Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Jan. 2019 - 22 L 2252/18.A
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6332/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 9. Juli 2018 ursprünglich beim Verwaltungsgericht Köln gestellte und sodann an das erkennende Gericht verwiesene sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6332/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 anzuordnen,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5Der Antrag ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides an die Antragsteller (hier nicht vor dem 3. Juli 2018) gewahrt.
6Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
7Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall derzeit erfüllt sind.
8Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Verordnung findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von den Antragstellern im April 2018 gestellten Asyl(folge)antrag.
9Ursprünglich ist die Zuständigkeit Frankreichs nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz der Dublin III‑VO für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Die Antragsteller waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) im Besitz eines gültigen Visums, das von der französischen Auslandsvertretung im Iran ausgestellt wurde. Das Visum war ausweislich des Auszuges aus dem Visainformationssystem (VIS) gültig vom 28. März 2017 bis zum 27 April 2017. Ihr erster Asylantrag in einem Mitgliedstaat (im Bundesgebiet) datiert vom 26. April 2017.
10Auf der Grundlage dieser Zuständigkeit hatte das Bundesamt in der Vergangenheit ein Übernahmeersuchen an Frankreich auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO gerichtet, welches Frankreich angenommen hatte. Sodann war ein früherer Ablehnungsbescheid vom 23. Mai 2017 mit Abschiebungsanordnung nach Frankreich gegenüber den Antragstellern ergangen. Die hiergegen gerichteten Eilverfahren und Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Arnsberg (12 K 5616/17.A und 12 L 1729/17.A) blieben ohne Erfolg oder wurden zurückgenommen. Sodann überstellten die deutschen Behörden die Antragsteller am 6. Dezember 2017 nach Frankreich.Am 8. April 2018 sind die Antragsteller nach ihren Angaben wieder in das Bundesgebiet eingereist und es erfolgte eine erkennungsdienstliche Behandlung am 9. April 2018 durch Polizeibehörden in Bielefeld. Am 18. April 2018 erschienen sie bei der Außenstelle des Bundesamtes in Bonn und stellten einen Folgeantrag.
11Die frühere Zuständigkeit Frankreichs ist in der Folge dieser Abläufe auch nicht nach der Wiedereinreise auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil sie nach dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Wiedereinreise – frühestens am 9. April 2018, vgl. Beiakte 3, Bl. 20ff. – innerhalb der Frist für ein Übernahmeersuchen nach Wiedereinreise am 20. Juni 2018 ein erneutes Übernahmeersuchen an Frankreich auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO (hier drei Monate, weil es sich nicht auf EURODAC- Treffer sondern auf VIS-Treffer oder sonstiges stützte, vgl. 21 Abs. 1 UAbs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO) gerichtet hat. Frankreich hat dieses mit am 28. Juni 2018 beim Bundesamt eingegangenem Schreiben vom 27. Juni 2018 auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO angenommen. Frankreich ging mithin davon aus, dass es lediglich die im Bundesgebiet gestellten Asylanträge gibt und in Frankreich kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist. Dies stimmt damit überein, dass EURODAC-Treffer aus Frankreich nicht ersichtlich sind. Das Abfrageprotokoll aus der EURODAC-Datenbank vom 18. April 2018 weist einen „Nulltreffer “ aus.
12Diese Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil die ab der Annahme des Aufnahmeersuchens durch Frankreich laufende Überstellungsfrist durch den beim Verwaltungsgericht Köln, auf welches die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 2. Juli 2018 verwies, fristgerecht gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen worden ist.
13Die damit für Frankreich anzunehmende Zuständigkeit dürfte jedoch zwischenzeitlich dadurch entfallen sein, dass die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für drei Monate (freiwillig) verlassen haben. Denn nach Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) oder d) Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO bestimmt, dass ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag als neuer Antrag gilt, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
14Die Antragsteller können sich vorliegend auf diese Vorschrift berufen. Denn sie hat individualschützende Wirkung. Insbesondere steht dieser Annahme der Wortlaut des Unterabsatzes 1 der Vorschrift, wonach nur der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, nicht entgegen. Die insoweit entgegenstehende Rechtsprechung, wonach ein Asylantragsteller der Überstellung in den für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten könne,
15vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 1 B 9.14. u.a. -, juris, Rdn. 4, vom. 6. Juni 2014 ‑ 10 B 35.14 -, juris, Rdn. 5, vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 -, juris, Rdn. 4 und vom 19. März 2014 ‑ 10 B 6.14 -, juris, Rdn. 7; OVG Niedersachen, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, juris, Rdn. 10 ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A ‑, juris, Rdn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. November 2014 - 6a 3817/14.A -, juris, Rdn. 26 und vom 25. November 2014 - 6a 3256/14.A -, juris, Rdn. 21,
16verweist sämtlich auf die noch zu der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH),
17EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 (Abdullahi) -, juris,
18und ist insofern nicht ohne Weiteres auf die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu übertragen. Vielmehr ist nach den nunmehr zu der Dublin III-VO ergangenen Urteilen des EuGH davon auszugehen, dass auch die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO ein subjektives Recht eines Asylbewerbers begründet.
