Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2014 - 2 L 951/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. April 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 2679/14 - gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 10. März 2014 wiederherzustellen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antragsteller verfolgt allerdings einstweiligen Rechtsschutz zutreffend über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
6Er wendet sich gegen die in dem Bescheid des Polizeipräsidiums E. (Polizeipräsidium) vom 10. März 2014 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 sowie jede weitere privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit durch ein Gesundheitszeugnis des Polizeiärztlichen Dienstes (PÄD) des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen. Die streitbefangene Untersuchungsanordnung ist in der Gestalt einer Entscheidung ergangen, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten aufgrund ihrer äußeren Form (Entscheidungssatz, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Rechtsbehelfsbelehrung) als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der Antragsgegner bewegt sich hiermit im Rahmen seiner rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit. Bei einer auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützten dienstlichen Aufforderung an den Beamten, sich zur Überprüfung der geltend gemachten (zeitweiligen) Dienstunfähigkeit amtsärztlich bzw. polizeiärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Diese Anordnung enthält eine Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung und stellt sich nicht lediglich als eine den Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger treffende behördeninterne Maßnahme dar. Die Anordnung, eine Krankschreibung seitens des behandelnden Arztes durch einen von ihm nicht gewählten Arzt überprüfen zu lassen, betrifft den Beamten in seinen individuellen Rechten, berührt insbesondere die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 ‑, juris Rn. 2, und vom 31. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris Rn. 1-4; VG Trier, Beschluss vom 19. April 2011 - 3 L 466/11.TR -, juris Rn. 3, unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2010 - 10 B 11035/10.OVG -; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 2, Teil C § 62 Rn. 15 und 16; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn. 7, wonach einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, wenn eine Untersuchungsanordnung in der Form eines Verwaltungsakts ergangen ist.Anderer Ansicht: Sächs. OVG, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 BS 222/05 -, juris Rn. 2, unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246, und mit weiteren Nachweisen auch zur gegenteiligen Rechtsansicht.Offen gelassen im Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 ‑, juris Rn. 14.
8Die auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützte Anordnung der Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit durch einen beamteten Arzt unterscheidet sich von der nach neuerer Ansicht nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Untersuchungsanordnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, die lediglich eine Entscheidung darüber vorbereiten soll, ob der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist.
9Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn.14 f., und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn.8 ; ebenso „zwecks Wahrung der Rechtseinheit“ OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris Rn. 3 und 10, und vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn.7.Vgl. auch zur Rechtsnatur einer Dienstantrittsaufforderung (kein Verwaltungsakt): BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 ‑, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 6 B 1116/09 -, juris Rn. 5.
10Die Untersuchungsanordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW regelt nicht lediglich einen einzelnen Schritt in einem – gegebenenfalls mit der Zurruhesetzung endenden – gestuften Verfahren, sondern konkretisiert abschließend die Pflicht des Beamten zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung mit Blick auf die Art und Weise des Nachweises.
11Der Aussetzungsantrag ist aber nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersuchungsanordnung vom 10. März 2014 gerichteten Klage des Antragstellers (2 K 2679/14) ist nicht wiederherzustellen.
12Eine Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte hat zwar gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt aber unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), wobei dieses besondere Interesse am Sofortvollzug schriftlich zu begründen ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt.
13Die vorliegend vom Antragsgegner im Bescheid vom 10. März 2014 schriftlich angeordnete sofortige Vollziehung der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung, die durch die in E1. (Ostfriesland, Niedersachsen) ansässige Arztpraxis B. und I. ab dem 22. Januar 2014 attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des PÄD des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen und zwecks Vornahme der hierzu erforderlichen Untersuchungen bei dem PÄD vorstellig zu werden, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den (formellen) Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Dieser Zweck wird regelmäßig nur dann verfehlt, wenn es an einer Begründung überhaupt fehlt oder diese sich in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen (Leer-)Floskeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können – in verallgemeinerungsfähiger Form – nicht gestellt werden.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 – 6 B 1073/04 –, juris Rn. 5.
