Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2014 - 2 L 951/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. April 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 2679/14 - gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 10. März 2014 wiederherzustellen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antragsteller verfolgt allerdings einstweiligen Rechtsschutz zutreffend über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
6Er wendet sich gegen die in dem Bescheid des Polizeipräsidiums E. (Polizeipräsidium) vom 10. März 2014 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 sowie jede weitere privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit durch ein Gesundheitszeugnis des Polizeiärztlichen Dienstes (PÄD) des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen. Die streitbefangene Untersuchungsanordnung ist in der Gestalt einer Entscheidung ergangen, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten aufgrund ihrer äußeren Form (Entscheidungssatz, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Rechtsbehelfsbelehrung) als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der Antragsgegner bewegt sich hiermit im Rahmen seiner rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit. Bei einer auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützten dienstlichen Aufforderung an den Beamten, sich zur Überprüfung der geltend gemachten (zeitweiligen) Dienstunfähigkeit amtsärztlich bzw. polizeiärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Diese Anordnung enthält eine Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung und stellt sich nicht lediglich als eine den Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger treffende behördeninterne Maßnahme dar. Die Anordnung, eine Krankschreibung seitens des behandelnden Arztes durch einen von ihm nicht gewählten Arzt überprüfen zu lassen, betrifft den Beamten in seinen individuellen Rechten, berührt insbesondere die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 ‑, juris Rn. 2, und vom 31. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris Rn. 1-4; VG Trier, Beschluss vom 19. April 2011 - 3 L 466/11.TR -, juris Rn. 3, unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2010 - 10 B 11035/10.OVG -; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 2, Teil C § 62 Rn. 15 und 16; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn. 7, wonach einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, wenn eine Untersuchungsanordnung in der Form eines Verwaltungsakts ergangen ist.Anderer Ansicht: Sächs. OVG, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 BS 222/05 -, juris Rn. 2, unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246, und mit weiteren Nachweisen auch zur gegenteiligen Rechtsansicht.Offen gelassen im Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 ‑, juris Rn. 14.
8Die auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützte Anordnung der Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit durch einen beamteten Arzt unterscheidet sich von der nach neuerer Ansicht nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Untersuchungsanordnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, die lediglich eine Entscheidung darüber vorbereiten soll, ob der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist.
9Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn.14 f., und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn.8 ; ebenso „zwecks Wahrung der Rechtseinheit“ OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris Rn. 3 und 10, und vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn.7.Vgl. auch zur Rechtsnatur einer Dienstantrittsaufforderung (kein Verwaltungsakt): BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 ‑, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 6 B 1116/09 -, juris Rn. 5.
10Die Untersuchungsanordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW regelt nicht lediglich einen einzelnen Schritt in einem – gegebenenfalls mit der Zurruhesetzung endenden – gestuften Verfahren, sondern konkretisiert abschließend die Pflicht des Beamten zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung mit Blick auf die Art und Weise des Nachweises.
11Der Aussetzungsantrag ist aber nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersuchungsanordnung vom 10. März 2014 gerichteten Klage des Antragstellers (2 K 2679/14) ist nicht wiederherzustellen.
12Eine Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte hat zwar gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt aber unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), wobei dieses besondere Interesse am Sofortvollzug schriftlich zu begründen ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt.
13Die vorliegend vom Antragsgegner im Bescheid vom 10. März 2014 schriftlich angeordnete sofortige Vollziehung der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung, die durch die in E1. (Ostfriesland, Niedersachsen) ansässige Arztpraxis B. und I. ab dem 22. Januar 2014 attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des PÄD des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen und zwecks Vornahme der hierzu erforderlichen Untersuchungen bei dem PÄD vorstellig zu werden, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den (formellen) Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Dieser Zweck wird regelmäßig nur dann verfehlt, wenn es an einer Begründung überhaupt fehlt oder diese sich in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen (Leer-)Floskeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können – in verallgemeinerungsfähiger Form – nicht gestellt werden.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 – 6 B 1073/04 –, juris Rn. 5.
15Die in dem Bescheid vom 10. März 2014 zur Begründung des Sofortvollzugs angeführten Erwägungen genügen diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass der Sofortvollzug im besonderen öffentlichen Interesse liege, weil im Interesse einer vorausschauenden Personalplanung, im Interesse der betroffenen Vorgesetzten und Kollegen und nicht zuletzt im Interesse der Öffentlichkeit an einer personell vollständig ausgestatteten, effektiv arbeitenden Polizei nicht hingenommen werden könne, dass bis zum Abschluss eines – inzwischen tatsächlich anhängig gemachten – Klageverfahrens weiterhin Unklarheit über die Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers bestehe. Diese über eine bloße Leerformel hinausgehende Begründung reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus.
16Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Das ist vorliegend nicht der Fall.
17Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Vorliegend erweist sich der Bescheid vom 10. März 2014 zwar nicht als offensichtlich rechtmäßig. Es spricht aber Vieles dafür, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. Auch geht die Interessenabwägung im Übrigen zu Ungunsten des Antragstellers aus.
