das vorlegende Gericht neigt dazu, dass nur schulische Pflichtveranstaltungen durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien sind, da anderenfalls die Befreiungsvorschrift zu weit ausgelegt werden würde. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob bei der Beurteilung darauf abgestellt werden muss, ob die Absolvierung des Kurses auch in die Notengebung einfließt oder ob z.B. auch schulische Arbeitsgemeinschaften oder Klassenreisen, bei denen Surfkurse angeboten werden, Schulunterricht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL darstellen können. Denn solche schulischen (Pflicht-) Veranstaltungen tragen zur Entwicklung des Schullebens bei und fördern soziale Fähigkeiten der Schüler.

39

b) Nach Auffassung des Senats ist es nicht erforderlich, dass der Kurs am Ende in die Notengebung der Schule einfließt. Andererseits muss aber nicht jede Veranstaltung, die von der Schule organisiert wird, als Unterricht angesehen werden, so dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nur Pflichtveranstaltungen von Schulen, bei denen eine Anwesenheitsverpflichtung besteht, privilegiert werden sollten.

40

6. zur 3. Vorlagefrage

Der Senat hat Zweifel, ob der Kläger als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Art. 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL anzuerkennen ist.

41

a) Der Begriff der Einrichtung ist nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit genug, um auch private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht, wie die des Klägers, zu umfassen (EuGH-Urteile Les Jardins de Jouvence vom 21. Januar 2016 C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 39; MDDP vom 28. November 2013 C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 28; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. vom 26. Mai 2005 C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 35). Dem hat sich der BFH angeschlossen (z.B. BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 28/04, BStBl II 2010, 999, Rz 32).

42

b) Auch der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit schließt nicht aus, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt (EuGH-Urteile Hoffmann vom 3. April 2003 C-144/00, EU:C:2003:192, Rz 38; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 31). Daher stehen Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, Art. 133 und 134 MwStSystRL einer Steuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen, die von nicht öffentlichen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbracht werden, nicht entgegen (EuGH-Urteil MDDP, EU:C:2013:778, Rz 27, 33). Private Einrichtungen müssen allerdings, um anerkannt werden zu können, eine vergleichbare Zielsetzung wie die Einrichtungen des öffentlichen Rechts haben (EuGH-Urteil MDDP, EU:C:2013:778, Rz 35).

43

c) Die Rechtsprechung zur unternehmerbezogenen Anerkennung im Sozialbereich (Art. 132 Absatz 1 Buchst. g MwStSystRL) ist grundsätzlich auch auf den Unterrichtsbereich (Art. 132 Absatz 1 Buchst. i MwStSystRL) zu übertragen (vergleiche z.B. BFH-Urteil vom 18. Februar 2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, Rz 47).

Danach gehören zu den für die Anerkennung im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten das Bestehen spezifischer Vorschriften (z.B. nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften) oder das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen sowie der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil Zimmermann vom 15. November 2012 C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 31; BFH-Urteile vom 10. August 2016 V R 38/15,BFHE 254, 448, Rz 18; vom 25. April 2013 V R 7/11, BStBl II 2013, 976, Rz. 19 ff.).

44

d) Bei der Abwägung steht der Anerkennung des Klägers als Einrichtung mit vergleichbarer Zielrichtung nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht entgegen, dass die Kosten vorliegend überwiegend nicht von staatlichen Kostenträgern übernommen werden, weil das nur einer von mehreren Gesichtspunkten für die Anerkennung als Einrichtung ist (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz 39; BFH-Urteil vom 9. März 2017 V R 39/16, BFHE 257, 456; Rz. 14). Für die Anerkennung könnte aber sprechen, dass nach den Regelungen des Schulrechts auch externe Surf- oder Segelkurse Teil des Sportunterrichts sein können und in diesem Zusammenhang in die Benotung einfließen. Dies verdeutlicht, dass der Staat die Unterrichtsleistung des Klägers im schulischen Zusammenhang anerkennt, auch wenn die Surf- und Segellehrer die Noten nicht eigenständig erteilen, sondern diesbezüglich nur Empfehlungen aussprechen können. Für die Notengebung ist z.B. nach dem Hamburgischen Schulrecht die Zeugniskonferenz als schulisches Gremium zuständig. Dieser Aspekt betrifft aber nur einen Teilbereich der vom Kläger angebotenen Kurse. Gleiches gilt für die zum Teil stattfindende Einbeziehung der Surf- und Segelkurse in die Hochschulausbildung von Sportlehrern. Fraglich erscheint dem Senat auch, ob das Gemeinwohlinteresse an sportlicher Betätigung zusammen mit den vorgenannten Umständen oder unabhängig davon die Anerkennung des Klägers als Einrichtung mit vergleichbarer Zielrichtung rechtfertigen könnte, wenn in dem Blick genommen wird, dass der Kläger sein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt und nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nur Leistungen im Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbracht werden.