15Die in dem Bescheid vom 10. März 2014 zur Begründung des Sofortvollzugs angeführten Erwägungen genügen diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass der Sofortvollzug im besonderen öffentlichen Interesse liege, weil im Interesse einer vorausschauenden Personalplanung, im Interesse der betroffenen Vorgesetzten und Kollegen und nicht zuletzt im Interesse der Öffentlichkeit an einer personell vollständig ausgestatteten, effektiv arbeitenden Polizei nicht hingenommen werden könne, dass bis zum Abschluss eines – inzwischen tatsächlich anhängig gemachten – Klageverfahrens weiterhin Unklarheit über die Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers bestehe. Diese über eine bloße Leerformel hinausgehende Begründung reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus.
16Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Das ist vorliegend nicht der Fall.
17Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Vorliegend erweist sich der Bescheid vom 10. März 2014 zwar nicht als offensichtlich rechtmäßig. Es spricht aber Vieles dafür, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. Auch geht die Interessenabwägung im Übrigen zu Ungunsten des Antragstellers aus.
18Formelle Rechtsfehler der streitbefangenen Anordnung zur Überprüfung der in den privatärztlichen Bescheinigungen attestierten Arbeitsunfähigkeit durch den PÄD sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller war vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 13. Februar 2014 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die in § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG vorgeschriebene vorherige Anhörung des Personalrates und die nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind seinerzeit gleichfalls durchgeführt worden. Eine Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung war jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. März 2014 seinem Dienstherrn noch nicht einmal von seinem Antrag nach dem SGB IX auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch Mitteilung gemacht hatte.
19Die Anordnung, die ab dem 22. Januar 2014 ausgestellten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den PÄD überprüfen zu lassen, dürfte auch in materiell‑rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnen.
20Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG ist Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift ermächtigt den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis der vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von (privat-)ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu fordern. Der Dienstherr ist vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst.
21Ständige Rechtsprechung, vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004 ‑ 6 B 2059/03 ‑, juris Rn. 4 und 5, m.w.N.; Schachel, a.a.O., Teil C § 62 Rn. 15;vgl. auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes (VV zu § 62 LBG NRW, SMBl. NRW. 3020).
22Ein derartiges Verlangen ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestehen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 6 B 1919/08 -, juris Rn. 5.
24Derartige Zweifel hegt der Antragsgegner vorliegend zu Recht. Der Antragsteller hat allerdings nach seiner im August 2012 beendeten Abordnung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen unter Berufung auf seine krankheitsbedingt fehlende Dienstfähigkeit keinen Dienst mehr verrichtet, ohne dass das Polizeipräsidium anfänglich die Berechtigung der privatärztlichen Krankschreibungen in Frage gestellt hat. Zudem hat das Polizeipräsidium nach Einschaltung seines PÄD im Februar 2013 bestimmte Einschränkungen in den Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter festgestellt (kein Außendienst, kein Führen der Dienstwaffe, kein Wechseldienst). Nach Einholung eines durch Dr. med. N. unter dem 24. November 2013 erstellten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens gelangte Regierungsmedizinaldirektorin Dr. med. T. vom PÄD und – ihr folgend – der Antragsgegner jedoch schließlich zu folgender, dem Antragsteller unter dem 20. Januar 2014 mitgeteilter Einschätzung: Er dürfe derzeit nach wie vor keinen Dienst mit der Waffe versehen und sei Konflikten mit Rechtsbrechern nicht gewachsen. Da die bislang durchgeführten Behandlungen nicht ausreichend seien, könne aber noch nicht festgestellt werden, dass diese Einschränkungen dauerhafter Natur seien. Jedenfalls seien ihm allgemeine Bürodienste, Verwaltungsarbeiten und jede Art von Sachbearbeitertätigkeiten möglich und zumutbar. Symptome, die eine Krankschreibung rechtfertigten, seien nicht gefunden worden. Der Antragsteller wurde deshalb aufgefordert, seinen Dienst in Form einer Wiedereingliederung mit ansteigender Stundenzahl im Dezernat 14 des Polizeipräsidiums aufzunehmen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach, legte vielmehr eine Folgebescheinigung der Ärzte B. und I. vom 22. Januar 2014 vor, in der ihm weiterhin Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 28. Februar 2014 bescheinigt wurde. Daraufhin erließ das Polizeipräsidium nach vorheriger Anhörung des Antragstellers unter dem 10. März 2014 die in Rede stehende, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Überprüfungs- und Untersuchungsanordnung.