19Vgl. EuGH Große Kammer, Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. C-155/15 (Karim) -, juris, Rdn. 26 und Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. 63/15 (Ghezelbash) -, juris (in Bezug auf Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO); VG München, Beschluss vom 29. September 2016 - M 24 S 16.50506 -, juris. Rdn. 25 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 B 6976/16 -, juris, Rdn. 21 ff. (entsprechend für Art. 19 Abs. 1 Dublin III-VO); offen gelassen: VG Arnsberg, Beschluss vom 29. Juli 2015 - AN 11 S 15.50223 -, juris, Rdn. 26 ff.; ohne weiteres wie hier: VG Köln, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 L 36/17.A -, juris Rn. 7ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2017 – 12 L 39/17.A -, juris Rn. 10 f.; VG Bayreuth, Beschluss vom 23. Mai 2017 – B 3 S 17.50616 -, juris Rn. 25; VG München, Beschluss vom 1. März 2018 – M 1 S 17.52262 -, juris Rn. 16; VG Aachen, Beschluss vom 7. September 2018 – 6 L 1087/18.A -, juris Rn. 14.
20Denn Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des EuGH so auszulegen, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate (freiwillig) verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Danach kann ein Asylbewerber, der unter die Regelung der Dublin III-VO fällt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs die fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitskriterien geltend machen. Dies folgt aus dem neu eingeführten Erwägungsgrund 19 der Dublin III-VO, wonach im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden sollen, um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten. Ausgehend von dieser Prämisse muss das jeweils mit dem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sich zu vergewissern, dass die Entscheidung nach einer fehlerfreien Durchführung des in der Dublin III-VO vorgesehenen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ergangen ist, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem ein Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO geltend gemacht wird.
21Vgl. EuGH Große Kammer, Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. C-155/15 (Karim) -, juris, Rdn. 26 und Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. 63/15 (Ghezelbash) -, juris (in Bezug auf Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO).
22Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller, nachdem sie am 6. Dezember 2017 von den deutschen Behörden in Vollziehung der Abschiebungsanordnung im früheren Dublin-Bescheid vom 23. Mai 2017 (Az. 7109661-439) nach Frankreich überstellt worden sind, noch im Dezember 2017 – nach ihren Angaben im Zeitraum zwischen dem 16. und 20. Dezember 2017 – mithilfe eines Schleppers zurück in den Iran eingereist sind und das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erst Anfang April 2018 – nach ihren Angaben am 8. April 2018, aufgrund von Erkenntnissen über ihre erkennungsdienstliche Behandlung jedenfalls spätestens am 9. April 2018 – wieder betreten haben. Dies folgt aus den von ihnen gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben, ihren Angaben im vorliegenden Verfahren und den schon im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf diesen Aufenthalt im Iran sowie deren in diesem Eilverfahren erfolgten Übersetzungen sowohl durch das Bundesamt als auch auf Veranlassung der Antragsteller.
23Fest steht insofern, dass die Antragsteller am 6. Dezember 2017 auf dem Luftweg von Frankfurt am Main mit einem Linienflug der Lufthansa nach Lyon in Südfrankreich überstellt wurden. Nach ihrem Vorbringen beim Bundesamt in der Niederschrift zur Folgeantragstellung vom 18. April 2018 haben sie sich vom 20. Dezember 2017 bis 6. April 2018 im Heimatland Iran – jedenfalls außerhalb des Gebietes der Europäischen Union – aufgehalten, haben den Iran dann auf dem Landweg in die Türkei verlassen und sind von Istanbul auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main geflogen. Diese rudimentären Angaben, die sich bei der Folgeantragstellung kaum einordnen ließen, hat die Antragstellerin zu 1. in der informatorischen Anhörung zum Folgeantrag am 5. Juni 2018 bei der Außenstelle des Bundesamtes in Bonn konkretisiert:Sie hätten nach der Rückführung nach Frankreich durch die deutschen Behörden in Frankreich von der Polizei zwei Schreiben bekommen, dass sie sich an eine bestimmte Adresse wenden sollten. Sie hätten diese Adresse aufgesucht, das Gebäude sei aber geschlossen gewesen. Nachfolgend seien sie auf der Straße „geblieben“, wo es sehr kalt gewesen sei, etwa -2°C. Sie hätten dieses Schreiben der Polizei gezeigt, welche aber gesagt habe, dass es sie nichts angehe. Sie hätten nicht genug Geld für ein Hotel gehabt und hätten deshalb ihrer Familie im Iran mitgeteilt, dass sie auf der Straße leben würden. Am zweiten Tag sei dies ebenso gewesen; dort seien sie in der Nacht von zwei Betrunkenen überfallen worden; ein Kind habe Fieber gehabt. Daraufhin habe sie ihren Mann kontaktiert und ihn über ihre schwierige Lage informiert. Es seien auch noch weitere Leute wie sie auf der Straße gewesen. Ihr Mann habe ihr dann gesagt, sie solle in den Iran zurückkehren, und habe dies mit einem Schlepper organisiert. Am dritten Abend (nach der Überstellung) sei der Schlepper zu ihr gekommen und habe sie ein Haus gebracht. Dort seien sie eine Woche blieben, dann habe der Schlepper ihnen einen Reisepass gegeben. Am 16. Dezember hätten sie sich in Richtung Iran bewegt und seien vier Tage später dort angekommen, am 20. Dezember.Ihr Ehemann habe einen Platz in der Stadt T. gemietet, wo sie bis zum 25. März geblieben seien. Ihr Mann habe sich dann wieder beim Nachrichtendienst für Straftaten vorstellen müssen, aufgrund einer Vorladung, weil man dort gewusst habe, dass sie wieder im Iran sei. Als sie dies am 25. März mitbekommen hätten, seien sie von T. in eine Villa in der Stadt I. gegangen. Sie hätten wieder den Schlepper kontaktiert, welcher sagte, innerhalb einer Woche würde er die Ausreise organisieren. Am 6. April seien sie in die Grenzstadt V. gefahren, um von dort in die Türkei weiter zu reisen. Sie seien etwa 10-12 Stunden zu Fuß über die Grenze in die Türkei gegangen und dort am 8. April angekommen. Mit einem Auto seien sie weiter nach Istanbul gefahren und von dort nach „Frankreich“ geflogen. (Bei der Angabe des Flugziels Frankreich dürfte es sich um einen Übersetzungs- oder Diktatfehler handeln. Ansonsten haben Sie durchgängig „Frankfurt“ angegeben.)
24Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin zu 1. ihre eidesstattliche Versicherung vom 19. September 2018 vorgelegt, in der sie in Bezug auf die erneute Ausreise aus dem Iran und die Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2018 angab: Sie sei am 7. April 2018 mit ihren Kindern aus Teheran nach V1. mit einem PKW abgereist und von dort zu Fuß zur Grenze gegangen. Von dort seien sie mit einem PKW nach Istanbul gefahren. Auf der gesamten Strecke habe sie ein Schleuser begleitet. In Istanbul habe der Schleuser Flugtickets sowie falsche Pässe beschafft. Mit diesen Dokumenten seien sie mit dem Flugzeug von Istanbul nach Frankfurt am Main geflogen. Der Schleuser habe sie auch dabei begleitet. Sie seien am 00.00 2018 in Frankfurt am Main angekommen. Sie seien mit Turkish Airline geflogen und seien gegen 22:00 Uhr in Frankfurt am Main gelandet. Nach der Ankunft habe der Schleuser sie zu einer Freundin von ihr gebracht, habe die Dokumente behalten und sei gegangen.
25Zum Beleg für ihr Vorbringen haben die Antragsteller im Verwaltungsverfahren durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018 eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, die im Verlauf dieses Gerichtsverfahrens sowohl durch die Antragsteller als auch durch das Bundesamt mit im Wesentlichen übereinstimmendem Inhalt übersetzt worden sind. Bei diesen Unterlagen handelt es sich – soweit hier relevant – um:
26 Die Heiratsurkunde der Antragstellerin zu 1. über die Eheschließung in T. am 00.00.2004 mit ihrem Ehemann N. O. , geboren 00.00.1974;
27 ein Mietvertrag vom 16. Dezember 2017 zwischen einem Vermieter T1. B. I1. und einem Mieter N. O., geb. 00.00.1974, über ein Wohnhaus in der Stadt T. mit zwei Schlafzimmern und einer Fläche von 150 qm, Mietdauer ein Jahr vom 22. Dezember 2017 bis 22. Dezember 2018, Übergabe an den Mieter am 22. Dezember 2017, insgesamt vier Personen vorgesehen für die Unterkunft;
28 Verkaufsquittung vom 26. Dezember 2017, ausgestellt „für die Dame: T2. N1. “ über Lebensmittel mit Einzelheiten (Reis, Öl, Nudeln, Zucker), eines Verkäufers mit Stempel „E. 42214431“ (alle Verkaufsquittungen mit Mengenangaben und Preisen);
29 Verkaufsquittung vom 21. Januar 2018, ausgestellt „für die Dame: T2. N1. “ über Lebensmittel und Putzmittel mit Einzelheiten (Spülmittel, Thunfisch, Öl, Erbsen, Bohnen, eingelegtes Gemüse, schwarzer Pfeffer), eines Verkäufers mit Stempel „E. 42214431“;
30 Verkaufsquittung vom 4. Februar 2018, ausgestellt „für die Dame: T2. N1. “ über zwei Packungen Shampoo, eines Verkäufers mit Stempel „E. “;
31 Verkaufsquittung vom 12. Februar 2018 (oder 14.3.2018 - insofern weichen die Übersetzungen vom Bundesamt und von den Antragstellern voneinander ab), ausgestellt „für die Dame: T2. N1. “, eines Geschäfts für „Geflügel und Fisch Mehdi“ (oder Mahdi) über Geflügel mit Einzelheiten (marinierte Hähnchen, Pute, Wachtel, Hähnchen);
32 Arztrezept vom 26. Januar 2018 eines Arztes Dr. N2. L. L1. aus T. für Patient O1. O. (die Antragstellerin zu 3.), wohl Verschreibung eines Medikaments;
33 Arztrezept vom 4. Februar 2018 desselben Arztes für Patient L2. O. (der Antragsteller zu 2.), wohl Verschreibung eines Medikaments;
34 Arztrezept vom 24. März 2018 desselben Arztes für Patient T2. N3. (die Antragstellerin zu 1.), wohl Verschreibung eines Medikaments.
