Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Jan. 2019 - 22 L 2252/18.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2019:0108.22L2252.18A.00
published on 08.01.2019 00:00
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Jan. 2019 - 22 L 2252/18.A
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6332/18.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 01.03.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller, der keine Unterlagen zu seiner Identität vorgelegt hat, ist nach seinen Angaben
published on 29.09.2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahr
published on 23.05.2017 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.05.2017 gegen die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23.02.2017 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antr
published on 29.07.2015 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 wird angeordnet. 2. Die Beklag
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Annotations

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Anordnung der Abschiebung nach Großbritannien im Rahmen eines sog. Dublinverfahrens.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, der am ... Februar 2016 in der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen wurde. Bei seiner Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller an, sein Herkunftsland am 2. Dezember 2015 verlassen zu haben. Er sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am ... Januar 2016 nach Deutschland eingereist. Er habe für die Zeit vom 5. Januar 2010 bis 31. Juli 2012 ein Visum für „die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Mitgliedsaat“ besessen. Er habe in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt; ihm seien in keinem Staat Fingerabdrücke abgenommen worden.

Die EURODAC-Abfrage des Bundesamtes ergab am 26. Februar 2016 einen Treffer für Bulgarien und für Großbritannien (Bl. 14 der Behördenakte). Das Bundesamt richtete am 23. März 2016 ein Wiederaufnahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens an Großbritannien. Die zuständige Behörde („Home Office, UK Visas and Immigration“) erklärte sich am ... April 2016 mit der Wiederaufnahme des Antragstellers einverstanden (Bl. 24 der Behördenakte).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. Juni 2016, dem Antragsteller zugestellt am 5. Juli 2016, ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Großbritannien an (Nr. 1). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abschiebung nach Großbritannien sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gem. Art. 3 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Großbritannien sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Gründe, das für den Fall der Abschiebung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 6 Monate zu befristen, wurden nicht vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

Mit am 12. Juli 2016 bei Gericht eingegangenem Telefax vom selben Tag erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigte Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten und Antragsgegnerin vom 27. Juni 2016, zugestellt am 5. Juli 2016, aufzuheben. Über die unter dem Aktenzeichen M 24 K 16.50505 anhängige Klage ist noch nicht entschieden worden.

Zugleich wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antragsteller sei am ... Januar 2016 aus Afghanistan über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland eingereist. Am 11. Februar 2010 sei er mit einem Studentenvisum in das Vereinigte Königreich eingereist und habe in der Folge dort studiert. Am 19. September 2012 habe er im Vereinigten Königreich einen Asylantrag gestellt, der jedoch, seiner Erinnerung nach, im Oktober oder Anfang November 2012 abgelehnt worden sei. Am 6. November 2012 habe der Antragsteller dann freiwillig das Vereinigte Königreich verlassen und sei nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe er sich durchgehend von 6. November 2012 bis Anfang Dezember 2015 aufgehalten. In Deutschland sei der Antragsteller mittlerweile an der ... ... immatrikuliert und besuche bereits Kurse in Deutsch als Fremdsprache, European Business Law und Marketing.

Der Antrags- und Klageschrift waren neben einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zahlreiche Unterlagen (u. a. eine Kopie des Studentenvisums und des Einreisestempels vom 6. November 2012 durch die afghanischen Behörden am Flughafen ...) beigefügt.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 11. Juli 2016 die Bundesamtsakte vor, stellte aber keinen Antrag.

Mit Schreiben vom 17. August 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein Schreiben der „Home Office, UK Visas and Immigration“ vom 27. Juli 2016 vor, wonach das Wiederaufnahmeersuchen hätte abgelehnt werden müssen, da der Antragsteller am 5. November 2012 „using the United Kingdom`s Assisted Voluntary Return scheme“ nach Afghanistan zurückgekehrt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- sowie des Eilverfahrens sowie auf die vorgelegte Bundesamtsakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) bei Gericht gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet.

1.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Fall des hier einschlägigen gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG, B.v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 - NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.

1.2. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung nach Großbritannien aller Voraussicht nach Erfolg haben. Damit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

Die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG erhoben worden. Die Klage ist auch begründet, da das Bundesamt zu Unrecht die Abschiebung nach Großbritannien angeordnet hat.

1.3. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG - in der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Fassung durch das Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, 1939 ff) - vormals § 27a AsylG a. F.) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Der Erlass einer Abschiebungsanordnung ist auch dann zulässig, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Auch ohne Asylantrag in Deutschland werden sog. „Aufgriffsfälle“ vom Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 AsylG erfasst. Im Rahmen der Änderung des Asylverfahrensgesetzes im Jahr 2013 wurde zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) in § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG in seiner auch jetzt noch geltenden Fassung ausdrücklich mit der Begründung eingefügt, dass diese Vorschrift eine gesetzliche Aufgabenzuweisung für das Bundesamt darstellt und der Erfassung der so genannten „Aufgriffsfälle“ dienen soll, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen Staat - in dem die Dublin-VO Anwendung findet - einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber in Deutschland (BT-Drs. 17/13556, S. 7).

Die für die Bestimmung des nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG zuständigen Staates maßgebliche Dublin-III-VO ist gem. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar, da das Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland an Großbritannien nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde.

