Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Nov. 2015 - 5 K 1937/13
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage betreffend Aufwendungen für die Monate November und Dezember 2012 zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des P. I. vom 6. Februar 2013 betreffend Aufwendungen für Januar 2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 2. August 2013 und 13. Juni 2014 sowie des Widerspruchsbescheids des P. I. vom 22. April 2013 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 488,80 Euro betreffend Aufwendungen für Januar 2013 zu bewilligen, und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 90 %, der Beklagte 10% der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung weiterer Beihilfen zu den Aufwendungen des Klägers für die stationäre Pflege seiner Ehefrau in einem Pflegeheim.
3Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9 der Erfahrungsstufe 11, Amtszulage A 9/Fn. 3, allgemeine Stellenzulage) und mit einem Beihilfesatz von 70 v. H. beihilfeberechtigt. Im Jahre 2009 stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit, der ihm vom Dienstherrn bewilligt wurde. Seit dem 1. Januar 2010 ist er in Altersteilzeit beschäftigt.
4Die am 00.00.0000 geborene Ehefrau des Klägers ist aufgrund eines Skiunfalls seit dem 21. März 1998 querschnittsgelähmt (Pflegestufe III). Sie wurde bis Mitte 2010 ‑ u.a. durch den Kläger ‑ zu Hause betreut. Seit dem 12. Juli 2010 ist sie in stationärer Pflege im B. -I1. I2. (N. -X. ) untergebracht. Das B. -I1. ist eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassene Einrichtung und bietet neben der Seniorenpflege auch die sog. Junge Pflege an, die die Ehefrau des Klägers in Anspruch nimmt. Die pflegebedingten Aufwendungen für diese Pflegeform liegen mit 103,78 Euro/Tag etwa 13 Euro/Tag über den Aufwendungen für die Seniorenpflege.
5Mit Bescheid vom 4. Januar 2013 lehnte der Oberbürgermeister der Stadt N. den Pflegewohngeldantrag des B. -Hauses für die Ehefrau des Klägers ab.
6Verfahrensgang betreffend die Aufwendungen für November und Dezember 2012
7Das B. -I1. stellte der Ehefrau des Klägers unter dem 2. November 2012 für November 2012 4.596,90 Euro und unter dem 3. Dezember 2012 für Dezember 2012 4.750,13 Euro in Rechnung. Der Kläger beantragte am 8. November 2012 und am 13. Dezember 2012 hierfür Beihilfe. Die D. Krankenversicherung a. G. leistete für beide Monate je 465,00 Euro.
8Mit Bescheiden vom 15. November 2012 und 19. Dezember 2012 bewilligte das P. I. Beihilfe in Höhe von 2.909,00 Euro (November 2012) bzw. 3004,84 Euro (Dezember 2012). Bei der den Bescheiden zugrunde liegenden Berechnung errechnete es den Eigenanteil (40 % des bereinigten Bruttoeinkommens) bezüglich der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten (UVI-Kosten) unter Einbeziehung der Investitionskosten.
9Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 teilte das P. I. bzgl. des Monats November 2012 mit:
10„Nach Überprüfung am 06.02.2013 ergibt sich folgende Änderung. Unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 15.11.2012 gezahlten Beihilfe von 2.909,00 Euro ergibt sich eine Rückforderung von 474,90 Euro. Der Betrag wird mit dem nächsten Beihilfeantrag verrechnet.“
11Zur Begründung berief sich das P. I. darauf, dass nach einer Änderung der Beihilfeverordnung ab 30. Oktober 2012 nur die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig seien, wenn sie einen bestimmten Eigenanteil überstiegen. Die Investitionskosten könnten überhaupt nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend habe dem Kläger für November 2012 nur eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 2.434,10 Euro zugestanden.
12Mit weiterem Bescheid vom 6. Februar 2013 forderte das P. I. bezüglich der Beihilfe für Dezember 2012 einen Betrag von 490,73 Euro zurück.
13Der Kläger legte mit Schreiben vom 13. Februar 2013 gegen die Bescheide vom 6. Februar 2013 Widerspruch ein.
14Mit Bescheiden vom 25. April 2013 führte das P. I. aus, dass sich unter Berücksichtigung der mit Bescheiden vom 6. Februar 2013 erfolgten Rückforderung von 474,90 Euro (bzw. 490,73 Euro) eine Beihilfe von 476,24 Euro (bzw. 518,33 Euro) ergebe. Der Widerspruch habe sich insoweit erledigt. In der weiteren Begründung heißt es:
15„Aufgrund Ihres Widerspruchs vom 13. Februar 2013 hebe ich meine neuen Berechnungen der Bescheide vom 15. November 2012 und 19. Dezember 2012 mit Bescheid vom 6. Februar 2013 aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Bescheide auf.“
16Verfahrensgang betreffend die Aufwendungen für Januar und Februar 2013
17Das B. -I1. stellte der Ehefrau des Klägers unter dem 3. Januar 2013 für Januar 2013 4.761,60 Euro (= 103,78 Euro (pflegebedingte Aufwendungen) + 19,00 Euro (Unterkunftskosten) + 14,62 Euro (Verpflegungskosten) + 16,20 Euro (Investitionskosten) mal 31 Tage) und unter dem 1. Februar 2013 für Februar 2013 4.300,80 Euro (für 28 Tage) in Rechnung. Der Kläger beantragte am 14. Januar 2013 und 18. Februar 2013 hierfür Beihilfe. Die D. Krankenversicherung a. G. leistete für beide Monate je 465,00 Euro.
18Mit Bescheid vom 6. Februar 2013 bewilligte das P. I. für Januar 2013 Beihilfe zu den Aufwendungen für die stationäre Pflege in Höhe von 2.540,37 Euro. Dabei ging es hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen entsprechend einem Bemessungssatz von 70 v. H. von einer Beihilfe i. H. v. 2.252,03 Euro aus.
19Der Kläger legte mit Schreiben vom 13. Februar 2013 gegen den Bescheid vom 6. Februar 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass ihm z. B. im Januar 2013 nur noch 476,00 Euro zum Leben übrig geblieben seien. Er habe bei einem Nettoeinkommen von 2.232,00 Euro im Januar 2013 1.756,23 Euro an das Pflegeheim zahlen müssen.
20Mit Bescheid vom 12. März 2013 bewilligte das P. I. Beihilfe für Februar 2013 in Höhe von 2.222,91 Euro. Dabei ging es hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen entsprechend einem Bemessungssatz von 70 v. H. von einer Beihilfe i. H. v. 2034,09 Euro aus. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2013 erneut Widerspruch ein.
21Mit am 1. Mai 2013 eingegangenem Widerspruchsbescheid vom 22. April 2013 wies das P. I. die Widersprüche zurück.
22Mit Bescheiden vom 2. August 2013 teilte das P. I. dem Kläger mit, dass sich für Januar und Februar 2013 aufgrund einer rückwirkenden Gehaltserhöhung für die Zeit ab 1. Januar 2013 eine Rückforderung i. H. v. 20,58 Euro für Januar bzw. 21,92 Euro für Februar 2013 ergebe. Gleichzeitig wurde der Kläger belehrt, dass er dagegen keinen erneuten Widerspruch einlegen müsse, weil der Widerspruch gegen den Ursprungsbescheid bestehen bleibe.
23Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 bewilligte das P. I. mit Zustimmung des Finanzministeriums im Vorgriff auf die für die Zeit ab 1. Januar 2014 geltende Änderung der Beihilfeverordnung für Januar und Februar 2013 eine weitere Beihilfe in Höhe von 82,97 Euro (Januar) und 300,91 Euro (Februar). Nach dem ab 1. Januar 2014 geltenden Recht ist vorgesehen, dass die Deckungslücke, die sich für den Beihilfeberechtigten aus den Beihilfeleistungen und den (bis zu einem Höchstsatz gedeckten) Leistungen der privaten Pflegeversicherungen ergibt, aus Fürsorgegründen durch einen weiteren Zuschuss des Dienstherrn geschlossen werden kann, allerdings wird in Pflegestufe III nur ein Höchstbetrag von 2.800,00 Euro berücksichtigt.
24Der Kläger hat bereits am 22. Mai 2013 Klage gegen die Bescheide vom 6. Februar 2013 und 12. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2013 erhoben. Soweit dabei die Klage auf die Bewilligung einer weiteren Beihilfe für November (1.221,56 Euro) und Dezember 2012 (1.232,69 Euro) gerichtet war, hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
25Der Kläger ist bezogen auf die Monate Januar und Februar 2013 der Auffassung, § 5c Abs. 1 BVO NRW in der anzuwendenden Fassung sehe keine Einschränkung der Beihilfefähigkeit bei den pflegebedingten Aufwendungen vor. Diese seien daher zu 100 % zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition müsse aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn weitere Beihilfe gewährt werden, weil er mehr als die Hälfte seines Einkommens für die Heimkosten aufwenden müsse und ihm danach teilweise weniger als 500,00 Euro für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er nicht genügend Eigenvorsorge betrieben habe. Er habe Eigenvorsorge durch Abschluss einer Unfallversicherung in Höhe von 400.000,00 DM getroffen. Durch diese Versicherung habe er das Eigenheim behindertengerecht umgebaut, um seiner Ehefrau das Wohnen im Eigenheim ermöglichen zu können. Der Restbetrag der Versicherungssumme sei für die Pflegekosten verwendet worden. Er habe Altersteilzeit beantragt, weil er seine Ehefrau zuvor bereits elf Jahre im gemeinsamen Heim gepflegt und es ihn gesundheitlich überfordert habe, sie bei voller Arbeitszeit bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze weiter zu pflegen. Bei Beantragung bzw. Antritt der Altersteilzeit sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass die Pflegeheimkosten derart drastisch ansteigen würden.
26Der Kläger beantragt,
27das beklagte Land unter Abänderung der Beihilfebescheide vom 6. Februar 2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 2. August 2013 und 13. Juni 2013 sowie des Beihilfebescheides vom 12. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2013 zu verpflichten, weitere ihm anlässlich der stationären Pflege seiner Ehefrau entstandene Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen und ihm aus dem sich hieraus ergebenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 %‑Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Er weist darauf hin, dass er nach seiner Auffassung den Widersprüchen bezüglich der Bescheide vom 6. Februar 2013, mit denen die Rückforderung der Beihilfegewährung für November und Dezember 2012 ausgesprochen worden sei, abgeholfen habe. Wegen der Beihilfegewährung für Januar und Februar 2013 beruft er sich darauf, dass die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition auch nach früherem Recht bereits grundsätzlich nicht beihilfefähig gewesen seien. Bis zum 31. Dezember 2012 sei zwar für alle drei Kostenarten ab Überschreitung eines festgelegten Eigenbehalts eine ausnahmsweise Beihilfe zu gewähren gewesen. Dies sei jedoch seit 1. Januar 2013 nur noch für die Unterhalts- und Verpflegungskosten möglich. Die Investitionskosten seien nicht mehr berücksichtigungsfähig, weil auch Beamte nach jüngerer Rechtsprechung Anspruch auf Pflegewohngeld hätten und dadurch für die meisten Beamten aus der Regelungsänderung keine finanziellen Nachteile entstünden. Der Kläger habe zwar aufgrund seiner Vermögenssituation keinen Anspruch auf Pflegewohngeld gehabt. Dies berühre jedoch nicht seinen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf angemessene Alimentation in Krankheits- und Pflegefällen, weil die Investitionskosten keine Krankheits- und Pflegekosten seien, für die die Beihilfe einzutreten habe. Der Kläger könne im Übrigen sein Vermögen aufbrauchen und dann ebenfalls Pflegewohngeld beanspruchen. Ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 Abs. 5c BVO NRW bestehe nicht, weil es sich bei den Aufwendungen für „Junge Pflege“ nicht um eine notwendige, sondern nur um eine nützliche Maßnahme handele, die der Beihilfeberechtigte selbst zu finanzieren habe. Der Pflegesatz liege mit 103,78 Euro für pflegebedingte Aufwendungen (Pflegestufe III) oberhalb der in N. ortsüblichen Pflegesätze der Stufe III. Abgesehen davon komme eine Anhebung des Beihilfebemessungssatzes auch deshalb nicht in Betracht, weil die Ehefrau des Klägers bei Änderung des Beihilferechts im Jahre 1995/1996 erst 40 Jahre alt gewesen sei und der Kläger daher das Pflegekostenrisiko durch eine private Zusatzvorsorge hätte minimieren können.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge (Hefte 1 und 2) Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage bzgl. der beantragten Bewilligung weiterer Beihilfe für die Monate November und Dezember 2012 zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die Klage zulässig und zum Teil begründet.
34Die Bescheide des P. I. vom 6. Februar 2013 (bezogen auf den Beihilfeanspruch für Januar 2013) in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 2. August 2013 und 13. Juni 2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2013 sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege seiner Ehefrau in Höhe von 488,80 Euro für Januar 2013. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, sodass die Klage insoweit abzuweisen ist.
35Der Kläger hat zwar keinen weitergehenden Anspruch aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung bzw. in der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung (1.). Ihm steht ein solcher jedoch unter Fürsorgegesichtspunkten zu (2.).
361. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der im Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung bzw. aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der durch die Verwaltungspraxis vorgriffsweise angewandten, ab dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung.
37Nach § 5c BVO NRW kann der Kläger grundsätzlich nur die pflegebedingten Aufwendungen nach dem sich aus § 12 Abs. 1 BVO NRW ergebenden Beihilfebemessungssatz (vorliegend also 70 v. H., nicht wie im Klageschriftsatz angesprochen 100 v. H.) beanspruchen (2.252,03 Euro bzw. 2.034,09 Euro).
38Im Vorgriff auf die ab 1. Januar 2014 geltende Fassung der Beihilfeverordnung hat der Beklagte die Beihilfeleistungen in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen der Pflegestufe III bereits mit Bescheid vom 13. Juni 2014 von sich aus dahingehend ergänzt, dass dem Kläger die Kosten bis zu einer Höhe von 2.800,00 Euro einschließlich des von der Pflegeversicherung gezahlten Betrages erstattet werden (für Januar 82,97 Euro und für Februar 300,91 Euro).
39Darüber hinaus sind nach § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW Aufwendungen für UVI-Kosten nicht beihilfefähig, es sei denn, die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung übersteigen bei Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 40 v. H. des um 520,00 Euro verminderten Einkommens. Dieses bereinigte Einkommen lag beim Kläger im Januar und Februar 2013 gemäß § 5c Abs. 2 S. 2 BVO NRW bei 1.936,14 Euro (= 2.456,14 Euro - 520,00 Euro; vgl. Bl. 28 Heft 1 und Bl. 76 GA). 40% hiervon sind 774,46 Euro. Danach waren die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die sich im Januar auf 1.042,22 Euro und im Februar auf 941,36 Euro beliefen i. H. v. 267,76 Euro (1.042,22 Euro - 774,46 Euro) bzw. i. H. v. 166,90 Euro (941,36 Euro - 774,46 Euro) beihilfefähig. Diese sind dem Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 2013 bzw. 12. März 2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 2. August 2013 bewilligt worden. Die für die stationäre Unterbringung im Pflegeheim ebenfalls entstandenen Investitionskosten sind nach dem ab 1. Januar 2013 geltenden Recht nicht mehr berücksichtigungsfähig.
402. Der Kläger hat jedoch im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe unter Fürsorgegesichtspunkten aus § 12 Abs. 5 c) BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung (a) bzw. unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b), weil es ihm nicht mehr möglich war, mit seiner Alimentation den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen, und er diese Situation nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abwenden konnte (c). Eine Reduzierung der Pflegekosten war auch nicht zumutbar durch den Wechsel in ein Seniorenheim oder durch den Einsatz von Vermögen oder Einnahmen, die nicht zur Regelalimentation gehören (d).
41a) Nach § 12 Abs. 5 c) BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 mit Zustimmung des Finanzministeriums von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt ein besonderer Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung zunächst voraus, dass die Regelalimentation des Beamten nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen Maßnahmen im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 15, 19.
43Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert keine weitere Alimentation, wenn die Ursache dafür, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht gewährleistet ist, in der Sphäre des Beamten liegt.
44Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juli 2013 - 5 LA 106/13 -, juris, Rn. 10.
45Vorliegend hat der Kläger geringere Bezüge, weil er selbst die Entscheidung getroffen hat, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Das bedeutet, dass ihm nur insoweit ein Anspruch auf ergänzende Beihilfeleistungen zusteht, als die Gefährdung seines amtsangemessenen Lebensunterhaltes nicht durch die von ihm selbst herbeigeführte Kürzung der Regelalimentation verursacht worden ist. Zur Berechnung des ihm zustehenden Anspruchs ist daher zu ermitteln, wie hoch sein Anspruch auf Beihilfe gewesen wäre, hätte er eine Vollzeitbeschäftigung gehabt. Soweit sein Bedarf zur amtsangemessenen Lebensführung deswegen ungedeckt ist, weil er eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, steht ihm ein Anspruch auf ergänzende Beihilfe unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu. Hätte der Kläger seine Arbeitskraft voll eingesetzt und mithin das volle Gehalt bezogen, hätte sich für ihn Folgendes ergeben:
46Die Beihilfe- und Versicherungsleistungen, die der Kläger auf der Grundlage des einfachen Rechts erhalten hätte, hätten sich für Januar und Februar 2013 wie folgt gestaltet:
4770 % Beihilfe für pflegebedingte Aufwendungen gemäß § 5c Abs. 1 BVO NRW |
2.252,03 (2034,09) Euro |
private Pflegeversicherung |
465,00 Euro |
freiwilliger Zuschuss des Dienstherrn aus Fürsorgegründen zu pflegebedingten Aufwendungen |
82,97 (300,91) Euro |
2.800,00 Euro |
Ein weiterer Anspruch auf der Grundlage des § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW (Beihilfe für Unterkunfts- und Verpflegungskosten) für Januar 2013 hätte nicht bestanden. Dem Kläger hätte im Januar 2013 ein Bruttoeinkommen von 2.924,97 Euro (BesGr. A 9, Erfahrungsstufe 11), zzgl. Amtszulage A 9/Fn. 3 von 259,37 Euro, zuzüglich Stellenzulage von 72,98 Euro, zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 119,92 Euro, insgesamt 3.377,24 Euro zugestanden. Nach Abzug von 520 Euro (§ 5c Abs. 2 BVO NRW) hätte sich ein bereinigtes Einkommen von 2.857,24 Euro ergeben. 40% hiervon sind 1.142,90 Euro. Hieraus hätte er die Unterkunfts- und Verpflegungskosten in Höhe von 1.042,22 Euro bestreiten müssen.
49Auch für Februar 2013 wäre auf der Grundlage des § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW kein weiterer Anspruch hinzugekommen, da die Unterhalts- und Verpflegungskosten mit 941,36 Euro unter 40% des bereinigten Einkommens von 1.142,90 Euro lagen.
50Ausgehend von der Regelalimentation eines vollzeitbeschäftigen Beamten in der Position des Klägers hätte dieser bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.955,52 Euro (3.377,24 Euro brutto, Lohnsteuer nach der Steuerklasse III 368,33 Euro, Solidaritätszuschlag 20,25 Euro, Kirchensteuer 33,14 Euro) im Januar 2013 5.755,52 Euro (= 2.800,00 Euro + 2.955,52 Euro) zur Verfügung gehabt, um die Heimkosten in Höhe von 4.761,60 Euro zu begleichen, d. h. ihm wäre ein Betrag in Höhe von 993,92 Euro verblieben, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu bestreiten. Im Februar wären es 1.454,72 Euro (5.755,52 Euro - 4.300,80 Euro) gewesen.
51Ein Einkommen in dieser Höhe reicht nicht einmal aus, um den notwendigsten Bedarf für den Lebensunterhalt für den Kläger und seine Ehefrau sicherzustellen. Der Regelsatz für einen alleinstehenden sog. Hartz-IV-Empfänger lag 2013 bei 382,00 Euro. Die angemessenen Unterkunftskosten sind für N. ‑ ohne Heizkosten ‑ etwa mit 358,00 Euro (vgl. dazu Wohngeldtabelle) zu veranschlagen. Die Ehefrau benötigt im Pflegeheim ebenfalls zumindest ein Taschengeld, mit dem sie ihren persönlichen Bedarf zu finanzieren hat, der durch die abgerechneten Heimkosten nicht abgedeckt ist (z. B. Hygienebedarf, Friseur, Bekleidung u. ä.). Empfänger, die Hilfe zur Pflege erhalten, bekommen deshalb einen Barbetrag in Höhe von 103,00 Euro (= 27 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand). Dieser sozialhilferechtliche Bedarf liegt somit für den Kläger und seine Ehefrau bereits bei 843,00 Euro. Hinzu kommen die unabweisbaren Ausgaben für Heizung und Kranken- und Pflegeversicherung (nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung 630,00 Euro für ihn und seine Ehefrau) sowie weitere Ausgaben z. B. für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Entscheidend ist jedoch nicht, dass der Beamte den notwendigsten Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern es muss ihm die Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts möglich sein.
52Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 73 ff., sowie OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 A 1890/12 -, juris, Rn. 8.
53Was einem Beamten nach Abzug der Pflegekosten von seinem Einkommen übrig bleiben muss, um eine amtsangemessene Bestreitung des Lebensunterhalts sicherzustellen, ist in der Beihilfeverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung hat - bezogen auf die in dieser Hinsicht vergleichbare Situation im Bundesrecht - in der früheren Regelung zur vollstationären Pflege Anhaltspunkte dafür gesehen, welcher Betrag dem Beamten zur amtsangemessenen Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben muss. Der Regelung in § 9 BhV - insoweit vergleichbar mit § 5c BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung - habe die Vorstellung zugrunde gelegen, dass die reinen pflegebedingten Aufwendungen prinzipiell zu 100 % oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden; dies lege die Wertung des Verordnungsgebers nahe, dass dem Beamten der nach seiner Beteiligung an den UVI-Kosten verbleibende Rest des bereinigten Einkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts dienen sollte.
54Vgl. dazu z.B. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris, Rn. 60.
55Es spricht viel dafür, dass diese Wertung auch der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Beihilfeverordnung noch entnommen werden kann, etwa weil der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass der Beamte nach entsprechender Eigenvorsorge Investitionskosten durch Versicherungsleistungen (z. B. Pflegetagegeld) bzw. durch Pflegewohngeld (falls seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohnehin im unteren Bereich liegen) abdecken kann und ihm nach der Beteiligung an den Unterkunfts- und Verpflegungskosten 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts verbleiben. Das Gericht ist ungeachtet dessen davon überzeugt, dass – wie aus der Wertung des früheren Verordnungsgebers hervorgeht – ein Eigenbehalt in Höhe von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens zur Bestreitung des amtsangemessenen Lebensunterhalts für den Beamten und seine Ehefrau erforderlich ist. Es spricht schon nichts dafür, dass der Verordnungsgeber im Bereich der grundsätzlich auch zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehörenden UVI–Kosten in der Vergangenheit Beihilfeleistungen gewähren wollte, die dem Beihilfeberechtigten einen höheren Betrag beließen, als er zur amtsangemessenen Lebensführung benötigte. Im Übrigen sieht das Gericht den nach ursprünglichem Recht gewährleisteten Selbstbehalt für die Bestreitung des eigenen Bedarfs von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens ‑ zumindest in der hier zur Beurteilung stehenden Einkommenssituation ‑ als gerade noch zumutbare im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigende Untergrenze für die Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation an. Dies bestätigen auch nach verschiedenen Kriterien vorgenommene Auswertungen des Statistischen Bundesamtes (Aufwendungen privater Haushalte für den privaten Konsum https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch) zum durchschnittlichen Konsumverhalten. Danach liegt der Konsum bei einem Einkommen (Angestellter bzw. Arbeiter) i. d. H. von 2.600,00 – 3.600,00 Euro durchschnittlich bei 2.400,00 – 2.500,00 Euro. Im etwa gleichen Umfang bewegt sich das Konsumverhalten von Beamten in dieser Einkommenskategorie. Der durchschnittliche Konsum eines Beamten im 1-Personen-Haushalt ist mit 2.293,00 Euro angegeben. Diese Auswertungsergebnisse vermitteln jedenfalls eine hinreichende Orientierung dafür, dass dem vollzeitbeschäftigten Kläger mit einem Eigenbehalt von 1.714,34 Euro (2.857,24 Euro x 0,6) allenfalls eine Lebensführung im untersten Bereich der Amtsangemessenheit möglich wäre. Der Betrag deckt – wenn überhaupt – nicht viel mehr als den oben geschilderten notwendigsten Lebensbedarf für den Kläger und seine Ehefrau.
56Bei einer vollen Besoldung müsste dem Kläger unter Fürsorgegesichtspunkten danach ein Eigenbehalt i. H. v. 1.714,34 Euro (2.857,24 Euro x 0,6) verbleiben, um ihm nach Abzug der aufzuwendenden Pflegekosten noch eine amtsangemessene Lebensführung zu gewährleisten.
57Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen wäre danach eine Erhöhung der Beihilfeleistung bis zu diesem Betrag. Dies bedeutete für Januar 2013 720,42 Euro (1.714,34 Euro - 993,92 Euro) und für Februar 2013 259,62 Euro (1.714,34 Euro - 1.454,72 Euro).