35Insgesamt fügen sich die vorgelegten Unterlagen schlüssig und widerspruchsfrei in die von den Antragstellern geltend gemachte Schilderung ihres Aufenthalts im Iran zwischen dem 20. Dezember 2017 und Anfang April 2018 ein. Der Mietvertrag ist zu Beginn des Zeitraumes, den sie geltend machen, vom Ehemann der Antragstellerin in der Stadt T. für vier Personen geschlossen worden; zu diesem Zeitpunkt war für die Antragstellerin zu 1. und ihren Ehemann die Dauer des Aufenthalts im Iran nicht absehbar. Der Abschluss des Vertrages durch den Ehemann dürfte den üblichen Rollenverteilungen im Iran entsprechen. Die Größe des Hauses und die Anzahl der Personen, die es nach der Angabe im Mietvertrag bewohnen sollten, passen zur Familie der Antragsteller mit dem Ehemann und Vater. Die Arztrezepte, die die Namen der Antragsteller enthalten, einerseits und die auf den Namen der Antragstellerin zu 1. ausgestellten Einkaufsquittungen über teilweise hohe Beträge bei umfangreichen Einkäufen sind insgesamt über den Zeitraum zwischen dem 26. Dezember 2017 und dem 24. März 2018 verteilt, liegen nicht ganz drei Monate auseinander, fallen jedoch in den von den Antragstellern geltend gemachten Zeitraum. Wenn es sich bei diesen Dokumenten nicht um Fälschungen handelt – was nicht auszuschließen ist – machen sie den Aufenthalt im Iran im geltend gemachten Zeitraum glaubhaft.
36Insofern ist natürlich auch eine Fälschung dieser Unterlagen nicht auszuschließen. Besser für den Nachweis eines Aufenthalts außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO sind Beweismittel für die Ausreise und die spätere Wiedereinreise aus dem bzw. in das EU-Gebiet,
37vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2017 – 5 L 208/17.A –, juris Rn. 15,
38die hier jedoch nicht vorliegen. Sind die Antragsteller, wie von ihnen angegeben, mit einem Schlepper sowohl von Frankreich zurück in den Iran zwischen dem 16. und 20. Dezember 2017 gereist, sowie ebenfalls mit Schlepper zwischen 6. und 8. April 2018 wieder in das Bundesgebiet gereist, so ist das Fehlen von Belegen hierfür nach der in diesem Gewerbe bekannten Lebenswirklichkeit nachvollziehbar, da die Schlepper ihren „Kunden“ diese Nachweise typischerweise abnehmen bzw. überhaupt nicht überlassen. Es müssen auch nicht zwingend „Beweismittel“ i. S. d. Dublin III-VO vorgelegt, werden, weil es nicht darum geht, einen positiven EURODAC-Treffer zu widerlegen, da ein solcher nicht vorlag. Für andere Umstände in Bezug auf die Feststellung der Zuständigkeitskriterien reichen Indizien und mithin andere Umstände, die hier mit den vorgelegten Dokumenten sowie dem Vorbringen der Antragsteller beigebracht sind.
39Die Geschichte von der Ausreise mit Schlepper aus Frankreich als Reaktion auf die dortigen für sie als unzumutbar empfundenen Bedingungen zurück in den Iran ist auf den ersten Blick ungewöhnlich. Die von ihnen nach ihrem Vorbringen in Südfrankreich nach Flugüberstellung nach Lyon vorgefundenen Bedingungen sind nach der Erkenntnislage der Kammer über die Verhältnisse in Südfrankreich für Dublin-Rückkehrer oder andere Asylbewerber jedoch möglich. Die Reaktion hierauf mit einer Rückreise ins Herkunftsland Iran ist außergewöhnlich, da die meisten Schutzsuchenden in dieser Situation wieder nach Deutschland zurückkehren oder in andere Länder weiterreisen, die aus ihrer Sicht günstigere Bedingungen bieten.
40Das Gericht kann hier weder feststellen, dass sicher ist, dass die Antragsteller zwischen dem 20. Dezember 2017 und dem 6. April 2018 im Iran oder allgemeinen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union waren, noch steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass dies nicht der Fall war. Mehr spricht für das Gericht bei den im Grundsatz nicht unglaubhaften Dokumenten mit vielfältigen lebensnahen Details und der mit dem durch diese Dokumente vorgegebenen zeitlichen Gerüst übereinstimmenden Schilderung der Antragsteller dafür, dass sie sich tatsächlich mehr als drei Monate außerhalb der Europäischen Union aufgehalten haben. Jedenfalls bedarf dies der Aufklärung im Hauptsacheverfahren und in der Situation einer alleinstehenden Frau mit zwei 13 und vier Jahre alten minderjährigen Kindern überwiegt bei der Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, nicht vorläufig in die potentiell zumindest in der Anfangssituation herausfordernden Verhältnisse in Frankreich (insbesondere eventuell wie zuvor in Südfrankreich) überstellt zu werden und das Klageverfahren von dort aus fortzuführen.
41Es lässt sich gegenwärtig auch nicht feststellen, dass die Antragsteller das Hoheitsgebiet unfreiwillig verlassen haben, etwa weil sie bereits in einem sicheren Drittstaat erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen haben (vgl. § 71a AsylG) oder ein früherer Asylantrag in Deutschland unanfechtbar abgelehnt worden ist (vgl. § 71 AsylG) und die Antragsteller daraufhin in den Iran abgeschoben wurden. Weder der Verwaltungsakte des Bundesamtes noch dem Vorbringen der Antragsteller sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Über einen Aufenthaltstitel in Frankreich ist ebenfalls nichts bekannt.
