Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Aug. 2014 - 6 B 910/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. April 2014 (VG Düsseldorf - 2 K 2679/14 -) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. März 2014 hätte wiederherstellen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. Es spreche Vieles dafür, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2014 einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten werde. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Anordnung, ab dem 22. Januar 2014 ausgestellte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst überprüfen zu lassen, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW sei die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift ermächtige den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis der vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von (privat-)ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu fordern. Der Dienstherr sei vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. Ein derartiges Verlangen sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn - wie im Streitfall - begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestünden.
5Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe „die volle Tragweite der behördlichen Anordnung verkannt“, weil der Antragsteller nicht nur die von der Arztpraxis B. und I. ab dem 22. Januar 2014 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sondern „jede (weitere) privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit“ unverzüglich durch den polizeiärztlichen Dienst zu überprüfen lassen habe. Dieser Einwand geht an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht den Regelungsgehalt der Verfügung vom 10. März 2014 in dem mit der Beschwerde vorgetragenen Sinne einschränkend verstanden hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die in Rede stehende Anordnung, privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst überprüfen zu lassen, keinen durchgreifenden Bedenken begegne (vgl. Seite 5 des Beschlusses). Diese Feststellungen beschränken sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der angeführten Arztpraxis.
7Soweit der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vorträgt, der Bescheid vom 10. März 2014 verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, „weil ein milderes Mittel in Gestalt des BEM [betriebliches Eingliederungsmanagement] gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX vorliegt“, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, weil es sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts näher auseinandersetzt (vgl. Seiten 7 und 8 des Beschlussabdrucks). Ungeachtet dessen ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der einem Beamten aufgegeben wird, eine privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes überprüfen“ zu lassen (Ziffer 1. der Verfügung vom 10. März 2014).
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 -, beide juris, wonach der Erlass einer Zurruhesetzungsverfügung nicht die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verlangt.
9Erfolglos bleibt der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der von ihm vorgelegten, seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestünden. Auch dieses Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht, weil es an einer Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. Seiten 5 und 6 des Beschlussabdrucks) fehlt.
10Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden auch nicht dadurch durchgreifend erschüttert, dass sich der Antragsteller „in der Zwischenzeit (…) bei einer fachärztlichen Praxis in Behandlung begeben“ hat. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. vom 3. Juni 2014. Ihr lässt sich - ebenso wie dem Beschwerdevorbringen - bereits nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Antragsteller für den Zeitraum vom 3. Juni bis zum 20. Juni 2014 krankgeschrieben worden ist.
11Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, ihm sei das von dem Antragsgegner eingeholte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten von Dr. N. vom 24. Dezember 2013 nicht zur Kenntnis gegeben worden. Dieser Einwand räumt die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Zweifel an der Richtigkeit der von dem Antragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht aus. Die den Antragsteller behandelnden Ärzte der Arztpraxis B. und I. haben ihn noch ausweislich des Wiedereingliederungsplans vom 18. Dezember 2013 für in der Lage gesehen, den Dienst ab dem 3. Februar 2014 wieder aufzunehmen. Aus welchen Gründen sie indes unter dem 22. Januar 2014 bescheinigt haben, dass der Antragsteller bis zum 28. Februar 2014 arbeitsunfähig sei, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes, nach denen der Antragsteller „im Innendienst einsetzbar“ sei und keine Symptome gefunden worden seien, „die eine Krankschreibung rechtfertigen“ (vgl. Berichte von RMD`in Dr. T. vom 28. Januar 2013, 30. Oktober 2013, 6. Januar 2014 und 1. April 2014), bestehen an der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen berechtigte Zweifel.
12Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau geltend macht, die „angegriffene Maßnahme“ stelle eine „unbillige Härte“ dar, fehlt es abermals an einer den aufgezeigten Darlegungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Schließlich ist der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner hätte ernsthaft prüfen müssen, ob er – der Antragsteller – seinen Dienst im Rahmen eines Heimarbeitsplatzes verrichten könne, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung vom 10. März 2014 in Zweifel zu ziehen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.