58Eine Ergänzung der Beihilfeleistungen bis zu dieser Höhe kommt im Falle des Klägers jedoch – wie oben ausgeführt - deshalb nicht in Betracht, weil der Grund dafür, dass sein amtsangemessener Bedarf zum Teil ungedeckt ist, teilweise in der geringeren Besoldung als Folge seiner Arbeitszeitreduzierung liegt. Die Differenz, die sich daraus ergibt, berechnet sich wie folgt:
59Januar 2013
60Nettoeinkommen |
2.456,14 Euro |
Zzgl. Beihilfeleistungen |
2.602,76 Euro (2.252,03 Euro + 267,76 Euro + 82,97 Euro) |
Zzgl. Leistungen der privaten Pflegeversicherung |
465,00 Euro |
Einkünfte insgesamt |
5.523,90 Euro |
Abzüglich Pflegekosten |
4.761,60 Euro |
Verbleib beim Kläger |
762,30 Euro |
Februar 2013
62Nettoeinkommen |
2.456,14 Euro |
Zzgl. Beihilfeleistungen |
2.501,90 Euro (2034,09 Euro + 166,90 Euro + 300,91 Euro) |
Zzgl. Leistungen der privaten Pflegeversicherung |
465,00 Euro |
Einkünfte insgesamt |
5.423,04 Euro |
Abzüglich Pflegekosten |
4.300,80 Euro |
Verbleib beim Kläger |
1.122,24 Euro |
Aufgrund der Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist das Defizit zum amtsangemessenen Bedarf für Januar 2013 um 231,62 Euro und für Februar 2013 um 332,48 Euro höher als im Falle der Vollzeitbeschäftigung (Januar 2013: 993,92 Euro - 762,30 Euro; Februar 2013: 1.454,72 Euro - 1.122,24 Euro). Zu einem Ausgleich dieses Defizits ist der Dienstherr weder auf Grund des Alimentationsprinzips noch auf Grund der Fürsorgepflicht verpflichtet. Der Kläger kann daher die Fürsorge des Dienstherrn nur insoweit beanspruchen, als auch die Erhöhung der Beihilfeleistung entsprechend geringer ausfällt (Januar 2013: 720,42 Euro - 231,62 Euro; Februar 2013: 259,62 Euro - 332,48 Euro). Dies bedeutet im Ausgangspunkt für Januar 2013 einen Anspruch auf ergänzende Fürsorgeleistungen in Höhe von 488,80 Euro; für Februar 2013 besteht kein Anspruch.
64Unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 7 Satz 1 BVO NRW in der damals geltenden Fassung darf die Beihilfe - ggf. mit den ergänzenden Leistungen für Unterkunft und Verpflegung - zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen jedoch nicht übersteigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die pflegebedingten Aufwendungen i. H. v. 3.217,18 Euro (vgl. Bescheid vom 6. Februar 2013). Aufwendungen nach den §§ 5, 5a bis d BVO NRW sind getrennt abzurechnen; dabei sind die Pauschalen nach § 5 Abs. 4 BVO NRW und der beihilfefähige Betrag nach § 5a Abs. 2 BVO NRW als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen zu berücksichtigen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der beihilfefähige Betrag nach § 5c BVO NRW für Unterkunft und Verpflegung (hier 267,76 Euro) nicht zu berücksichtigen ist. Die gesamte Beihilfe darf danach zusammen mit den Versicherungsleistungen durch die private Pflegeversicherung die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, also für Januar 2013 einen Betrag von 3.217,18 Euro nicht übersteigen. Danach beschränkt sich der Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 149,42 Euro (= 3.217,18 Euro – 3.067,76 Euro (2.252,03 Euro + 82,97 Euro + 465,00 Euro + 267,76 Euro)).
65b) Der Anspruch auf die Bewilligung einer darüber hinausgehenden Zahlung in Höhe von 339,38 Euro (488,80 Euro - 149,42 Euro) für Januar 2013 ergibt sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfevorschriften enthalten zwar im Grundsatz eine Konkretisierung dessen, was der Dienstherr in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit aufgrund seiner Fürsorgepflicht für geboten und angemessen ansieht. Unbeschadet dessen kann es aber in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich verletzt würde. Dies ist der Fall, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird.
66Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris, Rn. 80.
67Die Beschränkung der aus Fürsorgegründen zu ergänzenden Beihilfeleistungen auf die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zu den pflegebedingten Aufwendungen und der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit führen hier – wie oben ausgeführt - zu einer unzumutbaren Einschränkung der Lebensführung, die der Kläger nicht durch Eigenvorsorge abwenden konnte. Ihm steht daher unter Fürsorgegesichtspunkten ein Anspruch auf weitere ergänzende Leistungen auch zu den Unterhalts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die UVI-Kosten beihilfefähig sind oder nicht. Ungeachtet dessen insofern folgende Überlegungen: Die UVI-Kosten sind zwar nach der BVO NRW grundsätzlich nicht beihilfefähig. Jedoch waren sie in der Vergangenheit beihilfefähig, wenn sie einen bestimmten Betrag überstiegen. Dies gilt auch heute noch für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit seit dem 1. Januar 2013 kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall dem Kläger nicht entgegengehalten werden. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die vom Verordnungsgeber vorgenommene Änderung der Beihilfevorschriften - ungeachtet etwaiger Zweifel wegen des Fehlens einer abstrakt-generellen Härtefallregelung - unter Fürsorgegesichtspunkten grundsätzlich zulässig ist. Es kann unterstellt werden, dass dem Beamten – jedenfalls seit Einführung der Regelung – zugemutet werden kann, seine Alimentation zur Eigenvorsorge durch Abschluss einer geeigneten Versicherung für den Pflegefall einzusetzen, und die Beihilfefähigkeit der Investitionskosten für spätere Fälle auch grundsätzlich voll ausgeschlossen werden kann.
68Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2015 – 26 K 6924/13 -, juris, das - mangels Einordnung der Investitionskosten als beihilfefähige Aufwendungen - sogar für zumutbar hält, das Vermögen soweit abzuschmelzen, bis ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht; vgl. dagegen BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 18.
69Davon unberührt ist jedoch die Frage, ob die Investitionskosten neben den unmittelbaren pflegebedingten Aufwendungen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen gehören, die den Dienstherrn dazu verpflichten, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in besonderen Härtefällen ergänzende Beihilfeleistungen zu erbringen. Dies ist zu bejahen. Sicherlich handelt es sich bei den Investitionskosten um Ausgaben, die grundsätzlich auch zur allgemeinen Lebensführung gehören. Der Kläger muss sie aber zwangsläufig zusätzlich aufbringen, damit seine Ehefrau im Krankheits- oder Pflegefall im Pflegeheim versorgt wird. Die UVI-Kosten sind zudem im Vergleich zur Lebensführung außerhalb des Pflegeheims deutlich höher. Ausgehend davon, dass Haushalte mit 2 Personen und einem Einkommen in der Größenordnung von dem des Klägers etwa 44,9 % des Einkommens (Nettoeinkommen in einer Größenordnung von 3.500 Euro) für Nahrung, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung ausgeben (www.musterhaushalt.de/durchschnitt/einkommen-und-ausgaben/2-personenhaushalt), entspräche dies bei dem Kläger im Falle einer Vollzeitbeschäftigung (netto ca. 3.000 Euro) Ausgaben von etwa 1.320 Euro. Für die Unterbringung im Pflegeheim entstehen jedoch schon UVI-Kosten in Höhe von 1.544,42 Euro allein für die Ehefrau des Klägers. Der Kläger hat aber für sich selbst ebenfalls noch Ausgaben für Nahrung, Wohnen und Wohnungsinstandhaltung zu tätigen. Die insgesamt deutlich höheren Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investition (Wohnungsinstandhaltung) sind unvermeidbar mit der stationären Pflege eines Angehörigen verbunden und schmälern die Alimentation des Beihilfeberechtigten. Sie sind daher vom Fürsorgegeber bei der Bewertung der vorliegenden besonderen Belastungssituation ebenso zu berücksichtigen wie die reinen pflegebedingten Aufwendungen. Es macht insofern keinen Unterschied, ob die Deckungslücke bei den Kosten im Krankheitsfall durch die pflegebedingten Aufwendungen oder durch die UVI‑Kosten entsteht.
70Zu diesem Gedanken vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 - 1 B 1484/12 -, juris, Rn. 8.
71Die Investitionskosten führen hier auch dauerhaft zu einer unzumutbaren Belastung, denn der Kläger erhält für seine Ehefrau auf Grund seiner Einkommens- und Vermögenssituation kein Pflegewohngeld. Der Pflegewohngeldantrag des B. -Hauses wurde mit Bescheid vom 4. Januar 2013 abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Pflegewohngeldanspruch besteht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 –, juris, Rn. 37 ff., wo es darum ging, dass die Zahlung oder der Anspruch auf Pflegewohngeld die beihilfefähigen Aufwendungen mindert.
73Die Dauerhaftigkeit wird – für den Fall, dass dem Anspruch auf Pflegewohngeld vorhandenes Vermögen entgegensteht – auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Beamten zuzumuten wäre, das Vermögen aufzubrauchen (s. dazu unten (d)).
74Der Beklagte kann sich nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 darauf berufen, dass eine unter Fürsorgegesichtspunkten gewährte höhere Beihilfe im Hinblick auf die UVI-Kosten nicht in Betracht komme, weil es sich dabei um allgemeine Lebenshaltungskosten handele, die aus den Dienst- bzw. Versorgungsbezügen zu bestreiten seien. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall mit der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 BVO NRW in der früher geltenden Fassung zu befassen. Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes konnte es nach der Regelung des § 5 bzw. § 5c BVO NRW nur für die pflegebedingten Aufwendungen geben. Für die Beihilfe zu den UVI-Kosten gab es keinen Beihilfebemessungssatz. Die Beihilfe richtete sich insofern stets nach einem prozentualen Anteil des Einkommens. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die UVI-Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nach der BVO beihilfefähig seien und der diesbezügliche Anspruch auf Beihilfe nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, weil die Ablehnung des dahingehenden Anspruchs durch das Berufungsgericht nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden sei.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 24; etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass für Beihilfeberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld an die Pflegeeinrichtung gezahlt wird und dieses einen zusätzlichen Beihilfeanspruch des Beihilfeberechtigten auf Erstattung der Investitionskosten ausschließt, so wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2015 - 26 K 6924/13 -, juris.
76c) Ausgehend davon, dass dem Kläger nicht fehlende Eigenvorsorge bis zu dem Unfall Anfang 1998 vorgeworfen werden kann und er danach auch keine Versicherung mehr abschließen werden konnte, über die die Investitionskosten hätten aufgefangen werden können, verletzt der Dienstherr jedenfalls in diesem Einzelfall seine Fürsorgepflicht, wenn er dem Kläger keine ergänzenden Beihilfeleistungen gewährt.
77Dem Kläger kann nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe über keine private Pflegezusatzversicherung verfügt, um so die Aufwendungen zumindest teilweise abdecken zu können. Zwar war seit 1. Juli 1996 im Grundsatz klar, wie die Pflegekosten durch das Beihilferecht abgesichert werden sollten, so dass sich auch grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt die Frage einer Pflegezusatzversicherung für solche Kosten stellen konnte, die durch die gesetzliche Regelung und die private Pflegeversicherung nicht abgedeckt waren.
78Der Unfall der Ehefrau des Klägers hatte sich jedoch bereits am 21. März 1998 ereignet, also zu einem Zeitpunkt, als es die Regelung zur stationären Pflegeversicherung erst seit etwa 1 3/4 Jahren gab. Die D. Krankenversicherung a. G., das Versicherungsunternehmen des Klägers, hat unter dem 25. März 2015 auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie selbst damals noch gar keine Pflegezusatzversicherungen angeboten hat. Nach Informationen des Gerichts (vgl. hierzu den gerichtlichen Vermerk vom 20. Juli 2015) hatte z. B. die Allianz ebenfalls noch keine speziellen Versicherungstarife für die private Pflegeversicherung, sondern bot damals lediglich einen Pflegetagegeldtarif an, der noch in der Zeit vor Einführung der Pflegepflichtversicherung konzipiert worden war. Dem Kläger kann nicht vorgehalten werden, nicht eine solche Versicherung oder eine andere Versicherung bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen zu haben, weil in den ersten Jahren noch gar nicht hinreichend absehbar war, welches Risiko durch die Versicherung abzudecken war. Es war insbesondere nicht klar, welche Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen zu schließen war. In der Anfangszeit schien vielmehr die Erwartung berechtigt, dass die reinen pflegebedingten Aufwendungen zu 100 % oder nur mit geringfügigen Abschlägen erstattet werden würden, so dass es zunächst im Wesentlichen nur darum ging zu prüfen, ob evtl. wegen des bei der gewünschten Lebensführung unzureichenden Eigenanteils bei den UVI-Kosten eine zusätzliche Versicherung ‑ etwa durch Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung ‑ erforderlich war. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger aber insofern davon ausgehen konnte, dass mit einem Selbstbehalt von 60 v. H. des bereinigten Bruttoeinkommens der amtsangemessene Lebensunterhalt gesichert war, bestand keine erkennbare Notwendigkeit für den Abschluss einer diesbzgl. Versicherung. Eine Einschätzung des Risikos hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen war zum damaligen Zeitpunkt hingegen insbesondere auch deshalb nicht möglich, weil die Vergütung von Pflegeeinrichtungen mit Einführung der zweiten Stufe der Pflegeversicherung zum 1. Juli 1996 neu geregelt wurde (u. a. wurden Höchststeigerungsraten vorgegeben). In der Zeit zwischen dem 1. Juli 1996 und dem Unfall der Ehefrau des Klägers war daher die Entwicklung der Heimentgelte noch nicht absehbar.
79Vgl. Roth/Rothgang, Stop der „Preiswalze“ ‑ ZeS ‑ Arbeitspapier Nr. 11/1999 – http://www.academia.edu/16654245/Stop der Preiswalze.