42Die abschließende Klärung der Frage, ob, aus welchem Beweggrund und für welchen Zeitraum die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten freiwillig verlassen haben und ob sie weitere Nachweise – insbesondere in Form von Ausweis- oder Reisedokumenten – dafür vorlegen können, bedarf der weiteren Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Es überwiegt zu diesem Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit für einen drei Monate überschreitenden Zeitraum der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Annotations
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Anordnung der Abschiebung nach Großbritannien im Rahmen eines sog. Dublinverfahrens.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, der am ... Februar 2016 in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen wurde. Bei seiner Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller an, sein Herkunftsland am 2. Dezember 2015 verlassen zu haben. Er sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am ... Januar 2016 nach Deutschland eingereist. Er habe für die Zeit vom 5. Januar 2010 bis 31. Juli 2012 ein Visum für „die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Mitgliedsaat“ besessen. Er habe in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt; ihm seien in keinem Staat Fingerabdrücke abgenommen worden.
Die EURODAC-Abfrage des Bundesamtes ergab am
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abschiebung nach Großbritannien sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gem. Art. 3 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Großbritannien sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Gründe, das für den Fall der Abschiebung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 6 Monate zu befristen, wurden nicht vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
Mit am
Zugleich wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Der Antragsteller sei am ... Januar 2016 aus Afghanistan über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland eingereist. Am
Der Antrags- und Klageschrift waren neben einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zahlreiche Unterlagen (u. a. eine Kopie des Studentenvisums und des Einreisestempels vom
Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- sowie des Eilverfahrens sowie auf die vorgelegte Bundesamtsakte Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) bei Gericht gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet.
1.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des hier einschlägigen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG, B.v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 - NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.
1.2. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung nach Großbritannien aller Voraussicht nach Erfolg haben. Damit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.
Die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG erhoben worden. Die Klage ist auch begründet, da das Bundesamt zu Unrecht die Abschiebung nach Großbritannien angeordnet hat.
1.3. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG - in der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Fassung durch das Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, 1939 ff) - vormals § 27a AsylG a. F.) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Der Erlass einer Abschiebungsanordnung ist auch dann zulässig, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Auch ohne Asylantrag in Deutschland werden sog. „Aufgriffsfälle“ vom Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 AsylG erfasst. Im Rahmen der Änderung des Asylverfahrensgesetzes im Jahr 2013 wurde zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) in § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG in seiner auch jetzt noch geltenden Fassung ausdrücklich mit der Begründung eingefügt, dass diese Vorschrift eine gesetzliche Aufgabenzuweisung für das Bundesamt darstellt und der Erfassung der so genannten „Aufgriffsfälle“ dienen soll, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen Staat - in dem die Dublin-VO Anwendung findet - einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber in Deutschland (BT-Drs. 17/13556, S. 7).
Die für die Bestimmung des nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG zuständigen Staates maßgebliche Dublin-III-VO ist gem. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar, da das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland an Großbritannien nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde.
1.4. Im vorliegenden Fall ist Großbritannien jedoch nicht (mehr) für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Zwar existiert ein EURODAC-Treffer für Großbritannien, in dem als Datum der Asylantragstellung der 19. September 2012 angegeben ist, so dass Großbritannien ursprünglich einmal für die Prüfung des Asylantrags gewesen sein mag. Da der Antragsteller, wie sich aus den im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der „Home Office, UK Visas and Immigration“ vom 27. Juli 2016, und aus seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt ergibt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate (freiwillig) verlassen hat, ist jedenfalls eine etwaige Verpflichtung Großbritanniens nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, den Antragsteller wieder aufzunehmen, nach Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erloschen.
Hierauf kann sich der Antragsteller auch berufen, obwohl sich Großbritannien auf die fristgerecht gestellte Anfrage der Antragsgegnerin mit Schreiben vom
Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs
Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nämlich so auszulegen, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabs. 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat.
Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Demzufolge kommt die Überstellung des Antragstellers, der sich auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beruft, nach Großbritannien nicht in Betracht. Die Abschiebungsanordnung des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich damit als rechtswidrig, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage Erfolg haben wird. Im überwiegenden Interesse des Antragstellers war daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
2. Nachdem der Antrag vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: AN 11 K 15.50224) gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 angeordnete Abschiebung nach Bulgarien.
