Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - 26 K 6924/13
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt soweit sich die Klage gegen den Bescheid des LBV NRW vom 28. August 2013 und den Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 18. März 2014 gerichtet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist als Versorgungsempfängerin des beklagten Landes beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v.H.. Sie erhält als Hinterbliebene ihres im Jahr 1988 verstorbenen Ehemannes Versorgungsbezüge in Gestalt von Witwengeld, dessen Höhe im hier zu betrachtenden Zeitraum monatlich brutto 948,05 € bzw. ab Oktober 2013 monatlich brutto 977,02 € betrug. Die Klägerin bezog im Jahr 2013 ferner eine Altersrente in Höhe von monatlich 487,31 €.
3Am 6. Mai 2013 wurde die Klägerin im Altenzentrum I. T. in S. , einer Einrichtung der Altenhilfe der L. E. gGmbH, zur vollstationären Pflege aufgenommen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe gemäß § 5 Abs. 5 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO NRW) auf den 6. Mai 2013 fest und führte ergänzend u.a. aus, zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werde keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass diese nach Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen würden. Die Beihilfe sei unter Beifügung der Gesamtrechnung der Pflegeeinrichtung und einer Kopie der Leistungsabrechnung der Pflegeversicherung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum mit dem beigefügten Vordruck zu beantragen.
4Nachdem die L. E. gGmbH der Klägerin nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 511,50 € einen Betrag von 2.280,12 € in Rechnung gestellt hatte, beantragte die Klägerin durch ihre bevollmächtigte Tochter mit Antrag vom 9. Juni 2013 die Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen.
5Mit Beihilfebescheid vom 1. Juli 2013 erkannte das LBV Pflegekosten in Höhe von 1.226,26 € als beihilfefähig an und gewährte hierzu eine Beihilfe gemäß dem persönlichen Bemessungssatz der Klägerin in Höhe von 858,38 €. Zu den Aufwendungen für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten gewährte es hingegen keine Beihilfe.
6Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Tochter, am 11. Juli 2013 Widerspruch, mit dem sie im Kern geltend machte, die Beihilfe sei fehlerhaft berechnet worden, was die Berücksichtigung der Unterkunfts- Verpflegungs- und Investitionskosten betreffe.
7Mit Rechnung vom 1. Juli 2013 forderte das Altenzentrum I. T. von der Klägerin für die stationäre Pflege an 30 Tagen im Monat Juni unter Anrechnung des Pflegekassenanteils eine Summe von 2.440,20 Euro. Dieser Summe lagen die jeweiligen Tagessätze für Pflegekosten (46,70 €), für die Ausbildungsumlage (2,35 €), die Unterkunft (17,54 €), Verpflegung (13,50 €) und die Investitionskosten (18,30) € zugrunde.
8Auf Beihilfeantrag der Klägerin bzw. ihrer bevollmächtigten Tochter gewährte das LBV mit Bescheid vom 15. Juli 2013 unter Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Pflegekosten in Höhe von 1.471,50 € eine Beihilfe in Höhe von 1.030,05 €. Zu Unterkunft und Verpflegung wurde keine Beihilfe gewährt, weil nach der durchgeführten Eigenanteilsberechnung das bereinigte Monatseinkommen der Klägerin (70% der Versorgungsbezüge und der Altersrente) diese Kosten überstieg. In seinem Bescheid führte das LBV ergänzend aus, dass Investitionskosten, die im Rahmen von pflegebedingten Leistungen nach dem 31. Dezember 2012 berechnet würden, unberücksichtigt blieben.
9Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 22. Juli 2013 Widerspruch und machte geltend, laut Bescheid des LBV vom 28. Mai 2013 würden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt.
10Mit zwei Bescheiden vom 24. Juli 2013 half das LBV den Widersprüchen der Klägerin dahingehend ab, dass nunmehr die Eigenanteilsberechnung unter Berücksichtigung der Investitionskosten erfolgte. Aufgrund einer entsprechenden Nachberechnung bewilligte das LBV weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 475,45 € und 437,09 € für die Monate Mai und Juni 2013. Das LBV begründete dies in einem Begleitschreiben damit, dass in dem Bescheid vom 28. Mai 2013 ein überholter und nicht mehr zutreffender Textbaustein versehentlich Verwendung gefunden habe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes würden die begehrten Leistungen an die Klägerin ausgezahlt. Darüber hinaus jedoch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 die Widersprüche als unbegründet zurück und führte hierzu aus, § 5c Abs. 2 BVO NRW in der geltenden Fassung schließe eine Berücksichtigung der Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung ab Januar 2013 aus.
11Daraufhin hat die Klägerin am 29. August 2013 Klage erhoben.