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7. zur 4. Vorlagefrage

46

a) Das Gericht neigt dazu, die vom Kläger durchgeführten Surf- und Segelkurse grundsätzlich als eng mit der Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen anzusehen.

47

b) Allerdings sprechen gute Argumente für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass es für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL erforderlich ist, dass dem Betreuenden eine ausschließliche Aufsichtspflicht zukommt und die Betreuung eine gewisse Dauer hat, so dass ein Wochenendkurs bzw. ein Kurs, der nur 12 Stunden dauert, keine Betreuung im Sinne dieser Norm darstellt.

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c) Fraglich ist für den vorlegenden Senat auch, ob die Anforderungen, die an den Begriff der Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL gestellt werden, andere als bei Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sind und ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL lex specialis zu Art. 132 Absatz 1 Buchst. h MwStSystRL ist.

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8. Zur 5. Vorlagefrage

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a) Die MwStSystRL definiert den Begriff des Privatlehrers nicht. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass eine befreite Unterrichtstätigkeit "privat" ausgeübt werden muss (BFH-Beschluss vom 18. November 2015 XI B 61/15, BFH/NV 2016, 435, Rz 22). Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Schul- oder Hochschulunterricht dann im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL von "Privatlehrern erteilt" wird, wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und den Qualifikationen der Unterrichtenden grundsätzlich ein Zusammenhang besteht (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 30, 31). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 38). Dem hat sich der BFH angeschlossen (BFH-Urteil vom 16. März 2017 V R 38/16, Rz. 49).

51

b) aa) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger den Surf- und Segelunterricht "als Privatlehrer erteilt", weil er auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelte und der konkrete Inhalt des von ihm erteilten Unterrichts in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Qualifikationen stand. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die der Unterrichtserteilung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unmittelbar mit den Surf- und Segelschülern oder mit Dritten (zum Beispiel mit deren Schullehrern) bestanden haben (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, Rz 23).

52

bb) Der Senat hat aber Zweifel, ob es mit der in der Überschrift des Kapitel 2 MwStSystRL zum Ausdruck kommenden Zielsetzung der "Steuerbefreiung für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten" in Einklang steht, dass nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL jegliche Aus- und Fortbildung befreit ist, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat und die von Unterrichtenden erteilt wird, die für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln.

53

cc) Auch ist zweifelhaft, ob die Formulierung "durch Privatlehrer erteilt" voraussetzt, dass der Unterricht von dem Steuerpflichtigen selbst erteilt wird oder ob der Steuerpflichtige die Erteilung auch an angestellte Lehrer oder sogar Subunternehmer delegieren kann? Das Gericht neigt dazu, dass die Befreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL eng auszulegen ist, so dass nur die Leistungen zu befreien sind, die der Steuerpflichtige selbst erteilt.