Der durch Reisepass der Arabischen Republik Syrien ausgewiesene Antragsteller ist am ...1986 geboren, arabischer Volkszugehöriger und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er stellte am
Mit Schreiben vom
Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers am
Mit einem nicht datierten Schreiben, das ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides vom
Der Antragsteller erklärte in dem am
In der Bundesamtsakte (Bl. 88-90) befindet sich ein vom
Mit Bescheid vom
Mit am 28. Mai 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Telefax seines Bevollmächtigten ließ der Antragsteller gegen den genannten Bundesamtsbescheid Klage erheben (Az.: AN 11 K 15.50224), über die noch nicht entschieden wurde, und stellte gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abschiebungsanordnung schon deshalb rechtswidrig sei, weil sich der Kläger nach seiner Asylablehnung in Bulgarien am 21. Mai 2014, wie er auch in seiner Anhörung zum Reiseweg am 10. März 2015 angegeben habe, länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Dublin-Vertragsstaaten befunden habe. Er sei wenige Tage nach dem Erhalt des Bescheides zum 21. Mai 2014 aus Bulgarien über die Türkei und den Libanon nach Syrien zurückgekehrt. Dazu habe er sich seinen syrischen Reisepass zurückgeben lassen. Am 7. September 2014 sei er von Syrien wieder in den Libanon ausgereist, wo er zwei Tage gewesen sei, von dort sei er nach Algerien geflogen und dann nach Tunesien gefahren, um über das Mittelmeer nach Italien auszureisen. Diese Angaben des Antragstellers (auf Bl. 84 der Bundesamtsakte) würden bestätigt durch die Eintragungen im Reisepass des Antragstellers, den er den Behörden übergeben habe. Demnach habe er sich von Ende Mai bis zur Einreise nach Italien im September 2014, also mehr als drei Monate, außerhalb des Gebietes der Dublin-Staaten aufgehalten. Wie das Bundesamt bei dieser Sachlage dazu komme, den bulgarischen Behörden mitzuteilen, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe, sei unerklärlich. Angesichts der durch die Passeinträge bestätigten Fluchtgeschichte hätte sich eine Anfrage bei den italienischen oder auch den französischen Behörden angeboten, auf das alte Asylverfahren in Bulgarien könne wegen Fristablauf nicht zurückgegriffen werden. Deutschland sei zur Übernahme des Verfahrens verpflichtet, weil die Fristen für die Anbietung bei den italienischen und französischen Behörden inzwischen abgelaufen seien. Jedenfalls sei die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien rechtswidrig, weil Bulgarien für das Asylverfahren nicht mehr zuständig sei. Deutschland sei auch verpflichtet, gegenüber den bulgarischen Behörden wahrheitsgemäße Angaben über den Zwischenaufenthalt des Klägers außerhalb der Dublin-Staaten zu machen. Bulgarien sei jedenfalls gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Dublin-III-VO wegen des nachgewiesenen Aufenthalts des Antragstellers für mehr als drei Monate außerhalb des Dublin-Bereichs für das Asylverfahren nicht mehr zuständig.
Der Antragsteller beantragt im Klageverfahren (AN 11 K 15.50224):
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt im vorliegenden Verfahren die
Ablehnung des Antrages.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Im Klageverfahren beantragt sie Klageabweisung.
Auf den Seiten des Reisepasses des Antragstellers befinden sich ausweislich der in den Bundesamtsakten befindlichen Kopien mehrere Ein- und Ausreisestempel. Ob es sich jeweils um einen Ein- oder einen Ausreisestempel handelt, ist aufgrund der vergleichsweise schlechten Lesbarkeit der Kopien nicht feststellbar. So findet sich auf Seite 7 des Reisepasses ein Stempel der Libanesischen Republik (S.G.DU LIBAN) vom 6. September 2014. Daneben findet sich ebenfalls ein libanesischer Stempel auf der gleichen Seite vom 9. September 2014. Auf Seite 13 des Reisepasses finden sich wiederum libanesische Stempel vom 9. Juni 2014 und (wohl; insoweit unleserlich) vom 25. Juni 2014. Weitere Stempel, deren genauere Zuordnung aufgrund der schlechten Lesbarkeit und der arabischen Schriftzeichen auf der Grundlage der Kopien nicht möglich ist, datieren vom 10. September 2014 (Seite 6 des Reisepasses) und vom 9. September 2014 (Seite 21). Auf Seite 17 des Reisepasses findet sich ein Stempel in kyrillischer Schrift, auf dem das Datum des 2. Juni 2014 sich befindet.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die den Antragsteller betreffenden Bundesamtsakten Bezug genommen.
II.
Für die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter zuständig.
Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Az. AN 11 K 15.50224 geführten Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. April 2015 (Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) statthaft. Auch die Antragsfrist nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG von einer Woche ist vorliegend eingehalten, da der Bescheid am 21. Mai 2015 ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt wurde, der vorliegende Antrag am 28. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen ist. Aus diesem Grund besteht für den Antrag auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da die ebenfalls am 28. Mai 2015 erhobene Hauptsacheklage damit auch die Klagefrist nach § 74 AsylVfG einhält, mithin also keine Bestandskraft eingetreten ist.
Der Antrag ist auch begründet. Er richtet sich einerseits mit der Bundesrepublik Deutschland gegen den richtigen Antragsgegner, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog. Daneben hat das Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Abwägungsentscheidung zu treffen, bei der es das Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides gegen das Interesse des Antragstellers an dessen Aussetzung gegeneinander abwägt. Zu berücksichtigen sind dabei neben einer Entscheidung des Gesetzgebers für den ausnahmsweisen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage, wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG erfolgt, auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren summarisch aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel zu überprüfen sind. Diese Abwägungsentscheidung ergibt im vorliegenden Fall, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebung nach Bulgarien findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a Abs. 1 AsylVfG. Voraussetzung dafür ist, dass für die Durchführung des Asylverfahrens ein anderer Mitgliedsstaat der EU nach § 27 a AsylVfG zuständig ist. Welcher Staat für das Asylverfahren eines Drittstaatsangehörigen zuständig ist, bestimmt sich im Falle des Asylantrags des Antragstellers nach der Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin-III-VO, ABl. 2013, L. 180/31). Hier hat zwar Bulgarien gegenüber der Bundesrepublik Deutschland seine Zuständigkeit und seine Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers erklärt. Es bestehen jedoch seitens des Gerichts erhebliche Bedenken, ob es sich bei Bulgarien tatsächlich um den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaat handelt. Dies folgt letztlich aus der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III-VO. Danach erlöschen die in Art. 18 der Dublin-III-VO normierten Übernahmepflichten, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Nach dem 2. UA des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1, also mithin nach drei Monaten Abwesenheit, gestellter Antrag als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auslöse.