25Die hierzu angeführten Gründe erweisen sich als tragfähig. Die auf das Fachgutachten gestützte Einschätzung des PÄD und des Antragsgegners, der Antragsteller sei gesundheitlich in der Lage, im Innendienst anfallende Tätigkeiten auszuüben, wird weder durch die nicht mit einer Begründung versehene privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 noch durch die Folgebescheinigung vom 26. Februar 2014 auch nur ansatzweise erschüttert. Die Feststellung der (auf bestimmte Verwendungen beschränkten) Dienstfähigkeit durch den Antragsgegner kann sich auf fachärztliche Erkenntnisse und Bewertungen stützen, die ihrerseits auf der Grundlage medizinischer Unterlagen und eines Gesprächs des Sachverständigen mit dem Antragsteller gewonnen worden sind. Der Einwand des Antragstellers, es sei dem Sachverständigen nicht möglich gewesen, sich eine verlässliche Meinung zu seiner Dienstfähigkeit zu bilden, überzeugt nicht. Auch in einem Arztgespräch von – so der Antragsteller – lediglich 40 Minuten Dauer kann ein Facharzt in Verbindung mit den ihm darüber hinaus zugänglichen Unterlagen und Informationen hinreichende Erkenntnisse darüber gewinnen, ob ein Beamter aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls noch in der Lage ist, Innendienst zu verrichten. Die auf diese Einschätzung des Fachgutachters und deren Bestätigung durch seinen PÄD gestützten Zweifel des Antragsgegners an der Berechtigung der privatärztlichen Krankschreibungen werden zudem dadurch verstärkt, dass der Antragsteller selbst sich mit Schreiben vom 28. August 2013 der im Januar 2013 verlautbarten Auffassung des PÄD angeschlossen hatte, er könne wieder allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Innendienst verrichten. In die gleiche Richtung zielte auch der Wiedereingliederungsplan der den Antragsteller behandelnden Allgemeinmediziner vom 18. Dezember 2013. Darin empfahlen diese ab dem 3. Februar 2014 Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung des Antragstellers in das Erwerbsleben mit anfänglich 3, später 5 und schließlich – ab Ende März 2014 – 8 Arbeitsstunden täglich. Der Umstand, dass diese nach der Vorstellung der Ärzte in Form der „Telearbeit von zuhause“ geleistet werden sollten, mindert die Aussage, dass der Antragsteller auch durch die ihn behandelnden Ärzte für in der Lage gesehen wird, wieder Dienst zu verrichten, jedenfalls nicht entscheidend. Denn ist ein Beamter dienstunfähig erkrankt, ist er auch zu Hause an der Verrichtung dienstlicher Aufgaben gehindert.