80Unter diesen unklaren Umständen war dem Kläger in dieser kurzen Zeitspanne nicht zumutbar, eine Pflegezusatzversicherung bei einem anderen Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen abzuschließen.
81Unabhängig hiervon kann einem Beamten nur zugemutet werden, das Risiko durch Eigenvorsorge abzusichern, das sich nach der geltenden Rechtslage abzeichnet. Je nachdem, welches Risiko abgesichert werden soll, werden die Versicherungsbedingungen konkret ausgestaltet. Das Risiko, das sich aus heutiger Kenntnis in der Zeit ab 1996, insbesondere nach 1998 bis Ende 2012 entwickelt hat, nämlich eine immer größer werdende Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen, ist ein anderes Risiko als eine 100%ige Eigenbeteiligung an den Investitionskosten bei gleichzeitig kleinerer Deckungslücke im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen. Dies zeigt sich auch in der Vielzahl der Möglichkeiten bei der Ausgestaltung einer Pflegezusatzversicherung. So gibt bzw. gab es z. B. Pflegekostenversicherungen, die nicht die Auszahlung eines beliebig verwendbaren Pflegetagegeldes beinhalten, sondern nur konkret die Deckungslücke bei den pflegebedingten Aufwendungen absichern, nicht aber bei den UVI-Kosten. Eine solche Versicherung würde nach der Änderung der Beihilfeverordnung jedoch weitgehend leerlaufen.
82Ungeachtet der vorstehend genannten Gründe kann dem Kläger mangelnde Eigenvorsorge hier auch deshalb nicht entgegengehalten werden, weil er bereits eine Unfallversicherung in Höhe von 400.000,- DM abgeschlossen hatte. Dadurch hatte er schon eine Form der Eigenvorsorge betrieben, um den hier eingetretenen Schicksalsschlag abzusichern. Von dem Beamten kann nicht erwartet werden, dass er in einer bestimmten Form Eigenvorsorge betreibt. Die Risikoabsicherung des Klägers hat hier dazu geführt, dass er bis 2012 keine ergänzenden Beihilfeleistungen des Dienstherrn in Anspruch nehmen musste.
83d) Der Anspruch verringert sich weder durch das vom Kläger gewählte Pflegeheim (aa) noch durch sonstige Einkünfte oder vorhandenes Vermögen (bb).
84aa) Der Beklagte kann dem Kläger nicht vorhalten, dass die pflegebedingten Aufwendungen im B. -Heim mit 103,78 Euro (Pflegestufe III) oberhalb der ortsüblichen Pflegesätze der Stufe III anderer anerkannter Pflegeheime in N. lägen, die durch Umzug seiner Ehefrau in ein anderes Pflegeheim oder innerhalb des derzeit bewohnten Heimes zumutbar gesenkt werden könnten.
85Zwar sind die Pflegekosten ‑ wie alle Aufwendungen für Krankheit und Pflege ‑ nur insoweit beihilfefähig, als sie notwendig und angemessen sind (§ 3 BVO NRW). Diese Voraussetzung ist jedoch hier erfüllt. Es ist bereits mehrfach in der Rechtsprechung ausgeführt worden, dass es für die Frage der Angemessenheit nicht auf eine Vergleichsberechnung mit den übrigen Pflegeheimen ankommt, sondern entscheidend ist, ob es sich um Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI handelt. Es wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass die Vergütungssätze für die Pflegekosten unter Berücksichtigung der in §§ 82, 84 SGB XI geregelten Begrenzung mit den im Bereich der Pflegeversicherung zuständigen Kostenträgern ausgehandelt sind (eine Mitarbeiterin des Pflegeheims – Frau Wendt – hat dies der Berichterstatterin auch vor der mündlichen Verhandlung telefonisch bestätigt). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, liegen nicht vor. Der Beklagte selbst legt im Rahmen der Beihilfeberechnung die Kosten für die Pflegeeinrichtung in vollem Umfang als beihilfefähig zugrunde.
86Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 ‑ 13 K 5859/11 ‑, juris, Rn. 81; VG Minden, Urteil vom 12. November 2013 ‑ 10 K 2804/12 ‑, juris, Rn. 116 ff.
87Die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger seine Ehefrau durch die Unterbringung in der „Jungen Pflege“ in einer speziellen Pflegeform untergebracht hat.
88Zwar war die Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum schon 58 Jahre alt. Auch in diesem Alter erfüllt sie jedoch die Voraussetzungen für diese spezielle Pflegeform. Jung ist hier nicht i.S.v. jugendlich zu verstehen. Nach Angaben der Pflegeeinrichtung handelt es sich dabei um eine Pflegeform, deren Konzept darauf beruht, dass die vollstationäre Unterbringung von Menschen, die – wie die Ehefrau des Klägers – lange vor dem höheren Alter krankheits- bzw. unfallbedingt pflegebedürftig geworden sind, anders gestaltet werden sollte als die Betreuung von Senioren, die oftmals erst in sehr fortgeschrittenem Alter in eine Pflegeeinrichtung kommen. Die „Junge Pflege“ ist räumlich und in der Personalbetreuung von der Seniorenbetreuung getrennt. Die „Junge Pflege“ ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen in einem Alter, in dem niemand an ein Leben im Seniorenheim denkt, nicht ausschließlich mit pflegebedürftigen alten Menschen mit rein geriatrischen Problemen zusammenzuleben, sondern bei der Tagesgestaltung auch mit jüngeren Menschen und vergleichbar schweren Lebensschicksalen zusammenzutreffen. Darüber hinaus soll durch diese – personalintensivere - Pflegeform insbesondere im sozialkulturellen Bereich auf die speziellen Bedürfnisse von jüngeren Menschen (z.B. Unternehmungen außerhalb der Pflegeeinrichtung) eingegangen werden. Auch wenn die Ehefrau des Klägers 2010 bei Aufnahme in dem Pflegeheim bereits 55 Jahre alt war, liegt es auf der Hand, dass sie in diesem Sinne noch die Voraussetzungen für die „Junge Pflege“ erfüllte und zur Vorbeugung psychischer Gesundheitsgefahren auch einer solchen Betreuungsform bedurfte. Ein Wechsel in die Altenpflege (sei es in ein anderes Seniorenheim, sei es innerhalb des derzeit bewohnten Hauses) war ihr nicht zumutbar. Das B. -I1. in N. -X. ist die einzige Einrichtung in einer für den Kläger zumutbaren Entfernung, die eine solche Pflegeform anbietet.
89Vgl. zum Wechsel der Pflegeeinrichtung bzw. zur Spezialisierung der Einrichtung z. B. auf Pflegefälle außerhalb des Altenpflegebereichs, OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rn. 81.
90bb) Schließlich steht dem Anspruch des Klägers – soweit es um den amtsangemessenen Eigenbehalt geht – auch nicht der Einwand entgegen, er habe seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau aus seinen übrigen Einnahmen (z. B. Vollstreckungsvergütung für seine Tätigkeit als Gerichtsvollzieher) und seinem Vermögen bestreiten können. Die Alimentation wird – auch in besonderen Lebenslagen – unabhängig von sonstigem Einkommen und Vermögen gewährt. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 18. Mit Rücksicht darauf, dass nach den obigen Ausführungen im konkreten Fall wegen der besonderen Umstände eine Eigenvorsorge nicht zumutbar war, bedarf es an dieser Stelle auch keiner Auseinandersetzung mit dem Urteil des VG Düsseldorf vom 21. August 2015 - 26 K 6924/13 -, juris, das den Einsatz des Vermögens zur Bestreitung der Investitionskosten für zumutbar hält.
92Der Kläger kann daher in Bezug auf den amtsangemessenen Eigenbehalt auch nicht auf die Inanspruchnahme der Vollstreckungsvergütung oder die Abschmelzung seines Vermögens bis zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verwiesen werden.
93.
943. Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB.
954. Soweit der Kläger höhere Leistungen begehrt, als ihm nach den vorstehenden Ausführungen zuzusprechen sind, ist die Klage abzuweisen, weil die Bescheide insoweit rechtmäßig sind.
96Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
97Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil es sich bei den hier anzuwendenden Normen der Beihilfeverordnung um zum 31. Dezember 2013 ausgelaufenes Recht handelt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Nov. 2015 - 5 K 1937/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Münster Urteil, 17. Nov. 2015 - 5 K 1937/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.556,11 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der vormaligen Klägerin stünde ein unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleitender Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen zu, die ihr aus Anlass ihrer stationären Heimunterbringung einschließlich der Pflege entstanden seien. Diese Auffassung hat es damit begründet, dass der Regelung des § 39 Abs. 3 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der für den streitgegenständlichen Zeitraum (Oktober 2010 bis Juni 2011) geltenden Fassung ein Anhalt dafür entnommen werde könne, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Fürsorgegeber dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis, d. h. auch unter Berücksichtigung der (in der Vorschriften nicht erwähnten) nicht erstatteten Pflegekosten zumuten wolle. Unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats,
7Urteile vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –,juris, Rn. 92 = NRWE, zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in Nr. 6.10 BEV-RiPfl, und – 1 A 1447/08 –, juris, Rn. 60 = NRWE, zur Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen,
8hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der in § 39 Abs. 3 BBhV getroffenen Wertung und Grenzziehung als Kern entnehmen lasse, dass alleinstehenden stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt/Selbstbehalt in Höhe von 30 vom Hundert ihres bereinigten monatlichen Bruttoeinkommens verbleiben solle und (in der Regel) auch müsse, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Insofern dürfte der Vorgängervorschrift (§ 9 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 der Beihilfevorschriften) ursprünglich die Vorstellung zu Grunde gelegen haben, dass die neben Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten anfallenden Pflegekosten dem Betroffenen prinzipiell zu 100 vom Hundert oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet werde, was vorliegend offenkundig nicht der Fall sei. Das bedeute, dass die Unterscheidung von Pflegekosten auf der einen Seite und Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen Seite grundsätzlich nicht dazu führen dürfe, dass dem Beihilfeberechtigten – auf die Belastung durch die neben den Pflegekosten anfallende zweite Kostengruppe bis hin zur sog. Eigenbehaltsgrenze noch „aufgesattelt“ – eine weitere erhebliche Belastung durch dieDeckungslücke bei den (nur teilweise erstatteten) Pflegekosten verbleibe.
9Dem aus der Fürsorgepflicht herzuleitenden Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin stünde auch nicht entgegen, dass es sich nicht um einen sog. Mangelfall handele. Ihre Einnahmen unter Berücksichtigung bislang zuerkannter Beihilfeansprüche und Versicherungsleistungen überschritten die pflegebedingten Aufwendungen nicht nur geringfügig. Die dem § 39 Abs. 3 BBhV zu entnehmende Wertung, dass dem Beihilfeberechtigten nach Abzug pflegebedingter Aufwendungen pauschal regelmäßig 30 vom Hundert seiner Einnahme im Sinne von § 39 Abs. 1 BBhV verbleiben solle, um seine sonstigen Bedürfnisse abdecken zu können, ziele darauf ab, ihm einen bestimmten (prozentualen) Anteil seiner amtsangemessenen Alimentation zu erhalten. Dies bewirke notwendigerweise, dass der jeweils verbleibende Betrag je nach Höhe der (Versorgungs-)Bezüge unterschiedlich hoch ausfalle. Ob und in welchem Umfang dem Beamten oder Versorgungsempfänger nach Abzug seiner übrigen Lebenshaltungskosten weitere finanzielle Mittel verblieben, hänge deshalb ebenfalls von der Höhe seiner (Versorgungs-)Bezüge ab. Verblieben ihm solche Mittel, könne dies– unabhängig von der Höhe des verbleibenden Betrages – dem streitigen Beihilfeanspruch nicht entgegengehalten werden. Ihn darauf zu verweisen, dass er auch ohne die Gewährung weiterer Beihilfe seine sonstigen Lebenshaltungskosten decken könne, widerspräche der gebotenen bezüge- und damit letztlich amtsbezogenen Betrachtung.
10Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Beklagten stellen das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage:
11In der Begründung des Zulassungsantrags macht die Beklagte unter den Ziffern 1., 2. und 5. im Kern geltend, dass der vormaligen Klägerin als Witwe eines B5-Beamten nach Abzug der pflegebedingten Aufwendungen zwar weniger als 30 vom Hundert ihres bereinigten Bruttoeinkommens zur Verfügung gestanden habe, aber mit im Monatsdurchschnitt etwa 562 Euro immer noch soviel, dass sie ihren Lebensunterhalt (amts)angemessen habe bestreiten können, so dass kein Mangelfall vorgelegen habe. Diese Argumentation übersieht, dass es nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht darauf ankommt, ob ein Mangelfall vorliegt und in welcher absoluten Höhe dem Betroffenen nach Abzug pflegebedingten Aufwendungen noch finanzielle Mittel verbleiben. Den hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts tritt das Zulassungsvorbringen nicht mit stichhaltigen Argumenten entgegen.