12Sie trägt vor: Gegenstand ihrer Klage seien die ihr in Rechnung gestellten Investitionskosten ab Juli 2013, die im Rahmen der Beihilfegewährung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Ihr sei Beihilfe für diese Kosten zu bewilligen, weil diese Kosten zusammen mit den Unterkunfts- und Verpflegungskosten den von ihr aus ihrem Einkommen zu tragenden Eigenanteil überstiegen. Der Anspruch folge aus § 12 Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW. Hiernach könnten die Bemessungssätze im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen erhöht werden. Dies sei unabhängig von ihrer Einordnung als beihilfefähige oder sonstige Aufwendungen. Insoweit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – zu verweisen, in dem ausgeführt werde, dass ein besonderer Ausnahmefall bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen sei, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreiche, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Beschluss vom 13. März 2013 – 1 B 1484/12 – ausgeführt, der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen sei anzupassen, wenn nach Abzug aller pflegebedingt entstehenden Aufwendungen kein angemessener Lebensunterhalt mehr verbleibe. Dies ergebe auch deswegen Sinn, weil die Alimentation des Beihilfeberechtigten nicht nur durch solche Aufwendungen geschmälert werde, die beihilfefähig seien, sondern gerade auch durch diejenigen, welche im Rahmen des Beihilferechts ansonsten nicht erstattet würden. Um solche Kosten handele es sich bei den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie bei den Investitionskosten, weil die für den Antragsteller notwendigen Pflegeleistungen nur zu erlangen seien, wenn er auch diese Posten dem Pflegeleistungserbringer erstatte. Ihre Alimentation werde nach Abzug der Pflegekosten nicht nur vollständig aufgezehrt, sondern es entstehe sogar ein Fehlbetrag von rund 600 € monatlich. Hierdurch werde der Grundgedanke des Alimentationsprinzips ad absurdum geführt.
13Die zwischenzeitlich im Wege der Klageerweiterung erhobene Klage gegen einen die Erhöhung der Witwenrente ablehnenden Bescheid des LBV hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 wieder zurückgenommen.
14Die Klägerin beantragt nunmehr,
15den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2013 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 festgestellt worden ist, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er wendet ein: Gemäß § 5c Abs. 2 BVO NRW seien die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig. Nach Satz 2 der Vorschrift könnten unter bestimmten Voraussetzungen für Unterkunft und Verpflegung Beihilfen gezahlt werden, wenn bestimmte monatliche Eigenanteile überschritten würden. Für eine Berücksichtigung der Investitionskosten hingegen fehle es an der Rechtsgrundlage. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW komme nicht in Betracht, weil es sich bei den Investitionskosten nicht um Krankheits- und Pflegekosten, sondern um nicht beihilfefähige Kosten der allgemeinen Lebensführung handele. Ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bestehe auch dann nicht, wenn bei notwendiger stationärer Pflege der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei. Das Beihilfenrecht sei nicht geeignet, eventuelle Lücken in der Beamtenversorgung im Pflegefall auszugleichen. Da aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der BVO ein etwa verbleibender Restbetrag bei den pflegebedingten Aufwendungen als Zuschuss gezahlt werde, könnten ungedeckte Aufwendungen nur noch im Bereich der Unterkunfts- und Verpflegungskosten verbleiben. Hierbei handele es sich jedoch um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und somit um die Frage der Alimentation.
19Durch Beschluss vom 6. Februar 2014 – 26 L 2617/13 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Klägerin das Ziel verfolgt hat, den Beklagten vorläufig zur Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu verpflichten. Zur Begründung hat die Kammer in ihrer Entscheidung im Kern ausgeführt, der erforderliche Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, es sei ihr nicht zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, weil sie ihr erspartes Vermögen aufzehren müsse, um die ungedeckten Heimpflegekosten zu bezahlen. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, konkrete Angaben zu ihrem Vermögen zu machen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte - 26 L 2617/13 - und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren – in Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO – einzustellen.
23Die noch zur Beurteilung stehende Klage bleibt ohne Erfolg, denn die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
24Das LBV hat in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 zu Recht die Feststellung getroffen, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden. Für eine derartige Berücksichtigung der Investitionskosten gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage.
25Die Investitionskosten sind weder nach § 5c BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden – und hier maßgeblichen - Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012, noch gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW oder unmittelbar aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beihilfefähig bzw. bei der Berechnung der Beihilfeleistungen zu berücksichtigen.
26Welche Kosten zu den Investitionskosten gehören ist im Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) geregelt. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SGB XI hat der Pflegebedürftige für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege selbst aufzukommen, wobei nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB XI in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen u.a. für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (Nr. 1); ferner nicht Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (Nr. 3). Gesondert berechenbar zu Lasten der Pflegebedürftigen sind gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI betriebsnotwendige Investitionskosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, die durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind.
27Nach § 5 c Abs. 1 BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden – und hier maßgeblichen - Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012 sind bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Absatz 3 SGB XI) sind nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hingegen nicht beihilfefähig. Sofern die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bestimmte monatliche Eigenanteile übersteigen – im Falle der Klägerin siebzig vom Hundert des sich aus den Versorgungsbezügen und der Altersrente zusammensetzenden Einkommens (§ 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BVO NRW) - wird der übersteigende Anteil als Beihilfe ausgezahlt. Mithin sind die Investitionskosten ausdrücklich vom Geltungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Damit unterscheidet sich die seit dem 1. Januar 2013 geltende Rechtslage von der bis dahin geltenden Rechtslage. Denn nach § 5c Abs. 2 Satz 5 BVO NRW in der der bis 31. Dezember 2012 fortgeltenden Fassung vom 5. November 2009 wurden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt. Da in § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO in der hier maßgeblichen Fassung die Investitionskosten ausdrücklich ausgenommen sind, verbietet sich eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Investitionskosten.
28Die für die Investitionskosten aufzubringenden Aufwendungen können bei der Beihilfeberechnung auch nicht mittelbar dadurch Berücksichtigung finden, dass in Relation zur Höhe dieser Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Beihilfebemessungssatz erhöht werden müsste.
