Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. März 2015 - 7 K 3375/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist niedergelassene Ärztin für Radiologie in S. .
3Mit ihrer Praxis am Standort C.---straße 17 in 00000 S. nahm sie als Mitglied der Screeningeinheit fünf (SE 5) an freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs teil, was ihr die Bezirksregierung E mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung untersagt.
4Mit Bescheid vom 10. März 2010 genehmigte die Bezirksregierung E den programmverantwortlichen Ärzten (PVÄ) - Herrn Doktor N. T. und Frau Doktor S1. U. - den Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Rahmen des Mammographie-Screenings mit dem Gerät „Planmed Sophie Classic“ am Standort der Klägerin. Die Genehmigung war befristet bis zum 28. Februar 2015. Nach einer weiteren Nebenbestimmung im Bescheid, erlischt die Genehmigung unmittelbar, falls keine Rezertifizierung der Screening-Einheit erfolgt.
5Die Kooperationsgemeinschaft Mammographie in Berlin teilte mit Schreiben vom 20. Februar 2012 den Programmverantwortlichen Ärzten mit, dass das dritte Rezertifizierungs- verfahren am 26. September 2011 mit der Auflage ausgesetzt worden sei, eine Kompetenzanpassung zur Hebung eines gravierenden Mangels in der Screeningeinheit durchzuführen. Dies sei nun fristgemäß erfüllt so dass eine zeitlich befristete mobile Versorgung der anspruchsberechtigten Frauen des bisherigen Standortes ME 4 S. durch näher bezeichnete Mammobile sichergestellt würde. Zuvor hatte bereits die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein mit Bescheiden vom 14. Dezember 2011 an die Programmverantwortlichen Ärzte die Erlaubnis zum Einsatz eines Mammobils in S. im Rahmen des Mammographie-Screenings erteilt.
6Mit E-Mail vom 8. März 2012 teilte die Programmverantwortliche Ärztin Dr. U. der Bezirksregierung mit, dass der Standort S. -M. nicht mehr am Screening beteiligt sei und bat um Hinweise zum weiteren Vorgehen.
7Mit E-Mail vom 8. März 2012 teilte die Bezirksregierung Frau Dr. U. mit, dass mit der fehlenden Rezertifizierung der Screeningeinheit die Genehmigung M 19/10 unmittelbar erloschen sei. Sie sehe ihre Mitteilung als solche nach § 3 Abs. 8 der Röntgenverordnung an.
8Mit E-Mail vom 3. September 2012 teilte die Klägerin der Bezirksregierung mit, die PVÄ betrieben in S. auf der C1.---straße einen Konkurrenzstandort im Mammographie-Screening. Dies sei unlauterer Wettbewerb, da die zur Untersuchung eingeladenen Frauen die Standorte für identisch halten könnten. Im Übrigen werde sie die weiter von ihr gefertigten Aufnahmen im Screeningverfahren an die PVÄ per Nachnahme zur weiteren Befundung und Abrechnung weiterleiten.
9Mit Schreiben vom 14. September 2012 hörte die Bezirksregierung die Klägerin nach § 28 VwVfG zur beabsichtigten Untersagung des Betriebs der Mammographie-Röntgeneinrichtung im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms an. Hierzu wurde ausgeführt, Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bedürften nach § 25 Abs. 1 RöV der Zulassung. Diese sei durch AV vom 20. Januar 2009 erfolgt. Für die Durchführung des Mammographie-Screening-Programms erhielten nach Anlage 9.2 BMV/Ä-EKV die Programmverantwortlichen Ärzte einen Versorgungsauftrag von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Diese PVÄ könnten weitere radiologische Praxen, sog. Mammographieeinheiten hinzuziehen. So sei dies geschehen mit der Bergstr. 17 in S. . Entsprechend der o.g. Allgemeinverfügung sei der Betrieb der digitalen Mammographie-Röntgeneinrichtung genehmigungspflichtig und könne nur dem Strahlenschutzverantwortlichen/PVÄ unabhängig vom Standort der Mammographie-Röntgeneinrichtung erteilt werden. Die Genehmigung für diesen Standort sei vom PVÄ nicht mehr benötigt und daher erloschen. Eine Untersuchung nach § 25 Abs. 1 RöV sei an ihrem Standort nicht mehr zulässig. Nach § 23 Abs. 2 RöV dürfe Röntgenstrahlung am Menschen nur angewandt werden, wenn ein auf dem Anwendungsgebiet fachkundiger Arzt die rechtfertigende Indikation stelle.