12Unter Ziffer 4. der Begründung des Zulassungsantrags (und ergänzt durch den Schriftsatz vom 23. November 2012) verweist die Beklagte darauf, dass der vom Verwaltungsgericht für das verbleibende Einkommen angesetzte Betrag von pauschal 30 vom Hundert des bereinigten Bruttoeinkommens im Hinblick auf die Neuregelung des § 39 Abs. 3 BBhV unzutreffend sei. Diese berücksichtige einerseits (im Unterschied zur Vorgängerregelung) auch die Pflegekosten. Andererseits geschehe dies aber mit einem deutlich höheren Selbstbehalt des Betroffenen. Dieser Regelung ist aber lediglich zu entnehmen, unter Berücksichtigung welcher Berechnungsfaktoren und damit letztlich in welcher Höhe Beihilfe zu stationären Pflegekosten ab dem Zeitpunkt des Inkraftretens der Neuregelung gewährt wird. Über Ansprüche (auch soweit sie unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden) für davor liegende Zeiträume besagt die Neuregelung nichts.
13Schließlich macht die Beklagte unter Ziffer 3. der Antragsbegründung geltend, der Bundesbeihilfeverordnung sei gerade keine Wertung in Bezug auf eine Belastungsgrenze betreffend die Pflegekosten zu entnehmen, das Verwaltungsgericht stelle Vermutungen über die Beweggründe des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers an, in die Beihilfevorschriften keine ausdrückliche Härtefallregelung zu den Pflegekosten aufzunehmen. Das „Aufsatteln“ anfallender Pflegekosten auf die im Eigenanteil zu tragenden Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten verbiete sich nicht per se und gerade nicht im vorliegenden Fall. Wenn der Regelungsgeber seinerzeit tatsächlich davon ausgegangen sei, dass in einem überwiegenden Teil der Pflegefälle die Pflegepauschalen zur Deckung der anfallenden Pflegekosten ausreichten, und er sie deshalb aus der Regelung des § 39 Abs. 3 BBhV (bzw. Vorläuferregelungen) ausgeklammert habe, deute dies auf eine Präferenz der Einzelfallbetrachtung des möglichen Fürsorgefalls hin. Auch dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Die Beklagte hält der auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats gestützten rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich die eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne zugleich anzugeben, welche (besseren) Argumente hierfür streiten sollen. Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass die Gewährung eines Beihilfeanspruchs unmittelbar aus der Fürsorgepflicht gerade für den Fall in Betracht zu ziehen ist, dass die maßgeblichen Beihilfevorschriften eine Leistungsgewährung nicht vorsehen und dies zu einem Verstoß gegen den Wesenskern der Fürsorgepflicht führt.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 – 2 B 13.10 –, IÖD 2010, 275, = juris, Rn. 14.
15Der Zulassungsantrag hat auch unter dem Blickwinkel des (von der Beklagten ggf. sinngemäß mit geltend gemachten) § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keinen Erfolg. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – n. v., m. w. N.
17Dies ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG).
20Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt soweit sich die Klage gegen den Bescheid des LBV NRW vom 28. August 2013 und den Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 18. März 2014 gerichtet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist als Versorgungsempfängerin des beklagten Landes beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v.H.. Sie erhält als Hinterbliebene ihres im Jahr 1988 verstorbenen Ehemannes Versorgungsbezüge in Gestalt von Witwengeld, dessen Höhe im hier zu betrachtenden Zeitraum monatlich brutto 948,05 € bzw. ab Oktober 2013 monatlich brutto 977,02 € betrug. Die Klägerin bezog im Jahr 2013 ferner eine Altersrente in Höhe von monatlich 487,31 €.
3Am 6. Mai 2013 wurde die Klägerin im Altenzentrum I. T. in S. , einer Einrichtung der Altenhilfe der L. E. gGmbH, zur vollstationären Pflege aufgenommen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe gemäß § 5 Abs. 5 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO NRW) auf den 6. Mai 2013 fest und führte ergänzend u.a. aus, zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werde keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass diese nach Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen würden. Die Beihilfe sei unter Beifügung der Gesamtrechnung der Pflegeeinrichtung und einer Kopie der Leistungsabrechnung der Pflegeversicherung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum mit dem beigefügten Vordruck zu beantragen.
4Nachdem die L. E. gGmbH der Klägerin nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 511,50 € einen Betrag von 2.280,12 € in Rechnung gestellt hatte, beantragte die Klägerin durch ihre bevollmächtigte Tochter mit Antrag vom 9. Juni 2013 die Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen.
5Mit Beihilfebescheid vom 1. Juli 2013 erkannte das LBV Pflegekosten in Höhe von 1.226,26 € als beihilfefähig an und gewährte hierzu eine Beihilfe gemäß dem persönlichen Bemessungssatz der Klägerin in Höhe von 858,38 €. Zu den Aufwendungen für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten gewährte es hingegen keine Beihilfe.
6Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Tochter, am 11. Juli 2013 Widerspruch, mit dem sie im Kern geltend machte, die Beihilfe sei fehlerhaft berechnet worden, was die Berücksichtigung der Unterkunfts- Verpflegungs- und Investitionskosten betreffe.
7Mit Rechnung vom 1. Juli 2013 forderte das Altenzentrum I. T. von der Klägerin für die stationäre Pflege an 30 Tagen im Monat Juni unter Anrechnung des Pflegekassenanteils eine Summe von 2.440,20 Euro. Dieser Summe lagen die jeweiligen Tagessätze für Pflegekosten (46,70 €), für die Ausbildungsumlage (2,35 €), die Unterkunft (17,54 €), Verpflegung (13,50 €) und die Investitionskosten (18,30) € zugrunde.
8Auf Beihilfeantrag der Klägerin bzw. ihrer bevollmächtigten Tochter gewährte das LBV mit Bescheid vom 15. Juli 2013 unter Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Pflegekosten in Höhe von 1.471,50 € eine Beihilfe in Höhe von 1.030,05 €. Zu Unterkunft und Verpflegung wurde keine Beihilfe gewährt, weil nach der durchgeführten Eigenanteilsberechnung das bereinigte Monatseinkommen der Klägerin (70% der Versorgungsbezüge und der Altersrente) diese Kosten überstieg. In seinem Bescheid führte das LBV ergänzend aus, dass Investitionskosten, die im Rahmen von pflegebedingten Leistungen nach dem 31. Dezember 2012 berechnet würden, unberücksichtigt blieben.
9Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 22. Juli 2013 Widerspruch und machte geltend, laut Bescheid des LBV vom 28. Mai 2013 würden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt.
10Mit zwei Bescheiden vom 24. Juli 2013 half das LBV den Widersprüchen der Klägerin dahingehend ab, dass nunmehr die Eigenanteilsberechnung unter Berücksichtigung der Investitionskosten erfolgte. Aufgrund einer entsprechenden Nachberechnung bewilligte das LBV weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 475,45 € und 437,09 € für die Monate Mai und Juni 2013. Das LBV begründete dies in einem Begleitschreiben damit, dass in dem Bescheid vom 28. Mai 2013 ein überholter und nicht mehr zutreffender Textbaustein versehentlich Verwendung gefunden habe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes würden die begehrten Leistungen an die Klägerin ausgezahlt. Darüber hinaus jedoch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 die Widersprüche als unbegründet zurück und führte hierzu aus, § 5c Abs. 2 BVO NRW in der geltenden Fassung schließe eine Berücksichtigung der Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung ab Januar 2013 aus.
11Daraufhin hat die Klägerin am 29. August 2013 Klage erhoben.
12Sie trägt vor: Gegenstand ihrer Klage seien die ihr in Rechnung gestellten Investitionskosten ab Juli 2013, die im Rahmen der Beihilfegewährung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Ihr sei Beihilfe für diese Kosten zu bewilligen, weil diese Kosten zusammen mit den Unterkunfts- und Verpflegungskosten den von ihr aus ihrem Einkommen zu tragenden Eigenanteil überstiegen. Der Anspruch folge aus § 12 Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW. Hiernach könnten die Bemessungssätze im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen erhöht werden. Dies sei unabhängig von ihrer Einordnung als beihilfefähige oder sonstige Aufwendungen. Insoweit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – zu verweisen, in dem ausgeführt werde, dass ein besonderer Ausnahmefall bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen sei, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreiche, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Beschluss vom 13. März 2013 – 1 B 1484/12 – ausgeführt, der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen sei anzupassen, wenn nach Abzug aller pflegebedingt entstehenden Aufwendungen kein angemessener Lebensunterhalt mehr verbleibe. Dies ergebe auch deswegen Sinn, weil die Alimentation des Beihilfeberechtigten nicht nur durch solche Aufwendungen geschmälert werde, die beihilfefähig seien, sondern gerade auch durch diejenigen, welche im Rahmen des Beihilferechts ansonsten nicht erstattet würden. Um solche Kosten handele es sich bei den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie bei den Investitionskosten, weil die für den Antragsteller notwendigen Pflegeleistungen nur zu erlangen seien, wenn er auch diese Posten dem Pflegeleistungserbringer erstatte. Ihre Alimentation werde nach Abzug der Pflegekosten nicht nur vollständig aufgezehrt, sondern es entstehe sogar ein Fehlbetrag von rund 600 € monatlich. Hierdurch werde der Grundgedanke des Alimentationsprinzips ad absurdum geführt.
13Die zwischenzeitlich im Wege der Klageerweiterung erhobene Klage gegen einen die Erhöhung der Witwenrente ablehnenden Bescheid des LBV hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 wieder zurückgenommen.
14Die Klägerin beantragt nunmehr,
15den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2013 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 festgestellt worden ist, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er wendet ein: Gemäß § 5c Abs. 2 BVO NRW seien die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig. Nach Satz 2 der Vorschrift könnten unter bestimmten Voraussetzungen für Unterkunft und Verpflegung Beihilfen gezahlt werden, wenn bestimmte monatliche Eigenanteile überschritten würden. Für eine Berücksichtigung der Investitionskosten hingegen fehle es an der Rechtsgrundlage. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW komme nicht in Betracht, weil es sich bei den Investitionskosten nicht um Krankheits- und Pflegekosten, sondern um nicht beihilfefähige Kosten der allgemeinen Lebensführung handele. Ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bestehe auch dann nicht, wenn bei notwendiger stationärer Pflege der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei. Das Beihilfenrecht sei nicht geeignet, eventuelle Lücken in der Beamtenversorgung im Pflegefall auszugleichen. Da aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der BVO ein etwa verbleibender Restbetrag bei den pflegebedingten Aufwendungen als Zuschuss gezahlt werde, könnten ungedeckte Aufwendungen nur noch im Bereich der Unterkunfts- und Verpflegungskosten verbleiben. Hierbei handele es sich jedoch um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und somit um die Frage der Alimentation.
19Durch Beschluss vom 6. Februar 2014 – 26 L 2617/13 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Klägerin das Ziel verfolgt hat, den Beklagten vorläufig zur Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu verpflichten. Zur Begründung hat die Kammer in ihrer Entscheidung im Kern ausgeführt, der erforderliche Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, es sei ihr nicht zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, weil sie ihr erspartes Vermögen aufzehren müsse, um die ungedeckten Heimpflegekosten zu bezahlen. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, konkrete Angaben zu ihrem Vermögen zu machen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte - 26 L 2617/13 - und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren – in Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO – einzustellen.
23Die noch zur Beurteilung stehende Klage bleibt ohne Erfolg, denn die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
24Das LBV hat in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 zu Recht die Feststellung getroffen, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden. Für eine derartige Berücksichtigung der Investitionskosten gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage.
25Die Investitionskosten sind weder nach § 5c BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden – und hier maßgeblichen - Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012, noch gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW oder unmittelbar aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beihilfefähig bzw. bei der Berechnung der Beihilfeleistungen zu berücksichtigen.
26Welche Kosten zu den Investitionskosten gehören ist im Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) geregelt. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SGB XI hat der Pflegebedürftige für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege selbst aufzukommen, wobei nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB XI in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen u.a. für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (Nr. 1); ferner nicht Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (Nr. 3). Gesondert berechenbar zu Lasten der Pflegebedürftigen sind gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI betriebsnotwendige Investitionskosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, die durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind.
27Nach § 5 c Abs. 1 BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden – und hier maßgeblichen - Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012 sind bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Absatz 3 SGB XI) sind nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hingegen nicht beihilfefähig. Sofern die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bestimmte monatliche Eigenanteile übersteigen – im Falle der Klägerin siebzig vom Hundert des sich aus den Versorgungsbezügen und der Altersrente zusammensetzenden Einkommens (§ 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BVO NRW) - wird der übersteigende Anteil als Beihilfe ausgezahlt. Mithin sind die Investitionskosten ausdrücklich vom Geltungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Damit unterscheidet sich die seit dem 1. Januar 2013 geltende Rechtslage von der bis dahin geltenden Rechtslage. Denn nach § 5c Abs. 2 Satz 5 BVO NRW in der der bis 31. Dezember 2012 fortgeltenden Fassung vom 5. November 2009 wurden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt. Da in § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO in der hier maßgeblichen Fassung die Investitionskosten ausdrücklich ausgenommen sind, verbietet sich eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Investitionskosten.