18Formelle Rechtsfehler der streitbefangenen Anordnung zur Überprüfung der in den privatärztlichen Bescheinigungen attestierten Arbeitsunfähigkeit durch den PÄD sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller war vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 13. Februar 2014 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die in § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG vorgeschriebene vorherige Anhörung des Personalrates und die nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind seinerzeit gleichfalls durchgeführt worden. Eine Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung war jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. März 2014 seinem Dienstherrn noch nicht einmal von seinem Antrag nach dem SGB IX auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch Mitteilung gemacht hatte.
19Die Anordnung, die ab dem 22. Januar 2014 ausgestellten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den PÄD überprüfen zu lassen, dürfte auch in materiell‑rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnen.
20Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG ist Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift ermächtigt den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis der vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von (privat-)ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu fordern. Der Dienstherr ist vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst.
21Ständige Rechtsprechung, vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004 ‑ 6 B 2059/03 ‑, juris Rn. 4 und 5, m.w.N.; Schachel, a.a.O., Teil C § 62 Rn. 15;vgl. auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes (VV zu § 62 LBG NRW, SMBl. NRW. 3020).
22Ein derartiges Verlangen ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestehen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 6 B 1919/08 -, juris Rn. 5.
24Derartige Zweifel hegt der Antragsgegner vorliegend zu Recht. Der Antragsteller hat allerdings nach seiner im August 2012 beendeten Abordnung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen unter Berufung auf seine krankheitsbedingt fehlende Dienstfähigkeit keinen Dienst mehr verrichtet, ohne dass das Polizeipräsidium anfänglich die Berechtigung der privatärztlichen Krankschreibungen in Frage gestellt hat. Zudem hat das Polizeipräsidium nach Einschaltung seines PÄD im Februar 2013 bestimmte Einschränkungen in den Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter festgestellt (kein Außendienst, kein Führen der Dienstwaffe, kein Wechseldienst). Nach Einholung eines durch Dr. med. N. unter dem 24. November 2013 erstellten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens gelangte Regierungsmedizinaldirektorin Dr. med. T. vom PÄD und – ihr folgend – der Antragsgegner jedoch schließlich zu folgender, dem Antragsteller unter dem 20. Januar 2014 mitgeteilter Einschätzung: Er dürfe derzeit nach wie vor keinen Dienst mit der Waffe versehen und sei Konflikten mit Rechtsbrechern nicht gewachsen. Da die bislang durchgeführten Behandlungen nicht ausreichend seien, könne aber noch nicht festgestellt werden, dass diese Einschränkungen dauerhafter Natur seien. Jedenfalls seien ihm allgemeine Bürodienste, Verwaltungsarbeiten und jede Art von Sachbearbeitertätigkeiten möglich und zumutbar. Symptome, die eine Krankschreibung rechtfertigten, seien nicht gefunden worden. Der Antragsteller wurde deshalb aufgefordert, seinen Dienst in Form einer Wiedereingliederung mit ansteigender Stundenzahl im Dezernat 14 des Polizeipräsidiums aufzunehmen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach, legte vielmehr eine Folgebescheinigung der Ärzte B. und I. vom 22. Januar 2014 vor, in der ihm weiterhin Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 28. Februar 2014 bescheinigt wurde. Daraufhin erließ das Polizeipräsidium nach vorheriger Anhörung des Antragstellers unter dem 10. März 2014 die in Rede stehende, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Überprüfungs- und Untersuchungsanordnung.
25Die hierzu angeführten Gründe erweisen sich als tragfähig. Die auf das Fachgutachten gestützte Einschätzung des PÄD und des Antragsgegners, der Antragsteller sei gesundheitlich in der Lage, im Innendienst anfallende Tätigkeiten auszuüben, wird weder durch die nicht mit einer Begründung versehene privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 noch durch die Folgebescheinigung vom 26. Februar 2014 auch nur ansatzweise erschüttert. Die Feststellung der (auf bestimmte Verwendungen beschränkten) Dienstfähigkeit durch den Antragsgegner kann sich auf fachärztliche Erkenntnisse und Bewertungen stützen, die ihrerseits auf der Grundlage medizinischer Unterlagen und eines Gesprächs des Sachverständigen mit dem Antragsteller gewonnen worden sind. Der Einwand des Antragstellers, es sei dem Sachverständigen nicht möglich gewesen, sich eine verlässliche Meinung zu seiner Dienstfähigkeit zu bilden, überzeugt nicht. Auch in einem Arztgespräch von – so der Antragsteller – lediglich 40 Minuten Dauer kann ein Facharzt in Verbindung mit den ihm darüber hinaus zugänglichen Unterlagen und Informationen hinreichende Erkenntnisse darüber gewinnen, ob ein Beamter aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls noch in der Lage ist, Innendienst zu verrichten. Die auf diese Einschätzung des Fachgutachters und deren Bestätigung durch seinen PÄD gestützten Zweifel des Antragsgegners an der Berechtigung der privatärztlichen Krankschreibungen werden zudem dadurch verstärkt, dass der Antragsteller selbst sich mit Schreiben vom 28. August 2013 der im Januar 2013 verlautbarten Auffassung des PÄD angeschlossen hatte, er könne wieder allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Innendienst verrichten. In die gleiche Richtung zielte auch der Wiedereingliederungsplan der den Antragsteller behandelnden Allgemeinmediziner vom 18. Dezember 2013. Darin empfahlen diese ab dem 3. Februar 2014 Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung des Antragstellers in das Erwerbsleben mit anfänglich 3, später 5 und schließlich – ab Ende März 2014 – 8 Arbeitsstunden täglich. Der Umstand, dass diese nach der Vorstellung der Ärzte in Form der „Telearbeit von zuhause“ geleistet werden sollten, mindert die Aussage, dass der Antragsteller auch durch die ihn behandelnden Ärzte für in der Lage gesehen wird, wieder Dienst zu verrichten, jedenfalls nicht entscheidend. Denn ist ein Beamter dienstunfähig erkrankt, ist er auch zu Hause an der Verrichtung dienstlicher Aufgaben gehindert.