1.4. Im vorliegenden Fall ist Großbritannien jedoch nicht (mehr) für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Zwar existiert ein EURODAC-Treffer für Großbritannien, in dem als Datum der Asylantragstellung der 19. September 2012 angegeben ist, so dass Großbritannien ursprünglich einmal für die Prüfung des Asylantrags gewesen sein mag. Da der Antragsteller, wie sich aus den im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der „Home Office, UK Visas and Immigration“ vom 27. Juli 2016, und aus seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt ergibt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate (freiwillig) verlassen hat, ist jedenfalls eine etwaige Verpflichtung Großbritanniens nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, den Antragsteller wieder aufzunehmen, nach Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erloschen.

Hierauf kann sich der Antragsteller auch berufen, obwohl sich Großbritannien auf die fristgerecht gestellte Anfrage der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. April 2016 mit einer Wiederaufnahme des Antragstellers einverstanden erklärt hat.

Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 (EuGH, U.v. 7.6.2016 - C-63/15 - Ghezelbash - und U.v. 7.6.2016 - C-155/15 - Karim - beide juris) kann ein Asylbewerber, der unter die Regelung der Dublin-III-VO fällt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs (auch) die fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitskriterien geltend machen. Diese mit den Regelungen des Rechtsmittelrechts in Art. 27 Dublin-III-VO und mit dem 19. Erwägungsgrundes der Dublin-III-VO im Urteil „Ghezelbash“ für die Zuständigkeitskriterien des Kapitel III umfangreich begründete Rechtsauffassung erstreckt der EuGH in seinem Urteil „Karim“ auch auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO:

Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nämlich so auszulegen, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabs. 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat.

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Demzufolge kommt die Überstellung des Antragstellers, der sich auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beruft, nach Großbritannien nicht in Betracht. Die Abschiebungsanordnung des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich damit als rechtswidrig, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage Erfolg haben wird. Im überwiegenden Interesse des Antragstellers war daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

2. Nachdem der Antrag vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 wird angeordnet.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: AN 11 K 15.50224) gegen die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 angeordnete Abschiebung nach Bulgarien.

Der durch Reisepass der Arabischen Republik Syrien ausgewiesene Antragsteller ist am ...1986 geboren, arabischer Volkszugehöriger und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er stellte am 12. Januar 2015 in Deutschland einen Asylantrag und gab an, am 10. Oktober 2014 nach Deutschland eingereist zu sein. Ausweislich der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. Januar 2015 in ... wohnte er vor seiner Ausreise aus Syrien in ..., ...-..., im Umland von .... Seine Eltern lebten noch dort, auch sein Bruder und seine Großfamilie lebten noch in Syrien. Er habe am Gymnasium sein Abitur gemacht und als Handwerker gearbeitet.

Mit Schreiben vom 11. November 2014 wurde der Reisepass des Antragstellers im Original von der Zentralen Rückführungsstelle Nordbayern an das Bundesamt übersandt. Kopien des Reisepasses finden sich in der Bundesamtsakte (Bl. 40 bis 44).

Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers am 16. Januar 2015 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien, da der Antragsteller bereits am 21. Januar 2014 in Bulgarien Asyl beantragt habe. An vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen wurde der Reisepass genannt, unter Bemerkungen wurde ausgeführt, dass Deutschland keine Nachweise habe, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Falls Bulgarien keine dementsprechenden Beweise vorlege, werde Bulgarien als zuständiger Mitgliedsstaat betrachtet.

Mit einem nicht datierten Schreiben, das ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. Januar 2015 stammte, nahm Bulgarien das Übernahmeersuchen an unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/213.

Der Antragsteller erklärte in dem am 10. März 2015 in ... durchgeführten persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens, dass er ca. am 7. September 2014 Syrien mit dem Auto Richtung Libanon verlassen habe. Im Libanon habe er sich zwei Tage aufgehalten. Von dort sei er nach Algerien geflogen, dort habe er sich drei Tage aufgehalten. Von Algerien sei er über Tunesien mit dem Auto illegal nach ... (Libyen) gefahren. In ... habe er sich bis zum 3. Oktober 2014 aufgehalten. Von dort aus sei er mit einem Fischerboot nach Italien gereist. Sie seien von der italienischen Küstenwache gerettet und in die Stadt ... gebracht worden. Von dort aus sei er weiter nach ... gereist. Von ... aus sei er mit dem Zug nach ... gefahren. Von ... aus sei er nach Deutschland gereist. Im Zug bei ... sei er von der Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und weiter nach ... geschickt worden, um dort Asylantrag zu stellen. Vor dieser Ausreise sei er am 26. September 2013 aus Syrien mit dem Auto ausgereist und in den Libanon gefahren. Dort habe er sich ca. zwei Wochen aufgehalten. Von dort aus sei er mit dem Flugzeug nach ... geflogen. Dort sei er zwei Tage gewesen. Dann sei er mit dem Auto und zu Fuß nach Bulgarien eingeschleust worden. Im Wald sei er von der Polizei aufgegriffen und am vierten Tag erkennungsdienstlich behandelt worden. Bei der Polizei hätten sie ihm seinen Reisepass und seinen Personalausweis abgenommen. Danach sei er nach ... umverteilt worden. Nach einem Monat in der Gemeinschaftsunterkunft habe er eine Wohnung in ... gemietet. Er sei zu den Behörden gegangen, um seinen Reisepass und seinen Personalausweis zu holen, damit er diesen bekomme, habe er noch einmal erkennungsdienstlich behandelt werden müssen. Nachdem er seine Papiere zurückbekommen habe, sei er über die Türkei in den Libanon geflogen. Von dort aus sei er mit dem Auto nach Syrien gefahren. In Syrien sei er im Juli 2014 angekommen. Auf die Frage, ob er Dokumente habe, die die Einreise, den Aufenthalt oder das Verlassen des Gebietes der Dublin-Mitgliedsstaaten nachwiesen, gab der Antragsteller an, dass er eine Bestätigung von den bulgarischen Behörden habe. Auf die Frage nach Staaten, in die er nicht überstellt werden wolle, nannte der Antragsteller Bulgarien, da es dort keine Sicherheit gebe, man werde dort ausgegrenzt. Es gebe keine Arbeit und man könne nicht studieren.

