Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2014 - 2 L 951/14

ECLI:ECLI:DE:VGD:2014:0715.2L951.14.00
bei uns veröffentlicht am15.07.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2014 - 2 L 951/14 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 84 Hilfsmittel


(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 33


(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 62


In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschr

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2013 - 6 B 975/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen ne

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 19. Apr. 2011 - 3 L 466/11.TR

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 22. März 2011 gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 10. März 2011 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der Ant
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2014 - 2 L 951/14.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Nov. 2014 - 26 L 2169/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 17. September 2014 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag des Antragstell

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 22. März 2011 gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 10. März 2011 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzugeben, an seiner an ihn ergangenen Untersuchungsanordnung vom 10. März 2011 hinsichtlich eines fachpsychiatrischen Gutachtens nicht festzuhalten, ist gemäß § 21 Landesdisziplinargesetz - LDG - i.V.m. § 88 VwGO analog sachdienlich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersuchungsanordnung auszulegen.

2

Ein derartiges Feststellungsbegehren ist vorliegend auch statthaft. In den Fällen, in denen Behörden oder Dritte auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen haben oder treffen, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen, oder wenn solche Maßnahmen drohen (sogenannte faktische Vollziehung), ist die Möglichkeit eines Antrages auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in der Rechtsprechung anerkannt, wobei die Meinungen darüber auseinandergehen, ob § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog oder § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend anzuwenden sind (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80 Randnr. 241 m. w. N.).

3

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die im Tenor der Entscheidung erfolgte Feststellung geboten. Die Aufforderung an den Antragsteller, sich zu Beweiszwecken im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens einer fachpsychiatrischen Begutachtung durch den Fachgutachter A. zu unterziehen, ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass eine solche gegenüber einem aktiven Beamten ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist und sich demnach der vorläufige Rechtsschutz hiergegen nach § 80 VwGO - und nicht nach § 123 VwGO - richtet. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung hat die für einen Verwaltungsakt vorauszusetzende unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Diese begründet ohne Weiteres die Rechtspflicht des Beamten, sie zu befolgen, und hat eine unmittelbare Einwirkung auf seine körperliche und persönliche Integrität zum Gegenstand. Wenn die Einwirkung auch kein Selbstzweck ist, sondern der Klärung des Vorliegens einer dienstrechtlichen Voraussetzung bei dem betreffenden Beamten dient, so muss aufgrund ihres Gewichts doch bereits in der verbindlichen Anordnung der Untersuchung selbst und nicht erst in einer aus ihrem Ergebnis gegebenenfalls abgeleiteten weiteren Folgerung eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen abzielende Regelung gegenüber dem betreffenden Beamten gesehen werden. Gegen diese "vorbereitende Maßnahme" ist auch ausnahmsweise ein selbstständiger Rechtsbehelf zulässig. Dies ergibt sich aus § 44 a Satz 2 VwGO, der die selbstständige Anfechtbarkeit an die Vollstreckbarkeit solcher behördlicher Verfahrenshandlungen knüpft. Denn der Begriff der Vollstreckung ist hier weit zu verstehen und hierunter fällt auch ein unmittelbarer Zwang durch eine disziplinarrechtliche Ahndung der Zuwiderhandlung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2010, Az. 10 B 11035/10.OVG).

4

Diese Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für eine Anordnung einer fachpsychiatrischen Untersuchung, da die das Wesen eines Verwaltungsakts begründenden Voraussetzungen hier wie dort gleichermaßen vorliegen. Auch die hier streitgegenständliche Anordnung der ärztlichen Untersuchung begründet grundsätzlich die Rechtspflicht des Beamten, sie zu befolgen, hat eine unmittelbare Einwirkung auf die körperliche und persönliche Integrität des Antragstellers zum Gegenstand und unterliegt dem Begriff der "Vollstreckbarkeit" des § 44 Satz 2 VwGO, da auch hier ein mittelbarer Zwang durch eine disziplinarrechtliche Ahndung einer Zuwiderhandlung im Raume steht. Allein der Umstand, dass die vorliegende Anordnung zu Beweiszwecken im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erfolgt ist, vermag an dem Rechtscharakter der geforderten Maßnahme nichts zu ändern. Zwar ist insofern grundsätzlich auch umstritten, ob derartige Anordnungen der Behörde selbst anfechtbare Verwaltungsakte sind oder nicht. Dann jedoch, wenn die Maßnahme - wie hier - eigene Rechtswirkungen über die Sachverhaltsaufklärung hinaus für den Beteiligten zeigt und insbesondere gesondert erzwingbar ist, wird auch dort die Verwaltungsaktqualität angenommen (vgl. Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 26, Rdnr. 35 m.w.N.).

5

Handelt es sich mithin bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen belastenden Verwaltungsakt, so entfaltet der dagegen mit Schreiben vom 22. März 2011 erkennbar eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

6

Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch begründet ist. Eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses findet im Falle des faktischen Vollzugs nicht statt. Das Gericht prüft allein, ob der eingelegte Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung ausgelöst hat (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rdnr. 273). Dies ist hier der Fall. Der Widerspruch des Antragstellers hat - wie bereits ausgeführt - gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da diese nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt und auch keine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner angeordnet worden ist.