29Zwar können nach dieser Vorschrift in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes führt jedoch lediglich zur Erhöhung beihilfefähiger Aufwendungen,
30vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – NVwZ-RR 2012, 899; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 – juris,
31zu denen die Investitionskosten gerade nicht gehören, und kommt mithin allenfalls hinsichtlich zu erstattender Pflegekosten in Betracht.
32Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Für die vorliegende Fallgestaltung lässt sich aus diesen Entscheidungen nichts herleiten, was der Klägerin zu einem aus § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW folgenden Anspruch verhelfen könnte. Denn sie betreffen die frühere Rechtslage, nach der Investitionskosten gleichermaßen wie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Ausnahmefall beihilfefähig waren, wenn sie bestimmte monatliche Eigenanteile überstiegen. Zum anderen beziehen sich die Entscheidungen ausdrücklich nicht auf die Investitionskosten als eigenständige Position. Vielmehr war Gegenstand dieser Entscheidungen ein weder durch das Pflegegeld noch durch Beihilfeleistungen gedeckter Anteil an tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn die Pflegekosten der Klägerin waren im hier zur Beurteilung stehenden Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erging (Juli 2013), und auch danach in vollem Umfang (teils sogar darüber hinaus) durch das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld und die vom LBV gewährten Beihilfeleistungen gedeckt.
33Im Juni 2013 stand den pflegebedürftigen Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne, also den Kosten der Pflege einschließlich der Ausbildungsumlage (zusammen 1.471,50 €), das von der Pflegekasse gewährte Pflegegeld der Stufe 1 (511,50 €) sowie die gewährte Beihilfeleistung (1.030,05 €) gegenüber. Eine Deckung der pflegebedingten Aufwendungen ergibt sich auch für die nachfolgenden Monate, für die die Widerspruchsentscheidung ebenfalls Geltung beansprucht. Nach der vom LBV beispielhaft für die Monate August und September 2013 vorgenommenen Berechnung fielen in den genannten Monaten pflegebedingte Aufwendungen von 1.593,40 € bzw. 1.543,00 € an, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfe in Höhe von zusammen 1.626,88 € bzw. 1.590,90 vollumfänglich gedeckt waren. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht, dass die Pflegekosten i.e.S. durch das Pflegegeld und die gewährten Beihilfeleistungen in anderen Monaten nicht vollständig abgedeckt wurden.
34Der Verbleib ungedeckter Pflegekosten zu Lasten der Klägerin ist zudem nicht mehr denkbar, seitdem § 5c Abs. 1 BVO NRW durch die Änderungsverordnung vom 15. November 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 geändert wurde. Verbleibt nämlich unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen nach Satz 1 ein Restbetrag, wird dieser gemäß Satz 2 aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. Dieser Zuschuss ist zwar gemäß Satz 3 in Form von Höchstbeträgen gedeckelt – in der Pflegestufe I mit 1.600 €. Die nach § 5c Abs. 1 Satz 3 BVO NRW zu beachtenden Obergrenzen je nach Pflegestufe basieren auf den Daten des Statistischen Bundesamtes zu den durchschnittlichen Pflegesätzen im Bundesgebiet (vgl. Ziff. 5 c. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen –VVzBVO- vom 15. September 2014), decken die Pflegekosten mithin in einem angemessenen Umfang und sind daher unbedenklich.
35Die Berücksichtigungsfähigkeit der vom Altenzentrum I. T. in Rechnung gestellten Investitionskosten im Rahmen der Beihilfeberechnung folgt schließlich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des beklagten Landes.
36Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten enthalten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind.
37Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44/12 – juris, m.w.N., und Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 – NVwZ 2009, 1037.
38Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen.
39OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 – juris
40Unbeschadet all dessen kann es in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich ist.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 – juris, m.w.N..
42Bezogen auf das von dem Beklagten zugrundegelegte und praktizierte „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine solche Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – BVerfGE 106, 225, m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 – ZBR 2013, 249 und vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – ZBR 2012, 264; ferner OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 a.a.O. und Urteil vom 26. November 2009 a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 – juris, jeweils m.w.N.
44Im hier zur Beurteilung stehenden Fall kann jedoch eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht im o.g. Sinne nicht angenommen werden. Es liegen keine Besonderheiten vor, die es gebieten würden, abweichend von der Verordnungsregelung aus Gründen der Fürsorge die Investitionskosten ausnahmsweise im Rahmen der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen.
45Zwar konnte im Juni 2013 die Klägerin ersichtlich unter Berücksichtigung der Kostenbelastung durch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten (931,20 €) die Investitionskosten (549,00 €) aus der Alimentation (948,05 €) nicht mehr tragen und verblieb der Klägerin im Juni 2013 und auch in den nachfolgenden Monaten nach der Zahlung des ihr zumutbaren Eigenanteils betreffend Unterkunft und Verpflegung sowie nach Zahlung der vom I. T. gesondert berechneten Investitionskosten auch unter Berücksichtigung der Altersrente kein ausreichendes Einkommen mehr, um wenigstens den notwendigen Lebensunterhalt anderer Bedarfsgruppen (z.B. Kleidung, Körperpflege, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens) zu decken; vielmehr musste die Klägerin ihr aus Witwengeld und Altersrente bestehendes Einkommen (insgesamt 1.435,36 €) fast vollständig dafür aufwenden, die nicht von der Beihilfe bezuschussten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu bezahlen.