In der Bundesamtsakte (Bl. 88-90) befindet sich ein vom 21. Mai 2014 datierender Beschluss der Staatlichen Flüchtlingsagentur beim Ministerrat der Republik Bulgarien im Original und in deutscher Übersetzung, ausweislich dessen der Antragsteller am 21. Januar 2014 einen Asylantrag gestellt habe. Dieser habe einen am 9. Mai 2014 eingegangenen Antrag gestellt, mit dem er auf das Asylverfahren verzichte und die Rückkehr in sein Herkunftsland wünsche. In dem Beschluss wurde das Asylverfahren gegen den Antragsteller eingestellt, der Antragsteller könne nach Syrien zurückkehren. Zugestellt sei der Beschluss am 21. Mai 2014 worden.

Mit Bescheid vom 30. April 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig sei, da Bulgarien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 c Dublin-III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Auch die Einwände im persönlichen Gespräch, dass es in Bulgarien keine Sicherheit und Arbeit gebe, man dort ausgegrenzt werde und man nicht studieren könne, könnten nicht dazu führen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der in der Bundesamtsakte befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde am 21. Mai 2015 zugestellt.

Mit am 28. Mai 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Telefax seines Bevollmächtigten ließ der Antragsteller gegen den genannten Bundesamtsbescheid Klage erheben (Az.: AN 11 K 15.50224), über die noch nicht entschieden wurde, und stellte gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abschiebungsanordnung schon deshalb rechtswidrig sei, weil sich der Kläger nach seiner Asylablehnung in Bulgarien am 21. Mai 2014, wie er auch in seiner Anhörung zum Reiseweg am 10. März 2015 angegeben habe, länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Dublin-Vertragsstaaten befunden habe. Er sei wenige Tage nach dem Erhalt des Bescheides zum 21. Mai 2014 aus Bulgarien über die Türkei und den Libanon nach Syrien zurückgekehrt. Dazu habe er sich seinen syrischen Reisepass zurückgeben lassen. Am 7. September 2014 sei er von Syrien wieder in den Libanon ausgereist, wo er zwei Tage gewesen sei, von dort sei er nach Algerien geflogen und dann nach Tunesien gefahren, um über das Mittelmeer nach Italien auszureisen. Diese Angaben des Antragstellers (auf Bl. 84 der Bundesamtsakte) würden bestätigt durch die Eintragungen im Reisepass des Antragstellers, den er den Behörden übergeben habe. Demnach habe er sich von Ende Mai bis zur Einreise nach Italien im September 2014, also mehr als drei Monate, außerhalb des Gebietes der Dublin-Staaten aufgehalten. Wie das Bundesamt bei dieser Sachlage dazu komme, den bulgarischen Behörden mitzuteilen, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe, sei unerklärlich. Angesichts der durch die Passeinträge bestätigten Fluchtgeschichte hätte sich eine Anfrage bei den italienischen oder auch den französischen Behörden angeboten, auf das alte Asylverfahren in Bulgarien könne wegen Fristablauf nicht zurückgegriffen werden. Deutschland sei zur Übernahme des Verfahrens verpflichtet, weil die Fristen für die Anbietung bei den italienischen und französischen Behörden inzwischen abgelaufen seien. Jedenfalls sei die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien rechtswidrig, weil Bulgarien für das Asylverfahren nicht mehr zuständig sei. Deutschland sei auch verpflichtet, gegenüber den bulgarischen Behörden wahrheitsgemäße Angaben über den Zwischenaufenthalt des Klägers außerhalb der Dublin-Staaten zu machen. Bulgarien sei jedenfalls gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 2 Dublin-III-VO wegen des nachgewiesenen Aufenthalts des Antragstellers für mehr als drei Monate außerhalb des Dublin-Bereichs für das Asylverfahren nicht mehr zuständig.

Der Antragsteller beantragt im Klageverfahren (AN 11 K 15.50224):

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheides anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt im vorliegenden Verfahren die

Ablehnung des Antrages.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Im Klageverfahren beantragt sie Klageabweisung.