10Mit Schreiben vom 22. September 2012 teilte die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein der Bezirksregierung E mit, dass sie in den vergangenen Tagen von mehreren Fällen Kenntnis erlangt habe, in denen die Klägerin bei Frauen die zum Mammographie Screening an den zertifizierten Standort C1.---straße 12-16 in S. eingeladen worden waren, in ihren Räumlichkeiten Mammographieen durchgeführt habe. Offensichtlich sei es so, dass Frauen, die in der Vergangenheit in die Räumlichkeiten der Klägerin zum Screening eingeladen worden waren, nunmehr bei einer erneuten Einladung die gleichen Räumlichkeiten wieder aufsuchten, ohne die Einladung mit der neuen Adresse genau zu lesen. Obwohl die Klägerin nicht mehr berechtigt sei am Mammographie Screening Programm teilzunehmen, informiere sie die Frauen, die bei ihr vorstellig würden, jedoch nicht über die Änderung sondern fertige entsprechende Mammographieaufnahmen an. Diese leite sie dann an die Programmverantwortlichen Ärzte weiter.Die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein habe die Klägerin über die Sach- und Rechtslage noch einmal im Detail informiert müsse jedoch feststellen, dass entsprechende Vorfälle auch zu Beginn dieser Woche wiederholt hätten. Die Klägerin kündigte ihre Räumlichkeiten auf ihrer Homepage auch weiterhin als Einrichtung für das Mammographie Screening an. Des Weiteren habe sie in einem Schreiben vom 31. August 2012 an die am Mammographie Screening beteiligten Kolleginnen und Kollegen in der Region C2. Land angekündigt, ab Mitte September alle anspruchsberechtigten Frauen, die an ihrem Standort vorstellig würden, entsprechend zu untersuchen.Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin außerhalb des Mammographie Screening Programms indikationslos Frauen mit ionisierenden Strahlen behandele, bitte die kassenärztliche Vereinigung zu prüfen, welche Handhabe oder Mittel seitens der Bezirksregierung bestehen, dagegen vorzugehen.
11Die Klägerin machte mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 gegenüber der Bezirksregierung geltend, dass die Genehmigung M 19/10 nach § 3 Röntgenverordnung vom 10. März 2010 befristet bis zum 28. Februar 2015 noch wirksam sei. Das Erlöschen der Genehmigung setze voraus, dass auch der Versorgungsauftrag beendet sei. Den Programmverantwortlichen Ärzten sei jedoch der Versorgungsauftrag nicht entzogen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Genehmigung durch Nichtgebrauch erlösche. Sie sei nach wie vor als Strahlenschutzbeauftragte für den Standort bestellt. Für die kurative Tätigkeit als Radiologen besitze sie die Fachkunde und sei damit auch befugt die Indikation zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen nach der Röntgenverordnung zu stellen. Dies sei auch nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig. Für das Mammographie Screening benötige sie keine weitere Genehmigung. Im Übrigen mache sie darauf aufmerksam, dass bestimmte Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid nicht eingehalten würden. Die Programmverantwortlichen Ärzte hätten den Versorgungsauftrag bereits Ende September 2011 eingestellt, nicht erst seit dem 8. März 2012. Diese Stilllegung der Mammographie Röntgeneinrichtung hätten die Programmverantwortlichen Ärzte entgegen der Regelungen der Genehmigung nicht der Bezirksregierung mitgeteilt. Sie habe als Strahlenschutzbeauftragte mehrere Vorschläge und Eingaben gemacht, die nicht beachtet worden seien.
12Mit Schreiben vom zwar 20. Oktober 2012 teilten die Programmverantwortlichen Ärzte Dr. med. T. und Dr. med. U. der Bezirksregierung mit, dass spätestens zum 1. Dezember 2011 der Gesellschafter Apparategemeinschaft S. aus der Screening GbR aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden sei. Darum habe die Mammographieeinheit S. C.---straße 17 nicht mehr für die Erbringung der Mammographie für Teilnehmerinnen aus S. und Umgebung herangezogen werden können. Die von der Bezirksregierung am 10. März 2010 ausgesprochene Genehmigung M 19/10 für den Standort S. , C.---straße 17, verliere daher ihre Notwendigkeit. Sie reichten sie daher im Original zurück.
13Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 machte die Klägerin noch geltend, dass die notwendige Rezertifizierung der Mammographieeinheit fünf bis zum 31. Dezember 2011 nicht erfolgt sei. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Versorgungsauftrag nicht wahrgenommen worden sei und damit alle erteilten Genehmigungen erloschen seien. Die Aufsichtsbehörde hätte daher gegenüber allen Genehmigungsinhabern tätig werden müssen, insbesondere weil die darin enthaltenen Auflagen nicht erfüllt worden seien. Damit liege eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin auf der Hand. Die Bezirksregierung werde aufgefordert ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen.
14Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2013 ordnete die Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber der Klägerin nach § 19 Abs. 3 AtG i.V.m. § 3 Röntgenverordnung an, dass mit der näher bezeichneten Röntgeneinrichtung keine Aufnahmen im Rahmen des Mammographie Screening Programms gefertigt werden dürften. Ferner setzte sie eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 400 Euro gegenüber der Klägerin fest und drohe ein Zwangsgeld von 2.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an.Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betrieb der Röntgeneinrichtung der Klägerin im Rahmen des Mammographie Screening Programms durch die Programmverantwortlichen Ärzte am 8. März 2012 für beendet erklärt worden sei. Eine Genehmigung zum Betrieb der genannten Röntgeneinrichtung im Rahmen des Mammographie Screening Programms habe somit nicht mehr vorgelegen. Da sie auch weiterhin im Rahmen des Mammographie Screening Programms weitere Aufnahmen an Patienten durchführe, sei der Erlass der Ordnungsverfügung erforderlich gewesen.Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist die Ordnungsverfügung den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. März 2013 zugegangen.
15Die Klägerin hat am 26. März 2013 Klage erhoben. Sie macht geltend, der Betrieb der Röntgeneinrichtung sei den Programmverantwortlichen Ärzten genehmigt worden und diese Genehmigung sei nicht zurückgenommen worden.
16Die Beklagte sei nicht befugt Anordnungen zu erlassen, die die ärztliche Berufsausübung betreffen. Dies stelle einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar und sei mit den Aufgaben der Bezirksregierung in Bezug auf die Einhaltung des Strahlenschutzes nicht zu vereinbaren.
17Sie habe die Mammographie Einrichtung „Planmed T1. Classic“ auch nicht abgemeldet. Das seit 2010 in Betrieb befindliche Gerät befinde sich weiter am Standort C.---straße 17 in S. . Sie übe ihre ärztliche Tätigkeit als niedergelassene Radiologen nicht mehr im Rahmen der bisherigen Praxis aus, sondern sei seit dem 1. Januar 2014 im privatärztlichen Behandlungszentrum der Stiftung U1. in S. tätig. Denn der Berufungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein habe im April 2013 hier die Zulassung als Radiologen zur vertragsärztlichen Versorgung entzog.
18Das auf Betreiben der Bezirksregierung eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung sei mittlerweile eingestellt worden.
19Die Bezirksregierung E habe, wie auch die übrigen Beteiligten, sich persönliche Interessen der Programmverantwortlichen Ärzte zu eigen gemacht, indem sie ohne Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen eine neue Betriebsgenehmigung nach § 3 Röntgenverordnung für einen anderen Standort in S. erteilt habe. Damit habe sie sich an unlauterem Wettbewerb beteiligt zum wirtschaftlichen Schaden des seit 2007 an den Einnahmen des Mammographie Screening Programms beteiligten Standortes S. C.---straße 17 und seiner Eigentümerin, der Klägerin.
20Die Klägerin beantragt,
21- 1.22
die Ordnungsverfügung der Beklagten aufzuheben und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt für nichtig zu erklären,
- 2.23
festzustellen, dass die Bezirksregierung Düsseldorf durch den Erlass der streitigen Ordnungsverfügung Verwaltungsvorschriften verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht hat gegenüber der Strahlenschutzbeauftragten und Standortinhaberin Frau Dr. I. ,
- 3.24
die Bezirksregierung E als zuständige Verwaltungsbehörde zu verpflichten, eine Ordnungsverfügung entsprechend des Bußgeldkatalogs gegen den Inhaber der Genehmigung nach § 3 Röntgenverordnung M 19/10 wegen Verletzung der Auflagen zu erlassen und die bestehende Genehmigung über die Frist vom 28. Februar 2015 hinaus zu verlängern,
- 4.25
die Bezirksregierung E als zuständige Verwaltungsbehörde zu verpflichten, die im Mai 2012 dem PVÄ der Screeningseinheit 5 erteilte Betriebsgenehmigung nach § 3 Röntgenverordnung für ein anderes Mammographiegerät an einem konkreten Mammographiestandort in S. aufzuheben wegen Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes aufgrund des Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen und Nichteinhaltung des Verfahrensweges.
Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen
28und führt zur Begründung aus, die Klägerin habe seit der Zustellung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wohl keine weiteren Aufnahmen im Rahmen des Screeningsprogramms angefertigt. Ferner habe die Klägerin am 4. Februar 2014 die von der Ordnungsverfügung Betroffene Röntgeneinrichtung „T1. Classic“ schriftlich abgemeldet. Zur Überprüfung der Abmeldung sei die Praxis am Standort C.---straße 17 in S. wiederholt aufgesucht worden. Im Ergebnis festgestellt worden, dass sich am Standort C.---straße 17 in S. nur ein Büro befinde, das überwiegend der Terminvergabe und der Abwicklung von administrativen Tätigkeiten diene und in dem nach Auskunft der dort tätigen Bürokraft keine Röntgentätigkeit mehr ausgeübt werde. Die Bezirksregierung siehe daher die Ordnungsverfügung als erfüllt an. Mit der Abmeldung der Röntgeneinrichtung am Standort C.---straße 17 in S. durch die Klägerin bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage mehr.
29Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf und der Akten der Staatsanwaltschaft Wuppertal im Verfahren 45 Js 101/12 Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die Klage hat keinen Erfolg.
33Die Klage ist mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen bereits überwiegend unzulässig.
34Keinen durchgreifenden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit begegnet allerdings die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Anfechtung der streitigen Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E vom 12. Februar 2013. Das Gericht versteht diesen Antrag trotz seines weitergehenden Wortlautes als bloßen Anfechtungsantrag nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Soweit darüber hinaus mit dem Antrag eine Nichtigerklärung begehrt wird, wird dies - mangels jeglichem über die aus der Anfechtung im Erfolgsfalle folgenden Aufhebung für die Klägerin hinausgehenden Nutzen - bei verständiger Würdigung als vertiefender Vortrag verstanden. Für diesen Anfechtungsantrag fehlt der Klägerin auch nicht, wie die Beklagte meint, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Anordnung, mit der in der Ordnungsverfügung genau benannten Röntgeneinrichtung „T1. Classic“ keine Aufnahmen im Rahmen des Mammographie Screening Programms zu fertigen, hat sich nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Zum Einen hat sich die Annahme der Beklagten, die Klägerin verfüge nicht mehr über dieses Gerät, in der mündlichen Verhandlung als nicht zutreffend herausgestellt. Zum Anderen ist der Regelungsgehalt der angefochtenen Untersagungsverfügung auch nicht durch den Ablauf der befristeten Gültigkeit der Genehmigung M 19/10 am 28. Februar 2015 gegenstandslos geworden. Denn die Begründung der Untersagungsverfügung fußt gerade auf der Rechtsansicht, dass die Klägerin schon zuvor keine Genehmigung zum Mammographie Screening inne hatte, unabhängig von der Befristung der zu Grunde liegenden Genehmigung. Darüber hinaus konkretisiert die Unterlassensanordnung anlässlich der aktenkundigen weiteren von der Klägerin durchgeführten Mammographie-Screenings das Verbot des genehmigungslosen Betriebs einer Röntgeneinrichtung (§ 3 Abs. 1 RöV). Dass nach Erlass der Ordnungsverfügung keine Aufnahmen im Rahmen des Mammographie-Screenings mehr aktenkundig wurden, führt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zur Erledigung der Untersagungsverfügung, da sich der Regelungsgehalt nicht in einer einmaligen Untersagung erschöpft, sondern auf unbestimmte Zeit in die Zukunft gerichtet ist.Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Anfechtungsantrages liegen auch im Übrigen vor.
35Die als Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Ordnungsverfügung ist nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der (zulässigen) Anfechtungsklage unzulässig. Soweit mit diesem Antrag die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach begehrt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet. Gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift steht hierzu der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung.
36Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3. die Bezirksregierung E verpflichtet wissen will, einen Bußgeldbescheid gegen Dritte zu erlassen, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg nicht gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Nach § 46 Abs. 7 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) entscheiden die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG, diese Rechtsstreite sind also ausdrücklich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Im Übrigen findet in Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG ein Klageerzwingungsverfahren nicht statt, und selbst wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschlösse, wäre die Klägerin hierzu nicht befugt. Denn nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO steht das Recht ein Klageerzwingungsverfahren zu betreiben nur dem Verletzten zu. Dass die durch Dritte möglicherweise nicht eingehaltenen Auflagen einer Genehmigung dem Schutz der Klägerin dienen, und sie durch deren Nichtbeachtung (in ihren Rechten) verletzt wäre, hat sie schon nicht dargetan.Auch das weitere im Klageantrag zu 3. enthaltene Begehren, die Beklagte verpflichtet wissen zu wollen, die (spätestens) am 28. Februar 2015 ungültig gewordene Genehmigung M 19/10 zu verlängern, ist als Verpflichtungsantrag schon unzulässig, weil die Klägerin einen entsprechenden Antrag nicht zuvor bei der Beklagten gestellt hat und deswegen keiner gerichtlichen Hilfe bedarf. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ihr für dieses Begehren ‑ die Verlängerung einer an Dritte gerichteten Genehmigung - eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde.
37Der Klägerin kommt auch keine Klagebefugnis für das Anfechtungsbegehren (Antrag zu 4.) gegen eine den Programmverantwortlichen Ärzten möglicherweise im Mai 2012 erteilte Genehmigung eines anderen Standortes in der Screeningeinheit 5 zu, da die Klägerin keine Verletzung eigener Rechte hierdurch geltend macht (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insoweit rügt sie lediglich das angebliche Fehlen der Genehmigungsvoraussetzzungen und die Nichteinhaltung des Verfahrenswegs. Zwar haben auch Verwaltungsverfahren grundrechtssichernde Funktionen, die Klägerin hat aber schon keine eigenen Rechte benannt, die durch angeblich verletzte Verfahrensvorschriften geschützt würden. Eine wettbewerbsschützende Funktion steht bei den Vorschriften des Atomgesetzes und der Röntgenverordnung jedenfalls nicht im Vordergrund, wenn der Antrag hierauf abzielen sollte.
38Die mithin nur hinsichtlich des Anfechtungsantrages gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E vom 12. Februar 2013 zulässige Klage ist unbegründet. Die Untersagung der Fertigung von Aufnahmen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms mit der Röntgeneinrichtung
39T1. Classic des Herstellers Planmed, Fabrik Nr.: VACVMD 31681, System CR, Serien Nr.: 06762651, Max Format: 24 cm x 30 cm,
40gegenüber der Klägerin ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Bezirksregierung konnte diese Anordnung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 3 Atomgesetz (AtG)
41Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, BGBl. I S. 1565, zuletzt geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz und anderer Gesetze vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313;
42in Verbindung mit § 3 Röntgenverordnung (RöV)
43Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003, BGBl. I S. 604, zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014, BGBl. I S. 2010;
44stützen, hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 40 VwVfG).
45Nach § 19 Abs. 3 AtG kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Nach § 3 Abs. 1 Röntgenverordnung - einer aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Verordnung - bedarf derjenige einer Genehmigung, der eine Röntgeneinrichtung betreibt. Für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen müssen gemäß Abs. 3 der Vorschrift noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Und für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 RöV müssen gemäß Abs. 4a der Vorschrift weitere Voraussetzungen gegeben sein.Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Fertigung von Aufnahmen im Rahmen des Mammographie Screening Programms nach diesen Vorschriften genehmigungspflichtig ist. Denn es handelt sich um freiwillige Röntgenreihenuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei besonders betroffenen Personengruppen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 RöV, die durch die obersten Landesgesundheitsbehörden zugelassen sind. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.Zu Recht legte die Beklagte auch zu Grunde, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 12. Februar 2013 die Anfertigung von Aufnahmen im Rahmen des Mammographie Screening Programms durch die Klägerin nicht mehr von der mit Datum vom 10. März 2010 erlassenen Genehmigung M 19/10 gedeckt war. Mit dieser Genehmigung hatte die Bezirksregierung Düsseldorf den Programmverantwortlichen Ärzten Dr. N. T. und Dr. S1. U. für die Durchführung zur freiwilligen Röntgenreihenuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei besonders betroffenen Personengruppen die Erlaubnis erteilt, die Mammographie Röntgeneinrichtung „T1. Classic des Herstellers Q. , Fabrik Nr.: VACVMD 31681, System CR, Serien Nr.: 06762651, Max Format: 24 cm x 30 cm,“ am Standort der Klägerin C.---straße 17 in S. zu betreiben und zugleich die Klägerin als Strahlenschutzbeauftragte für den Betriebsort bestellt.Diese Genehmigung M 19/10 ist jedenfalls durch den Verzicht der Genehmigungsinhaber mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 unwirksam geworden. Mit diesem Schreiben der Programmverantwortlichen Ärzte hatten sie die Genehmigung im Original an die Bezirksregierung zurückgereicht, weil sie davon keinen Gebrauch mehr machen wollten. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, soweit er sich - unter anderem - nicht auf andere Weise erledigt hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Erledigung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Bestand nicht zugleich auch im öffentlichen Interesse oder im rechtlich geschützten Interesse Dritter liegt, auch durch Verzicht des Berechtigten herbeigeführt werden kann.
46BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, - 4 C 36.86 -, in NVwZ 1990, S. 464ff, juris; vgl. auch Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, zu § 43 Rz. 41a, 14. Aufl. 2013, München.
47Mit diesem Verzicht hatten die Programmverantwortlichen Ärzte letztlich auch nur nachvollzogen, dass das Mammographie Screening am Standort der Praxis der Klägerin bereits zum 24. Oktober 2011 eingestellt worden war. Ob damit auch noch andere Zwecke verfolgt wurden, spielt insofern keine Rolle. Die damit einhergehende Erledigung der Genehmigung M 19/10 widerspricht auch nicht den in dieser Genehmigung vorhandenen Regelungen. Denn durch die ihr beigefügten Nebenbestimmungen war die Geltung dieser Genehmigung bereits zeitlich bis zum 28. Februar 2015 befristet. Darüber hinaus enthielt die Genehmigung die Regelung, dass sie unmittelbar erlöschen solle, falls keine Rezertifizierung der Screeningseinheit erfolge. Ferner enthielt sie die Regelung, dass von dieser Genehmigung kein Gebrauch mehr gemacht werden könne, wenn die Zulassung nach § 25 Abs. 1 S. 2 Röntgenverordnung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Befristung nicht verlängert oder keine Neuzulassung erteilt werde. Außerdem war die Genehmigung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt nachträglicher Auflagen unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 17 AtomG erteilt.Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Genehmigung M 19/10 bereits bei ihrem Erlass nicht unbedingt und zeitlich unbeschränkt sollte Geltung beanspruchen können, sodass ein wirksamer Verzicht auf die Genehmigung durch die Genehmigungsinhaber zulässig ist.Wollte man dem Umstand, dass die Genehmigung sich auf die Röntgeneinrichtung der Klägerin am Standort ihrer Praxis bezog, eine drittschützende Wirkung beimessen,
48die das erkennende Gericht wegen der reinen Beauftragung der Klägerin mit den zu fertigenden Aufnahmen in der Screeningeinheit 5 nicht zu erkennen vermag,
49die einem wirksamen Verzicht möglicherweise entgegenstünde, änderte dies nichts daran, dass die Klägerin sich nicht mehr auf die Genehmigung M 19/10 berufen konnte.Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die für den 31. Dezember 2011 erforderliche Rezertifizierung der Screeningeinheit 5 nicht erfolgt ist. Vielmehr hatte die zuständige Stelle das Rezertifizierungsverfahren ausgesetzt, um Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Die Genehmigung M 19/10 enthielt die Nebenbestimmung:
50„Die Genehmigung erlischt unmittelbar, falls keine Rezertifizierung der Screening-Einheit erfolgt.“
51Es handelt sich dabei um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, an deren Wirksamkeit oder inhaltlicher Bestimmtheit keine Zweifel bestehen. Durch die Formulierung unter Verwendung des Wortes „unmittelbar“ wird hinreichend deutlich, dass die Rechtsfolge „Erlöschen“ ohne weiteres Zutun durch den objektiven Eintritt der Bedingung eintreten sollte. Nach Sinn und Zweck der Regelung lässt sich der Eintritt der Bedingung in zeitlicher Hinsicht nur so verstehen, dass zum Zeitpunkt in dem eine Rezertifizierung notwendig wird, diese vorliegen muss. Nur so lässt sich das Ziel der Nebenbestimmung erreichen, jederzeit einen zertifizierten, d.h. nach der regelmäßigen Qualitätskontrolle einen den Vorschriften entsprechenden Betrieb der Röntgeneinrichtung sicherzustellen, erreichen. Da die letzte Rezertifizierung nach den Vorgaben nur bis zum 31. Dezember 2011 Gültigkeit beanspruchen konnte, eine Rezertifizierung nach Aussetzung des Verfahrens nicht nahtlos erfolgte, fehlte zum 1. Januar 2012 die notwendige und vollständige Rezertifizierung der Screening-Einheit 5, zu der die Röntgeneinrichtung der Klägerin gehörte. Ob die Bezirksregierung hierzu eine förmliche Benachrichtigung der zuständigen Stellen erhielt, was ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestritten und auch nicht aktenkundig ist, ist dabei ohne Belang. Der Eintritt der Rechtsfolge ist nach der Nebenbestimmung allein vom objektiven