26Die Verpflichtung, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheides bei dem PÄD vorstellig zu werden, um die Berechtigung der Krankschreibung vom 22. Januar 2014 durch die Ärzte B. und I. überprüfen zu lassen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung ist nach verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegner sich durch eine erneute Untersuchung des Antragstellers seitens des PÄD aktuelle eigene Erkenntnisse darüber verschaffen will, ob der Gesundheitszustand des Antragstellers im Anschluss an die vorangegangenen Untersuchungen gleich geblieben ist oder ob sich Veränderungen in dem Krankheitsbild ergeben haben, die nunmehr auch eine Innendiensttätigkeit nicht mehr zulassen. Es ist nicht ersichtlich, dass das – zunächst – einmalige Aufsuchen des PÄD zu diesem Zweck dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Reiseunfähigkeit ist ihm jedenfalls nicht bescheinigt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach wie vor Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen ist und die sich aus diesem Dienst- und Treueverhältnis ergebenden Rechte (Besoldung, freie Heilfürsorge u.a.) in Anspruch nimmt. Damit unterliegt er aber auch den besonderen beamtenrechtlichen Verpflichtungen. Zwar besteht keine Pflicht zum Wohnen am Dienstort ("Residenzpflicht"), ein Beamter hat aber jedenfalls seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte und seiner sonstigen beamtenrechtlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Das ist aber der Fall, wenn der Wohnsitz eines Polizeivollzugsbeamten mehr als 200 Kilometer von seinem Dienstort entfernt ist. Im Übrigen ist der Antragsteller der Darstellung des Antragsgegners nicht entgegengetreten, dass er nach wie vor eine Wohnung in L. , also in der Nähe seines Dienstortes unterhält, von der aus er auch Termine beim hiesigen PÄD problemlos wahrnehmen könnte.
27Der Antragsgegner war entgegen der Ansicht des Antragstellers aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht gehalten, die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch das für die Gemeinde I1. in Niedersachsen zuständige Gesundheitsamt durchführen zu lassen. Das gilt ungeachtet der Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes in einem Fall, in dem ein Beamter seinen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfallen hat, nicht durch den Wohnsitz, sondern den Dienstort des Beamten bestimmt wird. Das Gericht folgt der auf den Runderlass des Innenministeriums vom 19. November 1993 gestützten Darstellung des Antragsgegners, dass die Untersuchung der (aktuellen) Dienstfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten vorrangig Aufgabe der Polizeiärzte ist, weil diese vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes haben und deshalb auch in besonderer Weise geeignet sind festzustellen, ob bzw. inwieweit eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten dessen Dienst- und Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat zudem dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Untersuchung nicht einem PÄD des Landes Niedersachsen übertragen werden kann und es untunlich ist, mit dieser Aufgabe einen dem derzeitigen Aufenthaltsort des Antragstellers näher gelegenen PÄD des Landes Nordrhein-Westfalen zu betrauen. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des Antragsgegners auf den Seiten 7 bis 8 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2014 zu Eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
28Der Umstand, dass der Antragsgegner dem Wunsch des Antragstellers auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (BEM) in Form der häuslichen Telearbeit nicht nachgekommen ist, steht der streitigen Anordnung gleichfalls nicht entgegen. Das BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX soll vornehmlich dem Grundsatz Verwendung vor Versorgung Rechnung tragen. Eine Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand wegen (dauernder) Dienstunfähigkeit steht aber gerade nicht in Rede. Vielmehr geht es darum, auf der Grundlage der polizeiärztlichen Untersuchung eine Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Maße und in welcher Form der Antragsteller in der Lage ist, Dienst zu verrichten. Hiernach kann die Untersuchung möglicherweise auch einen Beitrag dazu liefern, ob künftig eine Telearbeit, etwa alternierend zur Tätigkeit auf der Dienststelle, in Betracht kommt.
29Im Übrigen fällt auch die allgemeine Interessenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers aus. Es besteht aus den in der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ein beträchtliches öffentliches Interesse an der möglichst baldigen Klärung der Dienstpflicht eines Polizeibeamten, dessen Polizeidienstfähigkeit zwar derzeit nicht festgestellt werden kann, an dessen – in privatärztlichen Bescheinigungen behaupteter – allgemeiner Dienstunfähigkeit aber berechtigte Zweifel bestehen. Demgegenüber fallen die mit der streitbefangenen Anordnung verbundenen Belastungen des Antragstellers aus den bereits dargestellten Gründen nicht entscheidend ins Gewicht. Es bleibt ihm zudem unbenommen, die ärztliche Behandlung weiterhin durch die Ärzte (seines Vertrauens) durchführen zu lassen, die bislang mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit befasst waren.
30Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
31Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2014 - 2 L 951/14
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 22. März 2011 gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 10. März 2011 aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
- 1
Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzugeben, an seiner an ihn ergangenen Untersuchungsanordnung vom 10. März 2011 hinsichtlich eines fachpsychiatrischen Gutachtens nicht festzuhalten, ist gemäß § 21 Landesdisziplinargesetz - LDG - i.V.m. § 88 VwGO analog sachdienlich als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersuchungsanordnung auszulegen.
- 2
Ein derartiges Feststellungsbegehren ist vorliegend auch statthaft. In den Fällen, in denen Behörden oder Dritte auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen haben oder treffen, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen, oder wenn solche Maßnahmen drohen (sogenannte faktische Vollziehung), ist die Möglichkeit eines Antrages auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO in der Rechtsprechung anerkannt, wobei die Meinungen darüber auseinandergehen, ob § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog oder § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend anzuwenden sind (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80 Randnr. 241 m. w. N.).
- 3
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend die im Tenor der Entscheidung erfolgte Feststellung geboten. Die Aufforderung an den Antragsteller, sich zu Beweiszwecken im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens einer fachpsychiatrischen Begutachtung durch den Fachgutachter A. zu unterziehen, ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass eine solche gegenüber einem aktiven Beamten ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist und sich demnach der vorläufige Rechtsschutz hiergegen nach § 80 VwGO - und nicht nach § 123 VwGO - richtet. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung hat die für einen Verwaltungsakt vorauszusetzende unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Diese begründet ohne Weiteres die Rechtspflicht des Beamten, sie zu befolgen, und hat eine unmittelbare Einwirkung auf seine körperliche und persönliche Integrität zum Gegenstand. Wenn die Einwirkung auch kein Selbstzweck ist, sondern der Klärung des Vorliegens einer dienstrechtlichen Voraussetzung bei dem betreffenden Beamten dient, so muss aufgrund ihres Gewichts doch bereits in der verbindlichen Anordnung der Untersuchung selbst und nicht erst in einer aus ihrem Ergebnis gegebenenfalls abgeleiteten weiteren Folgerung eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen abzielende Regelung gegenüber dem betreffenden Beamten gesehen werden. Gegen diese "vorbereitende Maßnahme" ist auch ausnahmsweise ein selbstständiger Rechtsbehelf zulässig. Dies ergibt sich aus § 44 a Satz 2 VwGO, der die selbstständige Anfechtbarkeit an die Vollstreckbarkeit solcher behördlicher Verfahrenshandlungen knüpft. Denn der Begriff der Vollstreckung ist hier weit zu verstehen und hierunter fällt auch ein unmittelbarer Zwang durch eine disziplinarrechtliche Ahndung der Zuwiderhandlung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2010, Az. 10 B 11035/10.OVG).
- 4
Diese Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für eine Anordnung einer fachpsychiatrischen Untersuchung, da die das Wesen eines Verwaltungsakts begründenden Voraussetzungen hier wie dort gleichermaßen vorliegen. Auch die hier streitgegenständliche Anordnung der ärztlichen Untersuchung begründet grundsätzlich die Rechtspflicht des Beamten, sie zu befolgen, hat eine unmittelbare Einwirkung auf die körperliche und persönliche Integrität des Antragstellers zum Gegenstand und unterliegt dem Begriff der "Vollstreckbarkeit" des § 44 Satz 2 VwGO, da auch hier ein mittelbarer Zwang durch eine disziplinarrechtliche Ahndung einer Zuwiderhandlung im Raume steht. Allein der Umstand, dass die vorliegende Anordnung zu Beweiszwecken im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erfolgt ist, vermag an dem Rechtscharakter der geforderten Maßnahme nichts zu ändern. Zwar ist insofern grundsätzlich auch umstritten, ob derartige Anordnungen der Behörde selbst anfechtbare Verwaltungsakte sind oder nicht. Dann jedoch, wenn die Maßnahme - wie hier - eigene Rechtswirkungen über die Sachverhaltsaufklärung hinaus für den Beteiligten zeigt und insbesondere gesondert erzwingbar ist, wird auch dort die Verwaltungsaktqualität angenommen (vgl. Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 26, Rdnr. 35 m.w.N.).
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Handelt es sich mithin bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen belastenden Verwaltungsakt, so entfaltet der dagegen mit Schreiben vom 22. März 2011 erkennbar eingelegte Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch begründet ist. Eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses findet im Falle des faktischen Vollzugs nicht statt. Das Gericht prüft allein, ob der eingelegte Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung ausgelöst hat (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 Rdnr. 273). Dies ist hier der Fall. Der Widerspruch des Antragstellers hat - wie bereits ausgeführt - gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da diese nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt und auch keine sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner angeordnet worden ist.