Auf den Seiten des Reisepasses des Antragstellers befinden sich ausweislich der in den Bundesamtsakten befindlichen Kopien mehrere Ein- und Ausreisestempel. Ob es sich jeweils um einen Ein- oder einen Ausreisestempel handelt, ist aufgrund der vergleichsweise schlechten Lesbarkeit der Kopien nicht feststellbar. So findet sich auf Seite 7 des Reisepasses ein Stempel der Libanesischen Republik (S.G.DU LIBAN) vom 6. September 2014. Daneben findet sich ebenfalls ein libanesischer Stempel auf der gleichen Seite vom 9. September 2014. Auf Seite 13 des Reisepasses finden sich wiederum libanesische Stempel vom 9. Juni 2014 und (wohl; insoweit unleserlich) vom 25. Juni 2014. Weitere Stempel, deren genauere Zuordnung aufgrund der schlechten Lesbarkeit und der arabischen Schriftzeichen auf der Grundlage der Kopien nicht möglich ist, datieren vom 10. September 2014 (Seite 6 des Reisepasses) und vom 9. September 2014 (Seite 21). Auf Seite 17 des Reisepasses findet sich ein Stempel in kyrillischer Schrift, auf dem das Datum des 2. Juni 2014 sich befindet.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die den Antragsteller betreffenden Bundesamtsakten Bezug genommen.

II.

Für die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter zuständig.

Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Az. AN 11 K 15.50224 geführten Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. April 2015 (Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) statthaft. Auch die Antragsfrist nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG von einer Woche ist vorliegend eingehalten, da der Bescheid am 21. Mai 2015 ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt wurde, der vorliegende Antrag am 28. Mai 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen ist. Aus diesem Grund besteht für den Antrag auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da die ebenfalls am 28. Mai 2015 erhobene Hauptsacheklage damit auch die Klagefrist nach § 74 AsylVfG einhält, mithin also keine Bestandskraft eingetreten ist.

Der Antrag ist auch begründet. Er richtet sich einerseits mit der Bundesrepublik Deutschland gegen den richtigen Antragsgegner, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog. Daneben hat das Gericht in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Abwägungsentscheidung zu treffen, bei der es das Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides gegen das Interesse des Antragstellers an dessen Aussetzung gegeneinander abwägt. Zu berücksichtigen sind dabei neben einer Entscheidung des Gesetzgebers für den ausnahmsweisen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage, wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG erfolgt, auch die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren summarisch aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel zu überprüfen sind. Diese Abwägungsentscheidung ergibt im vorliegenden Fall, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebung nach Bulgarien findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a Abs. 1 AsylVfG. Voraussetzung dafür ist, dass für die Durchführung des Asylverfahrens ein anderer Mitgliedsstaat der EU nach § 27 a AsylVfG zuständig ist. Welcher Staat für das Asylverfahren eines Drittstaatsangehörigen zuständig ist, bestimmt sich im Falle des Asylantrags des Antragstellers nach der Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin-III-VO, ABl. 2013, L. 180/31). Hier hat zwar Bulgarien gegenüber der Bundesrepublik Deutschland seine Zuständigkeit und seine Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers erklärt. Es bestehen jedoch seitens des Gerichts erhebliche Bedenken, ob es sich bei Bulgarien tatsächlich um den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaat handelt. Dies folgt letztlich aus der Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III-VO. Danach erlöschen die in Art. 18 der Dublin-III-VO normierten Übernahmepflichten, wenn der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Nach dem 2. UA des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1, also mithin nach drei Monaten Abwesenheit, gestellter Antrag als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auslöse.

Nach Überzeugung des Gerichts liegt hier jedoch kein Fall des vonseiten des Bevollmächtigten des Antragstellers ins Spiel gebrachten Art. 20 Abs. 5 UA 2 der Dublin-III-VO vor, da Bulgarien vorliegend das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf Art. 18 der Dublin-III-VO akzeptiert hat, und nicht nach Art. 20 Abs. 5 UA 1. Daher ist nach dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen Maßstab einer summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Übernahme nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-Verordnung, also aufgrund einer durch den Antragsteller erfolgten Antragsrücknahme während des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens in Bulgarien, auszugehen. Entsprechende Hinweise, dass der Antragsteller seinen Asylantrag in Bulgarien zurücknahm, noch während Bulgarien prüfte, ob es überhaupt nach der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedsstaat ist, lassen sich schließlich auch nicht dem bulgarischen Einstellungsbeschluss vom 21. Mai 2014 (Bl. 89/90 der Bundesamtsakte) entnehmen.