46Dies verpflichtete den Beklagten jedoch nicht dazu, Beihilfeleistungen für Investitionskosten zu gewähren, bzw. die Investitionskosten aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht bei der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der Investitionskosten verletzt nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern.
47Zunächst einmal können von einer aus der Fürsorgepflicht folgenden Leistungspflicht ohnehin nur unvermeidbare Aufwendungen erfasst sein. Grundsätzlich kann für die gesondert berechenbaren und berechneten Investitionskosten aber Pflegewohngeld beantragt werden, welches die dem Pflegebedürftigen gesondert berechenbaren Investitionskosten vermindert oder sogar gänzlich entfallen lässt. Ein der Pflegeeinrichtung mit Gewährung des Pflegewohngeldes erstatteter Investitionskostenanteil reduziert zwingend die Zahlungsverpflichtung des Bewohners im Verhältnis zu der Pflegeeinrichtung. Dessen vertraglich begründete Kostentragungspflicht als Bewohner des Pflegeheims ist insoweit rechtlich begrenzt. Beihilfefähig können aber nur Aufwendungen sein, die (dauerhaft) zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben.
48OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 – juris.
49Vorliegend hat die Klägerin schon nicht dargetan, dass sie Pflegewohngeld beantragt hat. Sie hat weder einen Bescheid noch eine Bescheinigung vorgelegt. Kann eine Beihilfeberechtigte die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen dadurch vermindern, dass sie Pflegewohngeld beantragt, so ist sie gehalten, den für die Gewährung des Pflegewohngeldes erforderlichen Antrag zu stellen. Unterlässt sie dies, so kommt sie ihrer Kostenminderungspflicht nicht nach. Eine Beihilfegewährung zu (vermeidbaren) Investitionskosten kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Sollte Pflegewohngeld trotz erfolgter Antragstellung zu Unrecht nicht gewährt worden sein, so hätte die Klägerin gegen die rechtswidrige Ablehnung Rechtsmittel ergreifen müssen.
50Für die Frage, ob die Fürsorgepflicht die Berücksichtigung der Investitionskosten gebietet, ist ferner ohne Belang, ob der Klägerin – rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – ein Anspruch auf Pflegewohngeld zugestanden hätte.
51Pflegewohngeld wird gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW), das inzwischen von dem am 16. Oktober 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) abgelöst worden ist (vgl. zum Anspruch auf Pflegewohngeld nunmehr § 14 APG NRW) i.V.m. § 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) -Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO)- nur gewährt, wenn der Bewohner mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Er muss ferner in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt werden, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist und eine Pflegesatzvereinbarungen mit den Kostenträgern hat.
52Gemäß § 4 Abs. 2 PflFEinrVO wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Pflegewohngeld wird an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen - Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben - nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden.
53§ 5 PflFEinrVO bestimmt, dass die Ermittlung des Pflegewohngeldes aufgrund der berechenbaren Aufwendungen gemäß der GesBerVO erfolgt, wobei vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 4 Abs. 2 – Einkommen abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Abs. 2 SGB XI) und ein weiterer Selbstbehalt von 50 €, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang abzusetzen ist. Unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages wird Pflegewohngeld gewährt. Hiernach hätte der Klägerin im Juni 2013 ausgehend von ihrem anrechenbaren Einkommen (1.278,69 €), von dem die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (931,20 €), der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (103,14 € gemäß RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19. November 2012 –VA 2 – 5204.10 -) und der Selbstbehalt von 50 € abzusetzen gewesen wären, ein Anspruch auf Pflegewohngeld von 354,65 € (Investitionskosten 549,00 € abzüglich des anrechenbaren Einkommens von 194,35 €) zugestanden. Um diesen Betrag hätte sich der ihr seitens I. T. in Rechnung gestellte Betrag vermindert. Der Bewilligung von Pflegewohngeld hätte es auch nicht entgegen gestanden, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Vermögen von bis zu 10.000,00 € zur Verfügung gestanden hätte. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf nämlich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 PflFEinrVO nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldbeträge in Höhe von bis zu 10.000 €.
54Der Anspruch auf Pflegewohngeld wäre demnach nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn die Klägerin – was ihr Vorbringen im Eilverfahren 26 L 2617/13 nahelegt - bei Antragstellung über ein Vermögen verfügt hätte, das über den Schonbetrag von 10.000,00 € hinausging. In diesem Fall wäre ein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegewohngeld im Hinblick auf das vorhandene Vermögen abzulehnen gewesen, die Klägerin hätte die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nicht vermeiden können.
55Der Klägerin ist es aber zumutbar, ein etwa vorhandenes Vermögen zur Begleichung der Investitionskosten (bis zu einer gewissen Schongrenze) aufzuzehren. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gebietet es nicht, sie vom Vermögenseinsatz zu verschonen.