28Die für die Investitionskosten aufzubringenden Aufwendungen können bei der Beihilfeberechnung auch nicht mittelbar dadurch Berücksichtigung finden, dass in Relation zur Höhe dieser Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Beihilfebemessungssatz erhöht werden müsste.
29Zwar können nach dieser Vorschrift in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes führt jedoch lediglich zur Erhöhung beihilfefähiger Aufwendungen,
30vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – NVwZ-RR 2012, 899; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 – juris,
31zu denen die Investitionskosten gerade nicht gehören, und kommt mithin allenfalls hinsichtlich zu erstattender Pflegekosten in Betracht.
32Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Für die vorliegende Fallgestaltung lässt sich aus diesen Entscheidungen nichts herleiten, was der Klägerin zu einem aus § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW folgenden Anspruch verhelfen könnte. Denn sie betreffen die frühere Rechtslage, nach der Investitionskosten gleichermaßen wie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Ausnahmefall beihilfefähig waren, wenn sie bestimmte monatliche Eigenanteile überstiegen. Zum anderen beziehen sich die Entscheidungen ausdrücklich nicht auf die Investitionskosten als eigenständige Position. Vielmehr war Gegenstand dieser Entscheidungen ein weder durch das Pflegegeld noch durch Beihilfeleistungen gedeckter Anteil an tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn die Pflegekosten der Klägerin waren im hier zur Beurteilung stehenden Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erging (Juli 2013), und auch danach in vollem Umfang (teils sogar darüber hinaus) durch das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld und die vom LBV gewährten Beihilfeleistungen gedeckt.
33Im Juni 2013 stand den pflegebedürftigen Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne, also den Kosten der Pflege einschließlich der Ausbildungsumlage (zusammen 1.471,50 €), das von der Pflegekasse gewährte Pflegegeld der Stufe 1 (511,50 €) sowie die gewährte Beihilfeleistung (1.030,05 €) gegenüber. Eine Deckung der pflegebedingten Aufwendungen ergibt sich auch für die nachfolgenden Monate, für die die Widerspruchsentscheidung ebenfalls Geltung beansprucht. Nach der vom LBV beispielhaft für die Monate August und September 2013 vorgenommenen Berechnung fielen in den genannten Monaten pflegebedingte Aufwendungen von 1.593,40 € bzw. 1.543,00 € an, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfe in Höhe von zusammen 1.626,88 € bzw. 1.590,90 vollumfänglich gedeckt waren. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht, dass die Pflegekosten i.e.S. durch das Pflegegeld und die gewährten Beihilfeleistungen in anderen Monaten nicht vollständig abgedeckt wurden.
34Der Verbleib ungedeckter Pflegekosten zu Lasten der Klägerin ist zudem nicht mehr denkbar, seitdem § 5c Abs. 1 BVO NRW durch die Änderungsverordnung vom 15. November 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 geändert wurde. Verbleibt nämlich unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen nach Satz 1 ein Restbetrag, wird dieser gemäß Satz 2 aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. Dieser Zuschuss ist zwar gemäß Satz 3 in Form von Höchstbeträgen gedeckelt – in der Pflegestufe I mit 1.600 €. Die nach § 5c Abs. 1 Satz 3 BVO NRW zu beachtenden Obergrenzen je nach Pflegestufe basieren auf den Daten des Statistischen Bundesamtes zu den durchschnittlichen Pflegesätzen im Bundesgebiet (vgl. Ziff. 5 c. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen –VVzBVO- vom 15. September 2014), decken die Pflegekosten mithin in einem angemessenen Umfang und sind daher unbedenklich.
35Die Berücksichtigungsfähigkeit der vom Altenzentrum I. T. in Rechnung gestellten Investitionskosten im Rahmen der Beihilfeberechnung folgt schließlich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des beklagten Landes.
36Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten enthalten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind.
37Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44/12 – juris, m.w.N., und Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 – NVwZ 2009, 1037.
38Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen.
39OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 – juris
40Unbeschadet all dessen kann es in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich ist.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 – juris, m.w.N..
42Bezogen auf das von dem Beklagten zugrundegelegte und praktizierte „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine solche Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – BVerfGE 106, 225, m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 – ZBR 2013, 249 und vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – ZBR 2012, 264; ferner OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 a.a.O. und Urteil vom 26. November 2009 a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 – juris, jeweils m.w.N.
44Im hier zur Beurteilung stehenden Fall kann jedoch eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht im o.g. Sinne nicht angenommen werden. Es liegen keine Besonderheiten vor, die es gebieten würden, abweichend von der Verordnungsregelung aus Gründen der Fürsorge die Investitionskosten ausnahmsweise im Rahmen der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen.
45Zwar konnte im Juni 2013 die Klägerin ersichtlich unter Berücksichtigung der Kostenbelastung durch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten (931,20 €) die Investitionskosten (549,00 €) aus der Alimentation (948,05 €) nicht mehr tragen und verblieb der Klägerin im Juni 2013 und auch in den nachfolgenden Monaten nach der Zahlung des ihr zumutbaren Eigenanteils betreffend Unterkunft und Verpflegung sowie nach Zahlung der vom I. T. gesondert berechneten Investitionskosten auch unter Berücksichtigung der Altersrente kein ausreichendes Einkommen mehr, um wenigstens den notwendigen Lebensunterhalt anderer Bedarfsgruppen (z.B. Kleidung, Körperpflege, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens) zu decken; vielmehr musste die Klägerin ihr aus Witwengeld und Altersrente bestehendes Einkommen (insgesamt 1.435,36 €) fast vollständig dafür aufwenden, die nicht von der Beihilfe bezuschussten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu bezahlen.
46Dies verpflichtete den Beklagten jedoch nicht dazu, Beihilfeleistungen für Investitionskosten zu gewähren, bzw. die Investitionskosten aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht bei der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der Investitionskosten verletzt nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern.
47Zunächst einmal können von einer aus der Fürsorgepflicht folgenden Leistungspflicht ohnehin nur unvermeidbare Aufwendungen erfasst sein. Grundsätzlich kann für die gesondert berechenbaren und berechneten Investitionskosten aber Pflegewohngeld beantragt werden, welches die dem Pflegebedürftigen gesondert berechenbaren Investitionskosten vermindert oder sogar gänzlich entfallen lässt. Ein der Pflegeeinrichtung mit Gewährung des Pflegewohngeldes erstatteter Investitionskostenanteil reduziert zwingend die Zahlungsverpflichtung des Bewohners im Verhältnis zu der Pflegeeinrichtung. Dessen vertraglich begründete Kostentragungspflicht als Bewohner des Pflegeheims ist insoweit rechtlich begrenzt. Beihilfefähig können aber nur Aufwendungen sein, die (dauerhaft) zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben.
48OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 – juris.
49Vorliegend hat die Klägerin schon nicht dargetan, dass sie Pflegewohngeld beantragt hat. Sie hat weder einen Bescheid noch eine Bescheinigung vorgelegt. Kann eine Beihilfeberechtigte die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen dadurch vermindern, dass sie Pflegewohngeld beantragt, so ist sie gehalten, den für die Gewährung des Pflegewohngeldes erforderlichen Antrag zu stellen. Unterlässt sie dies, so kommt sie ihrer Kostenminderungspflicht nicht nach. Eine Beihilfegewährung zu (vermeidbaren) Investitionskosten kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Sollte Pflegewohngeld trotz erfolgter Antragstellung zu Unrecht nicht gewährt worden sein, so hätte die Klägerin gegen die rechtswidrige Ablehnung Rechtsmittel ergreifen müssen.
50Für die Frage, ob die Fürsorgepflicht die Berücksichtigung der Investitionskosten gebietet, ist ferner ohne Belang, ob der Klägerin – rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – ein Anspruch auf Pflegewohngeld zugestanden hätte.
51Pflegewohngeld wird gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW), das inzwischen von dem am 16. Oktober 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) abgelöst worden ist (vgl. zum Anspruch auf Pflegewohngeld nunmehr § 14 APG NRW) i.V.m. § 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) -Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO)- nur gewährt, wenn der Bewohner mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Er muss ferner in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt werden, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist und eine Pflegesatzvereinbarungen mit den Kostenträgern hat.
52Gemäß § 4 Abs. 2 PflFEinrVO wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Pflegewohngeld wird an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen - Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben - nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden.
53§ 5 PflFEinrVO bestimmt, dass die Ermittlung des Pflegewohngeldes aufgrund der berechenbaren Aufwendungen gemäß der GesBerVO erfolgt, wobei vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 4 Abs. 2 – Einkommen abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Abs. 2 SGB XI) und ein weiterer Selbstbehalt von 50 €, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang abzusetzen ist. Unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages wird Pflegewohngeld gewährt. Hiernach hätte der Klägerin im Juni 2013 ausgehend von ihrem anrechenbaren Einkommen (1.278,69 €), von dem die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (931,20 €), der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (103,14 € gemäß RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19. November 2012 –VA 2 – 5204.10 -) und der Selbstbehalt von 50 € abzusetzen gewesen wären, ein Anspruch auf Pflegewohngeld von 354,65 € (Investitionskosten 549,00 € abzüglich des anrechenbaren Einkommens von 194,35 €) zugestanden. Um diesen Betrag hätte sich der ihr seitens I. T. in Rechnung gestellte Betrag vermindert. Der Bewilligung von Pflegewohngeld hätte es auch nicht entgegen gestanden, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Vermögen von bis zu 10.000,00 € zur Verfügung gestanden hätte. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf nämlich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 PflFEinrVO nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldbeträge in Höhe von bis zu 10.000 €.
54Der Anspruch auf Pflegewohngeld wäre demnach nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn die Klägerin – was ihr Vorbringen im Eilverfahren 26 L 2617/13 nahelegt - bei Antragstellung über ein Vermögen verfügt hätte, das über den Schonbetrag von 10.000,00 € hinausging. In diesem Fall wäre ein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegewohngeld im Hinblick auf das vorhandene Vermögen abzulehnen gewesen, die Klägerin hätte die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nicht vermeiden können.
55Der Klägerin ist es aber zumutbar, ein etwa vorhandenes Vermögen zur Begleichung der Investitionskosten (bis zu einer gewissen Schongrenze) aufzuzehren. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gebietet es nicht, sie vom Vermögenseinsatz zu verschonen.
56Es widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die Klägerin im Rahmen der Berechnung von Beihilfeleistungen darauf verwiesen wird, entweder Pflegewohngeld in Anspruch zu nehmen oder aber eigenes Vermögen, soweit es den Wert von 10.000,00 € übersteigt und daher der Gewährung von Pflegewohngeld entgegensteht, für die Zahlung der Investitionskosten (abschmelzend) einzusetzen. Sie wird nicht dadurch unzumutbar belastet, dass sie – wie jeder andere Bürger, der in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird - zur Deckung der von der Einrichtung gesondert berechneten Investitionskosten ihr Vermögen bis zu einem verbleibenden Wert von 10.000,00 € (Schonbetrag) aufzehren muss. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die mit den Aufwendungen für die Investitionskosten einhergehende Belastung nicht dauerhaft ist, sondern nur für einen vorübergehenden Zeitraum, bis das vorhandene Vermögen soweit abgeschmolzen ist, dass Pflegewohngeld in Anspruch genommen werden kann. Wird das Pflegewohngeld gewährt und vermindern sich die Investitionskosten in dem oben aufgezeigten Umfang, so verbleiben der Klägerin neben dem „Schonvermögen“ zusätzlich Monat für Monat ca. 30% ihres Einkommens, weil das Einkommen bei der nach § 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW (= § 5d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW in der Fassung vom 10. Dezember 2014) durchzuführenden Eigenanteilsberechnung nur im Umfang von 70% für die Deckung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden muss. Demnach gerät die Klägerin,
57anders als die vormalige Klägerin in der dem Urteil des OVG NRW vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 – Juris zugrundeliegenden Fallgestaltung,
58gerade nicht dauerhaft oder jedenfalls zeitlich nicht absehbar in eine Lage, die sie finanziell überfordern und vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufzehren würde.
59Da es sich bei den Investitionskosten nicht um pflegebedingte Aufwendungen, die typischerweise von der Beihilfe umfasst sind, sondern um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, verfängt auch die Argumentation nicht, Beamte oder Versorgungsempfänger dürften weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher könne Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 a.a.O., wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es gebietet, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass krankheits- und pflegebedingte wesentliche Belastungen verblieben, welche aus der (laufenden) Alimentation der Beamten bzw. deren Hinterbliebenen nicht zumutbar getragen werden könnten.
61Dass die Beihilfe nicht die gesondert berechenbaren Investitionskosten erfasst, zeigt auch die nachfolgende Überlegung: Das Pflegewohngeld stellt eine nachschüssige öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung dar, denn es sind gemäß §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 PfG NRW die Pflegeeinrichtungen selbst, denen das Pflegewohngeld gewährt wird, was sich auch nach der neuen Gesetzeslage - vgl. § 11 Abs. 4 APG NRW - nicht geändert hat. Ein originärer Anspruch des Pflegebedürftigen auf Gewährung von Pflegewohngeld war nach der bis 16. Oktober 2014 geltenden Gesetzeslage nicht vorgesehen, vielmehr legte § 6 PflFEinrVO eine originäre Antragsberechtigung der Pflegeeinrichtung fest (Abs. 1), während der Pflegebedürftige lediglich subsidiär einen Antrag stellen konnte (Abs. 2).
62vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 – 12 B 1074/13 – juris.
63Würde der Dienstherr im Wege der Beihilfegewährung Zuschüsse zu den Investitionskosten zahlen, so würde unter Umgehung der Vorschriften des Pflegewohngeldes eine öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung aus Beihilfemitteln erfolgen.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs.2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfange Investitionskosten im Rahmen der Beihilfegewährung zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, - 2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie - 3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt soweit sich die Klage gegen den Bescheid des LBV NRW vom 28. August 2013 und den Widerspruchsbescheid des LBV NRW vom 18. März 2014 gerichtet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist als Versorgungsempfängerin des beklagten Landes beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v.H.. Sie erhält als Hinterbliebene ihres im Jahr 1988 verstorbenen Ehemannes Versorgungsbezüge in Gestalt von Witwengeld, dessen Höhe im hier zu betrachtenden Zeitraum monatlich brutto 948,05 € bzw. ab Oktober 2013 monatlich brutto 977,02 € betrug. Die Klägerin bezog im Jahr 2013 ferner eine Altersrente in Höhe von monatlich 487,31 €.
3Am 6. Mai 2013 wurde die Klägerin im Altenzentrum I. T. in S. , einer Einrichtung der Altenhilfe der L. E. gGmbH, zur vollstationären Pflege aufgenommen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe gemäß § 5 Abs. 5 der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO NRW) auf den 6. Mai 2013 fest und führte ergänzend u.a. aus, zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werde keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass diese nach Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen würden. Die Beihilfe sei unter Beifügung der Gesamtrechnung der Pflegeeinrichtung und einer Kopie der Leistungsabrechnung der Pflegeversicherung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum mit dem beigefügten Vordruck zu beantragen.
4Nachdem die L. E. gGmbH der Klägerin nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 511,50 € einen Betrag von 2.280,12 € in Rechnung gestellt hatte, beantragte die Klägerin durch ihre bevollmächtigte Tochter mit Antrag vom 9. Juni 2013 die Gewährung von Beihilfe zu diesen Aufwendungen.
5Mit Beihilfebescheid vom 1. Juli 2013 erkannte das LBV Pflegekosten in Höhe von 1.226,26 € als beihilfefähig an und gewährte hierzu eine Beihilfe gemäß dem persönlichen Bemessungssatz der Klägerin in Höhe von 858,38 €. Zu den Aufwendungen für Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten gewährte es hingegen keine Beihilfe.
6Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Tochter, am 11. Juli 2013 Widerspruch, mit dem sie im Kern geltend machte, die Beihilfe sei fehlerhaft berechnet worden, was die Berücksichtigung der Unterkunfts- Verpflegungs- und Investitionskosten betreffe.
7Mit Rechnung vom 1. Juli 2013 forderte das Altenzentrum I. T. von der Klägerin für die stationäre Pflege an 30 Tagen im Monat Juni unter Anrechnung des Pflegekassenanteils eine Summe von 2.440,20 Euro. Dieser Summe lagen die jeweiligen Tagessätze für Pflegekosten (46,70 €), für die Ausbildungsumlage (2,35 €), die Unterkunft (17,54 €), Verpflegung (13,50 €) und die Investitionskosten (18,30) € zugrunde.
8Auf Beihilfeantrag der Klägerin bzw. ihrer bevollmächtigten Tochter gewährte das LBV mit Bescheid vom 15. Juli 2013 unter Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Pflegekosten in Höhe von 1.471,50 € eine Beihilfe in Höhe von 1.030,05 €. Zu Unterkunft und Verpflegung wurde keine Beihilfe gewährt, weil nach der durchgeführten Eigenanteilsberechnung das bereinigte Monatseinkommen der Klägerin (70% der Versorgungsbezüge und der Altersrente) diese Kosten überstieg. In seinem Bescheid führte das LBV ergänzend aus, dass Investitionskosten, die im Rahmen von pflegebedingten Leistungen nach dem 31. Dezember 2012 berechnet würden, unberücksichtigt blieben.
9Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 22. Juli 2013 Widerspruch und machte geltend, laut Bescheid des LBV vom 28. Mai 2013 würden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt.
10Mit zwei Bescheiden vom 24. Juli 2013 half das LBV den Widersprüchen der Klägerin dahingehend ab, dass nunmehr die Eigenanteilsberechnung unter Berücksichtigung der Investitionskosten erfolgte. Aufgrund einer entsprechenden Nachberechnung bewilligte das LBV weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 475,45 € und 437,09 € für die Monate Mai und Juni 2013. Das LBV begründete dies in einem Begleitschreiben damit, dass in dem Bescheid vom 28. Mai 2013 ein überholter und nicht mehr zutreffender Textbaustein versehentlich Verwendung gefunden habe. Aus Gründen des Vertrauensschutzes würden die begehrten Leistungen an die Klägerin ausgezahlt. Darüber hinaus jedoch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 die Widersprüche als unbegründet zurück und führte hierzu aus, § 5c Abs. 2 BVO NRW in der geltenden Fassung schließe eine Berücksichtigung der Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung ab Januar 2013 aus.
11Daraufhin hat die Klägerin am 29. August 2013 Klage erhoben.
12Sie trägt vor: Gegenstand ihrer Klage seien die ihr in Rechnung gestellten Investitionskosten ab Juli 2013, die im Rahmen der Beihilfegewährung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Ihr sei Beihilfe für diese Kosten zu bewilligen, weil diese Kosten zusammen mit den Unterkunfts- und Verpflegungskosten den von ihr aus ihrem Einkommen zu tragenden Eigenanteil überstiegen. Der Anspruch folge aus § 12 Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW. Hiernach könnten die Bemessungssätze im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen erhöht werden. Dies sei unabhängig von ihrer Einordnung als beihilfefähige oder sonstige Aufwendungen. Insoweit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – zu verweisen, in dem ausgeführt werde, dass ein besonderer Ausnahmefall bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen sei, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreiche, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Beschluss vom 13. März 2013 – 1 B 1484/12 – ausgeführt, der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen sei anzupassen, wenn nach Abzug aller pflegebedingt entstehenden Aufwendungen kein angemessener Lebensunterhalt mehr verbleibe. Dies ergebe auch deswegen Sinn, weil die Alimentation des Beihilfeberechtigten nicht nur durch solche Aufwendungen geschmälert werde, die beihilfefähig seien, sondern gerade auch durch diejenigen, welche im Rahmen des Beihilferechts ansonsten nicht erstattet würden. Um solche Kosten handele es sich bei den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie bei den Investitionskosten, weil die für den Antragsteller notwendigen Pflegeleistungen nur zu erlangen seien, wenn er auch diese Posten dem Pflegeleistungserbringer erstatte. Ihre Alimentation werde nach Abzug der Pflegekosten nicht nur vollständig aufgezehrt, sondern es entstehe sogar ein Fehlbetrag von rund 600 € monatlich. Hierdurch werde der Grundgedanke des Alimentationsprinzips ad absurdum geführt.
13Die zwischenzeitlich im Wege der Klageerweiterung erhobene Klage gegen einen die Erhöhung der Witwenrente ablehnenden Bescheid des LBV hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 wieder zurückgenommen.
14Die Klägerin beantragt nunmehr,
15den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2013 insoweit aufzuheben, als mit diesem für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 festgestellt worden ist, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er wendet ein: Gemäß § 5c Abs. 2 BVO NRW seien die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig. Nach Satz 2 der Vorschrift könnten unter bestimmten Voraussetzungen für Unterkunft und Verpflegung Beihilfen gezahlt werden, wenn bestimmte monatliche Eigenanteile überschritten würden. Für eine Berücksichtigung der Investitionskosten hingegen fehle es an der Rechtsgrundlage. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW komme nicht in Betracht, weil es sich bei den Investitionskosten nicht um Krankheits- und Pflegekosten, sondern um nicht beihilfefähige Kosten der allgemeinen Lebensführung handele. Ein Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes bestehe auch dann nicht, wenn bei notwendiger stationärer Pflege der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt sei. Das Beihilfenrecht sei nicht geeignet, eventuelle Lücken in der Beamtenversorgung im Pflegefall auszugleichen. Da aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der BVO ein etwa verbleibender Restbetrag bei den pflegebedingten Aufwendungen als Zuschuss gezahlt werde, könnten ungedeckte Aufwendungen nur noch im Bereich der Unterkunfts- und Verpflegungskosten verbleiben. Hierbei handele es sich jedoch um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung und somit um die Frage der Alimentation.
19Durch Beschluss vom 6. Februar 2014 – 26 L 2617/13 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Klägerin das Ziel verfolgt hat, den Beklagten vorläufig zur Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu verpflichten. Zur Begründung hat die Kammer in ihrer Entscheidung im Kern ausgeführt, der erforderliche Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, es sei ihr nicht zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, weil sie ihr erspartes Vermögen aufzehren müsse, um die ungedeckten Heimpflegekosten zu bezahlen. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, konkrete Angaben zu ihrem Vermögen zu machen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte - 26 L 2617/13 - und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren – in Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO – einzustellen.
23Die noch zur Beurteilung stehende Klage bleibt ohne Erfolg, denn die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
24Das LBV hat in dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 zu Recht die Feststellung getroffen, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden. Für eine derartige Berücksichtigung der Investitionskosten gibt es nämlich keine Rechtsgrundlage.
25Die Investitionskosten sind weder nach § 5c BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden – und hier maßgeblichen - Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012, noch gemäß § 12 Abs. 5 BVO NRW oder unmittelbar aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beihilfefähig bzw. bei der Berechnung der Beihilfeleistungen zu berücksichtigen.
26Welche Kosten zu den Investitionskosten gehören ist im Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) geregelt. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SGB XI hat der Pflegebedürftige für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege selbst aufzukommen, wobei nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB XI in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen u.a. für Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (Nr. 1); ferner nicht Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (Nr. 3). Gesondert berechenbar zu Lasten der Pflegebedürftigen sind gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI betriebsnotwendige Investitionskosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, die durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind.
27Nach § 5 c Abs. 1 BVO NRW in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 geltenden – und hier maßgeblichen - Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2012 sind bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Absatz 3 SGB XI) sind nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift hingegen nicht beihilfefähig. Sofern die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bestimmte monatliche Eigenanteile übersteigen – im Falle der Klägerin siebzig vom Hundert des sich aus den Versorgungsbezügen und der Altersrente zusammensetzenden Einkommens (§ 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BVO NRW) - wird der übersteigende Anteil als Beihilfe ausgezahlt. Mithin sind die Investitionskosten ausdrücklich vom Geltungsbereich der Vorschrift ausgenommen. Damit unterscheidet sich die seit dem 1. Januar 2013 geltende Rechtslage von der bis dahin geltenden Rechtslage. Denn nach § 5c Abs. 2 Satz 5 BVO NRW in der der bis 31. Dezember 2012 fortgeltenden Fassung vom 5. November 2009 wurden die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt. Da in § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO in der hier maßgeblichen Fassung die Investitionskosten ausdrücklich ausgenommen sind, verbietet sich eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Investitionskosten.
28Die für die Investitionskosten aufzubringenden Aufwendungen können bei der Beihilfeberechnung auch nicht mittelbar dadurch Berücksichtigung finden, dass in Relation zur Höhe dieser Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Beihilfebemessungssatz erhöht werden müsste.
29Zwar können nach dieser Vorschrift in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erhöht werden. Eine Erhöhung des Bemessungssatzes führt jedoch lediglich zur Erhöhung beihilfefähiger Aufwendungen,
30vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 – 2 C 24/10 – NVwZ-RR 2012, 899; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 – juris,
31zu denen die Investitionskosten gerade nicht gehören, und kommt mithin allenfalls hinsichtlich zu erstattender Pflegekosten in Betracht.
32Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Münster. Für die vorliegende Fallgestaltung lässt sich aus diesen Entscheidungen nichts herleiten, was der Klägerin zu einem aus § 12 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c) BVO NRW folgenden Anspruch verhelfen könnte. Denn sie betreffen die frühere Rechtslage, nach der Investitionskosten gleichermaßen wie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Ausnahmefall beihilfefähig waren, wenn sie bestimmte monatliche Eigenanteile überstiegen. Zum anderen beziehen sich die Entscheidungen ausdrücklich nicht auf die Investitionskosten als eigenständige Position. Vielmehr war Gegenstand dieser Entscheidungen ein weder durch das Pflegegeld noch durch Beihilfeleistungen gedeckter Anteil an tatsächlichen pflegebedingten Aufwendungen. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn die Pflegekosten der Klägerin waren im hier zur Beurteilung stehenden Zeitpunkt, in dem der Widerspruchsbescheid erging (Juli 2013), und auch danach in vollem Umfang (teils sogar darüber hinaus) durch das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld und die vom LBV gewährten Beihilfeleistungen gedeckt.