Nach Auswertung der Kopien des Reisepasses des Antragstellers steht zur Überzeugung des Gerichtes unter Berücksichtigung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen summarischen Prüfungsmaßstabs fest, dass der Antragsteller sich 2014 tatsächlich mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aufgehalten hat. Denn ausweislich des Einstellungsbeschlusses der Staatlichen Flüchtlingsagentur beim Ministerrat Bulgariens vom 21. Mai 2014 erklärte der Antragsteller mit einem am 9. Mai 2014 bei der Flüchtlingsagentur eingegangenem Schreiben, dass er auf das Asylverfahren verzichte. Nach seinen Angaben beim Bundesamt flog er, nachdem er seine Papiere zurückbekommen hatte, über die Türkei in den Libanon. Auf Seite 13 seines Reisepasses findet sich dementsprechend auch ein wohl vom Libanon stammender Einreisestempel mit dem Datum 9. Juni 2014. Dies deckt sich mit den Angaben des Antragstellers. Ein weiterer, sich mit den Angaben des Antragstellers zu seiner erneuten Ausreise aus Syrien deckender Stempel des Libanons findet sich auf Seite 7 des Reisepasses und datiert vom 9. September 2014. Dieser deckt sich mit den Angaben des Antragstellers beim Bundesamt, am 7. September 2014 Syrien mit dem Auto in Richtung Libanon verlassen zu haben, sich dort zwei Tage aufgehalten zu haben und von dort nach Algerien ausgeflogen zu sein. Zuvor findet sich auf Seite 7 des Reisepasses bereits ein weiterer Stempel des Libanon, der vom 6. September 2014 datiert. Dieser deckt sich mit der Angabe zur Einreise aus Syrien nach Libanon. Ebenfalls vom 9. September 2014 und damit vom gleichen Tag, wie der Stempel, der nach den Angaben des Antragstellers die Ausreise aus dem Libanon dokumentiert, stammt ein auf Seite 21 des Reisepasses befindlicher, in der Kopie nicht leserlicher Stempel. Nach summarischer Prüfung könnte dieser die vom Antragsteller vorgetragene Einreise nach Algerien dokumentieren. Genaueres wird im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein. Dokumentiert ist damit eine Abwesenheit aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 9. Juni bis zum 9. September 2014. Zusammen mit dem weiteren Reiseweg nach den Angaben des Antragstellers (dreitägiger Aufenthalt in Algerien, Weiterreise illegal mit dem Auto über Tunesien nach ..., Libyen, dort Aufenthalt bis 3. Oktober 2014, anschießend über das Mittelmeer nach Italien) ergibt sich eine Abwesenheit von mehr als drei Monaten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Entfallen der Zuständigkeit Bulgariens nach Art 19 Abs. 2 Dublin-III-VO liegen damit aller Voraussicht nach vor.

Nach alledem ist maßgeblich für die Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache, ob der Antragsteller als Asylantragsteller sich auf diese Bestimmung der Dublin-III-VO berufen kann, mithin, ob er durch die Nichteinhaltung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt ist. Insoweit betrachtet das Gericht die Erfolgsaussichten jedenfalls als offen.

Gegen die Möglichkeit eines Asylantragstellers, sich auf die Einhaltung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu berufen, spricht einerseits der Wortlaut der Bestimmung, der das Erlöschen der Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO daran knüpft, dass der zuständige Mitgliedsstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass es sich bei der Bestimmung um eine Einwendung handeln könnte, die der ersuchte Mitgliedsstaat gegenüber dem ersuchenden Mitgliedsstaat vorbringen kann, und wofür ihn dementsprechend auch die Nachweispflicht trifft. Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung besteht zu dieser Frage soweit ersichtlich nur äußerst vereinzelt. So hat das VG Gelsenkirchen in mehreren Entscheidungen vom Ende des Jahres 2014 (Urteile v. 25.11.2014, Az.: 6a K 3817/14.A, 6a K 3256/14.A u. Beschlüsse v. 4.9.2014, Az.: 6a L 1096/14.A u. v. 21.10.2014, 6a L 1283/14.A, jeweils juris) ausgeführt, dass jedenfalls Überwiegendes dafür spreche, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO kein subjektives Recht im Sinne eines Anspruchs des Betroffenen darauf begründe, dass sein Asylverfahren im richtigen, d. h. im zuständigen Mitgliedsstaat durchgeführt werde (U. v. 25.11.2014, 6a K 3817/14.A, juris, Rn. 22 ff.). Zur Begründung bezieht sich das VG Gelsenkirchen im Wesentlichen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Dezember 2013 (Az.: C 394/12 - Abdullahi), der ausgeführt habe, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden. Es spreche alles dafür, dass die Vorschrift im Übrigen allein der objektiven Klärung der Zuständigkeit von Mitgliedsstaaten für Asylverfahren diene (VG Gelsenkirchen a. a. O., Rn. 26). In ähnlicher Weise hat auch die soweit ersichtlich einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob Asylbewerber sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach den Dublin-Verordnungen berufen könnten, unter Bezugnahme auf das gleiche Urteil des EuGH eindeutig mit nein geantwortet (vgl. statt aller nur OVG Schleswig-Holstein, B. v. 24.2.2015, 2 LA 15/15, juris).

Für die Möglichkeit, dass sich auch ein Asylantragsteller auf die Einhaltung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann und mithin bei Verletzung dieser Bestimmung auch eine Verletzung des Asylantragstellers in eigenen Rechten vorliegt, spricht dagegen, dass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren „Abdullahi“ die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50/1; sog. Dublin-II-VO) zugrunde lag und nicht die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Dublin-III-VO. Beide Verordnungen unterscheiden sich nämlich in nicht unerheblicher und möglicherweise im vorliegenden Fall streitentscheidender Weise. So ist in die Dublin-III-VO zunächst als neuer, im Rahmen der Dublin-II-VO noch nicht auffindbarer Erwägungspunkt der 19. Erwägungsgrund aufgenommen. Dieser lautet wie folgt:

„Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang, insbesondere mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedsstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird.“