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Zum Rechtsgrund der Vorlage

Die Vorlage beruht auf Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Aussetzung des Verfahrens erfolgt auf Grund der entsprechenden Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am ...1979 geborene Kläger erwarb im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; diese wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis mit den Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.
Am 14.06.2001 führte der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten mit einer Konzentration von 2 ng/ml THC im Blutserum. Die daraufhin vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung führte ausweislich des Eignungsgutachtens vom 23.04.2002 zu dem Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Es lägen trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Jedoch werde die Vorlage von vier politoxikologischen Urinscreenings innerhalb eines Jahres für dringend angezeigt gehalten. Von der Ergreifung entsprechender Maßnahmen sah das Landratsamt ab.
Nach einem Bericht des Polizeireviers Rottweil vom 06.09.2008 wurde der Kläger am 20.08.2008 gegen 20:58 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. In dem Bericht heißt es, bei der Kontrolle habe der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt. Ein DrugControl-Test habe zu einem positiven Ergebnis bei Cannabis geführt. In einem Aktenvermerk des bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten vom 28.08.20008 ist festgehalten, der Kläger habe vor dem Urintest angegeben, mehr als 24 Stunden zuvor einen Joint konsumiert zu haben. Um 21:20 Uhr erfolgte eine Blutentnahme. Die von Prof. Dr. W. durchgeführte Blutuntersuchung kam zum Ergebnis, dass die Blutprobe Konzentrationen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,3 ng/ml, an 11-OH-THC von unter 1,0 ng/ml und an THC-COOH von 16,0 ng/ml aufwies.
Mit Bescheid vom 28.10.2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. In der Begründung verwies es auf das Ergebnis des Blutgutachtens sowie darauf, dass der Kläger nach einem bewussten Konsum von Cannabis sein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden gewesen sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen sei, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt sei.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei nicht ersichtlich, worauf das Landratsamt die Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums stütze. Ferner müssten in dem hier relevanten Bereich zwischen 1,0 und 1,5 ng/ml für THC Konfidenzintervalle berücksichtigt werden, die bei Zugrundelegung der angenommenen Wirkstoffkonzentration von 1,3 ng/ml keinesfalls ausschlössen, dass die wahre Konzentration in der Blutprobe deutlich unter 1,0 ng/ml gelegen habe. Insoweit werde auf ein in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattetes Gutachten des besonders sachkundigen Prof. Dr. B. vom 20.08.2008 Bezug genommen.
Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2009 (1 K 116/09) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2009 (10 S 604/09) zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Landratsamt sei zu Recht von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des einmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedürfe es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen des Betroffenen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. An solchen Darlegungen des Klägers fehle es. Die festgestellte Cannabiskonzentration belege, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermöge. Selbst bei Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 30 % wegen Messungenauigkeiten sei immer noch von einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml auszugehen.
Am 03.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28.10.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er auf sein Widerspruchsvorbringen verwiesen.
10 
Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die Gründe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es sei für das vorliegende Verfahren unerheblich, wenn das Amtsgericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Anschluss an den dort gehörten Gutachter festgestellt habe, von einer wahrnehmbaren Wirkung der Substanzen beim Kläger während seiner Fahrt habe nicht ausgegangen werden können. Die maßgebliche Frage, ob ein Fahrer zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahrer trennen könne, sei dann zu verneinen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blut gefahren sei. Die Anknüpfung an diese objektive Tatsache finde ihre Rechtfertigung darin, dass das Fahrerlaubnisrecht eine Spezialmaterie des Rechts der Gefahrenabwehr darstelle und anders als das Straf- und Ordnungswidrig-keitenrecht nicht der Ahndung der Schuld, sondern der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene. Die Fahreignung des Betreffenden fehle schon deshalb, weil er als Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis Cannabis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe angesichts der Tatsache, dass bei der später entnommenen Blutprobe ein Wert von 1,3 ng/ml THC festgestellt worden sei, nicht in Frage. Der bei der Blutuntersuchung tätig gewordene Gutachter Prof. Dr. W. habe sich wissenschaftlich mit der Verlässlichkeit vom Labor festgestellter Konzentrationswerte befasst (NZV 2007, 498). Ausgehend von einem wohl anerkannten Konfidenzniveau von 90 % bei Konfidenzintervallen von 0,4 ng/ml bis 1,0 ng/ml (entspreche halbseitigen Konfidenzintervallen von 0,2 ng/ml bis 0,5 ng/ml) habe er für die hier festgestellte Konzentration von 1,3 ng/ml eine Wahrscheinlichkeit von 83,82 % bis 99,32 % - im Mittel also über 90 % - errechnet, dass der Wert von 1,0 ng/ml überschritten worden sei. Soweit der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, die Behandlung von Cannabiskonsumenten bei der Frage der Fahreignung verstoße mit Blick auf Alkoholkonsumenten gegen den Gleichheitssatz, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, das einen Gleichheitsverstoß verneint habe.
11 