7

Die aufschiebende Wirkung bewirkt - unabhängig davon, ob sie nach § 80 Abs. 1 VwGO die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes oder dessen Vollziehbarkeit hemmt- im Falle der Anordnung einer amtsärztlichen oder wie hier fachpsychiatrischen Untersuchung, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zunächst nicht verpflichtet ist, der angeordneten Untersuchung nachzukommen.

8

Wenn es auch vorliegend auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache insgesamt nicht ankommt, sieht sich das Gericht jedoch angesichts des bisherigen Ablaufs des behördlichen Disziplinarverfahrens und des Vortrags der Beteiligten im vorliegenden Verfahren zu folgendem Hinweis veranlasst:

9

§ 29 LDG sieht vor, dass der Dienstvorgesetzte oder der Ermittlungsführer sich der Beweismittel bedienen kann, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Die in Abs. 1 der vorbezeichneten Vorschrift enthaltene Auflistung bestimmter Beweismittel, die dem Dienstherrn "insbesondere" zustehen, dienen der Erleichterung bei der Durchführung der Beweisaufnahme dergestalt, dass sie unter Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zulässig sein sollen (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 24, Rdnr. 15). Im Übrigen stehen dem Dienstvorgesetzten alle weitergehenden Beweismittel, insbesondere der unmittelbare Sachverständigenbeweis, zur Verfügung. Stellt damit § 29 Abs. 1 LDG eine Rechtsgrundlage für die geforderte fachärztliche Untersuchung dar, besteht hier kein Raum für einen Rückgriff auf die beamtenrechtliche Regelung hinsichtlich der Ermittlung der Dienstfähigkeit nach § 81 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -. Danach kann der Dienstherr außerhalb eines Disziplinarverfahrens die amtsärztliche Untersuchung eines Beamten anordnen, sofern Zweifel an einer - möglicherweise privatärztlicherseits bescheinigten - Dienstunfähigkeit bestehen. Ergibt eine solche die Dienstfähigkeit des Beamten, ist dies in erster Linie mit dem Verlust der Dienstbezüge nach § 81 Abs. 2 LDG und darüber hinaus in der Regel auch mit dem Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung verbunden. Den Weg über das Beamtenrecht hat der Dienstherr hier jedoch zulässigerweise und bewusst nicht beschritten. Die alternative Möglichkeit einer Beweisaufnahme nach dem Landesbeamtengesetz steht einer solchen im Disziplinarverfahren nicht entgegen (vgl. auch § 81 Abs. 2 S. 2 LBG).

10

Es bedarf auch keiner Bemessung der streitgegenständlichen Maßnahme an den Vorschriften der §§ 32 und 33 LDG, die jeweils vor dem Hintergrund der mit einer Beschlagnahme und Durchsuchung oder mit einer Unterbringung eines Beamten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus verbundenen besonderen Grundrechtseingriffe den Richtervorbehalt gesetzlich normieren. Denn dem Umstand des Eingriffs in die körperliche und persönliche Integrität ist bei dem Beweismittel der ärztlichen Untersuchung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 LDG bereits dadurch genüge getan, dass der Anordnung in diesem Fall Verwaltungsaktqualität zukommt, mit der Möglichkeit der isolierten Anfechtbarkeit dieser Maßnahme. Der damit eröffnete Rechtsweg gewährleistet in jedem Fall - auch bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Möglichkeit der Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht.

11

Unbeschadet der grundsätzlichen Möglichkeit, im Disziplinarverfahren die Einholung eines medizinischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens anzuordnen, sind dennoch vorliegend gewisse Zweifel angebracht, ob der Antragsgegner in der Sache berechtigt ist, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine derartige Beweiserhebung anzuordnen. Ausweislich der Anordnung vom 10. März 2011 soll dem Antragsteller für die Zeiträume 22. Januar 2010 bis 13. März 2010, 22. April 2010 bis 01. August 2010 sowie vom 19. August 2010 bis 20. September 2010 und 23. Oktober 2010 bis heute ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst nachgewiesen werden. Selbst wenn dem Antragsteller beschränkte Dienstfähigkeit nachgewiesen werden könnte, d.h. einem Gutachter rückblickend eine sichere Beurteilung hinsichtlich der Dienstfähigkeit möglich wäre und daher in objektiver Hinsicht von einer Dienstfähigkeit des Antragstellers für die genannten Zeiträume ausgegangen werden müsste, so setzt der Vorwurf eines Dienstvergehens zudem ein schuldhaftes Handeln des Beamten voraus. Der Antragsteller hat unstreitig für den gesamten Zeitraum privatärztliche Atteste vorgelegt, die seine Dienstunfähigkeit bescheinigt haben. Diese Atteste wurden von Seiten des Dienstherrn zu keinem Zeitpunkt - für den Antragsteller erkennbar - in Zweifel gezogen. Erst nachdem der Antragsteller Anfang Dezember 2010 auf seine dauerhafte Dienstfähigkeit hin amtsärztlich untersucht und ihm eine eingeschränkte Dienstfähigkeit für den Innendienst bescheinigt wurde, der Antragsteller dennoch unter Vorlage eines weiteren privatärztlichen Attests seinen Dienst nicht - wie vorgesehen am 3. Januar 2011 - angetreten hat, kamen Zweifel hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des Antragstellers auf. Unter Zugrundelegung dieser Sachlage wird der Antragsteller sich jedoch -nach derzeitiger Lage der Dinge- möglicherweise darauf berufen können, dass er aufgrund der nicht beanstandeten privatärztlichen Atteste darauf vertrauen durfte, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen seine Dienstleistungspflichten verstoßen zu haben. Für die hier in Rede stehenden Zeiträume sind Aufforderungen zum Dienstantritt nicht ergangen.