Anders als in der Entscheidung des EuGH im Verfahren „Abdullahi“ in der zwischen Bestimmungen der Dublin-II-VO, auf die sich ein Asylbewerber berufen kann, und den übrigen Bestimmungen differenziert wird, findet sich eine derartige Differenzierung in dem genannten Erwägungsgrund gerade nicht. Im Gegenteil soll nach dem Erwägungsgrund der wirksame Rechtsbehelf allgemein die „Prüfung der Anwendung dieser Verordnung“ umfassen. Eine derartige Überprüfung im gerichtlichen Verfahren wird aber unmöglich, wenn, wenn auch nur nach nationalem deutschen Recht, eine Bestimmung wie die des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO von vornherein mangels möglicher Verletzung des Asylbewerbers in eigenen Rechten der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird. Eine Differenzierung zwischen einzelnen Bestimmungen in der Dublin-III-VO, auf die sich ein Asylbewerber berufen kann und anderen Bestimmungen, findet sich auch nicht in dem den 19. Erwägungsgrund umsetzenden Artikel 27 der Dublin-III-VO. Auch in dessen Abs. 1 findet sich allein die Regelung, dass der Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht habe. Aufgrund dieser Änderungen von der Dublin-II- zur Dublin-III-VO bestehen aus der Sicht des Gerichtes gute Gründe für die Annahme, dass sich ein Asylantragsteller wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auf die Einhaltung des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann. Wie bereits erwähnt, sieht das Gericht die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren daher als offen an.

Angesichts dieser offenen Erfolgsaussichten geht die vom Gericht zu treffende Abwägungsentscheidung auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmung des § 75 AsylVfG vorliegend zugunsten des Interesses des Antragstellers auf Aussetzung der Entscheidung aus. Dies ergibt sich letztlich aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers erhobenen Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bundesamts. Denn Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist so formuliert, dass dem ersuchten Mitgliedsstaat letztlich eine Beweislast hinsichtlich der Abwesenheit aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten trifft. Über Mittel und Wege, dieser nachzukommen, wird der ersuchte Mitgliedsstaat aber regelmäßig nicht verfügen: Der Asylantragsteller wird sich regelmäßig im ersuchenden Mitgliedsstaat aufhalten. Einen Nachweis hinsichtlich des Aufenthalts desselben wird der ersuchte Mitgliedsstaat allenfalls, was das Datum der Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet angeht, treffen können. Wo der Asylantragsteller sich ab diesem Zeitpunkt aufgehalten hat, darüber werden beim ersuchten Mitgliedsstaat keinerlei Dokumente vorliegen. Als einzig denkbares Mittel für die Erbringung dieses Nachweises ist daher (im Falle einer legalen Reise bzw. eines legalen Reiseweges) der Reisepass des Asylantragstellers mit entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln denkbar. Um dem ersuchten Mitgliedsstaat also die Möglichkeit eines Nachweises im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu ermöglichen, müsste also der ersuchende Mitgliedsstaat diesem etwaige Kenntnisse über den Aufenthalt des Asylantragstellers und die entsprechenden Dokumente zur Verfügung stellen. Andernfalls vereitelt er dem ersuchten Mitgliedsstaat die Möglichkeit, sich auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu berufen. Ob dem Aufnahmegesuch des Bundesamts Kopien des Reisepasses des Antragstellers beigefügt wurden, lässt sich der vorgelegten Bundesamtsakte nicht entnehmen. Dies kann letztendlich aber auch offen bleiben, da den Bemerkungen (entgegen der objektiven Sachlage) die Feststellung zu entnehmen ist, dass Deutschland keine Nachweise habe, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedsstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Tatsächlich lagen derartige Erkenntnisse aber aufgrund der Eintragungen im Reisepass des Antragstellers vor. Nachdem das Bundesamt im Übernahmeersuchen damit wahrheitswidrig entsprechende Hinweise verneint hat, geht die Abwägungsentscheidung des Gerichts angesichts der offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache dahin, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hier überwiegt. Die aufschiebende Wirkung war daher wie erfolgt anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.05.2017 gegen die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23.02.2017 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin …, …, bewilligt, soweit der Antrag vom 02.05.2017 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des Bescheides vom 23.02.2017) zum Gegenstand hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, irakischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.11.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13.12.2016 einen Asylantrag.

Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 21.12.2016 in , erklärte der Antragsteller, er habe am 21.08.2016 sein Herkunftsland verlassen und sei über die Türkei, Griechenland - wo er sich über einen Monat aufgehalten habe - und Italien am 23.11.2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seitdem habe er das Gebiet der „Dublin-Mitgliedsstaaten“ nicht mehr verlassen.

Die EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der „Kategorie 1“ (), wonach der Antragsteller am 15.07.2010 in Italien () einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Mit Schreiben vom 19.12.2016 richtete die Antragsgegnerin - gestützt auf eine Asylantragstellung am 15.07.2016 in Italien - ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien. Die italienischen Behörden antworteten hierauf nicht.

Mit Bescheid vom 23.02.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Es wurde die Abschiebung nach Italien angeordnet (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die Unzulässigkeit des Antrags ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Italien aufgrund des dort bereit gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids, die sich vor allem mit den fehlenden Abschiebungsverboten und dem Nichtvorliegen systemischer Mängel in Italien auseinandersetzt, verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 02.05.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den Bescheid vom 23.02.2017 und beantragte zugleich:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2017, Az.: , wird angeordnet.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und die Unterzeichnende beigeordnet.