56Es widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die Klägerin im Rahmen der Berechnung von Beihilfeleistungen darauf verwiesen wird, entweder Pflegewohngeld in Anspruch zu nehmen oder aber eigenes Vermögen, soweit es den Wert von 10.000,00 € übersteigt und daher der Gewährung von Pflegewohngeld entgegensteht, für die Zahlung der Investitionskosten (abschmelzend) einzusetzen. Sie wird nicht dadurch unzumutbar belastet, dass sie – wie jeder andere Bürger, der in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird - zur Deckung der von der Einrichtung gesondert berechneten Investitionskosten ihr Vermögen bis zu einem verbleibenden Wert von 10.000,00 € (Schonbetrag) aufzehren muss. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die mit den Aufwendungen für die Investitionskosten einhergehende Belastung nicht dauerhaft ist, sondern nur für einen vorübergehenden Zeitraum, bis das vorhandene Vermögen soweit abgeschmolzen ist, dass Pflegewohngeld in Anspruch genommen werden kann. Wird das Pflegewohngeld gewährt und vermindern sich die Investitionskosten in dem oben aufgezeigten Umfang, so verbleiben der Klägerin neben dem „Schonvermögen“ zusätzlich Monat für Monat ca. 30% ihres Einkommens, weil das Einkommen bei der nach § 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW (= § 5d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW in der Fassung vom 10. Dezember 2014) durchzuführenden Eigenanteilsberechnung nur im Umfang von 70% für die Deckung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden muss. Demnach gerät die Klägerin,
57anders als die vormalige Klägerin in der dem Urteil des OVG NRW vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 – Juris zugrundeliegenden Fallgestaltung,
58gerade nicht dauerhaft oder jedenfalls zeitlich nicht absehbar in eine Lage, die sie finanziell überfordern und vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufzehren würde.
59Da es sich bei den Investitionskosten nicht um pflegebedingte Aufwendungen, die typischerweise von der Beihilfe umfasst sind, sondern um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, verfängt auch die Argumentation nicht, Beamte oder Versorgungsempfänger dürften weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher könne Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 a.a.O., wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es gebietet, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass krankheits- und pflegebedingte wesentliche Belastungen verblieben, welche aus der (laufenden) Alimentation der Beamten bzw. deren Hinterbliebenen nicht zumutbar getragen werden könnten.
61Dass die Beihilfe nicht die gesondert berechenbaren Investitionskosten erfasst, zeigt auch die nachfolgende Überlegung: Das Pflegewohngeld stellt eine nachschüssige öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung dar, denn es sind gemäß §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 PfG NRW die Pflegeeinrichtungen selbst, denen das Pflegewohngeld gewährt wird, was sich auch nach der neuen Gesetzeslage - vgl. § 11 Abs. 4 APG NRW - nicht geändert hat. Ein originärer Anspruch des Pflegebedürftigen auf Gewährung von Pflegewohngeld war nach der bis 16. Oktober 2014 geltenden Gesetzeslage nicht vorgesehen, vielmehr legte § 6 PflFEinrVO eine originäre Antragsberechtigung der Pflegeeinrichtung fest (Abs. 1), während der Pflegebedürftige lediglich subsidiär einen Antrag stellen konnte (Abs. 2).
62vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 – 12 B 1074/13 – juris.
63Würde der Dienstherr im Wege der Beihilfegewährung Zuschüsse zu den Investitionskosten zahlen, so würde unter Umgehung der Vorschriften des Pflegewohngeldes eine öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung aus Beihilfemitteln erfolgen.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs.2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfange Investitionskosten im Rahmen der Beihilfegewährung zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
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Tatbestand
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Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger führen das Klageverfahren als Miterben fort.
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Im Jahr 2004 wurde die Klägerin in einem Pflegeheim untergebracht, das sie kurz darauf wechselte. Seinerzeit war ihr die Pflegestufe II zuerkannt worden. Die ihr für die Unterbringung in den beiden Pflegeheimen entstandenen Kosten setzten sich zusammen aus Pflegekosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionskosten. Ihre private Pflegepflichtversicherung erstattete einen Teil der Pflegekosten. Für die restlichen Pflegekosten und für die übrigen Kosten der Heimunterbringung beantragte sie die Gewährung von Beihilfen. Die Beklagte erstattete jeweils 70 % der monatlich entstandenen Aufwendungen für die stationäre Pflege.
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Für Oktober 2004 gewährte die Beklagte zusätzlich eine Beihilfe zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Klägerin. Die nicht durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen gedeckten Pflegeheimkosten beliefen sich im Juli 2004 auf 1 403,66 €, im Oktober 2004 auf 1 481,62 €. Diesen Belastungen stand das Witwengeld der Klägerin von monatlich 1 855,28 € brutto bzw. 1 863,07 € gegenüber.
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Nach erfolglosen Widersprüchen hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, ihr weitere Beihilfen von 166 € für Juli 2004 und 411 € für Oktober 2004 zu gewähren.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Gewährung der weiteren Beihilfen erneut zu entscheiden. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet hält, den Bemessungssatz für die Beihilfe zu den stationären Pflegekosten von jeweils 70 % auf 78,37 % (für Juli 2004) und 79,4 % (für Oktober 2004) der beihilfefähigen Aufwendungen zu erhöhen. Dies sei erforderlich, um sicherzustellen, dass der Klägerin die Mittel für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten. Hierfür hätten ihr 30 % der Bruttobeträge des Witwengeldes verbleiben müssen. Auch müsse die Beklagte über die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsprämien im Wege der weiteren Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes entscheiden.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2008 aufzuheben und die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 9
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Der Vertreter des Bundesinteresses hält das Berufungsurteil für unzutreffend. Dem Erfolg des Klagebegehrens stehe entgegen, dass die geltend bemachte Unteralimentation nicht durch Gewährung höherer Beilhilfen beseitigt werden könne.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist überwiegend nicht begründet.