Nach Überzeugung des Gerichts liegt hier jedoch kein Fall des vonseiten des Bevollmächtigten des Antragstellers ins Spiel gebrachten Art. 20 Abs. 5 UA 2 der Dublin-III-VO vor, da Bulgarien vorliegend das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Art. 18 der Dublin-III-VO akzeptiert hat, und nicht nach Art. 20 Abs. 5 UA 1. Daher ist nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen Maßstab einer summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Übernahme nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung, also aufgrund einer durch den Antragsteller erfolgten Antragsrücknahme während des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens in Bulgarien, auszugehen. Entsprechende Hinweise, dass der Antragsteller seinen Asylantrag in Bulgarien zurücknahm, noch während Bulgarien prüfte, ob es überhaupt nach der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedsstaat ist, lassen sich schließlich auch nicht dem bulgarischen Einstellungsbeschluss vom 21. Mai 2014 (Bl. 89/90 der Bundesamtsakte) entnehmen.
Nach Auswertung der Kopien des Reisepasses des Antragstellers steht zur Überzeugung des Gerichtes unter Berücksichtigung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen summarischen Prüfungsmaßstabs fest, dass der Antragsteller sich 2014 tatsächlich mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgehalten hat. Denn ausweislich des Einstellungsbeschlusses der Staatlichen Flüchtlingsagentur beim Ministerrat Bulgariens vom 21. Mai 2014 erklärte der Antragsteller mit einem am 9. Mai 2014 bei der Flüchtlingsagentur eingegangenem Schreiben, dass er auf das Asylverfahren verzichte. Nach seinen Angaben beim Bundesamt flog er, nachdem er seine Papiere zurückbekommen hatte, über die Türkei in den Libanon. Auf Seite 13 seines Reisepasses findet sich dementsprechend auch ein wohl vom Libanon stammender Einreisestempel mit dem Datum 9. Juni 2014. Dies deckt sich mit den Angaben des Antragstellers. Ein weiterer, sich mit den Angaben des Antragstellers zu seiner erneuten Ausreise aus Syrien deckender Stempel des Libanons findet sich auf Seite 7 des Reisepasses und datiert vom 9. September 2014. Dieser deckt sich mit den Angaben des Antragstellers beim Bundesamt, am 7. September 2014 Syrien mit dem Auto in Richtung Libanon verlassen zu haben, sich dort zwei Tage aufgehalten zu haben und von dort nach Algerien ausgeflogen zu sein. Zuvor findet sich auf Seite 7 des Reisepasses bereits ein weiterer Stempel des Libanon, der vom 6. September 2014 datiert. Dieser deckt sich mit der Angabe zur Einreise aus Syrien nach Libanon. Ebenfalls vom 9. September 2014 und damit vom gleichen Tag, wie der Stempel, der nach den Angaben des Antragstellers die Ausreise aus dem Libanon dokumentiert, stammt ein auf Seite 21 des Reisepasses befindlicher, in der Kopie nicht leserlicher Stempel. Nach summarischer Prüfung könnte dieser die vom Antragsteller vorgetragene Einreise nach Algerien dokumentieren. Genaueres wird im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein. Dokumentiert ist damit eine Abwesenheit aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 9. Juni bis zum 9. September 2014. Zusammen mit dem weiteren Reiseweg nach den Angaben des Antragstellers (dreitägiger Aufenthalt in Algerien, Weiterreise illegal mit dem Auto über Tunesien nach ..., Libyen, dort Aufenthalt bis 3. Oktober 2014, anschießend über das Mittelmeer nach Italien) ergibt sich eine Abwesenheit von mehr als drei Monaten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Entfallen der Zuständigkeit Bulgariens nach Art 19 Abs. 2 Dublin-III-VO liegen damit aller Voraussicht nach vor.
Nach alledem ist maßgeblich für die Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache, ob der Antragsteller als Asylantragsteller sich auf diese Bestimmung der Dublin-III-VO berufen kann, mithin, ob er durch die Nichteinhaltung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt ist. Insoweit betrachtet das Gericht die Erfolgsaussichten jedenfalls als offen.