Eintritt der Bedingung abhängig und nicht von Mitteilungen hierüber. Dass diese Bedingung eingetreten war, war der Bezirksregierung auch bekannt, wie sich aus der Email der Bezirksregierung vom 8. März 2012 (Verwaltungsvorgänge Bd. 1, Bl. 47) an die Programmverantwortliche Ärztin Frau Dr. U. ergibt. Darin wird auch explizit ausgeführt, dass damit die Genehmigung M 19/10 erloschen sei. Dies hat auch die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 (Verwaltungsvorgänge Bd. 2, Bl. 272) noch so geltend gemacht.Damit ist zum 1. Januar 2012 die Genehmigung M 19/10 erloschen und konnte weitere Aufnahmen mit der Röntgeneinrichtung der Klägerin im Rahmen des Mammographie-Screenings nicht mehr legalisieren.
52Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 3 AtG vor, weil der der von der Klägerin genehmigungslos weitergeführte Betrieb ihrer Röntgeneinrichtung „T1. Classic“ zur Fertigung von Aufnahmen zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei besonders betroffenen Personengruppen den Vorschriften der Röntgenverordnung (§ 3 Abs. 4a RöV) widersprach.Mit der streitgegenständlichen Anordnung vom 12. Februar 2013 hat die Bezirksregierung E auch das ihr eröffnete Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt,
53wie sich der Ordnungsverfügung - wenn auch nur versteckt - durch die Begründung zur Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme entnehmen lässt,
54und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet. Insbesondere ist die getroffene Anordnung, zur Erreichung des Ziels notwendig, geeignet und angemessen.Dass die Notwendigkeit für ein aufsichtsbehördliches Eingreifen bestand, liegt auf der Hand. Denn die Klägerin hat ungeachtet der ihr dargestellten Rechtslage weiterhin Aufnahmen im Rahmen des Mammographie-Screenings gefertigt, wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.Dieser formell illegale Zustand war nur durch die Untersagungsanordnung effektiv zu unterbinden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Wuppertal das Ermittlungsverfahren 45 Js 101/12 wegen Körperverletzung zum Nachteil der untersuchten Frauen mit Verfügung vom 5. August 2014 eingestellt hat. Die Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands (Gefahrenabwehr) folgt anderen Vorgaben als die strafrechtliche Verfolgung rechtswidrigen Tuns.Diese Untersagung, die sich allein auf die Fertigung von Aufnahmen im Rahmen des Mammographie-Screenings bezieht und die kurative Anwendung an Patienten explizit von der Untersagung ausnimmt, ist auch verhältnismäßig. Soweit die Klägerin geltend macht, die Bezirksregierung sei nicht befugt Anordnungen zu erlassen, die die ärztliche Berufsausübung betreffen, greift dies nicht durch. Denn der Gesetzgeber hat den Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen für die Anwendung am Menschen mit gutem Grund unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Insbesondere für den Fall der Reihenuntersuchungen ganzer Personengruppen hat er verschärfte Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung aufgestellt, weil für die von der Untersuchung Betroffenen gar keine einzelfallbezogene Indikation gegeben ist. Dies dient dem gesetzgeberischen Ziel, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen (§ 1 Nr. 2 AtG). Auch die ärztliche Berufsausübung kann nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze stattfinden. Wenn ein Arzt mit dem Kraftfahrzeug Hausbesuche machen will kann er auch nicht mit dem Hinweis auf die „ärztliche Berufsausübung“ auf einen Führerschein verzichten. Gleiches gilt auch, soweit sich die Klägerin auf ihre Berufsfreiheit beruft.
55Die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2013 festgesetzte Verwaltungsgebühr von 400,- Euro ist ebenso nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 21 Abs. 1 Nr. 5, 24 AtG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV);
56Vom 17. Dezember 1981, BGBl. I S. 1457, zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 96 des Gesetzes vom 7. August 2013, BGBl. I S. 3154.
57Nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 AtG werden für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 näher zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaßnahmen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 AtG eröffnet § 2 Nr. 4 AtKostV einen Gebührenrahmen von 25,- bis 10.000 Euro. Die Festsetzung deutlich im unteren Zehntel scheint unter Berücksichtigung des Aufwands zur Sachverhaltserforschung angemessen und ist auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden.
58Die Zwangsgelandrohung beruht auf den §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Einwände hiergegen hat die Klägerin auch nicht vorgebracht.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
61Beschluss:
62Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
63Gründe:
64Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Hierbei wurde jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro für den Anfechtungsantrag (Ziff. 1), in dem der Feststellungsantrag (Ziff. 2) wertmäßig aufgeht, jeweils für den Verpflichtungsantrag auf Erlass eines Bußgeldbescheides und einer Verlängerung der Genehmigung M 19/10 (Ziff. 3) und für den Anfechtungsantrag (Ziff. 4) berücksichtigt.
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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,
- 1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, - 2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden, - 3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,
- 1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, - 2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden, - 3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,
- 1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, - 2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden, - 3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.
Zweck dieses Gesetzes ist,
- 1.
die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen, - 2.
Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen, - 3.
zu verhindern, daß durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird, - 4.
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten.
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
- 1.
für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4, 6, 7, 7a, 9, 9a und 9b; - 2.
für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach § 18 Abs. 2 eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3; - 3.
für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Abs. 1; - 4.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 23d zuständig ist; - 4a.
für Entscheidungen nach §§ 9d bis 9g; - 5.
für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 näher zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 19; - 6.
für die Prüfung der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung und Bewertung nach § 19a Absatz 1 sowie für die Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach § 19a Absatz 3.
(1a) In den Fällen
- 1.
des Widerrufs oder der Rücknahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Absatz 1 Kosten erhoben werden, - 2.
der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, - 3.
der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, - 4.
der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung oder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen - a)
eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung oder - b)
eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung festgesetzte Kostenentscheidung
(1b) Die Absätze 1 und 1a gelten nicht für Entscheidungen von Landesbehörden über Anträge auf Genehmigung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb der Schachtanlage Asse II nach § 57b Absatz 2 Satz 2, einschließlich einer Rückholung radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, bis zur Stilllegung. Auf Entscheidungen nach Satz 1 findet Absatz 5 Anwendung.
(2) Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind.
(3) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt. Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und die Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. In der Verordnung können die Kostenbefreiung des Bundesamtes für Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Amtshandlungen bestimmter Behörden abweichend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. Die Verjährungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung verlängert werden. Es kann bestimmt werden, daß die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.
(4) Die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und für ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf oder verpflichtet ist, die Tätigkeit anzuzeigen, zu der die Schutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung erforderlich wird.
(5) Im übrigen gelten bei der Ausführung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7a Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 erlassen sind, durch Landesbehörden vorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen Kostenvorschriften.
(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.
(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in den der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen,
- 1.
daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind, - 2.
daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden, - 3.
dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.
(1) Die Gebühr beträgt
- 1.
für Entscheidungen über Anträge auf Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes zur - a)
Spaltung von Kernbrennstoffen 2 vom Tausend der Kosten der Errichtung, - b)
Erzeugung oder Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen 4 vom Tausend der Kosten der Errichtung, - c)
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe 0,3 bis 1,7 vom Hundert der Kosten der Errichtung;
- 2.
für Entscheidungen über Anträge auf andere Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes und über Anträge nach § 7a des Atomgesetzes 500 bis eine Million Euro; - 3.
für Entscheidungen über Anträge nach § 9 des Atomgesetzes 50 bis 100 000 Euro; - 4.
für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 des Atomgesetzes 25 bis 10 000 Euro; - 5.
für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro; - 6.
für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist, 50 bis 2 Millionen Euro; - 7.
für Planfeststellungsbeschlüsse nach § 9b des Atomgesetzes 1,5 bis 2 vom Hundert der Kosten der Errichtung.
(2) Die Gebühr beträgt
- 1.
für Aufgaben der Qualitätssicherung, zur Verfahrensentwicklung für Probenahme, Analyse und Messung sowie zur Behandlung der Daten durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 81 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes 50 Euro bis 50 000 Euro; - 2.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro; - 3.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro; - 4.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro; - 5.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie nach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 50 000 Euro; - 6.
für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes über Anträge nach § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es nach § 190 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 25 000 Euro.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.