- 11
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Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zur Bestreitung der ungedeckten Pflegekosten aus § 12 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Januar 2004 (GV. NRW S. 30) hergeleitet (1.). Es verstößt jedoch gegen revisibles Recht, soweit es die Verpflichtung zur Neubescheidung auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt hat (2.).
- 12
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Der Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin ist mit deren Tod im Wege der Erbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger übergegangen. Diese führen den Rechtsstreit fort; eine Klageänderung liegt nicht vor (vgl. Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 Rn. 7 ff. = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37). Die Regelung des § 14 BVO NRW ist damit gegenstandslos geworden.
- 13
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1. Nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, erhöht werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger wie die Klägerin 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Wie sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW ergibt, sind dies die Aufwendungen u.a. für die stationäre Pflege nach Maßgabe des Pflegesatzes, nicht aber die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die in aller Regel aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Dementsprechend sind sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW beihilfefähig.
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Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalles ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird.
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Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - BVerfGE 70, 69 <79> und vom 7. November 2002 - BVerfGE 106, 225 <232>, BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 13).
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Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (stRspr, zuletzt Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG).
- 17
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Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - NJW 2008, 137 Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 20 f., stRspr).
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Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.
- 19
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Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen ist, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers, hier das Witwengeld der Erblasserin, nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen.
- 20
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Ob die Regelalimentation so bemessen ist, dass Beamte und Versorgungsempfänger neben der Krankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung für den Pflegefall weitergehende ergänzende Eigenvorsorge betreiben können, kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls die 1918 geborene vormalige Klägerin konnte nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche ergänzende Eigenvorsorge nicht betreiben. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Januar 1985 (BGBl I 1994 S. 1014), das eine Versicherungspflicht für den Pflegefall auch für Beamten einführte, nicht mehr im Rahmen eines Pflegeergänzungstarifs versicherbar. Daher stellt sich die Frage nicht, ob ihr die Kosten einer derartigen Versicherung zumutbar gewesen wären.
- 21
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die verstorbene Klägerin außerdem nicht einmal mehr in der Lage, nach Abzug der Pflegeheimkosten und der Vorsorgeaufwendungen ihre notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Leistungen für die Kindererziehung gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht in die Einkommensberechnung für die Klägerin eingestellt. Nach dieser Bestimmung erhält eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind eine Leistung für Kindererziehung. Damit sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 der tatsächliche Erhalt dieser Leistungen garantiert werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 BvL 3/89 - BVerfGE 97, 103, <114>).
- 22
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Nach alledem hat das Berufungsgericht der verstorbenen Klägerin zu Recht einen Anspruch auf zusätzliche Beihilfen zu den stationären Pflegekosten nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW zuerkannt.
- 23
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2. Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist hingegen, dass das Berufungsgericht aus § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW eine Verpflichtung der Beklagten hergeleitet hat, eine Ermessensentscheidung über eine Erstattung von 70 v.H. der Beiträge der vormaligen Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung zu treffen. Die Anwendung dieser Regelung setzt voraus, dass die Aufwendungen nach § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW beihilfefähig sind. Dies ist bei Versicherungsprämien nicht der Fall; sie gehören zu den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung.
- 24
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3. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beihilfe für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten jedenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Der Senat entnimmt den Gründen des Berufungsurteils, dass das Berufungsgericht einen derartigen Anspruch verneint hat. Da das Berufungsurteil ausschließlich von der Beklagten, nicht aber von der Klägerin mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist, ist es insoweit rechtskräftig geworden (vgl. zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Bescheidungsurteils und zur Beschwer durch ein Bescheidungsurteil Urteile vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Nr. 2 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80, 7 C 31.80 - Buchholz 421.0 Nr. 157).
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung
- 1.
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder - 2.
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, - 2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie - 3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
Tatbestand
- 1
-
Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger führen das Klageverfahren als Miterben fort.
- 2
-
Im Jahr 2004 wurde die Klägerin in einem Pflegeheim untergebracht, das sie kurz darauf wechselte. Seinerzeit war ihr die Pflegestufe II zuerkannt worden. Die ihr für die Unterbringung in den beiden Pflegeheimen entstandenen Kosten setzten sich zusammen aus Pflegekosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionskosten. Ihre private Pflegepflichtversicherung erstattete einen Teil der Pflegekosten. Für die restlichen Pflegekosten und für die übrigen Kosten der Heimunterbringung beantragte sie die Gewährung von Beihilfen. Die Beklagte erstattete jeweils 70 % der monatlich entstandenen Aufwendungen für die stationäre Pflege.
- 3
-
Für Oktober 2004 gewährte die Beklagte zusätzlich eine Beihilfe zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Klägerin. Die nicht durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen gedeckten Pflegeheimkosten beliefen sich im Juli 2004 auf 1 403,66 €, im Oktober 2004 auf 1 481,62 €. Diesen Belastungen stand das Witwengeld der Klägerin von monatlich 1 855,28 € brutto bzw. 1 863,07 € gegenüber.