Gegen die Möglichkeit eines Asylantragstellers, sich auf die Einhaltung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu berufen, spricht einerseits der Wortlaut der Bestimmung, der das Erlöschen der Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO daran knüpft, dass der zuständige Mitgliedsstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass es sich bei der Bestimmung um eine Einwendung handeln könnte, die der ersuchte Mitgliedsstaat gegenüber dem ersuchenden Mitgliedsstaat vorbringen kann, und wofür ihn dementsprechend auch die Nachweispflicht trifft. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung besteht zu dieser Frage soweit ersichtlich nur äußerst vereinzelt. So hat das VG Gelsenkirchen in mehreren Entscheidungen vom Ende des Jahres 2014 (Urteile
Für die Möglichkeit, dass sich auch ein Asylantragsteller auf die Einhaltung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann und mithin bei Verletzung dieser Bestimmung auch eine Verletzung des Asylantragstellers in eigenen Rechten vorliegt, spricht dagegen, dass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „Abdullahi“ die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50/1; sog. Dublin-II-VO) zugrunde lag und nicht die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Dublin-III-VO. Beide Verordnungen unterscheiden sich nämlich in nicht unerheblicher und möglicherweise im vorliegenden Fall streitentscheidender Weise. So ist in die Dublin-III-VO zunächst als neuer, im Rahmen der Dublin-II-VO noch nicht auffindbarer Erwägungspunkt der 19. Erwägungsgrund aufgenommen. Dieser lautet wie folgt:
„Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang, insbesondere mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedsstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird.“
Anders als in der Entscheidung des EuGH im Verfahren „Abdullahi“ in der zwischen Bestimmungen der Dublin-II-VO, auf die sich ein Asylbewerber berufen kann, und den übrigen Bestimmungen differenziert wird, findet sich eine derartige Differenzierung in dem genannten Erwägungsgrund gerade nicht. Im Gegenteil soll nach dem Erwägungsgrund der wirksame Rechtsbehelf allgemein die „Prüfung der Anwendung dieser Verordnung“ umfassen. Eine derartige Überprüfung im gerichtlichen Verfahren wird aber unmöglich, wenn, wenn auch nur nach nationalem deutschen Recht, eine Bestimmung wie die des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO von vornherein mangels möglicher Verletzung des Asylbewerbers in eigenen Rechten der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Bestimmungen in der Dublin-III-VO, auf die sich ein Asylbewerber berufen kann und anderen Bestimmungen, findet sich auch nicht in dem den 19. Erwägungsgrund umsetzenden Artikel 27 der Dublin-III-VO. Auch in dessen Abs. 1 findet sich allein die Regelung, dass der Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht habe. Aufgrund dieser Änderungen von der Dublin-II- zur Dublin-III-VO bestehen aus der Sicht des Gerichtes gute Gründe für die Annahme, dass sich ein Asylantragsteller wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf die Einhaltung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann. Wie bereits erwähnt, sieht das Gericht die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren daher als offen an.
Angesichts dieser offenen Erfolgsaussichten geht die vom Gericht zu treffende Abwägungsentscheidung auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmung des § 75 AsylVfG vorliegend zugunsten des Interesses des Antragstellers auf Aussetzung der Entscheidung aus. Dies ergibt sich letztlich aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers erhobenen Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bundesamts. Denn Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist so formuliert, dass dem ersuchten Mitgliedsstaat letztlich eine Beweislast hinsichtlich der Abwesenheit aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten trifft. Über Mittel und Wege, dieser nachzukommen, wird der ersuchte Mitgliedsstaat aber regelmäßig nicht verfügen: Der Asylantragsteller wird sich regelmäßig im ersuchenden Mitgliedsstaat aufhalten. Einen Nachweis hinsichtlich des Aufenthalts desselben wird der ersuchte Mitgliedsstaat allenfalls, was das Datum der Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet angeht, treffen können. Wo der Asylantragsteller sich ab diesem Zeitpunkt aufgehalten hat, darüber werden beim ersuchten Mitgliedsstaat keinerlei Dokumente vorliegen. Als einzig denkbares Mittel für die Erbringung dieses Nachweises ist daher (im Falle einer legalen Reise bzw. eines legalen Reiseweges) der Reisepass des Asylantragstellers mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln denkbar. Um dem ersuchten Mitgliedsstaat also die Möglichkeit eines Nachweises im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu ermöglichen, müsste also der ersuchende Mitgliedsstaat diesem etwaige Kenntnisse über den Aufenthalt des Asylantragstellers und die entsprechenden Dokumente zur Verfügung stellen. Andernfalls vereitelt er dem ersuchten Mitgliedsstaat die Möglichkeit, sich auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu berufen. Ob dem Aufnahmegesuch des Bundesamts Kopien des Reisepasses des Antragstellers beigefügt wurden, lässt sich der vorgelegten Bundesamtsakte nicht entnehmen. Dies kann letztendlich aber auch offen bleiben, da den Bemerkungen (entgegen der objektiven Sachlage) die Feststellung zu entnehmen ist, dass Deutschland keine Nachweise habe, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Tatsächlich lagen derartige Erkenntnisse aber aufgrund der Eintragungen im Reisepass des Antragstellers vor. Nachdem das Bundesamt im Übernahmeersuchen damit wahrheitswidrig entsprechende Hinweise verneint hat, geht die Abwägungsentscheidung des Gerichts angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache dahin, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hier überwiegt. Die aufschiebende Wirkung war daher wie erfolgt anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.05.2017 gegen die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23.02.2017 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin …, …, bewilligt, soweit der Antrag vom 02.05.2017 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des Bescheides vom 23.02.2017) zum Gegenstand hat.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2017, Az.: …, wird angeordnet.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
II.
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
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die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