Zur Begründung führte die Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe sein früheres Asylverfahren in Italien im Jahre 2011 zurückgenommen und sei in seine Heimat zurückgekehrt. Sein neuerlicher Entschluss, den Irak zu verlassen, beruhe auf neuen, erst später entstandenen, Gründen und habe nichts mit dem damaligen Verfahren zu tun. Bei seiner jetzigen Flucht habe er sich nicht in Italien aufgehalten und sei weder dort noch in einem anderen europäischen Land registriert worden. Er habe auch anderweitig keinen Asylantrag gestellt, sondern ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem lägen in Italien, insbesondere angesichts der Vielzahl der ankommenden Asylbewerber, systemische Mängel des Asylverfahrens vor, so dass schon deswegen ein neuerliches Asylverfahren in Deutschland durchzuführen sei.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 08.05.2017,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.05.2017 wurde der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Gericht nachzuweisen, dass für den Antragsteller ein EURODAC-Treffer für Italien vom 15.07.2016 vorliegt. Der gerichtlichen Aufforderung kam die Antragsgegnerin nicht nach. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens B 3 K 17.50609 und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 02.05.2017 gegen die Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23.02.2017 beantragt wurde. Insoweit fehlt es bereits an der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren, da aus den diesbezüglichen Regelungen keine Vollstreckung gegenüber dem Antragsteller droht (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 21.10.2016 - A 3 K 3105/16 - juris).

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des Bescheides vom 23.02.2017) ist hingegen zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage - im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG - ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG München, B. v. 18.7.2016 - M 12 S. 16.50473 - juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.

Vorliegend stellt sich die angegriffene Abschiebungsanordnung nach Italien unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt.

Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.

Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die angeordnete Überstellung nach Italien nicht vor, da Italien für die Durchführung des (neuen) Asylverfahrens des Antragstellers nicht zuständig ist.

a) Die Antragsgegnerin stützt das Übernahmeersuchen vom 19.12.2016 auf einen EURODAC-Treffer der „Kategorie 1“ für Italien vom 15.07.2016 (vgl. Bl. 58/59 der Akte). Eine Asylantragstellung im Juli 2016 in Italien ist aber für das Gericht nicht ersichtlich. Der gerichtlichen Aufforderung, einen Nachweis für den behaupteten EURODAC-Treffer vom 15.07.2016 vorzulegen, ist die Antragsgegnerin - trotz Fristsetzung - nicht nachgekommen. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass sich die Antragsgegnerin auf den EURODAC-Treffer vom 15.07.2010 stützt.

b) Die Asylantragstellung am 15.07.2010 in Italien führt aber nicht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG zur Unzulässigkeit des Asylantrags vom 13.12.2016 in Deutschland.

Der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, dass er seinen Asylantrag in Italien im Jahr 2011 zurückgenommen hat und damals freiwillig in die Heimat zurückgekehrt ist. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen der italienischen Behörden, wonach der Antragsteller am 04.10.2011 von Rom nach Erbil geflogen ist.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO erlischt die Pflicht Italiens nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers, wenn dieser das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedsstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates auslöst (Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO). Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen, insbesondere aufgrund der vorgelegten Dokumente der zuständigen italienischen Stellen, geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller im Oktober 2011 im Rahmen eines „Rückkehrerprogramms“ in sein Heimatland zurückgekehrt, erst im August 2016 erneut nach Europa ausgereist und am 23.11.2016 in Deutschland eingereist ist. Der EURODAC-Treffer für Italien aus dem Jahr 2010 führt daher nicht (mehr) zur Zuständigkeit Italiens für das gegenwärtige Asylverfahren. Der Antragsteller wurde vor der Einreise nach Deutschland auch nicht (erneut) in Italien registriert.

c) Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht infolge des Fristablaufes nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eingetreten. Zwar hat Italien nicht innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Dublin III-VO auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 19.12.2016 geantwortet, jedoch setzt der Fiktionseintritt ein formell ordnungsgemäßes und prüffähiges Wiederaufnahmegesuch voraus (vgl. Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO). Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, indem das Übernahmeersuchen auf einen (nicht belegbaren) EURODAC-Treffer vom 15.07.2016 gestützt wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass Italien - bei ordnungsgemäßen Angaben - rechtzeitig und rechtmäßig die Wiederaufnahme des Antragstellers abgelehnt hätte.

d) Die Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 Dublin III-VO nach Italien erweist sich somit aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig. Dementsprechend überwiegt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist dem Antragsteller gem. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung beantragt wurde. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Die Antragstellung war nicht mutwillig. Der Eilantrag hat insoweit die notwendigen Erfolgsaussichten. Im Übrigen war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da die weitergehende Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der keine Unterlagen zu seiner Identität vorgelegt hat, ist nach seinen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und am 9.7.2017 nach Deutschland eingereist. Er stellte am …7.2017 Asylantrag.

Nachdem eine EURODAC - Abfrage ergab, dass der Antragsteller zuvor in Dänemark einen Asylantrag gestellt hatte, richtete das Bundesamt für ... (Bundesamt) gemäß der Dublin III-VO am 26.7.2017 ein Übernahmeersuchen an Dänemark, welchem am 4.8.2017 auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO entsprochen wurde.