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Beamten bedingter Vorsatz hinsichtlich eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nur dann vorgeworfen werden, wenn er es ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen seine Dienstleistungspflicht zu verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.02 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Dienstfähigkeit aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten hätte erkennen müssen, sind zumindest bis zum Zeitpunkt der ihm amtsärztlicherseits attestierten begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 3. Januar 2011 nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht ersichtlich. Auch unter Zugrundelegung des Ergebnisses der weiteren Vorermittlungen durch Vernehmung der Zeugin Scholl und einer Observation des Antragstellers ergibt sich kein begründeter Anhaltspunkt dahingehend, dass er in den vorgenannten Zeiträumen bewusst unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist. Dem Antragsgegner bleibt vorbehalten, weitere Ermittlungen hierzu durchzuführen.

13

Für den Zeitraum ab der amtsärztlicherseits attestierten eingeschränkten Dienstfähigkeit stellt sich angesichts der erhöhten Beweiskraft amtsärztlicher Zeugnisse die Frage, ob der Antragsteller auf die Richtigkeit des entgegenstehenden privatärztlichen Attestes vertrauen durfte (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2005, 3 A 10815/05.OVG). Offenkundig wird jedoch seitens des Antragstellers nunmehr ein anderes Krankheitsbild geltend gemacht, weshalb auch der Amtsarzt ausweislich seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2011 nunmehr eine fachpsychiatrische Stellungnahme für erforderlich hält. Insoweit wird zu prüfen sein, ob der Antragsteller sich auch insofern auf seine ihm privatärztlicherseits bescheinigte Dienstfähigkeit berufen kann, wofür vorliegend manches sprechen könnte.

14

Ob sich vor dem Hintergrund der Erwägungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit einer Dienstpflichtverletzung, woraus gewisse Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines Anfangsverdachts der Begehung einer Dienstpflichtverletzung in Gestalt des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst herzuleiten sind, das gewählte Beweismittel darüber hinaus auch als unzweckmäßig erweisen könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Ansatz dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Beamte aus Rechtsgründen nicht verpflichtet ist, aktiv an einer auf Selbstüberführung hinauslaufenden Aufklärung im Disziplinarverfahren mitzuwirken. In entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze zum § 81 a Abs. 1 StPO könnte manches dafür sprechen, dass der Antragsteller verpflichtet wäre, eine körperliche Untersuchung zur Feststellung von Tatsachen zu dulden, die für das Verfahren von Bedeutung sind; zu einem aktiven Tun, d.h. zum Beantworten von Fragen, worauf eine fachpsychiatrische Untersuchung nach allgemeiner Erfahrung aufbaut, ist er jedoch nicht stets ohne weiteres verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1972, Az.: I D 38.71; Karlsruher Kommentar, Strafprozessordnung, § 81 a, Rdnr. 4). Vorliegend bedürfte die Frage einer vertieften Betrachtung, ob sich der Antragsgegner mit Erfolg auf die Rechtspflicht des Beamten nach § 81 LBG berufen kann, da er bewusst nicht den Weg über das allgemeine Beamtenrecht gewählt hat. Andererseits ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen, dass eine entsprechende Anordnung nach dem Landesbeamtengesetz letztlich auch im Vorfeld und damit im Kontext mit disziplinarischen Ermittlungen zu sehen ist. Der Einwand hinsichtlich der Pflicht des Beamten nach § 33 LDG dürfte indessen nicht verfangen, da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an das gesteigerte Erfordernis des dringenden Tatverdachts und einer strengen Verhältnismäßigkeitsüberprüfung anknüpft und insoweit nicht mit der Anwendung eines üblichen Beweismittels vergleichbar ist.

15

Soweit im Weiteren der Vorwurf der Verletzung der Gesunderhaltungspflicht im Raum steht, bedarf es weiterer Ermittlungen hinsichtlich konkreter Aktivitäten, die der Antragsteller mutmaßlich im Zeitraum der ihm von Seiten seines Privatarztes attestierten Dienstunfähigkeit entfaltet hat.

16

Nach alledem trägt der Antragsgegner als unterliegende Partei nach § 100 Abs. 1 die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§§ 100 Abs. 1, 109 Abs. 1 LDG).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.

(2) Zu dem Termin sind zu laden

1.
der Bund,
2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben,
3.
die Gemeinde und der Landkreis.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die übrigen Beteiligten sollen von dem Termin benachrichtigt werden.

(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.

(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.

(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.

(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.