- 7
Die aufschiebende Wirkung bewirkt - unabhängig davon, ob sie nach § 80 Abs. 1 VwGO die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes oder dessen Vollziehbarkeit hemmt- im Falle der Anordnung einer amtsärztlichen oder wie hier fachpsychiatrischen Untersuchung, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zunächst nicht verpflichtet ist, der angeordneten Untersuchung nachzukommen.
- 8
Wenn es auch vorliegend auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache insgesamt nicht ankommt, sieht sich das Gericht jedoch angesichts des bisherigen Ablaufs des behördlichen Disziplinarverfahrens und des Vortrags der Beteiligten im vorliegenden Verfahren zu folgendem Hinweis veranlasst:
- 9
§ 29 LDG sieht vor, dass der Dienstvorgesetzte oder der Ermittlungsführer sich der Beweismittel bedienen kann, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Die in Abs. 1 der vorbezeichneten Vorschrift enthaltene Auflistung bestimmter Beweismittel, die dem Dienstherrn "insbesondere" zustehen, dienen der Erleichterung bei der Durchführung der Beweisaufnahme dergestalt, dass sie unter Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zulässig sein sollen (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 24, Rdnr. 15). Im Übrigen stehen dem Dienstvorgesetzten alle weitergehenden Beweismittel, insbesondere der unmittelbare Sachverständigenbeweis, zur Verfügung. Stellt damit § 29 Abs. 1 LDG eine Rechtsgrundlage für die geforderte fachärztliche Untersuchung dar, besteht hier kein Raum für einen Rückgriff auf die beamtenrechtliche Regelung hinsichtlich der Ermittlung der Dienstfähigkeit nach § 81 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -. Danach kann der Dienstherr außerhalb eines Disziplinarverfahrens die amtsärztliche Untersuchung eines Beamten anordnen, sofern Zweifel an einer - möglicherweise privatärztlicherseits bescheinigten - Dienstunfähigkeit bestehen. Ergibt eine solche die Dienstfähigkeit des Beamten, ist dies in erster Linie mit dem Verlust der Dienstbezüge nach § 81 Abs. 2 LDG und darüber hinaus in der Regel auch mit dem Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung verbunden. Den Weg über das Beamtenrecht hat der Dienstherr hier jedoch zulässigerweise und bewusst nicht beschritten. Die alternative Möglichkeit einer Beweisaufnahme nach dem Landesbeamtengesetz steht einer solchen im Disziplinarverfahren nicht entgegen (vgl. auch § 81 Abs. 2 S. 2 LBG).
- 10
Es bedarf auch keiner Bemessung der streitgegenständlichen Maßnahme an den Vorschriften der §§ 32 und 33 LDG, die jeweils vor dem Hintergrund der mit einer Beschlagnahme und Durchsuchung oder mit einer Unterbringung eines Beamten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus verbundenen besonderen Grundrechtseingriffe den Richtervorbehalt gesetzlich normieren. Denn dem Umstand des Eingriffs in die körperliche und persönliche Integrität ist bei dem Beweismittel der ärztlichen Untersuchung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 LDG bereits dadurch genüge getan, dass der Anordnung in diesem Fall Verwaltungsaktqualität zukommt, mit der Möglichkeit der isolierten Anfechtbarkeit dieser Maßnahme. Der damit eröffnete Rechtsweg gewährleistet in jedem Fall - auch bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Möglichkeit der Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Gericht.
- 11
Unbeschadet der grundsätzlichen Möglichkeit, im Disziplinarverfahren die Einholung eines medizinischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachtens anzuordnen, sind dennoch vorliegend gewisse Zweifel angebracht, ob der Antragsgegner in der Sache berechtigt ist, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine derartige Beweiserhebung anzuordnen. Ausweislich der Anordnung vom 10. März 2011 soll dem Antragsteller für die Zeiträume 22. Januar 2010 bis 13. März 2010, 22. April 2010 bis 01. August 2010 sowie vom 19. August 2010 bis 20. September 2010 und 23. Oktober 2010 bis heute ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst nachgewiesen werden. Selbst wenn dem Antragsteller beschränkte Dienstfähigkeit nachgewiesen werden könnte, d.h. einem Gutachter rückblickend eine sichere Beurteilung hinsichtlich der Dienstfähigkeit möglich wäre und daher in objektiver Hinsicht von einer Dienstfähigkeit des Antragstellers für die genannten Zeiträume ausgegangen werden müsste, so setzt der Vorwurf eines Dienstvergehens zudem ein schuldhaftes Handeln des Beamten voraus. Der Antragsteller hat unstreitig für den gesamten Zeitraum privatärztliche Atteste vorgelegt, die seine Dienstunfähigkeit bescheinigt haben. Diese Atteste wurden von Seiten des Dienstherrn zu keinem Zeitpunkt - für den Antragsteller erkennbar - in Zweifel gezogen. Erst nachdem der Antragsteller Anfang Dezember 2010 auf seine dauerhafte Dienstfähigkeit hin amtsärztlich untersucht und ihm eine eingeschränkte Dienstfähigkeit für den Innendienst bescheinigt wurde, der Antragsteller dennoch unter Vorlage eines weiteren privatärztlichen Attests seinen Dienst nicht - wie vorgesehen am 3. Januar 2011 - angetreten hat, kamen Zweifel hinsichtlich der Dienstunfähigkeit des Antragstellers auf. Unter Zugrundelegung dieser Sachlage wird der Antragsteller sich jedoch -nach derzeitiger Lage der Dinge- möglicherweise darauf berufen können, dass er aufgrund der nicht beanstandeten privatärztlichen Atteste darauf vertrauen durfte, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen seine Dienstleistungspflichten verstoßen zu haben. Für die hier in Rede stehenden Zeiträume sind Aufforderungen zum Dienstantritt nicht ergangen.