26Die Verpflichtung, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheides bei dem PÄD vorstellig zu werden, um die Berechtigung der Krankschreibung vom 22. Januar 2014 durch die Ärzte B. und I. überprüfen zu lassen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung ist nach verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegner sich durch eine erneute Untersuchung des Antragstellers seitens des PÄD aktuelle eigene Erkenntnisse darüber verschaffen will, ob der Gesundheitszustand des Antragstellers im Anschluss an die vorangegangenen Untersuchungen gleich geblieben ist oder ob sich Veränderungen in dem Krankheitsbild ergeben haben, die nunmehr auch eine Innendiensttätigkeit nicht mehr zulassen. Es ist nicht ersichtlich, dass das – zunächst – einmalige Aufsuchen des PÄD zu diesem Zweck dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Reiseunfähigkeit ist ihm jedenfalls nicht bescheinigt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach wie vor Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen ist und die sich aus diesem Dienst- und Treueverhältnis ergebenden Rechte (Besoldung, freie Heilfürsorge u.a.) in Anspruch nimmt. Damit unterliegt er aber auch den besonderen beamtenrechtlichen Verpflichtungen. Zwar besteht keine Pflicht zum Wohnen am Dienstort ("Residenzpflicht"), ein Beamter hat aber jedenfalls seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte und seiner sonstigen beamtenrechtlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Das ist aber der Fall, wenn der Wohnsitz eines Polizeivollzugsbeamten mehr als 200 Kilometer von seinem Dienstort entfernt ist. Im Übrigen ist der Antragsteller der Darstellung des Antragsgegners nicht entgegengetreten, dass er nach wie vor eine Wohnung in L. , also in der Nähe seines Dienstortes unterhält, von der aus er auch Termine beim hiesigen PÄD problemlos wahrnehmen könnte.
27Der Antragsgegner war entgegen der Ansicht des Antragstellers aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht gehalten, die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch das für die Gemeinde I1. in Niedersachsen zuständige Gesundheitsamt durchführen zu lassen. Das gilt ungeachtet der Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes in einem Fall, in dem ein Beamter seinen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfallen hat, nicht durch den Wohnsitz, sondern den Dienstort des Beamten bestimmt wird. Das Gericht folgt der auf den Runderlass des Innenministeriums vom 19. November 1993 gestützten Darstellung des Antragsgegners, dass die Untersuchung der (aktuellen) Dienstfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten vorrangig Aufgabe der Polizeiärzte ist, weil diese vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes haben und deshalb auch in besonderer Weise geeignet sind festzustellen, ob bzw. inwieweit eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten dessen Dienst- und Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat zudem dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Untersuchung nicht einem PÄD des Landes Niedersachsen übertragen werden kann und es untunlich ist, mit dieser Aufgabe einen dem derzeitigen Aufenthaltsort des Antragstellers näher gelegenen PÄD des Landes Nordrhein-Westfalen zu betrauen. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des Antragsgegners auf den Seiten 7 bis 8 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2014 zu Eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
28Der Umstand, dass der Antragsgegner dem Wunsch des Antragstellers auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (BEM) in Form der häuslichen Telearbeit nicht nachgekommen ist, steht der streitigen Anordnung gleichfalls nicht entgegen. Das BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX soll vornehmlich dem Grundsatz Verwendung vor Versorgung Rechnung tragen. Eine Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand wegen (dauernder) Dienstunfähigkeit steht aber gerade nicht in Rede. Vielmehr geht es darum, auf der Grundlage der polizeiärztlichen Untersuchung eine Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Maße und in welcher Form der Antragsteller in der Lage ist, Dienst zu verrichten. Hiernach kann die Untersuchung möglicherweise auch einen Beitrag dazu liefern, ob künftig eine Telearbeit, etwa alternierend zur Tätigkeit auf der Dienststelle, in Betracht kommt.
29Im Übrigen fällt auch die allgemeine Interessenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers aus. Es besteht aus den in der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ein beträchtliches öffentliches Interesse an der möglichst baldigen Klärung der Dienstpflicht eines Polizeibeamten, dessen Polizeidienstfähigkeit zwar derzeit nicht festgestellt werden kann, an dessen – in privatärztlichen Bescheinigungen behaupteter – allgemeiner Dienstunfähigkeit aber berechtigte Zweifel bestehen. Demgegenüber fallen die mit der streitbefangenen Anordnung verbundenen Belastungen des Antragstellers aus den bereits dargestellten Gründen nicht entscheidend ins Gewicht. Es bleibt ihm zudem unbenommen, die ärztliche Behandlung weiterhin durch die Ärzte (seines Vertrauens) durchführen zu lassen, die bislang mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit befasst waren.
30Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
31Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.