Mit Bescheid vom 15. August 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Dänemark an (Nr. 3 des Bescheides). In Nr. 4 des Bescheides wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Der Antragsteller erhob durch seine Bevollmächtigte am …8.2017 Klage gegen den vorgenannten Bescheid (Az. M 1 K 17.52261). Die Bevollmächtigte beantragt zugleich im vorliegenden Verfahren,

die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte aus, dass die ursprüngliche Zuständigkeit Dänemarks nach der Dublin III-VO gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen sei, weil der Antragsteller vor seiner Einreise nach Deutschland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate verlassen gehabt hätte. Der Antragsteller habe im März 2017 freiwillig Dänemark verlassen und sei in den Iran ausgereist. Ende März 2017 sei er aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Anfang April 2017 sei er wieder in den Iran eingereist. Erst Anfang Juli 2017 sei er über die Türkei nach Griechenland eingereist. Von dort sei er mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist, und von dort mit dem Zug nach Deutschland. Zum Beleg für das Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten legte die Bevollmächtigte zwei ärztliche Rezepte im Original und in deutscher Übersetzung, ausgestellt am 10.4.2017 und am 20.5.2017 im Iran, vor.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug verwiesen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Klage entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung des Gerichts zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

Das Bundesamt hat zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nicht angenommen und gemäß § 29 Abs. 1 AsylG den Asylantrag als unzulässig abgelehnt (1.) sowie auch zu Recht gemäß § 31 Abs. 3 AsylG das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG oder Abschiebungshindernissen verneint (2.).

1. Dänemark hat dem fristgerecht gestellten Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin auf der Grundlage seiner Verpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO entsprochen. Dänemark ist damit der für den Asylantrag des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat.

a. Die Verpflichtung Dänemarks nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO ist nicht nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen.

Nach Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Nach Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gilt ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO liegen hier nicht vor.

aa. Nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erlischt die Pflicht nur, wenn gerade der zuständige Mitgliedstaat das mindestens dreimonatige Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten durch den Betreffenden nachzuweisen vermag. Die Vorschrift begründet also ihrem Wortlaut nach lediglich ein Recht des zuständigen Mitgliedstaates – hier Dänemarks –, sich auf den Fortfall seiner Zuständigkeit im Falle dieses Verlassens zu berufen. Solche Einwendungen hat Dänemark vorliegend nicht erhoben. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabs. 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (EuGH, U.v. 7.6.2016 – C-155/15 – Karim – juris; siehe auch EuGH, u.v. 7.6.2016 – C-63/15 – Ghezelbash – juris); in diesem Urteil hat der EuGH auch entschieden, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen ist, dass in einem solchen Sachverhalt der Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen ein Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO geltend machen kann. Folgt man dieser – vom Wortlaut der Norm her nicht unmittelbar einleuchtenden – Rechtsprechung des EuGH, so genügt vorliegend für den Fortfall der Zuständigkeit Dänemarks der durch den Antragsteller geführte Nachweis des mindestens dreimonatigen Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten.

bb. Diesen Nachweis hat der Antragsteller indes nicht erbracht.

Über seine bloße Behauptung hinaus, vor Einreise nach Deutschland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate verlassen zu haben, hat der Antragsteller lediglich die beiden im Iran am 10.4.2017 und am 20.5.2017 ausgestellten Rezepte vorgelegt. In diesen Rezepten ist ein Patientenname genannt. Ob diese Person mit dem Kläger identisch ist, kann wegen der fehlenden Nachweise zur Identität des Antragstellers nicht verifiziert werden. Davon abgesehen besagen die beiden Rezepte allenfalls nur, dass sich der Patient an den Ausstellungsdaten im Iran aufgehalten hat, nichts aber zu der hier maßgeblichen Frage, ob er sich beständig für mindestens drei Monate außerhalb der EU aufgehalten hat, bevor er nach Deutschland eingereist ist. Diese Beweislage genügt bei Weitem nicht, um die Zuständigkeit Dänemarks nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen zu lassen (zu den Anforderungen an den Nachweis nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO siehe auch VG Cottbus, B.v. 19.9.2017 – 5 L 208/17.A – juris Rn. 12 ff.).

b. Besondere Umstände, die die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin III-VO begründen oder nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO rechtfertigen bzw. bedingen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller seiner Überstellung nach Dänemark nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Dänemark systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) mit sich bringen, sodass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 der Dublin III-VO).

Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 u.a – juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).

Dazu, dass in Dänemark systemische Mängel des Asylverfahrens vorliegen, hat der Antragsteller nichts vorgetragen; es bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte (so auch VG Gelsenkirchen, U.v. 4.12.2015 – 6a K 430/15.A – juris Rn. 18 und 19).

2. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids bleibt voraussichtlich auch insoweit ohne Erfolg, als im Rahmen der Anordnung zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu prüfen sind (zu dieser Prüfungspflicht siehe BayVGH, B.v. 12.3.2014, Az. 10 CE 14.427 – juris).

Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat hierzu nichts vorgetragen. Auch aus den beiden zu einem anderen Zweck vorgelegten im Iran ausgestellten ärztlichen Rezepten ergeben sich keine gesundheitlichen Einwendungen gegen die Abschiebungsanordnung. Im Übrigen wird auf die hohen gesetzlichen Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit gesundheitlicher Einwendungen, sowohl was die Schwere des Leidens, den Einwand der nicht ausreichenden Behandelbarkeit im Zielland als auch den qualifizierten ärztlichen Nachweis des Leidens betrifft (siehe § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4, § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG), hingewiesen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.