- 12
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann einem Beamten bedingter Vorsatz hinsichtlich eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nur dann vorgeworfen werden, wenn er es ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen seine Dienstleistungspflicht zu verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.02 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Dienstfähigkeit aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten hätte erkennen müssen, sind zumindest bis zum Zeitpunkt der ihm amtsärztlicherseits attestierten begrenzten Dienstfähigkeit ab dem 3. Januar 2011 nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht ersichtlich. Auch unter Zugrundelegung des Ergebnisses der weiteren Vorermittlungen durch Vernehmung der Zeugin Scholl und einer Observation des Antragstellers ergibt sich kein begründeter Anhaltspunkt dahingehend, dass er in den vorgenannten Zeiträumen bewusst unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist. Dem Antragsgegner bleibt vorbehalten, weitere Ermittlungen hierzu durchzuführen.
- 13
Für den Zeitraum ab der amtsärztlicherseits attestierten eingeschränkten Dienstfähigkeit stellt sich angesichts der erhöhten Beweiskraft amtsärztlicher Zeugnisse die Frage, ob der Antragsteller auf die Richtigkeit des entgegenstehenden privatärztlichen Attestes vertrauen durfte (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2005, 3 A 10815/05.OVG). Offenkundig wird jedoch seitens des Antragstellers nunmehr ein anderes Krankheitsbild geltend gemacht, weshalb auch der Amtsarzt ausweislich seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2011 nunmehr eine fachpsychiatrische Stellungnahme für erforderlich hält. Insoweit wird zu prüfen sein, ob der Antragsteller sich auch insofern auf seine ihm privatärztlicherseits bescheinigte Dienstfähigkeit berufen kann, wofür vorliegend manches sprechen könnte.
- 14
Ob sich vor dem Hintergrund der Erwägungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit einer Dienstpflichtverletzung, woraus gewisse Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines Anfangsverdachts der Begehung einer Dienstpflichtverletzung in Gestalt des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst herzuleiten sind, das gewählte Beweismittel darüber hinaus auch als unzweckmäßig erweisen könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Ansatz dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Beamte aus Rechtsgründen nicht verpflichtet ist, aktiv an einer auf Selbstüberführung hinauslaufenden Aufklärung im Disziplinarverfahren mitzuwirken. In entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze zum § 81 a Abs. 1 StPO könnte manches dafür sprechen, dass der Antragsteller verpflichtet wäre, eine körperliche Untersuchung zur Feststellung von Tatsachen zu dulden, die für das Verfahren von Bedeutung sind; zu einem aktiven Tun, d.h. zum Beantworten von Fragen, worauf eine fachpsychiatrische Untersuchung nach allgemeiner Erfahrung aufbaut, ist er jedoch nicht stets ohne weiteres verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1972, Az.: I D 38.71; Karlsruher Kommentar, Strafprozessordnung, § 81 a, Rdnr. 4). Vorliegend bedürfte die Frage einer vertieften Betrachtung, ob sich der Antragsgegner mit Erfolg auf die Rechtspflicht des Beamten nach § 81 LBG berufen kann, da er bewusst nicht den Weg über das allgemeine Beamtenrecht gewählt hat. Andererseits ergibt sich aus den oben gemachten Ausführungen, dass eine entsprechende Anordnung nach dem Landesbeamtengesetz letztlich auch im Vorfeld und damit im Kontext mit disziplinarischen Ermittlungen zu sehen ist. Der Einwand hinsichtlich der Pflicht des Beamten nach § 33 LDG dürfte indessen nicht verfangen, da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an das gesteigerte Erfordernis des dringenden Tatverdachts und einer strengen Verhältnismäßigkeitsüberprüfung anknüpft und insoweit nicht mit der Anwendung eines üblichen Beweismittels vergleichbar ist.
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Soweit im Weiteren der Vorwurf der Verletzung der Gesunderhaltungspflicht im Raum steht, bedarf es weiterer Ermittlungen hinsichtlich konkreter Aktivitäten, die der Antragsteller mutmaßlich im Zeitraum der ihm von Seiten seines Privatarztes attestierten Dienstunfähigkeit entfaltet hat.
- 16
Nach alledem trägt der Antragsgegner als unterliegende Partei nach § 100 Abs. 1 die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§§ 100 Abs. 1, 109 Abs. 1 LDG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen.
5Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483.
7Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Untersuchungsaufforderung keine Außenwirkung zukomme. Ob eine Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei, hänge davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber darauf, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Zwar greife die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liege aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsaufforderung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
8Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend kann vorläufiger Rechtsschutz hier im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NWVBl. 2013, 139.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner unter dem 11. Juli 2013 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die - grundlegende - Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde mitgeteilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) vorgetragen, er behalte sich vor, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen weiteren Untersuchungstermin vorzugeben. Auch er geht somit nicht davon aus, dass die Aufforderung ihre Erledigung gefunden hat.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an sie gerichtete - auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende - Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
13Die Untersuchungsaufforderung ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) nicht genügt. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall der in C. wohnhaften Antragstellerin die kreisfreie Stadt C. . Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 OGDG NRW).
14Ziel der Neufassung des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist es, eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips zu schaffen und die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - zu erhalten.
15Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 S. 2.
16Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
17Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit ihrer Begutachtung zu beauftragen, und die Antragstellerin aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.
18Dem Antragsgegner war bei der Abfassung der Untersuchungsaufforderung die vorstehende Neuregelung nicht bekannt. Ihm war somit nicht bewusst, dass nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig (Satz 1) und eine Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde nur ausnahmsweise möglich (Satz 2) ist. Er hat damit zugleich übersehen, dass ihm nur im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW Ermessen eingeräumt ist. Noch im Schriftsatz vom 5. August 2013 ist er von der Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ausgegangen und hat offensichtlich angenommen, diese Vorschrift ermögliche ihm alternativ, die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin, mithin die Stadt C. , oder die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit der Begutachtung zu beauftragen.
19Der Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Erwägungen angestellt, die eine sachgerechte - insbesondere den Charakter des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW als Ausnahmevorschrift berücksichtigende - Ermessensausübung tragen könnten. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Schriftsatz vom 5. August 2013 auf den Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 10. Februar 2012 verwiesen und somit die Besonderheit des Einzelfalls ermessensfehlerfrei dargelegt, verkennt er bereits, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW ihm Ermessen nur und erst dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Kein Ermessen besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
20Im Übrigen misst der Antragsgegner dem Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. einen Inhalt bei, den dieser nicht hat. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat es den Antragsgegner in der Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr am Q. -T. -Berufskolleg in E. , ihrer bisherigen Dienststelle, eingesetzt werden, weil dort seiner Ansicht nach wieder eine Gesundheitsverschlechterung drohe, gebeten, soweit dies gewünscht werde, detaillierte Angaben zum „leidensgerechten Einsatz" der Antragstellerin an einer anderen Schule von der für ihren künftigen Dienstort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu erfragen. Die Erlangung solcher Angaben war ersichtlich nicht Ziel der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Kreises S. , zumal der Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule seinerzeit nicht vorgesehen war. Der streitbefangenen Untersuchungsaufforderung liegt vielmehr die Intention des Antragsgegners zu Grunde, die Frage der Dienstfähigkeit in jeder Hinsicht zu klären.
21Auch ansonsten genügt die Untersuchungsaufforderung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
22Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.
24Nach diesen Maßgaben ist die streitbefangene Untersuchungsaufforderung schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern dies vollständig der unteren Gesundheitsbehörde überlassen und damit der Antragstellerin die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung unmöglich gemacht hat.
25Ob der Inhalt der Untersuchungsaufforderung noch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, sei dahingestellt. Angemerkt sei lediglich, dass die für die Aufforderung u.a. angeführte Begründung, „verschiedene Nachfragen beim Amtsarzt zu einem leidensgerechten Einsatz“ hätten letztlich zu keiner Einsatzmöglichkeit geführt, nicht stichhaltig sein dürfte. Der Umstand, dass die Ausführungen des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 17. November 2011 und vom 10. sowie 29. Februar 2012 aus der Sicht des Antragsgegners unzureichend sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Einsatzmöglichkeit.
26Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu beharren bzw. aus der Nichtbefolgung Konsequenzen zu Lasten der Antragstellerin zu ziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen neuen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung vorzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, ihrem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen.
5Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht um einen Verwaltungsakt.
6Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483.
7Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Untersuchungsaufforderung keine Außenwirkung zukomme. Ob eine Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei, hänge davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt sei, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber darauf, wie sie sich im Einzelfall auswirke. Zwar greife die Aufforderung, sich körperlich untersuchen zu lassen und sich einem Gespräch mit dem Gutachter zu stellen, in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten ein. Ihr Schwerpunkt liege aber in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regele die Untersuchungsaufforderung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung ende.
8Der Senat folgt dieser Rechtsprechung zwecks Wahrung der Rechtseinheit, soweit die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend kann vorläufiger Rechtsschutz hier im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gewährt werden.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, NWVBl. 2013, 139.
10Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Antragsgegner unter dem 11. Juli 2013 festgesetzte Untersuchungstermin zwischenzeitlich verstrichen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die - grundlegende - Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde mitgeteilt. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren (sinngemäß) vorgetragen, er behalte sich vor, der Antragstellerin auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung vom 22. Mai 2013 einen weiteren Untersuchungstermin vorzugeben. Auch er geht somit nicht davon aus, dass die Aufforderung ihre Erledigung gefunden hat.
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die tatsächlichen Voraussetzungen eines ihren Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an sie gerichtete - auf § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gründende - Aufforderung des Antragsgegners, sich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes des Kreises Recklinghausen untersuchen zu lassen, rechtswidrig ist.