Gegen das ihm am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.04.2010 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss des Senats vom 24.11.2011 ist die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Hinblick darauf zugelassen worden, dass der Kläger die Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe mit der festgestellten THC-Konzentration von 1,3 ng/ml den Beweis mangelnden Trennungsvermögens geliefert, unter Hinweis auf möglicherweise entscheidungserhebliche Messungenauigkeiten noch hinreichend substantiiert in Zweifel gezogen habe. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet und ergänzend vorgetragen: Das Verwaltungsgericht bestätige in seinen Entscheidungsgründen selbst die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Messungenauigkeiten und werfe zugleich die Frage auf, ob eine - die Untergrenze der Wahrscheinlichkeitsrechnung markierende - Wahrscheinlichkeit von 83,82 % für die Annahme eines Überschreitens des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ausreiche, um mit der nach Maßgabe des § 24 VwVfG erforderlichen Sicherheit diese Tatsache der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Sodann sei eine unaufgelöste Divergenz zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu konstatieren, soweit es um die rechtliche Würdigung von Sachverhalten gehe, bei denen der betreffende Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer Wirkstoffkonzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC angetroffen werde. In einer solchen Fallkonstellation sei mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung des gelegentlich Cannabis konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers gerechtfertigt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) eine wissenschaftliche Untersuchung von Drasch et al. herangezogen habe, die konzeptionelle und inhaltliche Mängel aufweise. Die der Studie „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabiseinwirkung“ zugrunde gelegten Untersuchungsmaterialien und -methoden seien schon deswegen mit aktuellen Ergebnissen der Cannabisforschung nicht mehr in Einklang zu bringen, weil das verwendete Tatsachenmaterial aus den Jahren 2001 und 2004 datiere und als überholt anzusehen sei. An den angewandten Methoden habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.01.2006 (11 Cs 05.1711) zutreffende Kritik geübt. Bei Konzentrationen zwischen 0,5 und 1,0 ng/ml THC seien unter realistischen Konsum- und Verkehrsbedingungen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung anzunehmen, und bei Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC sei keine signifikante Erhöhung eines spezifischen Risikos einer relevanten Beeinträchtigung der psychophysiologischen Fähigkeiten des Konsumenten und Kraftfahrzeugführers zu befürchten. Werde dies durch eine gebotene sachverständige, den aktuellen Erkenntnisstand berücksichtigende Untersuchung bestätigt, so könne die einschlägige bisherige Rechtsprechung des Senats nicht aufrechterhalten werden. Unter Berücksichtigung der dogmatischen Konzeption der Fahrerlaubnis-Verordnung als Gefahrenabwehrinstrument könnte es nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden, ohne weitere entsprechende Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV bereits bei Konzentrationswerten von THC unter 2,0 ng/ml die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28. Oktober 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. August 2009 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er hält dem Kläger entgegen, die Wahrscheinlichkeit von im Mittel mehr als 90 %, dass der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC überschritten worden sei, genüge für die Annahme mangelnden Trennungsvermögens. Der Kläger übersehe insoweit, dass es im vorliegenden Verfahren nicht - wie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht - um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern dass die behördliche Verfügung der Gefahrenabwehr diene. Im Hinblick darauf könnte selbst dann, wenn der Wert von 1,0 ng/ml THC unterschritten worden wäre, nach der Rechtsprechung des Senats keine Fahreignung angenommen werden. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 27.03.2006 (10 S 2519/05) ausgeführt, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen nur gegeben sei, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Der Kläger habe sich aber auch unter Berücksichtigung einer Messwertungenauigkeit nicht sicher sein können, unter dem Wert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein. Dass bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers gegeben sei, sei entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft. Den Wert von 1,0 ng/ml THC hätten auch die Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 zu § 24a StVG sowie das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2004, 349, 351) zugrunde gelegt. Eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml sei nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen, die auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) herangezogen habe, zumindest als möglich anzusehen.
17 
Mit Beschluss vom 21.05.2012 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zu den Fragen, inwieweit Messwerte für THC, 11-OH-THC und THC-COOH Rückschlüsse auf ein anzunehmendes Konsumverhalten (gelegentlicher, regelmäßiger Konsum) zulassen sowie ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Auf das von Privatdozent Dr. rer. nat. Dipl.-Chemiker A., Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete Gutachten vom 27.07.2012 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung (s. Anlage zur Sitzungsniederschrift) wird Bezug genommen.
18 
Der Kläger führt zum Gutachtenergebnis (Frage 1 b) aus, unter Berücksichtigung der drei Dimensionen eines Cannabiskonsums (Menge pro Einnahme, Dauer und Häufigkeit) sei es sogar möglich, mit einer entsprechend massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge bei einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständlichen Wirkstoffkonzentrationen zu erreichen. Zur verkehrsrelevanten Beeinträchtigung bei einem bestimmten Konsumverhalten (Frage 2) macht er geltend, über das vom Gutachter vertretene Ergebnis einer Beeinträchtigung ab 2,0 ng/ml THC hinaus gebe es auch Literaturstimmen (Berghaus 2002 und Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen), die eine entsprechende Wirkung erst ab 5 bzw. 3 ng/ml ansetzten.
19 
Der Beklagte hält dem entgegen, der Gutachter schließe gerade nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigerer THC-Serumkonzentration als 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Senats genüge daher der beim Kläger festgestellte THC-Wert für die Annahme unzureichender Trennung zwischen Konsum und Fahren.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)