33Im Juni 2013 stand den pflegebedürftigen Aufwendungen im beihilferechtlichen Sinne, also den Kosten der Pflege einschließlich der Ausbildungsumlage (zusammen 1.471,50 €), das von der Pflegekasse gewährte Pflegegeld der Stufe 1 (511,50 €) sowie die gewährte Beihilfeleistung (1.030,05 €) gegenüber. Eine Deckung der pflegebedingten Aufwendungen ergibt sich auch für die nachfolgenden Monate, für die die Widerspruchsentscheidung ebenfalls Geltung beansprucht. Nach der vom LBV beispielhaft für die Monate August und September 2013 vorgenommenen Berechnung fielen in den genannten Monaten pflegebedingte Aufwendungen von 1.593,40 € bzw. 1.543,00 € an, die durch die Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfe in Höhe von zusammen 1.626,88 € bzw. 1.590,90 vollumfänglich gedeckt waren. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht, dass die Pflegekosten i.e.S. durch das Pflegegeld und die gewährten Beihilfeleistungen in anderen Monaten nicht vollständig abgedeckt wurden.
34Der Verbleib ungedeckter Pflegekosten zu Lasten der Klägerin ist zudem nicht mehr denkbar, seitdem § 5c Abs. 1 BVO NRW durch die Änderungsverordnung vom 15. November 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 geändert wurde. Verbleibt nämlich unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen für die pflegebedingten Aufwendungen nach Satz 1 ein Restbetrag, wird dieser gemäß Satz 2 aus Fürsorgegründen als Zuschuss gezahlt. Dieser Zuschuss ist zwar gemäß Satz 3 in Form von Höchstbeträgen gedeckelt – in der Pflegestufe I mit 1.600 €. Die nach § 5c Abs. 1 Satz 3 BVO NRW zu beachtenden Obergrenzen je nach Pflegestufe basieren auf den Daten des Statistischen Bundesamtes zu den durchschnittlichen Pflegesätzen im Bundesgebiet (vgl. Ziff. 5 c. 1.4 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen –VVzBVO- vom 15. September 2014), decken die Pflegekosten mithin in einem angemessenen Umfang und sind daher unbedenklich.
35Die Berücksichtigungsfähigkeit der vom Altenzentrum I. T. in Rechnung gestellten Investitionskosten im Rahmen der Beihilfeberechnung folgt schließlich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des beklagten Landes.
36Die Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten enthalten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine lückenlose Erstattung sämtlicher Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen, die durch Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt bzw. nicht versicherbar sind.
37Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 2013 – 5 B 44/12 – juris, m.w.N., und Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 – NVwZ 2009, 1037.
38Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen gleichsam zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen.
39OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 – juris
40Unbeschadet all dessen kann es in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn nämlich die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde und eine weitere Hilfe zur Vermeidung von unzumutbaren Härten erforderlich ist.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 – juris, m.w.N..
42Bezogen auf das von dem Beklagten zugrundegelegte und praktizierte „Mischsystem“, in welchem der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachkommt, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutreten, kann sich eine solche Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht insbesondere dann ergeben, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschlüsse dazu führen, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann.
43Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 – BVerfGE 106, 225, m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 5 C 3.12 – ZBR 2013, 249 und vom 24. Januar 2012 – 2 C 24.10 – ZBR 2012, 264; ferner OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 a.a.O. und Urteil vom 26. November 2009 a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 A 3/09 – juris, jeweils m.w.N.
44Im hier zur Beurteilung stehenden Fall kann jedoch eine Verletzung des Wesenskerns bzw. Kernbereichs der Fürsorgepflicht im o.g. Sinne nicht angenommen werden. Es liegen keine Besonderheiten vor, die es gebieten würden, abweichend von der Verordnungsregelung aus Gründen der Fürsorge die Investitionskosten ausnahmsweise im Rahmen der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen.
45Zwar konnte im Juni 2013 die Klägerin ersichtlich unter Berücksichtigung der Kostenbelastung durch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten (931,20 €) die Investitionskosten (549,00 €) aus der Alimentation (948,05 €) nicht mehr tragen und verblieb der Klägerin im Juni 2013 und auch in den nachfolgenden Monaten nach der Zahlung des ihr zumutbaren Eigenanteils betreffend Unterkunft und Verpflegung sowie nach Zahlung der vom I. T. gesondert berechneten Investitionskosten auch unter Berücksichtigung der Altersrente kein ausreichendes Einkommen mehr, um wenigstens den notwendigen Lebensunterhalt anderer Bedarfsgruppen (z.B. Kleidung, Körperpflege, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens) zu decken; vielmehr musste die Klägerin ihr aus Witwengeld und Altersrente bestehendes Einkommen (insgesamt 1.435,36 €) fast vollständig dafür aufwenden, die nicht von der Beihilfe bezuschussten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu bezahlen.
46Dies verpflichtete den Beklagten jedoch nicht dazu, Beihilfeleistungen für Investitionskosten zu gewähren, bzw. die Investitionskosten aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht bei der Beihilfeberechnung zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der Investitionskosten verletzt nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern.
47Zunächst einmal können von einer aus der Fürsorgepflicht folgenden Leistungspflicht ohnehin nur unvermeidbare Aufwendungen erfasst sein. Grundsätzlich kann für die gesondert berechenbaren und berechneten Investitionskosten aber Pflegewohngeld beantragt werden, welches die dem Pflegebedürftigen gesondert berechenbaren Investitionskosten vermindert oder sogar gänzlich entfallen lässt. Ein der Pflegeeinrichtung mit Gewährung des Pflegewohngeldes erstatteter Investitionskostenanteil reduziert zwingend die Zahlungsverpflichtung des Bewohners im Verhältnis zu der Pflegeeinrichtung. Dessen vertraglich begründete Kostentragungspflicht als Bewohner des Pflegeheims ist insoweit rechtlich begrenzt. Beihilfefähig können aber nur Aufwendungen sein, die (dauerhaft) zu einer Kostenlast des Beihilfeberechtigten geführt haben.
48OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1035/08 – juris.
49Vorliegend hat die Klägerin schon nicht dargetan, dass sie Pflegewohngeld beantragt hat. Sie hat weder einen Bescheid noch eine Bescheinigung vorgelegt. Kann eine Beihilfeberechtigte die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen dadurch vermindern, dass sie Pflegewohngeld beantragt, so ist sie gehalten, den für die Gewährung des Pflegewohngeldes erforderlichen Antrag zu stellen. Unterlässt sie dies, so kommt sie ihrer Kostenminderungspflicht nicht nach. Eine Beihilfegewährung zu (vermeidbaren) Investitionskosten kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht. Sollte Pflegewohngeld trotz erfolgter Antragstellung zu Unrecht nicht gewährt worden sein, so hätte die Klägerin gegen die rechtswidrige Ablehnung Rechtsmittel ergreifen müssen.
50Für die Frage, ob die Fürsorgepflicht die Berücksichtigung der Investitionskosten gebietet, ist ferner ohne Belang, ob der Klägerin – rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – ein Anspruch auf Pflegewohngeld zugestanden hätte.
51Pflegewohngeld wird gemäß § 12 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW), das inzwischen von dem am 16. Oktober 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) abgelöst worden ist (vgl. zum Anspruch auf Pflegewohngeld nunmehr § 14 APG NRW) i.V.m. § 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) -Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO)- nur gewährt, wenn der Bewohner mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Er muss ferner in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt werden, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist und eine Pflegesatzvereinbarungen mit den Kostenträgern hat.
52Gemäß § 4 Abs. 2 PflFEinrVO wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Pflegewohngeld wird an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen - Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben - nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden.
53§ 5 PflFEinrVO bestimmt, dass die Ermittlung des Pflegewohngeldes aufgrund der berechenbaren Aufwendungen gemäß der GesBerVO erfolgt, wobei vom anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 4 Abs. 2 – Einkommen abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - der Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Abs. 3 BSHG, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Pflegekosten (§ 43 Abs. 2 SGB XI) und ein weiterer Selbstbehalt von 50 €, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Einkommensüberhang abzusetzen ist. Unter Berücksichtigung des danach verbleibenden Betrages wird Pflegewohngeld gewährt. Hiernach hätte der Klägerin im Juni 2013 ausgehend von ihrem anrechenbaren Einkommen (1.278,69 €), von dem die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (931,20 €), der Barbetrag zur persönlichen Verfügung (103,14 € gemäß RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19. November 2012 –VA 2 – 5204.10 -) und der Selbstbehalt von 50 € abzusetzen gewesen wären, ein Anspruch auf Pflegewohngeld von 354,65 € (Investitionskosten 549,00 € abzüglich des anrechenbaren Einkommens von 194,35 €) zugestanden. Um diesen Betrag hätte sich der ihr seitens I. T. in Rechnung gestellte Betrag vermindert. Der Bewilligung von Pflegewohngeld hätte es auch nicht entgegen gestanden, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Vermögen von bis zu 10.000,00 € zur Verfügung gestanden hätte. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf nämlich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 PflFEinrVO nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldbeträge in Höhe von bis zu 10.000 €.
54Der Anspruch auf Pflegewohngeld wäre demnach nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn die Klägerin – was ihr Vorbringen im Eilverfahren 26 L 2617/13 nahelegt - bei Antragstellung über ein Vermögen verfügt hätte, das über den Schonbetrag von 10.000,00 € hinausging. In diesem Fall wäre ein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pflegewohngeld im Hinblick auf das vorhandene Vermögen abzulehnen gewesen, die Klägerin hätte die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nicht vermeiden können.
55Der Klägerin ist es aber zumutbar, ein etwa vorhandenes Vermögen zur Begleichung der Investitionskosten (bis zu einer gewissen Schongrenze) aufzuzehren. Die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht gebietet es nicht, sie vom Vermögenseinsatz zu verschonen.
56Es widerspricht nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn die Klägerin im Rahmen der Berechnung von Beihilfeleistungen darauf verwiesen wird, entweder Pflegewohngeld in Anspruch zu nehmen oder aber eigenes Vermögen, soweit es den Wert von 10.000,00 € übersteigt und daher der Gewährung von Pflegewohngeld entgegensteht, für die Zahlung der Investitionskosten (abschmelzend) einzusetzen. Sie wird nicht dadurch unzumutbar belastet, dass sie – wie jeder andere Bürger, der in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt wird - zur Deckung der von der Einrichtung gesondert berechneten Investitionskosten ihr Vermögen bis zu einem verbleibenden Wert von 10.000,00 € (Schonbetrag) aufzehren muss. Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die mit den Aufwendungen für die Investitionskosten einhergehende Belastung nicht dauerhaft ist, sondern nur für einen vorübergehenden Zeitraum, bis das vorhandene Vermögen soweit abgeschmolzen ist, dass Pflegewohngeld in Anspruch genommen werden kann. Wird das Pflegewohngeld gewährt und vermindern sich die Investitionskosten in dem oben aufgezeigten Umfang, so verbleiben der Klägerin neben dem „Schonvermögen“ zusätzlich Monat für Monat ca. 30% ihres Einkommens, weil das Einkommen bei der nach § 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW (= § 5d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW in der Fassung vom 10. Dezember 2014) durchzuführenden Eigenanteilsberechnung nur im Umfang von 70% für die Deckung der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden muss. Demnach gerät die Klägerin,
57anders als die vormalige Klägerin in der dem Urteil des OVG NRW vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 – Juris zugrundeliegenden Fallgestaltung,
58gerade nicht dauerhaft oder jedenfalls zeitlich nicht absehbar in eine Lage, die sie finanziell überfordern und vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufzehren würde.
59Da es sich bei den Investitionskosten nicht um pflegebedingte Aufwendungen, die typischerweise von der Beihilfe umfasst sind, sondern um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt, verfängt auch die Argumentation nicht, Beamte oder Versorgungsempfänger dürften weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher könne Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 a.a.O., wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es gebietet, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass krankheits- und pflegebedingte wesentliche Belastungen verblieben, welche aus der (laufenden) Alimentation der Beamten bzw. deren Hinterbliebenen nicht zumutbar getragen werden könnten.
61Dass die Beihilfe nicht die gesondert berechenbaren Investitionskosten erfasst, zeigt auch die nachfolgende Überlegung: Das Pflegewohngeld stellt eine nachschüssige öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung dar, denn es sind gemäß §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 PfG NRW die Pflegeeinrichtungen selbst, denen das Pflegewohngeld gewährt wird, was sich auch nach der neuen Gesetzeslage - vgl. § 11 Abs. 4 APG NRW - nicht geändert hat. Ein originärer Anspruch des Pflegebedürftigen auf Gewährung von Pflegewohngeld war nach der bis 16. Oktober 2014 geltenden Gesetzeslage nicht vorgesehen, vielmehr legte § 6 PflFEinrVO eine originäre Antragsberechtigung der Pflegeeinrichtung fest (Abs. 1), während der Pflegebedürftige lediglich subsidiär einen Antrag stellen konnte (Abs. 2).
62vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 – 12 B 1074/13 – juris.
63Würde der Dienstherr im Wege der Beihilfegewährung Zuschüsse zu den Investitionskosten zahlen, so würde unter Umgehung der Vorschriften des Pflegewohngeldes eine öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung aus Beihilfemitteln erfolgen.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
66Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs.2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfange Investitionskosten im Rahmen der Beihilfegewährung zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.