13Die Untersuchungsaufforderung ist schon deshalb zu beanstanden, weil sie den Vorgaben des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in der am 14. Mai 2013 in Kraft getretenen Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) nicht genügt. Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW die untere Gesundheitsbehörde (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 ÖGDG NRW) am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Dies ist im Fall der in C. wohnhaften Antragstellerin die kreisfreie Stadt C. . Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 ÖGDG NRW kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 OGDG NRW).
14Ziel der Neufassung des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW ist es, eine rechtliche Grundlage für die Anwendung des Wohnortprinzips zu schaffen und die Möglichkeit der Begutachtung am Dienstort als Ausnahme für den Einzelfall - etwa wenn der Beamte seinen Wohnort außerhalb von Nordrhein-Westfalen hat - zu erhalten.
15Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 16/1187 S. 2.
16Der Verordnungsgeber hat somit für den Regelfall die Zuständigkeit der unteren Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person bindend vorgesehen. Nur dann, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist, kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür entscheiden, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.
17Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit ihrer Begutachtung zu beauftragen, und die Antragstellerin aufzufordern, sich dort amtsärztlich untersuchen zu lassen, ermessensfehlerhaft.
18Dem Antragsgegner war bei der Abfassung der Untersuchungsaufforderung die vorstehende Neuregelung nicht bekannt. Ihm war somit nicht bewusst, dass nach § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW grundsätzlich die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig (Satz 1) und eine Beauftragung der unteren Gesundheitsbehörde nur ausnahmsweise möglich (Satz 2) ist. Er hat damit zugleich übersehen, dass ihm nur im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW Ermessen eingeräumt ist. Noch im Schriftsatz vom 5. August 2013 ist er von der Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW ausgegangen und hat offensichtlich angenommen, diese Vorschrift ermögliche ihm alternativ, die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin, mithin die Stadt C. , oder die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der Antragstellerin, also den Kreis S. , mit der Begutachtung zu beauftragen.
19Der Antragsgegner hat im Übrigen auch keine Erwägungen angestellt, die eine sachgerechte - insbesondere den Charakter des § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW als Ausnahmevorschrift berücksichtigende - Ermessensausübung tragen könnten. Soweit er im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe im Schriftsatz vom 5. August 2013 auf den Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 10. Februar 2012 verwiesen und somit die Besonderheit des Einzelfalls ermessensfehlerfrei dargelegt, verkennt er bereits, dass § 19 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW ihm Ermessen nur und erst dann eröffnet, wenn ein Ausnahmefall gegeben ist. Kein Ermessen besteht hingegen hinsichtlich der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
20Im Übrigen misst der Antragsgegner dem Hinweis des Gesundheitsamtes der Stadt C. einen Inhalt bei, den dieser nicht hat. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat es den Antragsgegner in der Annahme, die Antragstellerin könne nicht mehr am Q. -T. -Berufskolleg in E. , ihrer bisherigen Dienststelle, eingesetzt werden, weil dort seiner Ansicht nach wieder eine Gesundheitsverschlechterung drohe, gebeten, soweit dies gewünscht werde, detaillierte Angaben zum „leidensgerechten Einsatz" der Antragstellerin an einer anderen Schule von der für ihren künftigen Dienstort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zu erfragen. Die Erlangung solcher Angaben war ersichtlich nicht Ziel der Beauftragung des Gesundheitsamtes des Kreises S. , zumal der Einsatz der Antragstellerin an einer anderen Schule seinerzeit nicht vorgesehen war. Der streitbefangenen Untersuchungsaufforderung liegt vielmehr die Intention des Antragsgegners zu Grunde, die Frage der Dienstfähigkeit in jeder Hinsicht zu klären.
21Auch ansonsten genügt die Untersuchungsaufforderung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
22Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht". Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O.
24Nach diesen Maßgaben ist die streitbefangene Untersuchungsaufforderung schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner Art und Umfang der Untersuchung nicht einmal in Grundzügen bestimmt, sondern dies vollständig der unteren Gesundheitsbehörde überlassen und damit der Antragstellerin die inhaltliche Überprüfung der Aufforderung unmöglich gemacht hat.
25Ob der Inhalt der Untersuchungsaufforderung noch aus weiteren Gründen zu beanstanden ist, sei dahingestellt. Angemerkt sei lediglich, dass die für die Aufforderung u.a. angeführte Begründung, „verschiedene Nachfragen beim Amtsarzt zu einem leidensgerechten Einsatz“ hätten letztlich zu keiner Einsatzmöglichkeit geführt, nicht stichhaltig sein dürfte. Der Umstand, dass die Ausführungen des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 17. November 2011 und vom 10. sowie 29. Februar 2012 aus der Sicht des Antragsgegners unzureichend sind, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer fehlenden Einsatzmöglichkeit.
26Dass dem Begehren der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 290 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut zum Ausdruck gebracht hat, auf der alsbaldigen Befolgung seiner Untersuchungsaufforderung zu beharren bzw. aus der Nichtbefolgung Konsequenzen zu Lasten der Antragstellerin zu ziehen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.