- 4
-
Nach erfolglosen Widersprüchen hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, ihr weitere Beihilfen von 166 € für Juli 2004 und 411 € für Oktober 2004 zu gewähren.
- 5
-
Das Berufungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Gewährung der weiteren Beihilfen erneut zu entscheiden. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet hält, den Bemessungssatz für die Beihilfe zu den stationären Pflegekosten von jeweils 70 % auf 78,37 % (für Juli 2004) und 79,4 % (für Oktober 2004) der beihilfefähigen Aufwendungen zu erhöhen. Dies sei erforderlich, um sicherzustellen, dass der Klägerin die Mittel für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten. Hierfür hätten ihr 30 % der Bruttobeträge des Witwengeldes verbleiben müssen. Auch müsse die Beklagte über die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsprämien im Wege der weiteren Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes entscheiden.
- 6
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts.
- 7
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Die Beklagte beantragt,
-
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2008 aufzuheben und die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abzuweisen.
- 8
-
Die Kläger beantragen,
-
die Revision zurückzuweisen.
- 9
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Der Vertreter des Bundesinteresses hält das Berufungsurteil für unzutreffend. Dem Erfolg des Klagebegehrens stehe entgegen, dass die geltend bemachte Unteralimentation nicht durch Gewährung höherer Beilhilfen beseitigt werden könne.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist überwiegend nicht begründet.
- 11
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Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zur Bestreitung der ungedeckten Pflegekosten aus § 12 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Januar 2004 (GV. NRW S. 30) hergeleitet (1.). Es verstößt jedoch gegen revisibles Recht, soweit es die Verpflichtung zur Neubescheidung auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt hat (2.).
- 12
-
Der Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin ist mit deren Tod im Wege der Erbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger übergegangen. Diese führen den Rechtsstreit fort; eine Klageänderung liegt nicht vor (vgl. Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 Rn. 7 ff. = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37). Die Regelung des § 14 BVO NRW ist damit gegenstandslos geworden.
- 13
-
1. Nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, erhöht werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger wie die Klägerin 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Wie sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW ergibt, sind dies die Aufwendungen u.a. für die stationäre Pflege nach Maßgabe des Pflegesatzes, nicht aber die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die in aller Regel aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Dementsprechend sind sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW beihilfefähig.
- 14
-
Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalles ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird.
- 15
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Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - BVerfGE 70, 69 <79> und vom 7. November 2002 - BVerfGE 106, 225 <232>, BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 13).
- 16
-
Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (stRspr, zuletzt Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG).
- 17
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Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - NJW 2008, 137 Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 20 f., stRspr).
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Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.
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Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen ist, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers, hier das Witwengeld der Erblasserin, nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen.
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Ob die Regelalimentation so bemessen ist, dass Beamte und Versorgungsempfänger neben der Krankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung für den Pflegefall weitergehende ergänzende Eigenvorsorge betreiben können, kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls die 1918 geborene vormalige Klägerin konnte nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche ergänzende Eigenvorsorge nicht betreiben. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Januar 1985 (BGBl I 1994 S. 1014), das eine Versicherungspflicht für den Pflegefall auch für Beamten einführte, nicht mehr im Rahmen eines Pflegeergänzungstarifs versicherbar. Daher stellt sich die Frage nicht, ob ihr die Kosten einer derartigen Versicherung zumutbar gewesen wären.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die verstorbene Klägerin außerdem nicht einmal mehr in der Lage, nach Abzug der Pflegeheimkosten und der Vorsorgeaufwendungen ihre notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Leistungen für die Kindererziehung gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht in die Einkommensberechnung für die Klägerin eingestellt. Nach dieser Bestimmung erhält eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind eine Leistung für Kindererziehung. Damit sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 der tatsächliche Erhalt dieser Leistungen garantiert werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 BvL 3/89 - BVerfGE 97, 103, <114>).
- 22
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Nach alledem hat das Berufungsgericht der verstorbenen Klägerin zu Recht einen Anspruch auf zusätzliche Beihilfen zu den stationären Pflegekosten nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW zuerkannt.
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2. Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist hingegen, dass das Berufungsgericht aus § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW eine Verpflichtung der Beklagten hergeleitet hat, eine Ermessensentscheidung über eine Erstattung von 70 v.H. der Beiträge der vormaligen Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung zu treffen. Die Anwendung dieser Regelung setzt voraus, dass die Aufwendungen nach § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW beihilfefähig sind. Dies ist bei Versicherungsprämien nicht der Fall; sie gehören zu den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung.
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3. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beihilfe für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten jedenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Der Senat entnimmt den Gründen des Berufungsurteils, dass das Berufungsgericht einen derartigen Anspruch verneint hat. Da das Berufungsurteil ausschließlich von der Beklagten, nicht aber von der Klägerin mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist, ist es insoweit rechtskräftig geworden (vgl. zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Bescheidungsurteils und zur Beschwer durch ein Bescheidungsurteil Urteile vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Nr. 2 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80, 7 C 31.80 - Buchholz 421.0 Nr. 157).
Gründe
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Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
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Die Darlegung der Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 14. September 2010 - BVerwG 8 B 13.10 - ZOV 2010, 325 m.w.N.). Hierfür genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese sei von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschluss vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - juris Rn. 3 m.w.N.). Gleiches gilt für die Behauptung, dass zu der aufgeworfenen Frage noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2010 - BVerwG 8 B 81.10 - juris Rn. 3 m.w.N.). Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört vielmehr, dass sich die Beschwerde mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt und näher erläutert, dass und warum damit die aufgeworfene Frage des revisiblen Rechts noch nicht hinreichend beantwortet ist (Beschluss vom 11. November 2011 a.a.O.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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ob "es mit Art. 3 Abs.<1> GG sowie der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht ergänzt durch die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn vereinbar (ist), dass der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber in der Beihilfeverordnung Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausschließt".
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Rechtsgrundlage der Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen sind die Vorschriften der Verordnung des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO BW) vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Oktober 2008 (GBl S. 407). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO BW sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Deren Nr. 1.2.4 Satz 1 sieht vor, dass Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur bei Vorliegen bestimmter, hier nicht einschlägigen Indikationen beihilfefähig sind. In anderen Fällen sind nach Nr. 1.2.4 Satz 2 Halbs. 1 der Anlage Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze, nach denen sich die Vereinbarkeit eines Leistungsausschlusses im Beihilferecht mit höherrangigem Recht bemisst, geklärt.
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Die Gewährung von Beihilfe findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <99> m.w.N.). In ihrem verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er - in zumutbarer Weise - aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <232>). Art. 33 Abs. 5 GG überlässt ihm die Entscheidung, ob er seiner Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise genügt (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a.a.O.).
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Der Dienstherr ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <310 f.> = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3 S. 3). Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Leistungen ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System sind Leistungen nur dann nicht auszuschließen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. Urteil vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 3).
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Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten Mischsystem festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238 <247>). Für die Beschränkung der Beihilfefähigkeit bedarf es sachlicher, im Beihilferecht angelegter Gründe, die dem insoweit zu beachtenden Gesichtspunkt der Angemessenheit Rechnung tragen (vgl. Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30 = juris Rn. 26).
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Unterschreitet das Alimentationsniveau infolge einer Absenkung des Beihilfestandards die verfassungsrechtlich gebotene Grenze, so führt dies nicht dazu, dass die betreffenden Kürzungs- oder Streichungsregelungen unwirksam oder unanwendbar sind (Urteil vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126
). Stellen diese im Zusammenwirken mit anderen Besoldungseinschnitten die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, so ist verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungsgesetze geboten, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 a.a.O. S. 233; Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - DVBl 2007, 1493 <1495>). Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klage auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <312> = Buchholz 240 § 72a BBesG Nr. 1 S. 3 f.).
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b) Mit diesen Maßstäben, die auch der Verwaltungsgerichtshof in der Sache der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und macht nicht deutlich, dass und zu welchem Gesichtspunkt sich im vorliegenden Fall ein weitergehender Klärungsbedarf ergeben könnte. Die Benennung einer abstrakt formulierten Frage und die pauschale Behauptung, diese sei weder durch das Bundesverwaltungsgericht noch durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, genügt hierfür nicht. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde im Übrigen ersichtlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ausgeht und sich mit ihren Ausführungen im Stil einer Berufungsbegründung gegen das angefochtene Urteil und die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof wendet.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne des § 127 Nr. 1 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG zuzulassen. Dabei mag es auf sich beruhen, ob den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer solchen genügt ist, da die Rüge jedenfalls unbegründet ist.
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Eine Divergenz ist gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen diese tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den ein anderes Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (Beschluss vom 26. März 2012 - BVerwG 2 B 26.11 - juris Rn. 22). Eine entsprechende Abweichung liegt hingegen nicht vor, wenn die angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen verschiedener Oberverwaltungsgerichte auf der Anwendung von Vorschriften beruhen, die Regelungswerken verschiedener Länder angehören. Dies gilt auch dann, wenn die Normen im Wesentlichen inhaltsgleich wären. Denn selbst gleichlautende Vorschriften und die darin verwendeten gleichlautenden Begriffe können in dem Rahmen und der Systematik der Gesetze, deren Teil sie jeweils sind, unterschiedliche Bedeutung haben (Beschluss vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 10 B 3.95 - juris Rn. 8 m.w.N.). So verhält es sich hier.
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Soweit die Beschwerde eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2008 - 6 A 2861/06 und 6 A 4309/05 - geltend macht, lässt sie unberücksichtigt, dass diese zu § 4 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV.NRW. S. 332) ergangen sind, während jene an Nr. 1.2.4 Satz 2 der Anlage zur baden-württembergischen Beihilfeverordnung anknüpft.
(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
- 1.
Pflegesachleistung (§ 36), - 2.
Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37), - 3.
Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38), - 4.
häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39), - 5.
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40), - 6.
Tagespflege und Nachtpflege (§ 41), - 7.
Kurzzeitpflege (§ 42), - 8.
vollstationäre Pflege (§ 43), - 9.
Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen (§ 43a), - 9a.
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b), - 10.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44), - 11.
zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a), - 12.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45), - 12a.
Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a), - 13.
Entlastungsbetrag (§ 45b), - 14.
Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches, - 15.
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a), - 16.
Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 39a) und digitale Pflegeanwendungen (§ 40a), - 17.
Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b).
(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.
(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
(2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
(3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.
(4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.
(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
- 1.
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, - 2.
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, - 3.
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, - 4.
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
